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Der Konzernabschluss nach HGB und IFRS: Konzernrechnungslegung nach BilMoG

©2012 Bachelorarbeit 63 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch vermittelt die Grundlagen der Konzernrechnungslegung und zieht einen Vergleicht zwischen IFRS und HGB unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes. Es wird ein Grundverständnis über die Notwendigkeit der Konzernrechnungslegung vor dem Hintergrund einer zunehmenden Internationalisierung geschaffen. Zudem wird auf verständliche Art und Weise das Grundkonzept der Rechnungslegungsvorschriften IFRS und HGB vermittelt. Inhaltlich beschäftigt sich dieses Werk mit den Aufstellungspflichten und behandelt dabei die Themengebiete Unternehmensverbund, Mutter-Tochter-Verhältnis sowie den Konsolidierungskreis und die maßgeblichen Befreiungsvorschriften. Im weiteren Verlauf geht der Autor auf die Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses ein und beschreibt dabei die wichtigsten Bestandteile und deren Notwendigkeit mit dem entsprechenden Praxisbezug. Kernstück dieses Werkes ist der Konsolidierungsvorgang, welcher anhand einer Vollkonsolidierung und der Unterscheidung der verschiedenen Investmentstufen detailgenau und mit anschaulichen Praxisbeispielen erklärt wird. Des Weiteren wird die Thematik des Ausweises des Konzerneigenkapitals sowie die Darstellung und Verarbeitung von Ergebnissen behandelt. Abschließend wagt der Autor einen Ausblick auf die Entwicklung hinsichtlich der verschiedenen Rechnungslegungsarten und rundet dieses Buch mit einer Beurteilung der Arbeitsergebnisse ab.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Hierarchie der IFRS
4
Abbildung 2:
Konzernarten
6
Abbildung 3:
Konzerndefinition nach HGB a.F.
9
Abbildung 4:
Konsolidierungskreis im engeren Sinne
10
Abbildung 5:
Abgrenzung des Konsolidierungskreises
11
Abbildung 6:
Größenabhängige Erleichterungsmerkmale
13
Abbildung 7:
Bestandteile des Konzernabschlusses
15
Abbildung 8:
Bilanzgliederung
16
Abbildung 9:
Struktur einer Kapitalflussrechnung
18
Abbildung 10:
Ursachen aktiver bzw. passiver latenter Steuern
31
Abbildung 11:
Umfang Schuldenkonsolidierung nach HGB
33
Abbildung 12:
Zusammensetzung der Konzernherstellungskosten
38

1
1 Themeneinführung
Konzernrechnungslegung
Heutzutage wird den Unternehmen durch Hochgeschwindigkeitsmärkte und einem
enormen Wettbewerbsdruck sowie schnelleren und unvorhersehbaren Konjunktur-
zyklen enorme Flexibilität und ein effektives Komplexitätsmanagement abverlangt.
1
Diese Ausgangssituation wirkt unmittelbar auf die Unternehmensorganisation und
lässt erkennen, dass sich die Unternehmenslandschaft durch die Bildung schlag-
kräftiger Allianzen, auch bedingt durch einen zunehmenden Internationalisierungs-
drang, der beschriebenen Problematik entgegenstellt. Deutsche Unternehmen sind
aufgefordert, sich zu internationalisieren, um weiterhin Wachstum zu generieren.
Der Markt in Asien steht dabei im Vordergrund, er gilt schon heute als zweitwich-
tigster Markt für Familienunternehmen. Indien gilt als Wachstumsmarkt der Zukunft
und wird für Unternehmen mit Wachstumszielen nicht außer Acht zu lassen sein.
2
Diese Entwicklung unterstreicht die nach heutiger ökonomischer Meinung bedeut-
same Stellung des Konzerns als vor allem im internationalen Umfeld wirtschaftlich
wichtigste Organisationsform. Der Konzern als Resultat verschiedenartiger Ver-
bundbeziehungen einzelner Konzernunternehmen verspricht im Hinblick auf die
Erreichung ökonomischer Ziele Effizienzvorteile.
Die Messung dieser Effizienzvorteile und die Berichterstattung an Eigenkapitalge-
ber, Gläubiger sowie das Management erfolgt mit Hilfe des Konzernabschlusses.
Die einzelnen Bestandteile der Konzernrechnungslegung wie Konzernbilanz, Kon-
zernerfolgsrechnung und der Konzernlagebericht geben im Einzelnen Aufschluss
über den Unternehmenserfolg und stellen in Gänze ein komplexes und vielschichti-
ges Rechenwerk dar. Dabei stellen die Konzernstruktur mit vielfältigen Über- und
Unterordnungsverhältnissen sowie deren verzweigtes Liefer- und Leistungsverhält-
nis eine Herausforderung im Bilanzierungsalltag dar.
3
Mittelständische Unterneh-
men sind in Deutschland häufig im Konzern organisiert und stehen daher vor der
Herausforderung der Aufstellung eines Konzernabschlusses. Dabei erscheint die
Gesetzgebung auf den ersten Blick übersichtlich und gut strukturiert, jedoch steckt
der Teufel oftmals im Detail, da die Gesetzgebung häufig essentielle Problemstel-
lungen offen lässt und somit Spielraum für Interpretationen lässt.
4
1
Vgl. www.business-wissen.de
2
Vgl. www.kpmg.de
3
Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J. u. Thiele, S. (2009), S.XII
4
Vgl. Petersen, K., Zwirner, C. (2009), Gleitwort

2
Sowohl die internationalen als auch die nationalen Rechnungsvorschriften unterla-
gen in der jüngeren Vergangenheit tiefgreifenden Änderungen. So erfolgte im Be-
reich der internationalen Rechnungslegung eine Annährung der IFRS an die
US-amerikanischen Standards, was unter IFRS-Bilanzierungsgesichtspunkten ei-
nen Börsengang in den USA ermöglicht. Die deutsche Rechnungslegung hat in
Form des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2009 einen historischen
Einschnitt erfahren. Zielsetzung dieser umfangreichen Modernisierungsmaßnahme
war zum einen ein Deregulierungsvorhaben sowie zum anderen die Erzielung einer
Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften, um eine dro-
hende Bedeutungslosigkeit des Handelsgesetzbuches zu vermeiden.
5
Aus den vorgenannt beschriebenen Entwicklungen wird die Bedeutsamkeit der
Konzernrechnungslegung unter Bezugnahme auf die Unterschiedlichkeiten der
verschiedenen Rechnungslegungsarten klar. Daher beschäftigt sich diese Bachelor
Thesis mit dem Thema der Konzernrechnungslegung nach IFRS und HGB im Ver-
gleich unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes mit dem
Ziel, zunächst ein Grundverständnis über die Verschiedenartigkeit beider Rech-
nungslegungsarten zu schaffen sowie die Notwendigkeit zur Konzernabschlusser-
stellung anhand der gesetzlichen Grundlagen darzustellen. Kernziel der Arbeit ist
es, die Konsolidierungsschritte unter Bezugnahme auf die Besonderheiten beider
Rechnungslegungsarten sowie den Einfluss des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
setzes auf die Konzernrechnungslegung aufzuzeigen. Abschließend erfolgt eine
Interpretation der Arbeitsergebnisse und ein Ausblick auf mögliche themenbezoge-
ne Entwicklungen.
2
Grundlagen relevanter Rechnungslegungsarten
2.1 Die nationale Rechnungslegung
Den derzeitigen rechtlichen Rahmen zur Konzernrechnungslegung im nationalen
Bereich bildet das Handelsgesetzbuch. Eine Implementierung der Konzernrech-
nungslegung im HGB erfolgte im Jahre 1985 mittels des Bilanzrichtlinien-Gesetzes,
seither sind die entsprechenden Regelungen im Dritten Buch (§§ 238 ­ 340) des
5
Vgl. Steiner, E., Orth, J. u. Schwarzmann, W. (2010), Vorwort

3
Handelsgesetzbuches zu finden. Diese Normen wurden in der Folge nach 1985
mehrfach modifiziert. Im Rahmen der Globalisierung der Kapitalmärkte erfolgte ein
Jahrzehnt später eine Neuregelung für kapitalmarktorientierte Unternehmen, um
dem bereits hier erkennbaren Trend zur Internationalisierung gerecht zu werden.
6
Das HGB gibt in knapper und abstrakter Form einen Überblick über die verschie-
denen Vorschriften bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von Positionen im
Jahresabschluss sowie über die Offenlegungsvorschriften. Die §§ 290 bis 315a
bilden das Kernstück der Konzernrechnungslegung.
Die umfangreichste Änderung hat das Gesetz im Rahmen des Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetzes erfahren, welches letztendlich am 29. Mai 2009 in Kraft getre-
ten war und erstmals für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2009 anzuwenden
war. Das Gesetz wurde mit dem Ziel, eine Annäherung an die IFRS-Vorschriften zu
erreichen, auf den Weg gebracht. Der Jahresabschluss soll sich an den tatsächli-
chen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens orientieren und somit ein
realitätsnahes Bild über das zu bilanzierende Unternehmen verschaffen.
7
Im Wesentlichen erfolgt die Verschiebung hin zu den internationalen Rechnungsle-
gungsstandards durch die Abschaffung von Wahlrechten und der Anpassung einer
Vielzahl von Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Als weitere nennenswerte Ände-
rung im Zuge des BilMoG sei die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
angeführt, welche umfassende Auswirkungen mit sich bringt. Damit wurde das
Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz weitestgehend
abgeschafft, was in der Konsequenz ein Auseinanderdriften dieser beiden Re-
chenwerke mit sich bringt.
8
2.2 Die internationale Rechnungslegung
Die Bilanzierungsvorschriften im Rahmen der internationalen Rechnungslegung
werden allen voran von den International Financial Reporting Standards (IFRS)
vertreten. Der Ursprung der internationalen Rechnungslegung geht, mit der Grün-
dung des International Accounting Standards Committee (IASC) in London, zurück
bis ins Jahre 1973. Die Institution IASC war zunächst eher bedeutungslos, ehe sie
im Jahre 2001 im Rahmen einer umfassenden Umstrukturierung in Zusammenar-
6
Vgl. von Colbe, W. B., u.a. (2010), S. 1 ff
7
Siehe Haas, I. (2011), S. 6
8
Siehe Kütting, K., Weber, C.-P. (2010), S. 5

4
beit mit der Europäischen Union und einer Umbenennung in das International
Accounting Standards Board (IASB) eine Aufwertung erfuhr.
9
Die durch den IASB erlassenen Rechnungslegungsnormen sind in sogenannten
IFRS/IAS-Standards gefasst. Die IAS-Standards sind die von der Vorgängerinstitu-
tion (IASC) übernommenen und teilweise weiterentwickelten Standards. Im Rah-
men der vorgenannt dargestellten Umorganisation erfolgte auch eine Änderung der
Bezeichnung der Standards von IAS auf IFRS-Standards.
10
Die grundsätzliche Anwendung der IFRS-Standards und die Hierarchiestufen des
IFRS sind im achten Standard geregelt. Diese lassen sich anhand nachstehender
Abbildung bildlich darstellen:
4.Stufe
Konsistente Verlautba-
rungen mit dem Fra-
mework
(sonstige) wissen-
schaftliche Literatur
Bestehende Bran-
chenpraktiken
3.Stufe
Im Framework formulierte Definitionen, Bilanzierungskriterien und Bewer-
tungsmethoden
2.Stufe
Anforderungen und Empfehlungen anderer Standards, welche sich mit
ähnlichen Problemstellungen auseinandersetzen.
1.Stufe
(IFRS i.e.S.)
Standards Interpretation
IFRS IAS IFRIC
SIC
Abbildung 1: Hierarchie der IFRS
11
Derzeit ist das Normensystem in 41 IAS Standards, welche nicht alle mit Inhalten
belegt sind, sowie in acht IFRS Standards geregelt. Alle Standards sind gleich auf-
gebaut und beginnen stets mit der Darstellung des Anwendungsbereichs und an-
schließenden definitorischen Ausführungen, ehe die einzelnen Vorschriften des
jeweiligen Standards ausgeführt werden.
12
9
Vgl. www.ifrs-portal.com
10
Siehe Wengel, T. (2007), S. 3
11
In Anlehnung an Kütting, K., Weber, C.-P. (2010), S. 11
12
Vgl. www.ias-rechnungslegung.com

5
3.
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich im nationalen
Recht aus dem Handelsgesetzbuch und ist sowohl von der Rechtsform des Unter-
nehmens als auch von den Größenklassen und der Besonderheit des Geschäfts-
zweiges abhängig. Die §§ 290 bis 315a HGB regeln die Aufstellungspflicht für Kapi-
talgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB. Zudem
regelt das PublG die Pflichten zur Konzernrechnungslegung für Nichtkapitalgesell-
schaften, während sich dem jeweiligen Geschäftszweig spezifische Regelungen,
beispielsweise für Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften, wiederum im
Handelsgesetzbuch (§§ 340i u. j sowie §§ 341i u. j) finden lassen.
13
Desweiteren ist
als Voraussetzung zur Konzernrechnungspflicht das Vorliegen eines Mutter-
Tochter-Verhältnisses notwendig, welches unter Punkt 3.2 näher behandelt wird.
Mit der jüngsten Bilanzrechtsreform, dem BilMoG, hat der Gesetzgeber eine Ab-
kehr vom alternativen Konzept hin zum Konzept der möglichen Beherrschung be-
schlossen. Waren vor dem BilMoG im Rahmen des alternativen Konzepts eine tat-
sächliche einheitliche Leitung und ein Beteiligungsverhältnis für die Begründung
eines Konzerns notwendig, so stellt das BilMoG auf die Möglichkeit der Beherr-
schung ab.
14
Die internationale Rechnungslegung kennt keine einheitliche Leitung als Voraus-
setzung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, sie stellt vielmehr auf das Prin-
zip des ,,control" ab. Nach IAS 27.13 übt die Muttergesellschaft über die Tochterge-
sellschaft das ,,control" aus, wenn es über eine direkte oder indirekte Stimmrechts-
mehrheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt. Unter bestimmten Vo-
raussetzungen kann die Kontrollfunktion auch dann unterstellt werden, wenn von
50% oder weniger an Stimmrechten die Rede ist. Das ,,control" muss in diesen Fäl-
len klar nachgewiesen sein und kann beispielsweise durch Bündelung der Stimm-
rechte aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären erlangt werden. Des-
weiteren kann die Kontrolle über eine Unternehmung durch vertragliche Vereinba-
rungen oder entsprechende Satzungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft
erreicht werden. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit der Ernennung oder Ab-
13
Vgl. Petersen, K. , Zwirner, C. (2009), S. 19
14
Vgl. Steiner, E., Orth, J. u. Schwarzmann, W. (2010), S. 21 ff.

6
berufung des Vorstandes durch die Muttergesellschaft oder deren Stimmrechts-
mehrheit im Vorstand.
15
3.1 Der
Unternehmensverbund
3.1.1 Darstellung verschiedenartiger Konzernverhältnisse
Zunächst sollte der Begriff des Konzerns definitorisch geklärt werden, da in Zeiten
globaler Märkte dieser Begriff in aller Munde ist. Oftmals denkt man bei diesem
Begriff automatisch an Großunternehmen, jedoch ist die Bildung von Konzernen
nicht ausschließlich diesem Klientel vorbehalten. Rein juristisch ist dann die Rede
von einem Konzern, wenn sich mindestens zwei rechtlich selbständige Unterneh-
men zusammenfassen und unter eine einheitliche Unternehmensleitung begeben.
Deshalb spricht man auch von einer rechtlichen (selbständiges Unternehmen) und
einer wirtschaftlichen (einheitliche Leitung) Komponente als konzernbegründende
Merkmale.
16
Die Verschiedenartigkeit des Konzerns im engeren Sinne ergibt sich aus der fol-
genden Darstellung:
Abbildung 2: Konzernarten
17
15
Vgl. Schildbach, T. (2008), S.82 ff.
16
Siehe Kutscher, M. u. Schmid, S. (2008), S. 591 ff.
17
In Anlehnung an Kammer, K. (2005), S. 24
Konzern
Rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher
Leitung
Gleichordnungskonzern
Mindestens zwei voneinander
unabhängige Unternehmen
Unterordnungskonzern
Ein herrschendes Unternehmen und min-
destens ein abhängiges Unternehmen
Faktischer Konzern
Beherrschung durch
Beteiligung
Eingliederungs-
konzern
Eingliederungsvertrag
Vertragskonzern
Beherrschungsvertrag

7
Die Abbildung zeigt, dass grundsätzlich zwei Konzernarten, der Gleichordnungs-
konzern und der Unterordnungskonzern, bekannt sind. Zur Begründung eines
Gleichordnungskonzerns reicht i.S.d § 18 Abs. 2 AktG die Tatsache der einheitli-
chen Konzernleitung aus. Er kommt also immer dann zustande, wenn sich ein oder
mehrere Unternehmen freiwillig der einheitlichen Leitung einer Leitungsgesellschaft
unterstellen.
18
Im Gegensatz zum Gleichordnungskonzern, entsteht der Unterord-
nungskonzern durch Abhängigkeit eines Unternehmens von einem herrschenden
Unternehmen im Rahmen der einheitlichen Leitung. Für den Unterordnungskon-
zern ist es nicht nur wichtig, dass der herrschende Einfluss besteht, es ist vielmehr
tatsächlich davon Gebrauch zu machen. Der Unterordnungskonzern ist zudem in
drei verschiedenen Ausprägungen bekannt. Es gibt ihn als faktischen Konzern,
welchem regelmäßig ein Beteiligungsverhältnis zu Grunde liegt.
19
Als Vertragskon-
zern, der sich durch den Beherrschungsvertrag, oftmals auch in Verbindung mit
einem Gewinnabführungsvertrag auszeichnet, durch welchen das Mutterunterneh-
men das Konzerninteresse durchsetzen kann. Letztendlich fällt in diese Kategorie
noch der Eingliederungskonzern. Er wird durch den Eingliederungsvertrag begrün-
det und stellt die umfassendste Integrationsmöglichkeit dar. Das beherrschende
Unternehmen erhält massive Weisungsbefugnisse, bis hin zu existenzbegründen-
den Entscheidungsbefugnissen.
20
3.1.2 Rechtliche Voraussetzung eines Konzernverbundes
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Begründung eines Konzerns und damit eines
Unternehmensverbundes lassen sich aus den §§ 15 ff. des AktG ableiten. So wird
der Konzernverbund durch rechtlich selbständige Unternehmen begründet, welche
durch Mehrheitsbesitz oder Mehrheitsbeteiligung im gegenseitigen Verhältnis ste-
hen (§ 16 AktG). Diese Voraussetzung ist durch eine mittelbare oder unmittelbare
Stimmrechtsmehrheit oder einer Mehrheit am Kapital erfüllt. Über die Ausübung
eines mittelbaren oder unmittelbaren Einflusses kommt der Unternehmensverbund
durch Abhängigkeit oder Beherrschung i.S.d. § 17 AktG zustande. Die Ausübung
einer einheitlichen Leitung erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Konzernunterneh-
mens nach § 18 AktG und eine wechselseitige Beteiligung nach § 19 AktG bedarf
18
Vgl. Meinen, J. (2006), S. 140
19
Vgl. Bieg, H. u. Kußmaul, H. (2006) S. 350
20
Siehe Burger, A., Ulbrich, P. u. Ahlemeyer, N. (2010), S. 28

8
einer mehr als 25%tigen Beteiligung. Ebenso wird der Konzernverbund durch einen
Beherrschungsvertrag oder einen Gewinnabführungsvertrag nach den §§ 291 u.
292 AktG begründet.
21
Das Handelsgesetzbuch orientiert sich zwar nicht am Konzernbegriff des Aktien-
rechts, stellt jedoch auch keine eigene Begriffsdefinition bereit. Rein formell wird
ein Unternehmensverbund durch die Voraussetzungen des § 271 Abs. 2 HGB be-
gründet. Das Handelsgesetzbuch kennt im Gegensatz zum Aktienrecht auch nur
einen Typ von Unternehmensverbund, dessen Merkmal regelmäßig das Vorliegen
eines Mutter-Tochter-Verhältnisses sowie die Einbeziehungspflicht nach den Maß-
stäben der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens
ist. Der Unternehmensverbund liegt jedoch auch dann vor, wenn das Tochterunter-
nehmen unter die Befreiungsvorschrift des § 296 HGB fällt und demnach nicht in
den Konzernabschluss einzubeziehen ist.
22
3.2 Mutter
­ Tochter - Verhältnis aus Konzernsicht
Sowohl im Rahmen des Handelsgesetzbuches (§ 290 HGB) als auch der Internati-
onal Financial Reporting Standards (IAS 27.9) bedingt die Aufstellungspflicht des
Konzernabschlusses das Vorhandensein eines Mutter-Tochter-Verhältnisses. Die-
se Konstellation ist immer dann gegeben, wenn das Mutterunternehmen eine Be-
herrschungsmöglichkeit (power of control) über mindestens ein weiteres Unter-
nehmen, welches dann als Tochterunternehmen bezeichnet wird, besitzt. Die Be-
herrschung wird in IAS 27.4 weiter definiert. Demnach muss das Mutterunterneh-
men in der Lage sein, durch finanzielle und geschäftspolitische Entscheidungen
einen Nutzen aus der Unternehmenstätigkeit des Tochterunternehmens zu erlan-
gen.
23
Im Handelsgesetzbuch sind die Bedingungen für das Mutter-Tochter-
Verhältnis in den Absätzen 1 und 2 des § 290 geregelt. Die alte Fassung des Han-
delsgesetzbuches kannte zwei Möglichkeiten zur Begründung des Mutter-Tochter-
Verhältnisses:
21
Vgl. Petersen, K. , Zwirner, C. (2009), S. 6 ff.
22
Vgl. Steiner, E., Orth, J. u. Schwarzmann, W. (2010), S. 14
23
Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J. u. Thiele, S. (2009), S.122

9
Abbildung 3: Konzerndefinition nach HGB a.F.
24
Im Rahmen der Neukonzeption des § 290 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetz wurde auch die Vorschrift zur Konsolidierungspflicht grundlegend ge-
ändert. Hier ist eine deutliche Annäherung durch Übernahme des Grundkonzepts
zur Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses aus den internationalen Rech-
nungslegungsvorschriften eben an diese zu erkennen. Mit der Einführung des neu-
en § 290 HGB wird das Konzept der einheitlichen Leitung endgültig aufgegeben
und im Zuge der Annäherung ausschließlich auf das Vorliegen der Möglichkeit zur
Ausübung eines beherrschenden Einflusses abgestellt. Die Pflicht zum Einbezug
von Zweckgesellschaften ist nun ebenfalls in Abs. 2 Nr. 4 des § 290 HGB unmiss-
verständlich geregelt. Die neue Vorschrift fordert auch nicht die tatsächliche Aus-
übung des beherrschenden Einflusses, allein die mittelbare oder unmittelbare Be-
herrschungsmöglichkeit führt zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis. Die Vorausset-
zung des Vorliegens einer Beteiligung nach § 271 HGB wurde mit dem BilMoG
ebenfalls verworfen.
25
Nach SIC 12 kann eine Beherrschung auch aufgrund rein wirtschaftlicher Sicht zu-
stande kommen. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten mehrheitlich ein Träger von Risiken und Chancen
zur Erreichung eines Unternehmensziels ist.
26
24
In Anlehnung an Steiner, E., Orth, J. u. Schwarzmann, W. (2010), S. 21
25
Vgl. Ellrott, H. u.a. (2010), S.1478, RZ 4 ff.
26
Vgl. Möller, H. P. u.a. (2011), S. 28
§ 290 HGB a.F.
Ökonomische
Konzeption (faktisch)
Kontroll
Konzeption (rechtlich)
oder
Einheitliche
Leitung
Konkrete Ausübung
Beteiligung
Stimm-
rechtsmehr-
heit
Besetzungs-
rechte
Beherr-
schungs-
vertrag
und
oder
oder

10
3.3 Der Konsolidierungskreis
Der Konsolidierungskreis bestimmt sich in der nationalen Rechnungslegung nach
den Vorschriften der §§ 294 u. 296 HGB im engeren Sinne sowie des § 310 HGB
im weiteren Sinne. Die Bedeutung der erstgenannten Vorschriften lässt sich gra-
phisch nachstehend verdeutlichen:
Abbildung 4: Konsolidierungskreis im engeren Sinne
27
Das Handelsgesetzbuch regelt in Absatz 1 des § 294 die Einbeziehungspflicht in
den Konzernabschluss und schreibt unmissverständlich vor, dass alle Tochterun-
ternehmen, völlig unabhängig auf deren Unternehmensstandort, in den Konzernab-
schluss einzubeziehen sind. Durch den dadurch vorgeschriebenen Einbezug auch
ausländischer Tochtergesellschaften, spricht man auch vom ,,Weltabschlussprin-
zip". Hierdurch soll ein Eindruck der den Tatsachen entsprechenden Vermögens-
und Ertragsverhältnissen des Konzerns ermöglicht werden.
28
Das früher zu berücksichtigende Einbeziehungsverbot, welches in § 295 HGB ge-
regelt war und für Tochterunternehmen mit abweichender Tätigkeit galt, ist ersatz-
los weggefallen.
Abschließend regelt das nationale Recht ein Konsolidierungswahlrecht in § 296
Abs. 1 u. 2 HGB. Diese Vorschrift regelt den möglichen Verzicht des Einbezugs
von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss bei Vorliegen bestimmter Vo-
raussetzungen. Dieses Wahlrecht besteht beispielsweise dann, wenn das Mutter-
unternehmen nur unter erheblichen und andauernden Beschränkungen Beherr-
schungseinfluss ausüben kann. Um dieses Wahlrecht tatsächlich ausüben zu kön-
nen, sind hohe Anforderungen zu erfüllen. Demnach stellt beispielsweise eine nur
vorübergehende oder geringfügige Beeinträchtigung der Beherrschung keinen
Grund zur Inanspruchnahme dar. Desweiteren besteht die Möglichkeit der Wahl-
27
In Anlehnung an Scherrer, G. (1994), S. 95
28
Vgl. Korth, M., Kasperzak, R. (1999), S. 56
Konsolidierungskreis
§ 294 Abs. 1 HGB
Einbeziehungspflicht
§ 296 Abs. 1 u. 2 HGB
Einbeziehungswahlrecht

11
rechtsausübung bei der Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten, d.h. wirt-
schaftlich ist eine Einbeziehung nicht vertretbar oder nur mit großer Verzögerung
möglich, wie beispielsweise bei einer geplanten Absicht zur Weiterveräußerung
oder einer nur untergeordneten Bedeutung eines Tochterunternehmens.
Indes kennt die internationale Rechnungslegung keine der Arten Wahlrechte, wel-
che einen Verzicht der Einbeziehung von Tochtergesellschaften erlauben. Sie
spricht in IAS 27 vielmehr davon, dass in den Konsolidierungskreis des Mutterun-
ternehmens alle Tochtergesellschaften einzuschließen sind. Im Einzelnen ergibt
sich der Konsolidierungskreis aus IAS 27.12 bis IAS 27.21.
Abschließend seien die Konsolidierungsgrundsätze bezugnehmend auf den Konso-
lidierungskreis nach HGB und IFRS übersichtlich dargestellt:
29
Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach
§ 294 Abs. 1 HGB / IAS 27.12
HGB
IFRS
Fehlende Beherrschungs-
möglichkeit
Wahlrecht § 296 Abs. 1
Nr. 1 HGB
Verbot, da kein Tochterun-
ternehmen
Unverhältnismäßig hohe Kos-
ten/zeitliche Verzögerung
Wahlrecht § 296 Abs. 1
Nr. 2 HGB
Gebot, sofern wesentlich
Anteilsbesitz zum Zwecke der
Veräußerung
Wahlrecht § 296 Abs. 1
Nr. 3 HGB
Gebot IAS 27.12 i.V.m.
IFRS 5 App. C.6
Untergeordnete Bedeutung
Wahlrecht § 296 Abs. 2
HGB
Grundsatz der
Wesentlichkeit
Abweichende Tätigkeit
Gebot
Gebot IAS 27.17
Abbildung 5: Abgrenzung des Konsolidierungskreises
30
Der Konsolidierungskreis im weiteren Sinne bestimmt sich im Handelsrecht nach
den §§ 310 bzw. 311. Demnach besteht für Unternehmen, welche sich durch ge-
meinsame Führung eines anderen Unternehmens im Sinne eines Gemeinschafts-
unternehmens kennzeichnen, ein Einbeziehungswahlrecht eben dieses Gemein-
schaftsunternehmens in den Konsolidierungskreis nach der Quotenkonsolidierung
oder nach der Equity-Methode. Man spricht auch vom sogenannten Quotenkonso-
29
Vgl. Kütting, K., Weber, C.-P. (2010), S. 161 ff.
30
In Anlehnung an Kütting, K., Weber, C.-P. (2010), S. 164

12
lidierungskreis. § 311 HGB regelt den Assoziierungskreis, die zweite Form des
Konsolidierungskreises im weiteren Sinne. Ein assoziiertes Unternehmen ist vorlie-
gend, wenn es einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik
eines Unternehmens bewirken kann, welches nicht in den Konzernabschluss ein-
bezogen wird. Wird an diesem Unternehmen eine Beteiligung von > 20% gehalten,
so gilt die widerlegbare Assoziierungsvermutung und dem Unternehmen wird nach
§ 311 Abs. 2 HGB eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Für diesen
Fall besteht keine Einbeziehungspflicht, ansonsten werden assoziierte Unterneh-
men nach der Equity-Methode konsolidiert.
31
Die internationale Rechnungslegung regelt die Einbeziehung von Gemeinschafts-
unternehmen (jointly controlled entities) in IAS 31 und legt bei der Bilanzierung von
Anteilen an Joint Ventures einen engeren Maßstab an. Es besteht eine Einbezie-
hungspflicht. Ein ähnliches Bild zeichnet IAS 28 mit der Regelung des Einbezugs
von assoziierten Unternehmen. Auch hier gilt unter Anwendung der Equity-
Methode die Pflicht zur Einbeziehung in den Konzernabschluss.
32
3.4 Befreiungsvorschriften
zum
Konzernabschluss
Sowohl die nationalen als auch die internationalen Rechnungslegungsvorschriften
kennen Befreiungsvorschriften zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. So wirkt
der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens für ein Tochternehmen, welches
selbst ebenfalls als Mutterunternehmen fungiert und eben in den Konzernabschluss
seines Mutterunternehmens einbezogen wird, unter bestimmten Voraussetzungen
befreiend. Hier ist auch die Rede von einem Verzicht auf einen Teilkonzernab-
schluss.
Das Handelsgesetzbuch regelt den befreienden Konzernabschluss für Mutterunter-
nehmen mit Sitz innerhalb der EU bzw. des EWR in § 291 Abs. 1 HGB und verbin-
det die Befreiung mit zahlreichen Tatbestandsvoraussetzungen. So sind das zu
befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden
Konzernabschluss aufzunehmen und der befreiende Konzernabschluss muss nach
dem Recht erstellt sein, welches für das den Befreiungsabschluss erstellende Mut-
terunternehmen gültig und maßgeblich ist. Desweiteren hat der Abschluss mit den
verschiedenen maßgeblichen EG-Richtlinien im Einklang zu stehen, er ist offen zu
31
Vgl. Angermayer, B. u. Oser, P. (2000), S.19
32
Vgl. Scherrer, G. (2006), S. 96 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783863418250
ISBN (Paperback)
9783863413255
Dateigröße
701 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Nürnberg früher Fachhochschule
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Internationalisierung Rechnungslegungsvorschrift Aufstellungspflicht Konsolidierung Investment
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