Darf die EU das deutsche Strafrecht ändern? Die Strafrechtsharmonisierung in der Europäischen Union
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1.3 Negative Auswirkungen
Neben der oben erörterten Frage nach der Strafrechtssetzungskompetenz der EG ist auch die Wirkung des Gemeinschaftsrechts auf das mitgliedstaatliche Strafrecht zu betrachten. Dabei können die Auswirkungen in negative und positive Einflüsse aufgeteilt werden.[1]
Negative Einflüsse liegen dann vor, wenn widersprechende gemeinschaftsrechtliche und nationale Regelungen aufeinandertreffen und sich ein strafrechtsbegrenzender Umstand für die Mitgliedstaaten ergibt.[2]Dies ist darin begründet, dass die Mitgliedstaaten zur Gemeinschaftstreue angehalten sind und kein materielles Strafrecht erlassen dürfen, welches dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde.[3]Als Beispiel ist das EuGH-Urteil aus dem Jahr 1996 in der Strafsache gegenSkanaviundCryssanthakopoulosanzuführen[4].
Der EuGH stellte dabei auf die Grundprinzipien des EG-Rechts ab und ordnete diverse nationale Strafandrohungen als unverhältnismäßig ein oder lehnte nationale Verbote im Hinblick auf die garantierten Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts ab.[5]Daher wurden verschiedene Urteile mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit der Strafanwendung mit dem Gemeinschaftsrecht aufgehoben.[6]
Die nationale Strafbarkeit eingrenzende Wirkung hatten auch der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot sowie das „Stand-still-Gebot“ (das Verbot strengerer Regelungen).[7]
Auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verweist der EuGH in der Strafsache gegenCasati, wonach administrative oder strafrechtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten „nicht über den Rahmen des unbedingt Erforderlichen hinausgehen und nicht die vom Vertrag gewollte Freiheit einschränken dürfen.“[8]
Das Diskriminierungsverbot untersagt vergleichbare Handlungen strenger zu bestrafen, die einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug haben, als diejenigen, welche rein nationale Bezüge haben.[9]
Unter dem „Stand-still-Gebot“ ist zu verstehen, dass nationale Sanktionsvorschriften nicht das Spektrum des im Gemeinschaftsrecht bereits beschriebenen Sanktionsmaßes überschreiten dürfen.[10]
Ein Beispiel für dieses Gebot ist die Kontrollmodalität bei der Devisenausfuhr.[11]Nach dem Urteil zum Fall vonBordessawurden strafbewehrte Vorschriften, die über eine Anmeldung der Devisenausfuhr hinaus eine Genehmigung forderten, als mit den unmittelbar geltenden Richtlinieninhalten unvereinbar erklärt.[12]
Somit wird durch ständige Rechtsprechung das nationale Strafrecht beeinflusst, damit gemeinschaftsrechtlich erlaubtes Verhalten nicht durch nationale Gesetzgebung unter Strafe gestellt wird.[13]
1.4 Positive Auswirkungen
Durch das Assimilierungsgebot, die Anweisungskompetenz der Gemeinschaft und das Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung wird das nationale Strafrecht positiv durch die Gemeinschaft beeinflusst.[14]
1.4.1 Assimilierungsgebot
Die Gemeinschaft verfügt über eigene Rechtsgüter wie finanzielle Mittel, Eigentum und Vermögen. Allerdings kann die EG mangels Strafkompetenz ihre eigenen Rechtsgüter und vor allem ihre finanziellen Interessen nicht selbstständig schützen und benötigt dafür das Strafrecht der Mitgliedstaaten.[15]Daher wurde im Art. 10 EGV die Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten normiert, wonach diese ihr Sanktionsrecht in den Dienst der Gemeinschaft stellen.[16]Dieses Gebot wird durch die EuGH Rechtsprechung im Mais-Urteil wie folgt konkretisiert: „Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstoßes gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Art. 5 EWGV (Hinweis: jetziger Art. 10 EGV) verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.“[17]
In der Sache hatte Griechenland eine Maislieferung eines Unternehmens an Belgien nicht sanktioniert, obgleich das Getreide entgegen der offiziellen Bekanntmachung nicht aus Griechenland, sondern aus dem damaligen Jugoslawien stammte. Dadurch wurden Agrarabschöpfungen der EG hinterzogen. Darin sah der EuGH eine Vertragsverletzung Griechenlands gem. Art. 226 EGV.
Mit dem Mais-Urteil folgerte der EuGH, dass die Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsinteressen wirksam schützen und die Strafverfolgung zugunsten der EG genauso betreiben wie im eigenen nationalen Interesse. Infolgedessen kommt es zu einer strafrechtlichen Assimilation der Interessen der Gemeinschaft mit den nationalen Belangen.[18]Dieses auch als „Gebot der Gleichbehandlung“ bezeichnete Prinzip verlangt von den Mitgliedstaaten eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionierung von Verletzungen des Gemeinschaftsrechts.[19]Dabei bleibt die Wahl der Sanktionierung den Mitgliedstaaten überlassen, wobei von bereits vorhandenem Strafschutz Gebrauch gemacht werden soll.[20]
Insgesamt europäisiert das Assimilierungsgebot zwar das nationale Strafrecht, führt jedoch nicht zu einer strafrechtlichen Harmonisierung, da nur eine Sanktionierung aus bereits vorhandenem Strafschutz gefordert wird.[21]Fehlt eine entsprechende Sanktionierungsgrundlage, wird keine derartige Einführung erwartet, wie z.B. beim Insiderhandel, welcher in Deutschland nur fragmentarisch vom Strafrecht erfasst wurde und nicht aufgrund des Assimilierungsgebots zur Schaffung einer Strafnorm gegen den Insiderhandel führte.[22]
1.4.2 Anweisungskompetenz
Auch im Hinblick auf das Sekundärrecht hat die Gemeinschaft die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Rechtssetzung zu verpflichten, um bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren. Entsprechend kann nationales Strafrecht durch die Anweisungskompetenz der EG harmonisiert werden, d. h., es erfolgt eine inhaltliche Annäherung der nationalen Strafrechtsnormen.[23]Gemäß Art. 249 EGV können die Organe der Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grundlage des EG-Vertrages Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen erlassen.[24]
Im Bereich des Strafrechts ist das Instrument der Richtlinie heranzuziehen. Hier sollte die Frage geklärt werden, ob die Gemeinschaft unter Beachtung der begrenzten Einzelermächtigung überhaupt die Kompetenz hat, durch Richtlinien eine Rechtsangleichung innerhalb der Mitgliedstaaten zu betreiben. Aus Art. 94 EGV geht eine allgemeine Handlungsermächtigung hervor, auf die eine Rechtsangleichung durch Richtlinien gestützt werden kann, obgleich auch weitere spezielle Rechtsgrundlagen im Primärrecht vorliegen (z.B. Art. 37 Abs. 2 UA3 EGV).[25]
Wie in Art. 249 III EGV beschrieben, ist die Richtlinie lediglich in ihrer Zielvereinbarung für die Mitgliedstaaten verbindlich, wobei die Art und Weise der Umsetzung innerhalb der nationalen Grenzen entschieden wird.[26]Auch wenn der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten sehr breit erscheint, werden Richtlinien derart genau in ihren Zielen formuliert, dass sie klare detaillierte Vorgaben umfasst.[27]
Richtlinien können zwar vor ihrer Umsetzung in nationales Recht unmittelbar anwendbar werden[28], entfalten jedoch keine sofortige Wirkung, weil deren Inhalte belastend für den Bürger wären.[29]Die Verhaltensnorm in der Richtlinie erscheint als Primärnorm und muss zunächst im nationalen Recht verankert werden, wobei ein Verstoß erst dann gegen die geschaffene nationale Sekundärnorm möglich wäre.[30]
Die Inhalte einer Richtlinie beziehen sich eher auf die Tatbestandsseite des national zu schaffenden Rechts und nicht auf die direkte Rechtsfolgeseite.[31]Dies erscheint sehr bedeutend, zumal sonst eine wie zuvor dargestellte fehlende Strafrechtssetzungskompetenz der EG zur direkten Schaffung eines europäischen Strafrechts „durch die Hintertür“ ermöglicht würde.[32]Eine derartig detaillierte Form einer Richtlinie ist jedoch nicht unproblematisch, da die nationalen Gesetzgeber dann eine strenge Bindung an diese Vorgabe einzuhalten hätten, welche aufgrund fehlender kriminalpolitischer Willensbildung wenig demokratische Legitimation vermittelt.[33]Weiterhin erscheint die Schwelle zwischen Harmonisierung und Schaffung von neuem Strafrecht als sehr eng, weil ausführliche Richtlinien zwar das Rechtsgut beschreiben, jedoch nicht in die Tatbestandsstruktur eingreifen dürfen.[34]Denn sonst würde die Gemeinschaft nicht nur nationales Strafrecht beeinflussen, sondern neues schaffen, wozu die Kompetenz fehlt und entgegen den nationalen Souveränitätsvorbehalten ist.
Beispielhaft ist die Geldwäscherichtlinie[35], die den Tatbestand der Geldwäsche genau beschreibt und eine Ahndung dieses Verhaltens verlangt. Um nationalen Souveränitätsvorbehalten gleichermaßen wie Gemeinschaftsinteressen Rechnung zu tragen, könnte eine Richtlinie leitbildhafter formuliert werden, wodurch verdeutlicht würde, welche Wirkungen von der geforderten Sanktionierung erwartet werden.[36]Dadurch würden Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, diese „Ahnungseffekte“ anzugleichen, z.B. in Form von im deutschen Strafrecht bekannten Regelbeispielen.[37]
1.4.3 Gemeinschaftskonforme Auslegung
Nationale Behörden sind gehalten, nationales Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auszulegen, um Kollisionen zwischen mitgliedstaatlichem Recht und Europarecht zu vermeiden.[38]Die Rechtsgrundlage für die Auslegungsregel ergibt sich aus der Loyalitätspflicht gem. Art. 10 EGV, die alle nationalen Rechtsträger und Gerichte zur gemeinschaftskonformen Auslegung verpflichtet.[39]
Auch das Strafrecht unterliegt dieser Auslegungspflicht, wobei hier aus der Auslegungslehre (Wortsinn, Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm[40]) diejenige Variante für eine Strafnorm vorzuziehen ist, die dem Gemeinschaftsrecht besser gerecht wird.[41]
Eine derartige Auslegungsregel darf jedoch nicht zu einer gemeinschaftskonformen Rechtsfortbildung führen, welche zulasten des Beschuldigten wäre. Diese Begrenzung ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzlichkeitsprinzips, welche in Art. 103II GG, §1 StGB verankert ist, sowie aus dem Bestimmtheitsgrundsatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts.[42]Danach ist eine extensive Auslegung aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsaktes, wie z.B. einer Richtlinie, nur dann durchführbar, wenn eine Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des nationalen Straftatbestandes vorliegt und der EG-Rechtsakt selbst hinreichend bestimmt ist.[43]
Nun könnte jedoch folgende Kontroverse erkannt werden: Wenn eine Strafnorm nach richtlinienkonformer Auslegung Anwendung auf einen Sachverhalt findet, die allerdings nach bisheriger ständiger Rechtsprechung keine Anwendbarkeit hatte, könnte dadurch ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot erkannt werden.[44]Denn das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot sollten in dem Sinne die Schlechterstellung eines Beschuldigten im Vergleich zur früheren Auslegungspraxis verhindern.[45]Zu dieser Auffassung wird angeführt, dass der Bürger darauf vertrauen könne, dass eine Richtlinie erst nach ihrer innerstaatlichen Umsetzung Wirkung entfalten dürfe und eine strafbarkeitserweiternde Auslegung der untersagten unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie gleichzusetzen wäre.[46]
Hiergegen wird eingewandt, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung keine Strafbarkeitserweiterung darstelle, daher also das Gebot der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot dieser Auslegungspraxis nicht entgegenwirkten.[47]Schließlich richte sich die Strafbarkeit nach dem Gesetz, wobei die Auslegung auf Grundlage des nationalen Strafgesetzes erfolgt.[48]Die alleinige Auslegungspraxis ist daher nicht die Grundlage für eine Strafbarkeit, die nach vorheriger Rechtsprechung nicht vorlag. Durch eine richtlinienkonforme Interpretation wird keine „rückwirkende“ Strafbarkeit begründet, sondern der eigentliche objektive Gesetzeswille, der hinter einer Strafnorm steckt, „richtig“ erkannt.[49]
Folglich stellt ein Wandel der Rechtsprechung keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar und das alleinige Vertrauen in eine bestimmte Auslegung erscheint als nicht schutzwürdig.[50]
2. Das Verhältnis zwischen Strafrecht und Unionsrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung
Im prinzipiell intergouvernemental konzipierten EUV ist, wie unter Punkt 1. ausgeführt, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu beachten. Nach diesem Prinzip, das in Art. 5 Abs. 1 EUV niedergelegt ist, benötigen die Gemeinschaften für jeden Rechtsakt eine ausdrückliche oder mindestens auslegungsmäßig nachweisbare Rechtsgrundlage innerhalb der Gründungsverträge.[51]Alle die der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten gem. Art. 4 Abs. 1 EUV.
Dies ergibt sich auch implizit aus Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 EGV[52], der dem Art. 5 EUV nachempfunden ist und die Unionsorgane wie folgt verpflichtet: „… ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages andererseits aus [-zuüben].“ So können die Organe der Union gem. Art. 5 EUV nur unter Beachtung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Primärrechts tätig werden.
Allerdings sollte erwähnt werden, dass das Prinzip der Einzelermächtigung durch Art. 2 Abs. 2 EUV mit dem dort enthaltenen Verweis auf Art. 5 EGV kodifiziert wurde, indem die Union verpflichtet wird, nicht nur das Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 5 Abs. 2 EUV und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gem. Art. 5 Abs. 3 EUV, sondern auch die Kompetenzverteilung zwischen EG/EU und den Mitgliedstaaten i. S. d. Art. 5 Abs. 1 EUV bei ihren Handlungen zu beachten.[53]
Eine geforderte Kompetenznorm zur Ermächtigung der EU zur Schaffung materiellen Strafrechts liegt explizit nicht vor.
Im Folgenden werden Einzelermächtigungen in Bezug auf die mögliche Strafrechtssetzungs- sowie Harmonisierungskompetenz der EU erläutert.
2.1 Unionsstrafrechtliche Kompetenz im Rahmen der dritten Säule
Der Politikbereich zur strafjustiziellen Zusammenarbeit wurde nach dem Vertrag von Nizza in der dritten Säule gem. Art. 29 bis 42 EUV (a.F.) geregelt.[54]Dieser Bereich hatte intergouvernementale Strukturen, unterlag dem Gebiet der gemeinsamen Innen- und Rechtspolitik und war nicht etwa der supranationalen Rubrik der EG zugewiesen worden.[55]
Art. 29 Abs. 2 EUV (a.F.) formulierte eine strafrechtliche Kompetenz der EU, nämlich durch „Verhütung und Bekämpfung der – organisierten oder nicht organisierten – Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs“ das aus Art. 29 Abs. 1 EUV (a.F.) dargestellte Ziel, ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.[56]Dabei wird in Art. 29 Abs. 2 Spiegelstrich 3 i.V. m. Art. 31 Abs. 1 lit. e EUV (a.F.) eine Möglichkeit der Zusammenarbeit in Form der „Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten, … soweit dies erforderlich ist“ dargestellt.
Wie eine derartige Annäherung zu gestalten ist, führt der Gesetzeswortlaut des Art. 31 Abs. 1 lit. e. EUV (a.F.) weiter aus. Demnach kann eine „Annäherung des materiellen Strafrechts der Mitgliedstaaten durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen an Tatbestand und Rechtsfolge bestimmter Straftaten“[57]erfolgen. Somit regelt die dritte Säule der EU eine Annäherung des mitgliedstaatlichen Strafrechts durch die Festlegung von Mindeststandards an nationale Strafen und Tatbestände, wobei der EU keine Strafrechtssetzungskompetenz zugewiesen wird.[58]Eine klare Eingrenzung der Kriminalitätsfelder erfolgt ebenfalls gem. Art. 31 Abs. 1 lit. e EUV (a.F.) und führt grenzüberschreitende Deliktsphänomene aus.
Fraglich erscheint jedoch, ob diese Aufzählung der harmonisierungswürdigen Bereiche wie organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel abschließend ist. Dann wären andere Kriminalitätsbereiche von Harmonisierungsmaßnahmen ausgeschlossen und die Kompetenzgrundlage auf die genannten Deliktsbereiche beschränkt. Eine Auslegung des genauen Gesetzeswortlauts des Art. 31 lit. e EUV (a.F.) würde für eine auf die genannten Kriminalitätsbereiche begrenzte Annäherung sprechen.[59]
Art. 29 UA 2 EUV (a.F.) beschränkt sich jedoch nicht auf genannte Vergehenstypen, sondern stellt auf organisierte und nicht organisierte Kriminalität ab. Da Art. 29 EUV (a.F.) auf Art. 31 lit. e. EUV (a.F.) verweist, sind diese Normen im systematischen Zusammenhang auszulegen, sodass Art. 31 lit. e EUV trotz seiner unglücklichen Formulierung parallel zu Art. 29 EUV zu sehen ist und demnach den gesamten Kriminalitätsbereich umfasst.[60]
Ein weiteres Argument für die unbeschränkte Deliktsauffassung entgegen dem direkten Wortlaut des Art. 31 lit. e EUV (a.F.) ist die Tatsache, dass der Vertrag von Amsterdam eine Fortentwicklung und Verstärkung der Kriminalitätsbekämpfung herbeiführen sollte und bei Beschränkung auf die genannten Bereiche auf dem Stand des Vertrages von Maastricht bleiben würde (Hinweis acquis communautaire).[61]
Auch der Wortlaut und die teleologische Auslegung des einleitenden Halbsatzes des Art. 31 EUV (a.F.) („das gemeinsame Vorgehen … schließt ein“) kann dahin gehend interpretiert werden, dass die in lit. e genannten Deliktsbereiche nur beispielhaft sind und erweiterbar wären.[62]
Gegen diese Ansicht spricht die methodische Fragwürdigkeit, von einer Zielformulierung aus Art. 29 EUV auf eine Kompetenzgrundlage zu schließen.[63]Dies erscheint aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung im EU-Recht als nicht möglich.[64]
Weiterhin wird in Art. 29 Abs. 2 Spiegelstrich 3 EUV auf die Grenzen des Art. 31 Abs. 1 lit. e EUV Bezug genommen, sodass es nicht stichhaltig ist, den Art. 29 EUV wiederum heranzuziehen, um die Grenzen des Art. 31 EUV zu erweitern.[65]
Mit dem Hinweis auf den aquis stellen die Befürworter der weiten Auslegung der Norm Gesetzgebungsmotive vor, die nicht Bestandteil der nationalen Ratifikationsverfahren waren.[66]Weiterhin sei zu bedenken, dass beim Stand von Maastricht gar kein intensiver, in nationale Rechtsordnungen eingreifender Rahmenbeschluss existent war.[67]
Insgesamt erscheinen die Argumente für eine weite Auslegung geschwächt. Allerdings führt Suhr zu seiner Gegenauffassung fort, dass eine weite Auslegung gerechtfertigt sei, wenn alle Beteiligten mit einer Erweiterung der Deliktsweite einverstanden seien und eine weite Auslegung bewusst praktizieren, was dem Rechtsgedanken aus Art. 31 Abs. 3 lit. b Wiener Vertragsrechtskonvention entspräche.[68]Als Beispiel für diese Verfahrensweise ist anzuführen, dass im Europarecht eine Stimmabgabe im Rat unterhalb der Ministerebene – trotz des klaren Wortlauts des Art. 203 Abs. 1 EGV – zugelassen ist.[69]
Nach der Würdigung der verschiedenen Deutungen ist von einer nicht abschließenden Aufzählung des Art. 31 lit. e EUV (a.F.) auszugehen. Dabei unterstreichen in der Praxis erlassene Rahmenbeschlüsse diese Auffassung, da sie über die genannten Bereiche hinausgehen, wie z.B. der Rahmenbeschluss zur Geldwäsche (ABIEG 2001 Nr. L182/1)[70]sowie der Rahmenbeschluss über den Schutz der Umwelt (ABI. Nr. L29 vom 5.2.2003, S. 55).
Im Ergebnis wird eine unionsrechtliche Strafrechtsharmonisierungskompetenz dem Anspruch der begrenzten Einzelermächtigung gerecht, wobei keine Strafrechtssetzungskompetenz vorliegt.
2.1.1 Der Rahmenbeschluss
Der Rahmenbeschluss gem. Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV ist eine Handlungsform zur Angleichung der nationalen strafrechtlichen Bestimmungen und „bindet die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels“ ähnlich der EG-Richtlinie.[71]In welcher Form und mit welchen Mitteln die Mitgliedstaaten diese Ziele umsetzen, bleibt innerhalb ihrer autonomen Entscheidungskraft.[72]Gemäß Art. 34 II lit. b EUV (a.F.) hat der Rahmenbeschluss ausdrücklich keine unmittelbare Wirkung.
Neben dem Rahmenbeschluss sind völkerrechtliche Übereinkommen nach Art. 34 II lit. d EUV zur Strafrechtsharmonisierung möglich.[73]Rahmenbeschlüsse können jedoch ohne Ratifikation sofort oder zu einem vom Rat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft treten, wobei Übereinkommen „mühselig“ erst durch Ratifikation eines jeden Mitgliedstaats rechtsverbindlich werden.[74]
Beispielsweise ist das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG vom 26.07.1995 (PIF-Kovention Protection des interets financiers)[75]erst sieben Jahren nach seiner Unterzeichnung in Kraft getreten.[76]Es enthält Mindeststandards für die Strafandrohung für Betrugsdelikte zum Nachteil der EG und wurde in Deutschland durch das EG-Finanzschutzgesetz vom 10.09.1998 (vgl. § 264 StGB) umgesetzt.[77]
Ein Vorrang einer Handlungsform besteht jedoch nicht, da der Europäische Rat grundsätzlich bei der Wahl des Rechtsinstruments frei ist.[78]
2.1.2 System der Mindestharmonisierung
Zur Verdeutlichung soll Art. 2 des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung bei unbaren Zahlungsmitteln[79]herangezogen werden. Hier werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unten dargestellte vorsätzliche Handlungen Straftaten darstellen.
Art. 2 Abs. 1 a führt wie folgt aus: „Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen unbilligen Vorteil für diese Person selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt …“
Die strafbare Handlung wird definiert, wobei die Zielsetzung für die Mitgliedstaaten, dieses vorsätzliche Verhalten unter Strafe zu stellen, als Harmonisierungsziel formuliert wird. Darüber hinaus gehende Straftatbestände werden jedoch nicht ausgeschlossen.[80]
Der Rahmenbeschluss kann zur Mindestharmonisierung auf der Tatbestandsseite aber auch auf Mindesthöchststrafen abstellen, sodass die Mitgliedstaaten diese vorgeschriebenen Mindeststrafen in die nationale Strafnorm übernehmen müssen.[81]
Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Strafzumessungsrecht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist und dadurch ein einheitliches Strafmaß für bestimmtes unter Strafe stehendes Verhalten innerhalb der nationalen Grenzen abweichend sein kann.[82]
[...]
[1]Thiedemann, Die Europäisierung des Strafrechts, in: Kreuzer, Scheling, Sieber (Hrsg), Die Europäisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in der Europäischen Union, 1997, S. 142ff.
[2]Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 240.
[3]Heise, Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht, 1998.
[4]EuGH vom 29.2.1996, Rs. C-193/94 Strafverfahren gegen Skanavi und Cryssanthakopoulos, Slg. I-929.
[5]Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 241.
[6]Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 241.
[7]Moll, Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998, S. 16.
[8]EuGH Urt. vom 11.11.1981, Rs. 203/80 Strafverfahren gegen Guerrino Cassati, Slg. 2595, 2618.
[9]Sevenster, Criminal Law an EC Law, CMLRev. 1992, S. 47ff.
[10]Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 251.
[11]Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 199.
[12]EuGH Urt. vom 23.2.1995, verb. Rs. C-358/93 Strafverfahren gegen Aldo Bordessa, Slg. I-361, 386.
[13]Heise, Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht, S. 252.
[14]Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 253.
[15]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 26.
[16]Moll, Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998, S. 16.
[17]EuGH Urt. vom 21.9.1989, Rs. 68/88 Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Griechische Republik, Slg. 2965.
[18]Thiedemann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, NJW 1993, S. 25.
[19]Satzger, Europäisierung des Strafrechts, S. 368ff.
[20]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 27.
[21]Thiedemann, Die Europäisierung des Strafrechts, in: K. F. Kreuzer/D. H. Scheling/U. Sieber (Hrsg.), Die Europäisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in der Europäischen Union, 1997, S. 141.
[22]Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, S. 254.
[23]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 31.
[24]Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, S. 255.
[25]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 34.
[26]Moll, Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998, S. 214.
[27]Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 547ff.
[28]EuGH Urt. vom 8.10.1987, Rs. 80/86 Strafverfahren gegen Kolpinghuis Nijmengen BV, Slg. 3969; dazu Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., Köln 1997, Rn. 433 ff.
[29]Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Art. 249 EGV Rn. 83.
[30]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 35.
[31]Thiedemann, NJW 1993, S. 26.
[32]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 37.
[33]Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 186.
[34]Jokisch, Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, 2000, S. 84; Gröblinghoff, Die Verpflichtungen des deutschen Strafgesetzgebers zum Schutz der Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 1996, S. 135.
[35]RL 91/308/EWG, ABIEG 1991 Nr. L166/77.
[36]Satzger, Europäisierung des Strafrechts, S. 460ff.; Hecker, Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 70ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, §11 Rn. 32.
[37]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 40.
[38]EuGH Urteil vom 13.11.1990, Rs. C-213/89 The Queen gegen Secretary of the State for Transport ex parte: Factortame u.a., Slg. I-2433.
[39]Heise, Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht, S. 93.
[40]Zippelius, Juristische Methodenlehre, 2006, §8 und 10II.
[41]Schröder, Europäische Richtlinien, S. 340 ff.; Satzger, Europäisierung des Strafrechts, S. 549ff.
[42]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 101.
[43]Hecker, Europäisches Strafrecht, §10 Rn. 49ff.
[44]Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, 1994, S. 275ff.
[45]Köhne, Die richtlinienkonforme Auslegung im Umweltstrafrecht. 1997, S. 107f.
[46]Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, S. 277; Köhne, Die richtlinienkonforme Auslegung im Umweltstrafrecht, 1997, S. 115.
[47]Hecker, Europäisches Strafrecht, §10 Rn. 62.
[48]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 103.
[49]Satzger, Europäisierung des Strafrechts, S. 555.
[50]Hecker, Europäisches Strafrecht, §10 Rn. 61.
[51]Ambos, Internationales Strafrecht, 2006, §11 Rn. 1; Dannecker, Jura, 2006, S. 95, 96.
[52]Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV (2007) Art. 5 EGV Rn. 8.
[53]Jarass, Die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, AöR 1996, S. 173, 174; Bieber, Subsidiarität im Sinne des Vertrages über die Europäische Union, in: Nörr/Oppermann (Hrsg.), Subsidiarität: Idee und Wirklichkeit: zur Reichweite eines Prinzips in Deutschland und Europa, 1997, S. 165, 171.
[54]SieheSuhr, in: Calliess/ Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, 2007, Art. 29ff. EUV.
[55]Calliess, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, 2010, S. 453.
[56]Calliess, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, 2010, S. 453.
[57]Calliess, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, 2010, S. 454.
[58]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 50.
[59]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 52.
[60]Calliess, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, S. 454, 455.
[61]Suhr, Strafrechtsharmonisierung in der Europäischen Union: Neue Grenzziehungen und zusätzliche Kontrollaufträge, ZEuS 2008, S. 55.
[62]Streinz-Satzger, Art. 31 EUV Rn. 12; Böse, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 31 EUV, Rn. 31.
[63]Calliess, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, 3. Auflage 2007, Art. 5 EGV, Rn. 8ff.
[64]Suhr, in: LexisNexis, Kommentar EGV, Art. 5 EGV, Rn. 3.
[65]Suhr, ZEuS 2008, S. 55.
[66]Suhr, ZEuS 2008, S. 56.
[67]Suhr, ZEuS 2008, S. 56.
[68]Suhr, ZEuS 2008, S. 56.
[69]Suhr, in: LexisNexis, Kommentar EGV, Art. 203 EGV, Rn. 7.
[70]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 53.
[71]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 55.
[72]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 55.
[73]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 56.
[74]Wassmeier, in: Wassmeier/Möhlig (Hrsg), Strafrecht der Europäischen Union, 2008, S. 12, 13.
[75]ABIEG 1995 Nr. C 316/49.
[76]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 56.
[77]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 57.
[78]EuGHE 2005, I-3633-Rs. C-303/05 „Advocaten voor de Wereld“.
[79]ABIEG 2001 Nr. L149/1.
[80]Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §8 Rn. 60.
[81]Calliess, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, 2010, S. 461.
[82]Calliess, Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, 2010, S. 461.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (PDF)
- 9783958205222
- ISBN (Paperback)
- 9783958200227
- Dateigröße
- 832 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- FernUniversität Hagen
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Schlagworte
- Cybercrime Ermächtigungsgrundlage Deutsches Strafrecht europäisches Strafrecht Unionsrecht
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing