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Softwarepatente in Deutschland, Europa und den USA: Voraussetzungen, Entwicklungen, Schwierigkeiten

©2011 Bachelorarbeit 66 Seiten

Zusammenfassung

Obwohl es sich bei Software um eine der Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts handelt, die seit Jahrzehnten unser Leben in fast allen Bereichen entscheidend beeinflusst, wird seit jeher über die Patentierbarkeit von Computerprogrammen lebhaft diskutiert. Allein das Fehlen einer allgemeinen, international anerkannten Definition der Begriffe „Software“ bzw. „Computerprogramm“ macht deutlich, warum es keine global geltenden Patentierungsvoraussetzungen für Software gibt. Diese Tatsache macht es für Unternehmen sehr schwer, ihre computerimplementierten Erfindungen umfassend zu schützen, was sich sowohl auf den Wettbewerb als auch auf die Wirtschaftlichkeit solcher Innovationen auf diesem Gebiet der Technik negativ auswirkt.
Im Rahmen dieser Studie wird die Problematik von Softwarepatenten anhand der Patentrechte der USA, Deutschlands und der EU erläutert und die Entwicklung der Patentierungsvoraussetzungen für Computerprogramme von den Anfängen dieser Technologie bis in die Gegenwart untersucht. Der Autor widmet dabei jedem Patentrecht ein eigenes Kapitel. Die einzelnen Patentrechte werden mit ihren allgemeinen Patentierungskriterien vorgestellt. Anschließend wird die spezielle Patentierungsproblematik von Software anhand der Entwicklung der Rechtsprechung erörtert und die aktuelle rechtliche Situation zusammenfassend dargestellt.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Patentschutz für Computerprogramme nach deutschem Recht
I. Allgemeine Patentierungsvoraussetzungen
1. Erfindung
2. Neuheit und erfinderische Tätigkeit
3. Gewerbliche Anwendbarkeit
II. Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen/Computerprogramme
1. Technischer Charakter bzw. Technizität
2. Entscheidungspraxis
a) Unmittelbarer Einsatz von Naturkräften als Ausgangspunkt
b) Die Kerntheorie
c) Gesamtbetrachtung von Software und anderen Funktionen der Erfindung
d) Erweiterung des Technizitätsbegriffes
aa) Technische Überlegungen statt unmittelbarer Einwirkung auf Naturkräfte
bb) Patentfähigkeit von Vorrichtungen
e) Die Lösung eines konkreten technischen Problems
III. Fazit deutsches Recht

C. Patentschutz für Computerprogramme nach europäischem Recht
I. Allgemeine Patentierungsvoraussetzungen
1. Erfindung
2. Neuheit und erfinderische Tätigkeit
3. Gewerbliche Anwendbarkeit
II. Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen/Computerprogramme
1. Technischer Charakter bzw. Technizität
2. Entscheidungspraxis
a) Die Lehre als Ganzes leistet einen erfinderischen Beitrag zum Stand der Technik auf einem vom Patentschutz nicht ausgeschlossenen Gebiet
b) Erweiterung des Technizitätsbegriffes
aa) Technische Überlegung
bb) Vorrichtungen
c) Bewirkung eines weiteren technischen Effektes
III. Fazit europäisches Recht

D. Patentschutz für Computerprogramme nach US-amerikanischem Recht
I. Grunderfordernisse für die Patentfähigkeit
1. Patentierbare Erfindungen
2. Neuheit
3. Nichtnaheliegen
4. Offenbarung
II. Besondere Kriterien für die Patentierbarkeit von Computerprogrammen
1. Die Lehre bezüglich der Patentfähigkeit von Computerprogrammen
2. Entscheidungspraxis
a) Die „Gedankenschritt“-Doktrin
b) Abkehr von der „Gedankenschritt“-Doktrin
c) Die erste Supreme Court Entscheidung als Ausgangspunkt für die Patentfähigkeit computerimplementierter Erfindungen
d) Umdenken bei der Auslegung des Erfindungsbegriffes
e) Höhepunkt der weiten Auslegung des Erfindungsbegriffes
aa) „useful, concrete and tangible result“-Test
bb) Patentfähigkeit von Geschäftsmethoden
f) Rückkehr zur strengeren Auslegung des Erfindungsbegriffes
III. Fazit US-amerikanisches Recht

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Computerimplementierte Erfindungen[1]sind Erfindungen, deren Umsetzung die Verwendung eines Computers (Datenverarbeitungsanlage) oder anderer programmierter Apparate erfordert. Dabei wird mindestens ein Merkmal der Erfindung mittels eines Computerprogramms (Datenverarbeitungsprogramm) realisiert.[2]

Der Status computerimplementierter Erfindungen hat sich längst zu einer der Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts entwickelt. Seit Langem sind Entwicklungen in diesem Sektor in allen Lebensbereichen zu finden, da sie (Arbeits-) Abläufe erleichtern und somit einen wesentlichen Teil der Wirtschaftsleistung und Innovativität eines Landes verkörpern.[3]Trotzdem oder gerade deshalb beschäftigt die Frage, ob und inwieweit Entwicklungen auf dem Gebiet der Computerprogramme patentierbar sind, die Juristen seit Jahrzehnten.[4]Dies ist unter anderem damit zu begründen, dass es sich bei computerimplementierten Erfindungen im Gegensatz zu anderen Bereichen der Technik wie z. B. dem Maschinenbau oder der Elektrotechnik, welche sich gemeinsam mit dem Patentsystem entwickelten, um eine radikale technische Neuerung handelt, welche es erst im etablierten Patentrecht unterzubringen gilt.[5]Eines der Hauptprobleme in der Softwarepatentdebatte ist das Fehlen einer allgemein akzeptierten Definition der Begriffe „Computerprogramm“ bzw. „Software“.[6]Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, dass sich die Bestimmungen für den gesetzmäßigen Schutzbereich von Patent-Ausschlussrechten in den USA einerseits und Europa/Deutschland andererseits zum Teil erheblich unterscheiden.[7]Während die Technizität im europäischen Raum bei der Prüfung der gesetzlichen Erfordernisse eine dominierende Rolle spielt und Computerprogramme „als solche“ grundsätzlich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, kennt das US-amerikanische Recht weder einen solchen Ausschluss noch stellt es besonders hohe Anforderungen an die Technizität von Erfindungen.[8]Das in den USA geltende Fallrecht erschließt deshalb ein immer breiteres Feld von geistigen Schöpfungen für den Patentschutz, während nach europäischem und deutschem Recht nur Patente für technische Erfindungen erteilt werden.[9]Trotz dieser unterschiedlichen Ansätze ist dem deutschen, dem europäischen und dem US-amerikanischen Patentrecht gemein, dass die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen angesichts der rapiden wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung nach wie vor nicht abschließend geklärt und vollständig in das jeweilige Patentrecht integriert sind.[10]Durch aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) und des Supreme Court ist diese Thematik wieder in den Fokus gerückt.[11]

Ziel dieser Arbeit ist es, die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Computerprogrammen zunächst nach deutschem, europäischem und schließlich US-amerikanischem Recht zu erläutern und anhand der jeweiligen Entwicklung der Rechtsprechungspraxis die Schwierigkeit der Beurteilung der Patentfähigkeit von Computerprogrammen aufzuzeigen.

Die vorliegende Arbeit ist in fünf Kapitel gegliedert. Im Anschluss an diese Einführung werden in den Kapiteln B bis D die einzelnen Patentrechte erläutert. Dabei werden jeweils zuerst die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen beschrieben. Anschließend wird auf die Problematik bei der Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen eingegangen und anhand der Entscheidungspraxis veranschaulicht. Jedes Kapitel schließt mit einem kurzen Zwischenfazit, in dem die wichtigsten Erkenntnisse und die aktuelle Rechtslage wiedergebeben werden, ab. Die Arbeit endet mit dem Fazit, in dem die aktuelle Rechtslage zusammengefasst wird.

B. Patentschutz für Computerprogramme nach deutschem Recht

I. Allgemeine Patentierungsvoraussetzungen

Erfindungen auf allen Gebieten der Technik sind nach § 1 Abs. 1 PatG patentierbar, wenn sie neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.[12]In § 1 Abs. 3 PatG sind sogenannte Nicht-Erfindungen (geistige Leistungen) aufgeführt, die von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind.[13]Die Patentierungsvoraussetzungen Neuheit, Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit sind in den §§ 3 bis 5 PatG näher geregelt.[14]

1. Erfindung

Nach § 1 Abs. 1 PatG wird der Begriff der Erfindung vorausgesetzt. Der Begriff selbst ist jedoch im Patentgesetz nicht definiert.[15]Das Fehlen einer Definition ist insbesondere dem ständigen technischen Fortschritt geschuldet.[16]

So kann der Erfindungsbegriff dem jeweils neuesten Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden.[17]Im Laufe der Zeit hat sich eine Begriffsbestimmung der patentierbaren Erfindung, die die im Patentgesetz aufgestellten Anforderungen im Wesentlichen erfasst, in der Rechtsprechung des BGH herausgebildet.[18]Eine patentierbare Erfindung muss danach eine „Lehre zum technischen Handeln“ sein.[19]Unter einer Lehre zum technischen Handeln ist eine Anweisung zu verstehen, die mit bestimmten technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis erzielt.[20]Formal allgemeiner, aber sachlich gleichbedeutend, wird eine Erfindung auch als eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren technischen Erfolges definiert.[21]Nach dieser Definition kann nur eine Anweisung oder Regel zum Handeln eine Erfindung sein. Dies geht aus der Abgrenzung zur Entdeckung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG hervor. Danach stellt eine Entdeckung grundsätzlich keine Erfindung dar.[22]Gegenstand einer Erfindung können nur technische Lehren sein.[23]Einzig der technische Charakter bzw. die Technizität einer Lehre eignen sich zur Abgrenzung gegenüber anderen schöpferischen Leistungen des Menschen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist.[24]Es ist ausreichend, wenn eine Lehre überhaupt einen technischen Charakter aufweist.[25]Daher ist auch eine Kombination von technischen und nichttechnischen Merkmalen grundsätzlich patentfähig.[26]

Weitere Begriffsbestimmungen aus der geltenden Definition des Erfindungsbegriffs werden wie folgt abgegrenzt:

Planmäßiges Handeln

Eine Lehre zum planmäßigen Handeln liegt nur dann vor, wenn ein Handeln planbar ist. Dazu muss das Handeln einer gewissen Gesetz- und Regelmäßigkeit unterliegen.[27]

Einsatz beherrschbarer Naturkräfte

Der Hinweis auf den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte verdeutlicht die Einschränkung des Begriffs der Erfindung auf den Bereich der Naturkräfte, insbesondere der Physik, der Chemie und der Biologie. Dazu sind der menschliche Verstand und die durch ihn ausgelösten Tätigkeiten des Menschen nicht zu zählen. Mit Naturkräften sind nur die Kräfte gemeint, die außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit liegen und während ihres Einsatz vom Menschen beherrscht werden.[28]

Unmittelbares Erreichen eines kausal übersehbaren Erfolges

Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Erfolges wird nochmals die Notwendigkeit des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte klargestellt und präzisiert.[29]Für das Erreichen des Erfolgs muss der Einsatz von Naturkräften kausal sein. Danach muss der mit einer Lehre angestrebte Erfolg unmittelbar durch den Einsatz von Naturkräften erzielt werden. Dass heißt also auch ohne zwischengeschaltete menschliche Verstandestätigkeit.[30]

2. Neuheit und erfinderische Tätigkeit

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Als neuheitsschädlich gilt alles, was der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.[31]Auf erfinderischer Tätigkeit beruht eine Erfindung nach § 4 Abs. 1 S. 1 PatG, wenn sie sich für den Durchschnittsfachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.[32]Nach diesen gesetzlichen Definitionen ist zu prüfen, ob sich im Prioritätszeitpunkt der Anmeldung der Gegenstand, für den Patentschutz beansprucht wird, durch den Stand der Technik vorweggenommen oder dem Fachmann nahegelegt war.[33]Stellt der Gegenstand als Ganzes betrachtet die Lösung eines technischen Problems dar, ist er auch als Ganzes auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen.[34]Der neuheitsschädliche Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich waren.[35]Kenntnisse, die zu diesem Zeitpunkt nicht zugänglich waren, dürfen bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.[36]Bei der Neuheitsprüfung gilt dies nicht für Kenntnisse aus nachveröffentlichten älteren Patentanmeldungen.[37]

Erkenntnisse, die der Problemlösung dienten und nicht zum Stand der Technik gehörten, müssen, auch wenn sie keinen technischen Charakter aufweisen und für sich genommen nicht dem Patentschutz zugänglich wären, bei der Prüfung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für nichttechnische Handlungsanweisungen. So können z. B. neue Geschäftsmethoden zu spezifischen programm- oder computertechnischen Problemlösungen führen. Folglich ist dann auch bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit von einem Fachmann auszugehen, dem die neue Geschäftsmethode nicht zu Verfügung stand, da diese nicht zum Stand der Technik gehörte.[38]

3. Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung muss gem. § 5 Abs. 1 PatG gewerblich anwendbar sein.

Ist der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft herstell- oder benutzbar, so ist die Erfindung gewerblich anwendbar.[39]Auf eine tatsächliche gewerbliche Nutzung einer Erfindung kommt es nicht an. Wichtig ist jedoch deren Ausführbarkeit. Dazu muss die Erfindung in der Patentanmeldung ausreichend offenbart sein, funktionieren, wiederholbar und fertig sein.[40]

II. Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen/Computer­programme

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen dem Patentschutz nicht zugänglich, da diese keine Erfindungen i. S. d. § 1 Abs. 1 PatG sind.[41]Dies gilt gem. § 1 Abs. 4 PatG nur für Computerprogramme „als solche“.[42]Damit soll verhindert werden, dass Erfindungen mit nichttechnischen Lehren nicht schon deshalb patentierbar sind, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordern oder weil sie mittels eines Computersystems implementiert werden, auf einem Datenträger gespeichert sind bzw. die menschliche Information durch das Datenverarbeitungssystem erteilt werden.[43]In dieser Regelung ist das Grundproblem bei der Patentierung von Computerprogrammen zu sehen.[44]Die Differenzierung, wann ein Computerprogramm als solches vorliegt bzw. wann nicht, stellt sich als äußerst schwierig dar.[45]

1. Technischer Charakter bzw. Technizität

Ob ein Computerprogramm patentfähig ist, hängt insbesondere vom allgemeinen Erfordernis der Technizität ab.[46]Entscheidend ist also, wann ein Computerprogramm technischen Charakter hat.[47]Während die Fachwelt Computerprogrammen den technischen Charakter ohne weiteres zuschreibt, wird in der Jurisprudenz zwischen technischen und nichttechnischen Computerprogrammen unterschieden. Insbesondere dem Computerprogramm „als solchem“ fehlt rechtswissenschaftlich gesehen der technische Charakter.[48]

Ein Computerprogramm das der Steuerung von Hardware dient hat technischen Charakter, weil es einen technischen Vorgang wie z. B. Messungen, auslöst.[49]Jedoch reicht die reine physikalische Wirkung, wie beispielsweise elektrische Ströme eines Programms auf den Computer allein nicht aus, um dem Computerprogramm alleine oder in Kombination mit dem Computer Technizität zu verleihen.[50]Ein Computerprogramm muss einen über die bloße Steuerung eines Computers hinausgehenden technischen Effekt haben.[51]

Auf dieser Grundlage prüfen Gerichte bei Computerprogrammen, ob die anzumeldende Erfindung tatsächlich einen Beitrag zur Technik leistet oder es sich letztlich nur um eine Geschäftsmethode oder Ähnliches handelt.[52]

2. Entscheidungspraxis

Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von Computerprogrammen ist die Frage nach deren Technizität entscheidend.[53]Aufgrund der wachsenden Bedeutung von Computerprogrammen und der patentierungsfreundlicheren Praxis des Europäischen Patentamtes haben die deutschen Gerichte ihre restriktive Haltung sukzessiv gelockert.[54]

a) Unmittelbarer Einsatz von Naturkräften als Ausgangspunkt

Ausgehend von der Definition der Technizität aus der Rote-Taube-Entscheidung[55]kommt es entscheidend darauf an, dass Naturkräfte und nicht die zwischengeschaltete menschliche Verstandestätigkeit den Erfolg bewirken.[56]Demnach ist ein Verfahren patentfähig, wenn es die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage zum Gegenstand hat und insbesondere deren Arbeitsweise verbessert.[57]Dagegen kommt ein Patentschutz nicht in Betracht, wenn die Lösung des im Patentanspruch beschriebenen Problems ausschließlich mit Mitteln der Logik ohne Rückgriff auf Naturkräfte bewerkstelligt wird.[58]Ein Programm darf also kein Äquivalent zu einer entsprechenden menschlichen Tätigkeit sein.[59]

„Dispositionsprogramm“[60]

Grundlage für die ersten Entscheidungen zur Patentierbarkeit von Computerprogrammen war der Beschluss „Dispositionsprogramm“.[61]Nicht patentfähig waren danach Organisations- und Rechenprogramme zur Lösung betrieblicher Aufgaben, die mit Hilfe einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage angewandt wurden.[62]Der BGH erkannte zwar an, dass eine Organisations- und Rechenregel eine Anweisung zu planmäßigem Handeln darstellt und deren Befolgung zu einem kausal übersehbaren Erfolg führt, es jedoch am Einsatz beherrschbarer Naturkräfte fehle.[63]Das ist damit zu begründen, dass ein Mensch mit den notwendigen kaufmännischen und mathematischen Kenntnissen diese betrieblichen Aufgaben auch bewältigen kann, ohne dabei Naturkräfte zu nutzen, zu denen die menschliche Verstandestätigkeit nicht zählt.[64]Weiter stellte der BGH fest, dass ein Computerprogramm nur dann patentfähig sein kann, wenn dieses Programm einen neuen erfinderischen Aufbau der Datenverarbeitungsanlage erfordert oder eine Anweisung enthält, diese auf neue, nicht naheliegende Weise zu benutzen.[65]Diese ersten vom BGH festgelegten Grundsätze schlossen die Patentierbarkeit von Computerprogrammen nicht aus, legten aber einen sehr engen Rahmen fest. Die Folge war, dass den meisten Computerprogrammen dieser technische Charakter abgesprochen und die Patentfähigkeit verneint wurde.[66]

„Antiblockiersystem“[67]

Lediglich in der Entscheidung „Antiblockiersystem“ bejahte der BGH das Vorliegen eines technischen Charakters.[68]Gegenstand des Verfahrens war ein Antiblockierregelsystem mechanischer und elektronischer Art mit bistabilen Schaltvorrichtungen. Die einzelnen Elemente waren so miteinander verbunden, dass ein durch das überwachte Rad ausgelöstes Verzögerungs- oder Beschleunigungssignal über die Steuerung von Ventilen den Bremsdruck absenkte oder konstant hielt.[69]Die elektronische Einflussnahme auf die Beschleunigung bzw. Verzögerung des überwachten Rades stellt eine planmäßige Ausnutzung von Naturkräften dar, mit deren Hilfe der kausale Erfolg, die optimale Bremswirkung, erreicht wird.[70]

b) Die Kerntheorie

Die sog. „Kerntheorie“ erschwerte die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen noch zusätzlich.[71]Diese Theorie stellte bei der Beurteilung der Technizität auf den „Kern“ der Erfindung ab. D. h. der konkrete Erfindungsgegenstand wurde isoliert von seinen Begleitkomponenten beurteilt.[72]

„Flugkostenminimierung“[73]

Nach den Grundsätzen der Kerntheorie entschied der BGH im Fall „Flugkostenminimierung“.[74]Konkret ging es um die Patentierbarkeit eines automatischen Verfahrens zur optimalen Regelung des Treibstoffdurchsatzes eines Flugzeuges. Ziel war es, ein Flugzeug automatisch im günstigsten Kostenbereich zu fliegen. Neben der automatischen Ermittlung der jeweiligen Änderung des Treibstoffdurchsatzes und der Geschwindigkeit auf zwei Teilstrecken wurden auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Treibstoffpreis und Flugzeitkosten zur Berechnung des günstigsten Verbrauchs herangezogen, um das Ziel der Flugkostenminimierung zu erreichen.[75]Der BGH verneinte den technischen Charakter dieses Verfahrens, weil die eingesetzten Naturkräfte hinter den betriebswirtschaftlichen Faktoren bei der Erreichung des angestrebten Ziels zurücktraten und somit nicht den Kern der beanspruchten Lehre bildeten.[76]

„Seitenpuffer“[77]

Mit der Entscheidung „Seitenpuffer“ zeichnete sich ein erstes Abweichen von der vom BGH bis dahin verfolgten Kerntheorie ab.[78]Es war zugleich die erste Entscheidung des BGH, mit der die Patentfähigkeit eines „echten“ Computerprogramms bejaht wurde.[79]In dieser Entscheidung ging es um die Patentfähigkeit eines Verfahrens, das zum Betrieb des Arbeitsspeichersystems einer Datenverarbeitungsanlage dient, die simultan mehrere Prozesse bearbeitet.[80]Da diese technische Lehre sich nicht in der Auswahl, Gliederung und Zuordnung von Daten erschöpfte, sondern die Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage verbesserte und damit die Funktion der Datenverarbeitungsanlage unmittelbar betraf, stufte der BGH diese als patentfähig ein.[81]

Seit der „Seitenpuffer“-Entscheidung hält der BGH auch nicht mehr an der seit der Entscheidung „Dispositionsprogramm“ aufgestellten Forderung fest, nach der eine Lehre zum Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm einen neuen erfinderischen Aufbau oder eine neuartige und nicht naheliegende Nutzung einer solchen Anlage erfordere.[82]

c) Gesamtbetrachtung von Software und anderen Funktionen der Erfindung

Heute ist die Kerntheorie überholt, da sie zu wenig Spielraum für die Beurteilung des Gegenstandes der Erfindung insgesamt lässt. Insbesondere den Funktionszusammenhang, in den die Software einbezogen ist, berücksichtigt die Kerntheorie nicht.[83]Infolgedessen wurde der Fokus immer häufiger auf die Gesamtheit der, der Problemlösung dienenden Merkmale im Patentanspruch gerichtet.[84]Grundlage für die Bestimmung der Patenfähigkeit ist eine wertende Gesamtbetrachtung, in welche die gesamte Lehre einbezogen wird.[85]Durch die Gesamtbetrachtung des Anmeldegegenstandes ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Computerprogramm hinreichende Technizität aufweist.[86]Dabei darf die Software bzw. der in ihr verkörperte Algorithmus nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr müssen alle Elemente in die Betrachtung mit einbezogen werden[87]. Auf dieser Grundlage kann von der Technizität einer computerprogrammbezogenen Lehre ausgegangen werden, wenn diese in enger Wechselwirkung mit anderen Elementen des zu patentierenden Gegenstandes steht. Insbesondere die Ansteuerung und Auswertung von Messgrößen bei kombinierter Soft- und Hardware ist grundsätzlich als technisch zu bewerten.[88]

„Tauchcomputer“[89]

Die Gesamtbetrachtung technischer und nichttechnischer Merkmale einer Erfindung wurde vom BGH erstmals in der Entscheidung „Tauchcomputer“ angewandt.[90]Ziel des Tauchcomputers war es, den Tauchgang mit Hilfe verschiedener Messgeräte (Tiefenmesser, Zeitmesser etc.) exakt zu erfassen und die dementsprechenden Dekompressionsbedingungen darzustellen, um für jegliche Tauchgänge die optimale Dekompression zu erhalten.[91]

Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit dieses Tauchcomputers wurde nicht einseitig auf die neuartige Berechnung bestimmter Werte abgestellt, sondern die gesamten technischen Mittel vom Tiefenmesser über die Speicher und Wandler bis zur Anzeige, die die Dekompressionsbedingungen automatisch anzeigt, in Betracht gezogen.[92]Die technische Lehre sieht der BGH darin, dass es mit einem Betrieb unterschiedlicher Elemente (Tiefenmesser, Datenspeicher, Anzeigemittel etc.) nach einer bestimmten Rechenregel möglich war, mit Hilfe von Messgeräten ermittelte Messgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch ohne Einschaltung menschlicher Verstandestätigkeit anzuzeigen.[93]Nach dieser Entscheidung war eine Lehre technisch, wenn zwischen Rechenregel und den zur Umsetzung verwendeten Mitteln eine enge Beziehung besteht.[94]

d) Erweiterung des Technizitätsbegriffes

Obwohl die Voraussetzungen für die Patentierung von computerbezogenen Erfindungen durch die Gesamtbetrachtung gelockert worden waren, blieb die Patentierungspraxis nach wie vor sehr restriktiv.[95]Die Patentierbarkeit scheiterte meist daran, dass Software fertige Problemlösungen umsetzt und somit Algorithmen in Programme überträgt.[96]Nach der klassischen Definition der Technizität handelt es sich bei Computerprogrammen deswegen regelmäßig um die Anwendung menschlicher Verstandestätigkeit, ohne dass unmittelbar auf Naturkräfte eingewirkt wird.[97]Verkannt wird dabei allerdings die Komplexität eines computergestützten Verfahrens, so dass die Verwendung eines computergestützten Algorithmus nicht mit gedanklicher oder verstandesmäßiger Leistung gleichgesetzt werden kann.[98]Speziell das aus der klassischen Definition der Technizität einhergehende Unmittelbarkeitserfordernis zwischen dem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und dem technischen Erfolg erscheint als zu restriktiv.[99]Der Tatsache, dass computergestützte Verfahren klassische Herstellungsverfahren weitgehend ersetzen oder zumindest ergänzen und rein handwerkliche oder maschinelle Herstellungsverfahren an Bedeutung verlieren, kann sich das Patentrecht nicht entziehen.[100]

aa) Technische Überlegungen statt unmittelbarer Einwirkung auf Naturkräfte

In jüngerer Zeit kam es deshalb zu weitreichenden Änderungen in der Rechtsprechung.[101]So lockerte der BGH die Definition der Technizität. Danach war eine aus einem Computerprogramm bestehende Lehre bereits technisch, wenn sie bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Anmeldegegenstandes durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt war.[102]Damit wird für die Technizität der unmittelbare Einsatz beherrschbarer Naturkräfte nicht mehr zwingend vorausgesetzt.[103]Es ist ausreichend, dass die zu patentierende Lehre indirekt auf den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte abzielt und mittels technischer Überlegungen auf diesen abgestimmt ist. Die Voraussetzung aus der Rote-Taube-Entscheidung, nach der der Einsatz beherrschbarer Naturkräfte einen kausal übersehbaren Erfolg unmittelbar herbeiführen muss, bleibt dabei bestehen. Nur in Bezug auf einen solchen Vorgang erweisen sich die mittelbar auf ihn abzielenden Überlegungen als technisch.[104]Die für die Patentierbarkeit erforderlichen technischen Überlegungen liegen vor, wenn ein gedankliches Konzept genutzt wird. Dieses muss aufgrund einer technischen Erkenntnis, die auf Überlegungen beruht, die sich auf körperliche und physikalische Gegebenheiten konzentrieren, realisierbar sein.[105]

„Logikverifikation“[106]

Die endgültige Wende in der Rechtsprechung des BGH im Bezug auf computerimplementierte Erfindungen brachte die Entscheidung „Logikverifikation“.[107]Dabei ging es um ein Verfahren, dass einen Vergleich von zwei Schaltungen (Chips) auf funktionale Äquivalenz ermöglicht. Die Datensätze, die diese Schaltungen illustrierten, waren dabei in bestimmter Weise umzuwandeln und hierarchisch zu ordnen, um einen Vergleich zu ermöglichen.[108]Der BGH gelangte zunächst zu dem Schluss, dass die Lehre von der „Logikverifikation“ nicht die Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolg bezweckt, der mit Hilfe beherrschbarer Naturkräfte und ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit herbeigeführt wird. Der bis dato geltenden Definition des Technikbegriffs genügte diese Lehre somit nicht.[109]Allerdings stellte der BGH klar, dass der patentrechtliche Technikbegriff nicht statisch sei, sondern Modifikationen zugänglich, sofern die technologische Entwicklung dies erfordere.[110]Da die Lehre der „Logikverifikation“ durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren konkrete Umsetzung geprägt sei, würde es sich um ein technisches Konzept handeln, das auf technischem Gebiet (Herstellen von Chips) liege und einen technischen Effekt (Erleichterung der Herstellung) hervorrufe, wodurch die erforderliche Technizität gegeben sei.[111]

bb) Patentfähigkeit von Vorrichtungen

„Sprachanalyseeinrichtung“[112]

Im Hinblick auf die Definition der Technizität aus der „Logikverifikation“-Entscheidung ging der BGH in der Entscheidung „Sprachanalyseeinrichtung“ noch einen Schritt weiter.[113]Nach Auffassung des BGH ist bei Vorrichtungen, die industriell herstellbar und gewerblich einsetzbar sind, insbesondere bei Datenverarbeitungsanlagen, von Technizität auszugehen.[114]

Daraus folgt, dass es unerheblich ist, ob die Vorrichtung mit einem Computerprogramm ausgestattet ist, welches einem nichttechnischen Gebiet (hier Gebiet der Sprachanalyse) zuzuordnen ist. Bei der Gesamtbetrachtung des Programms kommt es auf den nichttechnischen Charakter des Programms nicht an.[115]Für die Patentierbarkeit der Erfindung ist entscheidend, dass der technische Teil der Lehre neu und erfinderisch ist.[116]

Diese Rechtsprechung birgt allerdings eine nicht unbeachtliche Problematik in sich, da die Übergänge zwischen computerisierten Vorrichtungen und computergestützten Verfahren fließend sind. Das liegt daran, dass Soft- und Hardware zu weiten Teilen funktionell austauschbar sind.[117]Beschränkt man sich bei der Prüfung der Patentierbarkeit auf die Prüfung, ob eine stromverbrauchende Vorrichtung vorliegt, so ergibt sich zwangsläufig die Gefahr, dass Computerprogramme allein aufgrund von Zufällen der Konstruktion oder einer geschickten Anspruchsfassung patentiert werden können.[118]

Für die Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit spielt der fehlende technische Charakter des Programms eine entscheidende Rolle, da hier nur der technische Beitrag der Lehre berücksichtigt wird. Die Patentierbarkeit kann demzufolge nicht durch ein nichttechnisches Programm gerechtfertigt werden, wenn der technische Teil der Lehre nicht neu und erfinderisch ist.[119]

e) Die Lösung eines konkreten technischen Problems

In seiner neuesten Rechtsprechung betont der BGH, „dass ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystem betrifft, stets technischer Natur ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.“[120]Weiter stellt der BGH heraus: „Wenn das sich einer DV-Anlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist, entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.“[121]

„Suche fehlerhafter Zeichenketten“[122]

In der Entscheidung über ein Verfahren und Computersystem zur Suche fehlerhafter Zeichenketten in einem Text hatte sich der BGH abermals mit der Frage auseinander zu setzen, wann ein „Programm als solches“ i. S. d. § 1 Abs. 4 PatG vorliegt.[123]Gegenstand der Anmeldung war ein digitales Speichermedium (Diskette) mit elektronisch auslesbaren Steuersignalen, die im Zusammenspiel mit einem programmierbaren Computersystem den Ablauf eines Verfahrens ermöglichen.[124]Der BGH stellte dazu klar, dass eine Lehre nicht schon deshalb patentierbar sei, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordere.[125]Vielmehr müssten die prägenden Anweisungen einer Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Wenn dieses Problem auf einem anerkannten Gebiet der Technik (z. B. Physik) liegt, kann grundsätzlich von der Patentierbarkeit ausgegangen werden.[126]In allen anderen Fällen bedarf es der Prüfung, ob sich die auf Datenverarbeitung mittels Computer gerichtete Lehre gerade durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine Patentierung rechtfertige.[127]Eine solche Rechtfertigung hat der BGH bezüglich eines Programms zur Suche und/ oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette in einem Text verneint, da hier kein konkretes technisches Problem gegeben war.[128]

„Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“[129]

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nochmals explizit festgestellt, dass die Kerntheorie in Bezug auf das Technizitätserfordernis mit der „Tauchcomputer“-Entscheidung aufgehoben wurde.[130]Es ging um eine medizinische Software, die auf der Grundlage von symptom- und diagnosespezifischer Informationen die für Patienten geeignetste Untersuchungsmodalität aus einer Datenbank auswählt und dann dementsprechend Untersuchungsgeräte unmittelbar steuert.[131]Der BGH kam hierbei zu dem Schluss, dass es für das Vorliegen der Technizität genügt, wenn die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mit Zuhilfenahme eines technischen Geräts erfolgt.[132]Ob Kombinationen von technischen und nichttechnischen Merkmalen bzw. vom Patentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt allein davon ab, ob sie auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.[133]Der BGH stellte außerdem fest, dass ein computergestütztes Verfahren neben der für die Patentfähigkeit unabdingbaren Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten muss, welche die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben muss.[134]Die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Hilfe eines programmierbaren Computers ist entscheidend, nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst. Allerdings muss die Lösung des technischen Problems neu und erfinderisch sein.[135]

„Dynamische Dokumentengenerierung“[136]

Diese Entscheidung baut auf der Entscheidung „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ auf, nach der es unerheblich ist, ob der Anmeldegegenstand neben technischen auch nichttechnische Merkmale aufweist und welche dieser Merkmale für die beanspruchte Lehre prägend sind.[137]

Gegenstand der Anmeldung war ein Verfahren, das eine Generierung strukturierter Dokumente mit dynamischem Inhalt und/ oder dynamischer Struktur ermöglicht. Dabei sollte eine Portierung der Vorlagedokumente zwischen ressourcenbegrenzten Leitrechnern bzw. Servern und Leitrechnern mit ausreichend Ressourcen in einfacher Weise möglich sein.[138]Nach Ansicht des BGH kommt es hierbei bei der Frage nach der Technizität nicht darauf an, ob die Erfindung überhaupt Abwandlungen der Arbeitsweise der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt. Vielmehr soll es genügen, dass die Lehre die bloße Nutzung der Komponenten betrifft.[139]Im Bezug auf die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Hilfe technischer Mittel sah der BGH es als ausreichend an, wenn ein Datenverarbeitungsprogramm so ausgestaltet wird, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.[140]

III. Fazit deutsches Recht

In der deutschen Rechtsprechung wurde bisher immer versucht, die Patentfähigkeit von Softwareerfindungen durch spezielle Prüfungsschemata zu begrenzen.[141]Die zu Beginn der „Computer-Rechtsprechung“ in den siebziger Jahren vom BGH entwickelte Kerntheorie führte dazu, dass 15 Jahre lang praktisch allen Computerprogrammen die Patentfähigkeit versagt wurde, da ihnen der technische Charakter abgesprochen wurde.[142]Erst mit dem Beschluss „Seitenpuffer“ wurde der technische Charakter eines Computerprogramms bejaht und somit erstmals ein echtes Computerprogramm als patentfähig angesehen.[143]Diese liberale Rechtsprechung fand in der „Tauchcomputer“-Entscheidung ihre Fortsetzung und leitete eine Abkehr von der Kerntheorie hin zur Gesamtbetrachtung ein.[144]Seitdem wird das Technizitätserfordernis schrittweise großzügiger ausgelegt, so dass heute auch „reine“ Computerprogramme, die über einen irgend gearteten technischen Charakter verfügen als patentfähig angesehen werden, sofern sie neu und erfinderisch sind.[145]Mit der Entscheidung „Dynamische Dokumentengenerierung“ hat der BGH den zukünftigen Weg für Softwarepatente aufgezeigt.[146]Bei der Patentfähigkeit von Computerprogrammen wird es weniger auf die Frage der Technizität ankommen, sondern allein darauf, ob das Verfahren neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.[147]

C. Patentschutz für Computerprogramme nach europäischem Recht

I. Allgemeine Patentierungsvoraussetzungen

Nach Art. 52 Abs. 1 EPÜ sind nur Erfindungen, die neu sind (Art 54 EPÜ), auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (Art. 56 EPÜ) und gewerblich anwendbar (Art. 57 EPÜ) sind, patentfähig.[148]Da seit 1978 die materiellen Erfordernisse der patentierbaren Erfindung nach europäischem und deutschem Recht deckungsgleich sind[149], werden die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen in diesem Teil der Arbeit nur kurz erläutert.

1. Erfindung

Im EPÜ ist nur geregelt, welche Erfindungen patentfähig sind. Eine unmittelbare Definition des Erfindungsbegriffs ist im EPÜ wie auch im deutschen PatG nicht enthalten.[150]Es grenzt den Erfindungsbegriff lediglich negativ gegenüber Gegenständen und Tätigkeiten ab, die nicht als Erfindungen gelten sollen.[151]Die konkrete Definition des Erfindungsbegriffs unterliegt dem Wandel der Technik und bleibt daher Rechtsprechung und Lehre überlassen.[152]

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des EPA ist der Begriff der Erfindung als „Gegenstand mit technischem Charakter“ zu verstehen.[153]Nur eine Anweisung oder Regel zum Handeln kann eine Erfindung sein. Eine Entdeckung stellt keine Erfindung dar.[154]Das bloße abstrakte Wissen oder eine Erkenntnis ist somit keine Erfindung i. S. d. Patentrechts. Erst die Umsetzung in eine praktische Nutzanwendung ist als Erfindung zu werten und kann Gegenstand eines Schutzrechts sein. Eine Erfindung muss also eine Lehre sein, die nicht nur dem Bereich der Wissenschaft verhaftet bleibt, sondern zu angewandter Wissenschaft wird.[155]

2. Neuheit und erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, wenn sie weder zum Stand der Technik gehört noch sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesem ergibt (Art. 54 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 EPÜ).[156]Der Stand der Technik ist somit entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.[157]Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Stichtag (Tag der Patentanmeldung) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.[158]Bei der Neuheitsprüfung gehören zudem Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die jedoch erst nach dem Stichtag veröffentlicht werden, zum Stand der Technik.[159]

Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die zu schützende Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine Erfindung muss demnach über die normale technologische Weiterentwicklung hinausgehen und darf sich dem Fachmann nicht aus der Anwendung seiner Fähigkeiten erschließen.[160]

3. Gewerbliche Anwendbarkeit

Nach Art. 57 EPÜ gilt eine Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Danach sind Erfindungen nur patentfähig, wenn sichergestellt ist, dass diese im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit angewandt werden oder zumindest angewandt werden können.[161]Weiter ist die gewerbliche Anwendbarkeit nur dann zu bejahen, wenn die vom Anmelder gegebene Lehre ausführbar ist. Unter dem Gesichtspunkt der Offenbarung wird dies in Art. 83 EPÜ ausdrücklich festgestellt.[162]

II. Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen/Computer­programme

Nach § 52 Abs. 2 c) EPÜ sind Computerprogramme als solche vom Patenschutz ausgeschlossen.[163]Wie das deutsche Recht enthält das EPÜ kein generelles Patentierungsverbot von Computerprogrammen. Die Bewertung, wann es sich um ein Computerprogramm als solches handelt und wann nicht, ist aufgrund des nahezu fließenden Übergangs zwischen Hard- und Software schwierig.[164]

1. Technischer Charakter bzw. Technizität

Das entscheidende Abgrenzungskriterium von Erfindungen gegenüber Nichterfindungen ist der technische Charakter.[165]Die Notwendigkeit der Technizität ergibt aus § 52 Abs. 1 EPÜ. Danach sind nur Erfindungen auf allen Gebieten der Technik patentfähig.[166]D. h. ein Computerprogramm mit technischem Charakter ist dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich. Dagegen sind Computerprogramme ohne technischen Charakter Computerprogramme als solche und keine patentfähigen Erfindungen. Umstritten ist allerdings, was der technische Charakter eines Computerprogrammes ist.[167]

2. Entscheidungspraxis

Bis in die achtziger Jahre hat das EPA die Patentierbarkeit von programmgestützten Erfindungen wegen fehlender Technizität abgelehnt.[168]Erst Ende der achtziger Jahre erfolgte aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Computer- und Softwareindustrie ein Umdenken. Dabei spielte auch die Rechtslage in den USA eine entscheidende Rolle. Das US-Recht kennt weder einen Ausschluss von Computerprogrammen als solche, noch stellt es besonders hohe Anforderung an die Technizität von Erfindungen.[169]

[...]


[1]Die Begriffe „computerimplementiert“, „softwarebezogen“, „programmgestützt“ etc. werden in dieser Arbeit synonym verwendet; gleiches gilt für die Begriffe „Computerprogramm“, „Software“, „Programm“ etc..

[2]Basinski, de Beaumont, Betten, Correa, Freischem, Laurie, Miyasaka, Tani, de Visscher, GRUR Int 2007, 44 (45).

[3]Schauwecker, GRUR Int 2010, 1.

[4]Lejeune/Siekmann, MMR 2010, 741.

[5]Schauwecker, GRUR Int 2010, 1.

[6]Laub, GRUR Int 2006, 629.

[7]Laub, GRUR Int 2006, 629; Riederer, GRUR Int 2007, 402.

[8]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn. 39;Laub, GRUR Int 2006, 629 (649).

[9]Laub, GRUR Int 2006, 629.

[10]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn. 3; Laub, GRUR Int 2006, 629; Schauwecker, GRUR Int 2010, 115 (124).

[11]Lejeune/Siekmann, MMR 2010, 741; Taeger, NJW 2010, 3759 (3760).

[12]Pierson in Pierson/Ahrens/Fischer, S. 4.

[13]Mes in Mes, PatG/GebrMG, § 1 PatG, Rn. 67.

[14]Pierson in Pierson/Ahrens/Fischer, S.4.

[15]Osterrieth, Rn. 105.

[16]Ahrens, Rn. 82.

[17]Ahrens in Ahrens/Pierson/Fischer, S. 48.

[18]Osterrieth, Rn. 105.

[19]Mes in Mes, PatG/GebrMG, § 1 PatG, Rn. 9.

[20]BGH GRUR 1958, 602.

[21]Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 43.

[22]Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 44.

[23]Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 45.

[24]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn. 29.

[25]Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 45b.

[26]Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 45c.

[27]Osterrieth, Rn. 106.

[28]Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 47 – 47a; Osterrieth, Rn. 107.

[29]Osterrieth, Rn. 108.

[30]Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 50.

[31]Kraßer, 2. Abschnitt 3. Kap. § 17. I. a).

[32]Ahrens in Pierson/Ahrens/Fischer, S. 58.

[33]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. IV. c) ee).

[34]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. IV. c) ee).

[35]Straus, GRUR Int 1994, 89.

[36]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. IV. c) ee).

[37]Götting, S. 127, Rn. 10.

[38]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. IV. c) ee).

[39]Lunze in Erdmann/Rojahn/Sosnitza, Rn. 127.

[40]Ahrens in Pierson/Ahrens/Fischer, S. 54.

[41]Lunze in Erdmann/Rojahn/Sosnitza, Rn. 86; Osterrieth, Rn. 131.

[42]Ilzhöfer, Rn. 214.

[43]Grützmacher in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 69 g, Rn. 10.

[44]Osterrieth, Rn. 131.

[45]Lunze in Erdmann/Rojahn/Sosnitza, Rn. 86.

[46]Kamlah, CR 2010, 485 (487).

[47]Ahrens in Pierson/Ahrens/Fischer, S. 52.

[48]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. IV. c) aa).

[49]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn. 30.

[50]Ahrens in Pierson/Ahrens/Fischer, S. 52.

[51]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn. 30.

[52]Kamlah, CR 2010, 485 (486 – 487).

[53]Betten, GRUR 1995, 775 (789).

[54]Haedicke, S. 162, Rn. 17.

[55]BGH GRUR 1969, 672.

[56]Haedicke, S. 163, Rn. 18.

[57]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn 42.

[58]BGH GRUR 1977, 96 (98).

[59]Haedicke, S. 163, Rn. 18.

[60]BGH GRUR 1977, 96.

[61]Osterrieth, Rn. 136.

[62]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. III. c) aa).

[63]Osterrieth, Rn. 136.

[64]BGH GRUR 1977, 96 (98).

[65]Grützmacher in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 69 g, Rn. 12.

[66]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. III. c) aa).

[67]BGH GRUR 1980, 849.

[68]Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. III. c) aa).

[69]BGH GRUR 1980, 849 (850).

[70]BGH GRUR 1980. 849 (850).

[71]Haedicke, S. 163, Rn. 19.

[72]Ahrens, Rn. 97; Haedicke, S. 163, Rn. 19.

[73]BGH GRUR 1986, 531.

[74]Osterrieth, Rn. 137.

[75]BGH GRUR 1986, 531 (532); Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. III. c) aa).

[76]BGH GRUR 1986, 531; Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 1, Rn. 109.; Kraßer, 2. Abschnitt 1. Kap. § 12. III. c) aa).

[77]BGH GRUR 1992, 33.

[78]Osterrieth, Rn. 137.

[79]Betten, GRUR 1995, 775 (785).

[80]Junker, NJW 1993, 824 (827).

[81]Betten, GRUR 1995, 775 (785).

[82]Osterrieth, Rn. 137.

[83]Haedicke, S. 164, Rn. 20.

[84]Haedicke, S. 164, Rn. 20.

[85]Jestaedt, Rn. 154.

[86]Haedicke, S. 164, Rn. 20.

[87]Haedicke, S. 164, Rn. 20.

[88]Haedicke, S. 164, Rn. 20.

[89]BGH GRUR 1992, 430.

[90]BGH GRUR 1992, 430., Osterrieth, Rn. 137.

[91]BGH GRUR 1992, 430 (430 – 431).

[92]BGH GRUR 1992, 430 (431).

[93]Betten, GRUR 1995, 775 (786).

[94]Osterrieth, Rn. 137.

[95]Haedicke, S. 164, Rn. 21.

[96]Haedicke, S. 164, Rn. 21; Jestaedt, Rn. 155.

[97]Redeker, A. I. 2. a), Rn. 128.

[98]Melullis, GRUR 1998, 843 (850).

[99]Haedicke, S. 164, Rn. 21.

[100]Haedicke, S. 164, Rn. 21.

[101]Haedicke, S. 164, Rn. 22.

[102]Grützmacher in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 69 g, Rn. 12.

[103]Mes in Mes PatG/GebrMG, § 1 PatG, Rn. 10.

[104]Kraßer, GRUR 2001, 959 (962).

[105]Haedicke, S. 165, Rn. 22.

[106]BGH GRUR 2000, 498.

[107]BGH GRUR 2000, 498 (501).

[108]Schölch, GRUR 2006, 969 (970).

[109]Schölch, GRUR 2006, 969 (970).

[110]Osterrieth, Rn. 138.

[111]Schölch, GRUR 2006, 969 (970 - 971).

[112]BGH GRUR 2000, 1007.

[113]Osterrieth, Rn. 139.

[114]BGH GRUR 2000, 1007 (1008).

[115]Haedicke, S. 166, Rn. 23.; Osterrieth, Rn. 139.

[116]Anders, GRUR 2001, 555 (556).

[117]Haedicke, S. 166, Rn. 23.

[118]Haedicke, S. 166, Rn. 23.

[119]BGH GRUR 2004, 667; Bacher/Melullis in Benkard, PatG, § 4, Rn. 32; Haedicke, S. 166, Rn. 23.

[120]BGH GRUR 2010, 613.; Lejeune/Sieckmann, MMR 2010, 741 (744).

[121]BGH BeckRS 2009, 07201; Lejeune/Sieckmann, MMR 2010, 741 (744).

[122]BGH GRUR 2002, 143.

[123]BGH GRUR 2002, 143; Osterrieth, Rn. 140.

[124]BGH GRUR 2002, 143.

[125]Grützmacher in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 69 g, Rn. 10.

[126]Kraßer, 2. Abschnitt § 12. III. c) ff).

[127]BGH GRUR 2002, 143 (144).

[128]Osterrieth, Rn. 140.

[129]BGH GRUR 2009, 479.

[130]BGH GRUR 2009, 479; Osterrieth, Rn. 141.

[131]Taeger, NJW 2010, 25 (27).

[132]BGH GRUR 2009, 479; Osterrieth, Rn. 141.

[133]BGH GRUR 2009, 479 (480).

[134]Ensthaler GRUR 2010, 1.

[135]Osterrieth, Rn. 141.

[136]BGH GRUR 2010, 613.

[137]BGH GRUR 2010, 613 (615); Hössle, CR 2010, 559 (560).

[138]BGH GRUR 2010, 613 (614).

[139]BGH m. Anm. Rempe, MMR 2010, 550 (552).

[140]BGH m. Anm. Rempe, MMR 2010, 550 (552).

[141]Nack, GRUR Int 2000, 853 (854).

[142]Betten, GRUR 1995, 775 (785); Nack, GRUR Int 2000, 853 (854).

[143]Betten, GRUR 1995, 775 (785).

[144]Hübner, GRUR 1994, 883 (886); Osterrieth, Rn. 137.

[145]Weyand/Haase, GRUR 2004, 198 (200).

[146]BGH m. Anm. Rempe, MMR 2010, 550 (552).

[147]Taeger, NJW 2010, 3759 (3760).

[148]Melullis in Benkard, EPÜ, Art. 52, Rn. 1.

[149]Pierson in Pierson/Ahrens/Fischer, S.4.

[150]Gruber/Adam/Haberl in Gruber/Adam/Haberl, 12. Kap. II. 1., Rn. 12.02.

[151]Jestaedt, Rn. 135.

[152]Jestaedt, Rn. 135.

[153]Klaiber, GRUR 2010, 561 (562).

[154]Melullis in Benkard, EPÜ, Art. 52, Rn. 50.

[155]Melullis in Benkard, EPÜ, Art. 52, Rn. 51.

[156]Jonquères, GRUR Int 1987, 465 (467).

[157]Jestaedt, Rn. 213.

[158]Gruber/Adam/Haberl in Gruber/Adam/Haberl, 14. Kap. I. 3., Rn. 14.07.

[159]Jestaedt, Rn. 214.

[160]Kroher in Singer/Stauder, EPÜ, Art. 56, Rn. 20 – 21.

[161]Singer/Stauder in Singer/Stauder, EPÜ, Art. 57, Rn. 1.

[162]Jestaedt in Benkard, EPÜ, Art. 57, Rn. 1.

[163]Singer/Stauder in Singer/Stauder, EPÜ, Art. 52, Rn. 27.

[164]Melullis in Benkard, EPÜ, Art. 52, Rn. 189.

[165]Klaiber, GRUR 2010, 561 (562).

[166]Klaiber, GRUR 2010, 561 (563).

[167]Klaiber, GRUR 2010, 561 (562).

[168]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn. 39.

[169]Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, 1. Abschnitt Teil 5, Patentrecht, Rn. 39.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2011
ISBN (PDF)
9783863416928
ISBN (Paperback)
9783863411923
Dateigröße
297 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Erscheinungsdatum
2013 (Juli)
Note
1,3
Schlagworte
Patentrecht Software Computerimplementierte Erfindung Computerprogramme Patentierungskriterien Patentsystem

Autor

Benjamin Strom studierte an der Fachhochschule Bielefeld und schloss den Studiengang Wirtschaftsrecht mit dem Bachelor of Laws ab. Momentan absolviert der Wirtschaftsjurist den Masterstudiengang „Accounting Taxation and Finance“ an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
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Titel: Softwarepatente in Deutschland, Europa und den USA: Voraussetzungen, Entwicklungen, Schwierigkeiten
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