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Konzept zum Aufbau eines Pflegestützpunkts: Am Beispiel des Evangelischen Altenhilfezentrums Birstein

©2009 Masterarbeit 128 Seiten

Zusammenfassung

Mit Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes im Jahr 2008 sollte die pflegerische Versorgung der Menschen in Deutschland verbessert, sowie die Strukturen der Pflegeversicherung besser an die Notwendigkeiten der Leistungsempfänger angepasst werden. Die Errichtung von Pflegestützpunkten wurde als eine wesentliche Neuerung aufgenommen. Dadurch sollten zentrale Beratungsstellen für alle mit der Pflege von Menschen in Zusammenhang auftretenden Fragen geschaffen werden, wie z.B. zu Pflegebedürftigkeit, wohnortnahen Versorgungsstrukturen oder Hilfsangeboten. Da bei rein medizinischen Fragestellungen klare Helferstrukturen existieren, wird mit dem Angebot einer klar strukturierten Versorgungslandschaft für pflegerische Fragen ein bisher bestehendes Defizit der pflegerischen Versorgung behoben. Mit der vorliegenden Master-These wurde der Versuch, das Evangelische Altenhilfezentrum Birstein theoretisch konzeptionell zum Pflegestützpunkt weiterzuentwickeln, analysiert, um damit folgende Forschungsfrage zu beantworten:
„Kann ein privater Pflegestützpunkt ein (qualitativ und konzeptionell) gleichwertiges Beratungsangebot wie ein offizieller (Pilot-)Pflegestützpunkt erbringen, und damit eine Beratungsalternative besonders in strukturschwachen oder außerhalb liegenden Gemeinden sein?“

Daraus leitet sich folgende These ab:
„Die Weiterentwicklung von Altenpflegeeinrichtungen zu Pflegestützpunkten ist eine (qualitativ und konzeptionell) gute Beratungsalternative zu offiziellen (Pilot-)Pflegestützpunkten, wenn durch die Pflegekassen und Kommunen als Träger der Pflegestützpunkte in der betreffenden Region keine Errichtung von Pflegestützpunkten vorgesehen ist.“

Dabei werden die Anforderungen an einen Pflegestützpunkt unter den Aspekten „gesetzliche Grundlagen“, „Pflegeberatung“ und „Case Management“ fachlich fundiert und pflegewissenschaftlich untersucht und in einen nachvollziehbaren Kontext gebracht. Die Unterschiede, Zusammenhänge und Verbindungen zwischen den §7a SGBXI Pflegeberatung und §92c Pflegestützpunkte werden anschaulich erläutert. Der erstmals in der Pflegeversicherung genannte Anspruch des Case Managements wird charakterisiert. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt naturgemäß auf der Konzeptentwicklung und -darstellung.
Die Voraussetzungen (strukturell, organisatorisch und personell) für einen Pflegestützpunkt werden ebenso beleuchtet wie der unterschiedliche Beratungsbedarf hinsichtlich des Beratungsumfangs und der Zielgruppen. Es werden […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problembestimmung und Forschungsfrage
1.2 Inhaltsübersicht
1.3 Ausgangslage Evangelisches Altenhilfezentrum Birstein

2 Grundlagen
2.1 Gesetzliche Grundlagen
2.1.1 Pflegeversicherung – Entwicklung bis heute
2.1.2 Pflegeweiterentwicklungsgesetz – Historie
2.1.3 Pflegeweiterentwicklungsgesetz - Zielsetzung
2.1.4 Pflegerische Beratung im gesetzlichen Kontext
2.1.5 Pflegeberatung § 7a SGB XI
2.1.5.1 Die Aufgaben der Pflegeberatung
2.1.5.2 Qualifikation der PflegeberaterInnen
2.1.6 Pflegestützpunkte § 92 c
2.1.6.1 Die Entwicklung der Pflegestützpunkte bis November 2009
2.1.6.2 Entwicklungsstand der Pflegestützpunkte in den Bundesländern
2.1.6.3 Aufgaben der Pflegestützpunkte
2.1.7 Befugnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
2.2 Beratungsgrundlagen
2.2.1 Kommunikation in der Pflege
2.2.2 Beratung von älteren Menschen
2.2.3 Pflegeberatung
2.2.3.1 Ablauf der Pflegeberatung
2.2.3.2 Methoden der Pflegeberatung
2.3 Case Management
2.3.1 Ursprung und Definition von Case Management
2.3.2 Case Management im gesetzlichen Kontext des SGB XI
2.3.3 Organisation und Ziele von Case Management
2.3.4 Funktionen von Case Management
2.3.5 Ablauf des Case Management Prozesses
2.3.5.1 Spezifikation des Case Management Prozesses für den PSP des evangelischen AHZ Birstein
2.3.6 Anforderungen an das Case Management
2.3.6.1 Personelle Anforderungen
2.3.6.2 Qualitätsanforderungen

3 Voraussetzungen
3.1 Strukturelle Voraussetzungen
3.2 Personelle Qualifikation und Ausstattung
3.3 Organisatorische Voraussetzungen

4 Beratungsbedarf
4.1 Beratungsumfang und Zielgruppen
4.2 Inhaltlicher Beratungsbedarf

5 Konzeptdarstellung
5.1 Konzeptentwicklung
5.1.1 Definition Konzept
5.1.2 Konzeptentwicklung
5.1.3 Inhalt und Funktion von Konzepten
5.1.4 Grundlagen des Konzeptes
5.2 Gesamtkonzept

6 Ergebnisdiskussion
6.1 Fazit
6.2 Stärken des Konzepts
6.3 Verbesserungspotential des Konzepts
6.3.1 Grenzen des Konzeptes
6.3.2 Unabhängigkeit der Pflegeberatung und Neutralität
6.3.3 Weitere Kritikpunkte an der Errichtung von Pflegestützpunkten
6.4 Ausblick

7 Anhang
7.1 Abkürzungsverzeichnis
7.2 Abbildungsverzeichnis
7.3 Adressenübersicht
7.3.1 Allgemeine Übersicht
7.3.2 Regionale Übersicht
7.4 Leitbild der Evangelischen Altenhilfe Gesundbrunnen
7.5 Literaturverzeichnis
7.6 Literaturrecherche

8 Erklärungen der Autorin
8.1 Versicherung gem. § 23 Abs. 11 AB Bachelor/Master

1 Einleitung

Die folgende Master Thesis wird als Abschlussarbeit des berufsbegleitenden Masterstudiengangs Beratung und Sozialrecht an der Fachhochschule Frankfurt erarbeitet. Aufgabenstellung ist die selbstständige wissenschaftliche Erschließung eines beratungsrelevanten Themas unter Berücksichtigung der entsprechenden sozialrechtlichen Gesetze.

Diese Arbeit hat den Anspruch die beiden durch das Studium vorgegebenen Schwerpunkte Beratung und Sozialrecht mit der durch die Autorin selbst gewählten Differenzierung Case Management und einem aktuellen pflegerischen Thema, das nach Möglichkeit auch noch einen ideellen und praktischen Nutzen für den Arbeitgeber der Autorin hat, zu verknüpfen. Die Weiterentwicklung des Evangelischen Altenhilfezentrums Birstein zu einem Pflegestützpunkt erfüllt alle diese Voraussetzungen, und ist daher die Grundlage der vorliegenden Arbeit.

Schwerpunkt dieser Arbeit wird eine Konzepterstellung sein, daher liegt der Hauptteil der wissenschaftlichen Arbeit auf der Literaturrecherche (vgl. Anhang 7.6 Literaturrecherche, S. 124)

„Die Entwicklung von Konzepten ist für den Fortschritt einer Disziplin von großer Bedeutung. In den letzten beiden Jahrzenten des zwanzigsten Jahrhunderts wurde der Entwicklung von Pflegekonzepten beträchtliche Aufmerksamkeit geschenkt, und die Anwendung dieser Theorien hat wiederum viel zur Fortentwicklung von Konzepten beigetragen, die zum Wesen des Fachgebietes Pflege passen“ (Meleis, 1999, S. 327).

Als Ergebnis der Literaturrecherche lässt sich eine Besonderheit festhalten: Es existieren noch keine Buchveröffentlichungen zum Thema „Pflegestützpunkt“. Dieses kann mit der Aktualität des Themas begründet werden. Daher finden sich im Literaturverzeichnis der Arbeit eine Vielzahl von Zeitungsartikeln aus Pflegefachzeitschriften, die sich aufgrund der schnelleren Veröffentlichungsmöglichkeit zeitnah mit dem Thema befassen können. Es wurde bewusst ein Schwerpunkt auf deutsche Veröffentlichungen gelegt, da es sich dabei um ein besonderes Strukturmerkmal des bundesdeutschen Gesundheitswesens handelt. Angloamerikanische Veröffentlichungen zu diesem Thema existieren nicht. Relevante Literatur zum Thema „Pflegeberatung“ ist jedoch bereits in einem breiten Umfang vorhanden, ebenso wurden pflegespezifische Publikationen zu „Case Management“ und „Pflege“ verwendet.

1.1 Problembestimmung und Forschungsfrage

Mit Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes im Jahr 2008 sollte die pflegerische Versorgung der Menschen in Deutschland verbessert werden, sowie die Strukturen der Pflegeversicherung besser an die Notwendigkeiten der Leistungsempfänger angepasst werden (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, S. 6). Notwendig wurde die Reform der Pflegeversicherung angesichts der soziodemographischen Entwicklung in Deutschland mit dem bekannten Wandel der klassischen „Alterspyramide“ hin zu einer „zerzausten Wettertanne“ (vgl. Gittler-Hebestreit, 2006, S. 12) und dem berühmten Effekt der „überaltenden Gesellschaft“. Dieser ist geprägt durch eine wachsende Anzahl an pflegebedürftigen Menschen verbunden mit einen gleichzeitigen Rückgang der Geburtenraten. Weitere gesellschaftliche Tendenzen sind zum einen die Prozesse der Singularisierung zum anderen aber auch ein verstärkender Wunsch der Menschen im häuslichen Umfeld gepflegt zu werden. Durch diese zunehmende Änderung der Familienstruktur und der Lebensentwürfe wird die pflegerische Versorgung vor neue Herausforderungen gestellt. Zudem ist es für Betroffene immer schwieriger, aus den zersplitterten und unübersichtlichen Versorgungsstrukturen das für sie passende Angebot selbstständig zusammenzustellen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass sich die vorindustriellen Gesellschaften mit ihren geschlossenen und überschaubaren Lebensläufen in zunehmend hochkomplexe und unüberschaubare Gesellschaft verändern (vgl. Barabas, 2003, S. 26). Dies alles bewirkt eine Zunahme des Beratungsbedarfes in Verbindung mit Pflegebedürftigkeit.

Hinzu kommt eine sich langsam abzeichnende Unabhängigkeit der pflegerischen Berufe, die sich selbst und ihre Arbeit längst nicht mehr mit dem typischen Bild der dem Arzt untergeordneten Berufsgruppe ohne eigene Handlungskompetenzen sieht. Angehörige eines Pflegeberufes sehen sich ansteigenden Qualitätsansprüchen ausgesetzt, die sowohl extern durch eine Straffung der Prüfungsmechanismen durch Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hessen (MDK) und Heimaufsicht, sowie der Entwicklung handlungsanweisender Expertenstandards sichergestellt, aber auch in weiten Teilen durch intern auferlegte Qualitätsmanagementsysteme und Zertifizierungen bestimmt wird. Weiter vorangetrieben wird diese Entwicklung durch die Akademisierung der Pflege. Dieses bewirkt eine Etablierung von bisher „nebenbei erledigten“ Aufgaben zu eigenständigen Handlungsfeldern. Darunter fällt der Bereich der pflegerischen Beratung. Im Pflegeweiterentwickungsgesetz wurde nun die Errichtung von Pflegestützpunkten (PSP) als eine wesentliche Neuerung aufgenommen. Hier sollten zentrale Beratungsstellen für alle mit der Pflege von Menschen in Zusammenhang auftretenden Fragen geschaffen werden, wie z.B. zu Pflegebedürftigkeit, wohnortnahen Versorgungstrukturen oder Hilfsangeboten. Da bei rein medizinischen Fragestellungen klare Helferstrukturen existieren, wird mit dem Angebot einer klar strukturierten Versorgungslandschaft für pflegerische Fragen ein bisher bestehendes Defizit der pflegerischen Versorgung behoben. Die Einführung der Pflegestützpunkte ist jedoch politisch umstritten, und die Umsetzung in den einzelnen Ländern unterschiedlich weit vorangeschritten. In Hessen ist die Weiterentwicklung von Pflegestützpunkten seit der Errichtung eines Pilotpflegestützpunktes in Gladenbach ins Stocken geraten. Es ist zwar geplant in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt einen Pflegestützpunkt aufzubauen, umgesetzt wurden diese jedoch aufgrund der ungeklärten Trägerschaft und vor allem Kostenfrage noch nicht. Für den Main-Kinzig-Kreis sind dabei insgesamt sechs Pflegestützpunkte vorgesehen (Hanau, Maintal, Bruchköbel, Gelnhausen, Bad Orb und/oder Wächtersbach sowie Schlüchtern). Birstein blieb dabei unberücksichtigt. Aus oben genannten Punkten ergibt sich somit die Problemlage einer Unterversorgung mit qualifizierter Pflegeberatung in Birstein. Dieser Problematik soll durch Schaffung eines Pflegestützpunktes in Trägerschaft des Evangelischen Altenhilfezentrums begegnet werden. Die Forschungsfrage lautet anknüpfend:

„Kann ein privater Pflegestützpunkt ein (qualitativ und konzeptionell) gleichwertiges Beratungsangebot wie ein offizieller (Pilot-) Pflegestützpunkt erbringen, und damit eine Beratungsalternative besonders in strukturschwachen oder außerhalb liegenden Gemeinden sein?“

Daraus leitet sich folgende These ab:

„Die Weiterentwicklung von Altenpflegeeinrichtungen zu Pflegestützpunkten ist eine (qualitativ und konzeptionell) gute Beratungsalternative zu offiziellen (Pilot-) Pflegestützpunkten, wenn durch die Pflegekassen und Kommunen als Träger der Pflegestützpunkte in der betreffenden Region keine Errichtung von Pflegestützpunkten vorgesehen ist.“

Durch die konzeptionelle Weiterentwicklung des Evangelischen Altenhilfezentrums Birstein zum Pflegestützpunkt wird der Versuch unternommen, diese These zu beweisen. Ebenso sollen durch eine wissensbasierte Konzeptentwicklung die sozialrechtlichen und beratungsrelevanten Themen mit dem Ansatz des Case Managements verknüpft werden.

1.2 Inhaltsübersicht

Im Folgenden soll eine kurze Übersicht den strukturellen Aufbau der Master Thesis erläutern.

Nach Erarbeitung der Forschungsfrage und Eingrenzung des Themenfeldes wird die Ausgangslage des Evangelischen Altenhilfezentrums Birstein im ersten Kapitel abgebildet.

Im zweiten Kapitel Grundlagen werden sowohl die rechtlichen Grundlagen dargestellt, als auch das Thema Pflegeberatung behandelt, und auf die strukturellen Vorgaben des Case Managements eingegangen. Die Darstellung der bisherigen Entwicklung der PSP in der Bundesrepublik Deutschland soll dabei zum besseren Verständnis der aktuellen Gegebenheiten beitragen. Um eine einheitliche Begriffsverwendung sicherzustellen, werden die gesetzlichen Vorgaben des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes, das Thema Pflegeberatung und strukturellen Voraussetzungen des Case Managements behandelt. Die Abgrenzung zur Rechtsberatung rundet dieses Kapitel ab.

Die notwendigen Voraussetzungen um einen Pflegestützpunkt aufzubauen werden im dritten Kapitel dargestellt. Dabei erfolgt bereits die Spezifikation für das Evangelische Altenhilfezentrum Birstein.

Der Beratungsbedarf von pflege- und hilfsbedürftigen Personen und ihren Angehörigen wird ausgehend von den Ergebnissen der Literaturrecherche im vierten Kapitel dargestellt. Die Angaben beruhen dabei im Wesentlichen auf den Angaben und Erfahrungen der Pilot-Pflegestützpunkte, die im zweiten Werkstattbericht Pflegestützpunkte im Oktober 2009 veröffentlicht wurden.

Ausgehend von den Ergebnissen der vorangegangenen Abschnitte wird die Konzeptdarstellung im fünften Kapitel erfolgen. Dazu ist es jedoch notwendig, die Bedeutung, die Wirkung und Definition von Konzepten zu erläutern.

Die Auswertung erfolgt im sechsten und letzten Kapitel, in dem erste Erfahrungen und Resonanzen mit der probeweisen Durchführung von Pflegeberatung beschrieben, sowie eine kritische Hinterfragung der Stärken und Schwächen des Konzepts erfolgt. Der Ausblick auf die Zukunft des Pflegestützpunktes am evangelischen Altenhilfezentrum Birsteins rundet die Arbeit ab.

1.3 Ausgangslage Evangelisches Altenhilfezentrum Birstein

Das Evangelische Altenhilfezentrum Birstein ist eine rechtlich unselbständige Tochtereinrichtung der Evangelischen Altenhilfe Gesundbrunnen e.V. Hofgeismar. Es verfügt über 60 vollstationäre Plätze sowie eingestreute Kurzzeit- und Tagespflege mit jeweils 2 Plätzen. Als weitere Angebote finden sich Essen auf Rädern und ein stationärer Mittagstisch. Das Haus ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000 und dem Diakoniesiegel Pflege. Im Evangelischen Altenhilfezentrum Birstein sind 60 MitarbeiterInnen in Voll- und Teilzeit beschäftigt. Die Weiterentwicklung des Evangelischen Altenhilfezentrums Birstein (AHZ Birstein) zum Pflegestützpunkt wurde bereits im letzten Jahr im Rahmen des hausinternen Qualitätsberichtes als geplante Maßnahmen für 2009 an die Geschäftsleitung des Trägers (Evangelische Altenhilfe Gesundbrunnen) gemeldet. Die Konzepterstellung erfolgt nun im Rahmen der Master These, die durch die Pflegedienstleitung (PDL) des Hauses verfasst wird. Die Weiterentwicklung zum PSP wurde aus verschiedenen Gründen beschlossen. Die wichtigsten Vorteile und Überlegungen werden im Anschluss dargestellt.

Gerade als Betreiber einer sozialen Einrichtung bietet sich hier eine sehr gute Möglichkeit, quasi im laufenden Betrieb eine neue Dienstleistung aufzubauen. Dazu können bestehende Kundenkontakte genutzt und laufende Kooperationen ausgebaut werden. Das Netzwerk kann so stabil ausgestaltet werden. Zunächst kann sich das AHZ Birstein dadurch im immer schärfer werdenden Wettbewerb der Anbieter von stationären Pflegeleistungen einen wichtigen Vorteil verschaffen. Damit wird auch sichergestellt, dass die Einrichtung auch in Zukunft am Markt bestehen und konkurrenzfähig bleiben kann. Diese zusätzliche Serviceleistung bietet als Alleinstellungsmerkmal aber auch als niedrigschwelliges zusätzliches Leistungsangebot eine sehr gute Möglichkeit zur langfristigen Kundengewinnung. Da der Begriff „Pflegestützpunkt“ rechtlich nicht geschützt ist, besteht hier die Möglichkeit, durch Nutzung dieser Begrifflichkeit die eigene fachliche Kompetenz des Hauses in Sachen Beratung auch nach außen, unter einem mittlerweile bekannten Schlagwort, publik zu machen. Daneben reagiert das AHZ Birstein damit auf das zunehmende Bedürfnis der Menschen, kompetente Hilfe im immer dichter werdenden „Leistungs-Dschungel“ der Anbieter von Gesundheits- und sonstigen Dienstleistungen zu erhalten (vgl. Koch Straube, 2001, S. 163). Zudem nimmt der Bedarf an neuen Personen- und haushaltsnahen Dienstleistungen zu (vgl. Koch Straube, 2001, S. 163). Im AHZ Birstein wird bereits Beratung zu verschiedenen Aspekten rund um das Thema Pflege angeboten, jedoch ist diese weder konzeptionell geplant noch als adäquate Serviceleistung nach außen kommuniziert. Im Rahmen der Master Thesis soll daher das Konzept zum Aufbau eines PSP entwickelt und umgesetzt werden. Vorab wurde in einem Selbst-Test überprüft, ob die Einrichtung den neuen Anforderungen gewachsen ist. Alle Fragen wurden dabei mit einem klaren „Ja“ beantwortet:

- Unterstützen die Einrichtung und die Mitarbeiter die Einführung der neuen Dienstleistung?
- Die Mitarbeiterschaft wurde im Rahmen der regelmäßigen Dienstbesprechungen über die geplante Umsetzung informiert und sprach sich dafür aus.
- Hat die Autorin neben der täglichen Arbeit genug Kapazität um die neue Dienstleistung aufzubauen?
- Da es sich um ein berufsbegleitendes Studium handelt, und die Autorin durch den Arbeitgeber auch Freistellungen für die Durchführung der Arbeit bekommen hat, besteht genügend Kapazität.
- Ist die Geschäftsleitung bereit, die neue Dienstleistung mit aufzunehmen?
- Ja, es wurde bereits in einem anderen Haus des Trägers eine allgemeine Beratungsstelle umgesetzt.
- Hat die Einrichtung bereits Kontakte die für die neue Dienstleistung genutzt werden können?
- Es bestehen sehr gute Kontakte zu den örtlichen ambulanten Pflegediensten und zu dem Behindertenheim, viele benötigte Dienstleistungen (Tages- und Nachtpflege, Kurzeit- und vollstationäre Pflege, Essen auf Rädern) werden bereits durch die Einrichtung angeboten.
- Besitzt die Organisation genügend finanzielle Mittel, um die Dienstleistung zu finanzieren? (vgl. Meier, 2009, S. 25f. )
- Da die neue Dienstleistung durch die Pflegedienstleitung des Hauses angeboten wird, werden keine zusätzlichen finanziellen Mittel benötigt.

Nach Klärung dieser Fragen steht der Entwicklung des Konzeptes nichts mehr im Weg. Auch die Marktfähigkeit des Konzeptes ist unbestritten, da die Einführung der Pflegestützpunkte zwar bereits beschlossen, aber Birstein in der Planung für einen Pflegstützpunkt nicht berücksichtigt wurde. Daher wird so den zunehmend älter werdenden Bürgern Birsteins eine wohnortnahe, unabhängige und aufsuchende Beratungsmöglichkeit geboten. Besonders vor dem Hintergrund der schlechten Nahverkehrsanbindung in die nächst größeren Gemeinden, die zudem gerade von den älteren Bürgen kaum genutzt werden kann, bietet sich hier ein großer Nutzen für die Birsteiner Bürger. Ein vergleichbares Angebot findet sich nicht in der näheren Umgebung, daher besteht keine Gefahr der Konkurrenz.

2 Grundlagen

2.1 Gesetzliche Grundlagen

Pflege bewegt sich in einem komplexen Rahmen verschiedener Rechtsgebiete. Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwei große Bereiche: Das öffentliche Recht, welches die Belange zwischen Staat und Bürger regelt (z.B. Verfassungsrecht mit Grundgesetz, Sozialrecht oder Strafrecht), und das Privatrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern untereinander zum Gegenstand hat. Stellvertretend hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch zu nennen (vgl. Swoboda, 2008, S. 40). Für diese Arbeit besonders relevant sind das Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung), mit besonderem Schwerpunkt auf dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz, sowie das SGB V (Krankenversicherung) und dem SGB XII (Sozialhilfe).

2.1.1 Pflegeversicherung – Entwicklung bis heute

Die Einführung der Pflegeversicherung erfolgte 1995 nach Einführung der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung als „fünfte Säule“ in der Sozialversicherung. Dabei wurden ab dem 01. April 1995 Leistungen für die ambulante Pflege und ab dem 01. Juli 1996 für die stationäre Pflege gewährt. Die Pflegeversicherung wurde konzipiert, um Pflegebedürftigen Unterstützung zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Hilfe angewiesen sind (vgl. Koch-Straube, 2001, S. 165). Die Pflegeversicherung bietet mit den verschiedenen Möglichkeiten von Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Tages- und Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie ihren Leistungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel ein breites Unterstützungspotential für Pflegebedürftige, so dass sich ihre zentrale Absicht, die Pflege im häuslichen Umfeld zu stützen, realisiert hat (vgl. Swoboda, Komplexe Systematik, 2008, S. 27). Auch die Unterstützung der Pflegeperson fallen in das Aufgabengebiet der Pflegekassen (vgl. § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson) sowie Unterstützungsangebote zur Stärkung der häuslichen Pflege (vgl. § 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen). Die Pflegeleistungen decken dabei das Risiko der Pflegebedürftigkeit nur als „Teilkasko“-Versicherung ab. Die Eigenleistung des Versicherten wird mit den verschiedenen Leistungen nur ergänzend unterstützt, und nicht rundum abgesichert.

Durch den Regierungswechsel nach der letzten Bundestagswahl am 27.09.2009 wurde die große Koalition aus CDU und SPD durch ein nun schwarz-gelbes Bündnis aus CDU/CSU und FDP abgelöst. Dadurch ergeben sich zahlreiche geplante Veränderungen in der Pflegeversicherung. Zum einen soll die bestehende Finanzierungsproblematik der Leistungen der Pflegeversicherung durch die Einführung einer kapitalgedeckten, zusätzlichen Säule sichergestellt werden, zum anderen soll der bisherige prozentual auf den Lohn bezogene Anteil durch eine Pauschalbeitrag abgelöst werden. Durch den damit verbundenen Wegfall des Arbeitgeberanteils würde sich so die Pflegeversicherung schrittweise privatisieren. Was genau unter den weiteren Absichten, wie z.B. Entbürokratisierung, Transparenz und Wahlmöglichkeit oder Attraktivität von Pflegeberufen, die sich aus dem Papier der Arbeitsgruppe „Gesundheit und Pflege“ ergeben zu verstehen ist, wird sich aufgrund der derzeitigen Unverbindlichkeit noch zeigen. Die Aussage bezüglich der Pflegestützpunkte ist jedoch deutlich „Die Förderung der Pflegestützpunkte läuft aus“ (vgl. CareKonkret, 2009, S. 3). Die weitere Entwicklung diesbezüglich bleibt abzuwarten.

2.1.2 Pflegeweiterentwicklungsgesetz – Historie

Bereits Anfang der 90er Jahre wurde durch den „Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge“ eine Strukturentwicklung der Altenhilfe gefordert. Diese war seinerzeit noch in §75 BSHG (heute §71 SGB XII) geregelt. Der Grund für diese Forderung war die Einschätzung, dass in Deutschland ein „funktionsfähiges System bedarfsorientierter, abgestufter, jederzeit zu sozial verträglichen Bedingungen verfügbarer Hilfen für ältere Menschen in wechselnden Lebenslagen“ nicht existierte (vgl. Ziller, 2008, S. 18). Daraus wurde der Vorschlag, ein Bundesgesetz über Hilfen, Dienste und Einrichtungen für ältere Menschen zu erlassen. Die darauf durch das Bundesministerium für Familie und Senioren eingesetzte Expertengruppe legte bereits 1993 einen Entwurf für ein „Seniorenförderungsgesetz“ vor. Darin sollten sowohl rechtliche Grundlagen ambulanter und stationärer Einrichtungen der Altenhilfe als auch ehrenamtliche Hilfen und die Altenhilfeplanung mit Zielen und Aufgaben geregelt werden. Bereits in diesem Entwurf waren wesentliche Elemente des Case Managements verankert:

- Rechtsanspruch auf Beratung und persönliche Hilfe
- Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von sozialen Diensten und Einrichtungen und die begleitende Betreuung bei nach diesem Gesetz gewährten Hilfen
- Bei der Notwendigkeit von Hilfen, die den Zuständigkeitsbereich eines Leistungsträgers überschritten, sollten der örtliche Träger der Altenhilfe (die Kommune) auf Antrag des Hilfebedürftigen sicherstellen, das die erforderlichen Hilfen in einem Hilfeplan zusammengefasst werden, der entsprechend der Entwicklung des Hilfebedarfs fortgeschrieben werden sollte (vgl. Ziller, 2008, S. 18).

Im März 2000 wurde durch die damalige Bundesministerin Bergmann (SPD) dann ein Schwerpunkt auf die Strukturentwicklung der Altenhilfe gelegt. Dieser wurde durch einen Beitrag von Anne Friedrichs konkretisiert. In diesem Beitrag werden als Ziele sowohl die Bedarfsdeckung als auch die Systementwicklung definiert. Dabei ist unter Bedarfsdeckung zu verstehen:

1. umfassende Information und Aufklärung
2. interdisziplinäre Situations- und Hilfebedarfsbewertung, Assessment und Hilfeplanerstellung
3. Organisation der Hilfen gemäß Hilfeplan durch Case Management

Der Bereich Systementwicklung wurde als Aufgabe der Kommunen beschrieben:

1. Information und Aufklärung
2. Planung
3. Koordination, Kooperation und Vernetzung

Durch weitere Anträge sowohl der Bundeseniorenvertretung als auch der Senioren Union der CDU wurde die Forderung nach einer Grundlage für Case Management Strukturen lauter. Die Gesetzgebungsverfahren wurden aus nicht bekannten Gründen zunächst nicht weitergeführt, jedoch verschiedene Modellprojekte mit Case Management Strukturen durchgeführt (z.B. „Case Management in verschiedenen nationalen Altenhilfesystemen“ oder die Förderung regionaler Koordinierungsstellen). Diese Modellprojekte finden sich als Brücke zwischen den Strukturbemühungen der Altenhilfe und dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz, z.B. in der Begründung zum Gesetzentwurf des § 92 c SGB XI wieder (z.B. „Altenhilfestrukturen der Zukunft“). Die Definition der Pflegeberatung im § 7a Abs. 1 Satz 2 sind identisch mit den Aussagen im Abschlussbericht des internationalen Case Management Projektes. Die wesentliche Unterscheidung zum ehemaligen Altenhilfestrukturgesetz ist die Besetzung der Schlüsselrolle in dem nun verabschiedeten Gesetz. Während im Pflegeweiterentwicklungsgesetz diese Rolle nun mit den Pflegekassen als Trägern besetzt ist, war im Altenhilfestrukturgesetz diese Rolle den Kommunen zugedacht. Aus Sicht des Case Managements Ansatzes ist dieses eine Fehlentwicklung, da die Kommunen sowieso bereits über eine Mehrfachzuständigkeit im Gegensatz zu den Pflegekassen verfügen, und daher eher dem vernetzten Anspruch gerecht werden.

2.1.3 Pflegeweiterentwicklungsgesetz - Zielsetzung

Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz sollte nach fast 15 jährigem Bestehen der Pflegeversicherung die notwendig gewordenen Veränderungen als Reform vornehmen. Der offizielle Namen lautet „Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“, und wurde am 30. Mai 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelungen dieses „Artikelgesetzes“ betrafen auch angrenzende Gesetzeswerke, wie beispielsweise das SGB V oder das Kranken- und Altenpflegegesetz und traten am 01. Juli 2008 in Kraft. Ziel ist eine Strukturentwicklung der Altenhilfe. Darüber hinaus sollte die Lebenssituation der Pflegebedürftigen und der Pflegekräfte verbessert werden. Kernpunkt dabei ist die Stärkung des ambulanten Sektors. Der Gesetzesentwurf enthielt tiefgreifende Veränderungen der Strukturen der Altenhilfe. Nachfolgend werden einige Zielsetzungen des Entwurfes dargestellt:

- wohnortnah die Angebote für Pflegebedürftige besser aufeinander abzustimmen und zu vernetzen
- dafür sollen quartiersbezogene bzw. wohnortnahe Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung und Einbindung vorhandener Strukturen gebildet werden
- Zur Verbesserung der Versorgung im Einzelfall wird ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung begründet, der umfassend und zielgerichtet Unterstützung des Einzelnen im Sinne des Fallmanagements dienen soll.
- Pflegestützpunkte sollen dabei (laut des Entwurfs) u.a. für die Koordinierung des medizinisch-pflegerischen und sozialen Hilfsangebots zuständig sein
- auch angrenzende Hilfebedarfe, z.B. aus der allgemeinen Altenhilfe, der Wohnberatung oder ehrenamtlichen Betreuung sollen koordiniert werden (Ziller, 2008, S. 18)

Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden, dass es sich bei diesem Gesetz nur eingeschränkt um eine richtige „Reform“ handelt, da zwischen den damaligen Regierungsparteien SPD und CDU/CSU auf beiden Seiten zwischen völlig entgegengesetzten Positionen zu viele Kompromisse ausgehandelt wurden, um eine klare Richtung in der Veränderung der Pflegeversicherung vorzugeben. Wichtige Themen wie die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffes oder eine nachhaltige Sicherung der Finanzierung der Leistungen wurden leider nicht geregelt (vgl. Frischhut, 2008). Als positive Ergebnisse der Einführung des Gesetzes wird Partei- und Interessensverbände übergreifend die Erhöhung der Pflegesätze, die Stärkung der häuslichen Pflege und die bessere Versorgung von Demenzkranken gesehen. Das Pflegeversicherungsgesetz folgt dabei dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität und Marktöffnung (vgl. Kämmer, K./Schröder, B., S. 135 ff.). Bezogen auf die Pflegestützpunkte konnte sich weder die SPD mit ihrer klaren Forderung für Pflegestützpunkte durchsetzen, noch konnte die CDU/CSU diese ganz verhindern. Die Entscheidung über die Errichtung von Pflegestützpunkten wurde daher zur Ländersache gemacht.

Aus Sicht der Pflegeeinrichtungen hat die Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes neben der in der Öffentlichkeit am meisten diskutierten Einführung der Pflegestützpunkte einige weitere Neuerungen mit sich gebracht. Diese sollen der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz dargestellt werden. Ebenso handelt es sich bei den meisten dieser Neuerungen um mögliche Beratungsinhalte in einem Beratungsgespräch.

- Pflegestützpunkte und Pflegeberater
- Die Landespflegekassen haben auf Antrag eines Bundeslandes Pflegestützpunkte einzurichten, die eine wohnortnahe Auskunft und Beratung sicherstellen sollen (vgl. 2.1.6 Pflegestützpunkte § 92 c, S. 29). Unabhängig davon haben Versicherte ab dem 01.01.09 Anspruch auf Beratung durch einen bei der Pflegekasse angestellten Pflegeberater (Fallmanagement). Näheres dazu unter 2.1.5 Pflegeberatung § 7a SGB XI, S. 21.
- „Poolen“ von Leistungsansprüchen (§ 36 Abs. 1 SGB XI)
- Betreuungsleistungen können nun durch mehrere Versicherte gemeinsam aus den zusammengefassten Sachleistungsansprüchen in Anspruch genommen werden.
- Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Es können nun auch weitere anerkannte und unabhängige Beratungsstellen Beratungseinsätze durchführen. Diesen Leistungsanspruch haben zukünftig auch Menschen, denen durch ein MDK-Gutachten eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz anerkannt wurde, auch ohne Pflegestufe. Die Leistungen für die Erbringung der Beratungseinsätze wurden angehoben.
- Einzelpflegekräfte (§ 77 Abs. 1 SGB XI)
- Pflegekassen können zukünftig auch mit Einzelpflegepersonen Verträge schließen, wenn die Versorgung durch diese Einzelpflegekraft besonders wirksam und wirtschaftlich ist, oder ihre Tätigkeit dem besonderen Wunsch des Versicherten entspricht. Sie ist allerdings keinerlei Qualitätsanforderungen oder -prüfungen unterworfen, im Gegensatz zu ambulanten oder stationären Pflegeinrichtungen.
- Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte (Gesetz zur Pflegezeit § 1-8)
- Unbezahlte Arbeitsfreistellung (bei Betrieben von mindestens 15 Arbeitnehmern) für eine Dauer von bis zu sechs Monaten um die Pflege von Angehörigen zu übernehmen. Die Renten- und Arbeitslosenbeiträge werden in dieser Zeit von den Pflegekassen übernommen. Der Freigestellte muss sich selbst kranken- und pflegeversichern, bekommt diese Beiträge jedoch auf Antrag von der Pflegekasse erstattet.
- Ebenso besteht bei Akutsituationen die Möglichkeit der kurzfristigen Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen, um die Organisation und Sicherstellung der Pflege zu ermöglichen.
- Erhöhung des Beitrages zur Finanzierung der Pflegeversicherung um 0,25 Punkte von 1,7 auf 1,95 zum 01. Juli 2008. Für Familien ohne Kinder wird der Beitrag von 1,95 auf 2,2 Prozent erhöht.
- Mehr Qualitätsprüfungen, mehr Qualitätstransparenz (§§ 114/115 SGB XI)
- Die Frequenz der Prüfungen erhöht sich ab 2011 auf einmal jährlich, ebenso finden nun alle Prüfungen unangemeldet statt. Der Schwerpunkt der Prüfungen liegt auf der Ergebnisqualität. Wenn aufgrund eines schlechten Prüfungsergebnisses eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sind die Kosten dafür von den Einrichtungen zu übernehmen.
- Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen werden in laienverständlicher Form im Internet veröffentlicht, ebenso müssen die Ergebnisse in der Einrichtung ausgehängt werden.
- Vergütungen (§72 Abs. 3 SGBXI)
- Es besteht nun die Möglichkeit, Pflegesätze anderer Einrichtungen zur Bemessungsgrundlage zu vergleichen (externer Vergleich).
- Änderungen beim Versorgungsvertrag (§ 72 Abs. 3 SGB XI)
- Pflegeinrichtungen müssen ihren Mitarbeitern ortsübliche Vergütungen zahlen
- Anheben/Ausweiten der Leistungen (§§ 36, 37, 41, 42 und 43 SGBXI)
- Die gesetzlich vorgesehenen Beiträge für ambulante und stationäre Sachleistungen, sowie das Pflegegeld werden 2008, 2010 und 2012 erhöht. Die zukünftigen Erhöhungen sollen alle drei Jahre überprüft werden und sich an den allgemeinen Preissteigerungen orientieren. Die einzelnen Erhöhungen stellt nachfolgende Tabelle dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Übersicht über Leistungsausweitung (Klie & Kramer, 2009, S. 117)

- Bei Kombination von Geld- und Sachleistungen können nun Leistungen bis zum 1,5 fachen Satz geltend gemacht werden.
- Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wurde die Leistung gestuft auf 100 bzw. 200 Euro (je nach Schweregrad der Einschränkung) erhöht. Auch Personen, deren Hilfebedarf nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, haben einen Leistungsanspruch.
- Stationäre Pflegeeinrichtungen können nun sozialversicherungspflichtiges Personal für Bewohner mit eingeschränkter Alltagskompetenz einstellen, das von der Pflegekasse finanziert wird.
- Schnelleres Einstufen (§ 31 Abs. 3)
- Die Dauer der Bearbeitungszeit für Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung wurde erheblich verkürzt, zwischen Antragstellung und Bescheidzustellung sollen nun maximal fünf Wochen liegen. Diese Dauer kann sich auf eine Woche verkürzen, wenn während eines Klinikaufenthaltes der Antrag gestellt wurde, oder sich der Antrag auf Hospiz- bzw. Palliativversorgung bezieht. Maximal zwei Wochen darf der Zeitraum betragen, wenn ein Angehöriger einen Antrag auf Pflegezeit gestellt hat (vgl. Froese & Kapp, 2008, S. 45) und (vgl. Frischhut, 2008, S. 57).

Zusammenfassend lässt sich sagen: durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz eröffnen sich für die Pflege neue Betätigungsfelder im Bereich Pflegeberatung, dieses wird jedoch gleichzeitig durch die Öffnung auch für andere Berufsfelder hart umkämpft werden. Es werden an die Pflege neue Anforderungen gestellt, auf die sie selbst nur eingeschränkt Einfluss haben. Für die Erfüllung bisher originär-pflegefachlicher Aufgaben werden weitere Akteure zugelassen. Der Bereich Beratung wird daher zukünftig für alle Pflegenden einen wichtigen Baustein ihrer Fachlichkeit ausmachen. Handwerklich sind vor allem die Bestimmungen zur Pflegeberatung und zum Case Management nicht sonderlich gut gelungen. Sie sind gekennzeichnet von dem Bemühen, zustimmungsfrei durch das Gesetzgebungsverfahren zu kommen. Die fachliche Ausrichtung ist eher halbherzig (vgl. Klie, 2008, S. 34).

2.1.4 Pflegerische Beratung im gesetzlichen Kontext

Der Gesetzgeber bemüht sich seit einigen Jahren, strukturelle Rahmenbedingungen für Pflegeberatung zu schaffen. Bereits durch die Novellierung des Kranken- und Altenpflegegesetzes im Jahre 2003 sollte durch die ausdrückliche Berücksichtigung der Beratung die spätere Qualifizierung in diesem Bereich verbessert werden. Dieses findet sich im Altenpflegesetz (AltPflG) unter dem Abschnitt 2, im Paragraph 3:

Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

(…)

7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht

Pflegefachkräfte sind,

8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,

(…)

10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger. (vgl. Bundesministerium für Justiz, 2009)

Im Krankenpflegegesetz (KrPflG) Abschnitt 3 Paragraph 3 ist dieses Aufgabengebiet der Krankenpflege klar reglementiert:

Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:

(…) c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer

Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und

Krankheit (vgl. Bundesministerium für Justiz, 2009)

Dieses zeigt die gesetzlichen Bemühungen, Pflegeberatung innerhalb der professionellen Pflegepraxis zu etablieren. Auch mit Einführung der Pflegeversicherung, hier speziell dem § 37 Abs. 3 SGB XI, wurde den pflegerischen Berufen ein eigenständiger Beratungsanspruch zugewiesen:

§ 37 SGB XI

( 3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben

1. bei Pflegestufe I und II halbjährlich einmal,
2.bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

(4) Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen.

(8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen (vgl. Bundesministerium für Justiz, 2009).

Durch die Autorin kritisch gesehen wird die Öffnung der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI für andere Berufsgruppen. Obwohl die Vergütung dieser Pflegeberatung angehoben wurde, reichen die 21 bzw. 31 Euro kaum aus, um eine qualitativ hochwertige Beratung durchzuführen, wenn man von einer durchschnittlichen Anfahrtszeit von 12 Minuten und Kosten für eine Fachkraftstunde von 40 Euro ausgeht. Damit blieben grade einmal 20 Minuten reine Beratungszeit, wenn diese kostendeckend durchgeführt werden soll. Die Beratungen bei Menschen mit erhöhtem allgemeinem Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf darf auch von Personen ohne pflegefachliche Qualifikation durchgeführt werden, z.B. von Beratungsstellen der Alzheimergesellschaft. Es besteht auch die Möglichkeit, dass selbstständige Pflegeberater, die den von den Pflegekassen vorgegebenen Qualitätsanforderungen entsprechen, diese Beratung durchführen. Die Pflegekassen sind nach § 14 SGB I respektive § 7 SGB XI ebenfalls zur Beratung verpflichtet:

§ 14 SGB I, Beratung:

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (vgl. Bundesministerium für Justiz, 2009).

Dieser Paragraph bestimmt, dass jeder Bürger einen Anspruch auf Beratung hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat. Die Beratung hat individuell und umfassend zu sein. Ziel dieser Vorschrift ist sicherzustellen, das jeder Bürger die Sozialleistungen erhält auf die er Anspruch hat. Dadurch soll der Unübersichtlichkeit der Leistungen entgegengewirkt werden, und der Gedanke eines mündigen Bürgers realisiert werden. Die Beratung hat in einem individuellen Gespräch stattzufinden (vgl. Barabas, 2003, S. 42).

§ 7 SGB XI, Aufklärung, Beratung:

(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.
(2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. (…)
(3) (…) Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt (§ 92c), die Pflegeberatung (§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich sind. (…) Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. (…) Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sind in gleicher Weise, insbesondere über anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, zu unterrichten und zu beraten.
(4) (…) die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewährleisten (Bundesministerium für Justiz, 2009).

Diese Pflegeberatung dient zum einen der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde Lebensweise und zum anderen über die infrage kommenden Leistungen beim Eintreten einer Pflegebedürftigkeit. Für diesen Bereich stellen die Pflegekassen zunehmend Pflegefachkräfte ein. Die Qualität dieser Beratung ist jedoch aufgrund der fehlenden gesetzlichen klaren Vorgaben sehr unterschiedlich (vgl. Emmrich, Hotze, & Moers, 2006, S. 22).

Die durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz neu geschaffenen § 7a SGB XI Pflegeberatung und § 92 c Pflegestützpunkte gehen mit ihrem Verständnis von Pflegeberatung jedoch weit über vorstehende Regelungen hinaus, und gewähren einen Anspruch auf eine sehr umfassende pflegerische Beratung. Sie werden in den nächsten Kapiteln näher erläutert.

2.1.5 Pflegeberatung § 7a SGB XI

Diese Vorschrift ist im Zuge des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes zum 01.07.2008 in Kraft getreten (vgl. Klie & Kramer, 2009, S. 120 ff.). Sie definiert Pflegeberatung wie folgt:

„(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem ersten Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung) (Klie & Kramer, 2009, S. 121 )

Die Pflegeberater sollen in einem Pflegestützpunkt angesiedelt sein, falls ein solcher existiert. Die Pflegeberatung soll unabhängig und umfassend sein. Näheres zu den Aufgaben der Pfle-geberatung findet sich unter 2.1.5.1 „Die Aufgaben der Pflegeberatung“ Seite 23 ff.

Es handelt sich bei der Pflegeberatung um eine einklagbare Antragsleistung. Die Pflegebedürftigen sind nicht dazu verpflichtet, sondern können die Sozialleistung wählen. Es handelt sich insgesamt um eine umfassende Beratung, die über die Beratung über sozialrechtliche Inhalte hinausgeht. Darüber hinaus muss die Pflegeberatung nicht kassenspezifisch wahrgenommen werden. Die einzelnen Pflegekassen könnten sich also auch zu einer gemeinsamen Pflegeberatung zusammenschließen. Allerdings bleibt unklar, inwieweit zum Beispiel ein Pflegeberater der AOK dann für die BKK tätig werden soll. Die Pflegeberatung ist zwar durch die Pflegekassen sicherzustellen, diese können diese Aufgabe jedoch ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Es können sich somit weitere Berufsgruppen oder auch Pflegedienste in dieses Aufgabenfeld einbringen, wenn sie den von den Kassen geforderten Qualitätsansprüchen genügen. Hier wären auch selbststände Pflegeberater denkbar.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind eine Antragstellung auf Leistungen des SGB XI sowie ein erkennbarer Hilfe- und Betreuungsbedarf (vgl. §§ 7a, 12 und 92c SGB XI). Weiter ist in diesen Paragraphen geregelt, dass Angehörige und Bezugspersonen in die Pflegeberatung einbezogen werden können, desweiteren kann die Pflegeberatung zuhause, d.h. aufsuchend oder auch in einer Einrichtung, in der der Hilfebedürftige lebt, erfolgen. Der dritte Abschnitt des Paragraphen regelt die Anzahl der vorzuhaltenden Pflegeberater, damit sie ihre Aufgaben zeitnah und umfassend wahrnehmen können. Eine abschließende Aussage zur Qualifikation der BeraterInnen findet sich hier nicht. Die Definition wurde dem Spitzenverband der Pflege-kassen übertragen, die sich bis zum 31.08.2008 diesbezüglich äußern mussten. Die ausführli-che Darstellung der erforderlichen Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater findet sich in Abschnitt 2.1.5.2 „Qualifikation der PflegeberaterInnen“, S. 25.

Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pflegeberatung hat die Kasse zu finanzieren und sie können zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale angerechnet werden.

Die privaten Pflegeversicherer sind einen eigenen Weg gegangen und haben ein eigenständiges, gemeinsames Unternehmen zur Pflegeberatung gegründet. Die „COMPASS Private Pflegeberatung“ soll als Tochterunternehmen der Privaten Krankenversicherer (PKV) die Beratung sicherstellen. Interessant hier ist eine Mischung aus telefonischer Pflegeberatung über eine kostenlose Hotline kombiniert mit einem bundesweiten Netzwerk aus Pflegeberatern, die die Menschen in Hausbesuchen begleiten. Angestrebt ist hier eine dauerhafte Beratung, d.h. das ein Berater konstant verlässlicher Ansprechpartner bleibt. Wenn nun ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der COMPASS-Hotline anruft, wird er trotzdem beraten. Anstelle eines Hausbesuches wird der Versicherte dann jedoch an einen nahegelegenen Pflegestützpunkt weiterverwiesen. Eine Kooperation mit den Pflegestützpunkten ist in Aussicht, da die COMPASS Pflegeberatung eine intensive Netzwerkarbeit betreiben will (vgl. Beikirch, 2009, S. 8).

Der Paragraph schließt mit einer Aussage zur Datenerhebung und –weiternutzung sowie einer Aufforderung, dass bis 30.06.2011 ein unter wissenschaftlicher Begleitung verfasster Bericht zu erstellen ist, ab.

2.1.5.1 Die Aufgaben der Pflegeberatung

Die PflegeberaterInnen in den Pflegestützpunkten sollen als Fallmanager den Betroffenen und ihren Angehörigen bei der Organisation der Pflege, Vermittlung von entsprechenden Dienstleitungen (Haushaltshilfe, Pflegedienste oder Pflegeheime) behilflich sein und damit die Versorgungssituation entlasten und die häusliche Pflege stärken. Ziel der Beratung ist es, individuelle Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen zu geben (vgl. Ehlers, 2009, S. 66). Ebenso gehören Leistungsberatung und Antragsbearbeitung zu ihren Aufgaben. Die Aufgaben der Pflegeberatung ergeben sich aus § 7a SGB XI und entsprechen dem klassischen Fallmanagement (Case Management) (vergleiche dazu auch Kapitel 2.2.3.1 „Ablauf der Pflegeberatung“ auf S. 49):

„Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellung der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch erfassen und analysieren, einen individuellen Versorgungsplan mit dem im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken, die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren“ (Klie & Kramer, 2009).

Der im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege und Versorgung Beteiligten zu erstellende Versorgungsplan enthält die geplanten Maßnahmen inklusive Überprüfungs- und Anpassungsmechanismen und Hinweise zum örtlich vorhandenen Leistungsangebot. Weitere Leistungsträger sowie vorhandene Koordinierungstellen (gemeinsame Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches) sind frühzeitig in die Erstellung des Versorgungsplans zur Abstimmung mit einzubeziehen. Kritisch ist die ungenaue Datenbasis für den Versorgungsplan zu sehen. Ein MDK-Gutachten ist hierfür sicherlich eine Grundlage, jedoch müssen im weiteren Verlauf zusätzliche Informationen erhoben werden (wie beispielsweise psychosoziale Belastungsschwerpunkte, Beratungsbedarf der Angehörigen, etc.). Da ein Großteil der Ratsuchenden noch keine Pflegestufe hat, kann hier auch kein MDK-Gutachten angefordert werden. Hier müssen eigene Instrumente zur Erfassung des Hilfebedarfs entwickelt werden. Es ist unklar welche z.B. haftungsrechtlichen Konsequenzen sich für den Pflegeberater ergeben, falls Hilfebedarfe nicht umfassend erkannt werden oder nicht auf eine notwendige Hilfeleistung hingewiesen wird. Der Versorgungsplan ist nicht gleichwertig mit einem Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII, der Zielvereinbarung gemäß § 17 SGB IX oder dem Gesamtplan nach § 53 SGB XII zu sehen. Es handelt sich dabei eher um die Beschreibung einer Dienstleistung des Pflegeberaters, dessen Einhaltung dann durch diesen überwacht werden soll. Hier werden hoheitliche Aufgaben mit Dienstleitungen vermischt. Im Sinne des Case Managements handelt es sich dabei jedoch um die Broker-Funktion: Alle möglichen Hilfeangebote sollen wettbewerbsneutral zur Auswahl gestellt werden (vgl. Klie, 2008, S. 32).

Desgleichen ist der Pflegeberater in der Lage, Anträge des Pflegebedürftigen auf weitere Sozialleistungen entgegenzunehmen, diese gelten dann als zugegangen. Ebenso bekommen die Pflegeberater auch einen entsprechenden Bescheid nach Bearbeitung zugeleitet. Wäre der Pflegeberater bei den Pflegekassen angesiedelt und dort auch für Leistungsgewährung zuständig, könnte durch eine Beauftragung nach § 83 SGB X auch eine Gewährung von anderen Sozialleistungen (z.B. Hilfsmittel nach SGB V) möglich sein. Auch hier findet wieder eine Vermengung von Dienstleistungen mit klassischer sozialleistungsrechtlichen Beratungen statt (vgl. Klie, 2008, S. 32). Darüber hinaus lassen sich weitere Aufgaben anhand der Erfahrungen der Pilot-Pflegestützpunkte feststellen:

- Psychosoziale Betreuung
- Motivation/Förderung der Compliance des Klienten
- Rückkopplung für Care Management
- Beschwerdemanagement
- Krisenmanagement (vgl. Dr. Michell-Auli, Strunk-Richter, & Tebest, 2009, S. 33)

Die Nachfolgende Übersicht fasst die Aufgabenwahrnehmungen wie oben beschrieben noch einmal kurz und übersichtliche zusammen:

- In Kooperation: mit Leistungsträgern
- In Einvernehmen: mit Hilfesuchenden und Angehörigen
- In Zusammenarbeit: mit anderen Koordinierungsstellen und den Servicestellen
- Unter Einbeziehung: von Angehörigen, Nachbarn, pp.
- Durch qualifiziertes Personal (Pflege, Soziale Arbeit, etc.)
- Bereitstellungspflicht der Pflegekassen, Übertragung auf Landesverbände möglich
- Beauftragung im Sinne des §§ 88 ff. SGB X möglich
- Aufgabenübertragung an Dritte möglich
- Private Pflegeversicherung gesondert oder zusammen mit der SPV

2.1.5.2 Qualifikation der PflegeberaterInnen

Anhand der bereits dargestellten Aufgaben der Pflegeberatung wird deutlich, dass es sich um eine neue und erweiterte Form der Pflegeberatung handelt, die in diesem Zuge auch zusätzliche Qualifikationen erfordert. Der GKV-Spitzenverband (als Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53a SGB XI) wurde durch den Gesetzesentwurf §7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI aufgefordert, eine Empfehlung zur Anzahl und Qualifikation der PflegeberaterInnen zur Sicherstellung eines den Anforderungen an die Pflegeberatung gerecht werdenden Qualifikationsniveaus abzugeben. An der Erstellung der Empfehlung wirkten der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) und die Deutsche Vereinigung für Sozialarbeit im Gesundheitswesen e.V. (DVSG) mit. Warum bei einem originär pflegerischen Thema kein pflegerischer Berufsverband mitarbeitete, bleibt unklar. Als berufliche Grundqualifikation werden in §2 folgende abgeschlossene Berufsausbildungen als erforderlich angesehen:

- Altenpfleger/in,
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,
- Sozialversicherungsfachangestellte oder
- ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit.

Weitere Berufe die in Betracht kommen könnten, wären z.B. Sozialpädagogen oder Heilpädagogen. Ebenso Personen, die vor dem 01.01.09 bereits drei Jahre in der Pflegeberatung der Pflegekassen nach § 7 SGB XI/§14 SGB I tätig sind und dabei die erforderlichen Kenntnisse erworben haben. Auffallend an dieser Stelle ist, dass akademisch qualifizierte Pflegekräfte (Diplom Pflegewirte oder Diplom Pflegepädagogen u. a.) in der Aufzählung überhaupt nicht erwähnt werden, wären sie doch nach Ansicht der Autorin die am ehesten qualifizierteste Berufsgruppe, die auch ohne spezielle Weiterbildungen den hohen Anforderungen gerecht werden könnte. Sie erfüllen durch ihre grundständische Ausbildung die Anforderungen des notwendigen pflegefachlichen Wissens. Zudem können Sie aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Case Management- und Pflegeprozess diese gekonnt umsetzen und zur eigenständigen Beratung in pflegerelevanten Themen bereits durch die Ausbildung qualifiziert. Sie verbinden daher in sich die geforderten Fähigkeiten Pflegefachliches Wissen, Case Management und Beratung. Zusätzlich zu diesen Grundqualifikationen müssen daher andere Berufsgruppen die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Weiterbildungen und ein sehr kurzes Pflegepraktikum nachweisen. Diese Weiterbildung gliedert sich in die drei Module Pflegefachwissen, Case Management und Recht. Als Zulassungsvoraussetzung werden Kenntnisse in

- Kommunikation und Gesprächsführung,
- Moderation, insbesondere von Fallkonferenzen sowie

Verhandlungstechniken mit anderen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern erwartet.

Die Module sind wie folgt aufgebaut:

Modul 1: Pflegefachwissen/100 Stunden

Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften

- Fachbegriffe pflegerischer Leistungen
- Pflegerelevante Kenntnisse der Medizin
- Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften
- Medizinische Bedarfe chronisch Kranker und pflegebedürftiger Menschen
- Besonderheiten der Pflege von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz infolge einer Demenzerkrankung, psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung.
- Verabreichen von Medikamenten
- Beratung zu pflegeinhaltlichen Fragen und Pflegeanleitung
- Abgrenzung Behandlungspflege und Grundpflege
- Aktivierende und kompensierende Pflege
- Qualitätssicherung pflegerischer und medizinischer Leistungen

Modul 2: Case Management/180 Stunden

Theoretische und praktische Grundlagen des Case Managements und Arbeitsfeldspezifische Vertiefung

- Definition und Funktion von Case Management
- Konzepte des Case Managements
- Zusammenarbeit und Netzwerkarbeit in interdisziplinären Kooperationen
- Ressourcenanalyse und Ressourcensicherung
- Konzepte zur Bedarfsermittlung und Angebotssteuerung
- Handlungsspezifische Theorien und Anwendungen
- Interventionslogiken zur Umsetzung geltenden Rechts
- Erstellen von Versorgungsplänen unter Berücksichtigung anerkannter Klassifikationssysteme (z.B. ICF)
- Versorgungspläne als Mittel der Fallsteuerung
- Kenntnisse sozialrechtlicher Verfahren (Verwaltungsakt, Widerspruch, Klage)
- Grundkenntnisse sozialrechtlichen Handles (§§ 12ff SGB X)
- Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Konzepte integrativer Angehörigenarbeit

Modul 3: Recht/120 Stunden

Allgemeines Sozialrecht / besonders pflegerelevante Rechtsfelder

- Auskunft, Aufklärung, Beratung, Antragstellung (§§ 13ff. SGB I)
- Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
- Grundkenntnisse des Rehabilitationsrechts
- Sachleistungen der Krankenversicherung
- Rehabilitationsrecht
- Vertragsrecht der Pflegekassen
- Privates Vertragsrecht insbesondere bei Heimverträgen und bei Pflegeverträgen bei der häuslichen Pflege
- Datenschutz
- Pflegebegutachtung nach dem SGB XI und dem SGB XII
- Grundsätze des Rechts der Vorsorgevollmachten und des Betreuungsrechtes
- SGB XII, SGB II
- Bundesvorsorgegesetz (GKV Spitzenverband, 2008, S. 5 ff.)

Darüber hinaus soll ein einwöchiges Praktikum bei einem ambulanten Pflegedienst sowie ein zweitägiges Praktikum in einer teilstationären Einrichtung die Qualifikation abrunden, und den Theorie-Praxis-Transfer erleichtern (GKV Spitzenverband, 2008). Wie jedoch eine Sozialversicherungsfachangestellte aufgrund dieser Schulung beispielsweise eine qualifizierte Beratung zum Thema Kontinenzförderung in der Pflege durchführen soll bleibt abzuwarten. Die Entscheidung diese Berufsgruppe mit aufzuführen wurde sicher aus vorwiegenden pragmatischen Gründen getroffen: Sollte die Pflegeberatung bei den Pflegekassen angesiedelt sein, verfügt die Kasse bereits über eigene MitarbeiterInnen, die geeignet wären.

Bereits im Mai 2009 rühmten sich die Betriebskrankenkassen, nun als erste Kassenart Pflegeberater ausgebildet zu haben, die den gesetzlichen Qualifikationsansprüchen genügen würden. Je nach Vorkenntnissen dauerte die Weiterbildung jedoch nur sieben bis neun Wochen (vgl. CareKonkret, 2009, S. 4).

Da die Pflegekassen allein Empfehlungen zur Qualifikation der Pflegeberater herausgeben dürfen, ist zu vermuten, dass die geforderten Zusatzqualifikationen nicht dem hohen Standard der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management entsprechen. Die Lohnkosten der Pflegeberater werden zur Hälfte aus dem Verwaltungsetat der Pflegekassen finanziert, daher besteht seitens der Pflegekassen sicherlich ein erhebliches Interesse daran, die Qualifikation der Pflegeberater nicht allzu hoch zu setzen. Durch diese Neuregelung wird ein ursprünglich der Pflege vorbehaltendes Beratungsfeld für einen weiteren Personenkreis geöffnet. Ob sich dadurch die Qualität der Pflegeberatung verändern wird bleibt abzuwarten, ein Vorteil für die Versicherten liegt jedoch sicher darin, aus einem breiteren Feld an Möglichkeiten der Pflegeberatung auswählen zu können. Trotzdem eröffnet sich hier ein neues berufliches Tätigkeitsfeld für Pflegende, die ja noch vor Sozialarbeitern oder Sozialversicherungsfachangestellten genannt wurden (vgl. Frischhut, 2008, S. 5). Die Qualifikation der Pflegeberater bei COMPASS Private Pflegeberatung setzt höhere Maßstäbe. Hier werden überwiegend Pflegefachkräfte eingesetzt, die über eine langjährige pflegerische Erfahrung verfügen und schon Leitungserfahrung gesammelt haben. Darüberhinaus wird ein Studium oder eine Weiterbildung im Case Management vorausgesetzt. Die Qualitätsanforderungen an dieses Case Management entsprechen den Standards der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC).

2.1.6 Pflegestützpunkte § 92 c

Pflegestützpunkte sollen eine wohnortnahe, umfassende Beratungsstellen für alle Fragen rund um das Thema Pflege und Hilfebedürftigkeit sein (vgl. Dr. Michell-Auli, Großjohann, Kutschke, Tebest, & Raabe, 2008, S. 7). Dabei sollen sie als erste Anlaufstelle für Informationen und Beratung fungieren. Die Ziele, die mit der Errichtung von Pflegestützpunkten verfolgt werden, lassen sich wie folgt darstellen:

- Entwicklung einer Anlaufstelle für alle Menschen mit kurzzeitigem oder langfristigem Pflegebedarf in Deutschland.
- Entwicklung eines pflegerischen Versorgungszentrums für Menschen mit Pflegebedarf und ihren Angehörigen, in dem alle Dienste, die zur Aufrechterhaltung des Lebens mit Pflegebedarf im eigenen Haushalt oder im Haushalt der privaten Pflegeperson vorgehalten, gebündelt oder vermittelt werden können.
- Entwicklung eines deutschlandweiten Kompetenznetzes für die Versorgung bei Pflegebedürftigkeit und zur Vermeidung derselben.
- Stärkung des ambulanten Sektors und Unterstützung häuslicher Pflegearrangements.
- Abbau der Schnittstellenproblematik.
- Förderung der selbstbestimmten Teilhabe der Menschen am Leben in der Gesellschaft.

Nachfolgende Grafik fasst die Leistungen eines Pflegestützpunktes anschaulich zusammen, und klärt dabei auch den Zusammenhang zwischen Pflegeberatung, Pflegestützpunkt und Case Management.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Leistungen eines Pflegestützpunktes (nach Dr. Michell-Auli, Strunk-Richter, & Tebest, 2009, S. 41)

Das Sondierungsgespräch identifiziert die notwendige Hilfeleistung des Ratsuchenden. Dabei wird die Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung geklärt. Die Hilfeleistung reicht von einer Einzelinformation (z.B. Kontaktdaten einer Selbsthilfegruppe, Übersicht Pflegedienste, etc.) über Pflegeberatung im Sinne § 7a SGB XI (durch den Pflegeberater, ggf. bei spezielleren Fragestellungen an Kooperationspartner wenden) bis hin zur komplexen Fallsteuerung im Sinne eines Case Managements. Vergleiche dazu auch Kapitel 2.1.5.1 „Die Aufgaben der Pflegeberatung“ auf S. 23 und Kapitel 2.3.5 „Ablauf des Case Management Prozesses“ auf S. 57. Ebenso werden die aus den Beratungsgesprächen gewonnen Erkenntnisse im Sinne eines Care Management zur regionalen Versorgungssteuerung eingesetzt.

2.1.6.1 Die Entwicklung der Pflegestützpunkte bis November 2009

Im Herbst 2007 stellte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) ihre ersten Pläne zur Errichtung von Pflegestützpunkten vor. Vorgesehen waren zu diesem Zeitpunkt noch eine Anzahl von 4.000 dieser Stützpunkte (bei einem Einzugsgebiet von 20.000 Bewohnern je Stützpunkt) und eine flächendeckende Errichtung bis zum 01. Januar 2009. Diesem Entwurf stimmte das Bundeskabinett zu. Auch die Anschubfinanzierung von 80 Millionen Euro, sowie eine Bereitstellung von weiteren 290 Millionen zur Errichtung der Pflegeberatung wurde bewilligt (vgl. Dr. med. Hibbeler, 2008, S. 171). Diese Fördermittel sollten nach dem so genannten Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden, die Förderung sollte bis längstens 30.06.2011 laufen und in der Verantwortung des Bundesversicherungsamtes und dem Spitzenverband der Pflegekassen liegen. Wurde dem Entwurf der Pflegestützpunkte im Bundeskabinett am 14. März 2008 noch zugestimmt, so wurde das Thema jedoch bereits kurz darauf von den Sachverständigen im Gesundheitsausschuss zerrissen. So gut wie alle Sachverständigen sprachen sich gegen das Projekt aus. Die Einigung, die Ende März 2008 erzielt wurde, war daher ein sehr unbefriedigender Kompromiss zwischen beiden Lagern. Über die Einrichtung der Pflegestützpunkte bestimmt nun die jeweilige oberste Landesbehörde. Die Einrichtung obliegt dann innerhalb der nächsten sechs Monate den Kranken- und Pflegekassen. Im Juli 2009, also ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform, war von den ursprünglichen Plänen eines bundesweit flächendeckenden Netzes von ca. 4.000 Pflegestützpunkten nicht viel übrig geblieben. Im August 2009 ging Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt dann trotzdem noch von einer Errichtung von bis zu 300 Pflegestützpunkten aus. Bei einer vollständigen Ausschöpfung der bereitgestellten Fördermittel könnten bis zu 1.200 Pflegestützpunkte eingerichtet werden (vgl. CareKonkret, 2009, S.3 ).

Diese Fördermittel können nach Erstellung eines Rahmenvertrages zur Arbeit und Finanzierung der Pflegestützpunkte auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen und den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und der Trägern der Sozialhilfe (Kommunen) abgerufen werden. Dieser Landesrahmenvertrag regelt Inhalte, Organisation und Finanzierung der Pflegestützpunkte. Zusätzlich sind regionale Einzelheiten zwischen den Kooperationspartnern festzulegen. Danach ist eine Kooperationsgemeinschaft zwischen den Beteiligten zu schließen, die dann in einem weiteren Schritt einen Pflegestützpunktvertrag abschließt. In diesem findet sich schließlich die konzeptionelle Ausgestaltung. Die Entwicklung weiterer Empfehlungen zur Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten in gemeinsamer Trägerschaft der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Alten- und Sozialhilfe ist auf Bundesebene vorgesehen. Adressaten der Aufgabe sind hier wieder der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Bundesarbeitgemeinschaft überörtlicher Träger der Sozialhilfe sowie Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände. Das Gesetz sieht eine Pflicht der Pflege- und Krankenkassen zur Hinwirkung auf die Beteiligung an den Pflegestützpunkten von:

- den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem zwölften Buch,
- im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtungen
- der im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- vorhandene Strukturen und Stellen der Pflegeberatung
- (optional) Einbindung von Selbsthilfegruppen, Initiativen und Organisationen des bürgerschaftlichen Engagements vor. Der Aufbau von Pflegestützpunkten ist als Baustein der persönlichen Hilfen nach dem SGB V, SGB XI und SGB XII zu sehen (vgl. Ritschel, C.; Dorschner, S.; Böhme, H.; Kühmstedt, R., 2008, S.830). In der vollständig entwickelten Form sollen umfassende Verträge der Integrierten Versorgung mit Ärzten, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Altenhilfe und des Behindertenwesens geschlossen werden (vgl. Frommelt, Klie, Löcherbach, Mennemann, Monzer, & Wendt, 2008, S. 49). Das wettbewerbliche Element der Integrierten Versorgung soll jedoch zugunsten einer Wettbewerbsneutralität ausgeklammert werden.

[...]

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2009
ISBN (PDF)
9783863415730
ISBN (Paperback)
9783863410735
Dateigröße
4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Erscheinungsdatum
2012 (März)
Note
2,1
Schlagworte
Pflegestützpunkt Pflegeberatung Case Management Konzeptentwicklung Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Autor

Nach der Ausbildung zur Krankenschwester im St. Katharinen Krankenhaus Frankfurt/Main folgte das Pflegestudium an der Fachhochschule Frankfurt. Bereits zu dieser Zeit legte die Autorin durch eine gezielte Schwerpunktsetzung im Studium den Grundstein für die spätere berufliche Spezialisierung als Pflegeberaterin. Gefestigt wurde dieses Wissen durch eine berufsbegleitende Tätigkeit im Entlassungsmanagement eines Akutkrankenhauses (Hessenklinik Büdingen), die Tätigkeit als Gutachterin für den MDK Hessen sowie eine Stelle als Pflegedienstleitung im Evangelischen Altenhilfezentrum Birstein. Bestärkt durch den Wunsch, das bisherige Wissen noch zu spezialisieren, entschloss sich die Autorin den berufsbegleitenden Masterstudiengang Beratung und Sozialrecht an der Fachhochschule Frankfurt anzuschließen, welcher im Februar 2010 mit dem akademischen Titel „Master of Arts Beratung und Sozialrecht“ beendet wurde. Seit Januar 2011 arbeitet die Autorin im Pflegestützpunkt Main-Kinzig-Kreis als Pflegeberaterin, und widmet sich damit nun auch beruflich dem favorisierten fachlichen Schwerpunkt.
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Titel: Konzept zum Aufbau eines Pflegestützpunkts: Am Beispiel des Evangelischen Altenhilfezentrums Birstein
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