Bedeutung, Maßnahmen und Auswirkungen des gewerblichen Rechtsschutzes: Verdeutlicht am Wirken der deutschen Zollverwaltung
Zusammenfassung
Die zugehörigen Bestimmungen wie z. B. das Marken- oder Patentgesetz besitzen für die Unternehmenslandschaft enorme, mitunter existenzielle Bedeutung. Im Besonderen ist dies einerseits der fortschreitenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft und des damit zunehmenden Wettbewerbsdrucks geschuldet, jedoch in ebenso großem Maße auf die rasant wachsende Fälscherindustrie zurückzuführen. Somit ist die effektive Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie zu einer der größten Herausforderungen der internationalen Unternehmenslandschaft geworden. Eine immer wichtigere Rolle bei der Unterstützung dieses Vorhabens nehmen dabei die Instrumente ein, die der Zollverwaltung zur Verfügung stehen. Der näheren Beleuchtung ihres großen Erfolgspotenzials wird sich diese Untersuchung ebenso ausführlich widmen wie der kritischen Würdigung ihres Einsatzes.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmungen
3. Bedeutung, Maßnahmen und Auswirkungen des Gewerblichen Rechtsschutzes
3.1 Rechtsgrundlagen
3.1.1 Europäisches Recht
3.1.2 Nationales Recht
3.1.2.1 Markenrecht
3.1.2.2 Urheberrecht
3.1.2.3 Patentrecht
3.1.2.4 Gebrauchsmusterrecht
3.1.2.5 Geschmacksmusterrecht
3.1.2.6 Gemeinsame Rechtsfolgen
3.2 Maßnahmen der Zollbehörden
3.2.1 Tätigwerden nach der VO (EG) Nr. 1383/2003
3.2.1.1 Anwendungsvoraussetzungen
3.2.1.2 Verfahren
3.2.2 Tätigwerden nach nationalem Recht
3.2.2.1 Anwendungsvoraussetzungen
3.2.2.2 Verfahren
3.3 Erfolge der Zollverwaltung bei der Durchsetzung des Gewerblichen Rechtsschutzes
4. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Anzahl der registrierten Aufgriffe durch die Zollbehörden in der EU
Abb. 2: Anzahl der registrierten Aufgriffe durch die Zollbehörden in Deutschland
1. Einleitung
Im Rahmen der fortschreitenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft und des damit zunehmenden Wettbewerbsdrucks nimmt das Alleinverwertungsrecht an einem immateriellen Gut, wie etwa einem bestimmten Design oder einem Firmenlogo, eine immer bedeutendere Rolle ein.
Der gewerbliche Rechtsschutz besitzt dabei für die Unternehmenslandschaft enorme, mitunter sogar existenzielle Bedeutung. Es wird nicht nur beispielsweise die Marke und die damit verbundene unternehmerische Leistung geschützt, sondern auch der faire Wettbewerb gesichert.
Dabei ist die Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes, die Nachahmung oder Fälschung von Produkten, keine neuartige Erscheinung. Bereits in der Antike wurde Wert auf die Kennzeichnung von Waren gelegt, wobei besonderes Gewicht den Namen und Bildzeichen zukam. Diese gaben Aufschluss über Herkunft und Güte der Waren, wodurch das Bedürfnis entstand, Nachahmungen und Verwechslungen zu verhindern. Den ersten strafrechtlichen Schutz bot dabei das römische Namensrecht, welches den Gebrauch eines fremden Namens ahndete.[1]
Die erste deutsche Gesetzgebung zum Schutz der Marke wurde 1874 in Kraft gesetzt. Sie orientierte sich jedoch lediglich an Bildmarken und war nur im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten zuträglich. Als Meilenstein des gewerblichen Rechtsschutzes kann man hingegen das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ aus dem Jahr 1894 nennen, dessen Grundlinien hundert Jahre galten. Es ermöglichte den Schutz von Wortzeichen und dehnte das Markenrecht auf alle Gewerbetreibende aus.[2]
Die vorliegende Studie soll einen Überblick über die Problematik des Gewerblichen Rechtsschutzes geben. Der Fokus liegt dabei auf der Widerspiegelung von dessen Absichten, Umsetzung und Folgen. Die Vorschriften des UWG wurden aus den Darlegungen ausgeklammert, da diese nur von untergeordneter Relevanz für die zu untersuchende Thematik sind. Gleiches gilt für die Vorschriften des Lauterkeitsrechts und des Kartellrechts, welche in verschiedener Literatur dem gewerblichen Rechtsschutz zugewiesen werden. Zum besseren Verständnis der Rechtsmaterie werden als Einstieg die grundlegenden Begriffe vorangestellt.
2. Begriffsbestimmungen
Unter der Bezeichnung „Gewerblicher Rechtsschutz“ werden die Regelungen verstanden, welche das geistige Schaffen auf gewerblichem Gebiet schützen. Unter diese sogenannten Schutzrechte ist das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht zu zählen. Hier ist vor allem der Grundsatz der wirtschaftlichen Verwertbarkeit von essentieller Bedeutung.[3] Auf diese einzelnen Schutzrechte wird im weiteren Verlauf noch detailliert eingegangen.
Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein wesentlicher Teil des Immaterialgüterrechts, das die Gesamtheit der Rechte an den geistigen Gütern bezeichnet. Der zweite große Teil des Immaterialgüterrechts wird vom Urheberrecht bestimmt, welches sich auf die schöpferische individuelle Leistung auf kulturellem Gebiet bezieht, wobei es unerheblich ist, ob eine gewerbliche Anwendbarkeit besteht.[4] Das Immaterialgüterrecht, welches im Englischen als intellectual property right oder kurz als IPR bezeichnet wird, verschafft alleinig dem Inhaber den Anspruch auf ausschließliche Nutzung und Verwertung des Gutes.[5]
Dieses Rechtsgebiet bildet den Gegenpol zum Phänomen der Produkt- und Markenpiraterie. Das deutsche Bundeskriminalamt definiert „Markenpiraterie“ als „das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschäftliche Bezeichnungen, die von Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden“ während unter „Produktpiraterie“ begrifflich „das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, für die die rechtmäßigen Hersteller Erfindungs-, Design- und Verfahrensrechte besitzen“ zu verstehen ist.[6]
Von den Auswirkungen der Produkt- und Markenpiraterie sind vordergründig die Inhaber der verletzten Schutzrechte bzw. die sogenannten Rechtsinhaber betroffen. Sie stellen die legitimen Produktanbieter am Markt dar und können als natürliche oder juristische Personen auftreten. Ihre Rechte an den betreffenden Schutzrechten können sie durch Vergabe einer Lizenz an Dritte weitergeben. Dabei wird zwischen der einfachen und der ausschließlichen Lizenz unterschieden. Mittels Gewährung der einfachen Lizenz wird dem Erwerber lediglich ein Mitbenutzungsrecht neben dem Lizenzgeber und anderen Lizenznehmern eingeräumt. Anders verhält es sich hingegen bei der ausschließlichen Lizenz, bei der allein der Erwerber das Nutzungsrecht erhält. So darf u. a. selbst der Lizenzgeber keine Benutzungshandlungen vornehmen, die im Rahmen der Lizenz liegen.[7]
3. Bedeutung, Maßnahmen und Auswirkungen des Gewerblichen Rechtsschutzes
Die drei Bereiche der Bedeutung, Maßnahmen und Auswirkungen stellen den Schwerpunkt dieser Untersuchung dar. Ihre Abhandlung findet in einem Kapitel statt, da sich diese Komplexe einander bedingen und nicht klar voneinander abzutrennen sind.
Die Gesamtheit der Rechtsgrundlagen, der Gewerbliche Rechtsschutz an sich, stellt die Voraussetzung für die Maßnahmen dar, welche dadurch als Auswirkungen des Gewerblichen Rechtsschutzes anzusehen sind, währenddessen die Maßnahmen gleichfalls Folgen nach sich ziehen. Die Ergebnisse aus den Maßnahmen spiegeln dabei die Bedeutung des Gewerblichen Rechtsschutzes wider. Diese gegenseitigen Wechselbeziehungen ergeben ein in sich geschlossenes, homogenes Bild, wodurch eine separate Darstellung eines einzelnen Bereiches dem Gesamtverständnis zuwiderlaufen würde.
3.1 Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für den gewerblichen Rechtsschutz sind auf völkerrechtlicher Ebene, im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Bereich anzufinden. Sie nehmen unmittelbaren Einfluss auf das globale Wirtschaftsgeschehen und sind neben den Maßnahmen der Unternehmen zur Produktsicherung eine elementare Speerspitze im Kampf gegen die sich rasant ausbreitende Produkt- und Markenpiraterie. Insofern haben diese gesetzlichen Bestimmungen des Gewerblichen Rechtsschutzes gleichermaßen eine enorme Auswirkung auf die Existenz der Rechtsschutzinhaber wie auch auf das organisierte Verbrechen.
Im internationalen Warenverkehr wird der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im erheblichen Umfang von den gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbieten oder beschränken, bestimmt. Diese gesetzlichen Regelungen werden unter der Bezeichnung Verbote und Beschränkungen, kurz VuB, zusammengefasst.[8]
Der Vollzug der VuB-Vorschriften obliegt i.d.R. den Länderverwaltungen. Einer der wenigen Bereiche welcher der Zollverwaltung zugeordnet wurde, ist der Gewerbliche Rechtsschutz. Hier hat diese Bundesbehörde aufgrund § 1 Abs. 3 Zollverwaltungsgesetz bei der Wahrnehmung der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs, zu gewährleisten, dass die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene als schützenswert erachteten Rechtsgüter durch den Außenhandel nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Über die zentrale Koordinierung, vorgenommen von der Zentralstelle gewerblicher Rechtsschutz, wird von der sogenannten „Grenzbeschlagnahme“ bis zur Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten der gesamte Bereich von dieser Bundesbehörde abgedeckt.[9]
Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften, die mit der Fortentwicklung des europäischen Binnenmarktes einhergeht, überträgt dem Europäischen Parlament immer mehr die Gesetzgebungskompetenz im VuB-Bereich. Dies hat zur Folge, dass zunehmend gemeinschaftsrechtliche Verordnungen unmittelbar zur Anwendung kommen.[10]
Die Rechtssystematik im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes lässt sich vergleichend mit einer Pyramide in drei Abschnitte aufteilen. Die Basis bildet das Völkerrecht, darauf aufbauend folgen gemeinschaftsrechtliche Regelungen und danach die nationalen Vorschriften, wobei in gleicher Reihenfolge ein Anwendungsvorrang besteht. Nachfolgend werden die bedeutendsten europäischen und nationalen Regelungen des Gewerblichen Rechtsschutzes erörtert.
3.1.1 Europäisches Recht
Das Europarecht hat das Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in bedeutendem Ausmaß beeinflusst. Zum großen Teil wurde dies durch den Europavertrag an sich vorgenommen, indem über das europäische Diskriminierungsverbot aber vor allem durch die Warenverkehrsfreiheit auf die europäische Wirtschaftslandschaft eingewirkt wurde. Hierbei soll in erster Linie verhindert werden, dass unter dem Deckmantel des Immaterialgüterrechts Handelsschranken aufgebaut werden. Desweiteren hat die Gemeinschaft eine Reihe von Verordnungen und Richtlinien erlassen.[11] In den nachfolgenden Ausführungen wird sich dabei auf die Rechtsgrundlagen beschränkt, welche in erster Linie auf die Tätigkeiten der Zollbehörden ausgerichtet sind.
Die erste wesentliche Gesetzesvorgabe war hierbei die Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986. Sie sollte sicherstellen, dass die Zollbehörden der Mitgliedsstaaten in der Lage sind, die Einfuhr von nachgeahmten Waren in das Gemeinschaftsgebiet zu verhindern. Abgelöst wurde sie durch die VO (EG) Nr. 3295/94,[12] welche im Wesentlichen die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich der Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie geistige Eigentumsrechte verletzen, regelt (Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 3295/94). Diese Vorschrift hat den Anwendungsbereich der Grenzbeschlagnahme erheblich erweitert, indem neben der Markenrechtsverletzung auch Urheber- und Geschmacksmusterrechte sowie die Ausfuhr, Wiederausfuhr und das Nichterhebungsverfahren mit einbezogen wurden (Art. 91 VO (EWG) Nr. 2913/1992).
Dabei ist unter der Grenzbeschlagnahme ein Instrument der Zollbehörden zu verstehen, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung der Waren ausgesetzt werden kann, da sie möglicherweise Rechte eines Schutzrechtinhabers verletzt. Die Vorenthaltung der Ware wird i.d.R. so lange aufrechterhalten, bis eine Entscheidung des Rechtsschutzinhabers darüber ergangen ist, ob es sich hierbei um schutzrechtsverletzende Ware handelt.
Die derzeit geltende EG-Verordnung über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, ist die VO (EG) 1383/2003, welche oftmals auch als Produktpiraterieverordnung 2004 bezeichnet wird und die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Sie ist die wichtigste Rechtsgrundlage im Kampf gegen die Produkt- und Markenpiraterie an den Außengrenzen des Zollgebietes der EU. Im Zuge ihrer Umsetzung wurden gegenüber der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 3295/94 weitere bedeutende Rechte des geistigen Eigentums, so z. B. die geografischen Angaben, zusätzlich mit einbezogen. Ferner wurde die Zusammenarbeit zwischen Rechtsinhabern und Zollbehörden, mittels der Intensivierung des beiderseitigen Informationsflusses, der Abschaffung von Gebühren und Sicherheitsleistungen sowie der Überlassung von Mustern und Proben zu Prüfungszwecken, verbessert.[13]
3.1.2 Nationales Recht
Während die Verordnungen der EU unmittelbar wie nationale Gesetze auf die Rechtslandschaft der Mitgliedsländer einwirken, so müssen die von der Gemeinschaft erlassenen Richtlinien in die nationalen Rechtsordnungen eingearbeitet werden. Zu dieser Umsetzung sind die jeweiligen Staaten verpflichtet, wodurch der europäische Gesetzgeber sicherstellt, dass die nationalen Rechte einander angeglichen bzw. zu einer insgesamt harmonischen Struktur geformt werden.[14]
Beispielhaft für diese Vorgehensweise kann die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 angeführt werden. Sie stellt eine der bedeutendsten Richtlinien hinsichtlich der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie und zur Sicherung des geistigen Eigentums im Binnenmarkt dar. Diese Vorgabe, welche auch als Durchsetzungs- oder Enforcementrichtlinie bezeichnet wird, kann im gegebenen Kontext als Äquivalent zur Produktpiraterieverordnung angesehen werden[15] In Deutschland wurde sie durch das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in nationales Recht aufgenommen. Das Gesetz wurde am 07. Juli 2008 verabschiedet und beinhaltet die entsprechenden Modifizierungen für die einzelnen deutschen Schutzrechtsbestimmungen, so z. B. im Artikel 2 für das deutsche Patentgesetz.
Die Vorgehensweise dieser Harmonisierung auf breiter Front führt dazu, dass u. a. die nationalen Gesetze für das deutsche Bundesgebiet mittlerweile zu beträchtlichen Teilen auf EU-Recht basieren.[16] Doch trotz dieser Überlagerungen, welche vom Recht der Gemeinschaft vorgenommen werden, besteht aktuell das nationale Recht in vielen Bereichen unverändert fort. Wann es zu einer vollständigen Verdrängung kommt, ist derzeit nicht abzusehen.[17]
Die Strafnormen dieser Spezialgesetze, beispielsweise die Paragraphen 143 und 144 MarkenG, begründen in Verbindung mit § 372 AO, dem Bannbruch, die entsprechenden Rechtsvorschriften, nach denen die deutsche Zollverwaltung Straftaten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes verfolgen kann.[18]
Im folgenden Überblick werden die bedeutendsten deutschen Schutzrechte skizziert. Der Aufbau eines umfassenden Schutzrechtsmanagements basiert für jeden Rechtsinhaber zum großen Teil noch immer auf deren Grundlage.
3.1.2.1 Markenrecht
Im Markenrecht inbegriffen sind gemäß § 1 MarkenG, die Marken, die geschäftlichen Bezeichnungen und die geographischen Herkunftsangaben.
Nach dem § 3 Markengesetz wird die Marke als Kennzeichen definiert, welches von einem Rechtssubjekt dazu verwendet wird, um seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu differenzieren. Die Bedeutung als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen erlangt sie beispielsweise durch ihre Herkunfts-, Identifizierungs-, Garantie- und Kommunikationsfunktion.[19]
Nicht jedes bezeichnete Produkt ist deshalb jedoch gleich ein Markenprodukt bzw. als rechtlich geschützt einzustufen. Gemäß § 4 des Markengesetzes entsteht der Markenschutz erst durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register oder durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit es als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat oder wenn das Kennzeichen notorische Bekanntheit als solches erreichen konnte. Marken können hierbei in den verschiedensten Formen auftreten. Nach dem menschlichen Sinnesorgan und dem äußeren Erscheinungsbild wird in Wort-, Bild-, Farb- und Formmarken, weiterhin in Hörmarken, sowie in Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken kategorisiert.[20]
Damit die Marke auch außerhalb der Landesgrenzen geschützt ist, muss ein entsprechender Antrag auf internationale Registrierung nach Art. 3 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt gestellt werden. (§108 Abs. 1 MarkenG)
Der Schutz für geschäftliche Bezeichnungen gliedert sich in die zwei Bereiche Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Das Unternehmenskennzeichen verkörpert dabei ein Kennzeichen, unter dem ein Unternehmen oder ein Kaufmann im geschäftlichen Verkehr auftritt. Unter dem Begriff des Werktitels werden dagegen Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton-, Bühnen- oder sonstigen vergleichbaren Werken verstanden. Die geschäftliche Bezeichnung erhält ihren Schutz allein durch ihre Benutzung. Dafür muss die geschäftliche Bezeichnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Für das Recht ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem es erworben wurde. Es wird ein Zeitrang bestimmt, nachdem der erste Benutzer das Recht für sich beanspruchen kann. (§§ 5, 6 MarkenG)
Nach dem § 126 (1) MarkenG werden unter den geografischen Herkunftsangaben die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern verstanden, die zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Typische Beispiele wären „Made in Germany“ oder „Thüringer Rostbratwurst“. Somit können sämtliche Unternehmen für ihre Produkte und Dienstleistungen die entsprechende geographische Herkunftsangabe verwenden, wenn sie aus dem gekennzeichneten Ort oder Gebiet stammen. Eine weitere Voraussetzung für das Recht zur Kennzeichnung ist die Konformität in Eigenschaft und Qualität mit den Produkten aus dieser Region, falls diese sich dadurch auszeichnen. (§ 127 MarkenG Abs. 1, 2)
[...]
[1] Vgl. Götting 2007, S. 12
[2] Vgl. Götting 2007, S. 23
[3] Vgl. Burkart 2008, S. 25
[4] Vgl. Ahrens 2008, S. 11 ff.
[5] Vgl. Thaler 2009, S. 17
[6] Vgl. BKA 2003, S. 73
[7] Vgl. Ensthaler, S. 32
[8] Vgl. BMF 2006-1, S. 2 ff.
[9] Vgl. BMF 2006-1, S 2 ff.
[10] Vgl. BMF 2006-1, S. 4
[11] Vgl. Ahrens 2008, S. 22 f.
[12] Vgl. Thaler 2009, S. 174
[13] Vgl. Thaler 2009, S. 175 f.
[14] Vgl. Ahrens 2008, S. 23 f.
[15] Vgl. Thaler 2009, S. 178
[16] Vgl. Eisenmann 2009, S. 1
[17] Vgl. Götting 2007, S. 87
[18] Vgl. BMF 2006-2, S. 93
[19] Vgl. Eisenmann 2009, S. 100 f.
[20] Vgl. Eisenmann 2009, S. 104
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2010
- ISBN (PDF)
- 9783863416560
- ISBN (Paperback)
- 9783863411565
- Dateigröße
- 813 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- AKAD-Fachhochschule Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 2012 (Mai)
- Note
- 1
- Schlagworte
- Gewerblicher Rechtsschutz Immaterialgüterrecht Geistiges Eigentum Markenpiraterie Produktpiraterie Zollverwaltung