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Leasingbilanzierung nach HGB und IFRS: Auswirkungen des Diskussionspapiers von IASB und FASB vom 19. März 2009

©2010 Masterarbeit 67 Seiten

Zusammenfassung

Die Darstellung der aktuellen Leasingbilanzierung erfolgt nach den nationalen sowie internationalen Rechnungslegungsvorschriften der IFRS. Neben den Voraussetzungen für einen Bilanzansatz wird dabei auf die Bewertung beim Leasinggeber und Leasingnehmer eingegangen. Anschließend werden die im Diskussionspapier geplanten Regelungen zur Leasingnehmerbilanzierung erläutert und kritisch gewürdigt. Die Darstellung basiert dabei auf dem Diskussionsstand, wie er sich aus dem Diskussionspapier von IASB und FASB vom 19. März 2009 ergibt.
Die Leasingnehmerbilanzierung der aktuellen IFRS wird mit den im Diskussionspapier geplanten Regelungen verglichen. Außerdem werden die Regelungen des nationalen Handelsrechts denen des Diskussionspapiers gegenübergestellt. Anhand ausgewählter Beispiele wird dabei die für die Praxis relevante Überleitung der HGB-Bilanz in die künftige IFRS-Bilanz erläutert.
Anschließend werden mögliche Konsequenzen aus den geplanten Neuerungen, insbesondere für die Leasingbranche, die Bilanzadressaten und die Leasingnehmer diskutiert.
In einem Fazit werden die konzeptionellen Neuerungen nochmals zusammengefasst. Außerdem erfolgt ein Ausblick auf den weiteren Verlauf der Reform der Leasingbilanzierung – sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


3.2.2 Teilamortisationsverträge

Teilamortisations-Leasing liegt vor, wenn die während der unkündbaren Grundmietzeit vom Leasingnehmer zu leistenden Leasingraten nicht ausreichen, um die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasinggebers sowie seine Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten vollständig zu decken.[1] Die vollständige Amortisation der Kosten erfolgt erst durch den Verkauf des Leasinggegenstandes bei Vertragsende.[2]

Die Behandlung solcher Verträge richtet sich für Mobilien nach dem Steuererlass des BMF vom 22. Dezember 1975[3] bzw. für Immobilien nach dem Steuererlass des BMF vom 23. Dezember 1991[4].

Der für Mobilien-Leasing bei Teilamortisationsverträgen geltende Erlass regelt konkret drei Vertragsausprägungen,[5] die in folgender Grafik dargestellt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Zurechnung von Mobilien bei Teilamortisationsverträgen

- Quelle: in Anlehnung an Eidel/Strickmann (2007): S. 90)

Die Zurechnung des Leasinggegenstandes erfolgt nach dem Grundsatz, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber liegt, sofern er beträchtlich an einer Wertsteigerung beteiligt ist, das Wertminderungsrisiko hingegen vom Leasingnehmer getragen wird.[6]

So hat der Leasinggeber beispielsweise beim Vertragsmodell mit Andienungsrecht das Recht, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis an den Leasingnehmer zu verkaufen.[7] Der Leasingnehmer besitzt seinerseits jedoch kein Recht zum Kauf. Im Falle einer Wertsteigerung des Leasingobjektes wird der Leasinggeber den Gegenstand regelmäßig zum Marktpreis verkaufen, während er im Falle einer Wertminderung hingegen von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen wird. Der Leasingnehmer trägt somit das Wertminderungsrisiko, während der Leasinggeber von einer Wertsteigerung profitiert und somit als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.

Die Regelungen des für unbewegliche Wirtschaftsgüter bei Teilamortisationsverträgen geltenden Leasingerlasses folgen weitgehend den Grundsätzen über die Behandlung von Vollamortisationsverträgen, wobei jedoch einige Besonderheiten zu beachten sind.[8]

Da die Kosten des Leasinggebers innerhalb der Grundmietzeit nicht vollständig amortisiert werden und somit die Vermutung eines verdeckten Ratenkaufs hier nicht greift, findet sich die oben dargestellte 40%-Grenze im Leasingerlass nicht wieder.[9] Weiter enthält der Leasingerlass die Besonderheit, dass eine Zurechnung des Leasingobjektes stets zum Leasingnehmer erfolgt, sofern dieser besondere Verpflichtungen, wie z.B. die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leasingobjekts, übernimmt.[10] Auf die einzelnen Verpflichtungen soll aus Platzgründen nicht weiter eingegangen werden, wichtig erscheint v.a., dass Aussagen zur Risikoverteilung getroffen wurden, wodurch der zuvor in der Praxis häufigen, einseitigen Abwälzung von Risiken auf den Leasingnehmer Grenzen gesetzt wurden.[11]

3.3 Bewertung des Leasingverhältnisses

3.3.1 Bewertung bei Zurechnung zum Leasinggeber

Aus Sicht des Leasingnehmers stellt sich das Leasingverhältnis als schwebendes Geschäft dar, weshalb bei ihm kein Bilanzansatz erfolgt.[12] Die Leasingraten werden erfolgswirksam über die GuV verbucht.

Der Leasinggegenstand wird vom Leasinggeber gem. § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert, wobei Nebenkosten nur dann einzubeziehen sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gegenstandes und nicht mit der Vermietung stehen.[13] Der Leasinggegenstand wird an­schließend planmäßig über die Nutzungsdauer bzw. außerplanmäßig abgeschrieben. Der Ausweis des Leasinggegenstandes erfolgt im Anlage- bzw. Umlaufvermögen, je nachdem, ob er dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen oder nicht, wobei regelmäßig eine Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgen wird.[14] Die Leasingraten werden vom Leasinggeber erfolgswirksam über die GuV vereinnahmt.[15] Aufgrund des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen nicht realisierte Gewinne nicht berücksichtigt werden, weshalb die Vereinnahmung der Leasingraten in den jeweiligen Perioden erfolgt.[16]

Im Anhang haben Leasingnehmer bzw. Leasinggeber die Bewertung des Leasinggegenstandes zu erläutern und Angaben zur Art der Verrechnung von Aufwand bzw. Ertrag zu machen.[17] Der Leasingnehmer hat außerdem den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind (z.B. aus Leasingverpflichtungen) gem. § 285 Nr. 3a HGB im Anhang anzugeben, sofern keine Befreiung nach § 288 Abs. 1 HGB in Betracht kommt. Ist mit der Ausübung von Optionen des Leasingnehmers bzw. Rechten des Leasinggebers nach Ablauf der Grundmietzeit zu rechnen, so sind diese ebenfalls im Anhang anzugeben. Angaben im Konzernanhang richten sich nach den §§ 313, 314 HGB, insb. §§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a HGB.

3.3.2 Bewertung bei Zurechnung zum Leasingnehmer

Erfolgt eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasingnehmer, so aktiviert er den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- und Herstellungskosten und weist ihn im Anlagevermögen aus.[18] Da ein Anschaffungspreis im traditionellen Sinn bei Leasinggeschäften nicht vorliegt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers heranzuziehen, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt wurden.[19] Der Ansatz erfolgt somit mit dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen zuzüglich eventuell anfallender Anschaffungsnebenkosten, die notwendig sind, um den Gegenstand in einen betriebs­bereiten Zustand zu versetzen.[20]

Korrespondierend zum aktivierten Leasinggegenstand hat der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe der aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Ausnahme spezifischer Anschaffungsnebenkosten zu passivieren.[21]

In den Folgeperioden ist der Leasinggegenstand (sofern es sich um einen abnutzbaren Vermögensgegenstand handelt) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.[22] Die an den Leasinggeber zu zahlenden Leasingraten sind in einen Tilgungs-, Zins- und Kostenanteil aufzuteilen.[23] Der Tilgungsanteil mindert erfolgsneutral die Verbindlichkeit, Zins- und Kostenanteil (wie auch die AfA) werden hingegen erfolgswirksam über die GuV verbucht.[24] Die Leasingerlasse schreiben keine bestimmte Methode zur Aufteilung der Leasingraten vor, es ist dabei jedoch so zu verfahren, dass sich der Zinsanteil aufgrund der laufenden Tilgung kontinuierlich verringert.[25] Diese Aufspaltung der Leasingraten in Zins und Tilgung kann exakt mithilfe der Barwertvergleichsmethode bzw. näherungsweise mithilfe der Zinsstaffelmethode vorgenommen werden.[26]

Bei Anwendung der Barwertvergleichsmethode wird der Barwert der künftigen Leasingraten jedes Jahr berechnet, wobei der Barwert des ersten Jahres dem Wertansatz der Verbindlichkeit entspricht.[27] Mithilfe des internen Zinsfußes des Leasingverhältnisses kann der Barwert der Folgejahre berechnet werden. Die Veränderung des Barwertes der Verbindlichkeit gibt den Tilgungsanteil, die Differenz zwischen Leasingrate und Tilgungsanteil den Zinsanteil an.

Bei Anwendung der Zinsstaffelmethode wird der gesamte Zinsanteil der Leasingraten so verteilt, dass sich der Anteil in jeder Periode um einen konstanten Betrag verringert.[28]

Der Leasinggeber weist den Leasinggegenstand nicht in seiner Bilanz aus, da das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer übergegangen ist.[29] Aus Sicht des Leasinggebers stellt sich das Leasinggeschäft als An- und Verkauf des Leasingobjektes, bei i.d.R. gleichzeitiger Abwicklung von Beschaffungs- und Ab-

satzgeschäft, dar. Der Leasinggeber bucht deshalb Umsatzerlöse in der GuV sowie eine Forderung in Höhe des Barwerts der Netto-Leasingraten. Der Ausweis der Forderung sowie der Umsatzerlöse erfolgt zum Barwert, da die in den Leasingraten enthaltenen Zinszahlungen erst über die Vertragslaufzeit fällig werden.[30] Die Forderung des Leasinggebers entspricht somit grundsätzlich der vom Leasingnehmer passivierten Verbindlichkeit.[31] Für die Verbuchung der Leasingraten wird spiegelbildlich zur Vorgehensweise beim Leasingnehmer verfahren.

4 Bilanzierung nach IFRS

4.1 Anwendungsbereich von IAS 17

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS richtet sich nach IAS 17.[32] Ausgenommen sind gem. IAS 17.2 lediglich Leasingverhältnisse, die in anderen Standards geregelt werden, wie z.B. Lizenzvereinbarungen über immaterielle Werte, Leasingvereinbarungen über regenerative Ressourcen oder als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien. Die Beurteilung, ob ein Leasingverhältnis vorliegt, richtet sich nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarung, wobei IFRIC 4 den Anwendungsbereich von IAS 17 auf verdeckte Leasingverhältnisse ausweitet.[33] SIC 27 regelt Beziehungen, die von den Parteien zwar als Leasing bezeichnet werden, die wirtschaftlich jedoch nicht die Substanz eines Leasingverhältnisses aufweisen. Anreizvereinbarungen werden in SIC 15 thematisiert.

4.2 Klassifikation des Leasingverhältnisses

Auch nach den IFRS ist für die Zuordnung des Leasingobjektes zu Leasinggeber bzw. Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum entscheidend, wobei IAS 17.7 auf die Verteilung der mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken abstellt.[34] IAS 17 unterscheidet dabei zwischen Operate- und Finanzierungsleasing, wobei die Klassifizierung zu Beginn des Leasingverhältnisses erfolgt.[35]

4.2.1 Operate Leasing

Beim Operate Leasing liegen Chancen und Risiken im Wesentlichen beim Leasinggeber, weshalb dieser als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.[36] Operate Leasing wird in IAS 17.8 negativ abgegrenzt und liegt stets dann vor, wenn ein Leasingverhältnis nicht als Finanzierungsleasing klassifiziert wird. Chancen ergeben sich durch Gewinnmöglichkeiten, die sich z.B. durch den Einsatz des Leasingobjekts im Geschäftsbetrieb, dessen Wertsteigerung oder durch die Realisation eines Restwertes ergeben. Risiken hingegen stellen auf Verlustmöglichkeiten, wie z.B. durch technische Überholung sowie Renditeabweichungen aufgrund der Änderung von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab (IAS 17.7).

Aufgrund des Mietcharakters der Leasingvereinbarung erfolgt beim Leasingnehmer keine bilanzielle Abbildung des Leasinggegenstandes sowie der Verbindlichkeit zur Zahlung der Leasingraten, weshalb regelmäßig versucht wird, Chancen und Risiken nur so weit auf den Leasingnehmer zu übertragen, dass eine Klassifizierung als Operate Leasing erfolgt.[37] Auf diese Weise können negative Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung, z.B. durch Ratingagenturen, vermieden werden, da der Verschuldungsgrad unberührt bleibt.[38]

4.2.2 Finanzierungsleasing

Eine Klassifizierung des Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing erfolgt nach IAS 17.8, wenn Chancen und Risiken im Wesentlichen auf den Leasingnehmer übertragen werden. Das wirtschaftliche Eigentum geht dabei auf den Leasingnehmer über, da das Leasingverhältnis wirtschaftlich den Charakter eines Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt hat.[39]

Ob es sich bei einer Leasingvereinbarung um Operate- oder Finanzierungsleasing handelt, hängt gem. IAS 17.12 nicht von der formalen Ausgestaltung, sondern vom wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung ab (substance over form).[40] IAS 17.10 und 17.11 enthalten einen Katalog von Kriterien, die einzeln oder in Kombination miteinander regelmäßig zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen, wobei der Katalog lediglich Anhaltspunkte zur Beurteilung des wirtschaftlichen Gesamtbildes liefert und die Aufzählung der Kriterien nicht als abschließend anzusehen ist.[41] In der Praxis führt jedoch bereits das Vorliegen eines der Kriterien des IAS 17.10 zu Finanzierungsleasing, es sei denn, die anderen Indikatoren des IAS 17.10 und 17.11 weisen eindeutig in die andere Richtung.[42] Die in IAS 17.10 und 17.11 enthaltenen Kriterien enthalten dabei teilweise erhebliche Ermessensspielräume sowie auslegungsbedürftige Begriffe anstelle von eindeutig quantifizierten Angaben, was eine exakte Grenzziehung erschwert.[43]

Nach IAS 17.10 sind für die Klassifizierung des Leasingverhältnisses folgende Kriterien zu überprüfen:

Eigentumsübergang (IAS 17.10a)

Geht nach Ablauf der Leasingvereinbarung das rechtliche Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer über, so liegen Chancen und Risiken beim Leasingnehmer.[44]

Günstige Kaufoption (IAS 17.10b)

Sofern der Leasingnehmer eine Kaufoption besitzt, die ihn berechtigt, den Leasinggegenstand zu einem deutlich niedrigeren als dem im Optionsausübungszeitpunkt beizulegenden Zeitwert zu erwerben, stellt dies ein Indiz für Finanzierungsleasing dar.[45] IAS 17 gibt keine Anhaltspunkte dafür, wann eine Kaufoption zum deutlich günstigeren Kauf berechtigt, in der Literatur wird jedoch davon ausgegangen, dass der Kaufpreis aufgrund der Option den beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts im Ausübungszeitpunkt lediglich unterschreiten muss, sodass die Ausübung der Option durch den Leasingnehmer bereits bei Vertragsabschluss als hinreichend sicher angesehen werden kann.[46]

Laufzeit (IAS 17.10c)

Es handelt sich ebenfalls um Finanzierungsleasing, wenn die Laufzeit des Leasingverhältnisses den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands umfasst, wobei das IASB bewusst auf eine exakte Quantifizierung verzichtet hat, um so eine starre Regelanwendung zu verhindern.[47] Zur Auslegung wird in der Praxis deshalb häufig unter Berücksichtigung von IAS 8.10-12 i.V.m. SFAS 13.7c die US-GAAP-Regelung herangezogen, sodass eine Laufzeit von mindestens 75% der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu Finanzierungsleasing führt.[48]

Barwert der Mindestleasingzahlungen (IAS 17.10d)

Ein weiteres Indiz für Finanzierungsleasing liegt vor, wenn zu Beginn des Leasingverhältnisses der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes entspricht.[49]. Während in der Vergangenheit häufig davon ausgegangen wurde, dass dies erst bei nahe 100% erfüllt sei, greift die Praxis nun auch hier gem. IAS 8.10-12 auf die entsprechende US-GAAP-Regelung zurück, sodass die Schwelle bereits bei 90% erreicht ist (SFAS 13.7d).[50] Eine exakte Grenzziehung erscheint hierbei allerdings willkürlich, da sich das IASB bewusst gegen eine Quantifizierung entschieden hat.[51]

Die Mindestleasingzahlungen sind gem. IAS 17.4 als die Zahlungen definiert, die der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten hat. Der Ausübungspreis einer für den Leasingnehmer günstigen Kaufoption, deren Ausübung bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses als hinreichend sicher angesehen werden kann, ist gem. IAS 17.4 ebenfalls in die Mindestleasingzahlungen einzubeziehen. Bedingte Leasingzahlungen hingegen, die von ungewissen Ereignissen abhängen, sowie ein nicht garantierter Restwert werden nicht in die Mindestleasingzahlungen einbezogen.[52] Zur Diskontierung der Mindestleasingzahlungen wird gem. IAS 17.20 der interne Zinsfuß des Leasingverhältnisses bzw. – sofern dieser nicht zu ermitteln ist – der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers herangezogen.

Spezialleasing (IAS 17.10e)

Da der Leasinggegenstand im Falle des Spezialleasings ausschließlich vom Leasingnehmer wirtschaftlich genutzt werden kann, ist es aus Sicht des Leasinggebers erforderlich, dass sich der Vermögenswert über die Dauer der Leasingvereinbarung voll amortisiert, weshalb Chancen und Risiken beim Leasingnehmer liegen.[53]

IAS 17.11 enthält für die Klassifizierung ergänzende Indikatoren, deren Verbindlichkeitsgrad jedoch tendenziell geringer ist als der der Beispiele des IAS 17.10.[54]

Verluste bei Vertragsauflösung (IAS 17.11a)

Trägt der Leasingnehmer im Falle seiner vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages die damit verbundenen Verluste des Leasinggebers, ist dies ein Indikator für Finanzierungsleasing.[55]

Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des Restwertes (IAS 17.11b)

Ist der Leasingnehmer an Gewinnen oder Verlusten aus Schwankungen des Restwertes beteiligt, so ist dies ebenfalls ein Indikator für Finanzierungsleasing.

Günstige Vertragsverlängerungsoptionen (IAS 17.11c)

Hat der Leasingnehmer eine Mietverlängerungsoption zu einer wesentlich günstigeren als der marktüblichen Miete vereinbart, so stellt dies ein Indiz für die zuvor übergegangenen und im Wesentlichen bereits abgegoltenen Chancen und Risiken dar.[56]

4.3 Bilanzansatz und Bewertung nach IFRS

4.3.1 Operate Leasing

4.3.1.1 Bilanzierung und Bewertung beim Leasingnehmer

Da das wirtschaftliche Eigentum beim Operate Leasing nicht auf den Leasingnehmer übertragen wird, erfolgt bei ihm keine Abbildung des Leasinggegenstandes in der Bilanz.[57] Das Leasingverhältnis wird wie ein gewöhnlicher Mietvertrag behandelt, der mit keinerlei Ansatzpflichten einhergeht.[58] Die Leasingraten werden erfolgswirksam über die GuV verbucht, wobei sie gem. IAS 17.33 und 17.34 unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss linear auf die Laufzeit des Leasingverhältnisses verteilt werden.[59] Dies führt z.B. dazu, dass im Falle einer vom Leasinggeber gewährten mietfreien ersten Periode die Summe der Leasingzahlungen dennoch gleichmäßig über die Gesamtlaufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen ist.[60] Andere Anreize, wie z.B. die Kostenübernahme für bestimmte Elemente durch den Leasinggeber, sind nach SIC 15.4-5 ebenfalls zu periodisieren und als Reduzierung der Mietaufwendungen linear über die Laufzeit der Leasingvereinbarung zu verteilen (sofern keine andere Methode wirtschaftlich sinnvoller erscheint).[61]

Zusätzlich zu den Vorschriften des IFRS 7 hat der Leasingnehmer gem. IAS 17.35 im Anhang Angaben über die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus unkündbaren Operate-Leasingverhältnissen, gegliedert nach ihrer Fälligkeit, sowie Angaben zu Unter-Leasingverhältnissen zu machen.[62] Ferner sind allgemeine Angaben zu den wesentlichen Leasingvereinbarungen, wie z.B. zur Grundlage, auf der bedingte Leasingzahlungen festgelegt sind, zu Verlängerungs- oder Kaufoptionen, zu Preisanpassungsklauseln und auferlegten Beschränkungen zu machen.

4.3.1.2 Bilanzierung und Bewertung beim Leasinggeber

Als wirtschaftlicher Eigentümer aktiviert der Leasinggeber den Leasinggegenstand und schreibt ihn über die Vertragsdauer nach den üblichen Grundsätzen auf den Restwert ab (IAS 17.53, 17.54 i.V.m. IAS 16, IAS 36 und IAS 38).[63] Der Ausweis des Gegenstandes erfolgt entsprechend seiner Eigenart als current bzw. non-current asset.[64] Die Erstbewertung richtet sich nach den jeweiligen Standards für materielle bzw. immaterielle Vermögenswerte, wobei regelmäßig die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten heranzuziehen sind.[65] Während anfängliche direkte Kosten des Leasinggebers, wie z.B. Rechtsberatungskosten, dem Buchwert des Leasingobjektes hinzugerechnet und über die Laufzeit als Aufwand verteilt werden (IAS 17.52), sind sonstige Kosten, die während der Vertragslaufzeit im Zusammenhang mit dem Leasingverhältnis entstehen, gem. IAS 17.51 unmittelbar als Aufwand zu verbuchen.[66]

Die Leasingraten werden spiegelbildlich zur Behandlung beim Leasingnehmer erfolgswirksam und unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses verteilt (IAS 17.50, 17.51).[67] Noch nicht fällige Leasingraten dürfen entsprechend der Grundsätze zur Behandlung schwebender Geschäfte nicht aktiviert werden, weshalb z.B. Sonder- oder Vorauszahlungen des Leasingnehmers passivisch abzugrenzen und über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam zu verteilen sind.

Vom Leasinggeber gewährte Anreize sind entsprechend der Behandlung beim Leasingnehmer gem. SIC 15.4-5 ebenfalls über die Laufzeit zu verteilen.[68]

Im Anhang sind gem. IAS 17.56 zusätzlich zu den Vorschriften des IFRS 7 Angaben über die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus unkündbaren Operate-Leasingverhältnissen, gestaffelt nach ihrer Fälligkeit, zu machen.[69] Ferner sind die Summe der erfolgswirksam erfassten bedingten Leasingzahlungen sowie eine allgemeine Beschreibung der Leasingvereinbarungen des Leasinggebers anzugeben.

4.3.2 Finanzierungsleasing

4.3.2.1 Bilanzierung und Bewertung beim Leasingnehmer

Da der Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing wirtschaftlicher Eigentümer wird, hat er das Leasingobjekt nach IAS 17.20 zu aktivieren sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten zu passivieren, womit die bilanzielle Erfassung der einer kreditfinanzierten Anschaffung entspricht.[70]

Die Höhe des Ansatzes von Vermögenswert und Verbindlichkeit richtet sich gem. IAS 17.20 nach dem Niedrigeren aus beizulegendem Zeitwert des Leasingobjekts zu Beginn des Leasingverhältnisses und Barwert der Mindestleasingzahlungen, wobei zur Diskontierung grundsätzlich der interne Zinsfuß des Leasingverhältnisses zu verwenden ist.[71] Sofern dieser nicht ermittelt werden kann, ist der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers heranzuziehen. Dem Leasingnehmer direkt zuordenbare Kosten, wie z.B. Transportkosten, werden als Anschaffungsnebenkosten ebenfalls aktiviert.[72] In den Folgeperioden wird der Vermögenswert nach IAS 17.27 i.V.m. IAS 16 und IAS 38 über den kürzeren der beiden Zeiträume, Nutzungsdauer oder Vertragslaufzeit, abgeschrieben. Dabei ist neben einer Bewertung des Leasingobjekts auf Basis fortgeführter Anschaffungskosten auch eine Bewertung auf Basis des beizulegenden Zeitwertes nach der Neubewertungsmethode zulässig.[73] Je nach Beschaffenheit des Vermögensgegenstandes sind dann die Regelungen des IAS 16.31ff. bzw. IAS 38.75ff. anzuwenden.

Die Leasingraten werden nach IAS 17.25 und IAS 17.26 in Zins und Tilgung aufgeteilt, wobei der Zinsanteil erfolgswirksam, die Tilgung hingegen erfolgsneutral zur Minderung der Verbindlichkeit gebucht wird.[74] Der Zinsanteil ist dabei so über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen, dass sich über die Perioden ein konstanter Zinssatz auf die Restschuld ergibt. Dies kann durch die unter Punkt 3.3.2 beschriebene Barwertvergleichsmethode sowie näherungsweise durch die Zinsstaffelmethode sichergestellt werden.[75]

Die Anhangangaben richten sich neben IFRS 7 nach IAS 17.31.[76] Danach ist für jede Gruppe von Vermögenswerten der Nettobuchwert zum Bilanzstichtag anzugeben sowie eine Überleitung von der Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Bilanzstichtag zu deren Barwert zu erstellen. Ferner sind die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen sowie deren Barwert, gegliedert nach ihrer Fälligkeit, anzugeben. Neben Angaben zu den erfolgswirksam erfassten bedingten Leasingzahlungen sind außerdem Angaben zu Unter-Leasingverhältnissen sowie eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen zu machen, welche die unter Punkt 4.3.1.1 dargestellten Punkte umfasst.

4.3.2.2 Bilanzierung und Bewertung beim Leasinggeber

Der Leasinggeber weist in seiner Bilanz nach IAS 17.36 und 17.38 eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes des Leasingverhältnisses zuzüglich di- rekt zurechenbarer Kosten, wie z.B. Beratungskosten, aus.[77] Die Realisation des Leasingverhältnisses und die Veräußerung des Leasinggegenstandes aufgrund der Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen beim Leasinggeber zu Umsatzerlösen in entsprechender Höhe.[78] Als Gegenposten werden dabei die Anschaffungskosten als Kosten der umgesetzten Leistungen bzw. Wareneinsatz erfasst, wobei eine Saldierung mit den Umsatzerlösen anders als nach § 246 Abs. 2 HGB zulässig ist.

Die Leasingraten werden wiederum in Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt, wobei die Verwendung von Näherungsverfahren nach IAS 17 – anders als beim Leasingnehmer – nicht explizit zugelassen wird.[79] Es wäre allerdings inkonsistent, die Verwendung von Näherungsverfahren beim Leasingnehmer, nicht aber auch beim Leasinggeber zu gestatten. Der Zinsertrag wird erfolgswirksam über die GuV gebucht, während der Tilgungsanteil spiegelbildlich zur Verbuchung beim Leasingnehmer die Forderung erfolgsneutral mindert.

Neben den Vorschriften des IFRS 7 ist gem. IAS 17.47 im Anhang eine Überleitung der Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis zum Barwert der am Bilanzstichtag ausstehenden Mindestleasingzahlungen abzubilden.[80] Daneben sind die Bruttoinvestition und der Barwert der künftigen Mindestleasingraten, gestaffelt nach ihrer Fälligkeit, anzugeben. Ferner sind Angaben zum noch nicht realisierten Finanzertrag, zu nicht garantierten Restwerten, zu kumulierten Wertberichtigungen für uneinbringliche ausstehende Mindestleasingzahlungen sowie zu erfolgswirksam erfassten bedingten Leasingzahlungen zu machen. Außerdem wird eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen des Leasinggebers gefordert.

5 Bilanzierung nach den Regelungen des Diskussionspapiers

Im März 2009 wurde von IASB und FASB im Rahmen eines Konvergenzprojektes ein Diskussionspapier zur Reformierung der Leasingbilanzierung veröffentlicht, dessen Umsetzung in einen neuen Standard bis zum 2. Quartal 2011 geplant ist.[81] Das Diskussionspapier bezieht sich größtenteils auf die Leasingnehmerbilanzierung.[82] Für die entsprechende Reformierung der Leasinggeberbilanzierung hingegen soll zunächst der Fortschritt weiterer hierfür relevanter Projekte abgewartet werden. Da sich die folgende Darstellung auf den Diskussionsstand bezieht, der sich aus dem o.g. Diskussionspapier ergibt und eine detaillierte Ausarbeitung der darin enthaltenen Regelungen zur Leasinggeberbilanzierung erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist,[83] wird im Rahmen dieser Arbeit auf eine Erörterung der Leasinggeberbilanzierung verzichtet.

5.1 Anwendungsbereich des geplanten Leasingstandards

Der Anwendungsbereich des geplanten Standards soll dem der nach IFRS und US-GAAP geltenden Leasingstandards entsprechen.[84] Da der Anwendungsbereich des IAS 17 weiter gefasst ist als der des SFAS 13, besteht jedoch noch Abstimmungsbedarf zwischen IASB und FASB. Diskutiert wird momentan u.a. eine Nichtanwendbarkeit des Standards für kurzfristig laufende Leasingverträge sowie für nicht zum Kerngeschäft des Unternehmens gehörende Leasingobjekte.[85] Eine solche Ausnahme kann zwar nicht als systemkonform angesehen werden, jedoch würde sie eine Erleichterung für die bilanzierenden Unternehmen bedeuten, da eine Wesentlichkeitsprüfung gemäß der Grundsätze aus den Rahmenkonzepten entfiele.[86] Insbesondere die Definition von nicht zum Kerngeschäft des Unternehmens gehörenden Leasingobjekten dürfte hierbei jedoch schwerfallen.[87]

5.2 Right-of-Use Ansatz

Im Diskussionspapier wird der sog. „Right-of-Use Ansatz“ verfolgt, nach dem die in einem Leasingverhältnis enthaltenen Vermögenswerte und Schulden angesetzt werden sollen.[88] Bei einem einfachen Leasingvertrag ohne Optionen und Restwertgarantien sind demnach das Nutzungsrecht des Leasingnehmers am Leasingobjekt sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten in der Bilanz des Leasingnehmers abzubilden, da sie die Asset- bzw. Liability-Kriterien erfüllen.[89] Durch die Bilanzierung des Nutzungsrechts sowie der korrespondierenden Verbindlichkeit wird somit eine von den ursprünglichen Klassifizierungskriterien für Operate- und Finanzierungsleasing unabhängige Bilanzierung erreicht.[90]

Im Folgenden soll zunächst die Erstbewertung der Leasingverbindlichkeit sowie des Nutzungsrechts beim Leasingnehmer erläutert werden. Anschließend wird auf die Folgebewertung eingegangen. Die Bewertung wird dabei anhand des folgenden Grundbeispiels verdeutlicht, wobei von einem einfachen Leasingvertrag ohne Kauf- bzw. Mietverlängerungsoption oder Restwertgarantien ausgegangen wird.

Über eine Maschine mit einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 3 Jahren wird ein Leasingvertrag über 3 Jahre abgeschlossen. Die nachschüssig zu zahlenden jährlichen Leasingraten betragen je 100 GE. Der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers beträgt 10%.

5.2.1 Erstbewertung

5.2.1.1 Erstbewertung der Leasingverbindlichkeit

Die Bewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingraten erfolgt zu deren Barwert, welcher nach Ansicht der Boards regelmäßig eine angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert darstellt.[91] Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Leasingverhältnis zu Marktkonditionen abgeschlossen wurde.[92] Als Diskontierungszinssatz ist der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zu verwenden.[93] Dieser ist definiert als der Zinssatz, den der Leasingnehmer bei einem vergleichbaren Leasingverhältnis zu zahlen hätte oder – sofern dieser nicht ermittelt werden kann – der Zinssatz, den der Leasingnehmer für eine entsprechende Fremdkapitalaufnahme zu zahlen hätte.[94] Der bislang bevorzugt zu verwendende interne Zinsfuß des Leasingverhältnisses ist aufgrund von Ermittlungsschwierigkeiten für den Leasingnehmer nicht heranzuziehen.[95] Durch die Verwendung eines einheitlichen Zinssatzes soll außerdem die Vergleichbarkeit für den Bilanzadressaten erhöht werden.[96]

Im oben dargestellten Beispiel bucht der Leasingnehmer somit eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes der zu zahlenden Leasingraten ein, wobei zur Diskontierung sein Grenzfremdkapitalzinssatz verwendet wird. Der Barwert der Leasingraten wird wie folgt berechnet:[97]

[...]


[1] Vgl. BMF v. 22.12.1975, S. 173.

[2] Vgl. Weiss (2006): S. 44f.

[3] BMF v. 22.12.1975, S. 172.

[4] BMF v. 23.12.1991, S. 13.

[5] Vgl. Kroll (2008): S. 26f.

[6] Vgl. Leippe (2002): S. 107.

[7] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 45f.; Leippe (2002): S. 107; BMF v. 22.12.1975, S. 173.

[8] Vgl. Leippe (2002): S. 109.

[9] Vgl. Kroll (2008): S. 29; Leippe (2002): S. 109.

[10] Vgl. BMF v. 23.12.1991, S. 14f.

[11] Vgl. Kroll (2008): S. 29.

[12] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

[13] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 116; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

[14] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

[15] Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 91.

[16] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

[17] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 118; Ellrott (2006): § 285, Rdn. 21ff.

[18] Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189; Hoyos/Huber (2006): § 247, Rdn. 355; Winnefeld (2006): D, Rdn. 275.

[19] Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189; Winnefeld (2006): D, Rdn. 275.

[20] Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 90; Baetge/Kirsch/Thiele (2009): S. 644.

[21] Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189; Eidel/Strickmann (2007): S. 91.

[22] Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; Eidel/Strickmann (2007): S. 90.

[23] Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189.

[24] Vgl. Weiss (2006): S. 48; Winnefeld (2006): D, Rdn. 275.

[25] Vgl. Leippe (2002): S. 113f.; BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189.

[26] Vgl. BMF v. 13.12.1973, S. 2485.

[27] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 114, Eidel/Strickmann (2007): S. 92.

[28] Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 93.

[29] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 195f.

[30] Vgl. Weiss (2006): S. 49.

[31] Vgl. hierzu und zu Folgendem: BMF v. 19.04.1971, S. 266; BMWF v. 21.03.1972, S. 189.

[32] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 618.

[33] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 1.

[34] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

[35] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 18.

[36] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619.

[37] Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 91.

[38] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 617; Starck/Scherer (2008): S. 189.

[39] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619.

[40] Vgl. Doll (2004): § 17, Rdn. 11.

[41] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619f.;

[42] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 21; Kümpel/Becker (2006): S. 18ff.

[43] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619f.; Reuter (2004): S. 617.

[44] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 20.

[45] Vgl. Weiss (2006): S. 58.

[46] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 197; Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 218; Winnefeld (2006): D, Rdn. 329.

[47] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 31.

[48] Vgl. Weiss (2006): S. 58f.; Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 219.

[49] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 20.

[50] Vgl. Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 219; Weiss (2006): S. 59f.

[51] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 40.

[52] Vgl. Doll (2004): § 17, Rdn. 16; Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 43.

[53] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 621.

[54] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn 21.

[55] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 621.

[56] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 621.

[57] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 623.

[58] Vgl. Weiss (2006): S. 66f.

[59] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 637.

[60] Vgl. Kirsch (2006): S. 95.

[61] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 637.

[62] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 68f.

[63] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 637.

[64] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 198.

[65] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 628.

[66] Vgl. Weiss (2006): S. 67; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 637.

[67] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 67.

[68] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 637.

[69] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 69.

[70] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 623.

[71] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Coenenberg/Haller/Schultze (2009) S. 198.

[72] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 63.

[73] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Kümpel/Becker (2006): S. 111.

[74] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 113f.; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 630ff.

[75] Vgl. Kümpel/Becker (2006): S. 112ff.; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 630ff.

[76] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 65.

[77] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 115.

[78] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Doll (2004): § 17 Rdn. 49ff.

[79] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 633f.

[80] Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 66.

[81] Vgl. IASB (2010a); Nemet/Hülsen/Adolph (2009): S. 198.

[82] Vgl. hierzu und zu Folgendem: DP 1.20; Findeisen/Sabel (2009): S. 1885.

[83] Vgl. DP 10.1; Findeisen/Sabel (2009): S. 1893; Claßen/Schulz (2009): S. 316.

[84] Vgl. hierzu und zu Folgendem: DP 2.9; Findeisen/Sabel (2009): S. 1886.

[85] Vgl. DP 2.15-2.19.

[86] Vgl. Findeisen/Sabel (2009): S. 1886.

[87] Vgl. DP 2.17; DRSC (2009): S. 3; IDW (2009): S. 3f.

[88] Vgl. DP 3.26.

[89] Vgl. DP 3.17, 3.21; Findeisen/Sabel (2009): S. 1886.

[90] Vgl. Nemet/Hülsen/Adolph (2009): S. 198; Findeisen/Sabel (2009): S. 1887.

[91] Vgl. DP 4.15, 4.16; Fülbier/Fehr (2009): S. 674.

[92] Vgl. Findeisen/Sabel (2009): S. 1887.

[93] Vgl. DP 4.15.

[94] Vgl. DP 4.10.

[95] Vgl. DP 4.12, 4.15, 4.17; Findeisen/Sabel (2009): S. 1887.

[96] Vgl. DP 4.17.

[97] Anstelle des hier verwendeten finanzmathematischen Faktors könnten ebenso die einzelnen Barwerte der zu leistenden Leasingzahlungen addiert werden.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2010
ISBN (PDF)
9783958205024
ISBN (Paperback)
9783958200029
Dateigröße
808 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Pforzheim
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
Leasing Bilanzierung IAS 17 Exposure Draft Leasingerlass

Autor

Daniel Wischemann wurde 1984 in Böblingen geboren. Nachdem er sein wirtschaftsrechtlichen Studium im Jahr 2008 abschloss, erlangte er nach erfolgreichem Abschluss seines Masterstudiums an der Hochschule Pforzheim im Jahr 2010 den akademischen Grad M.A. Bereits während seines Studiums verfasste er verschiedene Studien zur Leasingbilanzierung nach IFRS, was ihn motivierte, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen. Umfassende praktische Erfahrungen sammelte der Autor in den Bereichen Wirtschaftsprüfung sowie in der Automobilindustrie.
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Titel: Leasingbilanzierung nach HGB und IFRS: Auswirkungen des Diskussionspapiers von IASB und FASB vom 19. März 2009
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