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Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft

©2012 Bachelorarbeit 105 Seiten

Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, welcher die Schaffung einer neuen europäischen Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorsieht. Diese dient dem Zweck, Niederlassungen und Tätigkeiten im Binnenmarkt der EU zu erleichtern, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der KMU gesteigert werden soll, die 99% der Unternehmen in der EU repräsentieren. Die neue europäische Rechtsform soll ebenfalls von großen Unternehmen verwendet werden können, sowie die Möglichkeit geschaffen werden, eine Societas Privata Europaea (SPE) einheitlich, einfach und flexibel zu gründen.
Die Arbeit ist zweigliedrig aufgebaut und widmet sich zunächst dem Inhalt der entsprechenden Verordnung, indem die Begründungen der Kommission für den jeweiligen Inhalt dargestellt werden. Anschließend werden die Stellungnahmen ausgewählter Kammern, Verbände und Vereine aus Deutschland zum SPE-Statut vorgestellt und erläutert und mögliche Änderungs-, Ergänzungs-, bzw. Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen letztlich die Frage beantworten, wie der Verordnungs-Vorschlag in Deutschland aufgefasst wurde und ob eine Kompetenznorm seitens der EU gegeben ist, eine solche Verordnung einzuführen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


II. Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
Artt.
Artikel
plural
BDA
Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände
BDI
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
BRAK
Bundesrechtsanwaltskammer
bzw.
beziehungsweise
DAV
Deutscher Anwaltverein (DAV)
e.V.
DGB
Deutscher Gewerkschaftsbund
DNOTV Deutscher
Notarverein
DrittelbG
Drittelbeteiligungsgesetz
EG
Europäische
Gemeinschaft
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU
Europäische
Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUR
Euro
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f. folgende
Fn.
Fußnote
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

lit.
Buchstabe
litt.
Buchstaben
KMU
kleine und mittlere Unternehmen
KOM
Kommission
Mio.
Million
Rdnr.
Randnummer
Rdnrn. Randnummern
S.
Seite
SBA
Small
Business
Act
SE
Societas
Europaea
SPE
Societas
Privata
Europaea
SPE's
SPE Plural
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
z.B.
zum Beispiel


1
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Vorschlag für eine Verordnung des
Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft. Dieser sieht vor, eine
neue europäische Rechtsform für KMU zu schaffen, welche Niederlassungen und
die Tätigkeit im Binnenmarkt der EU erleichtern soll. Dadurch soll die
Wettbewerbsfähigkeit der KMU gesteigert werden, die immerhin 99% der
Unternehmen in der EU repräsentieren.
1
Der Vorschlag ist daher den spezifischen
Bedürfnissen von KMU angepasst. Gleichwohl soll die neue europäische Rechtsform
auch von großen Unternehmen verwendet werden können. Durch den Vorschlag
sollen Unternehmen eine SPE einheitlich einfach und flexibel gründen können.
Bislang ist lediglich ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der
Europäischen Privatgesellschaft entworfen worden, welcher Thema dieser Arbeit ist.
Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil wird zunächst der Inhalt der VO
präsentiert. Darauf aufbauend werden die Begründungen der Kommission für den
jeweiligen Inhalt dargestellt. Der zweite Teil behandelt sodann die Rezeption
interessierter Kreise. In diesem Teil werden die Stellungnahmen ausgewählter
Kammern, Verbände und Vereine aus Deutschland zum SPE-Statut vorgestellt und
erläutert. Insbesondere sollen hier mögliche Änderungs-, Ergänzungs-, bzw.
Verbesserungsmöglichkeiten formaler oder inhaltlicher Art aufgezeigt werden. Die
daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen letztlich die Frage beantworten, wie der
VO-Vorschlag in Deutschland aufgefasst wurde und ob eine Kompetenznorm seitens
der EU gegeben ist, eine solche VO einzuführen.
2. Die Hauptinhalte der Verordnung im Überblick
Im zweiten Kapitel der vorliegenden Arbeit wird dem Leser ein Überblick über den
Inhalt des Vorschlags für das Statut der Europäische n Privatgesellschaft gegeben.
Die Gliederung lehnt sich zur Übersichtlichkeit an die Original-Gliederung des
Vorschlags an. Zusätzlich zum Inhalt der jeweiligen Artikel des VO-Vorschlags wird
der Autor zudem die Begründungen der Kommission einfließen lasse n, die
Aufschluss über die Absicht einiger Artikel geben sollen.
1
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/index_de.htm.

2
2.1. Grundlagen und Definitionen
Im Zuge des Small Business Act für Europa (SBA)
2
, der im Juni 2008 angenommen
wurde, schlägt die Kommission eine Verordnung für das Statut der Europäischen
Privatgesellschaft (im nachfolgenden VO genannt) vor. Das Statut für die
Europäische Privatgesellschaft (im nachfolgenden SPE) soll eine gemeinsame
europäische Gesellschaftsrechtsform schaffen. Diese Maßnahme soll den kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU) die ,,Geschäftstätigkeit der KMU im Binnenmarkt
erleichtern und folglich ihre Marktleistung verbessern"
3
. Der SBA definiert ,,KMU" als
Unternehmen, die maximal 250 Arbeitnehmer beschäftigen, deren jährliche
Umsatzerlöse maximal EUR 50 Millionen betragen oder die eine Bilanzsumme
aufweisen, die kleiner ist als EUR 43 Millionen.
4
Eine solche Förderung von KMU ist
sinnvoll, da diese 99% aller Unternehmen in der Union ausmachen.
5
Der Vorschlag
ist daher auf die spezifischen Bedürfnisse der KMU ausgerichtet und soll einen
einheitlichen Rechtsrahmen für die Gründung einer SPE in allen Mitgliedsstaaten
schaffen. Insbesondere auf die Kostensenkung bei Gründung einer solchen
Gesellschaft wurde in diesem Vorschlag besonders geachtet.
6
2
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts - und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Vorfahrt für KMU in Europa - Der ,,Small Business Act" für
Europa {SEK(2008) 2101} {SEK(2008) 2102} vom 25.06.2008.
3
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 2.
4
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (
K(2003) 1422) vom 20.05.2003, S. 2.
5
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/index_de.htm.
6
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 2.

3
Abbildung 1
7
Auf Regelungen, die das Arbeits- bzw. Steuerrecht, die Rechnungslegung oder die
Insolvenz betreffen, geht der Vorschlag nicht ein. Ebenfalls unbehandelt bleiben
vertragliche Rechte bzw. Verpflichtungen der SPE, sofern diese nicht durch die
Satzung geregelt werden. Die vorangegangenen Regelungen, die der Vorschlag
nicht umfasst, unterliegen dem jeweils anwendbaren innerstaatlichen Recht eines
Mitgliedsstaates bzw. dem Unionsrecht.
2.2. Allgemeine Bestimmungen
Im Kapitel 2.2. werden die allgemeinen Bestimmungen bezüglich der SPE
beschrieben. Die nachfolgenden Artt. 1 bis 4 VO definieren den Gegenstand, die
allgemeinen Begriffsbestimmungen, die Gründungsvora ussetzung sowie die
Regelungen, die auf die SPE Anwendung finden.
2.2.1. Gegenstand
Art. 1 der VO bestimmt ihren Gegenstand der Regelung . Die Artt. 1 bis 48 der VO
stellen sowohl die Voraussetzungen für die Gründung als auch die Bestimmungen
bei der Verwendung von Gesellschaften mit der Rechtsform der Europäischen
7
http://www.net4lawyer.com/wirecht/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Eckdaten.jpg.

4
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (Societas Privata Europaea im
Nachfolgenden ,,SPE") innerhalb der Europäischen Union dar.
2.2.2. Begriffsbestimmungen
Art. 2 VO enthält Legaldefinitionen. Im ersten Absatz werden in sieben Buchstaben
die Begriffe definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (a) VO sind ,,Anteilseigner" ein oder
mehrere Gründungsgesellschafter bzw. andere Personen, die namentlich in das
Anteilseignerverzeichnis gemäß der Artt. 15 bis 16 VO aufgenommen wurden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (b) VO bedeutet ,,Ausschüttung" einen finanziellen Vorteil
bzw. Nutzen, den ein Anteilseigner durch den Besitz ein oder mehrerer SPE -Anteile,
aus der SPE direkt oder indirekt zieht. Zu diesen Vorteilen zählen sowohl die
Übertragung von Zahlungsmitteln und Immobilien als auch ein Schuldbeitritt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (c) VO gilt als ,,Mitglied der Unternehmensleitung", wer ein
zur Geschäftsführung bzw. Vertretung befugtes Mitglied ist. Weiterhin zählen die
Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgane einer SPE zu den
,,Mitgliedern der Unternehmensleitung".
Der Art. 2 Abs. 1 lit. (d) VO definiert den Begriff ,,Leitungsorgan", welches durc h die
Satzung der SPE bestimmt wird. Dort wird festgelegt, wer zur Außenvertretung der
SPE befugt ist. Dies können ein bzw. mehrere geschäftsführende Mitglieder sein, die
gemäß Satzung entweder als Leitungsgremium im dualistischen System oder als
Verwaltungsgremium im monistischen System bestehen. Es handelt sich beim
Leitungsorgan daher entweder um ein Leitungsgremium oder ein
Verwaltungsgremium. Je nachdem, ob das monistische bzw. dualistische System
Anwendung findet.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (e) VO, der den Begriff ,,Aufsichtsorgan" definiert, ist dieses
ein Aufsichtsgremium, welches Kraft Satzung zur Aufsicht bzw. Kontrolle des
Leitungsorgans befugt ist.
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. (f) VO wird der ,,Herkunftsmitgliedsstaat" als das Mitgliedsland
bezeichnet, in welchem die SPE unmittelbar vor der Sitzverlegung in einen anderen
Mitgliedsstaat ihren ursprünglichen eingetragenen Sitz hatte.

5
Der Art. 2 Abs. 1 lit. (g) VO definiert den ,,Aufnahmemitgliedsstaat" als das
aufnehmende Mitgliedsland, in welches der SPE-Sitz verlegt wird.
Der Art. 2 Abs. 2 VO konkretisiert die ,,Ausschüttungen", die nach Art. 2 Abs. 1 lit. (b)
definiert werden. Demnach fallen unter ,,Ausschüttungen" auch der Erwerb von
Immobilien, die Rücknahme von Anteilen, sowie jede weitere Art der Rücknahme
von Anteilen.
2.2.3. Voraussetzungen für die Gründung einer SPE
Der Art. 3 VO regelt mit fünf Unterpunkten die Mindestvoraussetzungen für die
Gründung der SPE. Fälschlicherweise wird unter der betreffenden Überschrift von
,,Voraussetzungen" gesprochen, obwohl es sich um die Wesensmerkmale einer SPE
handelt. Danach muss das Kapital einer SPE in Anteile zerlegt sein. Die Haftung der
Anteilseigner beschränkt sich auf die Höhe des gezeichneten Kapitals respektive die
Erklärung über die Höhe der Zeichnung. Anteile der SPE dürfen weder gehandelt
noch öffentlich angeboten werden. Unter ,,öffentlich angeboten" definiert Art. 3 VO
die Verbreitung von Informationen, die die Angebotsbedingungen enthält, sodass
potentielle Anleger in der Lage sind eine Entscheidung über den Erwerb oder die
Zeichnung solcher Anteile zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen
von Vermittlern stammen. Eine Gründung kann durch ein oder mehrere juristische
und/oder natürliche Personen, die als Gründungsgesellschafter bezeichnet werden,
erfolgen. Hierbei werden juristische Personen als Gesellschaften im Sinne des Art.
48 Abs. 2 des EG Vertrages definiert. Ebenso wie Europäische Aktiengesellschaften
gemäß der VO Nr. 2001/2157 des Rates als Europäische Genossenschaften laut der
VO 1435/2003 des Rates und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
nach der VO 2137/85 des Rates und SPE's. Die SPE besitzt eine
Rechtspersönlichkeit.
2.2.4. Auf eine SPE anwendbare Bestimmungen
Art. 4 VO definiert, welche Bestimmungen auf die SPE anzuwenden sind. Demnach
sind diese VO sowie die Satzung der SPE anzuwenden, welche die
Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der geforderten Bestimmungen erfüllen muss.

6
Sofern die VO oder die SPE-Satzung mit den nach Anhang I enthaltenen
Mindestvoraussetzungen einen Punkt nicht eindeutig regelt, so greift stets das
nationale Recht des Mitgliedslandes, welches für Privatgesellschaften mit
beschränkter Haftung angewandt wird und in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz
hat. Weiterhin gelten die Vorschriften gemäß des ,,anwendbaren Rechts", welches
das Gemeinschaftsrecht umsetzen soll.
Abbildung 2
8
2.3. Gründung
In Kapitel 2.3. werden die Anforderungen hinsichtlich der Gründung einer SPE
bestimmt. Die Artt. 5 bis 13 VO regeln die Gründungsmöglichkeiten, die Eintragung,
den Satzungssitz sowie weitere gründungsrelevante Aspekte. Dabei wird auch auf
die Haftung bei Handlungen, die vor dem Eintrag der SPE stattfanden, eingegangen.
8
http://www.net4lawyer.com/wirecht/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Rechtsgrundlagen.jpg.

7
2.3.1. Gründungsmöglichkeiten
Der Art. 5 VO regelt die Gründungsmöglichkeiten einer SPE. So können SPE's
generell nach Maßgabe der VO gegründet werden. Bereits bestehende
Gesellschaften können zu einer SPE umgewandelt, verschmolzen oder gespalten
werden. Jedoch gilt hierbei stets das innerstaatliche Recht, welches auf die jeweilige
Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung anzuwenden ist. Die
Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft geht bei einer Umwandlung weder verloren
noch wird sie unterbrochen.
Abbildung 3
9
2.3.2. Name der Gesellschaft
Gemäß Art. 6 VO folgt auf den Unternehmensnamen der Zusatz ,,SPE", welcher
lediglich den SPE's vorbe halten ist. Unzutreffend ist hier der Titel des 6. Artikels, da
es sich nicht um den Namen der Gesellschaft handelt. Es handelt sich vielmehr um
den Namenszusatz zum Unternehmensnamen, der die Rechtsform einer
Unternehmung kennzeichnet. Ein sogenannter zwingender Rechtsformzusatz.
9
http://www.net4lawyer.com/wirecht/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Gruendung.jpg.

8
2.3.3. Gesellschaftssitz
Der Sitz der Gesellschaft wird in Art. 7 VO definiert, nach dem die SPE ihren
Gesellschaftssitz sowie ihre Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung im Bereich
der Gemeinschaft also innerhalb der europäischen Union hat. Nach dem Centros-
Urteil
10
des EuGH besteht keine Verpflichtung , den Gesellschaftssitz und die
Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedsstaat zu halte n. Dies
wurde so auch in Art. 7 VO übernommen.
2.3.4. Satzung
Nach Art. 8 Abs. 1 VO verfügt eine SPE stets über eine Satzung, welche die im
Anhang I genannten Punkte der VO regelt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO muss die Satzung der SPE in schriftlicher Form vorliegen
und von allen Gründungsgesellschaftern unterzeichnet sein.
Der Art. 8 Abs. 3 VO definiert die Wirksamkeit der Änderung der Satzung bzw.
weiterer Änderungen. Demnach werden Änderungen gegenüber den Anteilseignern,
dem Leitungsorgan und, falls vorhanden, dem Aufsichtsorgan ab dem Tage der
Unterzeichnung bzw. Anna hme der Änderung wirksam. Die Änderungen werden
gegenüber Dritten gemäß des anwendbaren innerstaatlichen Rechts wirksam, das
den Art. 3 Abs. 5, 6 und 7 der Richtlinie 68/151/EWG
11
umsetzt.
2.3.5. Eintragung
Art. 9 VO reglementiert i n drei Absätzen die Eintragung einer SPE. Der erste Absatz
legt das Register der Eintragung fest. Demnach wird eine SPE in das Register
desjenigen Mitgliedsstaates eingetragen, in dem sie ihren Gesellschaftssitz hat.
Diese Bestimmung stützt sich auf die primäre Gesellschaftsrechtsrichtlinie
10
Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1999. - Centros Ltd gegen Erhvervs - og Selskabsstyrelsen. - Ersuchen
um Vorabentscheidung: Højesteret - Dänemark. - Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung
durch eine Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit - Umgehung des nationalen Rechts - Ablehnung der
Eintragung. - Rechtssache C-212/97.
11
Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordi nierung der Schutzbestimmungen, die in
den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L
65 vom 14.3.1968], S. 6. f.

9
68/151/EWG.
12
Der zweite Absatz legt die Erlangung der Rechtspersönlichkeit der
SPE fest, die mit dem Tage der Eintragung wirksam wird. Im dritten Absatz wird die
Annahme der Unternehmensform SPE im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung
definiert. So wird die Unternehmensform SPE an den Tag rechtskräftig, an dem die
Verschmelzung durch die aufnehmende Gesellschaft oder die Spaltung durch die
übernehmende Gesellschaft in das Register eingetragen wurde.
2.3.6. Formalitäten für die Eintragung
In Art. 10 VO werden in sechs Absätzen die Formalitäten für die Eintragung einer
SPE bestimmt. Art. 10 Abs. 1 VO beschreibt die Antragsstellung auf Eintragung,
welche von den Gründungsgesellschaftern bzw. einer bevollmächtigten Person in
schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen hat.
In Art. 10 Abs. 2 VO werden Angaben und Dokumente definiert, die die
Mitgliedsstaaten bei Antragsstellung auf Eintragung der SPE von den
Gesellschaftern verlangen dürfen. Auf Verlangen müssen Angaben zum
Unternehmensnamen der SPE sowie der postamtlichen Adresse des
Gesellschaftssitzes gemacht werden. Weiterhin können Information zur Identifikation
von Personen, die vertretungs-, führungs- und/ oder kontroll-
/beaufsichtigungsberechtigt sind , verlangt werden. Angaben zum
Gesellschaftskapital, den jeweiligen Anteilsklassen insbesondere der Zahl innerhalb
der jeweiligen Anteilsklassen, dürfen erhoben werden. Des Weiteren kann die
gesamte Anzahl der Anteile als auch deren jeweiliger rechnerischer Pariwert oder
Nennwert der Anteile verlangt werden. Als Dokumente können sowohl die Satzung
als auch Spaltungs- und Verschmelzungsbeschlüsse angefordert werden.
Der Art. 10 Abs. 3 VO definiert die Form der Dokumente und Angaben nach dem
diese in der vorgeschriebenen Sprache, die das jeweilige anwendbare
innerstaatliche Recht bestimmt, vorzulegen sind.
12
Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in
den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L
65 vom 14.3.1968], S. 8.

10
In Art. 10 Abs. 4 VO werden zwei Voraussetzungen zur Verifizierung der
Rechtsgültigkeit der Angaben und Dokumente bestimmt. Zum einen die Überprüfung
der Angaben und Dokumente der SPE mittels einer Verwaltungs- /Justizbehörde.
Zum anderen die Beglaubigung der Angaben und Dokumente der SPE. Es darf nur
eine der beiden Voraussetzungen bei Antragsstellung von den
Gründungsgesellschaftern der SPE gefordert werden.
Der Art. 10 Abs. 5 VO reglementiert die Mitteilungspflichten bei Änderung der
Angaben und Dokumente der SPE an das zuständige Register binnen 14
Kalendertagen. Satzungsänderungen haben in ungekürzter Fassung dem Register
zugestellt zu werden.
Gemäß Art. 10 Abs. 6 VO wird die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragung der
SPE festgelegt.
2.3.7. Publikationspflichten
Der Art. 11 VO statuiert die Publikationspflichten und entspricht der Umsetzung des
Art. 3 der Richtlinie 68/151/EWG
13
. Demnach müssen Briefbögen, Bestellformulare
und die Website einer SPE mindestens sowohl Angaben zum Register (Art. 9 VO)
als auch die entsprechende Registernummer enthalten sowie den SPE-Namen, die
postamtliche Adresse des Gesellschaftssitzes und ggf. einen Hinweis, wenn die
Gesellschaft in Liquidation ist.
2.3.8. Haftung für Handlungen vor Eintragung einer SPE
Gemäß Art. 12 VO, der die Haftung für Handlungen vor Eintragung einer SPE
definiert, kann die SPE für Handlungen in ihrem Namen, die vor der Eintragung ins
Register stattfanden haften, sofern sie die Pflicht zur Haftung gegenüber Dritten
übernimmt. Tut die SPE dies nicht, so haften die Personen, die die Handlung getätigt
haben, gesamtschuldnerisch und in der Höhe unbegrenzt.
13
Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in
den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L
65 vom 14.3.1968], S. 6. f.

11
2.3.9. Zweigniederlassungen
Der Art. 13 VO handelt von den Zweigniederlassungen einer SPE, die stets dem
anwendbaren innerstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates unterliegen, in
dem sich die Zweigniederlassung befindet. Dies umfasst auch die jeweiligen
Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates.
14
2.4. Anteile
Im Kapitel 2.4. werden die Artt. 14 bis 18 VO vorgestellt, die auf Anteile der SPE
Anwendung finden. Die nachfolgenden Artt. bestimmen ebenfalls mögliche
Anteilsübertragungen und definieren, wie das Anteilseignerverzeichnis zu führen ist.
Weiterhin werden die Verfahren zum Ausschluss bzw. Ausscheiden eines
Anteilseigners festgelegt.
2.4.1. Anteile
In Art. 14 VO werden in vier Absätzen die Reglementierungen zu den Anteilen der
SPE bestimmt. Dem ersten Absatz nach werden im Verzeichnis der Anteilseigner die
Anteile der SPE aufgelistet. Der zweite Absatz verlangt die Kategorisierung der
Anteile mit denselben Rechten und Pflichten zu einer Kategorie.
Im dritten Absatz wird festgelegt, wie eine Satzungsänderung, die eine Änderung der
Rechte innerhalb einer Anteilskategorie zur Folge hat, zu beschließen ist. So muss
unter Vorbehalt des Art. 27 VO eine 2/3 Mehrheit der gesamten Stimmrechte aus
dieser betroffenen Anteilskategorie dem Beschluss zustimmen. Der vierte Absatz
bestimmt den Vertreter von SPE Anteilseigner-Gemeinschaften, wenn mehrere
Personen im Besitz eines SPE-Anteils sind, so ist derjenige automatisch in der
Vertretungsfunktion, dessen Name als Erstes für diesen Anteil im Anteilseigner-
Verzeichnis genannt wird. Letzteres gilt, sofern nichts anderes schriftlich der SPE
mitgeteilt wurde. Die Haftung einer solchen SPE Anteilseigner-Gemeinschaft erfolgt
gesamtschuldnerisch.
14
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von
Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden,
die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, (veröffentlicht im ABl. L. 395 vom 30.12.1989), S. 36.

12
2.4.2. Verzeichnis der Anteilseigner
Der Art. 15 VO regelt in drei Absätzen das Verzeichnis der Anteilseigner. Im ersten
Absatz wird die Pflicht über die Erstellung eines solchen Verzeichnisses dem
Leitungsorgan der SPE auferlegt. Sieben Mindestangaben muss ein solches
Verzeichnis enthalten. Die erste Angabe sind der Name und die Adresse eines jeden
Anteilseigners. Zweitens die Anzahl der Anteile vom jeweiligen Anteilseigner sowie
die Angabe des Nennwerts und rechnerischen Pariwertes. Sofern mehrere Personen
einen Anteil besitzen, regelt die dritte Mindestangabe, dass alle Personen
namentlich und mit ihrer Adresse angegeben werden sowie der gemeinsame
Vertreter für diese Anteilseigner-Gemeinschaft. Die vierte Mindestangabe bezieht
sich auf den Zeitpunkt an dem die Anteile erworben wurden. Fünftens müssen die
Angaben zur Höhe der Bareinlage gemacht werden, die ein Anteilseigner gezahlt hat
oder noch zu zahlen hat. Sofern statt einer Bareinlage eine Sacheinlage erfolgt,
fordert die sechste Mindestangabe die Angabe über Ar t und Wert der jeweiligen
Sacheinlage, die ein Anteilseigner bereits leistete oder noch leisten muss. Die siebte
und letzte Mindestangabe bezieht sich auf die Datumsangabe, wenn ein
Anteilseigner nicht mehr Eigner der SPE ist.
Der zweite Absatz verifiziert die im Verzeichnis gemachten Mindestangaben auf
Echtheit und Rechtsgültigkeit. Im dritten Absatz wird die Pflicht bestimmt, dass das
Leitungsorgan der SPE ein solches Verzeichnis aufbewahrt und es von
Anteilseignern und/ oder Dritten nach Aufforderung überprüfen lässt.
2.4.3. Übertragung von Anteilen
Der Art. 16 VO bestimmt die Übertrag ung der Anteile nach fünf Absätzen. Gemäß
Art. 16 Abs. 1 VO, müssen Beschlüsse über die Einführung/ Änderung von
Beschränkungen und/ oder Verboten zur Übertragung von Anteilen einstimmig von
allen betroffenen Anteilseignern akzeptiert werden.
Der Art. 16 Abs. 2 VO bestimmt die Notwendigkeit der Schriftform bei allen
Vereinbarungen zur Übertragung von Anteilen. Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO wird das
Leitungsorgan der SPE verpflichtet, bei Übertragung von Anteilen umgehend die
neuen Anteilseigner in das in Art. 15 VO genannte Anteilseigner-Verzeichnis,
aufzunehmen. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass die Übertragung gemäß dieser
VO und der Satzung der SPE erfolgt ist und der neue Anteilseigner nachweisen

13
kann, dass er diesen Anteil rechtmäßig erworben hat. Der Art. 16 Abs. 4 VO
definiert, wann eine Übertragung der Anteile wirksam erfolgt ist. So ist hinsichtlich
der SPE die Wirksamkeit an dem Tage, an dem diese die Mitteilung zur Übertragung
vom neuen Anteilseigner erhält. Hinsichtlich Dritten gilt die Wirksamkeit der
Übertragung erst an dem Tag, an dem die Eintragung in das Anteilseigner-
Verzeichnis erfolgt. Der Art. 16 Abs. 5 VO ist eine Schlussbestimmung, nach der
eine Übertragung der Anteile nur dann rechtsgültig ist, wenn diese nicht der VO, der
Satzung oder dem anwendbaren innerstaatlichem Recht zum Schutze von Personen
entgegensteht.
2.4.4. Ausschluss eines Anteilseigners
Der Ausschluss eines Anteilseigners wird in Art. 17 VO durch drei Absätze
bestimmt. Zunächst müssen, wie in Art. 17 Abs. 1 VO beschrieben, die Anteilseigner
einen Beschluss fassen, damit die SPE sodann den Antrag, einen Anteilseigner
auszuschließen, beim zuständigen Gericht stellen kann. Dieser Antrag muss
innerhalb von 60 Tagen nach der Beschlussfassung dem Gericht vorliegen.
Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass der auszuschließende A nteilseigner
der SPE und/ oder deren Interessen schwer geschadet hat oder seine Anteilseigner-
Eigenschaft der Geschäftstätigkeit der SPE nachteilig ist.
Während des Ausschlussverfahrens kann das Gericht gemäß Art. 17 Abs. 2 VO
dieses Artikels die Stimmrechte des Anteilseigners bis zur endgültigen
Gerichtsentscheidung aussetzen. Wird ein Ausschluss eines Anteilseigners
gerichtlich durchgesetzt, so entscheidet dieses, gemäß Art. 17 Abs. 3 VO, ob seine
Anteile durch die SPE und/ oder übrige Anteilseigner zu erwerben sind und zu
welchem Kaufpreis.
2.4.5. Ausscheiden eines Anteilseigners
Das Ausscheiden eines Anteilseigners richtet sich nach Art. 18 VO, der das
Ausscheiden in sechs Absätzen regelt. Gemäß Art. 18 Abs. 1 VO hat jeder
Anteilseigner das Recht auszuscheiden, wenn der Gesellschaftssitz in einen
anderen Mitgliedsstaat verlegt wird oder sich die Geschäftsbereiche grundlegend
geändert haben. Weiterhin ist es erlaubt auszuscheiden, wenn der SPE ein nicht
unerheblicher Anteil der Vermögenswerte vorenthalten werden oder eine Dividende

14
über 36 Monate nicht ausgeschüttet wurde, obwohl es aus finanzieller Sicht
vertretbar gewesen wäre.
Nach Art. 18 Abs. 2 VO ist der Anteilseigner verpflichtet, sein Ausscheiden in
Schriftform und mit einem Grund mitzuteilen.
Der Art. 18 Abs. 3 VO verpflichtet das Leitungsorgan ­ wenn die schriftliche
Mitteilung gemäß zweiten Punkt vorliegt ­ eine Beschlussfassung der Anteileigner
zu beantragen, bezüglich der Frage, wer zukünftig die Anteile des Ausscheidenden
übernehmen wird. Je nachdem was die Anteilseigner beschließen, können die
Anteilseigner selbst als auch die SPE die Anteile übernehmen.
Der ausscheidende Anteilseigner erhält gemäß Art. 18 Abs. 4 VO eine Mitteilung
darüber, ob die übrigen Anteilseigner die Ausscheidungsgründe akzeptieren und ob
diese die Frist von 30 Kalendertagen zur Beschlussfassung über den Erwerb der
Anteile des Ausscheidenden eingehalten haben.
Der Preis für diese Anteile wird gemäß Art. 18 Abs. 5 VO geregelt, sofern keine
Einigung erfolgt. Demnach besteht die Möglichkeit, den Wert der Anteile von einem
unabhängigen Sachverständigen bewerten zu lassen. Sofern auch durch einen
Sachverständigen keine Einigung erzielt werden kann, so kann das zuständige
Gericht/ die Verwaltungsbehörde einen Preis vorgeben, zudem die Anteile erworben
werden müssen.
Nach Art. 18 Abs. 6 VO besteht auch die Möglichkeit, dass einer der Anteilseigner
einen Antrag beim zuständigen Gericht ste llt, festzustellen, dass ein Anteilseigner
der SPE in seinen Interessen schwer geschädigt wurde. Wenn dies dem Geric ht
nachgewiesen werden kann, hat das Gericht die Möglichkeit, eine Übernahme der
Anteile des geschädigten Anteilseigners anzuordnen. Hierbei kann festgelegt
werden, dass entweder die SPE oder einer der übrigen Anteilsei gner die Anteile
erwerben muss, um somit dem geschädigten Anteilseigner ein Ausscheiden aus der
SPE zu ermöglichen.
Die Frist für einen solchen gerichtlichen Antrag beträgt 60 Kalendertage ab
Beschlussfassung der Anteilseigner gemäß dem dritten Punkt. Sofern kein
Beschluss nach 30 Kalendertagen ab Mitteilung über das Ausscheiden eines
Anteilseigners vorliegt, so kann ein gerichtlicher Antrag nach Ablauf der Frist
innerhalb der nächsten 60 Kalendertage gestellt werden.

15
2.5. Kapital
In Kapitel 2.5. definieren die Artt. 19 bis 25 VO das Kapital der SPE. So wird sowohl
die Höhe des Gesellschaftskapitals bestimmt als auch die Art der Einlage, die ein
Gründungsgesellschafter zu leisten hat. Es werden außerdem Ausschüttungen,
Kapitalherabsetzungen und die Art der Erstellung des Jahresabschlusses bestimmt.
2.5.1. Gesellschaftskapital
Das Gesellschaftskapital einer SPE wird in Art. 19 VO durch vier Kriterien bestimmt.
Das erste Kriterium ist die Ausweisung des SPE-Kapitals in Euro salvo jure des Art.
42 VO. Zur Erfüllung des zweiten Kriteriums muss das Kapital vollständig gezeichnet
werden. Eine vollständige Bezahlung der Anteile ist jedoch gemäß dem dritten
Kriterium nicht notwendig. Als Mindestkapitaleinlage wird im vierten Kriterium diese
auf die Höhe eines Euros festgesetzt. Diese niedrige Mindestkapitalanforderung
erleichtert Neugründungen.
15
Dem Gläubigerschutz wird ein solches Mindestkapital
nicht gerecht, jedoch reichen Eigentumsvorbehalte, persönliche Garantien und
Cashflow-Nachweise als Gläubigerschutz in der Praxis oft aus.
16
2.5.2. Für die Anteile zu entrichtendes Entgelt
Die Pflicht, für Anteile der SPE ein Entgelt zu entrichten, wird in Art. 20 VO durch
drei Absätze definiert. Nach Art. 20 Abs. 1 VO müssen Anteilseigner gemäß der
SPE-Satzung eine Einlage leisten. Je nach Vereinbarung hat dieses in bar oder als
Sachwert zu erfolgen. Gemäß Art. 20 Abs. 2 VO können Anteilseigner von der
Leistung des Entgelts nicht befreit werden, a ußer das Gesellschaftskapital würde
herabgesetzt werden. Laut Art. 20 Abs. 3 VO greift das jeweils anwendbare
innerstaatliche Recht ergänzend zu den vorherigen zwei Punkten.
2.5.3. Ausschüttungen
Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgen nach Art. 21 VO unter zwei
Voraussetzungen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO, der ersten Voraussetzung , darf das
Leitungsorgan der SPE eine Ausschüttung vorschlagen. Rücklagen, die gemäß
15
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 8.
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 8.

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Satzung nicht ausschüttungsfähig sind , dürfen nicht ausgeschüttet werden. Eine
Ausschüttung darf nur erfolgen, wenn die Schulden der SPE nach Ausschüttung
weiterhin durch die Vermögenswerte gedeckt sind, also keine Unterbilanz entsteht.
Hierbei werden ,,Schulden" und ,,Vermögenswerte" gemäß den entsprechenden
Vorschriften zur Rechnungslegung bestimmt.
17
Nach Art. 21 Abs. 2 VO, der zweiten Voraussetzung, ist das Leitungsorgan der SPE
­ sofern dies die SPE-Satzung vorschreibt ­ zur Abgabe einer
Solvenzbescheinigung vor Ausschüttung verpflichtet. Eine solche Bescheinigung
bestätigt, dass die SPE im Stande sein wird, ihre anfallenden Verbindlichkeiten bei
üblicher Geschäftstätigkeit zu begleichen. Weiterhin wird diese
Solvenzbescheinigung ,,veröffentlicht"
18
und den Anteilseignern gemäß einem
Beschluss nach Art. 27 VO zugestellt.
2.5.4. Rückforderung von Ausschüttungen
Bei Verletzung der in Art. 21 VO genannten Ausschüttungsvoraussetzungen darf die
SPE die Ausschüttungen gemäß Art. 22 VO zurückverlangen. Allerdings muss die
SPE nachweisen, dass die Anteilseigner Kenntnis hinsichtlich der Unvereinbarkeit
mit Art. 21 VO hatten oder zumindest grob fahrlässig nicht hatten.
2.5.5. Eigene Anteile
Der Art. 23 VO nennt sieben Kriterien, wie die SPE mit ihren eigenen A nteilen
umzugehen hat. Gemäß Art. 23 Abs. 1 VO, dem ersten Kriterium, darf die SPE die
Zeichnung eigener Anteile weder indirekt noch direkt vornehmen.
Für den Erwerb eigener Anteile durch die SPE, regelt der Art. 23 Abs. 2 VO, das
zweite Kriterium, dieselbe Geltung der Artt. 21 und 22 VO. Anteile, die die SPE
selbst erwirbt, müssen vollständig bezahlt sein. Die SPE muss außerdem stets über
einen ,,mindest-begebenen" Anteil verfügen.
17
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 8f.
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Leider definiert der Vorschlag nicht weiter, wo die Solvenzbescheinigung veröffentlicht werden soll.

17
Anteile, die die SPE selbst besitzt sowie deren Stimmrechte und nicht geldliche
Rechte werden gemäß Art. 23 Abs. 3 VO, dem dritten Kriterium, bei Beschlüssen
ausgesetzt, solange die SPE die Eigentümerin der Anteile ist.
Das vierte Kriterium, der Art. 23 Abs. 4 VO, bestimmt die Herabsetzung des
Gesellschaftskapitals, wenn die SPE ihre Anteile löscht.
Der Art. 23 Abs. 5 VO als fünftes Kriterium, sieht bei Verletzung der VO oder
Satzung beim Anteilserwerb durch die SPE, einen Verkauf oder eine Löschung der
erworbenen Anteile binnen einen Jahres.
Bei solchen Löschungen der Anteile unterliegen diese dem Art. 23 Abs. 6 VO, unter
Vorbehalt des Art. 23 Abs. 5 VO und der Satzung, dem anwendbaren
innerstaatlichen Recht.
Der Art. 23 Abs. 7 VO, als siebtes Kriterium, regelt die Anwendung dieses Artikels
auch für Fälle, in denen die Anteile von anderen Personen für die SPE erworben
wurden.
2.5.6. Kapitalherabsetzung
Art. 24 VO regelt die Kapitalherabsetzung in sieben Absätzen. Der Art. 24 Abs. 1 VO
regelt die Geltung der Artt. 21 und 22 VO bei Herabsetzung des
Gesellschaftskapitals. Danach dürfen Ausschüttungen nur erfolgen, wenn sie im
Einklang mit den in Art. 21 VO genannten Voraussetzungen stehen. Stehen diese
nicht im Einklang mit Art. 21 VO, so dürfen getätigte Ausschüttungen gemäß des Art.
22 VO zurückgefordert werden.
Nach dem Art. 24 Abs. 2 VO beschließen und veröffentlichen die Anteilseigner die
Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Daraufhin können die Gläubiger eine
gerichtliche Anordnung binnen 30 Kalendertagen nach Beschlussveröffentlichung
beantragen. Eine solche Anordnung verpflichtet die SPE, Sicherheiten zu ,,liefern"
19
.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger die Forderung bereits vor der
19
Gemeint ist hier wohl Sicherheiten zu ,,stellen".

18
Beschlussveröffentlichung hatte. Gemäß dem Art. 24 Abs. 3 VO muss der Gläubiger
für eine gerichtliche Anordnung nachweisen, dass ihm ein Ausfall seiner Forderung
droht und seitens der SPE bisher keine entsprechenden Sicherheiten gestellt
wurden. Erst mit einem solchen Nachweis kann das Gericht die SPE anweisen, dem
Gläubiger Sicherheiten zu stellen.
Art. 24 Abs. 4 VO benennt für die Wirksamkeit einer Kapitalherabsetzung drei
Kriterien. Gemäß dem ersten Kriterium wird eine Kapitalherabsetzung mit
Beschlussfassung wirksam, sofern die SPE zu diesem Zeitpunkt keine Gläubiger
hat.
Laut dem zweiten Kriterium wird eine Kapitalherabsetzung beim Vorhandensein von
Gläubigern erst dann wirksam, wenn diese die Frist von 30 Kalendertagen zur
gerichtlichen Antragsstellung nicht genutzt haben. Binnen dieser Frist müssen die
Gläubiger einen Antrag stellen, dass die SPE ihnen ausreichend Sicherheiten für
ihre Forderungen stellen muss. Verstreicht die Frist ungenutzt, so wird die
Herabsetzung am 31. Kalendertage nach Beschlussfassung wirksam.
Das dritte Kriterium gilt für den Fall, dass Gläubiger zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung vorhanden sind und diese fristgerecht einen gerichtlichen Antrag
stellen, dass die SPE den Gläubigern Sicherheiten stellt. In diesem Falle gilt eine
Kapitalherabsetzung erst, wenn das Gericht bekannt gibt, dass die SPE keine
Sicherheiten liefern muss. Entscheidet das Gericht allerdings nicht zu Gunsten der
SPE, so wird eine Kapitalherabsetzung an dem Tag wirksam , an dem die SPE die
gerichtliche Anordnung erfüllt hat.
Gemäß Art. 24 Abs. 5 VO darf der Betrag, der bei einer Kapitalherabsetzung dem
Verlustausgleich dient, nicht ausgeschüttet werden.
Kapitalherabsetzungen müssen nach dem Art. 24 Abs. 6 VO veröffentlicht werden.
Der Art. 24 Abs. 7 VO bestimmt die Verpflichtung, bei einer Kapitalherabsetzung die
Anteilseigner bezüglich ihrer Höhe der Beteiligung, allesamt gleich zu behandeln.

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2.5.7. Abschlüsse
Art. 25 VO regelt die Erstellung von Abschlüssen nach zwei Voraussetzungen. Zum
besseren Verständnis sollte hier die Verwendung des Begriffs ,,Jahresabschluss" an
Stelle des Begriffs ,,Abschluss" erfolgen.
Die Erstellung eines solchen Abschlusses erfolgt gemäß dem anwendbaren
innerstaatlichen Recht und ist die erste Voraussetzung. Selbe Rechte betreffen auch
die Abschlussprüfung, -vorlage, und ­veröffentlichung des Berichts. Das
anwendbare innerstaatliche Recht erstreckt sich auch auf die Buchführungspflichten
der SPE, für deren Erfüllung das Leitungsorgan der SPE verantwortlich ist.
2.6. Organisation der SPE
Das Kapitel 2.6. bestimmt mit den Artt. 26 bis 33 VO die Organisation der SPE. In
diesem Kapitel werden die Anforderungen an eine Unternehmensleitung sowie
deren Pflichten bestimmt. Zudem wird die Befugnis zur Außenvertretung definiert
und die Rechte Anteilseigner z.B. bei Anteilseignerbeschlüssen hinsichtlich formaler
und inhaltlicher Anforderungen festgelegt.
2.6.1. Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen, die Organisation der SPE betreffend, werden in Art. 26
VO durch zwei Absätze geregelt. Der Art. 26 Abs. 1 VO bestimmt das
Vorhandensein eines Leitungsorgans innerhalb der SPE, welches zur SPE-Leitung
und Vertretung befugt ist. Die Verantwortung gilt für alle Bereiche der SPE mit
Ausnahme derer, die durch die VO oder Satzung anderen zugesprochen werden.
Nach dem Art. 26 Abs. 2 VO bestimmen die Anteilseigner die SPE-Organisation
unbeschadet dieser VO.
2.6.2. Beschlüsse der Anteilseigner
Beschlüsse der Anteilseigner werden in Art. 27 VO in sieben Absätzen beschrieben.
Der Art. 27 Abs. 1 VO nennt 16 mögliche Fragen, von denen sieben durch einen
Anteilseignerbeschluss mit einfacher Mehrheit beantwortet/ geändert werden
können. Es handelt sich hierbei um Fragen, zur Genehmigung des

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Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783955499860
ISBN (Paperback)
9783955494865
Dateigröße
1.4 MB
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,4
Schlagworte
SPE Anteilseigner Politik Gesellschaftskapital Privatgesellschaft
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