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Basel III: Kritische Würdigung neuer Eigenkapitalvorschriften für Banken

©2012 Diplomarbeit 43 Seiten

Zusammenfassung

Die Institute der Finanzdienstleistungsbranche müssen seit geraumer Zeit ihre Risiken mit ausreichendem Eigenkapital unterlegen. Die Bestimmungen von Basel II erfordern nicht mehr nur eine pauschale, sondern eine risikobasierte Berücksichtigung. Leider hat die Eigenmittelunterlegung die Finanzkrise nicht verhindern, aufhalten oder eindämmen können. Daher mussten die Regelungen überarbeitet werden. Dies geschah in Form des Basel III-Rahmenwerkes. Selten herrschte im Zusammenhang mit den Baseler Regelwerken so viel Kritik verschiedener Interessengruppen, wie bei der aktuellen Überarbeitung. Die vorliegende Studie soll klären, ob die hervorgebrachte Kritik gerechtfertigt ist und in welchem Zusammenhang Probleme für alle Beteiligten auftreten können. Nachdem zunächst ein kurzer historischer Abriss über die bisherigen Regelwerke des Baseler Ausschusses und deren Kritik geboten wurde, wird sich der Hauptteil der Arbeit mit der Beschreibung und Diskussion der neuen Eigenkapitalvorschriften befassen. Anschließend werden die Inhalte und die fachlichen Aspekte der neuen Eigenkapitalvorschriften ausführlich erklärt.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2.2. Basel II

Die drei Säulen von Basel II, auf die im Folgenden näher eingegangen wird, umfassen die Mindestkapitalanforderungen, die qualitative Überwachung durch die Bankenaufsicht und erweiterte Offenlegungsanforderungen.

Die nachfolgende Grafik gibt einen kurzen Überblick über die neue Struktur.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: 3-Säulen Modell nach Basel II[1]

Das Ziel der überarbeiteten Mindestkapitalanforderungen (Säule 1) sollte die Darstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem Eigenkapital und dem Risikoprofil der Institute, insbesondere durch Einschließen des operationellen Risikos, sein. Es handelt sich bei den Vorgaben von Basel II nicht mehr nur um Empfehlungen an die Institute, sondern um Richtlinien, die anschließend durch die Nationalstaaten in gesetzliche Vorgaben übersetzt werden.

Das Risikoportfolio der Institute setzt sich demnach aus dem Adressausfall-, Marktpreis- und operationellen Risiko zusammen.

Das Adressausfallrisiko wird schlagend, wenn die Geschäftspartner ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Institut nicht mehr nachkommen.[2]

Das Marktpreisrisiko wird hauptsächlich als Zins-, Währungs-, Kursschwankungs- und Rohstoffrisiken definiert, die bei Wertpapier- und Devisenpositionen oder bei Abschlüssen von Zins- und sonstigen Derivaten entstehen können.

Das operationelle Risiko tritt als Folge von Unangemessenheit oder Versagen von internen Systemen bzw. Menschen oder externer Ereignisse ein. Beispiele hierfür können Systemausfälle der Rechensysteme, Fehler durch Menschen, Naturkatastrophen oder Kriminalität sein.[3]

Im Gegensatz zu den Regelungen nach Basel I, die eine pauschale Unterlegung des Kreditvolumens vorsahen, wird im Zuge von Basel II eine bonitätsabhängige und differenzierte Unterlegung eingeführt.

Die Institute müssen nun die Kreditvergabe mit einer ratingabhängigen Gewichtung klassifizieren, um die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredites beurteilen zu können. Der Grundsatz für die Gewichtung ist dabei, dass Kredite mit einem guten Rating mit weniger als 100% und Kredite mit einem schlechten Rating mit mehr als 100% des Kreditvolumens angesetzt werden.[4]

Die Solvabilitätsverordnung sieht in diesem Zusammenhang zwei verschiedene Ratingansätze vor.[5] Es handelt sich dabei um den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) und den Internen Ratingansatz (IRBA).

Beim KSA werden nur externe Ratings einbezogen. Die Solvabilitätsverordnung sieht für die einzelnen Forderungsklassen ein jeweiliges KSA-Risikogewicht vor. Daraus ergibt sich ein Anrechnungsbetrag, der für die Eigenkapitalunterlegung maßgeblich ist.[6]

Beim IRBA werden die internen Ratings der Institute als Grundlage verwendet. Damit ein Institut sein eigenes Ratingsystem für diesen Ansatz nutzen darf, bedarf es vorher der Prüfung und Zulassung durch die nationale Bankenaufsicht. Um den Anrechnungsbetrag für die Eigenkapitalunterlegung im IRBA berechnen zu können, muss das Institut die Risikokomponenten selbst einschätzen. Der Positionswert wird anschließend, ähnlich wie beim KSA, mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert.[7] Der daraus abgeleitete risikogewichtete Positionswert dient als Basis für die Ermittlung des benötigten Eigenkapitals.

Grundsätzlich steht es jedem Institut frei, welchen Ratingansatz es wählt. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Eigenkapitalerfordernis beim IRBA meistens geringer ausfällt und dieser Ansatz somit günstiger für das Institut ist.

Weiterhin müssen die Institute über angemessene Eigenmittel verfügen. Das bedeutet konkret, dass das Eigenkapital 8% der risikogewichteten Aktiva betragen soll. Um dies darstellen zu können, wurde die Solvabilitäts-Gesamtkennziffer eingeführt.

Die folgende Grafik gibt einen kurzen Überblick über die Bestandteile der Solvabilitäts-Gesamtkennziffer.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Solvabilitäts-Gesamtkennziffer[8]

Das modifiziert verfügbare Eigenkapital setzt sich aus dem haftenden Eigenkapital abzüglich der Abzugspositionen gemäß §10 KWG, Absatz 6a, zusammen. Diese werden hauptsächlich als Wertberichtigungs- und Verlustbeträge definiert, umfassen aber auch diverse andere Positionen.

Das haftende Eigenkapital wird durch die Addition des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und anschließender Subtraktion verschiedener Abzugsposten gebildet[9].

Das Kernkapital ist abhängig von der Rechtsform des Institutes und entspricht dem Eigenkapital besonderer Güte. In der Regel handelt es sich dabei um die teuerste Form des Eigenkapitals. Grundsätzlich setzt es sich aus dem von Gesellschaftern eingezahlten Einlagen und thesaurierten Gewinnen zusammen.

Das Ergänzungskapital besteht, je nach Rechtsform, im Wesentlichen aus Teilen der stillen Reserven, Genussrechten, längerfristige nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag[10]. Das Ergänzungskapital wird in Ergänzungskapital erster und zweiter Ordnung unterteilt. In Summe darf es maximal in Höhe des Kernkapitals angerechnet werden. Darüber hinausgehendes Ergänzungskapital wird als überschüssiges Ergänzungskapital definiert und den Drittrangmitteln zugeordnet.

Die Drittrangmittel sind Eigenkapitalpositionen minderer Qualität und setzen sich aus dem Nettogewinn aus dem Handelsbuch, kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und, wie bereits erwähnt, dem überschüssigen Ergänzungskapital zusammen.

Da durch den Eigenkapitalgrundsatz der Solvabilitätsverordnung mindestens 2/7 der Anrechnungsbeträge der Marktpreisrisiken mit freiem Kernkapital angesetzt werden müssen, dürfen bei der Berechnung der Gesamtkennziffer höchstens 5/7 der Anrechnungsbeträge der Marktpreisrisiken mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Diese Position wird „verfügbare genutzte Drittrangmittel“ genannt[11].

Die folgende Grafik verdeutlicht die genannten Regelungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Bestandteile der Eigenmittelbasis[12]

Die zweite Säule von Basel II bildet die Umsetzung der qualitativen Bankenaufsicht und wird in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) konkretisiert.

Hier muss das Institut seine Risikostrategie formulieren, welche die Risikotragfähigkeit der Geschäfte über einen internen Prozess beschreibt.

Desweiteren muss im Institut eine klare Funktionstrennung zwischen Markt und Marktfolge herrschen. Der Kreditentscheidungsprozess verläuft nach dem vier-Augen-Prinzip und muss so beide Stellen durchlaufen[13].

Ein weiterer Punkt der MaRisk ist die Trennung des Kreditgeschäfts in „risikorelevantes“ und „nicht-risikorelevantes“ Geschäft. Das „risikorelevante“ Geschäft erhöht das Kreditrisiko und somit auch das Insolvenzrisiko des Institutes. Das „nicht-risiko­relevante“ Geschäft hingegen dient zur Diversifikation des Kreditportfolios[14].

Die dritte Säule von Basel II umfasst die Vorschriften und teilweise Empfehlungen zur Offenlegung diverser Angaben zur Eigenkapitalausstattung und Risikolage des Institutes.

Sofern die Offenlegung aller relevanten Informationen und somit auch die Transparenz für alle Marktteilnehmer gewährleistet sind, dürfen die Institute auf den Einsatz eigener Risikomessinstrumente zurückgreifen. Die zu veröffentlichenden Informationen werden in vier Kategorien unterteilt:

- Eigenmittelstrukturen
- Anwendung der Eigenkapitalvorschriften
- eingegangene Risiken
- Eigenkapitalausstattung[15]

2.3. Liquiditätsverordnung

Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Basel II und der Solvabilitätsverordnung spielt die Liquiditätsverordnung in der Risikosteuerung eine wesentliche Rolle. Es handelt sich hierbei um das Liquiditätsrisiko, welches in das Refinanzierungs-, Termin-, Abruf- und derivative Risiko unterteilt wird[16].

Das Refinanzierungsrisiko wird als Risiko aus der Fristentransformation definiert. Es entsteht demnach, wenn die Mittelaufnahme und die Mittelverwendung zeitlich auseinanderfallen[17].

Das Terminrisiko beschreibt die Gefahr, dass Zins- und Tilgungsleistungen nicht pünktlich eingehen.[18]

Das Abrufrisiko entsteht, wenn Kreditlinien von Schuldnern oder Einlagen von Gläubigern unvorhergesehener Weise abgerufen werden[19].

Derivative Liquiditätsrisiken entstehen, wenn als Folge von Adressausfall- oder Marktrisiken die geplanten Einnahmen sinken oder sich die Ausgaben erhöhen.

Als eines der obersten Bankziele gilt die jederzeitige Zahlungsfähigkeit. Diese spiegelt sich in der ausreichenden Liquidität des Institutes wider. Als Grundlage für die Steuerung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Liquiditätsverordnung eingeführt. Die Verordnung sieht vor, dass den entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ausreichende Zahlungsmittel gegenüberstehen. Die Liquiditätsverordnung sieht dazu für die Zahlungsmittel und die Zahlungsverpflichtungen verschiedene Anrechnungsgrade (von 5% bis 100%) vor und unterscheidet zwischen vier Laufzeitbändern.

Es handelt sich hierbei um die Liquiditätskennzahl, die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen bis zu einem Monat berücksichtigt. Der Quotient dieser beiden Werte muss stets größer als eins sein und von den Instituten eingehalten werden.

Die Laufzeitbänder zwei bis vier[20] gelten nur als Beobachtungskennziffern. Alle vier Kennzahlen müssen der BaFin gemeldet werden, damit ein rechtzeitiges Eingreifen gewährleistet ist.

Die folgende Abbildung soll die vorstehende Erklärung verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Einteilung in Laufzeitbänder[21]

2.4. Kritik an Basel II

Trotz des überarbeiteten und umfassenden Regelwerkes entstanden diverse Kritikpunkte an Basel II.

Die hybriden[22] Kapitalbestandteile wuchsen an, da es sich dabei um eine kostengünstigere und einfachere Kapitalaufnahme handelte. Die Schwäche dieser Eigenkapitalposition besteht darin, dass es nur bedingt zur Verlustabsorption geeignet ist. Außerdem gehört es, durch die Einräumung von Kündigungsfristen, nicht zum dauerhaften Bestand des Institutes. Desweiteren fehlten detaillierte Offenlegungspflichten und einheitliche Begriffsdefinitionen. Dieses hatte zur Folge, dass den Instituten große Freiräume blieben und die Vergleichbarkeit kaum gegeben war.

Ein weiterer Kritikpunkt war, dass die Banken auch schon vor der Finanzkrise eine sehr hohe bilanzielle und außerbilanzielle Verschuldung auswiesen. Die Institute waren gerade in der Finanzkrise zur Veräußerung der Aktiva gezwungen. Da sie dies meist unter dem eigentlichen Wert taten, wurden weitere Verluste realisiert[23].

Zudem wurde die Eigenkapitalunterlegung sehr stark an dem Risikogehalt und der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredites ausgerichtet. Das Kreditvolumen im Vergleich zum Eigenkapital und somit die Gesamtverschuldung spielte nur eine untergeordnete Rolle.

In der Finanzkrise wurde weiterhin deutlich, dass das Liquiditätsrisiko unterschätzt wurde. Zum Höhepunkt der Krise war das Misstrauen der Banken untereinander so hoch, dass die Liquiditätsbeschaffung mittels Kreditaufnahme kaum mehr möglich war. Hier war eine Neuerung unumgänglich.

3. Überblick über Basel III

3.1. Grundüberlegungen

Durch die o.g. Kritik entstand die Notwendigkeit das Regelwerk von Basel II zu überarbeiten und weiterzuentwickeln. Dies hat die Einführung von Basel III zur Folge. Das Ziel von Basel III ist die Verbesserung der Qualität und Quantität der Eigenmittel der Institute. Es soll eine einheitliche, konsistente und transparente Kapitalstruktur herrschen. Desweiteren sollen die Offenlegungsanforderungen erweitert werden[24].

Die Maßnahmen hierfür stellen die schrittweise Einführung neuer Kapitalvorschriften und der ratierlich abnehmende Bestandsschutz für bisherige Kapitalbestandteile dar.

Die Probleme, die hierbei zu erwarten sind und auf die im Laufe der Arbeit näher eingegangen wird, sind vor allem die Veränderung der von Investoren erwarteten Rentabilität, die Verringerung der Kreditvergabe und die daraus resultierende Gefährdung der wirtschaftlichen Erholung.

3.2. Eigenkapitalstrukturen

3.2.1. Hartes und zusätzliches Kernkapital

Das Kernkapital steht im vollen Umfang zum Auffangen von Verlusten während der Unternehmensfortführung und zur Vermeidung einer Insolvenz zur Verfügung. Es wird demnach auch als „going-concern capital“ bezeichnet.[25]

Das Kernkapital wird in hartes und zusätzliches Kernkapital unterteilt. Das harte Kernkapital entspricht dabei 4,5% der risikogewichteten Aktiva zuzüglich eines Puffers[26] in Höhe von 2,5% und beträgt somit in Summe maximal 7%. Die Aufstockung des harten Kernkapitals von 2% auf 4% erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2015[27].

Die Merkmale des harten Kernkapitals werden in einem 14 Punkte umfassenden Kriterienkatalog des Baseler Ausschusses definiert. Somit soll sichergestellt werden, dass sowohl die Quantität als auch die Qualität Berücksichtigung finden. Grundsätzlich ist der Kriterienkatalog auf Aktiengesellschaften ausgerichtet. Dennoch werden die Besonderheiten anderer Rechtsformen, zum Beispiel Genossenschaften oder öffentlich-rechtlichen Sparkassen, berücksichtigt. Ihnen werden mehr Freiheiten eingeräumt. Dennoch müssen die Bestandteile des harten Kernkapitals folgende Merkmale aufweisen:[28]

- effektive Kapitaleinzahlung
- Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung
- Nachrangigkeit und uneingeschränkte Verlustteilnahme
- keine obligatorischen Ausschüttungen

Grundsätzlich muss die Rückzahlung der Positionen des harten Kernkaitals außerhalb der Liquidation ausgeschlossen sein. Sie müssen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften als Eigenkapital und somit gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden. Die Emission darf nur mit Zustimmung der Eigentümer erfolgen.

Das harte Kernkapital setzt sich demnach aus Stammaktien, Aufgeld, Gewinnrücklagen, anderen offenen Rücklagen und eingeschränkten Minderheitenanteilen Dritter zusammen. Diese werden durch diverse Abzugsposten korrigiert.

Diese Abzugsposten wurden im Vergleich zu Basel II vollständig überarbeitet. Das Ziel stellte hierbei die aufsichtliche Vereinheitlichung dar. Die wichtigsten Positionen bilden die immateriellen Vermögensgegenstände, nicht-konsolidierte Beteiligungen, aktive latente Steuern und Anteile im Fremdbesitz. Die Folge der Neuregelung der Korrekturposten führt zu einer deutlichen Verschärfung der Kapitalregeln.

Das zusätzliche Kernkapital beinhaltet die Posten, die vormals als hybrides Kernkapital galten. Sie werden weiterhin, jedoch in einem wesentlich geringeren Umfang, akzeptiert.

Grundsätzlich gelten die gleichen Merkmale wie für das harte Kernkapital, allerdings ist die Kündigung beziehungsweise Rückzahlung des Emittenten unter bestimmten Bedingungen möglich. Dennoch müssen die Bestandteile nachrangig gegenüber Einlegern, Kapitalgebern und nachrangigen Gläubigern des Institutes sein.

Das zusätzliche Kernkapital setzt sich aus Kapitalinstrumenten, Aufgeld und eingeschränkten Minderheitsanteilen Dritter zusammen[29].

[...]


[1] http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Bankenaufsicht/Basel2/basel2.html, S. 17, (Stand 28.09.2012)

[2] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.5, S. 5

[3] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.5, S.21

[4] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.5., S. 14

[5] vgl. Beck-Texte, SolV, §8 ff., S. 357ff

[6] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.5, S.12

[7] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.5, S. 15

[8] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.5, S. 5

[9] Abzugsposten gemäß § 10 KWG, Absatz 2

[10] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.4, S. 6

[11] vgl. Abicht, Teil 4, Kapiel 3.5, S. 20

[12] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.4, S.20

[13] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 3.5.8, S. 1ff.

[14] vgl. ebd.

[15] vgl. http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberichtsaufsaetze/2001/2001_04_basel.pdf?__blob=publicationFile, S.32 (Stand 28.09.2012)

[16] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 4.3, S. 1ff.

[17] vgl. ebd.

[18] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 4.3, S. 1ff.

[19] vgl. ebd.

[20] 2. Laufzeitband = 1-3 Monate, 3.Laufzeitband = 3-6 Monate, 4. Laufzeitband = 6-12 Monate

[21] vgl. Abicht, Teil 4, Kapitel 4.3 S. 3

[22] Diese Kapitalbestandteile weisen Merkmale von Eigen- und Fremdkapital auf.

[23] vgl. http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Buch_Broschuere_Flyer/bankenaufsicht_basel3_leitfaden.pdf?__blob=publicationFile, S.28, (Stand 28.09.2012)

[24] vgl. http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Buch_Broschuere_Flyer/bankenaufsicht_basel3_leitfaden.pdf?__blob=publicationFile, S.7, (Stand 28.09.2012)

[25] vgl. ebd. S.10, (Stand 28.09.2012)

[26] Kapitalerhaltungspuffer – siehe Kapitel 3.2.4

[27] vgl. http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Buch_Broschuere_Flyer/bankenaufsicht_basel3_leitfaden.pdf?__blob=publicationFile, S.18, (Stand 28.09.2012)

[28] vgl. ebd., S.11, (Stand 28.09.2012)

[29] vgl. http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Buch_Broschuere_Flyer/bankenaufsicht_basel3_leitfaden.pdf?__blob=publicationFile, S.13, (Stand 28.09.2012)

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783955497378
ISBN (Paperback)
9783955492373
Dateigröße
822 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Berlin
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
Eigenkapitalunterlegung risikogewichtete Aktiva Verschuldungsgrad Liquiditätsvorschrift Kreditverknappung

Autor

Juliane Kasten wurde 1985 in Potsdam geboren. Nach der Ausbildung zur Bankkauffrau arbeitet sie seit mehreren Jahren in der Finanzbranche. Um diese Kenntnisse zu erweitern, schloss sie 2010 erfolgreich den Bankfachwirt ab und absolvierte anschließend den Betriebswirt an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Berlin neben dem Beruf.
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