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Förderung von Existenzgründern und deren Besteuerung

©2012 Bachelorarbeit 60 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch soll junge Unternehmer motivieren ihre Geschäftsideen umzusetzen.
Das Ziel ist die optimale Aufstellung eines Existenzgründers. Insbesondere wird auf die Wahl der Rechtsform, die Finanzierung sowie die Besteuerung eingegangen.
Das Hauptaugenmerk liegt auf der Finanzierung. Der Grund dafür ist, dass Jungunternehmern oft das notwendige Kapital fehlt. Dabei wird speziell auf die Förderung durch staatliche Mittel eingegangen, da diese in der Regel bessere Konditionen (Zins, Laufzeit etc.) bieten, als z.B. Bankdarlehen.
In zwei Fallbeispielen wird die Studie anschaulich zusammengefasst. Die Fälle befassen sich mit der Gründung einer Steuerkanzlei, wobei neben der Wahl der passenden Rechtsform die optimale Finanzierung, vor allem durch die Kombination verschiedener staatlicher Fördermittel, im Fokus steht.
Die behandelten Aspekte sind nicht branchenspezifisch und können generell angewendet werden.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1.2 Erkenntnisziele

Ziel dieser Arbeit ist die optimale Aufstellung eines Existenzgründers am Beispiel des Steuerberaters. Insbesondere werden auf die Wahl der Rechtsform, die Finanzierung speziell durch Fördermittel und die Besteuerung sowie die Ausschöpfung steuerlicher Vorteile eingegangen. Eng mit der Finanzierung verbunden ist die Erstellung eines aussagekräftigen und fundierten Businessplans, um interessierte Geldgeber vom Potential der Unternehmung zu überzeugen.

Bei der Wahl der Rechtsform spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu gehören beispielsweise die Anzahl der Gründer und deren Risikobereitschaft. Im Folgenden wird untersucht, wann welche Rechtsformen in Frage kommen. Daraufhin werden die unterschiedlichen Möglichkeiten diskutiert und miteinander verglichen. Als Ergebnis erhält man die Rechtsform oder –formen, die am besten zur Gründung einer Steuerkanzlei geeignet sind.

Die Finanzierung bei der Gründung einer Unternehmung stellt den Kernpunkt dieser Arbeit dar. Die Grundlage bildet der Aufbau von Eigenkapital. Dabei werden neben den eigenen Mitteln weitere Möglichkeiten untersucht, um die Eigenkapitalbasis zu stärken. Der Grund dafür ist, dass bei jeglicher Art von Fremdfinanzierung ein gewisser Anteil an Eigenkapital vorausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang wird neben den staatlichen Fördermitteln unter anderem auch die Investition von privaten Beteiligungen, Verwandten und Freunden etc. als Förderung von Existenzgründern interpretiert. Bei der Beschaffung von Fremdkapital liegt der Fokus auf den Fördermitteln vom Staat. Hierbei werden verschiedene Arten untersucht. Hinzukommend wird die Finanzierung durch die Bank betrachtet. Diese hat einen Ergänzungscharakter, wenn die anderen Mittel ausgeschöpft sind und das notwendige Kapital noch nicht erreicht ist. Dieser Charakter erklärt sich anhand der Konditionen bei Bankdarlehen, welche im Vergleich zum Staat erheblich teurer sind.

Ziel ist es, eine gesunde Kapitalbasis zu schaffen, die neben den anfänglichen Investitionen die Anfangsphase, den Lebensunterhalt und alle anfallenden Kosten des Existenzgründers abdecken soll. Ganz entscheidend sind der Aufbau von ausreichend Eigenkapital sowie die Beschaffung von günstigem Fremdkapital, so dass die finanzielle Belastung zu Beginn der Unternehmung so gering wie möglich ausfällt.

Da das Steuerrecht sehr umfangreich ist, werden in dieser Arbeit die Grundlagen einiger wichtiger Aspekte aus steuerlicher Sicht behandelt. Zum einen liefert die Wahl der Rechtsform unterschiedliche steuerliche Folgen. Diese werden zunächst untersucht und auf ihre Vorteilhaftigkeit verglichen. Der zweite behandelte Aspekt ist die Finanzierung. Speziell im Bereich der Betriebsausgaben gibt es unzählige Varianten und Kombinationen. Diese Arbeit soll ein grundlegendes Verständnis schaffen und die wichtigsten Punkte bei der Gründungsfinanzierung aufzeigen, um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten.

Bei der abschließenden Fallstudie wird die Gründung einer Steuerkanzlei schrittweise durch­laufen. Dabei werden die bereits erzielten Ergebnisse wieder aufgegriffen und vereint. Durch die Kombination der vorteilhaftesten Rechtsform und Finanzierung soll zum einen das finanzielle Volumen voll ausgeschöpft und zum anderen die Steuerlast so gering wie möglich gehalten werden. Dadurch soll die Gefahr eines finanziellen Engpasses in der Gründungsphase reduziert werden, was den entscheidenden Faktor beim Scheitern der meisten Gründungen darstellt.[1]

2 Förderung von Existenzgründern

2.1 Businessplan

Der Businessplan stellt das gesamte Gründungsvorhaben dar. Dieser erfüllt zwei entscheidende Zwecke. Zum einen muss zur Beantragung von Fördermitteln bei öffentlichen Stellen das Vorhaben strukturiert und aussagekräftig präsentiert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass öffentliche Mittel sinnvoll eingesetzt werden. Zudem werden weitere potentielle Geldgeber wie Banken oder Investoren durch ein aussagekräftiges Konzept wie dem Businessplan überzeugt. Zum anderen wird der Gründer gezwungen, einen kritischen Blick auf die Idee zu werfen. Dabei wird die betriebswirtschaftliche Planung des Konzeptes unter Berücksichtigung realistischer Annahmen schrittweise durchlaufen.[2] Abbildung 1 im Anhang zeigt einen beispielhaften, Businessplan, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht wurde. Dabei wurden die wichtigsten Oberpunkte aufgeführt. Im Folgenden wird nur auf die Unternehmensorganisation und speziell auf die Finanzierung eingegangen. Weitere entscheidende Faktoren, wie die Marktübersicht oder das Marketing, werden in dieser Arbeit nicht näher betrachtet.

Als Erstes wird die Unternehmensorganisation untersucht. Bei der Gründung einer Unternehmung stellt sich zunächst die Frage, wer beteiligt ist und wie die Unternehmensführung verteilt werden soll. Eng damit verbunden ist die Wahl der Rechtsform, da sich dadurch unterschiedliche Vorschriften und Möglichkeiten ergeben. Die Wahl der am besten geeigneten Rechtsform ist ein ganz entscheidender Faktor für den Erfolg eines Unternehmens.[3] Im Falle des Steuerberaters offenbaren sich mehrere Alternativen. Grundsätzlich werden drei Arten unterschieden: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Des Weiteren entscheidet die Rechtsform über die Art der Besteuerung. In dieser Arbeit werden die verschiedenen Formen diskutiert und auf ihre Vor- und Nachteile bei der Gründung, speziell im Bezug auf eine Steuerkanzlei, untersucht.

Als Zweites wird die Finanzierung analysiert, die einen der wichtigsten Bausteine bei der Gründung einer Unternehmung darstellt. Die Finanzierung ist laut dem Wirtschaftsministerium der schwierigste Teil des Businessplans.[4] Folgende Bestandteile sollte dieser enthalten: Kapitalbedarfsplan, Finanzierungsplan, Liquiditätsplan sowie die Ertragsvorschau bzw. Rentabilitätsrechnung. Der Kapitalbedarfsplan zeigt, wie viel Kapital man für die Gründungsphase benötigt und wie sich dieses aus Eigen- und Fremdkapital zusammensetzt. Der Finanzierungsplan befasst sich mit der Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital. Die beiden Pläne stellen den Schwerpunkt dieser Arbeit dar. Der Liquiditätsplan, welcher insbesondere die Einnahmen den Ausgaben für die ersten drei Jahre gegenüberstellt, und die Ertragsvorschau, welche den langfristigen Erfolg aufzeigen soll, spielen eine untergeordnete Rolle.[5]

2.2 Wahl der Rechtsform

Bei der Wahl der Rechtsform sind mehrere Faktoren zu beachten. Die wichtigsten Motive sind die Haftung, Gründungskosten, Geschäftsführung, Finanzierungsmöglichkeiten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Umfang der Publizitätspflichten und besondere rechtsformabhängige Aufwendungen. Persönliche Gründe spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Dazu gehören die Berücksichtigung des Images einer Rechtsform oder die eigene Risikobereitschaft.[6] Die Vielfalt der Rechtsformen in Deutschland ist in Abbildung 2 im Anhang dargestellt. Hierbei werden speziell die Reinformen des privaten Rechts betrachtet. Zunächst ist die Anzahl der Gesellschafter ein maßgebendes Kriterium. Im Folgenden wird unterschieden, ob ein Unternehmen alleine oder mit weiteren Gesellschaftern gegründet wird. Des Weiteren ist für die nachfolgenden Punkte die Unterscheidung zwischen einem Gewerbebetrieb und einer freiberuflichen Tätigkeit, zu der die Steuerberatung gehört, zu differenzieren. Der Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG geregelt, wobei neben weiteren Kriterien die freiberufliche Tätigkeit ausgeschlossen wird. Diese ist im § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG definiert. Das Wesen der freiberuflichen Tätigkeit umfasst den Einsatz von geistigem Vermögen und der eigenen Arbeitskraft.

2.2.1 Alleinige Gründung einer Unternehmung

Wenn man sich entschließt alleine ein Unternehmen zu gründen, stehen zwei potentielle Rechtsformen zur Auswahl.

Zum einen das Einzelunternehmen, welches das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit dem Leitsatz „Volle Kontrolle, volle Haftung“[7] tituliert. Dies ist die häufigste Rechtsform in Deutschland[8] und aufgrund der minimalen Gründungskosten sowie der fehlenden Pflicht einer Mindesteinlage meist die Wahl bei einer Neugründung. Der Nachteil ist, dass der Unternehmer unbeschränkt mit dem ganzen privaten und geschäftlichen Vermögen haftet.

Zum anderen kann man eine Einmann-GmbH gründen. Die Vorteile bestehen in der Haftungsbeschränkung, welche das Firmenvermögen umfasst, sowie der steuerlichen Absetzbarkeit des Geschäftsführergehalts als Betriebsausgabe. Die Nachteile sind vor allem ein erhöhter Verwaltungsaufwand und die Notwendigkeit der Mindestkapitaleinlage in Höhe von 25.000 Euro gem. § 5 Abs. 1 GmbHG. Hierbei besteht die Möglichkeit einer Sachgründung, wobei 12.500 Euro als Geldeinlage geleistet werden müssen und der Rest in Form von Sacheinlagen erfüllt werden kann.

Im Folgenden werden das Einzelunternehmen und die Ein-Mann-GmbH in einen Vergleich gestellt und auf ihre Vor- und Nachteile untersucht. Als Ergebnis erhält man die Rechtsform, die bei der alleinigen Gründung einer Steuerkanzlei am vorteilhaftesten ist. Die gesetzliche Grundlage von Einzelunternehmen bilden die §§ 1 – 104 HGB, wobei keine Beschränkung der Haftung festgehalten ist. Hierbei hat die GmbH den Vorteil, dass die Haftung gem. § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Speziell bei einer Neugründung gibt dieser Aspekt dem Jungunternehmer Sicherheit bezüglich des Privatvermögens. Allerdings muss die Finanzierung der Mindesteinlage in Höhe von 25.000 Euro berücksichtigt werden, welche Verluste in der Anlaufphase abdecken soll. Der zweite entscheidende Vorteil der Ein-Mann-GmbH gegenüber der Einzelunternehmung ist die steuerliche Behandlung des monatlichen Entgeltes des Unternehmers. Bei Einzelunternehmen ist der Unternehmerlohn ein vorweggenommener Gewinn, welcher sich am Jahresende nicht steuermindernd auswirkt. Im Gegensatz dazu kann die GmbH das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe ansetzen. Durch den reduzierten Gewinn verringert sich die Körperschafts- und Gewerbesteuerbelastung.[9] Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, was bei einer Ein-Mann-GmbH der Fall ist, und nicht um einen extern Bestellten, so sind einige Besonderheiten zu beachten. Zum einen ist zu prüfen, ob das Gehalt in der vereinbarten Form und Höhe üblich ist bzw. ob die einzelnen Bestandteile wie Festgehalt, variable Zahlungen, Sachbezüge etc. unangemessen hoch sind. Zum anderen muss eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer getroffen werden.

Vor allem auf Grund der soeben behandelten Haftungsbeschränkung und der steuerlichen Vorteile bzgl. des Lohnes bzw. Gehaltes, ist bei der alleinigen Gründung einer Unternehmung die Ein-Mann-GmbH der Einzelunternehmung vorzuziehen.

2.2.2 Gemeinsame Gründung einer Personengesellschaft

Zu den Personengesellschaften gehören die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft sowie die GmbH & Co. KG. Um eine Personengesellschaft zu gründen, müssen sich mindestens zwei Gesellschafter gem. § 705 BGB zusammenschließen.

Die einfachste Form einer Personengesellschaft bildet die GbR. Die Vorteile sind, dass wenige besondere Formalitäten bei der Gründung notwendig sind und dass keine Mindestkapitaleinlage vorgesehen ist. Der Nachteil besteht in der unbeschränkten und solidarischen Haftung aller Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies ist in § 708 BGB festgehalten. Wird eine GbR von Rechtsanwälten oder Steuerberatern betrieben, so heißt diese Sozietät. Ein Sonderfall bildet die sogenannte Büro- oder Praxisgemeinschaft, welche keine „echte“ Rechtsform darstellt. Jeder arbeitet für sich alleine und hat seine eigenen Mandanten, Patienten etc. Somit haftet man nur für die eigenen Verbindlichkeiten. Die entscheidenden Ziele einer solchen Gemeinschaft sind die Aufteilung der Kosten und der fachliche Erfahrungsaustausch.[10]

Die OHG ist ebenfalls eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern. Der Unterschied zur GbR besteht in der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister (§§ 705 ff. BGB i.V.m. §§ 105 ff. HGB), um die Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Durch die dadurch entstehende Buchführungspflicht nach § 238 Abs. 1 HGB erhöht sich der Verwaltungsaufwand. Wie bei der GbR ist kein Mindestkapital vorgeschrieben und die Gesellschafter haften solidarisch mit ihrem gesamten Privat- und Firmenvermögen.

Die KG ist eine Sonderform der OHG, so dass alle Vorschriften gleichermaßen anzuwenden sind. Der entscheidende Unterschied ist die Haftung der Gesellschafter gem. § 161 Abs. 1 HGB. Zur Gründung einer KG müssen mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist eingetragen sein. Der Komplementär fungiert als Vollhafter mit dem ganzen Privat- und Firmenvermögen. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlage. Der Vorteil besteht in einer günstigen Kapitalbeschaffung durch den Kommanditisten. Allerdings hat dieser kaum Mitspracherecht und ist lediglich am Gewinn bzw. Verlust beteiligt.

Die GmbH & Co. KG ist die Vereinigung einer Personengesellschaft, die KG, mit einer juristischen Person, der GmbH. Diese Mischform nutzt die Vorteile der einzelnen Rechtsformen aus bzw. eliminiert entscheidende Nachteile. Die wichtigsten Vorteile sind die Haftungsbeschränkung des Komplementärs und die Möglichkeit, als Personengesellschaft zu agieren. Da die GmbH nur Einlagen als Kapital aufweist, ist die Vollhaftung darauf beschränkt und es kann kein Privatvermögen eines Gesellschafters angegriffen werden. Als Personengesellschaft sind die Gesellschafter nicht von Beschlüssen oder Einverständnissen weiterer Gesellschafter abhängig, was beispielsweise das Abschließen von Verträgen erheblich erleichtert.

„Es war die erklärte Intention des Gesetzgebers, Angehörigen Freier Berufe eine besondere, auf ihre konkreten Bedürfnisse hin zugeschnittene Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft, zur Verfügung zu stellen.“[11] Diese ist speziell für Freiberufler konzipiert, die mit Partnern kooperieren. Die Intention dahinter ist die beschränkte Haftung im Innenverhältnis. Demnach haftet ein Partner gem. § 8 Abs. 2 PartGG nur für die Verbindlichkeiten oder Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, für welche er persönlich verantwortlich ist bzw. sich alleine damit befasst hat. Für alle weiteren Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch.[12] Weitere Vorteile bestehen in der Leistungsgemeinschaft und der verbesserten Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der Zusammenarbeit der Partner. Die steuerlichen Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen Rechtsformen werden später intensiver behandelt.

In Folgenden werden die soeben behandelten Personengesellschaften auf ihre Vorteilhaftigkeit untersucht. Als Ergebnis erhält man die Gesellschaft, die für die Gründung einer Steuerkanzlei am meisten geeignet ist. Hierbei ist zunächst zu untersuchen, um was für eine Unternehmung es sich handelt. Die GbR ist besonders für Gründungen geeignet, da keine speziellen Formalitäten zu beachten sind und kein Mindestkapital notwendig ist. Sobald es sich allerdings um ein Handelsunternehmen handelt, ist die Rechtsform der OHG oder KG zu wählen. Bei der Gründung von Freiberuflern ist, wie oben beschrieben, die Partnerschaftsgesellschaft eine sehr interessante Alternative. Aufgrund der Zugehörigkeit von Steuerberatern zu den Freien Berufen bietet die Partnerschaftsgesellschaft einige Vorteile. Durch die Eintragungspflicht ins Partnerschaftsregister gem. § 4 Abs. 1 PartGG erlangt die Gesellschaft volle Rechtsfähigkeit unter diesem Namen. Wegen der Registerpublizität erreicht man ein passendes Gesellschaftsrecht im Innen- und Außenverhältnis. Bezüglich der Haftung spielt das Außenverhältnis eine entscheidende Rolle.[13] Dies wird an folgendem Beispiel veranschaulicht. Schließen sich zwei Steuerberater zu einer GbR oder Handelsgesellschaft zusammen, so haftet nach außen die Gesellschaft und damit die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass man zunächst für alle Fehler der anderen haften muss, auch wenn man selbst keine gemacht hat oder nicht involviert war. Nach innen hat man zwar wieder einen Anspruch gegen den oder die anderen Gesellschafter, dies ist allerdings nicht garantiert bzw. kann mit einem großen, auch rechtlichen Aufwand einhergehen. Im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft ist die Freistellung von Berufsfehlern anderer Partner erheblich erleichtert, da auch im Außenverhältnis bekannt ist, wer für welche Mandanten und damit entstandene Schäden die Verantwortung trägt.

Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer Vereinigung von mehreren Gesellschaftern die Haftung meist eine übergeordnete Rolle spielt. Deshalb ist die Partnerschaftsgesellschaft für den Zusammenschluss mehrerer Berater zu einer Steuerkanzlei im Vergleich zu den Reinformen der Personengesellschaften die vorteilhafteste Rechtsform. Im Falle der KG ist zwar die Haftung als Kommanditist beschränkt. Allerdings möchte man als Existenzgründer bzw. Jungunternehmer in keine untergeordnete Position eintreten, so dass man die Rolle des Komplementärs einnehmen wird, was wiederrum mit einer unbeschränkten Haftung einhergeht.

Im weiteren Vergleich ist die Mischform GmbH & Co. KG bzgl. der Haftung vorteilhafter als die Partnerschaftsgesellschaft. Im Gegensatz zur Partnerschaftsgesellschaft sind die Gesellschafter der GmbH & Co. KG vor der persönlichen Haftung geschützt. Es gibt jedoch weitere entscheidende Aspekte, die für die Partnerschaftsgesellschaft sprechen. Aufgrund der speziellen Konzeption für die Freien Berufe hat die diese Form ein besseres Image durch die „richtige“ Rechtsform. Weitere Vorteile sind das passende Gesellschaftsrecht, der geringere Verwaltungsaufwand, speziell durch die fehlende Buchführungspflicht, sowie der reduzierten finanziellen Belastung, da keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer anfällt. Des Weiteren ist kein Mindestkapital in Höhe von 25.000 Euro notwendig.[14]

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Partnerschaftsgesellschaft mehr entscheidende Vor­teile bei der Gründung einer Steuerkanzlei von zwei oder mehreren Beratern bei der Gegenüberstellung zu den weiteren Personengesellschaften mit sich bringt. Im Vergleich zu der GbR, OHG und KG spielt die Haftung die entscheidende Rolle. Bei der GmbH & Co. KG fallen höhere Gründungskosten an, was bei einer Existenzgründung ein sehr entscheidender Faktor ist. Des Weiteren ist die Flexibilität bei Partnerschaftsgesellschaften durch das Gesellschaftsrecht höher.

2.2.3 Gemeinsame Gründung einer Kapitalgesellschaft

Wie der Name schon sagt, ist bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft ein Mindestkapital notwendig. In dieser Arbeit werden speziell die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die britische Limited untersucht.

Die GmbH gilt gem. § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft und muss im Handelsregister eingetragen sein. Als Kapitalgesellschaft muss eine Mindestkapitaleinlage, das Stammkapital, in Höhe von 25.000 Euro geleistet werden (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die Haftung der GmbH ist auf das Firmenvermögen begrenzt. Ein entscheidender Unterschied zu den Personengesellschaften ist die Bestellung von Geschäftsführern. Bei der GmbH kann diese Position gem. § 6 Abs. 3 GmbHG ein Gesellschafter oder ein extern Beauftragter übernehmen, wohingegen bei Personengesellschaften ein Gesellschafter diese Position einnehmen muss.

Bei einer Existenzgründung ist die sog. kleine Aktiengesellschaft eine interessante Alternative für Mittelständler. Wie bei der normalen AG muss die Mindesteinlage, das Grundkapital, in Höhe von 50.000 Euro geleistet werden (§ 7 AktG). Durch das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ vom 02. August 1994 wurde der Zugang zu dieser Rechtsform für Mittelständler erheblich erleichtert. Die wichtigsten Neuregelungen sind die Herabsetzung der Gründerzahl von mindestens fünf auf mindestens eine Person gem. § 2 AktG und die Freistellung von der unternehmerischen Mitbestimmung über den Aufsichtsrat bei weniger als 500 Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG.[15] Hinzukommend dazu ist eine kleine AG eine AG ohne Börsennotierung. Weitere Vorteile sind die Motivation der Mitarbeiter durch potentielle Belegschaftsaktien sowie das höhere Ansehen im Wirtschaftsleben.[16] Die Haftung der AG ist gem. § 1 Abs. 1 AktG auf das Firmenvermögen beschränkt.

Die britische Limited ist mit der deutschen GmbH zu vergleichen und entwickelt sich auch in Deutschland zu einer immer beliebteren Alternative. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit innerhalb der europäischen Union können auch deutsche Unternehmen diese Rechtsform wählen.[17] Wie bei der GmbH ist die Haftung auf die Höhe der Stammeinlage begrenzt. Der entscheidende Unterschied ist die nahezu fehlende Notwendigkeit einer Stammeinlage bzw. hat diese einen symbolischen Wert von einem britischen Pfund. Es fallen lediglich Sonderkosten in Höhe von 200 bis 300 britischen Pfund pro Jahr an.[18] Speziell diese Ermangelung ist ein entscheidendes Argument bei Existenzgründungen, da die finanzielle Belastung einer Mindestkapitaleinlage wegfällt.

Gleichwie bei den Personengesellschaften werden die Kapitalgesellschaften miteinander ver­glichen, um eine Aussage zu treffen, welche für eine Steuerkanzlei zu empfehlen ist. Wie schon bei der Limited beschrieben, entspricht diese annähernd der GmbH, allerdings ohne die Pflicht zur Mindesteinlage. Aus diesem Grund ist die Limited der GmbH vorzuziehen. Die AG bietet die Möglichkeit, durch Vergabe von Aktien an Kapital zu kommen. Sobald aber nur eine geringe Anzahl von Personen gründet, um so wenig Mitspracherecht wie möglich abzugeben, muss das Grundkapital alleine aufgebracht werden, was bei einer Neugründung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt. Da die Haftung bei der Limited und AG auf das Firmenvermögen begrenzt ist, liefert die Limited wegen der sehr niedrigen Finanzbelastung die größten Vorteile für eine Existenzgründung und ist deshalb der AG vorzuziehen.

2.2.4 Fazit zur Wahl der Rechtsform

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Existenzgründung eines Steuerberaters oder Steuerberatern folgende Rechtsformen zu empfehlen sind. Bei der Gründung einer Kanzlei durch einen Steuerberater ist die Ein-Mann-GmbH aufgrund der Haftungsbeschränkung und der steuerlichen Vorteile der Einzelunternehmung vorzuziehen. Gründen zwei oder mehrere Berater eine Kanzlei, so muss zunächst zwischen einer Personen und Kapitalgesellschaft entschieden werden. Ein entscheidender Faktor ist die Haftungsfunktion. Hierbei haben die Kapitalgesellschaften einen Vorteil, da die Haftung auf das Firmenvermögen begrenzt ist. Wie oben diskutiert, bietet die britische Limited die größten Vorteile der behandelten Kapitalgesellschaften. Bei den Personengesellschaften ist das Ergebnis, dass aufgrund der speziellen Ausrichtung auf Freie Berufe, die Partnerschaftsgesellschaft die optimale Wahl für eine Steuerkanzlei ist.

2.3 Gründungsfinanzierung

In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Möglichkeiten der Finanzierung bei einer Existenzgründung analysiert, so dass das volle Potential ausgenutzt wird um zu Beginn finanziell bestmöglich ausgestattet zu sein. Vor der Gründung muss ein detaillierter Kapitalbedarfsplan aufgestellt werden. Für einen erfolgreichen Aufbau eines Unternehmens ist eine gute Finanzierung unabdingbar.[19] Neben den anfänglich notwendigen Investitionen müssen längerfristige Kostenfaktoren wie die stetige Belastung durch Zins- und Tilgungszahlungen oder dem eigenen Lebensunterhalt bedacht werden. Außerdem ist der laufenden Betriebsmittelbedarf, welcher u.a. Personalkosten, Miete oder auch Energie- und Fahrzeugkosten umfasst, zu berücksichtigen. Denn ein neugegründetes Unternehmen wird nicht ab dem ersten Tag Umsätze generieren, mit denen alle Kosten gedeckt werden können.

2.3.1 Eigenfinanzierung

„Kein Unternehmen ist ohne Eigenkapital zu gründen oder zu übernehmen.“[20] Das Eigenkapital entscheidet häufig darüber, ob eine Unternehmensgründung zu Stande kommt.[21] Die Gründe dafür sind, dass einerseits erwartete oder mögliche Anlaufverluste dadurch ausgeglichen werden. Andererseits hat man bei selbst eingebrachten Einlagen Einfluss auf das Unternehmen. Weiterhin gibt man Kapitalgebern das Vertrauen in das Unternehmen zu investieren, in das man selbst investiert, also von dessen Erfolg überzeugt ist.[22] Eine Faustregel besagt, dass man bei einer Gründung mindestens 20 Prozent des Kapitalbedarfs durch Eigenmittel aufbringen soll.[23] Zusätzlich wird anhand der Höhe des Eigenkapitals entschieden, wie hoch und zu welchen Konditionen eine Fremdkapitalfinanzierung bei der Bank ausfällt.

2.3.1.1 Eigenfinanzierung durch den Existenzgründer

Die Basis jeder Eigenkapitalfinanzierung sind die Einlagen des Gründers. Der Vorteil daran ist, dass man kein Gläubiger gegenüber jemand anderem ist. Somit steht Eigenkapital jederzeit zur Verfügung und muss nicht zurückgezahlt werden.[24] Je höher die eigenen Einlagen sind, desto weniger muss man fremd aufnehmen. Als Einlagen kommen Ersparnisse, kurzfristige Kapitalanlagen sowie weitere Beträge, die bis zur Gründung angespart werden können, in Frage. Des Weiteren ist zu überlegen, ob bereits verfügbare Sachmittel verwendbar sind[25]. Dazu gehören beispielsweise private Büroeinrichtungen oder Computer.

Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder Partners. Durch dessen Einlagen erhöht sich zum einen das Eigenkapital und zum anderen können laufende Kosten wie Miete, Büromaterial etc. geteilt werden. Allerdings wird dadurch das Mitspracherecht reduziert und es können auf kurze oder lange Sicht Konfliktsituationen entstehen.[26]

2.3.1.2 Kapitalbeschaffung durch Verwandte und Freunde

Das Leihen von Geld bei Verwandten oder Freunden sollte möglichst vermieden oder nur bei geringen Kapitalbedarfssummen in Erwägung gezogen werden.[27] Der Vorteil besteht zwar in der günstigen Kapitalbeschaffung, da in solch einem Verhältnis keine oder vergleichsweise niedrige Zinsen vereinbart werden. Allerdings muss man sich die Frage stellen, ob bei einer nicht möglichen Rückzahlung oder Insolvenz die Gefahr eines Zerbrechens der Verwandt- oder Freundschaft ein akzeptables Risiko ist.[28]

2.3.1.3 ERP-Eigenkapitalhilfe der KfW Mittelstandsbank

Das ERP-Eigenkapitalhilfedarlehen dient zur Aufstockung vorhandener Eigenmittel. Damit wird dem Gründer eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Kreditinstituten oder weiteren potentiellen Geldgebern ermöglicht. Zwar wird das Geld als Darlehen gewährt, fungiert zunächst allerdings als Eigenkapital. Die Voraussetzung für dieses Darlehen ist ein selbst eingebrachter Eigenkapitalanteil von mindestens 15 Prozent der Investitionssumme in den alten bzw. mindestens 10 Prozent in den neuen Bundesländern. Grundsätzlich beträgt die maximale Eigenkapitalhilfe in den neuen Ländern 45 Prozent bzw. in den alten 50 Prozent des Investitionsvolumens. Allerdings ist die Grenze bei 500.000 Euro gesetzt. Vorteilhaft ist, dass keine Sicherheiten hinterlegt werden müssen und die ersten sieben Jahre zins- und tilgungsfrei sind. Somit hat der Unternehmer Zeit, einen entsprechenden Kapitalstock aufzubauen, so dass die Rückzahlung ab dem achten Jahr mit einkalkuliert und bezahlt werden kann. Wichtig ist, dass bei Antragstellung das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Außerdem wird neben den Investitions-, Kosten- und Finanzierungsplan die fachliche Stellungnahme von beispielsweise einem Steuerberater gefordert. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit wird die KfW nur das Firmenvermögen in Anspruch nehmen. Das Privatvermögen des Unternehmers bleibt unberührt.[29] Zudem ist die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt, so dass diese kein Risiko eingeht und die Gewährung des Kredits von der KfW abhängt.[30]

2.3.1.4 Kapitalbeteiligungen

Eine weitere Möglichkeit zur Stärkung der Eigenkapitalbasis sind Beteiligungen. Zunächst werden Kapitalbeteiligungsgesellschaften untersucht, die eine Alternative zu einem Partner sind. Hierbei ist zwischen öffentlich geförderten und privaten Beteiligungsgesellschaften zu unterscheiden.[31] Die Intention ist die Stärkung des Eigenkapitals ohne dabei viel am Mitspracherecht zu verlieren. Aus diesem Grund agieren die meisten Kapitalgesellschaften als stille Beteiligungen gem. §§ 230 – 237 HGB und treten nicht nach außen auf, sondern sind lediglich am Gewinn oder Verlust beteiligt.[32]

Öffentliche Beteiligungsgesellschaften sind in allen Bundesländern vertreten. In Bayern ist es die Bayerische Beteiligungsgesellschaft (BayBG). Zielgruppe sind speziell Existenzgründer in der gewerblichen Wirtschaft. Die Höhe der Beteiligung liegt zwischen 20.000 Euro und 250.000 Euro, wobei die Laufzeit in der Regel 10 Jahre beträgt. Wie bei der ERP-Eigen­kapital­hilfe wird eine angemessen Eigenmittelausstattung vorausgesetzt. Die Haftung trägt der Existenzgründer persönlich.[33] Der Vorteil gegenüber privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist, dass die öffentlichen nur die Zins- und Tilgungszahlungen fordern. Die privaten erwarten hingegen eine hohe Rendite und steigen erst bei größeren Beträgen ein, worauf im Folgenden eingegangen wird.

Private Beteiligungsgesellschaften sind im Gegensatz zu den öffentlichen renditeorientiert. Aus diesem Grund steigen diese erst bei höheren Summen ein und erhoffen sich dadurch mehr Profit. Da es für diese ein Risiko darstellt, in ein junges Unternehmen zu finanzieren, werden sie in der Literatur als „Wagnisfinanzierung“ oder bekannter als „Venture Capital“ bezeichnet.[34] Bei dieser Variante kommen neben den stillen auch offene Beteiligungen vor. Bei den stillen wird der Beteiligungsgeber selbst kein direkter Gesellschafter sondern ist nur am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz dazu wird bei einer offenen Beteiligung der Beteiligungsgeber Gesellschafter, da sein Geld als Gesellschaftskapital fungiert. Damit gehen auch Rechte und Pflichten einher.[35] Vorteilhaft ist, dass der neue Gesellschafter Erfahrungen mitbringt, die für die Existenzgründung sehr förderlich sein können. Die Nachteile für den Gründer sind, dass er zum einen Mitspracherecht an den Investor abgeben muss. Zum anderen verkaufen Venture Capital Gesellschaften ihre Anteile nach fünf bis sieben Jahren. Dadurch besteht die Gefahr, dass andere Unternehmen, sogar direkte Konkurrenten, die Anteile erwerben, wenn man selbst nicht die entsprechenden Mittel hat.[36]

Zusätzlich zu den Kapitalgesellschaften gibt es auf dem Markt viele private Anleger, die ihr Geld in aussichtsreiche Unternehmen investieren. Diese nennt man Business Angels und sind nicht institutionelle Investoren. Die Investition ist in den meisten Fällen eine offene Beteiligung. Business Angels sind meist einzelne Privatpersonen, die über das nötige Kapital verfügen um junge Unternehmen zu unterstützen. Ein entscheidender Vorteil ist, dass diese sich meist in den Branchen beteiligen, in denen sie viel Erfahrung gesammelt haben. „Business Angels besitzen somit die beiden Flügel Kapital und Fachwissen.“[37]

Eine weitere Möglichkeit bildet die bisher relativ unbekannte mezzanine Finanzierung. Bilanziell gesehen befindet sich mezzanines Kapital zwischen Eigenkapital und Fremdkapital.[38] Wirtschaftlich gilt es als Eigenkapital, allerdings räumt es dem Kapitalgeber kein Mitspracherecht ein. Ein weiterer entscheidender Vorteil ist, dass die mezzanine Finanzierung als steuerlich abzugsfähiges Fremdkapital geltend gemacht werden kann.[39] Dies wirkt sich am Ende des Geschäftsjahres steuermindernd aus und erhöht somit den Gewinn.

2.3.1.5 Fazit Eigenkapital

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es unterschiedliche, sehr attraktive Möglichkeiten gibt, Eigenkapital zu beschaffen, wenn es an ausreichend Eigenmitteln mangelt. Zwar muss man in einigen Fällen Einbußen wie die Abgabe von Mitbestimmungsrechten akzeptieren. Im Gegenzug erhält man jedoch Unterstützung durch erfahrene Unternehmer. Des Weiteren erhöht sich die Bonität bei Banken und anderen Kreditgebern, was die Höhe und die Konditionen von Fremdfinanzierungen erheblich beeinflusst.

[...]


[1] Vgl. Balzer, K, Existenzgründung nach dem Studium, 2000, S. 104.

[2] Vgl. Betz, R., Öffentliche Fördermittel, 2008, S. 25.

[3] Ders., S. 199.

[4] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Starthilfe, 2005, S. 38.

[5] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Starthilfe, 2005, S. 38 f.

[6] Ders., S. 61.

[7] Ders., S. 63.

[8] Vgl. im Internet: Statistisches Bundesamt (2012).

[9] Vgl. im Internet: Institut für Freie Berufe (2012): IFB-Info-Information-zur-Rechtsform, S. 11.

[10] Vgl. im Internet: Institut für Freie Berufe (2012): BMWi-Broschüre „Existenzgründung und freie Berufe“, S. 24.

[11] Internet: Institut für Freie Berufe (2012): IFB-Info_Partnerschaftsgesellschaft, S. 2.

[12] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Starthilfe, 2005, S. 63.

[13] Vgl. im Internet: Institut für Freie Berufe (2012): IFB-Info_Rechtsformen im Überblick, S. 12.

[14] Vgl. im Internet: Institut für Freie Beruf, (2012): IFB-Info_Partnerschaftsgesellschaft, S. 4 ff.

[15] Vgl. Verspay, H. P./Sattler, A., Die kleine AG, 2009, S. 3 f.

[16] Ders., S. 2.

[17] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Starthilfe, 2005, S. 66.

[18] Ders., S. 66.

[19] Vgl. Rasner, C. et al., Das Existenzgründerbuch, 1999, S. 221.

[20] Dieterle, W/Winckler, E, Gründungsplanung und –finanzierung, 2000, S. 377.

[21] Vgl. Reichle, H, Finanzierungsentscheidung bei Existenzgründung unter Berücksichtigung der Besteuerung, 2010, S. 50.

[22] Vgl. Dieterle, W/Winckler, E., Gründungsplanung und –finanzierung, 2000, S. 378.

[23] Vgl. Balzer, K, Existenzgründung nach dem Studium, 2000, S. 108.

[24] Vgl. Janson, S., 10 Schritte zur erfolgreichen Existenzgründung, 2011, S. 56.

[25] Vgl. Balzer, K., Existenzgründung nach dem Studium, 2000, S. 108.

[26] Ders., S. 108.

[27] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Starthilfe, 2005, S. 49.

[28] Vgl. Balzer, K., Existenzgründung nach dem Studium, 2000, S. 108.

[29] Ders., S. 118 f.

[30] Vgl. im Internet: Kfw.de: ERP-Kapital (2012).

[31] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Starthilfe, 2005, S. 49.

[32] Vgl. Balzer, K., Existenzgründung nach dem Studium, 2000, S. 109.

[33] Vgl. im Internet: Bayerische Beteiligungsgesellschaft (2012).

[34] Vgl. Reichle, H., Finanzierungsentscheidung bei Existenzgründung unter Berücksichtigung der Besteuerung, 2010, S. 51.

[35] Vgl. Dieterle, W./Winckler, E., Gründungsplanung und –finanzierung, 2000, S. 411 f.

[36] Vgl. Janson, S., 10 Schritte zur erfolgreichen Existenzgründung, 2011, S. 63.

[37] Reichle, H., Finanzierungsentscheidung bei Existenzgründung unter Berücksichtigung der Besteuerung, 2010, S. 55.

[38] Vgl. Brokamp, J./Barchow. A., Mezzanine-Finanzierungen, 2008, S. 1.

[39] Vgl. Reichle, H., Finanzierungsentscheidung bei Existenzgründung unter Berücksichtigung der Besteuerung, 2010, S. 55 f.

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2012
ISBN (PDF)
9783955495176
ISBN (Paperback)
9783955490171
Dateigröße
300 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Augsburg
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
Start-Up Entrepreneur Gründungsfinanzierung Rechtsform Staatliche Förderung

Autor

Maximilian Buchard, B.Sc., wurde 1989 in München geboren. Sein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg schloss er im Jahre 2012 erfolgreich ab und begann anschließend sein Masterstudium. Während des Studiums sammelte der Autor praktische Erfahrungen in der Steuer- und Wirtschaftsprüferbranche. Aufgrund der dadurch erlangten Kenntnisse hat er sich in seinem Studium auf den Schwerpunkt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre spezialisiert. Begeistert davon und durch die Motivation, sich in seinem späteren Leben selbständig zu machen, wurde diese Studie erstellt.
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Titel: Förderung von Existenzgründern und deren Besteuerung
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