Das Freihandelsabkommen der EU und Peru: Chancen für den deutschen und peruanischen Mittelstand
©2013
Bachelorarbeit
70 Seiten
Zusammenfassung
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union, Kolumbien und Peru ist seit dem 01.03.2013 vorläufig anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens ergeben sich viele Vorteile für die betroffenen Volkswirtschaften. Es werden Handelshemmnisse und Zölle für gewerbliche und landwirtschaftliche Güter nahezu völlig abgebaut. Außerdem ergeben sich viele neue Marktzugangsmöglichkeiten in Bereichen, wie von Infrastrukturprojekten, dem Baugewerbe inbegriffen der Innenausstattung, KFZ-Industrie, Medizintechnik, Elektroindustrie, Tourismus und erneuerbare Energien.
Das Freihandelsabkommen bietet die Sicherheit für die Rechte des geistigen Eigentums und die Rechte von Handelspartnern. Zudem wird das öffentliche Beschaffungswesen erweitert und bietet allen Interessenten und insbesondere Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die Möglichkeit sich am Markt zu beteiligen. Insbesondere der Mittelstand, der in Deutschland einen Anteil von über 99 Prozent aller Unternehmen ausmacht, ist betroffen.
Das Bruttosozialprodukt stieg in Peru in den letzten 10 Jahren um ca. 50 Prozent an, damit ist Peru eines der am schnellsten wachsenden Entwicklungsländer. Vorantreiber der Wirtschaft sind die Agroindustrie, der Rohstoffreichtum, sowie die wachsende Tourismusbranche. Das Wirtschaftswachstum in Peru kommt der Bevölkerung und insbesondere der Mittelschicht zu Gute.
Auch die nächsten Jahre wird ein Anstieg von ca. 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts in Peru prognostiziert und dies beinhaltet noch nicht die Auswirkungen des Freihandelsabkommens auf das Wirtschaftswachstum.
Im Folgenden werden die Bestandteile des Freihandelsabkommens und der Zukunftsmarkt Peru erläutert. Anschließend werden die Chancen die sich damit für den deutschen und peruanischen Mittelstand ergeben analysiert und die Wirkung des Freihandelsabkommens erörtert.
Das Freihandelsabkommen bietet die Sicherheit für die Rechte des geistigen Eigentums und die Rechte von Handelspartnern. Zudem wird das öffentliche Beschaffungswesen erweitert und bietet allen Interessenten und insbesondere Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die Möglichkeit sich am Markt zu beteiligen. Insbesondere der Mittelstand, der in Deutschland einen Anteil von über 99 Prozent aller Unternehmen ausmacht, ist betroffen.
Das Bruttosozialprodukt stieg in Peru in den letzten 10 Jahren um ca. 50 Prozent an, damit ist Peru eines der am schnellsten wachsenden Entwicklungsländer. Vorantreiber der Wirtschaft sind die Agroindustrie, der Rohstoffreichtum, sowie die wachsende Tourismusbranche. Das Wirtschaftswachstum in Peru kommt der Bevölkerung und insbesondere der Mittelschicht zu Gute.
Auch die nächsten Jahre wird ein Anstieg von ca. 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts in Peru prognostiziert und dies beinhaltet noch nicht die Auswirkungen des Freihandelsabkommens auf das Wirtschaftswachstum.
Im Folgenden werden die Bestandteile des Freihandelsabkommens und der Zukunftsmarkt Peru erläutert. Anschließend werden die Chancen die sich damit für den deutschen und peruanischen Mittelstand ergeben analysiert und die Wirkung des Freihandelsabkommens erörtert.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Das Effizienzargument für Freihandel ... - 3 -
Abbildung 2: Wirtschaftswachstum, BIP (Veränderung in Prozent real) ... - 18 -
Abbildung 3: BIP (2000-2011) in Milliarden (US-Dollar) ... - 19 -
Abbildung 4: Hauptländer - Auslandsinvestitionen - 2012 ... - 22 -
Abbildung 5: Hauptbranchen - Auslandsinvestitionen - 2012 ... - 22 -
Abbildung 6: Wert der verliehenen Kredite in Millionen ... - 23 -
Abbildung 7: Handelsbilanz (Millionen in US-Dollar) ... - 24 -
Abbildung 8: Hauptlieferländer (2012; Anteil in Prozent) ... - 25 -
Abbildung 9: Hauptabnehmerländer (2012; Anteil in Prozent) ... - 25 -
Abbildung 10: Deutsche Ausfuhrgüter nach SITC
(Prozent der Gesamtausfuhr, 2012) ... - 28 -
Abbildung 11: Die neuen Schwellenwerte ... - 32 -
Abbildung 12: Umsatzverteilung mittelständiger Unternehmen ... - 33 -
Abbildung 13: "German Mittelstand" auf einen Blick ... - 34 -
Abbildung 14: Finanzierungsquellen des Mittelstands, Angaben
in Prozent vom Investitionsvolumen, Stand 2010, Bezugsquelle KMU ... - 35 -
Abbildung 15: Mittelständige im Industriebereich, Stand 2012,
Bezugsgröße SME ... - 36 -
Abbildung 16: Branchenbarometer, Chancen für
deutsche Unternehmen in der jeweiligen Branche ... - 37 -
Abbildung 17: SWOT-Analyse "Tourismus in Peru" ... - 47 -
Abbildung 18: Besucherzahlen in Peru 2004 - 2012 ... - 48 -
Abbildung 19: SWOT-Analyse Peru ... - 51 -
V
Abkürzungsverzeichnis
Bill. Billion/en
BIP Bruttoinlandsprodukt
bpd barrels per day
cbm Kubikmeter
CRM Customer Relationship Management
ERM Enterprise Relationship Management
EU Europäische Union
GATS Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen
GATT 1994 Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
IKT Informations- und Kommunikationstechnik
IT Information Technology
KFZ Kraftfahrzeuge
KMU Kleine und mittelständige Unternehmen
Mio. Million/en
Mrd. Milliarde/n
qkm Quadratkilometer
SITC Standard International Trade Classification
SME small and medium-sized enterprises
SWOT Strengths - Weaknesses - Opportunities- Threats
USA United States of America
WTO World Trade Organization
VI
Symbolverzeichnis
&
und
% Prozent
S/. Nuevo Sol
US$ US - Dollar
* Schätzung/Prognose
< kleiner
kleiner/gleich
- 1 -
1 Einleitung
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union, Kolumbien und
Peru ist seit dem 01.03.2013 vorläufig anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des Ab-
kommens ergeben sich viele Vorteile für die betroffenen Volkswirtschaften. Es
werden Handelshemmnisse und Zölle für gewerbliche und landwirtschaftliche
Güter nahezu völlig abgebaut. Außerdem ergeben sich viele neue Marktzugangs-
möglichkeiten in Bereichen, wie von Infrastrukturprojekten, dem Baugewerbe
inbegriffen der Innenausstattung, KFZ-Industrie, Medizintechnik, Elektroindust-
rie, Tourismus und erneuerbare Energien.
Das Freihandelsabkommen bietet die Sicherheit für die Rechte des geistigen Ei-
gentums und die Rechte von Handelspartnern. Zudem wird das öffentliche Be-
schaffungswesen erweitert und bietet allen Interessenten und insbesondere
Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die Möglichkeit sich am Markt zu betei-
ligen. Insbesondere der Mittelstand, der in Deutschland einen Anteil von über 99
Prozent aller Unternehmen ausmacht, ist betroffen.
Das Bruttosozialprodukt stieg in Peru in den letzten 10 Jahren um ca. 50 Prozent
an, damit ist Peru eines der am schnellst wachsenden Entwicklungsländer. Voran-
treiber der Wirtschaft sind die Agroindustrie, der Rohstoffreichtum, sowie die
wachsende Tourismusbranche. Das Wirtschaftswachstum in Peru kommt der Be-
völkerung und insbesondere der Mittelschicht zu Gute.
1
Auch die nächsten Jahre wird ein Anstieg von ca. 6 Prozent des Bruttoinlandspro-
dukts in Peru prognostiziert und dies beinhaltet noch nicht die Auswirkungen des
Freihandelsabkommens auf das Wirtschaftswachstum.
Im Folgenden werden die Bestandteile des Freihandelsabkommens und der Zu-
kunftsmarkt Peru erläutert. Anschließend werden die Chancen die sich damit für
den deutschen und peruanischen Mittelstand ergeben analysiert und die Wirkung
des Freihandelsabkommens erörtert.
Desweiteren bietet sich die Chance für Mittelständler, die sich in Peru etablieren
möchten, sich an das Unternehmen "EHRSAM PERU-CONSULT"
(http://www.peruconsult.de) für die nötige Beratung, zu wenden.
1
Vgl. Ehrsam Peru-Consult, 31.04.2013, http://www.peruconsult.de/wieso-peru.html.
- 2 -
2 Grundlagen - Freihandelsabkommen
Zunächst einmal stellt sich überhaupt die Frage, was Freihandel ist. Eine von
mehreren Definitionen lautet wie folgt:" F. ist die Kurzbezeichnung für einen in-
ternationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr, der keinerlei Zollschranken
oder anderweitigen (z. B. mengenmäßigen) Handelsbeschränkungen unterliegt. Im
Zuge des F. sollen durch internationale Tauschprozesse der Wohlstand und die
Lebensqualität der nationalen Volkswirtschaften dauerhaft erhöht werden."
2
Ein
Freihandelsabkommen ist ein Handelsvertrag zwischen zwei oder mehreren Län-
dern, mit einem bestimmten Ziel, nämlich die Wirtschaft zu fördern, die Armut zu
verringern und neue Arbeitsplätze zu schaffen.
3
Mit dem Freihandelsabkommen zwischen EU, Kolumbien und Peru, soll die Mög-
lichkeit erweitert werden, den Austausch von Gütern und Dienstleistungen zwi-
schen der EU und den CAN-Ländern und somit auch Deutschland und Peru zu
fördern. CAN steht für "Comunidad Andina de Naciones", zu dieser Andengruppe
gehören Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru. Ein Zusammenschluss, der den
Lebensstandart der Völker durch die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit
und somit eine Integration der Länder, erhöhen soll.
4
Es gibt zahlreiche Argumente für und gegen den Freihandel in der Theorie. Ein
Argument ist das Effizienzargument für den Freihandel, welches aus der Kosten-
Nutzen-Analyse eines Zolls hervorgeht. Demnach verursacht der Zoll für ein klei-
nes Land einen volkswirtschaftlichen Wohlfahrtsverlust. Handelshemmnisse wie
der Zoll führen zu Produktions- und Konsumverzerrungen, die einen Verlust für
die Volkswirtschaft, wie in der nächsten Graphik abgebildet, darstellen.
5
2
Bundeszentrale für politische Bildung, 05.07.2013,
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17504/freihandel.
3
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.4.
4
Vgl. Comunnidad Andina, 03.07.2013,
http://www.comunidadandina.org/ingles/quienes/brief.htm.
5
Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Au-
ßenwirtschaft, 2012, S.309.
- 3 -
Abbildung 1: Das Effizienzargument für Freihandel
Ein weiteres Argument sind die zusätzlichen Gewinne, oder auch dynamische
Gewinne genannt. Durch geschützte Märkte in kleinen Ländern können keine
Skaleneffekte ausgenutzt werden. Skaleneffekte sind Größenvorteile, die sich er-
geben wenn die Selbstkosten je produziertes Stück mit steigender Produktions-
menge sinken, es geht also ein Gewinn verloren. Außerdem bringt der Freihandel
viel mehr Möglichkeiten für Unternehmen im Bereich des Exports oder eine brei-
tere Auswahl an importierten Waren, welches eine größere Innovationsmöglich-
keit für Unternehmen darstellt im Gegensatz zum "gelenkten Handel".
6
Desweite-
ren werden in der makroökonomischen Theorie Argumente, wie das "Rent-
Seeking" - Argument oder das politische Argument genannt, welches bedeutet,
dass in der Handelspolitik eher von Interessenabwägungen als von Erwägungen
für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen Gebrauch gemacht wird, weshalb es besser
wäre immer den Freihandel vorzuziehen.
Argumente gegen den Freihandel sind zum einen die Beeinflussung des Terms-of-
Trade, wobei beispielsweise ein großes Land durch seine Auslandsexportpreise
die Importpreise mithilfe des Zolls senken kann. Somit würde der Nutzen die
Kosten übersteigen. Zum anderen kommt das Argument des Marktversagens im
Inland: Hierbei wird der gesellschaftliche Grenznutzen nicht in der Produzenten-
oder Konsumentenrente erfasst, wobei er jedoch die Wohlfahrt mithilfe des Zolls
6
Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Au-
ßenwirtschaft, 2012, S.310-311.
- 4 -
erhöht.
7
Die Vorteile von Freihandelsabkommen sind jedoch einerseits, dass eine Unter-
stützung der Exporteure mobilisiert werden kann und destruktive Handelskriege
vermieden werden.
8
Vor allem der Marktzugang soll für die jeweiligen Länder erleichtert und erweitert
werden indem nichttarifäre Handelshemmnisse abgebaut werden. Deswegen ist es
auch wichtig bei solch einem Abkommen Regeln zu vereinbaren, die die Mit-
gliedsländer einhalten. Welche Regeln und Vereinbarungen das Freihandelsab-
kommen zwischen der EU und insbesondere Peru beinhaltet wird im folgenden
Textverlauf beschrieben.
7
Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Au-
ßenwirtschaft, 2012, S.315, 317.
8
Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Au-
ßenwirtschaft, 2012, S.328.
- 5 -
3. Hauptteil I
3.1 Freihandelsabkommen EU und Peru
Seit 01.03.2013 ist das Freihandelsabkommen mit dem Andenstaat Peru vorläufig
anwendbar. Der deutsche Bundesrat hat dem Abkommen am 03.05.2013 zuge-
stimmt, in anderen EU-Ländern ist der Gesetzgebungsprozess noch nicht vollen-
det.
9
Die wesentlichen Bestandteile des Freihandelsabkommens sind zunächst einmal
die Wahrung der allgemeinen Grundsätze, wie die Menschenrechte und demokra-
tischen Grundsätze. Desweiteren ist eine Abrüstung und Nichtverbreitung von
Massenvernichtungswaffen vorgesehen. Die Freihandelszone wird gemäß Artikel
XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS errichtet.
10
Folgende Themen werden im Freihandelsabkommen behandelt:
3.1.1 Warenhandel und der Zollabbau
Die Importzölle für Ursprungserzeugnisse werden schrittweise für landwirtschaft-
liche und gewerbliche Waren gesenkt, manche erreichen sogar den Nullpunkt.
11
Für viele sensible Produkte wird es aber auch langjährige Zollabbauregelungen
geben, für einige sogar über einen Zeitraum von 15 Jahren. Für bestimmte Er-
zeugnisse gelten Kontingente, so können beispielsweise gefrorene Makrelen nur
zu 4000 Tonnen ab dem 1. März bis Ende Februar nach Peru exportiert werden.
12
Dadurch dass nicht mehr so hohe Kosten für den Zoll anfallen, wird der Waren-
verkehr angeregt. Zudem würde "...der Abbau der Zollschranken ... erheblich zur
Diversifizierung der Ausfuhren beider Länder beitragen weg von einer Fokus-
sierung auf traditionelle Branchen, die wenige Arbeitsplätze schaffen und teilwei-
se die Umwelt erheblich belasten."
13
Der Wegfall der Zölle wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit sich durch einen
niedrigen Preis direkt beim Endverbraucher auswirken, davon profitieren damit
sowohl der Verkäufer als auch der Käufer eines Produkts. Exporteure aus Peru
9
Vgl. Peru-Econ, Deutsch-Peruanische Wirtschaftsnachrichten, 03.05.2013, http://www.peru-
econ.de/2144/bundesrat-ja-zum-freihandelsabkommen-mit-peru-und-kolumbien/#more-2144.
10
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.5, Titel I, Kapitel 1, Artikel 1,2, Kapitel 2,
Artikel 3.
11
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.11, Titel III, Kapitel 1, Abschnitt 3, Arti-
kel 25.
12
Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013, Amtsblatt L 121, 31.05.2013.
13
Cristian G. Schmitt, Hauptgeschäftsführer des Lateinamerika Verein e.V, Bundestag,
03.07.2013,http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/43251830_kw11_pa_wirtschaft_
abkommen/.
- 6 -
und der EU haben im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsakteuren, die nicht in ein
gegenseitiges Freihandelsabkommen integriert sind, einen Wettbewerbsvorteil.
3.1.1.1 Bedingungen
Wegfall der Zölle wirkt sich nicht automatisch für Exporteure aus, da folgende
Bedingungen zu erfüllen sind:
x
Es können nur die Erzeugnisse mit Ursprung in der EU oder der jeweiligen
Vertragspartei, hier Peru, von den Zollkosten befreit bzw. begünstigt wer-
den.
x
Es müssen Ursprungsnachweise oder Ursprungserklärungen vorliegen so-
wie weitere Bedingungen vorliegen, wie im Folgenden beschrieben:
Als Ursprungsnachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu nutzen.
Hinzu kommt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung für Sendungen, deren
Wert 6000 Euro nicht überschreitet, welche von einem ermächtigten Ausführer
erstellt werden kann.
14
Auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse können je-
doch besondere Schutzmaßnahmen in Form von zusätzlichen Einfuhrzöllen An-
wendung finden.
15
Es ist auch eine Kumulationsmöglichkeit der Ursprungserzeugnisse gegeben, so
heißt es beispielsweise in Artikel 3 (Anhang II): " ... gelten Vormaterialien mit
Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama,
Venezuela oder einem Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das nicht Vertrags-
partei dieses Übereinkommens ist, als Vormaterialien mit Ursprung in einem un-
terzeichnenden Andenstaat, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstel-
lung eines Erzeugnisses verwendet worden sind". Weiterhin gilt auch: "Auf An-
trag eines unterzeichnenden Andenstaats oder der Europäischen Union gelten
Vormaterialien mit Ursprung in einem Land Zentralamerikas (1), Südamerikas
oder der Karibik (im Folgenden in diesem Artikel ,,Nichtvertragspartei") als Vor-
materialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat bzw. in der Eu-
ropäischen Union, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines
14
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.2086, Anhang II, Abschnitt 4, Artikel 20.
15
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.12, Titel III, Kapitel 1, Abschnitt 4, Arti-
kel 29; Als "ermächtigter Ausführer" gelten Personen bzw. Unternehmer die auf Antrag bei den
zuständigen Zollbehörden eine Berechtigung bekommen haben, eine Erklärung des Ursprunges auf
der Rechnung auszufertigen, Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.2086, Anhang
II, Abschnitt 4, Artikel 21.
- 7 -
Erzeugnisses verwendet worden sind." Es ist also eine Ausweitung der Ur-
sprungskumulierung auf die Andenstaaten, zentralamerikanische Staaten und
karibischen Staaten möglich.
3.1.1.2 Abbau von technischen Handelshemmnissen
Zudem erleichtert der Abbau von technischen Handelshemmnissen den Waren-
verkehr. Die technischen Normen und Vorschriften sollen dem WTO-
Übereinkommen angepasst werden um unnötige Barrieren für Ausführer zu besei-
tigen. Es verpflichten sich alle Beteiligten in den Bereichen technische Vorschrif-
ten, Normen, Konformitätsbewertung und Akkreditierung, Transparenz und Noti-
fikation, Grenzkontrolle und Marktaufsicht und Kennzeichnung und Etikettierung
hinreichend zusammenzuarbeiten um einen reibungslosen Ablauf hinsichtlich des
Warenhandels zu gewährleisten.
16
3.1.1.3 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Ganz wichtig ist es auch bei dem Handel mit Tieren, Pflanzen, mit tierischen und
pflanzlichen Erzeugnissen und Nahrungsmittel, Schutzmaßnahmen zu beachten,
da es um die Vermeidung von Verbreitung von Seuchen oder Ungezie-
fer/Pflanzen, welche die Umwelt des jeweils anderen Landes zerstören könnten
und das Wohlergehen der Bürger und Tiere geht. Da Peru unter den TOP 5 Län-
der bezüglich Biodiversität ist, kommt diesem Punkt eine hohe Bedeutung zu.
17
Diese sollen jedoch auch nicht unnötig den Warenverkehr beeinträchtigen, son-
dern sinnvoll eingesetzt werden indem sie an die Regelungen des WTO-
Übereinkommens angepasst werden. Die Einfuhrbedingungen die eine Vertrags-
partei stellt, müssen von der jeweilig anderen erfüllt werden, welche jedoch nicht
diskriminierend dem Gegenüber sein dürfen. Desweiteren soll das Einfuhrverfah-
ren dadurch erleichtert werden, dass die Vertragsparteien Listen erstellen mit Be-
trieben, die die Einfuhrbedingungen erfüllen. So werden individuelle Kontrollen
vermieden, welche eine Kostenersparnis, Zeitersparnis und Planungssicherheit mit
sich bringen.
Außerdem erkennen EU und Peru das Konzept von krankheitsfreien Gebieten
nach dem WTO-Übereinkommen an, damit genießen beide Vertragsparteien ein
gegenseitiges Vertrauen und falls es in einer betroffenen Region zu einem Auftre-
16
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.21, Titel III, Kapitel 4, Artikel 71.
17
Vgl. Sabor Sano, 10.07.2013, http://www.saborsano.de/biodiversidad.php.de.
- 8 -
ten von bestimmten Tierkrankheiten oder Seuchen kommen sollte, wird die In-
formation, gestützt auf das WTO-Übereinkommen (Sanitary and Phytosanitary
Measures) an den Vertragspartner geleitet, so können weitere negative Auswir-
kungen von zusätzlichen Maßnahmen vermieden werden.
18
3.1.2 Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsver-
kehr
Über die Liberalisierung des Warenverkehrs hinaus, ist auch der Handel mit
Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V GATS, betroffen. Den Ver-
tragspartnern soll zudem erleichtert werden, sich in dem jeweilig anderen Land
unternehmerisch niederzulassen, welches einen Anstieg der Investitionen in den
Ländern fördern soll. Dabei wird das Ziel verfolgt, eine wirtschaftliche Integrati-
on, nachhaltige Entwicklung und somit die Integration in die Weltwirtschaft zu
fördern. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insbesondere hierbei zu be-
achten. D.h. in- und ausländische Waren sollen gleichbehandelt werden und es
sollen die selben Vorschriften angewendet werden wie bei gleichartigen Waren
oder Dienstleistungen, die im Inland hergestellt oder getätigt werden.
19
Indem den Unternehmen Niederlassungen im Partnerland erleichtert werden, bei-
spielsweise Tochtergesellschaften, ergeben sich zahlreiche Vorteile für lokale
Unternehmen. Diese müssen sich beispielsweise so nicht mehr an die Mutterge-
sellschaft im Ausland wenden, bürokratische Barrieren entfallen, Zeit und Kosten
werden gespart.
Es gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung, d.h. inländische Unternehmen wer-
den nicht begünstigt, es werden ausländische wie inländische Unternehmen bei
der Niederlassung behandelt.
Der Marktzugang wird so grundsätzlich erleichtert, jedoch gelten auch Beschrän-
kungen, wie eine Anzahl der Niederlassungen in Form von Quoten oder Monopo-
len. Ähnliche Richtlinien gelten auch für den Handel mit Dienstleistungen. Nicht
betroffen sind davon die Sektoren des Handels von Dienstleistungen im Bereich
von
20
x
audiovisuellen Dienstleistungen,
x
der Seekabotage im Inlandsverkehr,
18
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.25, Kapitel 5.
19
Vgl. WTO, 10.07.2013, http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/wto_dg_stat_e.htm.
20
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.31, Titel IV, Kapitel 1-4.
- 9 -
x
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien-
und Gelegenheitsluftverkehr und Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Ausübung von Verkehrsrechten.
Insbesondere wird der Zugang zum Markt folgenden Sektoren erleichtert:
x
Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss,
x
Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen,
x
Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, wie
- Rechtsberatung (Völkerrecht bzw. Unionsrecht und auslän-
disches Recht),
- Rechnungslegung und Buchhaltung,
- Steuerberatung,
- Architektur, Städteplanung und Landschaftarchitektur,
- Ingenieurwesen, integrierte Ingenieurdienstleistungen,
- von Ärzten, auch von Psychologen und Zahnärzten, Tierärz-
ten, von Hebammen,
- im Bereich von EDV,
- Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
- Managementberatung und verwandte Dienstleistungen.
Die eben genannten Dienstleistungen können jedoch nur unter folgenden Bedin-
gungen in einem Vertragsland erbracht werden:
x
Die Dienstleistung ist mit einer Vertragslaufzeit von höchstens 12 Mona-
ten, vorübergehend zu erbringen. Der Aufenthalt ist begrenzt auf max. 6
Monate (Luxemburg 25 Wochen) je Zwölfmonatszeitraum bzw. auf die
Laufzeit des Vertrags befristet, in Abhängigkeit von dem jeweils kürzeren
Zeitraum.
x
Die Person muss min. 3 Jahre Berufserfahrung (im Falle von Freiberuflern
sind es 6 Jahre) in dem Tätigkeitsbereich haben.
- 10 -
x
Es muss ein Hochschulabschluss bzw. ein gleichwertiger Befähigungs-
nachweis vorliegen.
x
Die Person sollte von dem Einkommen der zu erbringenden Dienstleistung
wirtschaftlich abhängig sein, also keine andere Vergütung als diese be-
kommen.
x
Es soll die Dienstleistung erbracht werden, die Gegenstand des Vertrags
ist.
x
Die Zahl der Personen, die unter einen Dienstleistungsvertrag fallen, ist
auf die Anzahl begrenzt, die für die Erbringung auch real nötig ist.
3.1.2.1 Computerdienstleistungen, Post- und Kurierdienste und Telekommu-
nikationsdienste
Computerdienstleistungen, Post- und Kurierdienste und Telekommunikations-
dienste spielen vor allem in der heute maßgeblich fortgeschrittenen Globalisie-
rung eine sehr wichtige Rolle. Denn die Kommunikation und Zusammenarbeit
zwischen den Handelspartnern kann nur mithilfe von einheitlichen Computerpro-
grammen und einer ausreichenden technologischen Entwicklung stattfinden. Ge-
nau deswegen werden diese Bereiche in dem Freihandelsabkommen hervorgeho-
ben. Dienstleistungen, die in diesen Bereichen stattfinden müssen insbesondere
gefördert werden, da sie die Basis für die Kooperation zwischen den Handelspart-
nern darstellen. Computer und damit verwandte Dienstleistungen ermöglichen
beispielsweise auch andere elektronische Dienstleistungen, wie Bankdienstleis-
tungen.
21
3.1.2.2 Finanzdienstleistungen
Auch die Finanzdienstleistungen, wie alle sonstigen genannten Dienstleistungen
unterliegen den Rechten und Bedingungen wie in dem Abschnitt "Dienstleis-
tungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr" zuvor erklärt.
22
Der Marktzugang soll Finanzdienstleistern ebenfalls ermöglicht und erleichtert
werden durch u.a. den Zugang zu den öffentlichen Stellen von betrieblichen Zah-
21
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.43, Titel IV, Kapitel 5, Abschnitt 2-4,
Artikel 132-140.
22
Siehe S.8.
- 11 -
lungs- und Verrechnungssystemen. Ebenfalls sollen ihnen Finanzierungsmöglich-
keiten gegeben werden um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu können. Allgemein
anwendbare Maßnahmen müssen alle Interessenten vorab öffentlich erreichen,
damit eine wirksame und transparente Regulierung stattfinden kann. Neue Fi-
nanzdienstleistungen, die die jeweils andere Vertragspartei anbietet, sind will-
kommen. Beide Vertragspartner stimmen den Regeln der Datenverarbeitung zu
und erkennen aufsichtsrechtliche Maßnahmen an.
23
3.1.2.3 Elektronischer Geschäftsverkehr
Sowohl die EU als auch Peru sind sich einig dass der elektronische Geschäftsver-
kehr eine wichtige Rolle spielt und zudem auch neue Geschäftsfelder eröffnet,
deswegen soll dieser zwischen beiden Parteien gefördert werden. Beide Vertrags-
parteien erkennen die internationalen Datenschutznormen an, welches das nötige
Vertrauen für Handelspartner schaffen soll. Auf den elektronischen Geschäftsver-
kehr werden zudem keine Zölle erhoben.
24
3.1.3 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Zudem sollen auch laufende Zahlungen und der Kapitalverkehr im Zusammen-
hang mit Direktinvestitionen durch Liberalisierungsmaßnahmen gefördert werden.
So sollen die Leistungsbilanzzahlungen und -transfers in frei konvertierbarer
Währung stattfinden (Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen
Währungsfond). Kapital- und Zahlungsbilanztransaktionen haben freien Kapital-
verkehr in Zusammenhang mit Direktinvestitionen in juristische Personen bzw. in
Peru gegründete Unternehmen oder Niederlassungen der Europäischen Union
bzw. niedergelassene Dienstleister der europäischen Union.
Schutzmaßnahmen können bis zu max. einem Jahr erfolgen und nur bei vorlie-
genden Gründen, wie Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wechselkurs-
und Währungspolitik in Peru oder der EU.
25
3.1.4 Öffentliches Beschaffungswesen
Grundsätzlich ist eine Marktöffnung im staatlichen Beschaffungswesen zu erzie-
len. Dabei soll den Vertragsparteien gleicher Zutritt zu Aufträgen gewährt wer-
den, wie beispielsweise im Bereich von Bauleistungen. D.h. das Ausschreibungs-
23
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.47, Titel IV, Abschnitt 5, Artikel 151-159.
24
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.51, Titel IV, Abschnitt 6, Kapitel 6, Arti-
kel 162.
25
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.52, Titel V, Artikel 168-171.
- 12 -
verfahren für Waren und Dienstleistungen soll durch die Beschaffungsstellen nach
transparenten und diskriminierungsfreien Regeln stattfinden. Dementsprechend
werden Interessenkonflikte und Korruption vermieden.
26
Eine wichtige Bedeutung kommt hierbei auch der Beteiligung von Kleinst-,
Klein- und Mittelunternehmen zu. Diese können sich gemeinsam durch z.B. Un-
ternehmensallianzen an dem Ausschreibungsverfahren beteiligen. Die Verfahren
und vertraglichen Anforderungen des öffentlichen Beschaffungswesens sollen
auch auf Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zugeschnitten sein, damit ihnen
der Zugang und Umgang erleichtert wird.
27
Kleinen und mittelständigen Unter-
nehmen aus Peru wird Hilfestellung geleistet, denn diese sollen insbesondere ge-
fördert werden, um eine nachhaltige Entwicklung zu erzielen.
28
Aber auch für
europäische Unternehmen dürfte dieser Punkt von großem Interesse sein, insbe-
sondere wenn es um Infrastrukturprojekte geht, wie dem Bau von Autobahnen,
denn in diesem Bereich ist die EU und insbesondere Deutschland führend. Es er-
öffnen sich somit für die EU und Deutschland, sowie Peru viele neue Geschäfts-
möglichkeiten.
3.1.5 Geistiges Eigentum
Das Freihandelsabkommen sieht einen Schutz von den Rechten des geistigen Ei-
gentums, nach dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der
Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen/Agreement on Trade-
Related Aspects of Intellectual Property Rights), vor. Insbesondere in den Berei-
chen Bildung, Kultur, Forschung, öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit,
Umwelt, Zugang zu Informationen und Technologietransfer soll das Recht des
Inhabers des geistigen Eigentums gewahrt werden.
29
Die Normen und Regeln müssen von den Vertragsparteien beachtet werden, die
beispielsweise dem Schutze der biologischen Vielfalt und des traditionellen Wis-
sens, wie die Gebräuche und traditionelle Kenntnisse der indigenen und lokalen
Gemeinschaften in Peru, dienen.
30
Auch gelten Urheberrechte für Werke der Literatur und Kunst. Außerdem müssen
Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunter-
26
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.55, Titel VI, Artikel 175, Abs.3, S.53,
Titel VI.
27
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.61, Titel VI, Artikel 192.
28
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.62, Titel VI, Artikel 193, Abs.3.
29
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.62, Titel VII, Kapitel 1, Artikel 196.
30
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.64, Titel VII, Kapitel 2, Artikel 201.