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Zins- vs. Rechnungslegung: Diskontierung in der Unternehmensbilanz

©2012 Diplomarbeit 54 Seiten

Zusammenfassung

1.000 EUR heute sind wertvoller als 1.000 EUR morgen. Aber wieviel wertvoller?
Für die Unternehmensbilanz ergeben sich ganz besondere Probleme, wenn es um die in Zahlen ausgedrückte Bewertung von Sachverhalten geht, die erst später eintreten. Wieviel sind 1.000 EUR heute wert, wenn man sie erst in 5 Jahren erhält? Die Lösung lautet Diskontierung: Das Abzinsen der Summe vom zukünftigen Tag der Einzahlung bis zum heutigen. Aber mit welchem Zinssatz? Reicht die einfache Inflationsrate? Und was ist, wenn die Einzahlung der 1.000 EUR heute noch überhaupt nicht sichergestellt ist?
All diese Fragen stellen den Bilanzierenden vor komplexe Aufgaben. Hinzu kommt eine unsystematische Regelungsdichte in der internationalen Rechnungslegung und eine weitestgehend starre Regelung in den deutschen Gesetzen. In diesem Buch sollen die Fragestellungen und die verschiedenen Regelungen aufgegriffen, erläutert und kritisch hinterfragt werden.
In einem ersten Schritt werden die Funktionen des Zinssatzes für die betriebswirtschaftliche Rechnungslegung erläutert. Hieraus werden die verschiedenen Konzepte sowohl für den Diskontierungszinssatz als auch für den übergeordneten Barwert dargestellt.
Im Anschluss wird der anzuwendende Zinssatz selbst in seine Bestandteile zerlegt. Hieraus werden Anforderungen, die ein Diskontierungszinssatz erfüllen sollte, abgeleitet und den allgemeinen Regelungen gegenübergestellt.
Die auf bestimmte Bilanzbereiche ausgerichtete Anwendung von Barwerten und Diskontierungszinssätzen wird im nächsten Abschnitt erläutert. Wesentliche Bewertungsmethoden bzw. -regeln werden hierbei dargestellt. Dieser Teil des Buches betrifft hauptsächlich die internationale Rechnungslegung mit ihrem sachverhaltsbezogenen Regelungswerk.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Zinsen haben in den volkswirtschaftlichen Wissenschaften eine hohe Bedeutung. Sei es als Gleichgewichtspreis von Kapital in der Mikroökonomie oder als Parameter in Güter-, Geld- und Devisenmarktmodellen der Makroökonomie. Die Zinstheorie kann auf eine lange Geschichte in den Wirtschaftswissenschaften zurückblicken und auch interdisziplinär wurde sich intensiv mit dem Sinn und Zweck von Zinsen auseinandergesetzt. Um nur ein Beispiel zu nennen stellte bereits Thomas von Aquin das nummus not parit nummos heraus, das auf den antiken Vorstellungen des Aristoteles „Zins ist aber Geld gezeugt vom Geld. Daher ist auch diese Form von Erwerb am meisten wider die Natur“ beruhte.[1]

Für das Rechnungswesen der Betriebswirtschaft ist der Zins nicht weniger von Bedeutung. Solange Kapital heute mehr (oder auch weniger) Wert besitzt als Kapital morgen, kommt der Unternehmensbilanz als Zeitpunktrechnung eine wesentliche Abgrenzungsfunktion zukünftiger Sachverhalte entgegen.

Diese Arbeit soll die Fragestellung beantworten, welcher Bedeutung Zinsen in der handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegung zukommen, wie sich ein Zinssatz sinnvollerweise zusammensetzt und wie die konkrete Anwendung erfolgt. Daraus soll die Problemstellung erörtert werden, wie Zinssätze durch den Bilanzierenden festgesetzt werden können bzw. sollten und die Regelungswerke hierbei einer kritischen Prüfung unterzogen werden.

In einem ersten Schritt werden die Funktionen des Zinssatzes für die betriebswirtschaftliche Rechnungslegung herausgearbeitet. Hieraus werden die verschiedenen Konzeptionen sowohl für den Diskontierungszinssatz als für den übergeordneten Barwert dargestellt.

Im Anschluss wird der Zinssatz selbst in seine Bestandteile zerlegt. Hieraus werden Anforderungen, die ein Diskontierungszinssatz erfüllen sollte abgeleitet und den allgemeinen Regelungen der Rechnungslegungsnormen gegenübergestellt.

Die spezifische, auf bestimmte Bilanzbereiche ausgerichtete, Anwendung von Barwerten und Diskontierungszinssätzen wird im nächsten Abschnitt erläutert. Wesentliche Bewertungsmethoden bzw. –regeln werden hierbei dargestellt. Dieser Teil der Arbeit betrifft hauptsächlich die internationale Rechnungslegung mit ihrem sachverhaltsbezogenen Regelungswerk.

Abgesehen von der Funktion als Entgelt der zeitlichen Überlassung von Kapital und als Parameter zur Barwertermittlung können Zinsen in der Rechnungslegung als Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten von Vermögenswerten berücksichtigt werden (IAS 23.8 / § 255 Abs.3 HGB). Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten dient der Bestimmung der Kosten eines Vermögenswerts und der planmäßigen Abschreibung über dessen wirtschaftliche Nutzungsdauer und stellt keinen Funktionsbereich des Zinssatzes im Sinne dieser Arbeit dar.[2]

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat für die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten mit dem International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9) einen Standard erlassen, der derzeit für Unternehmen anzuwenden ist, dessen Geschäftsjahre am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Vorgesehen ist mit IFRS 9 die vollständige Streichung des International Accounting Standard 39 (IAS 39). Eine Übernahme in europäisches Recht erfolgte bisher nicht. Der vorläufige Inhalt von IFRS 9 findet in dieser Arbeit daher keine Berücksichtigung.[3]

2. Zinsen als Bestandteil der Rechnungslegung

2.1 Funktionen von Zinsen in der Rechnungslegung

2.1.1 Grundlagen

Der Zins ist der Preis, der bezahlt werden muss, um früher über Kapital zu verfügen als Entschädigung für denjenigen, der zeitweise auf sein Kapital verzichtet. Das bedeutet, dass die heutige Verfügbarkeit von Kapital höher bewertet wird als deren zukünftige Verfügbarkeit. Der Zins stellt hierbei einen Gleichgewichtspreis aus Angebot und Nachfrage nach Kapital dar. Unter Sicherheit und bei vollkommender Informations­effizienz drückt sich in diesem Gleichgewichtspreis, der sich zwischen den Wirtschaftssubjekten herausbildet, der risikolose Zinssatz aus.[4]

Die Beschreibung des Zinses als Gleichgewichtspreis lässt eine große Ähnlichkeit der Zinstheorie mit der Preistheorie erkennen. Der Zins entspricht dem Preis für den Tausch zwischen gegenwärtiger und zukünftiger Güter. Genauso wie sich in der Preistheorie die Höhe des Preises durch einen subjektiven Teil bestimmt, ist die Höhe des Zinses beim Tausch zwischen gegenwärtigen und zukünftigen Gütern durch eine subjektive Präferenz für gegenwärtige im Vergleich zu zukünftigen Gütern beeinflusst. Diese Präferenz wird auch Zeitpräferenz oder menschliche Ungeduld genannt. Ausgangspunkt für den Marktzins ist demnach, dass auch im allgemeinen Konsum heute dem Konsum später vorgezogen wird. Daraus resultieren bei den Wirtschaftssubjekten Zeitpräferenzen für Geld. Diese Zeitpräferenzraten sind individuell unterschiedlich.[5] Sie ist der überschüssige Prozentsatz des gegenwärtigen Grenzbedürfnisses für eine zusätzliche gegenwärtige Einheit gegenüber einer zu­künftigen Einheit. Der andere Bestandteil ist die Investitionsmöglichkeit als objektives Element.[6]

2.1.2 Entgelt für die Überlassung von Kapital und Parameter der Barwertermittlung

Dem Zinssatz kommen aus seiner Eigenschaft als Preis des Geldes verschiedene Bedeutungen zu. Fischer kennt zwei Konzepte Zinsen zu definieren. Zum einen nennt er das Preiskonzept von Zinsen („We have considered the rate of interest as the price of capital in terms of income.”). Das andere Konzept ist das Prämien-Konzept, das er definiert als „the rate of interest per annum reckoned annually and considered as a premium on the goods of one year compared with those of the year following“.[7]

Werden die Konzepte von Fisher auf die Rechnungslegung übertragen, lassen sich zwei wesentliche Aufgaben des Zinssatzes ermitteln, wobei stets die Vergleichbarkeit von zu verschiedenen Zeitpunkten anfallenden Zahlungen im Vordergrund steht.[8]

1. Der Zins im Preiskonzept als Entgelt für die zeitliche Überlassung von Kapital:

Für die zeitliche Überlassung von Kapital handeln zwei Wirtschaftssubjekte einen Preis aus, der ihre individuelle Zeitpräferenz und den Grenznutzen ausdrückt. Der Grenznutzen des verhandelten Kapitals bestimmt die Höhe des Entgelts. Aus unternehmerischer Sicht hat der Zins Relevanz für alle finanziellen Aktiva und Passiva und drückt das Verhältnis zwischen dem eingesetzten Kapital und dessen Verzinsung aus.[9] Der Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen wird in der Bilanz eines Unternehmens in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet (§ 275 HGB / IAS 1).

In dieser Funktion ist der effektive Zinssatz die gesuchte Variable, während der Zeitwert und das erwartete zukünftige Zahlungsstromprofil des Vermögenswertes bzw. der Schuld bekannt sind.

Der Nominalzinssatz stellt den offen verhandelten Preis für das überlassene Kapital dar. Werden Abschläge auf den Auszahlungsbetrag durch den Schuldner akzeptiert, erhöhen diese das Entgelt für die Kapitalüberlassung. Der effektive Zinssatz berücksichtigt vereinbarte Differenzen zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Rückzahlungsbetrag. Werden der Rückzahlungsbetrag und die Zinszahlungen mit dem effektiven Zinssatz diskontiert, entsprechen die Summe ihrer Barwerte dem Ausgabebetrag. Die Abweichungen aus der Summe der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme und dem Zugangswert werden über die gesamte Laufzeit der Kapitalüberlassung amortisiert.[10]

2. Der Zins im Prämienkonzept als Bewertungsparameter zur Bestimmung des Bar- bzw. Zeitwerts von Vermögenswerten und Schulden:

Um Vermögenswerte und Schulden zu bewerten, ist ein (fiktiver) Transaktionspreis auf einem aktiven Markt der beste Anhaltspunkt. Ist ein solcher nicht verfügbar, kann eine Bewertung über den Barwert ihrer zukünftigen Zahlungsströme erfolgen, mit dem die Zahlungsströme von Vermögenswerten und Schulden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Höhe anfallen, auf einen Stichtag vergleichbar zu machen.[11] Der Barwert dient insoweit einer wertmäßigen Normierung der Vermögenswerte und Schulden auf Basis des jeweiligen Zahlungsstromprofils.[12] Die entgangene Rendite eines theoretischen Vergleichsobjekts wird durch den verwendeten Zinssatz bei der Barwertberechnung dargestellt. Angelehnt an die Investitionsrechnung drückt der Zinssatz hierbei die Erwartungen des Investors über die Höhe der Mindestverzinsung des in Vermögenswerte eingesetzten Kapitals bzw. die Finanzierungskosten von Schulden aus.[13]

Als Parameter der Barwertermittlung ist der Zinssatz bekannt. Mit ihm wird das erwartete zukünftige Zahlungsstromprofil eines Bilanzpostens abgezinst und der Zeit- bzw. Stichtagswert ermittelt, der in diesem Fall die Variable darstellt.[14]

Im einfachsten Fall ist der Zeitwert von Bilanzposten vorzugsweise durch aktuelle Preise als Tageswert auf einem funktionsfähigen und aktiven Markt beobachtbar. Nach IAS 36.6./IAS 38.8 müssen für die Definition eines Marktes i.S. der IFRS folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

- Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen.
- Vertragswillige Käufer und Verkäufer können i.d.R. jederzeit gefunden werden.
- Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Der (beizulegende) Zeitwert im Handelsrecht wird durch den Gesetzgeber nicht konkret definiert. Die Literatur verweist ebenfalls zuerst auf einen verlässlich feststellbaren Marktpreis, der auf einem aktiven Markt bestimmt werden kann. Auch die Bedingung der öffentlichen Zugänglichkeit der Preisinformation muss gewährleistet sein. Der Marktpreis muss darüber hinaus auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen zwischen unabhängigen Dritten beruhen.[15]

Steht ein solcher Marktpreis zur Verfügung, der aus den Erwartungen der Marktteilnehmer den Zeitwert erwarteter zukünftiger Zahlungen auf einem aktiven Markt widerspiegelt, ist eine Barwertbestimmung nachrangig und nicht zu verwenden. Marktpreise sind objektiver als die Ergebnisse einer Barwertermittlung mit Hilfe von Bewertungstechniken.[16] Nur wenn für Vermögenspositionen und Schulden keine Tageswerte auf einem funktionsfähigen aktiven Markt beobachtbar sind, ist der Zeitwert durch Bewertungstechniken i.d.R. als Barwert bestimmbar. Dieser würde auf einem vollkommenen Kapitalmarkt beim Vorliegen strengster Informationseffizienz auch dem Marktpreis entsprechen, den voneinander unabhängige, sachverständige und vertragswillige Marktteilnehmer auf einem aktiven Markt auf Basis ihrer individuellen Einschätzung bestimmen.[17] Daher sind im Rahmen der Barwertermittlung auch alle Elemente zu berücksichtigen, die sich nach den Einschätzungen der Marktteilnehmer in einem Tageswert widerspiegeln würden.[18] Der Zins reflektiert in diesem Zusammenhang als Vergleichsmaßstab die Rendite- und Risikoerwartung einer vergleichbaren Investitionsalternative von unabhängigen, sachverständigen und vertragswilligen Marktteilnehmern.[19]

2.2 Konzeptionen des Barwerts

2.2.1 Barwerte in der internationalen Rechnungslegung

An einer generellen Bewertungsgrundlage für Vermögenswerte und Schulden fehlt es dem IFRS-Rahmenkonzept, während die Standards verschiedene Bewertungsvorgaben für spezifische Bilanzpositionen vorsehen. Und hier, außerhalb des Rahmenkonzepts, stellen Lüdenbach und Hoffmann eine schleichende Umorientierung der IFRS weg vom Anschaffungskostenkonzept hin zum Konzept der Bilanzierung zu Zeitwerten fest, einhergehend mit der kaum widerlegbaren Vermutung, der zufolge der Zeitwert immer zuverlässig ermitteln könne. Die IFRS zeichnen sich aktuell durch eine Mixtur von Anschaffungskostenprinzip, Bewertung zum Barwert und Marktpreisorientierung aus Ein Konzept der Bilanzierung zu Zeitwerten eröffnet dem Bilanzierenden mehr bilanzpolitische Gestaltungsspielräume als das Anschaffungskostenmodell. Auch wenn die IFRS diesem Aspekt u.a. durch umfangreiche Offenlegungen im Anhang gegensteuern wollen, erhöht sich dadurch das Problem der Überforderung des Abschlussadressaten.[20]

Die Zeitwerte werden neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in verschiedenen Ausprägungen im Rahmenkonzept der IFRS definiert (IFRS F.100).

- Tageswert (current cost): Der Betrag, der gegenwärtig aufzuwenden ist, um denselben oder einen entsprechenden Vermögensgegenstand zu erwerben, oder der nicht diskontierte Betrag, der für die gegenwärtige Begleichung einer Schuld aufzuwenden ist.
- Veräußerungswert / Erfüllungsbetrag (realisable [settlement] value): Der Betrag, der gegenwärtig bei einer Veräußerung erzielt werden kann bzw. der nicht diskontierte Betrag, der zur Erfüllung einer Schuld aufgewendet werden muss.
- Barwert (present value): Der Betrag, der dem Barwert des zukünftigen Nettomittelzu- bzw. abflusses aus der Nutzung oder dem Verkauf/der Erfüllung der Vermögenswerte und Schulden entspricht.

Lässt sich der Zeitwert nicht als Stichtagswert auf einem aktiven Markt ermitteln, ist für die Bewertung zum Zeitwert auf den Barwert erwarteter zukünftiger Zahlungsströme abzustellen. Anwendungsbereiche des Barwerts sind insbesondere:

- Pensionszusagen (IAS 19.64)
- Nicht-finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 37.45)
- Nutzwertbestimmung (value in use) eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (cash generating unit [CGU]) im Rahmen eines Werthaltigkeitstests (impairment test) (IAS 36.30).

Von dem oben genannten und eher unternehmensspezifischen Zeitwert ist der beizulegende Zeitwert (fair value) abzugrenzen, der einen marktorientierten Bewertungsmaßstab bzw. eine übergreifende Bewertungsdefinition darstellt.[21] Der fair value wird lediglich in einzelnen Standards als Bewertungsmaßstab beschrieben. An einer Aufnahme in das Framework fehlt es bislang. Der fair value ist im kleinsten gemeinsamen Nenner (z.B. IAS 16.6 und IAS 38.8) der Betrag, zu dem ein Vermögenswert unter sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ungezwungen ausgetauscht werden kann.

Abbildung 1: Fair value -Ausprägungen und -Hierarchie

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Bohl, (Beck’sches IFRS-Handbuch 2009), S. 53

Der fair value ist kein eigenständiger Wertbegriff bzw. -maßstab. Er stellt vielmehr das Abbildungsziel dar, zu dem auch das Ergebnis einer Barwertermittlung zählen kann, auch wenn die Bestimmung des fair value über ein Barwertkalkül –wenn überhaupt- in den Hierarchien unten angesiedelt ist.[22]

Hitz und Kuhner differenzieren drei mögliche Bewertungsperspektiven des fair value i.S. des FASB und der US-GAAP[23]:

- Der Ausstiegspreis (exit price) als Glattstellungskosten einer Bilanzposition. Er entspricht bei Vermögensgegenständen dem Verkaufspreis, und bei Schulden dem Ablösebetrag.
- Der anteilige Ertragswert bzw. Bruttokapitalwert (value in use) als unternehmensspezifischer Wert. Hier werden also private Informationen und unternehmensspezifische Handlungsoptionen in die Bewertung einbezogen.

2.2.2 Barwerte in der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung innerhalb des Handelsrechts sind geprägt durch das Imparitäts- und Realisationsprinzip. Gewinne sind erst mit der Realisation zu berücksichtigen, während drohende Verluste aus Vermögensgegenständen, Schulden oder Vertragsverpflichtungen zu erfassen sind, wenn sie hinreichend sicher sind.[24] Grundsätzlich erfolgt im Handelsrecht die (Folge-) Bewertung zu den (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten.[25]

Ausnahmen einer Barwertbetrachtung im Handelsrecht bilden:

- Der Vergleich von Zeitwert und Buchwert im Falle von möglichen außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen, um auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Wertmaßstäbe für den Zeitwert im Anlagevermögen sind vor allem
- der Wiederbeschaffungswert,
- der Einzelveräußerungspreis,
- und der Ertragswert, der sich aus der Summe der Barwerte von erwarteten zukünftigen Zahlungsströmen zusammensetzt.[26]
- Die Neubewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Rahmen der Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss. Hier ist der beizulegende Zeitwert allgemeiner Bewertungsmaßstab (§ 301 Abs.1 Satz 1 HGB). Steht kein verlässlicher Marktpreis dafür zur Verfügung sind Bewertungstechniken[27] heranzuziehen.
- Die marktorientierte Ableitung des Zeitwerts aus Marktpreisen gleicher oder vergleichbarer Güte.
- Die kostenorientierte Ableitung aus den Kosten einer Reproduktion.
- Die einkommens- oder kapitalwertorientierte Ableitung aus einem Barwert zukünftiger ökonomischer Vorteile.

Auch das Umlaufvermögen ist auf den beizulegenden Zeitwert abzuschreiben, sollte kein Markt- oder Börsenpreis vorliegen. Durch die Kurzfristigkeit von Umlaufvermögen ist hier jedoch vorzugsweise auf gesunkene Wiederbeschaffungspreise, auf gesunkene erwartete Verkaufserlöse bzw. den niedrigeren Wert von beiden abzuwerten. Der Ertragswert aus einer Barwertermittlung spielt im Umlaufvermögen daher regelmäßig keine Rolle.[28]

Bei niedrig- oder unverzinslichen Forderungen gilt der abgezinste Betrag als Zugangswert. Die folgenden Aufzinsungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten zu werten.[29] Eine Abzinsung von Schulden im Rahmen einer Barwertermittlung z.B. wegen Un- oder Niedrigverzinsung ist grundsätzlich verboten, da sonst nicht realisierte Zinsgewinne vorweggenommen werden und gegen das Vorsichtsprinzip verstoßen wird.[30] Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergab sich eine Ausnahme für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Hier gilt nun eine Abzinsungspflicht (§ 253 Abs. 2 HGB). Zudem wurde hierdurch eine Annäherung an internationale Bewertungsstandards geschaffen.[31]

2.2.3 Normenunabhängige Barwert-Konzeption

Vermögenswerte und Schulden generieren zukünftige Zu- und Abflüsse von Ressourcen, daher kann eine stichtagsbezogene Barwertermittlung -unabhängig vom Zukunftsbezug einer Rechnungslegungsnorm- grundsätzlich für keine Art von Vermögenswert oder Schuld ausgeschlossen werden. Folgende Merkmale sind nach Cramer für eine Beurteilung der Barwertrelevanz heranzuziehen:[32]

- Fristigkeit: Je kürzer die Restlaufzeit und damit das Zahlungsstromprofil eines Vermögenswertes oder einer Schuld ist, desto geringer ist die Auswirkung einer Diskontierung.
- Liquidität: Je höher der Liquiditätsgrad eines Vermögenswerts oder einer Schuld, desto einfacher und objektiver lässt sich das Risiko des Objekts im Vergleich zu einer Alternativanlage bestimmen.
- Vermögenswert oder Schuld: Maßgebend ist darüber hinaus der Standort des Bilanzpostens entweder als Vermögenswert in der operativen bzw. investiven Mittelverwendung oder als Schulden zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit.

Kurzfristige und Vermögenswerte und Schulden zeichnen sich im Allgemeinen auch durch eine hohe Liquiditätsnähe und ein geringes Risiko aus. Der mögliche Effekt einer Diskontierung wäre gering und hätte keine Relevanz i.S. einer Wesentlichkeits­überlegung. Eine Diskontierung kurzfristiger Bilanzposten kann daher unterbleiben.[33]

Abgesehen von normenunabhängigen Wesentlichkeitsüberlegungen kann sich ein Ausschluss daher zunächst nur durch ein konkretes Abzinsungsverbot ergeben. So schreiben die IFRS und das HGB ein Abzinsungsverbot für Bilanzposten aus aktiven und passiven latenten Steuern vor (IAS 12.53 / § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB).

2.3 Konzeption des Diskontierungszinssatzes

2.3.1 Der Diskontierungszins in der internationalen Rechnungslegung

Der verstärkte Einfluss der Zeitwertbilanzierung in der internationalen Rechnungs­legung führt unvermeidlich zu einer stärker werdenden Bedeutung des anzuwenden­den Diskontierungszinssatzes.[34] Den IFRS fehlt es aber insgesamt -bedingt durch den Grundsatz des principle-based accounting und durch unterschiedliche Regelungs­dichten der Standards- an dem einen Zinssatz.[35] Allgemein gilt lediglich die abstrakte Forderung nach einem laufzeit- und risikoäquivalenten Diskontierungszins.[36]

In den IFRS finden sich mehrere Fundstellen mit unterschiedlichen Ausprägungen
-je nach Bewertungsanlass und –objekt- für den angemessenen Diskontierungszins:

Abbildung 2: Diskontierungszinssatz in den IFRS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Freiberg, (Diskontierung 2010), S. 28, Berücksichtigt nur Standards / ohne Interpretationen

2.3.2 Der Diskontierungszins in der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Allgemeiner Bewertungsmaßstab des Handelsrechts sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Vermögensgegenstände bzw. der Erfüllungsbetrag für Schulden (§ 253 Abs. 1 HGB). Konkrete Bewertungsvorgaben hinsichtlich der Höhe eines zur Barwertermittlung heranzuziehenden Zinssatzes für die Zeitwertermittlung von Vermögenswerten und Schulden fanden sich -vor BilMoG- lediglich über die umgekehrte Maßgeblichkeit in den steuerlichen Vorgaben (§ 4 Abgabenordnung [AO]).

Nach Umsetzung des BilMoG sind künftig sämtliche langfristigen Rückstellungen zu diskontieren. Der (in der Höhe) vorgegebene Zinssatz aus dem Steuerrecht wird durch einen Marktzinssatz ersetzt. Um die Volatilität zu vermindern wird der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre bezogen auf die Restlaufzeit der Rückstellung verwendet. Dieser wird durch die Deutsche Bundesbank zentral vorgegeben und in der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsVO) veröffentlicht. Die Wahl des Abzinsungssatzes liegt damit grds. außerhalb bilanzpolitischer Gestaltungsmöglich­keiten.[37]

Als Basis für die Berechnung der Marktzinssätze dient kein unternehmensindividueller Zinssatz. Würde bspw. die sinkende Bonität des Bilanzierenden Eingang in die Bewertung finden, könnten die gestiegenen Fremdkapitalkosten durch geringere Rückstellungen (in Folge höherer Diskontierungssätze) kompensiert werden.[38] Es wird stattdessen eine Zinsstrukturkurve aus Null-Kupon-Zinsswaps ermittelt, aus der sich der anzuwendende durchschnittliche Marktzinssatz für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren entnehmen lässt. Sie wurde als Basis gewählt, da ein langer Laufzeitbereich abdeckt wird, sie eine hohe Liquidität aufweisen, geringen Einflüssen aus Nachfrageschwankungen unterliegen und für den gesamten Euroraum anwendbar sind.[39] Diese quasi-risikolose Komponente wird um einen Aufschlag modifiziert, der sich aus der Effektivverzinsung eines Indizes aus internationalen
Euro-Unternehmensanleihen mit hoher Bonität ergibt.[40] Die Bezeichnung „Marktzins­satz“ beruht folglich nur auf seiner synthetischen Ableitung aus der Summe zweier Komponenten, die sich zusammen am Kapitalmarkt nicht beobachten lassen, und bezieht sich somit auf die Ableitung des Zinses aus am Markt beobachtbaren Daten/Faktoren.[41]

Auch wenn der Zinssatz verbindlich vorgegeben wird, darf dies nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass sich auch diese im Zeitablauf ändern werden. Ebenso werden sich die Laufzeiten von Bewertungsobjekten von Stichtag zu Stichtag verkürzen und somit Zinssätze für andere Laufzeiten zur Anwendung kommen. Daher kommt auch mit verbindlich festgelegten Diskontierungszinssätzen in zweifacher Hinsicht eine gewisse Volatilität auf den Bilanzierenden zu.[42]

3. Komponenten des Zinssatzes

3.1 Grundlagen

Ist einem Wirtschaftssubjekt eine Einzahlung zu einem früheren Zeitpunkt mehr Wert als zu einem späterem Zeitpunkt, ist eine Diskontierung zur gegenwärtigen Bewertung notwendig. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wie die Verfügung über Geld einen positiven Zinsnutzen stiftet. So wird ein rational handelndes Wirtschaftssubjekt bei der Wahl zwischen zwei sonst identischen Investitionsalternativen, die beide den gleichen Nominalwert in der Zukunft erwirtschaften, denjenigen bevorzugen, bei welchem dieser Wert früher zur Einzahlung kommt. Solche zukünftigen Zahlungen werden mit Hilfe eines Kapitalisierungszinsfußes diskontiert und so auf einen Stichtag vergleichbar gemacht.[43] Als einfache Formel für die Diskontierung einer zukünftigen Zahlung kann folgende Formel verwendet werden:[44]

Der Quotient setzt sich zusammen aus dem in jeder Periode gültigen Diskontierungszinssatz (i), potenziert um die jeweilige Anzahl an Perioden (t). Solange die Höhe und der Zeitpunkt der zukünftigen Zahlung bekannt sind, stellt der Diskontierungszinssatz (i) die Variable in der Formel dar. Die Wahl des Diskontierungszinssatzes dürfte demnach – im Rahmen der Barwertermittlung- auch die größte Herausforderung für die Rechnungslegung darstellen.[45]

Bestandteile des Diskontierungszinssatzes sind regelmäßig der risikolose Basiszinssatz und ein oder mehrere Risikozuschläge.[46] Die Ermittlung des angemessenen Diskontierungszinssatzes erfolgt nach den Grundsätzen[47]

- der Investitionsrechnung,
- der Anwendungssymetrie,
- und der Beobachtung der Konsistenz des Zinssatzes im späteren Zeitablauf.

3.2 Risikoloser Zinssatz

Grundlegender Bestandteil eines Zinssatzes ist der risikolose Basiszinssatz. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die durchschnittliche Verzinsung landesüblicher, risikofreier Kapitalanlagen am Stichtag, als Mindestentgelt für die Überlassung von Kapital. Er entspricht hierbei dem reinen Zeitwert des Geldes, die durch die Mindestverzinsung einer Anlage widergespiegelt wird, die keinem bedeutenden Risiko unterliegt.[48] Den näherungsweise besten Bewertungsmaßstab bieten hierfür langfristige Staatsanleihen in einem stabilen politischen System.[49]

An den in der Rechnungslegung verwendeten risikolosen Basiszinssatz sind folgende Anforderungen zu stellen:

- Zeitbezug
Der Basiszinssatz kann entweder aus Vergangenheits-, Zukunfts- oder Stichtagswerten gebildet werden.[50] Eine Kombination aus Stichtags- und Zukunftswerten scheint hierbei am sinnvollsten, da Vergangenheitswerte die aktuellen und erwarteten Kapitalmarktverhältnisse gänzlich ignorieren.[51] Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer verfolgt hierbei den Grundgedanken einer prognoseorientierten Vorgehensweise.[52]

- Laufzeitäquivalenz
Zur Ermittlung eines geeigneten Basiszinssatzes ist der Effektivzins einer vergleichbaren Anleihe notwendig, dessen Laufzeit äquivalent zum Bewertungsobjekt ist. In der Theorie der Unternehmensbewertung hat sich die Anwendung von Kassazinsen (spot rates) durchgesetzt.[53] Sie lassen sich für jede gewünschte Laufzeit des Bewertungsobjektes ermitteln und werden durch die Deutsche Bundesbank, sowie durch die Europäische Zentralbank veröffentlicht.

- Kaufkraftäquivalenz
Um Kaufkraftäquivalenz bei der Ermittlung des Diskontierungszinssatzes zu wahren, wird der Basiszinssatz um die erwartete Kaufkraftentwertung (Kaufkraftsteigerung) des Geldes erweitert (reduziert). Eine einfache Berücksichtigung der Inflationsrate dürfte hierbei zu kurz greifen, da sie die globale Geldentwertung eines Güterbündels berücksichtigt. Es wäre stattdessen zu prüfen, wie sich die einzelnen und relativen Preisveränderungen auf das zu bewertende Objekt auswirken.[54]

- Währungsäquivalenz
Der Diskontierungszinszins soll in der Rechnungslegung Handlungsalternativen zum Unternehmenseigentum ausdrücken. Es ist ein interner Zinsfuß, der aus den Erträgen der Handlungsalternative und deren Preis gewonnen wird. Es ist offenkundig, dass die Rückflüsse aus dem Unternehmen und der Handlungsalternative in derselben Währung ausgedrückt sein müssen, damit der Bezug der Unternehmenserträge zu denjenigen aus der Handlungsalternative Sinn stiftet.[55]

3.3 Risikokorrektur

3.3.1 Grundlagen

Zukünftige Zahlungsströme können einer Unsicherheit unterliegen was Höhe und Zeitpunkt anbelangt. Ebenso können Risiken spezifisch aus dem Bewertungsobjekt hervorgehen oder aus allgemeinen Marktrisiken. Das spezifische und allgemeine kann sowohl durch einen Abschlag der erwarteten zukünftigen Zahlungen (Zähler) oder durch einen Aufschlag auf den Diskontierungszinssatz (Nenner) berücksichtigt werden:[56]

- Sicherheitsäquivalent-Methode: Hier werden die unsicheren, erwarteten zukünftigen Zahlungsströme von vornherein zu einem Sicherheitsäquivalent verdichtet, d.h. ein Risikoabschlag wird bereits im Zahlungsstrom abgezogen. Die anschließende Aggregation zum Barwert muss daher mit dem risikolosen Zinssatz erfolgen.

- Risikozuschlagsmethode: Die unsicheren, erwarteten zukünftigen Zahlungs­ströme werden mit ihrem Erwartungswert berücksichtigt. Das Risiko kommt in der anschließenden Aggregation zum Ausdruck, indem der risikolose Zinssatz um einen Risikozuschlag erhöht wird. Dieses Vorgehen wird auch durch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) empfohlen.[57]

Möglich ist die Erfassung der Unsicherheit über Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsströme zum einen als Modalwert, also der Verwendung des wahr­scheinlichsten Zahlungsstroms oder als Erwartungswert. Der Erwartungswert entspricht dem nach verschiedenen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichtetem Zahlungsströmen. Beim Erwartungswert werden im Zähler der Diskontierungsformel, als Wiedergabe des erwarteten und nach Eintrittswahrscheinlichkeit gewichteten Zahlungsstroms, bereits Unsicherheiten über Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsströme berücksichtigt. Der Nenner -also der Diskontierungszinssatz- bildet lediglich den Zeitwert des Geldes und –je nach Methode- das Risiko des Bewertungsobjektes ab. Nur wenn der Zahlungsstrom vertraglich fixierte Nominalbeträge enthält und verwertbare Marktpreise für Alternativanlagen beobachtbar sind, scheint die Verwendung eines Modalwertes sinnvoll. Hierbei werden dann sowohl die Unsicherheit als auch das spezifische und allgemeine Risiko des Bewertungsobjektes im Diskontierungszinssatz abgebildet.[58]

Abbildung 3: Anpassung von Zähler und Nenner bei der Barwertermittlung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Nach Freiberg, (Diskontierung 2010), S. 52 dort in Anlehnung an Ballhaus & Futterlieb, (Fair Value 2003), S. 572

Bei einer theoretisch konsistenten Bewertung und vollkommener Informationslage sollten sowohl die Berücksichtigung des Risikos als Abschlag im Zähler als auch durch Zinszuschlag im Nenner zum selben Ergebnis führen.[59]

3.3.2 Risiko eines Unternehmens

Handelt es sich bei dem zu bewertenden Objekt um ein Unternehmen als Ganzes, können spezielle Vorgehensweisen zur Berücksichtigung des Risikos herangezogen werden. Der verwendete Risikozuschlag muss hierbei sowohl das operative Risiko aus der unternehmerischen Tätigkeit als auch das über den Verschuldungsgrad bestimmte finanzielle Risiko (Kapitalstrukturrisiko) abdecken:[60]

- Das operative Risiko richtet sich nach der geschätzten Bandbreite der erwarteten künftigen Zahlungsströme. Es ergibt sich durch Marktbedingungen (Absatz- und damit Umsatzschwankungen) und Produktionsbedingungen (Kostenstruktur).

- Das finanzielle Risiko (Kapitalstrukturrisiko) richtet sich nach Finanzierung des Unternehmens durch Fremdkapital. Fremdkapitalgeber haben Anspruch auf einen Festbetrag aus den finanziellen Überschüssen und mindern diese. Wohingegen Fremdkapital die Eigenkapitalrendite erhöhen kann (Leverage-Effekt[61] ), wenn dessen Zinssatz unter der internen Gesamtkapitalrendite liegt.

- Operatives und finanzielles Risiko stehen in einer Wechselwirkung und bestimmen zusammen das zu berücksichtigende Risiko des Unternehmens und werden in einem umfassend definierten Risikozuschlag im Kapitalisierungs­zinssatz abgedeckt.

International üblich erfolgt eine Bewertung in der Praxis[62] mit dem Weighted Average Cost of Capital-Ansatz (WACC). Der Zeitwert des Unternehmens wird ermittelt durch Abzinsung der künftigen erwarteten Zahlungsströme mit den gewogenen, durch­schnittlichen Kapitalkosten. Die künftigen erwarteten Zahlungsströme in Form von Zahlungsmittelüberschüssen berücksichtigen dabei –im entity approach Ansatz- sowohl die Anteilseigner mit gesellschafts-, aber Fremdkapitalgeber mit schuldrecht­lichen Anspruch. Die durchschnittlichen Kapitalkosten setzen sich folglich aus den Kosten für eingesetztes Eigenkapital und für investiertes Fremdkapital zusammen.[63]

Den Kosten für das eingesetzte Eigenkapital kommt i.S. der Risikoerfassung besondere Bedeutung zu, da neben der Entschädigung für den Zeitwert des Geldes auch eine Risikokompensation durch die Eigenkapitalgeber gefordert wird. Dies resultiert aus dem fehlenden vertraglich fixierten Anspruch auf künftige Zahlungs­ströme, durch deren residuale Befriedigung nach Bedienung der Fremdkapitalgeber.[64] Die Eigenkapitalkosten lassen sich daher nur durch Kenntnis der Renditeerwartung der Eigenkapitalgeber in Abhängigkeit von deren Risikoerwartung schätzen.[65]

Eine Möglichkeit der Ermittlung von Risikozuschlägen ist das Capital Asset Pricing Model (CAPM). Grundgedanke des CAPM ist, dass sich die Eigenkapitalkosten aus einer risikofreien Rendite zuzüglich einer unternehmensindividuellen Marktrisikoprämie berechnen lassen.[66] Der risikolose Zinssatz reflektiert hier die inländische risikolose Anlagealternative auf dem Kapitalmarkt. Empfohlen wird die Verwendung der Rendite von Staatsanleihen mit der längsten verfügbaren Laufzeit.[67] Der risikoangepasste Zins enthält -neben dem risikolosen Basiszinssatz- Risikozuschläge für das objekt­abhängige (operative und finanzielle) Unternehmensrisiko, als auch –objekt­unabhängig- für den Markt, in dem sich das Unternehmen bewegt.[68] Der Risikozuschlag entspricht dann dem Produkt aus der Marktrisikoprämie und einem unternehmensspezifischen Beta-Faktor. Die Marktrisikoprämie repräsentiert die erwartete Überrendite des Aktienmarktes gegenüber dem Basiszinsfuß. Der Beta-Faktor ist zu schätzen bzw. aus der Branche des Unternehmens abzuleiten.[69]

Die Kosten für investiertes Fremdkapital reflektieren die Kapitalstruktur des Unter­nehmens bzw. auch das finanzielle Risiko. Unter Vernachlässigung einiger Theorien zur Unternehmensfinanzierung steigt mit zunehmendem Verschuldungsgrad das Risiko der Fremdkapitalgeber auf Erfüllung ihrer Ansprüche und damit das Kreditrisiko.[70] Der durchschnittliche Kapitalkostensatz nach WACC ist das gewichtete Mittel über die Eigen- und Fremdkapitalkosten des Unternehmens.[71]

3.3.3 Risiko von Bilanzpositionen

(A) Überlegungen in der Rechnungslegung

Auch bei der Bewertung einzelner Bilanzpositionen sind ausgehend von dem Basiszins Risikokorrekturen zu berücksichtigen, die mit dem jeweiligen spezifischen Risiko des Bewertungsobjekts zum Bewertungsstichtag gewichtet werden. Aufgrund der Forderung nach Laufzeitäquivalenz ist der Rückgriff auf einen globalen Diskontierungs­satz ausgeschlossen. Neben dem risikolosen Zinssatz muss auch der Risikozuschlag periodenspezifisch erfolgen. Besonderer Aufmerksamkeit ist bei Bilanzpositionen der Tatsache geschuldet, dass bei Schulden der Risikozuschlag negativ zu sein hat, also im Falle der Risikozuschlagsmethode als „Risikoabschlag“ den Basiszinssatz mindert.[72]

Aggarwal und Gibson sehen in der Bestimmung des objektspezifischen Risikos erhebliche Unsicherheiten[73] und Baetge hält den Versuch eine Risikoäquivalenz zwischen unsicheren Zahlungsströmen im Zähler und dem Diskontierungszins im Nenner herzustellen –auch in der Bewertung von Unternehmen[74] - für ein ungelöstes Problem.[75]

Die IFRS verzichten weitestgehend auf konkrete Vorgaben zur Berücksichtigung von Risiken in discounted cash flow -Bewertungsmodellen. Ausführlich werden -im Rahmen der Nutzwertbestimmung bei der Wertminderung von Vermögenswerten- in IAS 36.A1 fünf Elemente genannt, die es zu berücksichtigen gilt. Während zwei jeweils die risikoneutrale Erfassung der Cashflows im Zähler und den Basiszinssatz im Nenner beschreiben, sind für die Risikoerfassung i.w.S. drei Faktoren interessant:[76]

- Erwartungen im Hinblick auf eventuelle wertmäßige oder zeitliche Veränderungen dieser Cashflows (IAS 36.A1b),
- der Preis, der mit der Unsicherheit des Vermögenswertes verbunden ist (IAS 36.A1d),
- und andere, manchmal nicht identifizierbare Faktoren (wie Illiquidität), die Marktteilnehmer bei der Preisgestaltung der künftigen Cashflows, die das Unternehmen durch die Vermögenswerte zu erzielen erhofft, widerspiegeln würden (IAS 36.A1e).

Baetge beschreibt die Konkretisierung und Objektivierung der Faktoren als unscharf, weiterhin ist die Abgrenzung zwischen den Veränderungen im Cashflow (IAS 36.A1b) und der Unsicherheit des Vermögenswertes (IAS 36.A1d) nicht deutlich. Letzten Endes führt dies zu einer subjektiven Risikoeinschätzung „nach Bedarf“, sodass selbst gleiche Vermögenswerte völlig unterschiedlich bewertet werden könnten.[77]

Die US-GAAP gestehen diese Problematik zwar ein[78], jedoch bietet der SFAC 7 als Hilfestellung bei der Risikoermittlung ebenfalls nur abstrakte Regelungen[79]:

- Der mit den Barwerten ermittelte beizulegende Zeitwert sollte die Risikoprämie (price) umfassen, die die Marktteilnehmer für die Übernahme der unsicheren künftigen Zahlungsströme (uncertainties in cash flows) am Markt erhalten können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Betrag identifizierbar, messbar und bedeutend für das Bewertungsergebnis ist.
- Eine willkürliche Risikokompensation oder eine Risikokompensation, die nicht auf Basis von Marktinformationen bestimmt werden kann, ist nicht erlaubt. Eine solche Risikokompensation würde die Bewertung ungerechtfertigterweise verzerren („ […]introduces bias into the measurement.“). Andererseits würde der Verzicht auf eine Risikokompensation in der Barwertbewertung dazu führen, dass die Bewertungsergebnisse nicht mit dem beizulegenden Zeitwert vereinbar sind, wenn offensichtlich ist, dass die Marktteilnehmer eine solche Risikokompensation forderten.
- In vielen Fällen wird eine verlässliche Schätzung der Marktrisikoprämie nicht möglich sein. Darüber hinaus kann die Höhe der nicht verlässlich zu schätzenden Risikoprämie im Vergleich zu den Bewertungsfehlern, der möglicherweise aus ihrer Berücksichtigung resultiert, relativ gering sein. In solchen Situationen kann die Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme mit dem risikolosen Zinssatz den unter diesen Umständen bestmöglichen Schätzwert für den beizulegenden Zeitwert ergeben.

In SFAC 7.69 wird weiterhin auf die Kapitalmarkttheorie verwiesen („ Modern finance theory offers several insights into the problem of determining an appropriate risk premium.“) und das Risiko wird in einen systematischen und einen unsystematischen Teil zerlegt. Das unsystematische Risiko des Bilanzpostens ist unkorreliert zu den Risiken des gesamten Marktes, d.h. je mehr Vermögenswerte und Schulden in die Risikobetrachtung genommen werden, desto geringer wird durch die Diversifikation das unsystematische Risiko bis es letztendlich gegen Null tendiert. Daher gewährt der Markt auch nur für die Übernahme des systematischen Risikos eine Prämie. Die Schwierigkeit jedoch besteht nun in der Trennung des Risikos in einen systematischen und einen unsystematischen (objektspezifischen) Teil auf der Ebene einzelner Vermögensgegenstände und Schulden.[80]

Auch die US-GAAP bieten keine Angaben, wie die mit einem unsicheren Zahlungsstrom verbundene Risikoprämie ermittelt werden soll und stellen lediglich allgemeine Überlegungen zur Ableitung eines risikoadäquaten Opportunitäts­kostensatzes an, die nicht über den Charakter einen Empfehlung hinausgehen.[81]

(B) Erfassung der Risikokorrektur

Bei der praktischen Ermittlung der Risikokorrektur kann grundsätzlich auf ein am Markt beobachtbares Referenzobjekt abgestellt werden, d.h. ein Vergleichsobjekt mit ver­gleichbarem Zahlungsstromprofil. Dieser marktbasierte Inputfaktor ist bei der Ermittlung vorrangig zu verwenden.[82] Die schematische Vorgehensweise unter Zuhilfenahme eines Referenzobjektes stellt sich wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Diskontierungszinssatz aus einem Referenzobjekt

Quelle: Miller & Bahnson, (Present Values 1996), S. 93

Zur Bestimmung der Risikokomponente ist der am Markt beobachtbare interne Zinssatz des Referenzobjekts in seine einzelnen Komponenten zu zerlegen. Da der laufzeitäquivalente risikolose Anteil des Zinssatzes ebenfalls am Markt beobachtbar ist, kann er herausgetrennt werden und als Residuum verbleibt die objektspezifische Risikoprämie.[83]

Kann zur Bestimmung der Risikokorrektur nicht auf ein vergleichbares Bewertungs­objekts abgestellt werden, ist eine weitere Alternative erforderlich. Nach Kümmel verbleibt nur noch die Möglichkeit eine Einzelbewertung aufzugeben und ein am Markt notiertes Portfolio von Vermögenswerten und Schulden mit vergleichbaren Risiko- und Zahlungsstromprofil zu identifizieren.[84]

Eine weitere Alternative stellt eine auf Opportunitätskosten gestützte Bewertungs­methode aus dem Bereich der Kaufpreisallokation dar. Die Kapitalverzinsung, die ein Investor für die Finanzierung eines spezifischen Vermögenswertes verlangen würde, enthält annahmegemäß die hypothetische Risikoprämie des Vermögenswertes.[85]

Unabhängig von der Suche nach einem Referenzobjekt gestaltet sich die Schwierigkeit der Bestimmung des objektspezifischen Risikos zusätzlich durch Festlegung der jeweiligen Bewertungsperspektive. Das Risiko der Zahlungsströme muss aus derselben Bewertungsperspektive abgeleitet werden wie die Risikokomponente im Diskontierungszinssatz, um eine äquivalente Bewertung sicherzustellen. Das Risiko im Zahlungsstrom kann aus mehreren Perspektiven bewertet werden:[86]

- Veräußerungsperspektive (exit price): Die zu bewertenden Zahlungsströme fußen auf der Überlassung eines Vermögenswertes an Dritte bzw. auf der Übertragung einer Schuld.
- Wiederbeschaffungsperspektive (entry price): Die Zahlungsströme fußen auf den Ersparnissen durch die nicht nötige Inanspruchnahme eines vergleich­baren Vermögenswertes von Dritten bzw. auf dem Zugang einer Schuld.
- Nutzungsperspektive (value in use): Die Zahlungsströme fußen auf der innerbetrieblichen Nutzung eines Vermögenswertes bzw. auf der Erfüllung einer Schuld.

[...]


[1] Vgl. Pawlas, (Luther 1996), S. 131

[2] Vgl. Aggarwal & Gibson, (Discounting 1989), S. 30 f.

[3] Vgl. Deloitte, (IASB 2011), S. 1 ff.

[4] Vgl. Keynes, (General 2007), S. 175

[5] Vgl. Süchting, (Finanzmanagment 1995), S. 300

[6] Vgl. Fisher, (Theory 1930), S. 61 ff.

[7] Vgl. Fisher, (Theory 1930), S. 178 ff.

[8] Vgl. Wassermann, (Zinsprobleme 1979), S. 1598 ff.

[9] Vgl. Schmalenbach, (Kapital 1961), S. 36 ff.

[10] Vgl. Schäfer, (Grundsätze 1977), S. 57 ff. und Hüttemann, (Grundsätze 1976), S. 64 ff.

[11] Vgl. Moxter, (Grundsätze 1983), S. 125 ff.

[12] Vgl. Wassermann, (Zinsprobleme 1979), S. 1598 ff.

[13] Vgl. Breuker, (Modifikation 1971), S. 673

[14] Vgl. Accounting Standards Board, (Discounting 1997), S. 3 f.

[15] Vgl. Ellrott/Brendt in Ellrott, (Beck’scher Bilanz Kommentar 2010), §255 Rn 518 ff.

[16] Vgl. Beaver, (Reporting 1998), S. 64 f.

[17] Vgl. Beaver, (Reporting 1998), S. 69 ff.

[18] Vgl. Kümmel, (Grundsätze 2002), S. 145 ff.

[19] Vgl. Wassermann, (Zinsprobleme 1979), S. 1598 ff.

[20] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann in Lüdenbach & Hoffmann, (Haufe IFRS-Kommentar 2010), §1 Rn 100 ff.

[21] Vgl. Hitz & Kuhner, (Framework 2000), S. 891 f.

[22] Vgl. Hitz & Kuhner, (Framework 2000), S. 892

[23] Vgl. Hitz & Kuhner, (Framework 2000), S. 899 zu SFAC No.7

[24] Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, (Bilanzen 2011), S. 97 ff.

[25] Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, (Bilanzen 2011), S. 185 ff.

[26] Vgl. Hoffmann & Lüdenbach, (NWB Kommentar Bilanzierung 2012), S. 645 f.

[27] Vgl. Hoffmann & Lüdenbach, (NWB Kommentar Bilanzierung 2012), S. 1693

[28] Vgl. Hoffmann & Lüdenbach, (NWB Kommentar Bilanzierung 2012), S. 664 ff.

[29] Vgl. Hoffmann & Lüdenbach, (NWB Kommentar Bilanzierung 2012), S. 822

[30] Vgl. Hoffmann & Lüdenbach, (NWB Kommentar Bilanzierung 2012), S. 578 ff.

[31] Vgl. Drinhausen & Ramsauer, (Umsetzung 2009), S. 53

[32] Vgl. Cramer, (present value 1977), S. 27 ff.

[33] Vgl. Cramer, (present value 1977), S. 27 ff.

[34] Vgl. Abschnitt 2.2 f.

[35] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann in Lüdenbach & Hoffmann, (Haufe IFRS-Kommentar 2010), §1 Rn 44 ff.

[36] Vgl. Hoffmann, (Zinseffekte 2006), S. 63 f.

[37] Vgl. Drinhausen & Ramsauer, (Umsetzung 2009), S. 47-51

[38] Vgl. Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode, (BilMoG 2008), S. 55

[39] Vgl. Drinhausen & Ramsauer, (Umsetzung 2009), S. 51 f.

[40] Vgl. Aschfalk-Evertz, (Rückstellungen 2011), S. 213

[41] Vgl. Freiberg, (Diskontierung 2010), S. 32

[42] Vgl. Zwirner, Künkele, & Liebscher, (Abzinsung 2011), S. 2155

[43] Vgl. Wassermann, (Zinsprobleme 1979), S. 1598 ff.

[44] Vgl. Brealey, Myers, & Allen, (Principles 2011), S. 54

[45] Vgl. Siegel, (Accounting 1997), S. 81 ff.

[46] Vgl. Knoll & Deininger, (Basiszins 2004), S. 371

[47] Vgl. Kümmel, (Grundsätze 2002), S. 108

[48] Vgl. Diez, (Kapitalisierungsfaktor 1955), S. 3

[49] Vgl. Bodarwé, (Überlegungen 1963), S. 309 f. und Institut der Wirtschaftsprüfer, (S1 2008), S. 27

[50] Vgl. Matschke, (Geldentwertung 1986), S. 549 ff.

[51] Vgl. Knoll & Deininger, (Basiszins 2004), S. 373 und Baetge, (DCF-Kalkülen 2009), S. 19

[52] Vgl. Wagner, Saur, & Willershausen, (Anwendung 2008), S. 737

[53] Vgl. Baetge, (DCF-Kalkülen 2009), S. 19 ff.

[54] Vgl. Matschke, (Geldentwertung 1986), S. 550 f.

[55] Vgl. Moxter, (Grundsätze 1983), S. 161 ff.

[56] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, (S1 2008), S. 21 und Schwetzler, (Unternehmensbewertung 2000), S. 469 f.

[57] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, (S1 2008), Tz. 96

[58] Vgl. Hitz & Kuhner, (Framework 2000), S. 894 ff.

[59] Vgl. Ballwieser, (Kalkulationszinsfuß 1997), S. 2393 ff.

[60] Vgl. Siepe, Dörschell, & Schulte, (Grundsätze 2000), S. 951

[61] „Hebelwirkung der Kapitalstruktur, Erhöhung der Eigenkapitalrentabilität aufgrund einer über dem Fremdkapitalzins liegenden Gesamtkapitalrentabilität.“ Quelle: Gabler, (Lexikon 1997), S. 2441

[62] Vgl. Peemöller, Kunowski, & Hillers, (Ermittlung 1999), S. 622

[63] Vgl. Ballwieser, (Unternehmensbewertung 1998), S. 81 f.

[64] Vgl. Perridon & Steiner, (Finanzwirtschaft 2007), S. 482 ff.

[65] Vgl. Hachmeister, (Unternehmenswertsteigerung 2000), S. 101 ff.

[66] Vgl. Thurow, (CAPM 2012), S. 11

[67] Vgl. DVFA Expert Group "Corporate Transactions and Valuation", (Unternehmensbewertung 2012), S. 46

[68] Vgl. Ballwieser, (Unternehmensbewertung 1995), S. 122 f.

[69] Vgl. DVFA Expert Group "Corporate Transactions and Valuation", (Unternehmensbewertung 2012), S. 46

[70] Vgl. Hachmeister, (Finanzierung 1996), S. 269 ff.

[71] Vgl. DVFA Expert Group "Corporate Transactions and Valuation", (Unternehmensbewertung 2012), S. 47

[72] Vgl. Accounting Standards Board, (Accounting 1997), S. 9 und Hoffmann, (Zinseffekte 2006), S. 63

[73] Vgl. Aggarwal & Gibson, (Discounting 1989), S. 85

[74] Vgl. Abschnitt 3.3

[75] Vgl. Baetge, (DCF-Kalkülen 2009), S. 20

[76] Vgl. Baetge, (DCF-Kalkülen 2009), S. 20

[77] Vgl. Baetge, (DCF-Kalkülen 2009), S. 20

[78] Vgl. Baetge, (DCF-Kalkülen 2009), S. 20 zu SFAC 7.68

[79] Vgl. SFAC 7.62

[80] Vgl. Starbatty, (Fair Value 2001), S. 548

[81] Vgl. Starbatty, (Fair Value 2001), S. 548,557

[82] Vgl. Lüdenbach & Freiberg, (Fair Value 2006), S. 440 ff.

[83] Vgl. Freiberg, (Diskontierung 2010), S. 68

[84] Vgl. Kümmel, (Grundsätze 2002), S. 187

[85] Vgl. Lüdenbach in Lüdenbach & Hoffmann, (Haufe IFRS-Kommentar 2010), §31 Rn 100 ff. und Institut der Wirtschaftsprüfer, (RS HFA 16 2005), Rn.1 ff.

[86] Vgl. Freiberg, (Diskontierung 2010), S. 70

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783863418595
ISBN (Paperback)
9783863413590
Dateigröße
392 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Private Fachhochschule Göttingen
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Diskontierung Abgrenzung Barwert Rückstellungen IFRS

Autor

Diplom-Betriebswirt (FH) Timo Rathjens schloss das Studium der Betriebswirtschaftslehre in Göttingen ab und ist seitdem für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg tätig. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich um die im Mai 2012 eingereichte Diplomarbeit.
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Titel: Zins- vs. Rechnungslegung: Diskontierung in der Unternehmensbilanz
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