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Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anfechtbarkeit nach der Reform des Aktienrechts durch das ARUG

©2010 Bachelorarbeit 60 Seiten

Zusammenfassung

Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ist ein wichtiger Bestandteil des Aktionärsschutzes vor fehlerhaft gefassten Beschlüssen im Aktienrecht. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich dabei aus Verfahrens- oder Inhaltsfehlern; wenn ein Beschluss gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt, ein anderer Aktionär durch Ausübung seines Stimmrechts Sondervorteile für sich oder einen Dritten zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionären zu erlangen suchte oder Aktionäre nicht ausreichend oder falsch Informiert wurden und sie diese Informationen als wesentliche Voraussetzung für ihre sachgerechte Wahrnehmung ihrer Teilnahme- oder Mitgliedschaftsrechte angesehen hätten. Zum Schutz der benachteiligten Aktionäre normiert der Gesetzgeber, dass solche fehlerhaft gefassten Beschlüsse eine Anfechtbarkeit begründen und durch eine Klage für nichtig erklärt werden können. Der Schutzzweck des Anfechtungsrechts wurde in der Vergangenheit aber leider auch immer wieder von Aktionären ausgenutzt, die sich selbst, durch Anstrebung eines Vergleichs, einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen suchten. Die bloße Erhebung einer Anfechtungsklage kann schwerwiegende Folgen für eine Aktiengesellschaft haben. Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst wurden, können durch eine Anfechtungsklage verhindert oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum blockiert werden. Das führt zu horrenden Kosten für die beklagte Gesellschaft und kann außerdem zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. In den letzten Jahren haben dort zwei bedeutende Reformen stattgefunden. Zum einen im Jahre 2005 durch das „Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts“ (UMAG) und zum anderen erst kürzlich im Jahre 2009 durch das „Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG). Aktionäre sollen dadurch besser vor fehlerhaften Beschlüssen geschützt und gleichzeitig der Missbrauch durch Anfechtungsklagen eingedämmt werden. Zunächst stellt der Autor dieses Buches den allgemeinen Ablauf einer Hauptversammlung und die Funktion der Organe einer Aktiengesellschaft dar. Darauf folgt die aktienrechtliche Untersuchung der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, bei der der Autor u. a. detailliert auf die Anfechtungsbefugnis, die Anfechtungsgründe und das Spruch- und Freigabeverfahren eingeht. Im Anschluss widmet sich der Autor dem Missbrauch von Anfechtungsklagen. Weitere Reformen des Aktiengesetzes sind für den Autor unabdinglich, da gerade im Zeitalter der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Hauptversammlung
1. Grundsätzliches zum Ablauf
2. Teilnehmer der Hauptversammlung
2.1. Vorstand
2.2. Aufsichtsrat
2.3. Aktionäre
2.4. Aktionärsrechte
2.4.1. Auskunftsrecht gem. § 131 AktG
2.4.2. Stimmrecht gem. § 12 AktG i. V. m. § 134 AktG
3. Kompetenzen der Hauptversammlung
4. Beschlussfassung der Hauptversammlung
5. Neuregelung des Fristensystems

III. Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen
1. Abgrenzung zur Nichtigkeit
2. Anfechtbarkeit von Beschlüssen
3. Anfechtungsbefugnis
3.1. Der Aktionär
3.1.1. Das Erscheinen des Aktionärs als Voraussetzung zur Anfechtungsbefugnis
3.1.2. Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift
3.1.3. Das Nichterscheinen des Aktionärs oder eines Vertreters
3.1.4. Anfechtungsbefugnis wegen unzulässiger Verfolgung von Sondervorteilen
3.1.5. Aktienerwerb vor Bekanntmachung der Tagesordnung
3.2. Der Vorstand
3.3. Einzelne Verwaltungsmitglieder
4. Anfechtungsgründe gem. § 243 AktG
4.1. Anfechtung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung
4.1.1. Vertragsverletzungen bei Stimmbindungsverträgen
4.1.2. Verfahrensfehler als Anfechtungsgründe
4.1.3. Inhaltsfehler als Anfechtungsgründe
4.2. Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre
4.3. Ausschluss von Anfechtungsgründen gem. § 243 Abs. 3 AktG
4.4. Anfechtung wegen Informationsmängeln
4.5. Weitere Anfechtungsgründe
4.6. Anfechtung wegen fehlerhafter Entsprechungserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
5. Spruchverfahren
6. Freigabeverfahren
7. Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse
8. Die Anfechtungsklage

IV. Missbrauch des Anfechtungsrechts
1. Missbrauchsbegriff
2. Möglichkeiten des Missbrauchs
2.1. Bekanntmachung der Tagesordnung
2.2. Einschränkung des Rederechts
2.3. Informationspflichtverletzung
2.4. Blockade der Eintragung in das Handelsregister

V. Fazit / Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Genereller Ablauf einer ordentlichen Hauptversammlung

Abbildung 2: Aktionärsrechte

Abbildung 3: Fristensystem (eigene Darstellung)

Abbildung 4: Prüfungsschema aktienrechtliche Anfechtungsklage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I.Einleitung

Besonders in der heutigen Zeit gewinnt das Thema der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen an immer mehr Bedeutung. In der Geschichte des Aktienrechts sind bereits viele Aktiengesellschaften mit Anfechtungsklagen konfrontiert worden. Die bloße Erhebung einer Anfechtungsklage kann schwerwiegende Folgen für eine Aktiengesellschaft haben. Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst wurden, können durch eine Anfechtungsklage verhindert oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum blockiert werden. Das führt zu horrenden Kosten für die beklagte Gesellschaft und kann außerdem zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Die Entscheidungsmacht der Aktionäre auf einer Hauptversammlung ist im Wesentlichen auf den rechtlichen und den wirtschaftlichen Aufbau der Gesellschaft beschränkt[1] und betrifft die Kontrolle der Verwaltung, wie z. B. die Bestellung des Abschlussprüfers, die Wahl der Anteilseigner in den Aufsichtsrat oder die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Des Weiteren können u. a. auch Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen oder die Auflösung der Gesellschaft durch die Aktionäre beschlossen werden. Die einfache bzw. qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist dabei für die Beschlussfassung ausreichend[2], wodurch verhindert werden soll, dass einzelne Aktionäre oder kleine Aktionärsminderheiten den Interessen der Aktionärsmehrheit oder dem Mehrheitsaktionär durch ihre Gegenstimme entgegenwirken können. Im Umkehrschluss birgt dieses sog. Mehrheitsprinzip allerdings die Gefahr, dass der durch die Mehrheitsaktionäre gefasste Hauptversammlungsbeschluss nicht nur den Interessen der Minderheitsaktionäre zuwiderläuft, sondern ihnen darüber hinaus Nachteile oder sogar Schaden zufügen kann. Sollte ein Mehrheitsaktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchen und ist der Beschluss geeignet diesem Zweck zu dienen, so besteht für den geschädigten Aktionär die Möglichkeit einen Beschluss der Hauptversammlung wegen Verletzung des Aktiengesetzes oder der Satzung durch Klage anzufechten, solange der Beschluss den geschädigten Aktionären keinen angemessenen Ausgleich für den Schaden gewährt.

Die allgemeine Rechtsgrundlage zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen bildet dabei das Aktiengesetz in den §§ 243 ff. AktG. Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtline (ARUG) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber auf die Möglichkeiten des Missbrauchs von Aktionärsklagen reagiert und insbesondere die Regelungen zum Freigabeverfahren nach den § 246a Abs. 2 AktG, § 319 Abs. 6 AktG und § 16 Abs. 3 UmwG überarbeitet. Die Freigabeentscheidungen sollen für die betroffenen Aktiengesellschaften dadurch leichter und schneller zu erhalten sein[3].

Das Ziel dieser Arbeit ist es, das Instrument der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen genauer zu untersuchen und dabei die Möglichkeiten und Chancen, aber auch die Probleme und Risiken - sowohl für die beklagte Aktiengesellschaft, als auch für die klagenden Aktionäre - herauszuarbeiten. Dazu soll zunächst ein allgemeiner Überblick über die Hauptversammlung und ihren Ablauf gegeben werden. Im Anschluss daran erfolgt unter Punkt III die Untersuchung der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und unter Punkt IV der Missbrauch des Anfechtungsrechts. Im abschließenden Fazit werden die Ergebnisse dieser Arbeit noch einmal verkürzt zusammengefasst und dabei kritisch betrachtet. Des Weiteren soll – soweit möglich - ein Ausblick über die zukünftige Entwicklung der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen gegeben werden.

II. Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats zur Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vom Vorstand in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen[4]. Zudem kann sie durch die Satzung bestimmt, sowie wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, einberufen werden[5].

1. Grundsätzliches zum Ablauf

Um das Risiko einer Anfechtungsklage wegen Verfahrensfehler zu minimieren ist ein ordnungsgemäßer und reibungsloser Ablauf der Hauptversammlung zwingend notwendig und bedarf deshalb bereits im Vorfeld einer genauen Planung, Vorbereitung und insbesondere der Kenntnis über Fristen (§ 123 AktG), Rechte der Aktionäre (siehe Punkt 2.4) und sonstige gesetzliche Verfahrensvorschriften[6]. Die Hauptversammlung selbst verläuft allgemein nach einer bestimmten Abfolge. Der Versammlungsleiter eröffnet die HV, begrüßt die Teilnehmer, stellt die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, den beurkundenden Notar, und den Abschlussprüfer vor. Es folgt die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und die Vorstellung der Tagesordnungspunkte. Im Anschluss an den Bericht des Vorstands findet eine Generaldebatte statt, in der die Aktionäre ihre Fragen an den Vorstand stellen können und der Vorstand diese dann zu beantworten hat. Nachdem sämtliche Fragen der Aktionäre behandelt wurden und der Schluss dieser Debatte vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, beginnt die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte. Es kann entweder über jeden TOP im Einzelnen abgestimmt werden oder über sämtliche TOPe im Gesamten. Sodann gibt der Versammlungsleiter das Ergebnis der Abstimmung bekannt, bedankt sich bei den Teilnehmern für ihr Erscheinen und schließt die HV[7]. Dies soll nur eine grobe Beschreibung des Ablaufs einer HV darstellen.

Folgende Abbildung soll den Ablauf einer HV noch einmal grafisch, in einfacher Weise verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Genereller Ablauf einer ordentlichen Hauptversammlung[8]

2. Teilnehmer der Hauptversammlung

Aus § 118 Abs. 1 AktG ergibt sich, dass alle Aktionäre einer AG zur Teilnahme an der HV berechtigt sind. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen laut § 118 Abs. 3 AktG teilnehmen. Sollte die Feststellung des Jahresabschlusses ausnahmsweise durch die HV erfolgen, so ist auch der Abschlussprüfer zur Teilnahme berechtigt und verpflichtet[9]. Zudem können vom Versammlungsleiter weitere Personen (Berater, Presse, sonstige Personen) als Gäste zur HV zugelassen werden[10]. Da eine HV keine öffentliche, allgemein zugängliche Veranstaltung ist, sind i. d. R. auch lediglich die drei notwendigen Organe - Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionäre - sowie ggf. der jeweilige Abschlussprüfer zur Teilnahme berechtigt bzw. verpflichtet[11].

2.1. Vorstand

Der Vorstand ist zuständig für die Aufgaben der Geschäftsführung (§ 77 AktG) und die Vertretung (§ 78 AktG) der AG. Zudem soll er die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leiten[12]. Die Einberufung der HV erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt[13]. Nach § 120 Abs. 3 AktG hat der Vorstand in der ordentlichen HV den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats vorzulegen, den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu erläutern und ist nach § 131 Abs. 1 AktG den Aktionären auf Verlangen zu einer Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet[14]. Es ergibt sich daraus, dass die Sollvorschrift (§ 118 Abs. 3 AktG) zur Teilnahme des Vorstands an der HV nicht nur ein Teilnahmerecht, sondern insbesondere eine Teilnahmepflicht begründet[15]. Grundsätzlich ist der Vorstand dazu verpflichtet, auf der Hauptversammlung beschlossene Maßnahmen gem. § 83 Abs. 2 AktG auszuführen.

2.2. Aufsichtsrat

Dem Aufsichtsrat obliegt die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand[16]. Der zweite Abschnitt des AktG (§ 95 ff.) regelt u. a. seine Zusammensetzung, die innere Ordnung und seine Aufgaben und Rechte. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus Vertretern der Anteilseigner, die grundsätzlich von der HV gewählt werden, oder alternativ einzelnen Aktionären, denen durch die Satzung ein Entsenderecht eingeräumt werden kann; und Vertretern der Arbeitnehmer, die durch die verschiedenen MitbestG gewählt werden können. Ebenso wie der Vorstand soll auch der Aufsichtsrat nach § 118 Abs. 3 AktG an der HV teilnehmen, wobei die Satzung nach § 118 Abs. 3 S. 2 AktG bestimmte Fälle vorsehen kann, in denen die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf[17]. Durch § 111 Abs. 3 S. 1 AktG hat der Aufsichtsrat selbst die Pflicht und bekommt die Möglichkeit eine HV einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

2.3. Aktionäre

Die Aktionäre sind die Anteilseigner der AG und somit die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens[18]. Die Anteilsgröße des jeweiligen Aktionärs am Unternehmen bemisst sich durch seine Anzahl der erworbenen Aktien. Das entsprechende Organ der Aktionäre ist die Hauptversammlung.

2.4. Aktionärsrechte

Mit dem Erwerb mindestens einer Aktie der Gesellschaft verfügt ein Aktionär gleichzeitig über gewisse Mitgliedschaftsrechte gegenüber der AG[19]. Gem. § 118 Abs. 1 AktG üben die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der HV aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Aktionärsrechte lassen sich dabei in Vermögens-, Herrschafts- und Informationsrechte unterscheiden[20]. Während die Vermögensrechte den Anspruch des Aktionärs auf finanzielle Zahlungen wie z. B. Dividenden regeln, dienen die Herrschaftsrechte der Durchsetzung der Vermögensrechte[21] und bieten somit auch einer Aktionärsminderheit von mind. 5% des Grundkapitals die Möglichkeit gem. § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung der HV zu verlangen und damit die Rechte der Hauptversammlung (§ 119 AktG) wahrnehmen zu können. Damit alle Aktionäre ihre Entscheidungen bspw. bei der Ausübung ihres Stimmrechts treffen können und bei der Entscheidungsfindung auf dem gleichen Kenntnisstand sind, verfügen sie zudem über bestimmte Informationsrechte. Damit den Aktionären auch im Falle von neuen Informationen, die die Gesellschaft betreffen, keine Nachteile entstehen, müssen diese den Aktionären nach § 15 WpHG unverzüglich zugänglich gemacht werden.

Folgende Abbildung soll die verschiedenen Aktionärsrechte noch einmal, in Vermögens-, Herrschafts- und Informationsrechte gegliedert, darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Aktionärsrechte[22]

Das für das Thema dieser Thesis wichtigste Aktionärsrecht ist das Recht der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 245, 254. AktG) In diesem Zusammenhang sind zwei weitere wichtige Aktionärsrechte zu nennen, die für die Beschlussfassung unerlässlich sind.

2.4.1. Auskunftsrecht gem. § 131 AktG

Das Auskunftsrecht bildet die Grundlage der Informationsbeschaffung, die für die Entscheidungsfindung der Aktionäre zu der Abgabe ihrer Stimme notwendig ist und wird in Anlehnung an § 118 Abs. 1 AktG auf der HV ausgeübt. Jeder Einzelaktionär ist auskunftsberechtigt, egal wie viele Aktien sich in seinem Besitz befinden[23]. Gem. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG beschränkt sich das Auskunftsrecht auf Angelegenheiten der Gesellschaft und die Erfordernis zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung. Zur Auskunft verpflichtet ist allein der Vorstand, d. h. auch nicht einzelne Vorstandsmitglieder[24]. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 AktG darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Im Bezug zu der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ist dem Auskunftsrecht eine besondere Bedeutung beizumessen. So kann jeder in der HV erschienene (oder vertretene) Aktionär aufgrund der Verletzung der Auskunftspflicht des Vorstands und einer darauf beruhenden Beschlussfassung der HV, diesen gem. §§ 243 Abs. 1 und 4, 245 Nr. 1 AktG anfechten, sofern er Widerspruch zur Verhandlungsniederschrift erklärt hat[25].

2.4.2. Stimmrecht gem. § 12 AktG i. V. m. § 134 AktG

Den Aktionären wird durch das Stimmrecht die Möglichkeit gegeben, am Zustandekommen von Hauptversammlungsbeschlüssen durch ihre Stimmabgabe mitzuwirken[26]. Daher ist das Stimmrecht in die Gruppe der Herrschaftsrechte einzugliedern. Jede Aktie gewährt nach § 12 Abs. 1 S. 1 AktG das Stimmrecht, wobei dieses gem. § 134 Abs. 1 S. 1 AktG bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt wird, d. h die Anzahl der jeweiligen Stimmen eines Aktionärs resultiert aus der Anzahl der Aktien, die er besitzt[27]. Grundsätzlich werden Hauptversammlungsbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gem. § 133 AktG gefasst, soweit keine größere Mehrheit durch das Gesetz oder die Satzung erforderlich ist, wie z. B. bei Satzungsänderungen.

3.Kompetenzen der Hauptversammlung

Die Kompetenzverteilung zwischen Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat ist im Aktiengesetz klar geregelt. Dabei sind der HV durch § 119 Abs. 1 AktG genau festgelegte Zuständigkeiten gegeben. Auch durch die Satzung können der HV keine weiteren Zuständigkeiten übertragen werden, die gesetzlich den anderen Organen zugewiesen sind[28]. Jedoch hat der Vorstand die Möglichkeit gem. § 119 Abs. 2 AktG, einzelne Fragen der Geschäftsführung von der HV entscheiden zu lassen, aber auch nur dann, wenn er dies ausdrücklich verlangt. Allerdings dürfte eine Gesamtdelegation der Zuständigkeiten des Vorstandes an die HV, auch nur zeitweise oder für bestimmte Bereiche, unzulässig sein[29]. Obwohl die Zuständigkeiten der HV eindeutig geregelt sind, wurden insbesondere bei sog. Strukturmaßnahmen immer schon gesetzlich nicht ausdrücklich normierte HV-Zuständigkeiten von der Rechtssprechung anerkannt[30]. So Urteilte der BGH in seiner „Holzmüller“-Entscheidung, dass das Ermessen des Vorstandes, ob er die HV mit einer Geschäftsführungsmaßnahme befassen will, im Einzelfall auf Null reduziert sein kann, sofern die Maßnahmen „so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftiger Weise nicht annehmen kann, er dürfe sie ausschließlich in eigener Verantwortung treffen“[31]. Auch nach Einführung des UmwG gibt es Fälle, in denen diese Grundsätze nach der Rechtssprechung auch heute noch als Ausnahmen der Kompetenzregelung in § 119 Abs. 2 AktG anerkannt werden[32].

4. Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist kein ständiges Organ der Aktiengesellschaft, sondern nur dann, wenn sie durch Einberufung des Vorstandes zusammentritt. Die HV hat dann die Gelegenheit Beschlüsse zu fassen. Das Gesetz regelt dabei die Voraussetzungen unter denen die HV vom Vorstand einzuberufen ist. Zu einer Beschlussfassung bedarf es grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit gem. § 133 Abs. 1 AktG. Allerdings kann die Satzung oder das Gesetz, bspw. bei einer Satzungsänderung, eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von drei Vierteln erfordern. Der anschließende Hauptversammlungsbeschluss ist kein vertragliches Rechtsgeschäft eigener Art, da er auf Herbeiführung einer Entscheidung durch Feststellung des Mehrheitswillens gefasst wird und nicht auf Übereinstimmung korrespondierender Willenserklärungen[33]. Bei börsennotierten Gesellschaften bedarf der Hauptversammlungsbeschluss zu seiner Gültigkeit einer notariellen Beurkundung[34].

5. Neuregelung des Fristensystems

Da das vorherige Fristensystem z. B. bei der Einberufung einer HV immer wieder zu Zweifelsfragen und Problemen bei der Berechnung geführt hat, ist es mit der Umsetzung des ARUG neu geregelt worden. Es werden nun alle Fristen und Termine des Unterabschnitts der § 121 ff. AktG von der Hauptversammlung zurückberechnet, wobei weder der Tag der Versammlung, noch der Tag des jeweiligen Ereignisses oder der vorzunehmenden Handlung mitgerechnet werden darf[35]. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt gem. § 121 Abs. 7 S. 2 AktG nicht mehr in Betracht. Das Ziel dieser Neuregelung, bzw. der Abschaffung des Feiertags- oder Freizeitschutzes, ist es, die Rechte ausländischer Investoren zu stärken, da ihnen weder Nachforschungen zu den deutschen Feiertagen noch zu Einzelheiten eines zu komplexen Fristensystem zugemutet werden können[36]. Die Satzung bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann allerdings gem. § 121 Abs. 7 S. 4 AktG eine andere Berechnung der Frist bestimmen. Als Gesamtüberblick zum Fristensystem ergibt sich aus der Neuregelung folgender Überblick:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Fristensystem (eigene Darstellung)

III. Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Im Zuge der Entwicklung des Aktienrechts ist das gesetzliche Instrument der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen weiter ausgebaut und angepasst worden. Erst seit 1937 trennt das AktG eindeutig die Anfechtbarkeit von der Nichtigkeit. Eine weitere Reform erfolgte dann 1965. Durch das „Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts“[37] (UMAG) von 2005 wurden die Anfechtungsvoraussetzungen, insbesondere zur Förderung des Anlegerschutzes und Verhinderung des Missbrauchs von Anfechtungsklagen durch einzelne Aktionäre, dann erneut völlig überarbeitet. Zuletzt wurde das Gesetz am 01. September 2009 durch Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG) angepasst. Die Aktionäre sollen dadurch künftig besser informiert und die Stimmrechtsausübung erleichtert werden.

1. Abgrenzung zur Nichtigkeit

Grundsätzlich sind nicht ordnungsgemäße Hauptversammlungsbeschlüsse nur anfechtbar. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage sieht das Gesetz allerdings gem. § 241 AktG ganz bestimmte und ausdrücklich genannte Fälle vor, in denen die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses eintritt. Während dem Anfechtenden durch eine Klage bei Gesetzes- und Satzungsverstößen das Recht und die Möglichkeit gegeben wird, durch konstitutives Gestaltungsurteil die Nichtigkeit des Beschlusses herbeizuführen, lässt die Nichtigkeit den Beschluss erst überhaupt nicht in Rechtswirksamkeit erwachsen; dieser ist in den bestimmten Fällen des § 241 AktG automatisch nichtig[38]. Jedermann kann in jeder Weise die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses ohne eine Klage geltend machen, bzw. sie mit einer Nichtigkeitsklage gem. § 249 AktG feststellen lassen oder mittels einer Anfechtungsklage gem. § 246 AktG herbeiführen[39]. Dabei ist die Nichtigkeitsklage als Sonderfall der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO einzuordnen[40]. Sowohl die Anfechtungsklage, als auch die Nichtigkeitsklage verfolgen also das Ziel, einen Hauptversammlungsbeschluss durch ein Urteil für nichtig zu erklären, weshalb auch bei einer Anfechtungsklage die Nichtigkeitsgründe mit zu prüfen sind[41]. Ist ein Beschluss nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG nichtig, so erfährt die Nichtigkeit eine Heilung nur dann, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist und seit dem eine Frist von drei Jahren verstrichen ist (§ 242 Abs. 2 AktG). Außerdem genügt für eine Heilung der Nichtigkeit wegen mangelnder Beurkundung i. S. d. § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 AktG die Eintragung in das Handelsregister (§ 242 Abs. 1 AktG).

2. Anfechtbarkeit von Beschlüssen

Die Funktion der Anfechtung ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, weshalb die Anfechtungsbefugnis auch als ein wichtiges Kontrollrecht angesehen wird[42]. Die Vergangenheit zeigte allerdings, dass eine zunehmende Anzahl von Aktionären dieses Kontrollrecht in ihrem eigenen Interesse missbrauchten, indem sie die Eintragung der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse in das Handelsregister durch Anfechtungsklagen verhinderten, oder die Eintragung zumindest für eine bestimmte Zeit gesperrt blieb. Oft kam es in diesen Prozessen zu einem Vergleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten, bei dem der Vergleichswert höher gewesen ist, als der Höchststreitwert bei Beschlussmängelklagen gem. § 247 Abs. 1 AktG[43]. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass und reformierte zunächst das Instrument der Anfechtungsklage durch das UMAG im Jahre 2005. Am 4. August 2009 wurde dann im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), welches das Aktienrecht dem „Internetzeitalter“ anpasst, die Aktionäre künftig besser informiert und ihnen die Stimmrechtsausübung erleichtert. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind am 1. September 2009 in Kraft getreten. Es bleibt also abzuwarten, ob die neueste Reform des Aktienrechts durch das ARUG den Missbrauch von Anfechtungsklagen weiter eindämmen kann. Die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Anfechtungsklagen stellt nach Überzeugung des Gesetzgebers bereits im UMAG ein wichtiges Kontrollinstrument jedes einzelnen Aktionärs, unabhängig von seiner Beteiligungsquote, dar[44]. Zum Schutz insbesondere der Kleinaktionäre soll das Anfechtungsrecht weder eingeschränkt werden, noch soll kein Aktionär seine Anfechtungsbefugnis verlieren.

3. Anfechtungsbefugnis

Anfechtungsbefugt sind gem. § 245 AktG die Aktionäre der AG, der Vorstand insgesamt und die einzelnen Verwaltungsmitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten kann durch Satzung oder Absprache weder vergrößert noch eingeschränkt werden[45]. Die Anfechtungsbefugnis ist ein subjektives Recht, welches nur in den Grenzen des § 245 AktG besteht. Wenn sie fehlt, ist die Klage aufgrund ihres materiell-rechtlichen Charakters als unbegründet, nicht aber als unzulässig abzuweisen[46].

3.1. Der Aktionär

Der § 245 AktG behandelt unter den Nummern 1-3 überwiegend und vorrangig die Aktionäre als Anfechtungsbefugter Personenkreis, denn nur durch das Anfechtungsrecht kann sich der Einzelaktionär der Übermacht der Verwaltung und der Hauptversammlungsmehrheit zur Wehr setzen[47]. Bei einer Anfechtungsklage eines Aktionärs wird die Gesellschaft gem. § 246 Abs. 2 S. 2 AktG durch den Vorstand und den Aufsichtsrat vertreten.

Als anfechtungsbefugt gilt ein Aktionär nach § 245 Nr. 1-3 AktG:

- Wenn er in der HV erschienen ist[48], die Aktien schon vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.
- Wenn er zu der HV zu Unrecht nicht zugelassen worden ist und deshalb nicht erschienen ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
- Unabhängig von seinem Erscheinen auf der HV, falls mit einem Beschluss unzulässigerweise die Verfolgung von Sondervorteilen gem. § 243 Abs. 2 AktG erstrebt wird und er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat.

Wie bereits unter Punkt II.2.4 beschrieben erhält ein Aktionär schon mit dem Erwerb von einer Aktie die Anfechtungsbefugnis infolge seiner Mitgliedschaftsrechte. Die Aktionärseigenschaft ist dabei auch zwingend erforderlich und zwar bereits zu dem Zeitpunkt vor Bekanntgabe der Tagesordnung ebenso wie der gegen den Beschluss erklärte Widerspruch zur Niederschrift.

3.1.1. Das Erscheinen des Aktionärs als Voraussetzung zur Anfechtungsbefugnis

Das persönliche Erscheinen des Aktionärs zu der HV ist als zusätzliche Anfechtungsvoraussetzung genügend, jedoch durch eine Vertretung im Wege einer Vollmachtserteilung i. S. d. §§ 164 ff BGB nicht erforderlich[49]. Der Vertreter kann so auch ohne eine gültige Stimmrechtsvollmacht für den Aktionär wirksam Widerspruch erheben[50].

3.1.2. Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift

Der Widerspruch muss allgemein bis spätestens zum Ende der HV erklärt worden sein, kann aber auch jederzeit zurückgenommen werden, solange die HV noch andauert. Nach dem Ende der HV ist die Rücknahme keine im Rechtssinne, sondern ein Verzicht auf die Anfechtung des Beschlusses[51]. Der Widerspruch ist gegen den Beschluss zu richten und es ist deutlich zu machen, welchem Punkt er widerspricht[52]. Ein genereller Widerspruch ist ebenso möglich, wenn der Aktionär zu verstehen gibt, dass sich dieser auch gegen sämtliche Beschlüsse richtet[53]. Der BGH urteilte sogar in seinem Beschluss vom 11. Juni 2007, dass ein Aktionär anfechtungsbefugt ist, wenn er seinen Widerspruch gegen den Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat[54]. Gem. § 245 Nr. 1 AktG ist der Widerspruch zur Niederschrift (§ 130 AktG) zu erklären, wobei die Aufnahme dessen in die Niederschrift für die Anfechtungsbefugnis nicht zwingend erforderlich ist, der Nachweis darüber also auch in anderer Form erfolgen kann[55]. Ebenso ist es nicht erforderlich den Ausdruck „Widerspruch“ zu gebrauchen. Dennoch muss sich der Aktionär so deutlich erklären, dass es sich bei seiner Aussage erkennbar um einen Widerspruch handelt[56]. Eventuelle Zweifel müssen durch den beurkundenden Notar oder einen anderen Protokollführer[57] i. S. d. § 130 Abs. 1 S. 3 AktG geklärt werden.

3.1.3. Das Nichterscheinen des Aktionärs oder eines Vertreters

Als nicht erschienen gilt ein Aktionär, wenn dieser auf der HV nicht persönlich anwesend war und auch nicht vertreten wurde[58]. Gem. der Nr. 2 des § 245 AktG ist der nicht erschienene Aktionär nur in den drei bestimmten Fällen zur Anfechtung befugt:

- Wenn der Aktionär zu der HV zu Unrecht nicht zugelassen worden ist.
- Wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

Ist der Aktionär aus anderen Gründen, z. B. wegen der Versäumnis des HV-Termins, nicht erschienen, so hat dieser dann auch kein Anfechtungsrecht. Sollte ein Aktionär nur einen Teil der HV wahrnehmen können, fällt dies nicht unter die Nr. 2, sondern unter die Nr. 1 des § 245 AktG, da der Widerspruch während der Dauer der gesamten HV erklärt werden kann (siehe Punkt 3.1.2). Als Ausnahme ist dabei der Saalverweis zu nennen. Hier ist der Widerspruch entbehrlich, denn wer verwiesen wird, konnte gerade nicht während der gesamten Versammlungsdauer frei über den Widerspruch entscheiden[59]. § 245 Nr. 2 AktG ist also nur auf die drei oben genannten Fälle anzuwenden. Die unrechtmäßige Nicht-Zulassung zur HV aus dem ersten Teil der Nummer 2 ergeht daraus, dass der Aktionär zwar alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Zulassung erfüllt, ihm also sämtliche Unterlagen, insbesondere Eintritts- und Stimmrechtskarten, ausgehändigt worden sind, der Eintritt aber zum Versammlungssaal dennoch verwährt wird oder er unberechtigt des Saales verwiesen wurde[60]. Die zweite Voraussetzung des § 245 Nr. 2 AktG, die nicht ordnungsgemäße Einberufung der HV, ist differenzierter zu betrachten. Ein Aktionär ist auch ohne Widerspruch zur Niederschrift anfechtungsbefugt, wenn er einerseits zur HV nicht erschienen ist und diese andererseits nicht ordnungsgemäß einberufen wurde. Beide Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein. Erscheint der Aktionär zur HV trotz der nicht ordnungsgemäßen Einberufung, bleibt der Widerspruch Anfechtungsvoraussetzung[61]. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einberufung der HV sind in den §§ 121 ff AktG geregelt. Allerdings ist zu beachten, dass Beschlüsse gem. § 241 Nr. 1 AktG bei einem Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 S. 1 und Abs. 4 AktG (Einberufungsfehler) bereits schon nichtig sind. Insoweit ist von den Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG) die Auswirkung von Einberufungsfehlern auf die Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse gem. § 241 Nr. 1 AktG (Nichtigkeit) und § 243 Abs. 1 AktG (Anfechtungsgründe) zu unterscheiden[62]. Auf eine Verletzung der §§ 121 Abs. 4a, 124a oder 128 AktG kann eine Anfechtung gem. § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG nicht gestützt werden. Dies betrifft die Einberufung der HV über bestimmte Medien, Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft und die Übermittlung von Mitteilungen. Bei Gegenständen der Beschlussfassung, die gem. § 124 Abs. 1 bis 3 AktG nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind und der Aktionär in der HV nicht erschienen ist, ist auch der Widerspruch zur Niederschrift entbehrlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Aktionär durch den Bekanntmachungsfehler vom Besuch der HV überhaupt abgehalten wurde[63].

3.1.4. Anfechtungsbefugnis wegen unzulässiger Verfolgung von Sondervorteilen

Im Fall des § 245 Abs. 3 AktG ist jeder Aktionär zur Anfechtung befugt, wenn diese gem. § 243 Abs. 2 AktG auf eine unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen gestützt wird. Dabei ist es gleich, ob er persönlich in der HV erschienen ist oder nicht. Selbst ein Widerspruch zur Niederschrift ist hier nicht erforderlich. Lediglich die Aktien müssen bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben worden sein.

3.1.5. Aktienerwerb vor Bekanntmachung der Tagesordnung

Mit der Einführung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im Jahre 2005 ist der Aktionär gem. § 245 Abs. 1 und 3 AktG zur Anfechtung von HV-Beschlüssen befugt, wenn er die Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat. Die Tagesordnung ist mit Einberufung der ordentlichen HV anzugeben[64]. Der zur Anfechtung berechtigende Erwerbszeitpunkt „vor Bekanntmachung der Tagesordnung“ wurde von der Regierungskommission Corporate Governance bewusst gewählt. Läge der Zeitpunkt, an dem der Aktionär nicht mehr anfechtungsbefugt ist, vor der Bekanntmachung der Tagesordnung, so würde der Aktionär u. U. mit für ihn sehr negativen Beschlussfassungen der HV konfrontiert werden und könne sich gegen diese nicht durch Anfechtung zur Wehr setzen. Erwirbt ein Aktionär die Aktien nach der Bekanntmachung der Tagesordnung, so ist er über die TOP in Kenntnis gesetzt worden und weiß, welche Beschlüsse zu erwarten sind, weshalb er weniger schutzbedürftig ist[65]. Im Umkehrschluss soll der Ausschluss der Anfechtungsbefugnis beim Aktienerwerb nach diesem Zeitpunkt auch vor missbräuchlichen Anfechtungsklagen schützen. Dieser Aspekt wird noch unter Punkt IV näher betrachtet.

3.2. Der Vorstand

§ 245 Abs. 4 AktG nennt den Vorstand als anfechtungsbefugt. Der Ausdruck „Vorstand“ meint hier keine einzelnen Mitglieder des Vorstands, sondern den Vorstand insgesamt. Wird durch die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstandes nichts anderes bestimmt, so muss er die Anfechtung eines HV-Beschlusses i. S. d. § 77 Abs. 1 AktG einstimmig beschließen[66]. Wegen seiner Geschäftsführungstätigkeit[67] und seiner Sorgfaltspflicht der Leitung zum Wohle der Gesellschaft[68] kann der Vorstand weder auf das Anfechtungsrecht verzichten, noch frei über dessen Ausübung oder Nicht-Ausübung entscheiden. Demnach ist der Vorstand zu einer Anfechtung verpflichtet, wenn der entsprechende HV-Beschluss dazu geeignet ist die Gesellschaft zu schädigen. Selbst bei Beschlüssen, die einstimmig auf der HV beschlossen wurden, hat er die Pflicht, auf die Einhaltung von Gesetz und Satzung zu achten und ggf. die gefassten Beschlüsse durch Anfechtung zu beseitigen, wenn diese geeignet sind, dem Wohle der Gesellschaft zu schaden[69]. Im Falle einer Anfechtung durch den Vorstand als Kläger wird die Gesellschaft gem. § 246 Abs. 2 S. 3 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten. Unklar ist die Rechtslage allerdings noch in der Frage nach dem Träger der Prozesskosten, wenn die Klage des Vorstands vom Gericht abgewiesen wird[70]. Einerseits tritt der Vorstand als klagende Partei auf, andererseits handelt er nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Gesellschaft.

3.3. Einzelne Verwaltungsmitglieder

Abschließend sind die einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gem. § 245 Abs. 5 AktG zur Anfechtung befugt, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden. Zwar muss der Vorstand grundsätzlich die auf der HV beschlossenen Maßnahmen gem. § 83 abs. 2 AktG ausführen, dennoch ist kein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats gem. §§ 93, 116 AktG dazu verpflichtet, nicht rechtmäßige Beschlüsse der HV zu vollziehen[71]. Die Anfechtungsbefugnis der einzelnen Verwaltungsmitglieder begründet sich schon alleine durch die Möglichkeit, dass sich innerhalb des Vorstandes einzelne Vorstandsmitglieder darüber uneinig sind, ob die auf der HV beschlossene Maßnahme rechtmäßig ist und vom Vorstand (insgesamt) auszuführen ist. Ein Verwaltungsmitglied kann sich somit durch Anfechtung des Beschlusses der Verantwortung entziehen unrechtmäßig zu handeln. Im Gegensatz zu Abs. 4 werden die Kosten des Rechtsstreits bei Klageabweisung dem jeweiligen Kläger auferlegt, da er selbst Prozesspartei ist und anders als der Vorstand i. S. d. Abs. 4 über eigenes Vermögen verfügt. Allerdings besteht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die AG nach Maßgabe der §§ 670, 675 BGB[72]. Die Anfechtungsbefugnis ist auch nicht von der Anwesenheit des Verwaltungsmitgliedes oder einem Widerspruch zur Niederschrift abhängig. Die Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat muss dagegen zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht aber bei der Beschlussfassung vorliegen, wobei hingegen die Anfechtungsbefugnis bei Amtsverlust nach Klageerhebung nicht entfällt, da die vom Gesetz bezweckte Klärung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses möglich bleiben muss[73].

4. Anfechtungsgründe gem. § 243 AktG

Grundsätzlich kann ein Beschluss der HV nach § 243 AktG angefochten werden[74]. Anfechtbar sind nur Beschlüsse der Hauptversammlung[75]. Für die entsprechende Anfechtungsklage ist gem. § 246 Abs. 3 AktG das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat zuständig. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Anfechtungsgründe liegen gem. § 243 AktG in folgenden Fällen vor:

- Wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung.
- Wenn ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen.
- Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen.

Bei der Anfechtungsklage schreibt das Gesetz, im Gegensatz zu der Nichtigkeitsklage, demnach keinen festen Katalog an Gründen vor, auf die die Klage ausschließlich gestützt werden könnte[76]. Dabei verfolgt diese Norm zwei bestimmte Ziele. Zum einen will sie Rechtssicherheit gewährleisten und zum anderen bezweckt sie die Anerkennung der Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG[77].

4.1. Anfechtung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung

Gem. § 243 Abs. 1 AktG ist ein Beschluss anfechtbar, wenn eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung vorliegt. Gesetz i. S. d. § 243 Abs. 1 AktG ist jede Rechtsnorm, also nicht nur aktienrechtliche Vorschriften, sondern auch die Bestimmungen aller Rechtsgebiete, soweit deren Geltungsanspruch die Aktiengesellschaft umfasst[78]. Ebenso ist ein Verstoß gegen die Satzung ein Anfechtungsgrund. Dies allerdings nur dann, wenn der Verstoß von besonderer Schwere ist, z. B. bei Fällen, in denen die von der Satzung zur Beschlussfassung geforderte drei Viertel Kapitalmehrheit gem. § 179 Abs. 2 AktG nicht erreicht wurde, die Antragsannahme vom HV-Leiter dennoch festgestellt worden ist[79]. Bedeutungslose Satzungsverstöße begründen eine Anfechtung jedoch nicht[80]. Fraglich und gesetzlich bislang noch nicht eindeutig geklärt ist auch, ob ein Anfechtungsgrund bei Erfüllung bzw. Nichterfüllung von gesetzlichen Soll- oder Kann-Vorschriften vorliegt. Nach Urteilen der Rechtssprechung wäre dies, zumindest in der Regel, zu bejahen[81]. Hier müssen der Einzelfall und die damit verbundenen schutzwürdigen Interessen untersucht werden.

4.1.1. Vertragsverletzungen bei Stimmbindungsverträgen

Aus Vertragsverletzungen ergeben sich keine Anfechtungsgründe, auch nicht bei Stimmbindungsverträgen, da dies rein schuldrechtliche Verträge sind[82] und diese keinerlei Einfluss auf die Gesellschaft haben solange das Gesetz oder die Satzung nicht verletzt worden ist. Denn sollte die Stimmbindung in die Satzung mit aufgenommen und der Vertrag verletzt worden sein, so liegt gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Satzung vor. Mit dem Abschluss eines Stimmbindungsvertrags verpflichten sich die Aktionäre untereinander oder gegenüber Dritten die ihnen zustehenden Stimmrechte in einer vertraglich festgelegten Art und Weise auszuüben. Gem. § 136 Abs. 2 AktG sind solche Verträge nichtig, wenn sich ein Aktionär dadurch verpflichtet u. a. nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sein Stimmrecht auszuüben. Dies wiederum setzt aber auch voraus, dass Stimmbindungsverträge grundsätzlich abgeschlossen werden dürfen. Auch die Rechtssprechung erkennt sie an[83]. Eine Auswirkung auf ihre Gültigkeit hat die unter Verletzung des Stimmbindungsvertrags abgegebene Stimme jedoch nicht. Werden für die Verpflichtung, die Stimme in besonderer Art und Weise abzugeben, Vorteile versprochen oder gewährt, so liegt ein Stimmrechts-Kauf/Verkauf gem. § 405 Abs. 3 Nr. 6, 7 AktG vor, der als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

4.1.2. Verfahrensfehler als Anfechtungsgründe

Wird gegen das Gesetz oder die Satzung beim Zustandekommen von HV-Beschlüssen verstoßen, so liegt ein Verfahrensfehler vor[84]. Nicht ganz eindeutig scheint hier der Begriff „Zustandekommen“ zu sein und dieser soll somit für das weitere Verständnis näher erläutert werden. Ein HV-Beschluss ist zustande gekommen, wenn über diesen abgestimmt und das Ergebnis der Abstimmung festgestellt worden ist. Es darf dabei aber nicht nur der Zeitraum der Abstimmung und der Feststellung betrachtet werden, sondern vor allem auch die Vorbereitung der Beschlussfassung, da schon im Vorfeld gesetzliche Vorschriften beachtet werden müssen und sich bereits Fehler bei der Einberufung der HV als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund erweisen könnten. Verfahrensfehler liegen z. B. vor, wenn ungültige Stimmen mitgezählt[85], stimmberechtigte Aktionäre zu unrecht von der Teilnahme an der HV ausgeschlossen[86] oder die Einberufungsfrist für die HV nicht eingehalten wurde[87]. Somit erstreckt sich der zeitliche Rahmen für das Zustandekommen eines HV-Beschlusses von der Vorbereitung, der Einberufung, über die Durchführung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung[88]. Allerdings führt nicht jeder Verfahrensfehler auch gleich zu einer Anfechtbarkeit des Beschlusses. Unbedeutende Verfahrensfehler, die auf das Ergebnis der Beschlussfassung keinen Einfluss gehabt haben, begründen diese bspw. nicht, insbesondere, wenn i. S. d. § 136 AktG die erforderliche Stimmenmehrheit nach Abzug der fälschlicher Weise mitgezählten Stimmen weiter besteht[89]. Während es nach früherer h. M. auf die potentielle Kausalität des Verfahrensfehlers für das Beschlussergebnis ankam[90], wenn also auch nur die Möglichkeit bestand, dass ohne den Fehler der Beschluss anders gefasst worden wäre, so verlangen jüngere Entscheidungen eine gewisse Relevanz des Gesetzes- oder Satzungsverstoßes[91]. Es kommt also gerade nicht auf das hypothetische Abstimmungsverhalten, sondern auf die Bedeutung des Verstoßes für die Mitgliedsrechte der Aktionäre an.

[...]


[1] Vgl. Einführung AktG

[2] Vgl. § 133 AktG

[3] Vgl. Rubel, Jörgen (2009),. in „Der Betrieb“ vom 18.09.2009, S. 2027

[4] Vgl. § 175 Abs. 1 AktG

[5] Vgl. § 121 Abs. 1 AktG

[6] Im zweiten Unterabschnitt (§121 ff. AktG) des Aktiengesetzes sind die gesetzlichen Vorschriften zur Einberufung der Hauptversammlung geregelt

[7] Ek, R. (2005), S. 91

[8] Vgl. Kirchhoff, K. R./Piwinger, M. (2005), S. 337

[9] Vgl. § 176 Abs. 2 AktG

[10] Vgl. Basler, H./Bokelmann, G./Piorreck, K. F. (1992), S. 51

[11] Vgl. Ek, R. (2005), S. 110

[12] Vgl. § 76 Abs. 1 AktG

[13] Vgl. § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG

[14] Vgl. Ek, R. (2005), S. 115

[15] Vgl. Raguß, G. (2009), S. 35

[16] Vgl. § 111 Abs. 1 AktG

[17] Vgl. Basler, H./Bokelmann, G./Piorreck, K. F. (1992), S. 115

[18] Vgl. Basler, H./Bokelmann, G./Piorreck, K. F. (1992), S. 45

[19] Vgl. Wellkamp, L. (2000), S. 70

[20] Vgl. Pellens, B. (1994), S. 47

[21] Vgl. Pellens, B. (1994), S. 49

[22] Vgl. Wellkamp, L. (2000), S. 69, angepasst an den heutigen Rechtsstand von 2009

[23] Vgl. Henn, G. (2002), § 26 Rn. 871

[24] Vgl. Mutter, S. (2002), S. 3

[25] Vgl. Henn, G. (2002), § 26 Rn. 906

[26] Vgl. Ek, R. (2005), S. 137

[27] Unter bestimmten Voraussetzungen können Höchststimmrechte vergeben werden (§ 134 Abs. 1 S. 2 AktG) oder es gilt eine Ausnahmeregelung für Vorzugsaktien (§ 12 Abs. 1 S. 2 AktG)

[28] Vgl. Henn, G. (2002), § 20 Rn. 688; weitere durch Einzelbestimmungen festgelegte HV-Zuständigkeiten sind bei Henn, G. § 20 Rn. 690 aufgelistet

[29] Henn, G. (2002), § 20 Rn. 691

[30] Bekanntestes Beispiel dafür ist wohl die „Holzmüller“-Entscheidung des BGH, BGHZ 83, 122; später hat der BGH die Rechtfertigung der „Holzmüller“-Entscheidung in seinen beiden „Gelatine“-Urteilen (BGH NZG 2004, 571; BGH NZG 2004, 575) konkretisiert und zumindest in Teilbereichen Unsicherheiten für die Praxis beseitigt

[31] BGHZ 83. 122, 131; vgl. dazu auch Ausführungen in Ek, R. (2005), S. 30

[32] Zu nennen sind hier der IPO und das Delisting, da diese eine schwerwiegende Strukturveränderung darstellen und wesentlich strengeren Transparenz- und Publikationsanforderungen unterliegen

[33] Vgl. Hüffer, AktG, § 133 Rn. 4; BGHZ 65, 93, 97f.

[34] Vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 AktG, S. 3 regelt die Unterzeichnung bei nicht börsennotierten Gesellschaften

[35] Vgl. RegE ARUG, S. 42

[36] Vgl. RegE ARUG, S. 42

[37] BGBl. I 2005, 2802

[38] Vgl. Henn, G. (2002), §28 Rn. 960

[39] Vgl. Wellkamp, L. (2000), S. 64

[40] Nach ganz hM, Vgl. RGZ 170, 83 (87 f.); BGHZ 32, 318 (322) = NJW 1960, S. 1447; Hüffer, AktG, § 249 Rn. 10, 11

[41] Vgl. Wilhelm, J. (2005), Rn. 854

[42] Vgl. Hüffer, AktG § 245 Rn. 3

[43] Vgl. Baums, T./Drinhausen, F. (2007), S. 3

[44] Vgl. UMAG RefE (Stand Januar 2004), S. 49

[45] Satzungsbestimmungen, die gegen § 245 AktG verstoßen sind gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig; Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 937

[46] Vgl. Hüffer AktG, Rn. 2; OLG Karlsruhe WM 1987/533,536

[47] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 937

[48] Im Zuge der Umsetzung der ARUG kann die Satzung gem. § 118 Abs. 1 AktG vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können

[49] Als beweis für die persönliche Teilnahme kann das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) dienen, vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 12

[50] OLG Stuttgart NZG 2004, 966, 967

[51] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 940

[52] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 14

[53] RGZ 30, 50, 52; RGZ 36, 24, 26

[54] BGH II ZR 152/06

[55] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 15; Henn, G. (2002), Rn. 940; RGZ 53, 291, 293; Henn, G. nennt in diesem Kontext z. B. Zeugen als ausreichenden Nachweis in anderer Form

[56] Vgl. RGZ 53, 291, 293

[57] Bei nicht börsennotierten Gesellschaften reicht gem. § 130 Abs. 1 S. 3 AktG eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnende Niederschrift aus

[58] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 941

[59] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 17; die Rechtmäßigkeit des Saalverweises wird erst bei Anwendung des § 245 Nr. 1 AktG untersucht

[60] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 941; BGHZ 44, 245, 250 ff = NJW 1966, 43

[61] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 19

[62] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 19

[63] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 20

[64] Vgl. § 121 Abs. 3 S. 2 AktG; dies wurde mit Umsetzung der ARUG im § 121 AktG neu geregelt. Zuvor regelte § 124 AktG die Bekanntmachung der Tagesordnung

[65] Vgl. RegE UMAG (Drucksache 3/05 vom 07.01.2005), S. 55

[66] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 28

[67] Gem. § 77 AktG

[68] Die eigenen Interessen des Vorstands sind dabei nicht von Bedeutung, weshalb die Ausübung oder die Nicht-Ausübung des Anfechtungsrechts auch den Bestimmungen des § 93 unterliegt

[69] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 943

[70] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 30

[71] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 944

[72] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 33

[73] Vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rn. 31

[74] Es ist zu beachten, dass Beschlüsse nicht nur gefasst, sondern auch abgelehnt werden können. Solche abgelehnten Beschlüsse sind ebenfalls anfechtbar. Generell sind also Beschlüsse insgesamt anfechtbar. Ob diese gefasst oder abgelehnt wurden ist irrelevant.

[75] Henn, G. (2002), Rn. 912; Vgl. Hüffer, AktG, § 243, Rn. 4

[76] Vgl. Grunewald, B. (2008), Rn. 129

[77] Vgl. Hüffer AktG, § 243 Rn. 1

[78] Vgl. Hüffer AktG, § 243 Rn. 5

[79] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 913; Hüffer, AktG, § 243 Rn. 8

[80] RGZ 170, 83, 97; Hüffer, AktG, § 243 Rn. 8

[81] RGZ 68, 232, 233; RGZ 170, 83, 97

[82] Vgl. Henn, G. (2002), Rn. 912; Hüffer AktG, § 243 Rn. 6; RGZ 83, 377, 380

[83] BGHZ 48, 163, 166 ff.; BGH NJW 1987, 1890, 1892; RGZ 133, 90

[84] Vgl. Hüffer AktG, § 243 Rn. 11

[85] BGH ZIP 2006, 1134

[86] BGHZ 44, 245, 250 ff = NJW 1966, 43

[87] BGHZ 100, 264, 269 ff

[88] Die dazu nötigen allgemeinen Vorschriften und gesetzlichen Regelungen zur korrekten Vorgehensweise von der Einberufung bis zur Durchführung und Beschlussfassung wurden bereits unter dem Punkt II dieser Arbeit erläutert.

[89] Vgl. Grunewald, B. (2008), S. 296; Hüffer, AktG, § 243 Rn. 12 und 19

[90] BGH ZIP 1998, 22

[91] Vgl. Zöllner in Aktienrecht im Wandel (2007), S. 496; BGH ZIP 2004, 2093

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2010
ISBN (PDF)
9783863415358
ISBN (Paperback)
9783863410353
Dateigröße
370 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Bergische Universität Wuppertal
Erscheinungsdatum
2011 (Juli)
Note
1,7
Schlagworte
Hauptversammlungsbeschlüsse Aktienrecht Anfechtbarkeit ARUG Reform

Autor

Pascal Roquette, B.E.S. (hon.), wurde 1979 in Haan geboren. Sein Studium der Wirtschaftswissenschaft an der Bergischen Universität Wuppertal schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Economic Science (honours) erfolgreich ab. Zu seinen Vertiefungsfächern gehörten dabei u. a. die Finanzwirtschaft, die Steuerlehre und das Wirtschaftsprivatrecht. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen bei einer Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. Sein Interesse an wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen - besonders zu der Zeit der Wirtschaftskrise - bewog ihn, sich mit der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen
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Titel: Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anfechtbarkeit nach der Reform des Aktienrechts durch das ARUG
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