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Das neue Vormundschaftsrecht: Ausführungen zur Praxistauglichkeit

©2012 Diplomarbeit 71 Seiten

Zusammenfassung

Nicht alle Menschen sind in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern. Neben körperlichen oder geistigen Gebrechen können auch rechtliche Hemmnisse die Ursache dafür sein. Minderjährige stehen nicht zuletzt deshalb unter elterlicher Sorge. Bricht die elterliche Sorge weg, z. B. weil die Eltern versterben, wird eine Vormundschaft eingerichtet. Bisher war das Vormundschaftsrecht eine Art „terra incognita“. Heute indes haben insbesondere die tragischen Todesfälle von Kindern, die unter Amtsvormundschaft standen - beispielhaft sei der „Fall Kevin“ aus Bremen angeführt - das Bewusstsein von Politik und Fachöffentlichkeit nachhaltig verändert.
Das vorliegende Buch befasst sich daher mit dem Institut der Minderjährigen-Vormundschaft und erläutert die wesentlichen aktuellen Probleme im Vormundschaftsrecht. Es werden das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 und die damit einhergehenden Auswirkungen für die Praxis kritisch bewertet. Das Gesetz sieht die Anhörung des Kindes vor Übertragung der Vormundschaft vor, sowie eine Begrenzung der Fallzahl für den Amtsvormund und die Pflicht des Vormunds, seine Mündel im Regelfall monatlich zu treffen. Ausgangsfragestellung ist, inwieweit das Gesetz Probleme angeht, welche Probleme möglicherweise weiterhin bestehen und welche Schwierigkeiten sich bei der Umsetzung des Gesetzes ergeben (könnten). Lösungsansätze zur Behebung der Problemlagen werden indes nicht geliefert. Diese sind von der Praxis und der Rechtssprechung zu entwickeln. Ziel ist vielmehr der Erkenntnisgewinn, ob weitere Reformen im Vormundschaftsrecht angezeigt erscheinen, und wenn ja, in welcher Hinsicht.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Anlagenverzeichnis

1 Staatliche Fürsorgeeinrichtungen (Einleitung)

2 Theoretische Untersuchungen

2.1 Exzerpt aus der historischen Entwicklung der Vormundschaft in Deutschland

2.2 Rechtliche Grundlagen

2.2.1 Voraussetzungen der Vormundschaft

2.2.2 Arten der Vormundschaft

2.2.2.1 Einzelvormund

2.2.2.2 Amtsvormund

2.2.2.3 Berufsvormund

2.2.2.4 Vereinsvormund

2.3 Aktuelle Probleme des Vormundschaftsrechts

2.3.1 Rechtliche und praktische Probleme bei der Auswahl eines Vormundes

2.3.2 Antagonistische Pole des Jugendamtes – Probleme der Doppelfunktion

2.3.3 Paradigmenwechsel: Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

2.3.3.1 Motivation des Gesetzgebers

2.3.3.2 Die persönlich geführte Vormundschaft

2.3.3.2.1 Der persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel

2.3.3.2.2 Die persönliche Verantwortung des Vormunds

2.3.3.3 Die maximale Fallzahl von 50 Vormundschaften

2.3.3.4 Verändertes Anforderungsprofil des (Amts-)Vormunds

3 Empirische Untersuchung – Befragung der Jugendämter zur Praxis der Vormundschaft

3.1 Methodik

3.2 Rücklauf

3.3 Exegese der Untersuchungsergebnisse

4 Schlussbetrachtungen

4.1 Zusammenfassung

4.2 Fazit

5 Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Bamberger, Heinz G./Roth, Herbert: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, §§ 1297–2385, EGBGB, 2. Auflage München 2008

zit.: Bearb. in Bamberger/Roth

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zit.: DIJuF

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zit.: DIJuF

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.: Fachstandards und Richtlinienkompetenz der Amtsleitung, Weisungsfreiheit des Amtsvormunds/der Amtsvormundin, JAmt 2011, S. 530-532

zit.: DIJuF

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Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/Oelerich, Gertrud: Vormundschaft in Deutschland, Trends und Perspektiven, Opladen 2004

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Hoffmann, Birgit: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, FamRZ 2011, S. 249-254

Hoffmann, Birgit: Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Neuerungen für gesetzliche Vertreter, Gerichte und Jugendämter, FamRZ 2011, S. 1185-1188

Hoffmann, Birgit: Strafrechtliche Verantwortung von Amtsvormündern bzw. –pflegern wegen Unterlassens, ZKJ 2007, S. 389-394

Hoffmann, Birgit: Perspektiven von Vormundschaft und Pflegschaft – Anregungen aus der Betreuung, JAmt 2005, S. 113-119

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Katzenstein, Henriette: Anmerkungen zum Regierungsentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts, JAmt 2010, S. 414-416

Kaufmann, Ferdinand: Das Jugendamt als Vormund und als Sozialleistungsbehörde – Probleme der Doppelfunktion, Zugleich ein Beitrag zur Kritik an jugendamtsinternen Organisationsstrukturen, DAVorm 1998, S. 481-492.

Kunkel, Peter-Christian: Wie frei ist der Amtsvormund? ZKJ 2011, S. 204-206

Kunkel, Peter-Christian (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage Baden-Baden 2006

zit.: Bearb. in Kunkel

Mitteis, Heinrich/Lieberich, Heinz: Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Auflage München 1992

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 8, Familienrecht II, §§ 1589-1921, SGB VIII, 6. Auflage München 2012

zit.: Bearb. in MüKo

Münder, Johannes u. a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage Weinheim 2006

zit.: Münder u. a. in FK-SGB VIII

Münder, Johannes/Mutke, Barbara/Schone, Reinhold: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz, Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren, Münster 2000

Oberloskamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Auflage München 2010

zit.: Bearb. in Oberloskamp

Oberloskamp, Helga: Mehr Einzelvormünder/Einzelpfleger statt Amtsvormünder/Amtspfleger?, FamRZ 1988, S. 7-22

Opitz, Jutta: Amtsvormundschaft und Soziale Dienste – miteinander, gegeneinander oder wie? JAmt 2001, S. 315-322.

Palandt, Otto (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage München 2012

zit.: Bearb. in Palandt

Planitz, Hans: Grundzüge des deutschen Privatrechts, 3. Auflage Berlin 1949

Rauscher, Thomas: Familienrecht, 2. Auflage Heidelberg 2008

Roth, Mechthild: Ist bei Überlegungen zur Erziehung von Kindern außerhalb ihres Elternhauses das Institut der Vormundschaft von Bedeutung, insbesondere die Frage nach Einzelvormundschaft oder bestellter Amtsvormundschaft? DAVorm 1986, S. 15-20.

Salgo, Ludwig/Zenz, Gisela: (Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels - Anmerkungen zu einer überfälligen Reform, FamRZ 2009, S. 1378-1385

Schellhorn, Walter (Hrsg.): SGB VIII/KJHG, Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe, Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, Neuwied 2000

zit.: Bearbeiter in Schellhorn

Schleicher, Hans: Jugend- und Familienrecht, 12. Auflage München 2007

Schwab, Dieter: Familienrecht, 17. Auflage München 2009

Soergel Hans-Theodor, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, Band 20, Familienrecht 4, §§ 1741-1921, 13. Auflage Stuttgart 2000

zit.: Bearb. in Soergel

Staudinger, J. von: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 4, Familienrecht, §§ 1773-1895, Berlin 2004

zit.: Bearb. in Staudinger

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Sünderhauf, Hildegund: Aus dem „Fall Kevin“ lernen: Aktuelle Änderungen im Recht der Amtsvormundschaft, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.08.2010 zur Änderung des Vormundschaftsrechts, JAmt 2010, S. 405-414

Überregionale Arbeitskreis der Amtsvormünderinnen und Amtsvormünder: Das Leistungsprofil der Amtsvormünderin und des Amtsvormundes, Arbeits- und Orientierungshilfe, DAVorm 1999, S. 545-564

Uhlendorff, Uwe: Geschichte des Jugendamtes, Entwicklungslinien öffentlicher Jugendhilfe 1871 bis 1929, Weinheim 2003

Veit, Barbara/Salgo, Ludwig: Der Regierungsentwurf zur Änderung des Vormundschaftsrechts – Eine Stellungnahme, ZKJ 2011, S. 82-85

Wabnitz, Reinhard J.: Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit, München 2006

Westermann, Harm P./Grunewald, Barbara/Maier-Reimer, Georg (Hrsg.): Erman Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, Band II, 13. Auflage Köln 2011

zit.: Bearb. in Erman

Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII, Kinder und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Auflage München 2011

zit.: Bearb. in Wiesner

Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII, Kinder und Jugendhilfe, Kommentar, 3. Auflage München 2006

zit.: Bearb. in Wiesner 2006

Wiesner, Reinhard: Das Vormundschaftswesen und die Jugendhilfe – Anmerkungen zu einem besonderen Verhältnis, DAVorm 2000, S. 5-12

Wolf, Christa: Der Amtsvormund im Jugendamt, Einblicke und Ausblicke, DAVorm 2000, S. 283-294

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Zitelmann, Maud/Schweppe, Katja/Zenz, Gisela: Vormundschaft und Kindeswohl, Forschung mit Folgen für Vormünder, Richter und Gesetzgeber, Köln 2004

zit.: Bearb. in Zitelmann /Schweppe/Zenz

Zöpfel, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Auflage Stuttgart 1858

| Verzeichnis der Internetquellen

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts, Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ,

http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/vormundschaft/stellung_agj.pdf?__blob=publicationFile, 02.01.2012

zit.: AGJ-Stellungnahme

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http://sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/media.php/5488/RS_G_4224_Ergebnisse_AG_Familiengerichtliche_Ma%C3%9Fnahmen_Anlage.pdf, 04.12.2011

zit.: Abschlussbericht Familiengerichtliche Maßnahmen

Bremische Bürgerschaft, Landtag, Bericht des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung von mutmaßlichen Vernachlässigungen der Amtsvormundschaft und Kindeswohlsicherung durch das Amt für Soziale Dienste,

http://www.sozialer-lebensbund.de/dokumente/2007_04_18_kevin_untersuchungsbericht.pdf, 03.01.2012

zit.: Untersuchungsausschuss Kindeswohl

Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht 105. Sitzung vom 14.04.2011, Plenarprotokoll 17/105, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17105.pdf, 21.12.2011

zit.: Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/105

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.: Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts,

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2011/DV%2030-11.pdf, 02.01.2012

zit.: DV-Stellungnahme

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Erste Hinweise vom 14. Oktober 2011, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/DIJuF-Hinweise_zur_Umsetzung_des_VormG_vom_14.10.2011.pdf, 08.12.2011

zit.: DIJuF-Hinweise v. 14.10.2011

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Stellungnahme vom 15. Juni 2011, Delegation von Aufgaben eines Vormunds/Pflegers nach der Reform des Vormundschaftsrechts, http://www.dijuf.de/fachliche-hinweisestellungnahmen-des-dijuf.html, 17.11.2011

zit.: DIJuF-Stellungnahme v. 15.06.2011

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Joachim Beinkinstadt, Hinweise zur Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2011, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/nachtraege/Hinweise_Beinkinstadt_v._23.02.2011.pdf, 09.12.2011

zit.: Beinkinstadt

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Hinweise vom 15.03.2010 zum Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts vom 04.12.2009, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/nachtraege/DIJuF-Hinweise_zum_RefE_VormR_v._15.03.2010.pdf, 01.09.2011

zit.: DIJuF-Stellungnahme

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.: Stellungnahme vom 12.03.2010 zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts, http://www.diakonie.de/Stellungnahme_DW_Vormundschaftsrecht-100312.pdf, 02.01.2012

zit.: DW-EKD-Stellungnahme

Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V.: Stellungnahme der Kinderrechtekommission zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 537/10 = BT-Drucks. 17/3617, http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/06_Vormundschaftsrecht/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Veit.pdf, 03.01.2012

zit.: DFGT-Stellungnahme zum Regierungsentwurf

Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V.: Stellungnahme vom 30.03.2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts, http://www.dfgt.de/resources/Stellungnahme_Vormundschafts_ReformG.pdf, 02.01.2012

zit.: DFGT-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Mutke, Barbara: Die Aufgabenwahrnehmung von Amtsvormündern und –pflegern als professionelle Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen, Dissertation, http://opus.kobv.de/tuberlin/volltexte/2006/1190/pdf/mutke_barbara.pdf, 07.11.2011

zit.: Mutke

Stadt Osnabrück, Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien, Mix, Sachverständigenanhörung am 23.02.2011 zur Änderung des Vormundschaftsrechts, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/nachtraege/Mix_StN_RegE_VormAendG_BT-Anhoerung_23.02.2011.pdf, 09.12.2011

zit.: Mix

Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2010, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Sozialleistungen/ KinderJugendhilfe/PflegeVormundBeistandschaftPflegeerlaubnis5225202107004,property=file.pdf, 05.01.2012

zit.: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2010

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Begleitschreiben zum Fragebogen

Anlage 2: Fragebogen Jugendamt

Anlage 3: Liste der angeschriebenen Jugendämter

1 Staatliche Fürsorgeeinrichtungen (Einleitung)

Nicht alle Menschen sind in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Neben körperlichen oder geistigen Gebrechen können auch rechtliche Hemmnisse die Ursache sein. Minderjährige stehen nicht zuletzt deshalb unter elterlicher Sorge.[1] Bricht die elterliche Sorge weg, z. B. weil die Eltern versterben, ist es gemeinverständlich, dass Kinder[2] nicht einfach sich selbst überlassen bleiben können. Der Gesetzgeber hat für solche oder ähnliche Situationen Fürsorgeinstitutionen geschaffen. Es kann grob zwischen der Fürsorge für Minderjährige und der Fürsorge für Volljährige differenziert werden.[3]

Für Minderjährige kann eine Vormundschaft eingerichtet werden. Diese begründet die umfassende Sorge, d. h. die Personensorge, die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes, sofern dessen Eltern die Aufgabe nicht, auch nicht teilweise, wahrnehmen können.[4] Die Definition, wonach Vormundschaft eine auf Dauer gerichtete Erziehung und Vermögensfürsorge für elternlose Kinder darstellt[5] ist insofern nicht ganz treffend, als dass die Erziehung des Mündels neben der Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung nur ein Kernbereich der Personensorge ist.[6]

Geht es um Volljährige, die z. B. infolge körperlicher oder seelischer Behinderung einzelne Angelegenheiten oder die Gesamtheit ihrer Angelegenheiten nicht oder nicht alleine[7] besorgen können, kommt die Betreuung in Betracht.[8] Die Betreuung ist eine rein rechtliche Tätigkeit für den Betreuten.[9] Während der Vormund das gesamte Sorgerecht für sein Mündel hat, wird der Betreuer nur innerhalb eines eingegrenzten Aufgabenkreises tätig.[10] Eine Vormundschaft über Volljährige gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr.[11]

Die Pflegschaft als Fürsorgeinstitution für Minderjährige und Volljährige kommt der Vormundschaft gleich. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Pflegschaft grundsätzlich nur einzelne bzw. einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten berührt.[12]

Während das Betreuungsrecht in jüngster Vergangenheit mehrfach reformiert wurde,[13] war das Vormundschaftsrecht bisher eine Art „ terra incognita “.[14] Dies, obwohl die Fachwelt schon seit langer Zeit eine umfassende Reform insistierte.[15] War im Jahr 1997 die damalige Bundesregierung noch der Ansicht, ein Änderungsbedarf in diesem Bereich dürfe nicht überbewertet werden,[16] haben vor allem die tragischen Todesfälle von Kindern, die unter Amtsvormundschaft standen - beispielhaft sei der „Fall Kevin“ aus Bremen angeführt -[17] das Bewusstsein von Politik und Fachöffentlichkeit inzwischen verändert. Die vorliegende Arbeit befasst sich daher mit dem Institut der Minderjährigen-Vormundschaft und erläutert die wesentlichen aktuellen Probleme im Vormundschaftsrecht. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011[18] und die damit einhergehenden Auswirkungen für die Praxis kritisch bewertet werden. Das Gesetz sieht die Anhörung des Kindes vor Übertragung der Vormundschaft, eine Begrenzung der Fallzahl für den Amtsvormund und die Pflicht des Vormunds, seine Mündel im Regelfall monatlich zu treffen, vor. Ausgangsfragestellung ist, inwieweit das Gesetz Probleme angeht, welche Probleme möglicherweise weiterhin bestehen und welche Schwierigkeiten sich bei der Umsetzung des Gesetzes ergeben (könnten). Lösungsansätze zur Behebung der Problemlagen werden indes nicht geliefert. Diese sind von der Praxis und der Rechtssprechung zu entwickeln. Ziel ist vielmehr der Erkenntnisgewinn, ob weitere Reformen im Vormundschaftsrecht angezeigt erscheinen und wenn ja, in welcher Hinsicht.

2 Theoretische Untersuchungen

2.1 Exzerpt aus der historischen Entwicklung der Vormundschaft in Deutschland

Das heute geltende Vormundschaftsrecht ist geprägt von einem langen Entwicklungsprozess. Bereits in der germanischen Zeit[19] ist mit der sog. Munt eine Institution auszumachen, die Parallelen zur heutigen Vormundschaft hat.[20] Die Munt war das Recht der Sippe, Herrschaft über die Sippenangehörigen auszuüben. Die Herrschaft war eng verknüpft mit einer Schutzpflicht.[21] Die Munt erfasste u. a. vaterlose Kinder[22] und diente in erster Linie dazu, das Familienvermögen zu erhalten, denn es wurde befürchtet, dass die unselbständigen Sippenmitglieder das Vermögen verschwenden, würde man sie sich selbst überlassen.[23] In tatsächlicher Hinsicht übte ein einzelnes Sippenmitglied die Munt aus.[24] Rechtliche Vertretung des Muntlings, persönliche Sorge und die Gewährleistung dieser fielen dadurch stets zusammen.[25] Die Aufsicht und Kontrolle über die Munt stand der gesamten Sippe zu.[26]

Der Begriff Vormundschaft tauchte erstmals im 13. Jahrhundert auf.[27] Dort übernahmen auch der König und die Städte die Obervormundschaft, also die Aufsicht und Kontrolle über die Vormundschaft.[28] Zwar rückte damit die Fürsorge des Mündels stärker in den Mittelpunkt,[29] der Vormund durfte sein Amt aber nur noch dann antreten, wenn der Staat ihn offiziell in das Amt eingesetzt hatte.[30] Überhaupt wurden die staatlichen Kompetenzen im Bereich der Vormundschaft immer stärker ausgebaut.[31] Die Vormundschaft, die bisher als private Schutzgewalt innerhalb der Familie galt, hatte sich alsbald zu einem öffentlichen Amt gewandelt.[32] Getragen war diese Entwicklung von dem Grundgedanken, dass das Mündel ein Pflegebefohlener des Staates sei und der Vormund die Mündelinteressen vertretungsweise für den Staat wahrzunehmen habe.[33] Die (familiäre) Einzelvormundschaft jedoch setzte sich bis ins 18./19. Jahrhundert hinein durch und schlug sich auch im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR) sowie in der Preußischen Vormundschaftsordnung von 1875 (PrVormO) nieder. Im ALR schon war die Personensorge gegenüber der Vermögenssorge vorrangig: die Erziehung des Mündels zu „tugendhaften und brauchbaren“[34] Bürgern sollte das Wohl der Gemeinschaft sichern.[35] Der Schwerpunkt der Erziehung allerdings war in die Hände des obervormundschaftlichen Gerichts gelegt, der Einfluss der Familie inzwischen auf das notwendigste Maß beschnitten.[36] Erst die PrVormO stärkte wieder die unabhängige Stellung des Vormunds,[37] eine direkte Einflussnahme in erzieherischen Fragen war dem Gericht nicht mehr möglich,[38] wenngleich die Kontrolle der Obrigkeit nicht gänzlich beseitigt wurde.[39] Doch wurde der Vormund nicht mehr als Beauftragter des Staates, sondern als Stellvertreter des Mündels angesehen.[40] Die PrVormO schuf gleichsam das Prinzip der Parteilichkeit, demzufolge sich alle Maßnahmen ausschließlich am Wohl und Interesse des Mündels orientieren mussten.[41] Innerhalb der PrVormO gab es hinsichtlich der Auswahl des Vormunds eine festgelegte Reihenfolge der zu berücksichtigenden Verwandten.[42]

Dem Prinzip der Einzelvormundschaft stand mit der Industrialisierung[43] und der damit einhergehenden Binnenwanderung vermehrt das Problem gegenüber, dass durch das Schwinden großfamiliärer Strukturen nicht mehr ausreichend Einzelvormünder aus der Familie heraus gewonnen werden konnten. In zunehmender Anzahl wurden daher fremde Personen zum Vormund bestellt, die größtenteils nur die rechtlichen Befugnisse der elterlichen Gewalt übernahmen. Rechtliche Vertretung und tatsächliche Personensorge fielen damit auseinander.[44] Das Fehlen einer persönlichen Bindung zwischen Vormund und Mündel verhinderte eine wirksame Wahrnehmung der Mündelinteressen und der Schutz der Mündel war nur noch bedingt gewährleistet. Ende des 19. Jahrhunderts wurde daher die Generalvormundschaft eingeführt. Durch sie unterlagen alle Mündel der Aufsicht einer Ziehkinderanstalt, ungeachtet dessen, ob sie sich in Pflege oder bei der Mutter befanden. Damit kümmerten sich erstmals behördliche Mitarbeiter berufsmäßig um das Wohl der Kinder.[45]

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des an die PrVormO weitgehend angelehnten[46] Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1900 dominierte weiterhin die Einzelvormundschaft, nur vereinzelt gab es Generalvormundschaften. Eine signifikante Änderung diesbezüglich brachte das im Frühjahr 1924 in Kraft getretene Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) mit sich. Jenes sah die Schaffung von Jugendämtern vor, welche fortan qua Gesetz Amtsvormünder der nicht in ehelicher Gemeinschaft geborenen Kinder wurden.[47] Die Berufsvormundschaft wurde durch die Amtsvormundschaft größtenteils verdrängt.[48] Eine gänzliche Neuausrichtung hat das Recht der Minderjährigen-Vormund­schaft seit Inkrafttreten des BGB dennoch nicht erfahren. Umfassende jüngere Reformen im Familienrecht haben dieses Rechtsinstitut nicht erfasst, so dass besonders das Vormundschaftsrecht des BGB der Substanz nach seit 1900 beinahe unverändert gilt.[49] Dabei hatte der Bundesrat bereits im Jahr 1989 auf das Erfordernis einer Neufassung der Vormundschaft für Minderjährige hingewiesen.[50] Jüngst ist das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts teilweise in Kraft getreten.

2.2 Rechtliche Grundlagen

2.2.1 Voraussetzungen der Vormundschaft

Die Voraussetzungen für die Begründung einer Vormundschaft nennt § 1773 BGB.[51] Demnach ist grundlegende Prämisse, dass Minderjährigkeit vorliegt.[52] Sodann erhält der Minderjährige [53] in den drei folgenden Fallkonstellationen einen Vormund:

1. Der Minderjährige steht nicht unter elterlicher Sorge.[54]

Dies liegt vor, wenn beide Elternteile verstorben sind bzw. für tot erklärt wurden oder den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde.[55] Außerdem auch dann, wenn bei bisheriger gemeinsamer Sorge ein Elternteil verstirbt und dem anderen Elternteil die elterliche Sorge entzogen wurde. Darüber hinaus steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge, wenn zwar beide Elternteile vorhanden sind, aber nur einem Elternteil die elterliche Sorge allein zustand, dieser Elternteil sorgerechtlich ausfällt und die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes zuwider laufen würde.[56]

2. Die Eltern sind in Angelegenheiten der Personen- und der

Vermögenssorge zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt.[57]

Ein solcher Fall ist gegeben, wenn den Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil das Recht zur Vertretung des Kindes nach § 1666 Abs. 1 entzogen wurde oder die elterliche Sorge wegen rechtlichem oder tatsächlichem Unvermögen längerfristig und gänzlich ruht.[58]

3. Der Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln.[59]

Hierunter fallen sog. Findelkinder sowie minderjährige Flüchtlinge, die nicht in Begleitung ihrer Eltern sind.[60]

Hinsichtlich der Vormundschaft werden verschiedene Arten differenziert, die im Folgenden vorgestellt werden.

2.2.2 Arten der Vormundschaft

2.2.2.1 Einzelvormund

Die Einzelvormundschaft ist die vom Gesetzgeber favorisierte Form der Vormundschaft und daher gegenüber einer Vereins- oder Amtsvormundschaft vorrangig anzustreben.[61] Dem Gesetzgeber schwebt hierbei an erster Stelle eine Privatperson vor, die das Amt ehrenamtlich und somit unentgeltlich bekleidet.[62] Ursprünglich ging der Gesetzgeber davon aus, dass Verwandte oder der Familie nahe stehende Freunde das Amt übernehmen.[63] Die Praxis zeigt jedoch, dass die Bereitschaft zur Übernahme einer Einzelvormundschaft schwindend gering ist.[64] Offenbar reichen schlichte Normierungen, wonach das Jugendamt dem Familiengericht einzelfallbezogen zum Vormund geeignete Personen und Vereine vorzuschlagen[65] oder jährlich zu prüfen hat, ob die Entlassung als Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist[66], nicht aus.[67]

2.2.2.2 Amtsvormund

Ist das Jugendamt Vormund, liegt Amtsvormundschaft vor. Es werden gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaft differenziert. Gesetzlicher Amtsvormund wird das Jugendamt entweder nach Einwilligung der Eltern in die Adoption ihres Kindes oder mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf. Eines Vormunds bedarf das Kind, wenn die Kindesmutter selbst noch minderjährig und damit nicht voll geschäftsfähig ist oder bei der Geburt ihres Kindes verstorben ist und weder eine Sorgeerklärung abgegeben[68] noch vor der Geburt des Kindes ein Einzelvormund bestellt wurde.[69]

Das Jugendamt kann außer in den Fällen, in denen es kraft Gesetz Amtsvormund wird, vom Familiengericht zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.[70] Die Aufgabe als Amtsvormund überträgt die Behörde einem ihrer Beamten oder Angestellten.[71] Dennoch bleibt die Behörde selbst gesetzlicher Vertreter.[72] Insofern ist § 55 Abs. 2 S. 3 SGB VIII[73] redaktionell missverständlich formuliert.[74] Eine Eignungsprüfung des Vormunds i. S. d. § 1779 Abs. 2 erfolgt nicht, so dass die Eignung des Amtsvormunds unterstellt wird.[75] Die bestellte Amtsvormundschaft kann jedoch nur eine Art Übergangslösung sein.[76]

Die Mehrzahl der heutigen Vormundschaften wird als Amtsvormundschaft geführt.[77] Schätzungen gehen von ca. 80 % aus.[78] Ende 2010 standen bundesweit 37.855 Minderjährige unter Amtsvormundschaft, davon 6.478 (17,1 %) unter gesetzlicher Amtsvormundschaft und 31.377 (82,9 %) unter bestellter Amtsvormundschaft.[79]

2.2.2.3 Berufsvormund

Die geringe Anzahl geeigneter Einzelvormünder im Kontext mit einer exorbitant hohen Arbeitsbelastung der Amtsvormünder hat in der Konsequenz dazu geführt, dass Familiengerichte in nicht unerheblichen Maße Vormundschaften an Berufsvormünder übertragen haben.[80] Dadurch, dass der Gesetzgeber nachträglich den Vorrang eines ehrenamtlich tätigen Einzelvormunds normiert hat, sind Berufsvormünder gegenüber einem Verein bzw. dem Jugendamt nicht als vorrangig zu betrachten.[81] Dass hierin eine Bevorzugung der Amtsvormundschaft und somit Defizite, wie etwa die Tatsache, dass Amtsvormünder für Hunderte von Fällen gleichzeitig zuständig sind, weiter fundamentiert werden[82] ist insoweit nicht richtig, als dass Berufsvormünder eine ebenso große Anzahl von Fällen betreuen. Nicht selten kommt es vor, dass spezialisierte Rechtsanwälte bis zu 250 Mündel gleichzeitig betreuen.[83]

2.2.2.4 Vereinsvormund

Bei der Vereinsvormundschaft bedient sich ein vom Landesjugendamt für geeignet erklärter rechtsfähiger Verein eines seiner Mitarbeiter oder Mitglieder zur Führung einer Vormundschaft,[84] dennoch bleibt der Verein selbst Vormund des Mündels.[85] Ein Verein kann unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität allerdings nur dann zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder der Verein als Vormund von den Eltern benannt wurde.[86] Das Verhältnis von Vereins- zu Amtsvormundschaft ist streitig.[87] Der Vorteil der Vereinsvormundschaft ist sicherlich darin zu sehen, dass es sich hierbei um keine erzwungene Fürsorge handelt, da eine Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft nicht besteht.[88] In der Praxis spielt die Vereinsvormundschaft dennoch nur eine marginale Rolle.[89]

2.3 Aktuelle Probleme des Vormundschaftsrechts

2.3.1 Rechtliche und praktische Probleme bei der Auswahl eines Vormundes

Abgesehen von der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist die Vormundschaft ex officio anzuordnen. Die Anordnung obliegt nicht etwa dem Jugendamt, sondern dem Familiengericht[90] und hat i. d. R. konstitutive Wirkung.[91] Gleichzeitig wählt das Familiengericht unter den Einschränkungen des § 1779 einen geeigneten Vormund aus. Die Auswahl einer geeigneten Person ist oftmals die zentrale Schwierigkeit.[92] Das Jugendamt hat dem Familiengericht in der Weise zu helfen, dass es dem Familiengericht Personen und Vereine vorschlägt, die sich im Einzelfall zum Vormund eignen.[93] Damit soll dem gesetzlichen Vorrang der Einzelvormundschaft Rechnung getragen werden.[94] Für das Jugendamt liegt die Problematik zum einen darin, überhaupt eine zur Übernahme des Amtes geeignete Person zu finden, da sich Menschen für gewöhnlich vor einer solchen Verantwortung scheuen. Zum anderen ist es problematisch, die Eignung der Person festzustellen.[95] Schneller und reibungsloser gestaltet sich das Auswahlverfahren, wenn die sorgeberechtigten Eltern durch letztwillige Verfügung einen Vormund benannt haben,[96] da das Familiengericht primär daran gebunden ist.[97] Praktisch gesehen wird das Benennungsrecht heute jedoch eine eher sekundäre Relevanz haben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nicht eine verstärkte Aufklärung der Eltern hinsichtlich ihres Benennungsrechts durch das Jugendamt und das Familiengericht zweckmäßig ist. Schließlich müsste es auch im Interesse der Eltern liegen, Gewissheit darüber zu haben, wer im Falle ihres Ablebens für das Wohl ihres Kindes sorgt. Aber selbst dann ist immer noch zu bedenken, dass auch die Berufenen Bereitschaft zeigen müssen. Immerhin bietet ein solches Amt aus Sicht des Vormunds fast keine Anreize, ist es doch mit viel Mühe, Arbeit und z. T. seelischer Belastung verbunden.[98]

Haben die Eltern von ihrem Benennungsrecht keinen Gebrauch gemacht bzw. ist der Benannte nach den Vorschriften des § 1778 zu übergehen, so hat das Familiengericht den Vormund nach den Kriterien der Eignung auszuwählen.[99] Die Eignung ist die Fähigkeit, das Amt im Interesse des Mündels zu führen.[100] Dabei spielen besonders die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht unerhebliche Rolle.[101] Entscheidend können der Gesundheitszustand, familiäre oder berufliche Belastungen, der Charakter eines Menschen, dessen persönliche Einstellung und Haltung sowie Erfahrungen in der Erziehung eines Kindes sein.[102] In die Überlegungen sind ferner der mutmaßliche Wille der Kindeseltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels mit einzubeziehen.[103] Zu der Frage, ob bei mehreren geeigneten Personen innerhalb dieses Kriterienkatalogs vom Gesetzgeber eine klare Rangfolge beabsichtigt ist, finden sich in der Literatur gegensätzliche Auffassungen. Die herrschende Meinung ist, dass die in § 1779 Abs. 2 S. 2 aufgelisteten Prüfsteine in einer zu beachtenden Reihenfolge stehen.[104] Plausibel erscheint das indes nicht. Vordergründig soll schließlich die Auswahl dem Mündelinteresse und dem Mündelwohl dienen.[105] Diese hängen maßgeblich von der jeweiligen Situation und den besonderen Lebensumständen des Mündels ab. Daher kann nicht pauschal einem Kriterium eine höhere Wertigkeit zugeschrieben werden. Blickt man zudem auf die ursprüngliche Fassung der Norm zurück, waren früher Verwandte und Verschwägerte „zunächst zu berücksichtigen“.[106] Diese Formulierung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Grundsätzlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es bei Verwandten aufwächst, durch die es ordentlich betreut wird.[107]

Das Recht der Ausschließung nach § 1782 als Gegenstück zum Benennungsrecht der Eltern stellt einen wichtigen Hinderungsgrund für die Bestellung zum Vormund dar. Haben die sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil durch letztwillige Verfügung Personen von der Bestellung zum Vormund ausgeschlossen, so ist das Familiengericht wie auch bei der Benennung daran gebunden. Das Familiengericht darf also eine ausgeschlossene Person selbst dann nicht zum Vormund bestellen, wenn die Bestellung der ausgeschlossenen Person im Interesse des Mündels läge.[108] So wird in der Praxis allein die Tatsache, dass seitens der Sorgeberechtigten bestimmte Personen von der Vormundschaft ausgeschlossen wurden, die Suche nach einer geeigneten Person weiter erschweren. Man denke dabei nur an einen Fall, in welchem das Kind zu seinem Onkel eine enge Beziehung führt, die verstorbene Kindesmutter ihn aber aus Gründen der Antipathie ausgeschlossen hat.

Personen, die hinsichtlich der Führung einer Vormundschaft als unfähig oder untauglich einzustufen sind, können bzw. sollen nicht bestellt werden.[109] Hat das Familiengericht unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen eine Person für die Führung der Vormundschaft ausgewählt, so ist sie unter der Prämisse, dass sie deutscher Staatsangehörigkeit ist, i. d. R. zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.[110] Die Übernahmepflicht versteht sich als eine staatsbürgerliche Pflicht, nicht nur als bloße familiäre Pflicht.[111] Der Auserwählte kann sich der Vormundschaft rechtlich nur entziehen, wenn über die genannten Einschränkungen hinaus noch berechtigte Ablehnungsgründe nach § 1786 bestehen. Gleichwohl ist es naturgemäß aber auch erforderlich, dass die ausgewählte Person von sich aus bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen. Eine Bestellung gegen den Willen würde andernfalls vermutlich nur sehr bedingt im Interesse des Mündels liegen. Schließlich besteht jederzeit die Gefahr, dass der nur widerwillig bereite Vormund sein Amt vernachlässigt.[112] Eine Bereitschaft der Bürger zur Übernahme von Einzelvormundschaften ist insofern wünschens- und unterstützenswert.[113] Diese werden aber nicht von sich aus an die Behörden oder Familiengerichte herantreten, auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld Bereitschaft zur Übernahme von Vormundschaften signalisiert haben. Vielmehr sind Jugendamt und Familiengericht gefragt, auf die Bürger zuzugehen.[114] Bürger, aber auch Verwandte des Mündels, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen können mittels entsprechender Werbeaktionen gewonnen werden.[115] Die Anwerbung könnte von den Jugendämtern selbst in die Hand genommen oder an freie Träger abgegeben werden. Es kann zudem von Vorteil sein, zu karitativen Organisationen, kirchlichen Verbänden etc. regelmäßigen Kontakt zu pflegen.[116] Ohnehin ist nach § 79 Abs. 2 SGB VIII eine Gewährleistungspflicht manifestiert, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass ausreichend Vormünder gewonnen werden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die durch die Anwerbung für die Ämter entstehenden Kosten nicht zwangsläufig in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der durch die Werbung hinzugewonnenen Einzelvormünder steht. Zu bedenken ist aber, dass hinter jeder notwendig werdenden Vormundschaft ein Mensch steht, für den der ehrenamtliche Einzelvormund gewisse Vorteile bringt, z. B. einen intensiveren Kontakt. Neben dem Kostengesichtspunkt spielt für die Jugendämter vermutlich aber auch die Tatsache, dass die Gewinnung von Einzelvormündern nur geringfügig zu spürbarer Entlastung führt, eine entscheidende Rolle, wo es sich doch bei den sorgebedürftigen Kindern in erzieherischer Hinsicht teils um eine eher schwierigere Klientel handelt, welche nicht ohne Weiteres ehrenamtlichen Einzelvormündern überlassen werden kann.[117] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bat die SPD darum zu prüfen, ob nicht auch der Berufsvormund Vorrang vor der Amtsvormundschaft haben soll und inwieweit Jugendämter professionelle Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder entwickeln und praktizieren, um das tatsächliche Potenzial der ehrenamtlichen Vormundschaft auszuschöpfen.[118] Der SPD -Antrag wurde abgelehnt.[119]

2.3.2 Antagonistische Pole des Jugendamtes – Probleme der Doppelfunktion

Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gehört es zu den wesentlichen Aufgaben des Jugendamtes, die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes zu unterstützen. Die Unterstützung, z. B. in Form der Hilfe zur Erziehung [120] ist eine Sozialleistung, die vom Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) angeboten wird. Leistungsberechtigt ist stets der Personensorgeberechtigte.[121] In Fällen, in denen Personensorgeberechtigter der Amtsvormund ist, ergeben sich gleich zwei Besonderheiten. Einmal ist der Amtsvormund in eine öffentlich-rechtliche Verwaltung eingebunden, die Rechtsbeziehung jedoch zwischen Amtsvormund und Mündel ist privatrechtlicher Natur.[122] Zum anderen steht sich das Jugendamt mit seinen Professionen ASD als Leistungsgewährender und Amtsvormund als Leistungsempfänger gewissermaßen selbst gegenüber, denn strukturell betrachtet ist das Jugendamt Sozialleistungsbehörde und Vormundschaftsbehörde zugleich.[123] Zwar sind Soziale Dienste und Amtsvormundschaft vom Gesetzgeber eigens dazu nebeneinander gestellt, im Zusammenwirken eine bestmögliche Durchsetzung der Rechte und Befriedigung der Hilfebedürfnissen von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Doch sind wegen der Verzahnung der Arbeit darin auch Konflikte und widerstreitende Interessen angelegt. Schnittstellenprobleme ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung und den Zuständigkeiten im Hilfeplanverfahren.[124] Zum einen macht dies eine strikte organisatorische und personelle Trennung von Eltern- und Sozialleistungsfunktionen im Jugendamt erforderlich, zum anderen sind der Zusammenarbeit zwischen beiden Bereichen institutionalisierte Regeln zu geben und die Rollen klar abzugrenzen, damit sich Konflikte nicht zum Nachteil der betroffenen jungen Menschen auswirken. Kooperation und Kommunikation sind hierbei obligatorisch, der Hilfeplanprozess muss zudem transparent und zielbezogen sein. Vor allem Kooperationsvereinbarungen sind hierfür ein sinn- und wirkungsvolles Instrument. Wie die inhaltliche und organisatorische Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten aussehen könnte, ist dabei weniger eine rechtliche Fragestellung. Sie obliegt vielmehr der Organisationshoheit des Jugendamtes.

Aber auch die persönliche Vertretung des Mündels durch den Amtsvormund und sein Einsatz für sein Mündel stehen aufgrund der Doppelfunktion des Jugendamtes in einem Spannungsverhältnis,[125] was erläutert werden soll. Womöglich ist der Amtsvormund der Auffassung, sein Mündel bedürfe einer Heimerziehung, der ASD hingegen ist anderer Ansicht. Nun ist der Vormund mutlos, diese Form der Hilfe gegenüber seinem Dienstherrn konsequent einzufordern, obgleich er nur begrenzt weisungsgebunden ist und eine Einmischung in seine auf den Einzelfall bezogene Amtsführung nicht zu dulden braucht.[126] Dem Wohl des Mündels ist das nicht zuträglich. Der Amtsvormund ist als Interessenvertreter seines Mündels sogar aktiv legitimiert, Widerspruch bzw. Klage gegen das Jugendamt zu erheben, wenn sein Antrag auf Hilfe zur Erziehung abgelehnt wird.[127] Spätestens an dieser Stelle beeinträchtigen Interessenkollisionen seine Unabhängigkeit.[128] Daher ist es immens wichtig, dass der Vormund nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht unabhängig agieren kann.[129] Es gilt, den Amtsvormund dafür zu sensibilisieren, dass er im Hilfeplanverfahren ein Wunsch- und Wahlrecht besitzt, was die Pflegeeinrichtung und sozialen Dienste angeht, und dass er die Interessen des Kindes entsprechend parteilich vertreten muss. Die geplante Hilfe muss der ASD zusammen mit dem Vormund und dem Kind aushandeln, was natürlich immer den Willen des Vormunds voraussetzt. Vereinzelt sind Behörden anzutreffen, die Vormundschaften auf Mitarbeiter im ASD übertragen. Hier sei angemerkt, dass es aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar ist, dass Antragsteller für die Hilfe zur Erziehung und der, der über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung entscheidet, ein und dieselbe Person ist.[130] Eine gewollte gegenseitige Kontrollfunktion würde damit liquidiert werden.[131]

Ein vergleichsweise untergeordnetes Problem ist die Einbindung beruflich ausgeübter Vormundschaft in den behördlichen Kontext. So versteht der Amtsvormund im Gegensatz zum ehrenamtlichen Vormund sein Amt mehr als Beruf denn als Amt. Er ist i. d. R. nur zu ganz bestimmten Tageszeiten, also nur solange er seinem Beruf nachgeht, für das Mündel erreichbar. Der behördliche Mitarbeiter wird zudem die zu leistende Unterstützung eher an seiner verfügbaren Arbeitszeit und der Dringlichkeit der anderen ihm zugewiesenen Fälle bemessen. Der ehrenamtliche Vormund hingegen wird den Aufwand eher an den Interessen seines (einzigen) Mündels bemessen.[132] Und wenn der Vormund im gleichen Gebäude wie das Jugendamt sitzt und mit dessen Briefpapier die Korrespondenz führt, nehmen die Mündel und ihre Eltern den Amtsvormund als Teil des Jugendamtes und nicht als „ihren“ Vormund wahr.[133]

2.3.3 Paradigmenwechsel: Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

2.3.3.1 Motivation des Gesetzgebers

Mit dem im Juni 2011 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat der Gesetzgeber eine Reform der Vormundschaft auf den Weg gebracht. Zuvorderst intendiert er, den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel nachhaltig zu verstärken, um Kinder und Jugendliche besser vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.[134] Denn hinsichtlich des persönlichen Kontakts stellte der Gesetzgeber besonders im Bereich der Amtsvormundschaften Mängel fest.[135] So sehen sich in der bis dato gängigen Praxis Amtsvormünder mit einer exorbitant hohen Fallzahl konfrontiert.[136] Mitunter betreut ein Vormund bis zu 250 Mündel gleichzeitig.[137] In der Konsequenz kennen die Vormünder ihre Mündel gar nicht, stattdessen findet eine abundante anonyme Verwaltung der Mündel statt.[138] Künftig soll sich der Vormund ein eigenes Bild von den Lebensumständen sowie der bisherigen und aktuellen Situation des Kindes, seiner Gesundheit etc. verschaffen.[139]

Es sei darauf hingewiesen, dass bereits die vorherige Rechtslage eine persönliche Beziehung zwischen Vormund und Mündel und damit auch regelmäßige persönliche Kontakte verlangte.[140] Der Forderung sind die Amtsvormünder in der Vergangenheit jedoch nicht in dem notwendigen Umfang nachgekommen. Mit der Kodifizierung einer Regelkontakthäufigkeit hofft der Gesetzgeber, dass Amtsvormünder ihr Verhalten ändern.[141]

2.3.3.2 Die persönlich geführte Vormundschaft
2.3.3.2.1 Der persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel

Obgleich ein persönlicher Kontakt zwischen Vormund und Mündel nicht nur aus pädagogischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht angezeigt ist,[142] belegt die Praxis, dass persönliche Kontakte nur selten der Fall sind.[143] Amtsvormünder kannten ihre Mündel infolge hoher Fallzahlen oft nur aus dem Kontakt bei der Übernahme der Vormundschaft.[144] Daher wurde § 1793 um den Abs. 1a erweitert.[145] Darin ist ausdrücklich normiert, dass der Vormund persönlichen Kontakt mit dem Mündel zu halten hat. Der persönliche Kontakt wird dahingehend präzisiert, dass der Vormund den Mündel auch persönlich treffen muss, und zwar im Regelfall monatlich an dessen üblichen Aufenthaltsort.[146] Dadurch erhält das Mündel die Möglichkeit, sich zu beteiligen und seine Lebenssituation gemeinsam mit seinem Vormund aktiv mitzugestalten. Dem Familiengericht wird aufgetragen, die Einhaltung des persönlichen Kontakts zu beaufsichtigen.[147] Einzelfallbezogen sind Ausnahmen von der Regelkontakthäufigkeit zulässig, wenn kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten sind. Häufigere Besuchskontakte können erforderlich sein, wenn eine den weiteren Lebenslauf beeinflussende wichtige Entscheidung ansteht (Schulwechsel, operativer Eingriff etc.) oder wenn sich die Lebenssituation des Kindes verändert, z. B bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine Pflegeeinrichtung. Hingegen sind längere Besuchsabstände denkbar, wenn ein tiefes Vertrauensverhältnis zum Vormund bereits besteht und der Mündel aufgrund seines Alters selbstständig auf eventuelle Missstände aufmerksam machen kann. Ein Abweichen vom Besuchsort kann dann geboten sein, wenn ein unbefangenes Gespräch in der üblichen Umgebung nicht möglich ist.[148] Die Prüfung von Kriterien zur Beurteilung der erforderlichen Kontaktgestaltung kann den Vormündern durch das Jugendamt im Sinne einheitlicher Qualitätsstandards vorgegeben werden, nicht aber die Wertung und Inhalte der Entscheidung. Die individuelle Entscheidungsbefugnis der Fachkraft entspricht ihrer individuellen Verantwortung für das Wohl des ihr anvertrauten Kindes. Insoweit ist auch eine Dienstanweisung, die nach bestimmten Kriterien - wie etwa dem Alter - schematisch eine bestimmte Häufigkeit des Kontaktes vorschreibt, rechtlich nicht zulässig.[149]

Für die Vormünder selbst erfüllt die Norm eine richtungsweisende Funktion. So ist im Ergebnis damit zu rechnen, dass sich eine Veränderung im Verhalten der Vormünder vollzieht und sie ihrer gesetzlichen Aufgabe, nicht nur für das Vermögen sondern auch für die Person des Mündels zu sorgen, in einem stärkeren Maße nachkommen als bisher.[150] Gleichwohl wird beim Lesen der Gesetzesbegründung der Eindruck vermittelt, der persönliche Kontakt diene zur Kontrolle derjenigen, die mit der Personensorge des Mündels unmittelbar betraut sind, wie den Pflegeeltern, um etwaige Anzeichen einer Kindesmisshandlung oder Kindesvernachlässigung zu detektieren.[151] Diese Betrachtungsweise lässt sich auf den Wortlaut in der Gesetzesbegründung stützen, wonach selbst dann Anzeichen einer Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung feststellbar sind, wenn der Vormund sein Mündel nur kurz besucht.[152] Bezogen auf die Praxis ist das nicht haltbar.[153] So ist stets zu berücksichtigen, dass per exemplum eine psychische Misshandlung auch für ein geschultes Auge nicht ohne Weiteres erkennbar sein dürfte. Ebenso, wenn sich die körperliche Gewalt der Pflegeperson gegen Körperteile des Mündels richtet, die nicht offen gelegt sind, wie der Rücken oder Brustbereich. Zugegeben, muss der Vormund in Ergänzung seiner Pflichten auch eine Kindeswohlgefährdung im Blick haben, aber die Vermeidung dessen kann nicht durch monatlich durchzuführende Hausbesuche gewährleistet werden. Überhaupt harmonisiert die Überbetonung des Kinderschutzes in der Gesetzesbegründung nicht mit den charakteristischen Aufgaben einer Vormundschaft bzw. mit dem Vormundschaftsrecht als solches. Die Gesetzesnovellierung ist insgesamt zu massiv auf Ausnahmesituationen ausgerichtet.[154] Diese Kritik soll weiter präzisiert werden: offenkundiges Ziel der Gesetzesänderung ist es, wie dargelegt, Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung zu verhindern und bereits einer möglichen Gefahr vorzubeugen. Der Gehalt des Vormundschaftsrechts geht aber vielmehr davon aus, dass das „Kind längst in den Brunnen gefallen“ ist. So zeichnet sich die typische Situation für den Vormund dadurch aus, dass nach einem Sorgerechtseingriff wegen der Gefährdung des Kindeswohls für das Kind ein neuer Lebensmittelpunkt gefunden werden muss, an welchem es sich zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann.[155] Regelmäßig werden Pflegeeltern oder Pflegeeinrichtungen zum neuen Lebensort des Mündels bestimmt.[156] Ist eine konkrete Unterbringung ausgewählt worden, dann doch gerade auch deshalb, weil sich der Vormund absolut sicher ist, dass sein Mündel dort insbesondere vor (weiteren) Übergriffen auf sein Wohl geschützt ist. Andernfalls müsste der Vormund die ursprünglich als optimal empfundene Lösung revidieren. Zwar ist dann immer noch ein regelmäßiger Kontakt unentbehrlich,[157] jedoch nicht eine monatliche Kontrolle des Verhaltens der Pflegeeltern oder der Heimerzieher.[158] Der Gedanke, die Pflegeeltern und die Einrichtung werden durch den Vormund und der Vormund durch das Familiengericht kontrolliert und überwacht, wird begünstigt.[159] Eine Regelkontakthäufigkeit erscheint aus Sicht des Fachverbandes insofern nur in zwei Fallkonstellationen sinnvoll.[160] Zum einen, wenn das Mündel in seiner Herkunftsfamilie lebt, obwohl den leiblichen Eltern wegen Kindeswohlgefährdung die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung entzogen wurde. Zum anderen, wenn eine minderjährige Mutter mit ihrem Kind, für das naturgemäß eine gesetzliche Vormundschaft besteht, alleine außerhalb einer Einrichtung lebt. Ausschließlich in diesen beiden Ausnahmefällen ergebe sich eine Gefahrenlage, die unter Umständen einen monatlichen Besuchskontakt vor Ort erforderlich machen kann.[161]

Aufgrund des im Januar 2012 bekannt gewordenen Falles der 11-jährigen Chantal D. aus Hamburg kann eine derartige Ansicht nicht geteilt werden. Zumindest dürften die angeführten Argumente hierdurch abgeschwächt werden. Chantal stand unter Amtsvormundschaft und lebte seit Mitte 2008 in einer Pflegefamilie. Dort starb sie im Januar 2012 an den Folgen einer Überdosis Methadon. Wie sich im Zuge der polizeilichen Ermittlungen herausstellte, waren die Pflegeeltern heroinabhängig und wurden mit der Ersatzdroge Methadon behandelt, weshalb sich gegenwärtig die staatsanwaltlichen Ermittlungen auch gegen die Pflegeeltern richten. Nachbarn und die zum Noteinsatz gerufenen Rettungskräfte berichteten von einer verwahrlosten Wohnung. Zudem hätte Chantal nachts Zeitungen austragen müssen.[162]

Auch die Ansicht, wonach § 1793 Abs. 1a indiziere, dass umgekehrt der persönliche Kontakt des Vormunds nach oben hin auf den Regelkontakt begrenzt sei („… so ist damit [mit der Personensorge des Vormunds, Anm. d. Verf.] eine Begrenzung des persönlichen Kontakts des Vormunds auf einen Regelkontakt nicht vereinbar.“) [163], kann nicht unreflektiert bleiben. Es ist nicht die Intention des Gesetzgebers, dass es sich dem Vormund verbietet, im Regelfall seinen Mündel öfter aufzusuchen als einmal monatlich. Das Gegenteil ist der Fall, denn schon allein vor dem Hintergrund, dass eine Vertrauensbasis zwischen Vormund und Mündel ausdrücklich gewünscht ist, ist die kodifizierte Regelkontakthäufigkeit vielmehr i. S. einer Mindestkontakthäufigkeit zu deuten. Spätestens wenn man die Fälle berücksichtigt, in denen das Mündel im Haushalt des Vormundes lebt,[164] kann von einem solchen Ansinnen des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden. Die hier genannte Ansicht ist daher wohl so auszulegen, dass zu befürchten sei, der Vormund ruhe sich möglicherweise darauf aus, dass er seinen Mündel diesen Monat ja schon besucht habe und insoweit seine Pflichten damit als erfüllt betrachtet, ohne jedoch die Chance zu erkennen, durch Besuche über die Regelkontakthäufigkeit hinaus das Vertrauensverhältnis weiter festigen zu können.

Unabhängig hiervon ist die angesichts der Formulierung angedeutete und in der Gesetzesbegründung erläuterte Flexibilität nicht ausreichend, zumal der Bereich der Vormundschaft sehr divergent ist.[165] Der Kinderschutz soll vor allem im Hinblick auf Kleinkinder verbessert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das, was für Kleinstkinder gilt, nicht unbedingt im gleichen Maße für ältere Mündel gilt.[166] Aber im Bereich der Vormundschaft handelt es sich nun einmal um minderjährige Kinder einer großen Altersspanne, mithin um Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren. Ein Mündel im Kindergartenalter, das Gewalt in der Herkunftsfamilie erlebt hat, bedarf sicherlich eines umfangreicheren Kontakts als ein 17-jähriger, der ein gutes Verhältnis zu den Herkunftseltern hat und sich als ernstzunehmenden Erwachsenen versteht und entsprechend danach verlangt, ihm ein von seinem Vormund weitgehend unabhängiges Leben zu ermöglichen.[167] Hier muss es dem Vormund erlaubt sein, den 17-jährigen nicht grundsätzlich einmal im Monat zu treffen, damit er für sein Mündel im Kindergartenalter freie Kapazitäten schafft, um es entsprechend öfter als einmal monatlich zu treffen.[168] Andernfalls besteht grundsätzlich die Gefahr von Alibibesuchen.[169] Hier würde die Qualität leiden, obschon die Häufigkeit der Kontakte zu Mündeln grundsätzlich nichts über die Qualität der Kontakte aussagt oder darüber, ob und wie der Vormund die Interessen des Mündels vertritt. Insofern sind regelmäßige Kontakte zum Mündel zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine effektive Interessenvertretung der Mündel.[170] Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung außerdem vermeintlich davon aus, dass sich im Regelfall bereits bei einem monatlichen Kontakt eine Vertrauensbeziehung zwischen dem Vormund und seinem Mündel entwickelt.[171] Summa summarum wird den Vormündern erheblicher Spielraum genommen, Einzelfälle individuell und in angemessener Weise zu betreuen.[172] Eine weitere, nicht unerhebliche Schwierigkeit liegt in der Terminvereinbarung. Es wird nämlich nicht einfach sein, einen Besuchstermin innerhalb der regulären Arbeitszeit zu vereinbaren, wenn sich das Mündel in einer Berufsausbildung, Ganztagsschule etc. befindet.

Eine letzte Rezension sei nur am Rande in Bezug auf die Gesetzeskraft gemacht: die monatliche Besuchspflicht ist bereits einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes, mithin am 6. Juli 2011 in Kraft getreten. Im Gegensatz dazu erlangt die Regelung bezüglich der Fallzahlobergrenze erst am 5. Juli 2012 Gesetzeskraft. Für die Praxis, die vor dem Hintergrund zu hoher Fallzahlen gegenwärtig damit beschäftigt sein dürfte neue Planstellen zu schaffen und diese mit geeigneten Bewerbern zu besetzen, bedeutet dies - solange die Fallzahl pro Amtsvormund gegenwärtig noch nicht spürbar reduziert ist - dass sie mit einer nicht zu bewältigenden Anzahl erforderlicher Besuchskontakte konfrontiert sind bzw. wegen der personellen Engpässe die Besuchskontakte schlicht nicht durchführbar sind. Der Gedanke, dass Verstöße gegen die Kontaktpflicht bis zum 5. Juli 2012 nicht geahndet werden, vermag kaum darüber hinweg trösten. Vermutlich, weil es sich hier jedoch nur um ein temporäres Problem handelt, wird vorgenannte Problematik von der Fachwelt nicht diskutiert.

2.3.3.2.2 Die persönliche Verantwortung des Vormunds

Die persönlich geführte Vormundschaft wird nunmehr auch in § 1800 S. 2 bekräftigt,[173] wonach der Vormund die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten hat. Dadurch soll verhindert werden, dass der Vormund die von ihm persönlich zu erfüllende Aufgabe der Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung als Teile der Personensorge an die Mitarbeiter im Sozialen Dienst delegiert.[174] Der Vormund muss sich von der Situation, Entwicklung und Gesundheit des Mündels selbst überzeugen und darf sich hierbei nicht (mehr) auf Berichte des Sozialen Dienstes, anderer Jugendämter oder Bezugspersonen des Mündels verlassen.[175] Um diesen Grundsatz künftig auch für die Amtsvormundschaft klarzustellen, findet sich der nahezu gleiche Wortlaut in § 55 Abs. 3 S. 3 SGB VIII n. F. wieder, welcher aber explizit den Amtsvormund nennt. Um eine Klarstellung handelt es sich deshalb, weil es sich unter dem Aspekt der Garantenstellung bei der persönlichen Verantwortung des (Amts-)Vormundes und dem Verbot der Aufgabendelegation nicht um ein Novum handelt.[176]

Durch den geänderten § 1800 wird darüber hinaus möglichen Interessenkonflikten der Amtsvormünder vorgebeugt,[177] denn die Relevanz der persönlichen Verantwortung für die Personensorge wird unmittelbar vor Augen geführt. Es wird für sie selbstverständlicher werden, die Interessen des Mündels gegenüber der eigenen Behörde durchzusetzen und an den regelmäßig stattfindenden Hilfeplangesprächen persönlich teilzunehmen.[178] Allenfalls wird der bisherige Interessenkonflikt umgewandelt in eine Pflichtenkollision, nämlich dann, wenn vom Amtsvormund zu entscheiden ist, welchem Fall er sich aufgrund der besonders hohen Bedürfnislagen der Mündel aktuell stärker widmet. Das Ziel einer persönlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung kann durch Einzelvormünder insgesamt natürlich besser erreicht werden, weshalb der Gesetzgeber in verstärktem Maße die Behörden in der Gewinnung von Einzelvormündern bestärken muss.[179]

2.3.3.3 Die maximale Fallzahl von 50 Vormundschaften

Die hohe Anzahl der zu betreuenden Fallzahlen ist eine weitere Ursache dafür, warum der Vormund seiner Verpflichtung, nicht nur für das Vermögen sondern auch für die Person des Mündels zu sorgen, in der Vergangenheit nur spärlich nachgekommen ist.[180] Vor noch nicht allzu langer Zeit sah der Gesetzgeber hier keine Möglichkeit zu intervenieren.[181] Damit der Amtsvormund die Aufgabe einer stärker persönlich geführten Vormundschaft künftig zu leisten imstande ist, soll nun nach § 55 Abs. 2 S. 4 SGB VIII n. F. ein Amtsvormund pro Vollzeitstelle nur noch maximal 50 Mündel betreuen. Übernimmt er neben der Führung von Vormundschaften noch andere Aufgaben, soll sich seine Fallzahl entsprechend reduzieren. Die Fallobergrenze entspricht einer Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter[182] und tritt am 5. Juli 2012 in Kraft.[183] Sie war ein kontrovers diskutierter Punkt der Reform.

Eine Fallzahlbegrenzung ist grundsätzlich zu begrüßen.[184] Ein Manko allerdings ist die Formulierung der Norm als Soll -Vorschrift. Ihr mangelt es hierdurch an der erforderlichen Deutlichkeit, dass Jugendämter hinsichtlich der Fallobergrenze i. d. R. Spielraum für Abweichungen nur nach unten haben bzw. nur in absoluten Ausnahmesituationen kurzfristig eine höhere Fallzahl betreuen dürfen.[185] Vor dem Hintergrund einer nahezu alle Kommunen betreffenden prekären Haushaltslage und der damit einhergehenden personellen und finanziellen Ressourcenknappheit ist damit zu rechnen, dass die Behörden die Fallobergrenze fahrlässig für sich nach oben korrigieren.[186] Bedenkt man, dass ein Amtsvormund bisher bis zu 120 Mündel gleichzeitig betreute, mag überdies die Fallzahl 50 zwar nach einer spürbaren Entlastung klingen. Doch war gängige Praxis, dass der Vormund sich weitestgehend auf die rechtliche Vertretung des Mündels beschränkte und demgemäß vom Schreibtisch aus agiert hat, während die Personensorge faktisch der ASD übernahm. Die Fallobergrenze von 50 im Kontext mit der jetzt festgeschriebenen persönlichen Vormundschaft kommt daher aus rein tatsächlicher Sicht betrachtet einem Aufgabenzuwachs gleich. Bei 50 Mündeln und jeweils 12 wahrzunehmenden persönlichen Kontakten im Jahr ergeben sich für den Amtsvormund rund 600 Besuchskontakte jährlich, gemessen an etwa 220 Arbeitstagen also 2 bis 3 Kontakte täglich.[187] Bedenkt man, dass die Kontakte mit Wegezeiten, Gesprächsvorbereitung und Gesprächsnachbereitung und sonstigen Personensorgeangelegenheiten verbunden sind, dürfte dies kaum zu leisten sein.[188] Voraussetzung ist auch, dass der Vormund nicht erkrankt. Dadurch wird deutlich, dass die Fallzahl immer noch zu hoch ist.

In Bezug auf die Höhe der Fallzahl wurden im Vorfeld der Gesetzesnovellierung daher verschiedene Alternativen konferiert.[189] Der Bundesrat sprach sich im Zuge der Reformdiskussion gar dafür aus, auf eine konkrete Fallzahl im Gesetz zu verzichten und stattdessen eine offenere Formulierung zu wählen, wonach nach eigenem Ermessen stets eine solche Fallzahl zu wählen ist, die sozialpädagogisch leistbar und vertretbar ist.[190] Was auch deshalb notwendig sei, um nicht die Organisationshoheit der Jugendämter zu unterlaufen.[191] Dabei waren aber schon vor den Reformüberlegungen die Jugendämter aufgefordert, den Amtsvormund nur mit so vielen Fällen zu betrauen, dass er seinen Aufgaben noch vollumfänglich nachkommen kann.[192] Im Übrigen hätte eine solche Formulierung nicht zuletzt wegen der starken finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte in der Praxis kaum zu einer Reduzierung der aktuellen Fallzahlen geführt.[193] Zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber einmal mehr ausschließlich den Amtsvormund in die Verantwortung nimmt. Wenn aber ein wirksamer Kinderschutz erreicht werden soll, ist eine Fallzahlbegrenzung auch für den Berufs- und Vereinsvormund angezeigt.[194]

[...]


[1] Elterliche Erziehungsverantwortung gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

[2] Wenn im Folgenden von Kindern die Rede ist, sind Jugendliche gleichermaßen bzw. Minderjährige i. S. d. § 2 BGB i. U. schlechthin gemeint.

[3] Vgl. Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 37.

[4] §§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB; Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 2.

[5] So jedenfalls Diederichsen in Palandt, Einleitung vor § 1773 Rdnr. 1.

[6] Vgl. § 1631 Abs. 1 BGB; vgl. Diederichsen in Palandt, § 1626 Rdnr. 9.

[7] Schleicher, S. 356.

[8] § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB.

[9] Berger/Mansel in Jauernig, §§ 1896-1908a Rdnr. 14.

[10] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 3.

[11] Betreuungsgesetz (BtG) v. 12.09.1990, BGBl. I S. 2002; Schwab, § 77 Rdnr. 872; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 1; vgl. Rauscher, § 41 Rdnr. 1267, § 39 Rdnr. 1193.

[12] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 4; Diederichsen in Palandt, Einleitung vor § 1773 Rdnr. 1; Schwab, § 85 Rdnr. 900.

[13] Vgl. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) v. 25.06.1998, BGBl. I S. 1580; vgl. 2. BtÄndG v. 21.04.2005, BGBl. I S. 1073; vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v. 29.07.2009, BGBl. I S. 2286.

[14] Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1378; Hansbauer/Oelerich/Wunsch, JAmt 2002, S. 229; vgl. ISA, JAmt 2005, S. 228.

[15] DV-Stellungnahme, S. 2; AGJ-Stellungnahme, S. 2; Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1378; Zenz, DAVorm 2000, S. 365.

[16] BT-Drs. 13/7158, S. 19.

[17] Am 10.10.2006 wurde der 2-jährige Kevin K. tot in der Wohnung seines (Zieh-)Vaters aufgefunden. Todesursache waren Misshandlungen. Kevin hatte einen Amtsvormund.

[18] BGBl. I S. 1306.

[19] Ca. 100 v. Chr. bis ca. 500 n. Chr.

[20] Vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 14.

[21] Hansbauer in Hansbauer, S. 19; Mitteis/Lieberich, S. 25.

[22] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 7; zit. nach Hübner, S. 716.

[23] Zit. nach Hübner, S. 718.

[24] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 12.

[25] Vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 18.

[26] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 7.

[27] Zit. nach Zöpfel, § 90b I.

[28] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 14.

[29] Zit. nach Planitz, S. 214.

[30] Zit. nach Coing, S. 329.

[31] Hansbauer in Hansbauer, S. 20.

[32] Heider, S. 17; vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 19.

[33] Heider, S. 63; Hansbauer in Hansbauer, S. 21.

[34] Zit. nach ALR II Tit. 18 § 311.

[35] Heider, S. 58.

[36] Heider, S. 61.

[37] Heider, S. 158; Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 15.

[38] Heider, S. 165.

[39] Heider, S. 161.

[40] Heider, S. 164.

[41] Hansbauer in Hansbauer, S. 25.

[42] Heider, S. 165.

[43] Beginn der Industrialisierung in Deutschland um 1815.

[44] Hansbauer in Hansbauer, S. 26.

[45] Uhlendorff, S. 126; Hansbauer in Hansbauer, S. 28.

[46] Heider, S. 188; Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 17.

[47] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 25; zit. nach Hübner, S. 721.

[48] Vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 33.

[49] BT-Drs. 11/4528, S. 46; Heider, S. 226; Dethloff, § 16 Rdnr. 2; Zenz in Zitelmann/Schweppe/Zenz, S. 13; Zenz, DAVorm 2000, S. 365.

[50] BT-Drs. 11/4528, S. 203.

[51] Alle nachfolgend genannten §§ sind solche des BGB, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Gesetz gemeint ist.

[52] AG Freising, Beschl. v. 10.07.2000, FamRZ 2001, S. 1317-1319; Berger/Mansel in Jauernig, § 1773 Rdnr. 1.

[53] Die der besseren Lesbarkeit wegen gewählte männliche Form steht analog für die weibliche.

[54] § 1773 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

[55] Wagenitz in MüKo, § 1773 Rdnr. 6; Diederichsen in Palandt, § 1773 Rdnr. 2; Berger/Mansel in Jauernig, § 1773 Rdnr. 2; Bettin in Bamberger/Roth, § 1773 Rdnr. 2; Blandow in Chassé/von Wensierski, S. 189; Rauscher, § 39 Rdnr. 1193; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 2.

[56] § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB i. U.

[57] § 1773 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

[58] Wagenitz in MüKo, § 1773 Rdnr. 6; Diederichsen in Palandt, § 1773 Rdnr. 3.

[59] § 1773 Abs. 2 BGB.

[60] Wagenitz in MüKo, § 1773 Rdnr. 13; Diederichsen in Palandt, § 1773 Rdnr. 4; Berger/Mansel in Jauernig, § 1773 Rdnr. 3; Bettin in Bamberger/Roth, § 1773 Rdnr. 5; Gondolf, S. 34.

[61] §§ 1791a Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 1791b Abs. 1 S. 1, 1887 Abs. 1 BGB; § 56 Abs. 4 SGB VIII; BT-Drs. 17/3617, S. 6; BVerfGE 54, 251 (266); LG Flensburg, Beschl. v. 18.02.2000, FamRZ 2001, S. 445-446; a. A.: OLG Köln, Beschl. v. 04.08.1995, DAVorm 1995, S. 1060-1064.

[62] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 48; Dethloff, § 16 Rdnr. 9; Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1381.

[63] Dethloff, § 16 Rdnr. 9; Schwab, § 79 Rdnr. 879; Zenz in Zitelmann/Schweppe/Zenz, S. 14.

[64] Schwab, § 79 Rdnr. 879; vgl. Dethloff, § 16 Rdnr. 9.

[65] § 53 Abs. 1 SGB VIII.

[66] § 56 Abs. 4 SGB VIII.

[67] Zenz in Zitelmann/Schweppe/Zenz, S. 16; Wiesner in Hansbauer, S. 48.

[68] § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

[69] § 1791c Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB.

[70] § 1791b Abs. 1 S. 1 BGB; § 55 Abs. 1 SGB VIII.

[71] § 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

[72] BGHZ, Beschl. v. 20.06.1966, NJW 1966, S. 1808-1810; vgl. Kunkel, ZKJ 2011, S. 204.

[73] In der neuen Fassung ab 05.07.2012 § 55 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.

[74] Wagenitz in MüKo, § 1791b Rdnr. 10.

[75] Wolf, DAVorm 2000, S. 286.

[76] Rauscher, § 39 Rdnr. 1199; vgl. Schellhorn in Schellhorn, § 55 Rdnr. 9; vgl. Roth, DAVorm 1986, S. 15.

[77] BT-Drs. 11/6576, S. 140; Hoffmann in Oberloskamp, § 6 Rdnr. 5; Dethloff, § 16 Rdnr. 3; Hoffmann, JAmt 2005, S. 116; Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich, S. 41; Hansbauer, S. 48; Münder/Mutke/Schone, S. 71f.; Abschlussbericht Familiengerichtliche Maßnahmen, S. 41; vgl. Opitz, JAmt 2001, S. 317. Das Statistische Bundesamt (Wiesbaden) erhebt seit 1981 nur noch Daten zu den Amtsvormundschaften. Daten zu Gesamtvormundschaften, Einzelvormundschaften etc. werden nicht mehr geliefert. Eine Darstellung des Verhältnisses der Einzelvormundschaften zu den Gesamtvormundschaften basierend auf den Zahlen bis 1981 erscheint wegen der Überalterung nicht mehr sinnvoll, so dass ein Verlass auf die Aussagen aus Literatur und Praxis angezeigt ist.

[78] Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich, S. 50; ISA, JAmt 2004, S. 228.

[79] Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2010, S. 5.

[80] BVerfGE, Urt. v. 01.07.1980, NJW 1980, S. 2179-2181; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 8.

[81] BT-Drs. 15/2494, S. 27; a. A.: LG Hildesheim, Beschl. v. 05.07.2002, JAmt 2003, S. 47; Abschlussbericht Familiengerichtliche Maßnahmen, S. 42. Die Arbeitsgruppe regt eine „Erweiterung des gesetzlichen Vorrangs der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft“ an.

[82] Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1385.

[83] Vgl. BVerfGE, Urt. v. 01.07.1980, NJW 1980, S. 2179-2181; Hoffmann, FamRZ 2011, S. 249.

[84] §§ 1791a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB.

[85] BayObLG, Beschl. v. 19.03.1993, FamRZ 1994, S. 991-992.

[86] § 1791a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB.

[87] Oberloskamp, FamRZ 1988, S. 7 Fn. 2; den Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der Amtsvormundschaft bejahen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.11.1979, FamRZ 1980, S. 284-285; Saar in Erman, § 1791b Rdnr. 1; Schwab, § 80 Rdnr. 880; Wabnitz, S. 144; Hohloch, § 29 Rdnr. 1030; a. A.: Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 9; Wolf, DAVorm 2000, S. 285.

[88] Vgl. § 1791a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB; vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 11.

[89] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 8.

[90] § 1774 S. 1 BGB.

[91] OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.11.1964, FamRZ 1965, S. 457; Bettin in Bamberger/Roth, § 1774 Rdnr. 8.

[92] Schwab, § 79 Rdnr. 879; Rauscher, § 39 Rdnr. 1199; Christian, DAVorm 1983, S. 91; Bienwald, ZfJ 1980, S. 497f.

[93] § 53 Abs. 1 SGB VIII.

[94] Wiesner in Wiesner, § 53 Rdnr. 6; Münder u. a. in FK-SGB VIII, § 53 Rdnr. 3.

[95] Vgl. Bienwald, ZfJ 1980, S. 497ff.

[96] §§ 1776, 1777 BGB.

[97] Berger/Mansel in Jauernig, §§ 1776-1778 Rdnr. 5; Schwab, § 79 Rdnr. 880.

[98] Christian, DAVorm 1983, S. 92.

[99] § 1779 BGB.

[100] BayObLG, Beschl. v. 16.02.1965, FamRZ 1965, S. 283-284.

[101] § 1779 Abs. 2 S. 1 BGB.

[102] Diederichsen in Palandt, § 1779 Rdnr. 5; Mollik/Opitz in Kunkel, § 53 Rdnr. 2; vgl. Beitzke, § 34 Rdnr. 1084.

[103] § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB.

[104] BT-Drs. 13/7158, S. 21; Wagenitz in Müko, § 1779 Rdnr. 6; Berger/Mansel in Jauernig, § 1779 Rdnr. 3; Bettin in Bamberger/Roth, § 1779 Rdnr. 4; Beitzke, § 34 Rdnr. 1084; a. A.: Diederichsen in Palandt, § 1779 Rdnr. 6; Engler in Staudinger, § 1779 Rdnr. 15.

[105] BT-Drs. 13/7158, S. 21; Berger/Mansel in Jauernig, § 1779 Rdnr. 3; Mollik/Opitz in Kunkel, § 53 Rdnr. 2; Münder u. a. in FK-SGB VIII, § 53 Rdnr. 2; Oberloskamp, FamRZ 1988, S. 7; Bienwald, ZfJ 1980, S. 499.

[106] § 1779 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGB a. F.

[107] Vgl. LG Hanau, Beschl. v. 06.09.1977, DAVorm 1977, S. 768-770.

[108] Diederichsen in Palandt, § 1782 Rdnr. 1; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 32; a. A.: BayObLG, Beschl. v. 13.06.1961, NJW 1961, S. 1865-1866; Zimmermann in Soergel, § 1782 Rdnr. 2.

[109] §§ 1780, 1781 BGB.

[110] § 1785 BGB.

[111] Hohloch, § 29 Rdnr. 1034; Oberloskamp FamRZ 1988, S. 8.

[112] Christian, DAVorm 1983, S. 93; a. A.: LG Kassel, Beschl. v. 08.04.1982, DAVorm 1982, S. 832-833.

[113] Untersuchungsausschuss Kindeswohl, S. 258.

[114] Christian, DAVorm 1983, S. 93.

[115] Untersuchungsausschuss Kindeswohl, S. 256; Oberloskamp, FamRZ 1988, S. 8.

[116] Christian, DAVorm 1983, S. 94.

[117] Vgl. Untersuchungsausschuss Kindeswohl, S. 258.

[118] BT-Drs. 17/2411, S. 5.

[119] Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/105, S. 12074.

[120] § 27ff. SGB VIII.

[121] Opitz, JAmt 2001, S. 317.

[122] Opitz, JAmt 2001, S. 317; Zenz, DAVorm 2000, S. 365.

[123] Kaufmann, DAVorm 1998, S. 481.

[124] Opitz, JAmt 2001, S. 319.

[125] DIJuF -Stellungnahme, S. 2.

[126] DIJuF, JAmt 2011, S. 531.

[127] Kaufmann, DAVorm 1998, S. 485.

[128] Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1383.

[129] DIJuF, JAmt 2012, S. 37.

[130] OVG Münster, Urt. v. 25.04.2001, ZfJ 2001, S. 467-471.

[131] Wiesner, DAVorm 2000, S. 12.

[132] Hansbauer, ZfJ 1998, S. 499.

[133] Zitelmann in Zitelmann/Schweppe/Zenz, S. 75f.

[134] BT-Drs. 17/3617, S. 13; Diederichsen in Palandt, Einführung vor § 1793 Rdnr. 3; Hoffmann, FamRZ 2011, S. 249; DV-Stellungnahme, S. 1; AGJ-Stellungnahme, S. 1f.; DIJuF -Stellungnahme, S. 1.

[135] BT-Drs. 17/3617, S. 1; DW-EKD-Stellungnahme, S. 2.

[136] Wiesner in Wiesner, § 55 Rdnr. 3; DW-EKD-Stellungnahme, S. 2; DIJuF -Stellungnahme, S. 1; Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1383.

[137] BT-Drs. 17/3617, S. 6.

[138] BT-Drs. 11/4528, S. 1, 68; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 8.

[139] Hoffmann, FamRZ 2011, S. 249.

[140] Wagenitz in MüKo, § 1793 Rdnr. 45; Katzenstein, JAmt 2010, S. 415.

[141] BT-Drs. 17/3617, S. 13.

[142] Sünderhauf, JAmt 2010, S. 408f.

[143] Oelerich/Wunsch in Hansbauer, S. 153ff.

[144] Diederichsen in Palandt, Einführung vor § 1793 Rdnr. 3.

[145] BT-Drs. 17/3617, S. 1.

[146] BT-Drs. 17/3617, S. 7.

[147] § 1837 Abs. 2 S. 1 BGB.

[148] BT-Drs. 17/3617, S. 7; Diederichsen in Palandt, § 1793 Rdnr. 2a.

[149] DIJuF, JAmt 2011 S. 532; vgl. ausführlich Hoffmann, ZKJ 2007, S. 389ff.

[150] BT-Drs. 17/3617, S. 13; DFGT-Stellungnahme zum Regierungsentwurf, S. 1.

[151] Katzenstein, JAmt 2010, S. 416; DFGT-Stellungnahme zum Regierungsentwurf, S. 2.

[152] BT-Drs. 17/3617, S. 7.

[153] Katzenstein, JAmt 2010, S. 416; DFGT-Stellungnahme zum Regierungsentwurf, S. 2.

[154] Katzenstein, JAmt 2010, S. 416; DIJuF -Stellungnahme, S. 2.

[155] DIJuF -Stellungnahme, S. 2.

[156] Hoffmann, FamRZ 2011, S. 251; DIJuF -Stellungnahme, S. 2.

[157] DIJuF -Stellungnahme, S. 6.

[158] Hoffmann, FamRZ 2011, S. 251.

[159] DIJuF -Stellungnahme, S. 2.

[160] Vgl. AGJ-Stellungnahme, S. 5.

[161] Hoffmann, FamRZ 2011, S. 251.

[162] Ralf Wiegand, Abhängig in jeder Beziehung, http://www.sueddeutsche.de/panorama/methadon-tod-einer-elfjaehrigen-in-hamburg-abhaengig-in-jeder-beziehung-1.1269289, Download: 27. Januar 2012; Simone Utler, Pflegeeltern – Rabeneltern?, http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,811806,00.html, Download: 27. Januar 2012.

[163] DFGT-Stellungnahme zum Regierungsentwurf, S. 2.

[164] Genau auf diese Fallkonstellation weist der DFGT selbst hin.

[165] DV-Stellungnahme, S. 4.

[166] DV-Stellungnahme, S. 4.

[167] DIJuF -Stellungnahme, S. 6; vgl. DFGT-Stellungnahme zum Referentenentwurf, S. 3.

[168] AGJ-Stellungnahme, S. 5.

[169] Veit/Salgo, ZKJ 2011, S. 83; DIJuF -Stellungnahme, S. 3.

[170] Hansbauer in Hansbauer, S. 96.

[171] DFGT-Stellungnahme zum Regierungsentwurf, S. 3.

[172] DV-Stellungnahme, S. 4; AGJ-Stellungnahme, S. 5.

[173] AGJ-Stellungnahme, S. 5.

[174] BT-Drs. 17/3617, S. 7; vertiefend zur Delegation von Aufgaben nach der Reform: DIJuf -Stellungnahme v. 15.06.2011.

[175] DV-Stellungnahme, S. 4.

[176] Katzenstein, JAmt 2010, S. 415; DW-EKD-Stellungnahme, S. 3.

[177] DV-Stellungnahme, S. 5.

[178] Hoffmann, FamRZ 2011, S. 252.

[179] DW-EKD-Stellungnahme, S. 3.

[180] BT-Drs. 17/5512, S. 1.

[181] BT-Drs. 11/5948, S. 91.

[182] BT-Drs. 17/3617, S. 8; sog. „Dresdner Erklärung“, DAVorm 2000, S. 437.

[183] BGBl. I, S. 1307.

[184] Veit/Salgo, ZKJ 2011 S. 83; Sünderhauf, JAmt 2011, S. 293; Hoffmann, FamRZ 2011, S. 253.

[185] DIJuF, JAmt 2011, S. 528.

[186] Vgl. Veit/Salgo, ZKJ 2011, S. 83.

[187] Vgl. Sünderhauf, JAmt 2011, S. 293ff.

[188] Sünderhauf, JAmt 2011, S. 293; Justin, JAmt 2011, S. 305; Katzenstein, JAmt 2010, S. 414ff .; Beinkinstadt, S. 2f.; Mix, S. 2.

[189] Vertiefend hierzu Sünderhauf, JAmt 2011 S. 293ff.

[190] Vgl. BR-Drs. 537/10 (Beschl.), S. 4; Katzenstein, JAmt 2010, S. 415.

[191] Vgl. BR-Drs. 537/10 (Beschl.), S. 4.

[192] Vgl. Sünderhauf, JAmt 2011, S. 294.

[193] Sünderhauf, JAmt 2011, S. 294; vgl. BT-Drs. 17/3617, S. 13f.; vgl. Veit/Salgo, ZKJ 2011, S. 83.

[194] Katzenstein, JAmt 2010, S. 414; DIJuF -Stellungnahme, S. 4.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2012
ISBN (PDF)
9783863419806
ISBN (Paperback)
9783863414801
Dateigröße
377 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen; ehem. Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen
Erscheinungsdatum
2013 (Juli)
Note
1,3
Schlagworte
Vormundschaft Jugendamt Gesetzesänderung Mündel Vormund Vormundschaftsreform
Produktsicherheit
BACHELOR + MASTER Publishing

Autor

Torben Spille wurde 1981 in Bremen geboren. Nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann entschied sich der Autor zu einem dualen Studium in der öffentlichen Verwaltung. Dieses Studium der Verwaltungsbetriebswirtschaft und des Verwaltungsrechts an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen schloss der Autor im Jahr 2012 mit dem akademischen Grad des Diplom-Verwaltungsbetriebswirts erfolgreich ab. Bereits während der praktischen Ausbildungszeit im Jugendamt des Landkreises Osterholz entwickelte der Autor ein besonderes Interesse am Vormundschaftsrecht. Der Autor ist heute als Amtsvormund/-pfleger beim Landkreis Osterholz tätig.
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Titel: Das neue Vormundschaftsrecht: Ausführungen zur Praxistauglichkeit
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