Lade Inhalt...

Islamic Finance im konventionellen Banksystem: Chancen schariakonformer Bankdienstleistungen

©2007 Diplomarbeit 79 Seiten

Zusammenfassung

Ziel des vorliegenden Buches ist die Verschaffung eines Verständnisses für das islamische, schariakonforme Bankwesen. Dafür müssen zunächst die wirtschaftsethischen Grundlagen und Ursachen für die Restriktionen von Muslimen im Umgang mit ihren Finanzen beleuchtet werden die größtenteils in der heiligen Schrift der Muslime - dem Koran - liegen. Es wird ein Überblick über bereits vorhandene islamische Finanzinstrumente gegeben. Diese werden nach konventionellem und ökonomischem Verständnis in Eigen- und Fremdkapital untergliedert. Zuletzt werden Chancen für westliche Finanzinstitute aufgezeigt die in der Berücksichtigung dieses, wachsenden wirtschaftsethischen Zweig liegen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2.5 Zakat – Das Gebot der Almosen

Jeder begüterte Moslem hat als freiwillige Abgabe Zakat, d.h. eine Almosensteuer, zu entrichten. Zakat ist eines der ältesten Bestandteile des Islams und ist im Koran in der Sure 9, Vers 60 vorgeschrieben.[1] Es bezieht sich auf Überschusskapital, kaufmännische Erträge, landwirtschaftliches Einkommen und Profit aus Minenarbeit und der Viehhaltung. Das Zakatgebot ist eine der fünf islamischen Grundpflichten[2] jedes Gläubigen. Allerdings ist es die einzige religiöse Pflicht, aus der eine ökonomische Verpflichtung abgeleitet wird.[3] Zinsen dürfen nicht für die Zakatabgabe verwendet werden; Zakat muss aus dem eigentlichen Vermögen des Gläubigen bedient werden.[4]

Zwei Formen des Zakats werden unterschieden:[5]

1) Zakat al-fitr ist der religiöse Zakat und muss von jedem gläubigen Moslem am Ende des Fastenmonats Ramadan bezahlt werden. Die Höhe entspricht dem Gegenwert einer mit Nahrung gefüllten Hand.
2) Zakat al-maal ist eine Art Steuer, die jährlich ebenfalls von jedem Moslem gezahlt werden muss. Er bemisst sich an der Höhe des Vermögens, das über eine bestimmte Größe hinausgeht. Ausgenommen werden dabei Vermögensgegenstände, die dem Handelszwecke oder der Erzielung von Einkommen des Besitzers dienen. Es wird zwischen kurzzeitigen und langfristigen Vermögensgegenständen unterschieden. Bei kurzzeitigen Anlagen bezieht sich der Zakat auf das eingesetzte Kapital und den erzielten Ertrag, während er sich bei langfristigen Anlagen lediglich auf den Ertrag bezieht.[6] Das Steueraufkommen aus dem Zakat al-maal wird an Arme und Bedürftige verteilt, wobei der Koran in Sure 9, Vers 60[7] genau regelt, wer Anspruch darauf hat.

2.6 Gharar – Das Verbot der Spekulation (Glücksspielverbot)

Ein weiteres Verbot des Islams mit wirtschaftlichem Einfluss ist Gharar und wird in der Sure 5 „der Tisch“, Vers 90-91 des Korans umschrieben.[8] Gharar kann mit Glückspielverbot übersetzt werden und untersagt im Kontext eines islamischen Bankensystems die Spekulation und das Eingehen von überhöhten Risikopositionen. Aus dem Gharar -Verbot resultiert das Verständnis, dass kein Geschäft zustande kommen darf, bei dem Kauf- und Verkaufspreis im Vorhinein noch nicht bestimmt wurden. Darüber hinaus ist es gläubigen Muslimen verboten, etwas zu (ver-)kaufen, was sich nicht in ihrem Besitz befindet. Dies impliziert, dass keine Options-, Termin- und Futuregeschäfte getätigt werden dürfen.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen von dem Gharar -Verbot, die jeweils auf besondere Situationen bezogen sind. Es ist beispielsweise nicht verboten, eine trächtige Kuh oder ein trächtiges Kamel zu verkaufen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Muttertiere gesund sind und Nachkommen in der Zukunft gebären werden. Außerdem ist es Landwirten gestattet, Anzahlungen von ihren Kunden anzunehmen. Die Begründung liegt darin, dass der Landwirt auch über den Zeitraum zwischen Saat und Ernte Geld für die Versorgung seiner Familie benötigt. Somit steht das Gemeinwohl auch bei Gharar stets im Vordergrund.[9]

2.7 Exkurs: Ein idealtypisches islamisches Wirtschaftssystem

In einer Publikation „Towards a just monetary system“ aus dem Jahre 1985 fasst der Wissenschaftler M. Umer Chapra gemäß den Vorstellungen von hochrangigen muslimischen Ökonomen den idealtypischen Zustand eines islamischen Wirtschaftssystems zusammen. Aufgrund der Relevanz für die Erläuterung der schariakonformen Produkte im nächsten Kapitel werden hier die Grundzüge seiner Darstellungen dargestellt.[10]

Gemäß Chapra umfasst das Grundschema einer islamischen Ökonomie folgende fünf Punkte:

1) In der Ökonomie soll Vollbeschäftigung herrschen, sowie ein größtmögliches Wirtschaftswachstum. Dieses führt in der Folge zum Wohlstand des Systems.
2) Es soll sozial-ökonomische Gerechtigkeit herrschen, d.h die gleichmäßige und gerechte Verteilung von Einkommen und Vermögen.
3) Um ein sicheres und stabiles System zu gewährleisten, muss Geldwertstabilität herrschen. Geld muss als Tauschmittel eine verlässliche Einheit, ein sicheres Wertaufbewahrungsmittel und ein standardisiertes Mittel für den Zahlungsaufschub sein.
4) Die Sicherstellung der Mobilität der Ersparnisse, also die Zirkulation von Vermögen, muss vorherrschen, um ein ökonomisches Wachstum sicherzustellen und einen proportionalen Ertrag für alle Wirtschaftssubjekte zu garantieren. Daher ist das Horten von Vermögen untersagt.
5) Alle Dienstleistungen, auch solche des Bankensektors, sind reibungslos und ohne schuldhaftes Zögern auszuführen.[11]

3 Techniken der schariakonformen Investition & Finanzierung

Aufgrund des Zinsverbotes haben Finanzinstitutionen, die nach den Maßgaben des islamischen Rechts arbeiten, mit Hilfe ihrer Scharia -Überwachungskomitees eine Fülle von Produkten und Techniken entwickelt, um genauso erfolgreich wie konventionelle Banken wirtschaften zu können.[12] Die folgenden Erläuterungen sind unterteilt in die Abschnitte Investition und Finanzierung. Dabei wird zunächst die Finanzierungsseite betrachtet, da einige Erklärungen und Bestandteile der Finanzierung als Grundlage für einige Investitionsinstrumente dienen. Bei der Betrachtung werden nicht alle vorkommenden Transaktionen der beiden Bilanzseiten dargestellt; der Fokus liegt auf den gängigsten Produkten.

3.1 Schariakonforme Finanzierung

Im Islamic Banking existiert grundsätzlich nur die Unternehmensfinanzierung. Konventionelle Konsumentenkredite sind verboten. Der Grund liegt darin, dass gemäß dem islamischen Rechtsverständnis, die Vergabe von Krediten ausschließlich in Notfällen zugelassen ist. Mit dieser Restriktion soll verhindert werden, dass Gläubige über ihre finanziellen Verhältnisse leben; dieses ist ihnen strengstens untersagt.[13] Um eine adäquate Unterscheidung zwischen Konsum- und Produktionskredit zu definieren, haben sich islamische Rechtsgelehrte und Banken mit der Thematik eingehend auseinander gesetzt.[14] Aus ihren Überlegungen geht hervor, warum es einige Ausnahmen von der strengen Regel über Konsumentenkredite bzw. Kredite für Privatpersonen gibt. So sind z.B. Kredite für den privaten Hauserwerb erlaubt. Die Rechtsgelehrten und Finanzexperten haben dafür Techniken entwickelt, die der konventionellen Hypothekenfinanzierung sehr ähnlich sind. Dabei kauft die Bank im Auftrag ihres Kunden das gewünschte Wohnobjekt. Anschließend darf der Kunde in dieses einziehen und zahlt solange Miete an seine Bank, bis der Erwerbspreis zuzüglich eines Profits für die Bank abbezahlt ist. Daraufhin geht das Objekt automatisch in den Besitz des Kunden über.[15] Auf die Thematik der Hausfinanzierung für Privatkunden soll in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden. Der folgende Teil soll sich ausschließlich mit dem schariakonformen Finanzierungsinstrumentarium für Unternehmenskunden befassen.

Tab. 1 zeigt die Unterteilung der islamischen Finanzierungen in Eigen- und Fremdkapitalinstrumente.

Tab. 1: Eigen- und Fremdkapitalfinanzierungen im Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung des Verfassers in Anlehnung an [Altundag/Haldi (2003)] S. 61.

3.1.1 Eigenkapital-Finanzierungen

3.1.1.1 Mudarabah – stille Partnerschaft

Mudarabah leitet sich aus dem arabischen Wort Mudarib (Unternehmer) ab und umschreibt eine stille Partnerschaft.[16] Bei der Mudarabah -Finanzierung wird ein Vertrag zwischen einem Mudarib und seiner Bank (Rabb al-mal) geschlossen, wobei sich die Bank in Form einer (stillen) Beteiligung an der Finanzierung des Projektes beteiligt.[17] Dabei steuert der Mudarib kein eigenes Kapital zur Finanzierung bei, sondern bereichert die Partnerschaft mit seiner Expertise (z.B. in der Unternehmensführung). Seine eingebrachten Kenntnisse werden ihm mit einem Honorar vergütet.[18] Gemäß dem islamischen Gedanken der Partnerschaft werden beim Mudarabah sämtliche Gewinne des Projektes nach dem im Vorhinein vereinbarten Verteilungsschlüssel auf die Parteien verteilt. Sollte aus dem Projekt ein Verlust entstehen, geht dies zu Lasten der Bank. Die Bank trägt die volle Verantwortung und das Risiko bei der Finanzierung des Projektes.[19] Es steht ein soziales Verständnis hinter diesem Gedanken, welches anderswo im konventionellen Bankgeschäft nicht in dieser Ausprägung existiert.[20] Abb. 2 (s. S. 51) zeigt die Struktur einer Mudarabah -Finanzierung.

Bei der Mudarabah -Finanzierung muss die Einhaltung der folgenden Richtlinien für die Schariakonformität gewährleistet sein:

a) die Unternehmensführung ist ausschließlich dem Mudarib vorbehalten und der Rabb al-mal darf keinerlei Einfluss darauf nehmen;
b) der Gewinnschlüssel muss im Voraus vereinbart werden und den Beteiligungsanteilen der Partner entsprechen;
c) die Gewinnverteilung darf nicht pauschalisiert oder garantiert werden;
d) im Falle eines Verlustes trägt der Rabb al-mal den ganzen Verlust. Sollte dem Mudarib unehrliches oder nachlässiges Verhalten nachgewiesen werden, muss er den Verlust dennoch im entsprechenden Ausmaß mittragen;
e) die Haftung des Rabb al-mal ist auf sein eingesetztes Kapital begrenzt.[21]

Die Mudarabah- Finanzierung eignet sich besonders für Unternehmensneugründungen. Hier steht häufig kein oder nur ein sehr geringes Startkapital zur Verfügung. Bei einer Mudarabah-Finanzierung herrscht ein asymmetrisches Chance-Risikoprofil für die Bank. Sie wird das Projekt daher gründlich überprüfen und genau beurteilen, wie gut die Managementqualitäten des Mudarib sind. Denn im Falle eines Verlustes muss sie, wie bereits beschrieben, im vollen Umfang dafür aufkommen. Um die due dilligence [22] durchzuführen, ist seitens der Bank eine entsprechende Expertise über mögliche Branchenentwicklungen und eine gute Antizipationsfähigkeit des Erfolges der Geschäftsidee notwendig.[23]

3.1.1.2 Musharakah – das Beteiligungskapital (Gewinn- und Verlustteilung)

Eine Finanzierungsart, die sehr häufig bei Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) verwendet wird, ist Musharakah. Es wird von vielen Rechtsgelehrten als die reinste aller Finanzierungsarten in Bezug auf das islamische Ideal (vgl. Abschnitt 2.7) gesehen.[24] Musharakah stellt eine Partnerschaft zwischen einem Unternehmer und seiner Bank dar, in welche beide Parteien Beteiligungskapital einbringen.[25] Im Gegensatz zum Mudarabah hat die Bank hier ein Mitspracherecht bei der Unternehmensführung. Dies verlangt eine laufende und eingehende Befassung mit der Unternehmenstätigkeit und der Bereitstellung von entsprechend geschultem Personal seitens der Bank. Ein Gewinn wird gemäß einem im Voraus festgelegten Schlüssel verteilt. Er muss nicht den eingebrachten Anteilen der Partner entsprechen. Gleichwohl müssen Verluste im genauen Verhältnis der eingebrachten Kapitalbeträge getragen werden.[26] Beide Seiten haften dabei unbeschränkt, d.h. unter Umständen über ihr eingesetztes Kapital hinaus.[27] Abb. 3 (s. S. LI) zeigt die typische Struktur einer Musharakah -Finanzierung.

Grundsätzlich wird bei der Musharakah -Finanzierung zwischen der permanenten und der zeitlich begrenzten Variante unterschieden.[28] Tab. 2 vergleicht die beiden Formen miteinander.

Tab. 2: Arten der Musharakah -Finanzierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung des Verfassers in Anlehnung an [Altundag/Haldi (2003)] S. 49.

Darüber hinaus müssen bei einer Musharakah- Finanzierung ebenfalls Richtlinien beachtet werden, um schariakonform zu sein. Es gilt zu beachten, dass

a) alle beteiligten Parteien einen Anteil in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen müssen,
b) jede Partei das Recht hat, Management- und Gestaltungsfunktionen im Gemeinschaftsunternehmen zu übernehmen,
c) der Gewinnverteilungsschlüssel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau festgehalten wird,
d) keine pauschalisierte oder garantierte Gewinnsumme vereinbart wird,
e) ein möglicher Verlust des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis der eingebrachten Anteile auf alle Parteien verteilt wird,
f) jede Partei des Gemeinschaftsunternehmens unbeschränkt haftet, und
g) allen Partnern das Recht vorbehalten ist, den Musharakah -Vertrag zu kündigen und aus dem Gemeinschaftsunternehmen auszutreten (sofern die verbleibenden Parteien rechtzeitig darüber informiert wurden).[29]

3.1.1.3 Exkurs: Finanzierung durch die Ausgabe von Aktien

An dieser Stelle sei auch die Finanzierung durch die Ausgabe von Aktien erwähnt. Aktien sind verbriefte Anteilsscheine an einer Aktiengesellschaft und beteiligen ihren Eigentümer am Grundkapital der Gesellschaft. Des Weiteren hat der Aktionär Rechte durch das Halten einer Aktie, die je nach Art der ausgegebenen Aktien unterschiedlich ausfallen. Bei einer Stammaktie darf der Aktionär so zum Beispiel auf der jährlichen Hauptversammlung über die Unternehmenspolitik mitbestimmen.[30] Im Kontext der Scharia muss die sich finanzierende Aktiengesellschaft halal sein, um ihr Emissionsvolumen bei korantreuen Investoren zu platzieren.[31] Aufgrund der Komplexität dieser Thematik, soll an dieser Stelle nicht weiter auf die Finanzierung durch Aktien eingegangen werden.[32]

3.1.2 Fremdkapital-Finanzierungen

3.1.2.1 Murabaha – die Handelsfinanzierung

Murabaha umschreibt den Begriff der Handelsfinanzierung. Es ist mit einer Nutzungshäufigkeit von ca. vier Fünftel aller Transaktionen das mit Abstand gebräuchlichste aller islamischen Finanzierungsinstrumente.[33] Es zeichnet sich dadurch aus, dass die beteiligte Bank eine Ware im Auftrag ihres Kunden kauft. Anschließend zahlt der Kunde den entsprechenden Warengegenwert unter Hinzurechnung einer Profitmarge an die Bank.[34] Die Zahlung durch den Kunden kann zu einem späteren Zeitpunkt und gemäß der vertraglichen Vereinbarung auch in Raten erfolgen.[35] Aufgrund der Struktur von zwei Kaufverträgen wird Murabaha auch als „doppelter Kaufvertrag mit Gewinnaufschlag“ bezeichnet.[36] Abb. 4 (s. S. 52) zeigt die Struktur einer Murabaha -Finanzierung.

Um schariakonform zu sein, muss beim Murabaha folgendes beachtet werden:

a) die physische Existenz des zu finanzierenden Objektes,
b) das Objekt befindet sich zum Zeitpunkt der Vertragsschließung (Kaufvertrag eins), zwischen Bank und Verkäufer im Eigentum/unter der Kontrolle des Verkäufers,
c) beim Weiterverkauf an den Kunden der Bank (Kaufvertrag zwei) befindet sich das Objekt im physischen Besitz/unter der Kontrolle der Bank,
d) der Verkaufsvorgang muss sofort und abschließend durchgeführt werden (ein Verkauf zu einem in der Zukunft liegenden Termin ist untersagt),
e) das Objekt muss von der Bank als halal eingestuft werden und darf dem islamischen Recht nicht widersprechen, d.h. nicht haram sein,
f) das Objekt muss sowohl durch die Bank als auch durch den Unternehmer bei der Übergabe identifiziert werden,
g) der Verkaufspreis zuzüglich der Profitmarge und der Bezahlungstermin sind im Voraus genau festlegt, und
h) bei Zahlungsverzug bleibt der Objektpreis unverändert (ein Verzugszins wäre schariauntreu; jedoch kann bei Zahlungsverzug vereinbart werden, dass ein zusätzlicher Betrag beim Eintreten des Zahlungsverzuges gespendet werden muss. Dies stärkt das Pflichtbewusstsein und ist ein weiterer Motivator neben der Kaufmannsehre).[37]

Mudarabah ähnelt in seiner Struktur einem konventionellen Kredit. Der wichtigste Unterschied ist, dass es keine Zinszahlung(en) gibt. Ferner werden dem Kaufmann bei einer Murabaha -Finanzierung bestimmte halale Objekte und Waren direkt übergeben und es wird nicht, wie bei einem konventionellen Kredit, zunächst Geld für den anschließenden Erwerb eines Gutes zur Verfügung gestellt. Die Bank hat dazu die genaue Kontrolle über die Verwendung des Kreditbetrages. Somit trägt die Bank ein Verlustrisiko vom Zeitpunkt der Inbesitznahme bis zur Übergabe des Objektes an den Unternehmer und die Opportunitätskosten[38] für das eingegangende Engagement. Der maximale Verlustbetrag entspricht der Höhe des Objektkaufpreises. Dies impliziert, dass die Bank kein unkontrolliertes Risiko eingeht. Aus diesem Grund wird Mudarabah häufig von Rechtsgelehrten kritisiert. Sie beanstanden, dass die Bank nach der Übergabe des Objektes kein Risiko mehr trägt.[39]

Die Murabaha -Finanzierung findet hauptsächlich Verwendung bei der Finanzierung von Anlagevermögen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Dabei beschränkt sich die Finanzierung nicht nur auf inländische Produkte, sondern umfasst auch die Finanzierung von Objekten aus dem Ausland (Importfinanzierung).[40]

3.1.2.2 Islamische Terminkontrakte ( Salam &Istisna)

In Abschnitt 2.6 wurde erwähnt, dass die Scharia ein generelles Verbot für Termingeschäfte ausspricht. Salam und Istisna stellen Ausnahmen zu diesem Verbot dar. Die Strukturen der beiden Kontrakte ähneln konventionellen Terminkontrakten. Es sind derivative Finanzinstrumente.[41] Der wesentliche Unterschied zu konventionellen Terminkontrakten besteht darin, dass islamische Kontrakte nicht zur Spekulation oder zur Absicherung (Hedgegeschäft) abgeschlossen werden dürfen.[42] Im konventionellen Bankgeschäft ist der Spekulations- und Absicherungsgedanke das Hauptmotiv, um Margen zu vergrößern oder bereits vorhandene Geschäfte zu hedgen.[43] Schariakonforme Terminkontrakte dienen ausschließlich der Vorfinanzierung von Objekten. Dies ist auf der Vorstellung des Islams zurückzuführen, dass Kredite nur in Notlagen vergeben werden dürfen.[44] Es gibt zwei Hauptarten von islamischen Terminkontrakten: Salam und Istisna.[45]

3.1.2.2.1 Salam

Bei einem Salam wird, wie bei einem Murahaba, die Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Unternehmer über die Vorfinanzierung eines Objektes durch die Bank getroffen.[46] Das qualitativ und quantitativ genau bestimmbare Objekt wird im Auftrag des Kunden gekauft, jedoch nicht sofort an den Unternehmer übergeben. Die Übertragung findet zu einem Termin in der Zukunft statt.[47] Der Unternehmer schuldet den entsprechenden Kaufpreis bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschließung. Gleichwohl wird er den geschuldeten Betrag erst zum Zeitpunkt der Lieferung des Objektes begleichen. Er zahlt dann einen höheren Betrag, als die Bank zur Beschaffung aufbringen musste. Aus dieser Preisdifferenz resultiert der Ertrag für die Bank.[48] Abb. 5 (s. S. 52) zeigt die Struktur einer Salam -Finanzierung.

Die wesentlichen Vorschriften für eine Salam -Finanzierung sind wie folgt:

a) der Unternehmer muss zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware durch die Bank den vollständigen Schuldbetrag begleichen;
b) sollten Lieferung und Bezahlung des Objektes zu einem späteren als bei Vertragsabschluss vereinbarten Termin erfolgen, ist die Transaktion ausdrücklich verboten. In diesem Fall würde es sich um einen durch die Scharia verbotenen Schuld-gegen-Schuld-Verkauf handeln;
c) es dürfen ausschließlich Waren Gegenstand des Vertrages sein, die qualitativ und quantitativ genau bestimmbar sind. Die Qualität und Quantität muss im Kontrakt genau definiert werden und dürfen keinen Anlass zur Zweideutigkeit geben;
d) es dürfen keine Warenlieferungen vereinbart werden, deren Lieferung unsicher ist;
e) Lieferort und Datum müssen vertraglich ebenfalls genau definiert werden.[49]

Salam -Kontrakte finden ihre Anwendung insbesondere in der Landwirtschaft und bei kleinen handwerklichen Betrieben. Sie dienen der Rohstoffvorfinanzierung.[50] Darüber hinaus werden sie zur Vorfinanzierung von industriellen Produktionsvorgängen genutzt.[51]

3.1.2.2.2 Istisna

Beim Istisna handelt es sich wie beim Salam um einen Terminkontrakt. Der Unterschied liegt darin, dass der Schuldbetrag nicht in einem Betrag, sondern in Raten geschuldet wird. Das Vertragsobjekt muss zunächst produziert werden. Die geschuldete Rate ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Fortschreiten der Erstellung des Objektes.[52] Dadurch wird das Objekt sukzessive von der Bank vorfinanziert und bei Vollendung an den Unternehmer übergeben. Erst dann begleicht der Unternehmer seine kumulierten Schulden, welche höher sind als die Summe, die von der Bank vorfinanziert wurde. Aus dieser Preisdifferenz ergibt sich der Ertrag für die Bank.[53] Abb. 6 (s. S. 53) zeigt die typische Struktur eines Istisna- Terminkontraktes.

Ähnlich wie beim Salam müssen besondere Richtlinien beim Istisna beachtet werden. Ergänzend bzw. abweichend ergeben sich zu den Bedingungen des Salam -Kontraktes, die in der Tab. 3 aufgeführten Punkte.

Tab. 3: Unterschiede von Salam & Istisna

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung des Verfassers in Anlehnung an [Altundag/Haldi (2003)] S. 57.

3.1.2.3 Leasing-Finanzierung (Ijarah)

Bei einem Ijarah -Vertrag wird dem Unternehmer für einen definierten Zeitraum ein bestimmtes Objekt zur Nutzung überlassen. Das Objekt wird von der Bank, nach den Vorgaben des Kunden, erworben. Dabei bleibt die Bank der rechtliche Eigentümer des Objektes.[54] Im Gegenzug erhält sie eine periodische Ratenzahlung bzw. einen Anteil am Gewinn, der aus der Nutzung des Objektes resultiert. Die Finanzierung durch Ijarah ist mit dem konventionellen Leasing zu vergleichen. Der Unterschied besteht darin, dass für Zahlungsverzüge keine zusätzlichen Zinsen verlangt werden dürfen.[55] Abb. 7 (s. S. 53) zeigt die typische Struktur eines Ijarah -Vertrages.

Auch beim Ijarah -Vertrag müssen Richtlinien für die Schariakonformität eingehalten werden. Dazu gehören:

a) die Nutzungsrechte des Objektes werden dem Unternehmer für einen genau definierten Zeitraum überlassen,
b) nur unverbrauchbare Objekte können Gegenstand des Geschäftes sein,
c) die Bank bleibt der rechtliche Eigentümer des Objektes,
d) sämtliche aus dem Eigentum des Objektes resultierende Kosten müssen von der Bank (Eigentümer) getragen werden (z.B. Anschaffungskosten),
e) der Unternehmer trägt sämtliche Kosten, die aus der Nutzung des Objektes resultieren (z.B.: Energiekosten),
f) der Unternehmer hat alle Schäden am Objekt, die aus einem fahrlässigen oder falschen Gebrauch resultieren, zu tragen,
g) der Zeitraum des Ijarah -Vertrages ist bei Vertragsabschluss genau zu bestimmen,
h) die Höhe der Vergütung der Bank (Rente/Gewinnanteil) muss genau bestimmt sein,
i) die Bank darf die Vergütung nicht einseitig erhöhen (auch nicht bei einem Zahlungsverzug; analog zum Mudarabah kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass ein bestimmter Betrag von Seiten des Unternehmers gespendet werden muss),
j) die Verletzung der vertraglichen Bestimmungen gewährt jeder Partei das sofortige Recht der einseitigen Kündigung, und
k) eine Aufhebung des Vertrages, ohne eine entsprechende Zuwiderhandlung von einer Partei ist nur möglich, wenn dies im gegenseitigen Einvernehmen geschieht.[56]

Eine Finanzierung mittels eines Ijarah -Vertrages ist idealtypisch für die Anschaffung eines kostenintensiven Objektes. Die Kostenintensität kann dabei entweder aus einer sehr hohen Investitionssumme oder eines langwierigen Produktionsprozesses resultieren.[57]

3.1.2.4 Verbriefte-Finanzierung (Sukuk-Emission)

Eine weitere Methode der schariakonformen Fremdkapital-Finanzierung ist die Emission eines Sukuks.[58] Sukuks werden häufig als islamische Anleihen (islamic Bonds) bezeichnet. Strenggenommen sind es aber keine Anleihen, sondern islamische Schuldverschreibungen.[59] Gleichwohl ähneln Sukuks in ihrer Struktur konventionellen Anleihen, mit dem Unterschied, dass mit ihnen keine Zinsansprüche gegenüber dem Emittenten geltend gemacht werden können. Möglich ist die Zinslosigkeit, weil bei einem Sukuk ein Vermögenswert verbrieft wird. Herkömmliche Schuldverschreibungen verbriefen die Schuldverpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Zahlung zu erbringen.[60] Sukuks sind immer „asset-backed“, d.h. durch Vermögensgegenstände besichert.[61] Der Vorteil einer verbrieften Finanzierung in Form eines Sukuks ist, dass die Investoren ein liquides Wertpapier erwerben, das sie grundsätzlich auf einem Zweitmarkt handeln können.[62] Tab. 4 beschreibt Unterschiede und Gemeinsamkeiten von konventioneller Anleihe und Sukuk.

Tab. 4: Unterschiede/Gemeinsamkeiten von Anleihe und Sukuk

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung des Verfassers in Anlehnung an [Dar Al Istithmar (2006)] S. 7.

Die Emission eines Sukuks umfasst im Wesentlichen drei Schritte:[63]

1) der Emittent des Sukuks bringt die im Vertrag vereinbarten Vermögens- gegenstände in das Special Purpose Vehicle (SPV) ein. Beim SPV handelt es sich um eine eigens für die Transaktion gegründete Zweckgesellschaft;
2) die Zweckgesellschaft erstellt einen Emissionsprospekt und emittiert den Sukuk in Form von verbrieften Anteilsscheinen;
3) Investoren erwerben die Anteilsscheine.

Abb. 8 (s. S. 54) stellt die Struktur einer Sukuk -Emission grafisch dar.

Auch bei der Finanzierung durch die Sukuk -Emission müssen besondere Richtlinien für die Schariakonformität eingehalten werden. Die wesentlichen Punkte sind:

a) der Sukuk verbrieft Eigentumsanteile an den Vermögensgegenständen der Zweckgesellschaft.
b) bei den Vermögensgegenständen kann es sich um materielle oder immaterielle Werte handeln. Es darf sich jedoch nicht um Forderungen handeln.
c) die Inhaber der Anteilsscheine erhalten die möglichen Gewinne entsprechend der in dem Emissionsprospekt definierten Schlüssel. Analog haben sie mögliche Verluste anteilsmäßig zu tragen.[64]

Die Emission eines Sukuks kann unterschiedliche Strukturen annehmen, je nachdem durch welche Transaktion die Vermögensgegenstände in die Zweckgesellschaft eingebracht wurden. Die AAOIFI hat 14 verschiedene Strukturen von Sukuks definiert.[65] Tab. 5 beschreibt die sechs gängigsten Strukturen:[66]

Tab. 5: Sukuk -Arten im Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung des Verfassers in Anlehnung an [Altundag/Haldi (2003)] S. 60-61; [Dar Al Istithmar (2006)] S. 11ff.

Eine weitere Variante ist der Hybrid- Sukuk . Er wird auch als mixed asset Sukuk (Sukuk mit gemischten Vermögensgegenständen in der Zweckgesellschaft) bezeichnet. Bei einem hybriden Sukuk können die Vermögensgegenstände durch drei verschiedene Transaktionen (Istisna, Murabaha oder Ijarah) in die Zweckgesellschaft eingebracht werden, so dass eine größere Diversifikation innerhalb des Sukuks vorherrscht.[67]

[...]


[1] [Paret (2007)]: „Der Koran“ S. 138 (Sure 9, Vers 60) s. S. XLIX.

[2] Die weiteren Grundpflichten sind: Das Glaubensbekenntnis an Allah, die fünf täglichen Gebete, der Fastenmonat Ramadan und die Pilgerfahrt nach Mekka. Vgl. [Winterberg (1994)] S. 196; [Müller (1996)] S. 35f.

[3] Vgl. [Müller (1996)] S. 35; [Premchand (2000)] S. 13-14; [Winterberg (1994)] S. 196.

[4] Vgl. [Deutsche Bank (2007a)] S. 17.

[5] Vgl. [Premchand (2000)] S. 23.

[6] Vgl. [Premchand (2000)] S. 23-24; weiterführend zum Zakat s. [Müller (1996)] S. 35ff.

[7] S. S. XLIX.

[8] Vgl. [Paret (2007)]: „Der Koran“ S. 89 (Sure 5, Vers 90-91) s. Anhang XLVIII.

[9] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 24-25; [Premchand (2000)] S. 22-23.

[10] Vgl. [Chapra (1985)] S. 1ff.

[11] Vgl. [Chapra (1985)] S. 33-49 (sinngemäß übersetzt und zusammengefasst vom Autor).

[12] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 42.

[13] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 43.

[14] Vgl. [Premchand (2000)] S. 17.

[15] Vgl. [Busse in FTD (2003)] „Hauskauf mit Allahs Segen“.

[16] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 46.

[17] Vgl. [Premchand (2000)] S. 28; [Griesser (2005)] S. 106.

[18] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 46-48.

[19] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 25; [Altundag/Haldi (2003)] S. 46-48; [Premchand (2000)] S. 28.

[20] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 104-106.

[21] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 46-48.

[22] Fachterminus für die gebotene Sorgfalt bei der Überprüfung einer Finanztransaktion.

[23] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 46-48, 104-106; [Premchand (2000)] S. 28.

[24] Vgl. [Premchand (2000)] S. 27.

[25] Vgl. [Griesser (2005)] S. 106.

[26] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 21.

[27] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 48-50; [Premchand (2000)] S. 26-27; [Müller (1996)] S. 43.

[28] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 49.

[29] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 49-50.

[30] Vgl. [Grill/Perczynski (2004)] S. 235-241.

[31] Vgl. [Premchand (2000)] S. 33.

[32] Weiterführend zum Börsengang s. [Beike/Schlütz (2001)] S. 56ff.

[33] Vgl. [Premchand (2000)] S. 26; [Müller (1996)] S. 43.

[34] Vgl. [Griesser (2005)] S. 106; [Dar Al Istithmar (2006)] S. 18.

[35] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 43-44; [Premchand (2000)] S. 25-26.

[36] Vgl. [Waibl (2004)] S. 9; [Müller (1996)] S. 43.

[37] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 44-45.

[38] Alternativ hätte die Bank das Geld in ein Investment am Kapitalmarkt anlegen können und damit eventuell eine höhere Rendite erzielt.

[39] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 44-46, 103-104; [Premchand (2000)] S.25-26.

[40] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 46; 104.

[41] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 54.

[42] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 109.

[43] Vgl. [Grill/Perczynski (2004)] S. 298-303; weiterführend s. [Hull (2006)] S. 26ff.

[44] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 109.

[45] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 54-57.

[46] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 15; [Altundag/Haldi (2003)] S. 54.

[47] Vgl. [Griesser (2005)] S. 107.

[48] Vgl. [Premchand (2000)] S. 31; [Altundag/Haldi (2003)] S. 54-55.

[49] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 55.

[50] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 15.

[51] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 55-56; [Griesser (2005)] S. 107.

[52] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 28.

[53] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 56-57, 110; [Premchand (2000)] S. 30.

[54] Vgl. [Griesser (2005)] S. 106-107.

[55] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 50-51, 108; [Premchand (2000)] S. 29; [Dar Al Istithmar (2006)] S. 11.

[56] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 51-52.

[57] Vgl. [Griesser (2005)] S. 107; [Altundag/Haldi (2003)] S. 53, 108.

[58] Vgl. [Griesser (2005)] S. 107.

[59] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006) S. 7.

[60] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 58-59.

[61] Vgl. [Fletcher in Risk (2005)] S. 12.

[62] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 8.

[63] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 59, 111; [Griesser (2005)] S. 107.

[64] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 59.

[65] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 5.

[66] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 60-61.

[67] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 31; weiterführend s. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 31ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Erscheinungsjahr
2007
ISBN (PDF)
9783958205017
ISBN (Paperback)
9783958200012
Dateigröße
7.6 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1
Schlagworte
Wirtschaftsethik Zinslose Ökonomie zinsloses Banksystem Bankdienstleistung Scharia

Autor

Christoph Biermeier, MSc, wurde 1984 in Paderborn geboren, studierte nach dem Zivildienst auf einem klösterlichen Schulbauernhof Finanzwissenschaften in Frankfurt, London und Karlsruhe. Derzeit fließt sein Wissen daraus in eine Promotion über die Finanzierung der Katholischen Kirche in Deutschland. Parallel dazu ist er seit 2004 bei der Deutschen Bank tätig und hat in Düsseldorf, Frankfurt, New York und Singapur in der Unternehmensfinanzierung und Konzernentwicklung gearbeitet.
Zurück

Titel: Islamic Finance im konventionellen Banksystem: Chancen schariakonformer Bankdienstleistungen
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
79 Seiten
Cookie-Einstellungen