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Die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Bilanzierung sonstiger Rückstellungen: Accounting for other provisions: An analysis of the BilMoG adoption effect

©2012 Bachelorarbeit 56 Seiten

Zusammenfassung

Mit dem 29.05.2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem BilMoG das Ziel, Unternehmen im Verhältnis zu den IFRS (International Financial Reporting Standards) ein gleichwertiges, weniger komplexes und kostengünstigeres Rechnungslegungssystem zu bieten. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften hat weitreichende Konsequenzen innerhalb des deutschen Rechnungswesens und bildet die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985. Inhaltlich soll eine Annäherung an die IFRS-Rechnungslegung und eine Aufwertung der Informationsfunktion von Abschlüssen erfolgen. Wesentliche Änderungen des BilMoG betreffen die Bilanzierung von Rückstellungen. Rückstellungen sind allgemeine Verpflichtungen, die dem Grund und/oder der Höhe sowie gegebenenfalls der Fälligkeit nach ungewiss sind. Das dem bisherigen Rückstellungsansatz und der -bewertung anhaftende bilanzpolitische Gestaltungspotenzial sind Hauptkritikpunkte gewesen, die speziell die sonstigen Rückstellungen betroffen haben. Mit einem durchschnittlichen Anteil von etwa 12 % an der Bilanzsumme haben sonstige Rückstellungen einen hohen Anteil an den Passiva deutscher Unternehmen. Seit dem Inkrafttreten des BilMoG besteht eine Passivierungspflicht für sonstige Rückstellungen; Passivierungswahlrechte existieren nicht mehr. Des Weiteren ergeben sich Änderungen bei der Bewertung aus der Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenentwicklungen sowie der Einführung einer Diskontierungspflicht.
Ziel dieses Buches ist es, einen Überblick über die Änderungen bei der Bilanzierung sonstiger Rückstellungen zu geben und empirische Erkenntnisse zu den Effekten der BilMoG-Erstanwendung auf die sonstigen Rückstellungen zu liefern. Hierzu werden die Einzelabschlüsse von 126 Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personengesellschaften analysiert, die in die Größenklassen mittelgroß und groß nach § 267 Absatz 2 und 3 Handelsgesetzbuch (HGB) fallen oder freiwillig die Bilanzierungsregeln für große Kapitalgesellschaften anwenden. Die betrachteten Unternehmen teilen die Eigenschaft, dass sie erstmals auf das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr die neuen Vorschriften des HGB pflichtgemäß anwenden. Neben der Quantifizierung der Umstellungseffekte wird auf die Wahrnehmung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen und die Qualität der begleitenden Anhangsangaben eingegangen.
Nach der Präsentation der Problemstellung und dem Gang der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2.2 Bewertungsvorschriften

2.2.1 Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenentwicklungen

Im Rahmen des BilMoG wird der Begriff des Erfüllungsbetrags in den Gesetzeswortlaut des § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB n. F. aufgenommen.[1]Dieser ist bereits ein essentieller Bestandteil der Bewertung von Rückstellungen gewesen. Allerdings ist er bisher nur im Schrifttum diskutiert worden.[2]Der Gesetzgeber zielt hierdurch auf zweierlei Dinge ab. Zum Einen sind auch für ungewisse Sachleistungsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, was bisher durch den Begriff des Rückzahlungsbetrages nicht eindeutig formuliert gewesen ist. Zum Anderen wird die Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenentwicklungen festgehalten. Die künftige Rückstellungsbewertung bezieht sich auf Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erfüllung. Dies stellt einen eher zukunftsgerichteten Bewertungsansatz dar.[3]Demnach sind erwartete Entwicklungen von Preisen und Kosten verpflichtend zu berücksichtigen, analog zu IAS 37.[4]Die Formulierung des Gesetzgebers wirft allerdings eine neue Fragestellung auf. In der Gesetzesbegründung ist lediglich von Preis- und Kostensteigerungen die Rede, nicht aber von Preis- und Kostensenkungen. Hoffmann/Zülch(2009) undStahnke/Theile(2008) argumentieren, dass Preis- und Kostensenkungen ebenfalls zu berücksichtigen sind. Da der Erfüllungsbetrag auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erfüllung abzielt, sollten konsequenterweise auch Aufwandsminderungen berücksichtigt werden.[5]

Hinsichtlich der Schätzung der künftigen Preis- und Kostenentwicklung fehlt eine entsprechende Konkretisierung des Gesetzgebers. Rückstellungen sind gemäß § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB n.F. mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten. Das Vorliegen ausreichend objektiver Anzeichen für eine erwartete Preis- und Kostenentwicklung ist eine notwendige Bedingung.[6]So können beispielsweise Branchen­trends geeignete Anhaltspunkte für eine Schätzung liefern. In der Regel veröffentlichen Branchenverbände jährlich Informationen über die Entwicklung der Kosten ihrer Mitgliedsunternehmen. Mit Hilfe dieser Angaben lassen sich Trends entwickeln, die für die Schätzung von Preis- und Kostenentwicklungen genutzt werden können. So eignet sich die Bildung durchschnittlicher Kostenänderungsraten. Sollte es keine Anzeichen auf eine abwegige Entwicklung im betreffenden Zeitraum geben, können die ermittelten Werte zur Kostenschätzung herangezogen werden. Sofern geeignetere Informationen als ein berechneter Trend vorliegen, sind diese zu verwenden. Als Beispiel lassen sich Tarifabschlüsse oder quasi-sichere und kostensenkende technologische Entwicklungen anführen. Eine aus historischen Inflationsdaten entwickelte Trendfortschreibung ist ungeeignet. Die Deutsche Bundesbank und andere Wirtschaftsforschungsinstitute publizieren regelmäßig Inflations-erwartungen und somit liegen objektive Daten vor. Insbesondere die Mittelbildung verschiedener Sätze eignet sich aufgrund der glättenden Wirkung.[7]Insgesamt eröffnet die Berücksichtigung von Preis- und Kostenentwicklungen allerdings einen neuen Ermessensspielraum, bedingt durch die fehlenden Konkretisierungen im Gesetzestext.[8]Zudem besteht keine Pflicht zur Angabe der Berücksichtigung von Preis- und Kostenentwicklungen bzw. diese zu quantifizieren.

2.2.2 Diskontierungspflicht

Die Einführung eines Abzinsungsgebots für Rückstellungen erfolgt über § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB n. F. und soll die wahre Belastungswirkung für Unternehmen darstellen.[9]Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind fortan laufzeitkongruent zu diskontieren. Rückstellungen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr sind nicht abzuzinsen. Bisher werden nur Rückstellungen diskontiert, deren zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält. Der anzuwendende Diskontierungssatz ist ein durchschnittlicher Marktzinssatz der letzten sieben Jahre. Die Wahl des Gesetzgebers zur Verwendung eines durchschnittlichen Marktzinses ergibt sich aus seiner glättenden und volatilitätssenkenden Wirkung. Der Deutschen Bundesbank obliegt die Berechnung und Veröffentlichung der verbindlich zu nutzenden Zinssätze. Hierzu wird monatlich eine Zinsstrukturkurve für ganzjährige Laufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren ermittelt. Die Bilanzierenden müssen keine eigenen Zinsermittlungen tätigen, was die Vergleichbarkeit der Abschlüsse ermöglicht und zu einer Vermeidung bilanzpolitischer Gestaltungsspielräume führt.[10]Der gewollten Annäherung an die IFRS wird allerdings nur bedingt Rechnung getragen. Zwar fordert auch IAS 37.45 den Ansatz des Barwertes der langfristigen Rückstellung, allerdings wird eine Abzinsung zum gegenwärtigen Marktzins risikofreier Anlagen vorgenommen.[11]Trotz der Entscheidung zur Anwendung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes wird der Ergebnisausweis aufgrund sich jährlich ändernder Zinssätze schwankungsanfälliger im Vergleich zur Situation vor dem BilMoG.[12]Die fehlende Verpflichtung zur Angabe der Abzinsung, insbesondere der Quantifizierung des verwendeten Satzes, steht der vorgesehenen höheren Transparenz des BilMoG-HGB entgegen.

Die von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze lauten sämtlich auf Euro. Für Fremdwährungsrückstellungen sind gemäß der Gesetzesbegründung ebenfalls die von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze zu nutzen, sofern dies nicht zu einer verzerrten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führt.[13]Weichen die Zinssätze des Fremdwährungslandes in einem hohen Maße von jenen des Euroraums ab und ist die Rückstellung als wesentlich zu beurteilen, so ist der siebenjährige Marktdurchschnittszins vom Bilanzierenden zu bestimmen. Auch der Bezug der Zinssätze durch eine externe Quelle ist zulässig. Sofern keine Wesentlichkeit vorliegt ist die Verwendung des von der Bundesbank veröffentlichten Zinssatzes statthaft.[14]

Ein Aspekt, der durch den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung nicht geklärt ist, ist die Diskontierung von Rückstellungen, die keine ganzjährigen Restlaufzeiten haben. Dieser Sachverhalt ergibt sich daraus, dass die Bundesbank nur Zinssätze für ganzjährige Laufzeiten veröffentlicht. Eine Vielzahl von verschiedenen Ansätzen erscheint zur Lösung möglich, wobei hier nur auf die lineare Interpolation eingegangen wird. Die Vorteile liegen in der den tatsächlichen Verhältnissen am ehesten entsprechenden Darstellung und der Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Vorgehensweise. So beträgt beispielsweise der veröffentlichte Zinssatz der Bundesbank für eine Laufzeit von zwei Jahren 3,5 % und für eine Laufzeit von drei Jahren 3,9 %. Um auf den zu verwendenden Zinssatz zu kommen multipliziert man nun die Differenz der beiden Zinssätze (3,9 % - 3,5 % = 0,4 %) mit dem unterjährigen Anteil der betrachteten Rückstellung (bei 9 Monaten wäre dieser 9/12 = 3/4) und addiert diesen auf den Zinssatz mit zweijähriger Laufzeit (0,4 % * 3/4 + 3,5 % = 3,8 %). Aufgrund der nicht eindeutigen Formulierung im Gesetzeswortlaut erscheint allerdings auch der Verzicht der Abzinsung von Rückstellungen ohne ganzjährige Laufzeit möglich. Zudem stellenNagafi et al.(2011) die Bedeutung für die Praxis in Frage.[15]

2.3 Ausweis- und Anhangsvorschriften

Nach § 277 Absatz 5 Satz 1 HGB n. F. haben Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personengesellschaften Erträge aus der Abzinsung und Aufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen in der GuV unter sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen bzw. Zinsen und ähnlichen Aufwendungen gesondert auszuweisen. Effekte aus der Erstanwendung des BilMoG sind im außerordentlichen Ergebnis darzustellen.[16]

Für die Vorgehensweise beim Erstansatz langfristiger Rückstellungen und den entsprechenden Ausweis existiert bisher keine einheitliche Meinung in der Literatur. Zum Einen besteht die Möglichkeit der Bruttomethode. Hier wird der nominelle Erfüllungsbetrag in kompletter Höhe im operativen Ergebnis erfasst, anschließend abgezinst und die Differenz im Finanzergebnis ausgewiesen (Zinsertrag). Eine andere Variante bildet die Nettomethode. Hier wird lediglich der Barwert der Rückstellung im operativen Ergebnis erfasst. Der Erstansatz führt demnach nicht zu einem Niederschlag im Finanzergebnis. Die beiden Ansätze führen zur gleichen Rückstellungshöhe. Allerdings bedingt die Nettomethode ein höheres operatives Ergebnis (EBIT) und ein geringeres Finanzergebnis. Aufgrund der Praxisrelevanz der Kennzahl EBIT (z.B. im Rahmen von Kreditverträgen) haben viele Unternehmen ein Interesse diese Kennzahl möglichst positiv zu gestalten. Zudem wird nach IAS 37.45 auch international die Nettomethode verwendet. Die Annäherung der deutschen Rechnungslegung ist das ausdrückliche Ziel des BilMoG. Zudem gibt es eine Vielzahl weiterer Argumente[17], die für eine Anwendung der Nettomethode sprechen.[18]Eine Pflicht zur Angabe der verwendeten Methode besteht hingegen nicht.

Die nach § 285 Nummer 12 HGB geforderten Pflichtangaben bleiben unverändert. Der Gesetzgeber empfiehlt allerdings die Erstellung eines Rückstellungsspiegels, um die Effekte aus der Ab- und Aufzinsung gesondert darzustellen. Hierzu besteht im internationalen Kontext (IAS 37.84) bereits eine Pflicht. Die Darstellung der Abzinsungseffekte in der GuV und wahlweise in einem Rückstellungsspiegel bedeutet einen Mehraufwand für die Bilanzierenden, wird nach Ansicht des Gesetzgebers allerdings durch die erhöhte Transparenz aufgewogen.[19]

2.4 Erstanwendung und Übergangsvorschriften

Sämtliche Neuerungen zum Ansatz von Rückstellungen sind erstmals auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 beginnend verpflichtend anzuwenden (Artikel 66 Absatz 3 Satz 1 EGHGB n.F.). Optional können Unternehmen diese bereits auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2009 anwenden, müssen die vorzeitige Anwendung jedoch entsprechend im Anhang vermerken (Artikel 66 Absatz 3 EGHGB n.F.). Jede Instandhaltungs- oder Aufwandsrückstellung, die nach § 249 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 HGB a. F. gebildet worden ist, kann entweder ergebnisneutral zugunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst werden oder unter Anwendung der Altregelungen ganz oder teilweise beibehalten und fortgeführt werden. Nicht länger zulässige Instandhaltungs- und Aufwandsrückstellungen, die im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet worden sind (Artikel 67 Absatz 3 Satz 2 EGHGB n.F.), sind erfolgswirksam zu behandeln und unter dem Posten außerordentliche Erträge in der GuV aufzulösen (Artikel 67 Absatz 7 EGHGB n.F.).[20]Das Wahlrecht zur Beibehaltung ermöglicht den bilanzierenden Unternehmen einen neuen Ermessensspielraum, den diese zur Bilanzpolitik nutzen können. Auch die fehlende Verpflichtung zu Erläuterungen über die Ausübung bzw. Nichtausübung des Wahlrechts stehen dem eigentlichen Ziel des BilMoG entgegen.[21]

Wie die Neuregelungen zum Ansatz von Rückstellungen, sind auch die Neuregelungen zur Bewertung von Rückstellungen auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 verpflichtend anzuwenden. Auch hier besteht die Option die Regelungen bereits auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2009 anzuwenden (Artikel 66 Absatz 3 EGHGB n.F.). Ab dem Zeitpunkt der Anwendung sind sämtliche Rückstellungen nach neuen Vorschriften zu bewerten; eine Beibehaltung früherer Wertansätze ist nicht möglich.[22]Führt die veränderte Bewertung zu einer vorzunehmenden Erhöhung der sonstigen Rückstellungen, so ist diese in kompletter Höhe im Jahr des Übergangs auf das BilMoG erfolgswirksam zu erfassen. Nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 EGHGB n.F. besteht ein Wahlrecht, überdotierte Rückstellungen beizubehalten, sofern der aufzulösende Betrag bis spätestens 31.12.2024 wieder zugeführt werden muss. Bei der Ausübung des Wahlrechts ist die Überdeckung im Anhang anzugeben (§ 67 Absatz 1 Satz 4 EGHGB n.F.). Wird das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen, ist der Betrag der Überdotierung unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen (Artikel 67 Absatz 1 Satz 3 EGHGB n.F.).[23]

3 Theoretische Basis

Historisch gesehen bildet das BilMoG nicht die erste Veränderung für die bilanzierenden deutschen Unternehmen. Exemplarisch sei hier die Bilanzierung sonstiger Rückstellungen durch IFRS-Erstanwender genannt. Küting(2011) setzt sich mit den Auswirkungen der IFRS-Erstanwendung auf die Rückstellungsbilanzierung deutscher börsennotierter Unternehmen auseinander. Er kommt zum Schluss, dass sich durch die freiwillige IFRS-Erstanwendung der Bilanzposten sonstige Rückstellungen signifikant verringert hat und sich das Eigenkapital signifikant erhöht hat. Küting(2011) vermutet, dass die Verringerung der sonstigen Rückstellungen zumindest teilweise mit dem Verbot zur Passivierung von Aufwandsrückstellungen, die eine Innenverpflichtung darstellen, zusammenhängt.[24]

Eine erste empirische Arbeit zu Rückstellungen nach dem BilMoG liefernGassen et al.(2011). Hierzu wird der Effekt der BilMoG-Erstanwendung auf die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen untersucht. Im Ergebnis der Analyse von 92 BilMoG-Frühanwendern (freiwillige Anwendung des BilMoG auf das Geschäftsjahr 2009) haben sich die Pensionsverpflichtungen um durchschnittlich 28,1 % erhöht (1,8 % relativ zur Bilanzsumme). Für die Unternehmen, für die der genaue Umstellungseffekt identifiziert werden kann, ergibt sich im Durchschnitt eine Erhöhung von 24,9 % im Vergleich zur Situation vor dem BilMoG.[25]

Eine empirische Arbeit zur Ausübung neuer Wahlrechte und Ermessensspielräume im Zuge des BilMoG liefertPhilipps(2011). Hierzu wird eine Stichprobe aus den bereits im Geschäftsjahr 2009 freiwillig nach BilMoG bilanzierenden Unternehmen entnommen. Im Bezug auf die Rückstellungsbewertung haben lediglich 10,7 % der Stichprobenunternehmen Preis- und Kostensteigerungen konkretisiert. Überdotierte sonstige Rückstellungen ergeben sich bei 3,8 % der Unternehmen und werden beibehalten. Die nach BilMoG nicht mehr zulässigen Aufwandrückstellungen führen 15,1 % der Unternehmen, wobei jeweils die Hälfte diese vollständig ergebnisneutral auflöst oder vollständig beibehält.[26]

Eine umfangreiche Untersuchung sonstiger Rückstellungen nach BilMoG unternimmt derBundesverband der Deutschen Industrie[27](2011). Untersucht werden in diesem Fall Konzerne, wobei die ersten pflichtgemäßen Konzernabschlüsse (Geschäftsjahr 2010) mit den Konzernabschlüssen pre BilMoG (Geschäftsjahr 2009) verglichen werden. Die sonstigen Rückstellungen machen bei der gesamten Stichprobe einen Anteil von 8,4 % der Bilanzsumme aus. Als durchschnittliche Veränderung des Bilanzpostens ergibt sich eine marginale Veränderung von weniger als 1 %. Bei etwa 1/3 der betrachteten Konzerne sinken die sonstigen Rückstellungen, im Vergleich zum Konzernabschluss vor dem BilMoG. Bei den verbleibenden 2/3 der Konzerne erhöht sich der Bilanzposten sonstige Rückstellungen. Hinsichtlich der nicht länger zulässigen Aufwandrückstellungen machen 88 % der Konzerne keine Angaben zur Auflösung oder Beibehaltung. Der BDI vermutet, dass den Aufwandsrückstellungen in der untersuchten Stichprobe keine große Bedeutung zukommt. Angaben zu künftigen Preis- und Kostensteigerungen enthalten nur 25 % der Konzernabschlüsse. Angaben zu dem der Abzinsung zugrundeliegenden Zinssatz machen 44 %. Bei etwa 28 % der untersuchten Konzerne ergibt sich eine Überdotierung der sonstigen Rückstellungen.[28]

Mit der Streichung des § 249 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HGB a. F. können künftig sowohl Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen ab dem vierten Monat des folgenden Geschäftsjahres, als auch sonstige Aufwandsrückstellungen nicht mehr passiviert werden.[29]Im Zuge der BilMoG-Veränderung ist daher zu erwarten, dass sich der Bilanzposten sonstige Rückstellungen verringert. Zugleich fallen jedoch die künftigen Aufwendungen nicht weg. Diese müssen in der Zukunft weiterhin finanziert und bilanziell abgebildet werden. In der Theorie verstärken die Bilanzierenden ihre Eigenkapitalbasis, indem sie Rücklagen bilden.[30]Diese theoretische Veränderung des Bilanzbildes berücksichtigt bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Streichung des §249 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HGB a. F., indem er den beiden Rückstellungen unter wirtschaftlicher Betrachtung eher einen Rücklagen-, als einen Rückstellungscharakter zuweist.[31]Auch die Ergebnisse vonKüting(2011) sprechen hinsichtlich der gewollten Annäherung an die IFRS für eine derartige Veränderung.[32]

Die Einführung der Diskontierungspflicht[33]für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (gem. § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB n. F.) führt zu einem geringeren Wert der sonstigen Rückstellungen im Vergleich zur Situation vor dem BilMoG, da nun der Barwert anzusetzen ist. Des Weiteren sind künftig Preis- und Kostenentwicklungen[34]zu berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt der Erfüllung wirken können.[35]Da in der Praxis selten Preis- und Kostensenkungen, als auch negative Zinssätze zu erwarten sind, ergibt sich eine zur Diskontierungspflicht gegenläufige Entwicklung.[36]Die Preis- und Kostenentwicklung wird tendenziell den Wert der jeweiligen Rückstellung erhöhen.[37]Betrachtet man die Entwicklung des Realzinses in Deutschland seit den 60er Jahren, so ist dieser (kurzfristige 3-monatige Realzins) lediglich in zwei kurzen Zeitspannen negativ[38]und nimmt laut derDeutschen Bundesbank(2001) im Durchschnitt einen Wert von 2,75 % an. Der Effekt der Abzinsung übersteigt somit in der Regel den der Preis- und Kostenentwicklung.[39]Für die hier untersuchten Geschäftsjahre (2009 und 2010) ergibt sich eine Verbraucherpreiserhöhung[40]von 0,4 %, respektive 1,1 %.[41]Der zum 31.12.2009 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zins unterschreitet bei keiner Laufzeit (von einem bis zu 50 Jahren Laufzeit) den Wert von 3,82 % (zu verwendender Zins zur Abzinsung mit einer Laufzeit von einem Jahr). Auch die veröffentlichten Zinssätze zum 31.12.2010 liegen oberhalb der Verbraucherpreiserhöhung; sie unterschreiten bei keiner Laufzeit 3,75 %.[42]Demzufolge dürfte der Abzinsungseffekt die Berücksichtigung der Preis- und Kostenentwicklung übertreffen. Der Wert der sonstigen Rückstellung sollte zu jedem Zeitpunkt, bis auf den der Erfüllung, ein niedrigerer sein, als vor dem BilMoG. Für die sonstigen Rückstellungen ist daher von überdotierten sonstigen Rückstellungen zum Zeitpunkt des Übergangs auf das BilMoG auszugehen.[43]

Aus der Argumentation und den theoretischen Annahmen ergibt sich somit die Erwartung, dass die sonstigen Rückstellungen relativ zur Bilanzsumme eine geringere Bedeutung haben sollten als noch vor dem BilMoG. Im Gegensatz dazu ist zu erwarten, dass dem Eigenkapital im Zuge des BilMoG eine höhere relative Bedeutung zukommt. Während dieser Zusammenhang im Rahmen der doppelten Buchführung plausibel erscheint, existieren bisher kaum empirische Befunde. Daher ist es das Ziel dieser Arbeit die Umstellungseffekte zu quantifizieren. Um Umstellungseffekte feststellen zu können, sind Angaben zu den unter Abschnitt zwei beschriebenen Aspekten vonnöten. Die fehlende Pflicht zur Offenlegung einer sogenannten BilMoG-Eröffnungsbilanz zum Anfang des Geschäftsjahres 2010 stellt ein Problem dar. Auch besteht keine gleichkommende Pflicht zur Anpassung der Vorjahreswerte. Hieraus lässt sich bereits schließen, dass die Erkennbarkeit der Umstellungseffekte einerseits von der Erfüllung gesetzlicher Publizitätspflichten abhängt, andererseits vom Ermessen und den bilanzpolitischen Zielen der Unternehmen. Insofern müssen zunächst die von den Unternehmen getätigten Angaben untersucht werden, um einen möglichen Umstellungseffekt identifizieren zu können. In der Theorie existieren einige Determinanten, die das Publizitätsverhalten von Unternehmen teilweise beeinflussen. Die Überprüfung möglicher Einflussfaktoren ist ebenfalls Teil dieser Arbeit, wofür in der Folge eine Auswahl möglicher Determinanten der Publizität getroffen wird.

Eine Reihe von Studien[44]weisen einen positiven Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Publizitätsniveau und der Größe eines Unternehmens nach. Der genaue Mechanismus steht allerdings nicht eindeutig fest.[45]Eine mögliche Begründung[46]besteht darin, dass mit zunehmender Unternehmensgröße die Komplexität der Rechnungslegung zunimmt. Daher haben größere Unternehmen meist ein leistungsfähigeres Berichts- und Überprüfungssystem als kleinere Unternehmen. Sofern Fixkosten bei der Informationsbeschaffung und –verarbeitung entstehen, werden die mit der zunehmenden Größe steigenden Informationskosten ein großes Unternehmen relativ weniger belasten.[47]

Auch für die Angaben zur Bilanzierung sonstiger Rückstellungen ist ein positiver Zusammenhang zwischen Publizität[48]und Größe[49]zu erwarten.

Ein weiterer bestimmender Faktor der Offenlegungspolitik bildet die Abschlussprüfung. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften könnten beispielsweise die von den Klienten veröffentlichten Informationen als Signal der eigenen Qualität nutzen.[50],[51] So kommen unter anderem[52]Gray/Street(2001) zum Ergebnis, dass Unternehmen, deren Jahresabschlüsse von großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden, Ausweispflichten genauer nachkommen als Unternehmen, die von kleineren Gesellschaften geprüft werden.[53]Gassen et al.(2011) kommen in Bezug auf die Anwendung des BilMoG auf Pensionsrückstellungen zu einem ähnlichen Schluss.[54]Daher ist auch für die hier geführte Untersuchung von einem positiven Zusammenhang zwischen Prüfung durch eine größere Prüfungsgesellschaft[55]und der Publizität auszugehen.

Auch die Abhängigkeit von externer Finanzierung in Form von Fremdkapital ist ein möglicher bestimmender Faktor des Publizitätsniveaus. So haben Unternehmen, die in hohem Maße von Fremdkapital abhängig sind, aus verschiedenen Gründen wenig Eigenkapital, was im Gegenzug zu höheren Fremdkapitalkosten führt. Die Bereitschaft eines Investors, Kapital zur Verfügung zu stellen bzw. niedrigere Zinsen hierfür zu verlangen, ist größer, je besser die Informationslage ist. Mit jeder zusätzlichen Information verringert sich das Risiko der Investition.[56]Einige Arbeiten[57]können den Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit von Fremdkapital und dem Publizitätsniveau in der Praxis jedoch nicht bestätigen. BeiFrankel et al.(1995),Hossain et al. (1995) undInchausti(1997) ergibt sich wiederum eine positive Beziehung zwischen dem Außenfinanzierungsbedürfnis und der Publizität.[58]Im Umkehrschluss dürfte demnach eine negative Beziehung zwischen den Eigenmitteln bzw. dem Eigenkapital[59]und der Publizität bestehen.

Ein weiterer Faktor, der die Anhangsqualität mitbestimmen könnte, ist die relative Bedeutung in Bezug auf die Bilanzsumme und somit die Wesentlichkeit des Postens. Gassen et al.(2011) stellen eine signifikant positive Beziehung zwischen der relativen Bedeutung der Pensionsrückstellungen und der Anhangsqualität fest.[60]Bezogen auf die sonstigen Rückstellungen wird daher ein positiver Zusammenhang zwischen der relativen Bedeutung[61]und der Anhangsqualität erwartet.

Mit der Rentabilität wird ein weiterer bestimmender Faktor der Anhangsqualität in einigen Arbeiten[62]nachgewiesen. Der Mechanismus hinter diesem Zusammenhang kann darin begründet werden, dass besonders rentable Unternehmen durch die veröffentlichten Informationen genau dies potentiellen Investoren gegenüber signalisieren wollen. Wiederum kann das Veröffentlichen von zusätzlichen Informationen auch zu Kosten in Bezug auf Verluste von Wettbewerbsvorteilen führen.[63]So existieren auch Arbeiten[64], die den positiven Zusammenhang nicht bestätigen können. Für diese Arbeit wird ein positiver Zusammenhang zwischen der Rentabilität[65]und der Anhangsqualität erwartet.

Neben den bereits genannten möglichen Einflussfaktoren sei abschließend die Anzahl der Wörter im Anhang zu nennen. Die Idee dahinter besteht darin, dass Unternehmen, deren Anzahl der Wörter im Anhang[66]steigt, auch mehr Wörter auf Erläuterung sonstiger Rückstellungen verwenden. Zwar könnenGassen et al.(2011) keinerlei wesentlichen Einfluss dieser Variable feststellen, doch wird für diese Arbeit ein positiver Zusammenhang zur Anhangsqualität erwartet.[67]

[...]


[1]Vgl. Dirnhausen/Ramsauer(2009), S. 50 undHoffmann/Zülch(2009), S. 370.

[2]Vgl. Hoyos/Ring(2006b), S. 460 f. bzw. Rn. 158-160.

[3]Vgl. Künkele et al.(2008), S. 696.

[4]Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10067(2008), S. 52 undHoffmann/Lüdenbach(2009), S. 294 f.

[5]Vgl. Hoffmann/Zülch(2009), S. 370 undStahnke/Theile(2008), S. 1759.

[6]Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10067(2008), S. 52.

[7]Vgl. Hoffmann/Zülch(2009), S. 371 f.

[8]Vgl. Künkele/Zwirner(2010), S. 395 f.

[9]Vgl. Engel-Ciric(2009), S. 362.

[10]Vgl. Hoffmann/Zülch(2009), S. 371 f;Künkele et al.(2008), S. 696;Stahnke/Theile(2008), S. 1759;Stapf/Elgg(2009), S. 2134.

[11]Vgl. Engel-Ciric(2009), S. 365 undNagafi et al.(2011), S. 324.

[12]Vgl. Künkele/Zwirner(2010), S. 395 f.

[13]Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10067(2008), S. 54.

[14]Vgl. Hoffmann/Zülch(2009), S. 372.

[15] Vgl. Hoffmann/Zülch (2009), S. 372 f; Kropp/Wirtz (2011), S. 542 f; Nagafi et al. (2011). S. 326.

[16]Vgl. Busch/Zwirner(2011), S. 80 undEngel-Ciric(2009), S. 365.

[17]Zur Vertiefung und vollständigen Argumentation sieheNagafi et al.(2011).

[18]Vgl. Nagafi et al.(2011), S. 326 f. undStahnke/Theile(2008), S. 1760.

[19] Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10067 (2008), S. 55 und Stahnke/Theile (2008), S. 1760.

[20]Vgl. Avella/Brinkmann(2011), S.135 f. undLüdenbach/Hoffmann(2009), S. 314-316.

[21]Vgl. Künkele et al.(2008), S. 699.

[22]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2009), S. 314-316.

[23]Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie Drucksache Nummer 447(2011), S. 19 undTheile(2009), S. 792.

[24]Vgl. Küting(2011), S. 183 f.

[25]Vgl. Gassen et al.(2011), S. 1063-1065.

[26]Vgl. Philipps(2011), S. 203-209.

[27]Im Folgenden: BDI.

[28]Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie Drucksache Nummer 447(2011), S. 18-24.

[29]Vgl. hierzu Abschnitt 2.1.

[30]Vgl. Avella/Brinkmann(2011), S. 130;Heyd/Kreher, S. 69 f;Hofer/Husemann(2009), S. 2662.

[31]Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10067(2008), S. 50 f.

[32]Vgl. Küting(2011), S. 183 f.

[33]Vgl. hierzu Abschnitt 2.2.2.

[34]Vgl. hierzu Abschnitt 2.2.1.

[35]Vgl. David et al. (2011), S. 382;Dirnhausen/Ramsauer(2009), S. 50;Engel-Ciric(2009), S. 362-364;Kropp/Wirtz(2011), S. 541-544;Theile(2009), S. 792.

[36]Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie Drucksache Nummer 447(2011), S. 21;David et al.(2011), S. 382;Kunath(2010), S. 166.

[37]Vgl. David et al.(2011), S. 382;Dirnhausen/Ramsauer(2009), S. 50;Engel-Ciric(2009), S. 362-364;Kropp/Wirtz(2011), S. 544;Theile(2009), S. 792.

[38]Im Rahmen der Ölpreiskrise Anfang der 70er Jahre.

[39]Vgl. Deutsche Bundesbank(2001), S. 41.

[40]Da in der Regel Branchen-Produzentenpreisindices veröffentlicht werden, wird hier der Verbraucherpreisindex verwendet.

[41]Vgl. Statista(2012).

[42]Vgl. Deutsche Bundesbank(2012).

[43]Vgl. David et al.(2011), S. 382 undTheile(2009), S. 792.

[44]Vgl. Adams et al.(1994), S. 344 f;Armeloh(1996), S. 239 – 244;Buzby(1975), S. 30 f;Chow/Wong-Boren(1987), S. 540;Dumontier/Raffournier(1998), S. 240;Firth(1979), S. 278 f;Hasan et al.(2008), S. 199 f;Hossain et al.(1995), S. 81 f;Inchausti(1997), S. 62;Gray et al.(1995), S. 567 f;Raffournier(1995), S. 276.

[45]Vgl. Davarcioglu(2011), S. 28 f. undGray et al.(1995), S. 558.

[46]Für weitere Gründe siehe unter anderem:Armeloh(1996), S. 239 f;Desai/Singhvi(1971), S. 131;Gray et al.(1995), S. 558;Watts/Zimmerman(1986), S. 234 f.

[47]Vgl. Armeloh(1996), S. 239;Damm(1980), S. 30;Firth(1979), S. 273 f;Wagenhofer(1990), S. 229.

[48]Gemessen durch einen Publizitätsindex. Siehe hierzu auch ausführlich Abschnitt 4.2. Die Variable trägt den Namen SCORE.

[49]Zur Berechnung wird der natürliche Logarithmus der Bilanzsumme zum Ende des Geschäftsjahres 2010 verwendet. Die Variable trägt den Namen SIZE.

[50]Für weitere Gründe siehe unter anderem:Chow(1982), S. 273-277;DeAngelo(1981), S. 183-192;Francis/Wilson(1988), 664-668;Jensen/Meckling(1976), S. 337-339;Watts/Zimmerman(1983), S. 614-616.

[51]Vgl. Inchausti(1997), S. 55.

[52]Vgl. auch:Desai/Singhvi(1971), S. 133;Dumontier/Raffournier(1998), S. 240;Glaum/Street(2002), S. 132;Hasan et al.(2008), S. 199 f;Inchausti(1997), S. 62;Raffournier(1995), S. 276.

[53]Gray/Street(2001), S. 53.

[54]Gassen et al.(2011), S. 1066.

[55]Als große internationale Prüfungsgesellschaften werden hier die Big-Four (Deloitte & Touche, Ernst & Young, KPMG, PricewaterhouseCoopers) verstanden. Als Ausprägungen sind 0 für keine Prüfung durch eine Prüfungsgesellschaft der Big-Four und 1 für die Prüfung durch eine Big-Four-Prüfungsgesellschaft möglich. Die Variable trägt den Namen AUDIT.

[56]Vgl. Amihud/Mendelson(1986), S. 223 f;Gray et al.(1995), S. 559;Petersen/Rajan(1994), S. 5 f;Raffournier(1995), S. 265.

[57]Vgl. Adams et al.(1994), S. 345;Chow/Wong-Boren(1987), S. 539 f;Naser/Wallace(1995), S. 343;Raffournier(1985), S. 276.

[58]Vgl. Frankel et al.(1995), S. 149;Hossain et al.(1995), S. 81 f;Inachausti(1997), S. 55.

[59]Hier wird die Eigenkapital-Quote verwendet. Die Variable trägt den Namen EQUITY.

[60]Vgl. Gassen et al.(2011), S. 1066.

[61]Der relative Anteil an der Bilanzsumme wird verwendet. Die Variable trägt den Namen OTHER.

[62]Vgl. Desai/Singhvi(1971), S. 134-137 undRaffournier(1995), S. 276.

[63]Vgl. Davarcioglu(2011), S. 32.

[64]Vgl. Dumontier/Raffournier(1998), S. 240;Gassen et al.(2011), S. 1066;Gray et al.(1995), S. 566.

[65]Gemessen als Return on Investment. Zur Berechnung wird der Jahresüberschuss der Unternehmen durch die Bilanzsumme im Geschäftsjahr 2010 dividiert. Die Variable trägt den Namen ROI.

[66]Die Variable trägt den Namen WORDS.

[67]Vgl. Gassen et al.(2011), S. 1066.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783863419639
ISBN (Paperback)
9783863414634
Dateigröße
6.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
2
Schlagworte
Rechnungslegung Compliance Determinante BilMoG Bilanzierung

Autor

Sebastian Stolzenburg, B.Sc., wurde 1989 in Berlin geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Humboldt-Universität zu Berlin schloss er im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte er umfassende praktische Erfahrungen bei verschiedenen Unternehmen, u.a. bei der Deloitte & Touché GmbH. Die aktive Teilnahme an den universitären Veranstaltungen und die einschlägigen praktischen Erfahrungen ermöglichten ein umfassendes Verständnis der Thematik des vorliegenden Buches.
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Titel: Die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Bilanzierung sonstiger Rückstellungen: Accounting for other provisions: An analysis of the BilMoG adoption effect
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