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Seepiraterie und internationales Recht: Pirateriebekämpfung mit Mitteln des Völkerrechts und des Europarechts

©2010 Masterarbeit 64 Seiten

Zusammenfassung

Das Phänomen der Piraterie ist genauso alt wie die Seefahrt selbst. Vor allem in Regionen, die an wichtigen Seefahrtsstraßen liegen oder die keiner eindeutigen territorialen Hoheitsgewalt zugeordnet sind, stellt sie eine Gefahr für die Schifffahrt und die globale Sicherheit dar. Die Handlungsorte haben sich mittlerweile von Atlantik und Karibik in den Indischen Ozean und die asiatischen Küstenstraßen und vor allem an das Horn von Afrika verlagert. Regelmäßig erreichen uns neue Nachrichten über Piratenangriffe vor der somalischen Küste.
Die Frage, wie diese Piraten zu stoppen sind, ist daher von globaler Bedeutung. Sie beschäftigt aktuell nicht nur UNO, NATO und EU, sondern auch viele nationale Regierungen. Der Kampf gegen die Piraten ist jedoch politisch heikel und wirft auch vielfältige rechtliche Fragen und Probleme auf. Da Piraterie nicht in staatlichen Hoheitsgebieten, sondern in der Regel außerhalb des Geltungsbereiches von nationalem Recht, Rechtsprechung und Strafverfolgung stattfindet, ist ihre wirksame Bekämpfung in erster Linie ein Problem des Völkerrechts als internationaler grenzüberschreitender Rechtsordnung. Die nach dem SRÜ vorgesehenen zulässigen Maßnahmen umfassen unter anderem das Aufbringen von Piratenfahrzeugen und die Festnahme der an Bord befindlichen Personen sowie die Beschlagnahme vorhandener Werte. Die Gestaltung und Koordination völkerrechtlicher Maßnahmen obliegt dabei in erster Linie den Vereinten Nationen, und innerhalb dieser dem Sicherheitsrat, welcher im Hinblick auf die Lage vor Somalia in den letzten Jahren diverse Resolutionen erlassen hat. Auf den Inhalt dieser Resolutionen und die damit verbundenen rechtlichen Probleme wird in vorliegendem Buch näher eingegangen. Auch die Tätigkeit von NATO und EU am Horn von Afrika wird in diesem Zusammenhang erläutert. Außerdem dient die Operation ATALANTA als Beispiel für die Voraussetzungen und die Schwierigkeiten eines Militäreinsatzes seitens der EU. Der kostspielige Militäreinsatz von UNO, NATO und EU war bisher wenig erfolgreich: Trotz der massiven Militärpräsenz haben die Piratenangriffe weiterhin zugenommen.
Letztendlich ist daher auch die ATALANTA-Operation nicht die Lösung des Piraterieproblems, sondern kann lediglich kurzfristig und punktuell Abhilfe schaffen. Um die Piraterie am Horn von Afrika endgültig zu beenden sind hingegen tiefgreifendere Maßnahmen zu Wasser und an Land erforderlich, die an der Ursache des Problems ansetzen. Der Bevölkerung muss die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Gliederung

I. Einleitung

II. Historischer Rückblick

III. Aktuelle Relevanz: Die Lage vor Somalia

IV. Begriffsbestimmung: Was ist Piraterie?1. Allgemeiner Sprachgebrauch2. Piraterie im Rechtssinne3. Pirateriebegriff in dieser Arbeit

V. Pirateriebekämpfung im Rahmen des Völkerrechts1. Rechtlicher Rahmen: Seerechtsübereinkommen (SRÜ)2. Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen: Resolutionen des UN-Sicherheitsratesa) Befugnisse des UN-Sicherheitsratesb) Resolutionen des UN-Sicherheitsrates in Bezug auf die Lage vor Somaliac) Weitere Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen3. Maßnahmen im Rahmen der NATO4. Probleme und Lösungsmöglichkeiten5. Zusammenfassung

VI. Pirateriebekämpfung im Rahmen des Europarechts1. Rechtlicher Rahmen für die Pirateriebekämpfung auf europäischer Ebene2. Ein Beispiel: Die ATALANTA-Operation der EUa) Ausgestaltung und Inhalt der ATALANTA-Operationb) Probleme bei der Umsetzung der ATALANTA-Operation3. Andere europarechtliche Möglichkeiten der Pirateriebekämpfung4. Zusammenfassung

VII. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

"Fünfzehn Mann auf des toten Manns Kist,johoo - und ’ne Buddel voll Rum!Sauft, und der Teufel besorgt den Rest,johoo - und ’ne Buddel voll Rum!"[1]

„Piraten“ – bei vielen ruft dieser Begriff romantisch-verklärte Vorstellungen von verwegenen Helden, Saufgelagen, Schatzsuchen und anderen Abenteuern hervor. Entsprechende Bücher und Filme bedienen solche Klischees.

Piraten sind jedoch keineswegs ein Produkt der Fantasie oder lediglich Geschichten längst vergangener Zeiten, sondern stellen nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahr für den Welthandel, den Tourismus und die Sicherheit auf See insgesamt dar. Mit Abenteuergeschichten und Romantik hat die Wirklichkeit nichts zu tun, die meisten Piraten sind Kriminelle, die entweder mit grausamer Brutalität vorgehen, oder aber minutiös geplante und professionell organisierte Lösegelderpressungen durchführen.

Das Phänomen der Piraterie ist genauso alt wie die Seefahrt selbst[2]. Jedoch verfolgte sie nicht immer dasselbe Muster, sondern unterlag durchaus dem Wandel der Zeit. Die Handlungsorte haben sich von Atlantik und Karibik in den Indischen Ozean und die asiatischen Küstenstraßen und vor allem an das Horn von Afrika verlagert. Immer handelt es sich um Regionen, die an wichtigen Seefahrtsstraßen liegen, und die oft keiner eindeutigen territorialen Hoheitsgewalt zugeordnet sind, oder in denen eine solche jedenfalls nicht effektiv ausgeübt wird.

Die Frage, wie Piraten zu stoppen sind, ist daher von globaler Bedeutung. Sie beschäftigt aktuell nicht nur UNO, NATO und EU, sondern auch viele nationale Regierungen. Diese wollen ihre Staatsbürger, die in gefährdeten Gebieten auf See unterwegs sind, ebenso schützen wie den Transport von Handelswaren oder Rohstoffen, auf die sie angewiesen sind. Oft sehen sie sich nach erfolgten Lösegeldzahlungen zudem mit politischen Konsequenzen im eigenen Land konfrontiert und stehen dementsprechend unter Druck, nach anderen Wegen zu suchen, um die Piraterie einzudämmen und deren negativen Einfluss auf die Wirtschaft zu beenden. Der Abschluss entsprechender Versicherungen oder die Eskortierung von einzelnen Fracht- oder Kreuzfahrtschiffen können dabei bestenfalls eine vorübergehende Lösung darstellen.

Eigenständiges Handeln einzelner Länder ist zudem angesichts der globalisierten Seefahrt, in welcher der Flaggenstaat des Schiffes und die Nationalitäten von Schiffseignern, Besatzungsmitgliedern, Investoren, Auftraggebern und Versicherungen regelmäßig auseinanderfallen[3], nur wenig erfolgversprechend. Lösungen zur Eindämmung der Piraterie und der damit verbundenen wirtschaftlichen, politischen und menschlichen Gefahren müssen vielmehr auf internationaler Ebene gefunden werden.

Damals wie heute lässt sich das Entstehen von Piraterie nicht losgelöst von Armut, (Bürger-)Krieg und Unterdrückung sehen.

Bei der Bekämpfung der Piraterie sollte es dementsprechend nicht nur um kurzfristigen Schutz und Sicherheit für gefährdete Schiffe während der Passage einer Gefahrenzone gehen. Auf lange Sicht ist vielmehr die Erforschung und Beseitigung der Ursachen für das vermehrte Auftreten von Seepiraterie in bestimmten Gebieten der nötige und letztendlich einzig erfolgversprechende Weg.

Beide Wege, sowohl Prävention als auch Repression, sind jedoch nicht nur politisch heikel, sondern werfen auch vielfältige rechtliche Fragen und Probleme auf. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Praktikabilität bestimmter Maßnahmen, sowie Zuständigkeiten und justizielle Zusammenarbeit.

II. Historischer Rückblick

Angefangen bei Homers Odyssee, über die Wikinger des hohen Nordens oder Sindbad, den Seefahrer, aus 1001 Nacht, die karibischen Freibeuter der vielfach verfilmten „Goldenen Jahre der Piraterie“, bis zu Klaus Störtebeker und Bertolt Brechts Seeräuber-Jenny hatte jede Epoche ihre eigenen Piraten und Piratengeschichten[4].

Laut den Erzählungen Herodots gab es Piraterie schon im alten Griechenland mehrere Jahrhunderte vor Christus. Piraten wurden in der Argonautensage oder bei Homer jedoch meist als ehrenhafte Helden dargestellt. Für die Einordnung von Piraten als kriminelle Bedrohung oder aber als erfolgreiche (Kriegs-)Helden kommt es offensichtlich immer auf den Standpunkt des Betrachters an. Um die Jahrtausendwende waren die illyrischen Piraten in der Adria für die Römer jedenfalls ein zu bekämpfendes wirtschaftliches und politisches Problem.

Vom 7. Jahrhundert n. Chr. an waren im Mittelmeer in erster Linie muslimische Korsaren im Rahmen der Expansion des islamischen Kalifenreichs tätig, die bald Gesellschaft durch christliche Kreuzzügler bekamen.

Im 8. bis 11. Jahrhundert sorgten vor allem skandinavische Seeräuber – die Wikinger – durch Raubzüge und Plünderungen an den Küsten Nordeuropas und bis hinein ins europäische Binnenland für Aufruhr.

In China und Japan entstanden seit dem 14./15. Jahrhundert regelrechte Piratendynastien.

In Europa entwickelte sich im Spätmittelalter (ca. 14. Jahrhundert) das Freibeuterwesen, indem Fürsten Kaperbriefe ausstellten, mit denen die Freibeuter gegen einen festgelegten Sold „legal“ Schiffe verfeindeter Herrscher angreifen durften, und Territorialkriege so auf See austrugen. In Friedenszeiten kaperten sie meist halblegal weiter und bekamen anstelle eines Soldes einen Anteil an der Beute (Prise). Bekanntestes Beispiel für diese europäischen Freibeuter sind wohl die Vitalienbrüder um Klaus Störtebeker, die 1391 als Blockadebrecher zwischen Dänemark und Schweden angeheuert wurden, um die Bevölkerung in Stockholm mit Lebensmitteln zu versorgen. Schon bald entwickelten sie sich aber unter dem Leitspruch „Gottes Freund und aller Welt Feind“ zum Schrecken der Hanse in Nord- und Ostsee. Sie nannten sich selbst „Likedeeler“, da sie ihre Beute der Legende nach stets zu gleichen Teilen teilten.

Auch das „Goldene Zeitalter“ der Piraterie (ca. 1690-1730) in der Karibik war während der Kolonialisierung Amerikas durch Portugiesen und Spanier im 14. bis 16. Jahrhundert zunächst durch das Ausstellen von Kaperbriefen seitens Engländern, Franzosen und Holländern für „legale“ Kaperfahrten gegen die spanische Flotte geprägt. Nach dem Ende der Territorialkriege zwischen den europäischen Mächten verselbstständigten sich aber auch hier die ehemaligen Freibeuter, auch Bukaniere genannt, mit Stützpunkten in Tortuga und Port Royal (Jamaika). Die Grenze zwischen illegaler Piraterie und legalisierten Kaperfahrten verwischte allmählich vollständig.

In den 1990er Jahren machten vor allem die Straße von Malakka und die Seegebiete um Indonesien und die Philippinen mit Pirateriemeldungen auf sich aufmerksam. Daraufhin wurde 1992 das Piracy Reporting Centre des International Maritime Bureau (IMB) in Kuala Lumpur gegründet, welches Pirateriemeldungen sammelt und auswertet.

Nach dem verheerenden Tsunami im Dezember 2006 ist es um die indonesischen Piraten jedoch vergleichsweise ruhig geworden, da ihr Rückzugsgebiet in der indonesischen Provinz Aceh vollständig zerstört wurde. Zudem haben die asiatischen Küstenstaaten verstärkte Überwachungs- und Verfolgungsmaßnahmen eingeführt.

Seit ca. 2006 werden Akte von Piraterie hauptsächlich in den Gewässern vor Somalia am Horn von Afrika und im Golf von Aden wahrgenommen. Was als freiwillige, privat organisierte „Küstenwache“ zur Abwehr von illegaler Fischerei und Giftmüllablagerungen durch europäische und amerikanische Tanker begann, entwickelte sich bald als lukratives Geschäft und verlässliche Geldquelle für das vom Bürgerkrieg gebeutelte, völlig verarmte Land. Mittlerweile ist die Piraterie vor der Küste Somalias zu einer wahren Entführungsindustrie herangewachsen[5].

III. Aktuelle Relevanz: Die Lage vor Somalia

Aktuell hat das Problem der Piraterie erneut an Relevanz gewonnen. Im Jahr 2008 wurden allein im Golf von Aden und vor Somalia 111 Schiffe angegriffen[6]. Weltweit kam es im Jahr 2008 zu 293 gemeldeten Über­fällen, 889 Geiselnahmen, elf Toten sowie 21 Vermissten[7]. Im Jahr 2009 verzeichnete das IMB weltweit 406 Angriffe mit 1052 Geiselnahmen; davon 217 Überfälle, 47 Entführungen und 867 Geiselnahmen in der Gegend um Somalia und den Golf von Aden[8]. Die Dunkelziffer ist vermutlich ungleich höher.

Ziele sind dabei nicht nur kleine Segelboote, sondern ebenso Kreuzfahrt-, sowie Container- und Frachtschiffe[9]. So wurde beispielsweise am 15. November 2008 der 330 m lange Supertanker „Sirius Star“ 800 km südöstlich von Mombasa entführt. Die Sirius Star fuhr unter liberianischer Flagge, hatte einen Wert von ca. 150 Millionen Euro, sowie geladenes Rohöl im Wert von noch einmal 80 bis 90 Millionen Euro.

Im Golf von Aden finden pro Jahr 16.000 bis 20.000 Schiffsbewegungen statt[10]. Es handelt sich dabei um eine wichtige Handelsroute für den Austausch von Gütern zwischen Europa, der arabischen Halbinsel und Asien, die den langen Umweg um das Kap der Guten Hoffnung in Südafrika ersetzt. Aufgrund der vermehrten Pirateriebedrohung im Golf von Aden nehmen viele Schiffseigner und Reeder mittlerweile jedoch wieder den längeren Weg um Afrika herum und die damit verbundenen Mehrkosten in Kauf. Die wirtschaftliche Bedeutung der Seepiraterie äußert sich beispielsweise im Anstieg der Rohölpreise durch vermehrte Angriffe auch auf Tankerschiffe[11], da Ladung verloren geht, Lösegelder gezahlt werden oder Umwege gemacht werden müssen, und Versicherungsprämien in unvorhergesehene Höhen ansteigen.

Die Gefahrenzone beschränkt sich zudem nicht mehr auf das unmittelbare Küstengebiet vor Somalia, sondern die Piraten dringen immer weiter in den Indischen Ozean vor, mittlerweile bis zu den Seychellen.

Auch die Mittel und Fähigkeiten der Piraten haben sich weiterentwickelt: Schiffe werden fernab der „traditionellen Piratenzonen“ angegriffen; größere Schiffe, welche mehr Lösegeld versprechen und gleichzeitig mit weniger Besatzung ausgestattet sind, werden zum Ziel von Piratenangriffen; Waffen und Angriffsmethoden sind nicht nur dank hoher Lösegeldeinnahmen moderner und besser geworden, sondern es ist außerdem zu vermuten, dass die Piraten über organisatorische (und möglicherweise auch finanzielle) Unterstützung außerhalb Somalias verfügen[12].

Die meisten vor Somalia aktiven Piraten wenden wenig brutale Gewalt an, ihr Ziel ist nicht so sehr, die gekaperten Schiffe auszurauben, als vielmehr, Schiff und Besatzung im Hinblick auf Geiselnahme und Lösegelderpressung zu überwältigen[13].

Die Ursache für das vermehrte Auftreten von Piraterie-Akten dieser Art in der Region ist nicht zuletzt in den Bedingungen an Land zu suchen: Seit dem Bürgerkrieg 1991, in welchem das Regime des diktatorisch regierenden Siad Barre gestürzt wurde, gibt es in Somalia keine funktionierende Regierung mehr, stattdessen wird das Land von rivalisierenden Clans kontrolliert und gehört zu den ärmsten Ländern der Welt.

Außerdem wurden vor den Küsten Somalias in dieser Zeit mehrfach Fälle von illegaler Fischerei und Giftmüllablagerungen durch asiatische und europäische Schiffe bekannt (teils unter „Billigflaggen“ anderer Länder)[14], die aufgrund der katastrophalen Lage in dem zerfallenen Staat keine Verfolgung durch eine funktionierende Küstenwache fürchten mussten. Die ersten Piraten nannten sich daraufhin selbst „Küstenwache“, und ihr Ziel waren in erster Linie diese illegal tätigen Schiffe. Bald entdeckten sie dies jedoch auch als lukrative Möglichkeit, dem Elend an Land zu entkommen[15].

Piraterie und Lösegelderpressung stellen für viele Fischer und andere Personen (z.B. ehemalige Soldaten), in der Regel junge Leute, eine willkommene Einnahmequelle dar. Dadurch verschärft sich die Lage an Land und auf See, denn der Bürgerkrieg wird durch diese Finanzquelle weiter angeheizt[16].

Ein weiterer Grund für den „Erfolg“ der somalischen Piraten ist, dass diese in Somalia selbst keine Strafverfolgung zu fürchten haben, da eine funktionsfähige Justiz fehlt.

Als Hauptrückzugsgebiet der vor Somalia tätigen Piraten gilt die autonome Region Puntland, es gibt jedoch auch in anderen Regionen aktive Gruppierungen[17].

In den Gewässern vor Somalia kann man somit in Anlehnung an den völkerrechtlichen Begriff failed states, welcher das Fehlen von nationalstaatlichen Strukturen beschreibt, von so genannten „ failed seas “ sprechen. Dieser Begriff beschreibt die Unfähigkeit eines Staates, seine Küsten so zu überwachen, dass von ihnen keine Gefahr für die nationale oder internationale Sicherheit ausgeht[18].

Das brisante Gemisch aus Armut und Waffen – oft kommen noch Drogen- oder Menschenschmuggel hinzu – führt fast überall auf der Welt zu vergleichbaren Verbrechen, es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Armut, Ausbeutung und Terrorismus[19].

Als besonders gefährdet gelten außerdem die Gewässer vor Nigeria, um Indonesien, die Südchinesische See und die Straße von Malakka. Der weltweite Schaden durch Seepiraterie wird pro Jahr auf mehr als 13 Milliarden Euro geschätzt[20]. Es besteht also dringender globaler Handlungsbedarf.

Die Hauptprobleme im Kampf gegen die internationale Piraterie liegen in der Schwierigkeit, Piraten von Fischern zu unterscheiden, in ihrer guten Organisation und Flexibilität, an ihrem ungehinderten Zugriff auf Waffen und Geld, der enormen Größe des Seegebiets, und der vermuteten Unterstützung durch mafiöse Strukturen in stabilen Staaten außerhalb der klassischen Pirateriegebiete[21]. Es handelt sich um einen asymmetrisch geführten Kampf[22], vergleichbar der Problematik des „Kriegs gegen den Terror“ nach dem 11. September 2001. Dem (humanitären) Völkerrecht hingegen liegt eher eine symmetrische Kriegskonzeption zwischen mehr oder weniger gleich starken Staaten zugrunde[23].

Außerdem trägt auch die Piraterie ihrerseits dazu bei, die regionale Stabilität zu erschüttern[24], es besteht also eine Interdependenz, die in ihrer Gesamtheit bekämpft werden muss.

IV. Begriffsbestimmung: Was ist Piraterie?

Auf den ersten Blick scheint die Beantwortung der Frage, was unter dem Begriff „Piraterie“ zu verstehen ist, ganz einfach, und jedermann wächst mit einer gewissen Vorstellung davon auf, wer oder was Piraten sind. Aber schon ein Blick in ein beliebiges Lexikon zeigt, dass Piraten auch begrifflich „schwer zu fassen“ sind, und es keine einheitliche,übergreifende Definition gibt.

1. Allgemeiner Sprachgebrauch

Collier’s Encyclopedia[25] bezieht sich auf den lateinischen Ursprung des Wortes pirata und übersetzt bzw. definiert diesen als jemanden, der auf See raubt oder plündert, und rechtlich als hostis humani generis, als Feind der Menschheit, anzusehen ist.

Ähnlich formuliert auch das Lingen-Lexikon von 1974 und definiert „Piraterie, Seeraub“ als „Gewalthandlungen gegen Schiffe oder Personen auf offener See außerhalb eines staatlichen bewaffneten Vorgehens, um Schiff, Ladung oder Passagiere zu erbeuten. Piraterie darf von jedem Staat auf hoher See verfolgt und bestraft werden.“[26]

Das Bertelsmann Universal Lexikon[27] definierte Piraterie vor etwa 20 Jahren als „das gewaltsame Vorgehen, um sich eines fremden Schiffs in räuberischer Absicht zu bemächtigen (Ausplünderung)“,

und weist darauf hin, dass die (damals) vorherrschende Form der Piraterie die Luftpiraterie sei.

Piraterie ist ein sehr schillernder Begriff, der jede Menge literarischer, filmischer, kultureller, künstlerischer und geschichtlicher Assoziationen hervorruft[28]. Andererseits hatte die Piraterie im allgemeinen Sprachgebrauch aber auch immer schon eine wirtschaftliche Komponente im Sinne einer Robin-Hood-Mentalität (man denke nur an Klaus Störtebeker und die Vitalienbrüder), die den Protest oder das gewaltsame Aufbegehren gegen ein System und seine Wirtschaftsstrukturen zum Ausdruck bringt. Deshalb wird der Begriff der Piraterie nicht nur im Sinne von Seeraub verwendet, sondern beschreibt auch Phänomene wie Luftpiraterie, Produktpiraterie, Internetpiraterie, Biopiraterie, Fangquotenpiraterie und vieles mehr. Die Faszination, die von dem Begriff der Piraterie ausgeht, verhalf in diesem Jahr nicht zuletzt der (schwedischen) „Piratpartiet“, die sich für eine Reform des Urheber- und Patentrechts vor allem im Internet einsetzt, zum Einzug in das Europäische Parlament. Ähnliche Piratenparteien existieren in fast allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Mit Seeräuberei haben diese jedoch offensichtlich nichts zu tun.

2. Piraterie im Rechtssinne

Ursprünglich wurde der Begriff Piraterie zur Abgrenzung von Freibeutern (so genannten „ privateers “) benutzt, welche im Besitz von Kaperbriefen im Auftrag einer Regierung tätig wurden[29].

Darauf beruft sich auch die Definition des Handbuches für Seerecht:

„Piraten sind Personen, die auf Hoher See aus Eigennutz Gewalttaten gegen Personen oder Eigentum begehen, ohne hierzu von einer anerkannten Regierung oder sonst anerkannten staatlichen Gewalt ermächtigt zu sein.“[30]

Eine allgemein gültige rechtliche Definition des Begriffs der Piraterie oder Seeräuberei gibt es nicht, dieser wird vielmehr – wenn überhaupt – in den entsprechenden Regelwerken einzeln für den Anwendungsbereich des jeweiligen Regelwerkes vorgenommen.

Im Seerechtsübereinkommen[31] (SRÜ) der Vereinten Nationen von 1982 wird Piraterie unter dem Begriff „Seeräuberei“[32] in Art. 101 SRÜ definiert[33]:

„Seeräuberei ist jede der folgenden Handlungen:

a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist

i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs;

ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte;

b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist;

c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a oder b bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen Handlung.“

Seeräuberei bzw. Piraterie ist also eine rechtswidrige Gewalttat, Freiheitsberaubung oder Plünderung zu „privaten Zwecken“[34]. Ausdrücklich nicht erfasst sind damit staatlich beauftragte (Kriegs-)Handlungen. Im Gegensatz zum Terrorismus (auf See) umfasst Piraterie auch, und sogar vor allem, Akte, die vorrangig aus finanziellen und nicht (nur) ideellen Motiven begangen werden[35]. Die persönliche Bereicherung ist in der Regel sogar das Hauptmotiv für Piraterie[36].

Seeräuberei im Sinne des SRÜ findet nur an Orten statt, die keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehen, also in erster Linie auf Hoher See (vgl. auch Art. 100 SRÜ).

Eine europarechtliche Definition des Begriffs der Piraterie gibt es nicht, vielmehr wird meistens auf Art. 101 SRÜ Bezug genommen.

3. Pirateriebegriff in dieser Arbeit

Im Rahmen dieser Arbeit soll es ausschließlich um die Seepiraterie gehen. In Anlehnung an die Definition nach Art. 101 SRÜ sind davon Überfälle und andere Gewalttaten, Freiheitsberaubungen, Geiselnahmen, Plünderungen, (Schiffs-)Entführungen und Erpressungen erfasst, die sich auf Hoher See oder in anderen Gebieten, die keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterliegen, gegen ein oder mehrere Schiffe richten, und ausschließlich privaten, meist finanziellen, Zwecken dienen[37].

V. Pirateriebekämpfung im Rahmen des Völkerrechts

Da Piraterie nicht in staatlichen Hoheitsgebieten, sondern in der Regel außerhalb des (sachlichen und räumlichen) Geltungsbereiches von nationalem Recht, Rechtsprechung und Strafverfolgung stattfindet, ist ihre wirksame Bekämpfung in erster Linie ein Problem des Völkerrechts als internationaler grenzüberschreitender Rechtsordnung[38].

Schon vor Einführung des Grundsatzes der Freiheit der Meere[39] durch Hugo Grotius[40] Anfang des 17. Jahrhunderts galt das Verbot der Piraterie als zwingendes Völkergewohnheitsrecht. Es wurde daher auch in die im 20. Jahrhundert geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen zum Seerecht übernommen.

Nach Völkergewohnheitsrecht sind Kriegsschiffe jeden Staates dazu berechtigt, auf Hoher See gegen Schiffe vorzugehen, die der Piraterie verdächtig sind[41].

Im Internationalen Übereinkommen über die Hohe See (HSÜ) vom 29. April 1958 sowie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10. Dezember 1982 werden die vertragsschließenden Staaten dementsprechend zur gemeinschaftlichen Bekämpfung der Piraterie verpflichtet und berechtigt[42]. Das SRÜ erklärt den Piraten zum „Feind der Völkerrechtsordnung“.

Inzwischen wäre eine Aktualisierung der Konventionen von 1958 vielleicht angebracht gewesen[43], das SRÜ übernimmt die damals getroffenen Formulierungen in Bezug auf die Pirateriebekämpfung jedoch wörtlich.

Die nach dem SRÜ vorgesehenen zulässigen Maßnahmen umfassen unter anderem das Aufbringen von Piratenfahrzeugen und die Festnahme der an Bord befindlichen Personen sowie die Beschlagnahme vorhandener Werte. Dies gilt jedoch nur auf Hoher See. In staatlichen Hoheitsgewässern behält der Küstenstaat die Souveränität, ist jedoch nach Völkergewohnheitsrecht selbst zur Bekämpfung der Piraterie verpflichtet. Eine Verfolgung von auf Hoher See angetroffenen Piraten (sog. Nacheile, „ hot pursuit “) ist nur bis an die Grenze der Hoheitsgewässer anderer Staaten zulässig, es sei denn der betroffene Staat stimmt einer weiteren Nacheile ausdrücklich zu[44].

Eine große praktische Schwierigkeit bei der Umsetzung der Abkommen liegt in der Tatsache begründet, dass die Art. 100 ff. SRÜ lediglich „Bemühensverpflichtungen“ enthalten[45]. Daraus ergibt sich also weder eine konkrete Verpflichtung der Staaten zum Eingriff bzw. Vollzug der Rechte aus dem SRÜ, noch der Anspruch eines (Handels-)Schiffes auf Schutz oder Hilfe.

1. Rechtlicher Rahmen: Seerechtsübereinkommen (SRÜ)

Der aktuelle rechtliche Rahmen für die Pirateriebekämpfung aus völkerrechtlicher Sicht ergibt sich in erster Linie aus dem SRÜ, und insbesondere dessen Artikeln 100 ff.

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 beruht auf den Genfer Seerechtskonventionen von 1958, namentlich dem„Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone“, dem „Übereinkommen über die Hohe See“, dem „Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See“, und dem „Übereinkommen über den Festlandsockel“. DieseÜbereinkommen werden im SRÜ zusammengefasst und aktualisiert. In Staaten, die dem SRÜ nicht beigetreten sind, so etwa den Vereinigten Staaten von Amerika, gelten die Seerechtskonventionen von 1958 weiter (sofern sie diesen beigetreten waren) [46].

Das SRÜ entspricht weitestgehend Völkergewohnheitsrecht[47]. Es regelt u.a. Fragen der Abgrenzung von Festlandsockel, Küstenmeer, Hoheitszonen und Hoher See, das Recht auf friedliche Durchfahrt (welches gemäß Art. 17 ff. SRÜ nicht nur für Handels-, sondern auch für Kriegsschiffe gilt), das Recht der Nacheile des Küstenstaates („ hot pursuit, Art. 111 SRÜ), und die Schaffung mehrerer Internationaler Organisationen, u.a. eines Internationalen Seegerichtshofes mit Sitz in Hamburg.

In Bezug auf die Bekämpfung der Piraterie werden die Vorschriften des Übereinkommens über die Hohe See von 1958 größtenteils wortgleich übernommen.

Art. 100 SRÜ sieht vor, dass alle Staaten bei der Bekämpfung der Piraterie zur Zusammenarbeit verpflichtet sind:

„Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Maße zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.“

Die Pirateriebekämpfung nach Art. 100-110 SRÜ ist somit eine Art Gemeinschaftsaufgabe der Staaten nach dem Weltrechtsprinzip[48].

Gemäß Art. 105 SRÜ dürfen Piratenschiffe auf Hoher See oder in Territorien, die keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehen, von jedem Staat „aufgebracht“ werden, an Bord befindliche Personen können festgenommen und Vermögenswerte beschlagnahmt werden:

[...]


[1] Dieser Vers stammt soweit ersichtlich aus dem Roman „Die Schatzinsel“ von Robert Louis Stevenson, erstmals erschienen 1881/1882.

[2] Die Piraterie wird deshalb von Kammler, Piraten, 2008, S. 228, als „das wahrscheinlich zweitälteste Gewerbe der Welt“ bezeichnet.

[3] Dazu Fischer, NJW-Editorial 25/2009.

[4] Vgl. Fischer-Lescano, NordÖR 2009, S. 49 (49).

[5] Dazu auch Bittner, Die Zeit Nr. 33/2009, S. 5: „Es sind längst keine armen Fischer mehr, die aus Verzweiflung Containerriesen entern. Am Horn von Afrika droht eine hochgerüstete maritime Mafia zu entstehen.“

[6] ICC-IMB, Annual Piracy Report 2009, S. 4 ff.

[7] ICC-IMB, Annual Piracy Report 2009, S. 6, 12.

[8] ICC-IMB, Annual Piracy Report 2009, S. 6, 12.

[9] Vgl. zu den (Hinter-)Gründen auch Münchau, Terrorismus auf See aus völkerrechtlicher Sicht, 1993, S. 39: „ high profile targets “ von hohem wirtschaftlichem Wert und großer internationaler Aufmerksamkeit.

[10] Vgl. u.a. Matthies, in: ÖSFK, Söldner, Schurken, Seepiraten, 2010, S. 75 (76); Mahnkopf, in: ÖSFK, Söldner, Schurken, Seepiraten, 2010, S. 139 (156); Jenisch, NordÖR 2009, S. 385 (385), spricht von etwa 17.000 Schiffsbewegungen pro Jahr.

[11] So Hammond, ARI 162/2008, S. 2.

[12] Vgl. hierzu auch Hammond, ARI 162/2008, S. 2 f.

[13] Vgl. auch del Pozo, ARI 18/2009, S. 3.

[14] Fernández Fadón, DT 10/2009, S. 3; Hammond, ARI 162/2008, S. 4; Matthie s, in: ÖSFK, Söldner, Schurken, Seepiraten, 2010, S. 75 (77, 85); Mahnkopf, in: ÖSFK, Söldner, Schurken, Seepiraten, 2010, S. 139 (149 f.).

[15] Jiménez Piernas, ARI 168/2008, S. 2, weist darauf hin, dass das erpresste Lösegeld, von dem bessere Waffen und Ausrüstungsgegenstände gekauft werden können, wieder dazu beiträgt, dass das Geschäft mit der Piraterie weiterhin floriert.

[16] Vgl. hierzu auch Hammond, ARI 162/2008, S. 2 f.

[17] Vgl. Fernández Fadón, DT 10/2009, S. 6. Auf S. 8 ff. liefert Fernández Fadón einen guten Überblick über Ausrüstung und Vorgehensweisen dieser Piratengruppierungen.

[18] Vgl. Fernández Fadón, DT 10/2009: „mares fallidos“ (S. 5).

[19] Stewart, Piraten, 2002, S. 240, 251.

[20] Vgl. Fischer-Lescano, NordÖR 2009, S. 49 (50).

[21] Siehe auch Jenisch, NordÖR 2009, S. 385 (385).

[22] So auch Matthies, in: ÖSFK, Söldner, Schurken, Seepiraten, 2010, S. 75 (85).

[23] Scheidle, HFR 2009, S. 220 (224).

[24] Gutiérrez de Terán Gómez-Benita, ARI 29/2009, S. 3.

[25] Halsey, Collier’s Encyclopedia, Bd. 19, 1970, S. 71.

[26] Brockhaus, Lingen Lexikon, 1974, Bd. 14. S. 165.

[27] Bertelsmann Universal Lexikon, Das Wissen unserer Zeit von A-Z in 70.000 Wörtern, Gütersloh 1990.

[28] Fischer-Lescan o, NordÖR 2009, S. 49 (49).

[29] Vgl. auch Rubin, The Law of Piracy, 1988, S. 294; sowie Thomson, Mercenaries, Pirates and Sovereigns, 1994, S. 42 ff.

[30] Wolfrum, in: Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts, 2006, Kapitel 4, Rn. 47.

[31] Engl. „ United Nations Convention on the Law of the Sea “, (UNCLOS), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika), trat am 16. November 1994, ein Jahr nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft. Es fasst das vorher geltende und in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen.

[32] In anderen Sprachversionen definiert Art. 101 SRÜ den Begriff „Piraterie“ (z.B. englisch piracy, spanisch piratería, französisch piraterie); der deutsche Begriff „Seeräuberei“ ist etwas unglücklich gewählt, da trotz dieses Oberbegriffs von der Definition ausdrücklich auch Luftpiraterie erfasst wird.

[33] Die Definition wurde wortgleich übernommen aus Art. 15 des Internationalen Übereinkommens über die Hohe See von 1958 (HSÜ), geschlossen am 29. April 1958. Dieses ist weiterhin gültig in den Staaten, welche dem SRÜ nicht beigetreten sind, etwa den Vereinigten Staaten von Amerika.

[34] So auch Fischer-Lescano, NordÖR 2009, S. 49 (50).

[35] Vgl. Münchau, Terrorismus auf See aus völkerrechtlicher Sicht, 1993, S. 43.

[36] Maihold/Petretto, SWP-Aktuell 56/2008, S. 1.

[37] Ähnlich Heintze, in: ÖSFK, Söldner, Schurken, Seepiraten, 2010, S. 107 (107).

[38] Ähnlich auch Münchau, Terrorismus auf See aus völkerrechtlicher Sicht, 1993, S. 24 f.

[39] Der Grundsatz der Freiheit der Meere bedeutet, dass die Hohe See grundsätzlich allen Staaten zur gleichberechtigten Nutzung offen steht. Als staatsfreier Raum ist die Hohe See somit zwar frei von Gebietshoheit, nicht jedoch frei von Rechtshoheit. Die Rechtshoheit des Flaggenstaates tritt auf Hoher See neben die Rechtshoheit des internationalen Seerechts und darf dieses nicht beeinträchtigen. Vgl. Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 8. Auflage 2004, S. 440 ff.

[40] Hugo Grotius, „De mare libero“, 1609.

[41] Gloria, in: Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage 1999, § 54, Rn. 16.

[42] Ausführlich zu den völkerrechtlichen Befugnissen zur Bekämpfung der Piraterie Stehr, Piraterie und Terror auf See, 2004, S. 22 f.

[43] Dubner, The Law of International Sea Piracy, 1980, S. 156.

[44] Vgl. Heintze, in: ÖSFK, Söldner, Schurken, Seepiraten, 2010, S. 107 (108).

[45] So Jenisch, NordÖR 2009, S. 385 (385).

[46] Dazu auch Ploch/Blanchard/O’Rourke/Mason/King, CRS Piracy off the Horn of Africa, 2009, S. 28.

[47] Herdegen, Völkerrecht, 8. Auflage 2009, § 31, Rn. 2.

[48] Vgl. Jenisch, NordÖR 2009, S. 385 (385) m.w.N.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2010
ISBN (PDF)
9783863415150
ISBN (Paperback)
9783863410155
Dateigröße
314 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Passau
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Piraten Völkerrecht Europarecht Atalanta Somalia Seepiraterie

Autor

Marie Kronberg wurde 1984 in Schleswig-Holstein geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Passau und Lausanne sowie diversen Auslandsaufenthalten lebt sie nun in Hamburg. Schon während des Studiums lag der Schwerpunkt ihres Interesses bei den internationalen Dimensionen des Rechts, und dessen Einfluss auf das aktuelle politische und gesellschaftliche Geschehen. Ihr derzeitiger Forschungsschwerpunkt ist der Einfluss des Europarechts im Bereich des Sports.
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Titel: Seepiraterie und internationales Recht: Pirateriebekämpfung mit Mitteln des Völkerrechts und des Europarechts
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