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Kindeswohl und Elternrecht: Eine Untersuchung am Beispiel des Sozialen Frühwarnsystems

©2012 Bachelorarbeit 55 Seiten

Zusammenfassung

'Das war doch nur ein kleiner Klaps!', 'Mein Kind ist die Treppe herunter gefallen.' - Diese Sätze werden von misshandelnden Eltern oft als Ausflüchte ihrer Taten genutzt. Auch Aussagen wie ‘Eine Ohrfeige hat noch niemandem geschadet’ sind in der Gesellschaft noch immer geläufig. Es zeigt sich, dass Gewalt gegen Kinder in der Gesellschaft allgegenwärtig ist - sie beginnt mit dem kleinen Klaps im Alltag und kann bis zu schlimmsten Verletzungen des Kindes führen. Dabei tritt Kindesmisshandlung in verschiedenen Formen, wobei der Übergang fließend ist und die Misshandlungsformen nicht klar voneinander getrennt werden können. Verletzen Eltern ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht und sind die Entwicklung und das Wohl des Kindes gefährdet, so ist es die Aufgabe des Jugendamtes mit geeigneten Angeboten Abhilfe zu schaffen. Hierzu zählen Angebote wie Frühe Hilfen, als präventive Unterstützungsangebote, und Hilfen zur Erziehung, als Maßnahme bei erzieherischem Bedarf. Aus diesem Spannungsverhältnis ergibt sich die Frage: Wird im Rahmen Früher Hilfen und weiterer Interventionsmöglichkeiten des Jugendamtes in das Elternrecht eingegriffen?

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2. Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung – ein Begriff unter dem viele verschiedene Paragraphen, Handlungsansätze, Präventionsgedanken und Definitionsversuche, aber vor allem auch Schicksale kleiner und großer Kinder sowie die Hilflosigkeit vieler Eltern zu finden sind.

Über Generationen hinweg galt Gewalt gegen Kinder als alltägliche Handlung zur Durchsetzung von Disziplin und Gehorsam bzw. zur Vermittlung von Werten. Dies war in verschiedenen religiösen Vorstellungen der Gesellschaft und in der Wissenschaft fest verankert.[1] Eine Sensibilisierung der Menschen erfolgte erst mit der Aufklärung im 18. Jahrhundert. Hier wurde die Misshandlung von Kindern genauso wie deren Vernachlässigung ernsthaft und auch öffentlich dargelegt.[2]

Kinder sind in vielen Fällen die Leittragenden einer Ansammlung von Negativentwicklungen in ihrem familiären Umfeld. In den letzten Jahren wurde medial immer wieder von grausamen Fällen der Kindesmisshandlung berichtet: Der zweijährige Kevin aus Bremen wurde im Oktober 2006 tot und schwer misshandelt im Kühlschrank seines Stiefvaters gefunden.[3] Die siebenjährige Jessica verhungerte in einer Hamburger Plattenbausiedlung.[4] Auch die fünfjährige Lea-Sophie aus Schwerin ist qualvoll verhungert und verdurstet.[5] Die Geschichten solcher Kinder und ihrer Familien lösen in der Gesellschaft immer wieder große Betroffenheit aus und weisen darüber hinaus auf Lücken in unterschiedlichen Hilfesystemen hin.[6] Dabei werden viele Fragen nach Schuld und auch nach der Verantwortung laut. Unüberhörbar werden Fragen wie: Warum hat denn niemand geholfen? Wie konnte so etwas passieren? Wie können Eltern ihren Kindern so etwas Grausames antun?

Zunächst bleibt zu klären, wie sich die Begriffe der Kindeswohlgefährdung und Gewalt definieren. Das Kinderschutz-Zentrum Berlin beschreibt hierzu die Gefährdung des Kindeswohls als ein

„das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen in Familien (…), das zu nicht-zufälligen, erheblichen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und/oder Entwicklungsgefährdungen eines Kindes führt“[7].

Eine engere Definition schlägt Anette Engfer vor, der zufolge die Gefährdung des Kindeswohls als eine „gewaltsame psychische und physische Beeinträchtigungen von Kindern durch [deren – F.P.] Eltern oder Erziehungsberechtigte“[8] zu bezeichnen ist. Gewalt definiert sich nach Birgit Mertens als die „Ausübung von Herrschaft“[9]. Das bedeutet, dass der Wille desjenigen, über den Gewalt ausgeübt wird, unbeachtet bleibt. In Bezug auf die elterliche Form der Gewalt wird hiermit der körperliche oder seelische Schmerz, der Minderjährigen angetan wird, bezeichnet. Somit kann die elterliche Gewalt durch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassen zustande kommen.

Gewalt gegen Minderjährige spiegelt sich nicht nur in körperlichen Verletzungen wider, sondern auch die psychische und seelische Beeinträchtigung der Entwicklung eines Kindes zählen hierunter. Neben physischer Misshandlung mit sichtbaren Folgen und Verletzungen, finden auch „subtilere Formen verbaler Misshandlung“[10], wie Beschimpfung des Minderjährigen, Erniedrigung, Demütigung und die reine Androhung von Gewalt, Beachtung als Formen der Gewalt gegen Minderjährige. Zur Gewalt gegen Kinder zählt zudem auch der sexuelle Missbrauch, bei welchem das Kind eine sexuelle Handlung erdulden muss bzw. zu dieser genötigt wird, was die psychische Entwicklung wiederum schädigt.[11] Kinder werden durch Misshandlungen nicht aus Versehen verletzt, sondern oft erfahren sie diese Akte der Gewalt immer wieder, indem eine erwachsene und für sie verantwortliche Person bspw. wiederholt zuschlägt, das Kind demütigt, es einsperrt oder vernachlässigt. Kindesmisshandlung erfolgt am häufigsten im familiären, also im unmittelbaren Umfeld.[12]

2.1 Rechtliche Grundlagen

"Kinder waren im Laufe der Geschichte immer wieder Misshandlungen ausgesetzt, deren Art und Ausmaß zeitspezifische Gemeinsamkeiten und Veränderungen erkennen lassen. Mord, Ritualopfer, Aussetzung, Verstümmelung, Verkauf, harte Züchtigung und die Ausnutzung der kindlichen Arbeitskraft bis zum gesundheitlichen Ruin - dies sind nur einige der Misshandlungsformen, die von Historikern (...) dokumentiert worden sind."[13]

Die Rechte von Kindern haben sich in den letzten Jahrhunderten stark verändert. Seit

1949 steht die Familie in Deutschland nun gemäß des genannten Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Doch nicht nur die Familie wird in diesem Artikel geschützt, sondern auch das Elternrecht definiert, denn Art. 6 Abs. 2 GG besagt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Somit steht das Elternrecht ausdrücklich unter dem besonderen Schutz der Verfassung.[14] Hierbei ist zu beachten, dass das Recht der Eltern nicht als „ungebundener Machtanspruch gegenüber ihren Kindern“[15] anzusehen ist, sondern, dass es sich hierbei vielmehr um die „verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts“[16] handelt, die dem Schutz des Kindeswohls dient. Demnach ist das Elternrecht ein fremdnütziges Recht zum Wohle des Kindes.[17]

Kinder haben gemäß § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind [demnach – F.P.] unzulässig.“ Das stellt ein Verbot der körperlichen Züchtigung dar, welche bis zum Jahr 2000 als Körperverletzung im Rahmen einer angemessenen erzieherischen Maßnahme gerechtfertigt wurde. Mit der Reform des § 1631 BGB werden Kinder nun „als eigenständige Rechtssubjekte angesehen“[18], wodurch sie mehr Rechte und ebenso rechtlichen Schutz erhalten.[19] So werden sie z.B. zu Trägern von Grundrechten nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 GG. Zudem beginnt die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB „mit der Vollendung des Geburt“. Das Schlagen eines Kindes gilt somit als Körperverletzung gemäß § 223 StGB, in einem besonders schweren Fall sogar als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Die Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht gilt als Offizialdelikt und wird als Straftat gemäß §171 StGB verfolgt.[20] Zudem ist die Misshandlung von Minderjährigen in § 225 StGB festgeschrieben, wonach es heißt: „Wer eine Person unter achtzehn Jahren (…) quält oder roh mißhandelt [sic], oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit [einer – F.P.] Freiheitsstrafe (…) bestraft.“

Eine weitere Grundlage für das Verbot von Kindeswohlgefährdung ist die UN-Kinderrechtskonvention aus dem Jahr 1989, die in Deutschland 1992 in Kraft getreten ist. Hierbei handelt es sich um ein „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“[21], bei dem durch die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten „positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“[22] geschaffen werden sollen. In Art. 19 Abs. 1 ist der Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung wie folgt festgelegt:

„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.“[23]

Zudem wird in Art. 19 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention auf durchzuführende Schutzmaßnahmen und Verfahren zur Unterstützung betroffener Eltern und Kinder, im Falle einer Kindeswohlgefährdung, eingegangen. „Damit wurde der erste Grundstein für ein internationales Recht auf gewaltfreie Erziehung gelegt.“[24]

2.2 Formen von Kindeswohlgefährdung

Gewalt gegen Kinder tritt in verschiedener Art und Weise auf. Unterschieden wird in körperliche und seelische Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellen Missbrauch. Zu betonen ist hierbei, dass es sich um eine idealtypische Einteilung handelt, welche nicht scharf trennbar ist.[25] So haben beispielsweise körperliche Misshandlungen an Kindern für diese auch psychische Konsequenzen. Es ist wichtig zwischen einem engen - hierunter zählen Fälle, bei denen das Kind körperlich verletzt wird - und einem weiteren Misshandlungsbegriff zu unterscheiden. Der weite Misshandlungsbegriff umfasst „Handlungen oder Unterlassen (…), die nicht unbedingt zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen (…) führen [und – F.P.] die in geringerem Maße als Normalabweichung gelten“[26]. Im Fall eines sexuellen Missbrauchs zählen hierzu Handlungen ohne Körperkontakt.

Im Folgenden werden die vier genannten Misshandlungsformen genauer betrachtet und definiert. Es soll ein Bild der einzelnen Arten der Kindeswohlgefährdung entstehen, welches auch Folgen und Ursachen darlegt.

2.2.1 Körperliche Misshandlung

Körperliche Gewalt an Kindern wird von Erwachsenen in verschiedenen Formen ausgeübt. Hierzu zählen „Prügel, Schläge mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln des Kindes“[27]. Aber auch Ohrfeigen, Peitschen, Schleudern gegen die Wand und Verbrennungen sowie Verbrühungen zählen hierzu.[28] Eine einheitliche Definition ist in der Literatur nicht auffindbar. Vielmehr schlagen Autoren, Pädagogen und Psychologen verschiedene Begriffsbestimmungen vor. So schreibt Beate Weymann, dass physische Misshandlung „alle Formen körperlicher Gewalt gegen Kinder, die als Folge körperliche Verletzungen nach sich ziehen (können)“[29] bezeichnet. Ergänzend kann die Definition von Martina Huxoll hinzugezogen werden, wonach „die Misshandlung (…) mit Absicht bzw. unter Inkaufnahme der Verursachung ernsthafter körperlicher Verletzungen oder seelischer Schäden begangen“[30] wird.

Ob und in welcher Schwere das Kind aufgrund der einwirkenden Gewalt einen Schaden erleidet, hängt von der körperlichen Verfassung des Kindes und von der Intensität der einwirkenden Gewalt ab. So kann bei einem Säugling bereits „ein heftiges Schütteln“[31] zu erheblichen Verletzungen des Gehirns führen. Bei einem Klein- oder Schulkind hingegen wird diese Gewaltanwendung höchstwahrscheinlich nicht einmal einen blauen Fleck hervorrufen.[32] Wie soeben aufgezeigt sind Säuglinge bereits durch leichte Gewaltanwendungen gefährdet. Schon die erste Erfahrung körperlichen Missbrauchs kann für sie eine schwere körperliche Schädigung nach sich ziehen. Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitige Intervention von Nöten, um diese Gefahr abzuwenden.

Viele Eltern haben das Ideal einer gewaltfreien Erziehung vor Augen. Und trotzdem ist Gewalt in Familien oftmals das Ergebnis von Hilflosigkeit und Überforderung. Schlechte innerfamiliäre Situationen und fehlender Sozialer Rückhalt sind Ursachen hierfür. Anette Engfer identifiziert folgende Faktoren für die Entstehung körperlicher Misshandlung in Familien: ein „rigider oder inkonsequenter Erziehungsstil, fehlende sprachliche oder soziale Kompetenz, machtorientiertes Verhalten gepaart mit Perfektionismus, Versagensangst oder Überforderung“[33] seien die Ursachen körperlichen Missbrauchs. Der Brandenburger Leitfaden zur „Früherkennung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ aus dem Jahr 2007 bestätigt das, denn hier wird körperliche Gewalt ebenfalls als „Folge erzieherischer Überforderung oder Hilflosigkeit“[34] bezeichnet.

Bei dieser Art der Kindesmisshandlungen darf die psychische Komponente nicht unbeachtet bleiben, denn körperliche Misshandlungen haben auch immer Folgen für die seelische Entwicklung des Kindes. So können körperliche Entwicklungsstörungen und eine deutliche Verzögerung der psychosozialen Entwicklung eintreten.

2.2.2 Seelische Misshandlung

Ähnlich der körperlichen Misshandlung ist auch für die seelische Misshandlung von Kindern eine konkrete Begriffsbestimmung mit großen definitorischen Schwierigkeiten verbunden. Denn welches elterliche Verhalten ist eindeutig als seelische Misshandlung zu bezeichnen, gegenüber eher unangemessenen und unerfahrenen elterlichen Verhaltensweisen?[35]

Auch für seelische Misshandlung lässt sich in der Literatur eine Vielzahl von Definitionsversuchen finden. Beate Weymann formuliert hierzu, dass seelische Kindesmisshandlung ein Verhalten beschreibt, bei dem „der Erwachsene dem Kind gegenüber feindlich und abweisend gegenüber tritt“.[36] Hierzu zählen u.a. „Ablehnung, Herabsetzen, Schweigen, Kränkung, Isolation, Ignorieren, demütigendes Schimpfen [und – F.P.] permanente Demütigung“[37]. Vielfach haben Kinder Wutanfälle ihrer Eltern zu ertragen oder werden von diesen in überzogenem Maße beschimpft, was für sie in der Situation nicht nachvollziehbar ist.[38] Von besonderer Bedeutung ist die Verängstigung kleiner Kinder, beispielsweise durch die Androhung des „schwarzen Mannes“, der Polizei, dem dunklen Keller oder dem Zauberer, denn Kinder sind nicht in der Lage, abzuschätzen wie realistisch bzw. unrealistisch solche Figuren sind.[39] Ähnlich definiert Martina Huxoll, dass das Kind „abgelehnt, dauernd herabgesetzt, isoliert, terrorisiert, erniedrigt und gekränkt“[40] wird. „Ihm wird das Gefühl gegeben wertlos zu sein.“[41] Daher wird seelische Misshandlung ebenso als emotional psychische Misshandlung bezeichnet.[42] Auch unrealistische Erwartungen, permanente Überhütung oder die Beobachtung von ständiger Gewalt zwischen den Eltern sind ebenfalls Formen seelischer Misshandlung. So kann die Überhütung, als extreme Form der seelischen Gewalt im Sinne einer „symbiotische Fesselung“[43] des Kindes betrachtet werden. Auseinandersetzungen der Eltern, welche sich bspw. durch Streiten, eifersüchtiges Verhalten und gegenseitiges Verprügeln äußern können, werden als passive Gewalt bezeichnet. Müssen Kinder das permanent miterleben, „fühlen sie sich seelisch in Mitleidenschaft gezogen“[44]. Folgen können extreme Angst und die Entstehung von Panikattacken sein.[45]

Vor dem Hintergrund solcher Definitionsversuche mit Aufzählungen bestimmter psychisch misshandelnder Verhaltensweisen kann nach Kindler in verschiedene Unterformen der seelischen Misshandlung unterschieden werden. Als erste Unterform nennt er die feindselige Ablehnung des Kindes, welche ständiges Kritisieren und Herabsetzen dessen beinhaltet. Darauf folgen Ausnutzen und Korrumpieren, also die Anleitung des Kindes zu einem selbstzerstörerischen oder unrechten Verhalten und die Unterform des Terrorisierens. Als abschließende Form wird die „Verweigerung emotionaler Responsivität“[46] genannt. Hierbei werden die „Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach emotionaler Zuwendung übersehen“[47]. Für Kinder führt dies zu einer Einschränkung ihrer seelischen Entfaltung, sie bleiben in ihrer Entwicklung zurück und verspüren extreme Unsicherheit.[48]

Da die seelische Misshandlung keine körperlich sichtbaren Spuren hinterlässt, ist sie viel schwerer feststellbar als andere Misshandlungsformen der Kindeswohlgefährdung. Dennoch ist festzuhalten, dass sie oft mit körperlicher Misshandlung einhergeht. Die Auswirkungen der psychischen Misshandlung sind meist nicht sofort, sondern erst Jahre später erkennbar, weshalb die seelische Gewalt oftmals schwieriger als physische Gewalt zu diagnostizieren ist. Im Bezug auf die Schwere der Folgen, sind diese aber mit den Schäden von körperlicher Gewalt durchaus vergleichbar.[49]

2.2.3 Vernachlässigung

„Wie viele Kinder in der Bundesrepublik von Vernachlässigung betroffen sind, lässt sich nur schwer ermitteln. Als Untergrenze wird geschätzt, dass mindestens 50 000 Kinder unter erheblicher Vernachlässigung leiden, nach oben hin schwanken die Zahlen von 250 000 bis 500 000.“[50]

Obwohl Kindesvernachlässigung im Ausland wesentlich mehr Bedeutung zugeschrieben wird als in Deutschland, ist diese Misshandlungsform auch hier sehr stark vertreten. Aufgrund der hohen Dunkelziffer ist eine genaue Aussage über die Anzahl der Misshandlungsfälle nicht möglich. Es existieren viele verschiedene Definitionen für diese Form der Kindesmisshandlung. Einige Begriffsbestimmungen sind allgemein, andere präziser formuliert. So finden sich in vielen Definitionsversuchen Formulierungen wie „dauerhaftes und wiederholtes Unterlassen fürsorglicher Handlungen“[51], „unangemessene Förderung“[52] und „mangelnde Beaufsichtigung“[53] wieder. Eine präzisere Bestimmung des Vernachlässigungsbegriffs erfolgt durch Deegener. Hiernach ist die Vernachlässigung:

„die (ausgeprägte, d.h. andauernde oder wiederholte) Beeinträchtigung oder Schädigung der Entwicklung von Kindern durch die sorgeberechtigten und -verpflichteten Personen aufgrund unzureichender Pflege und Kleidung, mangelnder Ernährung und gesundheitlicher Fürsorge, zu geringer Beaufsichtigung und Zuwendung, nachlässigem Schutz vor Gefahr sowie nicht hinreichender Anregung und Förderung motorischer, geistiger, emotionaler und sozialer Fähigkeiten.“[54]

Mangelnde Beaufsichtigung ist hierbei als häufigste Form der Vernachlässigung zu nennen.[55] Desweiteren ist diese Art der Kindeswohlgefährdung in eine passive und aktive Form zu unterteilen. Die passive Form äußert sich durch ein Alleinlassen des Kindes über einen längeren, unangemessenen Zeitraum und eine unzureichende Versorgung und Pflege, weshalb sie als Folge elterlicher Unterlassung und Fehlhandlung zu verstehen ist. Die aktive Form äußert sich hingegen durch Verweigerung des Schutzes des Kindes und beispielsweise durch das Vorenthalten von Nahrung. Es handelt sich dabei oft um eine Strafmaßnahme. Somit erfolgt eine wissentliche Verweigerung der Versorgungs- und Erziehungsleistung.[56] Darüber hinaus ist nach Garbarino und Gilliam eine Unterscheidung zwischen physischer und psychischer Vernachlässigung zu beachten. Ähnlich der passiven Form erfolgt bei der physischen Vernachlässigung ein Unterlassen in angemessener Art und Weise für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohl des Kindes zu sorgen. Auch die Abwehr von Gefahren, Schädigungen und Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung werden missachtet. Psychische Vernachlässigung äußert sich in Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind, in Vergessen und in der Tätigung leerer bzw. nicht erfüllter Versprechungen, sowie emotionaler Unnahbarkeit.[57]

Betroffen sind vor allem kleine und körperlich oder geistig beeinträchtigte Kinder, da sie die vorliegende Mangelsituation nicht selbst beheben oder diese nicht artikulieren können. Die Eltern befinden sich nicht in der Lage die Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen und diese zu befriedigen.[58] Grundlage hierfür bilden oftmals Überforderung und mangelndes Wissen der erziehungs- und sorgeberechtigten Personen. Die Vernachlässigung von Kindern wird neben seelischen Erkrankungen der Eltern, Alkohol- und Drogenproblemen oder geistiger Behinderung häufig im Kontext extremer Armut und sozialer Randständigkeit beobachtet.[59] Eine wichtige Unterform der Vernachlässigung stellt die nicht organisch begründete Gedeihstörung bei Kleinkindern dar.[60]

2.2.4 Sexueller Missbrauch

„Weitaus häufiger als Laien vermuten mögen, werden Kinder mit Verletzungen im Genitalbereich und Geschlechtskrankheiten in Krankenhäuser eingeliefert“[61]. Sexueller Missbrauch erweist sich somit als keine seltene Form des Kindesmissbrauchs. Nach dem Brandenburger Leitfaden wird hierunter „die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sexuellen Handlungen verstanden, denen sie verantwortlich nicht zustimmen können, weil sie die Tragweite der Handlungen nicht erfassen können“[62]. Wie auch bei den bisher genannten Misshandlungsformen der Kindeswohlgefährdung gibt es für die Begriffsbestimmung des sexuellen Missbrauchs ebenfalls verschiedene Definitionsversuche. Zu beachten ist, dass sich bei diesen Definitionen zwei Gemeinsamkeiten feststellen lassen. Zum einen herrscht zwischen Täter und Opfer ein Gefälle im Hinblick auf das Alter, die Reife oder die Macht.[63] So nutzen Täter ihre Autorität als ältere Person innerhalb eines Abhängigkeitsverhältnisses mit dem Kind aus, um es für die sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Birgit Mertens beschreibt dies als eine die „Generationsschranke überschreitende sexuelle Aktivität eines Erwachsenen mit Minderjährigen“.[64] Zum anderen handelt es sich um sexuelle Übergriffe, die gegen den Willen des Kindes stattfinden.[65] Die Opfer können aufgrund psychischer, sprachlicher, körperlicher oder kognitiver Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen oder sich zur Wehr setzen.[66] Häufig wird auf das misshandelte Kind emotionaler Druck in Form von Schuldzuweisungen und der Androhung von Liebesentzug ausgeübt oder es wird durch Bestechung mit Geschenken und Versprechungen gefügig gemacht. Reicht dies nicht aus, folgen Erpressungen und körperliche Gewalt.

Günther Deegener definiert sexuellen Missbrauch, wie folgt:

„Diese Gewaltform umfasst jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren und verweigern zu können.“[67]

Während körperliche oder seelische Gewalt gegen Kinder oftmals aus Überforderung und Hilflosigkeit resultieren, ist die sexuelle Gewalt in der Regel als ein planvolles Verhalten, das vielfach über Jahre andauert, zu betrachten. Dieses Verhalten gegenüber dem Kind, welches vor allem im familiären Umfeld stattfindet, steigert sich häufig in seiner Intensität.[68]

Die Formen sexueller Gewalt sind vielfältig, wobei eine grobe Unterteilung in vier Handlungsweisen erfolgen kann – die leichte Form, die wenig intensive Missbrauchshandlung, der intensive Missbrauch und der intensivste Missbrauch.[69] Die leichte Form des sexuellen Missbrauchs umfasst Handlungen ohne Körperkontakt. Hierzu zählen anzügliche Bemerkungen gegenüber dem Kind oder das Beobachten beim Baden und Ankleiden. Bei der wenig intensiven Missbrauchshandlung versucht der Täter die Genitalien des Kindes zu berühren und zwingt es zum Kuss. Die Steigerung dieser Unterform stellt der intensive Missbrauch dar. Hierbei berührt der Täter die Geschlechtsorgane des Kindes und zeigt seine eigenen Genitalien vor. Auch die Masturbation vor dem Opfer zählt hierzu.[70] Der vollzogene oder versuchte vaginale, orale oder anale Geschlechtsverkehr stellt neben der „Penetration mit Fingern oder Gegenständen“[71] die intensivste Form des sexuellen Missbrauchs dar.[72] Neben diesen Unterteilungen zählt auch die Herstellung pädophiler Filme als sexueller Gewaltakt gegen Kinder.[73]

„Sexueller Missbrauch führt zu schwerwiegenden Störungen der emotionalen, kognitiven und emotionalen Entwicklung“[74] des Kindes. Es entstehen Störungen des Selbstwertgefühls und soziale Auffälligkeiten, wie aggressives Verhalten oder Leistungsverweigerung. Auch ein atypisches, dem Alter unangemessenes Sexualverhalten kann die Folgen sexueller Gewalt sein.[75] Nach Frauke Teen werden Mädchen häufiger Opfer sexueller Gewalt als Jungen. Sie nennt vor allem Kleinkinder, Schulkinder und Jugendliche in der Pubertät als betroffene Gruppe.[76] Somit erleben Kinder in sehr wichtigen Phasen ihres Lebens eine Schädigung der Persönlichkeitsentwicklung sowie ein schwerwiegendes und folgenreiches Trauma.

3. Das staatliches Wächteramt als Aufgabe des Jugendamtes

Die Institution „Jugendamt“ ist in Deutschland der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.[77] Gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII heißt es: „Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt“. Das bedeutet, dass jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt zur Einrichtung einer solchen Behörde gesetzlich verpflichtet ist.

Im folgenden Kapitel werden die Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten des Jugendamtes aufgezeigt. Nach der Darstellung rechtlicher Grundlagen für das Handeln in einem Misshandlungsfall nach § 8a SGB VIII und möglicher Hilfsangebote im Rahmen Früher Hilfen wird auf die drastischste Maßnahme, der Inobhutnahme eines gefährdeten Kindes gemäß §§ 42 SGB VIII und 1666 BGB, eingegangen.

3.1 Sinn, Aufgaben und Gegenstand des staatlichen Wächteramtes

Die Bezeichnung „Jugendamt“ wird in der Literatur gerne durch den Begriff des „staatlichen Wächteramtes“ ersetzt. Fritz Ossenbühl zitiert hierzu: „des „Wächters“ Amt ist die aufmerksame Beobachtung fremden Verhaltens und Geschehens; er selbst greift nur ausnahmsweise ein“[78]. Mit diesem Zitat deutet Ossenbühl auf die dreifache Aufgabe des staatlichen Wächteramtes, nämlich die Erziehungsreserve, die Rolle als Schlichter und das Ausüben einer Schutzfunktion hin. So greift der Staat als Erziehungsreserve ein, wenn sich Eltern „überhaupt nicht um ihre Kinder kümmern oder an der Ausübung ihres Erziehungsrechts gehindert sind [und dieses somit – F.P.] gar nicht „betätigen“.“[79] Der Schlichterrolle wird nachgegangen, wenn Eltern „in einer grundlegenden Erziehungsfrage in einem unlösbaren Konflikt befangen sind“[80], was im Rahmen einer Trennung bzw. Scheidung der Fall sein kann. Als dritte Aufgabe des staatlichen Wächteramtes nennt Ossenbühl das Ausüben einer Schutzfunktion im Interesse des Kindes. Eine solche Schutzfunktion muss der Staat im Falle eines Missbrauchs des Erziehungsrechts und einer damit verbundenen Gefährdung des Kindeswohls ausüben.[81]

Die Arbeit und Aufgaben des Jugendamtes stellen oftmals eine Gradwanderung zwischen dem Versuch dar, einer Familie über eine Krise hinweg zu helfen und sie zu unterstützen und der permanenten Abwägung, ob diese Familie tatsächlich in der Lage ist bzw. sein wird, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.[82] Da jede Familie in ihrer Situation individuell zu betrachten ist, ist die Festlegung einer Eingriffsschwelle nicht möglich. Das Kind hat als Grundrechtsträger einen Anspruch auf den Schutz des Staates. Eine Konkretisierung dieses Schutzauftrages erfolgt im § 1666 Abs. 1 BGB. Demnach hat das Familiengericht die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Verhalten eines Dritten gefährdet wird und wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.[83] Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 1980, bei welcher der Begriff der elterlichen Gewalt durch die elterliche Sorge ersetzt wurde, ist die Schwelle der Eingriffsbefugnis des Staates gesenkt worden. Die Folge der Änderung wird durch die nun gültige Bezeichnung des Elternrechts als fremdnütziges Recht deutlich. Es handelt sich also nicht weiter um ein Herrschaftsrecht, das Eltern gegenüber ihren Kindern ausüben können, sondern vielmehr um ein dienendes Recht. Somit wird den Eltern das Erziehungsecht als dienendes Grundrecht zum Wohle des Kindes anvertraut. Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG haben Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht sich um ihre Kinder zu kümmern, denn „elterliches Erziehungsecht liegt dem staatlichen Wächteramt voraus“[84]. Die staatliche Gemeinschaft soll somit die Erziehungspflicht der Eltern überwachen, sie jedoch nicht selbst übernehmen, so Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Da die Verantwortung für die Sicherung des Kindeswohls nach Art. 6 GG vorrangig bei den Eltern und nur zweitrangig beim Staat liegt, ist die Rangfolge der Aufgabenverteilung zwischen Eltern und Staat klar geregelt.[85]

Die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes besteht demnach darin mit Familien in Kontakt zu treten, die Erziehung im Falle eines Versagens der Eltern „zu korrigieren und auszugleichen“[86] und das Kind, das sich noch nicht selbst schützen bzw. wehren kann, vor einem Schaden in der Entwicklung, der durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder durch Vernachlässigung eintreten kann, zu bewahren.

Der Gegenstand des Jugendamtes ist in der „Erfüllung der Erziehungspflicht durch die Eltern“[87] zu sehen, denn das Wohl des Kindes ist die „herrschende Maxime“[88] des Staates.

3.2 Rechtliche Grundlagen für das Handeln in einem Misshandlungsfall –

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Ein staatlicher Eingriff soll nicht erst erfolgen, wenn ein Kind bereits Verletzungen erlitten hat, sondern die Aufgabe des Jugendamtes besteht darin genau das zu vermeiden.[89] Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“ (KICK), das am 1. Oktober 2005 in Kraft trat, wurde der § 8a in das SGB VIII eingeführt. Diese Neuerung soll der Konkretisierung des Schutzauftrages dienen und zudem festgelegte Verfahrensschritte für die Mitarbeiter der Jugendämter einführen.[90] Somit wird eine gesicherte Grundlage für das Handeln von Fachkräften geschaffen. Zu beachten ist, dass sich dieser Paragraph nicht ausschließlich auf öffentliche, sondern auch auf freie Träger der Jugendhilfe bezieht. Das „zentrale Novum“[91] besteht darin, dass nun auch freie Träger der Jugendhilfe und andere Dienste bzw. Einrichtungen in den Schutzauftrag einbezogen werden. Hierzu zählen u.a. Kinderärzte, Hebammen oder Beratungsstellen. In einem Beschluss der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter aus dem Jahr 2005 wird festgehalten, dass dieses Gesetz „auf eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl, die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamts [und – F.P.] die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik“[92] zielt.

Informationen über eine mögliche Kindeswohlgefährdung werden in den meisten Fällen durch Dritte übersandt. Dies kann durch Nachbarn, Verwandte, Kinderärzte oder auch Lehrer und weitere aufmerksame Personen des kindlichen Umfelds geschehen. Für ein Tätigwerden der Fachkräfte bedarf es jedoch gewichtiger Anhalts-punkte. Zunächst bleibt zu klären, was unter „gewichtigen Anhaltspunkten“ zu verstehen ist. Der fachliche Leiter des „ Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht“, Thomas Meysen, benennt diese als „konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen (…), die nicht nur entfernt auf eine potenzielle Gefährdung hindeuten, sondern von gewissem Gewicht und bei der Fachkraft tatschlich angekommen sind“[93]. § 8a SGB VIII ist hierbei als eine Art „Leitfaden“ zu verstehen, der bei Vorliegen solcher konkreter Hinweise von den Mitarbeitern des Jugendamtes nach festen Vorschriften eingehalten werden muss. Die Jugendämter werden dazu verpflichtet den Hinweisen nachzugehen und weitere Informationen über eine mögliche Kindeswohlgefährdung einzuholen.[94] So kann ein sicherer Tatbestand für das weitere Vorgehen der Fachkräfte geschaffen werden. Zudem muss eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgen. Bei einer solchen Risikoeinschätzung wird der Frage nachgegangen, inwieweit, sofern keine positive Veränderung im Lebensumfeld des Kindes eintritt, eine wahrscheinlich eintretende Schädigung prognostiziert werden kann. Hierbei ist gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII die Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte unbedingt notwendig. Die Grundlage hierfür stellt die hohe Komplexität einer Kindeswohlgefährdung dar, denn bei einer Betrachtung des Falls durch mehrere Fachkräfte kann die Wahrscheinlichkeit eines Übersehens von wichtigen Anhaltspunkten verringert werden.[95] Birgit Mertens benennt dies mit dem „Mehr-Augen-Prinzip“[96]. Es soll die nötige Kompetenz sichergestellt und ein professionelles Handeln gewährleistet werden, denn für die Umsetzung des § 8a SGB VIII „bedarf es eines hohen fachlichen Standards“[97]. Das Mitwirken der Personensorgeberechtigten und der Kinder selbst, ist von den Fachkräften sicher zu stellen. So legt § 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII fest, dass, „soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, (…) das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen“ hat. Jedoch muss beachtet werden, dass es unter bestimmten Voraussetzungen von Vorteil ist, auf die elterliche Beteiligung an einem Gespräch zu verzichten, da „Eltern möglicherweise Hinweise auf ihr Verhalten unterdrücken oder das Jugendamt täuschen wollen oder durch ihre Beteiligung das Gefährdungsrisiko für das Kind oder den Jugendlichen noch vergrößert wird“[98]. Wird in der Beratung der Fachkräfte keine unmittelbare Gefahr in Verzug ermittelt, ist das Jugendamt dennoch gesetzlich dazu verpflichtet, Hilfeleistungen nach dem SGB VIII anzubieten, um somit das Risiko einer Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

3.3 Präventions- und Interventionsmöglichkeiten

„Spätestens seit den letzten nahegehenden tragischen Todesfällen vernachlässigter und misshandelter Kinder in Hamburg und Bremen haben Bund und Länder begonnen, Notfallprogramme und deutlich verbesserte Hilfskonzepte zu entwerfen, die derartige Ereignisse zukünftig nach Möglichkeit ausschließen sollen."[99]

Die Mitarbeiter der Jugendämter stehen vor einem Zwiespalt. Einerseits darf nicht zu früh und vor allem nicht mit zu hoher Intensität in eine Familie eingegriffen werden. Andererseits besteht die Pflicht Kindeswohlgefährdungen rechtzeitig und wirksam abwenden zu müssen.[100] Somit muss zwischen den Möglichkeiten unterschieden werden, ob elterliche Befugnisse herabgesetzt oder geeignete Handlungen zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt werden. Es gibt verschiedene Maßnahmen, die zum Schutz eines Kindes getroffen werden können. Hierbei stellen zwei Gefährdungsschwellen die Grenzen dar. Zu Beginn handelt es sich um vorbeugende und fördernde Maßnahmen, wie Bildungsangebote, die sich an die gesamte Bevölkerung richten und somit ein rein präventives Ziel der Erziehungsförderung in Familien verfolgen.[101] Sind Eltern nicht mehr in der Lage der Erziehung ihrer Kinder in einem angemessenen Maße gerecht zu werden, entsteht ein erzieherischer Bedarf. Familien, in denen körperliche Gewalt gegen Kinder zu beobachten ist, sind oftmals geprägt von fehlendem sozialen Rückhalt und einer ungünstigen innerfamiliären Situation.[102] Um die Gefährdung von Kindern in solchen Familien verhindern zu können, bedarf es genauer Kenntnisse zu körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt gegen Kinder. An dieser Schwelle setzen die Frühen Hilfen und Sozialen Frühwarnsysteme an. Hilfen zur Erziehung stellen eine speziellere Maßnahme dar, um Kindeswohlgefährdung in Form von Misshandlung abzuwehren.[103] Die Überschreitung der zweiten Schwelle erfolgt anhand eingriffsorientierter Maßnahmen. Mertens schreibt dazu: „hier verändert sich der Fokus der Hilfe weg von der Freiwilligkeit in Richtung einer Verpflichtung der Eltern, an der Abwendung der Kindeswohlgefährdung mitzuarbeiten.“[104]

3.3.1 Frühe Hilfen

Mit dem Aufbau des Aktionsprogramms „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und Soziale Frühwarnsysteme“ hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Programm entwickelt, welches der frühzeitigen Unterstützung von Eltern bei der Erziehung und Versorgung ihrer Kinder und zur Prävention gegen Misshandlung und Vernachlässigung dient. Das Nationale Zentrum Früher Hilfen steht hierbei für die gemeinsame Trägerschaft der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Deutschen Jugendinstituts (DJI) und dient als Plattform für den Austausch von Erfahrungen in verschiedenen Projekten.[105]

Frühe Hilfen sind in erster Linie nicht als ein bestimmter Hilfetyp anzusehen. Vielmehr „basieren [sie – F.P.] auf einem System von aufeinander bezogenen Unterstützungsangeboten“[106], welche sich sowohl in allgemeinen, als auch in speziellen Hilfen widerspiegeln. Ein guter Zugang zu sonst eher schwer erreichbaren Eltern kann vor allem mit Hilfe von allgemeinen Angeboten geschaffen werden. Hierzu zählt u.a. die Schwangerenberatung.[107] Durch eine möglichst weitreichende Vernetzung von Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitswesens sollen Kinder deutlich früher und vor allem auch effektiver vor Gefährdungen wie Kindesmisshandlung und Vernachlässigung geschützt werden.[108] Zudem bieten niederschwellige Hilfen und Angebote eine Stärkung der elterlichen Kompetenzen.[109] Im Zentrum der Frühen Hilfen steht die Unterstützung der Eltern, die durch hohe Belastungen nicht in der Lage sind ausreichend für ihre Kinder zu sorgen. Somit stellen die Prävention für Eltern und Kinder, neben dem Aufbau einer stabilen Grundlage für eine gesunde Entwicklung des Kindes, gemeinsam mit der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Jugend- und Gesundheitshilfe, die Ziele der Frühen Hilfen dar. Die elterlichen Kompetenzen sollen soweit gefördert werden, dass Interventionen, die eine Trennung des Kindes von den Eltern zur Folgen haben, vermieden werden und dass Eltern wieder in der Lage sind, ausreichend für ihre Kinder sorgen zu können.[110] Einrichtungen der Jugend- und Gesundheitshilfe sollen effektiver zusammenarbeiten, um Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Eltern zu verbessern. Das ist in § 81 SGB VIII gesetzlich festgelegt, wonach es heißt, dass „die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (…) mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt (…) im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse [zusammenarbeiten – F.P.]“ müssen. Die Zielgruppe dieser Initiative sind Eltern in schwierigen und belastenden Lebenslagen. Zu beachten ist, dass sich dieses Aktionsprogramm vordergründig auf eine Verbesserung des Schutzes für Kinder „vom vorgeburtlichen Alter bis zum Alter von ca. drei Jahren“[111] bezieht. Hintergrund hierfür stellt die besondere Verletzlichkeit der Kleinkinder dar, da diese oftmals „noch nicht von institutionellen Betreuungsangeboten“[112], wie beispielsweise Kindegärten, erfasst werden.[113] Des Weiteren besteht durch das Angebot von Hilfen in den frühen Lebensjahren die Möglichkeit gute Voraussetzungen für eine stabile Eltern-Kind-Beziehung herzustellen, wodurch mögliche Gefährdungen des Kindes präventiv beseitigt oder frühzeitig erkannt werden können.[114]

Birgit Mertens definiert die interdisziplinär angelegten Frühe Hilfen als:

„ein dichteres Netz an Begleitung und damit auch Kontrolle von Eltern [, das – F.P.] teilweise bereits vor der Geburt des Kindes (…) jegliche Art von Kindesmisshandlung so früh und so gut wie möglich [erkennt – F.P.] (…) und die individuell beste und wirksamste Hilfe für das Kind, für die misshandelnden Personen und die Familie als Gesamtsystem [bietet – F.P.].“[115]

Um die Philosophie Früher Hilfen zu verwirklichen und deren Zielesetzungen erreichen zu können, sollte vorrangig ein breit angelegtes Programm gefördert werden, da dieses allen Kindern von der Geburt an bis zum Alter von drei Jahren zu Gute kommt und somit der Zugang zu belasteten Familien erleichtert wird.[116]

Doch welche Hilfsangebote und –programme zählen zu den Frühen Hilfen? In ganz Deutschland werden verschiedene Modellprojekte durchgeführt. Anhand von drei Maßnahmen soll aufgezeigt werden, welche Projekte auf der Grundlage des Aktionsprogramms aufgebaut wurden. Das hessische Projekt „Keiner fällt durchs Netz“ richtet sich an werdende Eltern, die besonderen Belastungslagen ausgesetzt sind.[117] Es handelt sich um ein Projekt zur primären Prävention. Hierbei erfolgt eine Zuordnung zu zwei Interventionsmöglichkeiten. Noch nicht oder nur leicht belasteten Familien wird die Elternschule "Das Baby verstehen" zur Stärkung der elterlichen Kompetenz angeboten.[118] Stark belastete Familien hingegen erhalten Unterstützung von einer Familienhebamme, einem weiteren Modellprojekt.[119] Die Hilfe der Hebammen, die auch als „aufsuchende Familienhilfe“[120] bezeichnet werden kann, wird von Eltern gerne angenommen, was eine positive nachhaltige Wirkung dieses Projekts mit sich bringt.[121] Somit werden die Hebammen zu einer zentralen Bezugs- und Unterstützungsperson für junge Eltern. Sie sollen dazu beitragen, das Gefährdungsrisiko der Kinder durch die Eltern zu verringern. Als drittes Projekt zur frühen Förderung elterlicher Erziehungskompetenzen soll das Projekt „Guter Start ins Kinderleben“ vorgestellt werden. Hierbei handelt es sich um ein länderübergreifendes Programm, das ebenfalls auf die Stärkung und Förderung elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen ausgelegt ist. Es dient vorrangig der Prävention von Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung im frühen Lebensalter.[122] Innerhalb des Projektes werden „interdisziplinäre Kooperationsformen und Vernetzungsstrukturen entwickelt und erprobt“[123].

Die Ziele des Aktionsprogramms sollen neben Frühen Hilfen auch durch den Aufbau sozialer Frühwarnsysteme erreicht werden. Auf diese wird in einem späteren Abschnitt am Beispiel des Sozialen Frühwarnsystems des Landkreises Görlitz detailiert eingegangen.

3.3.2 Hilfen zur Erziehung

Hilfen zur Erziehung stellen eine sozialpädagogische Unterstützung für junge Menschen und Familien dar. Hierbei wird unter dem Begriff „Hilfen zur Erziehung“ ein weites Spektrum individueller bzw. therapeutischer Hilfemaßnahmen zusammengefasst, welche ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen können.[124] Einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben potenziell alle Mitglieder der Gesellschaft. Jedoch unterliegt die Gewährung der Hilfsangebote, nach jugendhilferechtlichen Grundlagen, bestimmten Voraussetzungen. So besagt § 27 Abs. 1 S.1 SGB VIII, dass ein Anspruch auf Hilfe nur dann besteht, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“. Somit werden Hilfen zur Erziehung nur dann gewährt, wenn ein erzieherischer Bedarf besteht, der durch die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten nicht erfüllt werden kann. Zu beachten ist, dass diese Hilfen eine ausgleichende Funktion haben.[125] Die Festlegung über die Notwendigkeit und Art einer Hilfe erfolgt in einer gemeinsamen Beratung mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern bzw. Jugendlichen.[126] Der Umfang dieser ist in § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelt, wonach die „Hilfe zur Erziehung (…) insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen“ umfasst. Um eine positive Zusammenarbeit von der Fachkraft und den Eltern zu gewährleisten, sind Wünsche und Vorstellungen der Eltern bei der Wahl der Hilfe zu berücksichtigen.

Ein erster Kontakt kann sowohl durch das Jugendamt, durch Fachkräfte in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder eine Beratungsstelle erfolgen bzw. auch durch das Kind selbst zustande kommen.[127] Die Erstellung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII erfolgt lediglich dann, wenn die Hilfe für einen längeren Zeitraum als sechs Monate benötigt wird. In diesem Plan werden neben angestrebten Zielen auch die Leistungen und Entscheidungsgrundlagen festgehalten.[128]

Die verschiedenen Hilfen zur Erziehung sind gesetzlich in den §§ 27ff. SGB VIII geregelt. Hierbei ist die Unterteilung der Hilfen zu beachten. Zum einen werden sie unterstützend in der Familie eingesetzt und zum anderen erfolgen Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses in einer teilstationären oder stationären Einrichtung. Als erste Hilfe ist die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII zu nennen. Im Vordergrund dieser Beratungsdienste und –einrichtungen steht die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei individuellen und familiären Problemen. Auch die Lösung von Erziehungsfragen und eine Unterstützung bei Trennung der Eltern sind hier beinhaltet.[129] Die soziale Gruppenarbeit stellt eine weitere Hilfeform dar. Gemäß § 29 SGB VIII soll „die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit (…) älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen“. Es soll soziales Lernen in der Gruppe gefördert werden. In § 30 SGB VIII ist der Erziehungsbeistand geregelt. Dieser soll junge Menschen in ihren emotionalen und sozialen Fähigkeiten fördern. Er ist als soziale Fachkraft anzusehen, die Kinder und deren Familie im Alltag unterstützt.[130] Die sozialpädagogische Familienhilfe, als weitere Hilfeform, dient gemäß § 31 SGB VIII ebenfalls der Bewältigung von Alltagsproblemen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Familienförderung und deren Erhaltung.[131] Die Konfliktlösungs- und Bewältigungsmöglichkeiten der Familie sollen so erweitert werden, dass auftretende Probleme wieder selbständig bewältigt werden können.[132] § 32 SGB VIII regelt die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe. Hierbei soll „die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit“[133] unterstützt werden, um „den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie“[134] zu sichern. Als Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses sind die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), die Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) und die intensive pädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) zu nennen. Bei der Vollzeitpflege, die auch als Familienpflege bezeichnet wird, handelt es sich um die befristete oder dauerhafte Unterbringung des Kindes in einer anderen Familie, wobei grundsätzlich die „Rückkehr des Kindes (…) in die Herkunftsfamilie angestrebt werden“[135] sollte.[136] Bei der Heimerziehung gibt es mittlerweile verschiedene Unterbringungsformen, so z.B. Kinderdörfer oder Wohngemeinschaften. Im Mittelpunkt steht hierbei die Förderung der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten.[137] Als letzte Hilfe zur Erziehung ist die intensive pädagogische Einzelbetreuung zu nennen. Gemäß § 35 SGB VIII soll diese Hilfeform Jugendlichen „gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen“. Dabei ist die Hilfe in der Regel auf längere Zeit angelegt.

Anhand dieser Hilfeformen sollen junge Menschen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, gefördert werden. Zudem wird die Stärkung und Unterstützung von Familien im Alltag verfolgt.[138] Die Annahme von Hilfen zur Erziehung unterliegt generell der Freiwilligkeit. Erst im Falle einer Kindeswohlgefährdung kann durch das Jugendamt eine geeignete Maßnahme auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten erfolgen. Hierfür bedarf es einer richterlichen Anordnung.

3.3.3 Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

Der Staat hat zum Schutz eines Kindes generell die vorhandenen helfenden und unterstützenden Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung auszuschöpfen. Damit soll elterliches Versagen kompensiert werden.[139] Die Trennung eines Kindes von den Personensorgeberechtigten ist hierbei gegen den Willen der Eltern nur auf Grundlage des Art. 6 Abs. 3 GG möglich, der besagt, dass Minderjährige „gegen den Willen der Erziehungsberechtigten (…) nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ Demnach liegt das Augenmerk des staatlichen Wächteramtes nicht vorrangig auf dem Finden einer geeigneten Hilfe für die Familie, sondern vielmehr darauf, das gefährdete Kind vor einem Schaden zu bewahren.[140] Eine gesetzliche Regelung ergibt sich aus §§ 1666, 1666a BGB sowie in §§ 42, 43 SGB VIII. Ist das Angebot möglicher Hilfen zum Schutz des Kindes erschöpft und konnte die Gefährdung nicht abgewendet werden, so ist der Staat dazu verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Dies begründet sich durch die Wächterrolle der staatlichen Gemeinschaft, die sich aus Art. 6 Abs. 2 S.2 GG ergibt. Eine solche Sicherstellung erfolgt durch eine Inobhutnahme, also durch die Trennung des Kindes von den Sorgeberechtigten und hat die „emotionale Stabilisierung“[141] des Kindes zum Ziel. Diese wird vom Gesetzgeber als „vorläufige Unterbringung“ von Minderjährigen definiert und stellt somit keine dauerhafte Unterbringung des gefährdeten Kindes dar.[142] Zudem handelt es sich hierbei auch um keine Hilfe nach § 27ff. SGB VIII, die im Rahmen eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII erfolgt.[143] Vielmehr dient diese zeitlich begrenzte Trennung des Kindes der Findung einer geeigneten Hilfe. Als häufigste Ursachen für die Trennung eines Kindes von der Familie können Probleme der Eltern-Kind-Beziehung, extreme Vernachlässigung des Kindes, Misshandlung und die Überforderung der Eltern in Krisensituationen genannt werden.

Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII wird vom staatlichen Wächteramt als letzte Maßnahme und ausschließlich in einer äußersten Gefährdungssituation eines Kindes durchgeführt, nämlich nur dann, wenn mögliche Hilfen für die Abwehr der Kindeswohlgefährdung nicht ausgereicht haben oder Eltern die angebotenen Hilfen ablehnen.[144] In diesem Fall ist die Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB überschritten, wonach es heißt:

„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

Die Inobhutnahme eines Kindes kann auf verschiedene Weise eingeleitet werden. Zum einen kann sie auf Wunsch des Minderjährigen selbst und zum anderen aufgrund dringender Gefahr für das Kindeswohl erfolgen.[145] Wendet sich ein Kind, ein sogenannter Selbstmelder, beim Jugendamt wird die eventuelle Notlage, in der sich das Kind selbst sieht, als subjektives Schutzbedürfnis betrachtet und eine Inobhutnahme eingeleitet.[146] Diese darf gegen den Willen der Sorgeberechtigten nur mithilfe einer richterlichen Entscheidung erfolgen. Eine Ausnahme besteht gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b SGB VIII nur dann, wenn für das Kind Gefahr in Verzug besteht und eine Inobhutnahme unabdingbar ist. In einem solchen Fall kann die Einwilligung des Familiengerichts nachträglich erfolgen. In jedem Fall hat die unverzügliche Information eines Elternteils zu erfolgen.[147] Unverzüglich definiert sich hierbei über § 121 BGB, wonach diese Information nicht sofort, sondern lediglich „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen muss. Dem Minderjährigen wird somit die Möglichkeit eingeräumt zunächst eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Des Weiteren kann es dazu kommen, dass ein Kind darum bittet, die Sorgeberechtigten nicht zu informieren. Ist das der Fall, setzt sozialpädagogische Arbeit ein, um die Hintergründe dieses Wunsches aufzudecken. Bedarf das eines längeren Zeitraums, müssen die Eltern durch die Polizei darüber informiert werden, dass sich der Minderjährige in der Obhut des Jugendamtes befindet.[148] Da es sich für das Kind, als auch für die Eltern um eine komplizierte Situation handelt, ist es wichtig, das Einverständnis der Eltern für den Verbleib des Kindes zu erhalten. So können die Familienmitglieder sich zunächst mit der Situation beschäftigen und zur Ruhe kommen. Daraufhin wird gemeinsam versucht einen geeigneten Lösungsweg zu finden.[149] Hierbei ist zu beachten, dass Entscheidungen über längerfristige Hilfen immer gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten getroffen werden sollten. Verweigern Eltern die Inobhutnahme ihres Kindes, darf das Jugendamt den Minderjährigen nur in Obhut nehmen, wenn es aufgrund einer sorgfältigen Prüfung der familiären Umstände davon überzeugt ist, dass eine tatsächlich drohende Kindeswohlgefährdung eintreten wird.[150] Ist die Entschärfung der familiären Krisensituation erfolgt und konnten Problemlösungen diagnostiziert werden endet die Inobhutnahme des Minderjährigen mit der Entscheidung des Familiengerichts. Diese Entscheidung beinhaltet entweder die Rückführung des Kindes in die Familie oder die Gewährung einer Hilfe gemäß SGB VIII. Wird den Eltern die Personensorge teilweise oder auch ganz entzogen, wird ein Vormund oder Pfleger gesetzlich bereitgestellt.

[...]


[1] Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 9.

[2] Vgl. ebd., S. 9.

[3] Vgl. Friedrichsen 2008. URL: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-57359759.html (Zugriff: 18.7.2012).

[4] Vgl. Latsch, G. /Ludwig, U./ Meyer, C. 2005. URL: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-39613407.html (Zugriff: 18.7.2012).

[5] Vgl. Dahlkamp, J. /Fröhlingsdorf, M. /Hinrichs, P. /Kleinhubbert, G. 2007. URL: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-54076817.html (Zugriff: 18.7.2012).

[6] Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 10.

[7] Kinderschutz-Zentrum Berlin 2009, S. 26.

[8] Engfer 2005, S. 3.

[9] Mertens/Pankofer 2011, S. 15.

[10] Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 9.

[11] Vgl. ebd., S. 9.

[12] Vgl. ebd., S. 9.

[13] Zenz 1979, S. 19.

[14] Vgl. Heilmann 2001, S. 412.

[15] BverfGE 72, 155.

[16] BverfGE 61, 358.

[17] Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 12.

[18] Mertens/Pankofer 2011. S. 46.

[19] Vgl. ebd., S. 46.

[20] Vgl. Becker 2008, S. 13.

[21] UNICEF 1992. URL: http://www.unicef.de/fileadmin/content_media/Aktionen/Kinderrechte18/UN-Kinderrechtskonvention.pdf (Zugriff: 05.09.2012), S. 8.

[22] Ebd., S. 8.

[23] Ebd., S. 17.

[24] Mertens/Pankofer 2011, S. 45f.

[25] Vgl. ebd., S. 26.

[26] Engfer 2005, S. 4.

[27] Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

[28] Vgl. Deegener/Körner 2005, S. 37.

[29] Weymann 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen-kinder/gewalt-gegen-kinder (Zugriff: 10.07.2012).

[30] Huxoll 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen-kinder/kindesmisshandlung-und-sexueller-missbrauch (Zugriff: 10.07.2012).

[31] Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

[32] Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

[33] Daniel/Tonn 2004, S. 7.

[34] Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

[35] Vgl. Deegener/Körner 2006, S. 109.

[36] Weymann 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen-kinder/gewalt-gegen-kinder (Zugriff: 10.07.2012).

[37] Ebd.

[38] Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 11.

[39] Vgl. ebd., S. 11.

[40] Huxoll 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen-kinder/kindesmisshandlung-und-sexueller-missbrauch (Zugriff 10.07.2012).

[41] Ebd.

[42] Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 7.

[43] Ebd. S. 8.

[44] Weymann 2010. URL: https://www.familienhandbuch.de/haufige-probleme/gewalt-gegen-kinder/gewalt-gegen-kinder (Zugriff: 10.07.2012).

[45] Vgl. ebd.

[46] Deegener/Körner 2006, S. 110.

[47] Kindler 2005, S. 4-1.

[48] Vgl. Deegener/Körner 2005, S. 37.

[49] Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 10.

[50] Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales/Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Niedersachsen e.V. 2002, S. 7.

[51] Mertens/Pankofer 2011, S. 33.

[52] Daniel/Tonn 2004, S. 5.

[53] Engfer 2005, S. 5.

[54] Deegener/Körner 2005, S. 37.

[55] Vgl. Engfer 2005, S. 5.

[56] Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 5.

[57] Vgl. Garbarino/Gilliam 1980, S. 14.

[58] Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 5.

[59] Vgl. Ballof 2003, S. 159.

[60] Vgl. ebd, S. 159.

[61] Enders 1990, S. 162.

[62] Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 12.

[63] Vgl. Engfer 2005, S. 12.

[64] Mertens/Pankofer 2011, S. 33.

[65] Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 12.

[66] Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 9.

[67] Deegener/Körner 2005, S. 37.

[68] Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 12. Vgl. Teen 1992, S. 11.

[69] Vgl. Engfer 2005, S. 12.

[70] Vgl. ebd., S.12.

[71] Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S.12.

[72] Vgl. Engfer 2005, S. 12.

[73] Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Brandenburg 2007, S. 12.

[74] Teen 1992, S. 11.

[75] Vgl. Bange 1994, S. 43, 47.

[76] Vgl. Teen 1992, S. 11.

[77] Vgl. § 69 SGB VIII.

[78] Ossenbühl 1981, S. 67.

[79] Ebd., S. 68.

[80] Ebd., S. 68.

[81] Vgl. ebd., S. 68f.

[82] Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 20.

[83] Vgl. ebd., S 12.

[84] Ossenbühl 1981, S. 71.

[85] Vgl. Kessel 2011, S. 3.

[86] Ossenbühl 1981, S. 71.

[87] Ebd., S. 69.

[88] Ebd., S. 69.

[89] Vgl. ebd., S. 72.

[90] Vgl. Kessel 2011, S. 9.

[91] Kessel 2011, S. 2.

[92] Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2005, S. 1.

[93] Meysen 2008, S. 23f.

[94] Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2005, S. 2.

[95] Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 91.

[96] Ebd., S. 92.

[97] Ebd., S. 92.

[98] Wiesner 2008, S. 17.

[99] Becker 2008, S. 12.

[100] Vgl. Heilmann 2001, S. 415.

[101] Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 86.

[102] Vgl. Daniel/Tonn 2004, S. 7.

[103] Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 87.

[104] Ebd., S. 87.

[105] Vgl. Nationales Zentrum Frühe Hilfen, URL: http://www.fruehehilfen.de/nationales-zentrum-fruehe-hilfen-nzfh/aufgaben/ (Zugriff: 22.7.2012).

[106] Paul 2012, S. 6.

[107] Vgl. ebd., S. 6.

[108] Vgl. Nationales Zentrum Frühe Hilfen. URL: http://www.fruehehilfen.de/nationales-zentrum-fruehe-hilfen-nzfh/zielsetzung/ (Zugriff: 22.7.2012).

[109] Vgl. Mertens/Pankofer 2011, S. 112.

[110] Vgl. Paul 2012, S. 7.

[111] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2006, S.7.

[112] Ebd., S.7.

[113] Vgl. ebd., S.7.

[114] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2006, S. 4.

[115] Mertens/Pankofer 2011, S. 112.

[116] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2006, S. 7.

[117] Vgl. Nationales Zentrum Frühe Hilfen. URL: http://www.fruehehilfen.de/projekte/modellprojekte-fruehe-hilfen/praxisprojekte/keiner-faellt-durchs-netz-kfdn-hessen-saarland/ (Zugriff: 23.7.2012).

[118] Vgl. Universitätsklinikum Heidelberg: Keiner fällt durchs Netz. Informationen über das Projekt.

URL:http://www.keinerfaelltdurchsnetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=21&Itemid=41, (Zugriff: 06.09.2012).

[119] Vgl. ebd.

[120] Nationales Zentrum Frühe Hilfen. URL: http://www.fruehehilfen.de/projekte/modellprojekte-fruehe-hilfen/praxisprojekte/familienhebammen-im-land-sachsen-anhalt-sachsen-anhalt/ (Zugriff: 23.7.2012).

[121] Vgl. Nationales Zentrum Frühe Hilfen. URL: http://www.fruehehilfen.de/projekte/modellprojekte-fruehe-hilfen/praxisprojekte/familienhebammen-im-land-sachsen-anhalt-sachsen-anhalt/ (Zugriff: 23.7.2012).

[122] Vgl. Nationales Zentrum Frühe Hilfen. URL: http://www.fruehehilfen.de/projekte/modellprojekte-fruehe-hilfen/praxisprojekte/guter-start-ins-kinderleben-baden-wuerttemberg-rheinland-pfalz-bayern-thueringen/ (Zugriff: 23.7.2012).

[123] Ebd.

[124] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. URL: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=110538.html (Zugriff: 19.07.2012).

[125] Vgl. Maykus 2008, S. 104.

[126] Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. URL: http://www.familie.sachsen.de/7471.html (Zugriff: 23.07.2012).

[127] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. URL: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=110538.html (Zugriff: 20.07.2012).

[128] Vgl. Ebd.

[129] Vgl. §28 SGB VIII.

[130] Vgl. Rabeneck 2005. URL: http://www.sgbviii.de/S58.html, (Zugriff: 27.07.2012).

[131] Vgl. ebd.

[132] Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. URL: http://www.familie.sachsen.de/7492.html , (Zugriff: 28.7.2012).

[133] § 32 SGBVIII.

[134] Ebd.

[135] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. URL: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=110538.html, (Zugriff: 28.07.2012).

[136] Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. URL: http://www.familie.sachsen.de/7471.html , (Zugriff: 28.07.2012).

[137] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. URL: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=110538.html, (Zugriff: 28.07.2012).

[138] Vgl. Maykus 2008, S. 104.

[139] Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (2002). URL: http://www.blja.bayern.de/textoffice/fachbeitraege/Waechteramt0102.html, (Zugriff: 12.08.2012).

[140] Vgl. Böckenförde 1980, S. 76.

[141] Reckstadt 2010, S. 6.

[142] Vgl. Trenczek 2003, URL: http://www.sgbviii.de/S124.html, (Zugriff: 10.08.2012).

[143] Vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung 2011, S. 1.

[144] Vgl. §1666 Abs. 1 S. 1 BGB.

[145] Vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 SGB VIII.

[146] Vgl. Trenczek 2003. URL: http://www.sgbviii.de/S124.html, (Zugriff: 10.08.2012).

[147] Vgl. ebd.

[148] Vgl. Trenczek 2003. URL: http://www.sgbviii.de/S124.html, (Zugriff: 10.08.2012).

[149] Vgl. ebd.

[150] Vgl. ebd.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783956849220
ISBN (Paperback)
9783956844225
Dateigröße
1.7 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
2
Schlagworte
Soziales Frühwarnsystem Hilfen zur Erziehung Kindeswohlgefährdung staatliches Wächteramt Jugendamt Frühe Hilfe
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Titel: Kindeswohl und Elternrecht: Eine Untersuchung am Beispiel des Sozialen Frühwarnsystems
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