Wirtschaftsmediation: Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes
Zusammenfassung
Mediation ist vorteilhaft bei Streitigkeiten komplexer Natur, insbesondere auch in Konflikten in und zwischen Unternehmen, deshalb wird in diesem Buch im Wesentlichen das Mediationsverfahren in den Mittelpunkt gestellt und es wird untersucht, welche Chancen und Auswirkungen das neue Gesetz auf die Lösung von Wirtschaftskonflikten durch Mediation hat.
Die Bewertung erfolgt dabei aus zwei Blickwinkeln. Zum einen gibt es eine Auseinandersetzung mit den Regelungen des Gesetzes, um deren Auswirkung zu beurteilen, zum anderen wird betrachtet, inwieweit das Gesetz für den Einsatz der Mediation förderlich ist.
Das Buch basiert auf dem Gesetzentwurf, der am 15.12.2011 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung einstimmig beschlossen wurde.
Um den Einfluss des Gesetzes zu beurteilen, sind die einzelnen Bestandteile des Gesetzes an nachfolgenden Kriterien gespiegelt worden, die von Vertretern der Wirtschaft in einer Studie von PriceWaterhouseCoopers und durch den Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft als wesentlich zur Förderung der Mediation formuliert wurden: eine Verringerung der Transaktionskosten, die Sicherung der Vertraulichkeit, die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, eine Erhöhung der Bekanntheit der Mediation und die Hemmung der Verjährung. Des Weiteren ein Aussetzen gesetzlicher Ausschlussfristen, der Verzicht auf Regulierung des Verfahrens, der Verzicht auf Zugangsbeschränkungen für Mediatoren, die zwingenden Angaben in der Klageschrift über Versuch bzw. Eignung außergerichtlicher Verfahren, eine Ausweitung auf Rechtsgebiete außerhalb von Zivil- und Handelssachen, sowie die Mediation als präventive Maßnahme zur Vermeidung von Gerichtsverfahren.
Unabhängig von der Symbolwirkung und den dadurch folgenden Akzeptanzsteigerungen, die ein Regelwerk wie das Mediationsgesetz per se hat, zeigt dieses Buch, dass an vielen Punkten positive Auswirkungen auf die Mediation von Wirtschaftskonflikten zu erwarten sind.
Aber auch Kritikpunkte und Anregungen zur weiteren Entwicklung werden deutlich herausgearbeitet.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Einleitung und Motivation
Teil 2: Hauptteil
A Das neue Mediationsgesetz
I. Vorstellung des Gesetzes
II. Entstehungsprozess
1. EU Richtlinie 2008/52/EG
2. Verpflichtung zur Umsetzung in nationale Gesetzgebung
3. Das Gesetzgebungsverfahren
4. Die Bedeutung der gerichtsinternen Mediation
B Abgrenzung der Mediation zu Schiedsgerichts-verfahren
I. Grundsätze des Schiedsverfahrens
II. Grundsätze des Mediationsverfahrens und Unterschiede zum Schiedsgerichtsverfahren
C Relevanz für Wirtschaftskonflikte
I. Definition des Begriffs Wirtschaftskonflikt
II Kriterien zur Beurteilung von Chancen und Auswirkungen
1. Kriterien aus der PriceWaterhouseCoopers-Studie
2. Kriterien des Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft
3. Übersicht der Bewertungskriterien
4. Vorgehen der Bewertung
D Festlegungen zum Verfahren und die Relevanz der Verfahrensbesonderheiten bei Wirtschaftskonflikten
I. Verfahrenseigenschaften
1. Allgemeine Kriterien
2. Vertraulichkeit
3. Förderung der Bekanntheit
4. Bewertung
II. Auswahl des Mediators
III. Aufgaben des Mediators
1. Grundprinzipien
2. Vereinbarung zum Arbeitsbündnis
3. Weitere Aufgaben
4. Bewertung
IV. Ablauf des Verfahrens
1. Einzelgespräche
2. Einbeziehung von Dritten
3. Verfahrensbeginn, -dauer und -ende
4. Fristenhemmung
5. Bewertung
V. Pflichten des Mediators
1. Hinweispflicht
2. Pflicht zur Neutralität
3. Offenbarungspflicht und Tätigkeitsbeschränkungen
4. Auskunftspflichten
5. Verschwiegenheitspflicht des Mediators
6. Bewertung
VI. Qualifikation von Mediatoren
1. Diskussion innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens
2. Gesetzliche Regelungen zur Qualitätssicherung
3. Gesetzliche Regelungen zur Zertifizierung
4. Auswirkungen und Bewertung
VII. Rechte und Pflichten der Konfliktparteien
1. Eigenverantwortlichkeit
2. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
3. Vergütung
4. Bewertung
VIII. Vorschlagsrecht des Gerichts
IX. Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen
1. Diskussion innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens
2. Der Gesetzentwurf
3. Auswirkungen
X. Hinweise in der Klageschrift
XI. Haftungsfragen
E Anwendungsgebiete bei Wirtschaftskonflikten
I. Zivilrechtliche Konflikte
II. Arbeitsrechtliche Konflikte
III. Verwaltungsrechtliche Konflikte
IV. Sozialrechtliche Konflikte
V. Finanzgerichtliche Verfahren
VI. Patent- und markenrechtliche Konflikte
VII. Zusammenfassende Bewertung der Ausweitung auf andere Rechtsgebiete
F Kritische offene Punkte
Teil 3: Schlussteil
A Fazit
B Ausblick auf weitere Entwicklungen
Literaturverzeichnis
Teil 1: Einleitung und Motivation
Die außergerichtliche Konfliktbeilegung ist in den letzten Jahren verstärkt diskutiert worden. Seitens der EU wird sie stark forciert. Sie ist grundsätzlich bereits in unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen vorgesehen. Zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung zählen dabei sowohl Verfahren mit einer Entscheidung durch einen Dritten als auch Verfahren, bei denen die Konflikte durch die Parteien einvernehmlich gelöst werden sollen. Für Letztere, die auch in einem Rechtsstaat besonders zu fördern sind[1], ist das Mediationsverfahren das prominenteste Verfahren, für Erstere die Schiedsgerichtsbarkeit.
Das Mediationsverfahren und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sollen durch das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ in einen rechtlichen Rahmen gerückt werden. Für das Schiedsgerichtsverfahren gibt es bereits entsprechende gesetzliche Vorschriften.
Mediation ist vorteilhaft bei Streitigkeiten komplexer Natur, insbesondere auch in Konflikten in und zwischen Unternehmen, „…in denen die Parteien auch künftig miteinander klarkommen müssen oder wollen, weil es eine Verbindung oder Beziehung gibt, die über den Streit hinausreicht.“[2]
Als Wirtschaftsmediator habe ich in den vergangenen Jahren immer wieder viele Diskussionen darüber geführt, ob ein Gesetz zur Mediation die außergerichtliche Konfliktbeilegung und hier insbesondere die Mediation im Wirtschaftskontext fördern oder behindern wird.
Deshalb wird hier im Wesentlichen das Mediationsverfahren in den Mittelpunkt gestellt und untersucht, welche Chancen und Auswirkungen das neue Gesetz auf die Lösung von Wirtschaftskonflikten durch Mediation hat, weil mit dem Gesetz „…die Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung gerade auch unter Unternehmen gefördert werden“[3]soll. Die Bewertung erfolgt dabei aus zwei Blickwinkeln. Zum einen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Regelungen des Gesetzes, um dessen Auswirkung zu beurteilen, zum anderen wird betrachtet, inwieweit das Gesetz für den Einsatz der Mediation förderlich ist. Der Vollständigkeit halber wird eine Abgrenzung zum Schiedsgerichtsverfahren vorgenommen.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Buches wird der endgültige Gesetzestext noch nicht in Kraft getreten sein. Im Folgenden basieren alle Betrachtungen auf dem am 12.01.2011 in den Bundestag zur Abstimmung eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“[4]inklusive der Änderungen durch Beschluss des Rechtsausschusses vom 30.11.2011[5](im Folgenden Gesetzentwurf), die am 15.12.2011 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung einstimmig beschlossen wurden.
An einigen Stellen der Arbeit wird auf die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Änderungen eingegangen, weil dieses das Verständnis der Bewertungen unterstützt.
Zwar ist am 10.02.2012 auf Initiative des Bundesrates der Vermittlungsausschuss einberufen worden, die seitens des Bundesrates strittigen Punkte betreffen aber ausschließlich die Verortung der gerichtsinternen Mediation. Auf die Mediation von Wirtschaftskonflikten ist bei einer Anpassung in diesem strittigen Punkt keine Änderung zu erwarten, so dass dieser Text seine Gültigkeit auch bei einer eventuellen Anpassung im Vermittlungsausschuss behalten wird.
Dieses Buch basiert auf einer Masterarbeit zum Master in Commercial Law an der Universität Saarbrücken.
Teil 2: Hauptteil
A Das neue Mediationsgesetz
I. Vorstellung des Gesetzes
Das vielfach in der Literatur und im Sprachgebrauch vereinfacht als Mediationsgesetz bezeichnete neue „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ (im Folgenden Gesetzentwurf) hat zum Ziel, „…die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern.“[6]
Es besteht aus dem im Artikel 1 eingeführten Mediationsgesetz (im Folgenden MediationsG-E[7]), dem Mediationsgesetz im engeren Sinne, den Änderungen und Ergänzungen der Zivilprozessordnung, die in Artikel 2 eingeführt werden, weiterhin den Änderungen zum Arbeitsgerichtsgesetz (Artikel 4), dem Sozialgerichtsgesetz (Artikel 5), der Verwaltungsgerichtsordnung (Artikel 6), des Gerichtskostengesetzes (Artikel 7), der Finanzgerichtsordnung (Artikel 8) sowie Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 3). Zu Letzterem werden in dieser Arbeit nur die Änderungen des allgemeinen Teils (Buch 1) betrachtet werden, die Änderungen im Buch 2 betreffen nur Anwendungsgebiete in Familiensachen und werden deshalb im Folgenden nicht berücksichtigt.
Das Gesetz setzt die Vorgaben der Richtlinie 2008/52/EG[8]in nationale Gesetzgebung um. Damit kommt ein jahrelanger Diskussionsprozess zu einem vorläufigen Ende, in dem darum gerungen wurde, ob gesetzliche Regelungen zur Mediation überhaupt notwendig sind und dazu dienen, die Akzeptanz der Mediation zu fördern oder — was die Gegner immer wieder anführten — ob sie die Entwicklung der Mediation als Verfahren durch zu enge Regelungen eher einschränken.[9]
II. Entstehungsprozess
1. EU Richtlinie 2008/52/EG
Der Anlass für die Bundesregierung, ein Mediationsgesetz zu verabschieden, liegt in der „Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ (nachfolgend Richtlinie 2008/52/EG)[10], die das Europäische Parlament am 23.04.2008 in zweiter Lesung angenommen und am 21.05.2008 veröffentlicht hat.
Der Richtlinie vorausgegangen ist ein langjähriger Prozess auf Seiten der Europäischen Kommission, Mediation als alternatives Streitbeilegungsverfahren zu verankern. Dieser begann mit der Aufforderung des Europäischen Rates an die Mitgliedsstaaten, außergerichtliche Verfahren zu schaffen[11]. Darauf folgte die Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen[12]. Im Anschluss daran entwickelte die Kommission im Jahre 2002 das Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht[13], zu dem Angehörige aller Mitgliedsstaaten zu Stellungnahmen aufgefordert wurden.
Es folgte der Richtlinienvorschlag im Jahr 2004[14]und der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren im Jahr 2004[15], die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses im Jahr 2005[16]und die erste Lesung des Richtlinienvorschlags im Europäischen Parlament im Jahr 2007[17].
Die Richtlinie gilt gemäß Artikel 1 Nr.2 Richtlinie 2008/52/EG für grenzüberschreitende Streitigkeiten und enthält Umsetzungsverpflichtungen ausschließlich zur Vollstreckbarkeit (Artikel 6 Nr.1 und 2 Richtlinie 2008/52/EG), Vertraulichkeit (Artikel 7 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG) und Verjährung (Artikel 8 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG). Alle anderen Regelungen, insbesondere auch die Ausweitung auf innerstaatliche Streitigkeiten sind „Kann“-Bestimmungen.
2. Verpflichtung zur Umsetzung in nationale Gesetzgebung
Richtlinien wie die Richtlinie 2008/52/EG sind als Rechtsakte der Europäischen Union in den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Gemäß Artikel 288 Satz 3, 1. Hs. AEUV sind Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Artikel 288 Satz 3, 2. Hs. AEUV überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Gemäß Artikel 1, Abs. 3 der Richtlinie 2008/52/EG, werden als Mitgliedsstaaten die Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks bezeichnet. Somit ist diese Richtlinie auch an Deutschland als Mitgliedsstaat gerichtet.
Artikel 12 der Richtlinie 2008/52/EG schreibt vor, dass die Mitgliedsstaaten bis zum 21.05.2011 Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
In der Richtlinie 2008/52/EG wird in den Gründen unter Nr. 8 der Geltungsbereich der Richtlinie und damit die Verpflichtung zur termingerechten Umsetzung eingeschränkt auf Regelungen für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, wobei es den Mitgliedsstaaten freigestellt bleibt, diese auch für inländische Streitigkeiten umzusetzen.
Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Masterarbeit ist das Mediationsgesetz in Deutschland noch nicht in Kraft getreten. Ein Verzug gegenüber des in Artikel 12 Richtlinie 2008/52/EG vorgeschriebenen Datums wäre aber nur dann gegeben, wenn tatsächlich Regelungen der Richtlinie, bezogen auf den Regelungstatbestand der grenzüberschreitenden Streitigkeiten, noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Dieses ist formal gesehen nicht der Fall, weil die grundsätzlichen Vorgaben bereits in bestehenden gesetzlichen Regelungen abgedeckt sind.[18]Deutschland gehört deshalb auch nicht zu den Mitgliedsstaaten, gegen die die Kommission mit der Versendung förmlicher Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.[19]
3. Das Gesetzgebungsverfahren
Aufgrund des Erfordernisses für eine bundeseinheitliche Gesetzgebung ist für dieses Gesetz die Initiative vom Bund ausgegangen.
Aus Artikel 73, Abs. 1 Nr. 9 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, aus Artikel 74, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 GG besteht konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, die in Verbindung mit Artikel 72, Abs. 3 Nr. 3 GG eine bundeseinheitliche Gesetzgebung erforderlich macht.[20]„Eine bundeseinheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer Aus- und Fortbildungspflicht ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.“[21]
Aus Artikel 77 Abs. 1 GG folgt, dass nach dem Beschluss durch den Bundestag das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet werden muss. Das Gesetz kommt nach Artikel 78 GG erst dann zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, keinen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG auf Beratung im Vermittlungsausschuss stellt bzw. innerhalb der Frist aus Artikel 77 Abs. 3 GG keinen Einspruch einlegt.
In jedem Fall kann also das Mediationsgesetz nicht eigenständig durch den Bundestag in Kraft gesetzt werden, sondern benötigt entweder die Zustimmung des Bunderates oder eine Überstimmung durch den Bundestag nach einem Einspruch des Bundesrates.
Anlässlich des deutschen Juristentages hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im September 2008 ein Positionspapier[22]veröffentlicht, in dem es erstmalig zur Richtlinie 2008/52/EG Stellung bezieht und erste Umsetzungsideen präsentiert. So wird unter anderem angekündigt, ein zu schaffendes Gesetz auch auf nationale Streitigkeiten auszuweiten, „denn es erscheint wenig sachgerecht, an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien anzuknüpfen, da dann nahezu identische Sachverhalte allein wegen formaler Kriterien unterschiedlich behandelt werden müssten.“[23]Auch wurde „…der Bedarf nach einem Mediationsgesetz im Bereich der Binnenstreitigkeiten [als] deutlich größer“[24]konstatiert. Zur Vorbereitung der Gesetzgebung hat das BMJ „…eine Expertengruppe aus Vertretern der Wissenschaft, der Verbände und der Wirtschaft einberufen“[25], die in dem folgenden Zeitraum des Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig getagt hat. Die Sitzungen dazu fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Im Juli 2010 folgt dann der Referentenentwurf des Gesetzes[26], der im August 2010 veröffentlich wurde und zu dem die einschlägigen Verbände und Institutionen in den folgenden Monaten Stellungnahmen[27]abgegeben haben.
Am 12.01.2011 stimmt das Bundeskabinett dem Entwurf zum Mediationsgesetz aus dem Bundesjustizministerium vom 08.12.2010 zu und veröffentlicht diesen.[28]Dieser Gesetzentwurf unterscheidet sich vom Referentenentwurf nur in einigen Klarstellungen und Ausgestaltungen, verändert diesen aber nicht in wesentlichen Inhalten[29]. Im März 2011 erfolgt dann die Stellungnahme des Bundesrates[30]unter Beachtung der Empfehlungen seiner Ausschüsse[31]. Außerdem gibt es noch Anträge einzelner Bundesländer[32]. Mitte April gibt es dann eine Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats[33]und es findet die erste Lesung im Bundestag statt mit anschließendem Verweis in den Rechtsausschuss. Der Rechtsausschuss führt dann im Mai in öffentlicher Sitzung u.a. eine Anhörung von Sachverständigen[34]durch. Weitere Stellungsnahmen zum Regierungsentwurf[35]folgen.
Am 25.11.2011 wird ein Änderungsantrag der CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktion[36]in den Rechtsausschuss als Entschließungsvorlage für die Sitzung am 30.11.2011 eingebracht und in dieser Sitzung beschlossen. Letzterer wird inhaltsgleich als Beschlussempfehlung[37]in die Bundestagssitzung in zweiter und dritter Lesung am 15.12.2011 eingebracht und dort beschlossen und bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.
4. Die Bedeutung der gerichtsinternen Mediation
Einer der wesentlichen Diskussionspunkte während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens war die Bedeutung und Rolle der gerichtsinternen Mediation.
Befürworter haben regelmäßig darauf hingewiesen, dass die gerichtsinterne Mediation zu wesentlichen Einsparungen und hoher Zufriedenheit bei den Konfliktparteien geführt hat und dass man das Zugpferd wegnähme, wenn das gerichtsinterne Verfahren abgekoppelt würde.[38]
Kritiker haben regelmäßig darauf hingewiesen, dass die gerichtsinterne Mediation im Wettbewerb zur außergerichtlichen Mediation steht und diese unter dem Kostengesichtspunkt benachteilige[39], Richtermediatoren in Rollenkonflikte[40]geraten könnten und — durch die Vorgabe, eine Mediation innerhalb des Gerichts innerhalb einer begrenzten Zeit durchführen zu müssen[41]— keine vergleichbare Qualität wie ein außergerichtliches Verfahren leisten könne.[42]
In der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens wurde dann das Gesetz auch auf das Betreiben der Sachverständigen für eine „…echte Förderung der außergerichtlichen Mediation…“[43]in Bezug auf die gerichtsinterne Mediation wesentlich geändert, indem für diese in § 9 MediationsG-E eine Weiterführung nur noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wird und durch ein Umschichten zu einem Güterichtermodell ersetzt werden soll.[44]Den ausgebildeten Richtermediatoren soll dann die Option eröffnet werden, ihre bisher erworbene Mediationskompetenz einzubringen und fortzuentwickeln[45], ohne in Rollenkonflikte zu geraten.
Der Bundesrat hat genau an diesem Punkt am 10.02.2012 den Gesetzentwurf abgelehnt und den Vermittlungsausschuss einberufen. Als Begründung wird angeführt dass der Güterichter kein Mediator sei.
B Abgrenzung der Mediation zu Schiedsgerichts-verfahren
I. Grundsätze des Schiedsverfahrens
Wesentliche außergerichtliche Konfliktbeilegungsverfahren, insbesondere bei Wirtschaftskonflikten, sind heute das Schiedsgutachten und das Schiedsgerichtsverfahren.[46]DasSchiedsgutachten[47]liefert Entscheidungsvorschläge eines einvernehmlich bestellten Sachverständigen, in der Regel als Teil eines größeren Verfahrens oder vorgeschaltet zu einem Gerichtsverfahren, die je nach Vereinbarung für die Parteien verbindlich oder unverbindlich sein können. Da es sich nicht um ein Verfahren im engeren Sinne handelt, wird dieses im Folgenden nicht weiter als Alternative zur Mediation betrachtet.
DasSchiedsgerichtsverfahrenist in §§ 1029 ff ZPO geregelt und wird in der Regel, aber nicht ausschließlich, ex ante in Verträgen in einer Schiedsvereinbarung festgelegt (§ 1029 ZPO) und kann nach § 1030 ZPO jegliche vermögensrechtlichen Ansprüche zum Gegenstand haben. Sofern Streitigkeiten per Schiedsspruch eines Schiedsgerichts entschieden werden, haben diese gemäß § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Eine einmal getroffene wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung und damit der Weg zum Schiedsgericht ist nach §1032 ZPO zu allen davon abgedeckten Ansprüchen bindend für die Konfliktparteien und kann nicht durch eine Klage vor Gericht ausgehebelt werden.
Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts kann gemäß § 1034 f ZPO durch die Parteien vereinbart werden. Das Schiedsgericht hat dabei Entscheidungskompetenz.
II. Grundsätze des Mediationsverfahrens und Unterschiede zum Schiedsgerichtsverfahren
Das Mediationsgesetz greift im §1 MediationsG-E die wesentlichen Prinzipien der Mediation auf und stellt damit die Rahmenbedingungen des Verfahrens auf.
Im Unterschied zum Schiedsgerichtsverfahren hat der Mediator gemäß § 1 Abs. 2 MediationsG-E als unabhängiger und neutraler Dritter zwar die Aufgabe, durch das Verfahren zu führen, er hat aber keine Entscheidungsbefugnis. Die Konfliktbeilegung erfolgt in einer Mediation gemäß § 1 Abs. 1 MediationsG-E eigenverantwortlich durch die Parteien. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 MediationsG-E freiwillig. Das heißt, ein einmal vereinbartes Mediationsverfahren kann gemäß § 2 Abs. 5 MediationsG-E jederzeit durch die Parteien beendet werden und eröffnet dann die Möglichkeit, in ein nachfolgendes Gerichtsverfahren bzw. soweit vereinbart Schiedsgerichtsverfahren übergeleitet zu werden.
Ex ante sind heute noch relativ selten Mediationsklauseln in Verträgen anzutreffen, auch freiwillige Erklärungen zur Selbstverpflichtung wie der CPR-Pledge[48], nach dem Unternehmen, die diese Erklärungen unterschrieben haben, im Falle eines Konfliktes mit einem anderen Unternehmen, das diese Erklärung ebenfalls unterschrieben hat, vorrangig eine außergerichtliche Konfliktlösung anstreben, sind heute in Deutschland noch nicht sehr verbreitet[49].
Auch die Beendigung des Mediationsverfahrens durch den Mediator ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 MediationsG-E möglich, eine Regelung, die das Schiedsgerichtsverfahren nicht bietet und auch nicht bieten muss. Diese Beendigungsmöglichkeit in der Mediation ist im Wesentlichen der Tatsache geschuldet, dass ein Mediationsverfahren nur dann zu einer Lösung führen wird, wenn es einen Einigungswillen der Parteien gibt und dann — falls dieser nachhaltig nicht zu erwarten ist — das Verfahren aus Sicht des Mediators sinnvollerweise abgebrochen wird.
Im Gegensatz zu den Regelungen beim Schiedsgerichtsverfahren, bei dem wegen der Besorgnis der Parteilichkeit des Schiedsgerichts und der Anforderungen an ein rechtliches Verfahren, rechtliches Gehör zu gewähren, Einzelgespräche nicht zulässig sind, können gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 MediationsG-E im allseitigen Einverständnis innerhalb der Mediation Einzelgespräche des Mediators mit den Parteien geführt werden.[50]
Im Schiedsgerichtsverfahren dürfen gemäß § 1042 Abs. 2 ZPO Rechtsanwälte als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. In der Mediation ist gemäß § 2 Abs. 4 MediationsG-E die Einbeziehung von Rechtsanwälten und damit anwaltliche Begleitung nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien zulässig.[51]
Im Gegensatz zum Schiedsgerichtsverfahren, wo das Schiedsgericht nach § 1049 ZPO (sofern nicht anders vereinbart), Sachverständige bestellen kann, ist gemäß § 2 Abs. 4 MediationsG-E ein Einbezug Dritter (und als solche werden hier auch Sachverständige gesehen) nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien zulässig.
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der das Mediationsverfahren vom Schiedsgericht unterscheidet, ist, dass die Vereinbarung, da sie durch die Parteien selbst erarbeitet wird, so gestaltet sein soll, dass sie von den Parteien inhaltlich verstanden sowie in Kenntnis der Sachlage getroffen wird und nicht immer auf rechtlich wirksame Ergebnisse führt. Da der Mediator aus seiner Rolle heraus gemäß §2 Abs. 3 Nr. 4 RDG[52]rechtliche Beratung nicht durchführen darf, wird auch hier die Verantwortung auf die Parteien verlagert, indem der Mediator gemäß § 2 Abs. 6 MediationsG-E verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass die Parteien diese ggf. durch eine externen (rechtlichen) Berater überprüfen lassen.
C Relevanz für Wirtschaftskonflikte
I. Definition des Begriffs Wirtschaftskonflikt
Ein Konflikt wird allgemein definiert als eine Situation, in der die Interessen von zwei oder mehr Personen sich derart gegenüberstehen, dass es unmöglich ist, die Interessen aller voll zu befriedigen.[53]Produktiv gehandhabt, können Konflikte eine wichtige Quelle für Fortschritt und Innovation sein, ungelöst oder in destruktiver Form gehandhabt, sind diese eine große Belastung.[54]
Zur genaueren Definition, was im Rahmen dieser Arbeit betrachtet wird, soll im Folgenden anhand einer Auswahl hierfür wesentlicher Kriterien[55]eine Eingrenzung vorgenommen werden.
1. Konflikttyp: Bezüglich des Konflikttyps werden Bewertungs-, Beurteilungs- und Verteilungskonflikte unterschieden. Alle drei Typen kommen im Wirtschaftsumfeld vor.
2. Konfliktarena: Hier gilt es im Wirtschaftsumfeld zu unterscheiden, ob ein Konflikt innerhalb einer Organisation oder zwischen Organisationen bzw. zwischen Organisationen und Individuen vorliegt. Erstere Form des Konflikts führt dann zu innerbetrieblichen Konfliktlösungen, bei denen zwar die Mediation als Verfahren angezeigt ist, aber die gesetzlichen Regelungen eines Mediationsgesetzes nur im Falle arbeitsrechtlicher Konflikte auf das Feld der Wirtschaftskonflikte zu beziehen ist. Die beiden letzteren Formen betreffen in der Regel Konflikte, für die die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung finden.
3. Konfliktgestalt. Konflikte, bei denen das Mediationsgesetz Wirkung entfalten soll, werden in der Regel formale und nicht informelle Konflikte sein. Es sollten keine sehr großen Machtunterschiede vorliegen bzw. die fehlende Macht durch formale Sicherheit in Form einer durch das Rechtssystem unterstützten Alternative bei Nichteinigung vorliegen.[56]
Mediation von Wirtschaftskonflikten wird häufig auch synonym als Wirtschaftsmediation bezeichnet. Hier liefert Risse eine Definition in dem Sinne, dass es sich um Konflikte handelt, die ansonsten ein Zivilrichter entscheiden müsse.[57]Im Sinne der Intention der EG-Richtlinie, dieses auf Zivil- und Handelssachen zu fokussieren, wäre diese Definition anwendbar.
Eine andere Eingrenzung könnte sich auf die im Gesetzentwurf einbezogenen Gesetze ergeben, die einen Bezug zur Wirtschaft bringen.
In diesem Sinne kann das Mediationsgesetz dann Auswirkungen auf Konflikte im Umfeld von Zivil- und Handelssachen zwischen Wirtschaftsteilnehmern (also Unternehmen bzw. Organisationen untereinander oder Unternehmen bzw. Organisationen mit Individuen), arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, verwaltungsrechtliche sowie vor dem Finanzgericht zu verhandelnde Konflikte haben. Den Ansatz von Risse — Mediation als Alternative zur Entscheidung eines Richters — miteinbezogen, lässt sich folgende Definition festlegen:
Wirtschaftskonflikteim Sinne dieser Betrachtung sind formale Beurteilungs-, Bewertungs- oder Verteilungskonflikte zwischen Organisationen sowie Organisationen und Individuen in den vom Gesetz abgedeckten Bereichen, sofern es sich um Konflikte mit wirtschaftlichem Hintergrund handelt, die ansonsten auch innerhalb eines Verfahrens vor dem entsprechenden Gericht zu einer Entscheidung geführt werden würden.
Die Bewertung erfolgt in dieser Arbeit mit Bezug auf das Ausgangsmodul, das dieser Arbeit zugrunde liegt, im Wesentlichen aus der Sicht der Unternehmen/ Organisationen und weniger aus Sicht der Individuen.
II. Kriterien zur Beurteilung von Chancen und Auswirkungen
Ungelöste bzw. schlecht gelöste Konflikte belasten Unternehmen in hohem Maße.[58]Um die Auswirkungen des Gesetzes zu beurteilen, ist es deshalb wichtig, Kriterien zu einer Verbesserung zu definieren, anhand derer die einzelnen Bestandteile des Gesetzes gespiegelt werden.
1. Kriterien aus der PriceWaterhouseCoopers-Studie
Bezogen auf den Konflikt zwischen Unternehmen kann hier auf eine Studie, die PriceWaterhouseCoopers in Zusammenarbeit mit der Europa Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) 2005 durchgeführt hat, zurückgegriffen werden. Diese zeigt als Ergebnisse, dass Unternehmen zur Bearbeitung von Konflikten mit anderen Unternehmen die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mit Unterstützung Dritter (u.a. Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgutachten, Schlichtung und Mediation) als generell vorteilhaft gegenüber dem Gerichtsverfahren wahrnehmen und diese den Erwartungen der Unternehmen als Verfahren auch eher entsprechen. Die Einsatzhäufigkeit dieser Verfahren im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist aber eher gering.[59]
Insofern besteht für die Anwendung der Mediation, auf die das neue Gesetz im Wesentlichen zielt, bei Wirtschaftskonflikten dann eine große Chance, wenn die Bedenken gegenüber dem Verfahren aufgehoben werden und die Erwartungen und Wünsche der Unternehmen erfüllt werden.
Als Gründe für die Wahl außergerichtlicher Verfahren nennen die Unternehmen dabei, neben der Unternehmensphilosophie und entsprechenden Vertragsklauseln, vor allem Kostenminimierung, Garantie größter Vertraulichkeit und Zeitersparnis.[60]
Die Unternehmensphilosophie[61]und Vertragsklauseln[62]sind durch das Gesetz nicht betroffen und werden deshalb im Folgenden nicht betrachtet. Für die anderen Punkte gilt es zu betrachten, ob das Mediationsgesetz für diese Vorteile verspricht.
Zeitersparnis im weiteren Sinne ist dabei auf das gesamte Verfahren zu beziehen und insofern ein Ergebnis der Verfahrenswahl. Ebenso ist das Thema Kostenersparnis im weiteren Sinne ein Resultat der Verfahrenswahl. Diese Gesichtspunkte sind verfahrensinhärent und betreffen das Verfahren an sich im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren und sind durch das Gesetz nicht geregelt, denn das Gesetz enthält weder Vorschriften zur Abwicklung des Verfahrens generell noch zur zeitlichen Abwicklung und ebenso wenig zu Kostenfestsetzungen für das Verfahren an sich. Letztere sollten aus Sicht einzelner Kritiker „…jedoch für eine mögliche Abwägung mit Kosten eines Rechtsstreits bekannt sein.“[63]Dieses ist tatsächlich auch ein valider Punkt, da über die Kostenpflichtigkeit der Mediation kein allgemeines Verständnis herrscht.[64]
Die finanzielle Förderung beschränkt sich laut § 7 Abs.2 MediationsG-E lediglich auf Forschungsvorhaben und innerhalb derer auf Personen, die die Kosten nicht aufbringen können, also somit nur mit Einschränkungen[65]auf die Zielgruppe der in diesem Rahmen betrachteten Konfliktparteien in Wirtschaftskonflikten. Die teilweise geforderte Privilegierung der Mediation, z.B. durch Halbierung der Gerichtsgebühren, wenn vor Einleitung einer Klage ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gescheitert ist[66], würde auch für Wirtschaftskonflikte einen zusätzlichen interessanten Anreiz bieten.
Mangels entsprechender Regelungen ist für das Thema Kostenminimierung der Verfahrensdurchführung durch das Gesetz keine Auswirkung zu erwarten.
Kostenminimierung und Zeitersparnis im engeren Sinne lassen sich aber auch durch Effizienz im Aufsetzen, der Betreuung und der Abwicklung eines Verfahrens erreichen und sich dann unter dem Oberbegriff Optimierung der Transaktionskosten zusammenfassen. Das heißt in jedem Fall, wo durch das neue Gesetz Transaktionskosten gesenkt werden, steigt die Chance, durch das neue Gesetz Mediation als Verfahren bei Wirtschaftskonflikten stärker zu verankern. Die grundsätzliche Wichtigkeit wird auch unterstützt durch die Zustimmung der Befragten der Studie von PWC zu der Aussage, dass für die Wahl des Verfahrens zur Konfliktregelung die entstehenden Kosten ausschlaggebend sind.[67]
Als Grund für die Auswahl von Gerichtsverfahren wird in der PWC-Studie neben anderen regelmäßig auch der Bedarf nach einem vollstreckbaren Titel genannt.[68]Dieses ist eine der Bestrebungen der Richtlinie 2008/52/EG.[69]
2. Kriterien des Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft
Weitere Kriterien, die die Akzeptanz und somit die Chancen fördern, lassen sich aus einem Positionspapier sowie Kommentierungen zum Referenten- und Gesetzentwurf durch den Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft entnehmen[70], der sich „…an den Erfordernissen und Zielsetzungen der potentiellen Nachfrager von Mediationsverfahren orientiert.“[71]Er fungiert aus eigener Sicht als „…‚Sprachrohr‘ deutscher Wirtschaftsunternehmen…“[72].
Allein die erhöhte Bekanntheit durch die Tatsache eines Gesetzgebungsverfahrens dient nach Aussagen des Round Table schon der Erhöhung der Akzeptanz[73], wobei der Round Table als Kriterien, die die Akzeptanz von Mediation als Verfahren für Wirtschaftskonflikte erhöhen, über die oben genannten hinausgehend die folgenden nennt: die Hemmung der Verjährung bis hin zum Aussetzen gesetzlicher Ausschlussfristen während eines Mediationsverfahrens[74], einen weitestgehenden Verzicht auf die Regulierung des Verfahrens als solches[75], die Ausweitung der Begriffsbestimmung auch auf die präventive Mediation[76], einen Verzicht auf Zugangsbeschränkungen für Mediatoren[77], eine Ausweitung auf Rechtsgebiete außerhalb des Zivil- und Handelsrechts, dabei insbesondere auch das Verwaltungsrecht, sowie Regelungen, diezwingendin der Klageschrift Angaben erforderlich machen, ob vor der Klageerhebung auch Mediation als alternatives Verfahren in Erwägung gezogen wurde.[78]
3. Übersicht der Bewertungskriterien
Zusammenfassend lassen sich damit folgende Kriterien zur Beurteilung der Chancen und Auswirkungen des Gesetzes auf die Mediation von Wirtschaftskonflikten festlegen:
- Verringerung Transaktionskosten
- Sicherung der Vertraulichkeit
- Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen
- Erhöhung der Bekanntheit
- Hemmung der Verjährung
- Aussetzen gesetzlicher Ausschlussfristen
- Verzicht auf Regulierung des Verfahrens
- Verzicht auf Zugangsbeschränkungen für Mediatoren
- Zwingende Angaben in der Klageschrift, über Versuch bzw. Eignung außergerichtlicher Verfahren
- Ausweitung auf Rechtsgebiete außerhalb von Zivil- und Handelssachen
- Förderung der Mediation als präventive Maßnahme zur Vermeidung von Gerichtsverfahren
Die Kriterien, die hier für Konflikte zwischen Unternehmen abgeleitet wurden, sind übertragbar auf Konflikte zwischen Organisationen sowie Unternehmen/ Organisationen und Individuen (Verbraucher, Arbeitnehmer).
4. Vorgehen der Bewertung
Inwieweit das Gesetz Auswirkungen auf die o.g. Kriterien hat, wird in den folgenden Kapiteln untersucht und jeweils bezogen auf die Kriterien bewertet werden. Dabei werden einzelne Gruppen zusammengefasst und jeweils für die gesamte Gruppe eine Beurteilung für die Kriterien durch den Autor unter Berücksichtigung der jeweils diskutierten Argumente vorgenommen.
D Festlegungen zum Verfahren und die Relevanz der Verfahrensbesonderheiten bei Wirtschaftskonflikten
Nachfolgend wird der Gesetzentwurf in den einzelnen Bestandteilen betrachtet und jeweils untersucht, inwieweit die Regelungen sich gemäß der in Kap. C.II.3. entwickelten Kriterien auf die Akzeptanz von Mediation als Verfahren zur Lösung von Wirtschaftskonflikten auswirken.
I. Verfahrenseigenschaften
In § 1 MediationsG-E werden wesentliche Verfahrenseigenschaften der Mediation genannt. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem mit Unterstützung eines neutralen und unabhängigen und nicht entscheidungsbefugten Dritten in vertraulichem Rahmen in strukturierter Vorgehensweise die Konfliktparteien freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung ihres Konfliktes anstreben.
1. Allgemeine Kriterien
Der Gesetzgeber greift hier eine allgemein gültige Verfahrensdefinition[79]auf, die alle wesentlichen Prinzipien der Mediation abdeckt.
Allein eine solche Stärkung der Mediationsprinzipien kann schon eine Förderung der Mediation gewährleisten.[80]
Dazu kommt, dass durch die Tatsache an sich, dass damit bestimmte Kriterien festgeschrieben sind, die den Begriff Mediation beschreiben und nicht weiter zwischen den Parteien diskutiert bzw. in einer Vereinbarung festgelegt werden müssen,Transaktionskostengesenkt werden können.
Die Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit als eine der wesentlichen Verfahrenseigenschaften ist gerade bei Wirtschaftskonflikten deutlich besser geeignet, Kaufleuten oder Unternehmern Wege der Konfliktlösung zu eröffnen, die ihrem täglichen Agieren entsprechen.[81]Insofern unterstützt das Verfahren als solches die Lösung von Wirtschaftskonflikten; das Gesetz unterstützt durch diese Formulierungen diesen Ansatz, indem statt vielerRegulierungen des Verfahrenseine hohe Eigenverantwortlichkeit selbst die Maßgabe ist.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf wurde im § 1 MediationsG-E die Mediation durch die Begrifflichkeit „außergerichtlich“ noch sehr stark in Bezug auf Gerichtsverfahren verortet[82]. Der Wegfall der gerichtsinternen Mediation erlaubte es, diese Formulierung entsprechend wegzulassen, somit ist Mediation weiter gefasst auf jede Art von Konflikt bezogen. Durch die Herausnahme des Gerichtsbezuges ist nun auch derpräventiveCharakter, im Sinne einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung zur Vermeidung von Gerichtsverfahren, in den Definitionsrahmen mit einbezogen worden.
2. Vertraulichkeit
Die Verhandlung vor Gericht findet nach §§ 171a ff. GVG nur in Ausnahmefällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, in der Mediation ist diese dagegen die Regel.[83]Die Vertraulichkeit als eine der verfahrensbestimmenden Charaktereigenschaften der Mediation[84]ist deshalb in § 1 Abs. 1 MediationsG-E explizit festgeschrieben, trotz allem lässt das Gesetz — ganz dem Grundsatz der Selbstbestimmung der Parteien folgend — auch zu, das Verfahren von der Vertraulichkeit her zu öffnen, bis hin zu einer vollständigen Öffentlichkeit.
Obwohl in den meisten Fällen bei Wirtschaftskonflikten der Ausschluss der Öffentlichkeit die Regel sein wird und einer der wesentlichen Vorteile der Mediation ist, gibt es Konflikte bei Großprojekten im öffentlichen Bereich (z.B. Flughafenmediationen), die unter den Augen der Öffentlichkeit stattfinden und bei denen Vertraulichkeit nicht gefordert ist[85], u.a. weil eine Einbeziehung der Öffentlichkeit für die Akzeptanz des Verfahrens und späterer Einigungen notwendig ist.
Das Gesetz ermöglicht diese Öffnung, indem der Begriff ‚Dritte‘ in § 2 Abs. 4 MediationsG-E weit ausgelegt werden kann, sofern gemäß § 2 Abs. 4 MediationsG-E die Zustimmung aller Parteien vorliegt.[86]
Nicht durch die Vertraulichkeit gemäß § 1 Abs. 1 MediationsG-E abgedeckt sind Tatsachen, die die einzelnen Konfliktparteien in ein Verfahren einbringen bis hin zu einem Beweisverwertungsverbot, das von „…wesentlich größerer Bedeutung als die Einführung einer allgemeinen Verschwiegenheitspflicht“[87]ist. Diese Tatsachen können auch in einem späteren Gerichtsverfahren durch die ursprünglich einbringende Partei jederzeit eingebracht werden, allerdings auch nur durch diese und nicht durch die Gegenpartei. Insofern wird durch das Gesetz die Ausgangsposition in einem Gerichtsverfahren, trotz eines vorangehenden Mediationsverfahrens in der gleichen Sache, nicht verschlechtert.
Ausnahmen zu diesen Regelungen können, „soweit nicht der Amtsermittlungsgrundsatz betroffen ist…“[88], die Parteien in Eigenverantwortung durch Prozessvertrag vereinbaren und somit sogar in gegenseitigem Einvernehmen alle ausschließlich in der Mediation eingeführten Tatsachen von einer späteren Nutzung im Gerichtsverfahren — zumindest im Zivilprozess — ebenso wie die Benennung der beteiligten Parteien als Zeugen ausschließen.[89]Für Verwaltungsprozesse wird dagegen diese Möglichkeit „…für Prozessverträge, die den Tatsachenvortrag betreffen, als auch für Beweisanträge verneint.“[90]
Kritiker des Gesetzentwurfs führen an, dass die Gefahr besteht, dass das „…in der Mediation vertraulich erlangte Wissen als Waffe des Gegners benutzt wird…“[91]und hätten im Gesetz die Verschwiegenheit für alle Beteiligten ebenso wie ein Verwertungsverbot gesetzlich geregelt sehen wollen.[92]
Zumindest die Tatsache als solche, dass in einem Thema eine Mediation durchgeführt wird, ist sinnvollerweise im Rahmen einer Mediationseingangsvereinbarung bzw. Mediationsklausel-/abrede Vertraulichkeit als individuelle Regelung zu vereinbaren, weil allein das Wissen über einen bestehenden Konflikt zwischen Wirtschaftsteilnehmern schon einen negativen Effekt auf das Geschäft haben kann. Auch hier lässt das Gesetz solche dispositiven Regelungen zu und schränkt die Möglichkeiten nicht ein.
Seitens des Deutschen Richterbundes[93]ist ein auch von anderer Seite anerkannter[94]Vorschlag für eine Ergänzung des § 138 ZPO während des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht worden, der letztendlich nicht umgesetzt wurde. Dieser hätte bei gleichzeitig hoher Dispositionsmöglichkeit für die Konfliktparteien einen höchstmöglichen Schutz der Vertraulichkeit ergeben. Eine solche Regelung hätte dann, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, zum einen keine Verschwiegenheitspflicht für die Parteien verlangt, zum anderen aber sichergestellt, dass ein abredewidriger Parteivortrag das Ergebnis eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens nicht beeinflusst.
Die beschlossene Regelung bietet jetzt einen großen Freiraum, individuelle Regelungen zur Vertraulichkeit zu vereinbaren. Diese sind allerdings nur insoweit zulässig, wie keine zwingenden gesetzlichen Regelungen verletzt werden, z.B. Aussagen in Strafprozessen[95]. Das Mediationsgesetz gibt also gegenüber dem Status quo keine zusätzlichen Einschränkungen.
3. Förderung der Bekanntheit
Der Gesetzgeber hätte die Anforderungen der Richtlinie 2008/52/EG durch Anpassungen in verschiedenen anderen Normen gesplittet umsetzen können.
Bei der Tatsache, dass es nun ein Gesetz als solches unter diesem Namen gibt, mag auch die Vorstellung beteiligt gewesen sein, „…ein Instrument zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten werde von den Parteien erst dann wirklich ernst genommen, wenn es den legislatorischen Ritterschlag bekommen habe.“[96]
Allein diese Tatsache sollte das Bewusstsein der Bevölkerung besser erreichen und damit die Bekanntheit wesentlich fördern[97]und muss deshalb bei der Bewertung mit ins Kalkül gezogen werden, wobei insgesamt das Gesetz allein natürlich nicht ausreicht, sondern es noch stärkerer Impulse des Gesetzgebers bedarf.[98]Auch für Wirtschaftskonflikte ist das allgemeine Bewusstsein der Bevölkerung über Mediation und generell über die außergerichtliche Konfliktbeilegung relevant, weil diese als Individuen in einem Konflikt mit Organisationen eine sinnvolle Alternative haben und einen entsprechenden Verfahrensvorschlag seitens des Unternehmens bzw. der Organisation in Kenntnis des Verfahrens eher unterstützen.
Es wäre gut gewesen, wenn auch die im Gesetzentwurf immer nur beiläufig erwähnten sonstigen Verfahren weitere Detaillierung erfahren hätten. In vielen Fällen, gerade auch in Konflikten zwischen Individuen und Organisationen, ist eine weitaus mehr auf den Sachverstand Dritter — mitunter auch auf Sachverstand rechtlicher Natur — aufbauende Lösungsfindung[99]bis hin zur verbindlichen Entscheidung durch einen neutralen Dritten, wie sie in Schlichtungsverfahren[100]und Schiedsgutachten[101]vorgenommen wird, zielführender[102]als eine umfassende tiefgründige Untersuchung von Interessen und Lösungsoptionen wie in der Mediation.[103]
[...]
[1]Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 1 BvR 135/01, 35: „Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“
[2]Graf-Schlicker, 2009, S. 84.
[3]Diop/Steinbrecher, 2011, S. 131.
[4]Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT-Drs. 17/5335 vom 01.04.2011, gefunden unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705335.pdf.
[5]Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT-Drs. 17/8058 vom 01.12.2011, gefunden unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708058.pdf.
[6]BT-Drs. 17/5335, a.a.O., S. 15.
[7]Da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, wird zur Unterscheidung gegenüber den derzeitig gültigen rechtlichen Vorschriften der Vorschrift des Gesetzentwurfs in diesem Dokument immer ein „–E“ nachgestellt.
[8]Vgl. Kap. A.II.1.
[9]Vgl. hierzu nurNelle/Hacke, 2001, S. 57, die aufzeigen, dass gesetzliche Regelungen selbst für eine obligatorische Mediation durchaus sinnvoll sein können, „Der Gesetzgeber hat dabei abzuwägen, ob die zu erwartenden Vorteile der Nutzung der Mediation die Kosten und Risiken der Anordnung rechtfertigen.“
Bundesrechtsanwaltskammer, 2003, S. 5 Kernkriterium der Leitlinie „So viel Gesetzgebung wie nötig, so wenig Gesetzgebung wie möglich“ ist dann „wie der freie Gestaltungsraum der Parteien in der Mediation als einem vor- oder außergerichtlichen Verfahren gesetzlich geschützt werden kann“.
Duve, 2002, S. 12, der zusammenfassend sagt „ in der ganz überwiegenden Mehrzahl der von der Kommission [im Grünbuch a.a.O.- Anmerkung des Autors] angesprochenen Fragen besteht aus Sicht des deutschen Rechts und der ADR Praxis kein Regelungsbedarf. Die gilt für den Klageverzicht ebenso wie für die Bedenkzeit oder das Rücktrittsrecht, die Ausbildung, die Haftung, die Abstimmung berufsethischer Regeln oder einer Mediationskostenhilfe. Aus nationaler Sicht wären weder der Schutz der Vertraulichkeit noch die Hemmung der Verjährung regelungsbedürftig.“
[10]Europäisches Parlament und Rat, 2008, RICHTLINIE 2008/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen Richtlinie 2008/52/EG , ABl. EG Nr. L 136 v. 24.05.2008.
[11]Europäischer Rat, 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Sondertagung Tampere 15. und 16. Oktober 1999, gefunden unter: http://www.europarl.europa.eu/summits/tam_de.htm.
[12]Empfehlung 2001/310/EG, ABl. EG Nr. L 109/56 v. 19.04.2001.
[13]Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vom 19.04.2002, Europäische Kommission, KOM 2002 196 endgültig.
[14] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 22.10.2004, Europäische Kommission, KOM (2004) 718 endgültig.
[15]European Code of Conduct for Mediators, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2004, gefunden unter: http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_ec_code_conduct_de.pdf.
[16]Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“, ABl. EG Nr. C 268/01 vom 17.11.2005.
[17]Mediation in Zivil- und Handelssachen - Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, KOM 2004 0718 – C6-0154/2004 –2004/0251(COD) P6_TA 2007 0088.
[18]Vgl. Wagner, 2010, Grundstrukturen, der ausführlich darstellt, dass die verpflichtenden Anforderungen der Richtlinie durch deutsches Gesetz bereits erfüllt werden. Zu Verjährung siehe S. 799, zu Vollstreckbarkeit siehe S. 801, zu Vertraulichkeit siehe S. 807.
[19]Vgl. beck-aktuell-Redaktion, 25.07.2011.
[20]Vgl. Hohmann, 2008, S. 35.
[21]BT-Drs. 17/5335, a.a.O., S. 12.
[22]Vgl. Bundesministerium der Justiz, 2008, S. 132 ff.
[23]ebenda S. 132.
[24]Wagner, 2010, Grundstrukturen, S. 798.
[25]ebenda S. 132.
[26] Referentenentwurf – Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, 2008, gefunden unter: http://www.fernuni-hagen.de/ls_schlieffen/images/mediation/ referentenentwurf_mediationsg_3_8_10.pdf.
[27]Vgl. dazu als Auswahl folgende für die Mediation bei Wirtschaftskonflikten bedeutenden Stellungnahmen:Round Table, 2010;Bundesverband der Gütestellen, 2010;Bundesverband Mediation, 2010;Deutscher Industrie- und Handelskammertag, 2010;Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer, 2010;Wirtschaftsprüferkammer, 2010;Deutscher Steuerberaterverband, 2010;Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, 2010;Industrie- und Handelskammer Chemnitz, 2010.
[28]BT-Drs. 17/5335, a.a.O.
[29]Vgl. Zehle2011.
[30] Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BR-Drs. 60/11 (Beschluss), gefunden unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2011/ 0001-0100/60-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/60-11(B).pdf.
[31] Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 60/1/11, gefunden unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/ 2011/0001-0100/60-1-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/60-1-11.pdf.
[32] Antrag des Freistaats Thüringen zum Mediationsgesetz, BR-Drs. 60/3/11, gefunden unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2011/
0001-0100/60-3-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/60-3-11.pdf, Antrag des Landes Niedersachsen zum Mediationsgesetz, BR-Drs. 60/2/11, gefunden unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_6906/SharedDocs/Drucksachen/ 2011/0001-0100/60-2-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/60-2-11.pdf, Antrag des Landes Schleswig-Holstein zum Mediationsgesetz, BR-Drs. 60/4/11, gefunden unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_6906/SharedDocs/Drucksachen/2011/ 0001-0100/60-4-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/60-4-11.pdf.
[33]Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs. 17/5496, gefunden unter: http://dip.bundestag.de/btd/17/054/1705496.pdf.
[34]Die Vorträge der Sachverständige in der Sitzung des Rechtsausschusses sind abrufbar unter http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/04_Stellungnahmen/.
[35]So u.a. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer, 2011,Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, 2011,Bundesverband der Steuerberater, 2011,Rechtsanwaltskammer Sachsen, 2011,Round Table, 2011.
[36]Änderungsantrag der CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktion, Ausschussdrucksache Nr. 17(6)151, 25. November 2011, gefunden unter: http://www.mediation-dach.com/pdf/Gesetzentwurf-Mediation-doc20111128104713.pdf.
[37]BT-Drs. 17/8058, a.a.O.
[38]Vgl. Protokoll der 51. Sitzung des Rechtsausschusses vom 25.05.2011, S. 21, gefunden unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/05-Wortprotokoll.pdf.
[39]Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde zwischenzeitlich sogar eine Einführung von Gebühren für die gerichtsinterne Mediation diskutiert, um eine Kostengerechtigkeit herzustellen. Vgl. dazu BT-Drs. 17/8058, a.a.O., S. 17.
[40]Vgl. Plassmann, 2011, S. 14.
[41]Vgl. ebenda S. 13.
[42]Die Diskussion ging dabei bis hin zu Aussagen bezüglich der gerichtsinternen Mediation durchKrämer/Lindnerin ihrer Stellungnahme, die es ablehnen, ein „kommunikationswissenschaftliches Schlichtungsinstrument aus fiskalischen Gründen an den Gerichten einzuführen.“Krämer/Lindner, 2011, S. 4.
[43]BT-Drs. 17/8058, a.a.O., S. 17.
[44]Vgl. BT-Drs. 17/8058, a.a.O., S. 17.
[45]Vgl. ebenda.
[46]PriceWaterhouseCoopers, 2005, S. 7.
[47]Vgl. u.a. Unberath,. 2011, S. 45.
[48]Vgl. Zehle, 2006, S. 22 ff.
[49]Das Europäische Institut für Conflict Management e.V. und die Gesellschaft zur Förderung der Conflict Policy Codices in Europa e.V. haben solche Selbstverpflichtungen eingeführt, allerdings haben beide bisher nur eine geringe Zahl von Unternehmen zur Unterzeichnung gewinnen können.
[50]Vgl. Unberath, 2011, S. 46.
[51]Vgl. BT-Drs. 17/5335, S. 15.
[52]Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes, BT-Drs. 16/6634, S. 51, gefunden unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/066/1606634.pdf.
[53]Vgl. Bühring-Uhle, 1996, S. 218.
[54]Vgl. ebenda.
[55]Vgl. Zehle, 2005, S. 101 f. Aus den insgesamt 9 beschriebenen Dimensionen werden hier nur die drei wichtigsten herausgegriffen.
[56]Man spricht hier auch vom BATNA (Best Alternative to Negotiated Agreement). Ein Beispiel sind arbeitsrechtliche Konflikte, wo die Gesetzgebung dem Arbeitnehmer als machtbezogen schwächerer Partei eine gesicherte Rückfalloption auf die gesetzlichen Regelungen ermöglicht. Somit kann eine Mediation in jedem Falle, wo der Arbeitnehmer sich schlechter als sein BATNA stellt, jederzeit abgebrochen werden.
[57]Risse, 2003, §1 Rn. 75.
[58]Diop/Steinbrecherzitieren De Paoli nach dem durch unzureichend gelöste Konflikte bei Unternehmen jährlich 50 Milliarden Euro Kosten entstehen. Vgl. Diop/Steinbrecher, 2011, S. 131.
[59]Vgl. PriceWaterhouseCoopers, 2005, S. 4.
[60]Vgl. ebenda, S. 12.
[61]Eine entsprechende Unternehmensphilosophie kann sich z.B. in der Unterzeichnung einer freiwilligen Selbstverpflichtung zu außergerichtlicher Konfliktbeilegung ausdrücken. Diese beeinflusst signifikant die Auswahl von Verfahren. Vgl. Zehle, 2006, S. 24,Klowait/Hill, 2007, S. 5 f.
[62]Hier bietet das Gesetz keinen Anknüpfungspunkt, eine gute Übersicht zur Wirksamkeit entsprechender Klauseln findet man beiUnberath, 2011, Mediationsklauseln, S. 1320 ff. undKlowait/Hill, 2007, S. 4.
[63]Deutscher Industrie- und Handelskammertag, 2010, S. 3.
[64]So die Aussage eines Bankenvertreters auf einer Veranstaltung des schleswig-holsteinischen Justizministers im November 2011, der sich verwundert darüber äußerte, dass Mediation nicht kostenfrei sei.
[65]Diese Eingrenzung trifft damit Individuen wie Verbraucher und Arbeitnehmer. In dieser Arbeit werden Chancen und Auswirkung aus Sicht der Unternehmer betrachtet.
[66]Vgl. Plassmann, 2011, S. 8.
[67]Vgl. PriceWaterhouseCoopers, 2005, S. 19.
[68]Vgl. ebenda S. 10.
[69]Vgl. Artikel 6 Richtlinie 2008/52/EG. Inwiefern die Umsetzung im Gesetz den Anforderungen gerecht wird, wird weiter unten diskutiert.
[70]„Der Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft ist ein verbandsunabhängiges Forum von Repräsentanten deutscher Unternehmen im Bereich Mediation und anderer Formen des Konfliktmanagements“,Round Table, 2009, S. 147.
[71]Round Table, 2009, S. 147.
[72]Ebenda.
[73]Vgl. Round Table, 2009, S. 147.
[74]Ebenda.
[75]Ebenda.
[76]Vgl. Round Table, 2009, S. 148. Den gleichen Hinweis gibt auchPlassmannin seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Vgl. Plassmann, 2011, S. 2 undvon Hertel, 2011, S. 4 mit der Aussage: „Besonders erfolgreich sind mediative Verfahren, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden“.
[77]Vgl. Round Table, 2009, S. 149.
[78]Vgl. Round Table, 2009, S. 150.
[79]Vgl. u.a. Art. 3 Richtlinie 2008/52/EG.
[80]Vgl. Diop/Steinbrecher, 2011, S. 131.
[81]Vgl. Hausmanns, 2011, S. 3.
[82]Vgl. von Hertel, 2011, S. 3.
[83]Vgl. Diop/Steinbrecher, 2011, S. 133.
[84]Vgl. Greger, 2011, Stellungnahme, S. 6.
[85]Vgl. von Hertel, 2011, S. 2.
[86]Die Sicherung der Vertraulichkeit wird zusätzlich durch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 MediationsG-E unterstützt (siehe Kap. D.VII.2.).
[87]Diop/Steinbrecher, 2011, S. 133.
[88]Bundesministerium der Justiz, 2008, S. 133.
[89]Vgl. Diop/Steinbrecher, 2011, S. 133.
[90]Bundesrechtsanwaltskammer, 2010, S. 12.
[91]Hausmanns, 2011, S. 6.
[92]Vgl. Hausmanns, 2011, S. 6.
[93]Vgl. Sporré., 2011, S. 2, mit folgendem Vorschlag für einen neuen Abs. 5 im § 138 ZPO: „Tatsachen und sonstige Umstände, von denen eine Partei allein durch ein Mediations- oder Güteverfahren Kenntnis erlangt hat und die entgegen einer in jenem Verfahren getroffenen Abrede vorgetragen werden, sind unbeachtlich, soweit eine Partei ihrer Berücksichtigung widerspricht.“
[94]Bundesrechtsanwaltskammer, 2010, S. 12.
[95]Vgl. BT-Drs. 17/5335, a.a.O., S. 17.
[96]Wagner, 2010, Grundstrukturen, S. 797.
[97]Vgl. Hausmanns, 2011, S. 2,Bundesrechtsanwaltskammer, 2010, S. 4.
[98]Vgl. Greger, 2011, Stellungnahme, S. 1.
[99]Vgl. Unberath, 2011, S. 44.
[100]Vgl. Unberath, 2011, S. 46.
[101]Vgl. Unberath, 2011, S. 45.
[102]Nicht umsonst hat z.B. gerade die Energiewirtschaft eine Schlichtungsstelle Energie eingeführt, siehe http://www.schlichtungsstelle-energie.de/, in anderen Branchen gibt es für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bereits ähnliche Institutionen, wie z.B. den Versicherungsombudsmann.
[103]Vgl. Greger, 2011, Stellungnahme, S. 2.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (PDF)
- 9783863416768
- ISBN (Paperback)
- 9783863411763
- Dateigröße
- 673 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität des Saarlandes
- Erscheinungsdatum
- 2013 (Juli)
- Note
- 2,3
- Schlagworte
- außergerichtliche Konfliktbeilegung Alternative Dispute Resolution ADR Mediation Mediator Wirtschaftskonflikte