Lade Inhalt...

Inhalt und Bedeutung der Grundrechte der Paulskirchenverfassung von 1848/49 für die deutsche Verfassungsentwicklung im 19. und 20. Jahrhundert

©2008 Studienarbeit 67 Seiten

Zusammenfassung

Die Studie beschäftigt sich mit der Frage, welchen Inhalt die Grundrechte der Paulskirchenverfassung von 1848/49 hatten und welche Bedeutung ihnen für die deutsche Verfassungsentwicklung im 19. und 20 Jahrhundert zukommt. Dazu wird durch die Auswertung der stenographischen Berichte des Plenums, der Ausschussprotokolle und weiterer Quellen, sowie der einschlägigen Sekundärliteratur der Inhalt des Grundrechtekatalogs herausgearbeitet. Dabei wird belegt, dass die Grundrechte die verfassungsrechtliche Verkörperung der bürgerlichen Ideale von Einheit, Freiheit, Gleichheit und Rechtsstaat waren und dass durch sie eine moderne, staatsbürgerliche Gesellschaft begründet werden sollte. Zugleich wird aber auch festgestellt, dass die Grundrechte von 1848 in bewusster Abgrenzung zu den Menschenrechten entwickelt worden sind und als Ausdruck positivistischer Gewährung verstanden wurden, die nicht nur staatsabwehrend, sondern auch staatsaufbauend gedacht waren. Daraus wird geschlussfolgert, dass Grundrechte an sich ein Ausdruck eines genuin deutschen Rechts- und Staatsverständnisses sind, welches sich von den westlichen Vorbildern unterscheidet. Im zweiten Teil der Arbeit wird dann die Bedeutung der Grundrechte der Paulskirchenverfassung für die spätere deutsche Verfassungsentwicklung nachgezeichnet. Dabei wird aufgezeigt, inwiefern sich die Ideen und die den Grundrechten der Paulskirchenverfassung zugedachten Funktionen auswirkten, indem spätere deutsche Verfassungen durch sie geprägt wurden. Als Untersuchungsansatz wird dafür sowohl eine wörtliche Übereinstimmung, als auch eine ausdrückliche zeitgenössische Bezugnahme zu Grunde gelegt. Dabei wird festgestellt, dass es eine besondere Leistung der Verfassungsgeber von 1848/49 war, mit dem Grundrechtskatalog eine Zusammenstellung zu schaffen, auf die alle späteren Verfassungsgeber bis auf den Wortlaut zurückgreifen konnten und dies auch taten. Obwohl ihr Geltungsanspruch gescheitert ist, muss daher festgestellt werden, dass sie nachhaltigen Einfluss auf die deutsche Verfassungsentwicklung ausübte.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Im ersten Teil der Studie wird durch die Auswertung der stenographischen Berichte des Plenums, der Ausschussprotokolle und weiterer Quellen, sowie der einschlägigen Sekundärliteratur herausgearbeitet, welchen Inhalt der Grundrechtekatalog der Paulskirchenverfassung oder genauer gesagt der Frankfurter Reichsverfassung[1] hatte. Dabei soll belegt werden, dass die Grundrechte die verfassungsrechtliche Verkörperung der bürgerlichen Ideale von Einheit, Freiheit, Gleichheit und Rechtsstaat waren und dass durch sie eine moderne, staatsbürgerliche Gesellschaft begründet werden sollte.

Im zweiten Teil der Arbeit wird dann die Bedeutung der Grundrechte der Paulskirchenverfassung für die spätere deutsche Verfassungsentwicklung nachgezeichnet. Dabei soll aufgezeigt werden, inwiefern die Ideen, bzw. die den Grundrechten der Paulskirchenverfassung zugedachten Funktionen sich auswirkten, indem spätere deutsche Verfassungen durch sie geprägt wurden.

Als Untersuchungsansatz wird dafür sowohl eine wörtliche Übereinstimmung, als auch eine ausdrückliche zeitgenössische Bezugnahme zu Grunde gelegt.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass wegen des begrenzten Umfangs der Arbeit größtenteils nur auf die gesamtdeutsche Verfassungsentwicklung eingegangen werden kann. Gleiches gilt weitestgehend für eine Beschränkung auf die positiven Einflussnahmen der FRV für die Verfassungsentwicklung. Aus selbigem Grund unterbleibt es auch, die Entwicklung der einzelnen Grundrechte in den späteren Verfassungen nachzuzeichnen.

Zum Schluss gilt es zu erwähnen, dass zur besseren Verständlichkeit teilweise moderne Begriffe gewählt wurden, um Themen aus früherer Zeit zu beschreiben.

B. Inhalt der Paulskirchenverfassung von 1848/49

I. Historischer Überblick

1. Die Restauration

Nach der Beendigung der napoleonischen Fremdherrschaft stellte sich die Frage der staatlichen Neuordnung Deutschlands. Das Bürgertum, das sich durch die Teilnahme an den Befreiungskriegen emanzipiert hatte, forderte die Einigung Deutschlands. Zugleich verlangte es, inspiriert durch das Gedankengut der Französischen Revolution, nach mehr verbürgten Freiheitsrechten.[2] Die Vertreter der monarchistischen Deutschen Staaten lehnten dagegen die Forderungen nach einem Nationalstaat und einer Verfassung ab. Ihr Interesse bestand darin, die Fortdauer der alten Staatsgewalten zu sichern.[3] In diesem Sinne konnte sich Metternich als Vertreter der alten Mächte auf dem Wiener Kongress 1815 durchsetzen und mit der Schaffung des Deutschen Bundes einen Staatenbund konstituieren, in dem die Staatsgewalt im wesentlichen bei den Mitgliedsstaaten und dort in der Hand der reaktionären Kräfte verblieb.[4] Die Deutsche Bundesakte als Grundlagenvertrag des Deutschen Bundes versprach zwar in Art.13, dass in den Mitgliedsstaaten landständische Verfassungen eingeführt werden sollten, jedoch kamen diesem Versprechen nur die Süddeutschen Staaten nach.[5]

Trotz der damit einhergehenden Enttäuschung ließ der Wunsch nach nationaler Einheit und Freiheit nicht nach. Treibende Kraft waren vor allem die Burschenschaften, aus deren Mitte 1819 der Attentäter stammte, der den konservativen Dichter August von Kotzebue ermordete.[6] Diese Tat bildete den Anlass für die herrschenden Staatsgewalten durch die Karlsbader Beschlüsse die Meinungsfreiheit einzuschränken und die Burschenschaften zu verbieten, die Universitäten zu überwachen, die Presse zu zensieren und liberal und national gesinnte Professoren zu entlassen. Damit wurde auf das geistige Leben in Deutschland eingewirkt und äußerlich Ruhe und Ordnung wieder hergestellt.[7]

2. Der Vormärz

Trotz der staatlichen Unterdrückung der Einheits- und Freiheitsbewegung wirkten deren Ideen fort. Die französische Julirevolution von 1830, die zu verschiedenen Konstitutionalisierungen in Deutschland führte[8], belebte die bürgerliche Bewegung und leitete einen politischen und gesellschaftlichen Aufbruch ein.[9] Die erstarkte Opposition dokumentierte ihre Forderungen auf dem Hambacher Fest 1832 und verlangte bürgerliche Freiheiten und die politische Einheit Deutschlands.[10] Ausdruck eines wachsenden Selbstvertrauens der bürgerlichen Bewegung war der Protest der „Göttinger Sieben“ gegen einen (vermeintlichen) Verfassungsbruch des Hannoveranischen Königs. Die reaktionären Kräfte reagierten dagegen mit weiteren Unterdrückungsmaßnahmen.[11]

3. Die Revolution und deren Scheitern

Der Konflikt zwischen Bürgertum und den Vertretern der altständischen Mächte vergrößerte sich daraufhin zusehends. Durch die fortschreitende Industrialisierung hatte das Bürgertum inzwischen eine dominierende wirtschaftliche und soziale Bedeutung gewonnen, ohne entsprechend am politischen Entscheidungsprozess partizipiert zu werden. Der Nationalstaatsgedanke drang zudem durch die französische Forderung nach Herstellung der Rheingrenze (1840), sowie durch den dänisch-deutschen Konflikt um Schleswig-Holstein (1844) zunehmend in das Bewusstsein breiterer Bevölkerungsschichten.[12] Obendrein ereignete sich im Winter 1847/1848 die letzte wirkliche Hungersnot in Friedenszeiten, die zu einer Verstärkung der Unzufriedenheit mit den Regierungspolitiken führte.[13] Dies alles bildeten die Ursachen für die Spannungen, die zur Märzrevolution in Deutschland führten.

Anlass für die den Ausbruch der Revolution in Deutschland war am Ende aber die französische Februarrevolution 1848.[14] In Paris zwangen Aufständische den französischen König zur Abdankung. Dies wirkte wie ein Fanal auf die bürgerliche Bewegung.[15] In den deutschen Einzelstaaten kam es zu Unruhen, die in Barrikadenkämpfen und Toten gipfelten. Es wurden die so genannten „Märzforderungen“ gestellt, die allerorts hießen: Pressfreiheit, Vereins-und Versammlungsfreiheit, Einrichtung von Schwurgerichten, allgemeine Volksbewaffnung, Verfassungseid des Heeres und die Wahl einer Nationalversammlung.[16] Besondere Bedeutung kam dabei der Forderung nach einer Nationalversammlung zu. Damit wurde nicht mehr nur eine Reform der bisherigen Gesetze gedrängt, sondern auf eine Änderung des Systems und der Machtverhältnisse abgezielt.[17]

Nachdem sich in den deutschen Regierungen die Auffassung durchgesetzt hatte, dass sich die politische Lage inzwischen unvermeidlich verändern werde, beschloss man der Bürgerlichen Bewegung entgegen zu kommen. Liberale Regierungen wurden eingesetzt und man erklärte sich bereit, den Deutschen Bund zu reformieren.[18] Hierdurch erhoffte man sich wenigstens Einfluss auf den Umfang und das Ausmaß der Neuerungen nehmen zu können.[19] Der Bundestag beschloss daher neben der Rücknahme der drückensten Beschlüsse die Einrichtung eines Ausschusses, zu dem die Regierungen 17 „Männer des allgemeinen Vertrauens…abzu­ordnen“[20] hätten. Dieser Siebzehnerausschuss erarbeitete einen Entwurf einer Gesamtdeutschen Verfassung, der einen Grundrechtskatalog enthielt.[21] Der Verfassungsvorschlag blieb jedoch ohne Erfolg, da er auf die Widerstände der Einzelstaaten, der demokratischen Linken und des preußischen Königs, der für den Bundesvorsitz vorgesehen war, traf.[22]

Während der Siebzehnerausschuss am Verfassungsentwurf arbeitete, trat am 31.4.1848 neben dem Bundestag und dem Siebzehnerausschuss das Vorparlament als drittes politisches Organ zusammen.[23] Dieses Vorparlament, das weder einen staatlichen Auftrag hatte, noch von staatlicher Seite anerkannt wurde, einigte sich auf ein Wahlverfahren mit dem eine deutsche Nationalversammlung gewählt werden sollte.[24] Die daraufhin gewählten Abgeordneten der verschiedenen Partikularstaaten eröffneten die Frankfurter Nationalversammlung am 18.5.1848. Sie beschlossen die Einrichtung eines 30köpfigen Verfassungsausschusses, der mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauftragt wurde. Nach Redigierung des ersten Entwurfs wurde der zweite Entwurf der Nationalversammlung am 19.5.1848 zugeleitet. Am 20.12.1848 wurde nach zwei Lesungen der Grundrechtskatalog des Entwurfs vorweg verabschiedet. Dieser wurde durch ein Einführungsgesetz vorab am 17.1.1849 in Kraft gesetzt. Die weiteren Verfassungsbestimmungen wurden am 27.3.1849 verabschiedet und am darauffolgenden Tag ausgefertigt und verkündet.[25]

In der Frage der Integration des Vielvölkerstaats Österreich in einen Deutschen Nationalstaat entschied man sich für die kleindeutsche Lösung. Der preußische König sollte als Kaiser der Deutschen die Nation einen.[26] Als dieser die Würde der Kaiserkrone aus seinem vorkonstitutionellen Selbstverständnis heraus ablehnte[27], war der Versuch die Revolution durch den rechtlichen Weg einer Verfassung abzuschließen, de facto gescheitert.[28]

Die inzwischen in Österreich und Preußen erstarkten reaktionären Kräfte, riefen ihre Abgeordneten zurück und erkannten der Nationalversammlung die Legalität ab.[29] Dies führte zur so genannten „Reichsverfassungskampagne“, erneuten Volkausschreitungen in den deutschen Staaten.[30] Die Aufstände konnten jedoch, insbesondere durch das bundesweite Einschreiten Preußens, niedergeschlagen werden. Gleichzeitig wurde durch die Aufstände das gemäßigte Bürgertum verschreckt.[31] Die Furcht vor einer Radikalisierung der Massen führte dazu, dass die meisten der Abgeordneten den Rufen ihrer Heimatstaaten folgten und die Nationalversammlung verließen.[32] Der Rest zog sich nach Stuttgart zurück, wurde dort aber von Truppen aufgelöst. Mit dem zusammenkommen der Bundesversammlung des Deutschen Bundes am 1.9.1849 in Frankfurt, war die Revolution endgültig gescheitert.

Ob der FRV durch die Ausfertigung und Verkündung jemals eine Geltungskraft zukam ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Verfassung durch die Ausfertigung und Verkündung bereits rechtswirksam in Kraft getreten sei.[33] Dagegen spricht jedoch, dass der preußische König zunächst die Wahl zum Kaiser der Deutschen annehmen musste.[34] Im Grunde kann dies jedoch dahinstehen, da durch die Weigerung des Königs, die Verfassung in jedem Fall realpolitisch gescheitert war und es in diesem Sinne bei einem bloßen Verfassungsentwurf[35] blieb.

II. Die Grundrechte der Paulskirchenverfassung

1. Die Entstehung des Grundrechtsbegriffs

Der Begriff der „Grundrechte“ wurde erstmals in der FRV verfassungsrechtlich normiert.[36] Auch wenn die Verbürgungen der Virginia bill of rights (1776) und der déclaration des droits de l´homme et du citoyen (1789) und deren ältere Vorbilder die geistigen Wegbereiter waren[37], wurde damit bewusst auf eine Bezeichnung als Menschen- oder Bürgerrechte verzichtet.[38] Damit sollte auf ihre Herkunft aus den durch die Gesetzgeber des Frühkonstitutionalismus in den deutschen Einzelstaaten garantierten Freiheiten hingewiesen werden.[39] Die Grundrechte galten also ihrem Ursprung nach als traditionelle nationale Rechtsüberlieferungen[40], die als ein Produkt des deutschen Geisteslebens angesehen wurden.[41]

Zugleich wurde mit dem Begriff der Grundrechte der Gebrauch ausländischer Termini vermieden. So konnte man jeden Verdacht unpatriotischer Gesinnung in dieser geistig national geprägten Zeit vermeiden.[42] Des Weiteren wurde eine klare Abgrenzung zu den bereits in den Einzelstaaten existierenden „Staatsbürger- oder Untertanenrechte“ gezogen, um so den nationalstaatlichen Aspekt in den Vordergrund zu stellen.[43]

Das eigentlich Neue an der Entwicklung des Grundrechtsbegriffs ist jedoch die positivistische Aussage.[44] Anders als die französische Menschenrechtserklärung stand nicht mehr die naturrechtliche Begründung angeborener Menschenrechte im Vordergrund.[45] Stattdessen verstand man die Rechte als vom Staat gewährt.[46] Insofern vollzog sich ein Wandel von der Naturrechtslehre zur konstitutionellen Staatslehre.[47] Divergierend also zum Naturrechtsvorrang der zeitgenössischen französischen Verfassung[48] wurden die Grundrechte dabei als historisch gewachsen legitimiert.

Weiterhin wurde mit dem Grundrechtsbegriff ein für die Gegebenheiten der Zeit anpassungsfähiger Terminus geschaffen, der es ermöglichte, diejenigen Themenfelder aufzunehmen, für die ein Bedürfnis bestand. Zugleich wurde die dem Begriff der „Menschenrechte“ anhaftende universell doktrinäre Geltungskraft umgangen[49], der man besonders seit der französischen Fremdherrschaft reserviert gegenüber stand.[50] Trotzdem lässt sich feststellen, dass die klassischen Freiheitsrechte, die seit den Menschen- und Bürgerrechtserklärungen der Virginia Bill of Rights und der Französischen Menschenrechtserklärung bekannt waren[51], den Mittelpunkt der unter dem Grundrechtsbegriff verstandenen Rechte bildeten.

2. Zusammenstellung des Grundrechtskatalogs

Zeitgenössisch wurden die Grundrechte als diejenigen Rechte definiert, die nötig seien, um die „freie Existenz der Bürger“ und ein „Aufblühen der Gemeinschaften“ zu verbürgen.[52] Dazu umfasste der Grundrechtskatalog der FRV formell-rechtlich 59 Paragraphen als Grundrechte. Diese waren juristisch formuliert, um sie so „verwaltungs- und behördensicher“ wie möglich zu machen.[53] Die Grundrechte sollten also nicht bloße Programmrechte, sondern eine rechtlich verbindliche feste Grundlage sein.[54] Neben den klassisch liberalen Freiheitsrechten waren auch korporative und organisatorische Rechte vertreten.[55] Dem lag die Idee zugrunde, alles was nicht schwerpunktmäßig staatsorganisationsrechtlich und der Bildung eines Einheitsstaats diente, in der Grundrechtszusammenstellung aufzunehmen.[56] Ein einheitlicher theoretischer Hintergrund für die Zusammenstellung ist ansonsten nicht zu erkennen. Neben der Rezeption klassischer, von bürgerlicher Denkart geprägter Grundrechtssysteme wurden politisch-pragmatisch[57] die Rechte aufgenommen, die für die Verwirklichung der Ideen von der Einheit Deutschlands, der Entwicklung eines Rechtsstaats und der staatlichen Gewähr individueller Freiheit, nötig erschienen.[58]

Der Rechtsgehalt der Frankfurter Grundrechte ist nicht klar zu definieren. Neben den typischen, vom Liberalismus geprägten Freiheitsrechten, enthielten die Grundrechte soziale-gleiche (§§157, 166-171, 173) und institutionelle (Art.X-XIII) Ansätze.[59] Der Grundrechtekatalog wies also nicht nur individualschützende Normen auf. Dies erkannte auch schon Beseler, als er ausführte, dass es nicht möglich sei, nach streng abgemessenen Prinzipien zu bestimmen, was zu den Grundrechten gehöre.[60] Zeitgenössisch wurde zwar zwischen den „Rechten der Individuen“[61] und den „verfassungsartigen“[62] und „politischen“[63] Rechten ge­trennt, jedoch wurden alle positiv rechtlich unter einem formellen Grundrechtsbegriff zusammengefasst.

Damit ist festzustellen, dass die gedankliche Einheit der „Grundrechte“ 1848 nicht rein individualistischer Natur war.[64] Über die Gewährleistung subjektiver Rechte hinaus verkörperten sie durch ihre Ideen ein Reformprogramm, welches auf den Gebieten des politischen, wirtschaftlichen und geistigen Lebens den Gesetzgeber verpflichten sollte, diese Felder im Sinne der die Zeit beherrschenden freiheitlichen Ideen neu zu ordnen.[65]

3. Persönlicher Geltungsbereich

§ 130 legte fest, dass die nachfolgenden Grundrechte dem Deutschen Volke gewährt wurden. Die Grundrechte, soweit sie denn individualrechtlicher Natur waren, waren also spezielle Deutschenrechte. Dabei war jedoch für die Nationalversammlung klar, dass die Grundrechte nicht unterschiedslos für Frauen und Männer gelten sollten. Frauen waren daher von den politischen Rechten, insbesondere dem Wahlrecht (§ 132 S.3) oder dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (§137 S.6), ausgenommen.[66]

Die Grundrechtsfähigkeit von dem, was wir unter öffentlich rechtlichen Körperschaften ver­stehen, wurde in zahlreichen Artikeln (z.B. §§ 147, 159 II, 184, 186) explizit normiert. Außerdem wurde in Art. 188 die Grundrechtsfähigkeit für nichtdeutsche Personenverbände in Bezug auf diejenigen Rechte festgelegt, die ihnen durch die Grundrechte gewährleistet wurden.

Ferner wurde auch über den Wortlaut hinaus anerkannt, dass für

spezielle Korporationen die Grundrechte gelten müssten. Auf diese Verbindungen sollten die Grundrechte Anwendung finden, die ihrem Wesen nach in Frage kamen, namentlich der Schutz des Eigentums aus § 164 I.[67]

4. Bindungswirkung gegenüber der Legislative

§ 130 S.2 bestimmte, dass keine Verfassung oder Gesetzgebung eines Einzelstaates die Grundrechte jemals aufheben oder beschränken könne. Damit wurde entschieden, dass die Grundrechte unmittelbare Bindungswirkung für die Legislativorgane dieser Staaten entfalteten.[68] Zugleich kam ihnen damit ein Vorrang vor partikularstaatlichen Gesetzen zu. Damit boten sie unmittelbaren Schutz gegen die bestehende Staatsgewalt der Länder.[69]

Gleichfalls beschränkten sich die Bindungswirkung und der Vorrang jedoch nicht bloß auf die Gliedstaaten. § 126a bestimmte die Zuständigkeit des Reichsgerichts. Dieses hatte über Kla­gen eines Einzelstaats gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung der Verfassung durch Legislativakte und andersherum wegen Klagen der Reichsgewalt gegen Einzelstaaten wegen Verletzung der Verfassung zu entscheiden. Es wurde somit eine Rechtswegmöglichkeit eröffnet, die grundsätzlich die Übereinstimmung von Gesetzgebungsakten mit den Grundrechten überprüfte.[70] Daraus kann geschlossen werden, dass die Grundrechte auch die legislative Gewalt des Reiches binden sollte und den Reichsgesetzen vorging.[71] Derselbe Schluss ist auch aus den in den Grundrechten enthaltenen Gesetzesvorbehalten zu ziehen. Dieser bedürfte es nämlich nicht, wenn die Grundrechte nicht auch die Reichsgesetze binden sollten.[72]

III. Die Grundrechte im Einzelnen

Im Folgenden sollen die Grundrechte der Paulskirchenverfassung im Einzelnen untersucht werden.[73]

1. Das Reichsbürgerrecht und das Wahlrecht, § 132

§ 132 normierte das „Reichsbürgerrecht“ und prägte damit einen Terminus, der die Abgrenzung der folgenden Grundrechte zu den jeweiligen Heimatrechten in den Gemeinden und den Staatsbürgerrechten in den Partikularstaaten verdeutlichen sollte.[74] Damit wurde bewusst ein gesamtdeutsches Staatsbürgerrecht geschaffen. Hierdurch sollte sowohl die Gleichbehandlung aller Deutschen klargestellt, wie auch die Vereinheitlichung der Rechtslage vorangetrieben werden. Hieraus lässt sich auf den Willen der Verfassungsgeber schließen, durch die Schaffung einheitlicher Rechte, einen Gesamtstaat zu begründen.[75]

Zugleich wurden mit § 132 die Grenzen des personellen Schutzbereichs der folgenden Grundrechte abgesteckt. Diese waren namentlich „Deutschenrechte“. Deutscher war nach § 131 jeder Angehöriger eines Staates, der dem Deutschen Reich angehörte. Da jedoch nicht geklärt war, welche Staaten nach dem „Untergang des [Heiligen Römischen] Reiches“[76] dazu gehörten, blieb die Frage einer Zugehörigkeit aufgrund ethnisch-kultureller oder territorialer Anknüpfung umstritten.[77]

In § 132 wurde gleichzeitig festgelegt, dass das Wahlrecht zur Reichstagswahl anhand einfachgesetzlicher Normen geregelt werden sollte. Obwohl also das Wahlrecht nicht ausdrücklich im Sinne einer positiven Feststellung gewährt wurde, erfuhr es durch die Erwähnung im Zusammenhang mit dem Reichsbürgerrecht zumindest eine bestimmte staatsrechtliche Garantie.[78]

2. Die Freiheitsrechte

a) Persönliche Freiheitsrechte
aa) Freizügigkeit, §§ 133 I, 136

(1) Innerterritoriale Freizügigkeit

Die Freizügigkeit garantierte § 133 I, der jeden Deutschen dazu berechtigte, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Hiervon umfasst wurde das Recht, sich sowohl innerhalb seines Heimatgebietes, als auch in einem anderen Territorium des Reiches frei niederzulassen. Die bisherige Regelung[79] sollte damit überwunden werden. Diese sah zwar den Zuzug innerhalb des Bundesgebietes vor, machte dies jedoch von der Aufnahmebereitschaft des Bundesstaates abhängig, welcher oftmals Partikularrechte erließ, die einen Zuzug quasi unmöglich machten.[80] Grund für die Aufnahme der Freizügigkeit in den Grundrechtskatalog war neben der Gewähr des individuellen Entscheidungsrechts sich frei zu bewegen, sowie die Förderung des Einheitsgedankens[81], die Hoffnung die wirtschaftlichen Probleme der Zeit zu lösen, indem man den Arbeitskräften ermöglichte, dort tätig zu werden, wo sich konzentriert Arbeitsmöglichkeiten befanden.[82]

Die Niederlassungsfreiheit unterlag dabei dem Gesetzesvorbehalt aus § 133 II. Dieser bestimmte, dass die Bedingungen für die Freizügigkeit durch ein Heimatgesetz[83] festgesetzt werden sollten. Das beratene HEG wiederum beschränkte die Freizügigkeit in zwei Fällen, verpflichtete aber gleichzeitig die Heimatgemeinde, im Falle des Vorliegens dieser Fälle die Person aufzunehmen und ihr notfalls die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Jedem Deutschen wurde also einfachgesetzlich sowohl ein Platz in seiner Heimatgemeinde, als auch ein Mindestmaß an sozialer Sicherung garantiert.[84] Damit ist festzustellen, dass die Verfassungsgeber die mit der Freizügigkeit einhergehenden sozialen Probleme erkannten und diese versuchten zu lösen.

§ 133 I gewährte weiterhin jedem Deutschen das Recht an jedem Orte des Reichsgebietes das Gemeindebürgerrecht zu erlangen. Damit sollte im Gegensatz zum Grundrecht auf wirtschaftliche Freizügigkeit kein gleichmäßiger wirtschaftlicher Erwerbstatbestand geschaffen werden. Vorderer Zweck dieses Grundrechts war vielmehr die Verwirklichung von Gleichheit in Bezug auf die Wahl des Wohnortes, indem der Einwand fehlender Einzelstaatsangehörigkeit ausgeschlossen wurde.[85] An diesem Grundrecht zeigt sich besonders, dass die Grundrechte den Zweck der „Einheit“ des Reiches in sich trugen, indem der Staatsangehörigkeit eines Einzelstaates nur noch nachrangige Bedeutung eingeräumt wurde.

(2) Exterritoriale Freizügigkeit

Als Entsprechung zur innerterritorialen Freizügigkeit normierte § 136 die in der frühkonstitutio­nellen Zeit oft umstrittene[86] Auswanderungsfreiheit. Diese wurde in der Paulskirchenverfassung erstmals unbedingt garantiert.[87] Die Erhebung von Abzugsgeldern und die militärpflichtbedingte Beschränkung wurden verboten.[88] Anlass für die grundrechtliche Gewähr der Emigration war die hohe Anzahl der Ausreisenden aufgrund von Hungersnöten in den Jahrzehnten zuvor. Ne­ben der liberalen Anerkennung der persönlichen Ausreiseentscheidung[89] sollte der Anspruch auf Ausreise daher vornehmlich ein wirksames Gegenmittel zur Bekämpfung des „Pauperismus“ sein.[90]

Durch den 136 II, der die Auswanderung explizit unter den Schutz und die Fürsorge des Reiches stellte, sollte die Sicherheit der Reichsbürger auch während und noch nach der Auswanderung gewährleistet werden.

Hier kam, wie schon in der „Heimatortklausel“ des HEG, abermals ein soziale Grundgedanke zum Ausdruck. Die Ausreisenden, die durch ihre Emigration einen Beitrag zur Bekämpfung des „Pauperismus“ leisteten, sollten durch den Staat in der Form der Schutz- und Fürsorgegewähr „entschädigt“ werden.[91]

bb) Gewerbe- und Berufswahlfreiheit § 133, § 158

§ 158 garantierte jedem Deutschen die freie Wahl der Berufs- und Ausbildungsstätte. Da durch diese Freiheit allein noch kein wirtschaftliches Auskommen gesichert war, ist der § 158 in en­gem Zusammenhang mit § 133 I zu sehen. Dieser erlaubte jedem Reichsbürger, jeden Nahrungszweig zu betreiben. Der Begriff des Nahrungszweiges wurde dabei absichtlich gewählt, um neben dem allgemeinen Gewerbe, welches nach damaligem Verständnis jede selbständige Beschäftigung meinte[92], auch die abhängige Arbeit mit zu umfassen.[93] Dieses Grundrecht stand damit jedem Reichsbürger, unabhängig von seiner Klassenzugehörigkeit, zu[94] und war daher von enormer moderner Erscheinung.

Vom Regelungsbereich der Norm wurde sowohl das Verbot der örtlichen Diskriminierung der Gewerbeausübung wegen eines fremden Staatsbürger- oder Heimatrechts[95], als auch die so genannte „Erwerbsfreiheit“, also die Wettbewerbsfreiheit und der freie Handel[96], umfasst. Die Gewerbefreiheit wurde dabei jedoch nicht uneingeschränkt gewährt. § 133 II sah einen Gesetzesvorbehalt in Form eines Reichsgesetzes vor. Hintergrund dieser Einschränkung war der interessensgeleitete Gegensatz zwischen den sozialkonservativen Rechten, dem politischen Katholizismus, den Linken und einem Teil der Vertreter des Mittelstandes auf der einen Seite und den Vertretern des wettbewerbswirtschaftlichen Liberalismus auf der anderen Seite.[97] Insofern ist festzustellen, dass selbst der Ur-Forderung des Liberalismus nach Gewerbefreiheit, nicht ohne Berücksichtigung eines sozialen Ansatzes nachgekommen wurde.

cc) Regelungen zum Eigentum

(1) Freiheit des dinglichen und geistigen Eigentums § 164

In Anknüpfung an ältere Vorbilder[98] erklärte § 164 I der Paulskirchenverfassung das Eigentum für unverletzlich. Durch dieses Grundrecht sollte ein vom Bürgertum immer wieder gefordertes Prinzip zum Ausdruck gebracht werden, das den Schutz vor staatlichen Willkürmaßnahmen garantieren sollte.[99] Genauso lässt sich aber im Umkehrschluss festzustellen, dass rechtsstaatliche Eingriffe des Staates erlaubt sein sollten. Anders als in den Verfassungsvorbildern, wurde das Eigentum also von der Frankfurter Nationalversammlung nicht als „unbeschränkte, absolute und ausschließliche Herrschaft einer Person über eine Sache“[100] definiert, sondern die institutionelle Garantie des Eigentums[101] unter gleichzeitiger Anerkennung einer Inhaltsbestimmung bestimmt.[102] Es wurde also bereits 1848 die Sozialbindung des Eigentums festgelegt und damit dessen Inhalt positivistisch bestimmt.[103]

Innovativ war auch die Betonung des Schutzes des geistigen Eigentums in § 164 III. Damit vollzog sich eine Trennung in einen körperlichen und einen nichtkörperlichen Eigentumsbegriff. Der besondere Sinn dieser Bestimmung wurde sowohl in der individualistischen Idee gesehen, den Urheber der geistigen Arbeit vor unbefugter Nachahmung zu schützen[104], als auch darin, einen Anreiz für die industrielle Entwicklung zu schaffen.[105]

Durch den § 164 II erfuhr das Eigentumsrecht eine Einschränkung. Dieser Paragraph legte fest, dass eine Enteignung von Staats wegen möglich sei, allerdings nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und nur gegen einen Ausgleich in Form einer gerechten Entschädigung. Auch hieran ist erkennbar, dass die Unverletzlichkeitsformel des § 164 I nicht dogmatisch zu lesen ist. Dem Eigentum, dessen Bedeutung für die Allgemeinheit damit anerkannt wurde, kam also eine soziale Orientierung zu.

(2) Freie Verfügbarkeit über Grund und Boden, sowie Aufhebung des Eigentumsbindungen §§ 166, 167, 168, 169, 171, 185

Das Grundrecht des § 165 FRV garantierte das Recht der freien Verfügbarkeit über Grund und Boden, sowie die Erwerbsfreiheit hierüber. Hiermit sollte die ständische Gebundenheit in Bezug auf das Eigentum an Grundstücken überwunden werden.[106] Dies war noch nicht selbstverständlich. Die Abgeordneten erhofften sich so die Konzentration des Grundeigentums aufzuheben, die Verschuldung des Großgrundbesitzes abzubauen und einen Impuls zur Steigerung der wirtschaftlichen Produktivität zu setzen.[107] Gleichzeitig wurden durch § 168 auch die dinglichen Reallasten abgeschafft. Dies betraf namentlich nicht nur die Zahlung des „Zehnten“, sondern auch die Aufhebung des feudalen Jagdrechts gemäß § 169.[108] Für die Bauern war gerade letzteres eines der wichtigsten Grundrechte[109], da ihnen zuvor enorme Ernteschäden durch die Ausübung feudaler Jagdrechte zugefügt wurden.[110] Mit § 185 wurden schließlich alle Grundstücke einem Gemeindeverband zugeordnet und gemäß § 170 die Fideikommisse aufgehoben. Neben der Bodenbefreiung wurde auch eine persönliche Befreiung der Bauern angestrebt. So wurden alle Lehensverbände und Hörigkeitsverbände aufgehoben (§166, § 171),[111] sowie die personellen Lasten, welche mit dem Grund und Boden verbunden waren, nach § 167 I Nr. 2 abgeschafft.

Durch die Abschaffung der dinglichen und personellen Lasten, sollte die wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit gewährt werden. Zugleich schuf man die aus der altfeudalen Ständeordnung überkommenen Rechte ab. Daher zeigt sich, dass durch die Grundrechte eine moderne bürgerliche Erwerbsgesellschaft begründet und das Recht den Gegebenheiten der Zeit angepasst werden sollte.

b) Politische und geistige Freiheiten
aa) Briefgeheimnis § 142, Meinungs- und Pressefreiheit § 143

Das Briefgeheimnis wurde als Ausgestaltung der Meinungsfreiheit bzw. des geistigen Eigentums verstanden[112] und beinhaltete in praxi das Verbot postfremder, staatlicher Zugriffe auf den Briefverkehr.[113] Diese Regelung wendete sich gegen übliche willkürliche Maßnahmen des vormärzlichen Polizeistaates und sollte die individuelle Intim- und Geheimsphäre schützen.[114]

Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde durch § 143 garantiert. Hierunter wurde das Recht verstanden, seine Meinung frei zu äußern und sie auch fixiert und durch technische Vervielfältigung multipliziert, zu verbreiten.[115] Vom persönlichen Schutzbereich waren zugleich die Meinungsäußerer, sowie die Druckereien und der Buchhandel umfasst, also diejenigen, die für die Verbreitung der fremden Standpunkte zuständig waren.[116]

Die Meinungs- und Pressefreiheit war eine der zentralen Forderungen der Reformbewegung gewesen, die besonders unter den Repressalien der Karlsbader Beschlüsse gelitten hatten.[117] Dabei wurde speziell der Pressefreiheit ein besonderer Sinn zugeschrieben. Diese wurde als Garant der Demokratisierung und Medium der politischen Partizipation gesehen. Durch sie konnte sich die bürgerliche Öffentlichkeit äußern und ihren Willen den Regierungen kundtun, obwohl sie (nahezu) nicht in den Repräsentativorganen vertreten war.

Zugleich konnten durch die Presse die verschiedenen Ansichten im Reichsgebiet verbreitet werden. So konnte man erreichen, dass sich Einzelne mit ähnlichen Ansichten zu Gruppen zusammenschlossen, um ein oppositionelles Gegengewicht zu den Herrschenden zu bilden.[118] Daraus ist zu Schlussfolgern, dass der Pressefreiheit nicht nur ein abwehrrechtlicher Status, sondern zugleich ein positives Recht auf Mitgestaltung am politischen Prozess zukam. Sie sollte durch die Kundgabe der öffentlichen Meinung[119] die Grundrechtsdurchsetzung garantieren und die Volksvertretungen und Regierungen beeinflussen.[120] Deshalb wurde sie zu einem Synonym für die politische Partizipation des Volkes.[121]

Die besondere Bedeutung dieser Rechte zeigt sich auch in § 143 II, in dem in detaillierter Regelung festgelegt wurde, dass die Pressefreiheit unter keinen Umständen eingeschränkt werden dürfte. Damit wurde bestimmt, dass nicht nur eine unmittelbare Begrenzung unzulässig war, sondern auch jede mittelbare Restriktion.[122] Die Pressefreiheit wurde durch diesen Passus bewusst „notstandsfest“ gemacht.[123] Durch § 143 IV, der ein nie entworfenes „Preßgesetz“ des Reiches vorsah, sollte die Pressefreiheit juristisch präzisiert und die strafverfahrensrechtlichen Regelungen für die „Pressvergehen“ im Sinne von § 143 III vereinheitlicht wer­den.[124] Diese „Pressvergehen“ stellten die eigentlichen Schranken der Pressefreiheit dar. Sie enthielten den Schutz vor ehrverletzenden Äußerungen und den Schutz des Staates vor Hoch­verrat.[125] Damit wurde klargestellt, dass ein Missbrauch der Pressefreiheit nicht toleriert werden sollte.[126]

Somit lässt sich feststellen, dass die Pressefreiheit Ausdruck der bürgerlichen Forderung nach zunehmender politischer Partizipation war. Gleichzeitig wurde die Presse an sich als eine für den repräsentativen Staat verfassungspolitische Notwendigkeit erkannt. Bereits 1848 ist die Presse daher als eine Art institutionelle Garantie aufgefasst worden.[127]

bb) Versammlungsfreiheit, § 161

§ 161 gewährte jedem Deutschen das Recht, sich erlaubnisfrei, friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Anders als der Begriff der „Ansammlung“ wurde der Begriff der „Versammlung“ durch eine verbindende Struktur gekennzeichnet.[128] Dabei war nicht zwangsweise ein politischer Hintergrund von Nöten. Geschützt war jeder „sociale“ Zweck.[129] Es ging also um die Sicherung eines durch die liberale Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts in den Rang eines Grundrechts erhobenen Freiheitsrechts.[130]

Nichtsdestotrotz enthielt der § 161 eine besondere politische Bedeutung. Durch die öffentliche Kundgabe von Meinungen konnte die Bevölkerung Kritik an den Regierungen üben und politischen Druck auf diese erzeugen.[131]

Gem. § 161 II konnten Volksversammlungen unter freiem Himmel bei einer dringenden Ge­fahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. Mit diesem Gesetzesvorbehalt hatte sich die Mehrheit gegen eine schrankenlose Gewähr entschieden.[132] Dies beruhte vor allem auf dem Eindruck, den die heftigen Frankfurter Unruhen hinterließen.[133] Im Anschluss an die Anerkennung des preußisch-dänischen Waffenstillstandsvertrags von Malmö durch die Nationalversammlung war es in Frankfurt zu blutigen Ausschreitungen ge­kommen, bei denen die konservativen Angeordneten Felix von Lichnowsky und General Hans von Auerswald ermordet wurden. Gleichzeitig kam es auch in anderen deutschen Staaten zu Revolten. Dies führte sowohl in der Bevölkerung, als auch bei den Parlamentariern zu einer Verschiebung der Interessen. Neben die Garantie liberaler Freiheitsrechte trat das Interesse des Bürgertums an Ruhe und Ordnung.[134]

cc) Vereinigungsfreiheit, § 162

§ 162 enthielt das Recht, Vereine zu bilden. Genauso wie die Versammlungsfreiheit in § 162 war dies einer der zentralen frühliberalen Forderungen gewesen.[135] Ein Verein wurde dabei wie in späteren Definitionen[136] als eine freiwillig eingegangene, auf Dauer angelegte organisierte Verbindung verstanden.[137]

In engem Zusammenhang stand dazu der § 159, welcher die Ausübung des Petitionsrechts auch für „Corporationen und von Mehreren im Vereine“ vorsah. Folglich konnten Verbindungen politisch tätig werden. Daher umfasste der Rechtsbegriff in §162 sowohl unpolitische als auch politische Verbindungen.[138] Damit wurde die politische Organisation bereits in der FRV unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt.[139]

Vom Wortlaut des § 162 geschützt wurde lediglich die Bildung des Vereins. Das dies im Vordergrund stand, lag daran, dass vorher überhaupt die freie soziale Gruppenbildung verboten war.[140] Trotzdem wurde nach zeitgenössischem Verständnis auch die freie Betätigung vom Schutzbereich umfasst.[141]

Die Bedeutung der Assoziationsfreiheit wurde wie bei der Pressefreiheit darin gesehen, die Freiheit der öffentlichen Meinung zu sichern.[142] Während letztere in erster Linie den gemeinsamen überregionalen Willensbildungsprozess fördern sollte, lag der Zweck der Vereinigung vor allem darin, durch den Vermögenszusammenschluss und die Abgabe gemeinschaftlicher Erklärungen, es zu ermöglichen, diesen gemeinsamen Willen auszudrücken und dadurch poli­tischen Einfluss zu nehmen.[143] Damit kam der Vereinigungsfreiheit neben dem individualistischen Kern auch ein organisationsrechtlicher Charakter zu. Mit dem Verein wurde daher ein für die Demokratie typischer Verband verfassungsrechtlich fixiert.[144]

dd) Petitionsrecht, §§ 159

Das Petitionsrecht aus § 159 war ein schon im Vormärz in den meisten Staaten verankertes Recht. Es umfasste neben dem Rechtsbehelf der Beschwerde und dem Bitten um Rechtswohltätigkeit auch das Recht, seine politischen Ansichten dem Staat mitzuteilen. Das Petitionsrecht hatte daher eine Beratungsfunktion mit einem plebiszitären Sinn.[145]

Nach § 159 II stand dieses Recht auch Korporationen zu. Damit waren Vereinigungen privater, wie öffentlicher Art gemeint.[146] Das Recht galt also wie in Art. 19 III GG auch für „öffentlich rechtlichen Körperschaften“.

ee) Glaubens- und Gewissensfreiheit, § 144, Institut der zivilen Ehe, § 150

Gemäß § 144 I sollte jeder Deutsche „volle Glaubens- und Gewissensfreiheit“ haben. Während die Gewissensfreiheit eher als ein Teil der Gedankenfreiheit angesehen wurde[147], wurde die Glaubensfreiheit dahingehend verstanden, dass jeder Deutsche als Individuum frei sei, sich seine Religion zu wählen.[148] Entgegen anderer Auffassung[149] war die Gewissensfreiheit noch nicht vollständig von der religiösen Überzeugung getrennt. Dies ergibt sich daraus, dass Pflichten, namentlich die Eides- und Wehrpflicht aus § 149 und § 137 VII, nicht allein aufgrund einer reinen Gewissensentscheidung verweigert werden konnten. Dazu bedurfte es einer Gewissensentscheidung, die auf einer konfessionellen Glaubenslehre basierte.[150]

Trotzdem wurde, wenn auch nicht explizit genannt, durch § 144 I auch zugestanden, sich für den Atheismus zu entscheiden.[151] Hiermit wandte man sich gegen die im Vormärz herrschende Auffassung, die nur eine Freiheit der, nicht aber vor religiöser Überzeugung kannte.[152] Grundrechtsdogmatisch kam der Glaubens- und Gewissensfreiheit also schon damals eine positive wie auch negative Bedeutung zu,[153] wenn auch die areligiöse Überzeugung noch nicht als gleichwertig, sondern als Minus angesehen wurde.[154]

Schutzgut der Glaubensfreiheit war in jedem Fall das forum internum.[155] Des Weiteren erlaubte der § 144 I erstmals, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten. Auch konnte von der theistischen Formel des § 149 abgewichen und die Religion frei gewechselt werden.[156] Zumindest in geringem Maße, war also auch das forum externum von § 144 I umfasst. Alle weitergehenden Gewissensbetätigungen wurden von § 143 umfasst.[157]

Gem. § 150 trat an die Stelle der kirchlichen Ehe die Zivilehe. Die kirchliche Trauung durfte nur nach der staatlichen vollzogen werden. Zugleich wurde bestimmt, dass verschiedene Religionsgesellschaften kein Hindernis für eine Ehe sein können. Somit wurde der Vorrang der staatlichen Seite in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten entschieden.[158]

ff) Religionsfreiheit, §§ 145-151

(1) persönliche Religionsfreiheit

In engem Zusammenhang zu § 144 stand § 145 I, der jeder Glaubensgemeinschaft die freie private und öffentliche Religionsausübung gewährte, worunter die private und öffentliche Andacht verstanden wurde.[159]

Während zuvor der volle Genuss der staatsbürgerlichen Rechte nur den Anhängern der drei christlichen Großreligionen zukam, bestimmte § 146 erstmalig, dass eine fremde Religionsangehörigkeit nicht zu Einschränkungen führen dürfte.[160] Damit wurde klargestellt, dass auch den Gefolgschaften staatsferner Religionen kein Nachteil entstehen sollte.[161] Darum legte § 144 II auch fest, dass niemand verpflichtet sei, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.[162]

§ 148 unterstrich, dass niemand zu kirchlichen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werde dürfe. Obwohl dies bereits von der allgemeinen Glaubens- und Gewissensfreiheit mit umfasst war, sollte noch einmal die Freiheit auch dahingehend explizit betont werden.[163] § 147 III gewährleistete die individuelle Freiheit, eine neue Religionsgemeinschaft zu gründen. Damit war der Paragraph Ausdruck des liberalen Freiheitsgedankens, wie er bereits in der Assoziationsfreiheit des Art. 162 zum Ausdruck kam, wobei hier jedoch besonders das Recht des religiösen Zusammenschlusses bestärkt wurde.

Etwas gänzlich Neues[164] brachte § 147 III HS.2. Danach wurden die Religionsgesellschaften von einer staatlichen Anerkennung nicht nur freigestellt, sondern diese sogar verboten. Hiermit wurde für das Verhältnis von Staat und Kirche eine Trennung bestimmt, die den Rückzug des Staates auf einen rein objektiven Teil veranlasste, ohne sich um den „religiösen Moment“[165] zu kümmern.[166] Mithin wurde also eine Säkularisierung des Umgangs des Staates mit der Religion vollzogen.

(2) staatliche Religionsfreiheit

Dieser Gedanke der Säkularisierung fand auch Ausdruck in § 147, welcher bei völliger Gleichberechtigung (§ 147 II HS.1) den Religionsgemeinschaften eine Selbständigkeit vom Staat gewährte.[167] Damit wurde den Glaubensgemeinschaften freigestellt, ihre Beamten zu ernennen, ihr Vermögen zu verwalten und ihre geistliche Gerichtsbarkeit auszuüben. Gleichzeitig wurde kein Einfluss auf den innerkirchlichen Ritus genommen.[168] Der Staat zog sich somit aus dem kirchlichen Bereich zurück. Hintergrund dieser Entscheidung war der Wille, Kirche und Staat zu trennen.[169] Dies entsprach sowohl dem Interesse des liberalen Bürgertums, das die Emanzipation des Staates von den Kirchen anstrebte, als auch dem Interesse der Religionsgemeinschaften, die sich von der Abkehr einer Staatshoheit weniger Bevormundung durch den Staat versprachen.[170]

In die gleiche Richtung ist der § 147 II HS.2 zu verstehen. Dieser untersagte die Existenz einer Staatskirche. Umstritten ist zwar, ob damit wirklich eine umfassende laizistische Trennung von Kirche und Staat bezweckt wurde[171], jedoch kann festgestellt werden, dass in Verbindung mit der Religionsfreiheit und dem Paritätsgebot die historische Institution der bevorzugten Staatskirche abgeschafft wurde. Damit wandte man sich gegen ein Organisationsmodell, das es dem Staat erlaubt hatte, sich über die inneren Überzeugungen seiner Bürger zu informieren und durch die Kirchen darauf Einfluss zu nehmen.[172]

Dies darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass 1848/49 das Verständnis herrschte, dass Kirchen ausschließlich privatrechtlicher Natur sein könnten. Vielmehr ist aus der Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 147 II HS.1 der Schluss zu ziehen, dass es nur darauf ankam, allen Religionsgemeinschaften dieselbe Organisationsform zu gewähren.[173]

gg) Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre § 152, Organisation des Schulwesens, §§ 153, 156

Ohne Gesetzesvorbehalt wurde durch § 152 die Wissenschaftsfreiheit gewährt, welche die Unabhängigkeit der akademischen Lehrer sichern sollte.[174] Die schrankenlose Einführung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass viele der Abgeordneten selber im universitären Lehrbetrieb tätig waren und zuvor oftmals Repressalien erlebt hatten. Neben der Freiheit der Wissenschaft als innere Überzeugung,[175] wurde deshalb auch die nach außen in Erscheinung tretende Forschung und Lehre geschützt. Damit sollte zugleich verbürgt werden, dass die Wissenschaft sich frei jedes klerikalen Einflusses entfalten kann.[176] Die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde somit für die Lehrenden frei gestellt, ohne dass sie Glaubensfragen zu berücksichtigen hatten.[177] In eben diesem Lichte sind auch die auf § 152 folgenden Grundrechte zu sehen (§§ 153 und 156), welche die Oberaufsicht des Staates über die Schule fest­legten, sowie die Lehrer zu Staatsdiener machen sollten.

[...]


[1] Beide Bezeichnungen werden Synonym verwandt. Die Frankfurter Reichsverfassung wird im Folgenden auch als FRV abgekürzt.

[2] Leisner, JA 99, S.952 (953f.).

[3] Willoweit, S. 252.

[4] Frotschner/Pieroth, S.121 Rn.236.

[5] Bayern und Baden 1818, Württemberg 1819, Hessen-Darmstadt 1820.

[6] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.2.

[7] Kröger, Einführung, S.8f.

[8] Kurhessen und Sachsen 1831, Hannover 1833.

[9] Frotschner/Pieroth, S.127f. Rn.248ff.

[10] Pöggeler/Inhoff, JA 98, S. 511 (512); Scholler, S.4.

[11] Kröger, Einführung, S.28ff.

[12] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3,Rn.3.

[13] Ebel/Thielmann, S.337 Rn.516.

[14] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.5.

[15] Laufs, JuS 98, S.385 (387).

[16] Laufs, Recht und Gericht, S.269.

[17] Nipperdey, S.595.

[18] Laufs, JuS 98, S.385 (388); Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.12ff.

[19] Schmauck, DVP 99, S.93 (93).

[20] Huber, Dokumente I, Nr.77.

[21] Scholler, S.13.

[22] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.14; Scholler, S.14.

[23] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.10.

[24] Schmauck, S.94f.

[25] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.28.

[26] Hassemer, DRiZ 99, S.96.

[27] Leisner, JA 99, S.952 (953).

[28] Kröger, Einführung, S.78.

[29] Huber, Dokumente I, S.419ff., S.424, S.439ff.

[30] Kimminich, S.359.

[31] Frotscher/Pieroth, S.173 Rn. 321.

[32] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.44.

[33] Kühne, Die Reichsverfassung, S.47.

[34] Scheying, S.167.

[35] BVerfGE 62, 1 (41).

[36] Oestreich, S.93; Kühne, Handbuch der Grundrechte, S.98, 101.

[37] Laufs, Rechtsentwicklungen, S.279; Huber, Verfassungsgeschichte II, S.776; Franke, S.57ff.

[38] Böckenförde, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.319.

[39] Laufs, Rechtsentwicklungen, S.278f.

[40] Oestreich, S.98; Siemann, S.255ff.; Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.327;

Laufs, Recht und Gericht, S.9.

[41] Gangl, Probleme des Konstitutionalismus, S. 37; Franke, S.57ff.

[42] Kühne, Die Reichsverfassung, S.166.

[43] Kühne, Handbuch der Grundrechte, § 3, S.100 Rn5.

[44] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn30.

[45] Kühne, Handbuch der Grundrechte, § 3, S.102 Rn.9; Hassemer, DRiZ 98, S.503.

[46] Hofmann, NJW 89, S.3177 (3184); Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.332.

[47] Bornhak, S.226, zitiert nach Muth, S.32.

[48] Art. III der Präambel der Französischen Verfassung von 1848.

[49] Kühne, Handbuch der Grundrechte, S.103.

[50] Hofmann, JuS 88, S.841.

[51] und auch schon in den frühkonstitutionellen deutschen Verfassungen Eingang fanden, vgl. Hilker passim.

[52] Mommsen, S.7; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.31.

[53] Muth, S.32; Strauss, S.462; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.29.

[54] Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.338.

[55] Muth, S.30; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn 29.

[56] Kühne, Handbuch der Grundrechte I, §3 S.103 Rn.11; Kühne, Die Reichverfassung, S.169f., der hier nachweist, dass diese Idee von der im 19.Jahhundert das deutsche Rechtsdenken beherrschenden Genossenschaftstheorie herrührte.

[57] Kühne, Handbuch der Grundrechte I, § 3 Rn.13.

[58] Pauly, Handbuch des Staatsrechts, §3 Rn. 30.

[59] Laufs, Rechtsentwicklungen, S.278; a.A. Huber, Verfassungsgeschichte II, S. 776f..

[60] Kühne, Die Reichsverfassung, S.160.

[61] Jürgens, W I, S.68.

[62] Waitz, abgedr. in Droysen, S. 567.

[63] Jürgens, W VII, S. 5097.

[64] Franke, S.96.

[65] Anschütz, Verfassungsurkunde, S.507.

[66] Kühne, Die Reichsverfassung, S.184.

[67] mit Beweis: Kühne, Die Reichsverfassung, S. 183f.

[68] Huber, Verfassungsgeschichte II, S.781.

[69] Huber, Verfassungsgeschichte II, S.775.

[70] So im Ergebnis auch Steiner, DVP 99, S.3 (4).

[71] Kühne, Die Reichsverfassung, S.184f., Kühne, Handbuch der Grundrechte I, § 3 Rn.31, Hilker, S.361; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.30; a.A. Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S. 326, 331.

[72] Huber, Verfassungsgeschichte II, S.781.

[73] Paragraphen, welche im Abschnitt B III nicht weiter gekennzeichnet sind, sind solche der Frankfurter Reichsverfassung.

[74] Scholler, S.40.

[75] Kühne, Die Reichsverfassung, S.203.

[76] Beseler, abgd. in Droysen, S.26.

[77] Kühne, Die Reichsverfassung, S.205.

[78] Kühne, Die Reichsverfassung, S.410.

[79] Art.18 der Deutschen Bundesakte.

[80] Siemann, S.105.

[81] Tellkampf, Scholler, S. 221f.

[82] Tellkampf, Scholler, S. 222.

[83] im Folgenden HEG.

[84] Kühne, Die Reichsverfassung, S.209.

[85] Kühne, Die Reichsverfassung, S.303.

[86] Kröger, Grundrechtsentwicklung, S.25.

[87] Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.215.

[88] Mot. zu Art. I., Scholler, S.78.

[89] Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.216.

[90] Scholler, S.39.

[91] Scholler, S.27f.

[92] Kühne, Die Reichsverfassung, S.227.

[93] Hildebrand, Scholler, S.206.

[94] Hildebrand, Scholler, S.206.

[95] Hermann, Scholler, S.206.

[96] Kröger, Verfassungsgeschichte, S. 73.

[97] Huber, Verfassungsgeschichte II, S. 778.

[98] namentlich die „Virginia bill of rights“, die „déclaration de droits de l´homme et du citoyen“, sowie deutsche frühkonstitutionelle Vorbilder.

[99] Beseler, W III, S.2336.

[100] so aber Hedemann, S.127.

[101] Hildebrand W I, S.691.

[102] Scholler, S. 31; a.A: Hedemann, S.127.

[103] Kühne, Die Reichsverfassung, S.250.

[104] Mohl, W III, S.2328.

[105] Zimmermann, W III, S.2334.

[106] Zycha, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.375 (380).

[107] Kühne, Die Reichsverfassung, S.265ff..

[108] Kühne, Die Reichsverfassung, S.177; Eckhardt, S.241.

[109] Eckhardt, S.13; Koch, S.369ff..

[110] Schlöffel W IV, S.2416; Eckhardt, S.206; Rüdiger, S.122.

[111] Stein, Verwaltungslehre, S.226.

[112] Osterrath, W III S.1600.

[113] Beseler, W III, S.1605.

[114] Scholler, S. 30.

[115] Kühne, Die Reichsverfassung, S.383.

[116] Kühne, Die Reichsverfassung, S. 383f., 390; a.A: Schmitt, Handbuch des Staatsrechts, S. 593.

[117] Hilker, S.358; Scholler, S.29.

[118] Kühne, Die Reichsverfassung, S.383.

[119] die sie als gegeben annahm.

[120] Kühne, Die Reichsverfassung, S.386.

[121] Schneider, S.236ff..

[122] Maltmann, in Handwörterbuch, S.1905.

[123] Kühne, Die Reichsverfassung, S.387.

[124] Mittermaier, W III, S.1609.

[125] Kühne, Die Reichsverfassung, S.390.

[126] Beseler, W III, S.1614; Römer, W III, S.1612.

[127] Kühne, Die Reichsverfassung, S.383f., 390; a.A. Schmitt, Handbuch des Staatsrechts, S.593.

[128] Müller, S.45.

[129] Beseler, W V, S.3533.

[130] Hilker, S.360.

[131] Boldt, Parteiwesen, S.31ff..

[132] Scholler, S.26.

[133] Strauss, S.126.

[134] Pöggeler/Inhoff, JA 98, S.511 (518).

[135] Rüdiger, S.100.

[136] Waldecker, S.644, Baron, S.19ff..

[137] Kühne, Die Reichsverfassung, S.399.

[138] Hilker, S.362.

[139] Hilker, S.360.

[140] Kühne, Die Reichsverfassung, S.399.

[141] Mohl, W VII, S.5206.

[142] Rüdiger, S.99.

[143] Kühne, Die Reichsverfassung, S.401f.; Hilker, S.361.

[144] Hilker, S.361.

[145] Kühne, Die Reichsverfassung, S.415f..

[146] Kühne, Die Reichsverfassung, S.418.

[147] Böckenförde, Gewissensfreiheit, S.40.

[148] Kühne, Die Reichsverfassung, S.473.

[149] Böckenförde, Gewissensfreiheit, S.40.

[150] Kühne, Die Reichsverfassung, S.475.

[151] Beer W III, S. 1725; Schmitt W III, S. 1728, Barth W III, S. 1752.

[152] Schneider, Pressefreiheit, S.102.

[153] Scholler, S.32f.; Kühne, Die Reichsverfassung, S.473.

[154] Kühne, Die Reichsverfassung, S.476.

[155] Kühne, Die Reichsverfassung, S.474.

[156] Kühne, Die Reichsverfassung, S.475.

[157] Beseler, W III, S.1762.

[158] Huber , Verfassungsgeschichte II, S.779.

[159] Kühne, Die Reichsverfassung, S.476.

[160] Kühne, Die Reichsverfassung, S.476.; Hilker, S.359.

[161] Beseler, W III, S.1762.

[162] Hilker, S.358.

[163] Ursache war der Bayrische Kniebeugenerlass, der auch für nichtkatholische Soldaten den katholischen Ritus der Kniebeuge vorsah; näher dazu Huber, Verfassungsgeschichte II, S.432.

[164] Anschütz, Religionsfreiheit, S.684.

[165] Plathner W III, S.1633.

[166] Kühne, Die Reichsverfassung, S.478.

[167] Fürstenau, Das Grundrecht auf Religionsfreiheit, S.185.

[168] Kühne, Die Reichsverfassung, S.481.

[169] Scholler, S. 33ff..

[170] Kühne, Die Reichsverfassung, S.483; Huber, Verfassungsgeschichte II, S.779.

[171] Cahn, S. 21; Fürstenau, S.192f.; Fn.2.

[172] Plathner W III, S.163.

[173] Kühne, Die Reichsverfassung, S.489.

[174] Anschütz, Verfassungsurkunde, S.499.

[175] So aber Smend, Meinungsäußerung, S.293.

[176] So jedenfalls Kühne; a.A. Anschütz, Verfassungsurkunde, S.377.

[177] Kühne, Die Reichsverfassung, S.503.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2008
ISBN (PDF)
9783955496814
ISBN (Paperback)
9783955491819
Dateigröße
328 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Osnabrück
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Rechtsgeschichte Verfassungsrecht Verfassungsgeschichte Märzrevolution Reichsverfassung
Produktsicherheit
BACHELOR + MASTER Publishing
Zurück

Titel: Inhalt und Bedeutung der Grundrechte der Paulskirchenverfassung von 1848/49 für die deutsche Verfassungsentwicklung im 19. und 20. Jahrhundert
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
67 Seiten
Cookie-Einstellungen