Die Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) zwischen filmwirtschaftlichen Interessen und Jugendschutz – eine Analyse der gegenwärtigen Situation
					
	
		©2007
		Bachelorarbeit
		
			
				62 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der Freiwilligen Selbstkontrolle, kurz FSK. Es wird geprüft, ob es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der FSK und der Filmwirtschaft gibt, und falls ja, wie weit dieses Verhältnis geht. Es soll zudem untersucht werden, ob es die Filmwirtschaft schafft, Einfluss auf die Urteile der FSK zu nehmen und wie dies erfolgen kann.
Im Zuge des Untersuchungsprozesses werden die wirtschaftliche Struktur sowie der interne Aufbau der FSK erläutert. Es wird ein geschichtlicher Überblick über die Handlungen sowie ihre Urteile gegeben und durch diesen Rückblick auf ihre Historie werden Bezugspunkte zur Gegenwart hergestellt, um die aktuelle Situation besser zu erläutern.
Zum Schluss der Arbeit wird überprüft, ob ein eindeutiges Urteil bezüglich der Einflussnahme der Filmwirtschaft auf die FSK gefällt werden kann und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.
	Im Zuge des Untersuchungsprozesses werden die wirtschaftliche Struktur sowie der interne Aufbau der FSK erläutert. Es wird ein geschichtlicher Überblick über die Handlungen sowie ihre Urteile gegeben und durch diesen Rückblick auf ihre Historie werden Bezugspunkte zur Gegenwart hergestellt, um die aktuelle Situation besser zu erläutern.
Zum Schluss der Arbeit wird überprüft, ob ein eindeutiges Urteil bezüglich der Einflussnahme der Filmwirtschaft auf die FSK gefällt werden kann und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Diese Umfrage belegt, dass auch jüngere Kinder zusammen mit ihren Eltern 
gerne ins Kino gehen und so bereits trotz ihres Alters, Geld in die 
Kinokassen bringen. Da wir in Deutschland gerade in den unteren Segmenten 
der FSK Altersfreigaben  (FSK 0, FSK 6, FSK12) sehr große Sprünge haben, 
gibt es immer wieder Debatten um weitere Zwischenstufen.  
In den Diskussionen tauchen dabei immer wieder Forderungen nach 
Freigaben ,,von 8 bis 10" und  ,,ab 14 Jahren" auf. 
6
 Macht dieses jedoch auch 
aus wissenschaftlicher Sicht Sinn? Dabei ist die Frage nach dem Inhalt der 
einzelnen Altersfreigaben, was verkraftet welche Altersstufe an Bildern, 
mindestens genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger.  
Also sollte die Frage lauten: ,,Was darf welcher Altersgruppe gezeigt 
werden?"  
Denn ,,Kinofilme sorgen für Ablenkung, Spannung und Unterhaltung, sie 
befriedigen unsere Neugierde nach Unbekanntem und nach gut erzählten 
Geschichten".
7
Jedoch sollte diese Neugierde aus Sicht des Jugendschutzes, gerade bei 
Kindern und Jugendlichen,  nur in dem Maß befriedigt werden, wo es keine 
Schäden für die weitere Entwicklung zu einem gesunden Individuum 
hervorruft. Dies ist in Deutschland die Aufgabe der FSK.  
Sie sichtet im Vorfeld die neu erscheinenden Kinofilme und teilt sie nach 
Altersgruppen ein. Jedoch beschränkt sich ihr Tätigkeitsfeld nicht nur auf das 
Kino, sondern auch auf den stetig wachsenden DVD Markt
.
 Denn 
hierzulande konsumieren etwa 80% der 8- bis 19-Jährigen Mädchen und 
Jungen regelmäßig DVD`s
.
 Dies ergab eine Studie von Lange.
8
 Ab 1999, 
dem Jahr, in dem die DVD auf dem deutschen Markt eingeführt wurde, hat 
6
vgl. tv-diskurs Nr. 20/ 2002, S. 60
7
Vollbrecht 2002: S. 27
8
Lange 1997: S. 103ff
8
sich laut den ,,Angaben des GfK Panel Services Deutschland ... der 
Gesamtmarktumsatz ... mehr als Verdoppelt (+103%)".
9
                                    Abbildung 1: Umsatzentwicklung im Videomarkt 1999-2004 (Quelle: GfK Panel Services 
Deutschland) 
Dies sind die Rahmenbedingungen unter denen es in der Bachelorarbeit zu 
prüfen gilt, ob und in wieweit
es einen Zusammenhang zwischen den 
Altersfreigaben der FSK und den Kinobesucherzahlen gibt. 
Denn trotz mehrer Mrd. Umsätze jährlich in Hollywood, verzeichnen die 
großen Studios rückläufige Einnahmen und sinkende Besucherzahlen. Ein 
Problem, das nicht nur in den USA herrscht, sondern auch in Deutschland 
deutlich spürbar ist. Besuchten 2001 noch 178 Mio. die deutschen Kinos, so 
waren es 2003 nur 149 Mio. 2005 sanken die Zahlen sogar auf 127 Mio.
10
Um einen möglichst großen Anteil des immer kleiner werdenden Kuchens 
abzubekommen, sind die Filmverleihe natürlich daran interessiert, ihr 
Produkt einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei 
dieser Tatsache spielen die FSK-Freigaben an den Kinokassen eine 
9
http://www.bvv-medien.de/facts/factframes.html.Zugriff: 13.06.07
10
http://www.charts-surfer.de/kinohits1024.htm, Zugriff: 25.06.07
9
elementare Rolle. besonders in dem Segment ,,Freigegeben ab 6 Jahren" und 
,,Freigegeben am 12 Jahren". 
Dadurch, dass die FSK den gesetzlichen Rahmen für diese Altersfreigaben 
vorgibt, wird sie die zentrale Rolle in dieser Arbeit spielen. Ihre heutige 
Stellung und Situation wird durch den historischen Kontext näher erläutert. 
Dabei spielt ihre Werteentwicklung seit Gründung bis heute eine große und 
wichtige Rolle. Ihre gegenwärtige Prüfpraxis sowie ihre Richtlinien werden 
näher erklärt und es wird dabei geschaut, wo eventuelle Schwachstellen sind 
und sich Möglichkeiten für die Filmwirtschaft bieten, die Urteile der FSK zu 
beeinflussen.  
Im zweiten Schritt wird geschaut, in wieweit sich die Urteile der FSK auf die 
Verkaufszahlen von Hollywoods Blockbustern in der Vergangenheit 
ausgeübt haben. Dabei wird überprüft, ob die FSK bei zu erwartenden 
Verkaufsschlagern eventuell milder urteilt, um so den Bestrebungen, nach 
möglichst hohem Umsatz, der Filmwirtschaft gerecht zu werden. 
Abschließend wird begutachtet, ob man ein eindeutiges Urteil fällen kann 
oder ob die Grenzen zu fließend und zu wage sind, um in eine der 
Richtungen zu tendieren.  
10
2. Das Jugendmedienschutzgesetz und die Freiwillige 
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft 
In diesem Kapitel wird zuerst das Jugendschutzgesetz und seine 
Auswirkungen auf die Medien erklärt. Daraus leitet sich dann die Funktion 
und die Legitimation der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ab. 
Außerdem wird der Rahmen in dem die FSK urteilt und handelt erläutert 
sowie ihre Maßstäbe und Kriterien aufgezeigt und diskutiert. Am Schluss des 
Kapitels wird noch auf die Wirkung der FSK in der Öffentlichkeit 
eingegangen.  
2.1 Medien und der Schutz der Jugend 
Der 10.11.1949 kann als Geburtsstunde des Jugendschutzes, in Bezug auf 
gefährliche Medieninhalte, wie wir ihn heute kennen angesehen werden. An 
diesem Tag legten Abgeordnete dem Bundestag einen Gesetzesentwurf ,,zum 
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" vor.  
Dieser Gesetzesentwurf wurde in den nächsten zwei Jahren des Öfteren 
immer wieder abgeändert und diskutiert, dann jedoch am 06.12.1951 als 
Bundesgesetz verifiziert.  
Als Auslöser für dieses Gesetz kann der 2. Weltkrieg angesehen werden, da 
nach ihm verstärkt darauf geachtet wurde, dass Jugendliche und vor allem 
Kinder keinen propagandistischen Medien ausgesetzt wurden, die
für ihre 
weitere Entwicklung schädlich gewesen wären. ,,Medien wurde damals wie 
heute eine ´Sündenbockrolle´ zugesprochen. Sie wurden als Ursache für eine 
steigende Brutalisierung, Kriminalisierung ... in der Gesellschaft"
11
angesehen.  
11
Lieven, 1994: 167. Filmecho/ Filmwoche
11
In der aktuellen Version des Jugendschutzgesetzes geht es hauptsächlich 
darum, den Verkauf sowie das zugänglich machen von Medieninhalten, also 
hauptsächlich Filme, PC-/Konsolenspiele und anderen Bildträgern zu 
überwachen. 
 Aber auch die Zuständigkeit der FSK als Jugendschutz-Behörde, sowie der 
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sind hier geregelt. Darüber 
hinaus finden sich in dem Jugendschutzgesetz auch die Grundlagen der 
Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Medien und die Gesetzesgrundlage 
für die durch die Bundesprüfstelle ausgeführten Indizierungen. 
Die erste maßgebliche Gesetzesänderung der FSK Grundlagen seit 1951 fand 
im Jahr 1984 statt. Hier gab es eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes, 
als der  § 7 JuSchG geschaffen wurde. Dieser Paragraph hatte zur Folge, dass 
,,die Abgabe von bespielten Videokassetten nur noch an Erwachsene erfolgen 
dürfte, es sei denn sie hätten von den Obersten Landesjugendbehörden eine 
Jugendfreigabe erhalten".
12
 Des Weiteren gab es Änderungen im Strafrecht, 
sowie eine Überarbeitungen des Gesetzes zur Verbreitung 
jugendgefährdender Schriften.  
Danach durften Filme mit pornographischem Inhalt ausschließlich in Läden 
verkauft und angeboten werden, zu denen Personen, die das 18. Lebensjahr 
noch nicht erreicht hatten, der Zutritt verweigert wurde. Im Zuge dessen 
wurde auch der Paragraph 131 im Strafgesetzbuch, welcher die Verbreitung 
von Gewaltverherrlichenden Schriften regelt, erweitert.
13
Diese Version des Jugendschutzgesetzes blieb unverändert bis zum 
01.04.2003 bestehen. In diesem Jahr wurde das JuSchG dahingehend 
erweitert, so dass es nunmehr ,,die Summe aller Off-line- Medien [...] unter 
dem Oberbegriff ´Trägermedien´ zusammenfasst  in Abgrenzung zu [den] 
12
 vgl. JuSchG § 7  Version II 1984
13
vgl. Gottberg, 1999: S. 17
12
Telemedien".
14
 Außerdem wurde es im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 
verankert. 
Mit dieser Änderung reagierte der Jugendmedienschutz auf die zahlreichen, 
seit seiner Gründung, neu erfundenen Medien und Datenträger. Auch erhielt 
die ,,Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" einen neuen Namen 
und wurde in ,,Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" umbenannt. 
Auch das Kino blieb von den Neubenennungen nicht verschont. Hieß vor 
dem 01.04.2003 die höchste Altersfreigabe in Deutschland noch 
,,Freigegeben ab 18 Jahren" so heißt diese Altersfreigabe nun schlicht ,,keine 
Jugendfreigabe". Jedoch wurde nicht nur Umbenannt, sondern auch ein 
komplett neues Gesetz was den Jugendschutz betrifft erlassen.  
So darf seit diesem Datum jedes Kind, was das sechste Lebensjahr erreicht 
hat, in Begleitung eines personensorgeberechtigten Erwachsenen auch Filme 
besuchen, die eine Altersfreigabe ,,ab 12 Jahren" erhalten haben. Auf diese 
nach amerikanischem Vorbild benannte PG-Regelung wird zu späterem 
Zeitpunkt der Arbeit noch ausführlicher und im Detail eingegangen.  
Jedoch dürfte diese neue Regelung, die geschaffen wurde, um die ,,Stärkung 
des Elternrechtes auf eigene Entscheidung und die bewusste inhaltliche 
Auswahl eines gemeinsamen Kulturerlebnisses"
15
, die Kinobetreiber am 
meisten erfreut haben. 
Verkaufen sie nun doch mindestens zwei Kinokarten pro 6-Jährigem Kind, 
welches einen Film mit der Freigabe ab 12 hat
. 
So entsteht dort, wo vorher 
kein Umsatz war, eine neue Verdienstmöglichkeit. 
Neu ist auch die Unterteilung von ,,unzulässigen Angeboten" und Angeboten 
mit ,,entwicklungsbeeinträchtigendem Inhalt".
16
Die ,,unzulässigen Angebote" beinhalten, wie vor dem 01.04.2003, 
nationalsozialistische Propaganda, gewaltverherrlichende Darstellungen, 
14
FSK Broschüre 2006: S. 12
15
FSK Broschüre 2006:  S. 15
16
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) §5, Abs. 1
13
Kriegstreiberei und Kinderpornographie. Gegen diese Angebote besteht ein 
generelles Verbot. Eine Verbreitung oder die Herstellung solcher Medien 
zöge die sofortige Beschlagnahmung, sowie eine Strafanzeige nach sich. 
Filme die am meisten auf Grund dieser Regelung vom Staat verboten 
werden, entstammen dem Genre des Horrorfilmes und werden durch den § 
131 des Strafgesetzbuches
17
 eingezogen.  
Dies macht sie jedoch für bestimmte Sammlerkreise gerade erst sehens- und 
besitzenswert, da der Privatbesitz solcher Medien gestattet ist. Eine 
Ausnahme hiervon bildet die Kinderpornographie, wo nicht nur Verkauf und 
Handel sondern auch Besitz verboten und unter Strafe gestellt ist.  
Die Beschlagnahmung wird durch die Staatsanwaltschaft beantragt, durch ein 
Gericht verfügt und schließlich durch die Polizei durchgeführt und gilt 
bundesweit.  
Werden Filme nicht als ,,unzulässiges Angebot" klassifiziert, sondern als 
,,
entwicklungsbeeinträchtigend" dürfen diese Filme zwar Vertrieben werden, 
jedoch nur einem geschlossenem Publikum zugänglich gemacht werden. 
Dieses ist gleich zusetzten mit einem strengstem Jugendverbot.  
Unter diese Regelung fallen alle solche Medien, die geeignet sind ,,die 
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu beeinflussen und 
zu stören".
18
 Dabei handelt es sich nicht nur um so genannte Telemedien, 
sondern auch um Printmedien und Tonträger. 
Hat die FSK ein Medium geprüft und als ,,unbedenklich" eingestuft, kann 
dieses Medium seit dem 01.04.2003 nachträglich nicht mehr indiziert 
werden. Diese Neuregelung verschafft der FSK zum einen eine neue 
Machtposition, zum anderen aber auch ein neues Kundenfeld, nämlich 
17
Gewaltdarstellung; Darstellung von gewaltsamen Handlungen an Menschen oder 
menschenähnlichen Lebewesen zum reinen Selbstzweck
18
JuSchG, Abschnitt 3, §15, Abs. 2
14
diejenigen Filmmacher, die eine Indizierung durch eine andere Behörde des 
Staates fürchten. 
Hintergrund des Ganzen ist, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende 
Medien (BPjM), Telemedien, die keine Kennzeichnung durch die FSK 
erhalten haben, ohne Antrag, also aus eigenem Ermessen, indizieren dürfen. 
 Indizierte Bild- und Tonträger dürfen weder verbreitet, noch beworben 
werden. (§ 15 JuSchG) 
Bildträger die bei ihrer Begutachtung mit dem Urteil ,,SPIO/JK-Gutachten" 
betitelt wurden, haben dieses Siegel von der Juristenkommission, der 
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, erhalten. Diese Freigabe bedeutet, 
dass der Film lediglich aus strafrechtlicher Sicht begutachtet wurde und er 
nicht gegen das Deutsche Gesetz verstößt.  
Da der Film jedoch nicht der FSK vorgelegt wurde, besteht weiterhin die 
Möglichkeit einer Indizierung durch die BPjM. 
Ein weiterer Zusatz unserer Zeit ist, dass allen bestehenden Paragraphen der 
Zusatz hinzugefügt wurde, dass die bestehenden Gesetze auch für virtuelle 
und computergenerierte Personen, Darstellungen oder Ereignisse gelten. 
Damit reagiert der Jugendschutz auf die immer besser werdenden ,,Special 
Effects" sowie die Häufung virtuell auftretender Charaktere in Hollywood 
Filmen.
19
Auch die Werberichtlinien wurden dahingehend geändert, dass von nun an 
Werbung für alkoholische Getränke erst ab 18 Uhr gesendet werden darf, 
wobei es egal ist, welche FSK Altersfreigabe der Film oder die Werbung 
erhalten hat. 
Des Weiteren müssen Werbeprogramme, die zur öffentlichen Vorführung  
gedacht sind, eine FSK Freigabe erhalten. Darüber hinaus dürfen Kindern 
und Jugendlichen auch nur Werbung oder Trailer von Filmen zugänglich 
gemacht werden, die auch für ihre Altersgruppe freigegeben sind. 
19
 zum Beispiel der Film ,,Krieg der Sterne" 
15
Die Gedanken hinter den ganzen Regelungen sind zum einem, dass unsere 
Kinder und Jugendlichen vor gefährlichen Inhalten in Medien geschützt 
werden. Zum anderen bieten diese Verfahren aber auch den Filmvertreibern 
die Möglichkeit, ihre Produkte im Vorfeld prüfen zu lassen, um so sicher zu 
stellen, dass das von ihnen angebotene Medium keine unter Strafe gestellten 
Inhalte hat. So werden Kinder, Jugendliche und Filmvertriebe gleichermaßen 
geschützt. 
16
2.2. Beurteilungskriterien der FSK 
Heute haben wir eine menge Prüfverfahren, Gremien, Institutionen und 
staatliche Regelungen, die sich mit dem Jugendschutz und den Inhalten in 
Filmen, TV und sonstigen Medienangeboten befassen. Die Vielfalt, die wir 
heute haben, existierte jedoch nicht von Anfang an.  
Sie ist langsam gewachsen und erhielt mit der Zeit immer ausgeprägtere 
Strukturen und Handlungsmechanismen. Jedoch ist die Idee, eine Behörde 
zum Schutz der Jugend, vor gefährlichen Medieninhalten, keineswegs eine 
Erfindung unserer Zeit. 
Schon sehr früh erkannten die Menschen, dass durch die immer schneller 
werdende Verbreitung Medialerinhalte, vor allem  im privaten Bereich, eine 
Gefahr, für die Kinder und Jugendlichen, besteht. 
Um dieser Gefahr Einhalt zu bieten, wurden im laufe der Zeit verschieden 
Institutionen zum Schutz gegründet, allen voran die FSK. 
2.2.1. Die Anfänge der FSK 
1912 wurde die erste staatliche Behörde gegründet, die sich mit Jugendschutz 
im Bezug auf gezeigte Inhalte in Filmen befasste. Die ,,Landesstelle für 
Filmzensur" in Berlin.  
,,Bereits damals richtete man besondere Aufmerksamkeit auf den 
Jugendschutz. Kindern und Jugendlichen wurde der Kinobesuch entweder 
gar nicht oder nur ab einem bestimmten Alter bzw. nur in Begleitung 
Erwachsener gestattet."
20
Während des Ersten Weltkrieges wurde die Rolle der Filmzensur vom Militär 
übernommen und ausgeübt. Nach Kriegsende wurde bis zu Beginn der 
Weimarer Republik von der Gründung einer Behörde die Zensur ausübte 
20
Gottberg 1999: S. 3
17
abgesehen, da sie nicht in das Weltbild der Menschen und ihre neu 
gewonnenen Freiheiten passen würde.  
Jedoch änderte sich dies, als am 11.05.1920 das neue Lichtspielgesetz in der 
Nationalversammlung verabschiedet wurde.  
Als Folge dessen wurden, unter der Leitung des Reichsministeriums für 
Innere Angelegenheiten, zwei Filmprüfstellen gegründet. Eine in Berlin und 
eine in München, wobei der in Berlin die Rolle der Obersten Prüfstelle 
zugesprochen wurde. Auch fungierte sie als Berufungsinstanz. 
Die Prüfer wurden vom Reichsminister persönlich eingesetzt und setzten sich 
aus diversen Vertretern des Volkes zusammen. So wurden Mitglieder aus 
dem Verband des Lichtspielgewerbes, der Kunst, der Volksbildung, der 
Jugendwohlfahrt und der Volkswohlfahrt gewählt und in die neuen Ämter 
eingesetzt.  
Diese Menschen waren dafür verantwortlich, die Richtlinien, die im 
Lichtspielgesetz verankert waren, durchzusetzen und die neu produzierten 
Filme dahingehend zu prüfen, ob sie gegen das Gesetz verstoßen oder nicht. 
Wichtige Aspekte waren dabei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
nicht gefährdet wurde, keine Diskriminierung einer Religion stattfand und 
das Ansehen Deutschlands, sowie seine Beziehung zu anderen Staaten nicht 
gefährdet wurde.
21
,,1. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen 
Gesetze, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger 
Weise frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.  
Doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen 
getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und 
Schmutzliteratur, sowie zum Schutz der Jugend bei öffentlichen 
Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig."
22
21
vgl. Gottberg 1999: S. 4
22
Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, § 118 
http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html, 25.6.07
18
Anhand diesen Formulierungen lässt sich klar erkennen, dass schon damals 
der Jugendschutz eine wichtige und elementare Rolle spielte. 
In dem Lichtspielgesetz heißt es, dass jeder Film der ,,eine schädigende 
Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder 
eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen"
23
 zur Folge hat, 
entsprechend gekennzeichnet werden muss und für Jugendliche unter 18 
Jahren nicht freigegeben werden darf.  
Interessanterweise mussten die Filme der Behörde zwar vorgelegt werden, 
jedoch wurden sie nur dann auf eine Jugendfreigabe geprüft, wenn dies 
ausdrücklich der Wunsch der Filmverleihe war. Während des Naziregimes in 
Deutschland änderte sich die Praxis der Filmzensur radikal.  
Es erfolgte eine strickte und  rigorose Vorzensur seitens des Staates und die 
,,nationalsozialistische Regierung änderte am 16.2.1934 das Lichtspielgesetz 
in entscheidenden Punkten, wodurch sich [...] die Prüfmethoden fundamental 
änderten".
24
Dies hatte zur Folge, dass nach der Machtergreifung durch Hitler und seine 
Anhänger nur noch Filme produziert werden durften, die dem 
nationalsozialistischen Gedankengut entsprachen. 
Als 1945 die Alliierten Deutschland befreit hatten, übernahmen sie auch die 
Kontrolle über den deutschen Film und waren somit verantwortlich für die 
gezeigten Inhalte. 
Da wo vorher Film genutzt wurde, um nationalsozialistisches Gedankengut 
zu verbreiten, wurde nun die Demokratie propagiert. Dem zufolge änderten 
sich die Zensurbeschreibungen grundlegend. ,,Security" (Wahrung der 
militärischen Sicherheit), ,,Reeducation" (politische Umerziehung) und 
,,Screening" (Ausschaltung der Geisteserzeugnisse der politischen Gegner) 
23
Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920, §3 Abs. 2 
http://www.documentarchiv.de/wr/1920/lichtspielgesetz.html. Zugriff: 25.6.07
24
Gottberg 1999: S. 4
19
waren die neuen Schlagworte der Filmzensur.
25
 Dadurch hoffte man, mit 
Hilfe des Mittels Film, die alten Gedankenwerte des Nationalsozialismus 
auszuschalten.  
Als Oberster Leiter der neuen Zensurbehörde wurde dabei Erich Pommer 
eingesetzt. Der vor dem Krieg als deutscher Produzent tätig gewesene, erhielt 
nun die Aufgabe, die deutsche Filmwirtschaft wieder aufzubauen und neu zu 
ordnen. 
Unterstützung erhielt Pommer dabei von Curt Oertel, einem erfolgreichen 
Regisseur
.
 Zusammen schufen die beiden die Grundlagen, die später die 
Grundsteine der FSK bilden sollten.  
Sie orientierten sich dabei an dem alten Lichtspielgesetz von 1920 und dem 
Production Code 
1*)
. Pommer und Oertel hatten die Grundgedanken 
geschrieben und schufen, mit Hilfe des Geschäftsführers des Verbandes der 
Filmverleiher e.V. Horst von Hartlieb, das Konzept, welches die Struktur der 
FSK bildete und noch heute bildet.  
Dieses Konzept war darauf ausgelegt, jegliche staatliche Zensur und 
Reglementierung überflüssig zu machen, jedoch für genügend Überwachung 
und vor allem Eingreifmöglichkeiten bei Jugendgefährdenden Medien zu 
haben. Auch war es Ziel dieser Gesetze, die bis dahin auf Grund der 
verschiedenen Besatzungszonen existierenden Unterschiede bei der 
Filmbewertung, zu nivellieren.
26
Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft war geboren. 
Jedoch gab es noch genügend zu tun, bis eine einheitliche Regelung, die für 
alle Bundesländer getroffen werden konnte, verabschiedet wurde. Dies war 
das Ziel der neu gegründeten Organisation, ein Jugendschutzgesetz für alle 
Filme, die in Deutschland veröffentlicht wurden. 
25
vgl. FSK-Broschüre 2006: S. 10
26
vgl. FSK Broschüre 2006: S.10
20
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2007
- ISBN (Paperback)
- 9783955491307
- ISBN (PDF)
- 9783955496302
- Dateigröße
- 236 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Hochschule Mittweida (FH)
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 2,3
- Schlagworte
- PG-Regelung Jugendmedienschutzgesetz Gewaltdarstellung Kino Film
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing
 
					