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Hedge-Accounting nach IAS 39 und IFRS 9 - Ein kritischer Vergleich

©2012 Masterarbeit 100 Seiten

Zusammenfassung

Derjenige, der für sich beanspruche den IAS 39 verstanden zu haben, habe die darin enthaltenen Vorschriften noch nicht vollständig gelesen oder sich noch nicht abschließend mit diesem Thema befasst. Diese Behauptung stammt von keiner geringeren Person als David Tweedie, dem ehemaligen Vorsitzenden des IASB. Dies zeigt, dass die aktuellen Regularien des IAS 39 eine gewisse Komplexität mit sich bringen. In den letzten Jahren hat der IASB damit begonnen, diesen IAS 39 in drei Phasen durch einen neuen IFRS 9 zu ersetzen. Die dritte und letzte Phase behandelt dabei die neuen Vorgaben für das Hedge-Accounting.
Dieses Buch analysiert die Hedge-Accounting-Vorgaben des IAS 39 und vergleicht diese mit den im Exposure- & Final-Draft vorgeschlagenen Änderungen zum IFRS 9. Dabei werden die Voraussetzungen zur Designierung von Grund- & Sicherungsgeschäft als qualifizierte Instrumente sowie die Voraussetzungen für die Bildung einer Sicherungsbeziehung einzeln gegenübergestellt und mit Beispielen verdeutlicht.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1.3 Gang der Untersuchung

Im Folgenden soll zunächst auf die Rahmenbedingungen des Themas eingegangen werden. Dabei soll zunächst geklärt werden, in welchem rechtlichen Umfang die IFRS und damit der IAS 39 bzw. der IFRS 9 in Deutschland Anwendung finden und welchen Anwendungsbereich die in dieser Arbeit behandelten Standards beinhalten um den Umfang festzulegen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollen zeigen, wie sich Derivate in den letzten Jahren entwickelt haben und welche Volumina auf dem Markt sind, um die Wichtigkeit des Themas im Vorfeld zu unterstreichen.

Nachdem die Ziele des Hedge-Accountings erörtert wurden, werden die als mögliche originäre und derivative in Frage kommenden Finanzinstrumente erläutert, welche in der darauffolgenden Analyse eingesetzt werden. In der Analyse soll zunächst geprüft werden, inwiefern sich die Voraussetzungen für eine Bilanzierung im IFRS 9 ändern werden. Da für eine Hedge-Beziehung immer ein Grund- und ein Sicherungsgeschäft mit bestimmten Voraussetzungen erfüllt sein muss, sollen zunächst die Voraus­setzungen für ein Grund- und im Anschluss die Voraussetzungen für ein Sicherungs­geschäft nach den Unterschieden von IAS 39 zu IFRS 9 analysiert werden. Erst wenn für beide Geschäfte die qualifizierenden Merkmale festgelegt sind, soll analysiert werden, wie diese beiden Komponenten in eine Sicherungsbeziehung zusammen­kommen. Dabei soll neben den Voraussetzungen für die Zusammenführung ins­besondere auf die Effektivitätsprüfung eingegangen werden, da dies die wichtigste Voraussetzung für eine Designierung als Sicherungsbeziehung ist.

Nachdem die unterschiedlichen Voraussetzungen für beide Standards analysiert wurden, wird eine Gegenüberstellung der bilanziellen Abbildungen für Sicherungsbeziehungen, die die Voraussetzungen erfüllen, analysiert. Da es mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, der Zahlungsströme und der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb unterschiedliche Arten der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gibt, sollen diese zunächst in ihrer Art unterschieden werden, bevor eine Analyse dieser drei Arten nach dem alten und neuen Standard stattfindet.

Nach jeder einzelnen Analyse soll ein Beispiel zum besseren Verständnis der Thematik beisteuern. Ebenso soll nach jedem einzelnen Themenabschnitt eine kritische Würdigung stattfinden, in der die Unterschiede von IAS 39 und IFRS 9 für diesen Abschnitt noch einmal gegenübergestellt werden. Am Ende des Analyseteils findet dann eine gesamtkritische Würdigung statt, um die einzelnen Änderungen noch einmal im Gesamtkontext kritisch gegenüberzustellen.

Im Fazit soll das Ergebnis der Arbeit erläutert und ein Ausblick auf die Entwicklung und den aktuellen Stand des IAS 39-Replacement gegeben werden.

2. Rahmenbedingungen für einen Vergleich von Hedge-Accounting nach IAS 39 und IFRS 9

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1.1 Anwendung der IFRS in Deutschland

Durch eine Zunahme der weltweiten Wirtschaftsbeziehungen wurde es notwendig, die Unternehmensabschlüsse nach einheitlichen Kriterien zu erstellen.[1]In Deutschland kam es bereits in den 70er Jahren durch die EU zu ersten Internationalisierungs­tendenzen. Allerdings wurden mit Rücksichtnahme auf nationale Besonderheiten und Traditionen im Bereich der Rechnungslegung zahlreiche Wahlrechte, die von den meisten Mitgliedsstaaten zur Erhaltung ihrer nationalen Rechnungslegungsnormen genutzt wurden, gewährt.[2]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Anwendung der IFRS in Deutschland[3]

Nach einer Verordnung vom 19. Juli 2002[4]haben Unternehmen, die Wertpapiere auf einem geregelten Markt anbieten (sog. kapitalmarktorientierte Unternehmen), ihre Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, nach internationalen Standards zu erstellen.[5]Als geregelter Markt gilt der nach WpHG regulierte Markt[6], d. h. Unternehmen die im General- und Prime-Standard gelistet sind.[7]Der deutsche Gesetzgeber hat diese Pflicht auf Unternehmen, welche ihre Wertpapiere noch nicht anbieten, aber sich schon in der Zulassungsphase befinden, ausgedehnt.

Gemäß der EU-Verordnung sind die Standards in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates verbindlich und nicht, wie in den IFRS selbst vorgeschrieben, in der englischen Originalfassung. Da sich die Übersetzungen für alle Länder der EU im Amtsblatt der europäischen Union wieder finden, sind diese für die Anwendung in den Mitgliedstaaten verbindlich.

Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben oder gestatten, dass auch nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nach internationalen Standards erstellen.[8]Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Wahlrecht genutzt und die internationale Rechnungslegung für diese Unternehmen gestattet. Kapital­gesellschaften wird damit zugestanden, ihrer Publizitätspflicht[9]durch Vorlage eines HGB- oder IFRS-Abschlusses nachzukommen.[10]Der Einfluss der IFRS-Normen auf diese nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen wird in Zukunft im Vordergrund stehen.[11]Durch das Vordringen der IFRS in den Einzelabschluss, muss sich auch auf dieser Ebene mit den Vorschriften des Hedge-Accountings auseinandergesetzt werden.[12]

2.1.2 Anwendungsbereich des IAS 39 / IFRS 9

Die Anwendungsbereiche des IAS 39 und des IFRS 9 stimmen überein, da der Exposure Draft auf den Anwendungsbereich des IAS 39 verweist.[13]Dieser sieht vor, dass der IAS 39 grds. auf alle Finanzinstrumente anzuwenden ist. Eine Ausnahme bilden dagegen Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, welche nach den Standards IAS 27, 28[14] und 31 bilanziert werden. Verweisen diese Standards jedoch wieder auf den IAS 39, so findet dieser auch bei diesen Anteilen Anwendung.[15]Das vom Unternehmen selbst emittierte Eigenkapital fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich des IAS 39.[16]

Leasingverhältnisse werden im IAS 17 geregelt. Die Forderung aus Leasing­verhältnissen unterliegt jedoch dem Anwendungsbereich des IAS 39, sofern diese aus­gebucht oder wertgemindert werden muss. Eine Verbindlichkeit aus dem Leasing­verhältnis wird ebenfalls nach den Vorschriften des IAS 39 ausgebucht.[17]

Ebenfalls nicht zum Anwendungsbereich gehören bspw. Verpflichtungen eines Unter­nehmens aus Versorgungsplänen[18]und Termingeschäften, die darauf gerichtet sind, Unternehmen zu kaufen oder zu verkaufen und die zu einem Unternehmenszusammen­schluss führen.[19]

2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Mit Aufnahme von derivativen Finanzinstrumenten an derChicago Board Options Exchange(CBOE) im Jahre 1973 hat der Handel mit diesen Intrumenten kontinuierlich zugenommen. Grund hierfür ist, dass mit der Globalisierung der Weltwirtschaft die Volatilität von Zinssätzen, Wechselkursen und Güterpreisen zugenommen hat.[20]In den Jahren 1990 bis 2002 hat sich der börsengebundene Derivathandel nahezu verfünffacht.[21]Der nicht börsengebundene Derivathandel wird als OTC bezeichnet.[22]Eine in den Jahren 1998 bis 1999 durchgeführte Studie ergab, dass bereits 90% der großen deutschen Industrie- und Handelsunternehmen Derivate einsetzen, 88% davon für Sicherungszwecke.[23]

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Abbildung 3: Zins- und Währungsderivate in Mrd. USD[24]

Der OTC-Handel im Zins- und Währungsderivate-Bereich hat sich seit dem Jahr 1987 bis zum Jahr 2009 etwa mit dem Faktor 500 gesteigert. Die ausstehenden Geschäfte hatten zum 31.12.09 ein Volumen von 426.750 Mrd. USD.

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Abbildung 4: Anzahl Futures[25]

Die Anzahl der Future-Verträge lag zum 31.12.09 bei 94,3 Mio., zum 31.12.10 bei 86,2 Mio. und zum 31.12.11 bei 91,4 Mio., so dass nach einem Rückgang zum 31.12.10 von 8,6% zum 31.12.11 eine Steigerung von 6,0% verzeichnet wurde.

Der Anteil von Europa lag zum 31.12.09 bei 19,1 Mio. Geschäften und sank zum 31.12.10 um 5,2% auf 18,1 Mio. bevor zum 31.12.11 durch einen Bestand von 20,2 Mio. wieder ein Zugang von 11,6% verzeichnet wurde.

Die größte Anzahl von Geschäften wurde zum 31.12.09 mit 56,6 Mio. in Nord Amerika verzeichnet, wobei zum 31.12.10 ein starker Rückgang i. H. v. 23,1% auf nur noch 43,5 Mio. Geschäfte und zum 31.12.11 ein erneuter Rückgang i. H. v. 2,1% auf 42,6 Mio. Geschäfte zu verzeichnen war.

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Abbildung 5: Ausstehende Beträge von Futures[26]

Die ausstehenden Beträge von Futures sind im Gegensatz zu der Anzahl der Geschäfte in den letzten 3 Jahren stetig gestiegen. Mit 21.738 Mrd. USD zum 31.12.09 auf 22.312 Mrd. USD zum 31.12.10 stieg die Summer der ausstehenden Beträge um 2,6%. Zum 31.12.11 stieg die Summe 2,8%, so dass insgesamt 22.923 Mrd. USD ausstanden.

Dabei ist in Nord Amerika, ausgehend von einem ausstehenden Betrag von 10.721 Mrd. USD zum 31.12.09, ein jährlicher Zuwachs von etwa 10% zu verzeichnen, so dass zum 31.12.11 ein ausstehender Betrag von 13.107 Mrd. USD vorhanden war.

In Europa dagegen war, ausgehend von einem ausstehenden Betrag von 8.054 Mrd. USD zum 31.12.09, zum 31.12.10 zunächst ein Rückgang von 21,2% auf 6.345 Mrd. USD zu verzeichnen, bevor zum 31.12.11 wieder ein Zugang i. H. v. 3,0% den ausstehenden Betrag auf 6.534 Mrd. USD angehoben hat.

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Abbildung 6: Anzahl Optionen[27]

Die Anzahl der Options-Verträge betrug zum 31.12.09 137,5 Mio. bevor ein leichter Anstieg von 1,2% zum 31.12.10 die Anzahl auf 139,1 Mio. steigerte. Zum 31.12.11 ging die Anzahl deutlich auf 118,4 Mio. Verträge zurück, was einen Rückgang von 14,9% bedeutete.

In Europa war ein Rückgang bereits zum 31.12.10 zu verzeichnen, als die Anzahl der Geschäfte von 73,6 Mio. zum 31.12.09 um 15,1% auf 62,5 Mio. zum 31.12.10 sank. Zum 31.12.11 ergab sich ein weiterer Rückgang auf 57,8 Mio. und somit um weitere 7,5%. Trotz des Rückgangs werden in Europa immer noch die meisten Options-Geschäfte getätigt.

In Nord Amerika standen zum 31.12.09 38,1 Mio. Geschäfte aus. Zum 31.12.10 stieg dieser Wert um 3,1% auf 39,3 Mio. Zum 31.12.11 sank der Wert um 12,7% auf 34,3 Mio. ausstehende Geschäfte.

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Abbildung 7: Ausstehende Beträge von Optionen[28]

Die ausstehenden Beträge von Optionen sind in den letzten 3 Jahren im Gegensatz zu deren Anzahl gesunken. Wurden zum 31.12.09 noch ausstehende Beträge von 51.380 Mrd. USD verzeichnet, sank die Summe zum 31.12.10 um 11,2% auf 45.634 Mrd. USD und zum 31.12.11 um weitere 22,4% auf 35.403 Mrd. USD.

Nord Amerika hatte dabei, ausgehend von 23.875 Mrd. USD zum 31.12.09, noch einen Zuwachs zum 31.12.10 von 2%, zum 31.12.11 sank aber die Summe der ausstehenden Beträge um 18,8% auf 19.786 Mrd. USD.

In Europa wurde dagegen, ausgehend von 26.323 Mrd. USD zum 31.12.09, ein starker Rückgang zum 31.12.10 i. H. v. 26,9% und zum 31.12.11 i. H. v. 25,8% verzeichnet, so dass zum 31.12.11 nur noch 14.285 Mrd. USD ausstehenden Beträge von Optionen vorhanden waren.

2.3 Ziele des Hedge-Accountings

Unternehmen verwenden Derivate grds. nicht zu spekulativen Zwecken, sondern zur Absicherung von Vermögens- oder Schuldpositionen sowie zu erwartenden Zahlungs-zu- und -abflüssen.[29]

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Abbildung 8: Hedging-Waage[30]

Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Hedge-Geschäfts ist das Vorhanden­sein eines Derivats. Lediglich bei der Absicherung von Fremdwährungsrisiken kann auch ein Fremdwährungs-Kassainstrument als Sicherungsgeschäft agieren.[31]Durch den sog. mixed model approach, der die nach IAS 39 unterschiedliche Bewertung von Finanzinstrumenten zum Fair Value und zu fortgeführten Anschaffungskosten beschreibt[32]und auch durch den IFRS 9, der ebenfalls diese beiden Bewertungsansätze für Finanzinstrumente vorsieht, sind spezielle Regelungen für eine Designation und Bilanzierung notwendig.[33]

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Abbildung 9: Abgrenzung Bilanzansatz Fair Value, fortgef. AK & Hedging[34]

Bei einem Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten ergeben sich keine Auswirkun­gen bei Schwankungen der Fair Values in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. im Eigenkapital. Ist ein Finanzinstrument allerdings zum Fair Value angesetzt, so ist es Markrisiken ausgesetzt, die sich unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. im Eigenkapital niederschlagen können.[35]Ohne Hedge-Accounting würde sich keine Kompensierung dieser erfolgsneutralen und erfolgswirksamen Auswirkungen ergeben.[36]

Ziel ist es, zwei Arten von Risiken zu vermeiden. Zum einen sind Wertänderungsrisiken (Fair Value Risiken) und zum anderen Zahlungsstromrisiken (Cash Flow Risiken), bei denen die künftigen tatsächlichen Zahlungen von den geplanten abweichen können, bilanziell zu vermeiden[37], so dass sich die Effekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft kompensieren und sich somit in der Rechnungslegung keine Auswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung widerspiegeln.[38]

3. Kritische Analyse der Unterschiede von IAS 39 und IFRS 9

3.1 Grundzüge der Hedge-Komponenten

3.1.1 Finanzinstrumente

3.1.1.1 Finanzinstrumente nach IAS 39

Der IAS 39 verweist zur Definition von Finanzinstrumenten auf den IAS 32[39], der ein Finanzinstrument als einen Vertrag definiert der bei einem Unternehmen zu einem finan­ziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Ver­bindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Dabei handelt es sich bei einem finanziellen Vermögenswert bspw. um flüssige Mittel oder ein vertragliches Recht flüssige Mittel zu erhalten oder andere finanzielle Vermögens­werte oder Verbindlichkeiten zu potenziell vorteilhafteren Bedingungen zu erhalten.

Eine finanzielle Verbindlichkeit ist dagegen die vertragliche Verpflichtung flüssige Mittel zu liefern oder andere finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen zu tauschen.[40]Eigenkapitalinstrumente liegen vor, wenn dem Unternehmen ein berechtigtes, anteiliges Interesse am Gesamt­vermögen eines anderen Unternehmens nach Abzug aller Schulden eingeräumt und verbrieft wird.[41]

Finanzinstrumente sind alle auf rechtsgeschäftlicher Grundlage stehende vertragliche An­sprüche und Verpflichtungen mit dem unmittelbar oder mittelbar gerichteten Austausch von Zahlungsmitteln, unabhängig davon, ob sie direkten, indirekten oder hybriden Charakter vorweisen.[42]Finanzinstrumente werden vom IAS 39 in Kategorien aufgeteilt.[43]

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Abbildung 10: Kategorisierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39[44]

Eine Kategorie betrifft Finanzinstrumente die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss), sofern diese zu Handelszwecken (held for trading) gehalten werden. Dies ist der Fall, wenn das Finanzinstrument hauptsächlich zum kurzfristigen Kauf oder Verkauf erworben wurde.[45]Darüber hinaus können durch eine sog. fair value optionalle anderen Finanzinstrumente ebenfalls in diese Kategorie klassifiziert und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sofern es sich nicht um Anlagen in Eigenkapitalinstrumente ohne aktiven Markt handelt. Dieses Wahlrecht ist unwiderruflich auszuüben.[46]

Das Ausüben derfair value optionist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es muss durch die Ausführung entweder eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz vermieden werden, ein Portfolio unter Beachtung einer dokumentierten Risiko­management- und Anlagenstrategie auf Fair Value-Basis geführt und seine Performance daran gemessen werden oder es muss sich um ein strukturiertes Finanzinstrument handeln, dessen eingebettetes Derivat[47]bestimmte Konditionen aufweist.[48]Generell darf bei Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und bei Finanzinstrumenten im Handelsbestand diefair value optionnicht gezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass bei allen Finanzinstrumenten, dessen beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann und nicht diefair value optiongezogen wird.[49]

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente (held-to-maturity) bilden eine weitere Kategorie. Dabei handelt es sich um nicht derivate Finanzinstrumente mit festen und bestimmbaren Zahlungen und einer festen Laufzeit. Die Finanzinstrumente dieser Kategorie müssen auf einem aktiven Markt gehandelt werden.[50]Voraussetzung für die Klassifizierung in diese Kategorie ist, dass das Unternehmen beabsichtigt, das Finanzinstrument bis zur Endfälligkeit zu halten und dies auch kann. Hat ein Unternehmen in den vergangen zwei Jahren oder im laufenden Berichtsjahr einen nicht unwesentlichen Teil seiner Finanzinstrumente nicht bis zur Endfälligkeit gehalten, darf es keine Einstufung in diese Kategorie vornehmen.

Kredite und Forderungen (loans and receiveables) bilden ebenfalls eine weitere Kategorie. Ebenso wie bei den bis zu Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumenten handelt es sich um nicht derivate Finanzinstrumente mit festen und bestimmbaren Zahlungen.[51]Der Unterschied zur vorher genannten Kategorie ist, dass Kredite und Forderungen Finanzinstrumente sind, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden.[52]Da die Definition von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumenten vorsieht, dass es sich nicht um solche handelt, werden diese auf einem aktiven Markt gehandelt. So ist also bspw. ein Bankdarlehen, da es nicht auf einem aktiven Markt gehandelt wird, als Kredit zu klassifizieren. Eine Anleihe, welche auf einem aktiven Markt angeboten wird, kann als bis zur Endfälligkeit gehaltenes Finanzinstrument klassifiziert werden.

Trifft keine der beschriebenen Kategorien auf ein Finanzinstrument zu oder wurde dies zur Veräußerung bestimmt, so wird es der Kategorie der zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten (available-for-sale), zugeordnet. Diese Kategorie stellt demnach eine Restgröße dar.[53]

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Abbildung 11: Zuordnungsschema Bewertungskategorien[54]

Unabhängig von der Kategorisierung hat ein Unternehmen jeden finanziellen Vermögenswert und jede finanzielle Verbindlichkeit nach erstmaligem Ansatz mit seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[55]Bei finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, welche nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, müssen zudem die Transaktionskosten, die dem direkten Erwerb des Vermögenswertes oder der Emission der Verbindlichkeit zuzurechnen sind, berück­sichtigt werden.[56]

Bei der Folgebewertung ist entscheidend, in welche Kategorie ein finanzieller Ver­mögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert wurde.[57]Bei den finan­ziellen Vermögenswerten sind Kredite und Forderungen, sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten.[58]Die Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Berechnung und Allokation von Zinserträgen und -aufwendungen auf die jeweilige Periode.[59]Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein aktiver Markt vorliegt, sind weiterhin mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Alle anderen Finanzinstrumente sind in der Folge mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[60]

Die Folgebewertung von finanziellen Verbindlichkeiten ist grds. zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode vorzunehmen.[61]Ausgenommen hiervon sind finanzielle Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[62]

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Tabelle 2: Finanzinstrumente nach IAS 39[63]

Die Unterschiedliche Bewertung der einzelnen Finanzinstrumente wirdmixed model approachgenannt.[64]Dadurch wird sichergestellt, dass Vermögenswerte und Schulden, bei denen das Unternehmen einem Marktrisiko ausgesetzt ist, zum beizulegenden Zeitwert und die übrigen zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.

3.1.1.2 Finanzinstrumente nach IFRS 9

Der IASB hat im Juli 2009 einen ED zur Klassifikation und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht. Dieser sieht vor, dass es nur noch zwei Kategorien von Finanzinstrumenten gibt. Ein Unternehmen soll demnach das Finanzinstrument entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert klassifizieren.[65]

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Abbildung 12: Einordnung in Kategorien nach IFRS 9[66]

Zur Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten, muss das Geschäftsmodell überprüft werden.[67]Voraussetzung ist die Zielsetzung, den finanziellen Vermögens­wert im Bestand zu halten und die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen.[68]Das Finanzinstrument soll zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert werden, wenn es lediglich Basis-Krediteigenschaften besitzt und auf einer vertraglichen Effektivverzinsung geführt wird.[69]Basis-Krediteigenschaften liegen vor, wenn z. B. feste Rückzahlungen über die Laufzeit des Kredites oder am Ende des Kredites und angemessene Zinsen vereinbart sind. Finanzinstrumente, welche zu Handelszwecken gehalten werden oder einen sehr hohen Abschlag beinhalten, werden nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert.

Wird ein Finanzinstrument nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert, so ist es als zum beizulegenden Zeitwert zu klassifizieren.[70]Die Wertveränderungen wer­den dabei grds. in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt.[71]Bei Investitionen in Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Veränderungen im Eigenkapital zu zeigen.[72]Dieses Wahlrecht kann zu Beginn der Investition unwiderruflich ausgeübt werden.[73]Einefair-value-optionkann auch nach IFRS 9 gezogen werden.[74]Bei Umstellung auf IFRS 9 kann diese Option neu ausgeübt werden.[75]

Bei der Erstbewertung hat ein Unternehmen das Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wurde dieses zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert, so sind auch die Transaktionskosten mit einzubeziehen.[76]

In der Folgebewertung werden die Finanzinstrumente je nach Klassifikation zum bei­zulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wobei bei der Bewertung von Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Beachtung der dafür vorgesehen Vorschriften eine Wertminderung möglich ist.[77]

3.1.2 Derivate

3.1.2.1 Grundlagen

Der Begriff des Derivats ist weder gesetzlich, noch im Schrifttum einheitlich definiert.[78]Derivative Finanzinstrumente kennzeichnen sich grds. durch eine wertmäßige Abhängigkeit zu einer Bezugsgröße und deren zukünftiger Abwicklung. Durch die für die Zukunft abgewickelte Transaktion werden Derivate als Termin­geschäfte klassifiziert.[79]Dadurch unterscheiden Sie sich von den klassischen Kassageschäften.

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Tabelle 3: Derivate nach Basiswerten[80]

Derivate lassen sich nach ihren Basiswerten unterteilen. Finanzwirtschaftliche Derivate haben ihren Basiswert in Zinsen, Aktien- oder Wechselkursen. Bei Warenderivaten werden Verträge über eine genau bestimmte Menge an nicht-finanziellen Posten, wie z. B. Rohstoffen und Waren, definiert. Neben den Finanz- und Warenderivaten gibt es noch eine breite Masse an weiteren Derivaten.

Neben der Unterteilung aufgrund ihrer Basiswerte lassen sich Derivate auch entsprechend ihres Risikoprofils unterteilen. Bei unbedingten Termingeschäften gehen zwei Vertragspartner eine Verpflichtung ein. Es handelt sich in solch einem Fall um sog. symmetrische Termingeschäfte. Asymmetrische Termingeschäfte liegen dagegen vor, wenn nur ein Vertragspartner eine Verpflichtung eingeht. Es handelt sich dann um ein bedingtes Termingeschäft.[81]Bei bedingten Termingeschäften besteht i. d. R. für mindestens einen Vertragspartner eine Wahlmöglichkeit.[82]

Zu den symmetrischen Geschäften zählen Swaps, Forwards und Futures. Zu den asymmetrischen Geschäften zählen Optionen. Im Folgenden werden diese Geschäfte detaillierter dargestellt. Derivate werden zu Spekulationszwecken oder insbesondere zur Absicherung offener Risikoposten in der Kreditwirtschaft oder bei Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen verwendet.[83]

3.1.2.2 Swaps

Ein Swap bezeichnet eine Vereinbarung über einen Tausch von Cashflows an bestimmten Zeitpunkten.[84]Die gängigsten Swap-Arten sind der Zinsswap, der Währungsswap und der Devisenswap.[85]

Bei einemZinsswaptauschen zwei Vertragsparteien zu bestimmten Zeitpunkten Zinszahlungen auf bestimmte Nennbeträge aus. So zahlt bspw. die eine Vertragspartei einen fixen Zinssatz und erhält dafür einen variablen Zinssatz, welcher sich an Referenzzinssätze orientiert. Aus Sicht der Vertragspartei, welche den fixen Zinssatz zahlt, lohnt sich dieser Zinsswap, sobald der variable Zinssatz seinen eigenen fixen übersteigt. Liegen dem Swap keine marktgerechten Konditionen zu Grunde, können die Vertragsparteien eine Ausgleichszahlung vereinbaren. Diese kann zu Beginn in Form einesupfront paymentsoder am Ende alsballoon paymenterfolgen.[86]

BeimWährungsswaptauschen zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen aus. Der Kapitaltausch zu Beginn der Vertragsbeziehung findet zum aktuellen Kassakurs statt. Während der Laufzeit zahlen dann beide Vertragsparteien Zinsen auf das getauschte Kapital in unterschiedlichen Währungen. Dabei kann es sich bei der einen Partei um einen fixen Zins und bei der anderen um einen variablen Zins handeln, welcher sich an Referenzzinssätze orientiert. Am Ende tauschen die Vertragsparteien ihre Kapitalbeträge wieder zum selben Kurs zurück, zu dem auch der erste Tausch stattgefunden hat.

EinDevisenswap, auchforeign exchange swap(FX-Swap) genannt, besteht aus einem Kassageschäft (FX Spot) und einem Devisengeschäft (FX Forward). Dabei werden zum Spot-Zeitpunkt Währungen getauscht und zum Forward-Zeitpunkt wieder zurückgetauscht.

3.1.2.3 Futures / Forwards

Futures und Forwards sind Fixgeschäfte, bei denen beide Parteien eine unbedingte Verpflichtung eingehen, an einem bestimmten Tag zu einem vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.[87]Wie auch bei anderen Derivaten, handelt es sich um ein Termingeschäft, was sie von den originären Finanzinstrumenten unterscheidet.[88]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 13: Futures / Forwards[89]

Die Position des Käufers eines Futures oder eines Forwards bezeichnet man alslong position. Ist der Kurs oder Preis am Fälligkeitstag höher als der vereinbarte Basispreis, kauft er zu diesem niedrigeren Preis. Je höher der Preis am Fälligkeitstag, desto größer ist auch der Gewinn in der long position. Liegt der Preis am Fälligkeitstag dagegen unter dem vereinbarten Basispreis, so muss der Käufer trotzdem den vereinbarten höheren Preis bezahlen. Je niedriger also der Preis am Fälligkeitstag, desto größer ist der Verlust. Der Verlust ist für den Käufer auf die Höhe des vereinbarten Basispreises begrenzt, denn der Preis kann am Fälligkeitstag nicht unter Null sinken.

Die Position des Verkäufers wird dagegen alsshort positionbezeichnet. Ist der Kurs oder Preis am Fälligkeitstag höher als der vereinbarte Basispreis, muss er trotzdem zu einem niedrigeren Preis verkaufen und generiert somit einen Verlust durch entgangenen Verkaufserlös. Je höher der Preis am Fälligkeitstag ist, desto höher ist auch der Verlust des Verkäufers. Ist der Preis am Fälligkeitstag allerdings niedriger als der vereinbarte Basispreis, macht der Verkäufer Gewinn, da er trotz niedrigem Preis zu einem höheren vereinbarten Preis verkaufen kann. Dieser Gewinn ist genauso wie der Verlust des Käufers auf die Höhe des vereinbarten Basispreises begrenzt, da der Preis nicht unter Null fallen kann und der Verkäufer in diesem Fall höchstens den vereinbarten Preis verlangen kann, welcher somit gleichzeitig seinen Gewinn darstellt.

Forwards sind klassische Termingeschäfte, welche kaum börsenmäßig reglementiert sind und i. d. R. individuell zwischen zwei Vertragspartnern geregelt werden. Futures dagegen sind fungible Forwards, d. h. standardisierte Termingeschäfte, welche an Spezial-Börsen gehandelt werden.[90]Der Abschluss eines Forwards ist für beide Vertragsparteien kostenlos.

[...]


[1] Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), S. 1.

[2] Vgl. Thielemann, Keller (2004), S. 175.

[3] Vgl. Quelle: Entnommen aus: Aschfalk-Evertz (2011), S. 24.

[4] Vgl. EU-Parlament (2002).

[5] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 54; Busse von Colbe, Ordelheide, Gebhardt, Pellens (2010): S. 15.

[6] Vgl. § 2 Abs. 5 WpHG

[7] Vgl. Petersen, Bansbach, Dornbach (2009), S. 12.

[8] Vgl. Dücker (2003), S. 450.

[9] Vgl. §§ 325 ff. HGB

[10] Vgl. Mandler (2003), S. 582.

[11] Vgl. Zwirner (2007), S. 113.

[12] Vgl. Herzig, Gellrich (2006), S. 757; Herzig (2005), S. 211.

[13] Vgl. ED/2009/7.2

[14] Zukünftig werden diese Standards durch den IFRS 10 bzw. den IFRS 11 ersetzt.

[15] Vgl. IAS 39.2 (a)

[16] Vgl. IAS 39.2 (d)

[17] Vgl. IAS 39.2 (b); Sagmeister (2006), S. 10.

[18] Vgl. IAS 39.2 (c)

[19] Vgl. IAS 39.2 (g)

[20] Vgl. Eisele, Knobloch (2003), S. 749.

[21] Vgl. Schoder, Pirklbauer (2008), S. 15.

[22] Vgl. Wikipedia (2012)

[23] Vgl. Glaum, PwC (2000), S. 35.

[24] Quelle: Daten entnommen aus: ISDA (2010)

[25] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012b)

[26] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012a)

[27] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012b)

[28] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012a)

[29] Vgl. Beyer (2008), S. 87.

[30] Quelle: In Anlehnung an: Schmidt (1996), S. 54.

[31] Vgl. Henkel (2010), S. 180.

[32] Vgl. Grünberger (2011), S. 38.

[33] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 287; Henkel (2010), S. 180; Große (2010), S. 191-192.

[34] Quelle: In Anlehnung an: Henkel (2010): S. 159.

[35] Vgl. Schwarz (2006), S. 211.

[36] Vgl. Menk (2009), S. 72.

[37] Vgl. Patek (2008), S. 364.

[38] Vgl. Scharpf, Luz (2000), S. 295; Zülch, Hendler (2009), S. 425.

[39] IAS 32 behandelt die Darstellung von Finanzinstrumenten.

[40] Vgl. IAS 32.11; Berentzen (2010), S. 56.

[41] Vgl. Große (2007), S. 17.

[42] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 226.

[43] Vgl. Stauber (2009), S. 122.

[44] Quelle: Entnommen aus: Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 257.

[45] Vgl. Stauber (2009), S. 129.

[46] Vgl. Beyer (2008), S. 52.

[47] Vgl. IAS 39.10: Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Cashflows des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen unterliegt wie ein freistehendes Derivat.

[48] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 258.

[49] Vgl. Pellens, B., Füllbier, R. U., Gassen, J. (2006), S. 521.

[50] Vgl. Heuser, Theile (2007), Rz. 1827; KPMG IFRG Limited (2007), S. 343.

[51] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 259.

[52] Vgl. Stauber (2009), S. 124.

[53] Vgl. Beyer (2008), S. 66.

[54] Quelle: Entnommen aus: Stauber (2009), S. 130.

[55] Vgl. Schaber, Rehm, Märkl (2008), S. 104; Ernst & Young LLP (2008), S. 1413.

[56] Vgl. IAS 39.43

[57] Vgl. Löw, Lorenz (2005), S. 477.

[58] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 267; Beyer (2008), S. 64.

[59] Vgl. IAS 39.9

[60] Vgl. IAS 39.46

[61] Vgl. Beyer (2008), S. 71.

[62] Vgl. IAS 39.47

[63] Vgl. Beyer (2008), S. 72.

[64] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 263.

[65] Vgl. ED/2009/7.3; Christian (2011), S. 7; Fischer (2010), S. 357; Wiechens, Kropp (2011), S. 225.

[66] Quelle: Entnommen aus: Wiese, Spindler (2010), S. 342.

[67] Vgl. Jäger (2010), S. 778; Eckes, Flick, Sierleja (2010), S. 628.

[68] Vgl. Märkl, Schaber (2010), S. 66.

[69] Vgl. ED/2009/7.4; Glischke, Grominski, Struffert, Lellmann (2011), S. 514; Märkl, Schaber (2009), S. 534.

[70] Vgl. ED/2009/7.5

[71] Vgl. ED/2009/7.19

[72] Vgl. Wenk, Straßer (2010), S. 105.

[73] Vgl. ED/2009/7.21

[74] Vgl. Berger, J. (2010), S. 724.

[75] Vgl. Eckes (2010), S. I.

[76] Vgl. ED/2009/7.11

[77] Vgl. ED/2009/7.13; Schaber, Märkl, Kroh (2010), S. 242.

[78] Vgl. Serrano (2005), S. 300.

[79] Vgl. Willnow (1996), S. 10; Ruprecht, R. (2001), S. 11.

[80] Quelle: Entnommen aus: Stauber (2009), S. 58.

[81] Vgl. Kehm, P., Lüdenbach, N. (2007), § 28, Rz. 9.

[82] Vgl. Prätsch, Schikorra, Ludwig (2007), S. 223.

[83] Vgl. Gebhardt (1995), S. 609; Prahl (1996), S. 830; Scharpf (2000), S. 629; Herzig, Breckheimer (2006), S. 1451.

[84] Vgl. Wöhe, Bilstein (2002), S. 339.

[85] Vgl. Becker (2008), S. 245.

[86] Vgl. Weigel, Kopatschek, Löw, Scharpf, Vietze (2007), S. 1049.

[87] Vgl. Becker (2008), S. 264; Hull, J. C. (2006), S. 26.

[88] Vgl. Schwarz (2006), S. 10.

[89] Quelle: In Anlehnung an: Tietze (2011), S. 356.

[90] Vgl. Tietze (2011), S. 352.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783955496852
ISBN (Paperback)
9783955491857
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
Sicherungsbeziehung Grundgeschäft Sicherungsgeschäft Effektivitätsmessung Finanzinstrument

Autor

Dipl.-Kfm. (FH) Thomas Goretzki, M. A., wurde 1982 in Hindenburg geboren. Sein berufsbegleitendes Diplom-Studium der Wirtschaftwissenschaften an der Hochschule für Oekonomie & Management Essen schloss der Autor im Jahre 2007 mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann (FH) ab. An derselben Hochschule schloss er im Jahre 2012 einen Master-Studiengang in Accounting & Finance mit dem akademischen Grad Master of Arts ab. Seine berufliche Laufbahn begann der Autor im Jahr 2000 zunächst in der Steuerberatung, bevor er nach einigen Jahren ins Konzernrechnungswesen wechselte. Neben seiner beruflichen Tätigkeit ist der Autor als Dozent für internationale Rechnungslegung, Finanzierung & Investition sowie als Mitglied des Prüfungsausschusses für Bilanzbuchhalter/-in der IHK Nord-Westfalen aktiv.
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Titel: Hedge-Accounting nach IAS 39 und IFRS 9 - Ein kritischer Vergleich
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