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Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB: Zurechnungsvoraussetzungen und betriebliche Wissensträger

©2012 Bachelorarbeit 62 Seiten

Zusammenfassung

Die Frage, inwieweit das Wissen eines Mitarbeiters, welches er im Zuge seines Mitwirkens oder auf eine andere Weise erlangt, dem Unternehmen zum rechtlichen Nachteil gereichen kann, ist im heutigen, stark verzweigten Rechtsverkehr von hoher Bedeutung. So ist es nicht denkbar, dass eine juristische Person ausschließlich Kenntnisse über ihren rechtsgeschäftlichen Vertreter erlangt. Insbesondere bei großen Organisationen muss daher auch der einfache Mitarbeiter als Wissensvertreter des Unternehmens gelten. Das Organ selbst muss weder alles hören noch alles sehen. Es ist jedoch sehr wohl verpflichtet die Weiterleitung der Informationen, die durch die Mitarbeiter, als Augen und Ohren des Unternehmens, weitergeleitet werden, ordentlich zu gewährleisten. Die Rechtsprechung hat diesen Tatsachen mit der analogen Anwendung des § 166 BGB Rechnung getragen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


I Grundlagen der Wissenszurechnung

1. Einführung in die Problematik

Diese Arbeit befasst sich mit der Zurechenbarkeit von Wissen innerhalb von privatwirtschaftlichen Rechtsgebilden (Unternehmen). Der Schwerpunkt liegt vor allem auf der Fragestellung, in wieweit die im Rechtsverkehr erlangten Kenntnisse von natürlichen Personen, einer juristischen Person zuzuordnen sind, für die, die betreffende natürliche Person tätig ist. Auf einer nachfolgenden Ebene wird auch die Frage behandelt, ob das Wissen, welches hierdurch erlangt wurde, wiederum im gegenseitigen Verhältnis von Unternehmen untereinander zuzurechnen ist.

Es geht somit um –„Wissensverlagerungen“-, die als ein typisches Merkmal der heutigen arbeitsteiligen Gesellschaft anzusehen sind.[1] In der Literatur wird die Wissenszurechnung weitläufig als nicht hinreichend durch den Gesetzgeber geregelt betrachtet, weshalb Rechtsprechung und Literatur versuchen, einheitliche Maßstäbe zur Behandlung dieses Themenkomplexes zu entwickeln und einheitliche Lösungsansätze für die vielfältigen Konstellationen zu liefern.[2]

In dieser Arbeit werden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Wissenszurechnung erläutert. Im deutschen Recht gibt es zahlreiche „Wissensnormen“ ,die sich nahezu über alle Rechtsgebiete erstrecken.[3] Sie bilden die Grundlage für eine Wissenszurechnung. Die einzelnen Normen sehen jedoch keinen einheitlichen Maßstab für eine Zurechnung von Wissen vor. Vielmehr differieren die Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit von Anwendungsgebiet zu Anwendungsgebiet. Dies ist vor allem mit den unterschiedlichen Schutzfunktionen der Wissensnormen zu begründen, die in erster Linie auf das Vertrauen des Rechtsverkehrspartners des jeweiligen Wissenden gerichtet sind.[4]

Der Gegenstand der Wissenszurechnung ist, wie es sich aus dem Wort bereits ableiten lässt, -das Wissen-. Um diesen abstrakten Begriff in einen rechtlichen Kontext setzen zu können, wird er im Zuge dieser Arbeit zunächst hinreichend objektiviert und konkretisiert.[5]

§ 166 BGB bildet die Zurechnungsnorm zu der jeweiligen Wissensnorm, im Zuge derer Wissen von einer auf eine andere Person übertragbar ist. Vom reinen Wortlaut des Gesetzes her, ist hier vom „Vertretenen“ und vom „Vertreter“ die Rede, also von der Situation einer rechtsgeschäftlichen Stellvertretung.[6] Andere Personenkreise wären vom Wortlaut somit ausgeschlossen. Jedoch erfährt § 166 BGB in der Rechtsprechung eine Extension,[7] durch welche sich der Begriff des Wissensvertreters[8] heraus geprägt hat.[9] Im Zuge dessen sind auch Personen mit einzubeziehen, die nicht direkt im Sinne des § 164 BGB handeln. Dies ist im Wirtschaftsverkehr bei so genannten Hilfspersonen der Fall,[10] die „im Auftrag“, wie der Sachbearbeiter der Einkaufsabteilung, und nicht „in Vertretung“ oder „ per Prokura“, wie der Prokurist nach § 54 HGB, nach außen hin auftreten und Geschäftspapiere unterzeichnen.

Reiff definiert den Begriff der Wissenszurechnung folgendermaßen:

„Wissenszurechnung funktioniert wie folgt: Eine zivilrechtliche Norm, eine sog. Wissensnorm, knüpft im Tatbestand an die Kenntnis einer Person an. Die Rechtsfolge dieser Norm tritt also nur ein, wenn die Person einen bestimmten Umstand kennt. Wissenszurechnung heißt nun, dass das Wissen einer bestimmten anderen Person dem Wissen der ersten Person normativ gleichgestellt wird.“[11]

Ein Anwendungsbeispiel:

Ein bei einem Autohaus angestellter Kraftfahrzeugverkäufer nimmt bei einem Neuwagengeschäft den gebrauchten PKW des Käufers in Zahlung. Der Käufer weist ihn im Zuge der Kaufvertragshandlung darauf hin, dass der Kilometerzähler des Gebrauchtwagens einen niedrigeren Kilometerstand aufweist als der Wagen in Wirklichkeit gefahren ist. Der Verkäufer gibt diese Angaben zwar weiter, jedoch teilt er es der zuständigen Stelle, die für den Weiterverkauf der in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen zuständig ist, nicht korrekt mit. So wird der Wagen unter der Angabe der niedrigeren, falschen Laufleistung schließlich an einen anderen Kunden weiterveräußert.[12] Es wird zu thematisieren sein, wie solch ein Fall im Zuge der Wissenszurechnung durch die Rechtsprechung behandelt wird.

Ein starkes Motiv der Rechtsprechung für die Wissenszurechnung in Unternehmen und Konzernen ist der Gedanke der Gleichstellung von Rechtsverkehrspartnern einer natürlichen Person und denen einer juristischen Person.[13] Der Rechtsverkehrspartner, der es mit einem Unternehmen oder Konzern zu tun hat, soll so in gleicher Weise zur Ausübung seiner Rechte befähigt sein, als habe er es mit einer natürlichen Person zu tun. Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich auch, dass er nicht besser gestellt sein soll als im Umgang mit einer natürlichen Person.[14] Anders als bei einer natürlichen Person findet im Unternehmen eine Wissensaufspaltung zwischen mehreren Stellen statt, weshalb es wichtig ist, zu ergründen, was als Wissen eines Unternehmens angesehen werden kann.

Ein besonderes Augenmerk bei der Wissenszurechnung im Unternehmen wird im Folgenden auf die Vertrauenshaftung (culpa in contrahendo) gelegt, da diese ebenfalls im besonderen Maße dem Verkehrsschutz dient und dieses Rechtsinstitut von Literatur und Rechtsprechung häufig im Zusammenhang mit § 166 BGB angewendet wird.[15]

In diesem Zusammenhang sind die Begriffe des Wissenmüssens und der Wissenszusammenrechnung von Belang. Der Begriff des Wissenmüssens, stellt noch keinen direkten Kontext zur Wissenszurechnung im Zusammenhang mit einem Unternehmen dar. Es geht hierbei um das fahrlässige Nichtkennen rechtsrelevanter Umstände[16], also ein Kennen bzw. ein Wissen das jemand hätte haben müssen, wenn er nicht fahrlässig gehandelt hätte,[17] wie dies in § 122 II BGB definiert ist.[18]

Der Begriff der Fahrlässigkeit wiederum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betreffende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.[19] In vielen Wissensnormen ist ein Wissenmüssen dem Wissen gleichgestellt.[20] Hieraus folgt, dass auch bei der Zurechnung, die fahrlässige Unwissenheit der einen Person auf die andere Person als Tatsachenkenntnis übertragen wird. Ob bei denjenigen Wissensnormen, bei denen nur von „Kenntnis“, also von Wissen die Rede ist, auch ein Wissenmüssen ausreicht, beantwortet Buck damit, dass eine absolute Trennschärfe zwischen Wissen, Eventualwissen und Unwissen faktisch nicht gegeben ist. Das Wissen einer Person, juristisch oder natürlich, sei nie über jeden Zweifel erhaben. Das Eventualwissen könne durch Schlussfolgerung oder Nachforschung zum Tatsachenwissen werden, und die Unkenntnis schließe eine entsprechende Kenntnis über eine Möglichkeit der Informationsbeschaffung nicht aus. Somit ist zu dieser Frage im Einzelfall die Ausgestaltung, also die Zweckbestimmung der jeweiligen Wissensnorm, zu ergründen.[21]

Bei der Zurechnung von Wissen, aber vor allem von Wissenmüssen, im Verhältnis von juristischer und natürlicher Personen ist der Begriff der Wissenszusammenrechnung ebenfalls von hohem Belang. Er beschreibt den Umstand, dass verschiedene Wissensteile mehrerer Personen, die im Unternehmen oder Konzern beschäftigt sind, zu einem Gesamtwissen zusammengefügt werden oder ein Teilwissen, dass im Unternehmen oder Konzern bereits vorhanden ist, mit neu erlangten Erkenntnissen der beschäftigten Personen zu einer Einheit zusammengefügt wird.[22]

Bei der Frage was das Wissen einer juristischen Person überhaupt ist, werden die Begriffe „Aktenwissen“ und „Organisationspflicht“ vordergründig behandelt.[23]

Im Hauptteil geht es zunächst einmal um die einzelnen in Frage kommenden Wissensträger, von denen das Wissen im Zuge der Wissenszurechnung auf eine andere Person, aber vor allem auf eine juristische Person, zurechenbar ist. Auch die mögliche Zurechnung von Wissen zwischen Unternehmen, die in einem Konzernverhältnis zueinander stehen wird behandelt. Hierbei wird erkennbar, dass die unterschiedlichen möglichen Konstellationen, unterschiedliche Voraussetzungen der Zurechenbarkeit ergeben.[24]

Hieran anschließend soll auf einzelne, ausgesuchte Rechtsfelder eingegangen werden, wobei auf die Perspektive desjenigen eingegangen wird bei dem das Wissen, das Wissenmüssen bzw. die einschlägigen Wissensteile für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Zurechnung vorliegen oder nicht vorliegen. Dabei wird auf Themen eingegangen, die vor allem durch ihren vermögensrechtlichen Hintergrund einen praktischen Bezug zu den im Wirtschaftsverkehr am häufigsten auftretenden Vorkommnissen haben.[25]

Abschließend wird ein Resümee gezogen werden, dass in erster Linie die Systematik der Wissenszurechnung darstellt.

2. Der Begriff des Wissens und der Kenntnis

Es existieren wie bereits erläutert, so genannte Wissensnormen und die normgestützte Praxis der Wissenszurechnung.[26] Jedoch sind die Begriffe des „Wissens“ und der „Kenntnis“ an keiner Stelle des Zivilrechts normiert, so dass nur durch eine begriffliche Annäherung ein Anknüpfungspunkt gebildet werden kann.[27]

Ist im Gesetz fast durchgehend von „Kenntnis“ die Rede[28], so wird in der Literatur vorwiegend der Begriff des „Wissens“ benutzt.[29] Diese beiden Begriffe meinen jedoch dasselbe und werden synonym verwendet.[30]

Wissen kann als gespeicherte Information betrachtet werden, die von einer bestimmten Person auf irgendeinem Wege erlangt wird. Ob die Erlangung dieser Information zu einem Wissen oder einer Kenntnis der Person führt, ist aus der reinen Logik heraus gefolgert, davon abhängig, ob die Information durch die betreffende Person entsprechend geistig verarbeitet wird. Voraussetzung für eine solche Verarbeitung ist, dass die Person die Bedeutung der Information erkennt, denn ohne diese Bedeutung wäre eine geistige Verarbeitung nicht möglich. Es kommt somit auf die Person an und auf die Informationen und Kompetenzen, die der Person als Voraussetzung für die Verarbeitung bereits vorliegen.[31] Weitergehend muss die Person zu der inneren Überzeugung gelangen, dass die verarbeitete Information mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Diese Überzeugung ist notwendig um die Information mehr oder minder dauerhaft zu speichern ohne sie zu verwerfen.[32]

Hier ist bereits die Schwierigkeit zu erkennen, „Wissen“ und „Kenntnis“ in ein „juristisches Korsett zu schnüren“. Das Zurechnungsobjekt der Wissenszurechnung ist nur vage definierbar.

Vor allem die Beweisbarkeit vom Vorliegen einer Kenntnis erscheint bei solch subjektiv, auf die Person des Wissenden abstellenden Definitionen schwer praktikabel.

„Allen Definitionsversuchen gemeinsam ist die Erkenntnis, daß sich, da das Wissen eine innere Tatsache und als solche nicht an ein Verhalten gebunden ist, das Problem einer –äußeren- Erkennbarkeit stellt.“[33]

Das Verhalten einer Person spiegelt sich in ihrer Umwelt wider. Da durch ihr Handeln oder auch Nichthandeln eine Beeinflussung oder auch Nichtbeeinflussung der Umwelt stattfindet, lässt sich durch diesen Umstand an einen Tatbestand anknüpfen. Dies ist bei der Kenntnis grundsätzlich anders. Die Kenntnis liegt zunächst ausschließlich in der Sphäre der Person selbst und hat ohne kenntnisgesteuertes Verhalten keine von außen erkennbaren Einflüsse. Es lässt sich hier bei der Beweisbarkeit jedoch sehr wohl an die Erlangung der Kenntnis, also an den Zugang der Information, anknüpfen. Der Zugang kann aufgrund unterschiedlichster Umstände beweisbar sein. Beispielhaft ist die dokumentierte oder nachvollziehbare Ausgabe einer Information durch einen Dritten, für die die jeweilige Person als Adressat zu gelten hat.

Weitergehend ist auch die Situation denkbar, in der es beweisbar ist, dass eine Information irgendwo vorlag, die durch die betreffende Person hätte abgerufen werden können. Diese –„Holschuld“- wird noch unter dem Begriff des „Wissenmüssens“ zu diskutieren sein.[34]

Zunächst ist zu klären wann der Zugang der Information einem Wissen, also der entsprechenden geistigen Verarbeitung des Inhaltes der Information gleichzustellen ist.

Buck zieht hierfür Reichel zu Rate, wonach auf einen verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen sei, bei dem die Relevanz der Information als höchstwahrscheinlich einzustufen sei. Auch die Ansicht des BGH, dass die Annahme von Wissen nicht schon durch jeden möglichen, vor allem unbegründeten Zweifel auszuschließen sei,[35] kann hier als zielführend gelten. Die Beurteilung, ob Wissen vorliegt oder nicht vorliegt, sei daher von Einzelfall zu Einzelfall an den zugrunde liegenden Umständen zu bewerten und unterläge daher im Prozess der freien Beweiswürdigung des Richters.[36]

Der Begriff des Zweifels, von dem hier im Zusammenhang mit Wissen und Kenntnis auch die Rede sein muss, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein negatives Merkmal für das Vorliegen von Kenntnis. Unerhebliche, als unbegründet anzusehende Zweifel sind hierbei unschädlich.[37] Fraglich ist, welcher Grad von Zweifel ein Wissen (nicht aber ein Wissenmüssen) ausschließt.

Eine Abgrenzung gestaltet sich schon aufgrund der schweren Nachweisbarkeit eines Zweifels schwierig. Die Intensität von Zweifeln zu beurteilen, dürfte daher umso schwerer fallen. Das Gesetz kennt den Begriff der Vermutung, er ist in verschiedenen Wissensnormen aufgeführt, wodurch eine Abgrenzung zur Kenntnis an dieser Stelle gegeben ist. Je größer der Zweifel im Zusammenhang mit einer Kenntnis ist, desto schwerer wiegt das Element der Vermutung oder auch des Verdachts.[38] Die einzelnen Wissensnormen stellen jedenfalls auch auf unterschiedliche Bezugspunkte der Kenntnis ab. Hier wird die Notwendigkeit der vollständigen geistigen Verarbeitung aufgeweicht. Teilweise ist es notwendig, die rechtliche Bedeutung der Information zu erkennen. Teilweise ist es nur notwendig, die tatsächliche Bedeutung zu erkennen, ohne dass die Rechtsfolge durch Nichtkenntnis tangiert wird.[39]

Aus dieser unterschiedlichen Behandlung durch den Gesetzgeber, lässt sich erkennen, dass Wissen und Kenntnis im juristischen Sinne keine einheitlich anwendbare Schablone darstellen. Vielmehr muss der Wissensbegriff immer im Kontext mit dem Adressaten der jeweiligen Wissensnorm verstanden werden.

Es ist zielführend, bei der Frage ob jemand Kenntnis oder Wissen besitzt, zunächst an den Zugang der relevanten Information anzuknüpfen. Hiernach kann erst auf subjektive Umstände und Merkmale des Adressaten eingegangen werden. So wird in der Literatur auch teilweise gefordert nicht an das Wissen, sondern an den Vorgang der Erlangung von Informationen die üblicherweise zur Kenntnis führen, anzuknüpfen.[40] Dies ist als Ansatzpunkt zwar hilfreich, berücksichtigt im Gesamtergebnis aber nicht in ausreichender Weise die Individualität einzelner Personengruppen. Deshalb ist nach Feststellung des Kenntniszugangs stets weiterführend auf subjektive Merkmale der Person und objektive Merkmale der vorliegenden Umstände einzugehen.

Hierbei spielt auch eine gewisse zeitliche Komponente eine Rolle, die in Verbindung mit der vorstellbaren Wichtigkeit einer Information für den Adressaten gesetzt werden muss. Ab welchem Zeitpunkt ist es einer Person nicht mehr zumutbar eine Information zu speichern? Wann darf eine Information als vergessen gelten? Auch hier ist nach der Rechtsprechung abzuwägen. Je wichtiger die Information, desto höhere Anforderungen sind an die Erinnerung des Adressaten gestellt.[41]

3. Die Wissensnormen

Wie bereits erläutert, kommen Wissensnormen in nahezu jedem deutschen Rechtsgebiet vor. Sie sind unterschiedlich ausgestaltet und lassen verschiedene Motive des Gesetzgebers erkennen. Sie sind der erste Anknüpfungspunkt, durch den sich eine Wissenszurechnung nach §166 BGB vollziehen kann.

Eine Sortierung der Wissensnormen kann hilfreich sein, einen Überblick über die Breite der Anwendungsgebiete zu erlangen. Die Einordnungen erfolgen in der Literatur nach unterschiedlichen Kriterien. So wird einmal danach differenziert, ob das Wissen allein oder nur in Verbindung mit einer rechtsgeschäftlichen Handlung Folgen nach sich zieht oder ob die Norm ein „Kennen“ ein „Kennenmüssen“ oder beides im Normtext vorsieht. Weitere Herangehensweisen sind die Einteilung der Normen nach gleichartigen Rechtsfolgen und eine Unterteilung in Zielsetzungen der Wissensnormen, wie beispielsweise dem Schutz des Geschäftspartners.[42]

Bruns favorisiert richtigerweise die Einteilung, die sich nach den Rechtsfolgen bzw. an dem funktionalen Kontext der Normen orientiert. Die Unterteilung erfolgt hiernach in sechs Kategorien: Fristenlauf, Nichterwerb von dinglichen Rechten, Nichterwerb von sonstigen Rechten, Verschlechterung der Rechtsstellung, Wissen und Arglist, sowie Wissen und Vorsatz.[43] Nachfolgend werden Einzelbeispiele der von Bruns genannten Fallgruppen aufgeführt.

Bei der Fallgruppe –„Fristenlauf“- geht es um die Wissensnormen, die Ausschluss-, Verjährungs- und Nachhaftungsfristen begründen. Sie dienen vornehmlich dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Als Beispiel besonders hervorzuheben ist § 199 I BGB, indem es heißt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, indem „der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.“[44]

Bei der Fallgruppe –„Nichterwerb dinglicher Rechte“- geht es bei Bruns um das Sachenrecht, bei dem Wissensnormen bewirken, dass der Erwerb von Sachen nur im guten Glauben (einredefrei*[45] ) möglich ist. Beispielhaft wird hier auch § 932 I S.1 BGB genannt, der dies bei beweglichen Sachen regelt, die hiernach nur rechtlich einwandfrei erwerbbar sind, wenn man als Käufer keine Kenntnisse über mögliche Rechtsmängel besitzt.[46]

Die Gruppe –„Nichterwerb sonstiger Rechte“- handelt von den nicht dinglichen Rechten. Hier bewirken die Wissensnormen, dass solcherlei Rechte nur in Anspruch genommen werden können, wenn man von den Umständen, die diese begründen keine Kenntnis hatte. Exemplarisch ist hier auch wegen seiner häufigen Relevanz im Rechtsverkehr, § 442 I S.1 BGB, der regelt, dass der Käufer, der den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennt, die Rechte nach § 437 BGB nicht in Anspruch nehmen kann.[47]

Die Gruppe –„Verschlechterung der Rechtsstellung“- umfasst die Fälle, in denen jemand, der von bestimmten Umständen Kenntnis hat, rechtlich schlechter gestellt ist, als wenn er keine Kenntnis besäße. Dies ist unter anderen beim unrechtmäßigen Besitzer nach § 990 I S.1 BGB der Fall, der bei Kenntnis des Rechtsmangels, dem rechtmäßigen Eigentümer gegenüber bei Verschlechterung der Sache Kompensation leisten, und ihm die durch den Besitz entstandenen Vorteile herausgeben muss.[48]

Bei der Gruppe –„Wissen und Arglist“- handelt es sich um einige wenige Wissensnormen, die dem Rechtsverkehrspartner eines arglistig handelnden Wissenden zum Schutze gereichen sollen. Hier kann jemand, der Opfer einer solchen Handlung geworden ist, Rechte in Anspruch nehmen, die er aufgrund eigener Fahrlässigkeit oder vereinbarter Vertragsmodalitäten sonst nicht hätte beanspruchen können. Dies ist in § 442 I S.1 BGB und in § 444 BGB der Fall.[49]

Diese Gruppe könnte aus der Perspektive des arglistig handelnden Wissenden, auch unter die Kategorie –„Verschlechterung der Rechtsstellung“- zu sortieren sein. Bruns stellt hierzu klar, dass die Gruppen nicht zusammenhangslos und isoliert betrachtet werden könnten.[50]

Abschließend führt Bruns die Gruppe –„Wissen und Vorsatz“- auf. Hier sind die §§ 280; 823; 826 BGB von Belang. Sie können nicht als unmittelbare Wissensnormen verstanden werden, jedoch setzen vertragliche sowie vorvertragliche Pflichtverletzungen, genauso wie unerlaubte Handlungen einen Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit voraus.[51]

Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, aber auch Unterlassen, ist nur in Verbindung mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis möglich.[52] Wissen und Kenntnis spielt gerade bei Pflichtverletzungen durch Unterlassen und Unterlassungsdelikten eine hervorgehobene Rolle, da es mangels nach außen gerichteten Verhaltens einziger Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Betreffenden und somit Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes ist.[53]

Die hier angebrachten Beispiele sind aufgrund ihres häufigen Auftretens im alltäglichen Rechtsverkehr, exemplarisch gewählt worden. Wie bereits erwähnt sind Wissensnormen auch außerhalb des BGB anzutreffen. Große Beachtung erfährt das Thema durch die Beschäftigung der Literatur unter anderem auch in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht, Bankrecht und Kapitalmarktrecht.[54]

4. § 166 BGB als zentrale Zurechnungsnorm für Wissen

§ 166 BGB stellt wie bereits erwähnt die Grundlage für die Wissenszurechnung dar,[55] die sich in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Wissensnorm vollziehen kann. Es ist auch bereits angeführt worden, dass die Rechtsprechung regelmäßig eine Extension des §166 BGB vornimmt,[56] um die Wissenszurechnung über den Wortlaut hinaus auch auf andere als den rechtsgeschäftlichen Vertreter denkbare Personen auszuweiten.[57]

Dass diese Zurechnung nicht unbegrenzt und universell angewendet werden kann, ist bereits dadurch klar geworden, dass die Wissensnormen einen unterschiedlichen Rahmen vorgeben, der durch unterschiedliche Motive der Gesetzgebung geprägt ist.[58] So wird sich die Bewertung des Einzelfalls an den jeweilig konkret vorliegenden Umständen und dem Zweck der Wissensnorm ausrichten, den der Gesetzgeber mit ihr verfolgt.

„Jede Wissensnorm enthält einen ausgewogenen Kompromiß zwischen Verkehrsschutz einerseits und Handlungs-und Bewegungsfreiheit andererseits. Dieser ausgewogene Kompromiß zwischen Verkehrsschutz und Handlungsfreiheit darf durch eine Wissenszurechnung nicht aus dem Gleichgewicht gebracht werden: eine zu umfangreiche Wissenszurechnung würde die Handlungs-und Bewegungsfreiheit des arbeitsteilig handelnden Geschäftsherrn zu sehr einschränken, eine zu eng bemessene Wissenszurechnung den Rechtsverkehr nicht ausreichend schützen. Auch bei der Wissenszurechnung muß daher eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen werden, damit sowohl ein ausreichender Schutz des Rechtsverkehrs sichergestellt ist, als auch eine für das Zusammenleben unerläßliche Handlungsfreiheit des Einzelnen gewährleistet wird.“[59]

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass eine Wissenszurechnung nicht nach § 166 BGB sondern nach § 278 BGB stattzufinden habe.[60] Auch Goldschmidt ist dieser Ansicht zugeneigt, da hier von vornherein ein größerer Personenkreis in die Norm mit einbezogen ist. Es sind nicht nur die Vertreter sondern ausdrücklich auch andere Personenkreise genannt, die in die Zurechnung mit einzubeziehen sind. Die hieran geübte Kritik, § 278 BGB stelle eine Verschuldenszurechnung und keine Wissenszurechnung dar, Verschulden sei von Wissen und Kenntnis als zunächst neutraler Zustand zu trennen, weist Goldschmidt zurück.[61] Buck hingegen führt jene von Goldschmidt abgewiesenen Argumente an, um die Wissenszurechnung nach § 166 BGB klar gegenüber dem § 278 BGB abzugrenzen. Es gehe hierbei um das Verschulden, das im Außenverhältnis durch ein konkretes Rechtsgeschäft entsteht.[62] Dieser klaren Differenzierung ist zu folgen. Insoweit lässt sich zur Wissenszurechnung im Unternehmen nach folgendes festhalten:

1. Nach § 166 BGB ist das Wissen des Vertreters nach Absatz 1 dem Geschäftsherren zuzurechnen.
2. Nach der Systematik der analogen Anwendung des Absatzes 1 ist auch das Wissen von Wissensvertretern, die als Hilfspersonen agieren, zurechenbar.
3. Nach Absatz 2 Satz 1 kann der Geschäftsherr sich nicht auf die Unwissenheit seines Vertreters oder Wissensvertreters berufen, wenn er selbst Kenntnis von den Umständen hat.
4. Nach Absatz 2 Satz 2 kann er sich weitergehend nicht auf eigene Unkenntnis und nicht auf die des Vertreters oder Wissensvertreters berufen, wenn er von den Umständen hätte Kenntnis haben müssen. Dies ist Anhand des Fahrlässigkeitsbegriffs des § 276 II BGB zu bewerten

a) Abgrenzung zur Verhaltenszurechnung

Neben der Zurechnung von Wissen ist eine Verschuldenszurechnung im Zuge des § 278 BGB[63] möglich. Das Verschulden ist regelmäßig die Folge eines nach außen gerichteten Verhaltens. Eine Verhaltenszurechnung kann auch über § 31 BGB analog[64] stattfinden, wenn es darum geht das Verhalten eines Handelnden dem Unternehmen zuzurechnen. Hierzu muss die entsprechende Person mindestens über eine ausreichende Leitungsfunktion im Unternehmen verfügen.[65] Bei Schadensersatz begründenden Handlungen durch Hilfspersonen ist neben § 278 BGB auch eine Anwendung des § 831 BGB denkbar.[66]

b) Abgrenzung zur Erklärungszurechnung

Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung im Sinne des § 164 BGB wirken Erklärungen, die von einem Vertreter gegenüber einem Dritten abgegeben werden, direkt für und gegen den Vertretenen, somit auch für und gegen das Unternehmen, für das der Vertreter tätig wird. Dies gilt im Speziellen für den vertretungsberechtigten Gesellschafter nach § 126 HGB.[67] Besitzt der Erklärende keine Organstellung und wurde ihm keine spezifische Vertretungsmacht erteilt, kommt es darauf an, ob der Erklärende als –Wissenserklärungsvertreter- des Vertretenen zu gelten hat. Hier wird §166 BGB ebenfalls analog angewendet,[68] aus welchem sich ebenso der Begriff des –Wissensvertreters-[69] ableitet. Maßgeblich für die Frage ob eine Wissenserklärungsvertretung vorliegt, ist ob der Betreffende stillschweigend oder ausdrücklich mit der selbstständigen Abgabe von Willenserklärungen betraut ist.[70] Dies ist unter der gleichen Betrachtung zu bewerten wie bei den unter I.7 und II.4 näher beschriebenen Voraussetzungen.

Ein Beispiel: Der Sachbearbeiter der Einkaufsabteilung, der selbstständig mit der Nachbestellung von Rohstoffen betraut ist, ohne vor jedem Vorgang den mit einer Teilprokura ausgestatteten Abteilungsleiter fragen zu müssen, ist als Wissenserklärungsvertreter einzustufen.[71]

5. Wissenmüssen und das Wissen der Organisation

„Wissenmüssen“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Wissenszurechnung, den Umstand, dass jemand in fahrlässiger Weise rechtsrelevante Umstände nicht kannte.[72] Dies regelt § 166 II S.2 BGB.

Auch hier ist keine Einheitslösung möglich, wenn es darum geht, ein fahrlässiges Nichtwissen zu überprüfen. „Es ist auf die konkrete Situation unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Verhältnisse abzustellen.“[73]

Das Ziel des Gesetzgebers für ein Ausreichenlassen des „Wissenmüssens“ ist auch der Verkehrsschutz, weshalb an verschiedene Personenkreise mit verschiedenen Grundvoraussetzungen, unterschiedliche Erwartungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden.[74]

Bei der Zurechnung von Wissen einer natürlichen Person innerhalb eines Unternehmens geht es zumeist tatsächlich nicht um das unmittelbare Wissen in seiner vollständigen Form. Vielmehr geht es darum, dass das rechtserhebliche Wissen, das in die Sphäre des Unternehmens gelangt ist, diesem auch zurechenbar sein muss, da die Organisation so beschaffen zu sein hat, dass die relevanten Informationen an die richtigen Stellen weitergeleitet werden. Den Geschäftsherrn trifft eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der unternehmensinternen Kommunikation. So wird ihm immer auch das Wissen zurechenbar sein, das einer seiner Hilfspersonen zugegangen ist, wenn zu erwarten ist, dass dieses Wissen bei realistisch möglicher Kommunikationsorganisation, ihn hätte erreichen müssen.[75] Zum einen besteht eine Informationsweiterleitungspflicht bei Zugang relevanter Informationen. Zum anderen besteht eine Informationsabfragepflicht innerhalb der Organisation bei Umständen, die erkennen lassen, dass Informationen die möglicherweise an anderer Stelle zugegangen sind, benötigt werden.[76]

Somit sind Unternehmen verpflichtet sich in einer Weise zu organisieren, dass die Weiterleitung und Abfrage von Informationen im Hinblick auf humane und technische Möglichkeiten, in bestmöglicher Weise durchgeführt und aufrecht erhalten wird. Dies hat der BGH als Organisationspflichtenansatz formuliert.[77]

Es muss auch immer die Relevanz betrachtet werden, die eine Information zum Zeitpunkt des Zugangs für einen Adressaten offensichtlich beinhaltet. Vor allem ist zu beachten, welche rechtliche Bedeutung für Dritte sich für den Adressaten aus der Information erschließt. Eine rechtlich relevante Information ist nach herrschender Meinung und neuerer Rechtsprechung, die Information, die typischerweise aktenmäßig festgehalten wird.[78] Dies sind alle Informationen die für weitere Vorgänge und Umstände relevant sein könnten. Hierunter sind auch elektronisch erfasste Informationen zu verstehen.[79]

Schon alleine aus Gründen des Verkehrsschutzes und des Gedankens der Gleichstellung kann der Adressat mit diesen Informationen nicht beliebig verfahren und muss eine angemessene Wissensorganisation gewährleisten.[80]

Weitergehend kann ein „Wissenmüssen“ unter gewissen Umständen unterstellt werden, wenn nur Teilinformationen im Unternehmen vorliegen, die eine Vermutung oder einen Verdacht begründen. Hier lässt sich eine Nachforschungspflicht unterstellen, wenn die Nachforschung praktisch möglich ist und allgemein angebracht erscheint, um im Zuge dessen ein Tatsachenwissen zu erlangen.[81]

Hierbei ist auch das Element der Fahrlässigkeit zu beachten, denn: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“[82]

Beim „Wissenmüssen“ rechtserheblicher Umstände eines Unternehmens kann somit eine Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn ein ordnungsgemäßer Informationsverkehr, der sich aus allgemeinen Sorgfaltspflichten ableitet, nicht praktiziert wird.

Es ist nicht Sinn und Zweck des „Wissenmüssens“, dass Unternehmen in unangemessener Weise jede erdenkliche Information zugerechnet bekommen, die einmal in ihren Geltungsbereich gelangen. Es sind hierbei persönliche und zeitliche Grenzen zu ziehen.[83] Schließlich kann der Rechtsverkehrspartner eines Unternehmens von diesem nicht mehr und nicht weniger erwarten als von einer ebenso verständigen natürlichen Person.

Persönliche Grenzen müssten gegebenenfalls im Hinblick auf die Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens zu ziehen sein. An einen Finanzdienstleister werden im Verkehr höhere Anforderungen gestellt als an einen Gemischtwarenhändler.[84] Der Adressat muss einen Anlass zur Informationsspeicherung auch in fachlicher Hinsicht erkennen können.[85] Ein ersichtlicher Anlass zur Speicherung der Information muss zum Zeitpunkt des Zugangs vorgelegen haben.[86]

Da es nicht angebracht ist, eine unbegrenzte oder bezüglich der ersichtlichen Relevanz, unangemessene Speicherdauer zu erwarten sind auch zeitliche Grenzen zu ziehen.

Neben persönlichen und zeitlichen Grenzen kann ein „Wissenmüssen“ auch durch gesetzliche Beschränkungen ausgeschlossen werden. So gibt es etwa gesetzliche Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten, vor allem für Organmitglieder beispielsweise zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Verhinderung von Insidergeschäften.[87]

Es lässt sich zusammenfassen, dass eine Wissenszurechnung im Unternehmen zumeist durch ein „Wissenmüssen“ zustande kommt, wenn eine relevante Information einer Hilfsperson[88] bekannt wird.[89] Dies ist als typische Begleiterscheinung einer arbeitsteiligen Gesellschaft anzusehen. Erheblich dafür, ob der Inhalt der Information dem Unternehmen zuzurechnen ist, ist die Bewertung, ob die Information nach der Verkehrssitte üblicherweise aktenmäßig erfasst wird. Ist dem so, ist die Weiterleitung und Abfrage der Information so zu ermöglichen, wie es unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes geboten ist. Geschieht dies nicht, ist das Unternehmen „fahrlässig in Unkenntnis“[90] und wird so behandelt, als habe es selbst Kenntnis vom Inhalt der Information. Dem „Wissenmüssen“ sind, unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Umstände (vor allem der Zumutbarkeit) und der Berücksichtigung von Gesetzen Grenzen zu setzen.

6. Die Wissenszusammenrechnung

Bei der Praxis der Wissenszusammenrechnung geht es um die Bewältigung des Problems der Wissensaufspaltung, die regelmäßig stattfindet, da Unternehmen mit erheblicher Größe und gesellschaftsrechtlicher Verzweigung stark arbeitsteilig organisiert sind.[91]

Hierbei können Teilinformationen, die an verschiedenen Stellen vorliegen zu einem Gesamtwissen zusammengefügt werden.[92] Argumente hierfür sind der Vertrauensschutz des Rechtsverkehrspartners auf eine ordnungsgemäße Organisation, der Rechtsverkehrsschutz,[93] das Gleichbehandlungsargument von natürlichen und juristischen Personen und die Feststellung, dass juristische Personen eine rechtliche Einheit[94] darstellen.[95]

Zur Wissenszurechnung bei Körperschaften äußert sich Aden:

„Eine Körperschaft weiß im Rechtssinne schon immer dann, wenn nur eine zuständige Person das Wissen für sie erworben hat. Sie weiß auch das Ganze, wenn verschiedene Personen unabhängig voneinander nur Teile des Ganzen wissen.“[96]

Der eigentliche, vorwiegende Bereich der Anwendung einer Wissenszusammenrechnung betrifft, wie bei der einfachen Wissenszurechnung auch, die nichtvertretungsberechtigten Personen im Unternehmen. Buck kritisiert, dass § 166 II BGB für diese Anwendungsfälle keine wirkliche Regelung vorsieht.[97]

Die Anwendungsfälle, in denen eine Verknüpfung zwischen Vertreter und Vertretenem im Zuge der Wissensaufspaltung stattfindet, sind zumindest vom Wortlaut des §166 BGB im komplementären Verständnis von Absatz 1 und Absatz 2 abgedeckt.[98] Die Situation der Wissensaufspaltung ist eine Kombination beider Fälle, da auf beiden Seiten ein Wissen, auf das es ankommen soll, vorliegt. Dabei sind zeitliche und räumliche Aspekte zumeist voneinander entkoppelt.

Problematisch ist allerdings, dass es sich bei dem Wissen des Vertreters um Teilwissen handelt, dessen Erheblichkeit unter Umständen gar nicht erkennbar ist. Im Zuge einer Abfragepflicht der Organisation und einer ausreichenden Verwaltung des bereits vorhandenen Teilwissens kann dies einer Zurechnung jedoch nicht im Wege stehen.

Liegt das Teilwissen des Vertretenen bereits als Aktenwissen vor, ergibt sich automatisch ein Wissenmüssen für den Vertretenen, da das Aktenwissen, Wissen der juristischen Person ist. Deshalb ist wohl die von Buck angeführte Problematik für Bruns nicht von Belang, da das von einer unterorganschaftlichen Person erlangte rechtsrelevante Wissen im Zuge des Erfassens oder Erfassenmüssens ohnehin direkt zum Wissen des Vertretenen wird.[99] Im Zuge der Abfrage- und Weiterleitungspflichten sind die relevanten Informationen die in die Sphäre des Unternehmens gelangen, zusammenzufügen. Geschieht dies nicht, muss eine Berufung auf Unwissenheit des Geschäftsherrn regelmäßig ausscheiden.

Die Wissenszusammenrechnung unterliegt als Teil der Wissenszurechnung den gleichen Grenzen.[100] Es wird noch zu klären sein inwieweit sie bei Konzernverhältnissen anwendbar ist.[101] Bei einer konzernrechtlichen Verzweigung zwischen unterschiedlichen Unternehmen sind die Anforderungen an ein Organisationsverschulden in der Regel höher anzusetzen wenn eine Wissensaufspaltung zwischen ihnen stattfindet.

7. Der Wissensvertreter

Hier soll noch einmal der Begriff des Wissensvertreters näher beschrieben werden, der sich aus der Extension des § 166 I BGB auf andere Personen als den rechtsgeschäftlichen Vertreter ergibt.

In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1982 heißt es:

„Wer einen anderen unabhängig von einem Vertretungsverhältnis mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, muß sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen.“[102]

Da die Zurechnung von Wissen einer Hilfsperson auf das Unternehmen schon mehrfach thematisiert wurde, sollen hierfür lediglich zwei Zitate von Buck/Buck-Heeb zu der Erkenntnis führen, wie der Begriff des Wissensvertreters von Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit arbeitsteilig handelnden Organisationen allgemein behandelt wird.

„Wissensvertreter ist nach der allgemeinen Definition der Rechtsprechung jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie ggf. weiterzuleiten.“[103]

Auf den ersten Blick scheint diese Definition, enge Voraussetzungen an den Begriff des Wissensvertreters zu stellen. Wie schon unter dem Begriff des Wissenserklärungsvertreters behandelt,[104] sind dies wohl aber alle Personen, die in irgendeiner Art nach außen hin auftreten oder beauftragt sind, Kenntnisse anstelle des Vertretenen von außen zu erlangen. Somit ist bereits der Sachbearbeiter betroffen, der in einer nach außen agierenden Abteilung arbeitet und dem in irgendeiner Form ein nach außen gerichteter, selbstständiger Aufgabenbereich durch den Geschäftsherrn eröffnet wird.[105] Sodann spielt es teilweise keine Rolle mehr, ob die Kenntnis, die von dieser Person erlangt wird in einem Zusammenhang mit deren Aufgabenbereich steht. Buck-Heeb bringt hierzu an:

„Auf der anderen Seite wird dieses Kriterium auch von der Rechtsprechung aufgeweicht und selbst das Wissen unbeteiligter Mitarbeiter wird zugerechnet.“[106]

Ungeachtet dessen scheidet eine –untergeordnete- Hilfsperson als Wissensvertreter aus.[107] -Untergeordnet- ist in diesem Sinne jede Person, bei der es als offensichtlich anzusehen ist, dass der Geschäftsherr ihr weder ausdrücklich noch stillschweigend eine wie oben beschriebene Position zugedacht hat.

8. Zusammenhang der Anwendung bei Unternehmen

Nach der Systematik des § 166 BGB ist zwischen den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zu unterscheiden. In der Rechtsprechung wird dies im Zusammenhang mit dem arbeitsteiligen Handeln von Organisationen gelegentlich nicht mehr praktiziert.[108] So wird teilweise nur der §166 BGB zitiert.[109] Dies ist dem Umstand geschuldet, dass viele Wissensnormen nur bei positiver Kenntnis des Vertreters oder des Vertretenen eine Rechtsfolge eintreten lassen. Absolut sicheres Wissen ist jedoch regelmäßig nicht feststellbar.[110] Die Übergänge sind fließend. Die Frage der Wissenszurechnung lässt sich daher in Einzelfällen nur in wertender Beurteilung und nicht anhand der abgrenzenden Unterscheidung zwischen –Wissen- und –Wissenmüssen- entscheiden.[111] Aufgrund der regelmäßig auftretenden Wissensaufspaltung in arbeitsteilig handelnden Organisationen ist ein komplementäres Verständnis des Absatzes 1 und 2 vonnöten. Der Zweck der Wissensnorm muss bei der Bewertung im Vordergrund stehen. Eventualwissen des Vertretenen oder ein Sich-Verschließen des Vertretenen gegenüber dem Zugang rechtserheblicher Kenntnisse kann im Zuge einer Reduktion des absoluten Wissenserfordernisses unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als positive Kenntnis auszulegen sein.[112] Soweit ein Geschäftsherr weiß, in welcher Funktion seine Wissensvertreter fungieren und welche Art von Informationen bei ihnen eingehen, kann im Einzelfall gegebenenfalls nicht mehr von völliger Unkenntnis des Vertretenen gesprochen werden, auch wenn der Vertreter die Rechtserheblichkeit der Information selbst nicht zu erkennen vermag. Bei einer Wissensaufspaltung wird das Wissen, das beim Vertretenen vorliegt, gegebenenfalls als Eventualwissen zu bewerten sein.

[...]


[1] Vgl. Schramm: BGB §166, Rn 24.

[2] Vgl. Goldschmidt, S.26.

[3] Vgl. Bruns S.20 ff.; Buck, S.20ff.

[4] Vgl. Buck S.16 f. ;Vgl. auch Schramm,§166, Rn 24f.

[5] Siehe hierzu I.2.

[6] Siehe §166 BGB.

[7] Vgl. Adler,S.17f.

[8] Siehe hierzu I.6.

[9] Vgl. hierzu: BGH,25.03.1982 (VII ZR 60/81), BGHZ 83,293.

[10] Vgl. Leipold,§25, Rn 7.

[11] Reiff: VVG §70,Rn 4; In vielen dieser Vorschriften ist das Kennmüssen (vgl.§122 Abs.2 BGB) der Kenntnis gleichgestellt.

[12] Siehe hierzu den Fall unter III.1: BGH,31.01.1996,(VIII ZR 297/94),DStR 1996,1134.

[13] Vgl. Goldschmidt,S.32.

[14] Vgl. Goldschmidt,S.32ff.

[15] Siehe hierzu : III.1-III.5.

[16] Siehe hierzu I.8.

[17] Vgl. hierzu bspw: BGH, 14.05.1998 (I ZR 95/96), MDR 1999,172.

[18] Vgl. Buck,S.31.

[19] Siehe §276 II BGB.

[20] Vgl. Buck, S.31.

[21] Vgl. Buck, S.55f., 512.

[22] Vgl. hierzu bspw: BGH,02.02.1996 (V ZR239/94),BGHZ 132,30.

[23] Siehe hierzu I.5.

[24] Siehe hierzu II.1-II.7.

[25] Siehe hierzu III.1-III.7.

[26] Siehe hierzu I.1.

[27] Vgl. Buck, S.47; Reichel, Grünhuts Zeitschrift 42, S. 173,189.

[28] Auch von mangelnder Gutgläubigkeit (nicht im guten Glauben sein) ist oft die Rede. Dies wird im §932II BGB definiert. Zur Gutgläubigkeit als Kenntnis auch: Buck, S.21.

[29] Zum Vergleich hierzu die Bücher von Buck; Bruns; Goldschmidt (siehe Literaturverzeichnis).

[30] Vgl. Buck, S.47; Vgl. auch Faßbender,S.28.

[31] So etwa Fatemi, NJOZ 2010, S.2639.

[32] Vgl. Fatemi, NJOZ 2010,S.2637.

[33] Buck, S.47 unten.

[34] Siehe hierzu I.5.

[35] Vgl. BGH,07.03.2003 (V ZR 437/01), NJW-RR 2003,989.

[36] Vgl. Buck, S.47f.

[37] Siehe Fn 35.

[38] Vgl. Fatemi, NJOZ 2010, S.2637 unten; Fatemi nennt als Beispiele für das Vorkommen des Begriffs „Verdacht“ §§665;670;677 BGB.

[39] Vgl. Fatemi, NJOZ 2010, S.2639; Fatemi nennt als Beispiele für die Erforderlichkeit von rechtlicher Erkenntnis §§442I; 173BGB und für die Erforderlichkeit von reiner Tatsachenkenntnis §§405;122IIBGB. Bei der Erforderlichkeit von rechtlicher Erkenntnis sei auf die „Sicht der Laiensphäre“ abzustellen, also darauf, dass die Person erkenne, dass irgendeine Rechtsfolge aus dem Umstand resultiere.

[40] Vgl. Buck, S.35.

[41] Vgl. Medicus, §55, Rn 904a.

[42] Vgl. Bruns, S.18ff.

[43] Vgl. Bruns, S.20-23; Hierbei geht Bruns ausschließlich auf das bürgerliche Recht und das Versicherungsrecht ein. Andere Rechtsgebiete kommen in den Ausführungen nicht zur Erwähnung.

[44] Vgl. Bruns, S.20; §199I Nr.1 BGB.

[45] *ohne Einrede des rechtmäßigen Eigentümers.

[46] Vgl. Bruns, S. 20f.

[47] Vgl. Bruns, S. 21f.

[48] Vgl. Bruns, S. 22.

[49] Vgl. Bruns, S.23.

[50] Vgl. Bruns, S.23.

[51] Vgl. Bruns S.23.

[52] Die genannten Normen setzen in der Prüfungskette ein „Vertretenmüssen“ bzw. „Verschulden“ voraus. Siehe hierzu: Benning/Oberrath, Bürgerliches Recht, S.48ff. und S.96ff.

[53] Hierzu bereits I.1.

[54] Vgl. Buck S.22ff.

[55] Siehe hierzu I.1.

[56] Siehe hierzu I.1 ;Vgl. hierzu unter anderen: BGH,25.03.1982 (VII ZR 60/81), BGHZ 83,293.

[57] Siehe hierzu I.1; Hierzu auch ausführlich: Goldschmidt, S.37.

[58] Siehe hierzu I.2 und I.4.

[59] Vgl. Goldschmidt, S.87.

[60] Vgl. Goldschmidt,S.49ff;so auch: Harke,§9, Rn 245.

[61] Vgl. Goldschmidt, S.49f.

[62] Vgl. Buck, S.28f.

[63] Siehe hierzu die bereits gezogene Abgrenzung unter I.4

[64] Analoge Anwendung der Regelung –Haftung des Vereins für Organe- auf andere Organisationsformen.

[65] Vgl. Dieners, Rn 45.

[66] Vgl. Frey, S.46.

[67] Vgl. Schmidt, §126, Rn 3.

[68] Vgl. Meixner/Steinbeck, §6,Rn 170.

[69] Siehe hierzu I.7

[70] Vgl. Felsch, VVG §28,Rn 117.

[71] Vgl. Buck, S. 175f.

[72] Siehe hierzu I.1: Vgl. Buck, S.31.

[73] Buck, S.32.

[74] Vgl. Buck, S.33.

[75] Vgl. Goldschmidt, S.73ff.

[76] Vgl. Schramm: BGB §166, Rn 24.

[77] Vgl. hierzu: BGH,02.02.1996 (V ZR 239/94), BGHZ 132,30ff=NJW 1996, 1339ff.

[78] Vgl. hierzu bspw: BGH, 08.12.1989 (V ZR 246/87) BGHZ 109,327.

[79] So unter anderen Leipold,§25,Rn 9; Vgl. auch Fn 77.

[80] Vgl. Schramm,BGB §166,Rn 26;Vgl. auch Wiebe,S.169.

[81] Vgl. Buck, S.42ff.

[82] Siehe §276 II BGB.

[83] Vgl. Schramm,BGB §166R, Rn 29.

[84] Siehe hierzu III.4.

[85] Vgl. Buck-Heeb, §2, Rn 12.

[86] Vgl. Goldschmidt, S. 61 f.

[87] Vgl. Buck-Heeb, §2,Rn 37f.

[88] Gemeint sind Hilfspersonen die als Wissensvertreter einzustufen sind. Siehe hierzu I.7.

[89] Auch direkte Kenntnis der juristischen Person ist möglich. Siehe hierzu unter II

[90] Buck, S.45

[91] Vgl. Buck, S.312f.

[92] Siehe unter I.1.

[93] Vgl. Altmeppen, GmbHG §35, Rn 97.

[94] Vgl. Buck, S.323.

[95] Vgl. Buck, S.316f.,318ff,323f.

[96] Aden, NJW 1999,3098.

[97] Vgl. Buck, S.337f.

[98] Vgl. Bruns S.251;Verhältnis Vertretener-Vertreter. Absatz 2 analog :Es kommt auf die Kenntnis des Vertretenen an.

[99] Vgl. Bruns, S.251.

[100] Siehe hierzu:I.6; Fn 86.

[101] Siehe hierzu: II.7.

[102] BGH,25.03.1982 (VII ZR 60/81), BGHZ 83,293.

[103] Buck, S.293;BGH,24.1.1992,BHZ 117,104(106f.) für einen nicht versicherungsrechtlichen Zusammenhang.

[104] Siehe hierzu: I.4b).

[105] Vgl. Veith,§1, Rn 430.

[106] Vgl. Buck-Heeb, Rn 13.

[107] Siehe Fn 90; Gemeint sind Hilfspersonen denen vom Geschäftsherrn kein selbstständiger Aufgabenbereich eröffnet wird, über den eine Kenntniserlangung unterstellt werden kann.

[108] Vgl. Hartung, NZG 1999,527.

[109] Vgl. Hartung, NZG 1999,527;Vgl. hierzu bspw.: BGH, 09.02.1960,(VIII ZR 51/59), NJW 1960, 860 ; BGH,24.06.1964,(V ZR 162/61) NJW 1964,2016; BGH 24.01.1992,(V ZR262/90), NJW1992,1099.

[110] Siehe hierzu: II.1.

[111] Vgl. Hartung, NZG 1999,527; Vgl. bspw.BGH,08.12.1989,(V ZR 246/87),NJW 1990, 975.

[112] Buck, S. 512f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783863418236
ISBN (Paperback)
9783863413231
Dateigröße
284 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
2
Schlagworte
Wissensträger Informationsmanagement Wissensvertreter Compliance Zurechnungsfähigkeit rechtserhebliche Kenntnisse Rechtsverkehr
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Titel: Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB: Zurechnungsvoraussetzungen und betriebliche Wissensträger
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