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Die deutsche Wahlsystemreform im interdisziplinären Spannungsfeld: Kontraproduktiver Richtungswechsel des Bundesverfassungsgerichts?

©2012 Bachelorarbeit 46 Seiten

Zusammenfassung

Wahlsysteme, als soziale Institutionen, entstehen gängigen Theoriediskussionen zufolge als Produkt strategisch handelnder, zweckrationaler Akteure oder in historisch einmaligen Kontexten als Resultat evolutionärer Prozesse.
Die deutsche Wahlsystemreform bildet hierbei jedoch eine Ausnahme: Die Konstitution des neuen Wahlsystems ist zwar das Produkt strategisch handelnder, zweckrationaler Akteure, jedoch wurde der Prozess der Wahlsystemreform erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingeleitet, das hierfür von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie abwich. Die somit eingeleitete Reform bewegte sich innerhalb eines interdisziplinären Spannungsfeldes. Die Vielzahl der Spannungsfelder erschwerte und verzögerte den Reformprozess erheblich.
Kann das Ergebnis der Reform den Richtungswechsel des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen oder wurde der Gesetzgeber zu einer kontraproduktiven Reform gezwungen?

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1.3 Forschungsstand

Obwohl die Wahlsystemreform in den Medien eine untergeordnete Rolle spielt und sich lediglich eine überschaubare Zahl an Wissenschaftlern vermehrt im Rahmen der Literatur mit dem inversen Erfolgswert auseinandergesetzt hat, ist die Literaturlage umfangreich. Die Grundlage bieten neben den Wahlergebnissen und dazugehörigen hypothetischen Rechnungen[1] die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu den Überhangmandaten und dem inversen Erfolgswert. Neben Sonderausgaben wissenschaftlicher Zeitschriften, die stichhaltiges Wissen vermitteln, um eine fundierte Diskussion über die Thematik zu fördern[2], existiert eine Vielzahl von Einzelartikeln in Fachzeitschriften, in denen über den inversen Erfolgswert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Reformvorschläge und das neue Wahlsystem diskutiert wird.[3] Während die wissenschaftlichen Fachartikel zunächst Reformmöglichkeiten a priori diskutierten,[4] beschäftigten sie sich nach der vollzogenen Reform mit der Auswertung derselben. So vergleicht beispielsweise Strohmeier die Gesetzesentwürfe der Bundestagsfraktionen zur Wahlsystemreform und gelangt zu dem Schluss, dass der Regierungsvorschlag von den zur Verfügung stehenden Alternativen die akzeptabelste Variante sei.[5] Zudem weiten die Gutachten der Sachverständigen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages die Literaturlage aus, da diese ebenfalls sämtliche Gesetzesentwürfe der Bundestagsfraktionen vergleichend untersucht und bewertet haben.[6] Die verschiedenen Fachgebiete der Sachverständigen lassen bereits die Spannungsfelder der Wahlsystemreform erahnen, da ihre, teilweise von der Fachrichtung bestimmten, individuellen Bewertungsschwerpunkte maßgeblich das Ergebnis der Evaluierung beeinflussen. Hierbei ist allerdings anzunehmen, dass die Parteien ihre Sachverständigen speziell nach deren – bereits aus der theoretischen Diskussion deutlich gewordenen – Position ausgesucht haben, sodass die Gutachten ein unter den parteipolitischen Gesichtspunkten intendiertes Ergebnis erzielen.[7]

Es ist daher festzustellen, dass zum einen mehrere Vergleiche der realpolitischen Reformvorschläge existieren und diese zum anderen unterschiedliche Schlussfolgerungen präsentieren. Zwar berücksichtigten bisherige vergleichende Untersuchungen indirekt die Spannungsfelder der Wahlsystemreform, jedoch fehlte bislang eine explizite Untersuchung und Akzentuierung dieser Konfliktfelder, welche den Reformprozess in besonderem Maße erschweren.

2. Rechtsprechungsentwicklung des Bundesverfassungsgerichts

2.1 Inverser Erfolgswert

Bereits 1994 monierte die niedersächsische Landesregierung den inversen Erfolgswert, da es ermöglicht werde, „daß [sic] eine Partei um so mehr Mandate gewinne, je weniger Stimmen sie erhalte“[8]. Entgegen dieser Auffassung erläuterte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, dass „sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen der verhältniswahlrechtlichen Erfolgswertgleichheit in der gebotenen Abrechnung“[9] erschöpfen und „der verhältniswahlrechtlichen Erfolgswertgleichheit aller Stimmen [von vornherein] nur eine […] begrenzte Tragweite“[10] zukomme. Es erfolgte keine Beanstandung des inversen Erfolgswerts. Weitere Wahlprüfungsbeschwerden zur Bundestagswahl 1998, die den Effekt des inversen Erfolgswertes beanstandeten, wurden darüber hinaus als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.[11]

Diese Einstellung änderte sich mit der Bundestagswahl 2005. Im Wahlkreis 160 in Dresden verstarb Kerstin Lorenz, die Direktkandidatin der NPD, womit eine Nachwahl nötig wurde. Durch die Verkündung des amtlichen Ergebnisses am Folgetag der Hauptwahl durch den Bundeswahlleiter und dem Gewinn dreier Überhangmandate der CDU in Sachsen wurde die Instrumentalisierung des inversen Erfolgswerts möglich. Die durch diese Situation einhergehenden Instrumentalisierungsmöglichkeiten wurden „von parteipolitischer Seite teilweise geschickt lanciert und in den Medien breit publiziert“[12]. Da ein zusätzlicher Gewinn von Zweitstimmen die CDU bundesweit ein Mandat gekostet hätte, warb diese nur noch um die Erststimme.[13] In der Folge gewann die CDU ein weiteres Überhangmandat hinzu, während die FDP als „geringstes Übel“ die nicht beworbenen und aufgrund der Überhangsituation nicht benötigten Zweitstimmen der CDU erhielt. Bei der Hauptwahl hätte u. a. die SPD ein Mandat hinzugewinnen können, sofern sie 19.500 Stimmen weniger erhalten hätte.[14] Hierbei war allerdings keine Instrumentalisierung möglich.

In seinem Urteil stellte auch das Bundesverfassungsgericht die Instrumentalisierbarkeit des inversen Erfolgswerts fest.[15] Obwohl ebenfalls erläutert wurde, dass der Effekt des inversen Erfolgswerts nur „in den seltenen Fällen [!], in denen eine Nachwahl […] durchgeführt wird, […] bewusst eingesetzt werden kann“[16], beanstandete es dieses Mal, im Gegensatz zu den vorherigen Urteilen, den Effekt des inversen Erfolgswerts, da der Grundsatz der Gleichheit der Wahl „in eklatanter Weise“[17] verletzt werde. Dies betreffe nach Angaben des Gerichts ebenfalls den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, da es für den Wähler nicht mehr grundsätzlich erkennbar sei, ob seine Stimme eine positive oder negative Wirkung für seine präferierte Partei oder deren Kandidat entfalte.[18]

Die Gleichheit der Wahl sei gefährdet, weil der Effekt des inversen Erfolgswerts die Erfolgswertgleichheit beeinträchtige. Es sei erforderlich, „dass der Erfolgswert jeder Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde, gleich ist“[19]. Die Erfolgsgleichheit erlaube zwar, „dass wie zum Beispiel im Mehrheitswahlrecht – Stimmen nicht gewertet werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt".[20].

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl sei verletzt, da der Effekt des inversen Erfolgswerts dafür sorge, dass der Wähler grundsätzlich nicht erkennen könne, welche Wirkung seine Stimme entfaltet. Es sei nicht sicher, „ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht“[21].

Somit bewirkte die Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005, die den inversen Erfolgswert in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit rückte[22], einen grundlegenden Richtungswechsel des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung zum inversen Erfolgswert.

2.2 Überhangmandate

Da die Überhangmandate in direktem Zusammenhang mit dem Effekt des inversen Erfolgswerts stehen[23] und in wachsender Zahl die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Effekts erhöhen[24], wäre es zu erwarten, dass die Rechtsprechung des Gerichts einen zur Thematik des inversen Erfolgswerts vergleichbaren Verlauf vorweist.

Entgegen dieser Annahme beanstandete das Bundesverfassungsgericht in keinem seiner Urteile die Überhangmandate. Dem Gericht in seinem Urteil zu den Überhangmandaten aus dem Jahr 1997 zufolge „entsteht im Vergleich zu der durch das Proportionalverfahren ohnehin unvermeidbar bewirkten Erfolgswertverschiebung keine als erheblich anzusehende zusätzliche Ungleichheit“[25]. Darüber hinaus kann die „Ungleichgewichtung von Wählerstimmen durch Überhangmandate ,ignoriert‘ (BVerfGE 16, 130 <141>) werden“.[26] Im selben Urteil verweist das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber diese Ungleichheiten durch verfassungskonforme Maßnahmen beseitigen könne und sich dabei allerdings an der gegenwärtigen politischen Wirklichkeit, jedoch nicht an abstrakten Beispielfällen und -rechnungen zu orientieren habe.[27] Dieser Orientierungsvorgabe leistete das Gericht 2008 zwar in Bezug auf den Effekt des inversen Erfolgswerts folge, jedoch nicht mit Blick auf die Überhangmandate, da das Entstehen der Überhangmandate nicht allein genüge, um den inversen Erfolgswert herbeizuführen.[28] Dem Gericht zufolge „kann eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Überhangmandate oder [!] bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder [!] auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen“[29]. In der Folge bedeutet dies, dass die Überhangmandate nicht zwangsläufig abgeschafft werden müssen, sofern eine andere Variante zur Beseitigung des inversen Erfolgswerts genutzt wird. Die Überhangmandate wurden somit auch im Urteil von 2008 nicht prinzipiell beanstandet.[30]

2.3 Zwischenfazit

Es wurde verdeutlicht, dass das Bundesverfassungsgericht einen Meinungswechsel in Bezug auf den Effekt des inversen Erfolgswerts vollzogen hat, jedoch nicht mit Blick auf die Überhangmandate. Es ist anzunehmen, dass die Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005 für diesen Verlauf maßgeblich prägend war. Somit vollzog sich zwar ein Richtungswechsel, allerdings orientierte sich das Bundesverfassungsgericht nicht an abstrakt konstruierbaren Fällen, sondern – wie es das Gericht zuvor vom Gesetzgeber gefordert hat – an den politischen Gegebenheiten, nämlich der Nachwahl im Wahlkreis 160.

Die Instrumentalisierbarkeit des inversen Erfolgswerts wäre allerdings auch vermeidbar gewesen, indem das Wahlsystem dahingehend geändert worden wäre, dass Nachwahlen – beispielsweise durch die Bestimmung von Nachrückkandidaten – nicht mehr möglich gewesen worden wären.[31] In diesem Abschnitt zeigte sich bereits das erste Spannungsfeld, da die unterschiedlichen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum inversen Erfolgswert darlegen, wie differenziert diese Thematik in der Theorie betrachtet und bewertet werden kann beziehungsweise in der Praxis betrachtet und bewertet wurde. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass sich zwar die Besetzung des Gerichts und der Entscheidungskontext[32] verändert haben, jedoch nicht das Wahlgesetz in einem den Meinungswechsel des Bundesverfassungsgerichts hinreichend erklärendem Umfang.

Die Leitfrage nach der Notwendigkeit des Richtungswechsels des Bundesverfassungsgerichts muss differenziert beantwortet werden. Auf der einen Seite ist der Meinungswechsel darin begründet, dass sich mit der Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005 die politischen Gegebenheiten geändert haben. Auf der anderen Seite war die Situation einer Nachwahl und die damit einhergehende Instrumentalisierbarkeit des inversen Erfolgswerts bereits 1997 kein abstrakt zu konstruierendes Fallbeispiel, sondern ein Phänomen, das bei jeder Bundestagswahl – wenn auch mit geringer Wahrscheinlichkeit – hätte auftreten können. Mit der tat­sächlichen Instrumentalisierung des Effekts im Rahmen einer Nachwahl hatten jedoch Kritiker des Wahlsystems nun allerdings Argumente, die nicht mehr ausschließlich auf der Theorie, sondern ebenso auf der Empirie fußten. Somit ergeben sich mehrere Kritikpunkte an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Die Nachwahlsituation hätte bereits 1997 berücksichtigt werden müssen. Das Urteil hätte die Nachwahlregelung beanstanden können, um der Wahlsystemreform die Spannungsfeldersituation zu ersparen und eine schnell durchführbare, im Kern nichts an der Mechanik des Wahlsystems ändernde Reform zu ermöglichen. Außerdem widerspricht die Rechtsprechung zu den Überhangmandaten der inneren Argumentationslogik: Der inverse Erfolgswert wurde beanstandet, weil er u. a. den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzte. Dies ist auch bei Überhangmandaten in Form des doppelten Erfolgswerts möglich. Außerdem sind diese ein notwendiges Kriterium für den inversen Erfolgswert,[33] womit Überhangmandate als größeres Problem in Bezug auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen werden müssen. Die stark steigende Anzahl an Überhangmandaten bei Bundestagswahlen untermauert dies zusätzlich. Folglich wäre nicht der Richtungswechsel in Bezug auf den inversen Erfolgswert, sondern im Fall der Überhangmandate nötig gewesen, um dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl gerecht zu werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die dadurch erforderlich gewordene Wahlsystemreform sind als problematisch zu betrachten. Der Meinungswechsel des Gerichts war in dieser Form nicht notwendig.

3. Spannungsfelder

3.1 Definition

Unter Spannungsfeldern sind inhaltliche Themenfelder oder politische Gegebenheiten zu verstehen, in denen keine einheitliche Position zu den darin befindlichen Inhalten existiert, sondern verschiedene Meinungen, deren Umsetzung unterschiedliche Maßnahmen innerhalb einer Wahlsystemreform forcieren oder disqualifizieren. Die unterschiedlichen Positionen können sowohl Pole als auch ein Kontinuum bilden und folglich in Richtungs- oder Konsensentscheidungen beziehungsweise dem Erhalt des Status Quo Ausdruck finden.

3.2 Spannungsfelder

Im folgenden Kapitel werden die Spannungsfelder in eine theoretische und eine praktische Dimension eingeordnet. Die theoretische Dimension umfasst Spannungsfelder, die dem politischen und wissenschaftlichen Diskurs zuzuordnen sind. Die praktische Dimension beinhaltet Spannungsfelder, die sich in der politischen Praxis ergeben. Es wird darauf verzichtet Kriterien in mehrere Spannungsfelder einzuordnen, selbst wenn dies möglich wäre. Somit wird die Gleichgewichtung der Kriterien innerhalb der „Checklist“ gewährleistet.

Die Spannungsfelder dienen als Maßstab der Reformvorschläge und spiegeln Anforderungen wider, die im Rahmen des deutschen Wahlsystemprozesses zur Sprache kamen. Auch Nohlen formulierte drei Kernfunktionen und zwei Anforderungen an Wahlsysteme, namentlich Repräsentation, Konzentration, Partizipation, Einfachheit und Legitimität.[34] Diese werden hier allerdings nicht gesondert und dezidiert evaluiert.[35]

3.2.1 Theoretische Dimension

Die einzelnen Spannungsfelder wurden aus dem tatsächlichen politischen und wissenschaftlichen Diskurs abgeleitet. Mit einer begründeten Ausnahme wird jedem Spannungsfeld mindestens ein Kriterium zugeordnet, anhand dessen im letzten Teil der Arbeit bewertet wird, ob die Reformvorschläge der Parteien – insbesondere der Regierungskoalition – eine Verbesserung oder eine Verschlechterung im Gegensatz zum bis zur Bundestagswahl 2009 praktizierten Wahlsystem darstellen. Die Bewertung erfolgt im vierten Abschnitt anhand einer relativen[36] „Checklist“-Methode.

3.2.1.1 Mathematisch

Die mathematische Dimension beinhaltet die Frage, inwieweit der inverse Erfolgswert beseitigt wurde. Hierzu werden die Simulationsrechnungen des Bundesministeriums des Inneren und von „wahlrecht.de“ verwendet.[37] Sämtliche Reformvorschläge werden im vierten Abschnitt dahin gehend untersucht, ob der inverse Erfolgswert vollständig beseitigt wurde oder nicht. Zudem findet ein Vergleich des alten und neuen Wahlsystems in Bezug auf die Häufigkeit des Effekts statt, sofern dieser nicht vollständig beseitigt wurde.

Es ergeben sich in der Folge zwei Kriterien: zunächst die vollständige Beseitigung des inversen Erfolgswerts, und falls dies nicht gegeben ist, die Frage danach, ob weiterhin eine Instrumentalisierung des Effekts möglich ist.

3.2.1.2 Juristisch

Das juristische Spannungsfeld umfasst mehrere Streitpunkte, die sich allerdings nicht auf formal-rechtliche, sondern auf materiell-rechtliche Aspekte beziehen. Ist es nötig, die Überhangmandate abzuschaffen? Soll der inverse Erfolgswert komplett beseitigt werden oder ist es ausreichend, dass lediglich die Instrumentalisierung des Effekts durch die Wahlsystemreform behoben wird? Die Sachverständigen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages beantworten diese Fragen höchst unterschiedlich:

Gerd Strohmeier argumentiert, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts „ausschließlich auf die Behebung des inversen Erfolgswerts und nicht – wie zum Teil suggeriert – auf eine Beseitigung von Überhangmandaten bzw. eine damit verbundene Erhöhung der Erfolgswertgleichheit“[38] abzielt. Allerdings geht es ihm hierbei nicht um die vollständige Beseitigung des Effekts. Im Gegenteil: In „seltenen, vernachlässigbaren Ausnahmefällen“ sei das Entstehen des Effekts verfassungskonform.[39] Auch Heinrich Lang ist der Auffassung, dass der Effekt des inversen Erfolgswerts „nicht mehr oder nicht in überwiegendem Maße auftreten“[40] soll. Zudem seien Überhangmandate keinesfalls für verfassungswidrig erklärt worden.[41] Auch der Sachverständige Tim Weber erläutert, dass die Überhangmandate nicht Gegenstand des Urteils vom 3. Juli 2008 seien und der inverse Erfolgswert „in seltenen Ausnahmefällen zulässig sei“[42].

Hans Meyer hingegen argumentiert, dass doppelte Erfolgswerte nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar seien. Da Überhangmandate als Konsequenz des doppelten Stimmgewichts angesehen werden müssen, sind die Überhangmandate vonseiten des Gesetzgebers zu beheben.[43] Dass Überhangmandate verfassungswidrig seien, betont auch Ute Sacksofsky.[44] Zudem fordere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts der Interpretation Sacksofskys zufolge „die Beseitigung des negativen Stimmgewichts“.[45]

Frank Schorkopf und Bernd Grzeszick erweitern das Interpretationsspektrum nochmals. Der Regelungsauftrag des Gerichts beziehe sich demnach ausschließlich auf das absolute negative Stimmgewicht, jedoch nicht auf das relative.[46] Der Effekt muss Grzeszick zufolge jedoch nicht komplett beseitigt werden.[47] Die Überhangmandate seien allerdings nicht beanstandet worden.[48]

Das Kriterium, welches dem juristischen Spannungsfeld zugeordnet wird, ist die Verfassungskonformität des Reformvorschlags. Im Folgenden wird nicht die Beseitigung der Überhangmandate als Indikator verwendet. Als verfassungskonform sollen die Gesetzesentwürfe gelten, die alle der drei folgenden Kriterien erfüllen: Die Problematik der „Berliner Zweitstimmen“ wird gelöst. Der inverse Erfolgswert wird derartig in seinem Auftreten beschränkt, dass dieser nur in seltenen Ausnahmefällen auftritt und nicht mehr instrumentalisiert werden kann.[49] Zudem muss die Unmittelbarkeit der Wahl im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet sein. Es muss folglich für den Wähler erkennbar sein, was mit seiner Stimme passiert.

3.2.1.3 Politisch und politikwissenschaftlich

Im politischen und politikwissenschaftlichen Spannungsfeld geht es zunächst um die Frage, wie (umfangreich) die Reform gestaltet werden soll. Hierbei ergibt sich ein Kontinuum, das sich von „minimal invasiven Lösunge[n]“[50] bis zu kompletten Systemwechseln erstreckt. Zwar strebte keine Partei einen kompletten Systemwechsel an, jedoch waren die Gesetzesentwürfe höchst unterschiedlich in ihren Reformbestrebungen. Während der Regierungsentwurf ausschließlich den Effekt des inversen Erfolgswerts zu beheben versucht,[51] nimmt die Fraktion DIE LINKE. zusätzlich das Wahlalter, die Überhangmandate, die 5-Prozent Sperrklausel sowie ein Verbot von Wahlcomputern und den barrierefreien Zugang zu allen Wahlräumen im Wahlgebiet ins Visier.[52]

Dies wird durch die Frage nach der Transparenz ergänzt. Joachim Behnke stellte zurecht fest, dass das deutsche Wahlsystem „auch ansonsten nicht gerade an einem Mangel an Komplexität leidet“[53]. Deshalb ist aus normativer Sicht eine Transparenz steigernde Reform wünschenswert. Allerdings bedeutet dies nicht unbedingt eine „minimal-invasive“ Lösung. Der Wechsel zu einer relativen Mehrheitswahl in Einerwahlkreise wäre beispielsweise ebenso theoretisch denkbar und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge praktisch und juristisch möglich.

Folglich wird nicht das Ausmaß[54] des Reformbestrebens als Maßstab für die Evaluation der Reformvorschläge verwendet, sondern die Transparenz. Festgestellt wird dies daran, ob die Komplexität der Stimmenverrechnungsschritte quantitativ und qualitativ zu- oder abgenommen hat beziehungsweise unverändert geblieben ist. Da Wahlsystemreformen nach der auf die Gesetzesentwürfe folgenden Bundestagswahl aufgrund veränderter Mehrheitsverhältnisse ungewiss sind, wird der Wahltag der Bundestagswahl 2013 als Erhebungszeitpunkt[55] gewählt. Wahlsystemveränderungen, die die Transparenz nach der Bundestagswahl 2013 zu verändern anstreben, fließen nicht in die Evaluation ein.[56]

Ebenfalls dem politischen und politikwissenschaftlichen Spannungsfeld zuzuordnen ist die Frage, ob die Politiker den materiell-rechtlichen Teil der Reform selbst gestalten oder Experten mit dieser komplexen Materie beauftragen sollen. Derartige Anmerkungen fanden sich beispielsweise in der Anhörung der Sachverständigen im Innenausschuss des Bundestages.[57] Da dies eine rein normative Diskussion und für die Evaluation der Gesetzesvorschläge nicht relevant ist, erfolgt keine Zuteilung eines Kriteriums.

[...]


[1] Vgl. Friedrich Pukelsheim: A-Drs. 17(4)327 A sowie Andreas Schneider: BWahlG: Analyse der Untersuchung des BMI, unter: www.wahlrecht.de (Stand: 06.05.2012).

[2] Vgl. Gerd Strohmeier (Hrsg.): Wahlsystemreform, Zeitschrift für Politikwissenschaft, 19 (2009) Sonderheft Wahlsystemreform.

[3] So untersucht beispielsweise Stefan Klecha, inwiefern das Bestehen einer Kleinen Koalition die tatsächlichen Umsetzungschancen der zur Verfügung stehenden Reformalternativen beeinflusst (vgl. Stefan Klecha, a.a.O. (Fn. 3), S. 324-345). Es existieren nicht nur Fachzeitschriften mit politikwissenschaftlichem Schwerpunkt, sondern auch solche, die sich besonders mit Verwaltungsfragen oder öffentlichem Recht (vgl. Charlotte-Sophie Lenski: Paradoxien der personalisierten Verhältniswahl, in: Archiv des Öffentlichen Rechts, 134 (2009), S. 473-512, sowie Hans Meyer: Der Überhang und anderes Unterhaltsames aus Anlass der Bundestagswahl 1994, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 77 (1994), S. 312-364) auseinandersetzen.

[4] Vgl. u. a. Gerd Strohmeier, a.a.O. (Fn. 8) sowie Michael Herrmann / Franz Urban Pappi: Überhangmandate ohne negatives Stimmgewicht: Machbarkeit, Wirkung, Beurteilung, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen 41 (2010), S. 260-278.

[5] Vgl. Gerd Strohmeier: Die schlechteste Wahlsystemreform – mit Ausnahme aller anderen, in: Zeitschrift für Politik, 58 (2011) 4, S. 393-409.

[6] Vgl. hierzu die Ausschussdrucksachen 17(4)327 A-H.

[7] So bevorzugt beispielsweise Tim Weber den Gesetzesentwurf der Fraktion DIE LINKE., da dieser Vorschlag mit den gerinsten unerwünschten „Nebeneffekten“ verbunden ist (vgl. Tim Weber: A-Drs. 17(4)327 C, S. 10). Heinrich Lang hingegen betont, dass der Entwurf von CDU, CSU und FDP eine „minimal-invasive“ Lösung darstelle und deshalb den anderen Reformalternativen vorzuziehen sei (vgl. Heinrich Lang: A-Drs. 17(4)327 G, S. 20).

[8] BVerfG, 2 BvF 1/95, 10.04.1997.

[9] Ebd.

[10] Ebd.

[11] Vgl. BVerfG, 2 BvC 1/99 sowie 5/99, 22.1.2001.

[12] Gerd Strohmeier, a.a.O. (Fn. 8), S. 30.

[13] Vgl. Majid Sattar: Symbolik einer Nachwahl, unter: http://www.faz.net (Stand: 20.04.2012).

[14] Vgl. BVerfG, 2 BvC 1/07, 03.07.2008.

[15] Ebd.

[16] Ebd.

[17] Ebd.

[18] Vgl. ebd.

[19] Ebd.

[20] Ebd.

[21] Ebd.

[22] Vgl. Michael Herrmann / Franz Urban Pappi, a.a.O. (Fn. 13), S. 261.

[23] Vgl. Joachim Behnke: Grundsätzliches zur Wahlreformdebatte, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 61 (2011) 4, S. 15.

[24] So stellte das Gericht fest, dass „der von den Beschwerdeführern angegriffene Effekt des negativen Stimmgewichts […] im Zusammenhang mit Überhangmandaten bei der Verteilung von Mandaten auf verschiedene verbundene Landeslisten [auftritt] und […] auf einem Zusammenspiel der Normen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG) [beruht] (vgl. BVerfG, a.a.O. (Fn. 23)).

[25] BVerfG, a.a.O. (Fn. 17).

[26] Ebd.

[27] Vgl. ebd.

[28] Vgl. BVerfG, a.a.O. (Fn. 23).

[29] Ebd.

[30] In der Folge besteht ergaben sich zwei Auffassungen bezüglich des Regelungsauftrags: Eine eng und eine weit gefasste Interpretation. Die enge Auffassung sieht nur die Beseitigung des inversen Erfolgswerts als verfassungsrechtlich notwendig an, die weite Interpretation fordert darüber hinaus die Beseitigung der Überhangmandate. In der Folge existiere nach Joachim Behnke keine Einigkeit über den konkreten Umfang und Gegenstand des Regelungsauftrags (vgl. Joachim Behnke: Ursachen und Wirkungen – Überlegungen zur Beibehaltung der Überhangmandate im neuen Wahlgesetz, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 43 (2012) 1, S. 170ff.).

[31] Strohmeier erläutert, dass die Instrumentalisierung des inversen Erfolgswerts bei einer an einem Tag stattfindenden Bundestagswahl bisher nicht bewiesen werden konnte, da die Parteien Prognosen erstellen müssten, deren Umsetzung äußerst kontraproduktive Folgen haben könnten (vgl. Gerd Strohmeier, a.a.O. (Fn. 8), S. 31). Nachwahlen zu verhindern stellt dementsprechend eine hinreichende Reform dar, um die Instrumentalisierung des Effekts zu vermeiden.

[32] So wurde der inverse Erfolgswert erst bei der Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005 erfolgreich instrumentalisiert und damit nach den Urteilen, die den Effekt nicht beanstandeten, jedoch vor dem Urteil, das die Wahlsystemreform letztendlich notwendig machte.

[33] Vgl. Joachim Behnke: Überhangmandate und negatives Stimmgewicht: Zweimannwahlkreise und andere Lösungsvorschläge, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 41 (2010) 2, S. 247.

[34] Vgl. Dieter Nohlen: Wahlen und Wahlsysteme, in: Hans-Joachim Lauth (Hrsg.): Vergleichende Regierungslehre. Eine Einführung, Wiesbaden 2010, S. 254f.

[35] Die Proportionalität von Stimmen und Mandaten (Repräsentation) ist im bisherigen deutschen Wahlsystem hinreichend gewährleistet worden, sofern Diskussionen um die Sperrklausel ausgeblendet werden. Da dies kein Spannungsfeld der deutschen Wahlsystemreform darstellt und von keiner der Vorschläge den Grad der Partizipation maßgeblich beeinflussen möchte, erscheint eine Evaluation der Repräsentation als „Nullsummenspiel“. Die Frage nach dem Grad der Partizipation erschiene dann als sinnvoll, wenn einer der politischen Akteure den Wahlsystemtyp wechseln möchte, z. B. von der personalisierten Verhältniswahl zu einer reinen Verhältniswahl. Aber auch dies war nicht der Fall. Da bisher auch keine instabilen Regierungsverhältnisse herrschten (Konzentration) und die Verhältnisse nach der Reform – aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen Wahlsystemen und Parteiensystemen – ungewiss sind, ist die Evaluierung der Konzentration ebenso obsolet. Da keine ernst zu nehmenden Diskussionen um die Partizipationsmöglichkeiten des Wählers bei der Stimmabgabe (Partizipation) zu verzeichnen waren, ist auch dieses Kriterium zu vernachlässigen. Die Pläne der SPD, die Direktmandatszahl nach der nächsten Bundestagswahl abzusenken, fällt, wie es später noch begründet wird, nicht in den Erhebungszeitraum und ist daher nicht von Bedeutung. Die Anforderung der Einfachheit wird von der politischen und politikwissenschaftlichen Dimension unter dem Aspekt der Transparenz untersucht. Die Legitimität steht in direkter Verbindung zu den Konsensprozessen zwischen Regierung und Opposition. Eine gesonderte Evaluierung würde die Gefahr der doppelten Gewichtung mit sich bringen. Sie fließt deshalb auch nicht als eigenständiges Kriterium in die Untersuchung ein. Grundsätzlich werden Nohlens Kriterien nicht gesondert verwendet, da die dieser Arbeit zugrunde liegenden Kriterien nicht a priori aufgestellt wurden, sondern a posteriori aus der tatsächlichen Reformdebatte abgeleitet worden sind. Die Verwendung von Nohlens Kriterien würde somit zu einer Inkonsequenz im Forschungsdesign führen.

[36] Im Rahmen dieser Arbeit wird zwischen relativen und absoluten „Checklist“-Methoden unterschieden. Während absolute „Checklist“-Methoden festhalten, wie viele Optionen zutreffen oder nicht zutreffen, prüft die relative „Checklist“-Methode den prozentualen Anteil der zutreffenden Optionen. Die Verwendung der relativen „Checklist“-Methode ist deshalb nötig, weil nicht alle Optionen für die Reformvorschläge von Regierung und Opposition gleichermaßen anwendbar sind (s. hierzu beispielsweise „Politics-Pfadabhängigkeit“).

[37] „Wahlrecht.de“ hat dabei die BMI-Methode in seine Simulationsrechnungen einbezogen. Deshalb genügt die Übersicht von „wahlrecht.de“.

[38] Gerd Strohmeier: A-Drs. 17(4)327 H, S. 2.

[39] Vgl. ebd., S. 4.

[40] Heinrich Lang, a.a.O. (Fn. 16), S. 2.

[41] Vgl. ebd., S. 4.

[42] Tim Weber, a.a.O. (Fn. 16), S. 5.

[43] Vgl. Hans Meyer: A-Drs. 17(4)327 B, S. 15.

[44] Vgl. Ute Sacksofsky: A-Drs. 17(4)327 E, S. 2ff.

[45] Ebd., S. 1.

[46] Vgl. Frank Schorkopf: A-Drs. 17(4)327 F, S. 2 sowie Bernd Grzeszick: A-Drs. 17(4)327 D, S. 4.

[47] Vgl. Bernd Grzeszick, a.a.O. (Fn. 55), S. 5.

[48] Vgl. Frank Schorkopf, a.a.O. (Fn. 55), S. 2.

[49] Dies unterscheidet sich von dem Kriterium der mathematischen Dimension. Im mathematischen Spannungsfeld würde es genügen, dass der inverse Erfolgswert seltener auftritt als im aktuellen Wahlsystem, um zumindest ein Kriterium zu erfüllen. Dies könnte allerdings immer noch so häufig sein, dass der Effekt weiterhin instrumentalisierbar bleibt und nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zu verzeichnen ist.

[50] Daniel Lübbert: Negative Stimmgewichte bei der Bundestagswahl 2009, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 41 (2010) 2, S. 289.

[51] Vgl. BTDrucks 17/6290, S. 2.

[52] Vgl. BTDrucks 17/5896, S. 2.

[53] Joachim Behnke: Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2009. Eine Schätzung mit Simulationen, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 40 (2009) 3, S. 620.

[54] Dies kann sowohl ein „Wahlsystemwechsel“ beziehungsweise „strukturverändernd-modifizierend“, also den Grundtyp beibehaltend als auch eine „Wahlsystemreform“ bzw. „strukturerhaltend-korrigierend“ und somit den Grundtyp wechselnd sein (vgl. Philipp Harfst, a.a.O. (Fn. 1), S. 27 sowie Gerd Strohmeier, a.a.O. (Fn. 8), S. 39).

[55] Hiermit ist folgende Frage gemeint: Welche Regelung eines Gesetzesentwurfes gilt zum Zeitpunkt der nächsten Bundestagswahl, falls dieser Reformvorschlag tatsächlich umgesetzt wurde oder falls er verabschiedet worden wäre.

[56] Dies wurde besonders mit Hinblick auf den SPD Gesetzesentwurf festgelegt, der in zwei Schritten zu zwei aufeinanderfolgenden Bundestagswahlen stattfindet.

[57] Vgl. Anhörung von Sachverständigen zu Gesetzentwürfen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, SPD, DIE LINKE. sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Bundeswahlgesetzes in der 48. Sitzung des Innenausschusses des 17. Deutschen Bundestages, 5. September 2011.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783955495114
ISBN (Paperback)
9783955490119
Dateigröße
987 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Chemnitz
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
2
Schlagworte
inverser Erfolgswert Erfolgswert negatives Stimmgewicht Bundesregierung Opposition

Autor

Thomas Meißner ist Student der Politikwissenschaft an der Technischen Universität Chemnitz. Seine Forschungsschwerpunkte umfassen Wahlsysteme, Wahlsystemreformprozesse, Verfassungsgerichte sowie Koalitionsaussagen in Wahlkämpfen.
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