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Kapitalanlage gemeinnütziger Stiftungen: Mission Investing als Möglichkeit Stiftungszweck und Kapitalallokation in Einklang zu bringen

©2013 Bachelorarbeit 57 Seiten

Zusammenfassung

Die Idee, den zugrundeliegenden Zweck einer gemeinnützigen Stiftung bei der Bewirtschaftung des Grundstockkapitals zu berücksichtigen, findet sich im wirkungsorientierten Anlagestil des Mission Investings wieder. Nicht erst die erwirtschaftete Rendite soll den Stiftungszweck fördern, sondern bereits die Allokation des Grundstockvermögens.
Auf Grundlage der gesetzlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen in Deutschland wird untersucht, inwieweit das Grundstockvermögen stiftungs- und steuerrechtlich als Mittel zur Zweckverfolgung eingesetzt werden darf. Im Zuge dieser Untersuchung wird der Anlagestil „Mission Investing“ für den deutschen Stiftungssektor klar definiert und abgegrenzt, denn die in den USA gemachten Erfahrungen lassen sich auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an eine gemeinnützige Stiftung nicht direkt übertragen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

EINLEITENDER TEIL
A. Gegenstand und Zielsetzung des Beitrags
B. Abgrenzungen und Gang der Untersuchung

HAUPTTEIL
A. Vermögensbewirtschaftung im Kontext förderzweckbezogener Stiftungen
I. Rechtsverfassung der förderzweckbezogenen Stiftung
1. Stiftungsrechtliche Einordnung
2. Steuerrechtliche Einordnung
3. Organisationsstruktur der Stiftung
II. Vermögensbewirtschaftung der förderzweckbezogenen Stiftung
1. Stiftungsrechtliche Anforderungen
2. Steuerrechtliche Anforderungen
3. Kompatibilität der Anlageklassen
B. Mission Investing im Kontext der Kapitalanlage
I. Wesen des Mission Investings aus Sicht des deutschen Stiftungssektors
II. Originäres Verständnis des Mission Investings
C. Grenzen simultaner Zweckverfolgung und Vermögensbewirtschaftung im Rahmen des Mission Investings
I. Simultanität der Zweckverfolgung und Vermögensbewirtschaftung
II. Grenzen im Rahmen des Mission Investings
1. Nachhaltige Kapitalanlagen
a. Grenzen im Rahmen des Stiftungsrechts
b. Grenzen im Rahmen des Steuerrechts
c. Grenzen im Rahmen der Zweckverfolgung
2. Impact Investing
a. Grenzen im Rahmen des Stiftungsrechts
b. Grenzen im Rahmen des Steuerrechts
c. Grenzen im Rahmen der Zweckverfolgung

ABSCHLIESSENDER TEIL

Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Einordnung der in dieser Untersuchung betrachteten Stiftung bürgerlichen Rechts

Abbildung 2: Landesrechtliche Vorschriften zur Vermögenserhaltung

Abbildung 3: Landesrechtliche Vorschriften zur Vermögensverwaltung

Abbildung 4: Begrifflichkeiten des Mission Investings im Kontext des deutschen Stiftungssektors

Abbildung 5: Stiftungs- und steuerrechtliche Bedingungen der Vermögensverwaltung

Abbildung 6: Wirkungsspielraum nach WEBER und SCHNEEWEISS: Nachhaltige Investments

Abbildung 7: Wirkungsspielraum nach WEBER und SCHNEEWEISS: Impact Investments

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

EINLEITENDER TEIL

A. Gegenstand und Zielsetzung des Beitrags

„The approach is not without risk. But if taking well-considered risks
for public benefit is not the role of philanthropy, then what is?”
[1]

In den späten 1990er Jahren hat sich die F.B. Heron Foundation gefragt, ob es nicht Aufgabe einer Stiftung sei, mehr als nur ihre Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks einzusetzen.[2] In Anbetracht der Höhe des Grundstockvermögens, in Relation zu den erwirtschafteten Erträgen, wird von den insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nur ein Bruchteil zur Erfüllung des Stiftungszwecks genutzt.[3] Als darüber hinaus bekannt wurde, dass Institutionen, wie die Bill & Melinda Gates Foundation, mit ihrem Stiftungsvermögen beispielsweise Pharmakonzerne finanziert hat, die den Verkauf preiswerter Aids-Medikamente verhinderten, während die Stiftungserträge den Kampf gegen Aids unterstützten, haben weitere Stiftungen angefangen die strikte Trennung der Zweckverfolgung von der Vermögensbewirtschaftung zu hinterfragen.[4]

Diese Idee, den zugrundeliegenden Zweck der Stiftung bei der Bewirtschaftung des Grundstockkapitals zu berücksichtigen, findet sich nun im wirkungsorientierten Anlagestil des Mission Investings wieder. Nicht erst die erwirtschaftete Rendite soll den Stiftungszweck fördern,
sondern bereits die Allokation des Grundstockvermögens.[5] Beispielsweise könnte eine Stiftung, die die Unterstützung medizinischer Forschung zum Zweck hat, gezielt Darlehen an ein junges Unternehmen vergeben, das mit diesen Geldern neue Formen der Therapie entwickelt und vermarktet.[6]

Eine Implementierung dieses Gedankens in den deutschen Stiftungssektor setzt allerdings einen Paradigmenwechsel voraus – eine Entwicklung der bisher praktizierten strikten Trennung von Vermögensbewirtschaftung und Zweckverfolgung hin zu einer integrierten Strategie dieser beiden Aspekte.[7] Vor dem Hintergrund der stiftungs- und steuerrechtlichen Anforderungen wird diese Herangehensweise in Deutschland aber auf Grenzen stoßen, denn an die Vermögens­bewirtschaftung einer Stiftung werden explizite Anforderungen gestellt, bei deren Nicht-Beachten insbesondere gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen.[8] Aufgrund dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen wird untersucht, inwieweit das Grundstockvermögen
stiftungs- und steuerrechtlich als Mittel zur Zweckverfolgung eingesetzt werden darf. Die
Mittelverwendung in Form von erwirtschafteten Erträgen bleibt in diesem Zusammenhang
unberücksichtigt. Unter den Grenzen simultaner Zweckverfolgung und Vermögens-bewirtschaftung ist dementsprechend eine maximale Förderung des Stiftungszwecks zu
verstehen, die im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Vermögens-anlage zulässig ist.

Die Übertragung der Grenzen simultaner Zweckverfolgung und Vermögensbewirtschaftung auf die Idee des Mission Investings setzt eine klare Abgrenzung dieses Anlagestils voraus. Es
existiert allerdings in der bestehenden Literatur keine endgültige Definition des Begriffs, die sinngemäß auf den deutschen Stiftungssektor angewandt werden könnte.[9] Da Mission Investing bisher insbesondere im US-amerikanischen Stiftungswesen praktiziert worden ist, ist es
notwendig, sich mit den dort herrschenden stiftungsrechtlichen Bedingungen auseinander zu setzen. Die einzige diesbezügliche Publikation wurde Ende 2012 von WEBER und
SCHNEEWEISS veröffentlicht. Sie haben sich im Rahmen einer Studie des Bundesverbands Deutscher Stiftungen mit den Besonderheiten des deutschen Stiftungswesens befasst und
schlagen auf Grund der stiftungsrechtlichen Spezifika vor, einige Begriffe der originären
Definition des Mission Investings gar nicht einzuführen und andere für den deutschen Stiftungssektor – zumindest in Teilen – neu zu definieren.[10] Das in dieser Untersuchung zu Grunde gelegte Verständnis des Mission Investings basiert daher auf den Ausarbeitungen von WEBER und SCHNEEWEISS.

Angesichts des noch unklaren Verständnisses dieses Begriffs, ist es ebenso Ziel dieser Arbeit, den stiftungsspezifischen Anlagestil des Mission Investings für den deutschen Stiftungssektor eindeutig abzugrenzen. Auf Basis der gezeigten Grenzen simultaner Zweckverfolgung und
Vermögensbewirtschaftung im Rahmen des Mission Investings
wird für gemeinnützige
Stiftungen die Definition eines Mission Investments erarbeitet, welches für sie im Rahmen der deutschen stiftungs- und steuerrechtlichen Zulässigkeit liegt und ihnen somit ermöglicht den Stiftungszweck aktiv, durch die Allokation des Grundstockvermögens, zu fördern.

B. Abgrenzungen und Gang der Untersuchung

Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die förderzweckbezogene Stiftung in Deutschland. Hierunter ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts nach §§ 80 - 88 BGB zu verstehen, die ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 AO verfolgt. Vor dem Hintergrund der Vermögensbewirtschaftung wird die Kapitalstiftung betrachtet, deren Grundstock­kapital überwiegend rentierliches Vermögen umfasst. Verbrauchsstiftungen oder Anstalts­stiftungen sind dementsprechend nicht Teil dieses Beitrags. Obwohl Anlagerestriktionen, beispielsweise in Form von Anlagerichtlinien denkbar sind, wird davon ausgegangen, dass das Vermögen gänzlich frei disponibel ist. Es sind weder Anlageklassen, noch -gewichtungen vor­geschrieben. Die Bildung von Rücklagen sowie Vermögensumschichtungen ist erlaubt.

Der Hauptteil dieser Arbeit ist in drei Abschnitte gegliedert. Einleitend werden in Abschnitt A. definitorische Grundlagen gelegt. Nach einer grundsätzlichen Darstellung der Rechtsverfassung der gemeinnützigen Stiftung, folgt eine Erläuterung zur Vermögensverwaltung dieser Stiftungsart. In diesem Zusammenhang werden neben den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die landesrechtlichen Besonderheiten betrachtet. Es werden Kriterien definiert, welche im Rahmen des Stiftungs- und Steuerrechts von der Vermögensverwaltung zu erfüllen sind, um sowohl die Daseinsberechtigung der Stiftung, als auch ihre Gemeinnützigkeit, nicht zu gefährden.

Im anschließenden Abschnitt B. wird der Begriff des Mission Investings definiert. Um zu verstehen, warum die Erfahrungen, die bereits im Bereich des Mission Investings gewonnen
wurden, nicht unmittelbar auf Deutschland zu übertragen sind, wird außerdem das originäre Verständnis des Mission Investings vorgestellt.

Der letzte Abschnitt C. bildet das Zentrum der Untersuchungen. Eingangs wird der Frage nachgegangen, inwiefern sich die hier betrachtete Stiftung im Rahmen der Vermögens­bewirtschaftung des Grundstockkapitals von einer ausschließlich ökonomischen Herangehensweise trennen darf. Darauf aufbauend werden die beiden Umsetzungsmöglichkeiten des Mission Investings – nachhaltige Kapitalanlagen und Impact Investments – betrachtet. Die Untersuchung stellt die Merkmale des Mission Investings den im ersten Abschnitt erarbeiteten Kriterien einer stiftungs- und steuerrechtlich erlaubten Vermögensverwaltung gegenüber und analysiert diese kritisch.

Im abschließenden Teil werden die Untersuchungsergebnisse zusammengefasst und Schlussfolgerungen für die in der Einleitung genannten Fragestellungen gezogen.

HAUPTTEIL

A. Vermögensbewirtschaftung im Kontext förderzweckbezogener Stiftungen

I. Rechtsverfassung der förderzweckbezogenen Stiftung

1. Stiftungsrechtliche Einordnung

Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, auch bekannt als Stiftung des bürgerlichen Rechts, ist in den §§ 80 - 88 BGB gesetzlich geregelt. Sie stellt eine Art Leitbild für Stiftungen dar, denn die von ihr abzugrenzende öffentlich-rechtliche Stiftung[11] hat keine einheitliche Regelung auf Bundesebene, sondern nur auf Landesebene, erfahren.[12]

Das parallele Existieren von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ist charakteristisch für das deutsche Stiftungsrecht. Zwar hat es laut VON CAMPENHAUSEN die Forderung nach einem einheitlichen Bundesstiftungsgesetz gegeben, doch die Reformen in 2002[13] haben diesen Sachverhalt nicht aufgegriffen. Es bestehen also weiterhin, neben den grundsätzlichen Regelungen im BGB, ergänzende Bestimmungen in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen fort.[14]

Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in einigen Landesstiftungsgesetzen[15] hinsichtlich ihres Stiftungszwecks unterschieden. Es wird differenziert zwischen öffentlichen und privaten Stiftungen. Öffentliche Stiftungen verfolgen der Allgemeinheit dienende Zwecke. Dieses sind insbesondere die in den §§ 52 - 54 rrechts erfüllen.[50]

Einen wichtigen Bestandteil zur Erfüllung des Stiftungszwecks stellt das Stiftungsvermögen dar. Nach § 80 Abs. 2 BGB erlangt die Stiftung nur dann ihre Rechtsfähigkeit, wenn „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint“[51]. Das Stiftungsvermögen stellt dabei die materielle Grundlage der Geschäftstätigkeit dar.[52] Begr 80 - 88 BGB ist bezüglich ihrer Organisationsform von der nicht-rechtsfähigen Stiftung[19], auch bekannt als treuhänderische oder fiduziarische Stiftung, zu unterscheiden.[20] Die rechtsfähige Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine selbstständige Vermögensmasse darstellt, die keine Eigentümer, Gesellschafter, Aktionäre, Mitglieder oder ähnliches hat. Die Stiftung und das Stiftungsvermögen gehören sich selbst.[21] Die jeweils landeseigene Stiftungsaufsicht überwacht und beaufsichtigt die Stiftung in ihrem Handeln, während der Stiftungsvorstand als Entscheidungsgremium in den Grenzen des Stiftungszwecks und der
Stiftungssatzung im Namen der Stiftung handelt.[22]

Die eben beschriebene Einordnung der Stiftung bürgerlichen Rechts ist in der folgenden
Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Einordnung der in dieser Untersuchung betrachteten Stiftung bürgerlichen Rechts[23]

2. Steuerrechtliche Einordnung

In den §§ 51 bis 68 AO wird das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht geregelt. Sofern rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen, dürfen sie Steuervorteile in Anspruch nehmen. Diese werden gemäß § 59 AO gewährt, wenn der Stiftungszweck ausschließlich und unmittelbar den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht.[24] § 52 Abs. 1 AO definiert gemeinnützige Zwecke als Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“[25]. Ergänzend werden in § 52 Abs. 2 AO zu begünstigende Steuer­zwecke aufgeführt. Da diese Aufzählung einen abgeschlossenen Katalog darstellt, ist es nicht ausreichend, wenn der Stiftungszweck einem der aufgezählten Zwecke nur ähnlich ist.[26] Des Weiteren wird die Steuerbegünstigung gewährt, sofern mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 53 und 54 AO verfolgt werden. Mildtätiges Handeln liegt vor, wenn sich Personen in einer Notlage befinden und der Stiftungszweck es vorsieht diesen Personen zu helfen und sie zu unterstützen.[27] In § 53 AO wird differenziert zwischen einer Notlage auf Grund des „körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes“[28] sowie einer Notlage, die durch die wirtschaftliche Lage hervorgerufen wird.[29] Im Unterschied zu § 52 AO wird hier nicht die Förderung der All-gemeinheit vorausgesetzt, sodass auch einzelne Personen oder abgeschlossene Personenkreise begünstigt werden dürfen.[30] Kirchliche Zwecke werden gefördert, wenn die „Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern“[31]. § 54 Nr. 2 AO zählt exemplarisch kirchliche Zwecke auf.

Die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts gehen über die in den §§ 52 - 54 AO genannten zu befolgenden Zwecke hinaus, indem zusätzlich eine bestimmte Herangehensweise der gemeinnützigen Zweckverfolgung gefordert wird. Die §§ 55 bis 58 AO konkretisieren die Grundsätze der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit, der Unmittelbarkeit sowie der Gegenwartsnähe.[32]

Die Bedingung der Selbstlosigkeit ist bereits in den vorangegangenen §§ 52 - 54 AO enthalten, in denen bei der Nennung der steuerbegünstigten Zwecke selbstloses Handeln eingefordert wird. Eine Förderung oder Unterstützung wird dann als selbstlos angesehen, „wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke […] verfolgt werden“[33]. Hierbei ist zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder auf der einen Seite und den wirtschaftlichen Interessen der Stiftung auf der anderen Seite zu unterscheiden.[34]

Unmittelbar mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit ist die Bedingung der Gegenwartsnähe verbunden, welche sich auf die Mittelverwendung der Stiftung bezieht.[35] Gemeinnützige Stiftungen müssen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO die Erfüllung ihres Stiftungszwecks grundsätzlich zeitnah verwirklichen. Unter dem Begriff zeitnah wird das auf den Zufluss folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr verstanden,[36] wobei ein Gesetzesentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts vorsieht, diesen Zeitraum auf zwei Jahre zu verlängern.[37]

Nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit werden Steuervergünstigungen nur gewährt, sofern eine Stiftung ihre „steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke“[38] verfolgt. Insbesondere ist hier zu beachten, dass die Stiftung ihren gemeinnützigen Status gefährdet, wenn sie auch nur einen einzigen nicht gemeinnützigen Zweck fördert.[39]

Mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nach § 57 AO wird die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch die Stiftung selbst gefordert. Dabei muss geprüft werden, ob das unmittelbare Wirken einen Gemeinwohlzweck gemäß §§ 52 bis 54 AO verfolgt.[40] Es gilt zu beachten, dass nicht „eine andere Person oder Leistung zwischengeschaltet ist“[41].

3. Organisationsstruktur der Stiftung

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Zuerst muss ein Stiftungsgeschäft formuliert werden, welches die Grundlage der Stiftungsorganisation bildet.[42] Darauf aufbauend erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit durch die gemäß § 80 Abs. 2 BGB ausgesprochene Anerkennung der jeweils zuständigen Landesbehörde.[43] Im Stiftungsgeschäft[44] wird gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters festgehalten, „ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen“[45]. Durch das Stiftungsgeschäft erhält die Stiftung eine Satzung mit Angaben über den Namen, den Sitz, den Zweck und das Vermögen der Stiftung. Des Weiteren muss eine Regelung über die Bildung eines Vorstands enthalten sein.[46]

Für den Begriff der Stiftung gibt es weder im BGB noch in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen eine Definition, doch wird sich vielfach auf die Formulierung einer Stiftung im Rechtssinne bezogen.[47] Dieser zur Folge „ist die Stiftung eine von einem Stifter (oder mehreren Stiftern) errichtete Organisation, die mit Hilfe des der Stiftung gewidmeten Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck dauernd erfüllen soll“[48].

Der Stiftungszweck nimmt eine wichtige Rolle in der Gestaltung der Stiftung ein. Sobald die Stiftung durch die staatliche Aufsichtsbehörde anerkannt worden ist, kann der Zweck nur noch unter strengen Bedingungen geändert werden. Der Stiftungszweck verleiht der Stiftung Stabilität, denn durch ihn wird der Stifterwille festgehalten. Hieran muss sich die Geschäftstätigkeit der Stiftung ausrichten, der Kreis der Destinatäre wird im Voraus festgelegt und die handelnden Stiftungsorgane müssen sich an die durch ihn formulierten Vorgaben halten. Die Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, dass der Stifterwille in Form des Stiftungszwecks gewahrt und befolgt wird.[49] Bei der Wahl und Formulierung des Stiftungszwecks ist der Stifter grundsätzlich frei, sofern dieser gemäß § 80 Abs. 2 BGB das Gemeinwohl nicht gefährdet. Möchte der Stifter, dass die Stiftung den Status der Gemeinnützigkeit sowie die damit verbundenen Steuervorteile erhält, so muss der Stiftungszweck weitere, bereits erwähnte Anforderungen des Steuerrechts erfüllen.[50]

Einen wichtigen Bestandteil zur Erfüllung des Stiftungszwecks stellt das Stiftungsvermögen dar. Nach § 80 Abs. 2 BGB erlangt die Stiftung nur dann ihre Rechtsfähigkeit, wenn „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint“[51]. Das Stiftungsvermögen stellt dabei die materielle Grundlage der Geschäftstätigkeit dar.[52] Begrifflich ist zu differenzieren zwischen dem Grundstockvermögen, möglichen Zustiftungen und Spenden sowie den Erträgen. Das bei der Errichtung der Stiftung vom Stifter eingezahlte Kapital[53], welches nicht für den Verbrauch bestimmt ist, wird als Grundstock bezeichnet. Der Wert des Grundstocks ist im Zeit-verlauf durch einen möglichen Wertzuwachs oder auch ‑schwund veränderlich. Der Grundstock ist folglich nicht auf den Nominalwert der erstmaligen Einzahlung beschränkt.[54] Es besteht die Möglichkeit das Grundstockvermögen zu einem späteren Zeitpunkt durch Zustiftungen – die Zuwendung fremden Vermögens – zu erhöhen. Spenden sind dahingegen Zuwendungen, die nicht in den Grundstock, sondern in der Regel gleich dem Stiftungszweck zufließen. Der aus dem Grundstockvermögen sowie eventuellen Zustiftungen gewonnene Mehrwert wird als Ertrag bezeichnet und steht meist direkt für eine zeitnahe Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks zur Verfügung.[55]

II. Vermögensbewirtschaftung der förderzweckbezogenen Stiftung

1. Stiftungsrechtliche Anforderungen

Unpräzise bundes- und landesrechtliche Vorgaben für die Verwaltung des Stiftungsvermögens sorgen in der Literatur für zahlreiche Interpretationsansätze. Das BGB macht nur mittelbare Angaben darüber, wie die Verwaltung durchzuführen ist.[56] Laut § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB muss das Stiftungsgeschäft „die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen“[57]. FRITZ versteht hierunter die Bindung und Unterordnung des Stiftungskapitals an den Stiftungszweck für den Zeitraum des Bestehens der Stiftung. Dies bedeutet seiner Meinung nach nicht, dass die „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“[58] gemäß § 80 Abs. 2 BGB mit einem Ewigkeitsgebot der Stiftung gleichgesetzt werden kann. FRITZ versteht hierunter vielmehr, dass jeweils abhängig vom Stiftungszweck eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, über welchen Zeitraum das Stiftungskapital zu erhalten ist. Diese Entscheidung hängt schließlich davon ab, auf welche Dauer eine Stiftung angelegt wird, wobei er nicht nur zwischen Verbrauchs- und Ewigkeits­stiftungen differenziert, sondern einen fließenden Übergang zwischen diesen skizziert.[59]

Dies schließt an die grundsätzliche Diskussion an, ob das Vermögen in seiner Substanz, als Nominalwert oder als Ertragswert zu erhalten sei. Im Gegensatz zu FRITZ geht LEHMANN davon aus, dass die Gesetzgebung grundsätzlich einen realen Kapitalerhalt fordert, denn ansonsten wäre nach § 58 Nr. 7a AO die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage in maximaler Höhe eines Drittels des „Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung“[60] nicht eingeführt worden.[61] Auch REUTER sieht die Verbindung zwischen dem Erhalt des nominellen Werts und der Sicherung des langfristig ausgelegten Stiftungszwecks nicht.[62]

Sofern in den Landesstiftungsgesetzen Vorgaben bezüglich der Vermögenserhaltung gemacht worden sind, so sind diese unpräzise. Aus Abbildung 2 ist ersichtlich, dass nur ein Bundesland explizit vorgibt, dass eine Stiftung ihr Kapital real zu erhalten hat, indem es formuliert, dass das Vermögen „wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten“[63] sei. Es ist des Weiteren aus den Gesetzen nicht ersichtlich, was unter einem „möglichst ungeschmälert[em]“[64] oder „in seinem Bestand zu erhalten[dem]“[65] Grundstockkapital zu verstehen ist, aber es kommt der Bedeutung eines nominellen Werts näher und wird auch so von der Stiftungsaufsicht praktiziert.[66]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Landesrechtliche Vorschriften zur Vermögenserhaltung[67]

Obwohl gemäß der überwiegenden Anzahl der Landesstiftungsgesetze der nominelle Kapital­erhalt geprüft wird, wird in Anlehnung an FRITZ, LEHMANN und REUTER den folgenden
Untersuchungen die Erzielung eines realen Werts zu Grunde gelegt. Unter der Annahme, dass die Stiftung ihre Zwecke längstmöglich zu verwirklichen sucht, ist nur dieser im Sinne der nachhaltigen und dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks.[68]

Obwohl ein Großteil der Literatur die Auffassung vertritt, dass der Bestandserhalt des Grundstockkapitals die wichtigste Anforderung an die Vermögensverwaltung einer Stiftung darstellt,[69] gibt es laut REUTER genügend Hinweise darauf, dass es eine weitere Maxime von gleichem Stellenwert zu verfolgen gilt. Das Stiftungsvermögen wird als Mittel zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt. Das bedingt den Erhalt des Kapitals in der Form, dass über den gesamten Zeitraum der Existenz der Stiftung ausreichend und regelmäßige Erträge erwirtschaftet werden. Andernfalls würde die ausschließliche Erhaltung des Grundstockkapitals, die das Ausbleiben von Erträgen impliziert, die eigentliche Daseinsberechtigung der Stiftung in Frage stellen.[70]

Bezüglich der stiftungsrechtlichen Anforderungen zur Vermögensverwaltung werden in den jeweiligen Landesgesetzen, mit einer Ausnahme, nur Kosten- und Risikoaspekte genannt.[71] Eine Übersicht der landesrechtlichen Vorschriften zur Vermögensverwaltung wird in Abbildung 3 gegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Landesrechtliche Vorschriften zur Vermögensverwaltung[72]

Das Kriterium der Sparsamkeit lässt laut SCHINDLER keine direkten Rückschlüsse auf Handlungsgebote der Vermögensverwaltung zu.[73] FRITZ hingegen versteht hierunter alle Tätigkeiten der Stiftung, zu welchen auch die Vermögensverwaltung zählt. Diesbezüglich sind Kostenaspekte bei der Auswahl von Finanzprodukten und Dienstleistern zu berücksichtigen. Obwohl die Verwaltung des Stiftungsvermögens ausdrückliche Tätigkeit des Stiftungsvorstandes ist, besteht die Möglichkeit, bei Aussicht auf Optimierung und Professionalisierung der Verwaltung, externe Dienstleister zu den marktüblichen Kosten zu beauftragen. Sofern auf diesem Wege der größtmögliche Nutzen für die Ziele der Stiftung erreicht wird, sind die anfallenden Kosten in diesem Zusammenhang gerechtfertigt.[74]

Die Umschreibung der Sparsamkeit in Form minimaler Verwaltungskosten muss laut SCHINDLER auf eine Ertragsgröße bezogen werden, denn andernfalls würde diese Vorgabe implizieren, dass das Vermögen überhaupt nicht gewinnbringend angelegt, sondern nur an einem Ort verwahrt wird.[75] Grundsätzlich sind unangemessen hohe Verwaltungskosten zu vermeiden und infolgedessen eine effiziente Organisation anzustreben. Diese Forderung ist beispielsweise umzusetzen in Gestalt der Vermeidung unnötiger Transaktionen.[76]

Wirtschaftlichkeit meint ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und Ertrag, bzw. Aufwand und Zweckerfüllung.[77] Es wird häufig synonym mit dem Begriff der Ordnungsmäßigkeit genutzt. Die stiftungsrechtliche Literatur geht nicht weiter auf die Bedeutung wirtschaftlicher Vermögensverwaltung ein, wohingegen im Kapitalanlagerecht hierunter das Spekulationsverbot sowie das Diversifizierungsgebot verstanden werden. Dennoch gibt es keine Begriffsklärung, die konkrete Anlagekriterien nach sich zieht. FRITZ kommt zu dem Schluss, dass die einzelne Position im Kontext des Portfolios einen Vorteil in Bezug auf das Anlageziel hervorbringen muss, um wirtschaftlich zu sein.[78]

Der Aspekt der Sicherheit ist gleichzusetzen mit der Vermeidung von Risiko, doch ohne ein gegebenes Maß an zulässigem Risiko ist die Risikovermeidung nur schwer zu praktizieren.[79] FRITZ leitet hieraus das Verbot der spekulativen Geldanlage ab, ebenso HOF.[80]

Obwohl in der Literatur häufig das Gebot der ertragbringenden Anlage genannt wird,[81] ist es lediglich in einem Landesstiftungsgesetz explizit verankert und betont somit die zu Beginn dieses Abschnitts besprochene Gleichwertigkeit von Vermögenserhaltung und Ertrags­generierung. Letztendlich bleibt aber ein Interpretationsspielraum, ob jede einzelne Anlage­position ertragbringend sein muss oder ob sich dieser Grundsatz auf das Grundstockvermögen als Ganzes bezieht. Würde Ersteres zutreffen, fielen alle Formen der Anlage, die ausschließlich werterhaltend, aber nicht ertragbringend sind, aus dem Spektrum der Investitionsmöglichkeiten heraus. Die Konsequenz daraus wäre, dass sowohl das Gebot der Diversifizierung als auch des realen Kapitalerhalts nicht mehr bestmöglich verfolgt werden könnten.[82]

2. Steuerrechtliche Anforderungen

Eine Stiftung ist nur soweit steuerbefreit, wie sie Einkünfte aus ihrem so genannten ideellen Bereich oder aber der Vermögensverwaltung nach § 14 AO erzielt. Unter den ideellen Bereich fallen Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Erbschaften. Erträge aus der Vermögens­verwaltung sind Rückflüsse aus der Kapitalanlage, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden sowie Miet- oder Pachteinnahmen.[83] Darüber hinaus können Einkünfte aus einem steuerbegünstigtem Zweckbetrieb nach §§ 65 - 68 AO oder aber einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO stammen. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO liegt dann vor, wenn die Stiftung ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten insgesamt in einer Art und Weise ausgerichtet hat, dass sie ihre satzungsgemäßen Zwecke verfolgt[84] und wenn diese Zwecke darüber hinaus nur auf diesem Wege zu verwirklichen sind.[85] Des Weiteren darf ein Zweckbetrieb mit anderen Betrieben gleicher oder ähnlicher Art nur soweit in Wettbewerb treten, wie es für die Erfüllung des Stiftungszwecks unbedingt notwendig ist.[86] Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der nicht steuer­befreit ist, zeichnet sich dadurch aus, dass das wirtschaftliche Handeln im Sinne des § 14 Satz 1 AO weder unter die Definition des Zweckbetriebs noch der Vermögensverwaltung fällt.[87]

Gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in ihrem Handeln von der jeweils zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde überwacht. Es wird überprüft, ob die Stiftung dem Grundsatz des Vermögenserhalts sowie den weiteren, insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften nachkommt.[88] Bei Verstößen, beispielsweise in Form von übermäßig hohen Verwaltungskosten im Verhältnis zu den erwirtschafteten Erträgen, umfangreicher Entlohnung der Mitglieder der Stiftungsorgane oder andauernder Verlustgenerierung zu Lasten des Grundstockkapitals, können weitreichende Konsequenzen drohen, die von Steuernachzahlungen bis hin zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit reichen.[89]

3. Kompatibilität der Anlageklassen

Die Stiftung steht vor der Herausforderung Anlageklassen und deren Gewichtung derart zu bestimmen, dass einerseits das Stiftungskapital in seiner Ertragskraft erhalten bleibt und andererseits ausreichend Erträge erwirtschaftet werden, die dem Stiftungszweck, aber auch diversen Rücklagen, zugeführt werden können. Während sehr sichere, dafür aber ertragsschwache Anlageformen dem Bestandserhalt nachkommen, sind ausschüttungsfähige Erträge normalerweise nur durch die Inkaufnahme von Risiko zu erzielen. Werden diese drei Aspekte des Risikos, des Werterhalts und der Erträge zusammengenommen, so wird in der Literatur vom Magischen Dreieck der Vermögensanlage gemeinnütziger Stiftungen gesprochen.[90]

Der Grundsatz des realen Kapitalerhalts ist für Stiftungen über drei Wege zu erreichen. Nach § 58 Nr. 7a AO wird ihnen die bereits erwähnte Möglichkeit eingeräumt eine freie Rücklage bis zur Höhe eines Drittels „des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung“[91] sowie 10% der sonstigen Mittel nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zu bilden.[92] Diese Regelung bildet eine Ausnahme des Admassierungsverbots, welches grundsätzlich die Zuführung von Erträgen zum Grundstockkapital verbietet.[93] Untersuchungen von CARSTENSEN ergaben, dass diese Rücklage nicht ausreicht, um die Ertragskraft der Stiftung zu erhalten.[94] Eine weitere Möglichkeit besteht in der Umschichtung des Vermögens, denn hierdurch realisierte Gewinne fließen dem Grundstockvermögen zu, ohne dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu unterliegen.[95] Als dritte Möglichkeit seien Kapitalerhöhungen genannt.[96]

Des Weiteren muss die Stiftung sicherstellen, dass angemessene, laufende Erträge generiert werden. Grundsätzlich gilt für Stiftungen daher das Gebot der Diversifizierung,[97] denn nur mit einem diversifizierten Portfolio ist eine Optimierung der konkurrierenden Anforderungen des Vermögenserhalts und der Generierung von Erträgen unter Risikoaspekten zu realisieren.[98] Um diese Ziele zu erreichen, stehen Stiftungen alle Finanzmarktprodukte zur Auswahl. Zwar wird aus dem in einigen Landesgesetzen erwähnten Gebot der sicheren Anlage ein Spekulationsverbot abgeleitet, doch ist einerseits strittig, ob damit einzelne Anlageformen oder der gesamte Anlageprozess gemeint sind und andererseits sind spekulative Anlagearten, zumindest gesetzlich, nicht definiert.[99] Laut FRITZ ist Spekulation erst dann gegeben, wenn Ertrag und Risiko auseinanderfallen. Ansonsten kann jede Anlage in einem diversifizierten Portfolio Sinn machen, auch wenn die Anlage an sich spekulativ erscheint.[100] Notwendig bleibt dennoch, dass eine „angemessene Mischung konservativer Anlageformen gewährleistet ist“[101].

Stiftungen wird empfohlen, den Großteil ihres Grundstockvermögens in zinstragende Titel anzulegen, wobei hier schon bezüglich Laufzeit, Emittent, Land, Währung sowie weiterer Aspekte zu diversifizieren ist, um das Risiko zu reduzieren. In Form von Kuponzahlungen generieren diese regelmäßige Zahlungsströme, sodass der Stiftung kontinuierlich laufende Erträgen zur Ver­fügung stehen. Das typische festverzinsliche Wertpapier wird zum Ende seiner Laufzeit zum Nominalwert zurückgezahlt, was allerdings zum Nachteil der Stiftung einen inflationsbedingten Wertverfall des Grundstockvermögens impliziert. Aus diesem Grund sollten Substanzwerte im Portfolio enthalten sein, denn Anlageklassen wie Aktien oder Immobilien bieten einen Schutz vor Inflation.[102] Nachteilig ist, dass sie dann wiederrum nicht ganz so hohe ordentliche, gemeint sind ausschüttungsfähige, Erträge generieren.[103] Bei der Zusammenstellung des Portfolios gilt es daher zu beachten, wie der Vermögenszuwachs generiert werden soll, denn Performance in Form von Aktienkursgewinnen hat eine ganz andere Bedeutung für die Fördertätigkeit der Stiftung als Performance, die durch hohe Kuponzahlungen generiert wird.[104]

[...]


[1] The F. B. Heron Foundation 2004, S. 3.

[2] Vgl. The F. B. Heron Foundation 2004, S. 1.

[3] Vgl. Weber/Schneeweiß 2012, S. 11.

[4] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung 2007 (letzter Zugriff am 07. Januar 2013).

[5] Vgl. Then et al. 2012, S. 38.

[6] Vgl. Weber/Schneeweiß 2012, S. 15.

[7] Vgl. Weber/Schneeweiß 2012, S. 6, 7, 20 und 21.

[8] Vgl. Becker 2012, S. 16 f.

[9] Vgl. Weber/Schneeweiß 2012, S. 6.

[10] Vgl. Weber/Schneeweiß 2012, S. 16 f.

[11] Zu den öffentlich rechtlichen Stiftungen zählen u.a. die staatliche, die kommunale und die kirchliche Stiftung. Vgl. hierzu Wigand et al. 2009, S. 33.

[12] Vgl. von Campenhausen in Seifart/von Campenhausen 2009, § 1 Rn. 4. Nur Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben die öffentlich-rechtliche Stiftung in ihre Stiftungsgesetze aufgenommen. Dieser Stiftungstyp zeichnet sich durch die Ausübung mittelbarer Staatsverwaltung aus. Vgl. hierzu von Campenhausen in Seifart/von Campenhausen 2009, § 2 Rn. 1 f.

[13] VON CAMPENHAUSEN bezieht sich auf das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002, in Kraft getreten am 01.09.2002. Vgl. hierzu von Campenhausen in Seifart/von Campenhausen 2009, § 1 Rn. 5.

[14] Vgl. von Campenhausen in Seifart/von Campenhausen 2009, § 1 Rn. 4 f. sowie § 3 Rn. 2 - 6.

[15] Siehe beispielsweise § 3 Abs. 2 f. StiftG Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 1 f. StiftG Hamburg.

[16] Vgl. von Campenhausen in Seifart/von Campenhausen 2009, § 2 Rn. 3.

[17] Vgl. Schauhoff in Schauhoff 2000, § 3 Rn. 5.

[18] Vgl. Hüttemann 2008, § 2 Rn. 46. Eine Familienstiftung ist ein Beispiel für eine private Stiftung, denn sie dient den Interessen einzelner Personen, bzw. eines Personenkreises. Vgl. hierzu ebenda.

[19] Unter einer nicht-rechtsfähigen Stiftung „versteht man die Übertragung von Vermögenswerten an eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, diese Werte zur Förderung eines vorgegebenen Zwecks als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten.“Reuter in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2012, Vor § 80 BGB Rn. 97.

[20] Vgl. Schauhoff in Schauhoff 2000, § 3 Rn. 8 sowie Rn. 181.

[21] Vgl. Wigand et al. 2012, S. 392 sowie Buchna et al. 2010, S. 41.

[22] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 8 Rn. 7 - 10.

[23] Eigene Darstellung. Vgl. hierzu den vorangegangenen Abschnitt A. I. 1. des Hauptteils.

[24] Siehe § 59 AO.

[25] § 52 Abs. 1 AO.

[26] Vgl. Buchna et al. 2010, S. 55.

[27] Vgl. Buchna et al. 2010, S. 110.

[28] § 53 Nr. 1 AO.

[29] Siehe § 53 Nr. 2 AO.

[30] Vgl. Buchna et al. 2010, S. 110 f. Die Steuerbegünstigung wird nicht gewährt, sofern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund steht. Eine solche Tätigkeit gilt nicht als selbstlos gemäß § 53 AO. Siehe hierzu AEAO Nr. 3 zu § 53.

[31] § 54 Nr. 1 AO.

[32] Vgl. Hüttemann 2008, § 4 Rn. 1.

[33] § 55 Abs. 1 Satz 1 AO.

[34] Vgl. Hüttemann 2008, § 4 Rn. 67.

[35] Vgl. Hüttemann 2008, § 4 Rn. 110 f.

[36] Siehe AEAO Nr. 27 zu § 55.

[37] Siehe Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) vom 06.11.2012, BT-Drs. 17/11316, Art. 1 Nr. 3.

[38] § 56 AO.

[39] Vgl. Hüttemann 2008, § 4 Rn. 6.

[40] Vgl. Buchna et al. 2010, S. 200.

[41] Ebenda.

[42] Vgl. Reuter in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2012, § 80, 81 Rn. 1.

[43] Vgl. Hüttemann 2008, § 2 Rn. 45.

[44] Die Anforderungen an die Formulierung des Stiftungsgeschäfts werden dahingehend unterschieden, ob die Stiftung unter Lebenden oder von Todes wegen gegründet wird. Darauf wird im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen. Nachzulesen bei Richter in Richter/Wachter 2007, S. 771 f.

[45] § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB.

[46] Siehe § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 5 BGB.

[47] Vgl. von Campenhausen in Seifart/von Campenhausen 2009, § 1 Rn. 6.

[48] Reuter in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2012, Vor § 80 Rn. 51.

[49] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 7 Rn. 1 - 7.

[50] Vgl. Schauhoff in Schauhoff 2000, § 3 Rn. 57.

[51] § 80 Abs. 2.

[52] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 1.

[53] Die in eine Stiftung eingebrachten Vermögenswerte können materielle Gegenstände vielerlei Art sein. So z.B. Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Wertpapiere, Beteiligungen und Forderungen. Vgl. hierzu Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 4. Im Folgenden wird ausschließlich Kapitalvermögen in Form von Bargeld, Wertpapieren und Beteiligungen betrachtet.

[54] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 4 Rn. 5.

[55] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 1 - 12.

[56] Vgl. Reuter 2005, S. 649.

[57] § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB.

[58] § 80 Abs. 2 BGB.

[59] Vgl. Fritz 2010, S. 163. In Anhang 1 auf Seite V ist das Bestandserhaltungsgebot nach FRITZ illustriert.

[60] § 58 Nr. 7a AO.

[61] Vgl. Lehmann 2010, S. 192 f.

[62] Vgl. Reuter 2005, S. 650.

[63] § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsStiftG.

[64] § 4 Abs. 2 Satz 3 HamStiftG sowie § 7 Abs. 2 Satz 1 StiftG RP.

[65] § 7 Abs. 2 Satz 1 StiftG BW, § 7 Abs. 2 Satz 1 StiftG LSA, § 4 Abs. 2 Satz 1 StiftG SH sowie § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürStiftG.

[66] Vgl. Schindler 2003, S. 300 f.

[67] Eigene Darstellung in Anlehnung an Schindler 2003, S. 300. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern machen diesbezüglich keine Angaben.

[68] Vgl. Fritz 2010, S. 163, Lehmann 2010, S. 192 f. sowie Reuter 2005, S. 650.

[69] Siehe hierzu beispielsweise Carstensen 2003, S. 537.

[70] Vgl. Reuter 2005, S. 649 f.

[71] Vgl. Schindler 2003, S. 297.

[72] Eigene Darstellung in Anlehnung an Schindler 2003, S. 297. Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein machen diesbezüglich keine Angaben.

[73] Vgl. Schindler 2003, S. 297.

[74] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn. 470.

[75] Vgl. Schindler 2003, S. 297.

[76] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn. 470.

[77] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 69.

[78] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn. 477 f.

[79] Vgl. Schindler 2003, S. 297.

[80] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn. 471 f. sowie Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 89.

[81] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 92 sowie Schauhoff in Schauhoff 2000, § 3 Rn. 138.

[82] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn. 481.

[83] Vgl. Buchna et al. 2010, S. 286.

[84] Siehe § 65 Nr. 1 AO.

[85] Siehe § 65 Nr. 2 AO.

[86] Siehe § 65 Nr. 3 AO.

[87] Vgl. Schauhoff in Schauhoff 2000, § 6 Rn. 61.

[88] Vgl. Hüttemann 2008, § 5 Rn. 77.

[89] Vgl. Becker 2012, S. 16.

[90] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn 494 f. Abweichend hiervon besteht bei Herbert et al. das Anlagedreieck aus Sicherheit, Stiftungszweck / Stifterwille und Rendite. Vgl. hierzu Herbert et al. 2012, S. 89.

[91] § 58 Nr. 7a AO.

[92] Siehe ebenda.

[93] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 137.

[94] Vgl. Carstensen 2003, S. 548, siehe auch Lehmann 2010, S. 193.

[95] Siehe AEAO Nr. 28 zu § 55.

[96] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 68 sowie Rn. 116 f.

[97] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn. 475 sowie Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 91.

[98] Vgl. Lehmann 2010, S. 193.

[99] Vgl. Fritz in Werner/Saenger 2008, Rn. 472. Reuter sagt dahingegen deutlich, dass die Anlagepolitik als Ganzes zu betrachten sei. Vgl. hierzu Reuter in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2012, § 86 Rn. 18.

[100] Vgl. Fritz 2010, S. 165.

[101] Reuter in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2012, § 86 Rn. 18.

[102] Vgl. Hof in Seifart/von Campenhausen 2009, § 9 Rn. 91 - 94.

[103] Vgl. Carstensen 2003, S. 545.

[104] Vgl. Fritz 2010, S. 166.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2013
ISBN (PDF)
9783956846700
ISBN (Paperback)
9783956841705
Dateigröße
2.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Nordakademie Hochschule der Wirtschaft in Elmshorn
Erscheinungsdatum
2014 (Januar)
Note
1
Schlagworte
Stiftungsrecht gemeinnützige Stiftung Impact Investing Stiftungsvermögen Bewirtschaftung Förderzweckbezogene Stiftung

Autor

Friederike Hagenbeck wurde 1989 in Hamburg geboren. Ihr duales Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Nordakademie in Elmshorn schloss sie im Frühjahr 2013 erfolgreich ab. Neben dem Bachelorstudium sammelte Friederike Hagenbeck bereits umfassende praktische Erfahrungen in der Bankenbranche bei Berenberg – Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, einer der ältesten Privatbanken weltweit. Im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung von Familienunternehmen und Unternehmerfamilien spezialisierte sie sich auf die Beratung von gemeinnützigen Organisationen sowie von Stiftern und Investoren bei ihrem philanthropischen Engagement. Auf Grund des derzeit herrschenden Niedrigzinsumfeldes, welches speziell für die Ertragslage gemeinnütziger Stiftungen eine Herausforderung darstellt, wurde Friederike Hagenbeck auf alternative Anlagetrends wie „Impact Investing“ aufmerksam. Da sich die bisher gemachten Erfahrungen aus den USA aber nicht einfach auf den deutschen Stiftungsmarkt übertragen ließen, wurde die Autorin zu dem vorliegenden Buch motiviert. Die Untersuchungen sollen zeigen, inwieweit eine gemeinnützige Stiftung nach deutschem Recht ihr Grundstockvermögen stiftungs- und steuerrechtlich als Mittel zur Zweckverfolgung einsetzen darf.
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Titel: Kapitalanlage gemeinnütziger Stiftungen: Mission Investing als Möglichkeit Stiftungszweck und Kapitalallokation in Einklang zu bringen
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