Vergütung des Insolvenzverwalters
Zusammenfassung
Mit diesem Buch werden verschiedene Kommentierungen der Insolvenzvergütungsverordnung miteinander verglichen und es wird versucht ein angemessenes Resumè zu ziehen. Dabei erfolgt eine detaillierte Auflistung und Ausarbeitung der unterschiedlichen Positionen mit Rechenbeispielen, welche sowohl dem Fachmann als auch dem Laien die Möglichkeit geben einen Einblick zu bekommen.
Neben Regelinsolvenzverfahren werden Verbraucherverfahren genauer unter die Lupe genommen. Unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird dem Leser der aktuelle Stand dieser aufgezeigt.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
In Zeiten der Schuldenberatung durch RTL kommen auch juristische Laien mit Begriffen wie Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung oder Wohlverhaltensphase in Kontakt. Ebenso zeigen sich die Folgen der Wirtschaftskrise in Geschäftsaufgaben und Betriebsschließungen in unmittelbarer Umgebung der meisten Bürger dieses Landes. Dadurch können sich manche Bürger ein Bild davon machen, wie ein Insolvenzverfahren in kleinem Rahmen abzuwickeln ist. Es beginnt mit der Aufstellung der Verbindlichkeiten sowie der Vermögensgegenstände, wird gefolgt von eventuellen Verwertungen und der Befriedigung der Gläubiger, soweit Vermögen vorhanden ist. Dass ein Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit ein Salär erhält, stellt für den Großteil der Bürger kein Problem dar. Wie verhält es sich jedoch, wenn ein Traditionsunternehmen wie die Karstadt-Quelle AG Insolvenzantrag stellt und einige tausend Existenzen bedroht sind?
Das öffentliche Interesse war im Jahr 2010 ebenso groß wie die öffentliche Antipathie für die Großkanzlei Görg. Durch die wenigen Stellungnahmen des Insolvenzverwalters konnte diese Meinung bis heute kaum beeinflusst werden. Sofern Informationen an die Öffentlichkeit oder die Mitarbeiter des Karstadtkonzerns gelangten, trugen sie selten zur Steigerung des Ansehens der Kanzlei bei.
15 Millionen Euro erhielt der Insolvenzverwalter für den Verkauf der Karstadttochter Thomas Cook (vgl. O.V. 2009). Wie hoch die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters Klaus Hubert Görg für die Abwicklung der Karstadtinsolvenz ausfallen wird, dürfte wohl ein Geheimnis bleiben. Medienberichten zur Folge könnte sich der Gesamtbetrag auf 27 Millionen Euro belaufen (vgl. O.V. 2010).
Branchenkenner wissen um die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und sehen hinter Beträgen wie 15 Millionen primär Kosten für Juristen und Angestellte, welche diese Transaktionen erst ermöglicht haben. Die Frage, in wie fern eine Vergütung von vielen Millionen Euro gerechtfertigt ist, wenn letztendlich kein Arbeitsplatz erhalten bleibt, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Ziel der Untersuchung soll sein, einen Überblick darüber zu geben, aus welchen Berechnungsgrundlagen sich die Vergütung eines Insolvenzverwalters zusammensetzt.
Zu Beginn der vorliegenden Arbeit sollen zunächst einige grundlegende Informationen über das Insolvenzrecht vermittelt werden. Der Schwerpunkt dabei liegt bei Begriffen wie Insolvenzmasse, Ab- und Aussonderungen oder dem der Faustregeltabelle. Außerdem sollen rechtliche Grundlagen wie Sonderformen der Vergütung oder Legaldefinitionen wie „angemessene“ Entlohnung geklärt werden.
Im 4. Kapitel beginnt der eigentliche Kern der Arbeit mit der Frage der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung. Dabei werden unterschiedliche Vermögenswerte erläutert, welche zum erforderlichen Basiswert hinzugerechnet werden können. Um die tatsächliche Endgebühr zu errechnen, sind in der Insolvenzpraxis Zu- und Abschläge von herausragender Bedeutung. Diese Werte stellen meist den Hauptkostenfaktor dar und liegen nicht selten 300 bis 500 % über der eigentlichen Berechnungsgrundlage. Um die Notwendigkeit der Erhöhungsfaktoren zu erklären, werden die verschiedenen Arten der Zu- und Abschläge im Laufe der Arbeit näher betrachtet, wobei die Schwerpunkte auf praxisnahen Beispielen wie Unternehmensfortführung oder das Führen arbeitsrechtlicher Prozesse liegen. Solche Themen erschweren die Arbeit des Insolvenzverwalters in solchem Maße, dass der Gesetzgeber eine Erhöhung der Vergütung für angemessen hielt.
Für den Fall, dass sich ein Verfahren als massearm herausstellt, steht dem Verwalter eine Mindestvergütung zu. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich solche Sachverhalte erst nach einigem Aufwand zeigen können, wurde eine Regelung geschaffen, die eine Entlohnung durch die Staatskasse vorsieht.
Da im Praxisalltag nicht ausschließlich Regelinsolvenzverfahren von Unternehmen durchgeführt werden, sondern häufig auch Verbraucher vor dieser Herausforderung stehen, soll im letzten Kapitel das Augenmerk auf der Rolle des Treuhänders liegen. Dabei werden der Begriff desselben definiert und grundlegende Unterschiede zum Regelinsolvenzverwalter aufgezeigt. Anschließend soll die Regelvergütung im Verbraucherverfahren im Zentrum der Betrachtung stehen, ebenso wie die Betreuung des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode entlohnt wird.
Zuletzt wird ein Resümee gezogen, in welchem die gewonnenen Erkenntnisse ausgewertet werden und versucht wird, die Frage zu beantworten, ob eine Vergütung in Höhe von den prognostizierten 27 Millionen Euro für die Abwicklung des Karstadt-Quelle-Verfahrens gerechtfertigt ist.
2 Grundlagen des Insolvenzrechts
Für das Verständnis der vorliegenden Arbeit ist das Wissen um bestimmte Begrifflichkeiten unverzichtbar, weshalb im Folgenden grundlegende Fachwörter kurz definiert werden sollen.
Einer der wichtigsten Begriffe dürfte im Vergütungsrecht der der Insolvenzmasse sein. Diese „wird nach § 35 InsO durch das gesamte Vermögen des Schuldners bestimmt, das diesem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“ (Graeber 2005: S. 177). Davon ausgenommen sind gemäß § 36 Abs. 1 InsO Gegenstände und Vermögenswerte, welche nicht der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 850, 850a, 850c, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO unterliegen (vgl. Graeber 2005: S. 178). Die Höhe der Insolvenzmasse ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV für die Festlegung der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung ausschlaggebend (vgl. Graeber 2005: S. 178). Da sich die Höhe der Insolvenzmasse im Laufe des Verfahrens durch die Tätigkeit des Verwalters oder Treuhänders ändert, gilt der Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung als Stichtag für die Grundlage der Massebestimmung (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: § 1, Rz. 37).
Ebenfalls ist der Begriff des Normalfalls zu klären. Gemäß § 2 Abs. 1 InsVV sollen die Tätigkeiten des Verwalters in einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren angemessen vergütet werden. Eine durchaus erforderliche Definition der Durchschnittlichkeit ist jedoch weder in der Insolvenzordnung noch in der Insolvenzvergütungsverordnung zu finden. Zwar können gewisse Tätigkeiten des Verwalters, wie beispielsweise § 151 InsO oder § 80 InsO aus den oben genannten Rechtsnormen abgeleitet werden, eine Legaldefinition des Begriffs Normalfall findet sich allerdings nicht (vgl. Graeber 2005: S. 215). Da sich die Regelvergütung des Verwalters auf diesen Normalfall bezieht und aufgrund qualitativer oder quantitativer Unterschiede zwischen Normalfall und tatsächlichem Aufwand mögliche Zu- oder Abschläge gemäß § 3 InsVV anfallen, wäre eine klare Festlegung der Aufgaben und Tätigkeiten des Insolvenzverwalters dringend notwendig (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: § 3, Rz. 5 ff.). Im Praxisalltag wird mangels vorhandener Alternativen meist auf die Normalfallumschreibung von Haarmeyer/Wutzke/Förster verwiesen. Diese Autoren stellten bei der Kommentierung der Insolvenzvergütungsverordnung einige grundlegende Aufgaben des Verwalters dar, wobei es sich keinesfalls um eine abschließende Auflistung handelt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: § 2, Rz. 9).
Zum Verständnis der folgenden Kapitel sind auch die Begriffe der Aussonderung und der Absonderung zu erläutern. Im Falle der Aussonderung steht dem berechtigten Gläubiger gemäß § 47 InsO aufgrund eines persönlichen oder dinglichen Rechts die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes zu, welches nicht zur Insolvenzmasse gehört, sich jedoch in der Verfügungsgewalt des Schuldners befand (vgl. Bäuerle 2010: § 47, Rz. 2 ff.). Unter Absonderung versteht man andererseits die Befriedigung eines bestimmten Gläubigers aus dem Verwertungserlös eines Gegenstandes, an welchem dieser Gläubiger ein Absonderungsrecht hat. Der grundlegende Unterschied zur Aussonderung besteht somit darin, dass im Falle der Absonderung der betreffende Gegenstand bis zur Verwertung weiterhin zur Insolvenzmasse gehört und lediglich der Erlös abzgl. einer Verwertungspauschale an den Gläubiger ausgeschüttet wird. Durch eine Aussonderung wird andererseits der Vermögensgegenstand an sich an den berechtigten Gläubiger herausgegeben (vgl. Bäuerle 2010: §§ 49-52, Rz. 3).
Ein im Vergütungsrecht unverzichtbarer Begriff ist der der Faustregeltabelle. Darunter versteht man eine Zusammenstellung von Zu- und Abschlagssätzen gemäß § 3 InsVV für besondere Tätigkeiten des Verwalters (vgl. Graeber 2005: Rz. 176). Diese sollen helfen, vergleichbare Fälle mit ähnlichen Erhöhungen oder Abzügen zu behandeln. Beispielsweise finden sich in Kommentierungen zur Insolvenzvergütungsverordnung solche Faustregeltabellen, welche für eine bestimmte Anzahl bearbeiteter Absonderungsrechte einen Zuschlag von 10 % auf die Regelvergütung für angemessen halten (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: § 3, Rz. 72). Diese von der Literatur aufgestellten Tabellen bieten allerdings nur eine Orientierungshilfe und sind für das Gericht nicht verbindlich. Der Inhalt bedarf grundsätzlich der Einzelfallentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 01.01.2007, Az. IX ZB 277/05, BeckRS 2007, 6174).
3 Grundlagen der Verwaltervergütung
3.1 Rechtliche Grundlagen
Verschiedene fundamentale Regelungen sind für die Bestimmung der Verwaltervergütung von großer Wichtigkeit. Im Folgenden soll dargestellt werden, in wie weit die Legislative hierzu bereits Rahmenbedingungen geschaffen hat.
3.1.1 Angemessene Vergütung
Eine Schlüsselnorm bei der Frage der Entlohnung eines Insolvenzverwalters stellt § 63 InsO dar. Demnach hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und die Erstattung der ihm entstandenen Auslagen. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, was unter dem offenen Rechtsbegriff der Angemessenheit zu verstehen ist. Das aktuelle Schrifttum versteht darunter, dass die Vergütung des Verwalters einerseits seine Auslagen, also seine Kosten decken und andererseits ein Überschuss bei ihm verbleiben muss (vgl. Keller 2010: Rz. 27). Außerdem gilt es laut höchstrichterlicher Rechtsprechung als Grundsatz, dass derjenige, der auf Anordnung des Staates in seiner beruflichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, eine angemessene Vergütung zu erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1991, Az. IX ZR 275/90, ZIP 1992, 120).
Der Anspruch auf eine adäquate Entlohnung kann ebenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden, wonach jeder Bürger das Recht hat, seinen Beruf frei zu wählen. Nun wäre die logische Argumentation, dass niemand von staatlicher Seite gezwungen wird, den Beruf des Insolvenzverwalters zu wählen. Dagegen muss allerdings eingewandt werden, dass im Falle einer unangemessenen Entlohnung wenige bis gar keine geeigneten Personen bereit wären, die Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters zu übernehmen (vgl. Keller 2010: Rz. 28). Dies würde zwangsläufig zu einem akuten Mangel dieses Berufsstandes führen, was nicht im öffentlichen Interesse läge. Somit kann auch verfassungsrechtlich die Erforderlichkeit einer angemessenen Vergütung begründet werden.
Bei der Frage, in wie weit eine „zu hohe Vergütung“, wie sie im Falle Görg vorgeworfen wird, zu vertreten ist, kann auf aktuelle Kommentierungen verwiesen werden, welche klarstellen, dass der Insolvenzverwalter nicht nur sein persönliches Einkommen durch die Vergütung erzielt, sondern außerdem seine Ausgaben für Büroräume, Mitarbeiter und Betriebsausgaben so zu tätigen hat, dass eine effektive Verwaltung möglich ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: Vor § 1, Rz. 32).
3.1.2 Vergütung bei ungenügender Leistung
Aus dem vorangegangenen Abschnitt ergibt sich, dass eine angemessene Vergütung zu erfolgen hat. Dabei wird von einer qualitativ durchschnittlichen Leistung des Verwalters ausgegangen. Anders könnte es sich verhalten, wenn die Arbeit jedoch mangelhaft oder ungenügend geleistet wurde. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Vergütungsanspruchs erfolgt jedoch, dass es sich bei der Entlohnung um ein Tätigkeitshonorar und nicht um ein Erfolgshonorar handelt (vgl. Eickmann/Prasser 2010: Vor § 1, Rz. 16). Sollte es im Laufe der Tätigkeit des Verwalters zu Pflichtverletzungen gekommen sein, welche die persönliche Haftung der §§ 60 ff. InsO begründen, führt das nicht zu einer Kürzung der Vergütung. Insolvenzgläubiger hätten unter Umständen die Möglichkeit einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter geltend zu machen, welcher wiederum nicht mit der Vergütung verrechnet werden darf, sondern gesondert entrichtet werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1951, Az. IX ZR 72/51, BGHZ 3, 381, 383).
3.1.3 Vergütungsschuldner
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das Honorar des Insolvenzverwalters zu entrichten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein vorläufiger, starker oder schwacher Verwalter im Regelinsolvenzverfahren oder ein Treuhänder im Verbraucherverfahren oder in der Restschuldbefreiungsphase Anspruch auf Entlohnung hat. Gemäß § 54 InsO gehören diese Forderungen neben den Gerichtsgebühren (§ 54 Nr. 1 InsO) zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und werden im Falle einer Masseunzulänglichkeit als gleichrangig betrachtet. Somit handelt es sich bei der Vergütung des Verwalters um Masseforderungen des Ranges 1. Dieser Betrag wird im Rahmen der Schlussrechnung dem Insolvenzgericht bekannt gegeben, worauf das Gericht einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlässt. Erst wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist, sollte der Verwalter seinen Anteil aus der Masse entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005, Az. IX ZR 179/04, ZIP 2006, 36).
Demnach gilt die Insolvenzmasse als Schuldner der Verwaltervergütung. Sollte diese nicht ausreichend sein, haftet der Insolvenzschuldner weiter (vgl. Keller 2010: Rz. 70). Jedoch wird dies nur bei Fällen der Masselosigkeit gemäß § 207 InsO eintreten, womit der Verwalter mit Erhalt des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner erhält. Weil eine Zwangsvollstreckung gegen einen Insolvenzschuldner erwartungsgemäß ins Leere laufen würde, eröffnet sich mit der Kostenstundung nach § 4a ff. InsO eine durchaus sicherere Methode für den Verwalter. Danach werden die Kosten des Verfahrens komplett von der Staatskasse übernommen, wenn die Kostenstundung gewährt wurde, was im Großteil der praktischen Fälle auch geschieht (vgl. Keller 2010: Rz. 71). Weil im Praxisalltag der Antrag zur Kostenstundung zeitgleich mit der Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens gestellt wird, hat der Verwalter somit keinen Ausfall seiner Ansprüche zu befürchten (vgl. Pape 2002: § 4, Rz. 5).
3.2 Unterstützungsmöglichkeiten des Insolvenz-verwalters
Die Vielfältigkeit der Verfahren hat sich in den vergangen Jahrzehnten stark erweitert. Somit müssen Insolvenzverwalter heute wesentlich flexibler und breiter informiert sein als noch vor zwanzig Jahren. Tätigkeiten wie Immobilienverwertung und Unternehmensfortführung eines mittelständischen Schreinereibetriebes bilden dabei nur die Spitze des Eisberges. Ein ausgebildeter Insolvenzverwalter absolvierte meist ein Jurastudium und hat daher wenig Erfahrung mit dem Führen einer Schreinerei, obgleich ihm als Verwalter die Verantwortung der Geschäftsführung übertragen wird. Das Delegieren einzelner Tätigkeiten an Dritte ist somit unabkömmlich.
3.2.1 Einsatz besonderer Sachkunde gemäß § 4 InsO
Obwohl im Normalfall der Beruf des Insolvenzverwalters von Juristen ausgeübt wird, stellt die juristische Befähigung keine Voraussetzung dar, um vom zuständigen Gericht als Insolvenzverwalter bestellt zu werden. Somit muss Nichtjuristen die Möglichkeit gegeben werden auf Dritte zurückzugreifen, welche die benötigte berufliche Qualifikation besitzen (vgl. Keller 2010: Rz. 91). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV wird die Delegation einzelner Tätigkeiten und der Ausgleich der dadurch entstandenen Kosten aus der Insolvenzmasse erlaubt.
Problematisch könnte es werden, wenn der Verwalter Aufgaben an Personen oder Unternehmen weitergibt, mit denen er selbst gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Ein solches Rechtsgeschäft könnte gegen das Verbot des Insichgeschäfts aus § 181 BGB verstoßen. Der Bundesgerichtshof verneinte dies mit der Begründung, dass der Verwalter, wenn er bestimmte Tätigkeiten delegiert, diese nicht als Posten der Sondervergütung ansetzen kann und somit auch keine Sonderzulagen nach § 5 InsVV erhält (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1991, Az. IX ZR 250/89, ZIP 1991, 324). Es spielt demnach keine Rolle, ob er die Tätigkeit selbst wahrnimmt und die Sonderzuschüsse anrechnet oder die Aufgabe delegiert und damit keine weiteren Zahlungen in Rechnung stellen darf. Somit kann festgehalten werden, dass es dem Insolvenzverwalter gestattet ist, für den Einsatz besonderer Sachkunde auf die Tätigkeiten Dritter zurückzugreifen, auch wenn diese Dritten in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zu ihm stehen.
3.2.2 Einsatz von Hilfskräften
Es könnte fraglich sein, ob und welche Tätigkeiten oder Rechtshandlungen vom Insolvenzverwalter an Dritte delegierbar sind, obwohl dieser rein fachlich zur Erfüllung dieser Aufgaben in der Lage wäre. Rechtshandlungen stellen dabei jedes Handeln dar, das eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.1983, Az. VIII ZR 257/81, ZIP 1983, 334, 335). Als Beispiele können Verfügungen, Willenserklärungen und andere rechtsgeschäftliche Handlungen genannt werden (vgl. Gogger 2005: S. 188). Gemäß § 56 InsO setzt das Amt des Verwalters die höchstpersönliche Ausführung der Aufgabenerfüllung voraus. Somit ist einerseits eine Verteilung der zu erledigenden Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen. Andererseits findet sich in § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV der Hinweis, dass mit der Vergütung des Verwalters sämtliche allgemeine Bürokosten abgegolten sind, womit eine Delegation innerhalb der Betriebsorganisation durchaus möglich, wenn auch ohne vergütungsrechtliche Bedeutung ist (vgl. Graeber 2007: § 56, Rz. 62 f.).
Weil die Abwicklung des Verfahrens höchstpersönlich durch den Verwalter zu erfolgen hat, stellt sich nunmehr die Frage, welche Tätigkeiten von Hilfskräften übernommen werden können. Der entscheidende Unterschied zwischen den oben genannten Fachkräften ist der, dass der Verwalter bei der Delegation an Spezialisten die notwendigen Tätigkeiten nicht oder nicht angemessen hätte erfüllen können. Hilfskräfte unterstützen jedoch lediglich durch Zuarbeiten oder Recherchen. Grundsätzlich sind all die Aufgaben delegierbar, welche der Schuldner auch selbst hätte erledigen können, sofern ihm der Verwalter hierfür eine entsprechende Vollmacht erteilt hätte (vgl. Graeber, NZI 2003, 569). Nicht delegationsfähig sind somit die Art der Aufgabenerfüllung, die entweder den Kontakt zum Insolvenzgericht betreffen oder durch die Insolvenzordnung klar dem Verwalter auferlegt werden (vgl. Eickmann 2010: § 4 InsVV, Rz. 15).
Sollte es sich bei den von Dritten erledigten Aufgaben um delegierbare Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV handeln, stellen die dadurch entstandenen Kosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. Eickmann/Prasser 2010: § 4 InsVV, Rz. 46).
3.2.3 Folgen der Delegation
Sollte der Insolvenzverwalter Tätigkeiten an Dritte weitergegeben haben, ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich bei den Aufgaben um solche handelte, die im Rahmen des Normalverfahrens mit der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV abgegolten wären oder ob die abgegebenen Tätigkeiten Erhöhungstatbestände nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen.
Im Falle einer Tätigkeit, welche zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters gehört, hat dieser die Regelvergütung entsprechend seiner Arbeitsersparnis zu kürzen (vgl. Eickmann 2010: § 4 InsVV, Rz. 30). Dabei darf nicht die Entlohnung des Dritten komplett in Abzug gebracht werden, sondern lediglich anteilig der Zeitaufwand, den der Verwalter nach herrschender Meinung eingespart hat. Beim Forderungseinzug, welcher zu den Kernaufgaben gehört, können beispielsweise 10 % Minderung der Regelvergütung angemessen sein, sofern diese Tätigkeit an Dritte delegiert wurde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: § 2, Rz. 24).
Sollte weiterhin für eine von Dritten erledigte Aufgabe ein Erhöhungstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 InsVV angemessen sein, darf diese nicht geltend gemacht werden. Die Zuschläge auf die Regelvergütung stellen nach § 3 InsVV einen Ausgleich für die Mehrarbeit des Verwalters dar. Sofern dieser keine persönliche Erschwerung durch eine bestimmte Tätigkeit hatte, da sie delegiert wurde, kann auch kein Erhöhungstatbestand zur Regelvergütung hinzugerechnet werden (vgl. Keller 2010: Rz: 103).
4 Berechnungsgrundlage
Für die tatsächliche Bestimmung der Verwaltervergütung ist die Berechnung der bereinigten Insolvenzmasse gemäß § 1 InsVV nötig. Diese wird durch die Berücksichtigung der Abzüge bestimmt, welche in § 1 Abs. 2 InsVV geregelt sind (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: § 1, Rz. 36). Der Wert der bereinigten Masse kann erst zum Zeitpunkt der Schlussrechnung genau bestimmt werden, weil hier sämtliche Informationen wie Inventar, Einnahmen und Ausgaben während des Verfahrens oder Masseverbindlichkeiten vorliegen.
4.1 Insolvenzmasse gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung. Wie schon in der früheren Vergütungsverordnung wurde die Masse als Berechnungsgrundlage herangezogen, um der Honorierung einen teilweisen Erfolgscharakter zu geben, weil ansonsten die Entlohnung vollkommen tätigkeitsbezogen erfolgt und es irrelevant wäre, ob das Verfahren mit oder ohne Erfolg beendet worden ist (vgl. Eickmann 1997: § 1, Rz: 1). Somit wurde dem betriebswirtschaftlichen Gedanken der meisten Insolvenzverwalter in so weit gefolgt, dass eine höhere Masse bei Beendigung auch mehr Vergütung für den Verwalter mit sich bringt. Das primäre Interesse der Gläubigergemeinschaft liegt darin, zum Ende des Verfahrens einen hohen Anteil ihrer noch offenen Forderungen zu erhalten. Dies ist nur dann zu erreichen, wenn die Insolvenzmasse einen möglichst großen Betrag aufweist.
Die Insolvenzmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 InsVV stellt die sogenannte Sollmasse des § 35 InsO dar. Dazu gehören neben dem gesamten Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung auch sämtliche Vermögenswerte, welche er im Laufe des Insolvenzverfahrens erhalten hat.
4.1.1 Hinzurechnungen
Weil der Gesetzgeber die Verfahrensbeendigung als Stichtag zur Bestimmung der relevanten Massebestimmung definiert hat, stellt sich die Frage, welche Werte der Anfangsmasse bei Verfahrenseröffnung hinzuzurechnen sind. Nach aktueller Rechtsprechung werden Forderungen, welche gegenüber Gläubigern bestehen, vollumfänglich berücksichtigt, sofern sie nicht durch Aufrechnung ausgeglichen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2010, Az. IX ZB 197/06, ZIP 2010, 436). Demnach findet auch eine teilweise durch Aufrechnung abgegoltene Forderung gegen Dritte ihre volle Beachtung, unabhängig davon, ob Teile dieser zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung nicht mehr bestehen.
Neben den Forderungen des Schuldners fällt auch grundsätzlich jeder Neuerwerb in die Masse der Berechnungsgrundlage, sofern dieser über den Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850 c ZPO liegt. Ob der Insolvenzverwalter aktiv an der Erwirtschaftung des Massezuwachses beteiligt war, ist ohne Bedeutung, ebenso wie die Umstände, die zum Vermögenszuwachs führten. Somit zählen, unter Beachtung gewisser Freigrenzen, auch Vermögensmehrungen durch Erbschaft oder Lotteriegewinn zum Bestandteil der Insolvenzmasse und haben damit Einfluss auf die Vergütungsberechnung (vgl. Keller 2010: Rz. 150).
4.1.2 Abzüge
Grundsätzlich auszuschießen sind lediglich z.B. unpfändbare Gegenstände oder der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens gemäß § 36 InsO. Vermögenswerte des Schuldners, welche lediglich im Besitz des Schuldners, nicht jedoch im Eigentum stehen, finden keine Berücksichtigung. Darunter fallen beispielsweise solche, die mit einem Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO belastet sind. „Aus der Istmasse sind körperliche und unkörperliche Gegenstände, die nicht dem Schuldner, sondern auf Grund eines persönlichen Rechts auf Herausgabe oder dinglichen Rechts einem Dritten zustehen, auszusondern.“ (Bäuerle 2010: § 47, Rz. 1)
4.1.3 Besondere Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 2 InsVV
4.1.3.1 Absonderungsrechte
Die in § 1 Abs. 2 InsVV festgelegten Tatbestände, um welche die Insolvenzmasse zu kürzen ist, sind abschließend geregelt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: § 1, Rz. 50). Dabei handelt es sich unter anderem um die Berücksichtigung von Absonderungsrechten. Gegenstände, die mit einem solchen Recht behaftet sind, werden verwertet und der Erlös an den Absonderungsgläubiger ausgeschüttet. Erfolgt die Verwertung durch den Gläubiger und bleibt anschließend kein Übererlös für die Masse, kann der Gegenstand unberücksichtigt bleiben. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verwalter mit der Wertermittlung und der Liquidierung durch den Gläubiger beauftragt wurde. Hier steht ihm ein prozentualer Anteil am Verkaufserlös in Form eines Kostenbeitrags zu. In der Vergangenheit führte die frühere Regelung der Konkursordnung zur Vergütung von bearbeiteten Absonderungsrechten zu Kritik (vgl. Eickmann 1997: § 2, Rz. 3). Damals waren Gegenstände mit Absonderungsrechten grundsätzlich nicht der Masse zuzurechnen. Da jedoch die Verwertung oder die Bearbeitung dieser Rechte oftmals viel Zeit in Anspruch nahm, wurde mit Inkrafttreten der Insolvenzvergütungsverordnung diesem Tatbestand durch die Gewährung von Erhöhungsfaktoren gemäß § 4 Abs. 2 VergVO Abhilfe geschaffen.
Eine ausführliche Erläuterung, wie die Bearbeitung von Absonderungsrechten in der Praxis erfolgt, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Daher soll lediglich kurz dargestellt werden, wie bestimmte Sachverhalte auf die Berechnung einwirken (vgl. Keller 2010: Rz 186 ff.). Grundsätzlich bestehen die Möglichkeiten, dass zum einen der Verwalter und zum anderen der berechtigte Gläubiger die Verwertung des Absonderungsguts vornehmen. In beiden Fällen erhält der Insolvenzverwalter 4 % Feststellungskostenbeitrag vom mit Absonderungsrechten belasteten Vermögen. Für den Fall, dass der Verwalter die Liquidierung vornimmt, steht ihm zusätzlich ein 5%iger Verwertungskostenbeitrag zu. Für den Fall, dass die Veräußerung durch den Gläubiger selbst geschieht, steht der Masse nur ein eventueller Überschuss und nicht der volle Wert des Gegenstandes zu (vgl. Uhlenbruck 2010: § 173, Rz. 2 ff.).
Anders verhält es sich, wenn der Verwalter den Gegenstand verwertet hat. Bei der Berechnung der Regelvergütung eröffnen sich nun zwei Berechnungsgrundlagen. Einerseits kann der an den Gläubiger ausgezahlte Betrag in die Berechnungsgrundlagenmasse einfließen (große Berechnungsgrundlage) oder auch nicht (kleine Berechnungsgrundlage). Aus diesen Grundlagen lassen sich zwei unterschiedliche Regelvergütungen gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bilden, deren Differenz den sogenannten Mehrbetrag ausmacht. Der Erhöhungsbetrag zur Regelvergütung darf jedoch nur 50 % des 4%igen Feststellungskostenbeitrags ausmachen.
Zur Verdeutlichung soll ein Zahlenbeispiel dienen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4.1.3.2 Masseverbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten, welche durch Verwaltertätigkeiten entstanden sind, werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV grundsätzlich nicht abgezogen. Zu diesen gehören beispielsweise nach § 53 ff. InsO die Gerichtsosten des Verfahrens, die Vergütung des Gläubigerausschusses oder auch die Entlohnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. Eickmann 2010: § 1, Rz. 44). Ebenfalls werden Forderungen aus einem vom Insolvenzverwalter ausgearbeiteten Sozialplan gemäß § 123 Abs. 2 InsO ebenso wenig in Abzug gebracht wie Unterhaltsansprüche des Schuldners nach § 100 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid/Ries 2010: § 123, Rz. 31 ff.; Keller 2006: Rz. 325).
Eine Ausnahme von der Regelung, dass Masseverbindlichkeiten die Sollmasse der Berechnungsgrundlage nicht schmälern dürfen, stellt § 1 Abs. 2 Nr. 4a InsVV dar. Demnach sind Bezüge, die der Verwalter aufgrund besonderer Sachkunde, z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt für die Masse erbringt, in Höhe der Nettovergütung von der Insolvenzmasse abzuziehen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit zweimal honoriert wird, was der Fall wäre, wenn zum einen das Salär bezahlt und zum anderen die Masse durch diese Ausgabe nicht geschmälert würde (vgl. Keller 2010: Rz. 215).
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Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2012
- ISBN (PDF)
- 9783955496838
- ISBN (Paperback)
- 9783955491833
- Dateigröße
- 317 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- ( Europäische Fernhochschule Hamburg )
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1,5
- Schlagworte
- Verwalter Mindestvergütung Regelinsolvenzverfahren Insolvenzverwalter Insolvenzvergütungsverordnung