Die E-Bilanz
Zusammenfassung
Die Arbeit orientiert sich an der Darstellung der Konzeption der E-Bilanz laut Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung und ist somit eine reine Literaturarbeit.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
5. Zeitlicher Anwendungsbereich
Nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.Dezember 2008 hat der Gesetzgeber für die verpflichtende Erstanwendung der elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, alle Jahre die nach dem 31.Dezember 2010 beginnen, als Erstanwendungszeitpunkt festgelegt.
Durch den erheblichen technischen Umstellungsaufwand, welcher auch den Finanzbehörden bekannt ist, wurde mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz in § 51 Absatz 4 Nummer 1c. EStG, das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, die zeitliche Erstanwendung zu verschieben.[1] Bedingung sei jedoch, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung des § 5b EStG nicht ausreichen.
Ende des Jahres 2010 wurde dem Bundesministerium des Inneren eben diese Voraussetzung bewusst, was dem BMI dazu veranlasste, einen späteren Zeitpunkt für die Erstanwendung des § 5b EStG zu bestimmen.
Mit der Anwendungszeitpunktsverschiebungsverordung (AnwZpvV) wurde nun zunächst, die in § 52 Absatz 15a EStG beschriebene, erstmalige elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungsdaten um ein Jahr verschoben. Somit sollte die Erstanwendung des § 5b EStG auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2011 beginnen, verpflichtend angewendet werden.[2]
Die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG wurde jedoch, durch die AnwZpvV nicht verschoben. Somit ist die Einnahmen-überschussrechnung nach § 60 Absatz 4 in Verbindung mit § 84 Absatz 3d EStDV, unverändert ab den Wirtschaftsjahren die nach dem 31.Dezemeber 2010 beginnen, bei den Finanzbehörden elektronisch einzureichen.[3]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Erlass der AnwZpvV
Quelle: Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.26.
Erst aufgrund massiver Proteste aus der Wirtschaft kam es in der Finanzverwaltung zu einem Umdenken.[4] So wurde mit dem BMF-Schreiben vom 28.September 2011 eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen. Diese besagt, dass bei allen Unternehmen die nach § 5b EStG verpflichtet sind, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ab den Wirtschaftsjahren die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen elektronisch zu übermitteln, im ersten Jahr der Anwendung, eine Einreichung in Papierform nicht beanstandet wird.[5] Hieraus ergibt sich nun, dass im Wirtschaftsjahr 2012 bzw. 2012/2013 eine Übermittlung ohne Beachtung der Steuertaxonomie erfolgen kann,[6] was einer faktischen Verschiebung um ein weiteres Jahr gleichzustellen ist.[7]
Somit besteht für das Wirtschaftsjahr 2012 ein Wahlrecht, zwischen elektronischer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und der Abgabe in Papierform.[8]
Mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 01. Juli 2011 (siehe auch BMF-Schreiben 28.September 2011 Rz. 7), sieht das BMI weitere Fallspezifische Erleichterungen für bestimmte Unternehmen vor. So können inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten, für alle Jahre die vor dem 01. Januar 2015 beginnen, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auch weiterhin in Papierform abgeben.
Dies gilt auch für den „Inbound“-Fall. Ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten, können für Wirtschaftsjahre die bis zum 31.Dezember 2014 beginnen, eine Auswahl zwischen papierbasierter Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und der an die Steuertaxonomie gebundenen elektronischen Übermittlung treffen.[9]
Auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG, soweit sie den Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln, ist die Nichtbeanstandung für Wirtschaftsjahre die vor dem 31.Dezember 2014 beginnen, ausschlaggebend.[10]
Für steuerbefreite Körperschaften, mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Betrieben gewerblicher Art, fallen ebenfalls unter die Sonderregelung des BMF-Schreibens vom 28.September 2011 Rz.7.[11]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle Unternehmen grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2011 beginnen, die E-Bilanz einzureichen haben. Die Nichtbeanstandungsregelung erlaubt es, im Erstjahr der Anwendung, also für das Jahr nach dem 31.Dezmeber 2011, den Jahresabschluss in Papierform zu übermitteln. Darüber hinaus, ist es für einige Sonderfälle erst ab den Wirtschaftsjahren die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen zwingend, eine E-Bilanz einzureichen.
Wie viele Unternehmen nun von der Nichtbeanstandungsregel Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.
6. Persönlicher Anwendungsbereich
Zur persönlichen Anwendung der E-Bilanz besagt der Gesetzeswortlaut, „wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln“ (§ 5b Absatz 1 Satz 1 EStG).
Betroffen sind alle Unternehmen, die Ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln. Hierunter fallen alle Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen. Nach § 141 AO sind dies alle Land- und Forstwirte, welche mehr als 500.000 Euro Umsatz, einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro generieren. Des Weiteren findet § 4 Absatz 1 EStG bei allen selbstständig Tätigen im Sinne des § 18 EStG Anwendung, welche freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen. Dies betrifft alle selbstständig Tätigen, welche ihre Gewinnermittlung nicht mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, sondern freiwillig Bücher führen. Auch gewerblich Tätige, die ihren Gewinn nicht über § 5 EStG oder § 4 Absatz 3 EStG ermitteln und der Gewinn geschätzt werden muss, fallen unter § 4 Absatz 1 EStG.[12]
Alle Gewerbetreibende, welche nach den §§ 238 und 242 HGB sowie § 141 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen oder freiwillig Abschlüsse erstellen und ihren Gewinn über § 5 EStG ermitteln, sind von der Neuregelung des § 5b EStG betroffen und müssen eine E-Bilanz erstellen. Dies gilt auch für alle Land- und Forstwirte, welche nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern und im Handelsregister eingetragen sind. Hieraus ergibt sich nun, dass alle Betriebe, welche gesetzlich dazu verpflichtet sind, handelsrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen, unter die Regelung des § 5b EStG fallen.[13]
Betriebe von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, welche ihren Gewinn pauschal nach Tonnage ermitteln und somit unter § 5a EStG fallen, müssen eine E-Bilanz erstellen.
Grenzüberschreitende Besteuerungen, die hierzulande verpflichtet sind, buchzuführen und Abschlüsse zu erstellen, müssen ebenfalls die Anwendung des § 5b EStG befolgen. Hierunter fallen unbeschränkt Steuerpflichtige, welche für einen ausländischen Gewerbebetrieb, ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, sowie beschränkt Steuerpflichtige, die ebenfalls für ihre inländischen Einkünfte, den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Gemäß des BMF-Schreibens vom 16.Mai 2011, kann für inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa EStG und § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG anzuwenden sein. Dies wiederum bedeutet, dass diese Betriebe auch unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen.[14]
Persönlich befreite Körperschaften, welche für ihren steuerpflichtigen Einkunftsteil eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, müssen ebenfalls § 5b EStG beachten. Dies gilt auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen öffentlichen Rechts, sofern sie zur Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind.[15]
Nicht unter die Anwendung der E-Bilanz des § 5b EStG fallen steuerpflichtige Gewinne, welche durch Einnahmenüberschussrechnung des § 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden. Somit müssen selbstständig Tätige, im Sinne des § 18 EStG, welche weder freiwillig Bücher führen noch Abschlüsse erstellen, die Neuregelung des § 5b EStG nicht beachten.[16] Auch alle Überschusseinkunftsarten wie Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, sind von der E-Bilanzregelung ausgenommen.
7. Härtefallregelung
Erleichterungen in Abhängigkeit von Größenklassen oder Rechtsformen, sind vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen.[17] Die Härtefallregelung, welche sich aus § 5b Absatz 2 EStG ableiten lässt besagt, dass die Finanzbehörde, auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten, auf die elektronische Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verzichten kann.
Nach § 150 Absatz 8 AO ist hierfür Voraussetzung, dass es dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich und persönlich unzumutbar ist, die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand nötig wäre und der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten, nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Datenfernübertragung zu nutzen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung ist zunächst ein schriftlicher Antrag des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus ist in der Anfangsphase ein konkludenter Antrag, folglich die bloße Abgabe der Daten in physischer Form möglich.[18] Nur bei begründeten Zweifelsfällen, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen wird, sind Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde geboten.[19]
Hieraus ergeben sich nun einige kritische Fragestellungen. So hat die Finanzverwaltung den zeitlichen Rahmen des Begriffs „Anfangsphase“ nicht näher bestimmt. Damit ist es fraglich, ob ein konkludenter Antrag tatsächlich seitens der Finanzbehörden akzeptiert wird.[20] Darüber hinaus, ist die Bedeutung des im § 150 Absatz 8 Satz 2 AO angeführten „nicht unerheblichen finanziellen Aufwand“ noch nicht näher bestimmt. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzbehörde keine dauerhafte finanzielle Belastung anspricht, sondern den einmaligen Aufwand für die Herstellung der Fähigkeit zur Übermittlung der E-Bilanz.[21] Hierunter fällt der Aufwand für die Bereitstellung der nötigen Hard- und Software, sowie der weitaus höher ins Gewicht fallende Anpassungsaufwand des Buchhaltungssystems.
Gerade Kleinstbetriebe sollten von den in § 150 Absatz 8 AO beschrieben Voraussetzungen profitieren.[22] Nichts desto trotz, haben die Finanzbehörden noch erheblichen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Härtefallregelung.
Auch sollte nicht vergessen werden, dass es bei einer positiven Entscheidung der Finanzbehörde, nur zu einer vorläufigen Befreiung der Pflicht zur Übermittlung der Steuererklärung mittels amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung kommt.
Diese in § 150 Absatz 8 AO beschriebenen Härtefälle haben ihre Gewinnermittlungsunterlagen nach § 60 Absatz 1 EStDV in bekannter physikalischer Form, der Steuererklärung beizulegen. Entscheidet sich die Finanzbehörde gegen den Härtefallantrag, greift wie gewohnt § 5b EStG, was zur Folge hat, dass eine E-Bilanz einzureichen ist.[23]
8. Sanktionen
Falls ein Unternehmen unter die Vorschriften des § 5b Absatz 1 EStG fällt und die Härtefallregelung des § 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO keine Anwendung findet, sind die Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungsdaten zwingend in elektronischer Form zu übermitteln.[24] Geschieht dies nicht, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz, gegebenenfalls mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nach §§ 328 ff. AO durchgesetzt werden.[25] Somit kann bei einer Nichtabgabe ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,-€ folgen (§ 329 AO).
Demgegenüber dürfte nach derzeitigem Stand, eine fälschliche Leerübermittlung oder ein unrichtiger Wert bei einzelnen Positionen, nicht sanktioniert werden.[26] Auch eine absichtlich unrichtige Datenübertragung ist gegenwertig nicht sanktionierbar. Diese fehlende Vollständigkeit, soll aber seitens der Finanzverwaltung, durch technische Plausibilitätskontrollen erkannt werden, was zur Folge hat, dass unschlüssige Daten abzuweisen sind.[27]
9. Pilotphase der E-Bilanz 2011
In der Pilotphase vom 2.Februar bis 30.Juni 2011 konnten Testdaten eingeschickt und ausgewertet werden, um die Durchführbarkeit der E-Bilanz nachzuweisen. So nutzen zahlreiche Unternehmen die Möglichkeit, mittels einer Test-Steuernummer, an der Pilotierung teilzunehmen. Insgesamt waren 84 Unternehmen aktiv beteiligt, was wiederum eine Übermittlung von 68 Datensätzen, sowie einer Generierung von 54 Evaluierungsbögen, ermöglichte.[28]
Ziel war es, die technischen Anforderungen der E-Bilanz an praktischen Beispielen zu testen, sowie inhaltliche Erkenntnisse zur Optimierung der Steuertaxonomie zu generieren, um diese weiter zu verbessern. Das Ergebnis zeigt, dass den betroffenen Unternehmen, mit der Pflicht zur Abgabe der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschrieben Datensatz durch Datenfernübertragung, nichts Unmögliches abverlangt wird.[29]
Die Finanzverwaltung musste hier jedoch erkennen, dass betroffene Unternehmen, für die Schaffung der technischen und prozessualen Voraussetzung zur Übermittlung der E-Bilanz, mehr Zeit benötigen. Gerade der anfängliche Zeitaufwand für die Integration der E-Bilanz in die entsprechende Software sowie in die Unternehmensprozesse, ist auch von der Finanzverwaltung als problematisch erkannt worden.[30]
Darüber hinaus ist anzuführen, dass bei einigen Fällen nicht so umfangreich berichtet wurde, wie dies die Finanzverwaltung vorsah. So verwendeten die teilnehmenden Unternehmen, von den 599 Positionen, der ursprünglichen Taxonomie für die Bilanz, im Schnitt nur 48 Positionen. Bei 31% der Fälle, verwendeten die an der Pilotphase Beteiligten, sogar weniger als 30 Positionen. Von den 534 möglichen Positionen der ursprünglich für die Gewinn- und Verlustrechnung konzipierten Taxonomie, wurden im Durchschnitt nur 63 Positionen genutzt.[31]
So kristallisierte sich heraus, dass die Steuertaxonomie überarbeitet werden müsse. Nach der Pilotierung wurde bei 13 Positionen die Mussfeldeigenschaft gestrichen, 30 neue Auffangpositionen eingefügt, sowie 54 fakultative Positionen in die Taxonomie aufgenommen.[32]
Nichts desto trotz zeigte sich, dass die Mehrzahl der an der Pilotphase beteiligten Unternehmen, grundsätzlich Befürworter der E-Bilanz sind und in ihr auch Synergieeffekte für Abläufe im eigenen Unternehmen erkennen.[33]
10. Taxonomie
Da die Taxonomie den wesentlichen Bestandteil der E-Bilanz darstellt, wird im Folgenden ihre technische Komponente, die HGB-Taxonomie als Ausgangsbasis, die gesetzliche Grundlage der Steuertaxonomie, sowie die unterschiedlichen Taxonomiearten und Berichtsbestandteile der Taxonomie, näher beschrieben.
10.1. Taxonomie und ihre technische Komponente
Das in Punkt 4 beschriebene Übermittlungsverfahren XBRL, welches auf der XML (eXtensible Markup Langueage) beruht und speziell zum Datenaustausch von Finanzinformationen entwickelt wurde, stellt lediglich die Sprach- und Syntaxregeln zur Verfügung. Erst durch die Zuordnung einer Taxonomie, die als das Sprachgerüst oder Vokabular anzusehen ist, macht der Datenaustausch mittels XBRL Sinn.
Die Taxonomie hat in diesem Zusammenhang, wie zunächst vermuten lässt, wenig mit dem englischen Begriff „Tax“ für Steuern gemein, sondern lässt sich vielmehr, aus dem griechischen taxis = (An-) Ordnung sowie nomos = Gesetz ableiten.[34]
Erst nach Einigung des Senders und Empfängers, auf eine oder mehrere Taxonomien, lässt sich ein standardisierter Datenaustausch, sowie die automatische Weiterverarbeitung dieser Finanzdaten realisieren. Somit handelt es sich bei einer Taxonomie, um eine Begriffsbibliothek, welche die Elemente eines Unternehmens inhaltlich definiert und ihre Beziehung untereinander festlegt.[35] In der Fachliteratur wird die Taxonomie häufig mit einer Art Kontenrahmen verglichen.[36]
Die nach einer Taxonomie angeordneten Datensätze werden als Instanzen bezeichnet. Eine Taxonomie setzt sich immer aus den beiden Bestandteilen Schema-Document und Linkbases zusammen.[37] Die im Schema-Document enthaltenen Informationsbestandteile werden als Concepts bezeichnet. Diese kleinste zur Übermittlung vorgesehene Informationseinheit, kann in mehrere zusammengefasst werden, was wiederum einen Tupel darstellt.[38] Concepts und Tupels sind zunächst ohne inhaltlicher und mathematischer Beziehung. Eine Verknüpfung der Concepts wird über sogenannte Linkbases erreicht.[39]
Concepts werden mittels bestimmter Attribute und Referenzen bestimmt. So stellt der Name des Concepts, als zentrales Attribut, den eindeutig zu identifizierenden Primärschlüssel eines Elements.[40] Diese eindeutig bestimmte Kennziffer wird für jedes Concept nur einmalig vordefiniert.
Folgendes Beispiel veranschaulicht dies anhand „Unbebaute Grundstücke“ abgeleitet aus dem E-Bilanz Schema-Document.
„bs.ass.fixAss.tan.landBuildings.landWithoutBuildingsDatentypMonetärer WertPosition in der BilanzAktivseite („Soll“) ZeitbezugStichtagswert-Eingabe „NIL“ erlaubt?JA“
Quelle: Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.6.
Somit ist genau vordefiniert, dass es sich um ein Concept der Bilanz (bs), auf der Aktivseite (ass), Teil des Anlagevermögens (fixAss) unter den Sachanlagen (tan), handelt. Auch lässt sich mit dem Namen erkennen, dass es sich um eine Position „Grundstücksgleicher Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstück“ (landBuildings) und hier unter den „unbebauten Grundstücken“ (landWithoutBuildings) handeln muss.[41] Hierzu vergleiche Kapitel 4.
Mit dem Attribut “Datentyp” (type) lässt sich nun bestimmen, mit welchem Wert das Concept zu befüllen ist.[42] So gibt es in der Taxonomie „string“ als Texteingabe, was vorwiegend bei Erläuterungen des Anhangs Anwendung findet, „monetary“ als Zahlenwert oder „date“ als Datumsangabe.[43]
Ein Zeitraumbezug lässt sich mittels der Referenzen zeitpunktbezogen „instant“ oder zeitraumbezogen „duration“ ableiten. Auch ob eine Position zwingend berichtet werden muss, wird mittels Attribute „nillable“ bestimmt.
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Abbildung 5: Technische Komponente der Taxonomie
Quelle: Kerntaxonomie 5.1.
Wie schon erwähnt, ermöglichen Linkbases die Zuordnung und Vergabe von Beziehungen der einzelnen Concepts. Unterschieden werden hier vier verschiedene XBRL Linkbasetypen. So bestimmen Presentation Linkbase die optische und hierarchische Darstellung. Mit den Calculation Linkbase lässt sich eine rechnerische Verknüpfung der einzelnen Positionen ableiten. Jedoch können hier Concepts nur addiert und subtrahiert werden, wenn diese denselben Zeitbezug vorweisen.[44]
Erwähnenswert sei hierbei, dass nur bei rechnerischer Richtigkeit, welche mittels Linkbase überprüft werden, eine Übermittlung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung stattfindet.
Des Weiteren gibt es Label Linkbase, welche Übersetzungen zu den kryptischen Concepts enthalten und diese in eine lesbare Form umwandeln. Nicht nur die Bereitstellung einer Übersetzung des Concepts in verschiedene Sprachen, sondern auch eine fachliche Inhaltshinterlegung, ist hier vorgesehen.[45]
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Abbildung 6: Label Linkbase
Quelle: Kerntaxonomie 5.1.
Reference Linkbase verweisen auf Gesetzesfundstellen oder Kommentare. Diese sollten jedoch keine umfangreichen Textfelder enthalten, sondern lediglich eine Verlinkung auf unterschiedliche fachliche Ressourcen vornehmen.[46]
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Abbildung 7: Reference Linkbase
Quelle: Kerntaxonomie 5.1.
Diese Linkbase ermöglichen der Finanzverwaltung einen Verweis auf die gesetzlichen Rechtsquellen, Verwaltungsanweisungen und Fundstellen aus Kommentaren.
10.2. Die HGB-Taxonomie als Ausgangsbasis der Steuertaxonomie
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.Januar 2010 ist als Grundlage der Steuertaxonomie, die aktuelle HGB-Taxonomie 4.0 des XBRL-Deutschland e.V., veröffentlicht am 31.Oktober 2010, als Ausgangsbasis heranzuziehen. Inhaltlich bildet die HGB-Taxonomie, dass derzeit angewandte Bilanzrecht, kodifizierte Rechtsquellen, wie die Gliederungsvorgaben der §§ 266 und 275 HGB, ebenso nicht kodifizierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ab und berücksichtigt die herrschende Literatur bzw. Kommentierung, sowie Gepflogenheiten der Praxis.[47] Nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, werden als Bestandteile der HGB-Taxonomie die „Bilanz“, „Gewinn und Verlustrechnung“, „Ergebnisverwendung“, „Kapitalkontenentwicklung“ und „Anhang“ umfassend abgebildet.[48]
Die Bestandteile „Bilanz“ und „Gewinn- und Verlustrechnung“ der HGB-Taxonomie, orientieren sich an den Gliederungsschemata des § 266 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (Gewinn- und Verlustrechnung). Nach Fassung der HGB-Taxonomie sind hier, die einzelnen Positionen jedoch wesentlich detaillierter aufgeschlüsselt, um sämtliche, den Unternehmen zur Verfügung stehenden Sachverhalte, abzubilden.[49] Somit deckt die HGB-Taxonomie eine Vielzahl von Unternehmen, unabhängig ihrer Rechtsform, Größe oder Brachen spezifischer Erleichterungen ab.[50]
Die vollständig ausgerichtete HGB-Taxonomie umfasst 3500 Informationselemente, welche jedoch keine Berichtsinhalte erzwingen. Somit enthält sie nur Positionen die ausgewiesen werden können, jedoch nicht zwingend erforderlich sind. Welche Positionen letztlich verwendet werden, liegt im Ermessen des jeweiligen Unternehmens und orientiert sich an dessen Reportingzweck. So kann für Bestimmungen der Offenlegung von Jahresabschlussdaten nach EHUG, unter Berücksichtigung der größenabhängigen Erleichterungen nach HGB, nur auf einen Minimalumfang der Taxonomie zurückgegriffen werden.[51]
Um die HGB-Taxonomie als Ausgangsbasis der E-Bilanz heranzuziehen, wurde diese nach Ermächtigung der Finanzverwaltung eine eigene Steuertaxonomie zu entwickeln, erheblich erweitert. So ist der Anlagespiegel komplett überarbeitet und in eine tabellarische Dimension ausgelagert, die Bilanz um 186 Positionen erweitert und 219 Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung hinzugefügt worden.[52]
10.3. Die Steuertaxonomie und ihre gesetzliche Grundlage
Eine gesetzliche Definition der Taxonomie ist aus der heutigen Rechtsprechung nicht ersichtlich.[53] Die Bedeutung des in § 5b EStG festgelegten, amtlich vorgeschriebenen Datensatzes besagt nur, dass die Finanzverwaltung festlegen darf, welche Daten in welcher Form zu übermitteln sind. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das BMF dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der in § 5b EStG zu übermittelnden E-Bilanz zu bestimmen. Mit dem BMF-Entwurfsschreiben vom 31.August 2010 ist das allgemeine Datenschema der Taxonomie, als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.[54] Gemäß Heinsen/Adrian ist „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ im Grundsatz durch Steuertaxonomie zu ersetzen.
Auf die Regelung des § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG, bezieht sich sowohl das BMF Ermächtigungsschreiben zu erlassen, als auch die Finanzverwaltung, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten festzulegen.[55]
Dies wird in der Fachliteratur als kritisch betrachtet. So ist ersichtlich, dass mit § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG die Form der Ermächtigung nicht näher bestimmt wird. Auf eine Rechtsverordnung wie in § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG wird in Nummer 1b nicht eingegangen. Somit ist es fraglich, ob BMF-Schreiben, welche lediglich als Verwaltungsvorschriften zu deuten sind, durch die rechtliche Grundlage des § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG gestützt werden.[56]
Auch der Mindestumfang, welcher in Kapitel 11 nochmals aufgeführt wird, beruht auf dem Gesetzeswortlaut des § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG. Da dieser aber bei weitem die Gliederungstiefe des § 266 HGB und § 275 HGB übertrifft, ist dies auch als äußert kritisch einzuordnen.
Wie schon erwähnt gilt als Ausgangsbasis der Steuertaxonomie die HGB-Taxonomie 4.0. Die fachlichen und technischen Grundlagen der Steuertaxonomie werden von einer Arbeitsgruppe geklärt, welche sich aus Mitgliedern der Verwaltung und des XBRL Deutschland e.V. zusammensetzt. Als weitere Untergruppen ergaben sich die „Taxonomie Steuer“, welche sich um fachliche Grundlagen bemüht und der sogenannten „IT-AG Taxonomie Steuer“, die für technische Grundlagen zuständig ist. Hier wirkten Mitarbeiter der Finanzverwaltung, des BMF, Vertreter des XBRL Deutschlands e.V., der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und führende Softwarehäuser zusammen.[57]
Diese Arbeitsgruppe erweiterte die HGB-Taxonomie zur Steuertaxonomie. So wurden beispielsweise umsatzsteuerliche Differenzierungen, zum Zweck der USt- Verprobung, oder präzise Angaben zu Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, neu in die Taxonomie aufgenommen.[58]
Wie die nachfolgende Tabelle veranschaulicht, verdreifachte sich der durch die E-Bilanz geforderte Mindestumfang, der zu übermittelnden Bilanzdaten, für große und mittlere Kapitalgesellschaften, im Vergleich zu der von § 266 HGB definierten Gliederungstiefe. Für kleine Kapitalgesellschaften sind sogar achtmal so viele Angaben erforderlich wie § 266 HGB vorsieht.[59]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 8: Pflichtangaben in der Steuer-Taxonomie (Bilanz)
Quelle: Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S.23.
Mit den Pflichtangaben zur E-Gewinn- und Verlustrechnung erhöhte sich der Informationsbedarf im Vergleich zu den in § 275 HGB vorgesehenen Daten um das Siebenfache für große und mittlere Unternehmen, für kleine Kapitalgesellschaften etwa um das Neunfache.[60]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 9: Pflichtangaben in der Steuer-Taxonomie (GuV)
Quelle: Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S.23.
Die Finanzverwaltung fordert, alle Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, deren Ansätze oder Beträge nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, auf steuerliche Ansätze und Werte überzuleiten. Hier strebt die Finanzverwaltung den maximalen Umfang der elektronisch zu übermittelnden Daten an, um einen hohen Grad der Standardisierung zu erreichen.[61]
Die in der Fachliteratur geäußerte Kritik, an der doch sehr umfangreich und auf schwammiger Gesetzesgrundlage beruhenden E-Bilanz Taxonomie, ist durchaus berechtigt. Das BMF greift somit auf § 266 HGB und § 5 Absatz 1 EStG ein, ohne hierfür bestehende Ermächtigungen.[62]
Unabhängig davon, überarbeitet die Finanzverwaltung regelmäßig ihre Steuertaxonomie. Bei Bedarf einer Anpassung erfolgt die Erstellung einer neuen Taxonomie-Version, welche mittels BMF-Schreibens amtlich veröffentlich und mit eindeutigem Gültigkeitsdatum versehen wird. Die aktuelle Taxonomie ist immer im folgenden Wirtschaftsjahr nach Veröffentlichung anzuwenden.[63]
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Tabelle 3: Veröffentlichte Taxonomien
Quelle: Pintka, Elektronische Bilanz-Übermittlung von Bilanzdaten-Taxonomie, S.6. (DATEV LEXinform, Stand 29.08.2012)
Unter http://www.eSteuer.de sind alle verbindlichen Taxonomie-Datein, Visualisierungen, Hilfestellungen und Dokumentationen einzusehen.
[...]
[1] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.24.
[2] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.25.
[3] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.25.
[4] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.14.
[5] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.26.
[6] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.14.
[7] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz- Konkretisierung, Erleichterungen, verbleibende Probleme, DB 2011, S.1651.
[8] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz- Konkretisierung, Erleichterungen, verbleibende Probleme, DB 2011, S.1651.
[9] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz- Konkretisierung, Erleichterungen, verbleibende Probleme, DB 2011, S.1651 (1653).
[10] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.26.
[11] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.15.
[12] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.28.
[13] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.27.
[14] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.29.
[15] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.29.
[16] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.29.
[17] Vgl. Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 15.
[18] Vgl. Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 16.
[19] Vgl. BT-Drucksache 16/10940, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610940.pdf , S.10 (Abruf 30.August 2012).
[20] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.30.
[21] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage 5 zu Heft 41, S.1 (21).
[22] Vgl. BT-Drucksache 16/10940, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610940.pdf , S.10. (Abruf 30.August 2012).
[23] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.31.
[24] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.31.
[25] Vgl. BMF vom 19. Januar 2010, Rz. 4, IV C 6 – S 2133-b/0 2009/0865962.
[26] Vgl. Wittkowski/Knopf, E-Bilanz als aktuelle Herausforderung an das unternehmerische Rechnungswesen, BC 2011, S,255 (257).
[27] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.32.
[28] Vgl. Hicking, Erfahrungen aus der Pilotphase zur E-Bilanz, http://www.youtube.com/watch?v=t58Sc4WPUXc, Minute 4:21 (Abruf 31.August 2012).
[29] Vgl. Klein, Die E-Bilanz aus Sicht der Finanzverwaltung, BBK 2011, Beilage zu Heft 23, S.24 (25).
[30] Vgl. Klein, Die E-Bilanz aus Sicht der Finanzverwaltung, BBK 2011, Beilage zu Heft 23, S.24 (25).
[31] Vgl. Haag/ Viskorf, Bericht zum 6. Münchner Unternehmenssteuerforum: „Die E-Bilanz kommt 2012“, DStR 2011, Beiheft zu Heft 48, S.101 (104).
[32] Vgl. Hülshoff, Markus/Kolbe Sebastian: Konsens: Projekt E-Bilanz Aktueller Stand der Taxonomien, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Abt_4/001_g.pdf?__blob=publicationFile&v=3 S.15. (Abruf 31.August 2012).
[33] Vgl. Klein, Die E-Bilanz aus Sicht der Finanzverwaltung, BBK 2011, Beilage zu Heft 23, S.24 (25).
[34] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (5).
[35] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr. 5 zu Heft 41, S.1 (5-6).
[36] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.53.
[37] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (6).
[38] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.53.
[39] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.53.
[40] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (6).
[41] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie ,DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (6).
[42] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr5 zu heft 41, S.1 (7).
[43] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.54.
[44] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (7).
[45] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.55.
[46] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (7).
[47] Vgl. Koch/Nagel/Maltseva, E-Bilanz – rationell und richtig umsetzen, S.52.
[48] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (8).
[49] Vgl. Koch/Nagel/Maltseva, E-Bilanz – rationell und richtig umsetzen, S.53.
[50] Vgl. Koch/Nagel/Maltseva, E-Bilanz – rationell und richtig umsetzen, S.54.
[51] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (8).
[52] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage Nr.5 zu Heft 41, S.1 (8).
[53] Vgl. Heinsen/Adrian, E-Bilanz. Grundlegende Fragen zum Anwendungsbereich, DStR 2010, 2591(2595).
[54] Vgl. Heinsen/Adrian, E-Bilanz. Grundlegende Fragen zum Anwendungsbereich, DStR 2010, 2591(2595).
[55] Vgl. Rätke, Taxonomie ohne Rechtsgrundlage!, BBK, Beilage 01/2011, S.3.
[56] Vgl. Rätke, Taxonomie ohne Rechtsgrundlage!, BBK, Beilage 01/2011, S.4.
[57] Vgl. Kußmaul/Weiler, Anforderungen der Finanzverwaltung an die „E-Bilanz“, BBK 2010, S.776 (780).
[58] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Von der Einheitsbilanz zur E-Bilanz, DB 2011, S.1 (6).
[59] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Von der Einheitsbilanz zur E-Bilanz, DB 2011, S.1 (6).
[60] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Von der Einheitsbilanz zur E-Bilanz, DB 2011, S.1 (6).
[61] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Von der Einheitsbilanz zur E-Bilanz, DB 2011, S.1 (6).
[62] Vgl. Rätke, Taxonomie ohne Rechtsgrundlage!, BBK, Beilage 01/2011, S.1 (4).
[63] Vgl. Pintka, Elektronische Bilanz-Übermittlung von Bilanzdaten-Taxonomie, S.6. (DATEV LEXinform, Stand 29.08.2012).
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2012
- ISBN (PDF)
- 9783955498054
- ISBN (Paperback)
- 9783955493059
- Dateigröße
- 11.9 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- § 5b EStG E-Government Taxonomie XBRL Mapping
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing