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Die neue E-Bilanz: Konzept und Problembereiche

©2012 Bachelorarbeit 53 Seiten

Zusammenfassung

Mit Einführung des § 5b EStG hat der Gesetzgeber im Zuge des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.01.2008 bilanzierende Steuerpflichtige zur Abgabe von Jahresabschlüssen auf dem elektronischen Weg verpflichtet. Bei § 5b EStG handelt es sich um eine Ergänzung der verfahrensrechtlichen Regelungen der Steuererklärungspflicht, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellt und zu einer Effizienzsteigerung in Form einer besseren und schnelleren Auswertung der Daten sowie zu Kostenersparnis auf Seiten des Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung führen soll. Obgleich die Einführung der E-Bilanz eine Reihe von Vorteilen mit sich bringt, ruft sie bei den Steuerpflichtigen eine herbe Kritik hervor. Neben zu befürchtenden Eingriffen in das Buchungsverhalten und enormen Umstellungskosten für die Unternehmen bestehen nicht zuletzt auch rechtliche Zweifel an der Praxis der Finanzverwaltung.
Ziel des Buches ist es, einen Überblick über das Konzept der E-Bilanz zu geben, anschließend auf die sich hieraus ergebenden Probleme einer Einführung einzugehen sowie mögliche Ansätze zu ihrer Lösung aufzuzeigen. Hierzu werden unter anderem Vergleiche zu anderen europäischen Staaten gezogen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Mit Einführung des § 5b EStG hat der Gesetzgeber im Zuge des Steuerbürokratie­abbaugesetzes vom 20.12.2008[1] bilanzierende Steuerpflichtige zur Abgabe von Jahresabschlüssen auf dem elektronischen Weg verpflichtet.[2] Bei § 5b EStG handelt es sich um eine Ergänzung der verfahrensrechtlichen Regelungen der Steuer­erklärungspflicht, die „einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Moderni­sierung des Besteuerungsverfahrens darstellt“[3] und zu einer Effizienzsteigerung in Form einer besseren und schnelleren Auswertung der Daten sowie zu Kosten­ersparnis auf Seiten des Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung führen soll.[4] Der Inhalt der Regelung orientiert sich dabei an den §§ 18 Abs. 1 UStG sowie 41a Abs. 1 EStG, aus denen eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatz-steuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen hervorgeht.[5] Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG besteht seitens des BMF eine Ermächtigung zur Bestimmung des Mindestumfangs der zu übermittelnden Daten, was bei den Steuerpflichtigen herbe Kritik hervorgerufen hat, da rechtliche Zweifel an dieser Praxis bestehen.[6] Die technische Übermittlung des Datensatzes erfolgt mittels XBRL (eXtensible Business Reporting Language), ein „weltweit anerkanntes und häufig genutztes Verfahren zur standardisierten, elektronischen Übermittlung von stark strukturierten Infor­mationen“[7].

Obgleich die Einführung der E-Bilanz eine Reihe von Vorteilen - darunter die Mehrfachnutzung von Datensätzen und somit Kosteneinspareffekten seitens der Steuerpflichtigen und die Möglichkeit der Nutzung von Risikomanagementsystemen „zur Bestimmung prüfungsrelevanter Fälle“[8] seitens der Finanzverwaltung - mit sich bringt, geht von den Steuerpflichtigen eine massive Kritik in Bezug auf die Einführung der E-Bilanz aus.[9] Die Gründe hierfür liegen vor allem in den personellen und finanziellen Mitteln, die die Unternehmen für eine Umstellung auf die elektronische Übermittlung aufbringen müssen. Darüber hinaus sind massive Eingriffe in das Buchungsverhalten zu befürchten.[10] Auch wird seitens der Kritiker bezweifelt, dass die Einführung der E-Bilanz für die Steuerpflichtigen tatsächlich Kostenersparnisse bewirken wird.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über das Konzept der E-Bilanz zu geben, anschließend auf die sich hieraus ergebenden Probleme einer Einführung einzugehen sowie mögliche Ansätze zu ihrer Lösung aufzuzeigen. Die Arbeit beginnt mit der Erläuterung wesentlicher Bestandteile des Konzepts. Im Anschluss daran erfolgt ein Vergleich mit der Einführung einer E-Bilanz in Österreich, wobei zunächst das österreichische Konzept erläutert wird und daraufhin ein Vergleich zu Deutschland erfolgt und wesentliche Unterschiede herausgearbeitet werden. Im dritten Teil der Arbeit werden die Problembereiche und mögliche Lösungswege zu ihrer Behebung aufgezeigt.

2. Konzept

2.1 Anwendungsbereich

2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Gemäß § 5b Abs. 1 S. 1 EStG besteht eine elektronische Übermittlungspflicht der Inhalte von Bilanz und GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder nach § 5a EstG ermitteln. Somit sind alle Unternehmen betroffen, „die eine Bilanz nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen haben oder diese freiwillig aufstellen“[11].[12] Hierzu gehören alle Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben, Kapitalgesellschaften in Form einer GmbH oder AG und sonstige Unternehmen wie OHG oder KG . Ebenfalls betroffen sind Nicht-Kaufleute, wenn deren Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 50.000 Euro pro Wirtschaftsjahr beträgt, die mehr als 500.000 Euro Umsatz pro Kalenderjahr machen und solche, die als Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie Land- und Forstwirte eine freiwillige Eintragung im Handelsregister vornehmen.[13] Unterscheidungen nach beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht, inländischen und ausländischen Einkünften sowie zwischen einer freiwilligen steuerlichen Gewinnermittlung oder gesetzlichen Pflicht zur steuerlichen Gewinnermittlung werden nicht gemacht.[14] Auch haben Rechtsform, Größe und Branche auf den Anwendungsbereich keine Auswirkung, womit auch kleine Unternehmen und anschlussgeprüfte Gesellschaften zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und GuV verpflichtet sind.[15]

2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Grundsätzlich bestehen in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich keine Beschränkungen der Übermittlungspflicht.[16] Gemäß § 5b EStG besteht eine Übermittlungspflicht für die Handelsbilanz sowie - im Fall originärer steuerlicher Buchführungspflicht - für die Steuerbilanz. Darüber hinaus betroffen sind die Überleitungsrechnung der Handelsbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.[17] Obwohl § 5b EStG laufende Gewinnermittlungen betrifft[18], sind laut BMF-Schreiben vom 28.09.2011, Rn. 1 auch Sonderbilanzen, welche anlässlich einer Betriebs­veräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart erstellt werden und solche die Umwandlungsfälle betreffen, verpflichtend elektronisch einzu­reichen.[19] Ebenso betroffen sind Liquidationsbilanzen gem. § 11 KStG[20] und Zwischenbilanzen zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels als Sonderform der Schlussbilanz.[21] Inländische Unternehmen mit einer ausländischen Betriebsstätte haben eine Bilanz und GuV für das Unternehmen als Ganzes einzureichen, sofern sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, wodurch auch sie zu einer elektronischen Übermittlung verpflichtet sind.[22] Ebenso buchführungspflichtig nach §§ 140, 141 AO und somit betroffen sein können ausländische Unternehmen, die im Besitz einer inländischen Betriebsstätte sind oder einen ständigen Vertreter bestellt haben.[23]

2.2 Taxonomie

2.2.1 Definition

Grundlage der elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung ist die sogenannte Taxonomie, die die Bilanz und GuV inhaltlich einer Standardisierung unterzieht und von der Finanzverwaltung als Mindeststandard festgelegt wurde.[24] Man kann sich die Taxonomie dabei wie eine Art Kontenrahmen vorstellen, der eine Struktur, eine Gliederungstiefe und einen Mindestumfang der zu übermittelnden Daten festlegt.[25] Es existieren neben der Kerntaxonomie, welche für alle Rechts­formen gilt, Branchentaxonomien, die nochmal unterschieden werden in Spezial- und Ergänzungstaxonomien. Spezialtaxonomien gelten für Banken, Pensionsfonds und Versicherungen, während Ergänzungstaxonomien u.a. die Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Krankenhäuser und kommunale Eigenbetriebe betreffen.[26]

2.2.2 Aufbau

Das Datenschema besteht aus zwei Grundelementen, dem Stammdaten-Modul, auch GCD-Modul (Global Common Data) genannt, und dem JA-Modul, auch GAAP-Modul (Generally Accepted Accounting Principles) genannt.[27] Das Stammdaten­modul enthält allgemeine Informationen in Hinblick auf das Dokument, den Bericht und das Unternehmen, wie bspw. das Erstellungsdatum, das GuV-Format und die Rechtsform sowie die Steuernummer des Unternehmens. Das GAAP- Modul hingegen bildet die Rechnungslegungsvorschriften und somit die Bestandteile, die Inhalt des § 5b sind, ab.[28] Zwischen beiden Modulen besteht eine Verbindung, da die Angaben im GCD-Modul einen Einfluss auf den Umfang der zu übermittelnden Bestandteile des GAAP-Moduls haben.[29]

2.2.3 Positionseigenschaften

Das GAAP-Modul untergliedert sich in „Mussfeld“, „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“, „Summenmussfeld“, rechnerisch notwendige Positionen und Auffang­positionen.[30] Mussfelder sind von allen zur elektronischen Abgabe verpflichteten Steuerpflichtigen unabhängig von Rechtsform, Branche und Größe des Unter­nehmens verpflichtend auszufüllen, da sie nach § 5b EStG i.V.m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG den Mindestumfang determinieren.[31] Gemäß BMF-Schreiben vom 28.09.2011 besteht für Fälle, in denen „sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Positionen in der ordnungsgemäßen individuellen Buchführung nicht geführt (werden) oder aus ihr nicht ableitbar (sind)“, die Möglichkeit der Übermittlung eines sogenannten NIL-Wertes, der einem Nullwert entspricht.[32] Mussfelder mit der Ergänzung „Kontennachweis erwünscht“ unterscheiden sich insofern von einem Mussfeld, dass bei dieser Position ein Auszug aus der Summen-/Saldenliste des Steuerpflichtigen gewünscht wird, jedoch nicht verpflichtend ist.[33] Summen­mussfelder sind Oberpositionen, die mathematisch mit den verpflichtend zu über­mittelnden Mussfeldern verknüpft sind, weshalb auch für sie eine Übermittlungs­pflicht besteht, sofern die sich darunter befindlichen Felder mit Werten ausgefüllt sind.[34] Auffangpositionen, erkennbar durch die Formulierung „nicht zuordnenbar“ oder „ohne Zuordnung“, dienen einer erleichterten Übermittlung, in dem sie die „Individualität der Buchführung“[35] berücksichtigen. Ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, ein Mussfeld ohne Eingriffe in das Buchungsverhalten mit einem Wert zu belegen, können in diesen Mussfeldern stattdessen ein NIL-Wert und für die Erfassung des Betrags die entsprechende Auffangposition verwendet werden.[36] Gemäß BMF-Schreiben vom 28.09.2011 ist die Nutzung von Auffangpositionen dann möglich, wenn der Steuerpflichtige „die vorgegebene Differenzierung eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus der Buchführung ableiten kann“[37]. In die rechnerisch notwendigen Positionen sind Werte einzutragen, falls die Summe der einzelnen Mussfelder nicht identisch mit dem Wert des Summenmussfeldes ist. Kann ein Buchungskonto keinem Mussfeld zugeordnet werden, dient es als eine Art „Restposten“ bei der abschließenden Gesamtsummenbildung und ist indirekt ein Bestandteil des Mindestumfangs.[38]

2.3 Übergangs- und Billigkeitsregelung

Zunächst sollte § 5b EStG gem. § 52 Abs. 15a EStG erstmals für Wirtschaftsjahre mit einem Beginn nach dem 31.12.2010 gelten. Da jedoch sowohl die technischen wie auch die organisatorischen Gegebenheiten einer Einführung im Wege standen, folgte mit der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV)[39] eine Verschiebung des Anwendungszeitpunktes um ein Jahr.[40] Da auch diese Regelung den notwendigen Anpassungen und Umstellungen der Einführung nicht gerecht wurde, folgte mit dem Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 eine Nicht­beanstandungsregelung, nach der im Jahr 2012 die Möglichkeit besteht, die Bilanz sowie GuV alleinig in Papierform einzureichen und außerdem eine „Aufgliederung nach den Anforderungen der Taxonomie nicht erforderlich ist“[41]. Ausländische Betriebsstätten profitieren von besonderen Übergangsregelungen, nach denen eine elektronische Übermittlung der Inhalte von Bilanz und GuV erst für Wirtschafts­jahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, verpflichtend wird. Mit dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011 wurde klargestellt, dass sich diese Übergangsregelung ausschließlich auf ausländischen Betriebsstätten bezieht. Auch für steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Betrieb gewerblicher Art (BgA) einzustufen sind, gelten besondere Übergangsregelungen. Ebenso betroffen ist der Berichtsbestandteil „Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen.[42]

Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht gemäß § 5b Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO und § 5b Abs. 2 S. 2 EStG die Möglichkeit eines Härtefallantrags, nach dessen Bewilligung es der Finanzbehörde möglich ist, auf eine elektronische Übermittlung der geforderten Daten zu verzichten.[43] Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die die Behörde „entsprechend dem Zweck der Vor­schrift“[44] auszuüben hat. Hierdurch ist eine Option zur Einzelfallgerechtigkeit gegeben. Ein Härtefall kommt dann in Betracht, wenn die elektronische Über­mittlung der vorgeschriebenen Unterlagen eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit darstellt.[45] Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Kauf und die Einrichtung der technischen Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen mit einem signifikanten finanziellen Aufwand verbunden ist oder seine „individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten“[46] deren Nutzung höchstens eingeschränkt zulassen.[47] Vornehmlich trifft dies auf Kleinstbetriebe zu.[48] Für kleine Betriebe und anschluss­geprüfte Großbetriebe sind keine Ausnahmeregelungen festgehalten, um den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gem. § 85 Abs. 1 AO nicht zu verletzen.[49]

3. Vergleich zum E-Bilanz Projekt Österreich

3.1 Einführung der E-Bilanz in Österreich

Auch in Österreich bemüht man sich seit geraumer Zeit um eine „elektronische Kommunikation“[50] in den Besteuerungsverfahren. Die Steuerpflichtigen wurden dabei zunächst sequentiell zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen verpflichtet.[51] Aus dem Abgabenänderungsgesetz 2003 ergibt sich, dass gemäß § 44 Abs. 8 EStG seit dem Jahr 2007[52] auch eine elektronische Übermittlung von Jahres­abschlüssen in Form einer sog. E-Bilanz an die Finanzverwaltung vorgenommen werden kann.[53] Wie in Deutschland wurde auch in Österreich ein Mindeststandart der Gliederung definiert, wobei inhaltlich und technisch die handelsrechtliche Struktur des § 224 UGB und § 231 UGB maßgeblich für die Bilanz sowie GuV des zu übermittelnden Jahresabschlusses sind.[54] Felder der Mindestgliederung sind jedoch nicht als zwingend zu übermitteln anzusehen, denn die Struktur beinhaltet neben Pflichtposten auch solche, die optional auszufüllen sind.[55] Übermittelt wird der elektronische Jahresabschluss durch das FinanzOnline-Verfahren.[56] Möglich und zulässig sind dabei gem. § 3 Abs. 2 FOnErklV i.V.m. § 1 Abs. 2 FOnV 2006 die Datenstromübermittlung und die automatisierte Datenübertragung mittels Web­service. Durch letzteren hat der Steuerpflichtige nach einer Umwandlung der Daten in das gewünschte Format die Möglichkeit, einen Upload auf das Finanz Online-Portal vorzunehmen.[57] Die Übermittlung der E-Bilanz erfolgt anhand einer hierarchi­schen, von der Finanzverwaltung vorgegebenen Struktur.[58] Zu den zu übermittelnden Unterlagen gehören Pflichtbestandteile wie allgemeine Angaben, Bilanz sowie GuV und Wahlbestandteile wie Lage- oder Aufsichtsratsbericht.[59] Das Mindest­gliederungsschema enthält keine rechtsform- und größenabhängigen Erleichterungen, so dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einer geringfügigen Erweiterung ihrer Berichtspflichten konfrontiert sind. Im Allgemeinen erfolgt jedoch keine wesentliche Ausdehnung des Umfangs der zu übermittelnden Informationen.[60]

Bisher zeigen die Erfahrungen in Österreich, dass das Besteuerungsverfahren durch die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen wesentliche Erleichterungen erfahren hat, auch für die Unternehmen.[61]

3.2 Unterschiede zu Deutschland

Ein signifikanter Unterschied zur Einführung der E-Bilanz in Deutschland besteht darin, dass die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses in Österreich derzeit noch auf Freiwilligkeit beruht.[62] Darüber hinaus besteht für Versicherungen und Banken, die spezielle gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften zu beachten haben, derzeit in Österreich keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung eines Jahresabschlusses.[63] In Deutschland sind diese Betriebe aufgrund der Spezial- und Ergänzungstaxonomien nicht von der elektronischen Übermittlung ausgeschlossen.[64] Rechtsform- und größenabhängige Erleichterungen sind in Österreich genau wie in Deutschland nicht vorgesehen, jedoch fallen die damit für Einzelunternehmen und Personengesellschaften verbundenen Erweiterungen der Gliederungsvorschriften erheblich bescheidener aus.[65] Ein Erfassungstool, wie es in Österreich existiert, ist in Deutschland nicht geplant.[66] Neben Österreich haben jedoch auch die Erfahrungen anderer Länder, in denen eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuer­erklärungen und Jahresabschlüssen besteht, und die über derartige kostenfreie Erfassungstools verfügen, gezeigt, dass Erfassungstools das Verfahren erheblich vereinfachen können.[67] Hierzu gehören neben Österreich bspw. Großbritannien, Belgien und die USA, die ihr Eingabetool kostenfrei als „Free File Tools“ zur Verfügung stellen.[68]

4. Problembereiche

4.1 Aufwand und Kosten

Die von der Bundesregierung geschätzten Bürokratiekosten in Form des reinen Umstellungsaufwands belaufen sich auf 500.000 Euro für die gesamte Wirtschaft.[69] Das aufgezeigte Konzept, welches den Umstellungsaufwand in Bezug auf Gliederungstiefe und Umfang der Taxonomie andeutet, lässt vermuten, dass diese Summe nicht der Realität entsprechen wird.[70] Abgesehen von notwenigen An­passungen der Hard- und Software, muss bei einigen Betrieben eine „IT-gestützte Buchführung“[71] überhaupt erst eingeführt werden, was zusätzlich zu den Umstellungskosten Einführungskosten verursachen wird.[72] So gehen die Spitzen­verbände der Deutschen Wirtschaft von einem Kostenfaktor in zweistelliger Millionenhöhe aus.[73] Legt man durchschnittliche Kosten in Höhe von 5.000 Euro pro Unternehmen zu Grunde, würde das bei ca. 1,35 Millionen betroffenen Unternehmen Gesamtkosten in Höhe von 7 Milliarden Euro verursachen, wobei bei Mittel- und Großunternehmen eher von einem fünf- bis sechsstelligen Betrag ausgegangen werden muss.[74] Den Hauptkostenfaktor stellt dabei die Anpassung der Buchhaltungs­systeme dar.[75] So vergleicht Robert Risse, Leiter des Steuerbereichs der Henkel­gruppe, die Einführung der Taxonomie mit einer IFRS-Einführung.[76] Eine solche hat am Beispiel von Thyssen Krupp die Löschung von ca. 35 Konten, das Hinzufügen von ca. 70 Konten sowie die Umgliederung von ca. 40 Konten notwendig gemacht, was einem Arbeitsaufwand von ca. 40 bis 50 Manntagen gleichkam.[77] Derzeit ist nicht erkennbar, dass diese Kosten durch einen Nutzen wie verkürzte Betriebs­prüfungsfristen gerechtfertigt werden.[78]

Überdies ist neben den Einführungskosten mit zusätzlichen dauerhaften Kosten zu rechnen. Denn aufgrund einer „Standardisierung der Rechenwerke“[79] durch die Steuer-Taxonomie, die auch die handelsrechtliche Rechnungslegung maßgeblich beeinflussen wird, müssen die Betriebe sich auf eine größere Datentiefe einstellen. Kleine Unternehmen, für die die Anschaffung und Instandhaltung eines eigenen E-Bilanz-Tools zu kostenintensiv und unverhältnismäßig sein dürfte, haben die Kosten der Ermittlung durch einen Fachmann zu tragen.[80] Ein Erfassungstool, wie es bereits in Österreich und anderen europäischen Ländern verwendet wird, könnte hier Abhilfe schaffen und durch die Finanzverwaltung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Umstellungsaufwand für Klein- und Kleinstunternehmen würde so mit großer Wahrscheinlichkeit bedeutend gemindert.[81]

[...]


[1] StBürokratAbG v. 20.12.2008, BGBl. I 2008, S. 2850 ff.

[2] Vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, § 5b Rn. 1. BMF-Schreiben v. 19.01.2010, IV C 6 - S 2133-b/0, BStBl 2010 I, S. 47. Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 13.

[3] BR-Drs. 547/08, 08.08.2008, S. 25.

[4] Vgl. Kaminski in Frotscher, EStG, § 5b Rn. 1. Gosch in Kirchhof, EStG, § 5b Rn. 1. BR-Drs. 547/08, 08.08.2008, S. 25. BT-Drs. 16/10188, 02.09.2008, S. 24. Seeger/Weber-Grellet in Ludwig Schmidt, EStG, § 5b Rn. 1.

[5] Vgl. Kaminski in Frotscher, EStG, § 5b Rn. 1.

[6] Vgl. Hüttemann, Steuerbilanz, DStZ 2011, S. 510.

[7] Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 13.

[8] Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 16.

[9] Vgl. Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 15 f.

[10] Vgl. Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 16 f.

[11] Richter/Kruczynski in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5b Rn. 4. BR-Drs. 547/08, 08.08.2008, S. 2.

[12] BR-Drs. 547/08, 08.08.2008, S. 2.

[13] Vgl. BMF, Nachgefragt, S. 8 (Internetquelle).

[14] Vgl. Kaminski in Frotscher, EStG, § 5b Rn. 12. A.A. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Erleichterungen, DB 2011, S. 1655.

[15] Vgl. BMF-Schreiben v. 28.09.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, BStBl 2011 I, S. 855, Rn. 1. Heinsen/Adrian, Anmerkungen, DStR 2011, S. 1438.

[16] Vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, § 5b Rn. 2a.

[17] Vgl. Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 40.

[18] Eröffnungsbilanzen ausgenommen.

[19] Vgl. Richter/Kruczynski in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5b Rn. 11. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage 5 zu Heft 41, S. 11. Gosch in Kirchhof, EStG, § 5b Rn. 2a.

[20] Verweis des § 11 Abs. 6 KStG auf § 4 Abs. 1 EStG, siehe Schumann/Arnold, Ziele, DStZ 2011, S. 228. Gl.A. Geberth/Burlein, Veröffentlichung, DStR 2011, S. 2013. A.A. IDW, Anwendungsschreiben, S. 2 (Internetquelle). Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage 5 zu Heft 41, S. 11. Hofmeister in Blümich, EStG, § 5b Rn. 27. Heinsen/Adrian, Anmerkungen, DStR 2011, S. 1438.

[21] Vgl. Schumann/Arnold, Ziele, DStZ 2011, S. 228.

[22] BMF-Schreiben v. 28.09.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, BStBl 2011 I, S. 855, das insoweit auf ein BFH Urteil vom 16. Februar 1996, BStBl II 1997 S. 128 verweist.

[23] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage 5 zu Heft 41, S. 11.

[24] Vgl. Richter/Kruczynski, Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, Kap 6 Rn. 521. Wente, E-Bilanz, wisu 2011, S. 647.

[25] Vgl. Wente, E-Bilanz, wisu 2011, S. 647. Martin in Lademann, EStG, § 5b Rn. 38. Kozikowski/Kreidl/Adrian in Beckscher Bilanzkommentar, § 266 Rn. 323.

[26] Vgl. Kaminski in Frotscher, EstG, § 5b Rn. 79. Kozikowski/Kreidl/Adrian in Beckscher Bilanzkommentar, § 266, Rn. 324 f.

[27] Vgl. Richter/Kruczynski in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5b Rn. 23.

[28] Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, Mindestumfang, BB 2010, S. 2489.

[29] Vgl. Richter/Kruczynski, Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, Kap 6 Rn. 531.

[30] Vgl. Kuntschik in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 5b Rn. B 27. Siehe auch Abbildung 1 bis 5 im Anhang.

[31] Vgl. Richter/Kruczynski in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5b Rn. 34. Kaminski in Frotscher, EStG, § 5b Rn. 82.

[32] BMF-Schreiben v. 28.09.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, BStBl 2011 I, S. 855, Rn. 16. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Erleichterungen, DB 2011, S. 1656; Klein/Wißborn, Finanzverwaltung, BBK 2010, Sonderdruck, S. 5.

[33] BMF-Schreiben v. 28.09.2011, vgl. FN 32, Rn. 17; Kozikowski/Kreidl/Adrian in Beck’scher Bilanzkommentar, § 266 Rn. 326.

[34] Vgl. Richter/Kruczynski in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5b Rn. 36. BMF-Schreiben v. 28.09.2011, vgl. FN 32, Rn. 14. Tonner in Bordewin/Brandt, EStG, § 5b Rn. 27.

[35] Tonner in Bordewin/Brandt, EStG, § 5b Rn. 27.

[36] Vgl. Kuntschik in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 5b Rn. B 30.

[37] Tonner in Bordewin/Brandt, EStG, § 5b Rn. 27.

[38] Vgl. Kuntschik in Kirchhoff/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 5b Rn. B 28.

[39] AnwZpvV v. 20.12.2010, BGBl. I 2010, S. 2135.

[40] Vgl. Hofmeister in Blümich, EStG, § 5b Rn. 5.

[41] Vgl. Kaminski in Frotscher, EStG, § 5b Rn. 36.

[42] Vgl. Richter/Kruczynski in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5b Rn. 19. BMF-Schreiben v. 28.09.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, BStBl 2011 I, S. 855, Rn. 7.

[43] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Erleichterungen, DB 2011, S. 1657.

[44] Bergan/Martin, Bilanz, DStR 2010, S. 1758.

[45] Vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, § 5b Rn. 9.

[46] § 150 Abs. 8 AO.

[47] Vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, § 5b Rn. 9. BMF-Schreiben v. 19.01.2010, IV C 6 – S 2133-b/0, BStBl Rn. 3.

[48] BT-Drs. 16/10940, 13.11.2008, S. 10.

[49] Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, Steuerbürokratieabbau, DB 2010, S. 1609. Heinsen/Adrian, Anwendungsbereich, DStR 2010, S. 2592.

[50] Sopp/Kruczynski/Richter, Österreich, SWI 2011, S. 443.

[51] Vgl. Sopp/Kruczynksi/Richter, Österreich, SWI 2011, S. 443.

Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, S. 1684 (EStG), 1687 (KStG).

[52] FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006

[53] Vgl. Sopp/Kruczynski/Kurz, Österreich, SWI 2011, S. 444.

[54] Vgl. Kutschera, E-Bilanz, SWK 2006, S. 1110.

[55] Vgl. Ebd., S. 1111.

[56] Vgl. Sopp/Kruczynksi/Richter, Österreich, SWI 2011, S. 445. § 1 Abs. 2 FOnErklV.

[57] Vgl. Ebd., S. 445 f. Schiffers, Pilotphase, DStZ 2011, S. 747.

IHK, E-Bilanz, S. 3 (Internetquelle).

[58] Vgl. Sopp/Kruczynski/Richter, Österreich, SWI 2011, S. 446.

[59] Vgl. Ebd., S. 449 ff.

[60] Vgl. Ebd., S. 443 ff. Herzig, Gewinn, DB 2012, S. 8f.

[61] Vgl. Mayrhofer, E-Bilanz, Bilanzbuchhalter, 2007, Heft 32, S. 31.

[62] Vgl. Sopp/Kruczynksi/Richter, Österreich, SWI 2011, S. 443. Mayrhofer, E-Bilanz, Bilanzbuchhalter 2007, Heft 32, S. 29. Kuntschik in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 5n Rn. A 79.

[63] Mayrhofer, E-Bilanz, Bilanzbuchhalter 2007, Heft 32, S. 29. Sopp/Kruczynski/Richter, Österreich, SWI 2011, S. 449.

[64] Vgl. Ebd., S. 449.

[65] Vgl. Ebd., S. 449.

[66] Vgl. BMF, Nachgefragt, S. 16 (Internetquelle).

[67] Schiffers, Pilotphase, DStZ 2011, S. 747.

[68] Vgl. Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 18 f. (siehe hierzu Abbildung Nr. 6 im Anhang). Schiffers, Pilotphase, DStZ 2011, S. 747.

[69] BR-Drs. 547/08, 08.08.2008, S. 19.

[70] Vgl. Kaminski in Frotscher, EStG, § 5b Rn. 31.

[71] Kußmaul in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, § 239 HGB.

[72] Vgl. Kußmaul/Weiler, Wissenschaft, BBK 2010, Sonderdruck, S. 18. Kußmaul/Weiler, Würdigung, StuB 2010, S. 609. Eine Einschätzung der Firmen ist im Anhang unter Abbildung Nr. 9 zu finden.

[73] Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, Stellungnahme, S. 2 (Internetquelle).

[74] Vgl. Jonas, Bürokratieaufbau, Bürokratieaufbau, Ubg 2010, S. 602.

[75] Vgl. Böhle/Burlein, Software-Anwender, BBK 2010, Sonderdruck , S. 22.

[76] Vgl. Risse, Auswirkungen, DB 2010, S. 61. Die Einschätzung weiterer, in einer Studie befragter Unternehmen ist im Anhang unter Abbildung Nr. 8 zu finden.

[77] Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. Köln, Finanzkommunikation, DB 2010, S. 1477.

[78] Vgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft, Entwurf, S. 3 (Internetquelle).

[79] Schiffers, Verfahrensvorschrift, Stbg 2011, S. 12.

[80] Vgl. Schiffers, Pilotphase, DStZ 2011, S. 747 f.

[81] Vgl. Althoff u.a., E-Bilanz, 2011, S. 120.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783955496784
ISBN (Paperback)
9783955491789
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
Steuerbürokratie Jahresabschluss Steuererklärungspflicht Besteuerungsverfahren Effizienzsteigerung Finanzverwaltung

Autor

Judith Pohler wurde 1984 in Euskirchen geboren. Nach ihrer Berufsausbildung in einer auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei absolvierte sie ein Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität zu Köln, das sie 2012 erfolgreich abschloss. Ihre Studienschwerpunkte Ertragssteuern und Rechnungslegung sowie Unternehmenssteuern und eine Teilnahme am BFH Moot Court motivierten sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen. Judith Pohler lebt in München und arbeitet im Controlling eines Versicherungskonzerns.
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Titel: Die neue E-Bilanz: Konzept und Problembereiche
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