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Stadionverbot: Rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments

©2011 Masterarbeit 115 Seiten

Zusammenfassung

Das ‘Stadionverbot’ ist ein viel beachtetes Instrument der Fußballvereine und des DFB, es soll dazu beitragen, dass Fußballspiele in einer sicheren und friedlichen Atmosphäre ausgetragen werden können. Dabei wird das Instrument von den verschiedenen Beteiligten sehr unterschiedlich wahrgenommen. Nur wenige wissen, auf welchen Grundlagen ein Stadionverbot basiert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein rechtmäßiges Stadionverbot zu verhängen. Die StVerRl stellt als verbandsinterne Ordnung keine wirksame Anspruchsgrundlage gegenüber Dritten dar
Diese Studie soll daher das für bestimmte Fangruppierungen besonders wichtige Instrument beleuchten. Neben den grundlegenden Informationen über das Stadionverbot befasst sich die Studie auch mit der Bewertung der Rechtmäßigkeit. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der tatsächlichen Anwendung und den sich daraus ergebenden Problemen sowie den anwaltlichen Reaktionsmöglichkeiten. Dabei wird deutlich, dass diese Thematik eng mit dem Straf-, und Polizeirecht verknüpft ist.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Zivilrechtliche Grundlagen

Vereine, Ligaverband und der DFB sind Körperschaften oder Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts. Auch der Stadionbesucher ist kein öffentlich rechtliches Rechtssubjekt. Da auch der Besuch des Stadions auf einem zivilrechtlichen Vertrag basiert und es sich um Verhältnisse unter Privaten handelt, kann die Anspruchsgrundlage ausschließlich zivilrechtlicher Natur sein.[1]

Die StVerRl zieht in § 1 Abs. 6 das sogenannte Hausrecht als Rechtsgrundlage heran. Aber auch in der Rechtsprechung und Literatur wird immer wieder der Begriff des „Hausrechts“ als gesetzliche Ermächtigung dargestellt.[2]

Fraglich ist aber worauf sich das sogenannte Hausrecht stützt. Eine Ansicht leitet das Hausrecht nur aus dem Eigentum gem. § 903 BGB ab.[3] Eine andere Auffassung sieht in dem sogenannten Hausrecht lediglich die Ausübung von Besitzrechten an bestimmten Territorien.[4]

Mittlerweile ist aber herrschende Meinung, dass das zivilrechtliche Hausrecht seinen Grund sowohl im Besitz nach §§ 854 ff. BGB als auch im Eigentum gem. §§ 903 ff. BGB hat.[5] Es kommt jeweils auf die rechtliche Stellung des sich auf das Hausrecht Beziehenden an.

Das Hausrecht ist damit lediglich die jeweils einfachgesetzliche Umsetzung des Grundrechtsschutzes der Wohn- und Betriebsräume nach Art. 13 GG sowie des gem. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums.[6]

Daher stellt der juristische Begriff des Hausrechts ebenfalls keine direkte zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für die Aussprache eines Stadionverbotes dar.[7] Vielmehr ist weiterhin notwendig, dass in jedem Fall ein individueller Unterlassungsanspruch gegen denjenigen besteht, der Betroffener eines Stadionverbotes sein soll.[8]

Für die jeweilige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist dabei zu beachten, wie weitreichend das Stadionverbot werden soll und zum anderen von wem dieses Stadionverbot ausgesprochen werden soll.

a) Örtliches Stadionverbot

Zunächst ist das Instrument des weniger einschneidenden örtlichen Stadionverbotes, das gemäß der StVerRl bei minderschweren Fällen ausgesprochen werden soll, zu betrachten.

aa) Hausrecht als eigentumsrechtlicher Anspruch

Für den Fall, dass es sich bei dem aussprechenden Verein oder Verband um den Eigentümer des Stadions handelt, der das örtliche Stadionverbot ausspricht, kann sich das Hausrecht unmittelbar aus dem Eigentumsschutz gem. § 903 ff. BGB ableiten.[9]

Spricht der Stadioninhaber ein örtliches Stadionverbot aus, beruft er sich gegenüber dem Betroffenen auf seinen ihm zustehenden Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.[10] Über § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB steht ihm gegen den Störer ein Beseitigungsanspruch zur Seite, der für Fälle der zu besorgenden zukünftigen Beeinträchtigung gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft begründet.[11]

In der Praxis kommt diese Anspruchsgrundlage selten in Betracht, da in der Regel die Vereine oder Verbände nicht mehr Eigentümer der Stadien sind.[12] Im Jahre 2007 waren lediglich der 1. FSV Mainz 05 und Borussia Mönchengladbach, noch direkte Eigentümer ihrer Stadien.[13] Die anderen Stadien gehören oft noch den Kommunen oder eigenen ausgegliederten Stadiengesellschaften.[14]

(1) Tatbestandvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

(a) Unterlassungsgläubiger

Wie oben bereits dargestellt muss der Aussprechende Grundstückseigentümer des Stadiongeländes sein, um sich auf diesen Unterlassungsanspruch berufen zu können.

(b) Eigentumsbeeinträchtigung

Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die konkrete Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen muss.[15]

Fraglich ist jedoch, ab wann es sich um einen derartigen Eingriff in die Herrschaftsmacht des Eigentümers handelt. Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers.[16]

Dies liegt wohl unzweifelhaft vor, wenn zu befürchten ist, dass die Substanz des Eigentums zerstört wird, z.B. durch angekündigte Sachbeschädigung. Ob in dem einfachen Betreten des Stadions auch eine be­ein­träch­ti­gende Einwirkung zu sehen ist, ist dagegen nicht so einfach zu beantworten, da eine direkte Einwirkung auf die Sachsubstanz des Stadions zunächst einmal nicht gegeben ist.

Aus § 903 Satz 1 BGB ergibt sich, dass der Eigentümer einer Sache, sofern Rechte anderer nicht entgegenstehen, jede Einwirkung ausschließen kann. Auch wenn keine direkte Beeinträchtigung der Sachsubstanz droht, wird in die Herrschaftsmacht des Stadioninhabers eingegriffen.[17] Daher stellt das Betreten, als einfache tatsächliche Benutzung, gegen den berechtigten Willen des Eigentümers eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar.[18]

Somit liegt immer eine abwehrfähige Beeinträchtigung vor, wenn der Eigentümer berechtigter Weise den Zugang zum Stadion verwehren will.

(c) Gefahr künftiger Störungen

Da es sich bei dem Unterlassungsanspruch um einen in die Zukunft gerichteten Abwehranspruch handelt, müssen weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sein.

Damit bleibt in jedem Einzelfall die schwierige Frage zu klären, ob durch den Betroffenen die konkrete weitere Eigentumsbeeinträchtigung droht. Entgegen des Wortlautes des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet auch die erstmalige Beeinträchtigungsgefahr den Unterlassungsanspruch, da dem Eigentümer bei konkreter Gefährdungslage nicht zugemutet werden kann, erst nach dem konkreten Schadenseintritt tätig zu werden.[19]

Die Erstbegehungsgefahr, welche den vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründet, stellt lediglich strengere Anforderungen an die Pro­gno­se­entscheidung, ob zukünftig Gefahren von dem Betroffenen ausgehen.[20]

Fraglich ist, wann diese konkrete Eigentumsbeeinträchtigung droht und wie diese zukünftige Gefahr darzustellen und gegebenenfalls zu beweisen ist.

Zunächst einmal muss eine auf Tatsachen gegründete objektive Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung bestehen.[21] Die subjektive Befürchtung, dass von dem Betroffenen eine Beeinträchtigung ausgeht oder die denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, reicht nicht aus.[22]

Die in § 4 StVerRl katalogartig aufgeführten Tatbestände, die zur Aussprache eines Stadionverbotes führen sollen, können mangels wirksamer Bindung für den Betroffenen, nicht als begründende sondern nur als unterstützende Bewertung herangezogen werden.

Vielmehr ist es notwendig, dass anhand objektiver Tatsachen dargestellt werden kann, dass eine fußballbezogene Eigentumsbeeinträchtigung des Stadioneigentümers konkret zu besorgen ist.

Dies ist im Einzelfall nicht leicht festzustellen, weil es sich um eine Prognoseentscheidung über eine zukünftige Gefahr handelt. Bei der Wiederholungsgefahr liegt nachweislich bereits eine vorangegangene objektive Beeinträchtigung vor. Diese begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sich derartige Beeinträchtigungen wiederholen werden.[23] Fraglich ist, ob es sich bei der vorangegangenen Beeinträchtigung auch konkret um eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte, des sich auf den Unterlassungsanspruch Berufenden handeln muss.

Würde verlangt werden, dass die tatsächliche Vermutung nur dann eingreift, wenn bereits unmittelbar gegenüber dem sich auf den Unterlassungsanspruch Berufenden die vorherige Beeinträchtigung hätte erfolgen müssen, würde die tatsächliche Vermutung fast nie anwendbar sein. Um die Anforderungen an den Nachweis der konkret drohenden Beeinträchtigung des zu schützenden Eigentümers nicht zu hoch zu schrauben, können auch andere Störungshandlungen gegenüber Dritten herangezogen werden, wenn der innere Zusammenhang noch auf eine konkrete Beeinträchtigung des aktiv Legitimierten schließen lässt.[24]

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die vorangegangene Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einem Fußballereignis stehen muss, um als vorangegangene Tat eine Wiederholungsgefahr tatsächlich vermuten zu lassen. Problematisch ist die Frage, welche Beeinträchtigungen noch eng genug im Zusammenhang mit dem Fußball stehen. Dies ist dann in jedem Einzelfall konkret zu bestimmen, denn beispielsweise könnte auch der Ladendiebstahl auf dem Weg zum Fußball noch im Zusammenhang mit diesem stehen. Auch handelt es sich bei dem Graffiti-Sprayen eines Vereinswappens unterhalb der Woche noch um eine im Zusammenhang zum Fußball stehende Beeinträchtigung.

Bei der Erstbegehungsgefahr kann eine entsprechende Tat mangels vorheriger Beeinträchtigung nicht als tatsächliche Vermutung herangezogen werden um eine konkrete Gefährdung zu begründen. Daher muss eine Gefahrenprognose ergeben, dass eine Beeinträchtigung alsbald durch den Betroffenen ernsthaft zu befürchten ist.[25] Es ist dabei ebenso notwendig, dass anhand von konkreten objektiven Tatsachen, eine Betrachtung des Betroffenen und seines Verhaltens den Schluss nach sich zieht, dass künftige sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen demnächst auch bei Fußballveranstaltungen zu befürchten sind.[26]

Der Eigentümer muss alle dieser Gefahrenprognose zugrundeliegenden Tatsachen konkret und genau, insbesondere unter Angabe von Datum, Ort und Geschehensablauf, darlegen.[27] Ist ihm dies möglich und führt die daraufhin durchgeführte Prognoseentscheidung dazu, dass eine zukünftige Beeinträchtigung zu befürchten ist, dann steht dem Eigentümer ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.

Wobei die Anforderungen an die Prognoseentscheidung nicht so hoch gesetzt werden, da sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen sind.[28] Denn grundsätzlich wiegt die Vertragsfreiheit und das berechtigtes Interesse, einen potentiellen Störer von Veranstaltungen fern zu halten, schwerer als die drohende Grundrechtsbeeinträchtigung durch das grundlose Verweigern eines Vertragsabschlusses.[29]

(d) Unterlassungsschuldner

Da das durch den Unterlassungsanspruch geschützte Eigentum ein Schutzrecht gegenüber jedermann darstellt, kann auch jeder gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlassungsverpflichtet sein.[30] Damit der Anspruch begründet ist, muss gerade von dem Betroffenen des Unterlassungsanspruchs die konkrete Erst- oder Wiederholungsgefahr der Eigentumsbeeinträchtigung zu besorgen sein.[31]

(e) Duldungspflicht

Der Unterlassungsanspruch ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn den Eigentümer eine Duldungspflicht der Beeinträchtigung gegenüber dem Unterlassungsschuldner trifft.

(aa) Eintrittskarte

Eine solche Duldungspflicht kann insbesondere durch eine vertragliche Regelung zwischen dem Eigentümer des Stadions und dem Betroffenen des Unterlassungsanspruches vorliegen.[32] Dies könnte sich aus der erworbenen Eintrittskarte ergeben.[33]

Eine Eintrittskarte stellt gem. § 807 BGB ein sog. kleines Inhaberpapier dar.[34] Hierdurch besteht zwischen dem Inhaber und dem Verein ein Nutzungsvertrag über das Stadion.[35]

Fraglich ist daher ob die Rechte aus der Eintrittskarte den vorliegenden Unterlassungsanspruch aushebeln können. In § 1 Abs. 7 StVerRl ist zwar geregelt, dass die Wirksamkeit des Stadionverbotes nicht durch eine erworbene Eintrittskarte aufgehoben wird, aber dies ist mangels unmittelbarer Außenwirkung gegenüber dem mit Stadionverbot Belegten keine Möglichkeit die Wirkung der Eintrittskarten zu umgehen.

Es gibt dennoch diverse Möglichkeiten, die Wirksamkeit der erworbenen Eintrittskarte ex nunc oder ex tunc zu beseitigen.[36] In jedem Fall kann der Verein bei einem wirksam ausgesprochenen Stadionverbot dem Betroffenen mit „gültiger“ Eintrittskarte den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. §§ 807, 796 BGB i.V.m. § 313 BGB sowie die unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegenhalten.[37]

Hat der Adressat eines Stadionverbotes bereits vor Aussprache des Stadionverbotes eine Dauerkarte wirksam erworben, besteht zwischen ihm und dem Verein ein Dauerschuldverhältnis.[38] Dieses wird aber entweder direkt oder konkludent durch Aussprache des Stadionverbotes gem. § 314 Abs. 1 BGB gekündigt. Eine zu befürchtende Eigentumsbeeinträchtigung stellt in jedem Fall einen wichtigen Grund gem. § 314 Abs. 1 BGB dar.[39]

Durch den Erwerb einer Eintrittskarte vor oder nach der Aussprache des Stadionverbotes wird daher keine Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. II BGB begründet.[40]

(bb) Kontrahierungszwang

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es dem Eigentümer grundsätzlich möglich, den Zugang zu seinen Spielen und Veranstaltungen eigenständig zu bestimmen und bestimmte Personenkreise zuzulassen und andere abzuweisen.[41] Etwas anderes könnte gelten, wenn der Eigentümer aufgrund des Kontrahierungszwanges verpflichtet wäre, den Zugang zum Stadion und den Abschluss des Benutzungsvertrages zu ermöglichen.

(aaa) Unmittelbarer Kontrahierungszwang

Dies wäre dann der Fall, wenn die direkte Teilhabe an der Fußballveranstaltung mit der Deckung von essenziellen Lebensbedürfnissen gleichzusetzen wäre und zum Schutz der Allgemeinheit jedem die Möglichkeit auf Vertragsabschluss und damit den Besuch des Stadions zu ermöglichen wäre.

In diese Richtung geht ein Urteil des zweithöchsten EU-Gerichts in Luxemburg, das manche Fußballgroßereignisse als so bedeutend einstuft, dass eine Liveübertragung im Free-TV jederzeit möglich sein muss.[42] Auch nimmt der Stadionbesuch in manchen Fankreisen mittlerweile einen sehr hohen Stellenwert ein, so dass es für diese Gruppen von enormer Bedeutung ist, ein Spiel live im Stadion mit zu erleben.[43]

Zudem ist unter Beachtung der Tatsache, dass teilweise Theater, Museen und städtische Badeanstalten derart lebenswichtige Güter darstellen,[44] zu überlegen, ob nicht auch der Besuch im Stadion zu den lebenswichtigen Gütern zählt.

Letztendlich würde aber ein Grundrecht, Fußballspiele live im Stadion mitzuerleben zu weit gehen.[45] Zwar kann das Argument des AG Frankfurt, man könnte sich auch ohne den Besuch im Stadion das Spiel angucken,[46] nicht überzeugen, da ein Live-Besuch im Stadion eine ganz andere Dienstleistung und ein ganz anderes Erlebnis beinhaltet als nur das Fußballspiel zu beobachten.[47] Es ist aber in der Regel möglich, die Spiele auch ohne Stadionbesuch zu verfolgen und es stellt keine erheblich lebensbeeinträchtigende Situation dar, wenn man das Spiel nicht live im Stadion erleben kann. Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang liegt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen der Daseinsvorsorge vor.[48] Beispielhaft sind hier der Zugang zum Stromnetz oder der Anschluss an die Wasserversorgung. Ein Stadionbesuch ist aber nicht mit den Fällen der Daseinsvorsorge, wie Strom- und Wasserversorgung zu vergleichen.

(bbb) Mittelbarer Kontrahierungszwang

Allerdings könnte die grundsätzliche Vertragsfreiheit durch einen mittelbaren Kontrahierungszwang beschränkt sein. Der Eigentümer, der grundsätzlich unter Beachtung der Bezahlung und der freien Kapazität jedem Zutritt zu seinem Stadion gewährt, muss dann auch beim Ausschluss bestimmter Personen, die mittelbar in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechte des Betroffenen beachten.[49]

Ein Eigentümer darf also trotz der grundsätzlichen Vertragsfreiheit keinen willkürlichen Ausschluss von Besuchern vornehmen. Damit würde er das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzten und gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.[50]

Eine gegen diese grundgesetzlich geschützten Rechte verstoßende Handlung könnte im zivilrechtlichen Verhältnis zu einer sittenwidrigen Schädigung führen.

Sittenwidrig ist eine Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.[51] Die sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründet nicht nur eine nachgelagerte Schadensersatzpflicht, sondern in Verbindung mit § 242 BGB auch eine unmittelbare Vertragsabschlusspflicht.[52]

Dies führt dazu, dass der Verein dazu verpflichtet ist, einen Besuch des Stadions zu ermöglichen, wenn er nicht wegen eines berechtigten Grundes den Besuch ablehnen darf und für den Interessenten keine anderweitige Möglichkeit besteht, seinen Bedarf, den Besuch dieses Stadions, zu decken.[53] Eine willkürliche, also ohne ausreichenden Grund, vorgenommene Verweigerung des Zutritts zum Stadion verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.[54]

Da nur sittenwidrige Schädigungen verhindert werden sollen, sind an den notwendigen sachlichen Grund, der die Willkürlichkeit verhindern soll, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.[55] Auch sind bei der Abwägung des sachlichen Grundes die Eigentumsrechte an dem Stadion und das grundrechtlich geschützte Interesse an der störungsfreien Durchführung der Fußballspiele zu beachten.[56]

Ob also durch das ausgesprochene Stadionverbot eine sittenwidrige Schädigung des Betroffenen vorliegt, kann nur für jeden Einzelfall entschieden werden.

Liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches in Form von zu befürchtenden Eigentumsbeeinträchtigungen vor, kann unter Beachtung der geringen Anforderungen an den sachlichen Grund nicht von einer sittenwidrigen Schädigung ausgegangen werden. Wegen der enormen Schutzgüter von Leib, Leben und der Handlungsfreiheit der anderen Besucher, kann eine Verweigerung des Vertragsabschlusses auf Zutritt zum Stadion nicht sittenwidrig sein.[57]

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn keine konkrete Eigentumsbeeinträchtigung droht, der unmittelbare Kontrahierungszwang dazu führt, dass eine Vertragsabschlusspflicht für den Eigentümer besteht.

(ccc) Zwischenergebnis

Im Ergebnis kann also auch der mittelbare Kontrahierungszwang aus § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB nicht dazu führen, dass für den aussprechenden Verein gegenüber dem berechtigten Betroffenen eines Stadionverbotes ein unmittelbarer Zwang besteht, diesem dennoch den Zutritt zum Stadion zu ermöglichen.[58]

(2) Ergebnis

Damit kann dem Eigentümer eines Stadions bei Vorliegen der oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen, der die Aussprache eines Stadionverbotes rechtfertigt. Dieser Anspruch stellt dann das sogenannte Hausrecht dar.[59]

bb) Hausrecht als besitzrechtlicher Anspruch

Wie oben dargestellt, steht die weit überwiegende Anzahl der Stadien nicht im Eigentum der Vereine. Daher kann die Anspruchsgrundlage gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für die meisten auszusprechenden Stadionverbote nicht herangezogen werden.[60]

In diesen Fällen muss das Hausrecht als Anspruchsgrundlage auf einer besitzrechtlichen Unterlassungsanspruchsgrundlage basieren. Dabei ist zwischen dem petitorischen Schutz des berechtigten Besitzers und dem possessorischen Besitzrecht zu unterscheiden.[61]

(1) Quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch

In den meisten Fällen sind die aussprechenden Vereine Mieter oder Pächter der Stadien.[62] Damit handelt es sich um berechtigte Besitzer des Stadiongeländes.[63]

Das Gesetz sieht explizit nur gem. § 862 BGB einen besitzrechtlichen Unterlassungsanspruch vor. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung wird, wenn gem. §§ 823 ff. BGB eine unerlaubte Handlung zu der Beeinträchtigung führt, der § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog für den berechtigten Besitzer angewandt.[64]

Damit kann sich der berechtigte Besitzer gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB auf denselben Unterlassungsanspruch berufen, wenn eine rechtswidrige nicht notwendig schuldhafte Beeinträchtigung der in den §§ 823 ff. BGB genannten Rechte und Rechtsgüter vorliegt.[65] In dem beschriebenen Fall müsste der Besitz ein Recht oder ein gem. § 823 BGB geschütztes Rechtsgut darstellen. Die Frage, ob der Besitz ein Recht im Sinne des § 823 BGB darstellt, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, da die Rechtsordnung zumindest die berechtigte tatsächliche Sachherrschafft als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 BGB anerkennt.[66]

Da die tatbestandliche Besitzbeeinträchtigung in der Regel nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sein wird, handelt es sich zwangsläufig auch um eine rechtswidrige Beeinträchtigung.

Hinsichtlich der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen kann vollumfänglich auf die oben dargestellten Prüfungsschritte der direkten Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verwiesen werden.

Diese finden ihre Anwendung unter der Prämisse, dass der berechtigte Besitzer wie ein Eigentümer dauerhaft vor Beeinträchtigungen seines Besitzes geschützt werden muss und gelangen zu den gleichen dargestellten Ergebnissen.[67]

(2) Possessorischer Unterlassungsanspruch

Aus der besitzrechtlichen Unterlassungsanspruchsgrundlage gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich ebenfalls ein Anspruch auf Aussprache eines örtlichen Stadionverbotes. Der besitzrechtliche Unterlassungsanspruch ist dem eigentumsrechtlichen Unterlassungsanspruch ähnlich,[68] so dass auch die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen einander ähneln.

(a) Tatbestandsvoraussetzungen

(aa) Anspruchsberechtigter

Um anspruchsberechtigt zu sein, ist es ausreichend wenn der Anspruchsberechtigte der unmittelbare Besitzer des Stadions ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er berechtigter oder fehlerhafter Besitzer ist,[69] es sei denn, es liegt ein Fall des § 862 Abs. 2 BGB vor. Da die Vereine oder Verbände, regelmäßig aufgrund von vorliegenden Verträgen berechtigterweise ihre Spiele in den Stadien austragen, sind sie Besitzer der Stadien und erfüllen diese Voraussetzung.

(bb) Besitzstörung

Gem. § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB müsste ein Fall der verbotenen Eigenmacht vorliegen. Die verbotene Eigenmacht wird in § 858 Abs. 1 BGB legal definiert. Sie liegt dann vor, wenn der Besitzer ohne oder gegen seinen Willen im Besitz gestört wird.[70] Sie setzt keine körperliche Einwirkung auf die Sache voraus.[71]

Auch die einfache Benutzung stellt eine Beeinträchtigung dar.[72] Daher liegt durch die gegen den Willen des Stadionbesitzers vorgenommene Benutzung des Stadions, ein Fall der verbotenen Eigenmacht vor, welche dann eine Besitzstörung darstellt.[73]

(cc) Wiederholungsgefahr

Im Falle des § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es ebenfalls einer konkret drohenden zukünftigen Beeinträchtigung.[74] Da in diesem Fall keine anderen Voraussetzungen an die konkret drohende Beeinträchtigung gestellt werden als bei den Unterlassungsansprüchen des Eigentümers oder des berechtigten Besitzers, kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen werden.[75]

(dd) Anspruchsgegner

Der besitzrechtliche Unterlassungsanspruch ist gegen den Handlungsstörer gerichtet, also denjenigen, der mit seiner konkret drohenden Handlung widerrechtlich auf den Besitz einzuwirken droht.[76]

(ee) Kein Ausschluss des Anspruchs

Der Unterlassungsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein. Ein Ausschlussgrund könnte gem. § 862 Abs. 2 BGB vorliegen, wenn der Besitzer dem Störer gegenüber fehlerhaft besitzt. Dann müsste der Störer berechtigter Besitzer des Stadions sein, was bei einem normalen Stadionbesucher nicht der Fall sein wird.

Weitere Einwendungen gegen den Anspruch aus § 862 Abs. 2 BGB werden gem. § 863 BGB nur auf sehr wenige Möglichkeiten beschränkt. Einwendungen aus materiellem Recht finden zum Beispiel keine Anwendung.[77] Damit könnten Eintrittskarten bzw. Benutzungsverträge nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs führen.

Somit könnte sich der Anspruchsgegner lediglich gegen den Unterlassungsanspruch wehren, indem er darlegt, dass er zur Vornahme der Störung befugt sei. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Beeinträchtigung einverstanden ist oder dem Anspruchsgegner die Beeinträchtigung gesetzlich gestattet ist.[78]

Dass in der Regel keine gesetzlichen Ansprüche des Störers bestehen ein Spiel zu sehen, wurde bereits festgestellt[79] und gilt auch an dieser Stelle. Damit besteht kein gesetzlich gerechtfertigtes Nutzungsrecht am Stadion. Die Frage, ob ein weiterhin gültiges Einverständnis besteht, wenn der Anspruchsteller ein Stadionverbot aussprechen will oder ausgesprochen hat, muss nicht weiter erörtert werden. Die Aussprache des Stadionverbotes beinhaltet unweigerlich, dass kein Einverständnis mehr an der Nutzung besteht.

Das Berufen auf den Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB über einen längeren Zeitraum als ein Jahr nach der letztmaligen Besitzstörung ist gem. § 864 Abs. 1 BGB nicht möglich.

Dies hängt damit zusammen, dass der possessorische Unterlassungsanspruch dem unmittelbaren Besitzer lediglich schnell und unabhängig von seinem Besitzrecht einen Unterlassungsanspruch zur Seite stellen möchte.[80] Dieses Bedürfnis und damit die Berechtigung sich darauf zu berufen entfällt, wenn sich die Besitzbeeinträchtigung über ein Jahr hinweg verfestigt.[81]

Etwas anderes gilt dann, wenn der aussprechende Verein diesen Anspruch im Wege der Klage geltend macht.

(b) Zwischenergebnis

Damit steht dem Besitzer, bei Vorliegen der oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 2 BGB zu, der die Aussprache eines Stadionverbotes rechtfertigt. Allerdings ist, wie bereits geschildert, in diesen Fällen zu beachten, dass ein Stadionverbot, das auf diese Anspruchsgrundlage gestützt wird, gem. § 864 Abs. 1 BGB grundsätzlich lediglich für ein Jahr ausgesprochen werden kann, da die Möglichkeit der Verlängerung durch Erhebung einer Klage in der Praxis keine Anwendung finden wird. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil mit der dargestellten Anspruchsgrundlage gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB bereits eine weitreichendere Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Sinnvollerweise kann sich ein Verein nur bei sehr kurzen Stadionverboten auf diese Anspruchsgrundlage beziehen.

(3) Zwischenergebnis

Dem Besitzer stehen daher die möglichen Anspruchsgrundlagen aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB und § 862 Abs. 2 BGB zur Verfügung um ein Stadionverbot als Besitzer eines Stadions auszusprechen. In Besitzrechtsverhältnissen stellen diese Anspruchsgrundlagen dann das sogenannte Hausrecht dar.[82]

cc) Ergebnis

Örtliche Stadionverbote können bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen sowohl von den Eigentümern, als auch von den Besitzern der Stadien basierend auf dem Hausrecht rechtswirksam gegenüber natürlichen Personen ausgesprochen werden.

b) Bundesweites Stadionverbot

Fraglich ist, welche Voraussetzungen für ein bundesweites Stadionverbot erfüllt sein müssen. Zunächst gelten dieselben grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen wie in den Fällen des örtlichen Stadionverbotes. An dieser Stelle ist daher lediglich die „Ausweitung“ des Hausrechtes auch auf andere Stadien, in denen der Aussprechende weder Eigentümer noch Besitzer ist, zu problematisieren.

Die oben geprüften einschlägigen Anspruchsgrundlagen für ein Stadionverbot können mit der konkreten Rechtsfolge nicht herangezogen werden, um das Stadionverbot auch für weitere Stadien auszusprechen.

Voraussetzung der Anspruchsgrundlagen ist entweder der Besitz des Stadions oder das Eigentum am Stadion. Beides liegt für die Erweiterung des Stadionverbotes auf andere Stadien nicht vor.

Fraglich ist daher, wie es dennoch zu einer wirksamen Aussprache eines bundesweiten Stadionverbot kommen kann. Gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 StVerRl bevollmächtigen sich die Vereine[83] und Verbände[84] durch eine separate Erklärung untereinander, das Stadionverbot auch für die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Stadien auszusprechen.

Die Betroffenen der StVerRl verpflichten sich eine entsprechende Bevollmächtigung auszustellen und an den DFB zu senden. In den Erklärungen erteilen die Betroffenen die notwendigen Ermächtigungen und Vollmachten, für die Aussprache eines bundesweiten Stadionverbotes auf der Grundlage der StVerRl.[85]

Diese Ermächtigung, für einen Dritten über den Unterlassungsanspruch zu verfügen ist sowohl für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB[86] als für den Anspruch aus § 862 BGB[87] zulässig.

Die Tatsache, dass es sich bei der StVerRl evtl. um eine verfassungswidrige Privatstrafe handelt, bzw. diese keine wirksame Anspruchsgrundlage für die Aussprache eines Stadionverbotes darstellt, spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Stellvertretung keine Rolle, da eigene Ermächtigungen für die Stellvertretung ausgesprochen werden, die in erster Linie Grundlage der Stellvertretung sind.

Der aussprechende Verein spricht gem. §§ 164 ff. BGB im Wege der Stellvertretung ein Stadionverbot auch für die anderen betroffenen Vereine aus. Voraussetzung dafür ist, dass auch dem Vertretenden ein eigener Unterlassungsanspruch gegen den Unterlassungsverpflichteten zusteht und eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt.[88]

Auch wenn an die drohende Beeinträchtigung keine allzu hohen Hürden gestellt werden dürfen,[89] muss jeweils schon eine Gefährdung der anderen Vereine zu besorgen sein.

Da es ausreichend ist, dass eine konkrete Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Fußball vorliegen muss, gilt die Beeinträchtigung, die einem Verein droht, oft auch gleichzeitig als Bedrohung für den anderen Verein.

Auch in diesem Fall kann sich der Verein auf eine drohende Beeinträchtigung einer Fußballveranstaltung berufen. Die tatsächliche Vermutung, wer einmal sicherheitsrelevant aufgetreten ist, wird dies ausreichend wahrscheinlich auch anderen Ortes wiederholen, gilt auch hier.

Problematisch sind lediglich Fälle, in denen der sachliche Grund für die Aussprache des Stadionverbotes einen konkreten Bezug zu dem einen betroffenen Verein oder Stadiongelände hat und kein weiterer Bezug zu anderen Fußballvereinen oder Veranstaltungen zu befürchten ist. Denn ob automatisch aus jedem sicherheitsrelevanten Verhalten zu vermuten ist, dass dieses sich auch in anderen Stadien wiederholt, ist zu bezweifeln. Die Frage ob durch das festgestellte oder vermutete sicherheitsrelevante Verhalten des Betroffenen auch für den gerade vertretenen Verein eine zukünftige Beeinträchtigung wahrscheinlich ist, muss für jeden Verein eigenständig bejaht werden.

Sodann kann ein Verein bei wirksamer Ermächtigung im Namen eines anderen Vereins ein Stadionverbot für ein fremdes Stadion aussprechen. In der DFB Erklärung[90] und auch in den vorliegenden Erklärungen der Saison 2011/2012[91] erklären sich die Vereine ausdrücklich damit einverstanden, dass ein auf Grundlage der StVerRl ausgesprochenes Stadionverbot auch in ihrem Namen für ihre Stadien ausgesprochen werden kann.

Die StVerRl kann auch trotz fehlender Auswirkungen und problematischer Verfassungskonformität als Anwendungsmaßstab für die Bevollmächtigung herangezogen werden.

Zwischen den Vereinen und dem DFB gilt die StVerRl weiterhin. Dies bedeutet, dass die darin festgehaltenen Maßstäbe für die Aussprache und die Dauer des Stadionverbotes für die Vereine bindend sind. Davon kann dann auch die Wirksamkeit der Vollmachten der einzelnen Vereine abhängen. Hält ein Verein sich nicht an die vorgeschriebene Höchstdauer, kann dieses Stadionverbot rechtlich wirksam sein. Die Aussprache im Namen eines anderen Vereins würde dann aber an der fehlenden Bevollmächtigung scheitern und es würde nur ein örtliches Stadionverbot bestehen.

Da keine weiteren Bedenken hinsichtlich der wirksamen Stellvertretung vorhanden sind, ist die in der Praxis gewählte Stellvertretung möglich.[92] Die Möglichkeit Bundesweite Stadionverbote auszusprechen, ist daher zwar einmalig aber juristisch nicht zu beanstanden.

c) Ergebnis

Für die Erteilung von örtlichen und bundesweiten Stadionverboten stehen sowohl den Eigentümern als auch den Besitzern der Stadien wirksame zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Verfügung.[93]

Wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Unterlassungsansprüche erfüllt sind, bedarf es seitens der Betroffenen keiner besonderen Eigenschaften, auch die Vereinsmitgliedschaft in einem dem DFB angeschlossenen Verein ist nicht notwendig um wirksam verpflichtet werden zu können.[94] Durch das gewählte Instrument der Stellvertretung ist es den Vereinen auch möglich bundesweite Stadionverbote auszusprechen, was durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde.[95]

B. Das Stadionverbot in der Praxis

Nachdem im ersten Teil der Arbeit das Instrument Stadionverbot und die StVerRl aus rechtstheoretischer Sicht betrachtet wurden, beschäftigt sich die Arbeit nunmehr mit der konkreten Anwendung und den sich daraus ergebenen rechtlichen Problempunkten.

I. Umgang mit dem Instrument Stadionverbot

Auch der konkrete Umgang mit dem Instrument des bundesweiten Stadionverbotes, welcher bei vielen Fans für großes Unverständnis und Ärger sorgt,[96] birgt einige juristische Problempunkte.

1. Typischer Ablauf der Stadionverbotspraxis

Um besser einschätzen zu können, wie es zur Aussprache eines Stadionverbotes kommt und welches Verfahren bis zur Aussprache abläuft, wird zunächst einmal die übliche Stadionverbotspraxis dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es kaum veröffentlichte Verfahrensabläufe und sehr wenig konkrete Zahlen öffentlich zu finden gibt. Die von mir angeschriebenen polizeilichen Stellen und auch die Vereine sind meist nicht bereit oder in der Lage entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Daher basieren die folgenden Aufführungen weniger auf empirischen Daten als vielmehr auf der öffentlichen Wahrnehmungen, den mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführten Gesprächen sowie den Erfahrungen des Verfassers am Beispiel Borussia Dortmund.

a) Zugrundeliegendes Ereignis

Es ist zu beachten, dass die Gründe für die Verhängung eines Stadionverbotes sehr unterschiedlich sein können. Begonnen mit dem Gewalttäter, über den Schwarzmarkthändler, bis hin zum Dieb oder demjenigen der sich verbotenerweise Zutritt zum Stadion verschafft hat. Aber auch der, der auf der Anreise rechtswidrig in den Straßenverkehr eingreift, kann mit einem Stadionverbot belegt werden.

In der Regel führen aber begangene Körperverletzungen zu Stadionverboten. Dies beinhaltet oft körperliche Auseinandersetzungen. In Dortmund auch sehr häufig den Becherwurf auf der Tribüne. Dieser wird, ob der harten Schale und der häufig vorkommenden Verletzungen, als eine versuchte gefährliche Körperverletzung gewertet, was dann zu einem Stadionverbot führt.

Diese Tat oder die Taten, welche Anlass für die Aussprache eines Stadionverbotes sind, müssen zunächst „aktenkundig“ werden. Innerhalb des Stadions geschieht dies meist dadurch, dass der eigene Ordnungsdienst die Verfehlungen registriert und den Namen an die zuständige Stelle im Verein weiterleitet.

Außerhalb des Stadions werden solche Handlungen meist direkt an die Polizei weitergegeben oder von dieser festgestellt.

Durch die auf diese Weise der Polizei bekannt gewordenen Verfehlungen leitet diese entsprechende Schritte ein, um den Sachverhalt gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO zu erforschen.

In der Regel handelt es sich um eindeutige Fälle, bei denen der Täter und der Tathergang feststehen, so dass es keinen allzu großen Ermittlungsaufwand gibt.

b) Informationsweitergabe an die Vereine

Die ermittelnde Polizeibehörde prüft unmittelbar zu Beginn, ob durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren und die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verfehlung, die Voraussetzungen der StVerRl erfüllt sind. Insbesondere wird überprüft, ob ein Fall des § 4 Abs. 3 StVerRl vorliegt.

Kommt die Polizei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der StVerRl erfüllt sind, gibt sie die notwendigen und vorhandenen Informationen über das eingeleitete Ermittlungsverfahren an die Vereine weiter. Dies geschieht in der Regel noch vor der Abgabe der Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft oder der schriftlichen Anhörung des Beschuldigten. Daraus ist zu erkennen, dass die Weitergabe der Informationen an den Verein sehr zeitnah nach dem Ereignis erfolgt, meist innerhalb weniger Tage. In komplizierten oder besonderen Fällen kann es auch bis zu zwei Monate dauern, bis die Polizei entsprechende Informationen weiterleitet.

Diese Informationen beschreiben je nach Art des Vergehens und Häufigkeit dieser Vorfälle sehr detailliert oder nur knapp was vorgefallen ist. Kleinere Fälle, wie beispielsweise der Becherwurf werden oft nicht ausführlich mit Informationen und Hintergrundermittlungen belegt. Dies hängt überwiegend damit zusammen, dass die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten meist nicht bis zur Verurteilung geführt wird und ein entsprechender Ermittlungsaufwand nicht angemessen erscheint und die Polizei nicht zur Informationsbeschaffung der Vereine verpflichtet ist.

c) Ausspruch des Stadionverbotes

Die den Vereinen und Verbänden bekannt gewordenen Tatsachen werden dann durch die Entscheidungsträger ausgewertet. Sollten zu diesem Zeitpunkt bereits eigene Informationen durch eigenes Erleben oder eingegangene Stellungnahmen von betroffenen Personen vorliegen, fließen diese in die Bewertung des Tatgeschehens und der Person mit ein.

Kommen der Verein oder die Verbände daraufhin zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussprache eines Stadionverbotes vorliegen und halten sie es aus präventiven Gesichtspunkten für notwendig, den Betroffenen von weiteren Veranstaltungen auszuschließen, wird ein Stadionverbot ausgesprochen. Ob es in jedem Fall die juristischen Voraussetzungen des Hausverbotes sind, oder ob es doch eher die Voraussetzungen der StVerRl sind, welche von den Vereinen zugrunde gelegt werden, kann an dieser Stelle mangels zuverlässiger Informationen nicht abschließend beantwortet werden.

Letztendlich wird das Stadionverbot durch eingeschriebenen Brief dem Betroffenen zugestellt und dadurch bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet es auch seine rechtliche Wirkung und Bindung.

Sollten die Voraussetzungen der StVerRl für ein bundesweites Stadionverbot erfüllt sein, spricht der Verein dieses im Namen der anderen Vereine und Verbände aus. In der Praxis zeigt sich, dass die erheblich überwiegende Anzahl der Stadionverbote bundesweite Wirkung haben.

Auch zeigen die Erfahrungen, dass der Schwerpunkt der Regelungen der StVerRl zwar auf den festgestellten Verstößen und Verfehlungen basiert, in der täglichen Umsetzung sieht es aber so aus, dass der überwiegende Teil der Stadionverbote lediglich gem. § 4 Abs. 3 StVerRl ausgesprochen wird.[97]

Dies bedeutet, dass nicht konkret bis zum Ende ermittelt wird, ob die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Es reicht vielmehr aus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt haben.

Die meisten ausgesprochenen Stadionverbote basieren auf der Mitteilung der Informationen durch die Polizei.[98]

Durch den Erhalt eines bundesweiten Stadionverbotes werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Eintragung in die Datei Gewalttätersport erfüllt, so dass eine Eintragung des Betroffenen vorgenommen wird.[99] Diesbezüglich übermitteln die Vereine die Daten an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS).

Der DFB und die Polizeibehörden werden darüber informiert, wenn ein Verein ein bundesweites Stadionverbot ausspricht. Entsprechend der bei ihm eingegangenen Informationen, versendet der DFB wöchentlich eine aktualisierte Liste der Stadionverbotler an die Vereine der Ligen, für welche die StVerRl bindende Wirkung entfaltet.

Auch diese Liste muss gem. § 9 Abs. 5 StVerRl von den Vereinen an die örtlich zuständige Polizeibehörde weitergeleitet werden. Zusätzlich soll die örtliche Polizei auch über die lediglich örtlich ausgesprochenen Stadionverbote informiert werden.

Manche Vereine informieren auch noch direkt den Bezugsverein, wenn sie einem Fan der Gastmannschaft ein Stadionverbot erteilt haben. Dies ist aber keine verpflichtende Regelung und wird von den Vereinen unterschiedlich gehandhabt.

[...]


[1] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 133.

[2] Vgl. LG Paderborn Urt. v. 25.01.2008, Az.: 2 O 10/08; AG Cottbus, Urt. v. 03.09.2002, Az.: 42 C 151/02; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 136; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179.

[3] Vgl. BGH NJW 1961, S. 308; BGH, NJW 1967, S. 1911.

[4] Vgl. Amelung, NJW 1986, S. 2081; RGSt 36, 323; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237.

[5] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 133; Klesczewski JZ 2010, S. 252; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196.

[6] Vgl. LG Hamburg, SpuRt 5/2002, S. 204f; Breucker, JR 2005, S. 133.

[7] Vgl. Breucker, NJW 2006, S. 1235; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 136; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237.

[8] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179; Breucker, JR 2005, S. 134; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 431.

[9] Vgl. Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 20; Breucker, JR 2005, S. 134.

[10] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 134; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Hardenberg, Stadionverbot, S. 11.

[11] Vgl. Schreiber, Sachenrecht, Rn. 151; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn. 5.

[12] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 134; Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 20.

[13] Vgl. DFL, Wem gehören die Stadien.

[14] Vgl. DFL, Wem gehören die Stadien.

[15] Vgl. Wieling, Sachenrecht, § 23 Abs. 4 1 a gg; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn. 8; Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 11; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196.

[16] Vgl. BGH, NJW 2005, S. 1366; Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 8; Schreiber, Sachenrecht, Rn. 139.

[17] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Bauer/Stürner, Sachenrecht, § 12 Rn. 5.

[18] Vgl. Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 8, Münchener Kommentar, Medicus, § 1004 Rn. 31.

[19] Vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1992, 1242; BGH, NJW 2004, S. 3701; Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 32; Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 31; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 10.

[20] Vgl. BGH, NJW 2004, S. 3701; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 198.

[21] Vgl. Münchner Kommentar, Medicus, § 1004 Rn. 96; Prütting/Wegen/Weinreich, Englert, § 1004 Rn. 5; Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 31; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 11; BGH, NJW 2010, S. 535 f.

[22] Vgl. RGZ 63, 379; Münchner Kommentar, Medicus, § 1004 Rn. 96; Prütting/Wegen/Weinreich, Englert, § 1004 Rn. 5; BHG, NJW 2010, S. 535.

[23] Vgl. BGH, NJW 1999, 358; Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 52.

[24] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 135.

[25] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 536; Heermann, NJW 2010, S. 537.

[26] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 135; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 495.

[27] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 135 Gietl, JR 2010, S. 50.

[28] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 536; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 137; Breucker, JR 2005, S. 136.

[29] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 536; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 137; Breucker, JR 2005, S. 136.

[30] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 21; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 22.

[31] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 21; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 22.

[32] Vgl. Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 36.

[33] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 198; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 500 f.

[34] Vgl. Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Vertriebsrecht, Summerer, § 53, Rn. 70; Jauernig, Stadler, § 807 Rn.2.

[35] Vgl. LG Münster: Urteil vom 18.11.2009 - 012 O 287/09, 12 O 287/09; AG Wuppertal, Urteil vom 19.01.2009, Az.: 35 C 39/08.

[36] Vgl. Breucker, JR 2005, S 137; Schild, Stadionverbote, S. 81 ff..

[37] Vgl. Breucker, JR 2005, S 137; Schild, Stadionverbote, S. 82.

[38] Vgl. Sport und Gewalt, Walker, S. 64; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 502.

[39] Vgl. PHB SportR, Fritzweiler Teil 3, Rn. 162; Schild, Stadionverbote, S. 83.

[40] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 137; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 198.

[41] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 136; LG Hamburg, SpuRt 5/2002, S. 204 f; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 429; Gietl; JR 2010, S. 50; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 494.

[42] Vgl. Gericht der Europäischen Union Urteil vom 17.02.2011, Az.: T-385/07.

[43] Vgl. Blickfang Ultra 2008/6, Ausgesperrt, S. 14; Raack, Draussen vor der Tür, S. 46; Gabriel, Stern Interview vom 5.09.2011; Pilz, Ultras und Supporter.

[44] Vgl. Palandt, Ellenberger, Einf. § 145 Rn. 10.

[45] LG Frankfurt a.M., MMR 2006, 770; Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 21.

[46] Vgl. AG Frankfurt, SpuRt 4/2005, 172.

[47] Vgl. Gietl, JR 2010, S. 50.

[48] Vgl. LG Duisburg SpuRt 2/2009, S. 79; Marzahn, ZJS, 3/2010, S. 429.

[49] Vgl. BGH, NJW 2010, 535; Breucker, JR 2005, S. 136; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 180; Marzahn, ZJS, 3/2010, S. 429; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand; S. 495.

[50] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 535; Breucker JR 2005, S. 136; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 68; Walker/Klopp, LMK 2010, 295984; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 429; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 494 f.

[51] Vgl. RGZ 80, 221; BGHZ 10, 232; Palandt, Ellenberger, § 138 Rn. 2.

[52] Vgl. LG Hamburg SpuRt 5/2002, 206; Breucker, JR 2005, S. 136; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 181.

[53] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 180.

[54] Vgl. LG Hamburg SpuRt 5/2002, 206; Breucker, JR 2005, S. 136; Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 21.

[55] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 136; BGH, NJW 2010, S. 536; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 430.

[56] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 136.

[57] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 136; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 181.

[58] Vgl. AG Leverkusen SpuRt 2/2001, S. 73; Breucker, JR 2005, S. 137; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 207;

Marzahn, ZJS, 3/2010, S. 429.

[59] Vgl. Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht § 3 Rn. 17; Breucker, JR 2005, S. 133; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 495.

[60] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 205.

[61] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Breucker, JR 2005, S. 134; Hardenberg, Stadionverbote, S. 11.

[62] Vgl. DFL, Wem gehören die Stadien; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 205

[63] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 205.

[64] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 4 Rn. 22; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 2 Rn 57; Hardenberg, Stadionverbot, S. 12; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Breucker, JR 2005, S. 134.

[65] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Breucker, JR 2005, S. 134.

[66] Vgl. Palandt, Sprau § 823, Rn. 13; Jauernig, Teichmann, § 823, Rn. 16.

[67] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 204; Breucker, JR 2005, S. 133.

[68] Vgl. Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 529; Schreiber, Sachenrecht, Rn. 108; Lüke, Sachenrecht, § 2 Rn. 105;

Bauer/Stürner, Sachenrecht, § 9 Rn. 16.

[69] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 4 Rn. 7; Vieweg/Werner, Sachenrecht § 2 Rn. 51.

[70] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 4 Rn. 7; Vieweg/Werner, Sachenrecht § 2 Rn. 51.

[71] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 4 Rn. 2; Vieweg/Werner, Sachenrecht § 2 Rn. 50.

[72] Vgl. Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 8, Münchener Kommentar, Medicus, § 1004 Rn. 31.

[73] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 205, Münchener Kommentar, Joost, § 858 Rn. 5.

[74] Vgl. Schreiber, Sachenrecht, Rn. 108; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 204; Hardenberger, Stadionverbot, S. 11.

[75] Siehe A. II. 2. a) aa) (1) (c) Gefahr künftiger Störungen.

[76] Vgl. Schreiber, Sachenrecht, Rn. 108.

[77] Vgl. Palandt, Bassenge, § 863 Rn. 1; Bamberger/Roth, Fritzsche, § 863 Rn. 5.

[78] Vgl. Palandt, Bassenge, § 863 Rn. 2; Bamberger/Roth, Fritzsche, § 863 Rn. 3.

[79] Siehe A. II. 2. a) aa) (1) (e) (bb) Kontrahierungszwang.

[80] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 134; BGH NJW 1979, S. 1358; Palandt/ Bassenge, § 863 Rn. 1;

Meder/Czelk, Grundwissen Sachenrecht, S. 26.

[81] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 134; Münchner Kommentar, Jost § 864 Rn. 1; Staudinger, Bund § 864 Rn. 3;

Schreiber, Sachenrecht, Rn. 105.

[82] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 134; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237.

[83] Vgl. Erklärung zu den bundesweiten Stadionverboten der Bundesligisten.

[84] Vgl. Erklärung zu den bundesweiten Stadionverboten des DFB.

[85] Vgl. Erklärung zu den bundesweiten Stadionverboten des DFB.

[86] Vgl. Palandt, Bassenge, § 1004, Rn. 2; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 197; BGH, Walker/Klopp, LMK 2010, 295984.

[87] Vgl. Palandt, Bassenge, § 862 Rn. 1; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 494;

BGH, Walker/Klopp, LMK 2010, 295984.

[88] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 197; Gietl, JR 2010, S. 50; LG Paderborn, Urteil vom 25.01.2008, Az.: 2 O 10/08.

[89] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 536; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 137; Breucker, JR 2005, S. 136; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 497.

[90] Vgl. Erklärung zu den bundesweiten Stadionverboten des DFB.

[91] Vgl. Erklärung zu den bundesweiten Stadionverboten der Bundesligisten.

[92] Vgl. BGH, Walker/Klopp, LMK 2010, 295984; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 197.

[93] Vgl. Sport und Gewalt, Walker, S. 73; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 429; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 205.

[94] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 183.

[95] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 535 ff..

[96] Vgl. Thesing, Stadionwelt 2005, S. 7; Bagira, Stadionwelt 2005, S. 6; Fanrechtefonds, Fußballfans gründen Fanrechtefonds; Biermann, Freunde für einen Tag; Stadionwelt, Weitere Stimmen zu den Stadionverbotsrichtlinien.

[97] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 189; Winter, Stadionverbote, S. 9 f; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 189.

[98] Vgl. Evaluierung Stadionverbote, S. 5.

[99] Vgl. Rautenberg, Gewalttätigkeiten bei Großveranstaltungen, S. 6; LZPD, Gewalttäter Sport.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2011
ISBN (PDF)
9783955497798
ISBN (Paperback)
9783955492793
Dateigröße
447 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen
Erscheinungsdatum
2013 (Juli)
Note
1,3
Schlagworte
Stadionverbotsrichtline Deutscher Fußballbund Hausrecht Privatstrafe Fußballverein

Autor

Marco Blumberg, LL.M., wurde 1982 in Oberhausen geboren. Sein Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr- Universität Bochum schloss der Autor im Jahre 2006 mit dem ersten juristischen Staatsexamen erfolgreich ab. Das zweite Examen beendete er im Jahre 2009. Nebenberuflich begann er den Masterstudiengang ‘Anwaltsrecht und Anwaltspraxis’, welchen er 2011 erfolgreich abschloss. Im Jahre 2012 erhielt er die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht. Neben der fachlichen Seite sammelte der Autor praktische Erfahrungen im Umgang mit Stadionverboten als Vorsitzender der BVB | Fan- und Förderabteilung und Zuständiger Bearbeiter der Stadionverbote auf Seiten der Fanabteilung.
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Titel: Stadionverbot: Rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments
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