Liquiditätsanforderungen nach Basel III: Die Auswirkungen der neuen Liquiditätsanforderungen nach Basel III auf die Bilanzstruktur und die Ertragssituation einer mittelständischen Bank
Zusammenfassung
Die aufsichtsrechtlichen Regularien werden dann im zweiten Teil auf Auswirkungen der Bilanzstruktur und der Ertragslage einer mittelständischen Bank untersucht. Dies bedarf einer grundlegenden Erklärung der Liquiditätssteuerung im Zusammenhang mit dem Bankenprozess und den gegebenen Möglichkeiten für das Kreditinstitut. Auf dieser Grundlage werden dann theoretische Auswirkungen der Kennzahlen auf die Bilanzstruktur und die Ertragslage anhand von Beispielen gezeigt.
Zielsetzung der Arbeit ist es, den Lesenden für die zwei neuen Liquiditätskennzahlen zu sensibilisieren, indem Auswirkungen und Handlungsalternativen gezeigt werden. Zudem soll die Schwere der Änderungen und der zeitliche Druck für die Banken dargestellt werden. Auswirkungen werden sich in diesem Zusammenhang nicht einfach und grundlegend darstellen können. Aus diesem Grund ist die beispielhafte Darstellung anhand von Strukturbilanzen gewählt wurden.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
2.5. Liquidity Coverage Ratio als neue Mindestliquiditätsquote
2.5.1. Liquidity Coverage Ratio als neue Stresskennzahl
Die Entwicklung der Kennzahl Liquidity Coverage Ratio (LCR) beruht auf dem Ziel, den Banken eine aufsichtsrechtliche Vorgabe zu liefern, um gegen eine 30 Tage andauernde Stresssituation widerstandsfähiger zu sein[1]. Hierbei sollte die Stresssituation durch ausreichend liquide Aktiva gedeckt sein, welche kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können. Die Deckung durch die liquiden Aktiva über 30 Tage soll den Banken ermöglichen, innerhalb des Zeitraums die angemessenen Abhilfemaßnahmen durch die Geschäftsleitung und/oder die Aufsicht zu ergreifen und somit die Bank in einen geordneten Geschäftsablauf zu bringen. Alternativ soll auch eine eventuelle geordnete Liquidation ermöglicht werden. Diese Anforderungen sollen von den Finanzdienstleistern ununterbrochen erfüllt werden um die lastenfreien Aktiva als Liquiditätspolster gegen eine gravierende Liquiditätskrise vorzuhalten.[2]
Als Szenarien werden durch die Baseler Aufsicht folgende einzelfallspezifische und marktweite Schocks, welche gleichzeitig eintreten, beschrieben. Diese Schocks beruhen auf der Krise von 2007, welche in einem Szenario zusammengefasst werden:[3]
(1) Abzug von Privatkundeneinlagen,
(2) Teilweiser Verlust von unbesicherter Refinanzierung am Kapitalmarkt,
(3) Teilweiser Verlust von besicherten, kurzfristigen Finanzierungen,
(4) Herabstufung des Ratings um bis zu drei Ratingstufen führen zu Einlagenabflüssen,
(5) Erhöhung der Marktvolatilität führt zu Abschlägen auf den Marktwert von Sicherheiten oder zusätzlichen Sicherheitsbedarf,
(6) Ungeplante Beanspruchung von zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten,
(7) Starker Verlust des Wertes von Derivaten, welche nicht komplett durch eingehende Zahlungen von Repos und sicheren Krediten abgedeckt werden kann,[4]
(8) Zur Vermeidung von Reputationsrisiken werden Schuldtitel zurückgekauft.[5]
Gleichung (2) stellt dar, dass die LCR erfüllt ist, wenn der Quotient aus dem Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva und dem gesamten Nettoabfluss von Barmittel in den nächsten 30 Kalendertagen größer gleich 100% ist. Eine detaillierte Aufschlüsselung der anrechenbaren Positionen wird in den folgenden Abschnitten erklärt und befindet sich übersichtshalber im Anhang 2: Beispielschema für die Anrechenbarkeit bei der Liquidity Coverage Ratio. Jene beschreibt, simultan des Anhangs der Basel III-Liquiditätsanforderungen die Anrechenbarkeit von Aktiv- und Passivpositionen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[6]
Zu beachten ist, dass die LCR nicht erwartete oder unerwartete Innertagesliquiditätslücken deckt, welche am Ende des Tages wieder verschwinden.[7]
2.5.2. Komponenten der Schockkennzahl
2.5.2.1. Zähler: Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva
Zur Vermeidung der bereits erwähnten Risiken wird vom Baseler Ausschuss ein Vorhalten von erstklassig liquiden Aktiva verlangt. Diese Größe hat direkten Einfluss auf die Bilanzstruktur einer Bank, da nur Aktiva mit bestimmter Definition die Anforderungen erfüllen. Die benötigten Eigenschaften werden in den Basel III-Liquiditätsanforderungen aufgezählt und beinhalten grundlegende und marktbezogene Merkmale, operationelle Mindestanforderungen und eine zusätzliche Definition der Kategorien von erstklassig liquiden Aktiva.[8] Grundlegende Eigenschaften sind dabei:
(1) Geringes Kredit- und Marktrisiko,
(2) Leichtigkeit und Sicherheit der Bewertung,
(3) Geringe Korrelation mit risikobehafteten Aktiva,
(4) Notiert an einer entwickelten und anerkannten Börse.[9]
Zu diesen grundlegenden Merkmalen müssen noch folgende marktbezogene Attribute vorhanden sein:
(5) Aktiver und bedeutender Markt,
(6) Präsenz engagierter Mitarbeiter,
(7) Geringe Marktkonzentration,
(8) Flucht in Qualität, welche sich Abschläge beim Verkauf von Aktiva verhindern soll.[10]
Hierbei sollte garantiert sein, dass bei Eintreten eines Schocks eine möglichst barrierefreie Liquiditätsbeschaffung durch direkten Verkauf oder besicherte Kreditaufnahme möglich ist. Zusätzlich liegt im Idealfall eine Notenbankfähigkeit der erstklassigen Aktiva vor, um Innertagesliquidität oder Overnight-Liquiditätsfazilitäten zu beschaffen. Die reine Notenbankfähigkeit des Vermögenswertes ist jedoch kein Ausschließlichkeitskriterium für ihre Erstklassigkeit.[11]
Zu den definierten Merkmalen müssen noch operationelle Mindestanforderungen erfüllt werden. In diesem Kontext müssen die Aktiva jederzeit zur Liquidierung zur Verfügung stehen. Die Lastenfreiheit schließt zudem eine direkte oder indirekte Verpfändung der Geschäfte aus. Als Ausnahme gelten dabei an die Notenbank oder an eine sonstige öffentliche Stelle verpfändete, erstklassig liquide Aktiva, welche nicht benötigt werden. Eine weitere Anforderung betrifft die Vermeidung von Vermischungen mit Hedgings für Handelspositionen. Der Bestand der Aktiva muss durch eine Treasury-Einheit geleitet werden, welches auch regelmäßig die Liquidierbarkeit durch „Monetisierungsverfahren“[12] und Verwertbarkeit prüft.[13]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3: Anrechenbare Aktiva im Nenner der LCR[14]
Für die Bilanzstruktur ist zudem die dritte Anforderung in Form der Definition von erstklassigen liquiden Aktiva entscheidend. In diesem Zusammenhang gibt es zwei Kategorien von Vermögensgegenständen, welche für den Zähler der LCR angerechnet werden können. Aktiva der „Stufe 1“ können im Rahmen der Anrechenbarkeit in unbegrenzter Höhe aufgenommen werden. Aktiva der „Stufe 2“ werden hingegen nur zu 40% des Gesamtbestandes an Aktiva angerechnet. Dies hat zur Folge, dass ein Mehrbestand an liquiden Vermögensgegenständen der „Stufe 2“ zwar die Vermögenslage verbessern kann, jedoch nicht für die Mindestliquiditätsquote angerechnet wird.[15] Eine Auflistung mit der faktoriellen Anrechenbarkeit befindet sich in der Tabelle 3: Anrechenbare Aktiva im Nenner der LCR auf Seite 15.
Aktiva der Stufe 1 werden grundsätzlich ohne Abschlag zum Marktwert auf die LCR angerechnet. Abschläge können durch die nationale Aufsicht aufgrund von Duration, Kredit- und Liquiditätsrisiko sowie üblichen Repo-Abschlägen vorgenommen werden.[16] Zu den Aktiva gehören:
(1) Barmittel,
(2) Anrechenbare Zentralbankguthaben, in Absprache mit der zuständigen Zentralbank,
(3) Marktgängige Wertpapiere (WP) mit folgenden Eigenschaften:
a) Forderungen an Staaten, Zentralbanken, Gebietskörperschaften (USZÖ), BIS, IWF usw.
b) Risikogewicht von 0% nach Basel II,
c) Handel an großen, tiefen und engen Repo- und Kassamärkten mit geringem Konzentrationsgrad,
d) Verlässliche Liquiditätsquelle auch in angespannten Situationen,
e) Keine Verbindlichkeit von Finanzinstituten oder dem verbunden Unternehmen,
f) bei Staaten mit einem Risikogewicht von mehr als 0% sind Zusatzbestimmungen zu beachten.[17]
Aktiva der zweiten Stufe werden nur zu 40% nach Anwendung von Abschlägen in den Zähler angerechnet. Diese Aktiva beinhalten Barmittel und andere Aktiva der Stufe 1, welche durch Finanzierungsgeschäfte besichert sind und innerhalb der 30 Tage erstellt werden.[18] Zudem werden Aktiva der Stufe 2 mit einem Abschlag von 15% aufgenommen. Darunter zählen zunächst marktgängige WP mit folgenden Voraussetzungen:
(1) Ausweis eines Risikogewichts von 20% nach Basel II,
(2) Handel an großen, tiefen und engen Repo- und Kassamärkten mit geringem Konzentrationsgrad,
(3) Verlässliche Liquiditätsquelle auch in angespannten Situationen,
(4) Keine Verbindlichkeit von Finanzinstituten oder dem verbunden Unternehmen.
Außerdem werden Unternehmensanleihen und gedeckte Schuldverschreibungen mit Abschlag in die Aktiva der Stufe 2 aufgenommen. Folgende Eigenschaften müssen erfüllt sein:
(1) Als Unternehmensanleihen entfallen komplexe, strukturierte Produkte oder nachrangige Schuldtitel,
(2) Keine Emission eines/des Finanzinstituts oder des verbunden Unternehmens,
(3) Rating von mindestens AA- einer anerkannten Ratingagentur oder eines adäquaten internen Ratings,
(4) Handel an großen, tiefen und engen Repo- und Kassamärkten mit geringem Konzentrationsgrad,
(5) Verlässliche Liquiditätsquelle auch in angespannten Situationen.
2.5.2.2. Nenner: Gesamter Nettoabfluss an Barmitteln
Der Nenner der LCR errechnet sich aus dem Nettoabfluss an Barmitteln abzüglich der erwarteten Nettozuflüsse innerhalb der vorgegebenen 30 Kalendertage auf Grund des Stressszenarios.[19] Die Abgrenzung der Abflüsse erfolgt nach vier Kriterien und wird in Tabelle 4: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Abflüsse an Barmitteln detailliert in die folgenden Bestandteile aufgegliedert:
(1) Einlagen von Privatkunden,
(2) Unbesicherte, von Großkunden bereitgestellte Finanzmittel,
(3) Besicherte Finanzierungen,
(4) Zusätzliche Anforderungen.
Grundsätzlich gilt, dass eine Doppelanrechnung von einzelnen Positionen für Zähler und Nenner nicht möglich ist. Als Beispiel zählen erstklassig liquide Aktiva, welche sowohl im Zähler als auch als erwarteter Nettozufluss im Nenner angerechnet werden könnten.[20]
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Tabelle 4: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Abflüsse an Barmitteln[21]
Zu beachten ist, dass der Zahlungsmittelzufluss zu 75% angerechnet werden darf, unabhängig davon, ob das Unternehmen in der Karenzzeit höhere Zuflüsse als Abflüsse vorweisen kann.[22] Außerdem müssen die Zahlungsmittelabflüsse zu mindestens 25 % mit hochliquiden Aktiva unterlegt werden. Die Höhe der Zahlungsmittelzuflüsse wird weiterhin durch die Annahme von Prolongationsraten aus nicht leistungsgestörten Kreditforderungen eingeschränkt. Dies bedeutet, dass im Stressfall die Finanzinstitute ihre Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten können und nicht einhundert prozentig auf Zuflüsse aus dem Neugeschäft vertrauen müssen. Dieses Neugeschäft kann wieder zum Nettomittelabfluss führen.[23]
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Tabelle 5: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Zuflüsse an Barmitteln[24]
Tabelle 5: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Zuflüsse an Barmitteln auf Seite 19 und ausführlich Anhang 2: Beispielschema für die Anrechenbarkeit bei der Liquidity Coverage Ratio zeigen mögliche Zuflusskategorien. Dabei ist auffällig das ein Reverse-Repo- oder Wertpapierleihegeschäft, welches mit Aktiva der Stufe 1 besichert ist nicht als Nettomittelzufluss gerechnet werden darf, da vom Baseler Ausschuss ausgegangen wird, dass diese Geschäfte erneuert werden und nicht dem KI zufließen.[25]
Jedoch wird davon ausgegangen, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen von Großkunden für das KI als Zufluss generiert werden. Bei NFC-Großkunden wird zudem eine weitere Kreditvergabe erwartet, was zu einer Zuflussrate von 50% führt. Bei werthaltigen Kontrakten von Privaten und Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht auch aufgrund des hundertprozentigen Zuflusses und der weiteren Kreditvergabe eine Zuflussrate von 50%.[26]
2.6. Net Stable Funding Ratio als neue strukturelle Liquiditätsquote
Die strukturelle Liquiditätsquote Net Stable Funding Ratio (NSFR) hat das Ziel, die mittel- und langfristige Refinanzierung der Banken zu fördern. Die „goldene Bankregel“ kann als Grundgedanke für diese Kennzahl angesehen werden[27]. Sie beinhaltet, dass langfristig gebundene illiquide Aktiva auch langfristig refinanziert werden sollten[28]. Der Baseler Ausschuss orientierte sich an bereits von Banken oder Ratingagenturen verwendeten Methoden, wie der Nettoliquiditäts- oder „Cash-Capital“-Methode. Ausgangspunkt der Kennzahl sind die Liquiditätseigenschaften der Aktiva und die Bankgeschäfte über eine Laufzeit von einem Jahr. Dem ausgehend soll ein Mindestbetrag für eine stabile Refinanzierung festgelegt werden. Die NSFR gilt als Ergänzung der LCR mit dem Ziel, kurzfristige Refinanzierungsinkongruenzen zu vermeiden und eine stabile, längerfristige Refinanzierung von Aktiva und Geschäftsbereichen zu gewährleisten.[29]
Formell betrachtet soll der erforderliche Betrag an stabiler Refinanzierung (ASF, Available Stable Funding) mindestens zu 100% durch den verfügbaren Betrag stabiler Refinanzierung (RSF, Required Stable Funding) gedeckt sein (Formel 3).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[30]
Als stabile Refinanzierung definiert der Baseler Ausschuss eine Mittelquelle, welche über einen Zeithorizont von einem Jahr auch unter anhaltenden Stressbedingungen zuverlässig ist. Der ASF ergibt sich aus einer Funktion der Liquiditätsmerkmale der gehaltenen Aktiva, der Eventualverbindlichkeiten und/oder der verschiedenen Geschäftsfelder des Finanzinstituts.[31] Gerade die Eventualverbindlichkeiten sind eine Weiterentwicklung, der durch die MaRisk geforderte LiqV-Kennzahl. Somit werden alle potentiellen Cashflows und der Wert des Liquiditätspuffers unter Stress abgebildet.[32] Diese faktischen Laufzeiten führen folglich dazu, dass von stabiler und nicht von langfristiger Refinanzierung gesprochen wird[33].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[34]
Tabelle 6: Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung[35]
Dementsprechend werden in Tabelle 6: Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung und ausführlich im Anhang 3: Bestandteile der Passivkomponenten mit entsprechenden ASF-Faktoren die Anrechenbarkeit der Posten mit dem zugehörigen Faktor aufgelistet. Ausgehend davon folgt die Zurechnung der einzelnen Posten, Multiplikation mit den Faktoren und die anschließende Saldierung. Somit soll eine stabile Refinanzierung über die Laufzeit gegeben sein. Schwerpunktmäßig sind langfristige Einlagen oder Eigenkapital in der Gewichtung beinhaltet. Gegenteilig zur LCR können jedoch auch kurzfristige Aktiva durch Prolongation mit Abschlägen, wie zum Beispiel Stabile Einlagen von Privatkunden und Kleinunternehmen ohne Fälligkeit oder mit RLZ < 1 Jahr trotzdem mit 90% angerechnet werden.[36]
Das Stressszenario ist im Gegensatz zur LCR kein systemweiter Schock über 30 Tage, sondern ein institutsspezifischer Stress über ein Jahr. Dementsprechend soll ein firmenspezifisches Stressszenario mit folgenden bekannten Ausprägungen verhindert werden:
(1) Rückgang der Rentabilität/Solvenz infolge erhöhter Risiken,
(2) potenzielle Herabstufung des Ratings durch national anerkannte Ratingagenturen,
(3) sonstige Ereignisse, welche die Reputation respektive die Bonität der Bank wesentlich beeinflussen.[37]
Der Nenner der NSFR enthält die verfügbaren Beträge stabiler Refinanzierung. Diese werden wiederum mit vom Baseler Ausschuss vorgegebenen RSF-Faktoren multipliziert und final zusammen addiert. Die Auflistung ist in Tabelle 7: Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung auf Seite 23 dargestellt. Die Definition ist eine Negativbeschreibung, da die Aktiva mit Abschlägen definiert werden, jedoch die Aktiva welche mit 100% anrechenbar unter „alle sonstigen Aktiva“ gezählt werden. Die Eventualverbindlichkeiten, welche von Kunden auch zur langfristigen Refinanzierung genutzt werden, werden zudem von der Aufsichtsinstanz nach Ermessen bewertet oder bei nicht beanspruchten Beträgen zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten mit mindestens 5% angesetzt. Ein weiteres Beispiel, vergleichbar zur verfügbaren stabilen Refinanzierung, ist die Möglichkeit der Prolongation, zum Beispiel für Kredite an NFC, USZÖ mit einer RLZ unter einem Jahr. Diese werden mit einem Abschlag von 50% angerechnet, obwohl sie nicht langfristig sind.[38]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[39]
Tabelle 7: Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung[40]
2.7. Überwachungsinstrumente
Der dritte Bestandteil der Basel III-Liquiditätsanforderungen betrifft die neu definierten Überwachungsinstrumente, welche zusätzlich zu den definierten Kennzahlen spezifische Daten erfassen. Diese stehen im Zusammenhang mit Mittelflüssen, Bilanzstruktur, lastenfreien Sicherheiten der Finanzinstitute und bestimmten Marktindikatoren.[41] Die definierten Messgrößen sind:
(1) Vertragliche Laufzeitkongruenz,
(2) Finanzierungskonzentration,
(3) Verfügbare lastenfreie Aktiva,
(4) LCR nach bedeutender Währung,
(5) Marktbezogene Überwachungsinstrumente.
Die vertragliche Laufzeitkongruenz hat das Ziel der Identifikation von Lücken zwischen vertraglichen Liquiditätszu- und -abflüssen. In den vorgegeben Laufzeitbändern werden Liquiditätslücken und eine eventuelle Beschaffung der Liquidität aufgedeckt. Somit kann gezeigt werden, inwieweit sich das Finanzinstitut auf Fristentransformation stützt.[42] Diese Messgröße unterstützt die Aufsicht in der gesamtheitlichen Betrachtung der Liquiditätssituation der Banken und identifiziert Marktausreißer. Bei dieser Messgröße werden somit keine Verhaltensannahmen getätigt und nur die reine Vertragslaufzeit berücksichtig. Folglich können nur bedingt Schlussfolgerungen auf die Strategie und Geschäftsplanung zugelassen werden. Der Aufsichtsbehörde ist jedoch vorbehalten auch Annahmen zur besseren Analyse zu berücksichtigen.[43] Die Bank sollte allerdings eigene Annahmen treffen, welche dann mit der vertraglichen Laufzeitkongruenz verglichen werden können. Bei entstandenen Lücken kann somit auch eine Begründung an die zuständige Aufsichtsinstanz erörtert werden.[44]
Die Finanzierungskonzentration beschreibt die Liquiditätsauswirkungen von Großkundenmitteln, welche bei Abfluss erhebliche Probleme auslösen könnten. Diese Messgröße dient der Diversifikation von Finanzierungsquellen und der damit verbundenen Verhinderung eines Klumpenrisikos. Die Berechnung erfolgt im Nenner durch Finanzierungsverbindlichkeiten gegenüber jeder bedeutenden Gegenpartei respektive jedem bedeutendem Instrument/Produkt im Verhältnis zur Bilanzsumme der Bank. Wenn mehr als 1% der Bilanzsumme aller aggregierten Verbindlichkeiten auf eine Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien fällt, wird von einer bedeutenden Gegenpartei gesprochen.[45]
Analog dazu wird von einem bedeutendem Instrument/Produkt gesprochen, wenn mehr als 1% der Bilanzsumme auf ein Finanzierungsprodukt/-instrument oder eine Gruppe derselben fallen. Bei der Finanzierungskonzentration folgt zudem eine Auflistung der Forderungs- und Verbindlichkeitsbeträge nach bedeutender Währung. Als bedeutende Währung gelten alle Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung, die mehr als 5% der Gesamtbilanzsumme ausmachen. Für die Aufsichtsinstanzen liefert diese Kennzahl Diskussionsmöglichkeiten über Hedging von Währungsrisiken, aber auch eine Übersicht über die eventuell entstehenden Probleme bei Ausfall einer bedeutenden Gegenpartei bei mehreren Finanzinstituten. Eine genaue Aussage kann jedoch nicht getroffen werden, da selbst bei starker Diversifikation ein Ausfall mehrerer Finanzierungsgegenparteien zu Liquiditätsengpässen führen kann.[46]
Die Messgröße der verfügbaren lastenfreien Aktiva liefert den Aufsichtsbehörden Angaben über Umfang, Währung und Standort der jeweiligen Aktiva. Ziel der Meldung ist die Erfassung jener Aktiva, welche an Sekundärmärkten als Sicherheiten marktgängig und/oder als Einlagenfazilitäten bei Zentralbanken anrechenbar sind.[47] Auch hier gilt eine Meldung von besonderen Währungen, die separiert angegeben werden müssen. Besondere Währungen beschreibt in diesem Zusammenhang, dass der fünfprozentige Anteil der lastenfreien Sicherheiten gegenüber den gesamten lastenfreien Aktiva überschritten wird. Diese Messgröße ist aufgrund ihrer fehlenden Erfassung der Kreditpolitik der Gegenparteien und dem etwaigen Überschätzen des Verwertungswertes an verfügbaren lastenfreien Sicherheiten nur als Ergänzungsgröße zu anderen Kennzahlen und Bilanzdaten zu sehen.[48]
Als viertes Überwachungsinstrument wird der LCR nach bedeutender Währung gefordert. Hierbei wird der Fremdwährungs-LCR als Quotient des Bestandes aus erstklassischen liquiden Aktiva in jeder bedeutenden Währung und dem gesamten Nettoabfluss in einer Zeitspanne von 30 Tagen in jeder bedeutenden Währung, bereinigt um Devisenabsicherungen, berechnet. Wiederrum gilt eine Währung als bedeutend, wenn sie mehr als 5% der Gesamtverbindlichkeiten des Finanzinstituts ausmacht. Ziel der Kennzahl ist es, Währungsinkongruenzen der Banken aufzudecken, welche in gestressten Marktsituationen auftreten können. Eine genaue Schwellengröße ist nicht international definiert und kann durch die landeseigenen Aufsichtsbehörden selbst festgelegt werden.[49]
Das Baseler Komitee fordert als weiteres Instrument marktbezogene Überwachungsinstrumente von den Banken. Diese stellen hochfrequente Marktdaten dar, welche für die Überwachung von potenziellen Liquiditätsproblemen als Frühwarnindikatoren verwendet werden können.[50] Für die Aufsichtsinstanzen können Daten auf drei Ebenen beobachtet werden. Zunächst werden marktweite Informationen genutzt. Diese gesamtwirtschaftlichen Daten haben Einfluss auf den Finanzsektor und die betroffene Bank. Die Beobachtung des Marktes erfolgt über Indizes, Aktienkurse, Anleihenmärkte, Devisenmärkte usw. Die zweite Ebene der Überwachung erfolgt auf Finanzmarktsicht. Dabei werden Entwicklungen und eventuelle Probleme spezifisch auf dem Finanzsektor beobachtet. Instrumente sind wiederum Indizes und Aktien- und Schuldtitelmärkte. Als kleinste Ebene folgen bankspezifische Informationen, welche in Form von Aktienkursen, CDS-Spreads, Geldmarktpreisen usw. von der Bank beobachtet werden. Bei der Nutzung der Daten ist auf eine korrekte Interpretation der Daten zu achten, da zum Beispiel markspezifische Umstände zu Unterschieden führen können.[51]
2.8. Übergangsbestimmungen
Der Baseler Ausschuss hat für die Erfüllung der neuen Vorschriften Übergangsbestimmungen festgelegt. In Anbetracht der neuen quantitativen Ansprüche in Form von veränderten Eigenkapitalanforderungen und der beiden Liquiditätskennzahlen LCR und NSFR wird den Finanzinstituten die Möglichkeit gewährt, in angemessener Weise den neuen Anforderungen gerecht zu werden, ohne dass sofortige gravierende Auswirkungen auf die Realwirtschaft entstehen.[52]
Beginnend in 2011 wurden dementsprechend vor allem für die zwei neuen Kennzahlen zunächst Beobachtungsphasen festgelegt. In dieser Zeit müssen sich die Banken einem strengen Meldeverfahren unterziehen, damit die Aufsichtsinstanzen zur Liquiditätsrisikomessung auch Auswirkungen auf die Finanzmärkte, die Kreditausweitung und das Wirtschaftswachstum untersuchen können. In der Beobachtungsphase können weiterhin Anpassungen an die Anforderungen durch den Baseler Ausschuss vollzogen werden. Zudem besteht keine Veröffentlichungspflicht der Banken[53]. Die LCR wird dann, wie in Tabelle 8: Übergangsbestimmungen der neuen Kennzahlen auf Seite 27 verdeutlicht, 2015 als einzuhaltende monatliche Kennzahl eingeführt. Anhang 1: Übergangsbestimmungen zeigt zudem noch weitere Schritte der Umsetzung von Basel III auf die erwähnten neuen Eigenkapitalvorschriften der Basel III – Rahmenvereinbarung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 8: Übergangsbestimmungen der neuen Kennzahlen[54]
Die NSFR wird 2018 als neue Strukturkennzahl eingeführt und ist dann quartalsweise zu berichten.[55] Für beide Kennzahlen liegt eine Revisionsklausel vor, um auf nicht kalkulierte Folgen reagieren zu können.[56]
Als Problem in dieser Beobachtungsphase könnte sich jedoch eine Meldung von stark abweichenden Kennzahlen herausstellen. Eine Abwertung durch Analysten könnte somit schon zu diesem Zeitpunkt zur Bonitätsverschlechterung des Finanzinstituts führen.[57]
Der Baseler Ausschuss hat zudem noch in 2011 zwei Auswertungsdokumente (Quantitative Impact Study, QIS) herausgegeben. Ziel dabei war es vor allem, die datenbanktechnische Ermittlung der Größen und die weitestgehend automatisierte Übermittlung an das Aufsichtswesen zu prüfen.[58] Des Weiteren wurde in diesen Dokumenten erste Durchschnittsquoten für die später zu meldenden Kennzahlen (LCR, NSFR, Leverage Ratio) für europäische Institute ermittelt. Die Deutsche Bundesbank hat entsprechend dieser Daten zudem eine eigene Studie, Ergebnisse des Basel III-Monitoring für deutsche Institute, herausgegeben. In dieser werden deutsche Gruppe 1- und Gruppe 2-Banken untersucht.[59]
3. Liquiditätssteuerung bei Banken
3.1. Liquiditätssteuerung als Bestandteil der Gesamtbanksteuerung
Die Gesamtbanksteuerung wird nach der aktuellen Meinung als integriertes Ergebnis- und Risikomanagement auf Gesamtbankebene aufgefasst. Die wertorientierte Unternehmensführung bedingt die integrierte Messung und Steuerung der erzielten Ergebnisse im Verbund mit entstehenden Risiken. Dabei steht die konsequente Wertausrichtung des Unternehmens im Mittelpunkt[60]. Abbildung 2: Gesamtbanksteuerung zeigt die Verbindung zwischen der Strategie, welche von der Geschäftsleitung respektive dem Vorstand vorgegeben wird, der Steuerung, geleitet durch das Treasury des FI und dem Controlling. Daraus erkenntlich ist die Liquidität ein Bestandteil, welcher sowohl gesteuert und kontrolliert werden muss, aber auch in die strategische Planung der Geschäftsleitung mit einfließt. Betriebswirtschaftlich vereinfacht ist es das Zusammenspiel aus Messung, Steuerung und Planung unter Beachtung des Unternehmensziels.[61]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Gesamtbanksteuerung[62]
Anhand dieser Übersicht können nun Kernelemente der Gesamtbanksteuerung definiert werden. Ausgehend von der Gewinnerzielungsabsicht einer Bank müssen alle möglichen Risikoarten, welche diese beeinflussen können, quantifiziert werden. Dem folgt eine Definition der erfolgswirksamen Risiken stets unter der Beachtung von aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie der jederzeitigen Wahrung der Liquidität. Erst dann kann eine Allokation der Ergebnis- und Risikobeiträge auf die Geschäftsfelder erfolgen.[63]
Liquidität ist somit Grundlage für jeglichen Geschäftsbetrieb und Ertragsgedanken. Dies hat sich vor allem in der 2007 begonnen Finanzkrise gezeigt, als Bonität vor Liquidität stand. Die Auswirkungen der Krise sind bekannt und waren Anlass für die Zentralisierung der Liquiditätsrisiken in den neuen Basel III-Richtlinien[64]. Die qualitativen Anforderungen der MaRisk respektive Basel II, wurden mit der Verordnung zum Liquiditätsrisiko auch mit den beiden Kennzahlen LCR und NSFR quantitativ konkretisiert. Dies hat zur Folge, dass sowohl in strategischer als auch in operativer Liquiditätssteuerung gearbeitet werden muss.[65]
Für die Integration der Liquiditätssteuerung in die Banksteuerung sind bestimmte Punkte von Bedeutung, welche grundsätzlich wie folgt zusammengefasst werden können (in Anlehnung an Zeranski (2010), S. 238-240):
(1) Einrichtung einer Liquiditätsstrategie
(2) Anrechnungen bzw. Nichtanrechnungen z.B. aufgrund der Zugehörigkeit zu Finanzverbünden müssen begründet werden,
(3) Erfassung des Liquiditätsrisikos im Risikohandbuch der Bank,
(4) Organisatorische Darstellung des Liquiditätsrisikomanagements, Kommunikationswege,
(5) Arbeitsanweisungen für das Liquiditätscontrolling,
(6) Erfassung von Funktionen, Kompetenzen und Eskalationsmechanismen,
(7) Beschreibung der intern genutzten Liquidationsmodelle,
(8) Definition von Erwartungen in Bezug auf Nettomittelabflüsse,
(9) Implementierung eines angemessenen Reportingsystems für Liquiditätsrisiken,
(10) Interne Schulungen.[66]
Dementsprechend muss die Bank im Zuge der Gesamtbanksteuerung nicht nur operativ handeln, sondern das Liquiditätsmanagement in die strategische Gesamtbanksteuerung eingliedern. Das heißt es muss zudem eine mittel- bis langfristige Liquiditätssteuerung über einen Zeithorizont von drei bis 5 Jahren vorhanden sein, die ebenfalls unter Beachtung von Unsicherheiten zahlungsstromorientiert ist. Zudem müssen Risiko- und Ertragsallokation immer unter Liquiditätsgesichtspunkten beachtet werden.[67]
[...]
[1] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 3.
[2] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4.
[3] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4 f.
[4] Vgl. Englage / Heidorn / Schmaltz (2010), S. 914.
[5] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4 f und Englage / Heidorn / Schmaltz (2010), S. 914.
[6] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4.
[7] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 8.
[8] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 6.
[9] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 6.
[10] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 6.
[11] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 7.
[12] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 8.
[13] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 7f.
[14] Eigene Darstellung, vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 46 und Greiner / Mertens (2012), S. 69
[15] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 9.
[16] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 9.
[17] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 10.
[18] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 10.
[19] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 13.
[20] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 13.
[21] Eigene Darstellung, vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 47-48 und Greiner / Mertens (2012), S. 69
[22] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 13.
[23] Vgl. Deutsche Bundesbank (2012), S. 24.
[24] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 49.
[25] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 25.
[26] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 27.
[27] Vgl. Brzenk/ Cluse / Leonhardt (2010), S. 14, Heidorn / Schmaltz / Schröter (2011a), S. 1. und Englage / Heidorn / Schmaltz (2010), S. 914.
[28] Vgl. Heidorn / Schmaltz / Schröter (2011a), S. 1.
[29] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 28.
[30] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 28.
[31] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 29.
[32] Vgl. Brzenk / Cluse / Leonhardt (2010), S. 13.
[33] Vgl. Heidorn / Schmaltz / Schröter (2011a), S. 2.
[34] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 29.
[35] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 31 und S. 51.
[36] Vgl. Heidorn / Schmaltz / Schröter (2011a), S. 2.
[37] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 29.
[38] Vgl. Heidorn / Schmaltz / Schröter (2011a), S. 2.
[39] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 32.
[40] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 30 und S. 51f.
[41] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 35.
[42] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 35.
[43] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 36.
[44] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 37.
[45] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 37f.
[46] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 38f.
[47] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 39.
[48] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 40.
[49] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 41.
[50] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 41.
[51] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 42.
[52] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 12.
[53] Vgl. Eggers, H. / Heising, D. / Hortmann, S. (2011), S. 12.
[54] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 78.
[55] Vgl. Deutsche Bundesbank (2012), S. 22.
[56] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 12 und S. 78.
[57] Vgl. Eggers / Heising / Hortmann, S. (2011), S. 12.
[58] Vgl. Eggers / Heising / Hortmann, S. (2011), S. 11.
[59] Vgl. Deutsche Bundesbank (2012)
[60] Wiedemann (2006), S. 3.
[61] Vgl. Beck / Kramer (2010), S.57 und Rolfes (2008), S. 4
[62] Vgl. Beck / Kramer (2010), S.57.
[63] Vgl. Bartetzky (2012), S. 6f.
[64] Vgl. Kaltofen (2010), S. 135
[65] Vgl. Nielsen / Fiack (2010), S. 373.
[66] Vgl. Zeranski (2010), S. 240 und Zeranski (2010a), S. 326.
[67] Vgl. Nielsen / Fiack (2010), S. 372f.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2012
- ISBN (PDF)
- 9783955498320
- ISBN (Paperback)
- 9783955493325
- Dateigröße
- 307 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität Siegen
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 2,3
- Schlagworte
- Basel III Liquidity Coverage Ratio Net Stable Funding Ratio Liquiditätskennzahl Liquidität Bilanz
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing