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Strafe in Religion und Pädagogik: Überlegungen zu einem Tabu-Thema

©2012 Diplomarbeit 77 Seiten

Zusammenfassung

Eine wissenschaftliche Diskussion um das lange tabuisierte Themenfeld Strafe scheint längst überfällig. Immer häufiger kommt es in der pädagogischen Praxis zu überfordernden Grenzsituationen, weil nicht klar ist, wie ein guter Umgang mit Fehlverhalten möglich ist. In verschiedensten Erziehungsratgebern werden für beide Positionen Argumente gefunden, jedoch fehlt eine an wissenschaftlichen Methoden orientierte Bearbeitung und Reflexion des Themas. Die geringe Berücksichtigung der pädagogischen Wissenschaft ist nicht zuletzt der schwierigen Vergangenheit der 'Strafe' geschuldet. Bis in die Gegenwart wird in Familien und pädagogischen Einrichtungen aus unterschiedlichsten Motiven gestraft. In der Betrachtung dieser Vorgänge werden nicht nur Erkenntnisse über die Strafe selbst, sondern auch über die Strafenden gewonnen. Strafe sagt immer auch etwas über die Menschen aus, die sie vollziehen (müssen?).
Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen sachlichen und wissenschaftlich fundierten Zugang zum Thema zu ermöglichen und die grundlegenden Erkenntnisse moderner Wissenschaft aufzugreifen, um eine unvoreingenommene Perspektive auf das Thema Strafe in Theologie und Pädagogik darzustellen. Das Thema der Strafe kommt in vielerlei Hinsicht im alltäglichen Leben vor und mit ihm die Frage, welche innere Haltung, welche Weltsicht, welche Gesinnung und welchen Glauben man in sich trägt. Dabei möchte ich mit dieser Arbeit keinen weiteren Beitrag zu den unüberschaubaren Erziehungsratgebern liefern oder einen weiteren bibelexegetischen Lexikonartikel verfassen, sondern mit dem Blick auf die Praxis fragen: Wie wird Strafe heute verstanden, wie wird sie praktiziert und reflektiert? Kann man angesichts des sich wandelnden Verantwortungsbewusstseins von Strafe sprechen oder sollte man gar aufgrund zunehmender Unsicherheiten wieder neu über Strafe nachdenken?
Die vorliegende Arbeit versteht sich als Beitrag zur Diskussion und als Anregung, in den jeweiligen Fach- und Anwendungsbereichen weitere Entdeckungen zu machen. Im Besonderen sollen Pädagogen und Theologen sowie vergleichbare Studien- und Berufsgruppen angesprochen werden. Der stark verdichtete Inhalt versteht sich nicht als Hilfe bei Erziehungsfragen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Ursachen, Bedeutungen und Sinn von Strafe

Wenn sich diese Arbeit mit dem Thema Strafe beschäftigt, so muss sie die Frage zulassen, was die Absicht und der Zweck von Strafe ist. Die Strafe erfüllt eine gesellschaftliche Aufgabe, die mehr und mehr infrage gestellt wird: Allzu oft werden damit Erinnerungen an eine schwarze Pädagogik oder an politischen Missbrauch geweckt. In aktuellen pädagogischen Diskursen setzt sich zunehmend der Ansatz durch, gänzlich auf Strafe verzichten zu wollen, ja sogar auf Erziehung verzichten zu wollen[1]. Dem Kind soll jedwede Unterdrückung erspart werden. Die These meiner Arbeit ist, dass dies ohne Berücksichtigung der Vielschichtigkeit des Strafproblems in Verbindung mit kulturellen und wissenschaftlichen Erkenntnissen geschieht. Unter der guten Absicht, Missstände abbauen zu wollen, wird strafendes Handeln generalisiert und verurteilt und werden Sozialisation sowie Erziehende vor neue, teilweise überfordernde oder unlösbare Aufgaben gestellt. In der Reformpädagogik, welche davon ausgeht, dass sich jedem Kind individuell zugewendet werden muss, wurde es verpasst, nach neuen Ansätzen beziehungsorientierter Bestrafung zu suchen und diese klar in Beziehung zum Kind zu setzen, damit sie aktuellen Maßstäben der Erziehung und den sozialen sowie kulturellen Anforderungen reflektiert gerecht wird. Jedem Kind muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu einer aufgeklärten und gestärkten Persönlichkeit zu entwickeln, welche sich an sozialen und kulturellen Leitlinien ausrichten kann und darin eine persönliche Sicherheit erfährt. Es ist das Ziel dieses Kapitels, einige Ursprünge der Strafe zu beleuchten und die Absichten von Strafe zu benennen um Ableitungen für die theologischen und pädagogischen Überlegungen zu ziehen. Diese sollen helfen, die praktische Arbeit von Erziehenden mit Kindern und Jugendlichen besser zu verstehen.

Zur Klärung der Frage „Was ist Strafe?“ müssen zunächst Vorannahmen formuliert werden. Für diese Arbeit wird die einfache, aber eindeutige Bestimmung von Hugo Grotius bestimmend sein: „´Poena est malum passionis, quod infligitur propter malum actionis.´ (Die Strafe ist ein Übel, zu leiden, das zugefügt wird wegen eines Übels im Handeln.“[2] Strafe muss sich als ein Übel auf etwas beziehen, damit alle Handlungen ausgeschlossen werden können, die Übel darstellen ohne in Verbindung zu einer Handlung zu stehen.[3] Vereinfacht kann gesagt werden: Strafe ist Reaktion auf eine Aktion. Die Reaktion muss, um nicht als Rache zu gelten, einen objektiven Standpunkt einnehmen.[4] Schmidhäuser verwendet in diesem Zusammenhang die Bezeichnung ´Vergeltung´, die sich auch in ihrer Form und im Inhalt an der missbilligenswerten Tat ausrichten muss.[5] „Inhalt und Form der Reaktion auf die Übeltat müssen im Einklang mit dem lebendigen sittlichen Wertempfinden zu verantworten sein. Soweit sittliche Urteile Ausdruck ihrer Zeit und ihres Kulturkreises sind, ist also die ´Strafe´ an diese geistige Situation gebunden, weshalb denn früher Strafe gewesen sein mag, was heute nicht mehr als Strafe gelten würde.“[6]

1.1 Verhaltensforschung und Strafe

In der Verhaltensforschung sind gefühlsmäßige und triebgeleitete Reaktionen unter Tieren bekannt, die der Verhaltenssteuerung dienen.[7] An ihnen wurde beobachtet, wie Interessen durchgesetzt werden, um dies auf menschliches Verhalten zu beziehen. Ebenso wurde daraus abgeleitet, wie Erfahrungen aufgrund von Reizen angeeignet (erlernt) werden.[8] In der psychologischen Forschung mit Ratten und menschlichen Säuglingen wird dann von Bestrafung gesprochen, „wenn ein wünschenswerter Reiz vorenthalten oder ein unangenehmer Reiz dargeboten wird, um das Auftreten einer bestimmten Reaktion zu unterdrücken…“[9] Im Tier findet eine „Abwägung“ statt. „Tiere lernen durchaus aufgrund negativer Erfahrungen, daß sie bestraft werden, wenn sie ein bestimmtes Verhalten zeigen, daß ihren ursprünglichen Bedürfnissen entspricht.“[10] Tiere leben in Sozialstrukturen, die sie in der Gruppe durchsetzen. Erwachsene Menschen haben im Vergleich zu Tieren sehr komplexe Systeme von Belohnungen und Bestrafungen ausgebildet und unterscheiden sich darin, dass sie ihre Triebe steuern können. Mit der Entwicklung von Gesellschaften haben sich die Möglichkeiten der Verhaltenssteuerung differenziert. Dass Menschen gezielter Einfluss auf ihre Reaktionen nehmen können, zeigt sich auch in der ausgeprägten Brutalität, die sie dabei zu entwickeln vermögen.[11] Nur Menschen sind in der Lage, über die natürlichen Selbsterhaltungstriebe hinaus zu handeln. Ein besonderes Alleinstellungsmerkmal könnte die menschliche Freiheit zur persönlichen Entscheidung sein. Dabei ist die Frage nach der Willensfreiheit eine theologische Frage. Mit der Ausbildung von Sozietät haben Menschen Verhaltensregeln und Normen aufgestellt, die das Individuum und die Gruppe schützen sollen. Die Strafe wurde zur sozialen Unabdingbarkeit als Reaktion auf unsoziales Verhalten.

1.2 Psychologie der Strafe

Aus psychologischer Sicht spielt der Eigennutz und Gemeinnutz im Dienste der Selbsterhaltung eine entscheidende Rolle für das Verständnis von Strafe. Der Mensch findet den Sinn seines Lebens nicht in der Umsetzung seiner Eigeninteressen im alltäglichen Leben, sondern im Beziehungsgeschehen zu seiner Mitwelt und seinen Mitmenschen. Er erkennt sich selbst im Gegenüber des Mitmenschen und erfährt in diesem Miteinander seinen Sinn.[12] Damit erhebt sich der Mensch über die biologischen Grundfunktionen des Lebens und ist in der Verantwortung selbstverantwortlich Interessenkonflikte zu lösen. „Die Strafe ist zunächst nichts anderes als eine Machtäußerung des sittlichen Lebens.“[13] Der Einzelne ist nicht im Stande zu unterscheiden, was richtig und falsch ist und nur eine Gesellschaft ist in der Lage, normatives Verhalten festzulegen, ohne der Gefahr des egoistischen Handelns zu erliegen. Jede Strafe muss auf ihre Motivation geprüft werden. Die Frage nach dem Sinn und der Funktion menschlichen Strafens stellt sich immer wieder neu.

1.2.1 Vergeltung, Abschreckung, Sozialisation

Im Gegensatz zur Rache ist das Ziel der Sanktion der Abbau bereits geschehenen Unrechts. Strafen helfen zur Solidarisierung zwischen Rechtsbrecher und Gesellschaft. Der Rechtsbrecher soll nach dem Maß seiner Schuld bestraft werden. Mit der Strafe wird dem Rechtsbrecher die Möglichkeit gegeben, seine Schuld zu tilgen und weiter Teil der Gesellschaft zu sein. Der Straftäter ist in seiner Person durch das Ableisten der Strafe von seiner Schuld frei. Die Abgleichung der Schuld ist vergleichbar mit einer Absolution. Dabei können Strafen in folgende Kategorien unterschieden werden:

Der Vergeltungsgedanke

Rache ist individualistische[14] Vergeltung und unterliegt damit der Gefahr der Verhältnislosigkeit. Deshalb kann sie von Strafe unterschieden werden. Vergeltung als Reaktion der Gemeinschaft auf eine von der Person zu verschuldende Tat wird als Sanktion im Sinne einer Strafe verstanden. Der Vergeltungsgedanke hat die Grundidee des Ausgleiches. Die Vergeltung spiegelt den Willen der Gesellschaft wieder, denn es ist das kollektive Bedürfnis, welches durch Vergeltung gestillt werden soll. Das Strafmaß wird allerdings durch einen Richter festgelegt. Vergeltung ist ein Ausgleich zwischen verschuldeter Rechtsverletzung und zu schützendem Recht und zu schützender Norm. „Die Wurzeln dieses Vergeltungsgedankens kommen der staatlich institutionalisierten Rache nahe.“[15]

Abschreckungsgedanke

Die Androhung der Strafe soll im potentiellen Täter eine Abwägung herbeiführen, welche ihn dazu bewegt, die Tat aufgrund von Strafandrohungen zu unterlassen. Allerdings sind diese Wirkungen nicht empirisch bewiesen.[16] Im Gegenteil: „Grausame Androhungen von Strafen können die Brutalität der Gesellschaft verstärken.“[17] Wahrscheinlich ist nicht die Abschreckung vor der Strafe maßgeblich für die Entscheidung des Täters, sondern die Wahrscheinlichkeit darüber, ob die Strafe eintreten wird.[18]

Strafe als Sozialisationsmaßnahme

In der Theorie dient Strafe dem Interessenausgleich zwischen Rechtsbrecher und Opfer. Schaden muss ausgeglichen und eine Wiedergutmachung muss vollzogen werden. Die Strafe muss auch den Täter in seiner Disposition im Auge behalten. Der Täter darf nicht „Mittel zum Zweck“ werden, also zum Vollzugsobjekt der Strafe. Wenn Vergeltung und Schuldausgleich im Vordergrund stehen, dann rückt der Täter als Person in den Hintergrund.[19]

In diesem Verhältnis zwischen Täter und Tat stellt sich die Frage, ob wirklich der Täter sozialisiert oder die Interessen der Gesellschaft durchgesetzt werden sollen. Es muss in der Strafe um die Einsicht des Täters gerungen werden. Wenn der Täter sein Verhalten nicht anpasst und sich nicht freiwillig in die Konformität begibt, bleibt die Strafe in jedem Fall wirkungslos oder kann sich Fehlverhalten verfestigen. Das Verständnis für die Tat und die Akzeptanz für die Strafe müssen beim Täter vorhanden sein. Wie andere Strafen ist die Sozialisationsmaßnahme kein Garant dafür, dass sich die Tat nicht wiederholt. Die Strafe stellt insofern eine Herausforderung dar, als dass sie mit einer Einschränkung den Täter zur Freiheit oder mit einer Sanktion zu Gerechtigkeit bewegen will. Wenn der Täter seine Strafe nur aussitzt, greift das Ziel der Sozialisation nicht.

1.2.2 Täter und Tat

Im Strafen wird ein Täter für sein Tatverhalten verantwortlich gemacht. Eine Tat bedeutet, dass der Täter einer Norm nicht entsprochen hat. Eine Tat kann einem Menschen zugeschrieben werden, er befindet sich dann in der einseitigen Richtung eines Subjekt-Objekt-Schemas. Als Subjekt begeht der Mensch eine scheinbar objektive Tat. Dabei kann eine Tat nicht als etwas Objektives verstanden werden, sondern (a) ist die Tat die Folge seines subjektiven Handelns oder (b) ist die Tat ein Resultat von Gesetzen, welche an der Einzeltat ersichtlich werden. Wenn ausschließlich die Tat betrachtet wird, dann gerät der Täter aus dem Blick. Es ist leicht für den Täter, seine Tat mit seiner Person infrage zu stellen, da sie ohne seine Person nicht greifbar ist. Ideelle Vorstellungen haben Vorrang und die Tat verflüchtigt sich. Alle Umstände um die Tat werden dadurch infrage gestellt. Wird andererseits die Seite des Täters zu stark in den Vordergrund geschoben, so wird dieser durch die Perspektive auf seine soziologischen und biologischen Voraussetzungen auf die Tat reduziert und sein Verhalten nur als Anzeichen seiner Unmoral gesehen. Das führt in der Beurteilung zu einem zerstörerischen Materialismus sowie biologischer und soziologischer Engführung. Denn aufgrund der einmaligen Tat ist diese (einmalige Tat) im Täter dauerhaft angelegt.

Oft ist es gut gemeint, wenn mit Idealismus auf die Tat geschaut und diese im Blick auf den Täter vernachlässigt wird. Die Tat ist dann nur ein Produkt des Täters und gerät aus dem Blick. Um weder Täter noch Tat zu vernachlässigen, muss die Person (Subjekt) zu ihrem Handeln (Objekt) im Verhältnis betrachtet werden. Damit kann der innere Mensch der ihn umgebenden Welt gegenüber gestellt werden. Es gilt: (a) Die Identität des Täters ist nicht mit der Tat gleichzusetzen, denn sonst müsste man prinzipiell davon ausgehen, dass er zu dieser Tat dauerhaft in der Lage sei. (b) Die Identität des Täters ist mit der Tat gleichzusetzen, sonst könnte der Täter ihretwegen nicht bestraft werden.

Eine wichtige Erkenntnis ist: Jede Tat muss mit der Person des Täters zusammen betrachtet werden. Einseitige Betrachtungen würden zu einer achtlosen[20] oder strengen[21] Strafe führen. Jede Tat ist mit der Gesamtpersönlichkeit des Täters immer neu zu überprüfen, wobei mit Veränderungen in der Täterpersönlichkeit gerechnet werden muss. Der Wechselseitigkeit liegt ein Menschenbild zugrunde, das einem Absolutheitsanspruch und jeder Kausalität widerspricht.

1.2.3 Das Strafverständnis als Bestandteil moralischer Entwicklung

Das Verständnis für eine Strafe wird aus der Sicht eines Bestraften anders ausfallen als aus der eines Geschädigten. Es ist vom Schuldbewusstsein abhängig. Wenn eine Tat nicht als Übel verstanden wird, dann wird dem Täter eine Strafe weder plausibel erscheinen, noch ihn zur kognitiven Veränderung bewegen, sondern höchstens ein konformes Verhalten erzwingen. Dieses Konformitätsdenken für Straftäter lässt sich gut bei Franz von Liszt aufzeigen: „Die Strafe ist Zwang. Sie wendet sich gegen den Willen des Verbrechers, indem sie die Rechtsgüter verletzt oder vernichtet, in welchen der Wille Verkörperung gefunden hat. Als Zwang kann die Strafe doppelter Natur sein. A) Indirekter, mittelbarer, psychologischer Zwang oder Motivation. Die Strafe gibt dem Verbrecher die ihm fehlenden Motive, welche der Begehung von Verbrechen entgegenzuwirken geeignet sind, und die vorhandenen Motive vermehrt und kräftigt sie. Sie erscheint als künstliche Anpassung des Verbrechers an die Gesellschaft, und zwar entweder (a) durch Besserung, d.h. durch Einpflanzung und Kräftigung altruistischer, sozialer Motive; (b) durch Abschreckung, d.h. durch Einpflanzung und Kräftigung egoistischer, aber in der Wirkung mit den altruistischen zusammenfallender Motive. B) Direkter, unmittelbarer, mechanischer Zwang oder Gewalt.“[22] Liszt sieht in der Strafe einen Zwang, der gegen den Täter bzw. seine Einstellung zur Tat gerichtet ist. Diese Einstellung soll zunächst künstlich verändert werden, damit dem normalen Verhalten, richtiger den Normen der Gesellschaft, entsprochen wird. Es geht Liszt um eine äußerliche Anpassung des Täters oder um eine gesellschaftliche Ausgrenzung, nicht um eine moralische Entwicklung, wie wir sie heute anstreben.

Normatives Verhalten

Aktuellere Darstellungen entwicklungspsychologischer Erkenntnisse bietet das Kapitel 18 über die „Moralische Entwicklung und moralische Sozialisation“[23] des Standardlehrbuchs von Oer­ter/ Montada. Montada unterscheidet Normen mit kulturellen und religiösen Traditionen,[24] bzw. philosophisch-vernünftigen Ansprüchen und religiös-offenbarter Wahrheit. Deshalb unterscheidet Montada die Legitimität allgemeiner Normen in ethisch begründete Normen und absolute Ansprüche.[25] Für den Psychologen stehen empirische Bemühungen im Vordergrund der Betrachtung,[26] wie sie im kategorischen Imperativ von Kant oder in Form des Utilitarismus von Bentham und Mill beschrieben wurden. Diskurstheoretiker, wie Ackermann, Apfel und Haber­mas, greifen diese Grundlagen auf und entwickeln, so Montada, universelle, überprüfbare Normen.

Weiterhin differenziert Montada in individualistische und kollektivistische Kulturen. Diese unterscheiden sich durch die Abhängigkeit der Menschen, die in ihr leben: gegenseitiger Abhängigkeit stellt er Verträge und Konventionen gegenüber; sozialer Norm die individuelle Autonomie. Dahinter verbirgt sich die Annahme, dass jede bestehende Ordnung eine Zustimmung fordert, aber nur demokratische Gesellschaften zur Mitbestimmung über Ordnungen befähigen. Der Autor konzentriert den Stand der Moralforschung auf die Frage, ob Moral die Einhaltung der geltenden Norm[27] oder das prosoziale Lernen[28] ist. Sein moralisches Ideal ist die Entwicklung einer reflektierten Akzeptanz von Normen bzw. die Kritik ihrer Geltungen.

Bevor Montada also auf die Frage nach dem Prinzip der „Strafe“ eingeht, erklärt er die Funktion und Aneignung von Normen im jungen Menschen.[29] Er beschreibt, dass ein Wissen über Normen erst erworben werden muss und dass die Gültigkeit der Norm vom jungen Menschen anerkannt werden muss. Nur die vom jungen Menschen befolgten Normen lassen seine Freiwilligkeit erkennbar werden. Denn das Wissen allein lässt nicht deren Anerkennung ersichtlich werden. Die Aussagen des jungen Menschen können sich unter Umständen von seinem praktizierten Handeln unterscheiden und sein Verhalten allein sagt noch nichts über seine eigentlichen Motive zum Handeln oder Unterlassen einer Tat aus. Auch Gefühle können dem Erziehenden vorgetäuscht oder instrumentalisiert werden. Eine echte Verinnerlichung (in Form einer Internalisation) geschieht entweder argumentativ, durch positive und negative Beispiele oder durch Belohnung und Bestrafung, so Montada.

Normvermittlung

Die Funktionsweise psychologischer Normenvermittlung selbst stellt Montada anhand der Konditionierung dar: (1) Der Möglichkeit zum extinktionsresistenten (ohne Belohnung ausgeführten) Verhalten muss der Aufbau einer positiven internen Wertigkeit vorausgehen. Diese intrinsische Belohnung beschreibt er so: „Folgt normentsprechendem Verhalten eine Belohnung, wird das Verhalten zum konditionierten Reiz für positive Gefühle; dadurch wirkt die Einhaltung von Geboten und Verboten intrinsisch belohnend.“[30] (2) Der Entzug von Belohnung (Extinktion) und Strafe kann die Unterlassung normwidrigen Verhaltens herbeiführen. Montada nennt diesen Vorgang: Entzug extrinsischer Belohnung. „Lerntheoretisch führt eine Strafe zur künftigen Unterlassung des bestraften Verhaltens, weil die Furcht vor einer Strafe an propriozeptive Reize bzw. an mentale Repräsentationen der Handlungen konditioniert wird und die Anreize überlagert.“[31]

Probleme von Strafe

Da Strafe die Funktion hat, die unerwünschten Verhaltensweisen des vom jungen Menschen als positive Erlebnisqualitäten empfundenen Reize zu überlagern, so muss eine Strafe diese Folgen der Tat überwiegen, um ihr Ziel zu erreichen. Da nicht ständig und immer alle Taten aufgedeckt werden können, muss Strafe ein strengeres Maß haben. Ein hohes Strafmaß kann das Verhältnis zwischen Erzieher und jungem Menschen aber belasten und die Einflussmöglichkeiten des Erziehers reduzieren, wenn sich der junge Mensch entzieht. Die Strafe allein ist kein Garant für Einsicht, sie kann ebenso einen Widerstand hervorrufen. Verständlich ist auch das Argument, dass Strafe allein nicht konstruktiv ist, denn sie stellt keine adäquaten Verhaltensalternativen zur Verfügung.

Montada ist wichtig: „Nur Handlungen, die frei gewählt werden, können moralisch oder unmoralisch sein, nicht aber Verhalten, das determiniert war durch Gewohnheiten, zwanghaften Konformismus oder Angst vor Strafe.“[32] Anhand von Familiensituationen stellt er dar, welche Folgen machtausübende Erziehung auf junge Menschen haben kann: sie verhindert die Internalisation, Kinder passen sich ihr nur unfrei an und sie wird ohne Überwachung nicht zum Ziel führen bzw. unsoziale Verhaltensprobleme verursachen. In Paarung mit Liebesentzug werden junge Menschen ängstlich-rigide der Moral neurotisch verpflichtet oder Vermeiden jede Verantwortung und Kritik.

Entwicklung im jungen Menschen

Unter Zuhilfenahme der Theorie von Piaget unterscheidet Montada:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abschließend kann zu Montada gesagt werden, dass er auch als Psychologe in seiner empirischen Darstellung und Deutung der Ergebnisse nicht frei von Wertung ist und seine Vorstellung der Beteiligung des jungen Menschen an der Erziehung bereits als Überforderung des Kindes betrachtet werden könnte. Hier kommt zur Deutung der empirischen Forschung die Schwierigkeit hinzu, dass Menschen nicht statisch, sondern veränderlich sind und sich die Kindheit und Jugend im Wandel befindet.

Kohlberg hat die Theorie von Piaget aufgegriffen und eine Differenzierung in Stufen der moralischen Entwicklung vorgenommen, in der er eine Leitunterscheidung in Autoritätshörigkeit und die Orientierung an ethischen Prinzipien vornimmt[33]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.3 Beschreibung und Methode von Strafe

Wie bereits benannt, kann Strafe grundlegend als ein von Menschen auferlegtes Übel bezeichnet werden.[34] Bei staatlicher Strafe kann dies die Einschränkung der Freiheit, die Einbuße finanzieller Art oder die Aberkennung bürgerlicher Rechte sein,[35] im nichtstaatlichen Bereich kann es leibliches Übel, Ächtung, Auferlegen von auszuführenden Arbeiten o.ä. sein.

Strafe wird verhängt für etwas, das bereits geschehen ist und hätte vermieden werden können. Strafe wird als Vergeltung einer bösen Tat verstanden (Hugo Grotius).[36] Die staatlich festgelegten Strafen sollen maßlose (individuelle) Vergeltung durch Abgrenzung und Mäßigung verhindern.[37] Die selbst geführte individuelle Vergeltung birgt die Gefahr der Rache. Schon um diese zu verhindern, muss Vergeltung als Reaktion der Gemeinschaft auf eine (unter Strafe gestellte) Tat existieren. Ziel der Sanktion ist der Ausgleich bereits geschehenen Unrechts. Durch das Ableisten der Strafe ist der Schuldige schuldfrei.

In dieser Arbeit soll nur das deutsche Strafrecht der letzten 150 Jahre[38] betrachtet werden, Vergleiche mit anderen Ländern oder ältere Ansätze würden den Rahmen der Arbeit sprengen.

1.3.1 Die staatliche Strafe

Um das deutsche Strafrecht (kodifiziert seit 1871[39] im Strafgesetzbuch [StGB]), das bestimmten Handlungen bestimmte Strafen zuordnet, wird bis heute über Sinn, Zweck und Ziel von Strafe nachgedacht und diskutiert.[40] Der Bundesgerichtshof hat geurteilt „Strafe setzt Schuld voraus“.[41]

Dem gehen die bis heute aktuellen verschiedenen Straftheorien im deutschen Recht voraus. Es gibt die absoluten Straftheorien, deren Ziel die Vergeltung ist und die relativen Straftheorien, deren Ziel die Vorbeugung (Generalprävention, Spezialprävention) ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[42]

Die absolute Straftheorie (Kant; Hegel)

Strafe ist absolut und unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung zu sehen[43]. Sie wirkt rein repressiv und dient dazu, die Rechtsordnung wiederherzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren.

a) Vergeltungstheorie: Staatliche Strafe dient der Vergeltung. Nur hierdurch kann die Gerechtigkeit einer bestehenden Ordnung wieder hergestellt werden. Dadurch wird das Bedürfnis der Einzelnen nach Rache und damit das der Gemeinschaft als Zusammenschluss aller Einzelnen, welches bis heute besteht, befriedigt.[44] Gründel wertet: „Die Wurzeln dieses Vergeltungsgedankens kommen der staatlich institutionalisierten Rache nahe.“[45]

b) Sühnetheorie: staatliche Strafe dient dazu, dass sich der Täter mit der Rechtsordnung wieder versöhnt und die Tat „sühnt“. Bereits Plato ging davon aus, dass Strafe die Seele des Übeltäters reinigt.[46] Hegel gründet sie auf dem Gedanken der Wiedervergeltung.

Gründel versteht Kant und Hegel so, dass durch die Strafe eine Rechtsverletzung am Rechtsbrecher vollzogen wird, welche die Verletzung der Rechte durch den Rechtsbrecher aufhebt. In der Strafe wird der Täter als vernunftfähiges, selbstständiges Wesen ernst genommen, welches einen Anspruch auf uneingeschränkte Gerechtigkeit hat. Die Strafe hat keinen anderen Zweck als Wiedervergeltung, sie hat keinen resozialisierenden oder präventiven Charakter. In der absoluten Straftheorie steckt auch eine positive Vergeltungsidee, denn um der Herstellung der Gerechtigkeit willen soll gestraft werden.

Die absolute Straftheorie setzte noch 1981 absolute Staatstheorie voraus und in Korrelation wird das Bild des Staates von seiner Strafgewalt bestimmt. (Vergleich mit der Legitimation des Erwachsenen gegenüber dem Kind: Weil ich dich bestrafen kann, kann ich dich bestrafen.) Es ist so, dass auch „im christlichen Denken die staatliche Autorität als von ´Gottes Gnaden´ absolut verankert angesehen und daraus das Recht auf Todesstrafe ´kraft göttlicher Autorität´ abgeleitet wurde.“[47]

Die relativen Straftheorien

Strafe (ist nicht absolut, sondern) verfolgt einen bestimmten Zweck.[48] Dieser liegt darin, dass sie nicht repressiv (d.h. an der Vergangenheit orientiert), sondern präventiv (d.h. in die Zukunft gerichtet) ausgerichtet sein muss.[49] Der Hauptzweck von Strafe ist, dass künftige Straftaten verhindert werden sollen.[50]

a) Generalprävention: Die Wirkung der Abschreckung auf die Allgemeinheit ist das Entscheidende.[51] Vertreter dieser Theorie sind unter anderem Protagoras, Aristoteles, Hugo Grotius und Thomas Hobbes. „Der wohl bedeutendste Strafrechtslehrer zu Beginn des 19. Jahrhunderts, Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833), begründete die Theorie des psychologischen Zwangs und stellte besonders auf die Präventionswirkung ab: nicht erst die Vollstreckung der Strafe, sondern bereits die Strafandrohung durch das Gesetz soll die Bürger von der Begehung von Unrechtstaten und Verbrechen abschrecken.“[52] Deshalb müssen Gesetze bekannt sein. Gesetze müssen (möglichst genau) das verbotene Tun umschreiben und Unrechtsfolgen dürfen nicht allein im Ermessen des Richters liegen. Die Vollstreckung von Strafen dient lediglich der Verdeutlichung der angedrohten Strafe.

aa) Positive Generalprävention: Strafe dient dazu, das Rechtsbewusstsein und das Vertrauen der Allgemeinheit zu bestätigen und zu fördern. Der Staat oder die Gemeinschaft, welche die Rechtsbrecher bestraft, schützt die Übrigen und animiert sie, selbst diese Gesetze einzuhalten.[53] Sie will durch die Sanktionierung von normabweichendem Verhalten die gesellschaftlichen Verhältnisse stabilisieren. Der Täter wird damit zum Objekt, an dem Strafe vollzogen wird, um staatliche Normen zu stabilisieren. Wenn Vergeltung und Schuldausgleich im Vordergrund stehen, rückt die Person des Täters in den Hintergrund.[54]

bb) Negative Generalprävention: Strafe dient dazu, andere vom Rechtsbruch abzuhalten. Die Drohung der Bestrafung bei begangenem Unrecht animiert die Übrigen, selbst die Gesetze einzuhalten. Dass dies nicht immer funktioniert, ist bekannt. Die negative Generalprävention setzt ein reflektiertes, vernünftiges Abwägen des Täters voraus. In der Regel wird vor einer Tat kein Täter darüber nachdenken, welches Strafmaß ihn eine Tat noch begehen lässt und welches Strafmaß ihn davon abhält, sondern er wird sich fragen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass er bei seiner Tat entdeckt wird und ob er überhaupt bestraft wird.[55]

b) Spezialprävention: Entscheidend ist die Wirkung der Strafe für den betroffenen Einzelnen. Der Täter muss im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.[56]

aa) Positive Spezialprävention: Die Strafe soll zur Besserung des Täter dienen. Sie soll für ihn eine Appellfunktion besitzen, damit er fortan ein straffreies Leben führt.

bb) Negative Spezialprävention: Die Strafe dient dazu, die Gesellschaft vor dem jeweiligen Täter zu schützen.

Struktur der Straftheorien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[57]

Die absoluten Straftheorien knüpfen an den eher metaphysischen Begriff der Schuld an und lassen damit den Anknüpfungspunkt im Unbestimmten. Die relativen Straftheorien haben zwar eine rein rationale Begründung, begrenzen aber die staatliche Behandlung (bis zur Besserung, die irgendwie definiert werden muss) nicht.[58]

Die absolute Straftheorie sieht die Strafe losgelöst vom Erfolg (poena absoluta est ab effectu). Die relative Straftheorie bezieht sich auf den Erfolg, der mit ihr angestrebt wird (poena est relativa ad effectum).[59] Beispielhaft für Erfolg steht im StGB § 46, Absatz 2: „Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.“

Die Gefahr, die darin liegt, wird in dem 1962 veröffentlichten und ins Deutsche übersetzten Roman „Clockwork Orange“ von Anthony Burgess beschrieben. Dort wird die staatlich sanktionierte Unschädlichmachung eines Jugendstraftäters durch aufgezwungene, psychologische Beeinflussung durchgeführt. Solche (und 1962 wohl noch unmöglichen) Vorgehensweisen halte ich für hochmanipulativ, ideologisch anfällig und damit auch für sehr gefährlich. Die menschlichen Grundrechte des Einzelnen werden infrage gestellt und den Interessen einer Gesellschaft unmenschliche Macht und Einflussnahme zugeschrieben. Aus Sicht der Religion begibt sich das beschriebene Handeln auf die Autoritätsebene Gottes.

Anthropologisch hochproblematisch empfinde ich die Äußerungen des Strafrechtlers und Rechtsphilosophen Reinhard Merkel, der im öffentlichen Fernsehen die Therapie durch Gehirnintervention für die nächsten 10 Jahre prognostiziert. Bereits jetzt würden bei Strafgefangenen bestimmte Gehirnareale beeinflusst. Er ist sich sicher, dass es in Zukunft möglich sein wird, Straftätern Computer ins Gehirn einzubauen: "Es gibt die Möglichkeit die Moralität des Menschen durch künstliche Eingriffe in sein Gehirn durchaus zu verbessern!"[60]

Die Vereinigungstheorien

Die Rechtswissenschaft hat versucht[61] die beiden eben genannten Theorien zusammenzuführen. Diese sogenannten Vereinigungstheorien – verschiedene Kombination aus den vorgenannten Theorien – fanden ihren Niederschlag im bundesdeutschen Strafrecht, wie wir es heute kennen. Der Mittelweg der dialektischen Vereinigungstheorie, wie sie Roxin[62] anstrebte, ist heute im StGB umgesetzt.

- Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 StGB).

- Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB).

Es sind der Vereinigungstheorie sowohl generalpräventive wie spezialpräventive Grundgedanken, aber auch der in der Strafe liegende Vergeltungszweck, zugrunde gelegt. Strafe im Sinne des StGB soll „die deutliche sozialethische Missbilligung der Rechtsgemeinschaft gegenüber der vom Täter begangenen Tat“[63] zum Ausdruck bringen. Das StGB formuliert in § 47 Abs. 1 „zur Einwirkung auf den Täter“. Der Täter wird in seiner Verantwortlichkeit geprüft und seine Schuld daran bemessen.

Strafe ist damit immer eine Bewertung von Verhalten (Werturteil) innerhalb der Gesellschaft, „denn das friedvolle Zusammenleben und ihre Freiheit bleiben Kriterium für die Bewertung der Sozialschädlichkeit einer Handlung“.[64] Strafe soll als Reaktion auf eine Straftat sicherstellen, dass „die Rechtstreue als selbstverständliche Haltung der Mehrzahl aller Personen erhalten bleibt.“[65] „´Man muß´ deshalb ´von den Strafenden bzw. Strafe Fordernden erwarten, daß sie für jedermann deutlich machen, inwiefern unter Strafe gestellte Verhaltensweisen mit sozialer Integration unvereinbar sind. Je weniger das gelingt, desto mehr muß man die Strafe als gewaltsame Repression im egoistischen Interesse der Herrschenden verstehen´“.[66] Nach Ostendorf ist es allgemein anerkannt, dass Strafe kein Selbstzweck sein darf; der straftheoretische Rigorismus Kants ist also überwunden.

Strafe findet ihre Legitimation in der Zweckhaftigkeit für die Zukunft. Die strafrechtliche Legitimation ist in einem Notwehrrecht des Staates zur Abwehr sozialschädlicher Verhaltensweisen begründet (´Défence sociale´). Oberstes Ziel des Strafens ist es, „die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen.“[67] Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: „Das geltende Strafrecht und die Rechtsprechung der deutschen Gerichte folgen weitgehend der sogenannten Vereinigungstheorie, die – allerdings mit verschiedenen gesetzten Schwerpunkten – versucht, sämtliche Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen.“[68] Das Bekenntnis zu dieser eklektischen Interpretation hat sich bis heute in der Rechtsvorstellung erhalten. Das Dilemma der unterschiedlichen Theorien in der Rechtsdiskussion, vergleichbar mit dem pädagogischen Diskurs, lässt die Rechtsprechung ungelöst.[69]

Kritische Anmerkungen

Strafe kann als Bestreben zur Gesinnungsveränderung verstanden werden. Durch Strafe soll dem Täter geholfen werden, sich seiner Handlungen bewusst zu werden: „Die Rechtsgemeinschaft ist bereit, auf seine berechtigten Ansprüche und Bedürfnisse einzugehen, sofern er selbst bereit ist, deren berechtigte Ansprüche und Bedürfnisse zu respektieren bzw. zu erfüllen. Straffällige, die die Wohltaten der Rechtsgemeinschaft schätzen, aber nicht dazu bereit sind, den ihnen angemessenen Beitrag zur Wohlfahrt eben dieser Gemeinschaft zu leisten, können zu diesem Zwecke durch wohldosierten Entzug bestimmter Segnungen dieser Gemeinschaft dazu veranlasst werden, ihren Anteil am Wohle der Gemeinschaft beizusteuern. Der Erfolg dieser Art der Bestrafung hängt davon ab, daß sie in einer Weise geschieht, die dem Straftäter verständlich ist und ihn zur Änderung seiner Einstellung, also zur Bekehrung bewegt.“[70] Diese Theorie setzt voraus, dass der Täter für eine Bekehrung aufgeschlossen bleibt. Es scheint sinnvoll zu sein, den Menschen in den Mittelpunkt der Betrachtung zu rücken, was einem ontologisch-metaphysischen Verständnis von Ordnung und Strafe weniger Bedeutung beimisst als der Humanität. Die Person rangiert über dieser Ordnung und soll in seiner falschen Einstellung korrigiert werden. Interessant für diese Arbeit scheint die Frage nach der Effektivität des Resozialisierungsgedanken durch die Strafe zu sein: die Effektivität kann bezweifelt werden, da einerseits durch Strafe (negativ belastet) ein positives Verhalten erzielt werden soll und andererseits die Strafe einen Gesinnungszwang bei dem zu Bestrafenden erzeugt, welcher festsetzt, dass die vorherrschende Meinung des Erziehenden oder der Gesellschaft zwingend die richtige Meinung, Gesinnung oder Ideologie sein will und muss.

1.3.2 Strafe aus Sicht der Sozialethik

Aufgrund der Pluralität einer Gesellschaft in Lebenswelten, Meinungen und Ansichten hat sich, wie dargestellt, ein differenzierter Strafbegriff herausgebildet, welcher der sozialethischen Untersuchung bedarf. Wie ist das Recht auf Strafe begründet? Was ist ein (gerechter) Maßstab für staatliches Strafen? Und wie werden Strafen gestaltet?

Das deutsche Strafrecht regelt die Verhaltensnormen seiner Bürger in Form von Rechtsordnungen nach dem Prinzip der „Ultima ratio“.[71] Das Strafrecht ist das letzte Mittel zur Herstellung von Ordnung. Die Tätereigenschaften und Gesinnungen werden im Strafrecht nicht betrachtet. Die Täter werden aufgrund ihrer Schuld und zugunsten einer Resozialisierung beurteilt, damit die Gesellschaft geschützt ist. Der Maßstab für Strafe leitet sich aus der Schuld ab, welche dem Täter aus dem Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit abgeleitet und unter Berücksichtigung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgeworfen werden kann. „Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, daß er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können.“[72] Weiterhin gilt für die Bemessung der Strafe der verfassungsmäßige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Angemessenheit der Strafe durch den Schuldgrundsatz „nulla poena sine culpa“[73] und „nullum crimen, nulla poena sine lege poenali praevia“[74] (Subsidiaritätsprinzip).[75] Weitere Verfahrensgrundlagen: Beachtung des Verfassungsrechts (Unantastbarkeit der Menschenwürde), Gleichheitsgesetz (Art. 3 GG), Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens.

1.4 Theorien zur Begründung abweichenden Verhaltens – „Straftheorien“

Die Darstellung folgt den Straftheorien des Buches „Kriminologie“ von Michael Bock.[76] Benanntes Ziel der Arbeit ist es, einen breiten Zugang zum Thema zu ermöglichen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die folgenden Erklärungsmodelle stellen keine Bewertung, Verurteilung oder Entschuldigung von Verhalten dar, sondern dienen der Ursachenforschung. Alle Erklärungsmodelle stellen Theorien dar und sind keine Wiedergabe der (eigenen) Wirklichkeit.

Entgegen der bereits dargestellten rechtsdogmatischen Absichten von Strafe[77] versuchen die Straftheorien empirischer Forschung gerecht zu werden und möglichst viele Forschungsfelder anderer Fachbereiche einzubeziehen. Jede Theorie stellt nur einen Versuch dar, lineare Zusammenhänge von der Entstehung der Ursache bis zur Tat nachzuvollziehen, denn menschliches Verhalten kann letztlich nur individuell betrachtet werden. Keine Theorie erhebt den Anspruch Fehlverhalten und darauffolgende Strafe vollständig erklären zu können, sondern kann nur ein Teilverständnis für einen bestimmten Zeitraum ermöglichen. Alle Theorien haben eine zeitlich begrenzte Bedeutsamkeit, denn die Straftäter sind nicht auf ihre Tat zu reduzieren. Ihr Verhalten kann auch der Kompensation von Umständen oder dem jungen Alter zugeschrieben werden. Erklärungen für delinquentes Verhalten werden je nach Bedarf angewendet. Die Vielschichtigkeit der Ansätze zeigt, dass sie keinen allgemein verbindlichen Anspruch erheben können. Ebenso können mehrere Gründe für ein Verhalten vorhanden sein. Die Vielschichtigkeit der theoretischen Erklärungsversuche zeigt, dass diese keinen allgemein verbindlichen Anspruch erheben können.

1.4.1 Körperliche Konstitution

Die biosoziale Betrachtung gewinnt in Deutschland durch die forensische Psychiatrie und Kriminologie neue Bedeutung in Bezug auf Zusammenhänge zwischen der Biologie eines Menschen und delinquentem Verhalten. Zwillingsuntersuchungen und Adoptionsstudien ermöglichten Zusammenhänge von erblich physischen und psychischen Voraussetzungen auf strafbare Handlungen zu untersuchen. So hätte z.B. die Chromosomenanomalie XYY[78] (statt XY) nachweislich Einfluss auf die Anpassungsfähigkeit, psychische Reife und Sicherheit und die emotionale Kontrolle aggressiven sowie impulsiven Verhaltens. Auffälliges Sexualverhalten und Kriminalität konnten vermehrt festgestellt werden. Dieser Tatsachenbefund wird dadurch relativiert, dass der überwiegende Teil der Männer mit XYY-Anomalie unauffällig ist.

Vergleichbar dazu verhält es sich mit dem Klinefelter-Syndrom (XXY statt XY).[79] Betroffene werden als unreif und labil wahrgenommen, was zugleich einen Hang zu Delinquenz wahrscheinlicher macht.

Die biochemische Forschung hat einen direkten Zusammenhang von Hormonen, besonders dem Testosteron und metabolischen Störungen auf die Verhaltenssteuerung und Neigung zu Gewalt nachgewiesen.[80]

Anfang der 90er Jahre wurde im „Heidelberger Delinquenzprojekt“[81] erwiesen, dass Störungen komplex gesteuerter Bewegungen (diskret neurologische Zeichen) der Sensorik, in Verbindung mit anderen intellektuellen Defiziten, Anpassungsschwierigkeiten wahrscheinlicher machen und potentiell zu Straftaten führen.

Die Konstitutionspsychologie ist sehr umstritten und empirisch nicht sicher zu belegen. Es besteht die Gefahr, dass sie leicht mit der Ideologie der Rassenlehre in Verbindung gebracht wird.

1.4.2 Psychoanalytische Ansätze

Die Psychoanalyse sieht den Straftäter als Individuum und die kollektiven psychischen Mechanismen, die ihn beeinflussen. Die psychologischen Prozesse des Straftäters finden oft unbewusst in den von S. Freud beschriebenen Instanzen ICH, ES und ÜBER-ICH statt. Im ICH werden Gedächtnis, Denken und Bewegen sowie die Triebsteuerung gesehen, welche von den im ES befindlichen Triebregungen und den im ÜBER-ICH befindlichen kulturellen und moralischen Wertvorstellungen beeinflusst werden. Abwehrmechanismen verhindern, dass die Triebe des ES, die vom ÜBER-ICH ausgeschlossen werden, in das ICH gelangen. Zu diesen Mechanismen zählen: Verdrängung; Projektion auf andere Menschen, Situationen oder Gegenstände; Verschiebung bei der Unmöglichkeit der Ausübung von Trieben; Regression[82] und Introjektion[83].

Der Mensch wird besonders in den ersten Lebensjahren von seinen Eltern geprägt, welche damit die Grundlage der Moralvorstellungen in seinem ÜBER-ICH prägen. Das Kind identifiziert sich mit seinen Eltern und übernimmt auf natürliche Weise deren Normen und Werte. Die Entwicklung kann gestört werden, wenn dem Kind mangelnde emotionale Zuwendung oder mangelnde familiäre Sicherheit sowie ungeeignete Erziehungsstile[84] zuteil werden. Die Folgen sind Verlust des Urvertrauens, geringe Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen, Verwahrlosung und Neurosen. Empirische Untersuchungen beweisen, dass darin die häufigsten Ursachen für Delinquenz liegen. Ein zu schwach ausgebildetes ÜBER-ICH kann den Trieben des ES nichts entgegensetzen.

Die Sündenbocktheorie [85] geht davon aus, dass sich die Gesellschaft ihre „Verbrecher“ selbst schafft, indem sie auf diese ihre grundlegend latent vorhandenen Bedürfnisse, verbotenen Wünsche oder Aggressionen projiziert. Diese Sündenbocktheorie zeigt sich in der Hierarchie der Gesellschaft: die „Oberen“ der Gesellschaft haben die Möglichkeiten sich kulturell und intellektuell über die übrigen Schichten zu erheben und Aggressionen spielerisch oder anerkennend auszulassen, während die „besitzlosen Schichten“ scheinbar zwangsläufig straffällig werden.

1.4.3 Halt- und Bindungstheorie

Diese Theorien fragen, warum sich ein Großteil der Gesellschaft mehr oder weniger an die Moral- und Normvorstellungen hält. Die Halttheorie[86] geht davon aus, dass jeder Mensch nicht nur auf einen inneren Halt angewiesen ist, sondern auch Bestätigung von seiner umgebenden Mitwelt benötigt.[87] Die Bindungstheorie[88] behauptet, dass mit mehr sozialer Bindung mehr Normen internalisiert werden können[89] und junge Menschen sich so angepasster verhalten.[90]

1.4.4 Lerntheorie

Die Lerntheorie geht davon aus, dass konforme Verhaltensweisen erlernt und wieder verlernt werden können. Damit bilden sie die Grundlage für die Annahme der Veränderung von Straftätern, wie sie in der Verhaltenstherapie angewendet wird.

Die wissenschaftlichen Grundlagen wurden von H. J. Eysenck [91] gelegt, der Straftaten bei Delinquenten auf falsche Konditionierung zurückführt. Dabei wird das ÜBER-ICH des Delinquenten gewissermaßen falsch „programmiert“, also unerwünschtes Verhalten verstärkt oder erwünschtes Verhalten bestraft. Extrovertierte Menschen sind in geringerem Maße als introvertierte Menschen für die Konditionierung empfänglich sind.

Die einfache Konditionierung wurde durch B. F. Skinner [92] um die operante Konditionierung erweitert und damit der Wiederholungseffekt erklärt. Unerwünschtes Verhalten wird solange beibehalten, wie die Tat sanktionslos und für ihn von Vorteil bleibt.

A. Bandura [93] geht in seinem Modelllernen davon aus, dass Erfahrungen stellvertretend gemacht werden können: durch das Beobachten von Erfahrungen der Eltern, Vorbilder oder Gleichaltrigengruppe[94], durch eigene unmittelbare Erfahrungen in der aktiven Interaktion mit der umgebenen Umwelt sowie durch Instruktionen (wie sie in Wort und Bild geschehen können und eine Imitation ermöglichen).

Die noch heute aktuelle und universell verwendete Theorie der Moralentwicklung nach Kohlberg [95] ist Grundlage pädagogischer Arbeit. Sie geht davon aus, dass eine hohe moralische Stufe vor delinquentem Verhalten schützt. Dabei geht es in der Beurteilung nicht um die Inhalte des moralischen Urteils, sondern um deren plausible Argumentation.

E. H. Sutherland [96] geht in seiner Lerntheorie davon aus, dass dissoziales oder kriminelles Handeln genau wie jedes andere Handeln gelernt wird. Ausschlaggebend sei die nähere persönliche Umgebung und Gruppe.[97] Dabei bezieht er Erkenntnisse der Lern-, Kulturkonflikt- und Subkulturtheorie hinzu.

1.4.5 Subkulturtheorie

Nachweislich ist die kulturelle Prägung für das Verständnis von Verhalten und Straftat bedeutsam. Bewertungen der Verhaltensweisen durch die Gruppe, in der ein Mensch lebt, prägen sein Verständnis und seine Interpretation von Verhalten. Außerhalb der eigenen Kultur können persönliche Handlungsweisen anders als von der Personen selbst werden. Die Subkulturtheorie geht davon aus, dass Teilkulturen (Subkulturen) in Verhaltensweisen, Werten und Normen so abweichen können, dass kriminelles Handeln fast zwangsläufig sei.[98]

W. B. Miller[99] erweitert das Bild von der gewachsenen Subkultur um die Unterschichtenkultur, nach der junge Menschen per se in Schwierigkeiten mit dem Gesetz kommen können, weil sie sich von der allgemein anerkannten Moral unterscheiden. So spielen die Gleichaltrigengruppe und Familienverhältnisse eine markante Rolle in der Prägung. Die Subkulturtheorie ist nur begrenzt empirisch nachweisbar. Es gibt Subkulturen auch nicht in einer reinen Form. Ihre Zugehörigkeiten können sich sehr schnell verändern.

1.4.6 Sozialstruktur

D. E. Durkheim [100] stellte die erste große Theorie[101] auf, in der die Zusammenhänge zwischen der Sozialstruktur und Straftaten gesehen wurden. Er folgte dabei drei Annahmen: seiner anthropologischen Annahme zufolge hat jeder Mensch eine grenzenlose Bedürfnisstruktur. Den Bedürfnissen jedes Einzelnen müssen deshalb die Ansprüche der Gesellschaft entgegengestellt werden und damit das Verhalten begrenzt werden. Die sozialpsychologische Annahme nimmt eine Kontrollfunktion der Gesellschaft durch ein inhärentes Bewusstsein an. Dieses kollektive Bewusstsein beinhaltet sowohl religiöse Vorstellungen wie auch Norm- und Moralvorstellungen sowie deren gesetzliche Durchsetzung. Diesem kollektiven Bewusstsein kann durch Übertretung von Norm und Moral ein Schaden zugefügt werden. Dieser Schaden zieht unweigerlich öffentliche Missbilligung und Ausgleichsforderungen nach sich, welche das kollektive Bewusstsein stärken.[102] In der universalgeschichtlichen Annahme greift Durkheim die sich ständig verändernden gesellschaftlichen Strukturen auf und beschreibt die sich verändernden Abhängigkeiten in einer Sozialstruktur.

Nach der Anomietheorie von R. K. Merton [103] gibt die "Kultur" allen Mitgliedern einer Gesellschaft die gleichen Erfolgsziele[104] vor. Zugleich differenziert die Gesellschaft die Zugangschancen zu den (legitimen) Möglichkeiten[105], die Ziele zu erreichen, gruppenspezifisch (schichtabhängig). Die Crux liegt in der Behauptung, dass die Mittel zur Erreichung der Ziele gleichermaßen allen zur Verfügung stehen würden, während faktisch die Mitglieder unterer Schichten diesen Zugang nicht haben. Merton spricht vom anomischen Druck der Schichten, welche die erstrebenswerten Ziele aus Mangel an Mitteln durch illegale Mittel zu erreichen versuchen.

1.4.7 Etikettierungsansätze

Nach dem Etikettierungsansatz (labeling approach)[106] sind nicht die Handlungen an sich kriminell, sondern sie sind es erst dann, wenn sie so eingeordnet („etikettiert“) wurden (Konstruktion der Wirklichkeit). Diese Etikettierung muss ausgehandelt werden, wenn verschiedene Interessen im Spiel sind. Dabei obsiegen die Interessen der stärkeren Definitionsmacht, es findet also auch eine sozial selektive Sanktionierung statt. Damit wird Kriminalität zum Resultat sozialer Selektion.

Die Entstehung des Selbstbildes eines Menschen durch äußere Zuschreibungen und Etikettierungen im sozialen Miteinander (soziale Konstruktion der Identität) kann sich nur an einem Gegenüber bilden und ist ein sozialer Aushandlungsprozess. Diese Zuschreibungen können im negativen Fall zum Selbstbild des Straftäters werden. Dementsprechend wird er sich in die Rolle begeben und dem negativen, der Gesellschaft abweichenden Verhalten, entsprechen wollen, in der Annahme, dass es von ihm erwartet wird.

1.4.8 „Rational-Choice“-Ansätze

Dieser Theorie liegt die Annahme zugrunde, dass Menschen ihre Handlungen ausschließlich rational planen. Die dissoziale Handlung erfolgt, wenn deren subjektiver Nutzen und die subjektiv wahrgenommene Erfolgswahrscheinlichkeit gegenüber den negativen Folgen einen höheren Saldo hat als die Alternative. Dazu wird vorausgesetzt, dass der Mensch eine vollkommene Ordnung seiner Präferenzen vornehmen kann und dass er alle Informationen überblickt sowie innerlich gut zwischen den Handlungsoptionen abwägen kann, um seine Ziele zu erreichen. Diese Theorie erklärt rechtswidriges Handeln als ein vergleichbares mit den Überlegungen einer rechtstreuen Person.[107]

1.5 Überlegungen zum Sinn von Strafe

Die Frage nach dem Sinn ist sicher sehr unterschiedlich zu sehen, denn sie ist zugleich eine Frage nach dem Menschen- und Weltbild, welches jeder Leser hat und kann nur individuell beantwortet werden. So ist auch die Frage nach dem theoretischen Sinn der Strafe eine Perspektivfrage auf das eigene Leben, die Wahrnehmung von Gerechtigkeit, das Verständnis von Recht und Gesetz oder der Pädagogik und letztlich eine Frage nach dem Selbstverständnis und dem Erleben der eigenen Person. „Hier zeigt sich freilich auch die entschiedene Subjektivität des Sinnerlebens, denn jede Person hat ihr eigenes Telos, auf das sie angelegt ist, jede ihre eigene Wertstruktur des Handelns und Erlebens, die im glücklichen Falle die Persönlichkeit ausmacht. Hier ist Sinn in allem, worin sich eine Person auf ihre individuellen Persönlichkeitswerte hin entfaltet…“[108] Unser Handeln, welches durch unser konstruiertes Weltbild entstanden ist, wird sehr individuell und nach eigenem Werteverständnis suchen, je nachdem, wie zweckmäßig es zu sein scheint. Zahlreiche Straftheorien haben eine Leitunterscheidung in der Strafnotwendigkeit. Unterscheidungen in der Grundeinteilung und psychologischen Wirkung von Strafe sind in der gängigen Literatur einheitlich, so zum Beispiel bei Claus Roxin, Eberhard Schmidhäuser, Michael Bock, Heribert Ostendorf, Hans Dombois, Johannes Gründel u.a. Die meisten Autoren ordnen die Straftheorien der Sinnsuche zu und erklären, welche Motive die Strafe bedingen. Meine Arbeit konzentriert sich dabei auf die Frage nach dem bewussten, reflektierten Verhalten in der heutigen Praxis auf der Grundlage wissenschaftlicher Betrachtung, wobei diese Arbeit nur einen Einblick in die Ansätze und Theorien vermitteln kann.

Für die weitere Arbeit haben sich zwei grundlegende Unterscheidungen in Bezug auf den Strafzweck herausgebildet. Die erste Unterscheidung differenziert die Wahrheitsansprüche:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Unterscheidung wird Perspektive auf Theologie und Pädagogik sein müssen.

Schmidthäuser geht davon aus, dass seine Kritik an der absoluten Straftheorie gezeigt hat, wie Strafe weder der Gerechtigkeit, noch der Sühne dient.[109] Die Gerechtigkeitstheorie, welche eine zweckfreie, absolute Strafe einfordert, könne nicht wirklich zweckfrei sein, denn sie sei selbst nicht zeit- und maßlos und müsse sich ständig hinterfragen. „Und wo der Einzelne zu strafen hat: nämlich als Erzieher von Kindern und Jugendlichen, da geschieht dies ganz offensichtlich nicht um der Gerechtigkeit willen, sondern im Hinblick auf das Ziel der Erziehung, und jeder wahre Erzieher wird wissen, wie viel näher er im Einzelfall einmal seinem Ziel kommen kann, wenn er, ohne zu strafen, verzeiht oder auch den Fehltritt gar nicht beachtet.“[110] Es wird ersichtlich, dass der Autor die Umsetzbarkeit der absoluten Gerechtigkeit als unmöglich betrachtet. Auch im absoluten Anspruch der Sühne sieht Schmidhäuser einen falschen Anspruch an Mensch und Staat. So könne sich die strafende Gemeinschaft nicht anmaßen, darüber zu urteilen, wie und wann der Täter seine Sünden gesühnt hat, noch könne die Verordnung eines Staates die sittliche Leistung der Sühne begreifen oder prüfen.[111] Infolge absoluter und relativer Theorien für Strafe ergibt sich die zweite Unterscheidung in die Sinnhaftigkeit von Heteronomie und Autonomie:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Sinn von Strafe lässt sich in diesen Unterscheidungen nicht festmachen, lediglich die Intentionen werden deutlich. Die Sinnfrage ist nicht die oberste Frage, sondern vielmehr die menschliche Abhängigkeit in sozialen Gefügen (natürlichen Beziehungen) untereinander. Sinnstiftendes Handeln ergibt sich aus dem Sinn, den man seinen Taten in einem sozialen Gefüge beimisst. Dazu ist eine klare Positionierung und reflektierte Einsicht in die Motivation zur Strafe notwendig. Nur in Abwägung der Umstände einer Situation kann einem Handeln oder Unterlassen für eine bestimmte Zeit Sinn gegeben werden. Aus meiner persönlichen Sicht ergibt sich:

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[...]


[1] Ansätze dafür finden sich beispielsweise in den Büchern des Familientherapeuten Jesper Juul: „Pubertät. Wenn erziehen nicht mehr geht“, München 2010. Oder „Aus Erziehung wird Beziehung“, Freiburg 92010 und auf diversen Internetseiten, wie http://www.eobub.de/6.html, welche die Bestrafung und Belohnung in pädagogischer Hinsicht verurteilt.

[2] Hinweis bei R. v. Hippel, Deutsches Strafrecht I (1925), 260. In: Schmidhäuser, 1963, 31.

[3] Nach dieser Vorstellung ist beispielsweise eine Enteignung zugunsten der Gesellschaft oder die Sperrung eines gefährlichen Weges nicht als Strafe zu verstehen.

[4] Mehr hierzu unter Punkt 1.3.

[5] Vgl. Schmidhäuser, 1963, 32.

[6] Vgl. Rehfeld, Einführung in die Rechtswissenschaft, 1962, 294. In: Schmidhäuser, 1963, 32.

[7] Exemplarisch sei genannt: die Hackordnung, Unterwerfungs- und Versöhnungsgesten.

[8] Vgl. dazu Punkt 1.4; Die Wirkung von verhaltensverstärkenden Reizen und Bestrafung wurde von Burrhus Frederic Skinner erforscht. Er entwickelte die Theorie der operanten Konditionierung. Er geht davon aus, dass Lernen programmierbar sei.

[9] Berk, 2005, 171.

[10] Gründel, 1981, 126.

[11] „Sokrates trank den Schierlingsbecher, Jesus wurde gekreuzigt; die Römer bestraften u. a. durch Verbannung und Zwangsarbeit; das Deutschland des späten Mittelalters und der beginnenden Neuzeit kannte – wie auch andere Länder jener Zeit – eine Fülle der Leibes- und Lebensstrafen: Der Übeltäter wurde erhängt und gerädert, ertränkt und verbrannt, ihm wurden Hand und Finger abgehackt, die Zunge geschlitzt, die Augen ausgestochen.“ Zit. nach: Schmidhäuser, 1963, 5.

[12] Vgl. Gründel, 1981, 128.

[13] Nohl, Herman: Pädagogik aus dreißig Jahren, 1949, 160. In: Schmidhäuser, 1963, 32.

[14] Vergeltung, die dem Eigensinn folgt.

[15] Gründel, 1981, 129.

[16] Siehe dazu Punkt 1.4.8.

[17] Vgl. Gründel, 1981, 129.

[18] Nullo actore, nullus iudex. (Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter).

[19] Dem reinen Schuldausgleich liegt dabei ein metaphysisches Ordnungsbewusstsein zu Grunde, welches durch die Bestrafung wieder in seine ursprüngliche Ordnung gebracht werden soll. Schuld wird dabei als etwas verstanden, was die Ordnung zeitlich begrenzt stört.

[20] Eine Überbewertung der Lebensumstände des Täters würde ihn zum Objekt der Umstände abwerten.

[21] Eine Überbewertung der Identifikation mit der Tat führt zur Verlegenheit, diese normabweichende Tat „berichtigen“ zu wollen und den Täter in seinen Ansichten nicht gewähren lassen zu wollen.

[22] Liszt, Franz von: Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Bd. I (1905), 163. In: Schmidhäuser, 1963, 25.

[23] Montada, Leo: Moralische Entwicklung und moralische Sozialisation. In: Oerter, Rolf; Montada, Leo (Hg.): Entwicklungspsychologie, Weinheim, Basel 52002, 619- 647.

[24] Dieser Arbeit liegt ein anderes Verständnis zugrunde, welches davon ausgeht, dass religiöse und kulturelle Traditionen nicht getrennt gedacht werden können, sondern in Korrelation stehen.

[25] Absolute Ansprüche: „Religionsgründer, dem sich Gott offenbarte; der herrschenden Partei; dem demokratisch gewählten Parlament; dem charismatischen Führer; den Amtskirchen; dem Gewissen jedes Einzelnen oder der Vernunft, die von einem Philosophen oder im Diskurs unter Vernünftigen anerkannt wird.“ Zit. nach: Montada, 2002, 619.

[26] „Es ist nicht Anspruch der Psychologie, eine Ethik zu begründen. Sie will stattdessen aufzeigen, wie unterschiedlich normative Überzeugungen sind, die das Erleben, Urteilen und Handeln von Menschen leiten, wie unterschiedlich Menschen diese Nomen verstehen, wie unterschiedlich sie diese begründen, wie unterschiedlich sie diese einhalten und wie unterschiedlich sie auf Übertretung reagieren.“ Zit. nach: ebd., 621.

[27] Diese wird von Kindheit an gelernt und mit einem Pflichtbewusstsein ausgeübt.

[28] Dieses wird aus Liebe oder Sympathie ausgeübt, welche immer im Menschen angelegt ist und befriedigt mehr als eine Pflichterfüllung, weshalb sie der eigenen Motivation entspricht.

[29] Ein junger Mensch ist nach §7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ein Mensch, der noch nicht 27 Jahre alt ist.

[30] Montada, 2002, 623.

[31] Ebd., 624.

[32] Ebd., 624.

[33] Zimbardo; Gerrig, 2003, 503. Die Inhalte und Begriffe Kohlbergs „Stufen der Moral“ können in den meisten pädagogischen und psychologischen Standardwerken nachgelesen werden.

[34] Diese grundlegende Definition habe ich gefunden bei Reinhard Merkel und Johannes Gründel.

[35] Wahlrecht, Wählbarkeit etc.; vgl. dazu § 45 StGB (Nebenfolgen).

[36] Vgl. Gründel, 1981, 128.

[37] Es darf nur bis zu dem Maß bestraft werden, welches die Tat vorgibt.

[38] Wesentliche religionsrechtliche Vorstellungen werden im Kapitel 2 dargestellt.

[39] Tröndle; Fischer: StGB, 1999 (Einleitung).

[40] Vgl. Tonio Walter „Prävention und Resozialisierung als Pflichten der Kriminalpolitik“. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 7/2011, 636ff; Walter bekennt sich in dem Artikel ausdrücklich dazu, „die Vergeltung als Strafzwecke rehabilitieren“ zu wollen [636].

[41] BGHSt 2, 194 (200) vom 18.03.1952; Liszt wertete das Verbrechen als Produkt von Anlage des Täters und Einflüssen der Umwelt; darum solle in dem zu bestrafenden Verbrecher die Ursache von Verbrechen, die zugleich mögliche Ursache künftiger Straftaten sei, bekämpft werden: vgl. Gründel, 1981, 135.

[42] Vereinfachte Struktur.

[43] Deshalb „absolut“, weil sie nicht auf einen äußeren Zweck bezogen ist (absolut = losgelöst).

[44] Vgl. Tonio Walter „Prävention und Resozialisierung als Pflichten der Kriminalpolitik“, In Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 7/2011, 636ff [646].

[45] Gründel, 1981, 129.

[46] Vgl. ebd., 131.

[47] Vgl. Erme>

[48] Deshalb „relativ“ (von lat. referre = beziehen auf).

[49] „Punitur, ne peccetur.“ (Verhüten, nicht bestrafen) Die Umstände sollen so gestaltet werden, dass Strafen nicht notwendig werden.

[50] So lesen wir in Senecas Schrift „de ira“: „Nam, ut Plato ait, nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur. Revocari enim praeterita non possunt, futura prohibentur“ (Denn, wie schon Plato sagt, straft kein Vernünftiger, weil gefehlt worden ist, sondern damit nicht gefehlt werde. Was geschehen ist, kann nämlich nicht ungeschehen gemacht werden, was noch bevor steht, kann abgewendet werden). Zit. nach: Schmidhäuser, 1963, 16.

[51] „Alle Übertretungen haben ihren psychologischen Entstehungsgrund in der Sinnlichkeit, inwiefern das Begehungsvermögen Menschen durch die Lust an oder aus der Handlung zur Begehung derselben angetrieben wird. Dieser sinnliche Antrieb kann dadurch aufgehoben werden, daß jeder weiß, auf seine That werde unausbleiblich ein Übel folgen, welches größer ist, als die Unlust, die aus dem nicht befriedigten Antrieb zur That entspringt.“. Zit. nach: P.J.A. v. Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen Peinlichen Rechts, 111832, §13.

[52] Gründel, 1981, 134.

[53] So auch (viel später: 2004) Günther Jakobs: Staatliche Strafe. Bedeutung und Zweck, 2004, 31; der von der „Erhaltung der Norm als Orientierungsmuster“ und der „Erhaltung der Normtreue … bei der Allgemeinheit“ spricht.

[54] Dem reinen Schuldausgleich wohnt dabei ein metaphysisches Ordnungsbewusstsein inne. Durch die Bestrafung soll die Ordnung wiederhergestellt werden. Schuld wird dabei als etwas verstanden, was die Ordnung zeitlich begrenzt stört.

[55] Im Vergleich von Deutschland und den USA ist es empirisch bekannt, dass die dort in einigen Bundesstaaten noch immer praktizierte Todesstrafe mit ihrer Abschreckungsfunktion keineswegs zur Senkung der Kriminalitätsrate führt, sondern dass andere wesentliche Aspekte, wie beispielsweise der Waffenbesitz und die soziale Herkunft die Indikatoren dafür zu sein scheinen. Im Fall der Todesstrafe kommt außerdem hinzu, dass hier eindeutig nicht die Besserung des Täters angestrebt wird, sondern dass dieser zum Mittel der Bestrafung wird, weshalb in diesem Fall nicht von Bestrafung, sondern von Vergeltung oder Rache gesprochen werden sollte.

[56] „Die Kriminalpolitik ist … Einwirkung … auf die Individualität, sie hat nur zu tun mit dem Verbrechen als Erscheinung, als Ereignis des individuellen Lebens und sie ist nicht das einzige Mittel zu diesem Zwecke, sondern sie tritt in Mitarbeiterschaft mit einer ganzen Reihe von Maßregeln, welche bessernde Erziehung des Einzelnen sich zur Aufgabe stellen. … Denn die Kriminalpolitik, so wie wir sie verstehen, ist bedingt durch den Glauben an die Verbesserungsfähigkeit des Menschen, des einzelnen wie der Gesellschaft.“. Zit. nach: Franz v. Liszt: Strafrechtliche Vorträge und Abhandlungen, Bd. 2, 1905, 15.

[57] „So viel also der Mörder sind, die den Mord verübt oder auch befohlen, so viele müssen auch den Tod leiden; so will es die Gerechtigkeit als Idee der richterlichen Gewalt nach allgemeinen a priori begründeten Gesetzen“ zitiert nach Schubert, Friedlich Wilhelm (Hg.): Rechtslehre, Tugendlehre und Erziehungslehre, Leipzig 1838, 184. Oder „Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflöste (z.B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinander zu gehen, und sich in alle Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volk hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat.“. Zit. nach: Vormbaum, Thomas (Hg.): Moderne deutsche Strafrechtsdenker, Berlin und Heidelberg 2011, 301.

[58] Bereits Liszt erkannte diese Gefahr und sah dagegen die im Strafrecht klar begrenzte Strafe als „Schranke der Kriminalpolitik“. Zit. nach: Vormbaum, Thomas (Hg.): Moderne deutsche Strafrechtsdenker, Berlin und Heidelberg 2011, 347.

[59] Vgl. Schmidhäuser, 1963, 16.

[60] SF Kultur, Sternstunden Philosophie vom 24. Juli 2011: Verbrechen, Schuld und Strafe. 13:40 Minute.

[61] Seit Mitte des vorigen Jahrhunderts gab es in der Bundesrepublik Deutschland Bestrebungen das Strafrecht, das im Wesentlichen noch von der absoluten Straftheorie beherrscht war, zu reformieren. Von 1954 bis 1959 tagte die „Große Strafrechtskommission“, die einen Entwurf für das StGB erarbeitet, der 1962 als Regierungsentwurf in den Bundestag einbracht wurde; eine Gruppe von 14 Hochschullehrern entwarf hierzu eine Alternative, die 1968 von der FDP in den Bundestag eingebracht wurde. Der „Sonderausschuss des Bundestages für die Strafrechtsreform“ beriet von 1966 bis 1969 und legte eine Synthese beider Entwürfe vor, die dann letztlich in das neue StGB einflossen. Das dann neue StGB trat zum 1.1.1975 in Kraft; vgl. Tröndle; Fischer: StGB, 1999 (Einleitung).

[62] Roxin, 1973, 1-31.

[63] Weigand, 122007, Einleitung Rnr. 1.

[64] Gründel, 1981, 140.

[65] Jakobs, 2004, 31.

[66] Molinski, Waldemar (Hg.): Versöhnen durch Strafe? Perspektiven für Straffälligenhilfe, Wien, Göttingen 1979. In: Gründel, 1981, 139.

[67] Ostendorf, 1995, 14. Siehe dazu auch: BVerfGE 45, 187, Abschnitt C, IV vom 21.06.1977.

[68] BVerfGE 45, 187, Abschnitt C, IV vom 21.06.1977.

[69] Dazu urteilt das BVerfGE in der oben angeführten Entscheidung: „Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund, sich mit den verschiedenen Straftheorien auseinanderzusetzten; denn es kann nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, den Theorienstreit in der Strafrechtswissenschaft von Verfassungs wegen zu entscheiden.“

[70] Molinski, Waldemar (Hg.): Versöhnen durch Strafe? Perspektiven für Straffälligenhilfe, Wien, Göttingen 1979. In: Gründel, 1981, 137.

[71] Nembach, 1988, 1189.

[72] BGHSt. 2, 194, 200, s.a. BVerGE 20, 331.

[73] Keine Schuld ohne Gesetz.

[74] Kein Verbrechen und keine Schuld ohne vorheriges Strafrecht.

[75] Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB

[76] Heute noch aktuell, vgl. dazu Die Schriften zum Strafvollzug, Jugendstrafrecht und zur Kriminologie nach Dünkel, Drenkhahn: Bd. 25 von 2007; Diplomarbeit von Jana Burmester, 2009.

[77] Vgl. dazu Punkt 1.3.1.

[78] Das XYY-Syndrom ist eine numerische Chromosomenaberration der Geschlechtschromosomen (etwa bei jedem 1.1000 männlichen Neugeborenen). Menschen mit diesem Syndrom sind phänotypisch männlich, besitzen jedoch, abweichend vom üblichen männlichen Karyotyp (46, XY), ein zusätzliches Y-Chromosom (47, XYY). Es können auch weitere X-Chromosomenvorhanden sein, so dass auch Karyotypen wie (48, XXYY) oder (52, XXXXXXYY) möglich sind, Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/XYY-Syndrom, 03.04.2012.

[79] Bei etwa jedem 1:590 bis 1:900 männlichen Neugeborenen. Das Klinefelter-Syndrom ist eine numerische Chromosomenaberration der Geschlechtschromosomen, die bei Jungen bzw. Männern auftritt. Menschen mit diesem Syndrom besitzen, abweichend vom üblichen männlichen Karyotyp (46, XY), ein zusätzliches X-Chromosom in allen (47, XXY) oder einem Teil der Körperzellen, http://de.wikipedia.org/wiki/Klinefelter-Syndrom, 03.04.2012.

[80] Auch die körperliche Entwicklung im vorgeburtlichen bis Frühkindstadium wird untersucht, z.B. Röteln der Mutter bei der Schwangerschaft, Sauerstoffmangel des Kindes bei der Geburt oder Hirnhautentzündungen. Diese können die motorischen Fähigkeiten und die Intelligenzentwicklung einschränken. Typische Symptome sind motorische Unruhe, emotionale Labilität, gesteigerte Erregbarkeit, mangelndes soziales Kontaktgefühl bei vordergründiger Distanzlosigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten.

[81] Das Heidelberger Delinquenzprojekt befasste sich mit den Bedingungen der Rückfälligkeit von Gewaltstraftätern.

[82] Regression = Rückentwicklung.

[83] Introjektion = Übernahme fremder Anschauungen und Vorstellungen.

[84] Zum Beispiel: überbehütend, gleichgültig, autoritär, inkonsistent.

[85] Der Begriff des Sündenbock entstammt Lev 16, 3 ff: Am Jom Kippur, dem Tag der Sündenvergebung im Judentum, machte der Hohepriester die Sünden des Volkes Israel bekannt und übertrug sie durch Handauflegen symbolisch auf einen Ziegenbock. Mit dem Vertreiben des Bocks in die Wüste wurden diese Sünden mit verjagt.

[86] Erstmals wurde diese Theorie von Walter C. Reckless (1898–1988) vertreten.

[87] Dabei können Parallelen zum psychoanalytischen Ansatz festgestellt werden, denn durch das positive Selbstbild kann ein Mensch ein starkes ICH ausbilden und die Ausprägung eines starken ÜBER-ICH wird begünstigt.

[88] Erstmals von Travis Hirschi (*1935).

[89] Glauben an gesellschaftliche Normen, Übereinstimmung mit Weltvorstellungen zur Gesellschaft.

[90] Z.B. Rücksicht auf andere Mitmenschen, Abwägen eigener Lebensziele und Strukturierung des Handelns im Bezug auf andere Menschen, berufliche und freizeitliche Einbindung.

[91] Hans Jürgen Eysenck (1916 -1997), der eine Studie mit 11.000 amerikanischen Schülern zu Moral durchführte, vgl. dazu: „Kriminalität und Persönlichkeit“, 114ff, 131ff, 137.

[92] Burrhus Frederic Skinner (1904-1990); vgl. dazu Punkt 1.2.3.

[93] Albert Bandura (*1925).

[94] Man spricht auch von der Peergroup.

[95] Vgl. Punkt 1.2.3.

[96] Edwin H. Sutherland(1883 -1950).

[97] Sutherland macht dies am Beispiel des Jungen deutlich, der in der einen Umgebung sich der Jugendbande anschließt, in einer anderen den Pfadfindern – und in beiden Gruppen die gewünschte Anerkennung erhält.

[98] Gerade im Begegnungsbereich der Kultur und Subkultur („gangland“, „delinquency-area“) häufe sich Kriminalität. Die Normen und Werte der Subkultur können sich in das Gegenteil der herrschenden Vorstellungen verkehren und Negation des Gesellschaft darstellen, zum Beispiel in Form des sinnlosen Vandalismus jugendlicher Banden.

[99] Walter B. Miller (1920 – 2004).

[100] David Émile Durkheim (1858 – 1917).

[101] In seinem Buch „La Suicide“, 1897, betrachtete Durkheim die in verschiedenen Bevölkerungsgruppen abweichend hohen Suizidraten, er untersuchte deren Korrelationen mit unterschiedlichen Parametern (wie Konfession, Berufs- und Vermögensstand, Wetter, Jahreszeit, Wirtschaftssituation des Landes).

[102] Vgl. dazu auch die absolute Straftheorie unter Punkt 1.3.1.

[103] Robert King Merton (1910 – 2004).

[104] Z.B.: Wohlstand, Status und Erfolg.

[105] Z.B.: Beispiel Intelligenz, Bildung und Leistungsbereitschaft.

[106] Prominenteste Vertreter: Howard Saul Becker (*1928) und Edwin M. Lemert (*1912 -1996).

[107] Dies ist vergleichbar mit den hegelschen Überlegungen (vgl. dazu 1.3.1.), den Täter als freies Wesen zu sehen, „Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiger geehrt.“. Vgl. Hegel: Grundideen der Philosophie des Rechts, § 100.

[108] Schmidhäuser, 1963, 36.

[109] Vgl. ebd., 40.

[110] Ebd., 41.

[111] Vgl. Schmidhäuser, 1963, 46f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2012
ISBN (PDF)
9783863419547
ISBN (Paperback)
9783863414542
Dateigröße
430 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Schule Emotionales Lernen Erziehung Religionspädagogik Jugenddelinquenz
Produktsicherheit
BACHELOR + MASTER Publishing

Autor

Tino Schneider wurde im Februar 1985 in Dresden geboren. Nach dem Abitur studierte er vier Jahre Theologie an der Universität Leipzig und vier Jahre Religionspädagogik an der Hochschule Moritzburg. Bereits in dieser Zeit arbeitete er mit Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher sozialer Herkunft in Kirchgemeinden, an Schulen und in Familien. In der Schulsozialarbeit und als Trainer in der Streitschlichtung hat er seine Erfahrungen erfolgreich in der Praxis eingebracht. Zurzeit lebt und arbeitet er in einem sozialen Wohnprojekt unter Trägerschaft der Diakonie und der Produktionsschule Moritzburg und hilft Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihr Leben 'in den Griff' zu bekommen.
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Titel: Strafe in Religion und Pädagogik: Überlegungen zu einem Tabu-Thema
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