Europas Antworten zur Rettung Griechenlands und des Euro: EFSM, EFSF und ESM – ein Überblick
©2011
Masterarbeit
45 Seiten
Zusammenfassung
Die griechische Schuldenkrise hat sich zu einem allgegenwärtigen Problem innerhalb Europas entwickelt - einer Europäischen Staatsschuldenkrise. Neben mehreren geschnürten Hilfspaketen der Euroländer und des Internationalen Währungsfonds für Griechenland errichtete die Europäische Union eilig einen temporären Euro-Schutzschirm und in der Folge einen weiteren, permanenten Schutzschirm.
Von der Schuldenbremse war plötzlich die Rede, als hätte es diese nicht bereits gegeben: den Stabilitäts- und Wachstumspakt, das Fundament der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Mit der griechischen Schuldenkrise offenbarte sich einer der größten Webfehler in der Unionsrechtsystematik - einer ganz menschlichen Angewohnheit: unangenehme Angelegenheiten zu ignorieren und aufzuschieben. Die den Mitgliedsstaaten überlassene, zu umfangreiche Selbstverantwortung im Hinblick auf die Konsolidierung ihrer Staatshaushalte hatte der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion beinahe das Genick gebrochen. So geriet - im Angesicht Griechenlands drohender Zahlungsunfähigkeit - die Frage der Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht ins Hintertreffen.
Die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland Dr. Angela Merkel formulierte es treffend: wenn Regelungen der EU-Verträge der Lösung dieser Krise entgegenstehen, müssen die Verträge eben entsprechend geändert werden, denn die Europäische Idee dürfe letztlich nicht an ihren eigenen Regelungen scheitern.
Diese Arbeit wirft einen Blick auf den verfassungsrechtlichen Rahmen der EU-Finanzhilfen an Griechenland und möchte besagten Blick dabei gezielt ‘über den Tellerrand’ hinaus schweifen lassen - und dabei den Fragen nachgehen, wie es soweit kommen konnte und wohin uns diese Entwicklung führen wird.
Von der Schuldenbremse war plötzlich die Rede, als hätte es diese nicht bereits gegeben: den Stabilitäts- und Wachstumspakt, das Fundament der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Mit der griechischen Schuldenkrise offenbarte sich einer der größten Webfehler in der Unionsrechtsystematik - einer ganz menschlichen Angewohnheit: unangenehme Angelegenheiten zu ignorieren und aufzuschieben. Die den Mitgliedsstaaten überlassene, zu umfangreiche Selbstverantwortung im Hinblick auf die Konsolidierung ihrer Staatshaushalte hatte der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion beinahe das Genick gebrochen. So geriet - im Angesicht Griechenlands drohender Zahlungsunfähigkeit - die Frage der Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht ins Hintertreffen.
Die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland Dr. Angela Merkel formulierte es treffend: wenn Regelungen der EU-Verträge der Lösung dieser Krise entgegenstehen, müssen die Verträge eben entsprechend geändert werden, denn die Europäische Idee dürfe letztlich nicht an ihren eigenen Regelungen scheitern.
Diese Arbeit wirft einen Blick auf den verfassungsrechtlichen Rahmen der EU-Finanzhilfen an Griechenland und möchte besagten Blick dabei gezielt ‘über den Tellerrand’ hinaus schweifen lassen - und dabei den Fragen nachgehen, wie es soweit kommen konnte und wohin uns diese Entwicklung führen wird.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
IV
EU
Europäische
Union
EuGH
Europäischer
Gerichtshof
EUR
Euro
(Währung)
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
EWWU
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
ex-Art. Ex-Artikel
EZB
Europäische
Zentralbank
f.
folgende
(Seite)
ff.
folgende
(Pl.)
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
hrsg.
herausgegeben
idgF.
in der geltenden Fassung
idR.
in
der
Regel
iHv.
in
Höhe
von
iVm.
in
Verbindung
mit
IWF
Internationaler
Währungsfonds
lit.
littera
Mrd.
Milliarde(n)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr.
Nummer(n)
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
og.
oben
genannte(n)
PIIGS
Die fünf Euroländer Portugal, Italien, Irland, Griechenland
und Spanien, die aufgrund ihrer hohen Staatsverschuldung
als potentiell zahlungsunfähigkeitsgefährdet gelten
Pl.
Plural
V
Rn.
Randnummer
Rs.
Rechtssache
u.
und
ua.
unter
anderem
ugs.
umgangssprachlich
usw.
und
so
weiter
URL
Uniform Resource Locator, dt. einheitlicher Quellenanzeiger
v.
vom
vgl.
vergleiche
WD
Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages
WFStG
Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz
zB.
zum
Beispiel
zit.
zitiert
VI
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach
Art. 126 AEUV, entnommen aus:
Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2003/2004, S. 258
Abb. 2
Finanzierungssalden des Staates in den Ländern der
Europäischen Union, entnommen aus:
Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2003/2004, S. 261
Abb. 3
Vereinbarte Beteiligung am Rettungspaket für Griechenland,
entnommen aus:
Europäische Kommission, EU-Nachrichten Nr. 13/2010, S. 2
7
Vorwort
Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Themas dieser Master Thesis an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien galt der finanziellen
Situation der Hellenischen Republik und deren koordinierte Bekämpfung durch
die Euroländer sowohl in der Tages- als auch der Rechtswissenschaftlichen
Presse bereits eine breite und intensive Aufmerksamkeit schließlich galt es
die strauchelnden Hellenen mit allen Mitteln vor dem Staatsbankrott zu retten,
um die Stabilität des Europäischen Währungsraumes auch weiterhin garantie-
ren zu können.
Seitdem ist ziemlich genau ein Jahr vergangen und die Krise der Hellenischen
Republik hat sich zu einer Europäischen Krise entwickelt. Neben der Helleni-
schen Republik musste auch Irland finanziell gestützt werden, die Euroländer
bangen vor einem Übergreifen der Krise auf angeschlagene Länder wie Portu-
gal, Italien oder Spanien und selbst die europäischen Wirtschaftsschwergewich-
te Deutschland und Frankreich sehen sich auf dem Anleihenmarkt mit zuneh-
menden Absatzschwierigkeiten konfrontiert. Erneut offenbarte sich eindrucks-
voll der Einfluss der Rating-Agenturen auf Staatsfinanzen und das weltweite
Finanzsystem und kostete in jüngster Vergangenheit gleich mehrere europäi-
sche Staatsoberhäupter ihre Ämter.
So gilt es neue, wirkungsvolle Mechanismen zur Bekämpfung und Bewältigung
der Europäischen Finanz- und Schuldenkrise zu entwickeln um den europäi-
schen Währungsraum wieder zu nachhaltiger Stabilität und Sicherheit zu ver-
helfen.
Die Europäische Union steht mit dieser Aufgabe vor weitreichenden und tief-
greifenden Reformen einem gewaltigen Umbau ihres Selbstverständnisses,
ihrer Wirkungsweise und ihren grundlegenden rechtlichen Eckpfeilern:
sie steht an ihrem Scheideweg.
8
A. Einleitung
Wie eingangs bereits erwähnt, hat sich die Hellenische Schuldenkrise zu einem
allgegenwärtigen Problem innerhalb Europas entwickelt einer Europäischen
Finanz- und Schuldenkrise. Neben zwei geschnürten Hilfspaketen der Eurolän-
der und des Internationalen Währungsfonds für die Hellenische Republik errich-
tete die Europäische Union eilig einen temporären Euro-Schutzschirm und in
der Folge einen weiteren, permanenten Schutzschirm, der den erstgenannten
in knapp zwei Jahren ablösen soll.
Neben dem erklärten Ziel dieser Arbeit den verfassungsrechtlichen Rahmen der
EU-Finanzhilfen an die Hellenische Republik gründlich zu erörtern, ist es dem
Autor ein weiteres Anliegen den Blick ,,über den Tellerrand" hinaus schweifen
zu lassen, um ein möglichst komplettes Bild dieser Thematik zu zeichnen.
Dazu gehört nach Ansicht des Autors zB. der Stabilitäts- und Wachstumspakt
als Fundament der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, obwohl
oder gerade weil Länder wie Deutschland und Österreich in jüngster Vergan-
genheit eine sogenannte Schuldenbremse mit identischen Defizitgrenzen in
ihrer nationalen Verfassung installiert haben bzw. installieren wollen, als wenn
die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes nicht ohnehin genug
bindend wären.
In Anbetracht der Aktualität des Themas liegt der Fokus der herangezogen Lite-
ratur dieser Arbeit schwerpunktmäßig auf Artikeln und Beiträgen in juristischen
Zeitschriften und ähnlichen Veröffentlichungen.
Angesichts eines beschränkten Umfanges dieser Master Thesis von 40 Seiten
kann vielerorts nur einführend auf einzelne Gesichtspunkte eingegangen wer-
den, wobei eine ausschweifende Darstellung der hier behandelten Themen si-
cherlich ganze Bände füllen würde.
9
B. Hauptteil
I.
Das Fundament der Europäischen Wirtschafts-
und Währungsunion:
der Stabilitäts- und Wachstumspakt
1.
Zweck und Aufbau
Eine Wirtschafts- und Währungsunion zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich
zwar über eine gemeinschaftliche Geldpolitik einerseits, aber über nationale
Fiskalpolitiken anderseits zusammensetzt. Institutionelle Rahmenbedingungen
für einen finanzpolitischen Konsens der beteiligten Staaten sind daher unerläss-
lich. Als Stabilitäts- und Wachstumspakt werden die entsprechenden Rahmen-
bedingungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
1
bezeichnet
wesentliche Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union
2
, speziell die Regelungen zur Wirtschaftspolitik. Die Grundlage
bildet Art. 126 AEUV (ex-Art. 104 EGV) mit seinem grundsätzlichen Vermei-
dungsgebot übermäßiger öffentlicher Defizite und der Kompetenzverteilung auf
die Europäische Kommission und den Rat für Wirtschaft und Finanzen
3
im Falle
mitgliedsstaatlicher Missachtung desselbigen.
Dem grundsätzlichen Vermeidungsgebot übermäßiger öffentlicher Defizite nach
Art. 126 Abs. 1 AEUV vorangestellt Näheres dazu im 3.Kapitel sind die Art.
123 125 AEUV (ex-Art. 101 103 EGV) mit besonderen Beschränkungen für
die Finanzierung des Kreditbedarfs der öffentlichen Hand. Gem. Art. 126 Abs. 2
AEUV überwacht die Kommission ,,...die Entwicklung der Haushaltslage und der
Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf
die Feststellung schwerwiegender Fehler..." und prüft ,,...die Einhaltung der
1
Im Folgenden auch bezeichnet als EWWU
2
Im Folgenden auch bezeichnet als AEUV
3
Im Folgenden auch bezeichnet als Ecofin-Rat
10
Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien..." nach dem Protokoll über das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit idgF., derzeit:
· ein Referenzwert von 3 % der öffentlichen Neuverschuldung im
Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats
· ein Referenzwert von 60 % des öffentlichen Gesamtschul-
denstands im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt
Zur langfristigen Begrenzung der öffentlichen Verschuldung der einzelnen Mit-
gliedsstaaten mit der 3 % Neuverschuldungsdefizitgrenze und der 60 % Ge-
samtdefizitgrenze, orientierten sich die beiden Referenzwerte hierbei an der
ökonomischen Situation zur Zeit der Verhandlungen über den Vertrag über die
Europäische Union (EUV)
4
. Diese Korrelation wiederum basiert auf den seiner
Zeit nominellen, jährlichen Wachstumsraten von etwa 5 %. Unbeachtet blieb
hierbei ein etwaiger Rückgang der Inflationsraten und eine Absenkung der rea-
len Wachstumsraten, wodurch das nominelle Wachstum deutlich vermindert
wird.
Allerdings finden sich zu den Defizitgrenzen zweierlei Ausnahmetatbestände in
Art. 126 Abs. 2a AEUV:
· wenn das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist
und einen Wert in der Nähe des Referenzwertes erreicht hat
· oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend
überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Refe-
renzwertes bleibt
Als ausnahmsweise sind in diesem Zusammenhang außergewöhnliche Erei-
gnisse beispielsweise Naturkatastrophen oder schwere Rezessionen (dh.
ein Sinken des realen Bruttoinlandsproduktes um jährlich durchschnittlich mehr
als 2 %) anzusehen, wobei das zusätzliche Kriterium eines vorübergehenden
4
Im Folgenden auch bezeichnet als Vertrag von Maastricht
11
Zustandes erfüllt sein muss. Berücksichtigung findet ferner, ob das öffentliche
Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft, ebenso wie alle an-
deren einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und
Haushaltslage des Mitgliedstaates (Art. 126 Abs. 3 AEUV).
Hinsichtlich der Feststellung einer Überschreitung der Referenzwerte bedarf es
einer weitergehenden Prüfung ob eine etwaige Ausnahmesituation vorliegt.
Hierbei wird der AEUV durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom
7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der
Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
5
und die Verordnung
(EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klä-
rung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
6
ergänzt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 präzisiert das Präventivverfahren der ge-
meinschaftlichen Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitiken der
Mitgliedsstaaten des Art. 121 AEUV (ex-Art. 99 EGV) um ,,... das mittelfristige
Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder einen Überschuß aufweisen-
den Haushalts, wozu sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, ..." erreichen
zu können. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedsstaaten der EWWU an
die Kommission und den Ecofin-Rat jährlich Stabilitätsprogramme, unter Nen-
nung folgender Angaben für das vergangene, das laufende und die drei folgen-
den Jahre:
· das mittelfristige Ziel für einen Überschuss aufweisenden oder
einen nahezu ausgeglichenen Haushalt, den Anpassungspfad
und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schul-
denquote
· die Hauptannahmen der wichtigsten ökonomischen Indikatoren
· die Darstellung und Quantifizierung der wichtigsten Maßnah-
men zur Budget-Zielerreichung
5
Im Folgenden bezeichnet als Verordnung (EG) Nr. 1466/97
6
Im Folgenden bezeichnet als Verordnung (EG) Nr. 1467/97
12
· eine Untersuchung der Auswirkungen hinsichtlich Änderungen
der wichtigsten ökonomischen Annahmen in Bezug auf die
Haushalts- und Verschuldungslage
Nach Prüfung des Stabilitätsprogrammes erfolgt auf Empfehlung der Kom-
mission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine
Stellungnahme des Rates. Neben einer etwaigen Aufforderung des Mitglieds-
staates zu einer anspruchsvolleren Formulierung der Ziele und Inhalte wird der
Rat ggf. eine frühzeitige Warnung bereits vor dem Auftreten eines übermäßigen
Defizits in Form von Empfehlungen notwendiger Anpassungsmaßnahmen ab-
geben, falls die Haushaltslage des Mitgliedstaates erheblich vom mittelfristigen
Ziel abweicht. Gelangt der Rat infolge der weiteren Entwicklung der Haushalts-
lage des Mitgliedstaates zur Auffassung einer anhaltenden oder sich verstär-
kenden Abweichung, so wird er den betreffenden Mitgliedstaat umgehend auf-
fordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Kommt es trotz eben beschriebener Sicherungsmechanismen im betreffen-
den Mitgliedstaat dennoch zu einem übermäßigen Defizit, finden die Bestim-
mungen hinsichtlich des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit Anwen-
dung. Dieses korrektive Verfahren zur Sanktionierung mangelnder Haushalts-
disziplin nach Art. 126 Abs. 6 9 u. 11 AEUV regelt die Verordnung
(EG) Nr. 1467/97.
2.
Das Defizitverfahren in der Theorie
Die einzelnen Abschnitte des Defizitverfahrens gliedern sich hierbei wie folgt:
Verfahrensabschnitt 1
Erfüllt ein Mitgliedsstaat keines oder nur eines der og. Defizitkriterien, erstellt
die Kommission gem. Art. 126 Abs. 3 AEUV einen Bericht zur Haushaltssituati-
on des betreffenden Mitgliedsstaats im Hinblick auf das Verhältnis der öffentli-
chen Investitionsausgaben zum Nettodefizit unter Berücksichtigung aller sonsti-
13
ger einschlägiger Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und
Haushaltslage des Mitgliedsstaats. Ungeachtet der Erfüllung der Defizitkriterien
steht es der Kommission frei, ihren Bericht auch bei drohender Gefahr eines
übermäßigen Defizits zu erstellen (fakultative Option).
Zu diesem Bericht gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss gem. Art. 126
Abs. 4 AEUV eine Stellungnahme ab (die Frist beträgt hierbei zwei Wochen).
Kommt die Kommission zu dem Schluss, das im betreffenden Mitgliedsstaat ein
übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie gem. Art. 126
Abs. 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedsstaat eine Stellungnahme vor und un-
terrichtet den Rat.
Verfahrensabschnitt 2
Nach Art. 126 Abs. 6 AEUV entscheidet nun der Rat auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein im betreffenden Mitglieds-
staat ein übermäßiges Defizit besteht. Hierbei finden etwaig vom Mitgliedsstaat
abgegebene Bemerkungen besondere Berücksichtigung (die Frist beträgt hier-
bei drei Monate ab dem Meldetermin 1.März bzw. 1.September eines Jahres).
Verfahrensabschnitt 3
Stellt der Rat nach Art. 126 Abs. 6 AEUV ein übermäßiges Defizit fest, spricht
dieser auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen an den betreffenden
Mitgliedsstaat aus, mit dem Zweck dieser Lage binnen eines bestimmten Zeit-
raumes Abhilfe zu schaffen (die Frist beträgt hierbei vier Monate). Diese Emp-
fehlungen bleiben vorerst unveröffentlicht.
Verfahrensabschnitt 4
Leistet der betreffende Mitgliedsstaat den Empfehlungen des Rates nicht Folge,
setzt dieser den betreffenden Mitgliedsstaat gem. Art. 126 Abs. 9 AEUV in Ver-
zug, geeignete Maßnahmen zur Sanierung des Defizitabbaus zu ergreifen (die
Frist beträgt hierbei zwei Monate).
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (PDF)
- 9783863418618
- ISBN (Paperback)
- 9783863413613
- Dateigröße
- 1.6 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität Wien
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Schlagworte
- Rettungspaket Griechenland EFSM Europäische Wirtschafts- und Währungsunion Euro No-Bail-Out Staatsschuldenkrise