Konzern Kommune: Steuerung kommunaler Unternehmen
Zusammenfassung
Im öffentlichen Bereich herrscht nicht das klassische Ziel der Gewinnmaximierung wie in der Privatwirtschaft vor, hier haben Sach- und Sozialziel wie Daseinsvorsorge und Wohlstandssicherung Vorrang.
In diesem Buch soll aufgezeigt werden, mit welchen Instrumenten das Beteiligungscontrolling dazu beitragen kann, ein Planungs-, Kontroll- und Steuerungssystem aufzubauen, damit die Unternehmen dem öffentlichen Zweck dienen. Das Beteiligungscontrolling bildet hier eine Art Nahtstelle zwischen dem politisch-administrativem System und den öffentlichen Unternehmen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Instrumente Balanced-Scorecard, Beteiligungsbericht, Public Corporate Governance Kodex und die Steuerungsmöglichkeiten durch den kommunalen Konzernabschluss gelegt. Dabei wird vornehmlich auf die Besonderheiten eingegangen, die beim Einsatz dieser Instrumente im kommunalen Bereich zu beachten sind. Neben diesen Schwerpunkten werden weitere Instrumente des strategischen und operativen Beteiligungscontrollings beschrieben.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Beteiligungscontrolling im Konzern Kommune
2.1. Beteiligungscontrolling
2.2. Konzern Kommune
2.2.1. Gebietskörperschaft
2.2.2. Organisationseinheiten
2.2.3. Probleme bei der Steuerung des Konzerns Kommune
3. Differenzierung strategisches und operatives Controlling
4. Aufgaben des Beteiligungscontrollings
5. Organisation des Beteiligungscontrollings
5.1. Hierarchische Einordnung
5.2. Zentrale oder dezentrale Organisation
6. Konzernleitbild
Das Leitbild des Konzerns Kommune soll folgende Aufgaben erfüllen:
7. Konzernziele
8. Instrument des Beteiligungscontrollings
8.1. Balanced Scorecard (BSC)
8.1.1. Grundlagen der BSC
8.1.2. Perspektiven einer Balanced Scorecard im kommunalen Bereich
8.1.3.Messgrößen und Ursache-Wirkungsketten
8.1.4. Implementierung einer BSC (Balanced Scorecard)
8.1.5. Fazit zur BSC
8.2. Kommunaler Konzernabschluss
8.2.1. Entwicklung des Rechnungswesens
8.2.2. Konsolidierung
8.2.3. Kennzahlen des Konzernabschluss
8.2.4. Benchmarking von Kommunen
8.2.5. Segmentberichterstattung
8.2.6. Kritische Würdigung
8.3. Der Beteiligungsbericht als Instrument des Beteiligungscontrollings
8.3.1. Ausgangslage
8.3.2. Der Bericht
8.3.3. Fazit zum Beteiligungsbericht
8.4. Public Corporate Governance
8.4.1. Grundlagen
8.4.2. Public Corporate Governance Kodex
8.4.3. Fazit Public Corporate Governance
8.5. Weitere Instrumente
8.5.1. Strategische Instrumente
8.5.2. Operative Instrumente
9. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Konzern Kommune
Abb. 2 Beteiligungscontrolling als Stab
Abb. 3 Eingang von Organisationseinheiten in den Gesamtabschluss und in den Beteiligungsbericht
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
In den letzten Jahren haben Kommunen vermehrt Aufgabenbereiche in kommunale Beteiligungen ausgegliedert, oder gänzlich Privatisierungen vorgenommen. Durch die Verselbständigung von Verwaltungseinheiten haben sich Kommunen so verhalten, als wäre mit der Delegation von Aufgaben auch jegliche Verantwortung für diese abgegeben worden, so kam zu erheblichen Steuerungsdefiziten.[1] Kommunale Unternehmen sind bundesweit in sehr unterschiedlichen Bereichen aktiv. In Rheinland-Pfalz beispielsweise dominieren die klassischen Betätigungsfelder wie Wohnungswesen, Energieversorgung, Verkehr (siehe Anhang 1).[2] Das es in diesem Zusammenhang ein Steuerungs- und Kontrolldefizit gibt ist unstrittig.[3]
Durch die Ausgliederung von Aufgaben auf öffentliche Unternehmen hat sich im kommunalen Bereich ein konzernähnliches Gebilde entwickelt, das als Konzern Kommune bezeichnet wird.[4] Den ausgelagerten Bereichen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da sie teilweise größer sind als die Kernverwaltung. Daher ist es wichtig, die öffentlichen Unternehmen einer einheitlichen Steuerung und Kontrolle zu unterwerfen.[5]
Das Beteiligungscontrolling soll die Konzernleitung bei der Steuerung der Beteiligungen durch ein Planungs-, Kontroll- und Informationssystem unterstützten. Es stellt eine Art Nahtstelle zwischen dem politisch-administrativem System und den öffentlichen Unternehmen dar. Durch eine wechselseitige Abstimmung zwischen Träger und öffentlichen Unternehmen soll gewährleistet werden, dass Unternehmen dem öffentlichen Zweck dienen.[6]
Zu Beginn dieser Arbeit werden zunächst unterschiedliche Definitionen des Beteiligungscontrollings vorgestellt. Dann werden die Besonderheiten des Konzerns Kommune dargestellt, sowie Aufgaben und Organisation des Beteiligungscontrollings beschrieben. Im Weiteren wird auf das Zielsystem des Konzerns Kommune eingegangen, denn es herrschen nicht die klassischen Formalziele der Privatwirtschaft wie Gewinnmaximierung, sondern hier kommen Sach- und Sozialziele wie Daseinsvorsorge und Wohlstandsicherung vorrangig zum Tragen. Hierunter ist eine Versorgung mit öffentlichen Gütern, wie z. B. Theater oder öffentlicher Nahverkehr, die von privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht angeboten werden, zu verstehen.[7]
Der Schwerpunkt der Arbeit richtet sich auf die Instrumente des Beteiligungscontrollings. Im Kern geht es um die Frage, wie die Erreichung von Sachziele in die Konzernsteuerung eingebunden werden kann. Ziel der Arbeit ist es herauszustellen mit welchen Instrumenten das Beteiligungscontrolling die Konzernleitung hierbei unterstützen kann. Dazu sind in den letzten Jahren neue Instrumente zur Gesamtsteuerung untersucht worden. Dazu gehören u. a. die Balanced-Scorecard, der Beteiligungsbericht und der Public Corporate Governance Kodex. Insbesondere wird auf die Steuerungsmöglichkeiten, welche die Kommunen durch die Aufstellung eines Konzernabschlusses haben, eingegangen, da sie durch die Einführung der Doppik (doppelte Buchführung) in der Kernverwaltung zukünftig zu einem solchen Abschluss verpflichtet sein werden.
2. Beteiligungscontrolling im Konzern Kommune
2.1. Beteiligungscontrolling
Das Beteiligungscontrolling ist ein Teilbereich des allgemeinen Controllings, für das unterschiedliche Definitionen in der Literatur zu finden sind. Einen Überblick geben Anton Burger und Philipp R. Ulbrich, die darauf hinweisen, dass häufig die Betonung auf der Koordinationsaufgabe liegt, während Erfolgsbemessung und Unterstützung der dezentralen Einheiten weitgehend unberücksichtigt bleiben.[8] Klaus Ade definiert das Beteiligungscontrolling im Kommunalbereich als: „Ein Instrument zur Unterstützung der Verwaltungsführung bei der Steuerung ihrer Beteiligungsunternehmen, durch den Aufbau und die Pflege eines Planungs-, Kontroll- und Informationssystems“.[9] Nach Thomas Barthel hat „das Beteiligungscontrolling eine Unterstützungs- und Koordinationsfunktion sowie Informations- und Innovationsfunktion in den entscheidungs- und zukunftsorientierten Führungsaufgaben der Konzernmutter innerhalb der einzelnen Phasen der Planung, Realisation und Kontrolle“.[10] Die Auswahl an Definitionen zeigt, dass diese unterschiedlich ausfallen. In der vorliegenden Arbeit wird der Definition von Thomas Barthel gefolgt, da diese das kommunale Beteiligungscontrolling sehr umfassend beschreibt.
Die Begriffe Beteiligungsverwaltung, -management und –controlling werden teilweise synonym verwendet. Daher müssen diese differenziert werden, bei der Beteiligungsverwaltung handelt es sich um eine reine Verwaltung des Besitzes i. S. einer Übernahme bestimmter Verwaltungstätigkeiten in Form einer Geschäftsstelle.[11] Das Beteiligungsmanagement integriert bewusst die operativen und strategischen Aktivitäten in die Kommune und wird dabei vom Beteiligungscontrolling mit Planung und Kontrolle unterstützt.[12] Die Beteiligungsverwaltung wird auch oft als Organisationseinheit des Beteiligungsmanagements angesehen.[13]
2.2. Konzern Kommune
Der Begriff „Konzern“ kommt aus der Privatwirtschaft und ist im § 18 AktG definiert: „Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern“. Zwischen den Unternehmen besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis, die Konzernmutter ist hierbei das herrschende und die Konzerntöchter sind die abhängigen Unternehmen.[14] Im öffentlichen Bereich hat der Konzern eine ähnliche Struktur wie in der Privatwirtschaft, diese wird in folgender Abbildung dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Konzern Kommune [15]
2.2.1. Gebietskörperschaft
Konzernmutter ist wie aus der obigen Abbildung ersichtlich die jeweilige Gebietskörperschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Kommunale Gebietskörperschaften sind nach § 1 GO NW Gemeinden, welche durch ihre gewählten Organe das Wohl der Einwohner fördern. Ein wesentlicher Unterschied zum privatwirtschaftlichen Konzern besteht darin, dass dieser die wirtschaftlichen Interessen der Anteilseigner (Shareholder) und, soweit gesetzlich verankert, die der Arbeitnehmer, vertreten. Im Gegensatz dazu sollen im Konzern Kommune die gewählten Politiker die Interessen der Bürger (Stakeholder) wahrnehmen. Auf die sehr heterogenen Interessen der Bürger wird im weiteren Verlauf noch genauer eingegangen. Die Leitungsorgane einer Kommune sind der Rat und der Bürgermeister, gesetzliche Grundlagen sind die GO i.V.m. KrO, LVerbO etc.[16]
2.2.2. Organisationseinheiten
Der Konzern Kommune besteht im Gegensatz zum Privatrecht aus unterschiedlichen Organisationseinheiten. Die Kernverwaltung ist die unselbständige Organisationseinheit, darunter fallen Dezernate, Ämter, Referate etc. da diese über keine eigenen Leitungsorgane verfügen. Für diese unselbständigen Organisationseinheiten war bis zur Umstellung auf die Doppik die Kameralistik als Rechnungswesensystem maßgebend. Sie fließen mit ihren Einnahmen und Ausgaben bzw. nach Umstellung auf die Doppik mit ihren Erträgen und Aufwendungen in die Ergebnisrechnung ein. Es handelt sich hier also weiterhin um Bruttobetriebe.[17]
Die selbständigen Organisationseinheiten erfüllen die öffentlichen Aufgaben mit eigenem Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Sie besitzen eigene Leitungsorgane und gehen nur mit ihrem Ergebnis in das Rechnungswesen der Konzernmutter ein, sind also Nettobetriebe. Sie unterteilen sich in teilselbständige und vollselbständige Organisationseinheiten. Bei Erstgenannten handelt es sich u. a. um Eigenbetriebe, diese sind organisatorisch und wirtschaftlich selbständig aber rechtlich unselbständig. Das bedeutet es fehlt ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb Kommunen für dessen Verbindlichkeiten bürgen müssen.[18] Sie sind in verschiedenen Wirtschaftsbereichen anzutreffen u. a. Versorgungs- und Verkehrsbereich, Häfen, Lagerhallenbetriebe, Messe- und Stadthallen etc.[19] Gesetzliche Grundlage ist die jeweilige Gemeindeordnung. Nach § 95, I, Nr. 3 GO NW beispielsweise, ist der Eigenbetrieb Sondervermögen der kommunalen Gebietskörperschaft. Die vollselbständigen Organisationseinheiten sind auch rechtlich selbständig, sie unterteilen sich in juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalt des öffentlichen Rechts, Zweckverband, Stiftung des öffentlichen Rechts) und Rechtsformen des Privatrechts (GmbH, AG, der rechtsfähige Verein, Genossenschaft und die Stiftung des Privatrechts).[20] Ob es sich bei letztgenannten um ein öffentliches Unternehmen handelt, richtet sich nach dem Eigentumsverhältnis. Hat das Unternehmen einen oder mehrere öffentliche Träger, so handelt es sich um ein öffentliches- bzw. gemischt-öffentliches Unternehmen. Sollte es hingegen noch private Eigentümer geben, wäre dies kein öffentliches sondern ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen.[21]
2.2.3. Probleme bei der Steuerung des Konzerns Kommune
Durch diese Konzernstruktur von unselbständigen, teilselbständigen und vollselbständigen Organisationseinheiten wird eine einheitliche Konzernsteuerung erschwert. Bei den unselbständigen Einheiten hat die Konzernmutter direkten Zugriff, während bei den selbständigen der Einfluss nur indirekt über die einzelnen Leitungsorgane möglich ist. Im Folgenden werden einige Probleme, welche die Problematik besonders verdeutlichen, beispielhaft aufgeführt.[22]
- Der öffentliche Auftrag ist oft unklar und nicht spezifiziert für die einzelnen Organisationseinheiten.
- Misstrauen und Abneigung gegenüber betriebswirtschaftlichen Managementmethoden sind festzustellen.
- Es findet nur eine unzureichende Auswertung von vorhandenen Berichten statt und es fehlen oft strategische Berichte.
- Die notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse bei den Beschäftigten des Konzerns Kommune sind unzureichend oder fehlen vollends.
3. Differenzierung strategisches und operatives Controlling
Die Unterteilung zwischen operativem und strategischem Controlling kann beim Beteiligungscontrolling analog zum allgemeinen Controlling vorgenommen werden.
Das strategische Controlling lässt sich in strategische Planung und Kontrolle unterteilen. Unter der strategischen Planung wird die langfristige Ausrichtung des Konzerns Kommune verstanden. Eine solch übergreifende Strategie wird in der Kommune vom Gemeinderat beschlossen.[23] Für die Umsetzung müssen Vereinbarungen mit den Beteiligungsunternehmen getroffen werden, die das gesamtstädtische Interesse sichern und das wirtschaftliche Engagement der Kommune ganzheitlich ausrichten.[24] Auf das strategische Controlling kommt hierbei insbesondere die Aufgabe zu, transparente und verbindliche Zielvereinbarungen zwischen Stadt und Beteiligungsgesellschaften zu treffen. Die Kontrollaufgabe beschränkt sich schwerpunktmäßig auf die laufende Beobachtung der Strategieumsetzung.[25] Nach Jürgen Weber muss sich das strategische Controlling mit der langfristigen Entwicklung von Unternehmen beschäftigen. Übertragen auf öffentliche Unternehmen müsste es dem Bürger gegenüber die Daseinsberechtigung des öffentlichen Unternehmens verdeutlichen, diese liegt vor, wenn eine Aufgabe dauerhaft erforderlich ist und nicht von, privatwirtschaftlichen Unternehmen wahrgenommen wird.[26]
Die operative Ausrichtung ist eher kurz- und mittelfristig orientiert. Das operative Controlling hat die Aufgabe, die strategische Planung in konkrete Schritte umzusetzen. Das operative Beteiligungscontrolling bekommt somit einen Gestaltungsrahmen vorgegeben. Ein ständiges Eingreifen in die Prozesse der selbständigen Unternehmen ist abzulehnen, da so die Kenntnisse des Managements nicht genutzt werden können.[27] Zu beachten ist hierbei, dass beim operativen Controlling in öffentlichen Unternehmen und Verwaltungen nicht die monetären Brutto- oder Nettogewinne im Vordergrund stehen, sondern die Sach- und Formalziele der Kommune. Das operative Controlling im erwerbswirtschaftlichen Bereich wird von Weber wie folgt beschrieben: „Das operative Controlling unterstützt die Unternehmensführung in der kurzfristigen Steuerung der Betriebswirtschaft im Rahmen weitgehend festliegender Aufgabenbereiche, Ziele und Handlungsfelder durch die Bereitstellung und Erläuterung von erfolgszielbezogenen Informationen und Methoden“. Bei der Übertragung auf öffentliche Unternehmen und Verwaltungen ist zusätzlich die simultane Verfolgung von Sach- und Formalzielen zu beachten.[28]
Kritik an der Einteilung in operatives- und strategisches Controlling kommt von Gunnar Schwarting. Er hält die Differenzierung für die praktische Umsetzung im wenig zweckdienlich, da ein fließender Übergang zwischen beiden besteht und sie wechselseitig voneinander abhängig sind.[29]
4. Aufgaben des Beteiligungscontrollings
Bei der hier zugrunde gelegten Definition, hat das Beteiligungscontrolling insbesondere Aufgaben im Bereich der Planung, Steuerung, Informationsversorgung, Koordination und Kontrolle, wobei es zu Überschneidungen und Interdependenzen zwischen den einzelnen Bereichen kommen kann.[30]
Im Rahmen der Steuerungsfunktion hat das Beteiligungscontrolling die Aufgabe auf die Einhaltung von Zielvereinbarung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu achten. Es muss für die konkrete Übermittlung der Erwartungen Sorge tragen, damit die Tochter ihr Verhalten am Gesamtinteresse der Kommune ausrichten kann.[31]
In der Planungsphase muss das Beteiligungscontrolling regelmäßig die Planungsrechnungen der Beteiligungen zur Verfügung gestellt bekommen und dann prüfen, ob diese im Sinne der Gesellschaft ausgestaltet sind. Bei dem Entstehen von Zielkonflikten hat das Beteiligungscontrolling geeignete Verfahren für deren Lösung bereitzustellen.[32]
Um eine optimale Zielerreichung zu gewährleisten ist es unerlässlich, dass eine durchgehende Kontrolle der Plan und Ist Zahlen, sowohl während der Planungs- als auch der Realisierungsphase stattfindet. Dies kann mithilfe von Abweichungsanalysen oder Berichten der Beteiligungsgesellschaften geschehen. Sollten Fehlentwicklungen auftreten, ist es die Aufgabe des Beteiligungscontrollings mit Korrekturempfehlungen einzugreifen.[33]
Damit die Kommunen ihre Beteiligungen effizient und effektiv steuern können, ist eine fortlaufende Informationsversorgung der Führungsebene erforderlich. Diese Aufgabe kommt dem Beteiligungscontrolling zu. Dabei ist wichtig, dass die Informationen entscheidungsrelevant aufgearbeitet werden. Die Berichte der Gesellschaften sind vom Beteiligungscontrolling zu einem Gesamtbericht zusammenzufassen. Hinzu kommt eine Beratungsfunktion für die Muttergesellschaft und deren Beteiligungen.[34]
Die Koordinationsaufgabe stellt im öffentlichen Sektor besondere Anforderungen an das Beteiligungscontrolling. Entscheidend ist eine Koordination der politischen Akteure aus Rat, Verwaltung und Beteiligung.[35] Zwischen diesen unterschiedlichen Interessensgruppen können Konflikte nach der Prinzipal-Agent-Theorie entstehen. Danach kommt es zwischen dem Auftraggeber (Prinzipal) und Auftragnehmer (Agent) zu Informationsasymmetrien. Das Beteiligungscontrolling hat hier eine Schnittstellenfunktion zur Verkleinerung der Interessenskonflikte, diese treten u. a. zwischen dem politischen Leitungsorgan als Prinzipal und der Geschäftsleitung der Beteiligung als Agent auf.[36] Wenn es sich bei den Beteiligungen um einen Stromversorger handelt, verfolgt die Politik (Prinzipal) das Ziel einer flächendeckenden Versorgung, während das Unternehmen (Agent) selbst nach Gewinnmaximierung strebt und nur Kunden mit ausreichender Bonität beliefern möchte.
Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass Synergieeffekte innerhalb des Konzerns Kommune genutzt werden.[37] Im Rahmen des Konzernabschlusses sind Konsolidierungsrichtlinien mit einheitlichen Wahlrechten festzulegen, um die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu ermöglichen.[38]
Ein weiteres Aufgabengebiet fällt unter den Begriff des Public Corporate Governance. Es gibt keine einheitliche Definition dieses Begriffes, Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass es sich um Verhaltensregeln oder Verhaltensstandards handelt die nicht im Gesetz festgeschrieben sind, sondern zusätzlich gelten sollen.[39] Das Beteiligungscontrolling hat hier die Aufgabe ein Führungs- und Kontrollgeflecht zur Steuerung zu entwickeln und zu implementieren.[40]
5. Organisation des Beteiligungscontrollings
Die Organisation des Beteiligungscontrollings stellt sich in der Praxis sehr unterschiedlich dar. Meist ist sie der Kämmerei (Finanzbereich) zugeordnet. Gefolgt wird dies von der Organisation als Stabsstelle, also der direkten Zuordnung zu einer Instanz. Das Beteiligungscontrolling ist hier einem Leitungsorgan entweder auf hoher oder niedriger Ebene angegliedert. Bei einigen Kommunen wird auch eine direkt Zuordnung zum fachlichen Ressort vorgenommen.[41]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Beteiligungscontrolling als Stab[42]
5.1. Hierarchische Einordnung
In der Literatur wird im Allgemeinen von einer hohen hierarchischen Einordnung des Controllers ausgegangen. Dies wird mit einer Ausrichtung des Controllings auf das ganze Unternehmen und der Wahrung der Interessen des Gesamtunternehmens begründet. Der Adressat des Controllings ist die Unternehmensleitung, deshalb sollte der Controller nahe bei dieser angesiedelt sein.[43] In der Privatwirtschaft wird das Beteiligungscontrolling wie folgt eingeordnet: „Der Beteiligungscontroller arbeitet umso erfolgreicher, je höher er hierarchisch eingestuft ist, je mehr Kompetenzen ihm für die Ziel- und Planabstimmung der Tochtergesellschaften eingeräumt werden und je unabhängiger er seine Steuerungsaufgaben wahrnehmen kann. Der Beteiligungscontroller muss einen hohen Einwirkungsgrad auf die Entscheidungen des Topmanagements der Tochtergesellschaften haben“.[44]
Damit die Erkenntnisse aus dem Beteiligungscontrolling genutzt werden können muss die hierarchische Einordnung umso höher sein, je größer der Innovationsbedarf ist. Um eine möglichst neutrale Umsetzung zu gewährleisten, ist eine Zuordnung zum Geschäftskreis des Oberbürgermeisters sinnvoll, da hier keine Ressortgebundenheit (z.B. Finanzbereich) gegeben ist.[45]
[...]
[1] Vgl. Schulte (1994), S. 23.
[2] Vgl. Schwarting (2000), S. 3.
[3] Vgl. Ulrich (1994), S. 177.
[4] Vgl. Hennies (2005), S. 7.
[5] Vgl. Bals (2002), S. 8.
[6] Vgl. Budäus (1984), S. 157.
[7] Vgl. Günther/Niepel (2006), S. 326 f.
[8] Vgl. Burger/Ulbrich (2005), S. 85.
[9] Ade (2005), S. 159.
[10] Barthel 2008, S. 131.
[11] Vgl. Hack (2005), S. 1.
[12] Vgl. Günther/Niepel (2006), S. 326.
[13] Vgl. Hille (2003), S. 107.
[14] Vgl. Barthel (2008), S. 25.
[15] Vgl. Barthel (2008), S. 33.
[16] Vgl. Barthel (2008), S. 34.
[17] Vgl. Barthel (2008), S. 42 f.
[18] Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 23.
[19] Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 21.
[20] Vgl. Barthel (2008), S. 44 f.
[21] Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 2.
[22] Vgl. Barthel (2008), S. 89 f.
[23] Vgl. Ade (2005), S. 166.
[24] Vgl. Jöhnk/Mitschke/Uhlen (2003), S. 55.
[25] Vgl. Ade (2005), S. 185.
[26] Vgl. Weber (1988), S. 178.
[27] Vgl. Burger/Ulbrich (2005), S. 94.
[28] Vgl. Weber (1988), S. 184.
[29] Vgl. Schwarting (2004), S. 5.
[30] Vgl. Schaefer (2000), S. 531.
[31] Vgl. Jöhnk/Mitschke (2005) S.146.
[32] Vgl. Homann (2005), S.195.
[33] Vgl. Schaefer (2000), S. 532.
[34] Vgl. Schaefer (2000), S. 533.
[35] Vgl. KGST (1985), S. 85.
[36] Vgl. Barthel (2008), S. 134 ff.
[37] Vgl. Schaefer (2000), S. 533.
[38] Vgl. Ade (2005), S. 189.
[39] Vgl. Püttner (2008), S. 17.
[40] Vgl. Siewert (2005), S. 81.
[41] Vgl. Günther/Niepel (2006), S. 329.
[42] Vgl. Barthel (2008), S. 142.
[43] Vgl. Schulte (1994), S. 214.
[44] Schmidt Andreas (1989), S. 273.
[45] Vgl. Ade (2005), S. 202.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (PDF)
- 9783863416263
- ISBN (Paperback)
- 9783863411268
- Dateigröße
- 231 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- FernUniversität Hagen
- Erscheinungsdatum
- 2012 (Februar)
- Note
- 2
- Schlagworte
- Konzern Kommune Steuerung Beteiligungscontrolling Balanced Scorecard
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing