Das Benotungssystem für Pflegeheime durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Erste Erfahrungen und kritische Würdigung am Beispiel ausgewählter Transparenzkriterien
					
	
		©2010
		Bachelorarbeit
		
			
				56 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Angesichts einer älter werdenden Bevölkerung und der damit verbundenen Zunahme auf bis zu 4,7 Millionen Pflegebedürftige im Jahre 2050 und dem derzeitigen Trend zur professionalisierten Pflege in stationären Einrichtungen der Altenhilfe nimmt die Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen einen zunehmenden Stellenwert in unserer Gesellschaft ein. In diesem Zusammenhang gerät die Qualitätsentwicklung der Altenheime in Deutschland zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Pflegebedürftigen und deren Angehörigen fällt es oft schwer die Qualität eines Pflegeheimes zu beurteilen, geschweige denn die Qualität unterschiedlicher Pflegeheime zu vergleichen. Negative Berichterstattungen über Pflegemängel in den Medien und Prüfberichte des MDK die katastrophale Zustände in Altenheimen aufzeigen, in denen jeder dritte Heimbewohner nicht genug zu essen bekommt, Bettlägerige sich wund liegen und Verwirrte vernachlässigt werden, verunsichern die potentiellen Kunden der Pflegeheime. Die Forderungen der Öffentlichkeit nach mehr Transparenz der stationären Altenhilfe und einer schnellen Bewältigung von Pflegemängeln, die anscheinend trotz Kontrollen des MDK bisher nicht abgestellt werden konnten, so wie es der 2. Bericht des MDK über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege aus dem Jahr 2007 aufzeigt (vgl. MDS 2007), begegnete die Politik mit einer Reform der 1995 eingeführten fünften Säule der Sozialversicherung (soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) erhofft sich die Politik eine Verbesserung der Prüfmechanismen durch bundesweit einheitliche Kontrollen mit dem Ziel einer Vergleichbarkeit von Pflegeheimen. Von einem Rating von Pflegeheimen nach Vorbild des Bewertungssystems aus der Hotelbranche nach Sternen, wie in den Vereinigten Staaten von Amerika üblich wurde abgesehen und stattdessen eine Vergabe von Schulnoten festgelegt. In diesem Buch sollen die ersten Erfahrungen und Bewertungen nach Einführung des neuen Prüfsystems des MDK dargestellt und eine kritische Bewertung unter anderem anhand einiger vom Autor ausgewählten Transparenzkriterien vorgenommen werden.
			
		
	Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 
Angesichts einer älter werdenden Bevölkerung und der damit verbundenen Zunahme von 
derzeit rund 2,25 Millionen auf bis zu 4,7 Millionen Pflegebedürftige im Jahre 2050 (vgl. Pfaff 
2010) und dem derzeitigen Trend zur professionalisierten Pflege in stationären Einrichtungen 
der Altenhilfe (vgl. ebd.) nimmt die Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen einen 
zunehmenden Stellenwert in unserer Gesellschaft ein. Damit verbunden gerät die 
Qualitätsentwicklung der in Deutschland zum Zeitpunkt dieser Arbeit bestehenden 11.029 
Altenheime (vgl. ebd.) zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Pflegebedürftigen und deren 
Angehörigen fällt es oft schwer die Qualität eines Pflegeheimes zu beurteilen, geschweige denn 
die Qualität unterschiedlicher Pflegeheime zu vergleichen. Oft besteht gemäß der Prinzip-Agent 
Theorie (vgl. Meffert & Bruhn 2010, S. 64) ein Informationsungleichgewicht zu Lasten der 
Kunden, die einen Heimplatz suchen. So können diese die Qualität der Pflege mit Ausnahme 
der teilweise vorhandenen Möglichkeit eines Probewohnens erst nach einem Einzug ins 
Pflegeheim beurteilen. Ein Pflegeheim und dessen pflegerisches Leistungsangebot unterliegen 
somit der subjektiven Einschätzung der Kunden. Zum Zeitpunkt der Suche nach einer 
geeigneten Institution kann das pflegerische Leistungsangebot also nicht beurteilt werden. So 
können für die Kunden aufgrund mangelnder Beurteilungsgrundlage des pflegerischen 
Leistungsangebotes monetäre Kriterien den Ausschlag zur Wahl eines Pflegeheimes geben.  
Negative Berichterstattungen über Pflegemängel in den Medien und Prüfberichte des MDK 
(vgl. MDS 2007), die katastrophale Zustände in Altenheimen aufzeigen, in denen jeder dritte 
Heimbewohner nicht genug zu essen bekommt, Bettlägerige sich wund liegen und Verwirrte 
vernachlässigt werden (vgl. Der Spiegel 2007), verunsichern die potentiellen Kunden der 
Pflegeheime. Dazu kommen Buchveröffentlichungen, die [...] ,,Ruhigstellung durch 
Medikamente, Vernachlässigung, Unterernährung, Austrocknung und medizinische 
Unterversorgung" thematisieren, in denen [...] ,,der Heimbewohner [...] zum bloßen 
Kostenfaktor [mutiert]" (Breitscheidel 2007). All dies erschwert die Wahl des richtigen 
Heimplatzes zusätzlich. 
Die Forderungen der Öffentlichkeit nach mehr Transparenz der stationären Altenhilfe  und einer 
schnellen Bewältigung von Pflegemängeln, die anscheinend trotz Kontrollen des MDK  bisher 
nicht abgestellt werden konnten, so wie es der 2. Bericht des MDK über die Qualität in der 
ambulanten und stationären Pflege aus dem Jahr 2007 aufzeigt (vgl. MDS 2007), begegnete die 
Politik mit einer Reform der 1995 eingeführten fünften Säule der Sozialversicherung (soziale 
Pflegeversicherung, SGB XI). Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) erhofft sich die 
Politik eine Verbesserung der Prüfmechanismen durch bundesweit einheitliche Kontrollen mit 
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dem Ziel einer Vergleichbarkeit von Pflegeheimen. Von einem Rating von Pflegeheimen nach 
Vorbild des Bewertungssystems aus der Hotelbranche nach Sternen, wie in den Vereinigten 
Staaten von Amerika üblich (vgl. Peters & Vogt, S. 13),  wurde abgesehen und stattdessen eine 
Vergabe von Schulnoten festgelegt. In dieser Arbeit ,,Das Benotungssystem für Pflegeheime 
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK)  Erste Erfahrungen und 
kritische Würdigung am Beispiel ausgewählter Transparenzkriterien" sollen die ersten 
Erfahrungen und Bewertungen nach Einführung des neuen Prüfsystems des MDK dargestellt 
und eine kritische Bewertung unter anderem anhand einiger vom Autor ausgewählten 
Transparenzkriterien vorgenommen werden. 
2. Zielsetzung 
Seit der Einführung des sogenannten ,,Pflege-TÜVs", wird das Instrumentarium der 
Notenvergabe für Pflegeheime in der Fachöffentlichkeit sowie teilweise auch in der 
Öffentlichkeit  kontrovers diskutiert.  
Diese Arbeit soll ungefähr ein Jahr nach der Genehmigung der Qualitätsprüfungs-Richtlinien 
(QPR), die mit dem Erhebungsbogen und der Ausfüllanleitung für die Prüfer als Grundlage für 
die Prüfungen nach der Pflegetransparenzvereinbarung durch den MDK dienen, die ersten in der 
Fachliteratur verfügbaren Erfahrungen mit den neuen Prüfungen von Verantwortlichen in der 
Heim- und/oder Pflegedienstleitung und des MDK aufzeigen. Dabei sollen unterschiedliche 
Positionen der Beteiligten sowie die Meinung des Autors, der selbst in der stationären 
Altenpflege tätig ist dargelegt werden. Die Pflegetransparenzvereinbarung, die als Baustein der 
QPR die Qualität der Pflege durch Schulnoten deutlich machen soll, ist in zwei Fassungen für 
den ambulanten und stationären Altenpflegebereich verfügbar. Diese Arbeit bezieht sich 
ausschließlich auf die Pflegetransparenzvereinbarung Stationär (PTVS) und ihre Auswirkungen 
auf Pflegeheime. Aufgrund der mit der Zeit unterschiedlichen Bedeutungen zugeschriebenen 
Begriffe Pflegeheim, Altenpflegeheim, Altenheim oder Altenhilfeeinrichtung wird im folgenden 
Text zur besseren Verständlichkeit nur noch der Begriff ,,Altenheim" verwendet.    
Interessant bei der Erfassung der ersten Erfahrungen mit den Pflegetransparenzkriterien ist die 
Tatsache, dass die Interessenvertreter der Leistungserbringer, die Kostenträger und der MDK an 
der Erstellung der Pflegetransparenzvereinbarung Stationär beteiligt waren und es trotz der 
Einbringung der Anforderungen aller Beteiligten das Instrumentarium der Notenvergabe knapp 
ein Jahr nach Einführung in der Fachöffentlichkeit so kontrovers diskutiert wird. Die Gründe für 
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diese Diskussionen sollen in den nachfolgenden Kapiteln dargelegt werden. Diese Arbeit ist 
bewusst auf die Analyse von drei ausgewählten Transparenzkriterien begrenzt, da eine Analyse 
aller 82 Transparenzkriterien den Umfang dieser Bachelorarbeit übersteigen würde. Im 
nachfolgenden Kapitel soll zunächst ein Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen 
in der Altenpflege und die Grundlagen der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst 
der Krankenversicherung gegeben werden.  
3. Gesetzliche Rahmenbedingungen                  
Die soziale Pflegeversicherung ist eine der wesentlichen Rahmenbedingungen für Einrichtungen 
der Altenhilfe. Für die Betreiber von Altenheimen, die im Auftrag der Pflegekassen deren 
Beitragszahler versorgen, haben einige Paragraphen des Sozialgesetzbuches XI immense 
Bedeutung. Gerade die Prüfungen, die von außen in die Einrichtungen hineingetragen werden, 
haben bei Nicht-Einhaltung der vereinbarten qualitätsgerechten Leistungserbringung 
Auswirkungen auf die Altenheime, angefangen bei Kürzungen der Leistungsvergütungen (vgl. § 
115 (3) SGB XI) bis zur Untersagung der Betreuung der Pflegebedürftigen (vgl. § 115 (5) SGB 
XI). Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Vertragswerke des SGB XI und ihre 
Verflechtungen. Zur näheren Betrachtung der Bedeutungen der einzelnen Verflechtungen wird 
auf Müller (2001) hingewiesen.   
Abbildung 1: Vertragswerke der Pflegeversicherung und ihre Verflechtungen (Abbildung 
verändert nach Müller 2001, S. 47) 
Versorgungsvertrag 
§ 72 SGB XI 
Rahmenvertrag § 75 SGB XI 
Qualitätsprüfungs-Richtlinien  QPR § 114 a 
SGB XI 
Pflege-Transparenzvereinbarung § 115 Abs. 1a 
SGB 
XI 
Bemessungsgrundsätze (§ 84 SGB XI) 
Vergütungsvereinbarung (§ 89 SBG XI), Wirtschaftlichkeits-
Prüfung       
(§ 79 SGB 
XI) 
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3.1 Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) 
Dieses Unterkapitel soll die zweite Reform der sozialen Pflegeversicherung kurz beleuchten und 
die Auswirkungen der Änderungen auf die Heimbetreiber aufzeigen. Aspekte der Reform, die 
nicht den Bereich der Qualitätssicherung im Sinne einer Qualitätsdarstellung in der 
Öffentlichkeit aufzeigen, werden im folgendem nicht berücksichtigt, da sie den Umfang dieser 
Bachelorarbeit übersteigen würden.  
Zum 1. Juli 2008 wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die zweite Reform der 
Pflegeversicherung eingeleitet. Im Gegensatz zur ersten Reform der sozialen 
Pflegeversicherung, dem Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) versucht der Gesetzgeber nun 
durch eine Erhöhung der Beiträge u. a eine Leistungsausweitung zu finanzieren. Der Grundsatz 
der sozialen Pflegeversicherung als nicht kostendeckende bzw. nicht bedarfsdeckende 
Versicherung für die gesetzlich Versicherten im Falle von Pflegebedürftigkeit bleibt erhalten. 
Auf die mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz möglichen Leistungsflexibilisierungen und 
erweiterungen wie Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI), Zusätzliche Betreuung und 
Aktivierung (§ 87 b SGB XI) und die Leistungsaufstockungen für die teilstationäre und 
ambulante Pflege sei nur am Rande hingewiesen. Zur Vertiefung der genannten Paragraphen sei 
an dieser Stelle auf die Veröffentlichung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes im 
Bundesanzeiger hingewiesen (vgl. http://bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeiger-
papierausgabe/). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem PfWG einen Paradigmenwechsel. War der 
Gesetzgeber zuvor der Meinung, dass Qualitätsveränderungen nur durch Prüfungen und Impulse 
von außen erfolgen könnten, stärkt der Gesetzgeber nun die Eigenverantwortlichkeit der 
Beteiligten, indem Qualitätsmaßstäbe von den Vertretern der Leistungserbringer, der 
Kostenträger und dem MDK zusammen nach gesetzlichen Vorgaben entwickelt werden sollen.
Im folgendem wird auf die Änderungen durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz und seine 
Auswirkungen auf die Qualitätssicherung der Einrichtungen der stationären Altenhilfe 
eingegangen. 
3.1.1 Die Neuerungen im Sozialgesetzbuch XI 
Durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz sind im elften Kapitel ,,Qualitätssicherung, Sonstige 
Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen" des SGB XI Änderungen eingefügt worden. Die 
Altenheime tragen laut § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Qualitätsverantwortung für ihre 
Leistungen. Der Gesetzgeber setzt dabei auf eine interne und externe Qualitätssicherung in den 
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Einrichtungen. Mit der internen Qualitätssicherung ist die im Pflegequalitätssicherungsgesetz 
(PQsG) genannte Verpflichtung der Einrichtungen zum Aufbau und der Aufrechterhaltung eines 
Qualitätsmanagementsystems gemeint, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter 
eingegangen wird, da diese Arbeit auf das externe Benotungssystem des MDK ausgerichtet ist. 
Abbildung 2 gibt einen Überblick über das vom Gesetzgeber geforderte 
Qualitätssicherungskonzept. 
Abbildung 2: Qualitätssicherungskonzept (Abbildung verändert nach Klie, in LPK-SGB XI, § 
112 Rz. 7) 
Die wichtigsten Neuerungen der einzelnen Säulen des Qualitätssicherungskonzeptes werden 
nachfolgend genannt und erläutert.  
§ 113 SGB XI  Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der 
Pflegequalität
· Die bisherigen, mit der Qualitätssicherung und entwicklung und Leistungs- und 
Qualitätsvereinbarungen von Pflegeheimen befassenden Paragraphen 80 und 80 a sind 
aufgehoben worden.  
Qualitätssicherungskonzept 
Maß-
nahmen 
zur 
Qualitäts- 
sicherung 
Qualitäts- 
manage- 
ment 
Experten- 
standards 
§ 113 a 
Qualitäts- 
prüfung 
§ 114 
§ 113 
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· Die Vertragsparteien (der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die 
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die 
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der 
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen 
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten 
Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene) waren bis 
zum 31.03.2009 verpflichtet die ,,Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die 
Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege" sowie für die 
Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagement-Systems, das auf stetige 
Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist, zu vereinbaren 
(vgl. Böhme & Müller. 2009, S. 11). Inhaltlich sollten drei zentrale Anforderungen 
geregelt werden: 
1. eine praxistaugliche Pflegedokumentation, die ein für die Einrichtungen 
vertretbares wirtschaftliches Maß nicht überschreiten darf. 
2. die Qualifikation und Unabhängigkeit der Prüfer (damit sind die Prüfer des MDK 
oder von den Pflegekassen eingesetzte Sachverständige gemeint) und 
Prüfinstitutionen (MDK).  
3. die methodische Verlässlichkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren, die von 
den Trägern der Altenheime in Auftrag gegeben werden (z. B nach DIN EN ISO 
9001). 
Dass der Gesetzgeber die genannten drei zentralen Anforderungen von den Vertragsparteien 
geregelt haben möchte, ist angesichts der Vielzahl auf dem Markt vorhandenen 
Zertifizierungsprodukten, unterschiedlicher Qualifikationslevel der Prüfer und teils 
überdimensionierter Dokumentationssysteme nach Meinung des Autors zu begrüßen. Da keine 
Einigung bei der Entwicklung der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und 
Weiterentwicklung der Pflegequalität erreicht wurde, haben die Vertragspartner die 
Schiedsstelle (§ 113 b SGB XI), die im Falle von Uneinigkeit angerufen werden kann, 
informiert. Eine Einigung lag zum Zeitpunkt dieser Arbeit nicht vor. Da die Rechtsgrundlage 
zur Prüfung von Pflegeinrichtungen zum 01.07.2008 aufgehoben und bisher noch keine neue 
Rechtsgrundlage festgelegt wurde, besteht die Gefahr, dass die bisher durchgeführten 
Qualitätsprüfungen nichtig sind (vgl. Richter & Hoffer 2010, S. 36). Laut Aussage von 
Rechtsanwalt Ronald Richter auf der Fachtagung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V: 
,,Schaffen Pflegenoten Transparenz?" (vgl. http://www.diakonie-rwl.de/) wird im Sommer 2010 
mit einer Entscheidung der Schiedsstelle gerechnet.
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§ 113a SGB XI  Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität 
in der Pflege 
· Die Verantwortung zur Entwicklung von Expertenstandards wurde in die 
Verantwortung der Vertragsparteien gelegt        
· Die Expertenstandards sind nach Erscheinen im Bundesanzeiger unmittelbar 
verbindlich
· Die bisher vom Deutschen Netzwerk für Qualität in der Pflege (DNQP) entwickelten 
monoprofessionellen Expertenstandards behalten vorläufig ihre Gültigkeit
(vgl. Böhme & Müller 2009, S. 12, vgl. § 113a SGB XI) 
Expertenstandards sollen dazu dienen den allgemein anerkannten Stand des medizinisch-
pflegerischen Wissens zu konkretisieren. Es gibt bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Einigung der 
Vertragsparteien auf den Ablauf der Entwicklung und Erprobung von Expertenstandards (vgl. 
Fachtagung Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V: ,,Schaffen Pflegenoten Transparenz").
Die Entwicklung von verbindlichen Expertenstandards muss von den Vertragsparteien selbst 
vorangetrieben werden. Mit Expertenstandards sind nicht die bereits in den Einrichtungen der 
Altenhilfe implementierten Expertenstandards des DNQP gemeint. Es ist jedoch davon 
auszugehen, dass aufgrund der Verfahrensordnung für eine vereinfachte Aktualisierung der neu 
zu entwickelnden Expertenstandards diese denen des DNQP ähneln werden (vgl. Richter & 
Becker 2009, S. 10-11). Die neuen Expertenstandards werden für die Pflegeeinrichtungen 
rechtsverbindlich, sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.  
§ 114 SGB XI  Qualitätsprüfungen
· Bis zum 31.12.2010 müssen alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch den MDK 
überprüft worden sein
· Ab dem 01.01.2011 finden ein Mal jährlich Prüfungen in allen zugelassenen 
Pflegeeinrichtungen durch den MDK statt
· Die Prüfungen erfolgen als Regel-, Anlass-, oder Wiederholungsprüfung
· Der Schwerpunkt der Prüfungen (Regel- und Anlassprüfungen) muss auf der Prüfung 
der Ergebnisqualität liegen
· Wiederholungsprüfungen sind auf Antrag der Pflegeeinrichtungen möglich. Die Kosten 
der Wiederholungsprüfungen tragen die Einrichtungen
(vgl. § 114 SGB XI) 
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Wurden Altenheime bisher nur durch Einzel-, Stich- und vergleichbare Prüfungen durch den 
MDK überprüft, so erhofft sich der Gesetzgeber nun durch jährlich stattfindende 
Regelprüfungen eine kontinuierliche Abbildung der Qualität der Einrichtungen. Mit der  
Regelprüfung (also regelmäßig,  mindestens ein Mal im Jahr) sollen u.a die 
Qualitätsanforderungen des SGB XI überprüft werden. Insbesondere steht hier die Überprüfung 
des Gesundheits- u. Pflegezustandes der Bewohner durch eine Inaugenscheinnahme und somit 
die Überprüfung der Wirksamkeit der geplanten und durchgeführten Pflege- u. 
Betreuungsmaßnahmen im Sinne von Ergebnisqualität im Vordergrund. Der Medizinische 
Dienst der Krankenversicherung soll sich bei seinen Qualitätsprüfungen mit den 
Heimaufsichtsbehörden absprechen und nach Möglichkeit gemeinsame Qualitätsprüfungen 
durchführen. Dabei soll der Prüfungsumfang der Regelprüfung angemessen reduziert werden, 
indem die Vertreter der Heimaufsicht die Strukturqualität beispielsweise im 
Qualitätsmanagement überprüfen. Bereits durch unabhängige Stellen bescheinigte Struktur- und 
Prozessqualität soll den Umfang der MDK-Prüfung in angemessener Weise verringern. Welche 
externen von den Einrichtungsträgern veranlassten Prüfverfahren vom MDK anerkannt werden, 
muss noch im § 113 SGB XI festgelegt werden. Sollten Einrichtungen mit der Benotung durch 
den MDK nicht zufrieden sein, ist eine Wiederholungsprüfung auf Kosten der Einrichtungen 
möglich. Anlassprüfungen entsprechen den bisherigen Einzelprüfungen, die bei Verdacht auf 
Pflegemängel durchgeführt werden. Diese gehen über den Prüfanlass hinaus und umfassen eine 
vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt auf der Ergebnisqualität. Inwieweit der neue 
Schwerpunkt auf der Ergebnisqualität bei den MDK-Prüfungen wieder zu finden ist, wird in 
Kapitel 5 geklärt.  
§ 114a SGB XI  Durchführung von Qualitätsprüfungen
· Im Gegensatz zu der bisher üblichen Praxis finden Qualitätsprüfungen nun 
grundsätzlich unangemeldet statt
· Die Richtlinien zur Durchführung der Prüfungen (Qualitätsprüfungs-Richtlinien  QPR) 
sind regelmäßig zu überprüfen und dem medizinisch-pflegerischen Fortschritt 
anzupassen
(vgl. § 114a SGB XI) 
Unangemeldete Prüfungen sind nach Meinung des Autors zu begrüßen. Die zuvor übliche 
Praxis der angemeldeten Prüfungen vermittelte in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass 
offensichtliche Mängel im Vorfeld der Prüfung von den Einrichtungen beseitigt werden 
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konnten. Der Zutritt zum Grundstück und den Räumen des zu prüfenden Altenheimes darf dem 
MDK nicht verweigert werden. Damit wird sichergestellt, dass der MDK seine Prüfungen, 
Befragungen und Besichtigungen durchführen kann. Der MDK hat das Recht, die 
Pflegebedürftigen, den Heimbeirat der Bewohner, Betreuer sowie die Beschäftigten des 
Altenheimes zu befragen. Die Teilnahme an den Befragungen ist freiwillig. Es dürfen der 
Einrichtung und den Personen, die eine Befragung ablehnen keine Nachteile entstehen. In der 
Regel kommen die Prüfer tagsüber, da eine Prüfung zur Nachtzeit nur durchgeführt werden soll, 
wenn die Qualitätssicherung durch die Prüfung nicht zur Tageszeit sichergestellt werden kann. 
Die in § 114 SGB XI genannte Inaugenscheinnahme des Pflege- u. Gesundheitszustandes der 
Pflegebedürftigen ist ebenfalls freiwillig und darf bei Ablehnung zu keinerlei Nachteilen führen. 
Für die Inaugenscheinnahme müssen die Prüfer des MDK die Zimmer der Bewohner betreten. 
Hierfür wurde Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, also das Recht der Unverletzlichkeit der 
Wohnung eingeschränkt. Es wird argumentiert, dass die Bewohnerzimmer nur ohne 
Einwilligung des Pflegebedürftigen betreten werden dürfen, wenn dies der Verhütung drohender 
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient. Nach Meinung des Autors ist dies 
kritisch zu sehen, da nicht klar definiert ist, was unter einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung zu verstehen ist. Der MDK kann so mit der Begründung einer Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung, beispielsweise begründet durch mögliche pflegerische 
Mängel theoretisch jederzeit die Bewohnerzimmer betreten. Bei allen den MDK großzügig 
zugesprochenen Rechten haben die Träger der Altenheime das Recht zugesprochen bekommen, 
auf Verlangen einen Vertreter ihrer Trägervereinigung zu beteiligen. Dieser soll die 
Einrichtungsverantwortlichen unterstützen und die Prüfung der Struktur-, Prozess, und 
Ergebnisqualität begleiten dürfen. Nach Meinung des Autors ist die Beteiligung eines Vertreters 
der Trägervereinigung sinnvoll, da die in der Prüfung involvierten Verantwortlichen im 
Pflegemanagement sich mit jemanden unparteiischem Dritten über den korrekten Ablauf der 
Prüfung beraten können. Die Hinzuziehung eines Vertreters der Trägervereinigung darf 
allerdings den Prüfablauf nicht verzögern. Dies könnte sich nach Meinung des Autors schwierig 
gestalten, da ein Vertreter der Trägervereinigung nicht immer frühzeitig vor Ort sein kann.  
13
§ 115 SGB XI  Qualitätsbericht 
· Das Prüfergebnis wird gemäß der Pflegetransparenzerklärung in eine 
Bewertungssystematik eingeordnet, die einem Schulnotensystem entspricht
· Der Qualitätsbericht muss übersichtlich, verständlich und vergleichbar im Internet und 
in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden
· Wie bei den alten Qualitätsprüfungen, so sind auch bei den neuen Qualitätsprüfungen 
Sanktionierungsmaßnahmen für die Einrichtungen bei Nicht-Einhaltung der 
Qualitätsvereinbarung vorgesehen. Dies kann eine Fristsetzung zur Abstellung von 
Mängeln, Kürzung der Leistungsentgelte bis zur Auflösung des Versorgungsvertrages 
und Schließung der Pflegeeinrichtung bei schweren Mängeln beinhalten. Eine 
Vermittlung der Pflegebedürftigen im Falle der Schließung der Pflegeeinrichtung an 
einen anderen Pflegedienst bzw. ein Altenheim durch die Pflegekassen besteht 
weiterhin
(vgl. § 115 SGB XI) 
Die von den Vertretern der Leistungserbringer, Kostenträger und dem MDK beschlossenen 
Kriterien für die Veröffentlichung der Qualitätsprüfungen einschließlich der 
Bewertungssystematik wird in Kapitel Vier näher eingegangen. Die durch das 
Pflegequalitätssicherungsgesetz neu in das Sozialgesetzbuch XI eingearbeiteten Paragraphen 
lassen den Vertragsparteien mehr Verantwortung bei der Entwicklung ihrer Qualitätsmaßstäbe 
zukommen. Diese gemeinsamen Qualitätsmaßstäbe haben durch die Entwicklung der 
Qualitätsprüfrichtlinie (QPR) Einzug in die Gesetzgebung gehalten. Abbildung 3 gibt einen 
Überblick über die Bausteine der QPR. Die Abbildung macht deutlich, dass noch nicht alle 
Bausteine entwickelt bzw. verabschiedet wurden. Dies ist insofern problematisch, da die QPR 
die Grundlage für die Prüfungen des MDK bildet. In der Öffentlichkeit wahrgenommen werden 
nur die 82 Kriterien der Pflegetransparenzvereinbarung (PTVS), die in Form von Schulnoten 
veröffentlicht werden. Die gesamte QPR umfasst weitere Fragen zur Struktur- und 
Prozessqualität, die über die 82 Kriterien  hinausgehen. Der Erhebungsbogen und die 
Ausfüllanleitung für die Prüfer wurden vom MDK aus der QPR entwickelt. Im Rahmen dieser 
Arbeit wird nur die PTVS behandelt, da ihre Kriterien die Basis für den Transparenzbericht 
darstellen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 
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Abbildung 3
: Bausteine der Qualitätsprüfungsrichtlinie (Quelle: Richter 2010) 
Im nächsten Kapitel wird auf die aus dem § 115 resultierende Bewertungssystematik 
eingegangen, nach der die Qualitätsprüfungen durch den MDK stattfinden. 
4. Die Benotung von Pflegeheimen
Die Vertragsparteien haben laut § 115 Abs. 1a SGB XI eine Bewertungssystematik und die 
dazugehörigen Veröffentlichungskriterien in der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär 
(PTVS) festgelegt. 
Die PTVS fragt fünf Qualitätsbereiche ab: 
· Pflege und medizinische Versorgung 
· Umgang mit demenzkranken Bewohnern 
· Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung 
· Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene 
· Bewohnerbefragung 
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Den Qualitätsbereichen zugeordnet sind 82 Kriterien, die von den Prüfern des MDK bewertet 
werden. Der Schwerpunkt der Prüfungen liegt auf dem Qualitätsbereich ,,Pflege und 
medizinische Versorgung", der mit 35 Kriterien abgebildet ist. Die Qualitätsbereiche ,,Umgang 
mit demenzkranken Bewohnern",  ,,Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung" werden mit 
jeweils 10 Kriterien abgebildet. Dem Qualitätsbereich ,,Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft 
und Hygiene" werden 9 Kriterien zugeordnet.  
Der Qualitätsbereich ,,Befragung der Bewohner" wird separat erfasst und fließt nicht in die 
Gesamtnote mit ein (vgl. GKV 2010a, S. 3). 
Die Pflegetransparenzvereinbarung ist nur ein Teilaspekt der Prüfungen des MDK. Den Anteil 
der PTVS an der Gesamtqualitätsprüfung soll Abbildung 4 deutlich machen.  
Abbildung 4: Anteil der PTVS an der Qualitätsprüfung (Abbildung verändert nach Richter & 
Wipp 2010, S. 24) 
Bei den Qualitätsprüfungen des MDK werden zwei Prüfungen gleichzeitig durchgeführt. Dies 
ist zum einen die Prüfung nach der PTVS mit ihren 82 Kriterien und zum anderen ein 
Qualitätsbericht nach der QPR (vgl. Richter & Wipp 2010, S. 24). Der Qualitätsbericht ist ein 
Ergebnisbericht der Qualitätsprüfung, wie sie die Einrichtungen bereits in den letzten Jahren 
nach einer Prüfung erhalten haben. Darin sind festgestellte Defizite oder identifizierte 
Verbesserungspotentiale mit Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung samt Fristen zur 
Behebung der Defizite enthalten (Görres & Hasseler 2009, S. 42). Die Darstellung der 
Qualitätsprüfung 
PTVS 
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Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2010
- ISBN (Paperback)
- 9783863410506
- ISBN (PDF)
- 9783863415501
- Dateigröße
- 2.5 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Münster
- Erscheinungsdatum
- 2011 (Juli)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- Stationäre Altenpflege Benotungssystem MDK Transparenzkriterien Qualitätsprüfung
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing
 
					