Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften bei Gewerbetreibenden: Besonderheiten der verlustverrechnungsbeschränkenden Vorschrift des § 15 Abs. IV EStG
Zusammenfassung
Die Studie behandelt alle relevanten Grundlagen zum Termingeschäft unter Berücksichtigung von finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten und ordnet Verluste aus Termingeschäften in ein vorab festgelegtes Prüfschema zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten ein.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel
1.2 Gang der Untersuchung
2. Grundlagen zum Einkommensteuerrecht sowie Termingeschäft
2.1 Grundlagen der Besteuerung
2.1.1 Begriffe und Systematik des § 2 EStG
2.1.1.1 Entstehung der Steuerschuld im Einkommensteuerrecht
2.1.1.2 Voraussetzung für die Steuerbarkeit von Einkommen
2.1.2 Konkretisierung der in § 2 Abs. I EStG kodifizierten Tatbestandsmerkmale nach § 15 Abs. II EStG
2.1.3 Abgrenzung privater und betrieblicher Einkünfte
2.2 Grundlagen zum Termingeschäft
2.2.1 Begriffe und Konstrukt des Termingeschäfts
2.2.2 Preisbildung bei Termingeschäften
2.2.2.1 Kassa- und Terminpreis im Zeitverlauf
2.2.3 Motiv zum Abschluss von Termingeschäften aus Unternehmenssicht
2.2.4 Formen des Termingeschäfts
3. Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften im Gewerbetrieb
3.1 Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 EStG
3.1.1 Termingeschäfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn
3.1.2 Formen des Termingeschäfts nach steuerlicher Auffassung
3.2 Verluste aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG
3.2.1 Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften im Gewerbebetrieb, mit Blick auf das Einkommensteuergesetz
3.2.2 Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften im Gewerbebetrieb nach Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
3.2.2.1 Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG
3.2.2.2 Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG
3.2.2.3 Betriebliche Veranlassung bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG
3.2.2.4 Selbständigkeit und Nachhaltigkeit bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG
3.2.2.5 Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG
4. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen und Drucksachen
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Vereinfachtes Prüfschema zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten
Abbildung 2 Kassa vs. Termingeschäft
Abbildung 3 Kassapreis vs. Terminpreis
Abbildung 4 Konvergenz von Kassa- und Terminpreis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Positiv- und Negativkriterien eines Gewerbebetriebs
Tabelle 2 Grundformen des Termingeschäfts
Tabelle 3 Tatbestandsmerkmale, die nach steuerlichem Ermessen zur Umqualifizierung von Termingeschäften führen
Tabelle 4 Euribor-Zinssätze
Tabelle 5 Referenzzinssätze im Vergleich
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel
Das aus steuerlicher Sicht wohl pikanteste Merkmal des Termingeschäfts ist, dass es zwar seit jeher Gegenstand zahlreicher Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung war, jedoch dem Gesetz nach, stets ein unbestimmter Begriff ist. Diesem Umstand kommt erschwerend hinzu, dass sich der Begriff des Termingeschäfts im Steuerrecht, nicht mit der herkömmlichen Definition der Finanzwirtschaftslehre deckt. Das hat für diese Untersuchung zur Folge, dass neben der Feststellung der steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG, zusätzlich noch eine für das Einkommensteuerrecht geltende Fassung des Termingeschäftsbegriffs gebildet werden muss.
Wie schon angedeutet, bietet das Einkommensteuergesetz bei der Lösung des Problems nur bedingt Hilfestellung, was bedeutet, dass neben dem Gesetz weitere Rechtsquellen herangezogen werden müssen, um eine klare Aussage treffen zu können.[1]
Dass sich bei dem Thema Termingeschäft jedoch nicht nur der Gesetzgeber schwer tut die Vielzahl an Finanzinnovationen in ihrer Vielfalt und Komplexität zu erfassen, zeigt ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011,[2] in dem ein mittelständisches Unternehmen gegen die Deutsche Bank auf Ausgleich erlittener Verluste, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sogenannten CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags,[3] klagte. Darin heißt es, dass: „der Geschäftsführer der Klägerin in seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben hat, er habe dem Vertrag zugestimmt, obwohl er das ihm zugrunde liegende Modell nicht verstanden habe.“ [4]
1.2 Gang der Untersuchung
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Termingeschäften um spekulative Geschäfte, die vorwiegend im Privatbereich getätigt werden, jedoch auch betrieblich veranlasst sein können. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass sich die im § 15 Abs. II EStG verankerten Tatbestandsvoraussetzungen, als gegeben darstellen.[5] Da es sich hierbei jedoch um ein komplexeres System von Tatbestandsmerkmalen handelt, welches zum Teil auf die, dem § 15 EStG übergeordnete Vorschrift, des § 2 EStG zurück zuführen ist, erfordert dieser Untersuchungsgegenstand, eine isolierte Verfahrensweise, bei der die Thematik grundlegend analysiert und aufgearbeitet wird.
Dazu wird im ersten Grundlagenteil - Kapitel 2.1 ein Prüfschema konstruiert, welches in einem ersten Schritt, betriebliche von privaten Einkünften abgrenzt[6] und im nächsten, für den Fall von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, betrieblich veranlasste von Gewerbebetrieb begründenden Unternehmungen trennt.
Der darauffolgende zweite Grundlagenteil - Kapitel 2.2 behandelt, einleitend für die Hauptuntersuchung, alle relevanten Grundlagen zum Termingeschäft, wobei diese, vorerst nur aus finanzwirtschaftlicher Sicht dargelegt werden. Die Abgrenzung gegenüber der steuerlichen Definition erfolgt dann im ersten Teil der Hauptuntersuchung - Kapitel 3.1, wo beide Fachgebiete, das Steuerrecht und die Finanzwirtschaft, zusammentreffen.
Nachdem in den vorangegangenen Teilen der Untersuchungsgegenstand so weit wie möglich ab- und eingegrenzt wurde, wird abschließend im letzten Teil der Untersuchung, Kapitel 3.2, der Fall von Verlusten aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG, in das anfänglich konstruierte Prüfschema zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten, übertragen und auf Sonderbestimmungen, ausgehend von Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen, untersucht.
2. Grundlagen zum Einkommensteuerrecht sowie Termingeschäft
2.1 Grundlagen der Besteuerung
2.1.1 Begriffe und Systematik des § 2 EStG
Damit genau dargestellt werden kann, wodurch die Steuerschuld im Einkommensteuerrecht nach § 2 Abs. I EStG ausgelöst wird, müssen zunächst einmal die darin enthaltenen Begrifflichkeiten und deren Beziehungen zueinander bestimmt werden.
Dem Gesetz nach entsteht laut § 38 AO eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Die Steuerschuld wird auf das, für den Gesetzgeber als besteuerungswürdig erachtete Steuerobjekt bzw. Besteuerungsgut oder auch Steuergegenstand genannt, erhoben. Die dem Steuergegenstand anhaftende Steuerschuld wird vom Steuersubjekt[7] getragen, welcher auch als Steuerschuldner, Steuerzahler, oder Steuerpflichtiger bezeichnet wird. Allerdings gibt es im Steuerrecht Fälle, in denen zwischen den Begrifflichkeiten des Steuerpflichtigen und Steuerschuldners differenziert werden muss (§ 43 Abs. I S. 1 AO i.V.m. §§ 37 und 38 AO). So ist zwar jeder Steuerschuldner, gleichzeitig auch Steuerpflichtiger, jedoch nicht jeder Steuerpflichtige automatisch auch Steuerschuldner.[8] Beispielhaft für einen solchen Fall, ist die Lohnsteuer nach § 38 Abs. III EStG.[9]
Der Steuertatbestand, welcher letztlich die Steuerschuld auslöst, bzw. an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, zeichnet sich durch bestimmte Vorgänge, Zustände oder Handlungen aus, die der Gesetzgeber zum Gegenstand der Besteuerung macht.
2.1.1.1 Entstehung der Steuerschuld im Einkommensteuerrecht
Der im Folgenden einer näheren Betrachtung unterzogene Steuergegenstand bezeichnet das Einkommen nach § 2 Abs. I EStG.
Um Feststellen zu können, welche Tatbestandsmerkmale im Einkommensteuerecht die Steuerschuld auslösen, gilt es zunächst einmal ein Blick auf die Konzeption des § 2 Abs. I EStG zu richten. Danach wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Besteuerungsmodell so konzipiert hat, dass alle Einkunftsarten gleichbehandelt werden.[10] Dies ermöglicht in einem nächsten Schritt, aus dem Konzept des Einkommensteuergesetzes, Merkmalsgruppen abzuleiten, die alle Einkunftsarten gemein haben. Um diese jedoch entschlüsseln zu können, bedarf es einer genaueren Betrachtung der Formulierungsweise der betreffenden Regelung. So lässt sich bspw. der im letzten Satzteil des § 2 Abs. I S. 1 EStG enthaltenen Begriff des “Erzielens“ als das subjektive Tatbestandsmerkmal deuten, welches genauer, eine „Einkunftserzielungsabsicht“ des Steuerpflichtigen voraussetzt. Das heißt, dass der Einkunftserzielung ein Leistungsaustausch des Entgeltes wegen vorauszugehen hat. Neben dem subjektiven Tatbestandsmerkmal lässt sich weiter noch ein objektives Tatbestandsmerkmal ableiten, welches sich aus der Formulierungsweise, der in § 2 Abs. I Nr. 1 bis 7 EStG aufgelisteten Einkunftsarten ableiten lässt. Demnach wird dem Steuerpflichtigen durch das Erzielen von Einkünften “aus“ den sieben Einkunftsarten, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bescheinigt.[11]
2.1.1.2 Voraussetzung für die Steuerbarkeit von Einkommen
Um in einem nächsten Schritt prüfen zu können, ob ein betrachtendes Einkommen nun steuerbar ist oder nicht, müssen zunächst einmal die sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. I EStG gegeben sein. Danach heißt es im ersten Satz, dass Einkünfte aus den Nummern 1 bis 7 EStG der Einkommensteuer unterliegen, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte, während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Somit sind also nur Einkünfte steuerbar, welche durch eine Erwerbstätigkeit aus den sieben Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. I Nr. 1 bis 7 EStG erzielt worden sind oder nicht unter den § 3 EStG fallen. Andere Einkunftsarten, sowie derer Verluste sind danach nicht steuerbar.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die Steuerbarkeit von Einkommen und unter Umständen, daraus resultierende Verluste, von der Erfüllung folgender Tatbestandsmerkmale abhängen:
- Einkunftserzielungsabsicht und
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.[12]
(Leistungserbringung des Entgeltes wegen)
2.1.2 Konkretisierung der in § 2 Abs. I EStG kodifizierten Tatbestandsmerkmale nach § 15 Abs. II EStG
In den für diese Untersuchung, vorrangig zu betrachtenden „Einkünften aus Gewerbebetrieb“, werden die in § 2 Abs. I EStG zuvor umschrieben Tatbestandsmerkmale sogar explizit erwähnt. So heißt es im § 15 Abs. II S. 1 EStG, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wenn eine selbständige und nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht[13] unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Allerdings wird die Gewinnerzielungsabsicht in Fällen von Gewerbebetrieb, nach § 15 Abs. II S. 3 EStG i.V.m. § 14 S. 3 AO nicht zwingend vorausgesetzt. So können Einnahmen, die auf eine betrieblich veranlasste Tätigkeit zurückzuführen sind, ebenfalls der steuerlichen Sphäre zugeordnet werden. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn Aufwendungen oder Ausgaben:
- objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und
- subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.[14]
Neben den vier, zuvor erwähnten Positivkriterien, die eine Qualifizierung der Einkünfte aus Gewerbetrieb begründen, werden im § 15 Abs. II S. 1 EStG, weiter noch drei Negativkriterien zur Abgrenzung gewerblicher Tätigkeiten gegenüber anderen Einkunftsarten aufgezählt.[15]
Tabelle 1 Positiv- und Negativkriterien eines Gewerbebetriebs [16]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Positiv und Negativkriterien im Detail:
- Gewinnerzielungsabsicht:
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind nur jene Einkunftsquellen einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, die auf Dauer gesehen einen Totalgewinn abwerfen.[17]
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:
Zitat aus einem Urteil des FG Niedersachsen vom 23.08.2000:
„Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass sich der Veräußerer mit seiner Veräußerungsabsicht an den allgemeinen Markt wendet. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer seine Verkaufsobjekte mehreren Interessenten anbietet, indem er zumindest seine Verkaufsabsicht in der Weise bekannt gibt, dass er damit rechnet, seine Verkaufsabsicht werde sich bei einem unabgeschlossenen Kreis von Personen herumsprechen.“[18]
- Selbständigkeit:
Eine Selbständige Betätigung liegt vor, wenn sie ohne persönliche Weisungsgebundenheit, auf eigene Rechnung, in eigener Verantwortung (Unternehmerinitiative) und Gefahr (Unternehmerrisiko) betrieben wird.
- Nachhaltigkeit:
Zitat aus einem BFH-Urteil vom 9.12.2002:
„Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind. Dabei reicht nach ständiger Rechtsprechung jedoch ein wiederholtes Tätigwerden allein auf der Beschaffungsseite nicht aus.“ [19]
- Keine vermögensverwaltende Tätigkeit:[20]
- Keine Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft:[21]
- Keine selbständige Arbeit:[22]
2.1.3 Abgrenzung privater und betrieblicher Einkünfte
In einem nächsten Schritt muss nun der Begriff „Einkommen“ aus steuerrechtlicher Perspektive beleuchtet und definiert werden, um eine klare Zuordnung privater und betrieblicher Einkünfte vornehmen zu können.[23] Denn gerade in Fällen von Einkünften aus Termingeschäften erweist sich eine klare Zuordnung als nicht ganz einfach. Dennoch ist diese, wie noch gezeigt wird, entscheidend.
Zur Bestimmung der entscheidenden Parameter bietet das Gesetzt in § 2 Abs. II S. 1 EStG einen ersten Anhaltspunkt, indem es in den Nummern 1 und 2 zunächst eine Unterteilung der sieben Einkunftsarten, in Gewinn- und Überschusseinkunftsarten vornimmt. So heißt es in Nummer 1 des § 2 Abs. I S. 1 EStG, dass die Einkünfte aus: Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), als Gewinn nach §§ 4 bis 7k EStG zu werten sind.
Die in Nummer 2 des § 2 Abs. I S. 1 EStG aufgezählten Einkünfte, aus: nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie aus den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG, bezeichnen Überschusseinkünfte nach §§ 8 bis 9a EStG.
Wie jedoch erwähnt, kann sich eine Zuordnung von Einkünften aus Termingeschäften, zum betrieblichen oder privaten Bereich, unter Umständen als schwierig erweisen, da beide Betätigungen, gleichsam, Merkmale eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. II S. 1 EStG i.V.m. § 14 S. 3 AO aufweisen können. In solchen Fällen muss festgestellt werden, ob eine Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung vorliegt,[24] denn für den Fall, dass die Vermögenszuordnung dem vermögensverwaltenden und nicht dem gewerblichen Bereich zugerechnet wird, werden die erzielten Einnahmen statt als Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG qualifiziert.[25] Die Abgrenzung erfolgt dabei, jeweils durch konkrete Betrachtung der im Einzelfall vorherrschenden Verhältnisse.[26]
An dieser Stelle muss hinzugefügt werden, dass eine Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung als Tatbestandsvoraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit, zwar augenscheinlich nicht dem Wortlaut des § 15 Abs. II S. 1 EStG zu entnehmen ist, jedoch seit einem Urteil des BFH vom 31.05.2007, in ständiger Rechtsprechung, als “ungeschriebenes“ Negativ-Tatbestandsmerkmal, vorausgesetzt wird.
Zitat: „Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch (händlertypisch) gewertet wird.“ [27]
Da eine weitere Konkretisierung dieses Sachverhaltes, den hier zu behandelnden Grundlagenteil überschreiten würde und primär Gegenstand der Hauptuntersuchung im Kapitel 3 ist, wird an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen.[28]
Abbildung 1 Vereinfachtes Prüfschema zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten [29]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2 Grundlagen zum Termingeschäft
2.2.1 Begriffe und Konstrukt des Termingeschäfts
Bei einem Termingeschäft handelt es sich pragmatisch betrachtet um ein Zukunftsgeschäft, bei welchem die Kontraktinitiierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt (t=0), die Kontraktfälligkeit dagegen erst zu einem späteren (in der Zukunft liegenden) Zeitpunkt (t=n) erfolgt. Das Kassageschäft, welches demgegenüber ein Gegenwartsgeschäft bezeichnet, unterscheidet sich dahingehen vom Termingeschäft, als das hier Kontraktinitiierung und Kontraktfälligkeit unmittelbar[30] aufeinanderfolgen.[31]
Bei einem Termingeschäft umfasst die Kontraktlaufzeit in Deutschland, einen Zeitraum von mindestens mehr als zwei Börsentagen. Diese Regelung lässt sich bspw. aus den „Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Börse“ ableiten, welche im § 7 Abs. I, den Zeitpunkt der Erfüllung der Geschäfte regelt. Neben der Kontraktfälligkeit wird bei Kontraktinitiierung des Weiteren die Beschaffenheit des Handelsobjekts, in Bezug auf Qualität und Quantität bestimmt, der Liefer- bzw. Kaufpreis (Terminpreis = Forwardpreis) festgelegt, sowie für den Fall der nicht Lieferung oder Abnahme, eine Ausgleichszahlung (Cash-Settlement) vereinbart.[32]
Der Vertragsgegenstand, welcher sowohl Finanzinstrumente als auch Rohstoffe oder sonstige Waren (Commodities)[33] beinhalten kann, wird auch als Basisobjekt bzw. Basiswert (Underlying) bezeichnet, da sich letztlich aus diesem Wert der Terminpreis ableitet.[34]
Abbildung 2 Kassa vs. Termingeschäft
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2.2 Preisbildung bei Termingeschäften
Als Bestimmungsfaktoren für den Terminpreis (Forwardpreis) gelten, der aktuelle Kurs bzw. Preis des Underlyings (Spot-/Kassapreis), die Nettofinanzierungskosten (Cost-of-Carry),[35] in Form von Lagerungskosten (u), Zinskosten (i) und anfallenden Erträgen (r) während der Laufzeit (Dividendenzahlungen o.ä.), sowie für den Fall das ein Underlying aus Commodities besteht, den Convenience-Yield.[36] Kurz gesagt leitet sich der Terminpreis aus den anfallenden Kosten und Erträgen während der Laufzeit ab.
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten von mathematischen Gleichungen:
- Forwardpreis = Kassapreis + Lagerhaltungskosten - Convenience-Yield[37]
- Forwardpreis = Kassapreis + Cost of Carry[38]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der sich in der Kontraktlaufzeit ergebene Unterschiedsbetrag, zwischen Termin- und Kassapreis, bezeichnet die Basis.
- Basis = Forwardpreis - Kassapreis[39]
- Basis = - Cost-of-Carry[40]
Abbildung 3 Kassapreis vs. Terminpreis [41]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2.2.1 Kassa- und Terminpreis im Zeitverlauf
Um die Beziehung von Kassa- und Terminpreis verdeutlicht darstellen zu können, muss nunmehr noch eine Visualisierung der Kursentwicklungen im Zeitverlauf vorgenommen werden. Danach wird deutlich, dass sich die Preise zum Ende der Kontraktlaufzeit hin, annähern bzw. konvergent entwickeln. Der Grund dafür ist in einer stetigen Abnahme der zuvor erwähnten Lagerhaltungskosten (Cost-of-Carry) zu sehen.
Abbildung 4 Konvergenz von Kassa- und Terminpreis [42]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ein weiteres Merkmal, welches sich als bezeichnend für die Beziehung von Kassa- und Terminpreis darstellt, lässt sich im Kursverlauf erkennen. Danach zeigt sich, dass sich Kassa- und Terminpreise, im Zeitverlauf, nahezu simultan verhalten bzw. entwickeln.[43] Dieses Phänomen versteht sich als ein kontinuierlicher Anpassungsmechanismus, bedingt durch Arbitragemöglichkeiten.[44] An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass sich Futures- und Forwardpreise im Zeitverlauf annähernd gleich verhalten, jedoch die täglichen Abrechnungen bei Futures-Kontrakten, minimale Wertunterschiede hervorrufen.[45]
2.2.3 Motiv zum Abschluss von Termingeschäften aus Unternehmenssicht
Aus der für diese Untersuchung von vorrangigem Interesse zu betrachtenden Sicht eines Unternehmens dient ein Termingeschäft primär der Absicherung von Preisrisiken bzw. negativen Preisentwicklungen in der Zukunft. In diesem Fall kann das Termingeschäft auch als Sicherungsgeschäft angesehen werden. Die Sicherung der Risikoposition wird in der Fachsprache auch als „Hedging“ bezeichnet, woraus folgert, dass derjenige der sich absichert, einen „Hedger“ darstellt.[46] Den Gegenpart des Hedgers nimmt der Spekulant (Trader) ein,[47] welcher auf eine gewinnbringende Preisentwicklung, bezogen auf zukünftige Preisdifferenzen zwischen Kassa- und Terminpreise hofft und damit ein Spekulationsgeschäft betreibt.[48] Die dabei stattfindende Risikoübertragung von Hedger auf Spekulant lässt den Terminmarkt auch nach Meinung von Finanzbehörden als Risikotransfermarkt verstehen.[49]
[...]
[1] Vgl.: Dahm, J./Hamacher, R. (2010), Termingeschäfte im Steuerrecht, Wiesbaden, Seite 15, Rdnr. 2 ff.
[2] Vgl.: BGH vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Seite 4, Rdnr. 1.
[3] Ein CMS-Spread-Ladder-Swap-Kontrakt bezeichnet sehr einfach beschrieben, den Tausch variabel verzinslicher Kapitalanlagen in festverzinsliche, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus. Vgl.: a.a.O., Seite 16, Rdnr. 26 m.V.a. Ellenberger/Schäfer/Clouth und Lang (2010), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rdnr. 1030 ff. und weiter: Schimansky/Bunte und Lwowski (2007), Bankrechts-Handbuch, Rdnr. 3.
[4] Vgl.: a.a.O. Seite 11, Rdnr. 15 und Seite 23, Rdnr. 41
[5] Vgl.: FG Niedersachsen vom 28.11.2001, 13 K 257/94; BFH vom 08.08.2001, I R 106/99, BStBl. 2003 II, S. 487; BFH vom 20.04.1999, VIII R 63/96, BStBl. 1999 II, S. 466; BFH vom 08.07.1998, I R 123/97, BFHE 186, S. 540; BFH vom 04.12.1996, I R 54/95, BFHE 182, S. 123; BFH vom 11.07.1996, IV R 67/95 (NV), BFH/NV 1997, S. 114; BFH vom 05.03.1981, IV R 94/78, BStBl. 1981 II, S. 658 und RFH vom 12.12.1935, VI A 858/35, RStBl. 1936, S. 694.
[6] Die Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen ist deshalb von Bedeutung, als dass gerade in Fällen von Einkünften aus Termingeschäften, eine klare Zuordnung nicht ohne Weiteres möglich ist.
[7] In § 33 AO wird der Begriff des Steuerpflichtigen sowie seine in Verbindung damit stehenden Verpflichtungen genau definiert.
[8] Vgl.: Scheffler, W. (2009), Besteuerung von Unternehmen 1, Auflage 11, S. 10 - 12.
[9] Vgl.: Kussmaul, H. (2006), Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Auflage 4, München, Seite 236.
[10] Dieser Gedanke basiert auf dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. I GG. Siehe auch: BVerfG vom 30.09.1998, Absatz-Nr. (1 - 40), Rdnr. 22 - 24.
[11] Vgl.: Beckenhaub, C. (2001), Einkommensteuerbarkeit von Optionsgeschäften, Dissertation, Hamburg, Seite 28.
[12] Vgl.: Beckenhaub, C. (2001), Einkommensteuerbarkeit von Optionsgeschäften, Dissertation, Hamburg, Seite 28.
[13] In § 15 Abs. III EStG ist ebenfalls von einer Einkunftserzielungsabsicht die Rede.
[14] Siehe auch: § 4 Abs. IV EStG. Gleiches gilt im Übrigen ebenso für Betriebseinnahmen.
[15] Vgl.: Kraft, C./Kraft, G. (2009), Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, Auflage 3, Wiesbaden, Seite 43.
[16] Angelehnt an die Darstellung von Cornelia und Gerhard Kraft. Vgl.: ebd.
[17] Siehe auch: BFH vom 04.09.2008, IV R 1/07, BStBl. 2009 II, S. 335; BFH vom 21.01.1993, XI R 18, 19/92, BFH/NV 1993, S. 475; BFH vom 19.11.1985, VIII R 4/83, BFHE 145, S. 375, BStBl. 1986 II, S. 289 und Hinweis 15.3 EStH 2008.
[18] Vgl.: FG Niedersachsen vom 23.08.2000, 13 K 316/95, EFG 2001, S. 1438.
[19] Vgl.: BFH vom 09.12.2002, VIII R 40/01, BStBl. 2003 II, S. 294; BFH vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. 1999 II, S. 390 m.V.a. BFH vom 07.03.1996, IV R 2/92, BStBl. 1996 II, S. 369; BFH vom 09.12.1986, VIII R 317/82, BStBl. 1988 II, S. 244 und BFH vom 08.08.1979, I R 186/78, BStBl. 1980 II, S. 106.
[20] Siehe: Kapitel 2.1.3 - Abgrenzung privater und betrieblicher Einkünfte.
[21] Siehe: § 13 EStG.
[22] Siehe auch: § 18 EStG.
[23] Vgl.: FG München vom 29.06.2010 - 1 K 2663/07; FG München vom 28.07.2009 - 13 K 1717/07; FG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2004 - 5 K 2546/00; BFH vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl. 2001 II, S. 706 m.B.a. BFH vom 09.12.1997 - X B 248/96 (NV), BFH/NV 1998, S. 704 und BFH vom 19.02.1997 - XI R 1/96, BStBl. 1997 II, S. 399.
[24] „Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.“ Zitat aus: BMF-Schreiben vom 16.12.2003, IV A 6 - S 2240 - 153/03, BStBl. 2004 I, S. 40 und BStBl. 2006 I, S. 632, Rdnr. 6, m.V.a. BFH vom 29.10.1998, BStBl. 1999 II, S. 448. Siehe auch: BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl. 1984 II, S. 751 ff.; BFH vom 04.03.1980 - VIII R 150/76, BStBl. 1980 II, S. 389.
[25] Vgl.: Kraft, C./Kraft, G. (2009), Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, Auflage 3, Wiesbaden, Seite 47. Siehe auch: BMF-Schreiben vom 26.03.2004, IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl. 2004 I, S. 434; BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl. 1984 II, S. 751 und BFH vom 17.01.1972, GrS 10/70, BStBl. 1972 II, S. 700.
[26] Vgl.: BFH vom 28.11.2007, X R 24/06 (NV), BFH/NV 2008, S. 774, Rz. c) m.V.a. BFH vom 22.01.2003, X R 37/00, BStBl. 2003 II, S. 464, Rz. II b. aa). Siehe auch: BFH vom 30.07.2003, X R 7/99, BStBl. 2004 II, S. 408; BFH vom 06.03.1991, X R 39/88, BStBl. 1991 II, S. 631; BFH vom 17.03.1981, VIII R 149/78, BStBl. 1981 II, S. 522 und BFH vom 02.11.1971, VIII R 1/71, BStBl. 1972 II, S. 360.
[27] BMF-Schreiben vom 01.04.2009, IV C 6 - S 2240/08/10008, BStBl. 2009 I, S. 515, Rzn. 1, m.B.a. BFH vom 31.05.2007, IV R 17/05, BStBl. 2007 II, S. 768. Siehe auch: FG Köln vom 01.03.2007, 9 K 7050/02.
[28] Für weitere Hinweise, siehe auch: 1. Der Betrieb vom 01.11.2002, Heft 44, Seite 2291 - 2296, m.V.a. BFH vom 25.07.2001, X R 55/97, BStBl. 2001 II, S. 809 und BFH vom 20.12. 2000, X R 1/97, BStBl. 2001 II, S. 706. Siehe auch: BMF-Schreiben vom 16.12.2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03, BStBl. 2004 I, S. 40, und BStBl. 2006 I, S. 632. 2. Kulosa, E. (2001), Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb bei Privat-Equity-Fonds unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses der Höhe der Beteiligung an den Zielgesellschaften. 3. Scheffler, W. (2009), Besteuerung von Unternehmen 1, Auflage 11, Seite 55.
[29] Modifizierte Fassung des von Claus Beckenhaub konstruierten Prüfschemas zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten. Vgl.: Beckenhaub, C. (2001), Einkommensteuerbarkeit von Optionsgeschäften, Dissertation, Hamburg, S. 36.
[30] Unmittelbar heißt in diesem Fall, innerhalb von zwei Geschäftstagen.
Vgl.: Glebe, D. (2008), Schnellkurs Börsenhandel, Norderstedt, Seite 75.
[31] Vgl.: Vogt, G. (2009), Faszinierende Mikroökonomie, Auflage 3, München, Seite 234.
[32] Siehe auch: Kapitel 2.2.4 - Formen des Termingeschäfts.
[33] Commodities: (Zu Deutsch) Waren, Güter, Rohstoffe. Vgl.: Beckmann, R. (1993), Termingeschäft und Jahresabschluss, Band 18, Köln, Seite 49 ff.
[34] Vgl.: Hull, John C. (2001), Einführung in Futures- und Optionsmärkte, Auflage 3, München, Seite 18.
[35] Der Forwardpreisbildungsansatz basiert auf der Cost-of-Carry-Theorie von Kaldor (1939), Working (1948), Brennan (1958) und Tesler (1958). Vgl.: Schnorrenberg, B. (2006), Zur Preisbildung von Forwardkontrakten im Strommarkt, Dissertation, Köln, Seite 56 - 59.
[36] Die Convenience-Yield drückt den möglichen Gewinn eines in der Lagerung befindlichen Konsumgutes aus, welcher bei sofortiger Verfügbarkeit, realisiert werden könnte. Vgl.: Hull, John C. (2009), Optionen, Futures und andere Derivate, Auflage 7, München, Seite 158.
[37] Vgl.: Lindmayer, Karl H. (2011), Geldanlage und Steuer 2011, Wiesbaden, Seite 150.
[38] Vgl.: Schnorrenberg, B. (2006), Zur Preisbildung von Forwardkontrakten im Strommarkt, Dissertation, Köln, Seite 56 und auch:
Beckmann, R. (1993), Termingeschäft und Jahresabschluss, Band 18, Köln, Seite 11.
[39] Vgl.: Rudolph, B./Schäfer, K. (2010), Derivative Finanzmarktinstrumente, Auflage 2, Berlin/Heidelberg, Seite 208 - 209. Diese bezeichnen die Cost-of-Carry auch als Bestandshaltekosten, wobei diese im Wesentlichen Zins- und Lagerungskosten umfassen.
[40] Vgl.: Beckmann, R. (1993), Termingeschäfte und Jahresabschluss, Band 18, Köln, Seite 32.
[41] Angelehnt an die Darstellung von Burkhard Schnorrenberg. Vgl.: Schnorrenberg, B. (2006), Zur Preisbildung von Forwardkontrakten im Strommarkt, Dissertation, Köln, Seite 57.
[42] Angelehnt an die Darstellung von Andreas Oehler. Vgl.: Oehler, A./Unser M. (2002), Finanzwirtschaftliches Risikomanagement, Auflage 2, Bamberg, Seite 59.
[43] Die Stärke der Kursschwankung wird auch als Volatilität (Flatterhaftigkeit) bezeichnet.
Vgl.: Beckmann, R. (1993), Termingeschäfte und Jahresabschluss, Band 18, Köln, Seite 47.
[44] Unter Arbitragemöglichkeit versteht man die Möglichkeit, zur Ausnutzung von Preisdifferenzen zwischen Kassa- und Terminmarkt zur Erzielung risikoloser Gewinne bzw. die Möglichkeit zur Erzielung sicherer Gewinne ohne Mitteleinsatz. Siehe im Detail: Breuer, W./Gürtler, M./Schuhmacher F. (2010), Portfoliomanagement I, Auflage 3, Wiesbaden, Seite 47 ff.
[45] Vgl.: Hull, John C. (2001), Einführung in Futures- und Optionsmärkte, Auflage 3, München, Seite 67.
[46] Vgl.: Beckmann, R. (1993), Termingeschäft und Jahresabschluss, Band 18, Köln, S. 72.
[47] Der Begriff „Trader“ stammt aus dem angelsächsischen Bereich und bezeichnet einen Händler. Vgl.: Linder, Hans G./Tietz, Volker (2008), Das Große Börsenlexikon, München, Seite 286. Mehr dazu, siehe auch: Anhang Nr. 1.
[48] Vgl.: Barckow, A./Beike, R. (2002), Risk-Management mit Finanzderivaten, Auflage 3, München, Seite 10 - 11. Reinhard Beckmann beschreibt das Termingeschäft in diesem Zusammenhang auch als Instrument des (Preis-) Risikotransfers zwischen Wirtschaftssubjekten. Vgl.: Beckmann, R. (1993), Termingeschäft und Jahresabschluss, Band 18, Köln, Seite 1 m.V.a. Büschgen, Hans G. (1988), Zinstermingeschäft, Frankfurt/M., Seite 31 ff.
[49] FG Baden-Württemberg vom 15.05.1996, 12 K 314/92 m.V.a. Bauer (1988), Börsenmäßige Termingeschäfte und Differenzeinwand im schweizerischen und deutschen IPR, S. 311 ff., 321 ff., 527 ff.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (PDF)
- 9783863416294
- ISBN (Paperback)
- 9783863411299
- Dateigröße
- 903 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Dortmund
- Erscheinungsdatum
- 2012 (März)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- Termingeschäft Einkommenssteuerrecht Gewerbetreibender EStG Betriebliche Veranlassung
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing