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Hartz IV: Ziele, Probleme und Perspektiven der umstrittenen Arbeitsmarktreform

©2010 Bachelorarbeit 36 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Werk stellt zunächst die ersten drei Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I bis III) vor und beschäftigt sich anschließend ausgiebig mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV). Dabei werden alle für diese Reformen relevanten Gesetze erwähnt und erläutert. Ferner werden die Ziele der Hartz IV-Reform dargestellt. Anschließend behandelt das Werk die Problematik der fehlenden Anreize zur Arbeitsaufnahme von Empfängern des ALG II und der Ausweitung von Arbeitsanstrengungen geringfügig Beschäftigter. Dabei wird zunächst verdeutlicht, warum Arbeitsanreize für Empfänger von staatlichen Transferleistungen besonders wichtig sind und warum fehlende Anreize zur Arbeitsaufnahme zu Problemen am Arbeitsmarkt führen können. Ferner werden die Auswirkungen der Hartz IV-Reform auf die Arbeitsanreize der Transferempfänger im Detail erläutert und dabei die verschiedenen Bestandteile der Reform im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeitsanreize bewertet. Schließlich wird ein Fazit gezogen, in dem die Hartz IV-Reform anhand der tatsächlichen Situation am Arbeitsmarkt auf ihren Erfolg geprüft wird und mögliche Verbesserungsvorschläge angesprochen werden sollen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hartz IV – Grundsicherung für Arbeitssuchende
2.1. Hartz IV im Rahmen der Hartz-Reformen
2.2. Das neue Arbeitslosengeld II
2.3. Die Ziele der Hartz IV-Reform

3. Die Auswirkungen der Hartz IV-Reform auf die Arbeitsanreize
3.1. Die Problematik der Arbeitsanreize
3.2. Die Anreizproblematik bei Bezug von Arbeitslosengeld II
3.3. Sanktionen – Die indirekten Anreize zur Arbeitsaufnahme

4. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Hartz IV – erfolgreiche Arbeitsmarktreform oder totaler Misserfolg? Diese Frage stellen sich bis heute viele Ökonomen, die versuchen zu klären, ob die für die Umsetzung der Reform verantwortliche rot-grüne Bundesregierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen die selbst gesteckten Ziele erreicht oder zu weiten Teilen verfehlt hat.

Der Arbeitsmarkt steckte bereits zur Zeit der Einführung von Hartz IV ähnlich wie in vielen anderen Volkswirtschaften auch in Deutschland in einer schweren Krise. Die Arbeitslosigkeit stieg seit Jahrzehnten an und Anzeichen für eine dauerhafte Entspannung der Lage am Arbeitsmarkt gab es nicht. Arbeitslosigkeit ist aufgrund verschiedener Gesichtspunkte ein Problem für eine Volkswirtschaft, aber auch für die Betroffenen persönlich. Der Volkswirtschaft schadet Arbeitslosigkeit einerseits dadurch, dass ein Teil des Produktionsfaktors Arbeit nicht genutzt wird. Dies führt wiederum zu einem geringeren Volkseinkommen und folglich weniger Kaufkraft, wodurch die Konjunktur belastet wird. Andererseits führt Arbeitslosigkeit auch zu direkten Kosten, da den Arbeitslosen eine staatliche Grundsicherung als Existenzminimum gewährt werden muss. Diese Kosten müssen durch Steuern gedeckt werden, was ebenfalls die Kaufkraft belastet und sich somit letztendlich negativ auf die Konjunktur auswirkt.

Außerdem ist Arbeitslosigkeit in der Regel auch ein persönliches Problem für die Arbeitslosen, da diese sich in der Gesellschaft oftmals minderwertig fühlen und aufgrund des fehlenden Einkommens weniger angesehen sind, weshalb sie häufig am Rand der Gesellschaft leben.[1]

Der Beschluss, den Arbeitsmarkt einer grundlegenden Reform zu unterziehen, war vor allem aufgrund der genannten Probleme generell wichtig und auch richtig und muss heute anhand seines Erfolges gemessen werden.

In der folgenden Arbeit wird das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgestellt und die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Arbeitsanreize der Transferempfänger analysiert. Zudem soll die Frage des Erfolges oder gegebenenfalls Misserfolges der Hartz IV-Reform in Anbetracht der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt geklärt werden. Dazu werden im zweiten Kapitel zunächst die ersten drei Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt knapp dargestellt und anschließend das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Detail vorgestellt. Dabei werden alle relevanten Gesetzesregelungen erwähnt und erläutert. Ferner werden die Ziele der Hartz IV-Reform Teil dieses Kapitels sein. Das dritte Kapitel wird sich mit den Anreizen zur Arbeitsaufnahme von Arbeitslosen und Ausweitung der Arbeitsanstrengungen von geringfügig Beschäftigten befassen. Dabei wird zunächst erklärt, warum Arbeitsanreize für Transferempfänger besonders wichtig sind. Anschließend werden die Auswirkungen der Hartz IV-Reform auf die Arbeitsanreize der Transferempfänger im Detail erläutert und dabei die jeweiligen Bestandteile der Reform im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeitsanreize bewertet. Schließlich wird ein Fazit gezogen, in dem es darum geht, die Frage nach dem Erfolg der Hartz IV-Reform zu beantworten.

2. Hartz IV – Grundsicherung für Arbeitssuchende

2.1. Hartz IV im Rahmen der Hartz-Reformen

Aufgrund der anhaltenden Arbeitsmarktkrise wurde die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auch „Hartz-Kommission“ genannt, von der rot-grünen Bundesregierung beauftragt, ein ausführliches Reformkonzept für den Arbeitsmarkt zu erstellen. Leiter und Namensgeber dieser Kommission war Dr. Peter Hartz, der zu dieser Zeit bereits Mitglied der SPD war und im Vorstand des Automobilherstellers Volkswagen saß. Die Kommission gab den Abbau der Arbeitslosigkeit als Hauptziel aus. Die Arbeitslosigkeit sollte binnen drei Jahren um zwei Millionen Erwerbslose sinken. Sie bestand aus 15 Mitgliedern, die unter anderem aus den Bereichen Wirtschaft, Gewerkschaften, Politik und einigen Weiteren stammten, sodass möglichst viele Bereiche durch Vertreter abgedeckt waren.[2]

Unter anderem sah der Reformplan der Kommission, der im August 2002 vorgelegt wurde, den Umbau der Arbeitsämter, eine schnellere Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit und die Einrichtung sogenannter Personal-Service-Agenturen vor, welche Arbeitslose einstellen und diese mit dem Ziel einer Festeinstellung an verschiedene Firmen verleihen. Ferner wurde vorgeschlagen, die Zeitarbeit in Deutschland zu fördern, da, verglichen mit den Nachbarländern, noch viel Potenzial vorhanden sei. Des Weiteren schlug die Kommission die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe vor.[3]

Die Vorschläge der Hartz-Kommission wurden durch die rot-grüne Bundesregierung noch im Jahr 2002 zu großen Teilen übernommen und zwischen 2003 und 2005 schrittweise durch die vier Gesetze moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, auch Hartz I bis IV genannt, umgesetzt. Das bekannteste unter den vier Gesetzen ist dabei wohl das vierte Gesetz moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das unter dem Namen Hartz IV-Gesetz bekannt wurde. Die vier Gesetze moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind als miteinander in Verbindung stehende Maßnahmen mit dem Ziel der Stabilisierung und Verbesserung der Lage am Arbeitsmarkt anzusehen.

Hartz I ebnete mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2003 den Weg für eine schnellere Vermittlung der Arbeitslosen in Arbeit und für den Aufbau neuer Beschäftigungsfelder. Unter anderem wurden mit diesem Gesetz die Schaffung der bereits genannten Personal-Service-Agenturen und damit der Ausbau der Leiharbeit beschlossen.[4]

Hartz II trat ebenfalls am 01.01.2003 in Kraft. Mit ihm wurde die Einrichtung von sogenannten Arbeitsgemeinschaften, die heute vor allem als JobCenter bekannt sind, beschlossen. Ferner ging es um die sogenannte „Ich-AG“, wodurch Arbeitslosen die Möglichkeit einer Existenzgründung gegeben werden sollte.[5]

Hartz III hatte das Ziel der Neuorganisation der Arbeitsmarktpolitik. Über einen besser funktionierenden Arbeitsmarkt sollte die zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes am 01.01.2004 schwache Konjunktur in Deutschland angekurbelt werden. Ein wichtiger Beschluss des Gesetzes war die Umgestaltung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit in die heutige Bundesagentur für Arbeit. Dazu wurden die Instrumente „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ sowie „Strukturanpassungsmaßnahme“ neu organisiert und zu einem Förderinstrument des Arbeitsmarktes zusammengefasst.[6]

Mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Hartz IV, wurde schließlich zum 01.01.2005 die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige beschlossen. Im Folgenden wird auf dieses Element der Hartz-Reform genauer eingegangen.

2.2. Das neue Arbeitslosengeld II

Vor Inkrafttreten des Hartz IV-Gesetzes wurde statt des heutigen Arbeitslosengeldes II (ALG II) die damalige Arbeitslosenhilfe nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld gezahlt. Die Arbeitslosenhilfe war abhängig vom vorherigen Einkommen, weshalb sie oftmals den Anschein eines verlängerten Versicherungsanspruchs erweckte. Problematisch war auch, dass sich die Koppelung an den vorherigen Lohn oftmals negativ auf die Anspruchslöhne der Transferempfänger auswirkte und so die Arbeitsanreize negativ beeinflusst wurden, was wiederum zu höherer Langzeitarbeitslosigkeit führte. Oftmals war es der Fall, dass Arbeitslosenhilfeempfänger aufgrund eines zu geringen vorherigen Einkommens ergänzend Sozialhilfe erhielten, da ohne diese das Existenzminimum nicht garantiert war. Ferner führt die gleichzeitige Existenz zweier Grundsicherungssysteme zu Ineffizienzen und übermäßiger Bürokratie und folglich zu steigenden Sozialausgaben.[7]

Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde das umgangssprachlich als Hartz IV bekannte ALG II eingeführt. Mit der Einführung des ALG II wurde die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zusammengelegt. Die Höhe der Zahlung für erwerbsfähige Hilfebedürftige liegt auf dem Niveau der Sozialhilfe und ist nicht abhängig vom bisherigen Einkommen des Transferempfängers. Es wird im Anschluss an das Arbeitslosengeld I gezahlt, dessen maximale Bezugsdauer zwölf Monate beträgt (ab dem 59. Lebensjahr 24 Monate) und ist im Gegensatz zu ALG II eine Versicherungsleistung und damit abhängig vom vorherigen Einkommen. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialhilfe nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Erwerbsfähig im Sinne des Sozialgesetzbuches II (SGB II) sind alle Hilfebedürftigen, die nicht durch Behinderung oder Krankheit daran gehindert werden, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[8]Als hilfebedürftig gilt, wer seinen zum Leben notwendigen Unterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann und auch nicht ausreichend Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.[9]

Zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten gehören alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gemäß § 7 a SGB II schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Außerdem muss der gewöhnliche Aufenthaltsort der potenziellen Transferempfänger in Deutschland liegen. Auch erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ALG II[10]wohingegen nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sogenanntes Sozialgeld erhalten. Das Sozialgeld erhalten überwiegend Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten bis zum 14. Lebensjahr 60 Prozent und ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent der Regelleistung des ALG II.[11]Diese Regelleistung beträgt monatlich 345 Euro.[12]Zusätzlich zu diesem Betrag werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen.[13]Anfangs wurden unterschiedliche Regelleistungen in West- und Ostdeutschland gezahlt. Während im Westen zu dieser Zeit bereits 345 Euro an erwerbslose Hilfebedürftige ausgezahlt wurden, bekamen die Transferempfänger im Osten mit 331 Euro 14 Euro weniger. Die Regelsätze wurden jedoch im Jahr 2006 auf einheitlich 345 Euro angeglichen.[14]

Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und in engen Beziehungen zueinander stehen. Diese sollen sich primär gegenseitig helfen und gemeinsam ihren Lebensunterhalt bestreiten, bevor sie Geldleistungen nach dem SGB II erhalten.[15]Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die im Haushalt lebenden Eltern, der nicht dauerhaft getrennt lebende Lebenspartner beziehungsweise Ehegatte und die dem Haushalt angehörenden Kinder.[16]

Träger der monatlichen Regelleistung des ALG II ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt allerdings die entsprechende Kommune.[17]Allerdings enthält das SGB II eine Experimentierklausel, nach der bis zu 69 Kommunen das Recht auf eine alleinige Trägerschaft für die Aufgaben des SGB II erhalten. In diesem Fall zahlt die Kommune neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung auch das ALG II und das Sozialgeld. Diese freiwilligen Mehrkosten werden der Kommune dabei vom Bund erstattet.[18]Die Ziele und Gründe der Einführung der Experimentierklausel des SGB II werden später genauer erläutert.

Um eine unkompliziertere und bessere Zusammenarbeit von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit zu gewährleisten, wurden sogenannte Arbeitsgemeinschaften gegründet, die als ARGE oder auch Jobcenter bekannt sind. In diesen Einrichtungen arbeiten Mitarbeiter der zuständigen Kommune mit Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zusammen, um die Arbeitssuchenden gemeinsam besser in den örtlichen Arbeitsmarkt integrieren zu können.[19]

Leistungen nach dem SGB II können nur erbracht werden, sofern sie geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit der Empfänger zu verringern oder zu beseitigen und wenn sie für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt geeignet sind.[20]Dabei umfasst das SGB II Dienstleistungen, beispielsweise zur Beratung der Hilfebedürftigen mit einem persönlichen Ansprechpartner, Geldleistungen sowie Sachleistungen.[21]Sachleistungen werden speziell bei Hilfebedürftigen mit Suchtproblemen und in Fällen erbracht, in denen der hilfebedürftigen Person der verantwortungsvolle Umgang mit Geld nicht zugetraut werden kann.[22]

Für die Bewilligung von ALG II ist das Vermögen des Hilfebedürftigen ausschlaggebend. Im Falle eines nach dem SGB II zu hohen Vermögens wird kein ALG II gezahlt. Angemessener Hausrat, ein einzelnes angemessenes Kraftfahrzeug und eine angemessene Eigentumswohnung oder Hausgrundstück werden jedoch nicht auf das Vermögen angerechnet. Freibeträge werden gewährt für das sogenannte Schonvermögen zu Gunsten der Altersvorsorge in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr und ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr des Hilfebedürftigen und seines Partners. Zudem gilt ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Person, die der Bedarfsgemeinschaft angehört. Für jedes hilfebedürftige Kind ist ein Grundfreibetrag von 3100 Euro vorgesehen.[23]Der Freibetrag für das Schonvermögen zu Gunsten der Altersvorsorge wurde im April 2010 von bisher 250 Euro auf 750 Euro erhöht. Damit soll verhindert werden, dass Transferempfänger primär ihre Altersvorsorge aufbrauchen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Erhöhung des Schonvermögens wurde im Rahmen des „Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz“ beschlossen.[24]

Neben dem Vermögen hat auch das Einkommen der Hilfebedürftigen Auswirkungen auf das ALG II, sofern das jeweilige Einkommen nach § 11 SGB II als Einkommen berücksichtigt und damit angerechnet wird. So wird beispielsweise für erwerbstätige Hilfebedürftige ein Betrag von 100 Euro für Werbungskosten nicht als Einkommen angerechnet, sofern der Transferempfänger im Falle eines Einkommens von über 400 Euro nicht nachweislich höhere Aufwendungen hat.[25]

Außerdem wird erwerbstätigen Hilfebedürftigen lediglich ein bestimmter Teil ihres Einkommens angerechnet, der sich nach § 30 SGB II bemisst. In diesem Paragraphen sind die für positive Arbeitsanreize ausschlaggebenden Transferentzugsraten festgelegt. So werden bei einem erwerbstätigen Transferempfänger bei einem Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro 20 Prozent und für Einkommen zwischen 800 Euro und 1200 Euro 10 Prozent der Einkünfte nicht als Einkommen angerechnet. Damit liegt die Transferentzugsrate im ersten Fall bei 80 Prozent und im zweiten Fall sogar bei 90 Prozent.[26]Die Auswirkungen dieser Werte werden in einem späteren Kapitel ausführlich erläutert.

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende basiert auf dem Prinzip „Fordern und Fördern“. Der Träger der Leistung fordert vom Empfänger, dass er keine Möglichkeit auslässt, einen Arbeitsplatz zu finden und Arbeit aufzunehmen. Außerdem wird von den Hilfebedürftigen erwartet, dass sie mit aller Kraft versuchen, den Lebensunterhalt sowohl für sich, als auch für die anderen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu bestreiten. Ferner soll ein Hilfebedürftiger jede ihm zumutbare Arbeit annehmen, die ihm angeboten wird.[27]Die Förderung der Hilfebedürftigen seitens der Träger der Leistungen wird erreicht durch eine ausgiebige Unterstützung bei der Suche nach Arbeit. Dies geschieht in erster Linie durch das zuständige Jobcenter, durch das der Transferempfänger einen persönlichen Ansprechpartner erhält mit dessen Hilfe er den Wiedereinstieg in das Berufsleben bewältigen soll. Vereinfacht lässt sich sagen, dass Eigenverantwortung von den Hilfebedürftigen „gefordert“ wird, die Erwerbslosen jedoch bei ihrer Suche nach Arbeit umfassend „gefördert“ und unterstützt werden sollen.[28]

Für den Fall, dass ein Transferempfänger nicht hinter dem Grundsatz „Fordern und Fördern“ steht und sich weigert, an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mitzuwirken, sind im SGB II Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Derartige Sanktionsmöglichkeiten stellen auch einen indirekten Anreiz für einen erwerbslosen Hilfebedürftigen dar, Arbeit aufzunehmen, da er andernfalls Gefahr läuft, finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. So kann das ALG II unter gewissen Umständen gekürzt oder sogar komplett gestrichen werden, wenn ein Transferempfänger sich etwa konsequent weigert, aktiv an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mitzuwirken. Bei solchen Verstößen seitens des Transferempfängers kann zunächst das ALG II gekürzt werden, um bei weiteren Verstößen komplett gestrichen zu werden.[29]Die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen und so den Transferempfänger zu bewegen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, wurde mit Wirkung zum 01.01.2007 verschärft, sodass im Falle einer mangelnden Arbeitsbereitschaft seitens des Transferempfängers die Transferleistung einfacher und zügiger gekürzt und anschließend gegebenenfalls gestrichen werden kann. Ferner können seit diesem Zeitpunkt nicht nur die Regelleistungen durch Sanktionen gekürzt werden, sondern auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Demnach muss ein Transferempfänger ab der zweiten Pflichtverletzung mit einer Kürzung seiner Leistung um 60 Prozent rechnen. Ab der dritten Pflichtverletzung muss der Transferempfänger mit dem kompletten Wegfall seiner Bezüge rechnen. Wiederholte Pflichtverletzungen liegen immer dann vor, wenn der letzte Verstoß nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Streichung von Leistungen ist jeweils für drei Monate gültig.[30]

Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I - nachfolgend ALG I genannt - erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige ALG II. Aufgrund der Tatsache, dass das ALG I vom vorherigen Einkommen abhängig ist, hat der Gesetzgeber nach dem Bezug von ALG I einen befristeten Zuschlag vorgesehen, der die Einkommenseinbußen beim Übergang von ALG I zu ALG II aus sozialen Gründen abmildern soll. Der Zuschlag wird dem Transferempfänger für die maximale Dauer von zwei Jahren gezahlt.[31]

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige ist eine Antragstellung für den Erhalt von Leistungen im Rahmen des SGB II notwendig. Bei Annahme des Antrags werden die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt.[32]Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Antragsstellers übernimmt die Agentur für Arbeit.[33]

Transferempfänger im Rahmen des SGB II werden in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung pflichtversichert, sofern sie nicht bereits familienversichert sind.[34]Die Beiträge zur Versicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Im Falle von privatversicherten Arbeitslosen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den Teil des Betrags, der in der gesetzlichen Krankenversicherung fällig werden würde. Jedoch besteht für den Privatversicherten in diesem Fall die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln und somit den kompletten Versicherungsbeitrag von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt zu bekommen.[35]

Eine Hilfe zum Einstieg beziehungsweise Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ist das sogenannte Einstiegsgeld. Es ist im Gegensatz zum ALG II keine Pflichtleistung sondern eine Ermessensleistung. Es wird dem ALG II-Empfänger gewährt, wenn der Träger der Grundsicherung dies zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt für notwendig hält. Auch die Höhe des Einstiegsgeldes ist Ermessenssache und wird in der Regel vom persönlichen Ansprechpartner des Transferempfängers festgelegt. Das Einstiegsgeld wird für maximal zwei Jahre erbracht.[36]

Um das Ziel der schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen, enthält das SGB II eine Regelung, nach der Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen und schwer vermittelbaren Transferempfänger einstellen, einen Zuschuss zu den Arbeitskosten erhalten. Der Zuschuss kann bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen und ist auf 24 Monate begrenzt.[37]

2.3. Die Ziele der Hartz IV-Reform

Das oberste Ziel der Hartz IV-Reform war der Abbau der Arbeitslosigkeit. Dies sollte vor allem durch eine effektivere Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt erreicht werden. Ein zentraler Punkt dabei war, dass deutlich mehr Eigenverantwortung von den Transferempfängern gefordert wird. Dies kommt schon im ersten Paragraphen des SGB II zum Ausdruck, in dem als Ziel angegeben wird, die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken und dafür zu sorgen, dass diese in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.[38]

Durch die Abschaffung zweier unterschiedlicher Sozialleistungssysteme sollte verhindert werden, dass weiterhin Doppelzuständigkeiten von Arbeits- und Sozialämtern herrschen und so die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt effizienter und unkomplizierter erreicht werden kann. Man erhoffte sich mit einer einheitlichen Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Bürokratieabbau und folglich Kosteneinsparungen für den Bund.

Zur Zeit der Einführung von Hartz IV gab es rund 140.000 Arbeitslosenhilfeempfänger, die wegen zu geringer Arbeitslosenhilfe zusätzlich Sozialhilfe erhielten, um das Existenzminimum zu gewährleisten. Bisherige erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger hatten oftmals nicht die Möglichkeit, an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilzunehmen und damit leichter wieder eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Mit der Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe sollte dies verhindert werden, sodass auch diese Personen wieder leichter in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Ferner sollten mehr Personen für die Betreuung der Arbeitssuchenden und Hilfebedürftigen eingestellt werden. Vor der Hartz IV-Reform war ein Arbeitsvermittler für etwa 360 Arbeitssuchende zuständig. Nach der Reform sollten lediglich 75 Arbeitssuchende auf einen Vermittler entfallen, wodurch sich die Effizienz und die Erfolgsraten der Jobvermittlung deutlich erhöhen sollten.[39]

Die bereits erwähnte Experimentierklausel des SGB II, die bis zu 69 Kommunen das Recht auf eine alleinige Trägerschaft der Aufgaben des SGB II zuspricht, hatte ein ganz spezielles Ziel. Sie sollte einen Wettbewerb schaffen zwischen Kommunen, die die alleinige Trägerschaft besitzen, und den normalen Arbeitsgemeinschaften, in denen sowohl kommunale Angestellte als auch Mitarbeiter der Agentur für Arbeit zusammenarbeiten. Die Kommunen bekommen die Mehrkosten für das ALG II und andere freiwillig erbrachte Leistungen in teils pauschalisierter Form vom Bund erstattet. Die Klausel soll die Möglichkeit prüfen, die Trägerschaft für die Aufgaben des SGB II generell den Kommunen zu übertragen und so eventuell die Arbeitsvermittlung effizienter zu gestalten. Durch diese Experimentierklausel erhofft man sich eine Antwort auf die Frage, ob die Kommunen bei der Arbeitsvermittlung aufgrund ihrer Nähe zum regionalen Arbeitsmarkt besser geeignet sind als die Bundesagentur für Arbeit. Allerdings ist die Experimentierklausel in der momentanen Ausgestaltung nur bedingt in der Lage, den gewünschten Wettbewerb zu schaffen und ein echtes Experimentieren ebenfalls nur eingeschränkt möglich, da die Kommunen keinen Einfluss auf die Gesetzgebung haben.[40]

Die Möglichkeit der Transferempfänger, sich durch die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II zusätzlich zum ALG II noch weiteres Einkommen zu erarbeiten, hat das Ziel, Anreize zur Arbeitsaufnahme zu geben und den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu erleichtern. Die Möglichkeiten von Hinzuverdiensten durch das Aufnehmen von Arbeit sollten verbessert werden.

Der bereits genannte Zuschuss für Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt für neu eingestellte Langzeitarbeitslose sollte dazu beitragen, die Langzeitarbeitslosigkeit abzubauen. Neu eingestellte ehemalige Arbeitslose, die längere Zeit erwerbslos waren, arbeiten insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Einstellung meist erheblich weniger produktiv als die anderen Angestellten des Betriebes. In der Regel würde ein Arbeitgeber deshalb einen solchen Arbeitnehmer nicht einstellen. Aus diesem Grund ist der Zuschuss für Arbeitgeber eine Art Lohnsubvention, die den Langzeitarbeitslosen die Möglichkeit geben soll, sich im Arbeitsmarkt nachhaltig zu etablieren und nicht wieder in die Arbeitslosigkeit abzurutschen. Dieser Zuschuss lässt sich vereinfacht auch als Anreiz für die Arbeitgeber auffassen, Langzeitarbeitslose neu einzustellen.[41]

Speziell durch den Abbau der Arbeitslosigkeit erhoffte man sich folglich natürlich einen deutlichen Rückgang der Kosten im sozialen Bereich und folglich eine geringere Belastung des Bundeshaushaltes.

3. Die Auswirkungen der Hartz IV-Reform auf die Arbeitsanreize

3.1. Die Problematik der Arbeitsanreize

Die Politik hatte zur Zeit des Inkrafttretens von Harzt IV aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Deutschland dringenden Handlungsbedarf vor allem mit dem Ziel, die Arbeitsanreize für Arbeitslose zu erhöhen. Arbeitslose müssen für sich selbst das Ziel haben, ihre Zeit ohne Erwerbstätigkeit möglichst kurz zu halten beziehungsweise gar nicht erst in die Situation einer Erwerbslosigkeit zu geraten. Wie bereits erwähnt war ein wichtiges Ziel der Hartz IV-Reform, die Anreize zur Arbeitsaufnahme für erwerbsfähige Hilfebedürftige entscheidend zu erhöhen. Arbeitsanreize sind auch deshalb so wichtig, da ein Arbeitsloser mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit an Produktivität verliert und oftmals auch Sekundärtugenden wie Pünktlichkeit und Sorgfalt verlernt. Ferner geht durch Langzeitarbeitslosigkeit Humankapital verloren. Schlussendlich wird der Arbeitslose damit für potenzielle Arbeitgeber mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit immer unattraktiver. Damit sinkt der potenzielle Lohn für den Arbeitslosen und somit wiederum die Anreize, überhaupt Arbeit aufzunehmen. Außerdem waren die berufliche Weiterqualifizierung von Langzeitarbeitslosen und die damit verbundenen verbesserten Aussichten auf einen Arbeitsplatz ebenfalls ein wichtiges Ziel der Hartz IV-Reform. Es zeigt sich in der Praxis nämlich, dass Langzeitarbeitslose, die neu eingestellt werden, mit zunehmender Dauer der Beschäftigung immer produktiver und motivierter werden. Folglich ist es auch im Sinne der Arbeitsproduktivität äußerst wichtig, Anreize zur Arbeitsaufnahme zu setzen und damit vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden.[42]

Bei der Erforschung der Arbeitsanreize für erwerbsfähige Transferempfänger ist es wichtig, sich die Situation aus der Sicht des ALG II-Empfängers zu verdeutlichen, um Gründe für eine mögliche Ablehnung der Arbeitsaufnahme aufdecken zu können. Der Arbeitslose steht bei der Entscheidung über die Arbeitsaufnahme vor einem Konflikt. Einerseits sollte er durch das Aufnehmen einer Arbeit mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung haben, andererseits jedoch verringert sich dadurch seine frei verfügbare Zeit. Ein Anreiz zur Arbeitsaufnahme besteht für den Arbeitslosen nur dann, wenn der Lebensstandard durch das zusätzliche verfügbare Haushaltseinkommen höher ist als ohne das Arbeitseinkommen. Wenn dies nicht der Fall ist, bestehen allenfalls indirekte Anreize zur Arbeitsaufnahme, sofern der Arbeitslose langfristig und nachhaltig denkt. Dabei erkennt er möglicherweise, dass eine Aufnahme von Arbeit auch aus Gründen der eigenen Attraktivität gegenüber Arbeitgebern, im Hinblick auf den Verlust von Humankapital und nicht zuletzt für den eigenen Standpunkt in der Gesellschaft und dem eigenen Selbstwertgefühl bedeutungsvoll ist. Zu beachten ist jedoch, dass das Einkommen bei Aufnahme einer Arbeit für die allermeisten Transferempfängern klar höher als die zuvor bezogene Transferleistung sein muss, da das Aufnehmen von Arbeit einerseits ein Arbeitsleid mit sich bringt und damit ein Nutzenverlust für den Transferempfänger eintritt und andererseits, weil die Arbeitsaufnahme erhebliche Mehraufwendungen, beispielsweise durch Kinderbetreuung, mit sich bringen kann.[43]

Bei der Analyse der Arbeitsanreize spielt der sogenannte Anspruchslohn eine wichtige Rolle. Der Anspruchslohn gibt an, für welchen Lohn der Arbeitslose bereit ist zu arbeiten. Dieser hängt unmittelbar mit der Höhe des ALG II zusammen. Mithilfe des Anspruchslohns wiederum lässt sich der Lohnabstand ermitteln. Er gibt den Unterschiedsbetrag zwischen dem potenziellen Nettolohn bei Arbeitsaufnahme und des ALG II an. Wenn der potenzielle Nettolohn, den ein ALG II-Empfänger im Falle einer Arbeitsaufnahme erhält, geringer oder nur unwesentlich höher ist als die Höhe des ALG II, welches er vor Aufnahme einer Beschäftigung erhalten hat, so wird er bei rationaler Denkweise aufgrund mangelnder Anreize keine Arbeit aufnehmen. Solche kritischen Lohnabstände führen zu Anreizproblemen und müssen durch eine entsprechende Gesetzgebung verhindert werden.[44]

3.2. Die Anreizproblematik bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Leider hat sich schnell gezeigt, dass auch nach Einführung der Hartz IV-Reform die Probleme in Hinblick auf die Arbeitsanreize von Transferempfängern zu weiten Teilen ungelöst sind. Insbesondere bestimmte Gruppen von Personen haben besonders geringe Arbeitsanreize. Es gibt einige Merkmale von Arbeitslosen, die dazu führen, dass die Arbeitsanreize sehr gering oder sogar kritisch ausfallen können. So ist eine geringe Qualifikation eines Arbeitslosen das Merkmal, das sich in der Regel am negativsten auf die Arbeitsanreize auswirkt. Der Grund liegt auf der Hand, denn bei Geringqualifizierten ist der potenzielle Nettolohn in der Regel sehr niedrig, sodass der Lohnabstand lediglich äußerst gering ausfällt. Nicht selten kommt es sogar vor, dass der potenzielle Nettolohn niedriger ist als das ALG II und so überhaupt kein positiver Lohnabstand vorhanden ist. Außerdem haben Frauen gegenüber Männern bei gleicher Qualifikation, dem gleichen Wohnort und demselben Familienstand beinahe durchweg geringere Anreize zur Arbeitsaufnahme, was am durchschnittlich geringeren Einkommen von Frauen gegenüber Männern liegt. Somit liegt bei Frauen praktisch generell ein geringerer Lohnabstand vor, der wiederum geringere Arbeitsanreize induziert.

[...]


[1]Vgl. von Berchem (2005, S. 1).

[2]Vgl. Hagen (2004, S. 15).

[3]Vgl. http://www.bpb.de/publikationen/AQ0T8O,1,0,Moderne_Dienstleistungen_am_Arbeitsmarkt%3AStrategie_und_Vorschl%E4ge_der_HartzKommission.html#art1 (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[4]Vgl. http://www.bmas.de/portal/15396/erstes__gesetz__fuer__moderne__dienstleistungen__am__arbeitsmarkt.html (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[5]Vgl. http://www.bmas.de/portal/15390/zweites__gesetz__fuer__moderne__dienstleistungen__am__arbeitsmarkt.html (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[6]Vgl. http://www.bmas.de/portal/15382/drittes__gesetz__fuer__moderne__dienstleistungen__am__arbeitsmarkt.html (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[7]Vgl. von Berchem (2005, S. 247).

[8]Vgl. § 8 Abs. 1 SGB II.

[9]Vgl. § 9 Abs. 1 SGB II.

[10]Vgl. § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB II.

[11]Vgl. § 28 Abs. 1 SGB II.

[12]Vgl. § 20 Abs. 2 SGB II.

[13]Vgl. § 22 Abs. 1 SGB II.

[14]Vgl. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/einschnitte-fuer-junge-arbeitslose-gelten-ab-sofort;1036615 (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[15]Vgl. § 9 Abs. 2 SGB II.

[16]Vgl. § 7 Abs. 3 SGB II.

[17]Vgl. § 6 Abs. 1 SGB II.

[18]Vgl. § 6a SGB II.

[19]Vgl. § 44 b SGB II.

[20]Vgl. § 3 Abs. 1 SGB II.

[21]Vgl. § 4 Abs. 1 SGB II.

[22]Vgl. § 23 Abs. 2 SGB II.

[23]Vgl. § 12 SGB II.

[24]Vgl. http://www.bundesregierung.de/nn_774/Content/DE/Artikel/2009/12/2009-12-16-erspartes-fuer-die-altersvorsorge-kuenftig-besser-geschuetzt.html (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[25]Vgl. § 11 Abs. 2 SGB II.

[26]Vgl. § 30 SGB II.

[27]Vgl. § 2 SGB II.

[28]Vgl. § 14 SGB II.

[29]Vgl. § 31 SGB II.

[30]Vgl. http://doku.iab.de/chronik/32/2006_12_18_32_sozialgesetzgebung2007.pdf (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[31]Vgl. § 24 Abs. 1 SGB II.

[32]Vgl. § 37 SGB II.

[33]Vgl. § 44 a Abs. 1 SGB II.

[34]Vgl. von Berchem (2005, S. 250).

[35]Vgl. http://www.mdr.de/jojo/2486851-hintergrund-2483589.html (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[36]Vgl. § 16 b SGB II.

[37]Vgl. § 16 e SGB II.

[38]Vgl. § 1 Abs. 1 SGB II.

[39]Vgl. http://www.spdfrak.de/cnt/rs/rs_datei/0,,3834,00.pdf (zuletzt eingesehen am 19.05.2010).

[40]Vgl. von Berchem (2005, S. 254).

[41]Vgl. Löschau, Marschner (2004, S. 102).

[42]Vgl. Boss, Christensen, Schrader (2010, S. 26-27).

[43]Vgl. Koulovatianos, Schmidt, Schröder (2007, S. 3).

[44]Vgl. Boss, Christensen, Schrader (2005, S.4).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2010
ISBN (PDF)
9783863416669
ISBN (Paperback)
9783863411664
Dateigröße
201 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Erscheinungsdatum
2013 (Juli)
Note
1,3
Schlagworte
Hartz-Reform Grundsicherung Arbeitsanreiz Arbeitsmarkt Arbeitssuchender Transferempfänger

Autor

Daniel Noll wurde 1986 in Hechingen geboren. Nach erfolgreich abgeschlossenem Abitur und anschließend abgeleistetem Zivildienst begann er im Oktober 2007 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Würzburg. Während des Bachelorstudiums entdeckte er sein wirtschaftspolitisches Interesse, was ihn dazu motivierte, sich im Rahmen der Bachelorthesis mit dem Thema Hartz IV auseinanderzusetzen.
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Titel: Hartz IV: Ziele, Probleme und Perspektiven der umstrittenen Arbeitsmarktreform
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