Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Effizienzsteigerung im Beleihungsmodell
Zusammenfassung
Im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Grundlagen des Gerichtsvollzieherwesens ergeben sich jedoch zahlreiche Probleme. Hierzu zählt zunächst die unzureichende Rechtsgrundlage, in Form einer Regelungssystematik mit Verwaltungsvorschriften. Zudem besteht in der aktuellen Ausgestaltung eine erhebliche Kostenunterdeckung die zu einer Subventionierung des Gerichtsvollzieherwesens durch Finanzmittel der Bundesländer führt. Nicht zu vernachlässigen ist auch der mangelhafte strukturelle Aufbau im Bezirkssystem.
Um diesen Problematiken zu entgegnen, beziehungsweise das System grundsätzlich zu überarbeiten und zu optimieren, wurde von den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen im Jahr 2010 (wie auch schon 2007) ein Reformentwurf zur Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens vorgelegt, welcher eine lebhafte rechtspolitische Diskussion entfacht hat.
Der Reformentwurf sieht die Einführung eines Beleihungssystems vor. Dieses wird in der nachfolgenden Arbeit detailliert dargestellt. Besonderes Augenmerk liegt dabei neben verfassungsrechtlichen Implikationen auf den Veränderungen im Gerichtsvollzieherkostenrecht, sowie der angedachten Einführung von Wettbewerbsstrukturen. Die gesetzliche Intention die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen, wird dabei kritisch hinterfragt und analysiert.
Leseprobe
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A. Einleitung
Das Zwangsvollstreckungsrecht, welches der Durchsetzung titulierter Ansprüche dient, ist im Wesentlichen geprägt durch den Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan.
Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers verlangen regelmäßig Eingriffe in Grundrechte des Schuldners und sind daher immer auch von hoher verfassungsrechtlicher Relevanz. Im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich jedoch zahlreiche Probleme.
Hierbei sind zunächst Aspekte verfassungsrechtlicher Art, im Hinblick auf die Regelungssystematik durch Verwaltungsvorschriften, beachtlich. Daneben besteht im aktuellen Gerichtsvollziehersystem eine erhebliche Kostenunterdeckung, welche durch Steuermittel der einzelnen Bundesländer ausgeglichen werden muss. Nicht zuletzt ist auch der strukturelle Aufbau des Gerichtsvollzieherwesens, bezüglich der Bezirkszuordnung und hieraus folgender mangelnder Flexibilität, Gegenstand der Diskussion.
Um diesen Problematiken zu entgegnen beziehungsweise das System grundsätzlich zu überarbeiten und zu optimieren wurde von den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen im Jahr 2010 (wie auch schon 2007) ein Reformentwurf zur Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens[1] vorgelegt, welcher eine lebhafte rechtspolitische Diskussion entfacht hat und über den unter anderem auch in Printmedien berichtet wurde.[2] Diese Diskussion mündete schließlich auch mit der Aufnahme der Absicht zur Modernisierung der Vollstreckungsstrukturen, als Umsetzungsziel, in den Koalitionsvertrag[3] der aktuellen Regierungsparteien.
Der Reformentwurf sieht die Einführung eines Beleihungssystems vor. Hiernach soll die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher nicht länger durch justizeigene Beamte, sondern vielmehr durch beliehene Private durchgeführt werden. Es soll gewissermaßen eine Auslagerung der Tätigkeit in den privaten Sektor der Volkswirtschaft erfolgen. Vorbild dieses Reformansatzes ist die Privatisierung öffentlich-rechtlich organisierter Einrichtungen. Dieses hat sich in der jüngeren Vergangenheit zu einem effizienten Modell struktureller Reformen entwickelt. Beispiele hierfür sind die Flugsicherheit, der Schienenverkehr oder auch der Post- und Telekommunikationssektor. Ergänzt wird das Reformkonzept durch Änderungen im Gerichtsvollzieherkostenrecht,[4] sowie im Grundgesetz.[5]
Dargestellt werden in dieser Arbeit, nach der Einleitung (Teil A) zunächst die Grundlagen zum Zwangsvollstreckungsrecht (Teil B). In einem dritten Abschnitt erfolgt eine Einführung zur Rechtslage der Gerichtsvollzieher im aktuellen System, sowie zur Regelungssystematik im europäischen Vergleich (Teil C). Im vierten Abschnitt folgt die Erläuterung der oben aufgeführten verfassungsrechtlichen, finanziellen, sowie strukturellen Probleme der gegenwärtigen Rechtslage (Teil D). Hieran anknüpfend wird der Gesetzentwurf detailliert dargestellt und diskutiert, wobei insbesondere auf das angestrebte Beleihungsmodell, als auch die finanziellen Hintergründe eingegangen wird. Hierzu erfolgt auch eine Darstellung möglicher Gesetzesfolgen (Teil E). Besonderes Augenmerk liegt weiterhin auf der verfassungsrechtlichen Situation (Teil F).
B. Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts
In diesem Abschnitt sollen die wesentlichen Grundlagen des normativen Zwangsvollstreckungsrechts sowie die verschiedenen Vollstreckungsorgane dargestellt werden.
I. Grundlagen
1. Rechtsquellen
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist grundsätzlich im achten Buch der Zivilprozessordnung kodifiziert. Die Vorschriften befinden sich in den §§ 704 ff. ZPO. Darüber hinaus sind die Normen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) kodifiziert.
Die Rechtsgrundlagen für den Gerichtsvollzieher[6] selbst ergeben sich aus § 154 GVG, aus den Beamtengesetzen sowie den bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieherordnungen (GVO) der einzelnen Bundesländer.[7]
2. Systematik
a) Begriff
Das Zwangsvollstreckungsrecht dient der zwangsweisen Durchsetzung beziehungsweise Sicherung privatrechtlicher Leistungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, welche in einem zivilprozessualen Vollstreckungstitel verbrieft sind. Daher geht dem Vollstreckungsverfahren regelmäßig, jedoch nicht notwendigerweise, ein Erkenntnisverfahren voraus.[8]
Zu den Leistungsansprüchen zählen nicht nur Ansprüche auf ein positives Tun, wie beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages aus einem Vertragsverhältnis, sondern auch Ansprüche welche auf ein Unterlassen oder Dulden gerichtet sind. Dem Inhaber des titulierten Anspruchs (Gläubiger) steht hierzu das staatliche Verfahren der Zwangsvollstreckung gegen denjenigen, gegen den vollstreckt wird (Schuldner), zur Verfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass eine Selbsthilfe, von wenigen Ausnahmen abgesehen, im Interesse des Rechtsfriedens und im Kontext zum Zwangsmonopol des Staates, verboten ist.[9] Dem Gläubiger steht mithin zur Durchsetzung seiner Forderungen ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch gegen den Staat auf Vollstreckung gegen den Schuldner zu, welchen man auch als Vollstreckungsanspruch bezeichnet. Dieser Anspruch ergibt sich auch bereits aus Art. 6 I der EMRK.[10]
Das Vollstreckungsverfahren wird auf Antrag des Gläubigers durchgeführt (Gläubigerdisposition) und führt dabei zu einem sogenannten Vollstreckungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, sowie der als Eingriffsverhältnis bezeichneten Konstellation zwischen Vollstreckungsorgan und Schuldner.[11]
b) Abgrenzung
Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in zweierlei Hinsicht abzugrenzen. Zunächst vom Erkenntnisverfahren, welches der Rechtsfindung dient, und zum anderen vom Insolvenzverfahren, welches in der Insolvenzordnung kodifiziert ist. Letzteres dient ebenso wie das Zwangsvollstreckungsverfahren der Gläubigerbefriedigung, allerdings in Form eines Gesamtvollstreckungsverfahrens, also einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger nach dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Dahingegen handelt es sich beim Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO um Einzelzwangsvollstreckung, die dem Grundsatz der Priorität folgt. Das bedeutet, dass der früher vollstreckende Gläubiger vor dem später vollstreckenden befriedigt wird.[12]
Daneben ist das Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO auch von der Verwaltungsvollstreckung abzugrenzen. Bei letzterer handelt es sich um die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch die Verwaltung auf Grundlage der Verwaltungsvollstreckungsgesetze von Bund und Ländern.[13]
II. Die Vollstreckungsorgane
Die Organe der Zwangsvollstreckung sind das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht, das Grundbuchamt sowie der Gerichtsvollzieher. Letzterer stellt das funktionell zuständige Organ dar, zumindest insoweit die Zwangsvollstreckung nicht nach
§ 753 I ZPO (negativ formulierte Zuständigkeitsregelung) den Gerichten zugewiesen ist.[14]
Vollstreckungsgericht nach § 764 I/II ZPO ist stets das Amtsgericht in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll beziehungsweise stattgefunden hat. Dieses ist nach § 802 ZPO ausschließlich zuständig und wird regelmäßig durch den Rechtspfleger, teilweise jedoch auch durch den Richter tätig.[15]
Das Prozessgericht, bei dem stets der Richter tätig wird, ist in seltenen Fällen nach § 802 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Nach § 887 f. ZPO ist das Prozessgericht für die Vollstreckung von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen zuständig.[16]
Das Grundbuchamt schließlich ist für die Eintragung von Zwangshypotheken gemäß §§ 866 ff. ZPO das zuständige Vollstreckungsorgan.[17]
C. Der Gerichtsvollzieher in der aktuellen Gesetzeslage
Der folgende Abschnitt stellt den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sowie dessen historische Entwicklung, Systemrelevanz, als auch seine Aufgaben und Befugnisse im europäischen Kontext dar.
I. Geschichtliche Entwicklung
Zunächst ist zum Grundverständnis des heutigen Gerichtsvollziehersystems ein Blick auf dessen rechtshistorische Entstehung geboten.
Von entscheidendem Einfluss auf die historische Entwicklung des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland war der französische hussier [18]. Dieser übte eine deutlich größere Selbstständigkeit aus, als etwa die Gerichtsboten- und diener in Deutschland (vgl. Fronbote).[19]
Der Hussier hielt über die Einsetzung des französischen CPC[20], nach dem Einmarsch französischer Truppen unter Napoléon Bonaparte in weiten Teilen Deutschlands, Einzug in das deutsche Recht. Die französische Berufsbezeichnung wurde zunächst beibehalten, jedoch später durch die deutsche Bezeichnung Gerichtsvollzieher ersetzt. Die Aufgaben des Hussier waren vielseitig, reichten sie doch von Ladungen von Personen in Zivil- und Strafsachen, über den Vollzug von Zivilurteilen bis hin zur Vornahme von Haft- und Vorführbefehlen in Strafsachen.[21]
Erst nach der Reichsgründung 1871 und daran anschließend durch die Reichsjustizreform von 1877/1879, erhielt die Gestaltung des Vollstreckungswesens in Deutschland einen einheitlichen Rahmen. Der Gerichtsvollzieher wurde schließlich verbindlich und vor allen Dingen einheitlich für ganz Deutschland eingeführt.[22] Die ursprüngliche Gesetzesbegründung von 1877 nahm explizit Bezug zum Entstehungshintergrund in Anlehnung an das französische Modell des Hussier, dem die Ausgestaltung des Berufes noch heute im Wesentlichen folgt. Dieses mittlerweile 130 Jahre alte System muss sich nunmehr in einem Europa des 21. Jahrhunderts behaupten.[23]
II. Funktion
1. Amtsausführung
Der Gerichtsvollzieher, als wichtigstes Vollstreckungsorgan, ist vor allem für solche Vollstreckungsmaßnahmen zuständig, bei welchen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Dieses sind primär Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen nach §§ 808 ff. ZPO (Fahrnisvollstreckung) und solche zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen gemäß §§ 883 ff. ZPO (Herausgabevollstreckung).[24]
Neben dieser funktionellen Zuständigkeit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers aus § 154 GVG sowie § 20 Nr.1 GVO. Danach wird dem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsbezirk zugewiesen. Hieraus ergibt sich auch die Bezeichnung als sogenannter Bezirksgerichtsvollzieher. Er darf, von Vertretungen abgesehen, ausschließlich in diesem Bezirk tätig werden.[25]
Einen umfassenden Überblick, über die Art und Weise, wie der Gerichtsvollzieher seine Aufgaben wahrzunehmen hat, definiert die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), welche bundeseinheitlich von den Landesjustizverwaltungen vereinbart wurde. Diese Vorschrift ist zwar beamtenrechtlich für den Gerichtsvollzieher bindend, erlangt jedoch als reine Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung (ist mithin für Gerichte nicht bindend), sodass hierfür die Vorschriften der ZPO alleine maßgeblich sind.[26]
Organisatorisch gesehen unterhält der Gerichtsvollzieher ein Geschäftszimmer auf eigene Rechnung. Er ist demzufolge aus den Gerichten ausgegliedert, und erhält zur Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen eine Ausgleichszahlung durch die Landesjustizverwaltung. Diese wird als Bürokostenentschädigung bezeichnet.[27]
2. Zwangsbefugnisse
Dem Gerichtsvollzieher stehen bei seiner Tätigkeit umfangreiche Zwangsbefugnisse zur Verfügung, welche in Grundrechte der betroffenen Schuldner eingreifen. Die Grundlage für Zwangsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers ist § 758 ZPO.[28] Sinn und Zweck dieser Befugnisse ist die Möglichkeit zur tatsächlichen Durchsetzung der jeweiligen Gläubigeransprüche, falls es der Vollstreckungszweck erfordert und der Schuldner die Maßnahme behindert. Zu nennen ist hier unter anderem die Möglichkeit zur Durchsuchung der Wohnung (§ 758 I ZPO), sowie die Berechtigung verschlossene Türen zum Zwecke der Durchsuchung öffnen zu lassen (§ 758 II ZPO). Eine solche Öffnung soll dem Schuldner zwar nach § 107 Nr. 7 GVGA schriftlich angekündigt werden, stellt jedoch dennoch einen Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Art. 13 I GG dar.[29] Nicht zuletzt ist der Gerichtsvollzieher hierbei befugt, zum Brechen von Widerstand, Gewalt anzuwenden und dazu die Unterstützung der Polizei anzufordern (§ 758 III ZPO).[30]
Im Rahmen seiner Amtswahrnehmung auf Grundlage dieser Vorschrift, befindet sich der Gerichtsvollzieher stets in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen auf der einen, und Schuldnerinteressen auf der anderen Seite.[31]
III. Rechtsstellung
Der Gerichtsvollzieher ist nach § 1 GVO Landesbeamter, in einer Sonderlaufbahn des mittleren Justizdienstes, im staats- und haftungsrechtlichen Sinne. Weiterhin ist er Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Er ist nach herrschender Meinung als selbstständiges Organ der Rechtspflege anzusehen. Dieses folgt der sogenannten Amtstheorie[32], wonach die Tätigkeit amtlich bestellter Verwalter als Handeln in Ausübung eines privaten Amtes erfolgt.[33]
Bei seiner Vollstreckungstätigkeit übt der Gerichtsvollzieher ein ihm anvertrautes öffentliches Amt aus. Bei möglichen Amtspflichtverletzungen kann sich daher eine Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB begründen.[34]
Hierbei unterliegt der Gerichtsvollzieher der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichtes nach § 2 Nr. 2 GVO. Einzelanweisungen zu konkreten Vollstreckungssachen im Rahmen der Fachaufsicht erfolgen jedoch nicht, da das Vollstreckungsgericht eine höhere Instanz darstellt und über Anträge, Erinnerungen und Einwendungen entscheidet. Ob der Gerichtsvollzieher neben dieser Sachaufsicht einem allgemeinen unbeschränkten Weisungsrecht der Justizverwaltung unterliegt ist allerdings umstritten. Dafür äußerte sich beispielsweise das OVG Berlin,[35] andere Ansichten sind verbreitet in der Literatur zu finden.[36] Die Überwachung beschränke sich hiernach auf den allgemeinen Geschäftsgang und den Kostenbereich,[37] soweit § 766 ZPO für Vollstreckungsfälle genüge.[38]
Das im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehende Rechtsverhältnis zwischen Gerichtsvollzieher und Gläubiger wird als „Auftrag“ bezeichnet, ist jedoch öffentlich-rechtlicher Natur. Daher hat der Gerichtsvollzieher diesem Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung[39] kraft seiner Amtspflicht nachzukommen.[40]
IV. Geschäftsanfall
Eine Übersicht über den gesamten Geschäftsanfall der Gerichtsvollzieher verdeutlicht die hohe Relevanz der Thematik und zugleich den Umfang der von einer möglichen Reform betroffenen Maßnahmen.
Abbildung 1: Geschäftsanfall
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Staatssekretärsarbeitsgruppe, Abschlussbericht vom 04.03.2009, S.10
Die Abbildung zeigt den gesamten Geschäftsanfall, also Zwangsvollstreckungen und andere Aufträge, der Gerichtsvollzieher zwischen 1998 und 2007. Wie der Grafik zu entnehmen ist, sinkt dieser annähernd kontinuierlich von zunächst 9.748.896 (1998) auf zuletzt 6.909.905 (2007). Dennoch ist dieses mit knapp sieben Millionen Zwangsvollstreckungsaufträgen eine beträchtliche Anzahl.
Der generelle Rückgang der Aufträge lässt sich im Wesentlichen mit der immer weiter zunehmenden Zahl von Insolvenzverfahren, insbesondere im Bereich der Verbraucherinsolvenzen, begründen. Im Jahr 2009 wurden 174.974 Insolvenzverfahren eröffnet, was in etwa die 12-fache Anzahl der Verfahren im Jahr 1999 ist.[41]
V. Vollstreckungssysteme im europäischen Ausland
Schlussendlich sei an dieser Stelle im Hinblick auf eine weit verbreitete und auch weiter voranschreitende Harmonisierung der Rechtssysteme innerhalb der Europäischen Union, ein Blick auf Stand und Entwicklung des Vollstreckungsrechts, bezüglich der Gerichtsvollzieher, im europäischen Ausland geworfen.
Auffallend ist die diametral unterschiedliche Entwicklung zwischen Zwangsvollstreckungsrecht auf der einen und Insolvenzrecht auf der anderen Seite. Während letzteres im Zuge der EuInsVO[42] eine grenzüberschreitende Wirkungserstreckung zulässt, haben sich die nationalen Systeme zur Einzelzwangsvollstreckung einer weitergehenden Rechtsvereinheitlichung weitestgehend entzogen (vgl. Lexi-fori-Prinzip[43] ). Lediglich im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union (EU), kam es zu einigen Bemühungen, wie beispielsweise in Form der EuGVVO[44] zur Vereinfachung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung.[45]
Daher ist es wenig überraschend, dass die unterschiedlichen Vollstreckungssysteme insgesamt große Divergenzen aufweisen. So findet sich in der EU neben einem völlig freiberuflich agierenden Gerichtsvollzieher, wie beispielsweise in Litauen, über das deutsche Mischsystem, auch Gerichtsvollzieher als gerichtsgebundene Amtsvollstrecker.[46]
Besonders weite Verbreitung erlangt im Allgemeinen das in Frankreich sowie den BeNeLux-Staaten ursprünglich beheimatete System des hussier de justice [47], der dort nicht als Beamter sondern ähnlich einem Freiberufler tätig wird. An dieses System haben sich in jüngerer Vergangenheit auch einige Süd- und Osteuropäische Staaten orientiert.[48]
[...]
[1] BT-Drs. 17/1225.
[2] Aurich/Färber, Private sollen für Staat Schulden eintreiben, Freie Presse vom 20.02.2010, S.1; Sigmund, Pfändung in privaten Händen, Handelsblatt vom 16.05.2007, S. 19.
[3] Der Koalitionsvertrag „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.“, zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode, unter Ziffer 5 „Moderner Staat“, S. 111. Abzurufen unter: <http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf>, besucht am 02.10.2011.
[4] BR-Drs. 808/10.
[5] BT-Drs. 17/1210.
[6] Siehe hierzu Teil D. I.
[7] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 12
[8] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 1
[9] Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, § 1, Rn. 8, 13
[10] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1 f.
[11] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 7
[12] Schmidt/Haarmeyer/Albrecht, Praxislehrbuch Insolvenzbüro, Rn. 40.
[13] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 3
[14] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 20.
[15] Lackmann, in: Musielak, § 764, Rn. 2.
[16] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 15.
[17] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 16.
[18] Wörtlich zu übersetzen mit „Türsteher bei Gericht“.
[19] Deutsch, DGVZ 2007, 1.
[20] CPC steht für Code de procédure civile und bezeichnet die französische Zivilprozessordnung.
[21] Deutsch, DGVZ 2007, 1.
[22] Nesemann, ZZP 2006, 87 (99).
[23] Deutsch, DGVZ 2007, 1 (5); Kühn, DGVZ 2001, 33.
[24] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 11.
[25] Ulrici, in: BeckOK, ZPO, § 753, Rn. 3.
[26] Lackmann, in: Musielak, § 753, Rn. 2.
[27] BT-Drs. 17/1225, S. 34.
[28] Stöber, in: Zöller, § 758 ZPO, Rn. 1.
[29] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 319 ff.
[30] Lackmann, in: Musielak, § 758, Rn. 1 ff.
[31] Nesemann, ZZP 2006, 87.
[32] Lindacher, in: MüKo, ZPO, Bd. 1, Vor §§ 50 ff., Rn. 30 f.
[33] Lackmann, in: Musielak, § 753, Rn. 3; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 12.
[34] Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, § 8, Rn. 7.
[35] OVG Berlin, DGVZ 1981, 138.
[36] Münzberg, in: Stein/Jonas, § 753, Rn. 1.
[37] BVerwG, DGVZ 1982, 155.
[38] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 22.
[39] BGHZ 93, 287 (298).
[40] Seiler, in: Thomas/Putzo, Zwangsvollstreckungsrecht, § 753 ZPO, Rn. 14.
[41] Gallo/Heinze, DGVZ 2011, 97 (99).
[42] Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ABl. L 160 vom 30.06.2000, 1.
[43] Hiernach legt jeder Staat aufgrund seiner Hoheitsgewalt die Voraussetzungen, Rechtsbehelfe sowie die Art und Weise der Zwangsvollstreckung selbst fest; Siehe hierzu: Schwenzfeier, DGVZ 2004, 105 (106).
[44] Verordnung (EG) Nr. 44/2001, ABl. L 12 vom 16.01.2001, 1.
[45] Hess, DGVZ 2010, 45.
[46] Brunner, DGVZ 2010, 52.
[47] Bezeichnung für den Gerichtsvollzieher.
[48] BT-Drs. 17/1225, S. 35.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2012
- ISBN (PDF)
- 9783863418700
- ISBN (Paperback)
- 9783863413705
- Dateigröße
- 287 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1,9
- Schlagworte
- Erfolgsorientiertes Gebührensystem Wettbewerbsstrukturen Justizgewährungsanspruch Funktionsvorbehalt Reformbedarf
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing