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Der Einfluss von Steuern auf Konzernstrukturen: Eine empirische Untersuchung auf Basis europäischer Unternehmensdaten

©2012 Masterarbeit 99 Seiten

Zusammenfassung

Die getrennte Besteuerung einzelner Konzerngesellschaften richtet sich hauptsächlich nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates. Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten können resultieren, wenn Konzernstrukturen im Zusammenspiel mit verschiedenen nationalen Steuergesetzen, bilateralen und multilateralen Vereinbarungen sowie staatenübergreifenden Gesetzen stehen.
Die einfache Annahme, dass Konzerne als wirtschaftliche Einheit mehrerer rechtlich selbstständiger Kapitalgesellschaften der Erzielung von Einkommen zur Konsumbefriedigung der Anteilseigner dienen, führt zu der in der Theorie schon lange gewonnenen Erkenntnis, dass die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Herbeiführung legaler Minderbesteuerung als oberste Ziele der Konzernsteuerplanung einen wichtigen Teil der Steuerung eines Konzerns ausmachen. Die Errichtung einer effizienten Konzernstruktur gehört dabei mit zu den Kernaufgaben der Konzernsteuerplanung.
Die vorliegende Arbeit leistet dahingehend einen Erkenntnisgewinn, ob diese theoretisch vermuteten Auswirkungen der Besteuerung auf Konzernstrukturen empirisch nachzuweisen sind und wie stark die Konzernstrukturierung von der Besteuerung getrieben wird.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


3.2.2 Repatriierungsstrategien

Repatriierungsstrategien sollen eine Rückführung von operativen Gewinnen der Tochtergesellschaften zur Muttergesellschaft auf eine Art und Weise ermöglichen, welche die Steuerbelastung so gering wie möglich hält.[1] Hierbei sollen Doppel- und Mehrfachbelastungen vermieden und auf legalem Wege Minderbelastungen herbeigeführt werden.[2]

Die Umsetzung einer Repatriierungsstrategie durch eine entsprechende Strukturierung des Konzerns ist jedoch nur dann als sinnvoll zu erachten, wenn die resultierenden Steuervorteile größer sind als die für die steuerliche Optimierung anfallenden Kosten.[3] Unter den Repatriierungsstrategien lassen sich die Umleitung, die Umformung und die temporäre Abschirmung subsumieren.[4]

Fraglich ist nun in welchem Fall eine direkte Beteiligung vorteilhaft ist und in welchem Fall eine indirekte Beteiligung, also die Einschaltung einer Holding-Gesellschaft und somit die Implementierung einer Repatriierungsstrategie von Vorteil ist.[5] Hierbei soll, im Rahmen dieser Arbeit, lediglich die Gewinnausschüttung, nicht aber Fremdkapitalzinsen betrachtet werden. Die Auswirkungen der Besteuerung auf die Finanzierungspolitik im Konzern kann in der einschlägigen Literatur studiert werden. Entsprechend der obigen Annahme wird im Folgenden unter dem Steuersatz im Quellenstaat stets der Quellensteuersatz auf Dividenden zzgl. des Steuersatzes auf die der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinne verstanden.

3.2.2.1 Direkte Beteiligung

Eine direkte Beteiligung an einer Tochtergesellschaft liegt immer dann vor, wenn die Mutter die Anteile an der Tochtergesellschaft selbst im Anlagevermögen hält.[6] Eine indirekte Beteiligung liegt dagegen vor, wenn zwischen die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft mindestens eine Zwischengesellschaft geschaltet wurde.[7]

In welchen Fällen die direkte Beteiligung steuerlich bevorzugt wird, kann durch Fallunterscheidung verschiedener Steuersätze sowie unterschiedlicher Systeme zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, welche zwischen Quellenstaat und Sitzstaat der Mutter angewendet werden, herausgearbeitet werden.[8]

Im Falle einer Gewinnausschüttung ist eine direkte Beteiligung immer dann vorteilhaft gegenüber einer indirekten Beteiligung, wenn der Sitzstaat der Mutter die Ausschüttung von der Steuer befreit und die Besteuerung im Quellenstaat geringer ist als der Steuersatz im Sitzstaat der Mutter, denn letztlich wird dann nur dieser geringere Steuersatz bezahlt. Sollte bei der indirekten Beteiligung ebenfalls Freistellung und derselbe Steuersatz Anwendung finden[9], ist als Vorteil der direkten Beteiligung der geringere Kostenaufwand zu nennen[10], da die Implementierung und der Betrieb der Zwischengesellschaft entfallen, für die eine rein steuerliche Nutzung unterstellt wird.

Liegt dagegen ein Anrechnungssystem vor, so wird die Steuer auf das repatriierte Einkommen bei gegebenem Steuersatzverhältnis auf das Steuerniveau im Sitzstaat der Mutter hochgeschleust. Es wird also in jedem Fall der höhere Steuersatz im Sitzstaat der Mutter bezahlt.[11]

Steigt der Steuersatz im Quellenstaat jedoch über den Steuersatz im Sitzstaat der Mutter, verliert das Freistellungssystem seinen Vorteil, da sowohl bei beschränkter Anrechnung als auch bei Freistellung der höhere Steuersatz im Quellenstaat bezahlt wird.[12] Vorteilhaft wäre in diesem Fall lediglich ein unbeschränktes Anrechnungssystem, durch welches die Steuerbelastung auf das Niveau im Sitzstaat der Mutter herabgeschleust würde. Ein solches System ist in der Praxis jedoch kaum anzutreffen. Der Vorteil der direkten Beteiligung hängt also direkt mit dem Vorhandensein des Freistellungssystems zusammen. Ist dies nicht implementiert, kann durch eine indirekte Beteiligung ggf. eine günstigere Besteuerung erzielt werden (hierzu detaillierter in Abschnitt 3.2.2.2).

Aus der obigen Betrachtung kann für die direkte Beteiligung bei geringerem Steuersatz im Quellenstaat als im Sitzstaat der Mutter letztlich folgender Zusammenhang abgeleitet werden:

H 5: „Das Vorliegen eines Freistellungssystems erhöht die Wahrscheinlichkeit einer direkten Beteiligung, wenn die Besteuerung im Quellenstaat geringer ist als die Besteuerung im Sitzstaat der Mutter.“

3.2.2.2 Indirekte Beteiligung

Neben weiteren Gründen für eine indirekte Beteiligung sind auch maßgeblich steuerliche Aspekte ausschlaggebend.[13] Diese machen eine Umleitung, Umformung und temporäre Abschirmung von Einkünften, also die Implementierung einer Repatriierungsstrategie attraktiv.

3.2.2.2.1 Umleitung von Einkünften

Ziel der Umleitung von Einkünften ist es eine vorteilhaftere Dividendenroute herzustellen.[14] Die Ausschüttung soll also zunächst von einer zwischengeschalteten Holding-Gesellschaft vereinnahmt und anschließend von dieser an die Muttergesellschaft weitergeschüttet werden. Dabei können verschiedene Ziele verfolgt werden, darunter auch die Reduktion von Quellensteuern und die Reduktion von Anrechnungsüberhängen.[15]

Die Reduktion von Quellensteuern erweist sich immer dann als vorteilhaft, wenn im Sitzstaat der Mutter keine Hochschleusung auf das dortige Steuerniveau stattfindet.[16] Dies ist einerseits der Fall, wenn ein Freistellungssystem zur Anwendung kommt und andererseits, wenn wie bereits in Abschnitt 3.2.2.1 dargestellt eine höhere Besteuerung im Quellenstaat als im Mutterstaat besteht. Sowohl bei Freistellung als auch bei Anrechnung mit per-country-limitation kommt dann effektiv der höhere im Quellenstaat vorliegende Steuersatz zur Anwendung. Bei Freistellung wirkt sich jede Reduzierung der Quellensteuer direkt auf die Höhe der gesamten Steuerbelastung aus, bei Anrechnung nur solange eine Reduzierung von Anrechnungsüberhängen[17] stattfindet. Jede weitere Reduzierung führt lediglich zu einer Umverteilung des Steueraufkommens.[18] Je höher der Quellensteuersatz ist, desto größer sind die potentiellen steuerlichen Vorteile einer indirekten Dividendenroute.

Zusätzlich kann eine Reduzierung oder gar Vermeidung von Anrechnungsüberhängen durch die Zwischenschaltung einer Holding bewirkt werden, welche Einkünfte aus mehreren Ländern vereinnahmt und damit im Endeffekt eine over-all-limitation hervorruft. Das entsprechende Holding-Land muss hierzu entweder selbst ein Anrechnungssystem mit over-all-limitation oder ein Befreiungssystem anwenden. Der Vorteil durch eine Umleitung der Dividenden ist auch in diesem Fall umso größer, je höher die Steuersatzdifferenz zwischen der Quellensteuer im Sitzstaat der Tochter und der Steuer im Sitzstaat der Mutter ist.

Aus den oben ausgeführten Überlegungen lässt sich die nachfolgend dargestellte Hypothese für die Höhe des Quellensteuersatzes und die daraus resultierende Anreizwirkung auf die Strukturierung des Konzerns ableiten.[19]

H 6: „Ein hoher Quellensteuersatz zwischen dem Sitzstaat der Mutter und dem Sitzstaat der Tochter erhöht die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer indirekten Beteiligung.“

3.2.2.2.2 Umformung von Einkünften

Ziel der Umformung von Einkünften ist es, ausländische Einkünfte in eine Einkunftsart umzuformen, die wegen bestehender DBA vorteilhafter behandelt werden, als die ursprüngliche Art von Einkünften.[20] Das in der Literatur meist zu findende Beispiel hierfür ist die Vergabe von verzinslichen Gesellschafterdarlehen anstatt von Eigenkapital. Je nach Strukturierung der Fremdkapitalvergabe und der steuerlichen Regelungen auf Ebene von Tochter-, Zwischen- und Muttergesellschaft kann dieses Vorgehen sehr vorteilhaft sein. Dies gilt sowohl für die Fremdkapitalvergabe zwischen Tochter- und Zwischengesellschaft als auch für die Fremdkapitalvergabe von der Mutter- zur Zwischengesellschaft.

Die Vorteilhaftigkeit einer solchen Strukturierung wird häufig durch Regelungen ähnlich der in Deutschland gültigen Hinzurechnungsbesteuerung[21] durchbrochen, sodass die Zwischen- und die Tochtergesellschaften bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen haben, um eine solche Durchbrechung des Trennungsprinzips zu vermeiden.[22]

Je höher die potentielle Steuerersparnis ist, desto größer ist der Anreiz eine solche Strukturierung vorzunehmen. Auf die potentielle Steuerersparnis wirkt sich einerseits die Differenz aus, welche zwischen dem Steuersatz bei Abzug der Zinsen bei der einen Gesellschaft und dem Steuersatz bei Veranlagung der Zinsen bei der anderen Gesellschaft besteht und andererseits die Quellensteuersatzdifferenz zwischen Zinsen und Dividenden.[23] Je höher also der Quellensteuersatz auf Dividenden ist, desto wahrscheinlicher ist die Vorteilhaftigkeit einer solchen Gestaltung. Diese Tatsache unterstreicht noch einmal die bereits im vorangegangenen Abschnitt abgeleitete Hypothese 6.

3.2.2.2.3 Temporäre Abschirmung von Einkünften

Diese Repatriierungsstrategie ist insbesondere für Muttergesellschaften interessant, deren Sitzstaat ein Anrechnungssystem unterhält.[24] Die Anrechnung führt im Sitzstaat der Mutter zu einer Hochschleusung auf das dortige Steuerniveau, falls der Steuersatz höher ist als im Quellenstaat.[25] Zwar kann die Hochschleusung durch eine Thesaurierung bei der Tochter verhindert werden[26], jedoch könnten die vorhandenen Mittel ggf. bei einer der anderen Konzernunternehmungen bei rentableren Projekten eingesetzt werden. Durch das Zwischenschalten einer Holdinggesellschaft in einem Freistellungsstaat, kann einerseits die Hochschleusung auf das Steuerniveau des Sitzstaates der Mutter verhindert und andererseits das Finanzierungsproblem gelöst werden. Denn die Holding kann die Ausschüttungen von einer oder von mehreren Tochtergesellschaften vereinnahmen und diese Finanzmittel dann bedarfsorientiert als Eigen- oder Fremdkapital an die entsprechenden Tochtergesellschaften vergeben[27], Mittel für neue Investitionsprojekte bereitstellen[28] oder aber unter nun vorteilhafteren Rahmenbedingungen an die Mutter ausschütten. Je länger eine Ausschüttung an die Mutter hinausgezögert wird, desto stärker wirken sich Steuerstundungs-[29] und Zinseffekte[30] aus[31], welche durch das Aufschieben der Besteuerung entstehen.

Letztlich kann aus obigem Zusammenhang und dem Umkehrschluss aus Abschnitt 3.2.2.1 folgende Hypothese abgeleitet werden.

H 7: „Das Vorliegen eines Anrechnungssystems erhöht die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Beteiligung, wenn die Besteuerung im Quellenstaat geringer ist, als die Besteuerung im Sitzstaat der Mutter.“

Wie bereits in Abschnitt 3.2.2.1 dargestellt, führt das Vorliegen eines höheren Steuersatzes im Quellenstaat als im Sitzstaat der Mutter dazu, dass sowohl beim Freistellungs- als auch beim Anrechnungssystem mit per-country-limitation dieselbe Steuerbelastung resultiert, nämlich die Steuerbelastung im Quellenstaat.[32] Dementsprechend sollte das vorherrschende System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keine Auswirkung auf die Konzernstruktur aufweisen. Lediglich die Höhe der Steuersätze sollte sich in diesem Fall auf die Strukturierungsentscheidung auswirken (siehe Abschnitt 3.2.2.2.1 sowie 3.2.2.2.2).

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen lässt sich unter Vorbehalt[33] die nachfolgend dargestellte Hypothese ableiten.

H 8: „Das Vorliegen eines Freistellungs- oder Anrechnungssystems hat keinen signifikanten Einfluss auf die Konzernstruktur, wenn der Steuersatz im Quellenstaat gleich hoch oder höher ist, als im Sitzstaat der Mutter, denn dann ist der Einfluss der Steuerhöhe ausschlaggebend.“

4 Empirischer Teil

4.1 Ziele und Methodik der Analyse

4.1.1 Ziele

Zielsetzung der empirischen Analyse ist es anhand von Paneldaten, die tatsächlichen in der Realität beobachtbaren Auswirkungen der nationalen und internationalen Besteuerung auf die Strukturierung von Konzernen zu untersuchen. Hierfür soll unter Anwendung verschiedener empirischer Verfahren festgestellt werden, ob sich die in Abschnitt 3 analytisch hergeleiteten Hypothesen anhand der vorliegenden Unternehmens- und Länderdaten bestätigen lassen oder nicht. Anknüpfend an die empirische Überprüfung der Hypothesen in Abschnitt 4.2 folgt mit Abschnitt 4.3 eine kritische Würdigung der gesamten Ergebnisse und der Versuch einen Ausblick dafür zu geben, wie stabilere Ergebnisse erzielt werden könnten und welche Aspekte der nationalen und internationalen Besteuerung mit geeigneteren Daten noch genauer untersucht werden könnten.

4.1.2 Beschreibung des zugrunde liegenden Datensatzes

Der empirischen Analyse liegt ein Datensatz der Datenbank AMADEUS zugrunde. In dieser durch das Bureau van Dijk (BvD) erstellten Datenbank findet sich neben Datensätzen für Jahresabschlussdaten mehrerer Jahre auch der dieser Arbeit zugrunde liegende Ownership-Datensatz, der jedoch nur für jeweils ein einzelnes Jahr verfügbar ist. Um eine Analyse über Paneldaten zu ermöglichen und um für unbeobachtete zeitliche Effekte kontrollieren zu können, wurden die Ownership-Datensätze der Jahre 2008 und 2009 aus einem Backup der AMADEUS-Datenbank extrahiert.[34]

Der Ownership-Datensatz ist für verschiedene Dimensionen verfügbar (Ultimate Owner[35], Domestic Ultimate Owner[36], Shareholders[37], Immediate Owners[38] und Subsidiary), wobei der nachfolgenden Analyse die Subsidiary-Betrachtung zugrunde gelegt wird. Bei dieser werden je Beobachtung eine Mutter-Tochter-Beziehung und Eigenschaften der Tochter sowie Eigenschaften der Beziehung dargestellt.[39] Hat ein Unternehmen fünf Töchter, so taucht das Unternehmen in fünf Beobachtungen als Mutter auf. Hat eine der Töchter wiederum selbst ein Tochterunternehmen, taucht es einmal als Tochter und einmal als Mutterunternehmen in zwei verschiedenen Beobachtungen auf.

Insgesamt enthält der Datensatz 8.100.817 solcher Beobachtungen[40], welche jedoch bereits bei der Erstellung des Datensatzes entsprechend der Größe der Tochterunternehmen[41] in separierbare Teildatensätze für sehr große, große, mittelgroße und kleine Unternehmen gegliedert wurden.[42]

Für die nachfolgende Analyse werden zunächst nur Beobachtungen mit der Einstufung sehr groß und groß mit insgesamt 2.949.166 Beobachtungen[43] verwendet, da zu vermuten ist, dass die Grundvoraussetzung für die Sinnhaftigkeit einer steuerlich motivierten Konzernstrukturierung, welche in der Übertreffung der verursachten Kosten durch die erzielte Steuerersparnis zu sehen ist, leichter erfüllt werden kann, je größer das Unternehmen ist, bei welchem die Steuerplanung durchgeführt wird. Nach Bereinigung des Teildatensatzes verbleiben zunächst 2.056.284 Beobachtungen[44] mit Tochterunternehmen aus 202 und Mutterunternehmen aus 42 verschiedenen Ländern[45], welche als Ausgangspunkt für die empirische Analyse verwendet werden.

Unter die Bereinigung fällt die Eliminierung doppelter Beobachtungen und von Beobachtungen, bei denen essentielle Daten (z.B. die ID-Nummer der Tochter) fehlen. Zudem werden Beobachtungen gelöscht, bei denen die direkte und/oder totale[46] Beteiligung geringer ist, als 50,01%, da davon ausgegangen wird, dass in diesem Fall keine Möglichkeit mehr besteht, die Steuerplanung der Gesellschaft an der die Beteiligung gehalten wird, nach den eigenen Wünschen zu gestalten.[47]

Problematisch auswirken könnte sich, dass die in der Ownership-Datenbank enthaltenen Daten des BvD nicht zur empirischen Untersuchung steuerlicher Einflussfaktoren erhoben wurden und dass die Ownership-Datenbank weder steuerliche Unternehmensdaten beinhaltet (z.B. Vor- und Nachsteuergewinne) und auch für einen großen Teil der in den Beobachtungen enthaltenen Unternehmen keine handelsrechtliche Jahresabschlussdaten zur Verfügung stehen. Der Einbezug dieser Daten in die Analyse würde daher zum Verlust eines großen Teils der Beobachtungen führen.

Zudem werden lediglich einzelne Beteiligungspaarungen dargestellt, sodass zahlreiche Transformationen durchgeführt werden mussten (siehe hierzu Abschnitt 4.1.4). Dies könnte möglicherweise dazu führen, dass nicht alle Unternehmen eines Konzerns erfasst und Teile der Konzernstruktur somit nicht untersucht werden können.

Ein weiteres Problem, das durch die Struktur der Ownership-Datenbank aufgeworfen wird, ist, dass der größte Teil der Beobachtungen Verbindungen zwischen europäischen Unternehmen aufweist. Dies kann insbesondere bei der empirischen Hypothesenprüfung unter Einbezug der Quellensteuer zu Verzerrungen führen, da innerhalb der EU durch die MTR keine Quellensteuern erhoben werden können, alle anderen Auswirkungen auf die Konzernstruktur bleiben jedoch unabhängig davon erhalten.

Neben den Ausgangsdaten des Ownership-Datensatzes des BvD wurden weitere Datenquellen für die Erhebung verschiedener Kontrollvariablen verwendet. Für eine Darstellung der Kontrollvariablen sowie deren Quellen wird auf Anhang 8, S. XIV verwiesen.

4.1.3 Annahmen

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die durch das BvD erstellten Daten vollständig und fehlerfrei sind. Insbesondere dadurch, dass das BvD verschiedene Quellen[48] nutzt und auch eigene Recherche betreibt, besteht die Möglichkeit, dass Informationen fehlerhaft, unvollständig und/oder veraltet sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Höhe der direkten und totalen Beteiligungsquoten sowie bezüglich der Verbindung von Mutter und Tochter innerhalb einer Beobachtung. Jedoch ist durch die ständige Verifizierung sowie Aktualisierung der im Datensatz enthaltenen Daten die grundsätzliche Korrektheit anzunehmen. Im Hinblick auf die umfangreichen Transformationen zur Identifikation der Beteiligungsketten, muss explizit davon ausgegangen werden, dass die ID-Nummer der Tochter einer Beobachtung der ID-Nummer der Mutter einer anderen Beobachtung entspricht, wenn beide Unternehmen identisch sind. Ist diese Annahme nicht erfüllt, muss die Kettenidentifikation als fehlerhaft betrachtet werden.[49]

Bzgl. der Verbindungen im Datensatz muss weiterhin angenommen werden, dass Unternehmen, welchen im Datensatz keine Tochter bzw. keine Mutter zugeordnet werden kann, tatsächlich auch die unterste Tochter bzw. die Spitzeneinheit in der Beteiligungskette ist. Außerdem wird davon ausgegangen, dass Zwischengesellschaften, also Unternehmen, welche sowohl mindestens eine Mutter als auch mindestens eine Tochter aufweisen, als Holding fungieren und dass die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft zumindest nachrangig der steuerlichen Optimierung dient.

Bei der Bestimmung direkter und indirekter Beteiligungen wird zunächst angenommen, dass nicht nur bei Beteiligungsketten mit zwei Gliedern, sondern auch bei einer Beteiligungskette mit einer Kettenlänge von über zwei Gliedern eine direkte Beteiligung vorliegt, sofern in der gesamten Kette nur eine länderübergreifende Verbindung vorliegt und gleichzeitig alle Unternehmen außer der untersten Tochtergesellschaft in demselben Land ansässig sind.

Um eine indirekte Beteiligung soll es sich immer dann handeln, wenn mehr als eine länderübergreifende Verbindung in der Beteiligungskette vorliegt, also in mindestens zwei vom Sitzstaat der Mutter unterschiedlichen Ländern auch Tochtergesellschaften ansässig sind.

Da Unternehmensplanung nicht nur Steuerplanung umfasst[50], sondern auch weitere teilweise bedeutend wichtigere Aspekte zum Tragen kommen, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Unternehmen auch tatsächlich alle notwendigen Bedingungen beachten (Voraussetzungen, Anträge, ausschließende Bedingungen), um eine möglichst vorteilhafte Besteuerung zu erreichen. Da in dieser Arbeit bereits davon ausgegangen wird, dass die Strukturierung des Konzerns zumindest untergeordnet auch der Steueroptimierung dienen soll, wird weiter davon ausgegangen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt[51], alle Anträge eingereicht[52] und alle ausschließenden Bedingungen sowie Regelung gegen Steuervermeidung beachtet werden und somit die bestmögliche Besteuerung resultiert, welche unter der gegebenen Konzernstruktur denkbar ist. Unter die Regelungen zur Steuervermeidung fallen unter anderem die mit der in Deutschland gültigen Hinzurechnungsbesteuerung[53], Subject-to-tax-Klausel[54] sowie Switch-over-Klausel[55] vergleichbaren Regelungen. Diese werden per Annahme also nicht in die Betrachtung einbezogen, könnten aber gegebenenfalls im Rahmen einer weiterführenden empirischen Analyse einbezogen werden.

4.1.4 Empirische Vorgehensweise

Aus der Zielsetzung der empirischen Analyse, die Auswirkungen der Besteuerung auf die horizontale sowie vertikale Konzernstruktur in der Realität zu untersuchen, ergibt sich eine in mehrere Schritte gegliederte Vorgehensweise. Um die in der Realität vorliegenden vertikalen Beteiligungsketten zu erhalten, müssen zunächst aus den im Datensatz enthaltenen Beobachtungen Beteiligungsketten identifiziert werden. Sind diese ermittelt, können die Beteiligungsketten, welche eine Länge von mehr als drei Gliedern aufweisen, in Teilketten aufgeteilt werden, um Paarungen indirekter Beteiligungen zu erhalten. Zudem kann nun, da die Beteiligungsketten mit deren Spitzeneinheit identifiziert sind, der gesamte im Datensatz enthaltene Konzern bestimmt werden, wodurch eine Analyse der horizontalen Konzernstruktur ermöglicht wird. Basierend auf diesen drei Grunddateien, deren Ausarbeitung im Nachfolgenden kurz dargestellt werden soll[56], werden dann detaillierte Anpassungen vorgenommen um die empirische Hypothesenprüfung (siehe Abschnitt 4.2) durchzuführen.[57]

4.1.4.1 Identifikation der Beteiligungsketten

Ziel ist es die vertikale Konzernstruktur im Rahmen der einzelnen Beteiligungsketten zu identifizieren.

Grundlage der Identifikation der Beteiligungsketten ist zunächst, sicherzustellen, dass die ID-Nummer der Tochterunternehmen[58] sowie die ID-Nummer der Mutterunternehmen in demselben Format dargestellt sind, andernfalls kann nicht festgestellt werden, welche Mutter auch Tochter ist und umgekehrt.

Zu diesem Zweck muss sichergestellt werden, dass lediglich numerische Zeichen in den IDs enthalten sind. Um die Länderverortung der einzelnen Gesellschaften nicht zu verlieren und so eine Verwechslung zweier Gesellschaften aus unterschiedlichen Ländern mit demselben numerischen Zeichen zu riskieren, wird eine länderspezifische Zahl zu den IDs zuaddiert.

Der nächste Schritt gilt der Identifikation der untersten Gesellschaften der Beteiligungsketten. Hierzu muss analysiert werden, welche Tochtergesellschaften in den vorhandenen Beobachtungen selbst keine Muttergesellschaften sind.

Entsprechend der Annahmen in Abschnitt 4.1.3 muss es sich bei diesen Tochterunternehmen um die unterste Gesellschaft der jeweiligen Beteiligungskette handeln.

Im nächsten Schritt werden nun diejenigen Gesellschaften identifiziert, die als Mutter an der Mutter der untersten Gesellschaften beteiligt sind. Diese werden nun als drittletztes Glied an die Beteiligungskette angeknüpft. Der zuletzt beschriebene Schritt wird bis zu einer Kettenlänge von dreizehn Gliedern wiederholt.[59]

Die so resultierende Datei umfasst insgesamt 1.893.247 Beteiligungsketten mit einer Länge von zwei bis dreizehn Gliedern.[60]

4.1.4.2 Aufteilung der Beteiligungsketten

Ausgangspunkt für die Aufteilung der Beteiligungsketten ist die aus der Kettenidentifikation resultierende Datei mit den vollständig identifizierten Beteiligungsketten.[61]

Im ersten Schritt werden alle Beteiligungsketten mit einer Länge von zwei als direkte Beteiligungen markiert. Alle Beobachtungen mit einer Kettenlänge von drei und mehr werden zunächst als indirekte Beteiligungen markiert, wobei in einem nächsten Schritt überprüft werden muss, ob dies auch tatsächlich der Fall ist.[62] Dabei werden nun Beteiligungsketten, bei denen nur eine internationale Verbindung zwischen der untersten Tochtergesellschaft und der sie beherrschenden Zwischengesellschaft vorliegt, als direkte Beteiligungen markiert, und die beiden entsprechenden Länder als Verknüpfungsstelle festgeschrieben. Für alle weiteren drei- oder mehrgliedrigen Beteiligungsketten wird die Markierung als indirekte Beteiligung entfernt, wenn nur eine länderübergreifende Verbindung innerhalb der Beteiligungskette existiert.

Für die verbleibenden, als indirekte Beteiligungen markierten Beobachtungen, werden nun diejenigen Länder identifiziert über welche die Beteiligungsketten gehalten werden. Erstreckt sich eine Beteiligungskette dabei über mehr als drei Länder, muss die entsprechende Kette aufgeteilt werden, sodass mehrere Ketten mit je drei Ländern als Anknüpfungspunkt entstehen.

In der resultierenden Datei sind insgesamt 1.189.817 Beobachtungen enthalten von denen 1.142.127 als direkte Beteiligungen und 47.690 als indirekte Beteiligungen markiert sind. In den direkten Beteiligungen sind jedoch noch 879.282 rein nationale Verbindungen enthalten, welche im Fall der indirekten Beteiligungen bereits entfernt wurden, sodass sich das tatsächlich in die spätere Hypothesenprüfung eingehende Verhältnis mit 5,5:1 etwas relativiert.

4.1.4.3 Identifikation des Konzerns

Ausgangspunkt für die Identifikation aller zu einem Konzern gehörenden Unternehmen ist die aus der Kettenidentifikation resultierende Datei.[63]

Die bisher bestehende Strukturierung der Beteiligungskette, welche vom untersten Tochterunternehmen bis hin zur Spitzeneinheit aufgebaut wurde, muss umgedreht werden, sodass die Spitzeneinheit als erstes Unternehmen in der Beteiligungskette auftaucht und dann die Tochterunternehmen in hierarchisch korrekter Reihenfolge darunter auftauchen.

Im nächsten Schritt kann nun die ID-Nummer der Mutter als Konzern-ID-Nummer definiert werden. Alle Unternehmen, welche dieselbe Spitzeneinheit aufweisen, gehören nun zu demselben Konzern.

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, welche in mehreren vertikalen Beteiligungsketten des Konzerns auftauchen, mehrfach in die spätere Hypothesenprüfung eingehen, müssen eben diese doppelten Beobachtungen ausgeschlossen werden.

Einschränkend muss hier erwähnt werden, dass bei allen Konzernen mit einer Kettenlänge von dreizehn nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass es sich tatsächlich um den Konzern handelt der hier identifiziert wurde oder nur um einen Teilkonzern, da bei längeren Beteiligungsketten die Spitzeneinheit noch nicht zur Beteiligungskette hinzugefügt wurde. Dementsprechend wird (fälschlicherweise) eine Zwischengesellschaft als Konzernmutter definiert. Die Anzahl an Konzernunternehmen ist daher systematisch unterbewertet. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Auswirkungen in Grenzen halten, da lediglich 3.289 Beteiligungsketten mit einer Länge von dreizehn im Datensatz enthalten sind.

In der resultierenden Datei der Konzernidentifikation sind 2.350.039 Konzernunternehmen enthalten, welche sich auf 169.321 Konzerne verteilen, wobei die meisten (ca. 70%) zwei bis fünf Konzernunternehmen aufweisen.[64]

4.1.4.4 Anfügen weiterer Daten an die Grunddateien

Ausgangspunkt für das Anfügen weiterer Daten sind die aus der Identifikation, die aus der Aufteilung der Beteiligungsketten sowie die aus der Gruppenidentifikation resultierenden Dateien.[65]

Angefügt werden einerseits landesspezifische Informationen (z.B. BIP, Inflationsrate, etc.) sowie länderbeziehungsspezifische Informationen (z.B. Quellensteuermethode, Doppelbesteuerungsvermeidung, etc.). Im Falle der vollständigen Ketten geschieht letzteres auf jeder einzelnen Stufe (also zwischen Land 1 und Land 2, zwischen Land 2 und Land 3, etc.), im Falle der aufgeteilten Ketten wird die Einspielung einerseits für die direkten Beteiligungen zwischen Land 1 und Land 2 vorgenommen, andererseits für die indirekten Beteiligungen zwischen Land 1 und Land 3. Für die identifizierten Konzerne wird eine Zufügung der entsprechenden Kontrollvariablen erst im Rahmen der Hypothesenprüfung (siehe Abschnitt 4.2.2) erfolgen.[66]

Als problematisch muss hier erwähnt werden, dass für einige im Datensatz enthaltenen Länder und Länderbeziehungen keine Daten erhoben werden konnten. Dementsprechend können die mit diesen Ländern in Verbindung gebrachten Beobachtungen nicht in die im nachfolgenden Abschnitt dargestellte empirische Hypothesenprüfung einbezogen werden.

4.2 Empirische Hypothesenprüfung

Die empirische Hypothesenprüfung der in Abschnitt 3 aufgestellten Hypothesen knüpft abhängig von eben diesen Hypothesen sowie von den erwarteten Auswirkungen auf die Konzernstruktur an unterschiedliche steuerliche Regelungen an und es werden abhängig davon, welche steuerliche Regelung untersucht wird, unterschiedliche Kontrollvariablen einbezogen. Eine Darstellung dieser erfolgt dementsprechend in nachfolgenden Abschnitten, in denen eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Hypothesen stattfindet.

Da es bei den in dieser Arbeit verwendeten Mikrodaten aufgrund nicht-konstanter Varianz der unkorrelierten Störgrößen zur Verletzung der Annahme der Homoskedastizität im Gauss-Markov-Theorem[67] kommen kann und hierdurch eine Ineffizienz der linearen Schätzer durch Verzerrung derer Standardfehler resultieren könnte[68], wird zur Vermeidung eben dieser Heteroskedastizität in den nachfolgenden Regressionsanalysen stets mit robusten Standardfehlern[69] gearbeitet. Da ferner davon auszugehen ist, dass die Entscheidung bzgl. der Konzernstruktur von der Spitzeneinheit ausgeht und dadurch grundsätzlich eine Korrelation der Störgrößen resultieren kann, wird zudem mit cluster-robusten Standardabweichungen gearbeitet.[70]

Um für unbeobachtete Zeit- und Brancheneffekte sowie im nationalen Fall zusätzlich für unbeobachtete Landeseffekte zu kontrollieren, werden in den jeweiligen Regressionen entsprechende Dummy-Variablen verwendet.[71]

4.2.1 Auswirkungen auf die Länge der Beteiligungsketten

Entsprechend der theoretischen Herleitung des Einflusses steuerlicher Regelungen auf die Länge von Beteiligungsketten in den Abschnitten 3.1.1 sowie 3.2.1.1, ergaben sich die nun empirisch zu überprüfende Hypothesen H 1 sowie H 4.[72]

Ausgangspunkt für die Hypothesenprüfung sind die vollständig identifizierten Beteiligungsketten (siehe Abschnitt 4.1.4.1).

In beiden Fällen stellt die logarithmierte Länge der Beteiligungsketten die abhängige Variable dar. Als unabhängige Variablen gehen einerseits die zu untersuchenden Einflussfaktoren „ cascade “ sowie „ EU “ und andererseits steuerliche („ group “, „ lcarryf “, „ lcarryb “ und „ kst “) sowie nicht-steuerliche Kontrollvariablen („ ln_gdp_pc “, „ ln_gdp “, „ crisk “ und „ ln_dist “) ein.[73] Da sowohl logarithmierte, als auch nicht logarithmierte unabhängige Variablen einbezogen werden, wird ein log-log Modell in ersteren und ein log-lin Modell in letzteren verwendet.[74] Es kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen bzgl. der Länge von Beteiligungsketten in einem Konzern korreliert sind, dementsprechend werden cluster-robuste Standardfehler auf Konzern- und Jahresebene verwendet.

Es wird vermutet, dass die Möglichkeit Gewinne und Verluste zweier Konzerngesellschaften miteinander zu verrechnen zu einer längeren Beteiligungskette führt, da trotz Trennungsprinzip eine Verrechnung von Verlusten stattfinden kann und so kein Nachteil durch nicht-verrechenbare Verluste resultieren sollte. Existiert eine solche Möglichkeit nicht, besteht jedoch der Anreiz die unternehmerische Tätigkeit in den Grenzen eines einzelnen Unternehmens stärker aufzufächern und so die Anwendung anderer Maßnahmen zur Vermeidung eines Verlustverfalls, wie beispielsweise die Aufdeckung stiller Reserven und/oder Gewinnverlagerungen von vornherein ausschließen zu können.[75]

Auch für die Einschränkung des Verlustvortragszeitraumes wird vermutet, dass die mögliche Hinfälligkeit einer Verrechnung von Gewinnen und Verlusten und eine daraus resultierende Durchbrechung des Nettoprinzips negativ auf die Länge der Beteiligungskette wirkt. Entsprechend umgekehrt sollte das Vorliegen einer Möglichkeit des Verlustrücktrags wirken.

Die „ kst “ wird lediglich im Rahmen des Hypothesentest zu H4 herangezogen, da die Steuereffekte, welche mit den anderen Variablen abgebildet werden umso stärker wirken, je höher der KSt-Satz tatsächlich ist. Um zu hohe Schätzer zu vermeiden und den reinen Effekt der steuerlichen Regelungen zu erhalten, wird die KSt selbst als Variable implementiert. Des Weiteren dient sie dazu aperiodische Effekte aufzufangen, welche bei der Umstrukturierung von Unternehmen grundsätzlich entstehen können. Beispielsweise kann es zu einer Besteuerung der stillen Reserven kommen, sodass eine höhere KSt dafür spricht, dass die Beteiligungsketten tendenziell länger sind, da es aufgrund von steuerlichen Erwägungen eben nicht zur Umstrukturierung kommt.[76]

Ferner bedeutet ein höherer KSt-Satz, dass die Nachsteuerrendite im Vergleich zu Auslandsinvestitionen benachteiligt sein kann, wenn die Repatriierung entsprechend günstig besteuert wird. Auch dies spricht für Auslandsinvestitionen und dementsprechend längeren Beteiligungsketten.

Im Falle von H 1 wird lediglich das BIP pro Kopf als nicht steuerliche Variable einbezogen, um für maßgebliche Unterschiede bezüglich des Entwicklungsstandes der einzelnen Länder kontrollieren zu können. Es ist davon auszugehen, dass die Länge der Beteiligungsketten in höher entwickelten Ländern kürzer ist. Dies kann vermutet werden, da in solchen Ländern die M&A-Aktivität geringer ist.[77] Dies würde bedeuten, dass die Beteiligungsketten eine etablierte Konzernstruktur widerspiegeln. Dagegen sind die Konzernstrukturen in Ländern mit hoher M&A-Aktivität noch im Umbruch. Aufgrund dieser noch nicht abgeschlossenen Umstrukturierung können in diesen Ländern längere Beteiligungsketten angenommen werden. Ferner kann vermutet werden, dass Konzerne, welche in höher entwickelten Ländern ansässig sind, eher dazu neigen, Investitionen in weniger entwickelten und sich im Aufschwung befindlichen Ländern zu tätigen (grenzüberschreitende Investitionen), da hier höhere Renditen und geringere Kosten zu erwarten sind.[78] Konzerne in weniger entwickelten Ländern haben jedoch zahlreiche Investitionsmöglichkeiten im eigenen Land, woraus mehr nationale Investitionen resultieren können, sodass die Kettenlänge in diesen Ländern tendenziell größer sein sollte.

Ein weiterer Effekt, der durch das BIP pro Kopf abgebildet werden, kann ist das grundsätzliche Lohn- und Kostenniveau in einem Land, wodurch eine zentralisierte Konzernstruktur mit weniger Konzerneinheiten grundsätzlich kosteneffizienter wäre.[79] Alle weiteren Effekte, die sich durch nichtsteuerliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern ergeben, werden im Fixed-Effects-Modell von H 1 durch Länderdummies kontrolliert.

Im Falle von H4 handelt es sich um internationale Beteiligungsketten. An Stelle des BIP pro Kopf wird nun das BIP verwendet. Wie bereits dargestellt, tendieren Unternehmen aus besser entwickelten Staaten dazu, grenzüberschreitende Investitionen zu tätigen, um die Höhe der erwarteten Rendite zu maximieren. Diese simple Vermutung resultiert in der Annahme, dass ein höheres durchschnittliches BIP über die Beteiligungskette hinweg dazu führt, dass diese länger ist, da die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Investition höher ist.

Zur empirischen Untersuchung von H 4 werden zusätzlich die Variablen „ crisk “ sowie „ ln_dist “ verwendet. Erstere repräsentiert das Länderrisiko, also das Risiko in dem entsprechenden Land zu investieren.[80] Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligungskette kürzer ist je höher das durchschnittliche Risiko über die Beteiligungskette hinweg ausfällt, da davon auszugehen ist, dass risikoreichere Investments zur besseren Beobachtung näher an die Spitzeneinheit gekoppelt sind und sich nicht in komplexen Konzernstrukturen wiederfinden.[81]ln_dist “ beschreibt den natürlichen Logarithmus der Entfernung, welche im Rahmen der gesamten Beteiligungskette überwunden wird. Es ist zu erwarten, dass je größer die Entfernung zwischen allen in der Beteiligungskette vorhandenen Unternehmen ist, eine umso kürzere Beteiligungskette resultiert. Als Grund kann angeführt werden, dass es bei zunehmender Distanz zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu Informationsverlusten kommen kann, sodass Investitionen eher bei der Mutter selbst als bei der Tochter getätigt werden, obwohl die Investition bei der Tochter rentabler wäre.[82] Dementsprechend ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass eine Investition von der Mutter selbst getätigt wird anstatt über eine ihrer Tochtergesellschaften, wodurch eine neue Beteiligungskette entsteht, nicht aber die bestehende Beteiligungskette verlängert wird.

4.2.1.1 Hypothese 1

Die Ergebnisse der Regressionsanalyse zur Überprüfung von H 1 können Anhang 12, S. XXIV entnommen werden.

Regressionsmodell H 1 [83]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Index i bezeichnet das Land in dem die Beteiligungskette gehalten wird, der Index t bezeichnet das Jahr, der Index j bezeichnet den Konzern und der Index k die spezifische Beteiligungskette.

In Spalte (0) wird das Ergebnis ausgegeben, wenn die Regression nur mit Jahres- und Branchendummies bzw. fixen Effekten für Länder und Konzernzugehörigkeit durchgeführt wird, in Spalte (1) wenn alle Kontrollvariablen in die Regression einbezogen werden.[84] Die Interpretation erfolgt anhand von Spalte (7).

In Spalte (7) von Anhang 12 zeigt sich, dass für die Möglichkeit Gewinne- und Verluste derselben Konzerneinheit zu verrechnen den erwarteten Schätzer liefert. Das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit führt zu einer um 13,5% längeren Beteiligungskette.

Auch der Schätzer für die Auswirkungen der Möglichkeit Verluste zurückzutragen entspricht hinsichtlich seines Vorzeichens den Erwartungen, sodass eine um 3,9% längere Beteiligungskette besteht, wenn Verluste zurückgetragen werden können. Die Auswirkungen der Einschränkungen des Verlustvortragszeitraumes sind nicht signifikant.

Der Einfluss des BIP pro Kopf entspricht den oben beschriebenen Erwartungen sowohl in Vorzeichen als auch in Signifikanz. Bei einer Erhöhung des BIP um 1% nimmt die Länge der Beteiligungsketten durchschnittlich um 0,02% ab.

Entsprechend dem Regressionsergebnis in Spalte (7) von Anhang 12 kann Hypothese 1 empirisch bestätigt werden. Ist in einem Land ein Kaskadeneffekt vorhanden, so sind die Beteiligungsketten durchschnittlich um 2,9% kürzer, als wenn dieser Kaskadeneffekt nicht vorhanden wäre. Unabhängig von der Kombination der Kontrollvariablen ist der Einfluss signifikant auf einem Niveau von mindestens 1%.

Unter Betrachtung fixer Effekte für Konzernzugehörigkeit und Länder in denen die Beteiligungsketten belegen sind, offenbart sich ein ähnlicher Effekt. Jedoch zeigt sich nun der Schätzer des Verlustrücktrages als nicht signifikant, dafür ist jener der Einschränkung des Verlustvortragszeitraumes signifikant. Die Länge der Beteiligungskette ist unter Berücksichtigung der fixen Effekte um 1,1% kürzer, wenn ein Kaskadeneffekt vorliegt.

[...]


[1] Vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 376.

[2] Vgl. Eicke, Tax Planning, 2009, S. 11-12; Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 304.

[3] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 305; Dempfle, Konzernsteuerquote, S. 303-304.

[4] Vgl. Eicke, Tax Planning, 2009, S. 70; Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 376.

[5] Von einer indirekten Beteiligung wird im Rahmen dieser Arbeit nur dann ausgegangen, wenn sich die Zwischengesellschaft in einem anderen Land befindet als die Muttergesellschaft (siehe hierzu Abschnitt 4.1.3). In allen anderen Fällen dient die Zwischengesellschaft nicht zur Implementierung einer Repatriierungsstrategie, da für die Zwischengesellschaft i.d.R. dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen gelten wie für die Muttergesellschaft.

[6] Vgl. Herrmann, Beteiligungsmanagement, 2010, S. 20.

[7] Vgl. Herrmann, Beteiligungsmanagement, 2010, S. 21.

[8] Im Folgenden wird stets von einer steuerlichen Vorteilhaftigkeit gesprochen. Nicht steuerliche Aspekte werden in diesem Abschnitt nicht betrachtet.

[9] Dies kann nur der Fall sein, wenn sowohl im Verhältnis des Sitzstaates der Tochtergesellschaft zum Sitzstaat der Zwischengesellschaft als auch im Verhältnis des Sitzstaates der Zwischengesellschaft zum Sitzstaat der Muttergesellschaft die Freistellungsmethode angewandt wird und gleichzeitig keine Quellenbesteuerung im Sitzstaat der Zwischengesellschaft erfolgt.

[10] Vgl. Herrmann, Beteiligungsmanagement, 2010, S. 20.

[11] Noch nachteiliger wirkt sich eine direkte Anrechnung aus, da lediglich die Quellensteuer, nicht aber die Steuer auf die der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinne, angerechnet werden kann.

[12] Jedoch behält das Freistellungssystem weiterhin seinen Vorteil gegenüber der direkten Anrechnung, sofern der Steuersatz im Sitzstaat der Mutter nicht geringer ist als die Quellensteuer. Im Folgenden wird nicht mehr nach direkter und indirekter Anrechnung differenziert. Es sei lediglich vermerkt, dass die direkte Anrechnung regelmäßig nachteilig gegenüber Freistellung und indirekter Anrechnung ist und damit den Effekt, der sich aus dem Vorliegen eines indirekten Anrechnungssystems ergibt, verstärkt. Falls nicht anders beschrieben ergibt sich hieraus also die gleichgerichtete, jedoch stärker Wirkung wie für die indirekte Anrechnung.

[13] Vgl. Lühn, Konzernsteuerplanung, 2009, S. 43; Autzen, ausländische Holding, 2006, S. 22.

[14] Vgl. Dempfle, Konzernsteuerquote, 2006, S. 301; Meyer et. al, Latente Steuern, 2010, S. 279.

[15] Vgl. Dempfle, Konzernsteuerquote 2006, S. 301.

[16] Eine Reduzierung der Quellensteuer mit darauffolgender Hochschleusung führt lediglich zur Umverteilung des Steueraufkommens, nicht aber zur Veränderung der Höhe der Steuerzahlung für den Konzern.

[17] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 320.

[18] Im Falle der direkten Anrechnung tritt eine Hochschleusung bereits dann ein, wenn die Quellensteuer geringer ist als der Steuersatz im Sitzstaat der Mutter.

[19] Die Höhe der Quellensteuer sollte keine Auswirkung auf die Wahrscheinlichkeit der indirekten Beteiligung haben, wenn die Besteuerung im Quellenstaat trotz hoher Quellensteuer geringer ist als die Besteuerung im Sitzstaat der Mutter und es so ohnehin zu einer Hochschleusung kommt. Die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Beteiligung sollte dann lediglich durch die vorliegende Anrechnung erhöht werden, nicht aber durch den Steuersatz. Hierzu genauer in Abschnitt 3.2.2.2.3.

[20] Vgl. Haase, Steuerrecht, 2011, S. 274, Rn. 671; Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 371.

[21] Hierzu ausführlich: Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 514-545.

[22] Vgl. hierzu die Ergebnisse von Dreßler, Form follows function, 2012, S. 19.

[23] Vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 388.

[24] Vgl. Dempfle, Konzernsteuerquote, 2006, S. 301; Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 391.

[25] Im Falle der direkten Anrechnung kommt es zur Hochschleusung und Doppelbesteuerung, wenn der Quellensteuersatz geringer ist als der Steuersatz im Sitzstaat der Mutter.

[26] Vgl. Desai/Foley/Hines, Ownership, 2002, S. 4.

[27] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 319.

[28] Vgl. Desai/Foley/Hines, Ownership, 2002, S. 12.

[29] Vgl. Kollmann, E-Venture-Management, 2003, S. 370.

[30] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 320.

[31] Vgl. Desai/Foley/Hines, Ownership, 2002, S. 12.

[32] Positiv auswirken würde sich in diesem Fall lediglich eine uneingeschränkte Anrechnung. Negativ wirkt sich in den meisten Fällen eine direkte Anrechnung aus.

[33] Ein Einfluss könnte daraus resultieren, dass beim unbeschränkten Anrechnungssystems eine Herabschleusung stattfindet, wobei dies in der Praxis selten der Fall ist. Zudem wäre ein Einfluss aufgrund der direkten Anrechnung denkbar, da in diesem Fall erst eine Gleichheit der Besteuerung erfolgt, wenn die Quellensteuer höher ist als die KSt im Sitzstaat der Mutter. Nach Einschätzung des Autors sollte sich die direkten Anrechnung stärker negativ auswirken als der positive Einfluss der unbeschränkten Anrechnung, sodass ggf. weiterhin das Verhältnis von H 5 und H 7 angenommen werden könnte, wenn auch schwächere Auswirkungen zu erwarten sind.

[34] Die Extraktion der Daten für 2010 scheiterte an der fehlenden Lizenz für Ownership-Daten. Um eine Panelanalyse der Daten zu ermöglichen wird fingiert, dass die Länderdaten sowie die Beobachtungen von 2011 in 2010 aufgetreten sind. Somit wird eine Beobachtungsreihe von 2008 bis 2010 ermöglicht.

[35] Im Ultimate Owner Datensatz werden in jeder Beobachtung ein Unternehmen und seine Spitzeneinheit dargestellt. Die Spitzeneinheit wird durch das BvD durch eine bestimmte Vorgehensweise bestimmt. Siehe hierzu: o. V., Ownership Database, 2006, S. 15-16.

[36] Im Domestic Ultimate Owner Datensatz werden in jeder Beobachtung ein Unternehmen und seine nationale Spitzeneinheit dargestellt. Die nationale Spitzeneinheit wird durch eine vom BvD bestimmte Vorgehensweise identifiziert. Siehe hierzu: o. V., Ownership Database, 2006, S. 15-16

[37] Im Shareholder-Datensatz werden in jeder Beobachtung ein Unternehmen und ein Anteilseigner dargestellt.

[38] Im Immediate Owner-Datensatz wird der unmittelbare Eigentümer einer Gesellschaft mit der entsprechenden Gesellschaft verknüpft, unabhängig davon ob der unmittelbare Eigentümer wiederum von einer anderen Gesellschaft beherrscht wird.

[39] Welche Variablen in der Grunddatei genau vorhanden sind und was diese aussagen, siehe Anhang 1, S. VII.

[40] Davon 2.282.427 aus 2008, 2.598.494 aus 2009 und 3.219.896 aus 2011. Für eine genaue Aufteilung der einzelnen Beobachtungen über die Jahre und die unten dargestellten Kategorien, siehe Anhang 2, S. VII.

[41] Siehe Anhang 3, S. VII für eine detaillierte Darstellung der Größenkriterien.

[42] Siehe Anhang 4, S. VIII für eine detaillierte Übersicht über die Jahresverteilung.

[43] Davon 797.454 aus 2008, 872.392 aus 2009 und 1.279.320 aus 2011.

[44] Davon 605.174 aus 2008, 649.074 aus 2009 und 802.036 aus 2011.

[45] Siehe Anhang 4, S.VIII.

[46] Als totale Beteiligungsquote wird im Ownership-Datensatz eine Beteiligungsquote angegeben, wenn eine indirekte Beteiligung besteht. Besteht keine direkte Beteiligung, wird nur die indirekte Beteiligung als totale Beteiligung angegeben. Besteht zudem eine direkte Beteiligung wird diese einzeln angegeben und es erfolgt eine Verrechnung mit der indirekten Beteiligung in der totalen Beteiligungsquote. Die totale Beteiligung wird nur angegeben, wenn diese auch durch eine Quelle bestätigt wird. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Angaben korrekt sind.

[47] Der Analyse eine geringere Mindestbeteiligung zugrunde zu legen wäre ebenfalls denkbar, wird jedoch auch aufgrund der mit der Beteiligungsquote abnehmenden Wichtigkeit für die Spitzeneinheit nicht für sinnvoll erachtet.

[48] Vgl. Anhang 5, S. XI.

[49] Um die Richtigkeit dieser Annahme sicherzustellen, wurde nach Kettenidentifikation eine umfassende Stichprobe gezogen, in welcher die einzelnen Verbindungen der Grunddatei mit den vollständig identifizierten Beteiligungsketten verglichen werden. Die Grundannahme scheint sich im Rahmen dieser Stichprobe bestätigt zu haben.

[50] Vgl. Führich, Einfluss der EuGH-Rechtssprechung, 2009, S. 69.

[51] Beispielhaft zu nennen sind hier Beteiligungsquoten, Fristen, Dauern, Größenkriterien, Grenzen.

[52] Beispielhaft zu nennen sind hier Anträge auf Organschaft, Anträge auf Gruppenbesteuerung, Antrag auf Verlustrücktrag.

[53] Detailliert hierzu u.a. Klein, Hinzurechnungsbesteuerung, 2009, S. 5-6.

[54] Detailliert hierzu u.a. Heurung/Seidel, Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung, 2008, S. 329-334.

[55] Detailliert hierzu u.a. Heurung/Seidel, Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung, 2008, S. 335-340.

[56] Für die Dokumentation der technischen Umsetzung in der Software STATA 12 wird häufig auf den Anhang verwiesen.

[57] Es muss zudem angemerkt werden, dass die dargestellten Schritte zunächst für alle drei in die Untersuchung einbezogenen Jahre getrennt durchgeführt werden. Erst wenn alle Grunddateien für jedes Jahr vollständig bestimmt sind, findet eine Zusammenführung zu den endgültigen Grunddateien mit allen Daten statt. Eine Differenzierung bezüglich der Jahre findet aus diesem Grund weder bei der Beschreibung der Schritte im Rahmen der Arbeit noch im Rahmen des Anhangs statt.

[58] Der Ownership-Datensatz verwendet „Subsidiary“, also wörtlich übersetzt „Tochterunternehmen“ unabhängig von der Höhe der Beteiligung, also auch für lediglich assoziierte Unternehmen. Diese wörtliche Übersetzung wird im Folgenden beibehalten und ist insofern unproblematisch, da ohnehin nur Beobachtungen mit einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung von über 50% betrachtet werden.

[59] Danach wird die Verlängerung der Ketten abgebrochen, da im letzten Schritt nur wenige Ketten verlängert wurden und eine signifikante Auswirkung auf die Aussagekraft der Analyse durch eine weitere Verlängerung der Ketten nicht zu erwarten ist.

[60] Vgl. Anhang 6, S. XII für eine detaillierte Aufschlüsselung.

Ergänzend muss erwähnt werden, dass die Anzahl der Beteiligungsketten von Schritt zu Schritt zunimmt. Dies ist der Fall, da Zwischengesellschaften mehrere Mütter aufweisen können, wodurch die bisher nur einmal vorkommende Beteiligungskette verdoppelt wird. Die neuen Beteiligungsketten sind durch unterschiedliche Mütter voneinander zu unterscheiden. Siehe hierzu ebenfalls Anhang 6, S. XII.

[61] Vgl. Abschnitt 4.1.4.1.

[62] Siehe hierzu die entsprechende Annahme in Abschnitt 4.1.3.

[63] Vgl. Abschnitt 4.1.4.1.

[64] Siehe Anhang 7, S. XIII.

[65] Siehe Abschnitt 4.1.4.1 und Abschnitt 4.1.4.2.

[66] Einen Überblick über alle im Rahmen der Hypothesenprüfung verwendeten Variablen bieten Anhang 8, S. XIV und Anhang 9, S. XV.

[67] Vgl. Wooldridge, Econometrics, 2009, S. 102-105; Hackl, Ökonometrie, 2008, S. 55-56; Sen/Srivastava, Regression, 1990, S. 41-42.

[68] Vgl. Hackl, Ökonometrie, 2008, S. 174; Auer, Ökonometrie, 2007, S. 361; Wang/Vang/Jain, 2003, S. 92; Seddighi/Lawler/Katos, Econometrics, 2000, S. 72-73.

[69] Vgl. Wooldridge, Econometrics, 2009, S. 264-300; Cameron/Trivedi, Microeconometrics, 2005, S. 273; Stocker, Ökonometrie 11, 2012, S. 337-338.

[70] Vgl. Cameron/Trivedi, Stata, 2009, S. 82-83; Cameron/Trivedi, Microeconometrics, 2005, S. 831; Baum, Stata, 2006, S. 138-139; Hamilton, Stata, 2008, S. 274.

[71] Vgl. Cameron/Trivedi, Microeconometrics, 2005, S. 703f; Hsiao, Panel Data, 2003, S. 30.

[72] Für eine Übersicht über alle im analytischen Teil aufgestellten Hypothesen wird auf Anhang 10, S. XXII verwiesen.

[73] Im Falle von Hypothese 4 wird der Durchschnitt der einzelnen länderspezifischen Variablen über die Sitzstaaten der einzelnen Konzerngesellschaften in der Beteiligungskette hinweg gebildet.

[74] Vgl. Stocker, Ökonometrie 8, 2012, S. 252-253.

[75] Vgl. Lühn, Konzernsteuerplanung, 2009, S. 33.

[76] Um diesen Effekt differenzierter betrachten zu können, sollten grundsätzlich Eigenschaften der Besteuerung bei Umstrukturierung der einzelnen Länder einbezogen werden, jedoch wird bereits durch die Höhe des KSt-Satzes die Stärke des Effekts determiniert, sodass dieser als Näherung verwendet wird.

[77] Vgl. Takatoshi/Rose, NBER18, 2009, S. 217; o. V., Competitiveness, 2001, S. 40.

[78] Vgl. o. V., Global Development, 2011, S. 88.

[79] Vgl. o. V., Economic Survey, 2007, S. 27-28.

[80] Siehe hierzu Fußnote 24, S. 4.

[81] Vgl. Dressler, Form follows function, 2012, S. 16.

[82] Vgl. Carlin/Charlton/Mayer, Distance, 2006, S. 24.

[83] Die abhänge Variable ist die logarithmierte Länge der Beteiligungskette k im Jahr t. Der Term τ i bezeichnet die unbeobachteten länderspezifischen Effekte, p j bezeichnet die unbeobachteten konzernspezifischen Effekte, γ t bezeichnet die unbeobachteten zeitspezifischen Effekte und der Term ε i,j,t,k das Residuum. In der Regression ohne fixe Effekte entfallen p j sowie τ i.

[84] Bei den im Folgenden zur Interpretation angegebenen prozentualen Größen im log-lin-modellierten Teil der Regressionsmodelle handelt es sich um Näherungswerte für die Veränderung der abhängigen Variablen, welche bei Veränderung einer unabhängigen Variable ceteris paribus eintritt. Um den exakten prozentualen Einfluss zu bestimmen, müssten die Werte entsprechend transformiert werden.
Vgl. Stocker, Ökonometrie 8, 2012, S. 253-254.
Spalte (0) und Spalte (1) enthalten im Folgenden stets die Ergebnisse ohne unabhängige Variablen bzw. nur mit Kontrollvariablen. Eine explizite Erwähnung findet nicht mehr statt.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783955499037
ISBN (Paperback)
9783955494032
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Mannheim
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1
Schlagworte
Steuerwirkung Steuerplanung internationale Besteuerung Minderbesteuerung Steuervermeidung

Autor

Lukas Kronen, M.Sc., wurde 1987 in Friedrichshafen geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim schloss der Autor im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad Master of Science mit Auszeichnung ab. Zuvor hatte der Autor sein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Accounting, Finance and Taxation an der Universität Passau mit Auszeichnung abgeschlossen. Bereits während seines Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen im Bereich der Steuerberatung. Sein Interesse und seine Ausbildung im Bereich der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre veranlassten den Autor den Auswirkungen der Besteuerung auf die Strukturierung von Konzernen empirisch nachzugehen.
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Titel: Der Einfluss von Steuern auf Konzernstrukturen: Eine empirische Untersuchung auf Basis europäischer Unternehmensdaten
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