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Aufbau einer steuerlichen Überleitungsrechnung zur Optimierung der Steuerquote: Dargestellt am Beispiel einer börsennotierten Kapitalgesellschaft

©2011 Masterarbeit 55 Seiten

Zusammenfassung

Die vorliegende Studie bietet einen Überblick über den Aufbau und die Entwicklung der steuerlichen Überleitungsrechnung am Beispiel des Einzelabschlusses einer börsennotierten Kapitalgesellschaft zu verschaffen.
Zunächst geht der Autor auf die Entwicklung der Überleitungsrechnung und deren Konfliktpotenzial am Beispiel der Agency-Theorie ein. Anschließend werden die Ermittlung, die Einflussfaktoren und die Aussagekraft der Steuerquote bzw. des effektiven Steuersatzes erläutert, insbesondere am Beispiel von latenten Steuern. Ziel des dritten Abschnittes ist es, einen Überblick über die Funktionen, Methoden und Posten der Überleitungsrechnung zu geben und an Hand von ausgewählten Beispielen zu erläutern. Im vierten und letzten Teil wird die Zielsetzung der steuerlichen Überleitungsrechnung erläutert und der Autor geht auf die Grundlagen der Bilanz- bzw. im Speziellen auf die Steuerpolitik ein, die sich durch die Kapitalmarktorientierung im Wandel befindet. Abschließend werden die Möglichkeiten zur Steueroptimierung und deren Eingriffsintensität sowie die Folgen für die Steuerquote bzw. für die Minimierung des Steueraufwands genannt.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2.1 Ermittlung der Steuerquote/-satzes

Die Steuerquote ist gemäß IAS 12.86 ein retrospektiver Effektivsteuersatz, der sich durch die Dividierung des Steueraufwands (Steuerertrags) durch das handelsrechtliche Vorsteuerergebnis ergibt und ist somit unabhängig von der zukünftigen Ertragslage des Unternehmens. Der Steueraufwand umfasst sowohl laufende als auch latente Ertragsteuern. Nicht einbezogen werden ertragsunabhängige Steuern, wie z.B. Verkehrs-, Grunderwerbssteuern und verschiedene Verbrauchsteuern.[1]

Die durch die Finanzkrise vermehrt auftretende Volatilität der Ergebnisbeiträge und Steueraufwendungen/-erträge sind diesbezüglich auch die Vorzeichen von Zähler und Nenner der Steuerquote vermehrt negativ und damit die Aussagekraft beeinträchtigt. Bei einer Normalverteilung von positivem Steueraufwand und positivem Ergebnis ist die Steuerquotenminimierung zur Optimierung des Ergebnisses pro Aktie üblich.

Bei negativ korrespondierenden Vorzeichen, sowohl im Zähler als auch im Nenner ergibt sich eine positive Steuerquote. In diesem Fall sollte eine möglichst hohe Steuerquote erreicht werden, die beispielsweise aus der Aktivierung latenter Steuerforderungen bzw. Verlustvorträgen stammt.[2]

Wenn nur ein Bestandteil negativ ist, führt dies zu einer negativen Steuerquote. Bei einem Verlust, verursacht z.B. durch nichtabziehbare Betriebsaufwendungen, sollte daher die negative Steuerquote gegen Null streben, im Gegensatz zu einem Steuerertrag bzw. negativen Zähler. In diesem Fall resultiert der Ertrag oftmals aus Steuergutschriften aus dem Übergang von Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren, der eine gegen Null laufende bzw. stark negative Steuerquote erzielen sollte. Daher ist in den letzten beiden Fällen von nur einem negativen Vorzeichen mit größter Vorsicht bei der Interpretation vorzugehen und stets Informationen über deren Zustandekommen erforderlich.[3]

2.2 Tatsächliche Steuern

Die Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Ertragsteuern richtet sich ausschließlich nach den nationalen Steuergesetzen bzw. Vorschriften. Grundlage ist das nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis (Steuerbilanzgewinn). Die tatsächlichen Steuern sind sofort aufwandswirksam in der zu zahlenden oder erstatteten Periode. Sie fließen unmittelbar in die GuV der Handelsbilanz ein. Es sind Abgrenzungsposten/-buchungen bei dem Auseinanderfallen zwischen Auszahlung und Aufwand zu bilden, z.B. bei nicht gezahlten Steuern, und als Steuerschuld in der Bilanz auszuweisen. Steuerforderungen/ –verblindlichkeiten und Steueraufwendungen/ -erträge sind in der Bilanz bzw. in der GuV separat auszuweisen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB. Eine Saldierung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, z.B. abweichend zum IAS/IFRS nach § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB (latente Steuern).

2.3 Latente Steuern

Die Grundidee der latenten Steuern ist es, den Steueraufwand so zu zeigen, als wäre das Ergebnis vor Steuern nach handelsrechtlichen Vorschriften gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuern gewesen.

Durch das BilMoG sind §§ 274 und 306 HGB „Latente Steuern“ neu gefasst worden und ein Konzeptwechsel von dem GuV-orientierten Timing-Konzept auf das bilanzorientierte Temporary-Konzept vollzogen worden. Dieser Wechsel wurde aber nicht stringent durchgesetzt (z.B. Aktivierungswahlrecht von aktiven latenten Steuern, Kombination aus Einzel- und Gesamtdifferenzbetrachtung (Ausweiswahlrecht) etc.), was zu Unterschieden zwischen HGB und IFRS-Abschlüssen führt. Es fehlen wesentliche Angaben zur Bilanzierung von latenten Steuern im Einzelabschluss, die im § 274 HGB nicht geregelt wurden und im DRS 18 nicht behandelt werden, da dieser für Konzernabschlüsse nach § 306 HGB zur Anwendung kommt. DRS 18.7 empfiehlt zwar die Anwendung für Einzelabschlüsse, eine gesetzliche Fiktion i.S.d. § 342 Abs. 2 HGB fehlt aber im Gesetz und ein faktisches Wahlrecht für latente Steuern im Einzelabschluss ist daher wahrscheinlich.[4] Durch die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit, der Ausweiswahlrechte etc. und deren „Übergang“ in die Handelsbilanz steigt die Anwendungshäufigkeit von latenten Steuern, insbesondere auch durch die Aufnahme von quasi-permanenten Ansatz- und Bewertungsdifferenzen.[5] Das Temporary-Konzept erweitert somit das Timing-Konzept um diese Differenzen und erfasst nach IAS/IFRS auch erfolgsneutrale Vorgänge in der Bilanz. Im HGB Einzelabschluss ist gegenwärtig die erfolgsneutrale Erfassung von latenten Steuern nur unter bestimmten Voraussetzungen für Umwandlungs- bzw. Einlagevorgänge möglich.[6] Vor diesem Hintergrund sind auch weitere Erläuterungen im Anhang notwendig geworden, die nach §§ 285 Nr. 29 bzw. 314 Nr. 21 HGB zu erfolgen haben. Insbesondere auch hier fehlen explizite Angaben im Gesetz und eindeutige Auslegungen in deutschen Richtlinien zum Einzelabschluss. Das Fehlen begründet ein faktisches Wahlrecht für den Anhang des Einzelabschlusses.[7] Eine Angabepflicht besteht aber für den Ausweis von Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen, auf die latente Steuern gebildet wurden und dem Steuersatz, mit welchem die Bewertung erfolgte, unabhängig vom Aktivierungswahlrecht.

Abbildung 2: Ablaufschema zur Ermittlung latenter Steuern[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Literatur und in der Praxis sind drei verschiedene Methoden zur Abgrenzung von latenten Steuern entwickelt worden.[9]

- Liability-Methode (jetzige Methode nach IFRS und HGB)
- Deferred-Methode (Methode vor BilMoG im HGB)
- Net-of-Tax-Methode

Im weiteren Verlauf werde ich nur noch auf das aktuell nach HGB und IFRS zur Anwendung kommende Temporary-Konzept im Zusammenhang mit der Liability-Methode eingehen.

Nach dem Temporary-Konzept werden temporäre Differenzen in zwei unterschiedliche Differenzen aufgegliedert, zum einen in passive latente Steuern, die zu zuversteuernden temporären Differenzen führen, zum anderen in aktive latente Steuern, die zu abzugsfähigen temporären Differenzen führen. So genannte permanente Differenzen lösen hingegen keine latenten Steuern aus, wie z.B. steuerfreie Erträge aus Beteiligungen/ Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG, die in einer Periode entstehen und zeitlich unbegrenzt sich in der Zukunft nicht wieder ausgleichen.[10] Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt nach der Liability-Methode. Der anzuwendende Steuersatz nach HGB und IFRS zur Bildung latenter Steuern soll sich auf den Zeitpunkt beziehen, in dem sich die Differenz wahrscheinlich wieder auflöst oder die Nutzung eines Verlustvortrages erwartet wird. Dabei werden die Steuersätze verwendet, die zum Bilanzstichtag gültig oder verabschiedet worden sind und mit der Differenz aus HB und StB multipliziert werden. Des Weiteren ist die Abzinsung von latenten Steueransprüchen und latenten Steuerschulden ausdrücklich nicht zulässig. Dies resultiert aus der erheblichen Schwierigkeit den Zeithorizont, insbesondere von langfristigen temporärer Differenzen, einzugrenzen und damit eine unverhältnismäßige Komplexität und Überbewertung latenter Steuern zu vermeiden.

Abbildung 3: Ausweis latenter Steuern[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.1 Aktive latente Steuern

Die aktiven latenten Steuern sind grundsätzlich in zwei Ausprägungen vorhanden. Einerseits in Ansatz- und Bewertungsunterschieden, die zu niedrigeren Vermögenswerten in der Handelsbilanz führen, z.B. durch handelsrechtlich kürzere Laufzeiten und dadurch höhere Abschreibungen. Andererseits durch steuerrechtlich nicht zulässige Posten, die in der Handelsbilanz passiviert werden, z.B. Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG.[12] Des Weiteren wird zwischen zu berücksichtigenden steuerlichen Verlustvorträgen unterschieden, die bei der Berechnung aktiver latenter Steuern berücksichtigt werden müssen, soweit mit eine Verlustverrechnung mit zukünftigen Gewinnen innerhalb eines Planungshorizonts[13] von 5. Jahren gerechnet wird und aktiven latenten Steuern auf temporäre Differenzen. Im Letzteren ist durch fehlende deutsche Rechtsprechung keine zeitliche Beschränkung vorgesehen. Nach deutschem Recht besteht ein Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB, wenn insgesamt ein Aktivüberhang zwischen aktiven und passiven latenten Steuern und eine daraus ergebende Steuerentlastung besteht. Dieses Wahlrecht und deren Ausübung fallen unter das Stetigkeitsgebot.[14] Im Gegensatz dazu sind nach IAS 12.24 für alle abzugsfähigen temporären Differenzen aktive latente Steuern zu bilanzieren. Da aktive latente Steuern grundsätzlich gegen das Realisationsprinzip verstoßen, wurde im § 268 Abs. 8 HGB unter anderem eine Ausschüttungssperre für Aktivüberhänge eingeführt. Dies ist für IAS/IFRS-Abschlüsse nicht notwendig, da diese nicht Ausschüttungsbemessungsgrundlage sind.

Aktive latente Steuern werden in entsprechender Höhe aufwandswirksam aufgelöst, wenn die tatsächlich erwartete Steuerentlastung eintritt oder mit der ursprünglich erwarteten Steuerentlastung nicht mehr gerechnet werden kann. Dasselbe gilt bei schädlichen Beteiligungserwerben und deren anteiligen oder vollständigen Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen.[15]

2.3.2 Passive latente Steuern

Im Grundsatz sind für alle zu versteuernden temporären Differenzen passive latente Steuern zu bilden. Die Ausnahmetatbestände nach HGB und IAS/ IFRS unterscheiden sich in ihrer Ausprägung, gelten aber insbesondere für den Ansatz von passiven latenten Steuern auf Geschäfts- oder Firmenwerte (Goodwill). Anders als bei den aktiven latenten Steuern erfolgen die temporären Differenzen überwiegend aus Ansatz- und Bewertungsunterschieden, wie z.B. die Bewertung des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz mit der FiFo-Methode bei steigender Preisentwicklung und die Bewertung nach der Durchschnittsmethode in der Steuerbilanz. Längere handelsrechtliche Nutzungsdauern im Anlagevermögen und daraus resultierende geringere Abschreibungen führen ebenso zu passiven latenten Steuern. Durch das neue Aktivierungswahlrecht von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen werden zukünftig vermehrt passive latente Steuern zu bilden sein.[16]

2.4 Aussagekraft der Steuerquote

Im Allgemeinen werden der Steuerquote die drei Funktionen der Ziel-, Kontroll- und Steuerungsgröße zugeordnet. Primär aus der Informationspolitik der IAS/IFRS-Abschlüsse abgeleitete Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt sich für den externen Bilanzleser ein Einblick in die Erfolgs- und Steuerpolitik des Unternehmens. Trotzdem steht die Steuerquote auch in der Kritik, da es sich bei ihr um eine vergangenheitsorientierte Kennziffer handelt. Unternehmerische Entscheidungen werden aber auf Grundlage von investitionstheoretisch fundierten und erwarteten zukünftigen Cash Flows bzw. effektiven Grenz- und Durchschnittssteuersätzen ermittelt, die nicht immer zur Senkung der Steuerquote führen.[17]

Die Aussagekraft der absoluten Steuerquote ist daher nur bedingt betriebswirtschaftlich sinnvoll und sollte stets im Zusammenhang mit der steuerlichen Überleitungsrechnung und deren Erläuterungen/Informationen betrachtet werden, um eine Fehlinterpretation der Steuerquote zu vermeiden bzw. die Auswirkungen auf die Nachsteuerrendite und des Shareholder Value zu erkennen, da sie immer noch vom operativen Ergebnis abhängt. Eine Bereinigung von diesen und anderen Einflussfaktoren sollte stets aus der Überleitung ersichtlich sein und/oder im Tax Reporting erläutert werden.

Durch die ausschließliche Erfassung der Ertragsteuern ist die Steuerquote nicht als Indikator für die Standortattraktivität zu verwenden. Des Weiteren ist sie nicht mehr im Rahmen der klassischen nationalen Steuerpolitik aussagekräftig, da diese (Steuer)effekte erheblich durch latente Steuern kompensiert werden können, zumindest solange die latenten Steuern nicht abgezinst und nicht mit ihrem Barwert angesetzt werden. Dies wird besonders bei der Verlustverwertungspolitik deutlich, da eine wahrscheinliche Verlustverwertung innerhalb von 5 Jahren zu einer aktiven latenten Steuer führt, die die Minderung des tatsächlichen Steueraufwands durch den latenten Steueraufwand kompensiert.[18]

Tabelle 1: Einflussfaktoren auf die Steuerquote[19]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Aufbau der steuerlichen Überleitungsrechnung

3.1 Funktion der Überleitungsrechnung

Durch die Annäherung des BilMoG an internationale Rechnungslegungsgrundsätze und dessen Instrumente der Erfolgsmessung ist auch der Informationsbedarf der internen und externen Interessenten gestiegen. Eine wichtige Kennziffer zur Messung des Erfolgs der Gesellschaft und deren Management stellt dabei die Steuerquote in Verbindung mit der steuerlichen Überleitungsrechnung dar. Die steuerliche Überleitungsrechnung soll diesbezüglich die relevanten Informationen zur Verfügung stellen und erklären, inwiefern die Abweichungen zwischen erwartetem und effektivem Steueraufwand/Steuersatz ungewöhnlich sind und welche Wirkungen sie unter anderem auf die Steuerquote und auf das handelsrechtliche Ergebnis haben. Die Überleitungsrechnung stellt sowohl eine Informationsfunktion als auch eine nachgelagerte Entscheidungsfunktion zur Verfügung, die primär die Zusammenhänge des Steueraufwands durch eine Kontroll- und Soll-Ist-Analyse erläutert, dessen Informationsgehalt anderweitig nicht erhältlich ist. Folglich steht den unternehmensexternen Abschlussadressaten ausschließlich die Überleitungsrechnung als Informationsinstrument zur Interpretation der Steuerpolitik und deren Maßnahmen zur Hand.

3.2 Methoden der Überleitungsrechnung

Sowohl IAS 12.81 (c) als auch der DRS 18.67 stellt es dem Anwender frei, ob er die Überleitungsposten durch absolute oder prozentuale Posten ausweist. Die Darstellung der steuerlichen Überleitungsrechnung im Anhang kann nach IAS 12 als auch nach DRS 18 entweder nach dem Bottom-up oder Top-down Approach erfolgen. Dies bestimmt die Richtung der Überleitungsrechnung durch den gewählten Ausgangspunkt als auch die Art des Ausweises der einzelnen Differenzen. Somit kann sowohl vom effektiven auf den erwarteten Steueraufwand/-satz übergeleitet werden als auch umgekehrt. Somit sind vier verschiedene Darstellungsvarianten möglich.[20] Im DAX hat sich dabei die Überleitung von absoluten Werten des erwarteten Steueraufwands nach dem Top-down Approach etabliert, die auf Basis des erwarteten Ertragssteuersatzes am Standort der Gesellschaft (Homebased-Ansatz) oder unter Anwendung von möglichen Mischsteuersätzen[21] von verschiedenen Steuerrechtskreisen (mehrere Städte/Gemeinden) auf den ausgewiesenen Steueraufwand überleiten.[22]

Der anzuwendende unternehmensindividuelle erwartete Ertragssteuersatz für die Beispielsrechnung der Kapitalgesellschaft ergibt sich, unter Annahme eines Gewerbesteuerhebesatzes von 450%, nach § 274 Abs.2 Satz 1 HGB i.V.m IAS 12.46 aus der:[23]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Steuerliche Überleitungsrechnung[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In den Rechtsnormen, die die Überleitungsrechnung vorschreiben, gibt es weder eine standardisierte Gliederung noch eine Aussage über den Detaillierungsgrad und dessen Aufbereitung. Innerhalb der Überleitungsrechnung zwischen erwartetem und ausgewiesenem Steueraufwand/ Steuersatz sind grundsätzlich alle für die Überleitungsdifferenz verantwortlichen und wesentlichen Posten gesondert in einem Überleitungsposten auszuweisen. Die Wesentlichkeit wird dabei nur im Framework F 30 i.V.m IAS 1.11 definiert, als „Auslassung oder fehlerhafter Darstellung….., wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen können“.[25] Hilfsweise bedient sich daher das IAS/IFRS und somit auch das HGB an der Regulation S-X 210.4-08(h) Abs. 2 der United States Securities and Exchange Commission (SEC), die eine Wesentlichkeitsgrenze von 5%-Punkten vom erwarteten Steuersatz oder 5% des ausgewiesenen Steueraufwandes bei Überschreitung je Posten als offenlegungspflichtig ansieht.[26] Bindungswirkung entfaltet dies jedoch nur für Unternehmen, die unter die Aufsicht der SEC fallen.

[...]


[1] Vgl. HERZIG, N.; Gestaltung der Konzernsteuerquote – eine neue Herausforderung für die Steuerberatung? WPg-Sonderheft 2003, S.82

[2] Vgl. HERZIG (Fn. 17)

[3] Vgl. MÜLLER, J./SURETH, C./LÄUFER, C., Mögliche Fallstricke einer Optimierung unternehmerischer Investitionsentscheidungen auf der Grundlage der Konzernsteuerquote, WPg, 2010, Heft 20, S. 1028 ff.

[4] Vgl. WOLZ, C., Latente Steuern nach BilMog: Analyse der konzeptionellen Neuregelung im Einzel- und Konzernabschluss, Der Betrieb (Zeitschrift), 2010, Nr. 48, S. 2625 ff.

[5] Vgl. MAIER, T./WEIL, M., Latente Steuern im Einzel- und Konzernabschluss: Auswirkungen des BilMog auf die Bilanzierungspraxis, Der Betrieb (Zeitschrift) 2009, Heft 51/52, S. 2729 ff.

[6] Vgl. MEYER, M./LOITZ, R./LINDER, R./ZERWAS, P., Latente Steuern, Bewertung, Bilanzierung, Beratung, 2. Auflage, Wiesbaden 2010, S. 247 ff.

[7] Vgl. WOLZ, C., Latente Steuern nach BilMog: Analyse der konzeptionellen Neuregelung im Einzel- und Konzernabschluss, Der Betrieb (Zeitschrift), 2010, Nr. 48, S. 2625 ff.

[8] Vgl. PÖLLER, R., Sonderprobleme und Umsetzung der Neuregelungen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG, BC (Zeitschrift), 1/2011, S. 11

[9] Vgl. COENENBERG, A./HALLER, A./SCHULZE, W., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Stuttgart 2009, S. 469 ff.

[10] Vgl. KIRSCH, H., Heft 01/2010, S.35 ff.

[11] Vgl. KUHN, S./RÖTHLISBERGER, R./NIGGLI, M., Management der effektiven Konzernsteuerbelastung, Der Schweizer Treuhänder 8/03, Seite 636 ff.

[12] Vgl. STREIM, H./BIEKER, M., Die Bilanzierung latenter Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem BilMoG, in: EGNER, T./HENSELMANN, K./SCHMIDT, L., Steuern und Rechnungslegung, Festschrift zum 65. Geburtstag von Prof. Dr. Jochen Sigloch, Shaker Verlag 2009, S. 802 ff.

[13] Ein gesetzlicher Planungshorizont von 5.Jahren wird in den IAS 12 nicht vorgegeben und kann nicht bei zutreffenden kürzeren Zeiträumen unterschritten werden.

[14] Vgl. MEYER, M./LOITZ, R./LINDER, R./ZERWAS, P., Latente Steuern, Bewertung, Bilanzierung, Beratung, 2. Auflage, Wiesbaden 2010, S. 247 ff.

[15] Vgl. STREIM, H./BIEKER, M., Die Bilanzierung latenter Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem BilMoG, in: EGNER, T./HENSELMANN, K./SCHMIDT, L., Steuern und Rechnungslegung, Festschrift zum 65. Geburtstag von Prof. Dr. Jochen Sigloch, Shaker Verlag 2009, S. 802 ff.

[16] Vgl. Fn. 31

[17] Vgl. MÜLLER, J./SURETH, C./LÄUFER, C., Mögliche Fallstricke einer Optimierung unternehmerischer Investitionsentscheidungen auf der Grundlage der Konzernsteuerquote, WPg, 2010, Heft 20, S. 1028 ff.

[18] Vgl. HERZIG, N.; Gestaltung der Konzernsteuerquote – eine neue Herausforderung für die Steuerberatung? WPg-Sonderheft 2003, S.84

[19] Vgl. EITZEN/DAHLKE, Bilanzierung von Steuerpositionen nach IFRS, Schäffer-Poeschel Verlag, 2008

[20] Vgl. ADRIAN, G., Tax Reconciliation im HGB- und IAS/IFRS Konzernabschluss, Frankfurt am Main 2005, S. 40 ff.

[21] Vgl. IAS 12.85 und DRS 18.67

[22] Vgl. AKTAY, T./RIES, C., Konzernsteuerquote und steuerliche Überleitungsrechnung als Instrumente zur Beurteilung betrieblicher Steuerpolitik- Eine empirische Auswertung von Konzernabschlüssen, WPg (Zeitschrift), 2008, Heft 16, S. 761 ff.

[23] Vgl. KIRSCH, H., Steuerliche Überleitungsrechnung als neuer Bestandteil des handelsrechtlichen Anhangs, BRZ (Zeitschrift), 2010, Heft 1, S. 35 ff.

[24] Eigene Berechnung.

[25] Vgl. ZIELKE, R., Internationale Steuerplanung zur Optimierung der Konzernsteuerquote, Der Betrieb (Zeitschrift), 2006, Heft 48, S. 2585 ff.

[26] Vgl. Regulation S-X 210.4-8(h) (2):„Reconciling items that are individually less than five percent of the computed amount may be aggregated in the reconciliation”

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2011
ISBN (PDF)
9783955498436
ISBN (Paperback)
9783955493431
Dateigröße
245 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
2
Schlagworte
Steueroptimierung Steuerquote Steuersatz Überleitungsrechnung Steuerpolitik Latente Steuern
Produktsicherheit
BACHELOR + MASTER Publishing

Autor

Dipl. Kfm. (FH) Mark Frodeno, M.I.Tax, schloss sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule, Berlin, im Jahr 2005 ab und wurde im Jahr 2006 Bilanzbuchhalter-International (D-IHK) mit der Spezialisierung auf Konzernrechnungslegung und internationalem Steuerrecht. Umfassende praktische Erfahrungen zu dieser Thesis sammelte der Autor unter anderem bei einem börsennotierten Finanzinvestor. Im Jahr 2011 schloss er den postgraduierten „Master of International Taxation“ (M.I.Tax) an der Universität Hamburg ab und spezialisierte sich weiter auf das internationale Steuer- und Bilanzrecht.
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