Geldwäsche: Die Organisierte Kriminalität und die Infizierungstheorie
Zusammenfassung
Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen.
Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die ‘gewaschen’ werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I StGB genannten Vortaten ‘herrühren’. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des ‘Herrührens’ wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine ‘Kette von Verwertungshandlungen’ nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld ‘infiziert’ und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des ‘Herrührens’ ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der US-amerikanischen Geschichte zurück: Bereits Al Capone, der legendäre Gangsterboss aus Chicago, investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und „wusch“ hierdurch seine Gewinne.[1]
Als Geldwäsche bezeichnet man den Vorgang, mit dem man die Existenz, die illegalen Quellen oder die illegale Verwendung von Einkommen verbirgt, und dann dieses Einkommen so bemäntelt, dass es aus einer legalen Quelle zu stammen scheint.[2]
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität (OK) zu sehen. Nachdem sich letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretene „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ (OrgKG) den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I Nummer 1-4 StGB genannten Vortaten „herrühren“. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten -[3] Begriff des „Herrührens“ wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine „Kette von Verwertungshandlungen“ nach dem Willen des Gesetzgebers[4] nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.[5]
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld „infiziert“ und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare, Bademeister und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des § 261 StGB angesehen werden.[6] Das Tatbestandsmerkmal des „Herrührens“ ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten „Infizierungstheorie“.
Im Kontext von Mergers & Acquisitions (M&A), bedeutet dies, dass grundsätzlich auch jeder Beteiligte an solchen Transaktionen zu Firmenübernahmen oder Firmenkäufen den Straftatbestand der Geldwäsche erfüllen kann. Da die organisierte Kriminalität in einem hohen Maße daran interessiert ist, das illegal erworbene Vermögen in legale Unternehmen zu investieren und damit ihre wirtschaftliche Macht durch legale Einnahmen weiter zu stärken, ist das Thema Geldwäsche im Rahmen von M&A-Transaktionen durchaus relevant.[7] Zum Zwecke der Geldwäsche werden insofern mit den ursprünglich inkriminierten Geldern häufig legale Betriebe gegründet oder bestehende Unternehmen erworben. So ist von kolumbianischen Drogenkartellen z.B. bekannt, dass sie bestehende Wirtschaftsbetriebe in den USA ganz oder teilweise übernommen haben. Das gleiche wird bei italienischen Gruppierungen beobachtet, die bevorzugt in der heimischen, bargeldintensiven Dienstleistungsindustrie reinvestieren.[8]
Werden so erworbene oder gegründete Unternehmen nun an nicht in die Hintergründe eingeweihte Dritte weiterveräußert oder vererbt bzw. gehen solche Unternehmen Geschäfte im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs ein, würden auch solche Folgehandlungen nach dem weiten Wortlaut des § 261 StGB „infiziert“.
Angesichts dieses sehr weiten Anwendungsbereichs für einen Straftatbestand stellt sich die Frage, ob und welche Einschränkungen der Tatbestand des § 261 StGB erfahren sollte.
Im Rahmen dieser Arbeit soll die so genannte Infizierungstheorie am Beispiel von M&A-Transaktionen beschrieben und die Problematik der Regelung detailliert dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des § 261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen. Hierzu wird zunächst auf die Regelung des § 261 StGB und seine Entstehungsgeschichte sowie die Tatbestandsvoraussetzungen eingegangen (Kapitel B). Im Hauptteil der Arbeit erfolgt eine detaillierte Diskussion des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens“ und der damit verbundenen Infizierungstheorie (Kapitel C).
B. § 261 StGB – Ein Mittel zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
Im Rahmen dieses Kapitels sollen zunächst die historischen Hintergründe und die Ziele des Straftatbestands der Geldwäsche in § 261 StGB vorgestellt werden, um daran anschließend die Tatbestandsmerkmale näher zu betrachten.
I. Entstehungsgeschichte und Zielsetzung
Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begonnen. Nahezu ähnliche Berühmtheit wie Al Capone erlangte in diesem Zusammenhang das Medellín Kartell aus Kolumbien.[9] Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedenen Zwischenschritten an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen. Hierbei handelt es sich um ein herausragendes Charakteristikum der Organisierten Kriminalität (OK). Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel, aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität fallen große Mengen Bargeld[10] an, die „gewaschen“ werden müssen.[11] Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).[12]
Bei der Straftat der Geldwäsche handelt es sich mithin in der Regel um ein Anschlussdelikt der Organisierten Kriminalität. Aktuelle Zahlen zum Ausmaß der Geldwäsche in Deutschland und den übrigen Staaten sind schwer zu ermitteln. Laut Bericht der FIU wurden 2010 11.042 Verdachtsfälle gemäß § 11 Geldwäschegesetz (GwG) gemeldet. Allerdings stehen diesen 11.042 Verdachtsfällen lediglich 60 Urteile und 262 Strafbefehle gegenüber.[13]
Im Rahmen des „war on drugs“ wurde der Ruf nach einer Vorschrift laut, die den Haupttätern die enormen Gewinne und damit den Tatanreiz nimmt und gleichzeitig die Hintermänner wirtschaftlich isoliert. Weiterhin sollte es die „Papierspur“ (paper trail) ermöglichen, die Hintermänner zu finden. Außerdem sollten die finanziellen Möglichkeiten der Täter zur Refinanzierung von neuen Straftaten und zur Verschleierung von bereits begangenen Delikten genommen werden[14]
Trotz einer lebhaften Diskussion vor allem in den USA, aber auch in den umliegenden Nachbarländern wurde in Deutschland der „Kampf“ gegen die Geldwäsche erst zu Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts aufgenommen.[15] Vor allem die USA haben im Rahmen verschiedener internationaler Übereinkommen[16] die Schaffung eines weiten Geldwäschestraftatbestands gefordert.[17]
In Deutschland wurden die internationalen Vorgaben durch die Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) durch das am 22.09.1992 in Kraft getretene OrgKG[18] umgesetzt.[19] Die gesetzgeberischen Ziele, die im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche verfolgt werden sollen,[20] wurden dabei weitgehend aus dem amerikanischen Recht übernommen. Zeitgleich mit dem neuen Paragraphen zur Geldwäsche wurden das Geldwäschegesetz (GwG) und die Vorschrift über den erweiterten Verfall (§ 73d StGB) erlassen.[21] In der Folgezeit wurde der Geldwäscheparagraph vielfach verändert und erweitert.[22]
Die Vorschrift des § 261 StGB verfolgt als unmittelbarem Zweck, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus der Organisierten Kriminalität und verwandten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern.[23] Diese als Geldwäsche beschriebene Nahtstelle zwischen legalem Finanzkreislauf und illegalen Erlösen aus Verbrechen bietet den Strafverfolgungsbehörden einen Anknüpfungspunkt, in die Strukturen der OK einzudringen und von dort die Transaktion zurückzuverfolgen.[24] Somit soll der § 261 StGB den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, die „Papierspur“ aufzunehmen, zu verfolgen und so kriminelle Organisation zu zerschlagen.[25]
Als mittelbares Ziel ist die Isolierung des Täters einer Katalogtat zu nennen.[26] Er soll von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr abgeschnitten und das illegal erwirtschaftete „schmutzige“ Geld soll verkehrsunfähig gemacht werden.[27] Hierbei ist bemerkenswert, dass weniger der Geldwäscher, sondern mehr der Vortäter ins Visier genommen wird, so dass es eher um Prävention denn um Repression geht.[28] Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass der Straftäter den Anreiz zur Begehung der Straftat verliert, wenn er seine illegalen Gewinne nicht mehr legalisieren kann.[29] Sprichwörtlich gesprochen ist § 261 StGB die strafrechtliche Ausgestaltung der bekannten Weisheit „Verbrechen lohnt sich nicht“.[30]
In den folgenden Abschnitten soll nun das geschützte Rechtsgut, der Aufbau und der Tatbestand des § 261 StGB näher beschrieben werden.
II. Rechtsgut, Aufbau und Tatbestand
Der § 261 StGB ist der wortmächtigste Paragraph des Strafgesetzbuches (701 Worte und 10 Absätze) und wird in Teilen der Literatur als misslungen, teilweise sogar als „enfant terrible“[31] des StGB, bezeichnet.[32]
1. Rechtsgut
Bereits die Bestimmung des geschützten Rechtsguts wird kontrovers diskutiert.
Laut Gesetzesbegründung des Gesetzgebers sollen mit § 261 StGB Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die die §§ 257 ff. StGB (Begünstigung und Hehlerei) bei Geldwäschevorgängen vor allem deshalb offen lassen, weil die betroffenen Gegenstände nicht stets aus gegen fremdes Vermögen gerichteten Taten stammen, es sich um nicht mehr erfasste Surrogate oder nicht um Sachen, sondern um Guthaben, Forderungen oder dergleichen handelt oder es an der in den §§ 257 ff. StGB jeweils vorausgesetzten Absicht mangelt.[33] Geschützt wird die „Aufgabe der inländischen staatlichen Rechtspflege, die Wirkung von Straftaten zu beseitigen“[34]. Neben dem Schutz der Rechtspflege wird auch der Schutz der durch die Vortaten verletzten Interessen genannt.[35]
Über diese beiden Rechtsgüter hinaus gibt es einen breitgefächerten Strauß an möglicherweise geschützten Rechtsgütern, die in der Literatur diskutiert werden: Dies geht vom Schutz der inneren Sicherheit[36], dem Schutz des legalen Finanzkreislaufs[37] bis hin zum staatlichen Anspruch auf Einziehung und Verfall[38]. Letztlich besteht in der Literatur[39] aber mittlerweile ein weitgehender Konsens, dass sich die erfassten Rechtsgüter auf den Schutz der inländischen Rechtspflege und der Rechtsgüter der Katalogtaten beschränken.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine einheitliche Bestimmung des Rechtsguts nur schwer möglich ist.[40] Selbst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) konstatiert, dass „Weite und Vagheit der durch diese Strafvorschrift möglicherweise geschützten Rechtsgüter“[41] sehr groß seien. Mit Blick auf diesen umstrittenen Schutzzweck des § 261 StGB muss die Anwendung des Straftatbestands der Geldwäsche besonders sorgfältig geprüft werden, dessen Tatbestandsvoraussetzungen im nächsten Abschnitt im Einzelnen dargestellt werden.
2. Tatbestand
§ 261 StGB ist als Anschlussdelikt ausgestaltet, knüpft also an eine andere rechtswidrige Tat an, aus der die Gegenstände der Geldwäsche stammen müssen.[42]
Daraus ergibt sich, dass es sich bei dem Tatobjekt um einen Gegenstand handeln muss der aus einer Vortat (§ 261 Abs. I, Satz 2 StGB) herrührt.
a.) Gegenstand
Objekt einer Geldwäsche kann nach § 261 Abs. I StGB jeder „Gegenstand“ mit Vermögenswert sein, der aus einer der im Katalog des § 261 Abs. I Satz 2 StGB genannten Taten herrührt. Gegenstände im Sinne des § 261 Abs. I StGB sind nicht nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, sondern alle tatsächlich und rechtlich existierende Sachen oder Rechte, die prinzipiell verkehrsfähig sind, die einen Vermögenswert besitzen und die rechtlich einer bestimmten Person zugeordnet sind.[43]
Folgt man lediglich dem Wortlaut der Norm, müssten Gegenstände der Geldwäsche nicht zwingend Vermögensgegenstände sein, denn eine solche Einschränkung kann man dem Wortlaut nicht entnehmen. Außerdem spricht der Normzweck, nämlich die Isolierung eines Täters, für eine weite Auslegung, um möglichst alle Gegenstände zu erfassen, die Geldwäsche tauglich sind. Dies würde bedeuten - um ein besonders plastisches Beispiel zu nennen -, dass auch derjenige, der die Leiche eines Mordopfers vergräbt, um ihre Entdeckung zu verhindern, sich nach dem Wortlaut des Gesetzes der Geldwäsche schuldig machen würde.[44]
Um derart skurrile Ergebnisse zu vermeiden, ist eine engere Auslegung des Wortlauts unter Beachtung der Entstehung dieser Vorschrift erforderlich. Die historische Auslegung führt hier zu einem anderen Ergebnis, weil ursprünglich - im Einklang mit den internationalen Vorgaben - nur „Geldmittel und andere Vermögensgegenstände“ als Objekt der Geldwäsche vorgesehen waren[45]. Diese Formulierung wurde dann aber fallen gelassen, um den Wortlaut an die sonstige Begriffswahl im innerstaatlichen Recht anzupassen.[46]
Eine Änderung des Norminhalts des §261 StGB war damit allerdings nicht bezweckt. Aus diesem Grund plädiert heute die Mehrheit der Literatur für eine Beschränkung der Geldwäsche auf Handlungen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand.[47] Beispiel hierfür sind etwa Bar- und Buchgeld, in deutscher und ausländischer Währung, Wertpapiere, aber auch Geldforderungen, Edelmetalle, Grundstücke oder Rechte an Grundstücken.[48] Ebenfalls erfasst sind aufgeladenen Telefonkarten,[49] aber insbesondere auch Beteiligungen an Gesellschaften sowie Anteile an Gemeinschaftsvermögen.
Kontrovers wird in der Literatur diskutiert, ob auch verbotene Gegenstände wie etwa Falschgeld, Betäubungsmittel, Waffen oder Kinderpornographie erfasst sind.[50] Ein Teil der Literatur verneint die Erfassung der genannten Gegenstände mit dem Hinweis, dass Falschgeld nur scheinbar einen Verkehrswert besitze und per se nicht verkehrsfähig sei.[51]
Der Gesetzgeber stellt nicht den Umgang mit Vermögensgeständen aus jeder Straftat unter Strafe. Nicht zuletzt unter Hinblick auf das bereits beschriebene Gebot der Verhältnismäßigkeit ist die Strafandrohung auf den Umgang mit Gegenständen aus den in § 261 Abs. I StGB bezeichneten Vortaten zu beschränken.
b.) Vortaten
Der Gegenstand der Geldwäsche muss aus einer tatsächlich begangenen rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. I Nr. 5 StGB) aus dem Katalog des § 261 Abs. I Satz 2 StGB herrühren. Der Katalog umfasst, wie es die Anknüpfung an alle Arten von Verbrechen in § 261 Abs. I Satz 2 Nr. 1 StGB verdeutlicht, nicht nur Taten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und ist daher auch nicht auf diese Taten zu beschränken.[52] Ein plausibles System der Auswahl der Katalogtaten ist allerdings nicht sichtbar.[53]
Das zuständige Strafgericht, welches über das Vorliegen der Vortat zu entscheiden hat, muss auch die Vortat autonom feststellen. Da einerseits nur Katalogtaten den Anknüpfungspunkt für die Geldwäsche bilden und anderseits diese Taten zumindest als rechtswidrige Taten wirklich begangen worden sein müssen, bedarf es nach weit verbreiteter Ansicht einer hinreichenden Konkretisierung der Vortat aus welcher der Gegenstand herrührt.[54] Der bloße Verdacht des Vorliegens einer rechtswidrigen Katalogtat reicht nicht aus.
Der Tatenkatalog des § 261 Abs. I Satz 2 StGB zählt abschließend enumerativ die für die Geldwäsche tauglichen Arten der Vortaten auf.[55] Der Katalog ist durch die vom Gesetzgeber verwandte Technik der Enumeration als fragmentarisch anzusehen und angesichts der kriminalpolizeilichen Tendenzen auf Erweiterung ausgelegt.[56] Ein einheitliches Kriterium, das die Auswahl der Katalogtaten erklärt, existiert jedenfalls heute nicht mehr. Das Wiener Übereinkommen hatte sich auf Drogendelikte konzentriert. Über dieses Ziel geht der § 261 StGB mittlerweile jedoch weit hinaus. Bekämpfungsziel des OrgKG und OrgKBVG[57] war die Organisierte Kriminalität, eine Schimäre die allerdings nie präzisiert wurde.[58] Aber auch über diesen Deliktsbereich geht der Katalog des § 261 Abs. I Satz 2 StGB weit hinaus, so etwa wenn ohne Unterscheidung alle Verbrechen zur tauglichen Vortat der Geldwäscher erklärt werden. Auch hierin kann also kein allgemein gültiges Auswahlkriterium gefunden werden. Auch eine Fokussierung auf besonders gewinnträchtige Delikte ist nicht ersichtlich.[59] Es ging bei der sukzessiven Ausdehnung des Katalogs stets nur um die angestrebte Steigerung der Effizienz der Anwendung der Norm.[60]
Praktische Relevanz erfährt die willkürlich anmutende Auswahl der Vortaten dann, wenn völlig ungleichartige Deliktskategorien bei der Unrechtsgewichtung des Umgangs mit Gegenständen, die aus der Vortat herrühren, gleich gesetzt werden (Art. 3 Abs. I GG). Unklar bleibt zumindest, ob schon die Art der Vortaten der Geldwäsche im Rahmen der Strafzumessung zu Unterschieden führen soll.[61] Praktisch gefragt: Soll der erstmals ertappte Ladendieb, der sich der Geldwäsche schuldig gemacht hat, dasselbe Strafmaß erhalten wie der professionelle Geldwäscher, der Millionen für die Camorra wäscht?
Nachfolgend werden die einzelnen Vortaten des Katalogs des § 261 Abs. I Satz 2 StGB kurz beschrieben:
Taugliche Vortat ist nach § 261 Abs. I Satz 2 Nr. 1 StGB jedes Verbrechen (§ 12 Abs. I, III StGB) nach den Normen des Haupt- und Nebenstrafrechts. Auf einen besonderen Bezug zur Organisierten Kriminalität kommt es hier nicht an. Der Bezug zur OK als primärem Bekämpfungsgegenstand wurde vom Gesetzgeber letztlich aufgegeben.[62]
Auch die Vergehen der Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332 Abs. I, Abs. III, 334 StGB in Verbindung mit §§ 1,4 IntBestG[63] ) sind taugliche Vortaten (§ 261 Abs. I Satz 2 Nr. 2a StGB).
Aufgrund von § 29 Abs. I Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegt ein Großteil des illegalen Betäubungsmittelverkehrs inklusive Handeltreiben, Herstellen, Ein- und Ausführen, Inverkehrbringen, Veräußern, Erwerben und sonstigem Verschaffen von Betäubungsmittel der Strafdrohung des § 261 StGB (§ 261 Abs. I Satz 2 Nr. 2b).
Des Weiteren sind die Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abgabenordnung (AO)) sowie der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 AO) Vortaten der Geldwäsche. Durch § 12 Abs. I des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation wird auch die Hinterziehung von Marktordnungsabgaben erfasst.[64]
Die in § 261 StGB Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und b enthaltene Aufzählung von Vergehen soll nach dem Willen des Gesetzgeber weitere wesentliche Teilbereiche der (international operierenden) OK abdecken, die von § 261 Abs. I Satz 2 Nrn. 1-3 StGB nicht erfasst sind.[65] Um die Strafbarkeit wegen Geldwäsche insofern nicht unverhältnismäßig weit auszudehnen und neben der OK nicht auch Teilbereiche der klein- und mittleren (Anschluss-) Kriminalität (insb. §§ 242, 246, 263, 266 StGB)[66] in die Strafbarkeit mit einzubeziehen, ist einschränkend vorausgesetzt, dass die Vortaten gewerbsmäßig (§ 260 StGB) oder von dem Mitglied einer Bande begangen worden sein müssen.
Brisant ist, dass durch die Änderung des § 261 Abs. I Nr. 4 b StGB der § 370 AO (unglücklicherweise nicht nur dessen Abs. III Nr. 5 (bandenmäßige Steuerhinterziehung)) in den Vortatenkatalog aufgenommen wurde. Dies wurde notwendig nachdem der § 370a AO a.F. aufgehoben wurde. Erfasst werden sollten dadurch im Wesentlichen nur die Taten, die bereits bisher taugliche Geldwäschevortaten waren. Allerdings muss ein Merkmal des § 370a AO a.F., nämlich das der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ nicht mehr vorliegend. Zu Ende gedacht bedeutet das, dass jede Form der Steuerhinterziehung taugliche Vortat der Geldwäsche sein kann, sofern der Steuerpflichtige bei der Abgabe einer - unvollständigen oder falschen - Steuererklärung nur die Absicht hat, sich durch falsche Angaben in wiederholten Fällen einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.[67] Ob dies kriminalpolitisch gewollt ist, ist fraglich.
Gemäß § 261 Abs. I Satz 3 StGB erfasst der Tatbestand auch die Gegenstände, auf die sich die Abgabenhinterziehung bezieht (Schmuggelgut). Durch die Änderung des § 261 Abs. I Satz 3 StGB stellt der Gesetzgeber klar, dass auch ersparte Aufwendungen großen Ausmaßes. unrechtmäßige Steuererstattung und Vergütungen aus gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie Gegenstände, hinsichtlich derer Verbrechen nach § 261 Abs. I Satz Nr. 3 StGB begangen wurden, durch den Tatbestand erfasst werden.[68] Diese Vermögenswerte sind nach dem Willen des Gesetzgebers durch den § 261 StGB erfasst unabhängig davon, ob sie aus einer Katalogtat „herrühren“ oder nicht. Während § 261 Abs. I Satz 3, 2. Halbsatz StGB ausdrücklich auch einen Gegenstand erfasst, „hinsichtlich dessen“ Abgaben hinterzogen wurden, erfasst § 261 Abs. I Satz 2 Nr. 3 StGB die aus der Vortat herrührenden, nicht abgeführten Abgaben.[69]
Taugliche Vortat der Geldwäsche sind nach § 261 Abs. I Satz 2 Nr. 5 StGB schließlich auch Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. III StGB (Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung), wobei diese in dem von § 129b StGB erfassten Fällen auch im Ausland begangen worden sein können. Die Verbrechenstatbestände des § 129a Abs. I, II StGB werden bereits von § 261 Abs. I Satz 2 Nr. 1 StGB abgedeckt.
Darüber hinaus unterfallen der Vorschrift sämtliche Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangen worden sind, wobei zur Tatbestandsverwirklichung die bloße Mitgliedschaft des (Einzel-) Täters in der Vereinigung ausreicht.[70] Ein Handeln des Täters gerade in seiner Eigenschaft als Mitglied ist, wie der Umkehrschluss aus § 260 Abs. I Nr. 2 StGB erkennen lässt („als“), nicht erforderlich. Zu den Geldwäsche relevanten Tatobjekten zählen somit alle Vermögensgegenstände, die sich das Mitglied seit seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung, die nicht „mafiaartig“ strukturiert sein muss[71], durch eine Straftat verschafft hat.[72]
Die dritte tatbestandliche Voraussetzung des § 261 StGB ist, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrühren muss. Da es sich bei dem Merkmal des „Herrührens“ um dasjenige Tatbestandsmerkmal handelt, das den § 261 StGB zum Gegenstand kontroverser Diskussion[73] („Grundproblem des Tatbestands“)[74] macht und auf dem die Infizierungstheorie beruht, stellt die Auseinandersetzung damit einen zentralen Teil dieser Arbeit dar. Das nun folgende Kapitel wird diesem Aspekt gewidmet.
[...]
[1] Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S. 15.
[2] President´s Commission on Organized Crime, The cash connection, 1986 , S.7, zitiert und übersetzt von Leip, Geldwäsche, S. 4.
[3] Leip/Hardtke, wistra 1997, S. 281, 281.
[4] BT-Dr 12/989, S.27.
[5] Barton, StV 1993, S. 156, 156.
[6] Beispiele nach Barton a.a.O.
[7] Bräuning; Ökonomie der Geldwäsche, S. 262 f.
[8] Bräuning; Ökonomie der Geldwäsche, S. 263.
[9] Höreth, Bekämpfung der Geldwäsche, S. 3.
[10] Laut BKA erwirtschaftet die OK im Jahr 2010 Gewinne i.H.v. 903 Mio. €, Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität Bundeslagebild 2010, S. 12.
[11] Hoyer/Klos, Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung, S. 4.
[12] Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S. 32.
[13] Bundeskriminalamt, FIU Jahresbericht 2010, S. 8 u. 20.
[14] Höreth, Bekämpfung der Geldwäsche, S. 3.
[15] Ogbamichael, Geldwäscherecht, S. 15.
[16] U.a. Wiener Drogenkonvention v 20.12.1988; Europaratskonvention v. 8.11.1990; Geldwäscherichtlinien v. 08.04.1998, 28.12.2001, 19.12.2006.
[17] Hoyer/Klos, Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung, S. 36ff.
[18] „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“, BGBl. I 1302.
[19] Leip, S. 36.
[20] BT-Drs. 11/7663 S. 25; BT-Drs. 12/989, S.26.
[21] Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 1.
[22] Detaillierte Übersicht vgl. Eschelbach in Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 4.
[23] BT-Drs. 12/989, S.26; BR-Drs. 507/92; Hillenkamp, Strafrecht BT 2, § 24, Rn. 890.
[24] BT-Drs. 12/989, S.26; Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 1.
[25] BT-Drs. 11/7663, S. 1; Hoyer/Klos, Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung, S. 293.
[26] Hillenkamp, Strafrecht BT 2, § 24, Rn. 890; OLG Karlsruhe NJW 2005, S. 767, 768 (Flow Tex).
[27] BT-Drs. 12/989, S.1; Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 3.
[28] Barton, StV 1993, S. 156, 157.
[29] BT-Drs. 12/989, S.1.
[30] Leip, S. 54.
[31] Jahn/Ebner; JuS 2009, S. 597, 598.
[32] Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 2; Kargl, NJ 2/2001, S. 57; Eschelbach in Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 4.
[33] BT-Drs. 12/989, S.26; BGHSt 50, S. 347, 353f.; Otto, Jura 93, S. 329.
[34] BT-Drs. 12/989, S.26; Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 13; Leip, S. 54.
[35] Hillenkamp in, Strafrecht BT 2, § 24, Rn. 890; Burr, Geldwäsche, S. 25; Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 13; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, S. 54.
[36] Barton, StV 1993, S. 156, 160.
[37] Eschelbach in Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 8.
[38] Otto, Jura 93, S. 329, 330.
[39] Eschelbach in Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 8; Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 4ff.; Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 12; Leip, S. 56.
[40] Nestler, in: GwHdb, § 17, Rn. 27;. Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 2.
[41] BVerfG, NJW 2004, S. 1305, 1307.
[42] Nestler, in: GwHdb, § 17, Rn. 6.
[43] BT-Drs. 12/989, S.26; Burr, Geldwäsche, S. 55.
[44] Eschelbach in Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 12.
[45] BT-Drs. 11/7663, S. 1.
[46] BT-Drs. 12/989, S. 7/53.
[47] Burr, Geldwäsche, S. 55; Jahn/Ebner, JuS 2009, S. 597, 598; Leip, Geldwäsche, S. 3.
[48] BT-Drs. 12/989, S. 27.
[49] AG Regensburg, NJW 2001, 2897.
[50] Zustimmend: Nestler, in: GwHdb, § 17, Rn. 30; Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 13; Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 29.
[51] Eschelbach in, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 13.
[52] Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 15.
[53] Maiwald, FS Hirsch 1999, S. 631, 635.
[54] Eschelbach in, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 20.
[55] Nestler, in GwHdb, § 17, Rn. 35.
[56] Maiwald, FS Hirsch 1999, S. 631, 634.
[57] BGBl. I, S.845.
[58] Eschelbach in, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 21.
[59] Leip, S. 58f..
[60] Fischer, StGB, § 261, Rn. 4c.
[61] Eschelbach in, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261, Rn. 21.
[62] Maiwald, FS Hirsch 1999, S. 631, 635.
[63] Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG)
[64] Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 36.
[65] BT-Drs. 12/6853, S. 20; 13/8651, S.11f..
[66] BGH, NJW 2008, S. 2516.
[67] Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 25.
[68] Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 24.
[69] Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 37.
[70] BGH, wistra 1999, S. 25; BGHSt 43, S. 149, 151 – European Kings Club; Nestler, in: GwHdb, § 17, Rn. 43.
[71] BGH, wistra 1999, S. 25.
[72] BT-Drs. 14/8893, S. 10; Jahn in S/S/W, StGB, § 261, Rn. 26.
[73] U.a. Barton, NStZ 93, S. 159; Michalke, FS DAV 2009, S. 346; Leip/Hardtke, wistra 1997, S. 281; Nestler, in: GwHdb, § 17, Rn. 45ff..
[74] Neuheuser in MünchKomm, StGB, § 261 Rn. 43.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2012
- ISBN (PDF)
- 9783863417765
- ISBN (Paperback)
- 9783863412760
- Dateigröße
- 255 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität Münster
- Erscheinungsdatum
- 2013 (Juli)
- Schlagworte
- Herrühren Bemakelung OK Straftat Gesetz
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing