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Geldwäschebekämpfung in Kreditinstituten: Analyse der Rechtsrisiken für Bankmitarbeiter

©2012 Masterarbeit 68 Seiten

Zusammenfassung

Die Geldwäsche ist ein internationales Phänomen, bei dem jährlich illegal erwirtschaftete Gelder in Höhe von mehreren Milliarden US-Dollar in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden sollen. In Deutschland existieren größtenteils auf internationale Bemühungen zur Geldwäschebekämpfung zurückzuführende Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche. Einer der Hauptadressaten der Geldwäschepräventionsvorschriften sind Kreditinstitute. Angesichts des weitreichenden Tatbestands der Geldwäsche für den Bankbeschäftigten steht daher die Frage nach möglichen rechtlichen Risiken im Arbeitsalltag im Hinblick auf Geldwäsche im Raum.
Ziel dieser Studie ist eine Darstellung und Bewertung der Rechtsrisiken, denen Bankmitarbeiter im Allgemeinen und Geldwäschebeauftragte der Banken im Besonderen aufgrund dieser gesetzlichen Anforderungen ausgesetzt sind. Nach einer Einführung zur Bedeutung der Geldwäschebekämpfung für die Kreditwirtschaft wird der für Banken relevante Rechtsrahmen zur Geldwäschebekämpfung erläutert. Dabei erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Straftatbestand der Geldwäsche. Anschließend werden die für die Geldwäschebekämpfung relevanten Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes erläutert. Es wird untersucht, wie Bankmitarbeiter bzw. Geldwäschebeauftragte von den gesetzlichen Anforderungen an die Geldwäscheprävention betroffen sein können und welche Rechtsfolgen aus der Missachtung von Sorgfaltspflichten oder sonstigen Anforderungen des Geldwäschegesetzes bzw. des Kreditwesengesetzes als Ordnungswidrigkeiten, aus dem Handeln als Täter der Geldwäsche als Straftat sowie aus zivilrechtlicher Haftung entstehen können. Mögliche Rechtskonflikte werden angesprochen. Im Verlauf der Arbeit wird gezeigt, dass bereits der redlich gesinnte Bankmitarbeiter von strafrechtlichen Sanktionen bedroht sein kann; daher wird die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung der Geldwäsche durch Bankmitarbeiter ausgeklammert. Das Buch schließt mit wesentlichen Handlungsempfehlungen, mit denen Rechtsverstöße durch Bankmitarbeiter im Bereich der Geldwäsche vermieden werden können, als Fazit ab.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis



Seite 1
Teil 1: Einleitung und Zielsetzung
Die Geldwäsche ist ein internationales Phänomen, bei dem jährlich illegal erwirt-
schaftete Gelder in Höhe von mehreren Milliarden US-Dollar in den legalen Wirt-
schaftskreislauf eingeschleust werden sollen. In Deutschland existieren größten-
teils auf internationale Bemühungen zur Geldwäschebekämpfung zurückzufüh-
rende Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche. Einer der Hauptadressa-
ten der Geldwäschepräventionsvorschriften sind Kreditinstitute. Angesichts des
weitreichenden Tatbestands der Geldwäsche für den Bankbeschäftigten steht
daher die Frage nach möglichen rechtlichen Risiken im Arbeitsalltag im Hinblick
auf Geldwäsche im Raum.
Ziel der Master-Thesis ist eine Darstellung und Bewertung der Rechtsrisiken,
denen Bankmitarbeiter im Allgemeinen und Geldwäschebeauftragte der Banken
im Besonderen aufgrund dieser gesetzlichen Anforderungen ausgesetzt sind.
1
Nach einer Einführung zur Bedeutung der Geldwäschebekämpfung für die Kre-
ditwirtschaft wird der für Banken relevante Rechtsrahmen zur Geldwäschebe-
kämpfung erläutert. Dabei erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Straftatbe-
stand der Geldwäsche. Anschließend werden die für die Geldwäschebekämpfung
relevanten Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes
erläutert. Es wird untersucht, wie Bankmitarbeiter bzw. Geldwäschebeauftragte
von den gesetzlichen Anforderungen an die Geldwäscheprävention betroffen
sein können und welche Rechtsfolgen aus der Missachtung von Sorgfaltspflich-
ten oder sonstigen Anforderungen des Geldwäschegesetzes bzw. des Kreditwe-
sengesetzes als Ordnungswidrigkeiten, aus dem Handeln als Täter der Geldwä-
sche als Straftat sowie aus zivilrechtlicher Haftung entstehen können. Mögliche
Rechtskonflikte werden angesprochen. Im Verlauf der Arbeit wird gezeigt, dass
bereits der redlich gesinnte Bankmitarbeiter von strafrechtlichen Sanktionen be-
droht sein kann; daher wird die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung der
Geldwäsche durch Bankmitarbeiter ausgeklammert. Die Masterarbeit schließt mit
wesentlichen Handlungsempfehlungen, mit denen Rechtsverstöße durch Bank-
mitarbeiter im Bereich der Geldwäsche vermieden werden können, als Fazit ab.
1
Die Anforderungen des KWG zur Geldwäscheprävention gelten für Institute, d.h. für Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute, gleichermaßen. Aus Vereinfachungsgründen werden Finanz-
dienstleistungsinstitute als ebenso Verpflichtete erwähnt, aber nicht näher betrachtet; der Fokus
liegt vielmehr auf Kreditinstituten bzw. Banken. Ebenso werden aufgrund der Fokussierung der
Arbeit Zahlungsdienstleister und die für sie einschlägigen Rechtsnormen im Zusammenhang mit
der Geldwäsche (wie ZAG) ausgeklammert.
Die mit der Geldwäscheprävention in engem Regelungszusammenhang stehenden Vorschriften zur
Verhinderung von Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer
Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, sind nicht Gegenstand dieser Arbeit.


Seite 3
Teil 2: Hauptteil
A. Darstellung und Systematik der Geldwäschebekämpfung
Die Stabilität und die Zuverlässigkeit der Kreditinstitute und des internationalen
Finanzsystems sind angesichts der Globalisierung und Liberalisierung des Kapi-
tal- und Zahlungsverkehrs einerseits und der transnational organisierten Krimina-
lität andererseits in hohem Maße von Geldwäscheaktivitäten bedroht.
2
Der Begriff Geldwäsche bezeichnet einen Prozess, in dem kriminell erwirtschafte-
te Vermögenswerte bzw. Gelder in den Finanzkreislauf mit dem Ziel ein- und
durchgeschleust werden, die illegale Herkunft der Gelder zu verschleiern und die
gewaschenen Gelder legalen oder legal erscheinenden Aktivitäten im Wirtschaft-
kreislauf zuzuführen.
3
In der Literatur existieren verschiedene Erklärungsmodelle der Geldwäsche, die
zumindest alle den gleichen Ausgangspunkt (inkriminierte Vermögensgegen-
stände) und Endpunkt (Umwandlung in scheinbar legale Vermögensgegenstän-
de) haben.
4
Nach dem Drei-Phasen-Modell der Geldwäsche werden in der ersten
Phase, der Platzierung (Placement), illegal erworbene Vermögensgegenstände
im Finanzkreislauf untergebracht und in Buchgeld umgewandelt; in der zweiten
Phase, der Verschleierung (Layering), wird die Herkunft dieser Vermögensge-
genstände durch komplexe Transaktionen verschleiert um diese schließlich in der
dritten Phase, der Integration, als scheinbar legalisierte Vermögensgegenstände
in den regulären Wirtschaftskreislauf einzubringen.
5
Kreislaufmodelle der Geld-
wäsche, die die einzelnen Phasen als Zyklus interpretieren, lassen es zu, dass
einzelne Phasen übersprungen werden können.
6
Diese Modelle können die
Wirksamkeit moderner Geldwäschetechniken plausibler erklären.
Zu klassischen Platzierungstechniken zählen bspw. Täuschung, Bestechung,
Umtauschgeschäfte oder Vermischung, zu den klassischen Verschleierungs-
techniken die Nutzung von Schein- oder Briefkastenfirmen sowie internationale
Geldtransfers, integriert werden die ,,gewaschenen" Vermögensgegenstände
klassischerweise über Direktinvestitionen, Kreditgeschäfte oder die Übernahme
eigener Gesellschaften.
7
In die klassischen Techniken der Geldwäsche sind in
der Regel Kreditinstitute einbezogen, woraus sich der besondere Umfang und die
2
Achtelik/Ganguli, Rn. 1
3
Achtelik/Ganguli, Rn. 3
4
Hölscher et al., S. 30
5
Hölscher et al., S. 32
6
Hölscher et al., S. 34
7
Hölscher et al., S. 36 ff.

Seite 4
besondere Detailtiefe der Geldwäschepräventionspflichten von Kreditinstituten im
Vergleich zu übrigen Wirtschaftsteilnehmern erklären.
In den modernen Geldwäschetechniken, die regelmäßig auf Internet- und Tele-
kommunikationstechnologien zurückgreifen,
8
spielen Kreditinstitute und der per-
sönliche Kontakt des Bankmitarbeiters mit dem Geldwäscher jedoch eine zu-
nehmend untergeordnete Rolle, weshalb die Frage gerechtfertigt erscheint, ob
die besondere Fokussierung auf Kreditinstitute als vom Gesetzgeber zur Geld-
wäscheprävention Verpflichte noch angemessen und zielführend ist. Internet-
Zahlungssysteme (Netzgeld), Internet-Casinos bzw. Internet-Glücksspiele, elekt-
ronische Zahlungskarten, Internet-Handel oder Internet-Banking-Systeme zählen
zu den Mitteln moderner Geldwäsche.
9
Zum weltweiten Volumen der Geldwäsche existieren zahlreiche Schätzungen, die
meist Beträge von jährlich 1 Billion US-Dollar oder 2 bis 5 Prozent der globalen
Wirtschaftsleistung nennen.
10
Aufgrund einer hohen Dunkelziffer sind diese
Schätzungen jedoch sehr ungenau. Die veröffentlichten Zahlenangaben der nati-
onalen Geldwäschebehörden können als Indikator für den Umfang der Maßnah-
men zur Geldwäschebekämpfung und das wirtschaftliche Ausmaß herangezogen
werden. In Deutschland sind nach einem Rückgang 2007 und 2008 die Geldwä-
scheverdachtsmeldungen wieder deutlich angestiegen und haben 2010 einen
neuen Höchststand erreicht, wobei der weit überwiegende Anteil auf Kreditinstitu-
te entfällt.
11
Ein Großteil der Geldwäscheverdachtsmeldungen bezog sich 2010
auf Financial Agent- und Phishing-Aktivitäten.
12
Ansonsten führt das Bundeskri-
minalamt den Anstieg auf eine möglicherweise irrtümlich zu eng ausgelegte Ver-
dachtsschwelle zurück.
13
Dies verdeutlicht, dass aus der Entwicklung der gemel-
deten Verdachtsfälle nicht ohne Weiteres auf die Entwicklung der Anzahl oder
gar des Volumens der Geldwäsche geschlossen werden kann, so dass Schät-
zungen nur grobe Anhaltspunkte liefern können.
In Zeiten transnationaler Finanzströme und globalisierter Finanzmärkte ist die
Akkumulation ,,schmutzigen" Geldes als Gefahr für die politische und wirtschaftli-
che Stabilität und für legal handelnde Wirtschaftsteilnehmer anzusehen, so dass
ein abgestimmtes Vorgehen aus internationaler Ebene erforderlich erscheint.
14
Angesichts der Bedrohung der Integrität, Solidität und Stabilität des internationa-
len Finanzsystems durch die Geldwäsche hat die Staatengemeinschaft verschie-
8
Hölscher et al., S. 41
9
Hölscher et al., S. 41; Bundeskriminalamt, S. 12 ff.
10
Fischer, Thomas, § 261 StGB Rn. 4
11
Bundeskriminalamt, S. 8
12
Bundeskriminalamt, S. 8
13
Bundeskriminalamt, S. 8
14
Findeisen, Rn. 1

Seite 5
dene Gegenmaßnahmen und Initiativen ergriffen; tendenziell ist dabei ein Para-
digmenwechsel von einer regelbasierten hin zu einer im Wesentlichen risikoori-
entierten Geldwäschebekämpfung erkennbar.
15
Die nationalen Aufsichtsbehör-
den sind unter Beachtung internationaler, europäischer und nationaler Rechts-
normen und Empfehlungen für die Durchführung der Geldwäschebekämpfung
verantwortlich.
16
Die nationalen Behörden, die mit der Geldwäschebekämpfung
beauftragt sind, werden als Financial Intelligence Unit (FIU) bezeichnet. In
Deutschland ist dies die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskrimi-
nalamt.
B. Rechtsrahmen der Geldwäschebekämpfung für Kreditinstitute in Deutschland
I. Internationale Regelungsansätze zur Geldwäschebekämpfung
1. Regelungsansätze der Vereinten Nationen
Die Vereinten Nationen (UN) waren die erste internationale Organisation, die
bedeutende Anstrengungen zur Geldwäschebekämpfung unternommen haben.
Die Rolle der UN im Kampf gegen die Geldwäsche ist unter drei Aspekten wich-
tig: Erstens sind die UN die internationale Organisation mit den meisten Mitglied-
staaten und verfügen somit über das breiteste Mandat, zweitens unterhalten die
UN ein globales Programm gegen Geldwäsche (Global Programme Against Anti
Money Laundering) und drittens können die UN internationale Verträge und Kon-
ventionen verabschieden, die Rechtsbindung auf nationaler Ebene erzeugen.
17
Im Bereich der Geldwäsche-Bekämpfung zählen dazu bspw. das Wiener Über-
einkommen
18
oder das Palermo-Übereinkommen
19
. Diese UN-Konventionen ha-
ben große Bedeutung als Ausgangspunkt der Entwicklung internationalen Vor-
schriften zur Geldwäscheprävention.
20
2. Regelungsansätze des Internationalen Währungsfonds
Eine der Zielsetzungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist die Verhin-
derung möglicher negativer Auswirkungen von Geldwäsche und Terrorismusfi-
nanzierung auf die Stabilität sowie Solidität von Volkswirtschaften und deren Fi-
nanzsystemen. Um dieses Ziel zu erreichen, erstellt der IWF bspw. Studien zum
15
Achtelik/Ganguli, Rn. 5
16
Hölscher et al., S. 2
17
Schott, S. III-2
18
United Nations Convention Against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances,
http://www.unodc.org/pdf/convention_1988_en.pdf
, abgerufen am 16.09.2012
19
United Nations Convention against transnational organized crime,
http://www.uncjin.org/Documents/Conventions/dcatoc/final_documents_2/convention_eng.pdf
, ,
abgerufen am 16.09.2012
20
Achtelik/Ganguli, Rn. 7

Seite 6
Entwicklungsstand und zur Wirksamkeit der Geldwäschebekämpfungssysteme
einzelner Staaten und leitet daraus Empfehlungen für Politik und Gesetzgebung
dieser Länder ab.
21
Der IWF hatte einen Thematischen Treuhandfonds zur Un-
terstützung der technischen Hilfe auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwä-
sche und Terrorismusfinanzierung aufgelegt.
22
3. Regelungsansätze der Financial Action Task Force on Money Laundering
Der weltweit führende Standardsetzer auf dem Gebiet der Bekämpfung der
Geldwäsche ist die 1989 von den G7-Staaten ins Leben gerufene Financial Ac-
tion Task Force on Money Laundering (FATF). Die FATF hat derzeit
36 Mitgliedern, zu denen neben Staaten wie Deutschland auch die EU-
Kommission gehört. Im Jahr 1992 hat die FATF Empfehlungen für den Bereich
der Geldwäsche erarbeitet und seitdem weiterentwickelt. Diese Empfehlungen
werden vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank anerkannt,
die sie den von ihnen durchgeführten Länderprüfungen zugrunde legen. Auch die
FATF führt Länderprüfungen durch. Die im Jahr 2001 um den Bereich Terroris-
musfinanzierung ergänzten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
(sog. 40 + 9 Empfehlungen) wurden von der FATF inzwischen überarbeitet und
als neu gefasste 40 Empfehlungen am 16. Februar 2012 veröffentlicht.
23
Die Empfehlungen der FATF bilden die Grundlage für die Gesetzgebung der EU
und ihrer Mitgliedstaaten zur Geldwäscheprävention. Gleichwohl stellen die
Standards der FAFT rechtlich unverbindliche Empfehlungen und nicht etwa ver-
bindliches Völkerrecht dar: Ihre Befolgung wird über Gruppendruck innerhalb der
Staatengemeinschaft erzeugt, da die Umsetzung der FATF-Empfehlungen not-
wendige Voraussetzung für einen Staat ist, seinen Verpflichtungen im Bereich
der Geldwäschebekämpfung nachzukommen.
24
4. Regelungsansätze des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Englisch: Basel Committee on Ban-
king Supervision, BCBS) entwickelt abgestimmte Regeln zur Bankenaufsicht auf
internationaler Ebene; Mitglieder sind Notenbanken und Aufsichtsbehörden ver-
schiedener Länder. Wie die FATF hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
keine Gesetzgebungskompetenz und beschränkt sich auf die Erarbeitung von
bankenaufsichtlichen Standards und Richtlinien, die die Mitgliedstaaten in ge-
setzliche oder zumindest informelle Bankenaufsichtsmaßnahmen umsetzen sol-
21
Hölscher et al., S. 2
22
Internationaler Währungsfonds, S. 38
23
BaFin 2/2012, n. pag.
24
Achtelik/Ganguli, Rn. 9

Seite 7
len.
25
Der Baseler Ausschuss hat mehrere Richtlinien und Standards im Bereich
der Geldwäschebekämpfung veröffentlicht, die teilweise auf die FATF-
Empfehlungen Bezug nehmen.
26
5. Anti-Geldwäsche-Richtlinien der Europäischen Union
Die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
27
wurde erlassen, um
dem Missbrauch des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche koordiniert
auf Gemeinschaftsebene entgegenzuwirken. Mit der Richtlinie wurden die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, Geldwäsche zu untersagen und den Finanzsektor zu
verpflichten, die Identität seiner Kunden festzustellen, angemessene Aufzeich-
nungen aufzubewahren, interne Verfahren zur Schulung des Personals einzufüh-
ren und Vorkehrungen gegen Geldwäsche zu treffen sowie den zuständigen Be-
hörden Transaktionen zu melden, die auf Geldwäsche hindeuten.
28
Die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Ver-
hinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
29
setzte
verschiedene Änderungen und Aktualisierungen um, die den hohen Standard
beim Schutz des Finanzsektors vor den nachteiligen Auswirkungen der Geldwä-
sche erhalten sollten.
30
So wurde bspw. das Spektrum der Vortaten der Geldwä-
sche erweitert.
31
Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
32
(Dritte Anti-Geldwäsche-
Richtlinie) hob die Erste Anti-Geldwäsche-Richtlinie auf.
33
Sie geht vom regelba-
sierten zum risikobasierten Ansatz über, der den Kreditinstituten Ermessens- und
Beurteilungsspielräume lässt, bspw. durch spezifische Anpassungen an selbst
erkannte Risiken.
34
Dies folgt wie auch bei der Umsetzung der vorherigen Anti-
Geldwäsche-Richtlinien den FATF-Empfehlungen. Zu den Kernpunkten des risi-
kobasierten Ansatzes gehören die Bildung von Risikokategorien, allgemeine
kundenbezogene Sorgfaltspflichten und die Implementierung eines internen
25
Achtelik/Ganguli, Rn. 11
26
Achtelik/Ganguli, Rn. 12
27
ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77
28
ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, 4. Erwägungsgrund
29
ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76
30
ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76, 1. Erwägungsgrund
31
ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76, 8. Erwägungsgrund
32
ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15
33
ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, Art. 44
34
Achtelik/Ganguli, Rn. 16

Seite 8
Kontrollsystems.
35
Zwar sind die Institute unter dem risikobasierten Ansatz flexib-
ler in der Ausgestaltung ihrer internen Sicherungsmaßnahmen, jedoch erwächst
daraus eine größere Verantwortung bezogen auf die Angemessenheit der ge-
troffenen Maßnahmen.
36
Gemäß Art. 5 der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie
stellt diese eine Mindestharmonisierung dar.
II. Nationale Regelungsansätze zur Geldwäschebekämpfung
1. Geldwäschegesetz (GwG)
a) Ausgangspunkt und Zielsetzung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz trat in seiner ursprünglichen Fassung am 29. November
1993 in Kraft
37
und diente der Umsetzung der Ersten Anti-Geldwäsche-Richtlinie
sowie der FATF-Empfehlungen in ihrer Fassung vom 7. Februar 1990.
38
Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes stellen Maßnahmen zur möglichst
umfassenden Vorbeugung bzw. Unterbindung von Geldwäsche dar, die einen
bestimmten Kreis von Personen, die mit der Übertragung von Vermögensgegen-
ständen befasst sind, verpflichten.
39
Der Kreis der Verpflichteten wurde mit den
Novellierungen des GwG immer weiter gefasst. Das GwG steht mit dem Straftat-
bestand des § 261 StGB in funktionalem Zusammenhang, da es dessen Unter-
bindung durch bestimmte Maßnahmen und Pflichten flankiert, ohne jedoch zu
einer Art Durchführungsgesetz zum Straftatbestand zu werden.
40
Das GwG dient
der Strukturprävention gegen Geldwäsche durch Maßnahmen des Wirtschafts-
verwaltungsrechts und ist somit mit einem zu § 261 StGB eigenständigen Rege-
lungskreis den gewerberechtlichen Vorschriften zuzuordnen.
41
Verstöße gegen
das Geldwäschegesetz werden daher als Ordnungswidrigkeit nach § 17 GwG
sanktioniert.
Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der strafrechtlichen und zivilrechtli-
chen Risiken, denen Bankmitarbeiter im Rahmen ihrer Geschäftshandlungen
ausgesetzt sind, ist dabei § 11 GwG als gewerberechtliche Meldepflicht. Diese
Vorschrift ist für die Frage der leichtfertigen Begehung der Geldwäsche nach
§ 261 Abs. 5 StGB und in ihrem Verhältnis zum Strafaufhebungsgrund nach
§ 261 Abs. 9 StGB relevant.
42
35
Achtelik/Ganguli, Rn. 17
36
Schlicht, Rn. 489
37
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I
S. 1690
38
BaFin 1997, n. pag.
39
Fischer, Eva, S. 51
40
Findeisen, Rn. 9
41
Findeisen, Rn. 9
42
Schema nach Fischer, Eva, S. 52

Seite 9
b) Neufassung durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz
Durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Ter-
rorismusfinanzierung (GwBekErgG)
43
wurde das GwG in seiner ursprünglichen
Fassung vom 29. November 1993 aufgehoben. Das GwBekErgG diente der Um-
setzung der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie sowie der Durchführungsbestim-
mungen zu dieser Richtlinie
44
. Das neugefasste GwG trat am 21. August 2008 in
Kraft. Mit dem GwBekErgG wurde der risikobasierte Ansatz im GwG verankert.
Neben dem GwG wurden durch das GwBekErgG verschiedene für Kreditinstitute
und deren Angestellte relevante Rechtsnormen des Strafgesetzbuchs (Erweite-
rung des Vortatenkatalogs), des Kreditwesengesetzes (Einführung eines neuen
Unterabschnitts mit spezifischen Regelungen für Institute), der Abgabenordnung
oder der Prüfberichtsverordnung geändert.
c) Fortentwicklung nach dem Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
(EGeldRL2UmsG)
45
wurden weitere Neuregelungen im GwG, der PrüfBV sowie
in den geldwäscherechtlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) als
Konsequenz aus dem Prüfbericht der FATF vom 19. Februar 2010, der Defizite
im deutschen Recht bei der Geldwäschebekämpfung identifiziert hatte, umge-
setzt.
46
Nachdem mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie bereits
aufsichtsrechtliche Defizite im Präventionssystem gegen Geldwäsche im Finanz-
sektor beseitigt wurden, wurden nach Ansicht der Bundesregierung zusätzliche
Änderungen im Geldwäschegesetz zur Einhaltung der FATF-Standards erforder-
lich, die den Wirtschaftsstandort Deutschland sicherer gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung machen sollten.
47
Darüber hinaus wurde Art. 37 der Drit-
ten Anti-Geldwäsche-Richtlinie nicht vollständig im nationalen Recht umgesetzt.
48
Diesen beiden Erfordernissen sollte durch das Gesetz zur Optimierung der
Geldwäscheprävention (GwPrävOptG)
49
Rechnung getragen werden, insbeson-
dere durch eine Vervollständigung und Konkretisierung der Sorgfaltspflichten und
internen Sicherungsmaßnahmen sowie eine Anpassung des Verdachtsmeldewe-
sens.
50
Das GwPrävOptG trat grundsätzlich am 29. Dezember 2011, einige Re-
gelungen jedoch erst ab 1. März 2012 in Kraft.
43
BGBl I 2008, S. 1690
44
ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29
45
BGBl I 2011, S. 288
46
Achtelik/Ganguli, Rn. 33
47
BT-Drs. 17/6804, S. 1 f.
48
BT-Drs. 17/6804, S. 1
49
BGBl I 2011, S. 2959
50
BT-Drs. 17/6804, S. 2

Seite 10
Es ist davon auszugehen, dass das GwPrävOptG nicht das letzte Gesetzge-
bungsvorhaben zur Geldwäschebekämpfung, sondern vielmehr eine von vielen
Gesetzesänderungen darstellt, die sich noch über die nächsten Jahre hinziehen
werden.
51
Zukünftige Änderungen sind nach der Aktualisierung der FATF-
Empfehlungen vom Februar 2012 und einer unter anderem aus diesen erforderli-
chen Überarbeitung der EU-Geldwäschevorschriften zu erwarten.
2. Anwendungsbereich Kreditwesengesetz (KWG)
Durch ihre Funktion als Kapitalintermediär und ihre Stellung im Zahlungsverkehr
sind Kreditinstitute und Finanzdienstleister als Mittel der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung besonders attraktiv, da sie besonders dazu missbraucht
werden können, die illegale Herkunft von Geldern zu verschleiern.
52
In einem jüngsten Beispielfall wirft der amerikanische Senat der britische Groß-
bank HSBC Geldwäsche, Begünstigung, Terrorfinanzierung und Unterstützung
von Drogenhandel vor.
53
Ein solcher Fall kann für ein Institut zu einem schweren
Vertrauens- und Imageschaden sowie ­ insbesondere in den USA ­ zu Strafzah-
lungen bzw. Bußgeldern in Milliardenhöhe führen.
Die bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften in Deutschland umfassten daher
schon vor Umsetzung des GwBekErgG in § 25a KWG a.F. interne Sicherungs-
maßnahmen zur Geldwäscheprävention. Mit dem GwBekErgG wurden mit den
für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute geltenden §§ 25c bis 25h KWG
spezifische Vorschriften gegen Geldwäsche geschaffen. Diese Vorschriften kon-
kretisieren die allgemeinen Verpflichtungen nach dem GwG auf Basis des Ge-
schäftsmodells und des Risikomanagements der Institute; mit dem
EGeldRL2UmsG wurden diese Regelungen weiter präzisiert und nachjustiert.
Mit dem GwPrävOptG wurden Vorschriften zum Verdachtsmeldewesen bei der
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ergänzt und angepasst, ferner wurde § 25i
KWG eingeführt, der Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
regelt.
54
Die §§ 25c bis 25i KWG verpflichten somit, unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2
GwG aufgeführten Pflichten, Institute zu weiteren Maßnahmen zur Geldwäsche-
prävention, wie bspw. der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
Als lex specialis gehen die §§ 25c bis 25i KWG den Anforderungen des GwG vor.
Die Aufnahme der Geldwäschebekämpfungsvorschriften in das KWG als Kernbe-
reich des Bankenaufsichtsrechts gibt der Bankenaufsicht erweiterte Durchset-
51
Moseschus/Wessel, S. 543
52
Achtelik/Ganguli, Rn. 42
53
Bremser, n. pag.
54
BGBl I 2011, Nr. 70, S. 2959-2974 (2967)

Seite 11
zungs- und Sanktionsmöglichkeiten
55
im Vergleich zum GwG als allgemeinem
gewerberechtlichen Instrumentarium.
3. Anwendungsbereich der Rundschreiben der Aufsichtsbehörden
Neben den für die Institute geltenden jeweils aktuellen Rechtsnormen zur Geld-
wäschebekämpfung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) Rundschreiben zur Geldwäsche, in denen unter anderem Bezug
zu rechtlich unverbindlichen Empfehlungen, wie denen der FATF, genommen
wird. Ebenso wurden durch solche Rundschreiben die von der Deutschen Kre-
ditwirtschaft (DK) veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise zur
Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafba-
ren Handlungen
56
als Verwaltungspraxis anerkannt.
57
Der Hessische Verwal-
tungsgerichtshof stellte jedoch klar, dass den Rundschreiben der BaFin weder
gegenüber den Adressaten noch gegenüber den Gerichten eine wie auch immer
geartete Rechtsverbindlichkeit zukommen kann, sondern es sich lediglich um die
Kundgabe der Rechtsauffassung der BaFin handelt.
58
Somit vermögen die Rund-
schreiben der BaFin in keiner Weise eine Rechtsbindung rechtlich unverbindli-
cher Vorgaben herbeizuführen. Es handele sich dabei jedoch um normkonkreti-
sierende und norminterpretierende Aufsichtshandlungen mit praxis- und risikoge-
rechten Auslegungen zu den generalklauselartigen Pflichten des GwG zur Si-
cherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis,
59
deren Rechtmäßigkeit die
BaFin gelegentlich auf spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen wie § 6
KWG stützt und bei Nichtbeachtung entsprechende Sanktionen wie Bußgeldver-
fahren nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 KWG androht, so dass Kreditinstitute nach einer
Risikoabwägung bei Widersprüchen zwischen zivilrechtlicher und öffentlich-
rechtlicher Zulässigkeit grundsätzlich nicht umhinkommen, die in einem Rund-
schreiben bzw. einer Verlautbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen.
60
Eine fehlerhafte Umsetzung derartiger Anordnungen über Verlautbarungen birgt
daher zwar für den einzelnen Bankmitarbeiter keinerlei zivil- oder strafrechtliche
Rechtsrisiken, sehr wohl aber für das Kreditinstitut und seine Organe aufgrund
der Sanktionsnormen nach dem KWG. Die vom Bundesaufsichtsamt für das Kre-
ditwesen (BaKred, Rechtsvorgänger der BaFin) angedrohte Sanktionierung von
Verstößen der Anzeigepflicht nach GwG mit Mitteln des KWG dürfte unzulässig
55
Findeisen, Rn. 20
56
Die Deutsche Kreditwirtschaft
57
BaFin 1/2012
58
Hessischer VGH, Urteil vom 31.5.2006 ­ 6 UE 3256/05, juris Rn. 71 (JURE060088303)
59
Findeisen, Rn. 17
60
Fülbier in Fülbier/Aepfelbach, Einleitung Rn. 114 ff.

Seite 12
sein, da diese nicht zur Sanktionierung von Verstößen gegen allgemeine
Rechtsnormen wie die des GwG herangezogen werden dürften.
61
Zumindest hinsichtlich der FATF-Vorgaben gibt der durch das Gesetz zur Umset-
zung der Zweiten E-Geld-Richtlinie geänderte § 25f Abs. 5 KWG der BaFin in
bestimmten Fällen jedoch die Möglichkeit, anstelle von Rundschreiben zusätzli-
che Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten als Einzel- oder Sammelverwal-
tungsakte anzuordnen.
4. Anwendungsbereich Auslegungs- und Anwendungshinweise
Die gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung im GwG und KWG werden durch die ,,Auslegungs- und Anwen-
dungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft zur Verhinderung von Geldwä-
sche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen"
62
in ihrer
jeweils gültigen Fassung konkretisiert. In der Deutschen Kreditwirtschaft sind die
Spitzenverbände der Kreditwirtschaft zusammengeschlossen. Die Auslegungs-
und Anwendungshinweise werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und der BaFin im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen er-
stellt. Die Hinweise umfassen jedoch nicht nur die gesetzlichen Vorschriften nach
GwG und KWG, sondern beziehen auch die über Rundschreiben verlautbarte
Verwaltungspraxis der BaFin ein. Insofern stellen die Auslegungs- und Anwen-
dungshinweise in gewisser Weise ein rechtliches Anerkenntnis der Verwaltungs-
praxis der BaFin in Form einer Selbstverpflichtung durch die Deutsche Kreditwirt-
schaft dar. Die BaFin erkennt wiederum per Rundschreiben den Inhalt der Ausle-
gungs- und Anwendungshinweise an, so dass der Text damit der Verwaltungs-
praxis der BaFin entspricht.
63
Aus den Auslegungs- und Anwendungshinweisen
kann eine Rechtsbindung der Institute gegenüber den Aufsichtsbehörden abge-
leitet werden, so dass die Beschäftigten in den Instituten ungeachtet der fragli-
chen Rechtsbindung der Rundschreiben Rechtssicherheit bei der Auslegung der
für die Kreditinstitute relevanten Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
erhalten. Dies gilt jedoch nur für die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen
Instituten und Aufsichtsbehörden und kann keine Rechtssicherheit im zivilrechtli-
chen Bereich schaffen.
61
Fülbier in Fülbier/Aepfelbach, Einleitung Rn. 122 f.
62
Die Deutsche Kreditwirtschaft
63
BaFin 1/2012, Abs. 4

Seite 13
C. Straftatbestand Geldwäsche (§ 261 StGB)
I. Hintergrund und Entwicklung des Straftatbestands der Geldwäsche
Mit Aufnahme des § 261 StGB ins Strafgesetzbuch hat der Gesetzgeber den
Tatbestand der Geldwäsche strafbewehrt. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz
zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsfor-
men der Organisierten Kriminalität (OrgKG) zur Umsetzung des Suchtstoff-
übereinkommens der Vereinten Nationen
64
ins StGB aufgenommen. § 261 StGB
sollte hauptsächlich organisierte Kriminalität bekämpfen, indem die Einschleu-
sung inkriminierter Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreis-
lauf zum Zwecke der Tarnung verhindert werden sollte.
65
An dieser Schnittstelle
sieht der Gesetzgeber einen Ansatz, in die Strukturen organisierter Kriminalität
einzudringen.
66
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist als Anschlussdelikt gestaltet, das heißt er
setzt auf eine andere rechtswidrige Tat, der Vortat, auf.
Durch die Europarats-Konvention über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
67
sowie der Ersten, Zweiten
und Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie wurde § 261 StGB angepasst und aktuali-
siert. Durch die Aktualisierungen wurde vor allem der Vortatenkatalog ausge-
dehnt und umfasst nach aktuellem Stand nicht mehr allein Vortaten, die sich im
Bereich der organisierten Kriminalität abspielen.
Der Straftatbestand der Geldwäsche wird durch das präventiv ausgerichtete
GwG ergänzt, das eine allgemeine Geldwäscheverhütungspflicht mit den darauf
basierenden umfassenden Identifizierungs-, Dokumentations- und Meldepflichten
statuiert.
68
Für Institute lässt sich dieser Zusammenhang auf die speziellen Vor-
schriften der §§ 25c ff. KWG ausdehnen. Jedoch hat § 261 StGB als allgemeine
Strafnorm keinen unmittelbaren Bezug zu den Pflichten des GwG, die für einen
speziellen Adressatenkreis gelten.
69
II. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatgegenstand
Gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 StGB ist jeder Gegenstand, der aus einer rechtswidri-
gen Tat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrührt, tauglicher Tatgegenstand.
64
BGBl II 1993, S. 1136
65
BT-Drs. 12/989, S. 26
66
BT-Drs. 12/989, S. 26
67
BGBl II 1998, S. 519
68
Jahn in SSW-StGB, § 261 StGB Rn. 8
69
Findeisen, Rn. 8

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783955495800
ISBN (Paperback)
9783955490805
Dateigröße
339 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität des Saarlandes
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
Kreditwesengesetz Geldwäschegesetz Geldwäsche Strafbarkeit Rechtsrisiko Kreditinstitut Bank

Autor

Konrad Becker, LL.M. (Com.), wurde 1980 in Leipzig geboren. Nach seiner Berufsausbildung in einer renommierten Privatbank und berufsspezifischen Weiterbildungen schloss er sein Studium der Europäischen Betriebswirtschaftslehre an der Europäischen Fernhochschule Hamburg im Jahr 2006 mit dem Bachelor of Arts (B.A.) ab. Es folgte ein weiteres berufsbegleitendes Studium des Wirtschaftsrechts für die Unternehmenspraxis an der Universität des Saarlands, das der Autor im Jahr 2012 mit dem Master of Commercial Law, LL.M. (Com.), abschloss. Seit 2001 ist der Autor in der Finanzbranche beschäftigt und hat seit mehreren Jahren seinen beruflichen Schwerpunkt im Bankenaufsichtsrecht. Seine aktuelle Tätigkeit als stellvertretender Geldwäschebeauftragter eines internationalen Kreditinstituts veranlasste ihn, seine Master-Abschlussarbeit der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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Titel: Geldwäschebekämpfung in Kreditinstituten: Analyse der Rechtsrisiken für Bankmitarbeiter
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