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Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Effizienzsteigerung im Beleihungsmodell

©2012 Bachelorarbeit 58 Seiten

Zusammenfassung

Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers verlangen regelmäßig Eingriffe in Grundrechte des Schuldners und sind daher immer auch von hoher verfassungsrechtlicher Relevanz.
Im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Grundlagen des Gerichtsvollzieherwesens ergeben sich jedoch zahlreiche Probleme. Hierzu zählt zunächst die unzureichende Rechtsgrundlage, in Form einer Regelungssystematik mit Verwaltungsvorschriften. Zudem besteht in der aktuellen Ausgestaltung eine erhebliche Kostenunterdeckung die zu einer Subventionierung des Gerichtsvollzieherwesens durch Finanzmittel der Bundesländer führt. Nicht zu vernachlässigen ist auch der mangelhafte strukturelle Aufbau im Bezirkssystem.
Um diesen Problematiken zu entgegnen, beziehungsweise das System grundsätzlich zu überarbeiten und zu optimieren, wurde von den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen im Jahr 2010 (wie auch schon 2007) ein Reformentwurf zur Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens vorgelegt, welcher eine lebhafte rechtspolitische Diskussion entfacht hat.
Der Reformentwurf sieht die Einführung eines Beleihungssystems vor. Dieses wird in der nachfolgenden Arbeit detailliert dargestellt. Besonderes Augenmerk liegt dabei neben verfassungsrechtlichen Implikationen auf den Veränderungen im Gerichtsvollzieherkostenrecht, sowie der angedachten Einführung von Wettbewerbsstrukturen. Die gesetzliche Intention die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen, wird dabei kritisch hinterfragt und analysiert.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


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A. Einleitung

Das Zwangsvollstreckungsrecht, welches der Durchsetzung titulierter Ansprüche dient, ist im Wesentlichen geprägt durch den Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan.

Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers verlangen regelmäßig Ein­griffe in Grundrechte des Schuldners und sind daher immer auch von hoher verfassungsrechtlicher Relevanz. Im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich jedoch zahl­rei­che Probleme.

Hierbei sind zunächst Aspekte verfassungsrechtlicher Art, im Hin­blick auf die Regelungs­systematik durch Ver­wal­tungs­­vor­schrif­­ten, beachtlich. Daneben besteht im aktuellen Gerichts­voll­zieh­er­­system eine erheb­liche Kostenunterdeckung, welche durch Steuermittel der einzelnen Bundes­länder ausgeglichen werden muss. Nicht zuletzt ist auch der struk­turelle Aufbau des Gerichts­voll­zieherwesens, bezüglich der Bezirkszuordnung und hieraus folgender mangelnder Flexibilität, Gegen­stand der Diskussion.

Um diesen Problematiken zu entgegnen beziehungsweise das System grundsätzlich zu überarbeiten und zu optimieren wurde von den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Meck­len­burg-Vorpommern und Niedersachsen im Jahr 2010 (wie auch schon 2007) ein Reform­entwurf zur Moderni­sierung des Ge­richts­vollzieher­wesens[1] vorgelegt, welcher eine lebhafte rechts­­politische Diskussion entfacht hat und über den unter anderem auch in Printmedien berichtet wur­de.[2] Diese Diskus­si­on mündete schließlich auch mit der Aufnahme der Absicht zur Moder­nisierung der Vollstreckungsstrukturen, als Um­setz­ungs­­ziel, in den Koalitions­vertrag[3] der aktuellen Regierungs­parteien.

Der Reformentwurf sieht die Einführung eines Beleihungs­systems vor. Hiernach soll die Tätigkeit der Gerichts­voll­zieher nicht länger durch justizeigene Beamte, sondern viel­mehr durch beliehene Private durchgeführt werden. Es soll gewissermaßen eine Aus­la­gerung der Tätigkeit in den privaten Sektor der Volks­­wirtschaft erfolgen. Vorbild dieses Reform­an­satz­es ist die Privatisierung öffentlich-rechtlich orga­nisierter Einrichtungen. Dieses hat sich in der jüngeren Vergangenheit zu einem effizien­ten Modell struk­tu­rel­ler Reformen entwickelt. Beispiele hierfür sind die Flug­sicher­­heit, der Schienenverkehr oder auch der Post- und Tele­kommuni­ka­tions­sektor. Ergänzt wird das Re­form­konzept durch Änderungen im Gerichts­voll­zieher­kosten­recht,[4] sowie im Grundgesetz.[5]

Dargestellt werden in dieser Arbeit, nach der Einleitung (Teil A) zunächst die Grund­­lagen zum Zwangsvollstreckungsrecht (Teil B). In einem dritten Abschnitt erfolgt eine Ein­füh­rung zur Rechts­lage der Gerichts­vollzieher im aktuellen Sys­tem, sowie zur Re­ge­lungssystematik im euro­päischen Vergleich (Teil C). Im vierten Abschnitt folgt die Er­läu­te­rung der oben aufge­führten ver­fassungs­rechtlichen, finan­ziel­len, sowie struk­­tu­rel­len Pro­ble­me der gegenwärtigen Rechts­lage (Teil D). Hier­an an­knüpf­end wird der Gesetz­ent­wurf de­tail­liert dargestellt und diskutiert, wobei insbesondere auf das angestrebte Be­leihungs­modell, als auch die finanziellen Hintergründe eingegangen wird. Hierzu erfolgt auch eine Darstellung möglicher Gesetzesfolgen (Teil E). Be­son­deres Augen­merk liegt weiterhin auf der ver­fassungs­recht­lichen Si­tua­tion (Teil F).

B. Grundlagen des Zwangsvoll­streck­ungsrechts

In diesem Abschnitt sollen die wesentlichen Grundlagen des normativen Zwangs­vollstreckungsrechts sowie die verschie­denen Vollstreckungsorgane dargestellt werden.

I. Grundlagen

1. Rechtsquellen

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist grundsätzlich im achten Buch der Zivilprozess­ordnung kodifiziert. Die Vor­schrif­ten befinden sich in den §§ 704 ff. ZPO. Darüber hinaus sind die Normen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gesetz über die Zwangs­versteigerung und Zwangs­ver­wal­tung (ZVG) kodifiziert.

Die Rechtsgrundlagen für den Gerichtsvollzieher[6] selbst er­geben sich aus § 154 GVG, aus den Be­am­ten­­gesetzen sowie den bundes­einheitlichen Gerichts­voll­zieher­ordnungen (GVO) der ein­zel­nen Bundesländer.[7]

2. Systematik

a) Begriff

Das Zwangsvollstreckungsrecht dient der zwangsweisen Durch­setz­ung beziehungs­weise Sicherung privatrechtlicher Leis­tung­sansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, welche in einem zivilprozessualen Vollstreckungstitel ver­brieft sind. Daher geht dem Vollstreckungsverfahren regel­mäßig, jedoch nicht not­wendigerweise, ein Erkenntnis­ver­fahren voraus.[8]

Zu den Leistungsansprüchen zählen nicht nur Ansprüche auf ein positives Tun, wie beispielsweise die Zahlung eines Geld­betrages aus einem Vertragsverhältnis, sondern auch An­sprü­che welche auf ein Unterlassen oder Dulden gerichtet sind. Dem Inhaber des titulierten Anspruchs (Gläubiger) steht hierzu das staatliche Verfahren der Zwangsvollstreckung gegen den­jenigen, gegen den vollstreckt wird (Schuldner), zur Ver­fügung. Dieses ergibt sich daraus, dass eine Selbsthilfe, von weni­gen Ausnahmen abgesehen, im Interesse des Rechts­frie­dens und im Kontext zum Zwangsmonopol des Staates, ver­boten ist.[9] Dem Gläubi­ger steht mithin zur Durchsetzung seiner For­der­ung­en ein ver­fas­sungs­rechtlich geschützter Anspruch gegen den Staat auf Vollstreckung gegen den Schuldner zu, welchen man auch als Voll­streckungs­anspruch bezeichnet. Dieser An­spruch ergibt sich auch bereits aus Art. 6 I der EMRK.[10]

Das Vollstreckungsverfahren wird auf Antrag des Gläubigers durchgeführt (Gläubigerdisposition) und führt dabei zu einem sogenannten Vollstreckungs­verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, sowie der als Eingriffsverhältnis bezeich­ne­ten Kon­stellation zwischen Vollstreckungsorgan und Schuld­ner.[11]

b) Abgrenzung

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in zweierlei Hinsicht abzugrenzen. Zunächst vom Erkenntnisverfahren, welches der Rechtsfindung dient, und zum anderen vom Insolvenz­ver­fah­ren, welches in der Insolvenzordnung kodifiziert ist. Letzte­res dient ebenso wie das Zwangs­voll­streckungs­verfahren der Gläu­bi­gerbefriedigung, aller­dings in Form eines Gesamt­vollstreckungsverfahrens, also einer gemein­schaft­lichen Befrie­di­gung aller Gläubiger nach dem Prinzip der Gläubiger­gleich­behandlung. Dahingegen handelt es sich beim Zwangs­voll­streck­ungs­verfahren nach der ZPO um Einzel­zwangs­voll­streck­ung, die dem Grundsatz der Pri­orität folgt. Das bedeutet, dass der früher vollstreckende Gläubiger vor dem später voll­streck­enden befriedigt wird.[12]

Daneben ist das Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO auch von der Ver­waltungsvollstreckung abzugrenzen. Bei letzterer handelt es sich um die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Pflich­ten durch die Verwaltung auf Grundlage der Verwaltungs­voll­streck­­ungs­­gesetze von Bund und Ländern.[13]

II. Die Vollstreckungsorgane

Die Organe der Zwangsvollstreckung sind das Voll­streck­ungs­­gericht, das Prozess­gericht, das Grund­buch­amt sowie der Gerichtsvollzieher. Letzterer stellt das funktio­nell zu­stän­di­ge Organ dar, zumindest insoweit die Zwangs­vollstreckung nicht nach
§ 753 I ZPO (negativ formulierte Zuständig­keits­regelung) den Gerichten zugewiesen ist.[14]

Vollstreckungsgericht nach § 764 I/II ZPO ist stets das Amts­gericht in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll beziehungsweise stattgefunden hat. Dieses ist nach § 802 ZPO ausschließlich zuständig und wird regelmäßig durch den Rechtspfleger, teilweise jedoch auch durch den Richter tätig.[15]

Das Prozessgericht, bei dem stets der Richter tätig wird, ist in seltenen Fällen nach § 802 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Nach § 887 f. ZPO ist das Prozessgericht für die Vollstreckung von vertretbaren und unvertretbaren Hand­lungen zuständig.[16]

Das Grundbuchamt schließlich ist für die Eintragung von Zwangs­hypotheken gemäß §§ 866 ff. ZPO das zuständige Voll­streckungsorgan.[17]

C. Der Gerichtsvollzieher in der aktuellen Gesetzes­lage

Der folgende Abschnitt stellt den Gerichtsvollzieher als Voll­streckung­sorgan, sowie dessen historische Entwicklung, Sys­tem­­relevanz, als auch seine Aufgaben und Befugnisse im euro­päischen Kontext dar.

I. Geschichtliche Entwicklung

Zunächst ist zum Grundverständnis des heutigen Gerichtsvoll­zieher­systems ein Blick auf dessen rechtshistorische Ent­stehung geboten.

Von entscheidendem Einfluss auf die historische Ent­wicklung des Gerichts­vollzieher­wesens in Deutschland war der franzö­sische hussier [18]. Dieser übte eine deutlich größere Selbst­stän­digkeit aus, als etwa die Gerichtsboten- und diener in Deutsch­land (vgl. Fronbote).[19]

Der Hussier hielt über die Einsetzung des französischen CPC[20], nach dem Einmarsch französischer Truppen unter Napoléon Bonaparte in weiten Teilen Deutschlands, Einzug in das deut­sche Recht. Die französische Berufsbezeichnung wurde zu­nächst beibehalten, jedoch später durch die deutsche Bezeich­nung Gerichtsvollzieher ersetzt. Die Aufga­ben des Hus­sier wa­ren vielseitig, reichten sie doch von Ladungen von Per­sonen in Zivil- und Strafsachen, über den Vollzug von Zivil­urteilen bis hin zur Vornahme von Haft- und Vorführbefehlen in Straf­sachen.[21]

Erst nach der Reichsgründung 1871 und daran anschließend durch die Reichsjustiz­reform von 1877/1879, erhielt die Gestal­tung des Vollstreckungswesens in Deutsch­land einen ein­heit­lichen Rahmen. Der Gerichtsvollzieher wurde schließ­lich ver­bindlich und vor allen Dingen einheitlich für ganz Deutsch­land einge­führt.[22] Die ursprüngliche Gesetzes­be­grün­dung von 1877 nahm explizit Bezug zum Ent­stehungs­hintergrund in Anlehnung an das französische Modell des Hussier, dem die Aus­gestaltung des Berufes noch heute im Wesentlichen folgt. Dieses mittlerweile 130 Jahre alte System muss sich nunmehr in einem Europa des 21. Jahrhunderts behaup­ten.[23]

II. Funktion

1. Amtsausführung

Der Gerichtsvollzieher, als wichtigstes Vollstreckungsorgan, ist vor allem für solche Voll­streckungs­maß­nahmen zuständig, bei welchen unmittelbarer Zwang erforder­lich sein kann. Dieses sind primär Zwangs­voll­streckungen wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen nach §§ 808 ff. ZPO (Fahrnis­vollstreckung) und solche zur Erwirkung der Heraus­gabe von Sachen gemäß §§ 883 ff. ZPO (Heraus­gabe­voll­streckung).[24]

Neben dieser funktionellen Zuständigkeit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers aus § 154 GVG sowie § 20 Nr.1 GVO. Danach wird dem Ge­richts­vollzieher ein Voll­streckungsbezirk zugewiesen. Hieraus ergibt sich auch die Be­zeich­nung als sogenannter Bezirks­ge­richts­­voll­zie­h­er. Er darf, von Vertretungen abgesehen, aus­schließ­lich in diesem Bezirk tätig wer­den.[25]

Einen umfassenden Überblick, über die Art und Weise, wie der Ge­richts­vollzieher seine Aufgaben wahrzunehmen hat, definiert die Geschäftsanweisung für Gerichts­vollzieher (GVGA), wel­che bundes­ein­heitlich von den Landesjustiz­verwaltungen ver­ein­bart wur­de. Diese Vorschrift ist zwar beamtenrechtlich für den Ge­richts­vollzieher bindend, erlangt jedoch als reine Ver­wal­tungs­vorschrift keine Außenwirkung (ist mithin für Gerichte nicht bindend), sodass hierfür die Vorschriften der ZPO alleine maß­geblich sind.[26]

Organisatorisch gesehen unterhält der Gerichtsvollzieher ein Geschäftszimmer auf eigene Rechnung. Er ist demzufolge aus den Gerichten ausgegliedert, und erhält zur Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen eine Ausgleichs­zahlung durch die Landesjustizverwaltung. Diese wird als Bürokosten­ent­­schä­di­gung bezeichnet.[27]

2. Zwangsbefugnisse

Dem Gerichtsvollzieher stehen bei seiner Tätigkeit umfang­reiche Zwangsbefugnisse zur Verfügung, welche in Grund­rechte der betroffenen Schuldner eingreifen. Die Grundlage für Zwangsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers ist § 758 ZPO.[28] Sinn und Zweck dieser Befug­nisse ist die Möglichkeit zur tat­säch­­lich­en Durchsetzung der jeweiligen Gläubigeransprüche, falls es der Vollstreckungszweck erfordert und der Schuldner die Maß­nahme behindert. Zu nennen ist hier unter anderem die Möglichkeit zur Durch­suchung der Wohnung (§ 758 I ZPO), sowie die Be­rech­tigung verschlossene Türen zum Zwecke der Durch­suchung öffnen zu lassen (§ 758 II ZPO). Eine solche Öffnung soll dem Schuldner zwar nach § 107 Nr. 7 GVGA schriftlich angekündigt werden, stellt jedoch dennoch einen Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Woh­nung im Sinne des Art. 13 I GG dar.[29] Nicht zuletzt ist der Gerichtsvollzieher hierbei befugt, zum Brechen von Widerstand, Gewalt anzuwenden und dazu die Unter­stütz­ung der Polizei anzufordern (§ 758 III ZPO).[30]

Im Rahmen seiner Amtswahrnehmung auf Grundlage dieser Vorschrif­t, befindet sich der Ge­richts­voll­zieher stets in einem komplexen Spannungsfeld zwi­schen Gläu­bi­gerinteressen auf der einen, und Schuld­ner­in­te­res­sen auf der anderen Seite.[31]

III. Rechtsstellung

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 1 GVO Landesbeamter, in einer Sonder­lauf­bahn des mittleren Justizdienstes, im staats- und haftungs­recht­­lichen Sinne. Weiterhin ist er Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Er ist nach herrschender Meinung als selbst­ständiges Organ der Rechts­pflege anzu­sehen. Dieses folgt der sogenannten Amts­theorie[32], wonach die Tätigkeit amt­lich be­stell­ter Verwalter als Handeln in Aus­übung eines privaten Amtes erfolgt.[33]

Bei seiner Vollstreckungstätigkeit übt der Gerichtsvollzieher ein ihm anvertrautes öffentliches Amt aus. Bei möglichen Amts­pflicht­verletzungen kann sich daher eine Staats­haftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB begründen.[34]

Hierbei unterliegt der Gerichtsvollzieher der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichtes nach § 2 Nr. 2 GVO. Einzelanweisungen zu konkreten Vollstreckungs­sachen im Rahmen der Fachaufsicht erfolgen jedoch nicht, da das Vollstreckungsgericht eine höhere Instanz darstellt und über Anträge, Erinnerungen und Einwendungen entscheidet. Ob der Gerichtsvollzieher neben dieser Sach­aufsicht einem allge­mei­nen unbeschränkten Wei­sungs­recht der Justiz­ver­wal­tung unter­liegt ist allerdings umstritten. Dafür äußerte sich beispielsweise das OVG Berlin,[35] andere Ansichten sind ver­breitet in der Lite­ra­tur zu finden.[36] Die Überwachung beschrän­ke sich hiernach auf den allgemeinen Geschäftsgang und den Kosten­bereich,[37] soweit § 766 ZPO für Vollstreckungsfälle genüge.[38]

Das im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehende Rechts­verhältnis zwischen Gerichtsvollzieher und Gläubiger wird als „Auftrag“ bezeichnet, ist jedoch öffentlich-rechtlicher Natur. Daher hat der Gerichtsvollzieher diesem Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung[39] kraft seiner Amtspflicht nach­zu­kom­men.[40]

IV. Geschäftsanfall

Eine Übersicht über den gesamten Geschäftsanfall der Ge­richts­­voll­zieher ver­deutlicht die hohe Relevanz der Thematik und zu­gleich den Umfang der von einer möglichen Reform betrof­fenen Maßnahmen.

Abbildung 1: Geschäftsanfall

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Staatssekretärsarbeitsgruppe, Abschlussbericht vom 04.03.2009, S.10

Die Abbildung zeigt den gesamten Geschäftsanfall, also Zwangs­­­vollstreckungen und andere Aufträge, der Gerichts­voll­zieher zwischen 1998 und 2007. Wie der Grafik zu entnehmen ist, sinkt dieser annähernd konti­nuier­lich von zunächst 9.748.896 (1998) auf zuletzt 6.909.905 (2007). Dennoch ist dieses mit knapp sieben Millionen Zwangs­voll­streck­ungs­auf­trägen eine beträchtliche Anzahl.

Der generelle Rückgang der Aufträge lässt sich im Wesent­lichen mit der immer weiter zunehmenden Zahl von Insolvenz­verfahren, ins­be­son­dere im Bereich der Verbraucher­insolvenz­en, begrün­den. Im Jahr 2009 wurden 174.974 Insolvenz­ver­fah­ren eröffnet, was in etwa die 12-fache Anzahl der Verfahren im Jahr 1999 ist.[41]

V. Vollstreckungssysteme im euro­pä­isch­en Ausland

Schlussendlich sei an dieser Stelle im Hinblick auf eine weit verbreitete und auch weiter voranschreitende Harmonisierung der Rechts­­­systeme innerhalb der Euro­pä­i­sch­en Union, ein Blick auf Stand und Entwicklung des Voll­streckungs­rechts, bezüglich der Gerichts­vollzieher, im europäischen Ausland geworfen.

Auffallend ist die diametral unterschiedliche Entwicklung zwi­sch­­­en Zwangs­vollstreckungsrecht auf der einen und In­sol­venz­­recht auf der anderen Seite. Während letzteres im Zuge der EuInsVO[42] eine grenz­überschreitende Wirkungs­erstreckung zulässt, haben sich die na­tionalen Systeme zur Einzel­zwangs­vollstreckung einer wei­ter­gehenden Rechts­­vereinheitlichung weitestgehend entzo­gen (vgl. Lexi-fori-Prinzip[43] ). Lediglich im Rahmen der justiziel­len Zusam­men­arbeit in Zivilsachen inner­halb der Europäischen Union (EU), kam es zu einigen Be­mühung­en, wie bei­spiels­weise in Form der EuGVVO[44] zur Ver­einfachung der grenz­über­schreitenden Zwangs­voll­streck­ung.[45]

Daher ist es wenig überraschend, dass die unterschiedlichen Vollstreckungssysteme insgesamt große Divergenzen aufwei­sen. So findet sich in der EU neben einem völlig freiberuflich agierenden Ge­richts­­vollzieher, wie beispielsweise in Litauen, über das deu­tsche Mischsystem, auch Gerichtsvollzieher als gerichts­ge­bun­dene Amtsvoll­strecker.[46]

Besonders weite Verbreitung erlangt im Allgemeinen das in Frankreich sowie den BeNeLux-Staaten ursprünglich behei­ma­tete System des hussier de justice [47], der dort nicht als Beamter sondern ähnlich einem Freiberufler tätig wird. An dieses System haben sich in jüngerer Vergangenheit auch einige Süd- und Ost­euro­päische Staaten orientiert.[48]

[...]


[1] BT-Drs. 17/1225.

[2] Aurich/Färber, Private sollen für Staat Schulden eintreiben, Freie Pres­se vom 20.02.2010, S.1; Sigmund, Pfändung in privaten Händen, Han­dels­blatt vom 16.05.2007, S. 19.

[3] Der Koalitionsvertrag „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.“, zwi­schen CDU, CSU und FDP, 17. Legis­latur­periode, unter Ziffer 5 „Moder­ner Staat“, S. 111. Abzurufen unter: <http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf>, besucht am 02.10.2011.

[4] BR-Drs. 808/10.

[5] BT-Drs. 17/1210.

[6] Siehe hierzu Teil D. I.

[7] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 12

[8] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 1

[9] Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, § 1, Rn. 8, 13

[10] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1 f.

[11] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 7

[12] Schmidt/Haarmeyer/Albrecht, Praxislehrbuch Insolvenzbüro, Rn. 40.

[13] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 3

[14] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 20.

[15] Lackmann, in: Musielak, § 764, Rn. 2.

[16] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 15.

[17] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 16.

[18] Wörtlich zu übersetzen mit „Türsteher bei Gericht“.

[19] Deutsch, DGVZ 2007, 1.

[20] CPC steht für Code de procédure civile und bezeichnet die franzö­sische Zivilprozessordnung.

[21] Deutsch, DGVZ 2007, 1.

[22] Nesemann, ZZP 2006, 87 (99).

[23] Deutsch, DGVZ 2007, 1 (5); Kühn, DGVZ 2001, 33.

[24] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 11.

[25] Ulrici, in: BeckOK, ZPO, § 753, Rn. 3.

[26] Lackmann, in: Musielak, § 753, Rn. 2.

[27] BT-Drs. 17/1225, S. 34.

[28] Stöber, in: Zöller, § 758 ZPO, Rn. 1.

[29] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 319 ff.

[30] Lackmann, in: Musielak, § 758, Rn. 1 ff.

[31] Nesemann, ZZP 2006, 87.

[32] Lindacher, in: MüKo, ZPO, Bd. 1, Vor §§ 50 ff., Rn. 30 f.

[33] Lackmann, in: Musielak, § 753, Rn. 3; Brox/Walker, Zwangsvoll­streck­­ungs­recht, Rn. 12.

[34] Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, § 8, Rn. 7.

[35] OVG Berlin, DGVZ 1981, 138.

[36] Münzberg, in: Stein/Jonas, § 753, Rn. 1.

[37] BVerwG, DGVZ 1982, 155.

[38] Lippross, Vollstreckungsrecht, Rn. 22.

[39] BGHZ 93, 287 (298).

[40] Seiler, in: Thomas/Putzo, Zwangsvollstreckungsrecht, § 753 ZPO, Rn. 14.

[41] Gallo/Heinze, DGVZ 2011, 97 (99).

[42] Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ABl. L 160 vom 30.06.2000, 1.

[43] Hiernach legt jeder Staat aufgrund seiner Hoheitsgewalt die Vo­raus­­­­setzungen, Rechtsbehelfe sowie die Art und Weise der Zwangs­voll­streck­ung selbst fest; Siehe hierzu: Schwenzfeier, DGVZ 2004, 105 (106).

[44] Verordnung (EG) Nr. 44/2001, ABl. L 12 vom 16.01.2001, 1.

[45] Hess, DGVZ 2010, 45.

[46] Brunner, DGVZ 2010, 52.

[47] Bezeichnung für den Gerichtsvollzieher.

[48] BT-Drs. 17/1225, S. 35.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783863418700
ISBN (Paperback)
9783863413705
Dateigröße
287 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,9
Schlagworte
Erfolgsorientiertes Gebührensystem Wettbewerbsstrukturen Justizgewährungsanspruch Funktionsvorbehalt Reformbedarf

Autor

Mathias B. Welsch, LL.B., wurde 1988 in Saarlouis geboren. Sein Studium an der Fachhochschule Trier (Standort Birkenfeld) schloss er 2012 mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Laws ab. Bereits während des Bachelorstudiums vertiefte der Autor seine Kenntnisse in dem sehr praxisrelevanten Gebiet des Vollstreckungsrechts, sowohl im Bereich des Insolvenzmanagements als auch der Einzelzwangsvollstreckung. Die ebenso spannenden wie umfangreichen politischen Reformvorhaben in diesem Rechtsgebiet motivierten ihn dazu, im Rahmen seiner Abschlussarbeit, die Folgen einer möglichen Gerichtsvollzieherreform wirtschaftlich und juristisch zu diskutieren.
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Titel: Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Effizienzsteigerung im Beleihungsmodell
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