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Lehrprüfung und Lehrbeanstandung im Recht der katholischen Kirche: Eine kanonistische Studie

©2012 Masterarbeit 78 Seiten

Zusammenfassung

Welches Schicksal erlitt der einst so berüchtigte Index der verbotenen Bücher? Was erwartet heute Verfasser theologischer Schriften, deren Aussagen im Widerspruch zur amtlichen Lehre der katholischen Kirche stehen? Welche Rolle spielte bei solchen Veränderungen das Zweite Vatikanische Konzil?
Ausgehend von den verkündigungsrechtlichen Grundlagen wird in der vorliegenden Studie die Frage nach der Legitimität der römischen Lehrbeanstandungsverfahren gestellt, die der päpstlichen Kurie als Mittel dienen, um unangenehme Autoren zum Stillschweigen zu bringen.
Neben einer Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen erwartet den interessierten Leser eine neuartige Analyse bisher vor der Kurie in Rom abgeschlossener Verfahren.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2. Das gesamte Gottesvolk als Träger der Lehrverkündigung und die besondere Zuständigkeit des kirchlichen Lehramts

Zur Frage der Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des Glaubensschatzes als der Kirche und damit allen Glaubenden aufgetragene Aufgabe formuliert das geltende Gesetzbuch der lateinischen Kirche wie folgt:

Can. 747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen.

§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern.

Diese Regelung steht an der Spitze einer Reihe einleitender Canones, die für alle folgenden Titel des kodikarischen Verkündigungsrechts gelten. Es handelt sich dabei gewissermaßen um die Grundnorm des Verkündigungsrechts. Es geht dabei um die Sicherung der Identität der christlichen Lehre, wozu auch rechtliche Mittel beitragen können. Dazu gehören etwa die Bevollmächtigung des Verkündigenden und Verfahrensfragen bei Delikten. Als Gliederungsschema der Norm des c. 747 dienen die Stichworte „fides“ und „mores“: in § 1 geht es um die Verkündigung des Glaubensgutes, in § 2 um die Verkündigung der Sittenlehre der Kirche.[1]

Mit der Weitergabe der göttlichen Offenbarung hat sich das Zweite Vatikanische Konzil in der Konstitution Dei Verbum (Kapitel II, Die Weitergabe der göttlichen Offenbarung, Art. 7) auseinandergesetzt:

Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte, das sollte – so hat er in Güte verfügt – für alle Zeiten unversehrt erhalten bleiben und allen Geschlechtern weitergegeben werden. Darum hat Christus der Herr, in dem die ganze Offenbarung des höchsten Gottes sich vollendet (vgl. 2 Kor 1,20; 3,16 - 4,6), den Aposteln geboten, das Evangelium, das er als die Erfüllung der früher ergangenen prophetischen Verheißung selbst gebracht und persönlich öffentlich verkündet hat, allen zu predigen als die Quelle jeglicher Heilswahrheit und Sittenlehre und ihnen so göttliche Gaben mitzuteilen.

Dieser Text nennt zwei Inhalte der göttlichen Verfügung hinsichtlich der Offenbarung: Bewahrung und Weitergabe. Bei der getreuen Darlegung des Wortes Gottes geht es um das Glaubensgut. Der lateinische terminus technicus für das Glaubensgut heißt depositum fidei, wobei depositum das anvertraute Gut bezeichnet. Dieses darf aber nicht vergraben werden, um es vor Verlust zu bewahren. Hinter dem Begriff des depositum fidei steht das Rechtsinstitut des Depositenvertrags, wobei der griechische Begriff Paratheke im römischen Recht mit depositum wiedergegeben wird, also mit dem Wort, das auch c. 747 § 1 CIC verwendet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Glaubensgut der Kirche treuhänderisch anvertraut ist.

In Dei verbum Art. 8 Abs. 2 wird dieser wesentliche Aspekt der apostolischen Aufgaben der Kirche wie folgt formuliert:

Diese apostolische Überlieferung kennt in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt: es wächst das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen (vgl. Lk 2,19.51), durch innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben; denn die Kirche strebt im Gang der Jahrhunderte ständig der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegen, bis an ihr sich Gottes Worte erfüllen.

Der rechte Umgang mit dem anvertrauten Wort Gottes hat nach der Lehre der Dogmatischen Konstitution über die göttliche Offenbarung also einen dreifachen Inhalt: Bewahren, Erforschen und Weitergabe des Glaubens.

Nach Dei Verbum Art. 8 Abs. 2 kommt sowohl allen Gläubigen als auch den Bischöfen eine Aufgabe hinsichtlich der Weitergabe der göttlichen Offenbarung zu. Der Dienst am Wort Gottes ist also allen Gläubigen aufgetragen: durch Taufe und Firmung ist allen Christgläubigen Anteil am prophetischen Amt Christi übertragen worden.

Der Anteil der gesamten Kirche am prophetischen Amt Christi wird in Lumen Gentium Art. 12 Abs. 1 mit aller Klarheit gelehrt:

Das heilige Gottesvolk nimmt auch teil an dem prophetischen Amt Christi, in der Verbreitung seines lebendigen Zeugnisses vor allem durch ein Leben in Glauben und Liebe, in der Darbringung des Lobesopfers an Gott als Frucht der Lippen, die seinen Namen bekennen (vgl. Hebr 13,15).

Von der Berufung aller Christgläubigen zur Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des geoffenbarten Glaubensgutes muss das kirchliche Lehramt unterschieden werden. Dabei geht es um eine formale Unterscheidung, insofern die Ausübung des kirchlichen Lehramtes auf einem besonderen Auftrag beruht, der über die in Taufe und Firmung gegebene Sendung hinausgeht. Diese Vollmacht wird in der Weihe auf die Bischöfe übertragen. Diese sind die Träger des hoheitlichen Lehramtes der Kirche, die „als mit der Autorität Christi ausgerüstete Lehrer den authentischen Glauben zu bezeugen haben.“[2]

Die Grundlage für diese Auffassung finden wir in Lumen Gentium Art. 18, womit das dritte Kapitel der Konstitution mit der Überschrift „Die hierarchische Verfassung der Kirche, insbesondere das Bischofsamt“ eingeleitet wird:

Um Gottes Volk zu weiden und immerfort zu mehren, hat Christus der Herr in seiner Kirche verschiedene Dienstämter eingesetzt, die auf das Wohl des ganzen Leibes ausgerichtet sind. Denn die Amtsträger, die mit heiliger Vollmacht ausgestattet sind, stehen im Dienste ihrer Brüder, damit alle, die zum Volke Gottes gehören und sich daher der wahren Würde eines Christen erfreuen, in freier und geordneter Weise sich auf das nämliche Ziel hin ausstrecken und so zum Heile gelangen.

Im Rahmen ihrer Aufgaben ist das kirchliche Lehramt für die Kontinuität und Identität der Glaubensverkündigung zuständig. Das Glaubensgut und der Inhalt der Glaubensverkündigung müssen gleich bleiben, zugleich muss die Glaubensverkündigung aber so geschehen, dass sie auch die Menschen von heute erreicht. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die Glaubensverkündigung von den Menschen als relevant wahrgenommen wird. Daraus resultiert ein Dilemma, das von dem protestantischen Theologen Jürgen Moltmann präzise beschrieben wurde.

Nach Moltmann stehen die christliche Existenz von Theologien, Kirchen und Menschen heute mehr denn je in einer doppelten Krise: der Relevanzkrise und der Identitätskrise, wobei beide Krisen komplementär zusammenhängen. „Je mehr Theologie und Kirche in den Problemen der Gegenwart relevant zu werden versuchen, um so tiefer werden sie in eine Krise ihrer eigenen christlichen Identität hineingezogen. Je mehr sie ihre Identität in traditionellen Dogmen, Riten und Moralvorstellungen zu behaupten ver­suchen, um so irrelevanter und unglaubwürdiger werden sie. Diese Doppelkrise kann zutreffender als identity-involvement-dilemma bezeichnet werden.“[3]

Aufgrund der Komplementarität beider Krisen gilt somit: „Wo Identität gefunden wird, wird Relevanz fraglich. Wo Relevanz erreicht wird, wird Identität fraglich. Wir können diese Doppelkrise jetzt im Blick auf den christlichen Glauben so präzisieren, daß jede dieser Krisen nur die Kehrseite der anderen ist und darum beide Krisen auf einen Nenner gebracht werden können. […] Christliche Existenz ist in der Nachfolge des Gekreuzigten eine den Menschen selbst und die Verhältnisse verändernde Praxis.“[4]

Nunmehr besteht aber „das Glaubensleben der Kirche nicht in einem bloßen Gegenüber von Autorität und Gehorsam, von Über- und Unterordnung. Die Besonderheit des rechtlichen Wesens der Lehrautorität ist es, dass sie weder eine ‚Autorität über die Kirche‘ noch eine ‚Autorität der Kirche‘ ist, sondern eine ‚Autorität in der Kirche‘; einem Glaubensurteil […] unterliegen die Träger des hoheitlichen Lehramtes selbst, gleichsam als erste Gläubige der Kirche.“[5] So kommt es zu einer wechselseitigen Beziehung, die man „die Communio-Struktur des Glaubenslebens der Kirche nennen [kann]. Darin sind die apostolische Autorität und die Gemeinschaft der Gläubigen in einer Weise verbunden, dass der Glaube der Kirche unter den veränderlichen Bedingungen von Raum und Zeit bewahrt und entfaltet werden kann, ohne dass das Lehramt zu einer Willkürherrschaft in Glaubenssachen entartet oder der Glaubenssinn der Gläubigen zu bloßen Modeansichten in Hinblick auf den Glauben verflacht.“[6]

3. Schutz der Glaubens- und Sittenlehre

Wenn wir nun die Frage stellen, welche rechtlichen Mittel dem kirchlichen Lehramt zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen, so sind dies im Wesentlichen drei:

1.) Die geordnete Übertragung und Weitergabe der amtlichen Lehrvollmacht, wobei nach der Lehre des Konzils „durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakraments übertragen wird. […] Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können“ (LG Art. 21 Abs. 2), während „Priesterweihe und Diakonenweihe eine graduell abgestufte Teilhabe an dem Weihesakrament vermitteln (LG Art. 28 und 29). Alle drei Stufen bilden zusammen die Hierarchie; dies bedeutet, dass ihre Glieder in verschiedenem Umfang befähigt sind, Träger geistlicher Vollmacht zu sein.“[7]

2.) Das Aufstellen von Bekenntnisformeln: Dem kirchlichen Lehramt kommt die Formulierung von Texten zu, die in verbindlicher Weise den Glauben der Kirche zum Ausdruck bringen (Glaubensformeln, Glaubensbekenntnisse, Symbola und Dogmen).

3.) Die Vertiefung des Verständnisses des Glaubensgutes in der theologischen Forschung und Lehre: Hierbei kann eine doppelte Funktion des Lehramtes unterschieden werden, einmal in negativer Weise: bei der Sicherung und dem Schutz des Glaubens vor Verfälschung – diese Funktion stand bislang fast ausschließlich im Vordergrund, wenn es um die Beziehung zwischen wissenschaftlicher Theologie und kirchlichem Lehramt ging –, ein andermal in positiver Weise: bei der Förderung vertiefter Erkenntnis des Glaubensgehaltes.

Wir können also festhalten, dass eine uneingeschränkte „Verpflichtung des gesamten Volkes Gottes, insbesondere der Theologen, in Zusammenarbeit mit den Hirten für die Reinerhaltung des Glaubens und der Sittenlehre Sorge zu tragen“,[8] besteht.

4. Sorge der Hirten der Kirche für die Bücher

Die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1917 betreffend die Sorge für die Bücher (Caput I: De praevia librorum censura, cc. 1385-1394; Caput II: De prohibitione librorum, cc. 1395-1405) mit den Rechtsaussagen über die Druckerlaubnis („Imprimatur“) sind neugeordnet und „durch Rechtsaussagen zu anderen Medien erweitert worden. Das ist einsichtig, nachdem das Zweite Vatikanische Konzil den Kommunikationsmitteln in einem eigenen Dekret seine Aufmerksamkeit zugewandt hat.“[9] Dabei handelt es sich um das Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel Inter mirifica.

Die in Caput I geregelte vorausgehende Prüfung und Beurteilung der Bücher lassen sich „bis ins 15. Jahrhundert zurückverfolgen und ergeben sich mit Konsequenz aus der Erfindung der Buchdruckerkunst.“[10] Dabei sollte man nicht übersehen, dass Zensur bis ins frühe Christentum zurückgeht. Nach dem Münsteraner Kirchenhistoriker Hubert Wolf bietet das Decretum Gelasianum von 494 „erstmals so etwas wie einen Index der verbotenen Bücher, eine Liste von rund sechzig apokryphen und häretischen Werken – allerdings noch ohne die Androhung von Sanktionen.“[11] Dieses unter dem Namen des Papstes Gelasius I. überlieferte Werk – eigentlich: Decretum Gelasianum de libris recipiendis et non recipiendis – wurde jedoch als Falsum entlarvt.[12]

Auch im Mittelalter wurden einzelne Autoren und ihre Werke von der Kirche verurteilt. Beispielsweise: Berengar von Tours (1050), Petrus Abaelard (1120), Johannes Scotus Eriugena (1225), Marsilius von Padua (1327), John Wyclif (1387, 1413) oder Jan Hus (1415). Der jüdische Talmud „wurde mehrfach verboten und verbrannt, so in Paris 1242. Die Werke des Aristoteles waren von der Sorbonne 1210 und 1230 verboten worden, seine Bücher wurden jedoch nicht verbrannt, sondern von Dominikanern und Franziskanern konfisziert.“[13]

Produktion, Verkauf, Lektüre und Besitz der Schriften Martin Luthers waren im Wormser Edikt 1521 „unter Androhung harter Strafen verboten worden. Der Kaiser folgte hier den römischen Vorgaben, denn mit der Bulle ‚Exsurge Domine‘ waren 1520 Luthers Werke vom Papst verdammt worden.“[14]

Die Sorbonne in Paris veranlasste im Jahr 1544 erstmals „die Publikation eines Verzeichnisses mit 230 gefährlichen Büchern in lateinischer und französischer Sprache. In rascher Folge kamen in den Jahren 1545, 1547, 1549, 1551 und 1556 erweiterte Neuauflagen des Katalogs auf den Markt. Sie umfassten schließlich 530 Bücher, 278 lateinische und 258 französische. Zumeist handelte es sich um theologische Traktate, Polemiken und andere Werke der Reformatoren und ihrer Anhänger.“[15] Es liegt auf der Hand, dass Kataloge dieser Art erst nach der Erfindung des Buchdrucks notwendig waren. Davor war es ausreichend, ein handschriftlich verbreitetes Exemplar eines als gefährlich angesehenen Werks einfach dem Feuer zu übergeben. Dem Sorbonner Vorbild „folgte in den Jahren 1546, 1550 und 1558 der Index der Universität Löwen. Er umfasste schließlich 450 Bücher, darunter 60 Ausgaben der Heiligen Schrift und des Neuen Testaments.“[16]

Im Jahr 1549 erschien in Venedig der erste Index librorum prohibitorum des Nuntius Giovanni della Casa (1503-1556). Er enthielt „149 Bücherverbote in drei Gruppen: zunächst Autoren, deren ganzes Œuvre verboten war, dann einzelne Werke bestimmter Verfasser und schließlich anonyme Schriften.[17] Ausführlichere Kataloge erschienen „1552 zu Florenz, 1554 zu Mailand, der erste in späterhin gebräuchlichen Form zu Rom 1559. Er enthielt Schriften der Kardinäle, die Gedichte jenes Casa selbst. Nicht allein Druckern und Buchhändlern wurden diese Gesetze gegeben, selbst den Privatleuten ward es zur Gewissenspflicht gemacht, die Existenz der verbotenen Bücher anzuzeigen, zu ihrer Vernichtung beizutragen. Mit unglaublicher Strenge setzte man diese Maßregel durch.“[18]

Einem 1547 durch die Portugiesische Inquisition zusammengestellten Katalog (160 Bücherverbote), der noch nicht gedruckt wurde und zumindest zum Teil die Sorbonner Liste rezipierte, „folgte 1551 eine gedruckte ‚schwarze Liste‘ mit rund 500 Verdammungen, die überwiegend auf den Löwener Katalog zurückgingen. Der erste Index der Spanischen Inquisition wurde ebenfalls 1551 gedruckt. Eine erweiterte Ausgabe erschien 1559 mit 698 Bücherverboten, darunter immerhin 15 deutsche Werke protestantischer Autoren.“[19]

1571 errichtete Pius V. eine eigene Index-Kongregation, deren Aufgaben aber mit dem kirchlichen Gesetzbuch von 1917 dem Heiligen Offizium übertragen wurden, das am 7. Dezember 1965 in Sacra Congregatio pro Doctrina Fidei und im Zuge der Reform im Jahr 1988 in Congregatio de Doctrina Fidei (Art. 48 Pastor Bonus) umbenannt wurde. Die Bücherverbote des Heiligen Stuhls wurden im Päpstlichen Amtsblatt, den Acta Apostolicae Sedis, veröffentlicht; zugleich wurde jedes ausdrückliche verbotene Buch in den Index aufgenommen. Das Verbot eines Buches hatte zur Folge, dass es ohne Erlaubnis nicht herausgegeben, gelesen, aufbewahrt, verkauft, in fremde Sprachen übersetzt und in keiner Weise anderen überlassen werden durfte.

Während der Zeit des Nationalsozialismus „rückten römische Bücherverbote noch einmal in den Mittelpunkt des Interesses. Denn durch Dekret des Heiligen Offiziums vom 7. Februar 1934, also ein knappes Jahr nach der ‚Machtergreifung‘ Adolf Hitlers und rund fünf Monate nach der Ratifizierung des Reichskonkordats, war einer der Chefideologen der ‚Bewegung‘, Alfred Rosenberg (1893-1946), mit seinem Mythus des 20. Jahrhunderts auf dem Index gelandet.“[20] Auffallend ist, dass Adolf Hitlers Mein Kampf nicht auf den Index gesetzt wurde; die Gründe dafür konnten bislang nicht aufgeklärt werden.[21]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war die Zahl der Indizierungen „insgesamt drastisch zurückgegangen; überdies hatte der römische Bannstrahl zumeist ‚nur‘ noch ‚progressive‘ katholische Theologen wie den Dominikaner Marie-Dominique Chenu (1895-1990) als Vertreter der ‚Nouvelle Théologie‘ (1942) oder die deutschen Reformer Georg Koepgen, Matthias Laros (1941), Ernst Michel (1952) und Josef Thomé (1955) sowie den Schweizer Otto Karrer (1942) getroffen. Die Indizierung von Intellektuellen […] blieb eher die Ausnahme.“[22]

Die letzte amtliche Neuausgabe des Index erschien auf Befehl Pius XII. im Jahre 1948. Danach „publizierte die vatikanische Druckerei am 5. Januar 1954 lediglich noch ein Beilageblatt, das die seither erfolgten 15 Indizierungen auf einer Seite auflistete.“[23] Unter den 15 Indizierten findet man z.B.: Sartre, Jean-Paul. Opera omnia. 27 oct. 1948. Aber auch: Klein, Joseph. Grundlegung und Grenzen des kanonischen Rechts. 20 sept. 1950.

„Die nachfolgende Beurteilung von Büchern […] und der […] ‚Index librorum prohibitorum‘ waren lange Gegenstand heftiger Angriffe auch innerhalb des Kirchenvolks.“[24] In den Voten der Bischöfe der Jahre 1959/60 zu den auf dem bevorstehenden Konzil zu behandelnden Themen spielte das Thema Index indessen „überraschenderweise nur eine untergeordnete Rolle. Wenn der Index und Buchverbote überhaupt angesprochen wurden, ging es vor allem um Verfahrensfragen. Nur ein einziger Bischof, Wilhelm Kempf (1906-1982) aus Limburg, verlangte ausdrückliche eine Abschaffung des Index.“[25]

Obwohl manche Kardinäle die Hoffnung hegten, „das Konzil werde zum Index Grundsätzliches beschließen, befasste es sich bei seinen Beratungen im Petersdom nie ausdrücklich mit dieser Thematik.“[26] Lediglich im Zuge der Debatte über den Entwurf Über die Instrumente sozialer Kommunikation auf dem Zweiten Vatikanum plädierte der Erzbischof von Siena, Ismaele Mario Castellano, für die „Abschaffung des Index verbotener Bücher und fand dafür manche Zustimmung im Plenum.“[27] Bereits kurz nach dem Abschluss des Konzils, am 14. Juni 1966, hob die Kongregation für die Glaubenslehre den Index der verbotenen Bücher auf. Durch Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 15. November 1966 [28] wurden „die gesetzlichen Bücherverbote (c. 1399 CIC/1917) abgeschafft und die Strafen, die auf Grund dieser Verbote eingetreten waren (vgl. c. 2318 CIC/1917), aufgehoben.“[29] Auf die Vorgänge bei der Abschaffung des Index wird unten nochmals genauer einzugehen sein.

Wir können daher festhalten: Es gibt heute kein rechtlich geregeltes Mittel der nachfolgenden Beurteilung von Schriften mehr, wenn man von der Bestimmung in c. 823 § 1 CIC absieht:

Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.

Die in dieser Norm angesprochene Zurückeisung (reprobatio) kann nicht mehr durch ein schlichtes Bücherverbot geschehen, sondern nur noch durch eine argumentative Auseinandersetzung mit den in solchen Medien vertretenen Ansichten.

Eine gewisse Einschränkung ist hier angebracht, insofern die obigen Ausführungen ausschließlich das Recht der lateinischen Kirche betreffen. Im Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen wurde indessen die Möglichkeit eines Bücherverbots wieder eingeführt, und zwar aufgrund der Regelung des c. 652 § 2 CCEO:

Zum Schutz der Unversehrtheit von Glaube und Sitten kommt es dem Eparchialbischof, der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, dem Hierarchenrat und dem Apostolischen Stuhl zu, den Christgläubigen zu verbieten, soziale Kommunikationsmittel zu gebrauchen oder sie zu verbreiten, sofern es dieser Unversehrtheit zum Schaden gereicht.

Durch das am 19. März 1975 erlassene Dekret De Ecclesiae pastorum vigilantia circa libros[30] erfuhr auch die „vorausgehende Beurteilung und Prüfung der Bücher mit theologischem Inhalt eine grundlegende Änderung, die in die Bestimmungen über den Schutz des Glaubens im kirchlichen Gesetzbuch eingegangen ist.“[31]

Mit diesem Dekret wurde die rechtliche Verpflichtung, vor Veröffentlichung einer Schrift die kirchliche Druckerlaubnis („Imprimatur“) einzuholen, wesentlich eingeschränkt. Bis dahin bestand diese Verpflichtung für alle Schriften mit einem irgendwie religiös-ethischen Inhalt (vgl. cc. 1385-1394 CIC/1917). Die Neuordnung hat das „Erfordernis der kirchlichen Druckerlaubnis nur noch auf bestimmte Sachbereiche (z.B. Katechese, Liturgie) bezogen, eine Regelung, die vom kirchlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1983 übernommen wurde (vgl. cc. 822-832 CIC/1983); freilich blieb hiervon das Recht bzw. die Pflicht der Bischöfe unberührt, gegebenenfalls bestimmte theologisch relevante Schriften, die von Gläubigen herausgegeben werden, ihrem Urteil zu unterziehen, auch wenn sie nicht unter die vorgenommene Einschränkung fallen (vgl. c. 823 § 1 CIC/1983).“[32]

Die erwähnten Canones sind in einem eigenen Titel IV: Soziale Kommunikationsmittel, insbesondere Bücher (De instrumentis communicationis socialis et in specie de libris), welcher die cc. 822-832 umfasst, im Buch III des CIC/1983 über den Verkündigungsdienst der Kirche enthalten.

Am 30. März 1992 veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre die Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre.[33] Peter Krämer unterzieht die genannte Instruktion einer eingehenden Beurteilung und stellt dabei drei Fragen:

Erste Frage: Was beinhaltet die Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre vom 30.3.1992?

Die Instruktion greift immer wieder auf den CIC/1983 zurück, „um deutlich zu machen, daß sie sich auch inhaltlich eng an dieses Gesetzbuch anlehnt.“[34]

Im ersten Abschnitt „Die Verantwortung der Hirten im allgemeinen“ spricht die Instruktion von der Verantwortung der Bischöfe „im Hinblick auf Schriften, die von Gläubigen herausgegeben werden, und den Gebrauch von Kommunikationsmitteln überhaupt.“[35]

In Übereinstimmung mit cc. 825-828 CIC zählt die Instruktion (n. 7) die Schriften auf, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität rechtsverbindlich vorgeschrieben ist:

II. Approbation oder Erlaubnis für verschiedene Arten von Schriften

7. Verpflichtung zur Einholung von Approbation oder Erlaubnis

§ 1. Für bestimmte Publikationen fordert der Codex entweder eine Approbation oder eine Erlaubnis:

a) Die vorherige Billigung ist zumal für die Veröffentlichung der Bücher der Heiligen Schriften und deren Übersetzungen in den geläufigen Sprachen gefordert (vgl. can. 825 § 1), für Katechismen und katechetische Schriften (vgl. cann. 775 § 2; 827 § 1), für Texte in Schulbüchern, und zwar nicht nur für Grund- und Mittel-, sondern auch für höhere Schulen, deren Fachbereich Glaube und Moral behandelt (vgl. can. 827 § 2).

b) Eine vorherige Erlaubnis ist dagegen für die Erarbeitung und Veröffentlichung seitens der Gläubigen, auch bei einer Zusammenarbeit mit den getrennten Brüdern, der Übersetzungen der Heiligen Schriften notwendig (vgl. can. 825 § 2), für Gebetbücher zum öffentlichen oder privaten Gebrauch (vgl. can. 826 § 3), für die Neuausgabe der Sammlungen von Dekreten oder Akten der kirchlichen Autorität (vgl. can. 828), für die Veröffentlichungen von Klerikern und Ordensleuten in Tageszeitungen, Kleinschriften und periodischen Zeitschriften, die die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen (vgl. can. 831 § 1), endlich für die Schriften von Ordensleuten, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln (vgl. can. 832).

§ 2. Die kirchliche Approbation oder Erlaubnis setzt das Urteil des Gutachters bzw. der Gutachter voraus, wenn man es für angebracht hält, daß es mehrere sind (vgl. can. 830); sie garantiert, daß diese Schrift nichts gegen das authentische Lehramt der Kirche über Glauben und Sitten enthält, und bestätigt, daß alle einschlägigen Vorschriften des kanonischen Rechtes erfüllt sind. Es ist daher angezeigt, der Erlaubnis auch den entsprechenden Kanon ausdrücklich beizufügen.

Der Ortsordinarius ist bei der Prüfung von Schriften an ein bestimmtes Verfahren gebunden, wobei die Instruktion entfaltet, was in c. 830 CIC grundgelegt ist: „Es sind ein oder mehrere Gutachter zu bestellen; das zu erstellende Gutachten ist schriftlich abzufassen. Wird die Erlaubnis bzw. Approbation für eine Drucklegung nicht erteilt, muss die Verweigerung dem Autor gegenüber begründet werden; dieser kann sich dann an einen anderen (zuständigen) Ordinarius wenden oder legt gemäß cc. 1732-1739 Beschwerde beim Apostolischen Stuhl ein. Im Vergleich zum früheren Codex fällt auf, daß die Bestimmung über die Anonymität des Gutachters weggefallen ist (vgl. c. 1393 § 5 CIC/1917), ebenso die Bestimmung über die mögliche Vorenthaltung der Begründung, wenn die Erlaubnis zur Drucklegung verweigert wurde (vgl. c. 1394 § 2 CIC/1917).“[36]

Zweite Frage: Ist die geltende Rechtslage durch die Instruktion abgeändert worden?

Die Instruktion enthält einen ausdrücklichen Verweis auf c. 34 CIC, womit die gestellte Frage eigentlich schon beantwortet ist. Änderungen gegenüber der kodikarischen Rechtslage können sich nicht ergeben, da es sich bei diesem Dokument um eine echte Instruktion nach c. 34 CIC handelt, also um Ausführungsbestimmungen zu den cc. 822-832 CIC.[37]

Krämer bezieht die Frage aber auch auf die „beiden wichtigsten nachkonziliaren Änderungen im Bereich sozialer Kommunikationsmittel: die Aufhebung des Index und die Einschränkung der vorausgehenden Prüfung von Büchern.“[38]

Die erste Änderung bedeutet nicht etwa die Wiedereinführung des Index. Die Instruktion unterstreicht das Recht bzw. die Pflicht der Kirche, sich mit Büchern auseinanderzusetzen und sie im Falle eines unüberbrückbaren Widerspruchs zur katholischen Glaubenslehre zurückzuweisen. Dabei handelt es sich aber „nicht um ein Bücherverbot im rechtlichen Sinn, dessen Nichtbeachtung eine Kirchenstrafe nach sich zöge, sondern lediglich um eine Information der Gläubigen über glaubensgefährdende Schriften, über deren Lektüre sie dann eigenverantwortlich entscheiden können.“[39] Kanonische Strafen beinhalten die Möglichkeit, dass ein katholischer Christ, der Religion oder Kirche öffentlich verunglimpft, Hass und Verachtung gegen sie hervorruft oder die guten Sitten schwer verletzt, mit einer Kirchenstrafe belegt werden kann, wobei vor allem an illoyale kirchliche Dienstnehmer zu denken ist.[40]

Die zweite Änderung hebt die in cc. 825-828 CIC vorgenommenen Einschränkungen für eine vorausgehende Bücherzensur keineswegs auf. In der Instruktion wird allerdings „nachdrücklich das Recht der Bischöfe herausgestellt, Schriften, die nicht an eine Erlaubnis oder Genehmigung gebunden sind, ihrer Beurteilung zu unterziehen, wenn hiefür besondere Gründe vorliegen.“[41] Auch diese Hervorhebung steht „nicht im Widerspruch zur geltenden Rechtslage, sondern ist bereits in c. 823 § 1 CIC enthalten. Dabei betont die Instruktion sogar deutlicher als c. 823 § 1 den Ausnahmecharakter einer Prüfung von Büchern, die von dem Katalog nach cc. 825-828 nicht erfaßt sind.“[42]

Dritte Frage: Hat es überhaupt einen Sinn, mit dem Mittel der Bücherzensur den Glauben schützen zu wollen?

Die überzogenen gesetzlichen Forderungen des CIC/1917 waren nicht geeignet, den Glauben zu schützen, sondern führten zu Unsicherheit und Ängstlichkeit oder zu Gleichgültigkeit, weshalb in der Nachkonzilszeit der Index aufgehoben und das Imprimatur wesentlich eingeschränkt wurde.

Peter Krämer weist indessen darauf hin, dass gesetzliche Bestimmungen zur Bücherzensur keineswegs überflüssig sind. Sie können sogar „einen wichtigen Beitrag zum Schutz des Glaubens leisten, wenn sie ein faires Verfahren ermöglichen und die vorgenommenen Einschränkungen nicht wieder rückgängig machen. Schriften, die unmittelbar der Glaubensunterweisung und dem Vollzug des Glaubens im Gebet und Gottesdienst dienen, bedürfen der kirchlichen Erlaubnis oder Genehmigung, damit sich die Gläubigen ein sachgerechtes Urteil bilden können und vor subjektiver Verfremdung in der Weitergabe des Glaubens geschützt werden. Auch eine kirchliche Stellungnahme zu bereits erschienenen Schriften sowie gegebenenfalls eine Zurückweisung solcher Schriften ist sehr hilfreich und dient angesichts der Fülle an Publikationen der Urteilsbildung.“[43]

5. Das geltende Recht der katholischen Kirche hinsichtlich Lehrprüfung und Lehrbeanstandung

Dem folgenden Abschnitt sei die Definition des Lexikons für Theologie und Kirche vorangestellt: „Lehrbeanstandungsverfahren dienen der Klärung, wenn wissenschaftliche Äußerungen eines Autors bzw. einer Autorin in Fragen des Glaubens und der Sitte im Widerspruch zur Lehre der Kirche zu stehen scheinen.“[44]

Wie bereits erwähnt, nimmt das kirchliche Gesetzbuch auf die Prüfung theologischer Lehraussagen und Lehrbeanstandungsverfahren keinen Bezug. Es sind jedoch durch „nachkonziliare Gesetzgebung […] auf unterschiedlichen Ebenen Lehrprüfungs- und Lehrbeanstandungsverfahren mit unterschiedlichen Rechtsfolgen erlassen worden.“[45] Da der CIC/1917 „keine rechtlichen Normen für das Verfahren vor dem Hl. Offizium“ beinhaltet hatte, gab es bis 1971 nur eine „interne Verfahrensordnung.“[46]

Diese interne Verfahrensordnung beruhte auf der Konstitution Sollicita ac Provida Benedikts XIV. vom 9. Juli 1753. Die darin enthaltenen Regelungen waren „nur maßgeblich für eine interne, d.h. für den Geschäftsgang der Kongregation bestimmte Verfahrensordnung.“[47] Die genannte Konstitution des reformfreudigen Papstes versuchte das bisherige Verfahren zu reformieren und zu modernisieren. Sie sah vor, dass „von nun an strengere Kontrollmechanismen innerhalb der Indexkongregation vorherrschen sollten. Willkür der Gutachter, etwa in der Form, dass ein Gutachter den anderen einschüchterte, oder der Umstand, dass die Gutachter sich mehr um ihre kuriale Karriere kümmerten als um ihre eigentliche Aufgabe, sollte nicht mehr vorkommen.“[48]

Von nun an sollten die Autoren von den Maßnahmen gegen ihre Schriften informiert werden. Für die Überprüfung eines Buches waren mehrere Stadien vorgesehen: Erstellung einer Liste der in den Büchern enthaltenen Irrtümer durch einen Qualifikator; Erstellung eines schriftlichen Gutachtens durch Gutachter und Weiterleitung desselben an den Kardinalinquisitor; Aushändigung eines genauen Berichts über das gesamte Verfahren an den Papst durch den Assessor; Diskussion und Urteilsfindung in Anwesenheit des Papstes; Bindung der letzten Entscheidungsbefugnis an das päpstliche Amt. Die Nachfolger Benedikts XIV. schenkten der Konstitution jedoch keine Beachtung. Sie wurde „in den kommenden Jahrhunderten nicht mehr befolgt und die Willkürurteile sollten eine Wiedergeburt erleben, bis auf dem zweiten Vatikanischen Konzil schließlich die Neugestaltung der Zensur im Sinne Benedikts beschlossen wurde.“[49]

In der 63. Generalkongregation der 2. Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils wurde von dem Kölner Erzbischof und Kardinal Joseph Frings anlässlich der Diskussion um das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „die Verfahrensregelung des Hl. Offiziums gerügt und eine Überprüfung bzw. Neuregelung gefordert.“[50] Dabei handelte es sich um die „wohl heftigste Kritik an der Verfahrensweise des Hl. Offiziums im Verlauf des 2. Vatikanischen Konzils.“[51]

Die Rede des Kölner Erzbischofs führte zu einer offenen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem italienischen Kurienkardinal Alfredo Ottaviani. Frings verlangte „eine gründliche Erneuerung der Prozeduren der römischen Behörden und eine klare Scheidung der richterlichen und Verwaltungskompetenzen in erster Linie beim Heiligen Offizium. Seine Verfahrensweisen seien geschichtlich und überholt, sie gereichten der Kirche zum Schaden und den Nichtkatholiken zum Ärgernis. Kein wegen Glaubensfragen Angeklagter sollte verurteilt oder gerichtet werden, ohne dass vorher er selbst oder der zuständige Ortsordinarius gehört wurde.“[52] Diese Kritik an seiner Behörde wurde von Ottaviani energisch und erregt zurückgewiesen.[53]

Doch die Initiative Frings‘ hatte Erfolg. Mit dem Motu proprio Integrae Servandae [54] vom 7. Dezember 1965, also am vorletzten Konzilstag, wurde „das Heilige Offizium in ‚Kongregation für die Glaubenslehre‘ umbenannt und ihm Zuständigkeit in allen Fragen der Glaubens- und Sittenlehre zugewiesen sowie die Aufgabe übertragen […], Lehren und Lehrmeinungen zu prüfen.“[55] Durch die äußerst subtile Vorgangsweise des Papstes wurde das Sanctum Officium zu einer normalen Kongregation der römischen Kurie degradiert, die Bücher nicht mehr „verbieten“ (c. 247 § 4 CIC/1917 verwendet „prohibere“), sondern nur noch „missbilligen“ (Integrae Servandae spricht von „reprobare“) konnte.

Der faktischen Abschaffung des Index vom 7. Dezember 1965 folgte erst am 14. Juni 1966 die formelle Abschaffung im Wege einer Notificatio [56]. Diese räumt ein, dass der Index keine Rechtsnorm mehr sei und nur noch moralischen Wert besitze. Diese Vorgangsweise war indessen nicht geeignet, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Daher wurde am 15. November 1966 ein Decretum [57] der Sacra Congregatio pro Doctrina Fidei veröffentlicht, das „die entsprechenden Canones in aller Form aufhebt und von den bei Lektüre verbotener Bücher zugezogenen Kirchenstrafen absolviert. Jetzt erst sind die Kanonisten mit der Auskunft der Kongregation zufrieden. Fast ein Jahr also hat der ‚Verdauungsvorgang‘ der Kongregation bezüglich des Index gedauert.“[58]

Mit der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae Universae vom 15. August 1967 wurde „die Kongregation verpflichtet, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Am 15.1.1971 veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre die ‚Nova agendi ratio in doctrinarum examine‘[59], die das Verfahren grundsätzlich neu ordnete.“[60]

Auffällig ist die lange Zeitdauer bis zur Publikation der Verfahrensordnung – die Kongregation ließ noch fünf Jahre verstreichen, bis sie dem bereits im Motu proprio Integrae Servandae vom 7. Dezember 1965 enthaltenen Befehl des Papstes zur Veröffentlichung einer inneren Verfahrensordnung nachkam. Ludwig Kaufmann vermutet, dass zunächst eine Bereitschaft zur Umsetzung bestand, die dann aber von einer Gegenströmung blockiert wurde. Ein Indiz dafür ist „die Tatsache, dass die schließlich 1971 veröffentlichte Verfahrensordnung (Nova Agendi Ratio) sich immer noch auf das Motu proprio ‚Integrae Servandae‘ von 1965 berief, obwohl dessen Forderungen inzwischen in der kirchenrechtlich gewichtigeren Apostolischen Konstitution vom 15. August 1967 über die römische Kurie (‚Regimini Ecclesiae Universae‘)[61] übernommen und verbindlich formuliert waren.“[62]

Korrekterweise hätte die Verfahrensordnung sich daher auf Nr. 40 Regimini Ecclesiae Universae beziehen müssen statt auf das vorausgegangene Motu proprio. Auch nach Heribert Heinemann lässt sich der Verweis auf das frühere Schreiben „wohl nur dadurch erklären, daß die Verfahrensordnung bereits entworfen war, aber aus nicht bekannten Gründen erst nach der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution von 1967 Rechtskraft erhielt.“[63]

Nach Kaufmann fällt es schwer, „in der verzögerten sowie in der nur teilweisen erfolgten Veröffentlichung der Verfahrensregeln nicht eine bewusste Obstruktion gegenüber dem klar geäusserten Willen des Papstes zu sehen.“[64] Es sei aber auch unzulässig, sie „einfach Kardinal Ottaviani anzulasten, […] da er in den drei Jahren von Januar 1968 bis Januar 1971 nicht mehr verantwortlich zeichnete.“[65] Zum Nachfolger des geborenen Römers Ottaviani ernannte Paul VI. den Erzbischof von Zagreb, Kardinal Franjo Šeper.[66]

Auch auf nationaler Ebene haben „einzelne Bischofskonferenzen Ordnungen zur Durchführung von Lehrverfahren erlassen.“[67] Die deutsche Bischofkonferenz hat im Jahr nach der Veröffentlichung der ersten Verfahrensordnung der römischen Glaubenskongregation ein Lehrbeanstandungsverfahren für ihren Bereich zunächst für drei Jahre eingerichtet.[68] Die Neufassung der Verfahrensordnung bei der Deutschen Bischofskonferenz ist mit 1. April 1981 in Kraft getreten (gemäß § 41 Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz, Neufassung, beschlossen auf der Frühjahrsvollversammlung vom 9.-12. März 1981), wobei die ausdrücklich als endgültiger Text der am 1. April 1981 in Kraft getretenen neuen Ordnung bezeichnete Fassung in der 37. Sitzung des Ständigen Rates am 4. Mai 1981 festgestellt wurde.

Siebzehn deutsche Bistümer haben die Ordnung veröffentlicht, es haben aber davon „nur vier – nämlich Augsburg, Essen, Münster und Paderborn – sie verbindlich in Kraft gesetzt.“[69] In der ersten Fassung von 1972 ist das Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz „ein einziges Mal zur Anwendung gekommen, im Fall des Münsteraner Kanonisten Horst Herrmann. Die revidierte Fassung von 1981 ist bislang nicht zur Anwendung gekommen.“[70]

Das Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz und das Verfahren bei der Glaubenskongregation unterscheiden sich in Form und Verlauf, wobei ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist, dass beim Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz vor Eröffnung des Verfahrens ein Gespräch zwischen Autor bzw. Autorin und Ortsordinarius bzw. seinem Beauftragten stattfinden muss mit dem Ziel, dass sich ein Lehrbeanstandungsverfahren erübrigt. Bei der Erarbeitung der Verfahrensordnung von 1972 hatten die deutschen Bischöfe „auf das bei Matth 18, 15-17 geforderte Gespräch unter Brüdern verwiesen. Bei der Novellierung der Verfahrensordnung ist bedauerlicherweise der Verweis auf diese Schriftstelle gestrichen worden.“[71]

Im Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz sind die letzte Entscheidung des Ortsbischofs und die Verteidigungsmöglichkeiten des Autors bzw. der Autorin hinreichend garantiert. Gegen die Entscheidung kann Rekurs an die Glaubenskongregation eingelegt werden. Wenn ein Lehrbeanstandungsverfahren bei der Glaubenskongregation vorliegt, kann ein Lehrbeanstandungsverfahren bei der Bischofskonferenz nicht eröffnet werden.[72]

In einem 1990 erschienenen Sammelband, der die Auseinandersetzung um Eugen Drewermann zum Inhalt hat, weist Knut Walf in seinem Beitrag darauf hin, dass die römische Glaubenskongregation nach den „für das eigene Ansehen eher negativen Auswirkungen verschiedener Aufsehen erregender Verfahren gegen bekannte Theologen (etwa Boff, Küng, Pohier oder Schillebeeckx)“ seit einigen Jahren „nur noch selbst ein[schreitet], wenn es sich um Autoren handelt, deren Publikationen in mehreren (größeren) Sprachen erscheinen. Ist dies nicht der Fall, probiert man, die Angelegenheit zu regionalisieren, also regional bzw. teilkirchlich zu begrenzen.“[73]

Anders aber als im römischen Verfahren ist der Diözesanbischof – auch wenn er diese Verfahrensordnung für sein Bistum in Kraft gesetzt hat – nicht dazu verpflichtet, „vor der Entscheidung über die Lehren eines Autors tatsächlich ein solches Verfahren abzuwarten. Die Verfahrensordnung räumt lediglich dem Autor und dem Ordinarius die Möglichkeit ein, ein solches Verfahren zu beantragen. […] Ein – sei es auch nur bedingter – Rechtsanspruch auf Eröffnung des Verfahrens ist in der Ordnung nicht zum Ausdruck gebracht. Auch wenn das Verfahren zum Abschluss kommt, ist der Diözesanbischof an die Entscheidung der Bischofskommission über die Vereinbarkeit der betreffenden Lehren mit dem katholischen Glauben nicht rechtlich gebunden.“[74]

Wenn weiter oben festgestellt wurde, dass im Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz die letzte Entscheidung des Ortsbischofs hinreichend garantiert ist, so korrespondiert diese Garantie mit der geringen formellen Verpflichtungskraft dieses Verfahrens, welches „dem betroffenen Diözesanbischof einen rechtlich nicht bindenden ‚qualifizierten Rat‘ erteilt, der für sein weiteres Handeln Veranlassung sein kann, aber nicht sein muss.“[75] Nach Auffassung Heinemanns wird der Bischof jedoch zu weiterem Vorgehen veranlasst sein, wenn die Bischofskommission feststellt, dass der Autor eindeutig gegen die Lehre der Kirche verstoßen hat.[76]

In Bezug auf das Verfahren von Lehrüberprüfungen durch den Apostolischen Stuhl finden wir grundlegende Aspekte in Art. 51 der Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie vom 28. Juni 1988 Pastor Bonus, worin die Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre hinsichtlich des Schutzes der Wahrheit des Glaubens und der Unversehrtheit der Sitten wie folgt umschrieben wird:[77]

Um die Wahrheit des Glaubens und die Unversehrtheit der Sitten zu schützen, trägt sie dafür Sorge, daß nicht Glaube und Sitten durch allgemein verbreitete Irrtümer irgendeinen Schaden nehmen. Im übrigen

1. ist es ihre Pflicht, zu verlangen, daß Bücher und andere Schriften, die Gläubige herausgegeben wollen und welche Glauben und Sitten berühren, der vorgängigen Prüfung durch die zuständige Autorität vorgelegt werden;

2. prüft sie Schriften und Lehrmeinungen, die als dem rechten Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und, wenn feststeht, daß sie der Lehre der Kirche entgegen, weist sie diese rechtzeitig zurück, nachdem sie ihrem Urheber die Gelegenheit gegeben hat, seine Auffassung umfassend darzulegen, und nachdem sie den Ordinarius, in dessen Zuständigkeitsbereich das fällt, vorher benachrichtigt hat, und, wenn es denn gelegen sein sollte, sorgt sie für geeignete Abhilfe;

3. sorgt sie schließlich dafür, daß es nicht an einer geeigneten Widerlegung falscher und gefährlicher Lehren fehlt, wenn sich solche möglicherweise im christlichen Volk verbreitet haben.

Detaillierte Bestimmungen zu diesem seiner Natur nach eher allgemein gehaltenen Text der Apostolischen Konstitution finden wir in den beiden oben bereits genannten Fassungen der Ordnung für die Lehrüberprüfung aus den Jahren 1971 und 1997. Aus diesen Ordnungen geht hervor, dass sie „immer dann anzuwenden sind, wenn der Heilige Stuhl tätig wird, um Schriften und Meinungen zu überprüfen, die dem rechten Glauben entgegengesetzt oder gefährlich scheinen“.[78]

Die Anzahl der bisher gemäß den beiden Ordnungen abgeschlossenen Verfahren ist durchaus überschaubar: neun Verfahren nach der Ordnung von 1971 und weitere sechs nach der Ordnung von 1997. Diesen Verfahren sind die folgenden Namen von Theologen (und einer Theologin) zuzuordnen:[79]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Thomas Reese nimmt Bezug sich auf ein Interview, das er mit Joseph Ratzinger geführt hatte, wobei der damalige Kardinal und Präfekt der Glaubenskongregation erklärte, dass das „ordentliche Verfahren in den letzten fünfzehn Jahren nur fünf- bis sechsmal angewandt wurde.“[80] Das genaue Datum des Interviews kann nicht festgestellt werden, wenn man aber berücksichtigt, dass die amerikanische Originalausgabe des Buches von Reese 1996 erschien, lässt sich die Aussage des heutigen Kirchenoberhaupts mit Rhodes Aufzählung abgeschlossener Verfahren plausibel in Übereinstimmung bringen.

Nach Reese lehnten alle, die diesen Prozess durchlaufen mussten, ihn aufgrund von gravierenden Mängeln ab, wobei folgende Argumente genannt wurden: „daß die vorgebrachten Anschuldigungen oft nur sehr vage waren; daß versäumt wurde, zwischen Dogma und theologischer Meinung zu unterscheiden; daß nur Experten konsultiert wurden, die mit dem Vatikan übereinstimmten; daß der Sprecher des Autors nicht vom Autor selbst gewählt wird; und daß der Theologe nicht von der Investigation in Kenntnis gesetzt wird, bis die Kongregation zu dem Schluß kommt, daß er Irrglauben verbreite.“[81]

Reese weist darauf hin, dass ein formelles Verfahren nur eine der Optionen ist, die der Glaubenskongregation zur Verfügung stehen, wenn sie einen Theologen zum Schweigen bringen möchte. Im Falle eines Priesters oder Ordensangehörigen kann sein Bischof oder Ordenssuperior angewiesen werden, den Theologen zum Schweigen zu bringen oder ihn seiner Ämter zu entheben. Dahinter steht auch die Hoffnung, einen Konflikt mit dessen akademischer Institution zu vermeiden, die sich auf den Standpunkt der akademischen Freiheit stellen könnte. Mit dieser Strategie kann ein drohender theologischer Disput in eine Gehorsamsfrage gegenüber dem zuständigen Oberen transformiert werden.

Auf diese Weise sollte ursprünglich gegen Charles Curran vorgegangen werden, sein Bischof in Rochester verweigerte jedoch die Kooperation, weshalb Rom dann doch die Strukturen der Catholic University in America in Anspruch nehmen musste, sodass ihm letztlich die Universität und nicht sein Bischof das Recht entzog, Theologie zu lehren. Ähnlich der Fall von Gustavo Gutierrez, dem Vater der Theologie der Befreiung, der gegen die von Kardinal Ratzinger 1983 gegen ihn vorgebrachten Beschwerden von seinem peruanischen Bischof gedeckt wurde.[82]

[...]


[1] Die Ausführungen zur Frage der Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des Glaubensschatzes folgen der Darstellung im Skriptum zur Vorlesung „Verkündigungsrecht“ von Prof. Ludger Müller (Wien; ungedruckt).

[2] Aymans, Winfried: „Begriff, Aufgabe und Träger des Lehramts“, in: Listl, Joseph/Schmitz, Heribert (Hrsg.): HdbKathKR 21999, [659]-669, 660.

[3] Moltmann, Jürgen: Der gekreuzigte Gott. Das Kreuz Christi als Grund und Kritik christlicher Theologie, München 1972, [12].

[4] Moltmann 1972, 29f.

[5] Aymans 1999, 668f.

[6] Aymans 1999, 669.

[7] Aymans 1999, 244.

[8] Heinemann 1999, 708.

[9] Heinemann 1999, 709.

[10] Ebd.

[11] Wolf, Hubert: Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2007, 14.

[12] Vgl. LThK 32006, Stichwort „Gelasius, Päpste: Gelasius I.“.

[13] Wolf 2007, 15.

[14] Wolf 2007, 16.

[15] Wolf 2007, 25.

[16] Ebd.

[17] Vgl. Ebd.

[18] Ranke, Leopold von: Die Geschichte der Päpste. Dir Römischen Päpste in den letzten vier Jahrhunderten. Kardinal Consalvi und seine Staatsverwaltung unter dem Pontifikat Pius VII. Hrsg. von Professor Dr. Willy Andreas, München/Wiesbaden o.J., 97.

[19] Wolf 2007, 26.

[20] Wolf 2007, 239.

[21] Vgl. Wolf 2007, 240f.

[22] Wolf 2007, 241.

[23] Ebd.

[24] Heinemann 1999, 709.

[25] Wolf 2007, 242.

[26] Ebd.

[27] Seeber, David Andreas: Das Zweite Vaticanum. Konzil des Übergangs, Freiburg im Breisgau 1966, 96.

[28] Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret vom 15.11.1966, in: AAS 58 (1966) 1186.

[29] Heinemann 1999, 709.

[30] Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret „Die Aufsicht der Hirten der Kirche über die Bücher“ vom 19.3.1975, in: AAS 67 (1975) 281-284.

[31] Heinemann 1999, 709.

[32] Krämer, Peter: „Kirche und Bücherzensur. Zu einer neuen Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre“, in: Theologie und Glaube (ThGl) 83 (1993) 72-80, 72f.

[33] Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre – Concilium Vaticanum II (30. März 1992), in: Communicationes 24 (1992) 18-27. Veröffentlicht in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 106, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1992.

[34] Krämer 1993, 73.

[35] Ebd.

[36] Krämer 1993, 75.

[37] Vgl. Krämer 1993, 76.

[38] Krämer 1993, 77.

[39] Ebd.

[40] Vgl. ebd.

[41] Ebd.

[42] Ebd.

[43] Krämer 1993, 78.

[44] LThK 32006, Stichwort „Lehrbeanstandungsverfahren. I. Katholisch“.

[45] Heinemann 1999, 715.

[46] Puza, Richard: Katholisches Kirchenrecht, Heidelberg 1986, 263.

[47] Heinemann 1999, 715.

[48] Neumahr, Uwe: Inquisition und Wahrheit. Der Kampf um den reinen Glauben. Von Peter Abaelard und Bernhard von Clairvaux bis Hans Küng und Josef Ratzinger, Stuttgart 2005, 145.

[49] Neumahr 2005, 153.

[50] LThK 32006, Stichwort „Lehrbeanstandungsverfahren. I. Katholisch“.

[51] Tammler, Ulrich: Tutela iurium personarum: Grundfragen des Verwaltungsrechtsschutzes in der katholischen Kirche in Vergangenheit und Gegenwart, Amsterdam 1981 (= Kanonistische Studien und Texte; Band 32), 124.

[52] Seeber 1966, 136.

[53] Vgl. Seeber 1966, 137.

[54] Motu proprio Integrae servandae“ (7. Dezember 1965), in: AAS 57 (1965) 952-955 .

[55] Heinemann 1999, 715.

[56] Decretum de Ecclesiae pastorum vigilantia circa libros (19. März 1975), in: AAS 67 (1975) 281-284.

[57] Decretum de interpretatione "Notificatio" die 14 iunii 1966 circa "Indicem" librorum prohibitorum (15. November 1966), in: AAS 58 (1966) 1186.

[58] Küng, Hans: Erkämpfte Freiheit. Erinnerungen, München 2004, 566.

[59] Kongregation für die Glaubenslehre, Nova agendi ratio in doctrinarum examine, in: AAS 63 (1971) 234-236.

[60] LThK 32006, Stichwort „Lehrbeanstandungsverfahren. I. Katholisch“.

[61] Apost. Konst. Regimini Ecclesiae Universae (15. August 1967), in: AAS 59 (1967) 885-928.

[62] Kaufmann 1987, 21.

[63] Heinemann, Heribert: Lehrbeanstandung in der katholischen Kirche. Analyse und Kritik der Verfahrensordnung, Trier 1981 (= Canonistica, Beiträge zum Kirchenrecht, herausgegeben von Heribert Schmitz; Band 6), 19.

[64] Kaufmann 1987, 21.

[65] Ebd.

[66] Zur Motivlage des Papstes bei der Auswahl Franjo Šepers als Präfekt der Glaubenskongregation unter dem Gesichtspunkt der Internationalisierung der Kurie siehe: Kaufmann 1987, 21ff.

[67] Steinhauer, Eric W.: „Von der Inquisition zur Lehrbeanstandung: ein historischer Rückblick“, in: Haas, Reimund/Steinhauer, Eric W. (Hrsg.): Die Hand des Herrn hat diesen Weinberg angelegt und ihn gepflegt, Münster 2006 (= Festgabe für Karl Josef Rivinius SVD) [289]-305, 303f.

[68] Vgl. Puza 1986, 263.

[69] Rhode 2011, 45.

[70] Ebd.

[71] Heinemann 1981, 60.

[72] Vgl. LThK 32006, Stichwort „Lehrbeanstandungsverfahren. I. Katholisch“.

[73] Walf, Knut: „Was Eugen Drewermann kirchenrechtlich zu erwarten hat“ in: Eicher, Peter (Hrsg.): Der Klerikerstreit. Die Auseinandersetzung um Eugen Drewermann, München 1990, 317-[324], 322f.

[74] Rhode 2011, 45.

[75] Heinemann 1981, 50.

[76] Vgl. ebd.

[77] Apost. Konst. Pastor bonus (28. Juni 1988), in: AAS 80 (1988) 841-924.

[78] Rhode 2011, 42.

[79] Die Aufzählung der Verfahren stammt aus: Rhode 2011, 42f. (siehe dort unter Fn 14 und 15).

[80] Reese 2005, 352.

[81] Reese 2005, 352.

[82] Vgl. Reese 2005, 353ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2012
ISBN (PDF)
9783863419370
ISBN (Paperback)
9783863414375
Dateigröße
571 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Wien
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
2
Schlagworte
Verkündigungsrecht Index librorum prohibitorum Zweites Vaticanum Römische Kurie Glaube Sittenlehre

Autor

Siegfried Höfinger, Mag.iur. LL.M. Bakk.phil., geboren 1961 in Amstetten (NÖ), absolvierte ein Studium der Japanologie und der Rechtswissenschaften. Zuletzt machte der Autor den Abschluss des Post Graduate Studiums der Kanonistik an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Er war zudem jahrelang als Sprachmittler und Sprachtrainer tätig, absolvierte ein Gerichtspraktikum, arbeitete in Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltskanzleien und unterreichtete neun Jahre lang an einer Vienna Business School. Heute lebt der Autor als freier Übersetzer und Fachbuchautor in Wien.
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Titel: Lehrprüfung und Lehrbeanstandung im Recht der katholischen Kirche: Eine kanonistische Studie
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