Die Liberalisierung des Spielermarktes im Profifußball: Auswirkungen des Bosman-Urteils und Maßnahmen gegen die Fehlentwicklungen
Zusammenfassung
Mit den Umgestaltungen der Ausländerklauseln geht neben dem Anstieg des Ausländeranteils eine Verbesserung der Spielqualität in den finanzstarken europäischen Profiligen hervor. Aufgrund verringerter Ausbildungsanreize sind die europäischen Nachwuchsspieler unmittelbar als Verlierer auszumachen, da sie fortan gegen stärkere Profispieler aus der ganzen Welt konkurrieren. Entgegen vorherrschender Meinungen kann indessen keine Schwächung der Nationalmannschaften aus den europäischen Topligen beobachtet werden.
Aufgrund des Wegfalls der Transferzahlungen nach Vertragsende zeigt sich, dass sich die Verschiebung der Verfügungsrechte zu Gunsten der Profispieler auswirkt. Folglich steigen ihre durchschnittlichen Vertragslaufzeiten, Ablösesummen und Gehälter.
In einer spieltheoretischen Analyse werden die Local-Player-Regelung und die ‘6+5’-Regel in ihrer Wirksamkeit untersucht. Beide Regeln sollen der schwachen Nachwuchsförderung sowie der finanziellen und sportlichen Ungleichheit zwischen den Fußballclubs entgegenwirken.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
3. Das Bosman-Urteil
3.1 Der Hintergrund
Das Schweizer Bundesgericht hat vorangehend im Juni 1976 entschieden, dass die im Profifußball bestehenden Zahlungen bei einem Spielertransfer „unsittlich und rechtswidrig“ sind.[1] Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin bewirkte 1979 einen beachtlichen Einschnitt. Das Gericht befand, dass die existenten Transferbestimmungen gegen das Recht der freien Arbeitsplatzwahl verstoßen. Die Pflicht zur Bezahlung einer Ablösesumme sei nicht mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.[2] An der Situation der schwachen Stellung von Berufsfußballern änderte sich dennoch zunächst nichts. Nach wie vor war die Verhandlungsposition eines Profis schwächer als die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers.[3]
Dessen ungeachtet sorgte erst das Bosman-Urteil 1995 für die Schlüsselentscheidung auf dem Weg zur Liberalisierung des Spielermarktes. Das Urteil des EuGH beschränkte sich jedoch nicht ausschließlich auf den Fußball. Es umfasste zugleich alle professionell betriebenen Mannschaftssportarten, wie z.B. Basketball, Eishockey oder Handball.[4]
Wie vielen bahnbrechenden Urteilen geht auch dem Bosman-Urteil eine recht groteske Entstehungsgeschichte voraus. Der belgische Fußballprofi Jean Marc Bosman spielte bis zur Saison 1989/90 für den RC Lüttich. Sein monatliches Entgelt belief sich bis dahin auf 120.000 Belgische Francs (BEF).[5] Da sein Vertrag zum Ende der Spielzeit auslief, bot ihm sein Verein für die darauffolgende Saison zwar einen neuen einjährigen Vertrag, allerdings zu stark reduzierten Bezügen. Der RC Lüttich war von der spielerischen Leistungsfähigkeit des Spielers scheinbar nicht vollständig überzeugt, so dass das Monatsgehalt nach dem neuen Vertrag nur noch 30.000 BEF betragen sollte. Dieses Angebot schlug der Spieler Bosman jedoch aus.
Daraufhin endete sein alter Vertrag fristgemäß zum 30. Juni 1990. Bemühungen eines Vereinswechsels innerhalb der ersten belgischen Liga schlugen fehl.
Eine Lösung schien Ende Juli 1990 in Sicht. Jean Marc Bosman unterschrieb einen Einjahresvertrag auf Leihbasis plus Kaufoption beim französischen Zweitligisten US Dünkirchen, welcher sich mit dem RC Lüttich auf eine Ablösesumme von 1,2 Mio. BEF einigte. Der vermeintlich sicher geglaubte Deal scheiterte allerdings. Damit ein grenzüberschreitender Wechsel vollzogen werden konnte, musste vom abgebenden Verein ein sogenannter Freigabeschein beantragt werden. Diesen ließ sich der RC Lüttich vom belgischen Fußballverband jedoch nicht ausstellen, weil er an der Zahlungsfähigkeit des US Dünkirchen Zweifel hegte. Der französische Zweitligist befand sich in der Tat in finanzieller Not. Demzufolge sah der RC Lüttich die Zahlung der Transferentschädigung in Gefahr. Daraufhin erhielt der Belgier Bosman keine Spielberechtigung für die französische Liga. Die zuvor geschlossenen Verträge zwischen Spieler und Vereinen wurden unwirksam. Infolgedessen sperrte der RC Lüttich Bosman vom Spielbetrieb der Saison 1990/91. Seinen Beruf als Profifußballer konnte Bosman in dieser Zeit nicht ausüben.[6]
Schließlich verklagte er seinen alten Arbeitgeber und den belgischen Fußballverband auf Schadensersatz sowie Verzicht auf Forderungen von Ablösesummen als notwendige Bedingung eines Vereinswechsels.
Im Rahmen des Verfahrens wurde der Europäische Gerichtshof zur Klärung folgender Fragen beauftragt:
- Zum einen sollte dieser entscheiden, ob das Satzungsrecht der europäischen Fußballverbände, welches eine Transferentschädigung auch nach Vertragsende vorsah, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 48 EWG-Vertrag verstößt.
- Zum anderen bestand die Vermutung der Unvereinbarkeit restriktiver Zugangsbestimmungen von ausländischen Spielern aus der europäischen Gemeinschaft mit Artikel 48 EWG-Vertrag.[7]
Während sich die erste Problemstellung direkt auf die Klage von Jean Marc Bosman bezog, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang der Klage mit dem zweiten Punkt, da der Transfer nicht aufgrund der bestehenden Ausländerklauseln scheiterte. Dennoch nahm sich der EuGH beiden Fragen an.
3.2 Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Mit dem „ Bosman-Urteil“ entschied der EuGH, dass sowohl das damals geltende Transfersystem im Berufsfußball als auch die Ausländerklausel, die eine Beschränkung ausländischer Spieler in Mannschaften der EU vorsah, nicht mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, hier insbesondere mit Artikel 48 EWG-Vertrag vereinbar war.[8] Im Kern lässt sich das Urteil, welches am 15. Dezember 1995 verkündet wurde, wie folgt darstellen:
- „Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.“ [9]
- „Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, aufstellen können.“ [10]
Aus dem Urteil ergibt sich sogleich, dass Zahlungen von Ablösesummen nur noch bei Vereinswechseln während der Vertragslaufzeit zulässig sind.[11] Zudem dürfen seither beliebig viele Spieler eingesetzt werden, die einem Mitgliedsstaat der UEFA angehören.
3.3 Anpassungen verbandsinterner Regulierungen
Für die Umsetzung des Bosman-Urteils wurde seitens des EuGH kein Aufschub gestattet. Das Urteil war sofort rechtskräftig. Da die bis dahin geltenden Bestimmungen der Fußballverbände gegen höherrangiges Recht verstießen, bedurfte es ihrer Aufhebung bzw. Änderung.
3.3.1 Ausländerbeschränkung
Die Wirkung der Ausländerregelung trat direkt in der Saison 1996/97 ein. Zusätzlich durften bis zu drei Spieler aus „Nicht-UEFA-Staaten“ aufgestellt werden. Mit Beginn der Saison 2001/02 erhöhte sich diese Zahl auf fünf.[12]
Im April 2005 hob der Europäische Gerichtshof aber auch diese Beschränkung gänzlich auf. Das Gericht gab einer Klage des russischen Fußballprofis Igor Simutenkov statt, welcher gegen eine Regelung des spanischen Fußballverbandes geklagt hatte, wonach Spieler aus „Nicht-EU-Ländern“ nur begrenzt aufgestellt werden dürfen. Mit diesem Urteil wurde auch das Tor für die Beschäftigung von Fußballern aus „Nicht-EU-Staaten“ weit geöffnet.[13] Daraufhin untersagte die DFL, in einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Dezember 2005, die bis dahin geltende Limitierung dieser Spielergruppe.[14]
Auch das Drängen einiger finanzstarker Vereine mag zu dieser Entscheidung beigetragen haben. In ihren Profikadern befanden sich zunehmend mehr Spieler aus außereuropäischen Ländern. Überdies befürchteten sie Wettbewerbsnachteile im europäischen Pokalwettbewerb mit Mannschaften aus Ländern, die keine derartigen Beschränkungen besaßen.
Wie in den europäischen Club-Wettbewerben UEFA Champions League und UEFA Europa League gibt es seit der Saison 2006/07 auch in den deutschen Profiligen keine Ausländerbeschränkung mehr.
3.3.2 Transferentschädigung
Die Umsetzung der Beschlüsse im Bereich der Ablösesummen gestaltete sich hingegen deutlich umfangreicher. Bereits gezahlte oder schon geschuldete Ablösesummen für abgeschlossene Transfers waren nicht betroffen.[15] Zwar wurde das Bosman-Urteil sofort wirksam, dennoch wurde dem DFB eine Übergangsphase eingeräumt, indem abschwächende Klauseln galten. Sowohl Verein als auch Spieler hatten die Möglichkeit, einen auslaufenden Vertrag um ein weiteres Jahr fortsetzen zu lassen. Von dieser Option machten überwiegend die Vereine Gebrauch.[16]
Des Weiteren musste von nun an zwischen laufenden und endenden Verträgen unterschieden werden. Möchte ein Spieler nach Vertragsende den Verein wechseln, so muss der aufnehmende Verein keine Ablöse zahlen. Der abgebende Verein kann somit den Abgang eines wechselwilligen Spielers nicht mehr verhindern, indem er eine utopische Transferentschädigung fordert. Bei Einwilligung zur vorzeitigen Vertragsauflösung kann nach wie vor eine Ablösezahlung verlangt werden, welche sich an die entgangenen Erträge aufgrund des vorzeitigen Spielerwechsels anlehnt.[17] Die Begleichung einer Transferentschädigung ist in diesem Fall ökonomisch erklärbar. Genauer wird hierauf in Kapitel4.3.3 eingegangen.
Die Urteilswirkung erstreckte sich darüber hinaus nur auf grenzüberschreitende Wechsel von Berufsfußballern, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besaßen. Eine Umsetzung des Bosman-Urteils in dieser Form hätte dementsprechend eine Inländerdiskriminierung zur Folge gehabt.[18] Beispielsweise hätte ein deutscher Profifußballer gegenüber einem EU-Ausländer eine deutlich schlechtere Verhandlungsposition, insofern ein Wechsel innerhalb eines Landes vollzogen werden sollte. Generell konnten für Vereinswechsel nach Vertragsende innerhalb eines Mitgliedslandes sowie bei einem Transfer ins oder vom Nicht-EU-Ausland Ablösezahlungen gefordert werden.
Der deutsche Profifußball, in Form des DFB, reagierte umgehend. Er schaffte zur Saison 1996/97 auch sämtliche Transferentschädigungen bei Vereinswechseln innerhalb des Landes nach Vertragsablauf ab.[19]
Das Problem bestehender Ablösepflicht bei Transfers ins oder vom Nicht-EU-Ausland wurde durch eine Entscheidung der FIFA gelöst. Ab dem 1. April 1999 war auch diese Gruppe von der Regel befreit.
Doch damit nicht genug. Die Reformarbeiten am Transfersystem waren noch nicht beendet. Die EU-Kommission sah die Freizügigkeit der Spieler auch nach Umsetzung der Änderungen in Folge des Bosman-Urteils weiterhin nicht gewährleistet. Gründe hierfür waren sowohl stark steigende Ablösesummen bei dem Wechsel eines Profifußballers vor Vertragsende als auch der Trend zum Abschluss langfristiger Verträge.[20] Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in Kapitel4.3 wieder.
Ein Kompromiss zwischen FIFA, UEFA und EU-Kommission regelt seit September 2001 das Transfersystem. Im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern wurde insbesondere festgehalten, dass bei Spielern bis zum 23. Lebensjahr auch nach Vertragsablauf eine pauschalisierte Ablösesumme fällig wird.[21] Somit werden Vereine, die an der Ausbildung des Spielers beteiligt waren, finanziell vergütet.[22] Durch die sogenannte „Ausbildungsentschädigung“ kann die Ausbildungsinvestition im Regelfall gedeckt werden. Sie sorgt demgemäß für die Internalisierung positiver externer Effekte.[23]
Des Weiteren gilt, dass Verträge bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren abgeschlossen werden dürfen. Ein eingeschränktes Recht zur ordentlichen Kündigung beider Vertragsseiten wurde eingebettet, so dass Verträge bei Spielern bis zum 28. Lebensjahr drei Jahre nicht einseitig kündbar sind.
Bei älteren Spielern sind es zwei Jahre. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, insofern ein „triftiger Grund“ oder ein „sportlich triftiger Grund“ vorliegt.[24]
Abb. 2 gibt zusammenfassend einen Überblick über die soeben erläuterten Transferbestimmungen bei einem Wechsel eines Profifußballers.
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Abb. 2: Transferregelungen bzgl. Ablösezahlungen im Überblick[25]
4. Ökonomische Auswirkungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen
4.1 Erste Reaktionen auf die Öffnung des Spielermarktes
Die veränderte Rechtslage infolge des Bosman-Urteils 1995 sowie die daraus resultierenden verbandsinternen Regeländerungen, hauptsächlich die Umgestaltung des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern im Jahr 2001, sorgte sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei den beteiligten Akteuren für große Beachtung. Während die Spieler die nahezu vollständige Liberalisierung des Spielermarktes begrüßten, machte sich bei den Fußballverbänden und Vereinen eine scheinbar exorbitante Ernüchterung breit. Einige Vertreter befürchteten sogar den Untergang des professionellen Fußballs.[26]
In der Aufhebung sämtlicher Ausländerbeschränkungen sahen die europäischen Nationalverbände eine Bedrohung für inländische Berufsfußballer, insbesondere für einheimische Nachwuchsspieler, wodurch sogleich eine Schwächung der Nationalmannschaften erwartet wurde. Weiterhin wurde angenommen, dass der Identifikationsgrad der Konsumenten mit den Mannschaften abnimmt und somit die Nachfrage nach dem Produkt Fußball nachlässt.[27]
Durch den Wegfall der Ablösesummen nach Vertragsende könnte die finanzielle und sportliche Ausgeglichenheit in den Ligen gefährdet sein, wodurch vermutlich die Attraktivität des Fußballspiels verloren gehen könnte. Konsumenten präferieren einen spannenden Wettkampf gegenüber einem vorhersehbaren Spielausgang. Die Spielstärken der Mannschaften sollten demnach nicht zu stark voneinander abweichen. Forderungen zur Wiedereinführung restriktiver Regeln basieren unter anderem auf der sogenannten „Unsicherheitshypothese“, wonach eine ausgeglichene Spielstärkenverteilung zwischen den Teams zur Unsicherheit des Spielausganges beiträgt und daher einen entscheidenden Einfluss auf die Konsumhöhe aufweist.[28]
Die Auswirkungen infolge der Marktöffnung auf dem Spielermarkt waren in der Tat enorm. Die Verhandlungsposition der Spieler hat sich gegenüber den Vereinen massiv verbessert. Es kommt demnach zu einer Verschiebung der Machtverhältnisse in Richtung der Spieler. Insbesondere nach Vertragsablauf haben sie die freie Vereinswahl. Zuvor konnte der alte Verein nahezu jeden Wechsel verhindern, indem eine zu hohe Transferentschädigung verlangt wurde.
Weil es nach dem Bosman-Urteil auch keinerlei Ausländerbeschränkungen mehr gibt, sind die Spieler nun deutlich mobiler. Sie werden im Regelfall dorthin gehen, wo sie am höchsten entlohnt werden. Ihre Handlungsmöglichkeiten haben sich im Ganzen ausgedehnt. Aktuell wird allerdings mithilfe der „6+5“-Regel dieser Entwicklung entgegengewirkt. In Kapitel5.3 wird dazu ausführlich Stellung bezogen.
Es bietet sich an, im folgendem Verlauf der Arbeit zwischen den Änderungen der Ausländerklauseln sowie dem Wegfall der Ablösezahlung nach Vertragsende zu unterscheiden, um gezielt auf die einzelnen ökonomischen Effekte aufgrund der veränderter Rahmenbedingungen einzugehen.
4.2 Umgestaltung der Ausländerklauseln
4.2.1 Funktionen der Ausländerbeschränkungen
Offizielles Ziel der Verbände war die Erhaltung der Identifikation der Zuschauer mit den Mannschaften.[29] Demnach wird davon ausgegangen, dass sich die Anhänger eines Teams bei einer zu hohen Anzahl ausländischer Spieler nicht mehr ausreichend mit der eigenen Mannschaft identifizieren können. Stets wird behauptet, dass Ausländerklauseln eine schützende Aufgabe besitzen. Vereine werden bewahrt, zu viele ausländische Spieler zu verpflichten, wodurch ein Nachfragerückgang des Publikums einhergehen könnte.[30] Diese These ist ökonomisch allerdings nicht haltbar. Einerseits haben Vereine bereits vor der Marktöffnung ihre Teams aus dem gesamten nationalen Raum zusammengestellt[31], andererseits werden rational handelnde Fußballclubs bei der Wahl des Teamgefüges die Präferenzen des Publikums einbeziehen.[32] Auch die zunehmenden Tendenzen der Globalisierung tragen ihren Teil dazu bei. In Ballungsgebieten mit hohem Ausländeranteil könnten ausländische Spieler die Nachfrage sogar weiter anregen.[33] Es ist daher festzuhalten, dass die Funktion von Ausländerbeschränkungen nicht mit der Thematik der Identifikation der Zuschauer begründbar ist. Vielmehr ist die Identifikation mit dem gesamten Team sowie dessen Erfolge entscheidend.[34]
Als weiterer Rechtfertigungsgrund von Ausländerklauseln wird der Schutz des inländischen Nachwuchses vor ausländischer Konkurrenz angeführt.[35] Restriktive Regeln für ausländische Spieler tragen dazu bei, dass einheimische Spieler zu mehr Einsatzzeiten kommen. Dies käme wiederum den Nationalmannschaften zugute. Hier spielt die Elite der gesamten nationalen Liga. Nach Aufhebung der Ausländerbeschränkung entfiel dieser Zusammenhang jedoch. Die besten Spieler der Vereine sind fortan nicht mehr mit den Spielern in den Nationalmannschaften kongruent, da sie auch in anderen Nationalmannschaften vertreten sind.[36] Nachwuchsspieler konkurrieren nun gegen eine größere Zahl von Spielern. Während sie vor dem Bosman-Urteil nur national mit älteren qualifizierten Spielern rivalisierten, so ist die Konkurrenz zusätzlich um ausländische Nachwuchsspieler sowie einer deutlich erhöhten Anzahl älterer qualifizierter Spieler aus dem Ausland gewachsen. Es ist anzunehmen, dass Vereine lieber auf fertig ausgebildete Spieler zurückgreifen, anstatt junge nichtausgebildete Spieler aufzustellen. Somit könne die Problematik des kurzfristigen Erfolgs, im Hinblick auf die sportlichen und ökonomischen Konsequenzen von Siegen und Niederlagen, gelöst werden. Der langfristige Aufbau von Nachwuchsspielern kann umgangen werden. Folgerichtig ist festzustellen, dass ein offener Spielermarkt das sportliche Risiko der Vereine verringert. So können sie Spieler je nach Bedarf verpflichten, und sind nicht gezwungen junge Spieler langfristig aufbauen und integrieren zu müssen.[37]
4.2.2 Entwicklung des Ausländeranteils
Beizeiten wurden die Auswirkungen des Bosman-Urteils sowie des darauf folgenden FIFA-Reglements hinsichtlich der Aufhebung der Ausländerbeschränkungen vorausgesagt.[38] Den Berufsspieler als Produktionsfaktor im Fußball zieht es dort hin, wo er besonders stark nachgefragt wird bzw. wo die Zahlungsbereitschaft der Fußballvereine am höchsten ist. Die Faktormengen des Produktionsfaktors Spieler wandern solange, bis sich Gleichgewichtspreise für den Faktor Fußballspieler einstellen.[39] Es geschah genau das, was als Folge einer Marktöffnung aus der Außenhandelstheorie bekannt ist. Da das wirtschaftliche Gefälle zwischen den verschiedenen Fußballligen sehr unterschiedlich ist, wechselten vermehrt leistungsfähige Spieler in die europäischen „Big Five“-Ligen.[40] Dort wird aufgrund der Größe sowie der Finanzkraft des verfügbaren Zuschauerpotentials und dem damit einhergehenden Engagement der Sponsoren und Medien außerordentlich hoher Umsatz generiert.[41] Demzufolge sind auch die Löhne in diesen Ligen vergleichsweise hoch. Die Verdienstmöglichkeiten in kleineren Ländern wie der Niederlande, Portugal oder Österreich sind dagegen deutlich geringer. Folglich kam es nach der Marktöffnung in den umsatzstarken Ligen zu einem sprunghaften Anstieg der Fußballer-Importe.
Exemplarisch wird in Abb. 3 die Entwicklung des Ausländeranteils in der deutschen Fußball-Bundesliga aufgezeigt. Es wird klar, welche Folgen das Bosman-Urteil hatte. In den Spielzeiten 1992/93 bis 1995/96 lag der Ausländeranteil zwischen 15 % und 19 %. Die bis dahin begrenzten Ausländerkontingente, welche drei von elf Spielern in der Mannschaftsaufstellung zuließen, wurden demnach nahezu vollständig ausgeschöpft.[42]
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Abb. 3: Entwicklung des Ausländeranteils in der 1. Bundesliga[43]
Der Ausländerboom begann unmittelbar, nachdem der DFB die verbandsinternen Statuten hinsichtlich der Aufhebung der Ausländerbeschränkung änderte. Die mit Beginn der Saison 2001/02 erhöhte Zahl der einsetzbaren Spieler aus „Nicht-UEFA-Staaten“ von drei auf fünf sorgte für einen weiteren Schub. Bis zur Spielzeit 2002/03 stieg die Gesamtquote kontinuierlich bis auf 50 %. Der Aufschrei und die Besorgnis um einheimische Talente waren infolge dieser Entwicklung groß. Trotz Einführung der Local-Player-Regelung 2006/07 stieg die Prozentzahl bis 2008/09 wieder bis auf 49. Begründbar ist diese erneute Steigung aufgrund der zeitgleichen völligen Auflösung der Restriktion für Spieler aus „Nicht-UEFA-Staaten“.
Zu fragen ist, wie die zukünftige Entwicklung des Ausländeranteils weitergehen wird. Die Einführung der „6+5“-Regel könnte einen erheblichen Einfluss auf den Ausländeranteil nehmen. Da sich die Zahlen aber nur auf die Kaderzugehörigkeit beziehen, kann keine Aussage über die Spielzeiten gemacht werden. Aufgrund der bestehenden Local-Player-Regelung sind die Profivereine verpflichtet, mindestens acht lokal ausgebildete Spieler im Kader zu führen. Bei einer durchschnittlichen Kadergröße von ca. 29 Spielern[44], und einem Ausländeranteil von derzeit 49 %, sind ca. 14 Spieler pro Team ausländischer Herkunft. Fußballvereine könnten zweifelsohne ihre Startformationen ausschließlich mit ausländischen Spielern besetzen. Es ist also zu vermuten, dass die Spielzeiten derer sehr hoch sind. Die Neueinführung der „6+5“-Regel würde dementsprechend die Einsatzzeiten dieser Spieler drastisch verringern, nicht aber zwingend den Anteil an ausländischen Profispielern im Kader.
4.2.3 Qualitätsänderungen in den Profiligen
Die Marktöffnung angesichts des Bosman-Urteils hat Verdrängungseffekte zur Folge. Der internationale Markt arbeitet hierbei effizient. Bei gleicher Qualität werden kostengünstigere ausländische Arbeitskräfte verpflichtet. Ebenso werden Ligen durch ausländische Fußballstars attraktiver. Dafür müssen wiederum leistungsschwächere inländische Profispieler zu Vereinen aus der zweiten oder dritten Liga ausweichen.[45] Infolgedessen ergibt sich eine Umverteilung an Fußballern, die Qualitätsänderungen in allen Profiligen der Welt verursacht. Je nach Größe und Finanzkraft der jeweiligen Liga erhöht oder verringert sich dort das Spielniveau.
Aufgrund des Wegfalls der Ausländerklauseln können Vereine bei der Spielerrekrutierung nunmehr die Restriktion Nationalität vernachlässigen. Die Konzentration gilt fortan umso mehr der sportlichen Leistungsfähigkeit des Spielers.[46] Da die deutsche Bundesliga zu den finanzstärksten Ligen der Welt gehört, wandern folgerichtig leistungsfähige ausländische Spieler in diese Liga. Mit diesen Transfers steigt auch die Qualität, da bessere Ausländer schwächere Inländer verdrängen.
Nicht allein die Umverteilung verschiedener Spielerqualitäten sorgt für Qualitätsänderungen. Der erhöhte Wettbewerb in den „Big Five“-Ligen bewirkt einen zusätzlichen Qualitätssprung.[47] Selbst gestandene Nationalspieler finden sich oftmals auf der Ersatzbank wieder. Der Einsatz in der Startformation erfordert aufgrund der gestiegenen Konkurrenz eine höhere Leistungsbereitschaft der Spieler, als dies vor der Marktöffnung der Fall war. Des Weiteren kommt es zwischen inländischen und ausländischen Spielern innerhalb einer Liga bzw. eines Vereins zu gegenseitigen Wissenstransfers und Lerneffekten, was ebenso zu einer Stärkung der Spielattraktivität beiträgt.
Indessen haben Qualitätssteigerungen in finanzstarken Ligen Qualitätsverluste in finanzschwächeren Ligen zur Folge. Gehörten niederländische Vereine bis zum Bosman-Urteil noch zu den europäischen Spitzenteams, so werden heute regelmäßig die besten Spieler aus ihnen herausgekauft.[48] So betrug das Transfersaldo der niederländischen Eredivisie in den letzten fünf Jahren durchschnittlich plus 38.822.000 Euro. Noch deutlicher wird dies in der brasilianischen Campeonato Série A. Sie erzielt pro Jahr einen Überschuss von 108.543.375 Euro.[49] Die Werte beschreiben, in welchem Maße Spielerqualitäten Jahr für Jahr in finanzstärkere Ligen abgegeben werden und somit das Spielniveau in diesen Ligen erheblich sinkt. Da solche finanzschwachen Ligen nur wenige Umsätze aus Sponsoring, Medienrechten oder Ticketverkäufen erzielen, werden diese Transfererlöse für die Kostendeckung des Spielbetriebes benötigt. Einnahmen aus Transfers stehen demzufolge nicht für erneutes Spielermaterial zur Verfügung.
4.2.4 Integration von Nachwuchsspielern
Ein zentrales Problem nach der Öffnung des Spielermarktes ist die Entwicklung der Nachwuchsspieler. Sie gehen als Verlierer des Bosman-Urteils hervor.[50] Aufgrund der gestiegenen Konkurrenz sinken ihre Einsatzchancen in den finanzstarken Profiligen. Da Vereine ihre Spielerrekrutierung mittlerweile auch im Nachwuchsbereich global betreiben, haben es selbst die besten inländischen Nachwuchsspieler schwer, einen Profivertrag zu erhalten.[51] Ist diese Hürde genommen, stehen die Junioren vor dem nächsten Problem. Nur wenige dieser Spieler bekommen die Möglichkeit regelmäßig Spielpraxis zu sammeln. Meist sind ihre Einsatzzeiten kurz. Nur in den unteren Ligen erhalten sie kontinuierliche Spielanteile. Die Wettkampfpraxis in der höchsten Spielklasse bleibt dabei jedoch auf der Strecke.[52]
Trotz geringer Einsatzzeiten sind nahezu alle Vereine an der Ausbildung und Verpflichtung von Nachwuchsspielern interessiert. Daran hat auch das Bosman-Urteil nichts geändert. Wenige Spielzeiten in der Bundesliga und Einsätze in der zweiten oder dritten Liga sorgen allerdings dafür, dass Nachwuchsspieler ihre sportliche Leistungsfähigkeit nicht verbessern können. Vereine bedienen sich auf dem globalen Spielermarkt um fertig ausgebildete Spieler zu verpflichten. Sie umgehen damit die Risiken, die ein junger Spieler ohne Spielpraxis hervorruft. Die kurzfristigen Konsequenzen aus Siegen und Niederlagen sind für die Vereine wichtiger als der langfristige Aufbau von Nachwuchsspielern, obwohl nur diese zur Erneuerung des Spielerpersonals beitragen.[53]
Die DFL schaffte in der Spielzeit 2006/07 erste Anreize dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Sie verpflichtete alle Profivereine zur Errichtung von Nachwuchsleistungszentren. In Abb. 4 wird veranschaulicht, dass die Vereine der ersten und zweiten Bundesliga vermehrt in die Förderung von jungen talentierten Spielern investieren.
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Abb. 4: Investitionen der Proficlubs in Leistungszentren[54]
Auch am Beispiel der beiden Ruhrpott-Vereine FC Schalke 04 und Borussia Dortmund war in der abgelaufenen Spielzeit 2009/10 zu sehen, dass sich der Einsatz von überwiegend jungen Spielern schon kurzzeitig sportlich wie auch ökonomisch lohnen kann.[55]
Für die Vereine ist es finanziell attraktiv in den Nachwuchs zu investieren. Die im FIFA-Reglement festgelegte Ausbildungsentschädigung, für Spieler bis zum 23. Lebensjahr, verschafft den Vereinen bei einem entsprechenden Transfer einen beachtlichen Erlös. Ein noch bedeutenderer Aspekt sind die Spielergehälter. Diese fallen für talentierte Eigengewächse wesentlich geringer aus, als die für Fremdeinkäufe.[56] Vereine stehen außerdem vor dem Problem, die Bedürfnisse der regionalen Sponsoren und des lokalen Publikums zu erfüllen. Eine heimische Verbundenheit muss aufrecht erhalten werden, um Publikum und Sponsoren an sich zu binden.[57]
[...]
[1] Vgl. Büch & Schellhaaß (1978), S. 255.
[2] Vgl. LAG Berlin, Urteil vom 21.06.1979, 4 Sa 127/78.
[3] Vgl. Erning (2000), S. 173.
[4] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 14.
[5] Der BEF wurde mit dem Euro 1999 ersetzt. Ein Euro ist mit 40,34 BEF gleichwertig.
[6] Vgl. Schellhaaß & May (2002), S. 129, Dinkelmeier (1999), S. 41 ff.
[7] Vgl. Busche (2004), S. 91, Hübl & Swieter (2002b), S. 109.
[8] Vgl. Trommer (1999), S. 57 ff.
[9] EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995, Rs. C-415/93.
[10] Ebd.
[11] Vgl. Trommer (1999), S. 79.
[12] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110.
[13] Vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2005, Rs. C-265/03.
[14] Vgl. Pache & Weber (2006), S. 220.
[15] Vgl. Trommer (1999), S. 76.
[16] Vgl. Busche (2004), S. 92.
[17] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110.
[18] Vgl. Dinkelmeier (1999), S. 129.
[19] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110, Hintermeier & Rettberg (2006), S. 51.
[20] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110 f.
[21] Vgl. FIFA (2009), Art. 20, S. 20.
[22] Als Beispiel kann der Transfer des 21-jährigen Japaners Shinji Kagawa von Cerezo Osaka (Japan League Division 1) zu Borussia Dortmund zur Saison 2010/11 dienen. Trotz beendeter Vertragslaufzeit musste der BVB eine Ausbildungsentschädigung von 350.000 Euro überweisen. Diese teilt sich dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern entsprechend auf alle Ausbildungsvereine des Spielers auf.
[23] Die Bestimmungen des FIFA-Reglements zum Solidaritätsbeitrag können im Detail in Anlage I nachgeschlagen werden.
[24] Vgl. FIFA (2009), Art. 14 f., S. 13.
[25] Eigene Darstellung in Anlehnung an Von Freyberg (2005), S. 180. In der hier dargestellten Abbildung wird, im Gegensatz zur Abbildung Von Freybergs, nicht zwischen Spielertransfers innerhalb und außerhalb der EU/EWR unterschieden. Zwar galt das Bosman-Urteil nur für EU/EWR-Länder, die FIFA setzte das Urteil aber weltweit um. Eine Unterscheidung von Spielertransfers innerhalb und außerhalb der EU/EWR erscheint daher nicht mehr sinnvoll.
[26] Vgl. Busche (2004), S. 93.
[27] Vgl. Ebd.
[28] Vgl. Hübl & Swieter (2002a), S. 21 f.
[29] Vgl. Erning (2000), S. 183.
[30] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 41.
[31] Vgl. Ebd.
[32] Vgl. Frick & Wagner (1996), S. 611.
[33] Vgl. Erning (2000), S. 184.
[34] Vgl. Swieter (2002), S. 97.
[35] Vgl. Frick & Wagner (1996), S. 613 f.
[36] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 42.
[37] Vgl. Ebd., S. 43.
[38] Vgl. Frick & Wagner (1996), S. 613 f.
[39] Berthold & Neumann (2005a), S. 6.
[40] Die europäischen „Big Five“-Ligen sind die fünf umsatzstärksten Ligen der Welt. Dazu gehören England, Spanien, Deutschland, Italien und Frankreich.
[41] Vgl. Thomé (2003), S. 160 f.
[42] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 95.
[43] Eigene Darstellung in Anlehnung an Schellhaaß & May (2003), S. 251. Die Werte von den Spielzeiten 1992/93 bis 2008/09 sind dem DFL Bundesliga-Report (2009), S. 130, entnommen. Der Wert aus der Saison 2009/10 entstammt von http://www. transfermarkt.de/de/1-bundesliga/startseite/wettbewerb_L1.html.
[44] Vgl. http://www.transfermarkt.de/de/1-bundesliga/startseite/wettbewerb_L1.html.
[45] Vgl. Berthold & Neumann (2005b), S. 4.
[46] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 106.
[47] Vgl. Frick & Wagner (1996), S. 612.
[48] Zuletzt konnte 1995 eine niederländische Mannschaft den Pokal der Landesmeister, heute UEFA Champions League, gewinnen. Zuvor gelang es viermal Ajax Amsterdam sowie je einmal Feyenoord Rotterdam und PSV Eindhoven, vgl. http://www.transfer-markt.de/de/default/uebersicht/erfolge.html.
[49] Eigene Erhebung. Vgl. http://www.transfermarkt.de/statistiken/transfersalden/trans-fers.html.
[50] Vgl. Berthold & Neumann (2005a), S. 6.
[51] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 136 ff.
[52] Vgl. Ebd., S. 145.
[53] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 164.
[54] Eigene Darstellung in Anlehnung an DFL Bundesliga-Report (2008), S. 42, und DFL Bundesliga-Report (2010), S. 15.
[55] Mit einem Spielerkader im Durchschnittsalter von jeweils 24,6 Jahren, niedrigster Wert in der Saison 2009/10, wurde der FC Schalke 04 Vize-Meister und qualifizierte sich somit für die UEFA Champions League, nachdem sie in der Vorsaison mit älteren Spielern den achten Rang belegten. Borussia Dortmund qualifiziere sich nach jahrelanger Abstinenz im Europapokal wieder für die UEFA Europa League. Die Teilnahmen an diesen Wettbewerben führen zu weiteren monetären Einnahmen. Vgl. http://www.transfermarkt.de/de/1-bundesliga/startseite/wettbewerb_L1.html.
[56] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 193 f.
[57] Vgl. Ebd., S. 198 ff.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2010
- ISBN (PDF)
- 9783955496999
- ISBN (Paperback)
- 9783955491994
- Dateigröße
- 308 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1
- Schlagworte
- Ausländerklausel Bosman-Urteil Spieltheorie Leistungszentrum Ablösesumme