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Ist das Ehegattensplitting noch zeitgemäß? Die Alternativen im Überblick

©2013 Bachelorarbeit 46 Seiten

Zusammenfassung

In letzter Zeit ist das Ehegattensplitting immer wieder in die Kritik geraten. Einer der Hauptkritikpunkte ist der negative Arbeitsanreiz für Zweitverdiener im Gegensatz zu anderen Besteuerungsformen. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern das Ehegattensplitting einer wissenschaftlichen Prüfung standhält. Der Autor gibt zunächst eine Einführung in die steuerliche Tariflehre, da erst durch die Progression des deutschen Einkommensteuertarifs die Ehegattenbesteuerung zum Gegenstand finanzwissenschaftlicher Überlegungen wird. Das Ehegattensplitting wird mit der Individualbesteuerung, dem Familiensplitting, dem Familienrealsplitting sowie dem Realsplitting verglichen. Dabei analysiert der Autor die Besteuerungsformen anhand von fünf Kriterien: dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung der Ehe, dem Prinzip der Globaleinkommensbesteuerung, dem Prinzip der horizontalen Steuergerechtigkeit, Arbeitsangebotseffekten, dem Steueraufkommen und Verteilungsaspekten.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis



1
Nicht-technische Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit besch¨
aftigt sich mit der Frage, ob das Ehegattensplitting durch
eine andere Form der Ehegattenbesteuerung ersetzt werden sollte. M¨
ogliche Alternati-
ven zum Ehegattensplitting sind die Individualbesteuerung, das Familientarifsplitting,
das Familienreal- und das Realsplitting. Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen
des Partners mit dem kleineren Einkommen st¨
arker und das Einkommen des Partners
mit dem h¨
oheren Einkommen schw¨
acher belastet als bei zwei Unverheirateten mit dem
gleichen Verdienst. Weil der deutsche Einkommensteuertarif progressiv ist, ist die ge-
samte Steuerschuld des Ehepaares geringer. Mit anderen Worten: Gehen zwei Ledige
eine Ehe ein, zahlen sie im Regelfall anschließend weniger Einkommensteuer. Dabei
ist die Steuerersparnis am gr¨
oßten, wenn nur ein Partner arbeitet und m¨
oglichst viel
verdient. Der Steuereffekt entf¨
allt hingegen, wenn beide Partner gleich viel verdienen.
Bef¨
urworter des Ehegattensplittings sind der Meinung, dass man nur das Gesamtein-
kommen einer Ehe und nicht die einzelnen Einkommen der beiden Partner besteuern
sollte. Sie begr¨
unden ihre Ansicht damit, dass eine Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft
darstellt (z.B. Niemeier, 2012). Das bedeutet, dass beide Eheleute ¨
uber das gemeinsame
Einkommen gleichberechtigt verf¨
ugen d¨
urfen und sie die erworbenen G¨
uter zumindest
zum Teil auch gemeinsam verbrauchen.
Im Rahmen der Individualbesteuerung werden Ehepartner wie Unverheiratete behan-
delt. Die Eheschließung hat dadurch keinen Einfluss auf die Steuerschuld des Ehepaares.
Die Ehe wird dann also nicht mehr als Wirtschaftsgemeinschaft angesehen. Der Vor-
teil der Individualbesteuerung liegt einerseits in dem h¨
oheren Steueraufkommen und
andererseits in den positiven Effekten auf das Arbeitsangebot. Da beim Ehegatten-
splitting der Partner mit dem geringeren Einkommen h¨
ohere Steuern zahlt, ist eine
Erwerbst¨
atigkeit nach der Eheschließung f¨
ur ihn weniger attraktiv als zuvor. Dieser
Effekt f¨
allt bei der Individualbesteuerung weg.
Das Familiensplitting ist eine Erweiterung des Ehegattensplittings auf die Kinder. Da-
bei werden also nicht nur die Einkommen der Ehepartner, sondern die Einkommen aller
Familienmitglieder gemeinsam besteuert. Im Rahmen des Familiensplittings soll dem
Geburtenr¨
uckgang in Deutschland entgegengewirkt werden. Allerdings profitieren nur
einkommensstarke Eheleute vom Familiensplitting und es hat keine Auswirkungen auf
die Erwerbst¨
atigkeit der Frau, kostet den Staat aber Geld. Insofern eignet es sich nicht
als Instrument der Familienf¨
orderung.
5

Beim Familienreal- und dem Realsplitting k¨
onnen sich die Ehepartner Einkommen bis
zu einer gewissen H¨
ohe ¨
ubertragen. Dabei gleichen sich die Einkommen der Partner
nach der ¨
Ubertragung an, sodass sie aufgrund der Progression des Steuertarifs auch von
einem Steuervorteil profitieren. Der Unterschied zwischen dem Familienreal- und dem
Realsplitting liegt darin, dass bei der Familienvariante auch Einkommen auf die Kinder
¨
ubertragen wird. So entstehen zus¨
atzliche Steuervorteile. Beide Realsplittingverfahren
erh¨
ohen die Erwerbst¨
atigkeit der Frau, wenn auch nicht so stark wie die Individualbe-
steuerung. Beim Realsplitting werden noch mehr Steuereinnahmen generiert als bei der
Familienvariante. Andererseits werden dabei im Gegensatz zum Familienrealsplitting
keine einkommensschwachen Familien zus¨
atzlich unterst¨
utzt. Zur Familienf¨
orderung ist
das Familienrealsplitting also besser geeignet. Allerdings werden bei den Realsplitting-
verfahren die Einkommen von Paaren ab einer gewissen Einkommensdifferenz nicht
mehr komplett gemeinsam versteuert, so dass die Ehe nicht mehr f¨
ur alle Einkom-
mensniveaus als Wirtschaftsgemeinschaft angesehen wird.
Welche Form der Ehegattenbesteuerung die beste ist, h¨
angt davon ab, inwiefern der
Gesetzgeber bereit ist, die Ehe weniger als Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen, um po-
sitive Effekte auf dem Arbeitsmarkt, hinsichtlich der Familienf¨
orderung und auf das
Steueraufkommen zu erzeugen. H¨
alt der Gesetzgeber im vollen Umfang an der Ehe als
Wirtschaftsgemeinschaft fest, kommt nur das Ehegattensplitting infrage. Sieht er die
Ehe allerdings nicht als Wirtschaftsgemeinschaft an, ist die Individualbesteuerung vor-
zuziehen. Die Realsplittingverfahren r¨
ucken in den Vordergrund, wenn der Gesetzgeber
die Ehe teilweise als Wirtschaftsgemeinschaft ansieht.
6

2
Einleitung
In letzter Zeit ist das Ehegattensplitting wieder verst¨
arkt in den Fokus der ¨
Offentlichkeit
ger¨
uckt. Erst im Mai diesen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass
das Ehegattensplitting r¨
uckwirkend zum 1. August 2001 auf eingetragene Lebenspart-
nerschaften erweitert wird (BVerfGE vom 7. Mai 2013). Aus diesem Grund gilt f¨
ur die
vorliegende Arbeit, dass alle ¨
uber die Ehe getroffenen Aussagen auch f¨
ur eingetragene
Lebenspartnerschaften gelten.
Im Hinblick auf die demographische Entwicklung und dem damit einhergehenden Fach-
kr¨
aftemangel in Deutschland, stellt sich die Frage, ob das Ehegattensplitting noch zeit-
gem¨
aß ist (vgl. R¨
urup et al., 2012). Kritiker halten es f¨
ur ungerecht und sehen darin
einen unsachgem¨
aßen Steuervorteil f¨
ur Einverdienerehen. Außerdem wird dem Ehegat-
tensplitting vorgeworfen, es setze negative Arbeitsanreize f¨
ur Frauen. Ziel dieser Arbeit
ist es, die ¨
okonomische Wirkungsweise des Ehegattensplittings herauszuarbeiten und
die Forschungsfrage, ob das Ehegattensplitting durch eine Alternative abgel¨
ost werden
sollte, zu beantworten.
Die Arbeit konzentriert sich auf die Alternativen, die in der aktuellen Forschungsli-
teratur die gr¨
oßte Beachtung finden. Beim Familiensplitting handelt es sich um eine
Erweiterung des Ehegattensplittings. Davon abzugrenzen sind die beiden Realsplit-
tingverfahren, das Realsplitting und das Familienrealsplitting, die den Steuervorteil
von Ehepaaren gegen¨
uber Ledigen begrenzen. Die vierte Alternative ist die Individual-
besteuerung, bei der Ehepartner wie Ledige besteuert werden. Unter den Alternativen
haben das Familiensplitting und das Familienrealsplitting insofern eine Sonderrolle,
als dass sie nicht nur eine Alternative zum Ehegattensplitting, sondern zur gesamten
Familienbesteuerung inklusive Kindergeld und Kinderfreibetr¨
agen darstellen.
Da die Frage der Ehegattenbesteuerung unmittelbar aus der Progression des Steuer-
tarifs folgt, werden in der Arbeit zun¨
achst der deutsche Einkommensteuertarif und
andere m¨
ogliche Tarife vorgestellt. Dabei wird das Problem der Ehegattenbesteuer-
ung anhand der Haushaltsbesteuerung veranschaulicht. Danach werden die Kriterien
vorgestellt, nach denen das Ehegattensplitting und die Alternativen beurteilt werden.
Zu den Kriterien geh¨
oren die beiden von Homburg (2000) stammenden Prinzipien
der Nichtdiskriminierung und der Globaleinkommensbesteuerung. Weiterhin werden
7

die Alternativen im Hinblick auf die horizontale Gerechtigkeit, Arbeitsangebotseffek-
te, Steuereinnahmen und unter Ber¨
ucksichtigung der Verteilungswirkungen untersucht.
Verfassungsrechtliche Fragen werden nicht ber¨
ucksichtigt. Im Anschluss werden die Be-
steuerungsalternativen erkl¨
art und im Hinblick auf die Kriterien untersucht. Ein Ver-
gleich der Besteuerungsm¨
oglichkeiten sowie die wirtschaftspolitischen Implikationen
finden sich im Schlussteil der Arbeit.
Als Basisliteratur dient unter anderem das finanzwissenschaftliche Lehrbuch
"
Allgemei-
ne Steuerlehre" von Homburg (2007), in dem der Autor die Ausgestaltungsm¨
oglichkeiten
eines Steuertarifs vorstellt und eine Einf¨
uhrung in das Ehegattensplitting gibt. Dar¨
uber
hinaus basiert die Arbeit auf den vertiefenden Artikeln von Scherf (2000) und Hom-
burg (2000). Die empirischen Ergebnisse zu dem Individualsplitting stammen von Bach
et al. (2011) und zu den Realsplittingvarianten sowie zum Familiensplitting von Bergs
et al. (2006).
8

3
Einkommensteuertarife
3.1
Die Tariftypen
Ein Steuertarif gibt den funktionalen Zusammenhang zwischen dem Einkommen als
Bemessungsgrundlage und dem zu entrichtenden Steuerbetrag an. Somit ist der Steu-
ertarif eine Funktion, die der Bemessungsgrundlage einen Steuerbetrag zuordnet. F¨
ur
die Beschreibung der Tarife wird die folgende Notation eingef¨
uhrt: y ist das Einkommen
und somit ist T (y) der Steuerbetrag vom Einkommen y. Dementsprechend berechnen
sich Durchschnittssteuersatz (AT) und Grenzsteuersatz (MT) wie folgt:
AT (y) =
T (y)
y
(1)
MT (y) = T (y)
(2)
Die folgenden Erkl¨
arungen basieren auf Homburg (2007).
3.1.1
Der lineare Tarif
y
T (y)
y
1
y
2
-b
0
T (y) = a · y - b
t
1
t
2
Abbildung 1: Ein linearer Tarif
Ein linearer Tarif hat die Form T (y) = ay - b mit a > 0. Er zeichnet sich durch
einen konstanten Grenzsteuersatz aus. Wenn b > 0 gilt, steigt der Durchschnittssteu-
9

ersatz mit zunehmendem Einkommen. Dieser Fall ist in Abbildung 1 dargestellt. Es
gilt entsprechend MT (y) = a, AT (y) = a -
b
y
sowie
dAT
(y)
dy
> 0. Der zunehmende
Durchschnitssteuersatz wird durch die beiden Fahrstrahlen t
1
und t
2
dargestellt. Die
Steigungen der Fahrstrahlen entsprechen den Durchschnittssteuers¨
atzen bei den Ein-
kommen y
1
bzw. y
2
.
3.1.2
Der proportionale Tarif
y
T (y)
0
T (y) = a · y
Abbildung 2: Ein proportionaler Tarif
Der proportionale Tarif entspricht der Form T (y) = ay mit a > 0. An Abbildung
2 werden die Eigenschaften eines proportionalen Tarifs deutlich. Er beginnt im Ur-
sprung und weist einen konstanten Durchschnitts- und Grenzsteuersatz auf. Somit
entspricht der Durchschnitts- dem Grenzsteuersatz. Demzufolge gilt, dass
dAT
(y)
dy
= 0
und MT (y) = AT (y) = a.
10

3.1.3
Der progressive Tarif
Eigenschaften progressiver Tarife
Ein progressiver Tarif zeichnet sich durch steigende Durchschnittssteuers¨
atze aus. Dar-
aus folgt, dass der Grenzsteuersatz ¨
uber dem Durchschnittssteuersatz liegt:
1
dAT (y)
dy
> 0
(3)
T (y) · y - T (y)
y
2
> 0
(4)
T (y)
y
>
T (y)
y
2
(5)
T (y) >
T (y)
y
(6)
Die linke Seite der Ungleichung 6 stellt den Grenzsteuersatz, die rechte den Durch-
schnittssteuersatz dar.
Der lineare Tarif mit Freibetrag
y
T (y)
b
a
t
1
t
2
t
3
T (y) = max[a · (y - b); 0]
Abbildung 3: Ein indirekt progressiver Tarif
Bei progressiven Tarifen wird zwischen indirekt progressiven und direkt progressiven
Tarifen unterschieden. Ein indirekt progressiver Tarif wird durch eine Kombination aus
linearem Tarif und Freibetrag erzeugt und hat die Form T (y) = max[a · (y - b); 0] mit
a, b > 0. Abbildung 3 zeigt einen indirekt progressiven Tarif. Dabei ist
b
a
der Grund-
freibetrag. Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger erst Einkommensteuer zahlen muss,
1.
Weitere Definitionen f¨
ur Progression finden sich bei Fraser (1986).
11

wenn sein Einkommen den Freibetrag ¨
uberschreitet. Liegt das Einkommen unter dem
Freibetrag, sind Durchschnitts- und Grenzsteuersatz null. Nach dem Freibetrag ent-
spricht der indirekt progressive Tarif dem linearen Tarif in Abbildung 1. Das heißt,
dass sich sowohl Grenz- als auch Durchschnittssteuersatz wie beim linearen Tarif ver-
halten. Entsprechend gilt MT (y) = a, AT (y) = a -
b
y
sowie
dAT
(y)
dy
> 0.
Der streng konvexe Tarif
y
T (y)
t
3
t
1
t
2
Abbildung 4: Ein direkt progressiver Tarif
Streng konvexe Tarife sind direkt progressiv. Das bedeutet, dass sie steigende Grenz-
steuers¨
atze aufweisen. Abbildung 4 zeigt einen streng konvexen Tarif. Strenge Konve-
xit¨
at wird dabei wie folgt definiert:
T (y
1
) + (1
- )T (y
2
) > T [y
1
+ (1
- )y
2
]
(7)
Dabei gilt y
1
= y
2
und 0 < < 1. Die linke Seite der Ungleichung stellt eine Sekante
dar, die den Tarif in zwei Punkten schneidet. Die rechte Seite ist die Tariffunktion selbst.
Die Sekante liegt also oberhalb der Funktion. Mit anderen Worten: Strenge Konvexit¨
at
liegt vor, wenn jede denkbare Sekante oberhalb der Tariffunktion liegt. Somit ist eine
konvexe Funktion nach oben gekr¨
ummt. Wenn die Tariffunktion zweimal ableitbar
ist, lautet eine weitere hinreichende Bedingung f¨
ur strenge Konvexit¨
at T (y) > 0. Die
zweite Ableitung der Tariffunktion muss also gr¨
oßer sein als null, wodurch auch deutlich
wird, dass der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen stets zunimmt.
Eine weitere Eigenschaft streng konvexer Tarife ist die sogenannte Degressionswirkung.
Das bedeutet, dass von einer Erh¨
ohung der Freibetr¨
age (z.B. des Grundfreibetrags) ein-
kommensstarke Steuerpflichtige absolut st¨
arker profitieren als einkommensschwache.
Dieser Effekt ist auf die zunehmenden Grenzsteuers¨
atze zur¨
uckzuf¨
uhren und somit die
12

Kehrseite der direkten Progression. Indirekt progressive Tarife entfalten keine Degressi-
onswirkung solange man Einkommen ¨
uber dem Grundfreibetrag betrachtet. Dies liegt
an dem konstanten Grenzsteuersatz des linearen Tarifs (siehe Abbildung 1).
Ein Nachteil streng konvexer Tarife ist die Benachteiligung Steuerpflichtiger mit schwan-
kendem Einkommen, was an folgender Ungleichung deutlich wird:
T (y
1
) + T (y
2
) > 2T
y
1
+ y
2
2
(8)
Dabei gilt y
1
= y
2
. Die linke Seite ist die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen, der in
zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils die Einkommen y
1
bzw. y
2
bezogen hat. Die
rechte Seite stellt die Steuerschuld einer Person dar, die in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren jeweils die H¨
alfte von y
1
+ y
2
verdient hat. Beide Steuerpflichtige haben also
insgesamt gleich viel verdient, jedoch zahlt die Person mit schwankendem Einkom-
men aufgrund der steigenden Grenzsteuers¨
atze einen h¨
oheren Steuerbetrag. Dement-
sprechend verhindert die direkte Progression eine
"
horizontal gleichm¨
aßige Besteue-
rung"(Homburg, 2007).
Ein weiterer Nebeneffekt streng konvexer Tarife ist die kalte Progression. Darunter
versteht man, dass aufgrund der Inflation und der damit einhergehenden steigenden
Nominaleinkommen die Steuerpflichtigen in eine h¨
ohere Progressionsstufe r¨
ucken und
somit die Steuerbelastung steigt, obwohl das reale Einkommen gleich bleibt. Dies hat
zur Folge, dass der Tarif durch politische Interventionen angepasst werden muss, wenn
laufende Steuererh¨
ohungen vermieden werden sollen.
2
3.2
Der deutsche Einkommensteuertarif
Die Berechnung der deutschen Einkommensteuer ist in
§32a EStG geregelt und berech-
net sich f¨
ur unverheiratete Steuerpflichtige nach der folgenden Formel:
Tabelle 1: Der deutsche Einkommensteuertarif
zu versteuerndes Einkommen
anfallende Einkommensteuer
y 8.130
0
8.131 y 13.469
(933, 7 · y + 1.400) · y
13.470 y 52.881
(228, 74 · y + 2.397) · y + 1.014
52.882 y 250.730
0, 42 · y - 8.196
y 250.731
0, 45 · y - 15.718
2.
Eine ausf¨
uhrliche Analyse dieser diskretion¨
aren Steuerpolitik in Deutschland findet sich bei
Broer (2011).
13

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2013
ISBN (PDF)
9783956847264
ISBN (Paperback)
9783956842269
Dateigröße
909 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Freie Universität Berlin
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
Finanzwissenschaft Steuerlehre Arbeitsangebot Familienbesteuerung Familienpolitik

Autor

Jan Markus Schütz ist 1990 geboren und wuchs in Lemgo (Lippe) auf. Nach dem Abitur begann er ein Studium der Volkswirtschaftslehre an der Freien Universität Berlin, das er 2013 mit dem Bachelor of Science abschloss. Seitdem ist er im Masterstudiengang Master of Economics, ebenfalls an der Freien Universität Berlin, immatrikuliert.
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