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Kulturelle und sexuelle Gewalt in der Pflege

©2006 Studienarbeit 29 Seiten

Zusammenfassung

Überfüllte Krankensäle, kurz angebundene Krankenschwestern und -wärter, rabiate Behandlungsmethoden und dahinsiechende schwerkranke Menschen sind seit einigen Jahrzehnten in Deutschland sowie zumindest in anderen westlich industrialisierten Ländern passè. Ungefähr seit den 60er Jahren ist sowohl in der architektonischen und technischen Ausstattung der Krankenhäuser und Alten-/Pflegeheime, als auch in der pflegerischen Versorgung und medizinischen Behandlung eine stete Verbesserung auszumachen. Frühere Zustände wurden als unmenschlich beschrieben und im Zuge von ethisch-moralischen sowie strukturellen Modernisierungen den menschlichen Bedürfnissen und zeitgemäßen Bedingungen angepasst.
In der vorliegenden Studie werden zwei speziellen Formen der Gewalt untersucht, die auf den ersten Gedanken eigentlich gar keine Themen für den pflegerischen Bereich sind: Die kulturelle Gewalt und die sexuelle Gewalt. Hierbei liegt der Fokus auf der Gewalt, die den zu Pflegenden gegenüber gebracht wird, und nicht auf der, welche das Pflegepersonal in ihrer Arbeit erlebt.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung

Überfüllte Krankensäle, kurz angebundene Krankenschwestern und -wärter, rabiate Behandlungsmethoden und dahinsiechende schwerkranke Menschen sind seit einigen Jahrzehnten in Deutschland sowie zumindest in anderen westlich industrialisierten Ländern passè. Ungefähr seit den 60er Jahren ist sowohl in der architektonischen und technischen Ausstattung der Krankenhäuser und Alten-/Pflegeheime, als auch in der pflegerischen Versorgung und medizinischen Behandlung eine stete Verbesserung auszumachen. Frühere Zustände wurden als unmenschlich beschrieben und im Zuge von ethisch-moralischen sowie strukturellen Modernisierungen den menschlichen Bedürfnissen und zeitgemäßen Bedingungen angepasst.

Die veränderten Tätigkeiten des Pflegepersonals sind im 1985 beschlossenem Krankenpflege­gesetz definiert, wie auch die korrekte Berufsbezeichnung, Ausbildungsrichtlinien und staatliche Examina. Doch was passiert hinter den Mauern der renovierten Kliniken und Heimen in gepflegten Ein bis Dreibettzimmern? Kann das Pflegepersonal den menschlichen Bedürfnissen umfangreich nachkommen ohne ihre eigene Person aus den Augen zu verlieren und seelisch auszubrennen? Gibt es genügend Zeit- und Personalressourcen, um die Anfor­derun­gen der ganzheitlichen Pflege und medizinintensiven Behandlung zu bewerkstelligen?

Gewalt in der Kranken- und Altenpflege wird seit Anfang der 1970er Jahre thematisiert. Vorherige Umstände in Krankenhäusern und -heimen wurden als menschenunwürdig geschildert, auch, wenn sie der Zeit sowie der landläufigen Meinung, Krankenhäuser seien nun mal keine Hotels, entsprachen. Gerade in den letzten Jahren hat sich diese Haltung jedoch grundlegend geändert. Die Bevölkerung der kapitalistisch-industrialisierten Länder avanciert verstärkt zu einer Dienstleistungsgesellschaft, was sich auch auf die Behandlung und Betreuung in Kliniken und Alten-/Pflegeheimen auswirkt. Begrüßenswert sind hierbei die Stärkung der Rechte der Patient(inn)en/Bewohner/innen auf Mitbestimmung und Entscheidung, Einbezug der Angehörigen in Pflege und Therapie sowie die Anerkennung von Patient(inn)enverfügungen.

Aber was geschieht, mit den Menschen, die ihre Rechte nicht mehr selbständig wahrnehmen oder einfordern können? Die keine Angehörigen haben? Wenn die Verfügung falsch ausgelegt oder übergangen wird?

Fälle von Gewalt in der Pflege sind in den letzten Jahren des Öfteren durch Presse und Fernsehen gegangen, jedoch beziehen sie sich hauptsächlich auf medienwirksame Fälle, wie z. B. die Tötung von Bewohner(inne)n eines Pflegeheimes durch eine Pflegekraft. Die Tötung als Form äußerster Gewalt in der Pflege kommt jedoch weder häufig, noch alltäglich vor. Viel mehr gibt es eine hohe Anzahl von Gewalthandlungen oder -situationen, die subtil, indirekt, versteckt und somit unauffällig durch ihre Selbstverständlichkeit im pflegerischen Alltag sind. Seit zwei Jahrzehnten beschäftigen sich einige Wissenschaftler/innen und Initiativen bereits mit diesem heiklen Thema, dennoch ist die Literaturlage als dürftig anzusehen; auch ein breites öffentliches Interesse konnte trotz der Bemühungen bisher nicht initiiert werden.

Deshalb möchte ich mit dieser Hausarbeit einen kleinen Beitrag zum Voranschreiten der Aufklärungsarbeit in diesem Bereich leisten und durch die auszugsweise Nutzung der bisherigen Veröffentlichungen und Studien die Arbeit der Agierenden würdigen.

Die Mehrheit der in der Literatur beschriebenen Fälle bezieht sich auf Gewalthandlungen in der Pflege, die relativ gut erkennbar (schlagen, kneifen, zerren=Hämatome) sowie regelmäßig erlebbar (ausschimpfen, ignorieren, anschreien) sind und somit den Befragten als erste Antwort in den Sinn kommt. Aus diesem Grund möchte ich mich in dieser Hausarbeit zwei speziellen Formen der Gewalt widmen, die auf den ersten Gedanken eigentlich gar keine Themen für den pflegerischen Bereich sind: Die kulturelle Gewalt und die sexuelle Gewalt. Um den Rahmen einer Hausarbeit nicht zu sprengen, werde ich mich nur auf die Gewalt, die den zu Pflegenden gegenüber gebracht wird, beziehen und nicht auf die, welche das Pflegepersonal in ihrer Arbeit erlebt.

2 Begriffsklärung

2.1 Kulturelle Gewalt

Der norwegische Friedensforscher J. Galtung versteht im Allgemeinen unter Gewalt die „vermeidbare Beeinträchtigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (...), die den realen Grad der Bedürfnisbefriedigung unter das herabsetzt, was potentiell möglich ist.“ [Galtung 1993 S. 106]

Kulturelle Gewalt ist eine Dimension dessen und geht mit der direkten und strukturellen Gewalt einher: Eine Situation oder ein Erlebnis von physischer oder psychischer Gewalt wird

unabhängig ihrer Folgen und Verletzungen als direkte Gewalt bezeichnet, während strukturelle Gewalt einen prozesshaften Charakter hat, der durch Gesetze, soziale Systeme oder betriebliche Strukturen dauerhaft erzielt wird. Unter kultureller Gewalt werden Aspekte einer Kultur verstanden, die benutzt werden können,

direkte oder strukturelle Gewalt zu rechtfertigen. Sie lässt diese rechtmäßig erscheinen, indem sie die Realität undurchsichtig macht, so dass gewalttätige Handlungen und Situationen nicht mehr wahrgenommen bzw. erkannt werden. Kulturelle Gewalt verändert die moralischen Werte und Wahrnehmungen einer Gesellschaft oder Organisation, woraus eine breite Akzeptanz von direkter und struktureller Gewalt durch die teilhabenden Menschen entsteht. Somit stellt die kulturelle Gewalt einen Wegbereiter für strukturelle oder direkte Gewalt­handlungen dar; zudem ist sie eine dauerhafte und unveränderliche Größe, da sich Kultur nur sehr langsam verändert sowie über lang andauernde Zeiträume bestehen bleiben kann.

Bereiche der Kultur sind die der Ideologie, Religion, Sprache, Wissenschaft sowie der Kunst und damit auch potenzielle Rahmen, durch die Gewalt ausgeübt oder empfunden werden kann. Kulturelle Gewalt kann in einem Staat, Unternehmen, einer Interessengruppe oder Institution herrschen und zur umfangreichen Legitimation von struktureller und/oder direkter Gewalt beitragen. Merkmale sind das unausgesprochene Einverständnis und die Aufrechterhaltung der jeweiligen Kultur durch die angehörigen Menschen, wodurch alle daraus resultierenden Handlungen als statthaft angesehen werden. [Galtung 1993]

2.2 Sexuelle Gewalt

Der Begriff Sexualität bildete sich im 19. Jahrhundert als ein neulateinisches Wort aus sex = Geschlecht, Erotik, Geschlechtstrieb heraus. Es bedeutet die Geschlechtlichkeit, das Ge­schlechts­verhalten sowie den Geschlechtstrieb als zum Wesen des Menschen gehörende elementare Lebensäußerung [Duden 2001].

Die menschliche Sexualität weist drei unterschiedliche Ebenen auf: Die reproduktive, die beziehungsorientierte sowie die Lustdimension. Diese haben verschiedene Funktionen inne und stehen grundsätzlich in Abhängigkeit zueinander. Die Sexualität ist ein Erlebnisbereich, in dem ein Mensch mit einem anderen Menschen am intensivsten in Beziehung tritt und wird auf dieser Basis der Partner/innenbezogenheit als ein soziales Geschehen angesehen. Sexuelles Fehlverhalten bringt grundsätzlich eine gestörte soziale Dimension mit sich und wird von Beier mit dem Begriff der Dissexualität benannt. Es beinhaltet „(...) ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen (...)“ [Beier 2002 S. 127], das unabhängig von möglichen frühkindlichen, traumatischen, sozialisierten, organisch bedingten oder patho­logischen Ursachen ist. Dissexualität inkludiert alle Handlungen des sexuellen Übergriffes, bei dem die Integrität und Individualität eines anderen Menschens direkt verletzt wird, oder darüber hinaus, keine Zustimmung vom Opfer erwartet werden kann. Die Strafbarkeit dieser Handlungen ist dem Begriff untergeordnet, da Handlungen dissexuell, aber nicht strafbar im juristischen Sinne sein können. [Beier 2002]

3 Rechtliche Grundlagen

Zur Wahrung der menschlichen Würde und zum Schutz der Rechte auf ein selbstbestimmtes Leben eines/r jeden Bürgers/in bestehen in der BRD verschiedene gesetzliche Regelungen. Oberste Priorität hat dabei das Grundgesetz, das durch die Festlegung der Grundrechte für alle Staatsbürger/innen keine Abweichungen, Aushöhlungen oder Änderungen zulässt.

Im Artikel 1 Absatz 1 heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ und weiter in Absatz 2: „Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (...)“ [BpB 2001 S. 13]. Dies gilt eindeutig für alle Menschen, unabhängig ihrer geistigen oder körperlichen Gesundheit; Absatz 2 regelt zusätzlich das zwischenmenschliche Verhalten.

Artikel 2 Absatz 1 besagt: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (...)“ und im Absatz 2: „Jeder hat das Recht auf (...) körperliche Unversehrtheit. (...)“. Artikel 3 Absatz 3 lautet: „Niemand darf wegen seines (...) Glaubens, seiner religiösen oder politi­schen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ [BpB 2001 S. 13] Diese Artikelauszüge verdeutlichen, auf welche Dimensionen sich kulturelle Gewalt beziehen kann und bilden die Rechts­grundlage, um diese erfassbar zu machen.

Des Weiteren bilden Gesetze aus dem Strafgesetzbuch eine Basis zur Erkennung/ Verfolgung von Rechtswidrigkeiten gegenüber pflegebedürftigen Menschen. Zum Tatbestand der kultu­rellen Gewalt ist §225 Absatz 1 und 3 anzuführen: „Wer eine (...) wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, (...) quält (..) oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird (...) bestraft.“ Abs. 3: „Auf Freiheitsstrafe (...), wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr (...) einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.“ [Tröndle, Fischer 2004 S.1448f]

Bezüglich sexueller Nötigung oder Vergewaltigung gibt es kein Gesetz, das speziell auf die wegen Krankheit und/oder Gebrechlichkeit wehrlosen (über 18jährigen) Personen ausgelegt ist; einzig gäbe es die Möglichkeit diese Personengruppe unter dem Rechtsbegriff der „schutzlosen Lage“ zu subsumieren. Hierzu §177 Absatz 1: „Wer eine andere Person (...) unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos aus­geliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird (...) bestraft.“ [Tröndle, Fischer 2004 S. 1117]

Positiv zu bewerten ist hierbei, dass unter diesem Aspekt der Schutzlosigkeit neuerdings auch sogenannte überraschende Handlungen angerechnet werden. Darunter sind Spontanvorgänge, wie z. B. das Anfassen von Brüsten, der „Klaps“ auf das Gesäß oder der Griff in den Schritt zu verstehen, die jedoch juristisch schwer abgrenzbar gegenüber des Handelns gegen den Willen oder Handelns ohne Zustimmung sind. [Tröndle, Fischer 2004]

Meurer kritisiert in seiner sehr ausführlichen Abhandlung zum diesem Thema, dass ältere Menschen bzw. wegen Krankheit und/oder Gebrechlichkeit wehrlose Personen bis heute aus den Schutzbereichen des §223 StGB (Körperverletzung) sowie §174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) ausgeschlossen werden. Seiner Ansicht nach bedürfen Menschen dieses Opferkreises eines höheren strafrechtlichen Schutzes vor Gewalt­hand­lungen. [Meurer 1997]

4 Beispiele aus der Pflege

4.1 Kulturelle Gewalt in pflegerischen Einrichtungen

„Einige Bewohner begrüßte er [der Krankenpfleger, Anm. A. B.] mit ‚Rot Front. oder ‚Heil Hitler.“ [Dießenbacher, Schüller 1993 S. 48]

Anhand dieses Beispiels lässt sich die kulturelle Gewalt auf der Ebene der Ideologie verdeutlichen. Die reine Begrüßung der Bewohner/innen bei Dienstbeginn oder am Morgen stellt in keiner Weise eine gewaltimplizierende Handlung dar. Sie wird oft als selbst­verständlich angesehen und kann Zuwendung sowie Kommunikationsbereitschaft vermitteln. Wenn die Begrüßungsformel jedoch eine ideologisch geprägte, wie in diesem Fall eine der Zeit des Nationalsozialismus zuzuordnende ist, kann dies als kulturelle Gewalt bezeichnet werden. Da davon auszugehen ist, dass die derzeitigen Bewohner/innen eines Alten-/ Pflege­heimes zu einem Großteil noch den Faschismus miterlebt haben, können die Reaktionen hierauf unterschiedlich sein. Vorstellbar sind zum einen ablehnende, verwirrende, ver­unsichernde Gedanken bis hin zu sich stark übergangen fühlenden, politisch angegriffenen und seinen Überzeugungen/Lebenserfahrungen nicht gerecht werdenden Gefühlen. Diese wiederum können Auslöser für Angst, Alpträume, Schrecken oder Introversion sein. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, dass ideologische Äußerungen bei einigen Bewohner/innen Anklang finden. Problematisch wäre in diesem Falle, dass sich hieraus eine Kultur in der Einrichtung ergeben kann, die eine Ideologie verinnerlicht, woraus sich strukturelle oder auch direkte Gewalt ergeben kann z. B. in Form von Ausgrenzung/tätlicher Auseinandersetzung von/mit ausländischen Mitbewohner(inne)n des Heimes. Zusätzlich käme es natürlich auch auf die Persönlichkeiten und Anzahl der Ideologie zustimmend Gesinnten an, die diese mittragen und auf andere übertragen würden.

Die Voraussetzungen, die diesen Fall der kulturellen Gewalt zuordnen, werden einerseits wegen des wiederholten Aufsagens der Begrüßungsformeln durch den Pfleger, andererseits mittels der stillschweigenden Hinnahme und gegebenenfalls als scherzhaft anerkannten Floskel durch die weiteren Pflegepersonen erfüllt.

Eine weitere Dimension der Kultur stellt die Religion dar. In der BRD ist es üblich, vom 24. bis 26. Dezember ausgiebig das Weihnachtsfest zu zelebrieren. Zum einen weil es christlich tradiert und somit gesellschaftlich mit tiefsitzenden Wertvorstellungen von familiärer Harmonie für diese Tage verankert ist, zum anderen besteht seitens der Industrie großes wirtschaftliches Interesse an der Beibehaltung des Festes. Eingeleitet wird das Weihnachtsfest durch vier Adventssonntage, zu denen bereits eine ausgiebige Schmückung der Privat­haushalte, (Einkaufs-)Straßen und öffentlichen Einrichtungen vorgenommen wird. Dies umschließt auch die Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Daneben ist es üblich, dass sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Weihnachtsfestes gestaltet werden, wie z. B. der Besuch des Weihnachtsmarktes anstelle des Zoos, das Backen von Weihnachtsgebäck statt Sahnetorte. Dabei wird in der Regel keine Rücksicht auf Menschen genommen, die mit dem „Weihnachtsrummel“ nicht einhergehen; sei es aus einer generell ablehnenden Haltung, Zugehörigkeit zu einer anderen Religion und damit verknüpften differenten Begehung des Festes oder antikapitalistischen Gründen. Leben diese Menschen in einer Einrichtung und sind eventuell dazu hochgradig pflegebedürftig, haben sie kaum eine Möglichkeit diesem Fest zu entgehen. Eine Dauerbeschallung mit weihnachtlichen Klängen, das wochenlange Basteln von weihnachtlichem Schmuck in der Beschäftigungstherapie sowie eine regelmäßige olfaktorische Reizung mit Räucherkerzen kann als direkte Gewalt von den Bewohner(inne)n empfunden werden. Gleichzeitig handelt es sich auch um eine strukturelle Gewalt, der die Bewohner/innen während eines Zeitraumes von 4-6 Wochen jährlich wiederkehrend ausgesetzt sind. Menschen, die auf Unterstützung und Hilfe angewiesen sind, können weder ihr Zimmer „abdekorieren“, noch sich selbst Beschäftigungen suchen, die keine weihnachtlichen Aspekte beinhalten. Äußerungen darüber, dass sie die weihnachtlichen Vorbereitungen und/oder die Begehung des Festes nicht wünschen, können sowohl auf Ablehnung und Unverständnis stoßen als auch unerwünschte Auseinandersetzungen oder Erklärungsnöte nach sich ziehen. Besonders ausgrenzend kann hierbei eine (vorübergehende) soziale Isolation als Folge der ablehnenden Haltung sein, was gleichzeitig eine direkte psychische Gewalt darstellt, die durch den Kulturaspekt legitimiert ist.

„Von einer Pflegerin werden größtenteils die Bewohner geduzt und mit ‚Liebchen`; ‚Schätzchen` und ‚Mäuschen` angesprochen.“ [Hirsch, Fussek 2001 S. 215]

„Genereller pflegerischer Wortschatz der Station: ‚Abtopfen` = WC-Gänge; ‚Windeln` = Einlagen; ‚Füttern` = Essen eingeben.“ [Hirsch, Fussek 2001 S. 208]

In Alten-/Pflegeheimen, aber auch auf geriatrischen, gerontopsychiatrischen oder inter­nistischen Stationen im Krankenhaus trifft man häufig auf das Phänomen, dass alte pflegebedürftige Menschen vom Pflegepersonal geduzt und mit Kosenamen angeredet werden. Grundlage zur jahrelangen Beibehaltung und Annahme durch weitere Pfleger/innen dieser Sprachkultur kann das Klima der Station oder der gesamten Einrichtung sein. Bewohner(inne)n oder Patient(inn)en regelmäßig mit einer nachgeahmten Babystimme, Verniedlichungen, Verkleinerungen und Entindividualisierungen zu begegnen erfordert eine Atmosphäre, die diese Aspekte stetig legitimiert und somit ihren Fortbestand sichert. Deshalb sollte auch in dieser Hinsicht von kultureller Gewalt gesprochen werden, die einerseits strukturelle Gewalt initiiert, bspw. Abtopfzeiten und Abführtage, sowie andererseits direkte Gewalt verursacht, wie z. B. eine/n Bewohner/in stundenlang bis zum „Erfolg“ auf dem Toilettenstuhl sitzen lassen, da heute „Abführtag“ ist.

Das Pflegepersonal kann sich durch bestimmte Kommunikationsmuster eine autoritär-hierarchische Struktur in der Personal-Klient(inn)en-Rolle aufbauen. Im folgenden Beispiel berichtet eine Mitpatientin von einem Krankenhausaufenthalt, bei dem ihrer Ansicht nach ein Krankenpfleger ältere Menschen immer wieder „verarschen“ würde:

„Total ironisch, und der hat sich (...) den Tag auf deren Kosten verschönert (...). Ich habe nur gesehen, daß (...) diese anderen Kranken unterwürfig wurden so ein bißchen, wenn der dann da war. (...) dann wurde ,Bitte Bitte' gemacht (...).“ [Elsbernd, Glane 1996 S. 115]

Insgesamt erleben sich die Patient(inn)en und Bewohner/innen der Einrichtungen, in denen solch eine Sprachkultur herrscht, in ihrer Persönlichkeit und individuellen Lebenslage nicht verstanden, ernst- oder angenommen. Des Weiteren werden Gefühle der Erniedrigung oder Diskriminierung, Blödheit und Dummheit beschrieben. Einen Wandel der Kommunikations­gewohnheiten des Personals ist insofern nicht kurzfristig herbei zu führen, da hierbei Denk- und Verhaltensstrukturen aufgebrochen werden müssen, die nur mit der Änderung der gesamten Sprachkultur einhergehen können. [Elsbernd, Glane 1996]

4.2 Sexuelle Gewalt in pflegerischen Einrichtungen

Sexuelle Gewalt ist nach wie vor weitestgehend ein Tabuthema in der Pflege und somit auch in der Gesellschaft, weshalb es für Opfer von sexueller Gewalt oder deren Angehörige kaum Möglichkeiten gibt, unabhängige öffentliche Hilfe und Beratung zu erhalten. Ist es den Anlaufstellen im Laufe der letzten Jahre gelungen, Missstände und Gewalt in der Pflege zu thematisieren, bleiben sexuelle Gewalthandlungen jedoch oft ungenannt, da das gesell­schaftlich verankerte tiefe Schamgefühl insbesondere ältere Menschen hindert, über ihre sexuellen Gewalterfahrungen zu sprechen. Ängste und Befürchtungen der Opfer, man werde ihnen keinen Glauben schenken, spielen überdies eine wesentliche Rolle.

Dennoch gibt es ein breites Spektrum dieser Gewaltform, das sich z. B. in einer derben, vulgären und sexistischen Sprache, in pflegerischen Handlungen, die auf die Verletzung des Schamgefühles abzielen bis hin zu direkten körperlichen Gewalthandlungen, äußert. Die vorliegenden öffentlichen Berichte über sexuelle Gewalt in pflegerischen Einrichtungen sind mutigen Opfern, Angehörigen oder Pflegekräften zu verdanken, die ihre Erfahrungen oder Kenntnisse nicht verheimlichen wollten und mit ihrer Offenheit zum einen zur Verurteilung von Täter(inne)n beigetragen und zum anderen einen Anschub zur Öffentlichkeitsarbeit geleistet haben.

In einem Interview berichten Angehörige einer Heimbewohnerin, dass nachts ein fremder Mann in dem freien Bett des Zimmers schlief. Die Angehörigen fragten diesbezüglich beim Pflegepersonal nach: „Man war nicht überrascht, das könne schon vorkommen, daß ein für solche Situationen bekannter dementer Mann in freien Betten schlafen würde. Was unsere Mutter empfunden hat, die Nächte mit einem ihr fremden Mann zubringen zu müssen, liegt uns schwer auf der Seele.. Auf die Frage, warum sie nicht geklingelt habe: ‚Eingeschüchtert wie sie war, (...) traute sie sich das nicht.“ [Hirsch, Fussek 2001 S. 109]

Dieser wiederholte Vorfall ereignete sich 1998 in einem Alten-/Pflegeheim, in dem die Heimbewohnerin ein Zweibettzimmer bewohnte. Sie hatte keine Möglichkeit, sich vor diesen nächtlichen Besuchen zu schützen, etwa durch das Abschließen der Zimmertür oder mittels eines Gespräches mit der zuständigen Pflegekraft, da dort offenbar keine vertrauliche Atmosphäre herrschte. Dieses Beispiel ist m. E. bereits der sexuellen Gewalt zuzuordnen, da die Frau durch die ungewollte Anwesenheit eines fremden Mannes in ihrer Privatsphäre und der nicht vorhandenen Möglichkeit ihrerseits, die Situation zu verändern, erheblich in ihrer geschlechtlichen Integrität verletzt wurde.

Zwei weiteren Darlegungen nach, werden körperlich sowie das Schamgefühl verletzende pflegerische Maßnahmen bei der Ganzköperwaschung vollzogen. Eine 39jährige Patientin beschreibt 1995 das Gewaschenwerden von einer Krankenschwester einen Tag nach ihrer Operation: „Dann sah sie mich an und rief: ‚Jetzt waschen wir die Unterwelt.. Sie riß mir brutal die Beine auseinander und drehte und wendete mich wie ein totes Stück Fleisch. Daß ich mehrmals vor Schmerzen laut schrie, schien sie nicht zu stören.“ [Elsbernd, Glane 1996 S. 144]

Eine Angehörige schildert 1997 eine Gegebenheit, die sie bei einem Besuch ihrer Mutter in einer pflegerischen Einrichtung erlebte: „Im Beisein von Zivildienstleistenden wurde unsere Mutter im Bett gewaschen. Im Intimbereich war die Schwester mit dem Waschen sehr grob. Es bereitete unserer Mutter Schmerzen.“ [Hirsch, Fussek 2001 S. 75]

Bezüglich der Verletzung der Intimsphäre ist zumeist nicht eindeutig, ob die jeweilige Pflegekraft dies beabsichtigte, z. B. den Zivildienstleistenden gezielt bei der Waschung anwesend sein ließ, oder ob es eine zufällige Komponente darstellt. Die Verletzung der Würde und des Schamgefühls kann dennoch unabhängig davon unterschiedlich stark von den Patientinnen wahrgenommen werden. Die zusätzlichen direkten körperlichen Schmerzen, die den Frauen im Intimbereich zugefügt wurden, sind ebenso der sexuellen Gewalt unter zu ordnen.

Sexuelle Gewalt kann sich auch in einer Atmosphäre ausdrücken, die durch Unauf­merksamkeit gegenüber anderen, insbesondere auf Hilfe angewiesene, Menschen und eine derbe Sprachkultur geprägt ist. Eine 47jährige Patientin gibt die Vorbereitungsphase einer Operation im Jahre 1995 in einem anästhesiologischen Vorraum folgendermaßen wieder: „(...) Stöße an die geöffneten Beine, Ellenbogen, ganz rohe Sprache (...). Ich kam mir vor wie ein Stück Schlachtvieh, fand auch schlimm, daß dort ausschließlich Männer waren.“ [Elsbernd, Glane 1996 S. 139]

Neben diesen subtileren Fällen sexueller Gewalt sind jedoch auch Ereignisse bekannt geworden, die ganz konkret sexueller Nötigung oder Belästigung zuzuordnen sind. In den folgenden beiden Darstellungen handelt es sich um einen Krankenpfleger in einem Alten-/Pflegeheim, der nach langjähriger Praxis von couragierten Angehörigen vor Gericht gebracht und verurteilt werden konnte: Ein Angehöriger erzählt: „(...) zwischen 22 und 23 Uhr (...) kam aus einem Zimmer eine ältere Heimbewohnerin (...). Herr B. sprang mit den Worten ‚Komm küß mich, komm küß mich` auf die Frau zu (...). B. stellte sich vor die Frau, beide Hände an der Wand, so daß die Frau nicht entweichen konnte. Als ich Herrn B. fragte: ‚Was machen Sie denn da?. ließ er von der Frau ab.“

Und: „Er [der Krankenpfleger, Anm. A. B.] neigte zu sexuellen Belästigungen. Einer (...) Frau hob er den Rock hoch: ‚Komm, laß dich ficken.. [Dießenbacher, Schüller 1993 S. 48]

In weiteren Fällen ging die Gewalt von einer Krankenschwester aus, die zu der Zeit auch die Heimleiterin eines kleinen Alten-/Pflegeheimes war und die Bewohner/innen beständig quälte. Bis es zu einer Anzeige und damit Aufnahme des Gerichtsverfahrens gegen sie kam, drangsalierte sie einige Heimbewohner/innen über viele Jahre hinweg:

„Der Verdacht auf sexuelle Betätigung (Masturbation) machte sie [die Täterin, Anm. A. B.] wütend. Bei zwei Frauen fand sie Ausfluss im Bett; sie schlug bis zum Geständnis auf sie ein.“ [Dießenbacher, Schüller 1993 S. 70]

„Ich und später die Frau R. [Heimbewohnerinnen, Anm. A. B.] haben die Männer und Frauen auf Anordnung der Schwester zweimal in der Woche baden müssen. Die Männer haben wir von Kopf bis Fuß waschen müssen, das hat mich geekelt. Wenn ich nicht richtig gewaschen hab, hab ich Schläge von der Schwester bekommen.“ [Dießenbacher, Schüller 1993 S. 74]

„Aber sie benutzte Männer dafür, nackte Frauen zu schlagen; sie hielt sie an, obszön zu reden. (...) Eine Bewohnerin wurde von ihr gefragt, mit wem sie geschlafen habe. Bemerkenswert war ihr ‚Sexualkundeunterricht.: ‚Es waren die Herren, H. [die Täterin, Anm. A. B.] und Frau R. dabei. Die Schwester sagte zu Frau R., sie soll mal das Kleid hochziehen (...) und war dann unten nackt. Sie musste sich nach vorne bücken. Ich habe es mir angesehen, nachdem Schwester H. dies verlangte.“ [Dießenbacher, Schüller 1993 S. 74]

Die Vergewaltigung stellt das schwerste Delikt sexueller Gewalt dar. Berichte aus der polizeilichen Kriminalstatistik bezeugen, dass es Fälle gibt, bei denen sexuelle Gewalt in ihrer schwersten Form an pflegebedürftigen und hochbetagten Frauen in pflegerischen Einrich­tungen begangen wird:

„Im Februar 2004 verurteilt das Landgericht (...) einen 21-jährigen Mann (...). Der Mann war zweimal in eine stationäre Altenpflegeeinrichtung (...) eingedrungen und hatte dort eine 86jährige und eine 94-jährige Bewohnerin vergewaltigt. Die 94-jährige starb noch während der Tat an zahlreichen Knochenbrüchen.“ [Görgen et al. 2005 S. 2]

„Im Mai 2004 wird eine männliche Pflegekraft (...) wegen Vergewaltigung (...) verurteilt. Der 59jährige Mann hatte – jeweils im Aufwachraum nach einer Operation – eine 33-jährige und eine 68-jährige Patientin vergewaltigt.“ [Görgen et al. 2005 S. 2]

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Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2006
ISBN (PDF)
9783958205765
ISBN (Paperback)
9783958200760
Dateigröße
5.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1
Schlagworte
Sexualisierte Gewalt Macht Krankenhaus Pflegeheim Schutzbefohlenee
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