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Haftung für Organisationsverschulden im chinesischen Krankenhaus im Vergleich zum deutschen Recht

©2013 Magisterarbeit 75 Seiten

Zusammenfassung

Organisationsverschulden beschreibt ein Verhalten, welches gegen die Organisationspflicht verstößt. Die Verletzung der Organisationspflicht wird auf der Ebene der Rechtswidrigkeit bewertet, namentlich wird Organisationsverschulden als Rechtswidrigkeit im deutschen Deliktsrecht angesehen.
Es gibt viele Organisationspflichten im Krankenhaus, wie primäre Organisationspflichten, sekundäre Organisationspflichten, abstrakte Organisationspflichten und konkrete Organisationspflichten. Die Organisationspflichten im Krankenhaus kommen dem Krankenhausträger zu. Die Krankenhausträger betreffende Organisationspflichten sind besonders Quantitätspflicht und Qualifikationspflicht hinsichtlich der personellen Ausstattung sowie horizontale und vertikale Arbeitsteilung. Außerdem hat der Krankenhausträger noch die Organisationspflicht zur Ausstattung und zur Bewahrung hinsichtlich der medizinischen Geräte. Aufgrund der Rolle des Arztes und besonders der des leitenden Arztes betreffen auch ihn Organisationspflichten.
Bei der Konzeption des GdH hat der Gesetzgeber offensichtlich einen eher pragmatischen Ansatz verfolgt, ohne sich mit rechtsdogmatischen Fragestellungen sehr tief auseinanderzusetzen. Wie vorher in Deutschland liegt China bei der Ausformung des Organisationsverschuldens noch ein ganzes Stück des Weges bevor. Es fehlt noch an einer deutlichen Definition und Abgrenzung des Organisationsverschuldens, an einer Kategorisierung ihrer einzelnen Arten und an der endgültigen Bejahung der Frage, ob das Organisationsverschulden für sich schon einen Haftungsgrund darstellt. Als Folge der Snowden-Affäre fällt auch dem Krankenhausträger die Herausforderung zu, wie er den Datenschutz des Patienten im Krankenhaus organisieren kann. Es ist zu hoffen, dass diese Rechtslücke mit Hilfe der Interpretation des Obersten Volksgerichts alsbald behoben und das GdH harmonisch in das Gefüge des Zivilrechtsgesetzbuch integriert werden kann.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


C. Systematische Stellung im BGB

I. Allgemein

In der deutschen Rechtsprechung[1] und Literatur wird das Organisationsverschulden in die Haftung der betrieblichen Organisationspflichten und die körperlichen Organisationspflichten unterschieden[2].

Bei den betrieblichen Organisationspflichten, haftet der Unternehmer wegen eigenem Verschulden nach § 823 Abs.1 BGB. Also z.B. wenn der Betrieb nicht so organisiert ist, dass die notwendige Anleitung und Überwachung aller Angestellten gewährleitet wird[3]. Wenn ein Geschäftsherr die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten durch Hilfspersonen erfüllen lässt, sollen ihn nach § 823 BGB, § 831 BGB betriebliche Organisationspflichten selbst treffen[4].

Unter den körperlichen Organisationspflichten ist zu verstehen, dass sich ein Unternehmer für unerlaubte Handlungen, die ihren verfassungsmäßig berufenen Vertreter, nicht durch den Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung entlasten kann (Repräsentantenhaftung); das Verschulden dieser Vertreter wird der juristischen Person nach § 31 zugerechnet[5].

II. Aufbaubildung gemäß § 823 Abs. 1 BGB

1. Überblick

In gewissem Sinne ist § 823 Abs. 1 BGB eine stiltypische und stilbildende Norm des deutschen Haftungs- und insbesondere des deutschen Deliktsrechtes. In Deutschland findet man Gesamttatbestand aus haftungsbegründendem Tatbestand und haftungsausfüllenden Tatbestand vor. In dem haftungsbegründendem Tatbestand zeigt sich die klassische Dreiteilung in Tatbestand (im engeren Sinn), Rechtswidrigkeit und Verschulden[6]. Der Tatbestand steht auf der untersten Stufe der haftungsbegründenden Schichten[7]. Deren Verwirklichung wird auf der zweiten Stufe als rechtswidrig oder rechtmäßig bewertet, während auf der dritten Stufe das Verschulden des Täters im Hinblick auf Tatbestand und Rechtswidrigkeit, kurz: der Unrechtstatbestand, festzustellen ist[8].

2. Tatbestand

a) Allgemein

Der Tatbestand im engeren Sinn besteht aus Verletzungserfolg, Verhalten, Kausalität und objektiver Zurechnung[9]. Verhalten umfasst dabei sowohl Tun als auch Unterlassen[10]. § 823 I BGB als eine der drei „kleinen Generalklauseln[11] (§ 823 Abs. 1 BGB[12] ; § 823 Abs. 2 BGB[13] ; § 826 BGB[14] )”[15] und nennt neben den „bestimmten” Rechtsgütern und Rechten noch das „sonstige Recht[16][17]. Der Tatbestand umschreibt die Verbotsmaterie.[18] Auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit wird die Frage behandelt, „ob der Schädiger durch sein Verhalten[19] in adäquat-kausaler und objektiv zurechenbarer Weise eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt hat (haftungsbegründende Kausalität) ”[20].

b) Verhalten

Aus § 823 BGB kommt die Verantwortung des Schädigers für ein menschliches Verhalten zum Ausdruck, das seinem Willen entspricht[21]. Ein zurechenbares Verhalten schließt Reflexbewegung, die Bewegung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder die Anwendung von unüberwindbarem physischem Zwang (vis absoluta) aus[22]. Ein Verhalten ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn dadurch die Verletzung einer der durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte und Rechtsgüter verursacht wurde[23]. Das Verhalten wird zwischen einem positiven Tun und einem Unterlassen (auch Handlung und Unterlassen[24] ) differenziert[25].

aa) Positives Tun

Positives Tun ist ein Verhalten, wodurch die Verhaltensperson die Gefahr der Verwirklichung des Tatbestands schafft[26]. Es ist eine positive Handlung, die die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter verletzt. Inwieweit solche Handlungen verboten sind, so wird diese Frage heute weithin unter dem Aspekt von Verkehrs- und Sorgfaltspflicht behandelt, die im Interesse des betreffenden Rechts oder Rechtsguts zu beachten sind[27].

bb) Unterlassen

Die Unterlassung bildet den Gegensatz zur Handlung, allerdings nicht nur so einfach wie Untätigkeit gegenüber der Tätigkeit[28]. Für den Tatbestandsaufbau sind die Unterschiede zwischen von positivem Tun und Unterlassen von Bedeutung. Zusätzliche Tatbestände müssen im Fall eines Unterlassens geprüft werden[29]. Die Voraussetzung der Deliktshaftung für den Unterlassenden ist, dass es dem Geschädigten gegenüber eine Pflicht[30] die Rechtsgutverletzung zu verhindern (Pflicht zum Handeln) gibt[31]. Rechtlich relevantes Unterlassen ist pflichtwidriges Nichtstun[32]. Für das Deliktsrecht relevant kann sich eine Pflicht zum Handeln aus Gesetz[33], Vertrag[34], vorangegangenem pflichtwidrigem Tun oder einer von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrspflicht ergeben. In der Literatur differenziert man in Schutzpflicht (Garantenpflicht) und Verkehrspflicht[35].

3. Rechtswidrigkeit

a) Allgemein

Der von Jhering im Jahre 1867 geprägte Begriff Rechtswidrigkeit ist dem deutschen Rechtskreis eigen[36]. § 823 I BGB setzt für einen Schadensersatz voraus, dass der Täter eine der geschützten Rechtspositionen „widerrechtlich verletzt” hat. Rechtswidrig ist das, was dem Recht widerspricht[37]. Auf abstrakt-theoretischer Ebene wird die Rechtswidrigkeit in die Lehre von Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht unterteilt[38]. Im deutschen Deliktsrecht besteht seit den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts Streit um beide Theorien[39].

b) Die Lehre vom Erfolgsunrecht

Nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung beschreibt die Widerrechtlichkeit eine Handlung, die einen Eingriff in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und Rechte verwirklicht. Die Verwirklichung dieses objektiven Tatbestandes wird regelmäßig als rechtswidrig angesehen[40]. Die Rechtswidrigkeit wird durch Tatbestandmäßigkeit indiziert, soweit nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund - zum Beispiel Notwehr[41], Abwehr[42], Einwilligung bei ärztlichen Heileingriffen[43] - vorliegt. Diese Theorie wird als Lehre vom Erfolgsunrecht bezeichnet[44].

c) Die Lehre vom Handlungsunrecht

Nach einer abweichenden Lehre wird die Rechtswidrigkeit nicht gemäß des eingetretenen Verletzungserfolgs beurteilt. Hierbei wird geprüft, ob die Handlung des Täters gegen die Rechtsordnung verstößt und deswegen rechtswidrig ist[45]. Rechtswidrigkeit liegt demnach nur vor, wenn die Handlung gegen ein Verhaltensverbot, Verhaltensgebot oder die im konkreten Fall zu beanstandende Sorgfalt verstößt. Eine solche Theorie wird als Lehre vom Handlungsunrecht bezeichnet[46].

d) Rechtswidrigkeit und Organisationsverschulden

Heute wird ein differenzierender Standpunkt vertreten: Der Erfolg indiziert die Rechtswidrigkeit nur bei positivem Tun und unmittelbar herbeigeführter Rechtsgutverletzung; dagegen ist bei Unterlassen und bei nur mittelbarer Rechtsgutverletzung die Rechtswidrigkeit nur gegeben, wenn der Schädiger gegen eine Pflicht zum Handeln verstoßen hat. Es sei denn, es besteht ein Rechtfertigungsgrund[47]. Die Lehre vom Handlungsunrecht wird heute weithin unter dem Aspekt der Verletzung, sog. Verkehrs(sicherungs)pflichten vorgenommen[48]. Danach wird die Verletzung der Organisationspflicht nach der Lehre vom Handlungsunrecht rechtswidrig beurteilt. Als Organisationsfehler wird ein solcher Tatbestand, namentlich eine mittelbare Verletzung oder ein Unterlassen, nur betrachtet, wenn sie gegen die Organisationspflicht verstoßen, und als rechtswidrig nach der Lehre vom Handlungsunrecht bewertet werden.

4. Verschulden (§ 276 BGB)

a) Allgemein

§ 276 Abs. 1. normiert zwei Schuldformen, namentlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nach § 823 BGB werden Vorsatz und Fahrlässigkeit im deutschen Deliktsrecht gleich behandelt und zeigen regelmäßig die gleichen Rechtsfolgen[49].

b) Vorsatz

„Vorsätzlich handelt, wer im Bewusstsein des Handlungserfolgs und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens den Erfolg in seinen Willen aufgenommen hat” [50] . Ein Bewusstsein von Unrecht ist im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB erforderlich. Aber das bedeutet nicht, dass der Handelnde über das Unerlaubte oder Rechtswidrige seines Verhaltens reflektierend nachgedacht haben muss; hier ist vielmehr das unreflektierte, unmittelbare Erfassen des Unwertgehaltes ausreichend[51].

c) Fahrlässigkeit
aa) Allgemein

Fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt”(§ 276 Abs. 2 BGB). Damit hat das Gesetz sich im Grundsatz für einen objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab[52] entschieden:

Nicht die – größere oder geringere – individuelle Fähigkeit zur Voraussicht und Vermeidung des missbilligten Erfolges, sondern die im Verkehr verlangten Fähigkeiten entscheiden als maßgeblicher Standard über die Sorgfaltsanforderungen[53].

Für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sind bestimmte Verkehrspflichten durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Bei der Verkehrs(sicherungs)pflicht wird ein Maßstab für den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet[54].

bb) Die äußere und innere Sorgfalt

Die äußere Sorgfalt betrifft das äußerlich beobachtbare Verhalten, wie es der Rechtsordnung entspricht[55]. Bei der inneren Sorgfalt handelt es sich um die Erkenntnis der möglichen Tatbestandsverwirklichung. Sie bezieht sich auf einen intellektuell-emotio­na­len Vorgang[56]. Ihr Kern ist dabei die Erkennbarkeit der Gefahrenlage und der rechtlichen Anforderungen an die äußere Sorgfaltspflicht[57]. Nach wie vor umstritten ist, ob im Rahmen der Sorgfalt zwei Elemente zu unterscheiden sind und ob nur bei Vorliegen beider ein Verschulden bejaht werden kann[58]. Nach zunehmender Meinung neigt man dazu das Element der inneren Sorgfalt als verzichtbar anzusehen. Denn in der Rechtsprechung und Literatur wird bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Anforderung der äußeren Sorgfalt der Verstoß gegen die innere Sorgfalt indiziert[59]. Der BGH greift manchmal auf die Unterscheidung zurück, schließt jedoch im Wege des Anscheinsbeweises von der Verletzung der äußeren auch auf die Außerachtlassung der inneren Sorgfalt[60]. Nach einer anderen Meinung liegt Fahrlässigkeit bei der Beurteilung des Verletzens nicht nur der äußeren, sondern auch der inneren Sorgfalt zugrunde[61]. Meiner Arbeit liegt die Meinung von Deutsch und Spickhoff zugrunde. Wie Spickhoff geschrieben hat, ist „auf der Stufe des Verschuldens [ist] also nicht mehr die gänzlich objektivierte Stufe menschenmöglicher Sorgfalt maßgebend, sondern es wird das erforderliche Können auf ein Standardmaß des objektiv-typisierten Verkehrskreises herabgesetzt”[62].

cc) Organisationsverschulden und Fahrlässigkeit

Das Verhältnis von Verkehrspflichten zum Verschulden ist seit jeher umstritten. Wegen der Bestimmung des objektiv-abstrakten Maßstabes in § 276 BGB ist ein Teil der Literatur der Auffassung, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht soll natürlich Fahrlässigkeit begründen[63]. Nach der h.M soll die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf getrennt werden, weil die Verkehrspflicht die äußere Sorgfalt bestimmt. Aber auf der Verschuldensebne soll die Frage geprüft werden, ob ein durchschnittlicher Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises die innere Sorgfalt hätte erkennen und einhalten konnen[64]. Nach Meinung von Spickhoff, wirkt bei mittelbaren Verletzungsweisen die Verletzung der äußeren Sorgfalt (als äußerlich normwidriges Verhalten mit dem Maßstab der Sorgfalt im Höchstmaß) rechtswidrigkeitsbegründend, während die innere Sorgfalt (als - objektivierte! - Erkennbarkeit der äußeren Umstände und der Norm selbst) Verschuldensbestandteil ist[65]. Danach soll die Verletzung der Organisationspflicht nicht auf der Verschuldensebne geprüft werden, sondern als rechtswidrigkeitsbegründet angesehen werden[66]. Deswegen kann ein so genanntes Organisationsverschulden (Organisationsfehler, die Verletzung der Organisationspflicht) in Deutschland nur auf der Rechtswidrigkeitsebne geprüft werden.

5. Kausalität und Zurechnung

a) Die haftungsbegründende Kausalität

Eine Haftung kommt grundsätzlich nur hinsichtlich der Folgen des rechtswidrigen Verhaltens in Betracht, wenn die kausal verursacht im Übrigen objektiv zurechenbar sind[67]. Im Prinzip ist die Kausalität sowohl für die Haftungsbegründung als auch für die Haftungsausfüllung erforderlich[68]. Nach der Feststellung der Rechtsgutverletzung wird die sogenannte haftungsbegründende Kausalität geprüft[69]. Die haftungsbegründende Kausalität bedeutet den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung und der Rechtsgutverletzung[70]. Nach der h.M wird die Kausalität im Dekiltsrecht nach der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) beurteilt. Ursächlich ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Gestalt entfiele[71]. Die conditio sine qua non - Formel stellt ein rein faktisches oder naturwissenschaftliches Kriterium dar. Sie geht von Gleichwertigkeit aller Ursachen aus. Ursachenkreis ist sehr weit gefasst. Die Äquivalenztheorie wird durch normative Wertungskriterien eingeschränkt. Die faktische und die normative Kausalität stellen zusammen die Zurechnung dar.[72]

b) Die haftungsausfüllende Kausalität

Die haftungsausfüllende Kausalität beschreibt den Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Schaden[73]. Um die Ersatzpflicht in vernünftigen Grenzen zu halten, wird das Adäquanzkriterium und auch die Normzwecklehre[74] im Rahmen der Haftungsausfüllung herangezogen[75]. Nach der Adäquanztheorie ist nur der Schaden zu ersetzen, der nicht außerhalb der Lebenserfahrung für ein spezifisches verhalten steht[76]. Nach der Normzwecklehre muss die Rechtsgutverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.[77] Das Verhältnis von Adäquanz und Normschutz ist streitig. Die ältere Auffassung vertritt, dass die Normschutztheorie keine Rolle spielte. Eine modernere Ansicht sagt, die Normschutztheorie ersetze die Adäquanz. Nach der vorherrschenden Meinung können jedoch beide Theorie nebeneinander funktionieren[78]. Hier wird die herrschende Ansicht zugestimmt.

c) Kausalität, Zurechnung und Organisationsverschulden

Wenn eine Rechtsgutverletzung durch eine Handlung hätte verhindert werden können, so haftet der Schädiger, den eine Organisationspflicht zur Abwendung der Beeinträchtigung traf wegen Unterlassens[79]. Die Funktion der Verkehrspflicht wurde früher ausschließlich in der Gleichstellung des Unterlassens mit dem positiven Tun gesehen; heute ist noch anerkannt, dass die Verletzung einer Verkehrspflicht (auch die Verletzung einer Organisationspflicht) die Zurechnung bei mittelbaren Schadensursachen ermöglicht bzw die Rechtswidrigkeit in diesen Fällen indiziert[80]. Bei unmittelbarer Verursachung wird ein Erfolg durch eine Handlung unmittelbar verursacht, wenn diese das letzte Stück in der Kausalkette bildet. Der wesentliche Unterschied zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Verursachung des Verletzungserfolges liegt darin, dass eine mittelbare Verursachung durch ein rechtmäßiges, erlaubtes Handeln möglich sein kann, aber die unmittelbare Herbeiführung des Verletzungserfolges immer nur einen Widerspruch zur Rechtsgüterordnung darstellen kann[81]. Die Verkehrspflichtverletzung (auch Organisationsverschulden) hat die Funktion, aus vielen von mittelbaren Ursachenbeiträgen diejenigen herauszufiltern, die für den Verletzungserfolg im Rechtssinne als ursächlich angesehen werden können. Dafür spricht auch die sachliche Beziehung zwischen der Verkehrspflichtverletzung (auch Organisationsverschulden) und dem Aspekt des Normschutzweckes, der für die objektive Zurechnung des Verletzungserfolges herangezogen wird[82].

III. Das im Rahmen von §§ 831, 823 BGB relevante, sogenannte betriebliche Organisationsverschulden

Die Haftung für betriebliches Organisationsverschulden wurde im Rahmen von § 823 BGB mit dem Ziel entwickelt, den Anwendungsbereich von § 831 BGB zu verlassen[83]. Danach ist der Unternehmer zur ausreichenden Organisation seines Betriebs verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten und eine wirksame Kontrolle des Personals zu ermöglichen. In der Regel erfüllt der Unternehmer diese Pflicht durch den Erlass von Richtlinien und allgemeinen Anordnungen[84]. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 831 Abs. 1 BGB sind: Bestellung eines Gehilfen zu einer Verrichtung; Handeln in Ausführung der Verrichtung; der Geschädigte Dritte; Rechtswidrigkeit der Gehilfenhandlung; Verschulden des Gehilfen; Beweislast des Geschädigten und Entlastungsbeweis[85]. Hier bezieht § 831 sich auf sogenannten dezentralisiertern Entlastungsbeweis. Allerdings hat die Rechtsprechung schon zusätzlich eine allgemeine betriebliche Organisationspflicht des Geschäftsherrn entwickelt.[86] Gegenüber § 823 BGB ist § 831 BGB als lex specialis anzusehen. Eine Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder die Voraussetzungen der Ansprüche des § 831 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind oder sich der Geschäftsherr erfolgreich exculpiert hat[87].

IV. Das im Rahmen von §§ 31, 823 BGB relevante, sogenannte körperschaftliche Organisationsverschulden

Körperschaftliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn eine juristische Person oder ein anderer Verband, der für seine „verfassungsmäßigen Vertreter” nach § 31 BGB einsteht, die Leitung eines bestimmten Organisationsbereichs (Zweigbetrieb, Abteilung, Verwaltungsressort) einem Angestellten oder Beamten überträgt, ohne dass er formell eine Organstellung verliehen bekommt. Die Zurechnung gemäß § 31 BGB wird bei dieser Konstruktion dadurch sichergestellt, dass eine Pflicht zur Bestellung besonderer Organe postuliert wird, in deren außer Acht lassen ihrerseits ein vorwerfbarer Organisationsfehler besteht[88].

D. Die Haftung für Organisationsverschulden im Krankenhaus

Die medizinische Behandlung ist zur gleichen Zeit Behandlungsprozess. Behandlungsprozess ist der organisatorisch-institutionelle Rahmen, innerhalbdessen die medizinische Behandlung übernammen wird.[89] Im Hinblick auf die Struktur wird die Haftung für die real vorkommenden Behandlungsfahler generell in die Haftung für Übernahmeverschulden[90] und Organisations- und Koordinierungsverschulden eingeteilt[91]. Nach einem Überblick über das Organisationsverschulden soll anschließend die Frage geklärt werden, wie die Haftung für das Organisationsverschulden in deutschen Krankenhäusern geregelt ist.

I. Arten des Organisationsverschuldens im Krankenhaus

In erster Linie betrifft die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens im Krankenhaus die Frage, unter welchen Organisationspflichten ein Krankenhausträger schadensersatzrechtlich für organisatorische Pflichtverletzungen zur Verantwortung zu ziehen ist.

In der deutschen Literatur wird Organisationspflicht theoretisch in primäre Organisationspflichten, sekundäre Organisationspflichten, abstrakte Organisationspflichten und konkrete Organisationspflichten aufgeteilt[92]. Methodisch wird hier im Hinblick auf die von mir untersuchte praktische Frage sowohl mit Hilfe von Praxis - praktischer Fall und seine Lösung- als auch anhand der Theorie analysiert.

1. Primäre Organisationspflichten

Die primäre Organisationspflicht bedeutet, dass Krankenhausträger und Ärzte eine an den Aufgaben orientierte, zweckmäßige grundlegende Erstorganisation des Krankenhauses zu schaffen haben[93]. Diese Pflicht ist von jedem Krankenhausträger von der Universität bis zum anderen Träger zu tragen. Die Organisationspflicht reicht auch in die ärztliche Arbeit hinein[94]. Auf Grund der Planungen und Einweisungen muss sichergestellt sein, dass fachlich arbeitende Ärzte und ärztliches Hilfspersonal tätig sind. Kein Arzt darf überlastet sein und muss so in den Dienste eingeteilt sein, dass die Tätigkeit der Behandlung nicht beeinträchtigt wird[95]. Im Patientenrechtegesetz wird Information und Aufklärung als eigenständige vertragliche Hauptpflicht angeordenet. Beide hat Krankenhausträger im Krankenaus primär durchzuführen[96].

Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass der Krankenhausträger für sein eigenes Fehlverhalten bei der Personalorganisation haftet. Im fall ging es um die Besetzung mit lediglich zwei Nachtschwestern für 88 Betten in drei Abteilungen - sowie für die unterlassene Überwachung seiner Ärzte bei der Aufnahme von Risikogeburten. Infolge der mangelhaften Organisation des Nachtdienstes war nicht sichergestellt, dass die Kaiserschnittentbindung rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Diese Versäumnisse führen zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des Krankenhausträgers bezüglich des Verschuldens und der Ursächlichkeit des Organisationsfehlers, denn der Träger hat das Spektrum der möglichen Ursachen zu Lasten des Klägers erweitert[97]. Die Rechtsprechung legte vor allem dem Krankenhausträger primäre organisatorische Pflichten auf[98].

2. Sekundäre Organisationspflichten

Die sekundäre Organisationspflicht betrifft, neben der Erstorganisation die Organisationsstruktur und die einzelnen Organisationsformen um durch entsprechende Maßnahmen die Erfüllung ihrer Aufgabe zu sichern[99]. Die sekundäre Organisationspflicht braucht nicht alle Pflichten zu organisieren. Es besteht noch die Kontrolle, ob die vorliegende Organisation ausreichend ist oder diese sich verbessern sich kann[100]. So soll der Krankenhausträger die Haftung für den von ihm verschuldeten Arbeitsunfall einer Raumpflegrin tragen, wenn diese zu einem Reinigungsunternehmen gehört, welches der Krankenhausträger für die Reinigungsaufgabe im Krankenhaus beauftragt hat[101]. Hier geht es um einen Unterfall des Qualitätsmanagements[102].

Das OLG Köln hat im Urteil entschieden, dass die Klinikleitung ungeachtet des fachärztlichen Standards eine entsprechende Behandlung im Rahmen der Entbindung schuldet. Diese Pflicht ist in grober Weise schuldig verletzt worden, weil eine genügende Überwachung der Herztöne durch ein CTG nicht erfolgte. Die Überwachung durch das Sonicaidgerät genügte nicht. Das diesbezügliche Verschulden der Hebamme ist gem. § 278 BGB der Klinikleitung zuzurechnen. Außerdem wurde versäumt, durch eindeutige Hinweise an das eigene Personal sicherzustellen, dass eine ausreichende Kontrolle der externen Hebamme gewährleistet war. Dies gilt für das eigene Organisationsverschulden[103]. Hier kommt es zur sekundären Organisationspflicht.

3. Abstrakte Organisationspflichten

Wie der BGH Fall besagt, wurde die Klägerin schon dreimal durch einen leitenden Oberarzt des Klinikums der Beklagten behandelt. Nach einem Vorgespräch mit dem Oberarzt wurde die Klägerin durch einen anderen Arzt aufgeklärt, wobei sie einen Aufklärungsbogen unterzeichnete. Ein in der Facharztausbildung befindlicher Arzt entfernte unter Aufsicht eines anderen Oberarztes das Osteosynthesematerial. Intraoperativ kam es zu einer Blutung und daraufhin zur Übernahme der Operation durch den Oberarzt. Eine Läsion des Nervus peronaeus wurde bei der Klägerin festgestellt[104].

Bei abstrakten Organisationspflichten handelt sich darum, den Lauf des Krankenhausbetriebes in geordnete Richtung steuern[105]. In diesem Fall kommt die abstrakte Anweisung zur Geltung, dass ein Krankenhaus selbst darüber entscheiden kann, welche Patienten welchem Arzt zugeordnet werden. Wegen des Fehlers des fachlich zuständigen Personals könnte die Entscheidung zum Risiko in der Praxis führen. Der Krankenhausträger trägt die Verantwortung, die Einordnung der Ärzte in eine Arbeitsteilung und die Beziehung der einzelnen Abteilungen zueinander sowie Ordnungen, Dienstanweisungen, Richtlinien im Krankenhaus zu erlassen[106].

4. Konkrete Organisationspflichten

Dem Krankenhausträger obliegt eine konkrete Organisationspflicht, die in konkret bezeichneten Situationen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen[107]. Im bestimmten Fall trifft den Krankenhausträger bei fremdsprachigen Patienten eine konkrekte Aufklärungspflicht mithilfe eines Sprachmittlers.[108] Dazwischen ist es notwendig, die Organisationspflicht bis auf die einzelne Behandlung oder einzelne Behandlungsmethoden sich zu beziehen. In manchen Krankenhäusern gibt es so genannte serious events committees, die die Todesfälle oder andere schweren Zwischenfällen behandeln[109]. Ein Nottestament soll ebenso formwirksam erstellt werden können[110]. Ein Organisationsverschulden trifft den Krankenhausträger, wenn er nicht dafür sorgt, dass ein dringend gefährdeter Patient auf eine Station verlegt wird, in der die Beurteilung seines Krankenhausbilders durch geeigenet ausgebildetes Personal gesichert ist[111]. Man muss 50 bis 60 cm tiefe Wasserbecken, die von einer 18 cm hohen Einfassung umrahmt und nicht schwer zu sehen sind einlassen, um Stürze von Patienten zu vermeiden[112].

In Bezug auf die konkrete Organisationspflicht hat das OLG Hamm in einem Fall festgestellt, dass der Beklagte bei den Eltern des Klägers den Eindruck hervorrief, er könne im Notfall ebenso intervenieren wie Ärzte eines Krankenhauses der Normalversorgung. Er konnte die bei einer Notlage erlaubte Zeit zwischen Indikationsstellung und Sectio von maximal 20 Minuten jedoch nicht einhalten. Angesichts dessen ist ihm ein (grobes) Organisationsverschulden zur Last zu legen, da er während der Geburt kein ausreichendes Notfallmanagement gewährleisten konnte. Wegen mangelhaften Notfallmanagements bei einer ambulanten Entbindung kommen konkrete Organisationspflichten zur Geltung[113].

II. Die Träger der Organisationspflicht und betreffende Organisationspflichten

1. Allgemein

Es gibt in der Praxis mindestens zwei Träger der Organisationspflicht, namentlich Krankenhausträger und leitender Arzt[114]. In der Theorie bestehen verschiedene Auffassungen. Nach der h.M. sind Organisationsträger im Wesentlichen zwei Institutionen. Einmal ist Organisationsträger derjenige, der die Klinik eingerichtet hat, sie finanziert und betreibt. Neben dem Gesamt-Organisationsträger sind aber auch die Leiter von Abteilungen organisationspflichtig[115]. Nach einer a.A. gibt es Organisationspflichten der Krankenhausbetriebsleitung, des ärztlichen Direktors, des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstleiters, des leitenden Arztes, der Pflegedienstleitung, des behandelnden Krankenhausarztes und des Belegarztes[116]. Angesichts meiner untersuchten Fragestellung sind hier nur Krankenhausträger und leitende Ärzte ausführlich zu beleuchten.

[...]


[1] BGHZ 24, 200, 213; BGH NJW 1977, 2259, 2260; Neumann- Duesberg, NJW 1966, 624.

[2] Beck'scher/Spindler, § 831, Rn 6; vgl. Matusche-Beckmann, Organisationsverschulden, S. 141.

[3] Larenz, Schuldrecht BT, § 73 Ⅵ, S.651; Medicus/Lorez, Schuldrecht BT, Rn. 1344 ff; Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 1320 ff.

[4] Staudinger/W. Belling/Eberl-Borges, § 831, Rn. 20; BGHZ 4, 1, 2 f; 24, 200, 214; BGH MDR 1957, 214, 215; BGH VersR 1962, 1013, 1014.

[5] MünchKomm/Wagner, § 823, Rn. 380; vgl. Matusche-Beckmann, Organisationsverschulden, S. 141.

[6] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 2. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 269ff.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S. 30ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht Ⅱ, S. 451.

[7] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S. 6.

[8] MünchKomm/Wagner, § 823, Rn. 1; vgl. Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S. 5.

[9] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 2. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 267: „Das deutsche Recht hat ein System enumerativer Einzeltatbestände geschaffen. ... Dieses Szstem von möglichst konkreten Einzeltatbeständen gilt für die Verschuldenshaftung, aber auch für die Gefährdungshaftung.”

[10] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 2.

[11] Dazu Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 267: Das BGB hat sich nicht- wie etwa der französische code civil- für „großen” Generalklauseln entschieden. Eine deliktische Generalklausel könnte etwa folgenden Wortlaut haben: „Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft schädift, muss ihm Schadensersatz leisten.”

[12] Dazu Soergel/Spickhoff, Vor § 823, Rn. 6, 9: § 823 Abs. 1 bestimmt Kernbereich der deliktischen Haftung unter dem Grundaspekt bestimmter missbilligter Verletzungserfolge( Verletzung bestimmter Persönlichkeitsgüter und der absolut geschützten Rechte).

[13] Ebd, Vor § 823, Rn. 6, 10: § 823 Abs. 2 hat es neben „erfolgsbezogenem” Unrecht vor allem mit Fällen zu tun, in denen bei der Konstituierung des Unrechts von vornherein besondere Verhaltensmerkmale im Vordergrund stehen( Verstoß gegen ein Schutzgesetz).

[14] Ebd, Rn. 6, 11: „§ 826 enthält schließlich ergänzend einen mit der Bezugnahme auf die guten Sitten generalklauselartig gefassten Tatbestand für Verhaltensweisen, die final auf die Schädigung eines anderen gerichtet sind(vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).”

[15] Soergel/Spickhoff, Vor § 823, Rn. 6; Looschelders, Schuldrecht-Besonderer Teil, Rn. 94; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 267.

[16] Soergel/Spickhoff, Vor § 823, Rn. 86: „Sonstige Rechte” sind nur Rechte, die dem in § 823 Abs. 1 ausdrücklich genannten Recht „Eigentum” wesentlich sind. Zu den „sonstigen Rechten” gehören insbesondere: Beschränkt dingliche Recht, wie z.B Pfandrecht, Grundpfandrechte; Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht. Forderungen und Vermögen sind kein sonstiges Recht i S. des § 823 Abs. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 286 ff.

[17] Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, Rn. 1236.

[18] MünchKomm/Wagner, 2009, § 823, Rn. 1.

[19] Vgl. Wandt, Gesetzlische Schuldverhältnisse, S.321: „Bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 muss es nicht immer aus das Verhalten ankommen, das unmittelbar zum schädigenden Ereignis führt, also diesem direkt vorausgeht. Es kann auch an zwitlich vorgelagerte Verhaltensweisen angeknüpft werden. Ob und inwieweit diese Verhaltensweise den Tatbestand des § 823 Abs. 1 verwirklicht, ist dann eine Frage der Kausalität und Zurechnung.”

[20] Looschelders, Schuldrecht, S.415.

[21] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 3; Fuchs/Pauker, Delikts- und Schadensersatzrecht, S. 75.

[22] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 321.

[23] Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, S. 458.

[24] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 32; Looschelders, Schuldrecht, Besonderer Teil, 2011, Rn. 1222.

[25] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn.3; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 32; Sprau/Pala mdt, § 823, 2013, Rn. 2; Fuchs/Paucker, Delikts- und Schadensersatzrecht, S. 75; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S.321.

[26] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 36.

[27] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 113.

[28] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 37.

[29] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 322.

[30] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 40: „Bei der Unterscheidung von Handlung und Unterlassung sollte deutlich beachtet werden, dass im Grundsatz die Haftung für Handeln strenger als die für Unterlassen ist, da die Unterlassung nur dann haftbar macht, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht.”

[31] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 15; Staudinger/Hager, § 823, Rn. H5. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S.322: „Wie vor allem im Strafrecht stellten manche für die Abgrenzung auf den sozialen Sinngehalt der Handlung ab: Wo liegt nach dem sozialen Sinngehalt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit? Die wohl h. M. Stellt dagegen aud die Gefahrerhöhung durch den Täter ab: - Derjenige, der sich dem fremden Rechtsgut gefährlich nähert, handelt. - Derjenige, der ohne die Gefahr durch sein Tun zu erhöhen, die Gefahr nicht abwendet, unterlässt.”

[32] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 37ff.

[33] Zum Beispiel: §§ 2, 1353, 1626 LPartG: Schutzpflicht für den Ehegatten, Kinder und für Lebenspartner.

[34] Zum Beispiel: Beim Vorbehaltsverkauf trifft den Vorbehaltskäufer die Pflicht, zur Vermeidung einer Konflikt zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten mit einem Abtretungsverbot seines Auftraggebers entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (BGHZ 109, 297).

[35] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2012, S. 322.

[36] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 4; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S.35.

[37] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 4; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 2009, S.35; Fuchs/Pauker, Deliktsrecht, S. 80; Medicus/Lorenz, Schuldrecht Ⅱ, BT, Rn. 1241; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, S.510ff..

[38] Soergel/Spickhoff,§ 823, Rn. 4; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 102.

[39] Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 102; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24.

[40] Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II,16. Auglage, S. 451; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, S.510; vgl. Deutsch/Ahrens, Deklitsrecht, S. 36.

[41] Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4.

[42] Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 105.

[43] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 350.

[44] Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24; Medicus/Lorens, Schuldrecht II, 16. Auflage, S. 451; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, 36. Auflage, S.510; vgl. Deutsch/Ahrens, Deklitsrecht, S. 36.

[45] Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4 ff; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 102ff.

[46] Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 7; Medicus/Lorenz, Schuldrecht Ⅱ, 16. Auglage, S. 455; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, 36. Auflage, S.511; vgl. Deutsch/Ahrens, Deklitsrecht, 5. Auflage, S. 37.

[47] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 349; vgl. Münchkomm/Wagne r, § 823 Rn. 21 und passim.

[48] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 7; Medicus/Lorenz, Schuldrecht Ⅱ, S. 456;

[49] Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 354.

[50] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S.51. vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 354.

[51] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 141.

[52] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 211; Münchkomm/Wagner, § 823, Rn. 36.

[53] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn.10; Staudinger/Löwisch, § 276, Rn.29; MünchKomm/Grundmann, Rn. 55f.

[54] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 355.

[55] Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 119.

[56] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S.55.

[57] Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 119.

[58] Fuchs/Pauker, Deilkts- und Schadensersatzrecht, S.89; vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 324.

[59] Fuchs/Pauker, Deilkts- und Schadensersatzrecht, S.89; Fabarius, Äußere und innere Sorgfalt(1991), S. 148: „Da innere und äußere Sorgfalt nur in rein theoretischen Extremfällen trennbar sind, scheint eine weitere Verwendung der Begriffe ... Eher irreführende zu sein. Die Unterscheidung sollte daher fallengelassen werden.” im Ergebnis auch Kötz/Wagner, Rn. 119: „Von Teilen der Literatur wird die Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Sorgfalt abgelehnt bzw. Die Kategorie der inneren Sorgfalt für gänzlich überflüssig bzw. Irrelevant gehalten.”

[60] BGHZ 80, 186, 199.

[61] Deutsch/Ahrens, Delikts recht, Rn. 137.

[62] Spickhoff/Spickhoff, BGB § 280, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Rn. 9. Vgl. Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 139: „Die objektiv typisierte Sorgfalt findet nicht nur bei der äußeren Sorgfalt sondern auch bei der inneren Sorgfalt Anwendung.”

[63] Kötz/Wagner, Rn. 108f., 119ff.

[64] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 324.

[65] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 11.

[66] Vgl. Wanget, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 385.

[67] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 19.

[68] Ebd. Rn. 20.

[69] Jacobzy/Hinden, BGB- Studienkommentar, § 823, Rn. 20.

[70] Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 186.

[71] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 20; MünnKomm/Wagner, § 823, Rn. 309; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 42; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 186.

[72] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 330.

[73] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 48.

[74] Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 22.

[75] Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 212.

[76] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 52.

[77] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 336.

[78] Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 52. Vgl. Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 22ff.

[79] Jacobzy/Hinden, BGB- Studienkommentar, § 823, Rn. 21.

[80] Jacobzy/Hinden, BGB- Studienkommentar, § 823, Rn. 22. Vgl. Raab, Jus 2002, 1041, 1046: Auch für die mittelbaren Verletzungen gilt daher, dass nicht schon die Verursachung des Verletzungserfolgs, sondern erst die Verletzung der Verkehrspflicht die Rechtswidrigkeit des Handelns begründet.

[81] Raab, Jus 2002, 1041, 1046.

[82] Raab, Jus 2002, 1041, 1047.

[83] Staudinger/W. Belling, § 831, Rn. 19.

[84] Soergel/Krause, Anh Ⅱ § 823, Rn. 63; Staudinger/Wagner, § 831, Rn. 19ff; Hassold, JuS 1982, S. 583.

[85] Soergel/Krause, Ahn Ⅱ § 831, Rn. 17-38; Beckmann, Organisationsverschulden, S. 27-32; vgl. Wagner, § 831, Rn. 14-31.

[86] Soergel/Krause, Anh II § 823, Rn. 61.

[87] Beckmann, Organisationsverschulden, S. 98.

[88] Münnkomm/Reuter, § 31, Rn. 6; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 13ff.

[89] Hart, Patientensicherheit nach dem Patientenrechtegesetz, MedR 2013, 159, 160.

[90] Siehe dazu Quass/Zuck, Medizinrecht, §13, Rn. 74; Spickhoff/Greiner, Rn. 25ff; Beckscher/ Spindler, BGB § 823, Rn. 602.

[91] Spickhoff/Greiner, Rn. 25 ff; Beckscher/Spindler, BGB § 823, Rn. 602.

[92] Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000,1745; vgl. Soergel/Spickhoff, Ahn Ⅰ § 823 Rn.162 ff. ; Devermann, Organisationsverschulden im klinischen Bereich, S. 53ff..

[93] Devermann, Organisationsverschulden im klinischen Bereich, S.53. Vgl. Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträger, NJW 2000, 1745.

[94] Deutsch, Das Organisatioinsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745.

[95] OLG Düsseldorf, VersR 1985, 1049, 1050.

[96] Hart, Patientensicherheit nach dem Patientenrechtegesetz, MedR 2013, 159, 162.

[97] RDG 2004, 81.

[98] Vgl. Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745.

[99] Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000,1745.

[100] Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745; vgl. Devermann, Organisationsverschulden im klinischen Bereich, S.54.

[101] VersR 1990, 1049.

[102] Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745; vgl. Devermann, Organisationsverschulden im klinischen Bereich, S.54.

[103] RDG 2012, 259.

[104] RDG 2010, 302.

[105] Devermann, Organisationsverschulden im klinischen Bereich, S.54.

[106] Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745, 1746.

[107] Devermann, Organisationsverschulden im klinischen Bereich, S.54.

[108] Von Aline, Die ärztliche Aufklärung bei fremdsprachigen Patienten, RdM 2013, 12, 15.

[109] Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000,1745.

[110] OLG Hamm, MedR2011, 812.

[111] RDG 2007, 209.

[112] VersR 2009, 365.

[113] RDG 2005, 121ff.

[114] OLG Stuttgart vom 20. 8. 1992 – 14 U 3/92; OLG Köln vom 31. 1. 2005 ( 5 U 130/01); OLG Hamm vom 30. 5. 2005 ( 3 U 297/04); BGH vom 10.5.2010 ( VI ZR 252/08); vgl. Soergel/Spickhoff, § 823 Anh. I, Rn. 162.

[115] Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000,1747; vgl. Soergel/Spickhoff, Ahn Ⅰ § 823 Rn.162 ; Matusche-Beckman n, Das Organisationsverschulden, S. 148ff..

[116] Devermann, Organisationsverschulden im Klinischen Bereich, S. 53ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2013
ISBN (PDF)
9783956845383
ISBN (Paperback)
9783956840388
Dateigröße
855 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Organisationsverschulden Organisationspflicht Deliktsrecht China deutsches Recht
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Titel: Haftung für Organisationsverschulden im chinesischen Krankenhaus im Vergleich zum deutschen Recht
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