Die Regeln des islamischen Bankenwesens: Banking nach der Sharia
Zusammenfassung
Durch die Einwanderung von ausländischen Arbeitskräften nach dem Zweiten Weltkrieg sind zudem ganz neue Kundensegmente entstanden. Die Kunden haben zum Teil andere Werte und Normen und bedürfen daher anderer Finanzprodukte. Die deutschen Banken haben lange Zeit nicht darauf reagiert und weiterhin kulturell undifferenzierte Produkte angeboten.
Ähnlich wurde anfangs in allen Einwanderungsstaaten gehandelt. Doch während manche Banken im Ausland relativ schnell auf diese Möglichkeiten reagierten und teilweise große Erfolge damit erzielten, haben die meisten deutschen Banken diesen Trend zu spät erkannt. Aufgrund ihrer Größe besonders interessant ist in dem Zusammenhang die Kundengruppe der Muslime. Und somit das Islamic Banking.
Doch was genau ist Islamic Banking? Diese Frage lässt sich auf zwei Wegen beantworten. Zum einen kann man es definieren als: Islamisches Bankenwesen, dass jede Form von Finanzdienstleistungen, die nach den Regeln des Islam aufgebaut sind, umfasst. Dazu bedarf es der Einhaltung der Verbote des Riba (Zins) der Gharar (Spekulationen) sowie von Maysir und Qimar (Glücksspiel). Außerdem müssen grundsätzliche Regeln eingehalten werden; so dürfen ethisch moralische Grundsätze nie verletzt werden und es muss stets eine Risiko-, Gewinn- und Verlustteilung vorliegen.
Besonderes Interesse hat das Islamic Banking während des Beginns der Finanzkrise geweckt. Während konventionelle Banken Milliarden abschreiben mussten, waren islamische Banken zunächst nicht betroffen. Plötzlich erschienen in vielen namenhaften Zeitschriften Artikel über den Erfolg dieser Banken. Doch warum haben islamische Banken der Krise scheinbar getrotzt und wenn sie der Krise trotzen konnten, ist das Islamic Banking dann unanfällig für Krisen oder liegt das Risiko nur an einer anderen Stelle?
Vielen Menschen ist inzwischen bekannt, dass islamische Banken keine Zinsen nehmen dürfen. Zinsen sind es aber eben, die die Säule des konventionellen Bankensystems darstellen. Wie also finanzieren sich islamische Banken? Welche Instrumente und Produkte stehen diesen Banken dazu zur Verfügung und gibt es vielleicht weitere wichtige Regeln, die islamischen Banken beachten müssen?
Inzwischen sind auch deutsche Banken auf das Islamic Banking aufmerksam geworden und […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
3. Relevante Verbote im Islamic Banking
3.1 Riba : Das Zinsverbot
3.1.1 Definition
Der Begriff Riba bedeutet übersetzt „Vermehrung“, „Zuwachs“ und „Mehrwert“. Er geht über den westlichen Zinsbegriff hinaus und bedeutet auch die allgemeine ungerechtfertigte Bereicherung einer Vertragspartei gegenüber der anderen.[1]
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Riba: Riba al-fadl sowie Riba an-nasia. Als Riba al-fadl wird das Riba aus der Sunna und Riba an-nasia das Riba aus dem Koran betitelt.[2] Es besteht jedoch große Uneinigkeit darüber, was genau diese Begriffe abdecken. So wird gesagt, dass Riba an-nasia sich auf den Fall beziehe, dass bei einem Tausch von Äquivalenten, die Übergabe eines Objektes, des Kaufpreises oder eines der Äquivalente verspätet und nicht sofort geschieht, wie es ein rechtsgültiges Veräußerungsgeschäft bedarf.[3] Dies impliziert, dass sich das Riba an-nasia sowohl auf Darlehen, wie auch auf Kaufgeschäfte bezieht, da man ein Darlehen nicht als Veräußerungsgeschäft bezeichnen kann. Andere sehen eine strickte Trennung, in der sich Riba an-nasia ausschließlich mit Darlehenszinsverboten beschäftigt und Riba al-fadl mit dem Zinsverbot bei Handelsgeschäften.[4] In der neueren Literatur ist allerdings die Ansicht, dass sich Riba an-nasia auch auf Kaufgeschäfte erstreckt die vorherrschende Meinung. Im Folgenden werden Riba an-nasia und Riba al-fadl nicht weiter differenziert und schlicht als Riba zusammengefasst behandelt.
Hierbei entsteht das Problem, dass der Begriff Riba verschieden übersetzt und interpretiert wurde. Fraglich ist, ob Riba nur den Wucher meint oder das Zinsnehmen selbst. Nach historischen Betrachtungen kamen viele, vor allem westliche Forscher, zu der Erkenntnis, dass der Begriff nur den Wucher abdecke, da zu Zeiten Muhammads ein Zinssatz von 100% die Regel war, was durchaus als Wucher angesehen werden kann. Andere sind der Meinung, dass sich das Verbot nur auf die Waren oder Warengruppen beziehen, welche im Koran wortwörtlich genannt werden und sich das Verbot also auf moderne Finanzprodukte gar nicht anwenden ließe. Diese Denkweisen haben sich aber nicht durchgesetzt, was die Entstehung islamischer Banken begünstigte. In diesem Zusammenhang ist eine Aussage der Fiqh-Akademie, der Organisation der islamischen Konferenz von 1986, zu nennen, die bestimmt hat, dass Riba mit Zins gleich zu setzen sei. Trotzdem gibt es immer wieder anders lautende Stimmen. Bezüglich des Islamic Banking hat sich der Begriff Riba allerdings als Synonym für das Wort Zins durchgesetzt, was ein vollständiges Zinsverbot, im Bereich von islamischen Finanzinstrumenten, begründet.[5]
3.1.2 Quellen des Riba-Verbotes
3.1.2.1 Das Riba-Verbot im Koran
Wie bereits erwähnt leitet sich das Zinsverbot aus dem Koran und der Sunna ab. Im Koran gibt es verschiedene Passagen, in denen das Thema behandelt wird. Hierbei ist zu beachten, dass sich in der deutschen Übersetzung auch das Problem der wörtlichen Definition von Riba ergibt und es häufig mit Wucher übersetzt wird.
„Was ihr auf Wucher [Riba] ausleiht, um euer Vermögen durch andere zu Vermehren, das wird durch den Segen Allahs nicht vermehrt; was ihr aber, aus Verlangen nach dem Angesicht Allahs, als Almosen gebt, das sollt ihr verdoppelt wiedererhalten.“[6]
Hierbei wird ein Vergleich aufgestellt zwischen der Vermögensmehrung im Diesseits über Riba und der Bereicherung im Jenseits. Der Riba wird hier als Verstoß gegen das Solidaritätsprinzip der Reichen gegenüber der Armen gewertet.[7]
„Da sie [die Juden] weit von Allahs Religion abwichen und Wucher [Riba] nahmen, was ihnen verboten, und anderer Menschen Gut ungerecht fraßen.“[8]
Hier wird auf das Zinsverbot im Alten Testament aufmerksam gemacht, an dass sich Juden und Christen in der heutigen Zeit zumeist nicht gebunden fühlen.[9] Nach islamischer Meinung wurde eine weitere Stelle der Bibel im Laufe der Zeit missinterpretiert, in ihr ist das Nehmen von Zinsen von Ausländern, bzw. denen welche nicht „Mein Volk“ (Gottes Volk) sind, erlaubt.[10] Dabei wirft man den Juden vor, dass sie den Begriff „Mein Volk“ zu eng interpretieren würden, indem sie nur Juden als „Mein Volk“ interpretieren, somit Muslime und Christen zu Unrecht mit Zinsen belegt werden.[11]
„O Gläubige, greift nicht so gierig nach dem Wucher [Riba] mit allen seinen Verdoppelungen.“[12]
Dies bezieht sich auf Verzugs und Darlehenszinsen, welche in vorislamischer Zeit von den Schuldnern mit einem Zinssatz von 100% verlangt wurden.[13]
„Die nun vom Wucher [Zinseszins/Riba] leben, werden einst mit Krämpfen auferstehen als vom Satan besessene; deshalb, weil sie sagen: Handel ist mit Wucher [Zinsgeschäften/Riba] gleich. Aber Allah hat den Handel erlaubt und den Wucher [Zinsnehmen/Riba] verboten. Wer dies nun, von Allah ermahnt, unterlässt, dem wird Vergebung für das Vergangene zu teil, wenn er hinfort seine Geschäfte nach Allahs Willen treibt. Wer aber von neuen wuchert, wird ein Bewohner des Höllenfeuers, darin wird er bleiben. Dem Wucherhandel wird Allah wehren, der Tat der Almosen aber mehren. Allah liebt die Gottlosen nicht[...]O Gläubige, fürchtet Allah und gebt den Rest vom Wuchergewinn, den ihr in den Händen habt, zurück, wenn ihr Gläubige seid! Tut ihr das aber nicht, so ist euch Krieg von Allah und seinem Propheten verkündet. Doch bekehrt ihr euch in Reue, dann soll das Kapital eures Vermögens euch verbleiben.“[14]
Diese Sure ist leicht missverständlich, mit dem „Rest des Wuchergewinnes“, welcher zurückgegeben werden soll, sind die zukünftigen noch ausstehenden Zinszahlungen gemeint, auf die ein Geläuterter verzichten soll. Macht er das darf er allerdings die bisher erhaltenen Zinsen behalten, muss sie also nicht zurückzahlen.
Des Weiteren wird im Koran noch um Nachsicht bei Zahlungsaufschüben gebeten und ermahnt keine Verzugszinsen zu verlangen.[15]
3.1.2.2 Das Riba-Verbot in der Sunna
Bei dem Verbot in der Sunna dreht sich augenscheinlich alles um Kaufgeschäfte. Diese sollen Zug um Zug geschehen, Gleiches für Gleiches, Gold für Gold, Silber für Silber, Weizen für Weizen, Gerste für Gerste, Datteln für Datteln und Salz für Salz. Sollte dass nicht gehen sollen die Dinge verkaufen werden. Demnach soll man nicht Gerste gegen Datteln tauschen, sondern Gleiches untereinander, wobei man zur Not den Handel auch mit Geld abwickeln kann.[16]
Nun könnte man annehmen, dass das Zinsverbot der Sunna sich nur auf Kaufgeschäfte bezieht, welche nichts mit einer Bank zu tun haben, allerdings wird es auch in einem Vertragsfall im Bankenwesen angewendet, der so genannten Murabaha-Konstruktion (siehe Kapitel 5.1). Außerdem wirkt es sich auch auf Devisengeschäfte und den Devisenhandel aus. Entscheidende Intention dieser Vorschrift ist, dass keiner jemanden übervorteilt.[17]
3.2 Gharar: Das Spekulationsverbot
Unter Gharar versteht man das Verbot von Spekulationen und Unsicherheit. Somit ist es verboten an Finanzmärkten zu spekulieren. Investieren ist hingegen erlaubt. Außerdem ist jeder Handel untersagt bei denen Unsicherheit über wichtige Vertragsinhalte besteht. Leichte Unsicherheiten bestehen in den meisten Verträgen, deshalb sind diese aber noch nicht nichtig. Liegt ein solcher Vertrag vor, spricht man von Gharar yasir. Erst bei großer Unsicherheit ist ein Vertrag unwirksam und wird als Gharar fahish bezeichnet.[18] Folgende Elemente, mit Beispielen, können einen Gharar fahish begründen:[19]
- Die Verbindlichkeit einer Vertragspartei ist ungewiss oder von äußeren, schwer abschätzbaren Umständen abhängig
Damit gemeint sind zum Beispiel Geschäfte bei denen vereinbart wird, dass der eine Vertragspartner dem anderen Vertragspartner an einem fixen Datum, zu dem dann vorliegenden Marktpreis, etwas abkauft. Oder ein Vertag beidem der Käufer sofort die Ware erhält, aber erst später, zu dem dann vorliegendem Marktpreis, zahlen muss.
- Die Lieferung des Vertragsgegenstands kann nicht mit Sicherheit gewährleistet werden
Hierbei wäre zum Beispiel ein Vertrag verboten, beidem der Verkäufer gar nicht weiß, ob er überhaupt noch genügend dieser Güter besitzt oder besorgen kann.
- Die künftige Zahlung ist unsicher
Hier wäre ein Vertrag von Gharar betroffen, wenn er unter dem Vorbehalt getroffen wird, dass der Käufer nur zahlen muss, wenn er seinerseits die Güter gewinnbringend verkaufen kann.
- Zwei Käufe in einem Vertrag
Damit gemeint ist z.B. ein Kontrakt, mit beidseitigem Kauf und Verkauf, wobei A von B Gut Nummer 1 und B von A dafür Gut Nummer 2 kauft.
- Kauf/Verkauf in der Zukunft
Dies umfasst u.a. moderne Termingeschäfte.
- Ungewissheit über das Wesen des Vertragsgegenstands
Ein Vertrag beidem man beispielsweise alle Gegenstände im Inneren einer Kiste ungesehen kaufen, wobei der Käufer weiß, dass es Gut 1 ist, aber nicht welchen Zustand das Gut hat, wäre unwirksam.
- Ungewissheit über das konkrete Objekt
Ein Vertrag beidem man, zum Beispiel, alle Gegenstände im Inneren einer Kiste ungesehen erwerben will, wäre unwirksam.
- Ungewissheit über die Menge der Gegenstände
Hier liegt der gleiche Sachverhalt vor, nur dass der Käufer weiß, dass sich ein bestimmtes Gut in der Kiste befindet, er aber nicht weiß wie viele davon in der Kiste sind oder wie viel Gewicht der Inhalt der Kiste aufweist.
- Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zahlung
Der Zeitpunkt an dem der Verkäufer den Verkaufserlös erhält muss klar definiert sein, ansonsten liegt ein Gharar fahish vor.
- Ausdrückliche oder wahrscheinliche Unfähigkeit, den Vertragsgegenstand zu liefern
Eine Vereinbarung, die aussagt, dass A dem B für den Fall A würde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zufällig oder widererwartend Gut 1 auftreiben können dieses verkauft, ist verboten.
- Der Vertragsgegenstand ist ein nicht existierendes Objekt
Nicht existente Gegenstände (z.B. ein Einhorn, eine Elfe, ein fantasiekonstruiertes Schloss usw.) sind nicht handelbar.
- Der Vertragsgegenstand kann nicht betrachtet werden
Unsichtbare Gegenstände sind somit nicht handelbar, genau wie die Seele von Menschen.
Um diese Gharar-Gründe zu vermeiden versucht man die Vertragsinhalte klar und eindeutig zu definieren, noch mehr als es vielleicht in westlichen Ländern der Fall ist. Aufgrund von Gharar sind Leerverkäufe nicht zulässig, da man Dinge, welche man noch nicht besitzt, nicht verkaufen kann.[20]
Allerdings gibt es Geschäftsmodelle, die den Verkauf im Rahmen eines Projekts erlauben. Diese nennt man Istisna-Geschäfte (siehe Kapitel 5.3).
3.3 Maysir und Qimar: Das Glücksspielverbot
Das Wort Maysir stammt von einem alten arabischen Glücksspiel und bezieht sich auf leicht erreichten Reichtum, der nur dem Zufall zu verdanken ist. Qimar beschreibt hingegen eine Situation, in der ein Ereignis eintritt, welches dem Einen Gewinn beschert während der Andere Verluste erleidet. Qimar wird oft als ein Teil von Maysir beschrieben. Maysir wiederum oft als Teil von Gharar, da es sich um Ungewissheit bezüglich des Ausgangs des Spieles handelt.[21]
Das Glücksspielverbot wird wie das Riba-Verbot direkt aus dem Koran abgeleitet:
„Auch über Wein und Spiel werden sie dich befragen. Sag ihnen: in beiden liegt Gefahr der Versündigung – doch auch Nutzen für die Menschen; der Nachteil überwiegt jedoch den Nutzen.“[22]
„O Gläubige, der Wein, das Spiel, Bilder und Loswerfen sind verabscheuungswürdig und ein Werk Satans; vermeidet sie, damit es euch wohl ergehe. Durch Wein und Spiel will der Satan nur Feindschaft und Hass unter euch stiften euch vom Denken an Allah und von der Verrichtung des Gebets abbringen. Solltet ihr daher nicht davon ablassen wollen?“[23]
Glücksspiel ist im Rahmen von Maysir und Qimar nicht auf das reine Spielen von Glücksspielen oder das Betreiben von Lotterien beschränkt, sondern es umfasst auch das wirtschaftliche Handeln.[24] So betrifft es vor allem die Unzulässigkeit von konventionellen Versicherungen und Derivaten.[25]
4. Das Scharia-Board
Durch die in Kapitel 3 genannten Verbote bestehen also viele Beschränkungen für Finanzprodukte islamischer Banken, damit diese als schariakonform angesehen werden können. Lange Zeit gab es jedoch keine unabhängige Instanz, die eine Konformität bestätigte oder verneinte. Erst durch die AAOIFI[26] und die „State Bank of Pakistan“ hielten relativ einheitliche Standards Einzug in die Konformitätskontrolle von Produkten, ganzen Unternehmen,[27] sowie bei der Schaffung völlig neuer Finanzprodukte.[28] Die dadurch geschaffene Autorität bezeichnet man als Scharia-Boards. Inzwischen hat jede seriöse islamische Bank sein eigenes Scharia-Board.[29]
Die Scharia-Boards sind die höchste Instanz im Islamic Banking. Sie bestehen aus Religions- und Rechtsgelehrten, die als religiöser Beirat der Banken handeln. Dieser Beirat wacht über die Einhaltung islamischer Regeln und kreiert neue schariakonforme Finanzprodukte. Dabei beschränken sie sich nicht nur auf die reine Schaffung theoretischer Konstrukte, sondern kümmern sich auch um das Marketing für diese Produkte.[30] Ein Scharia-Board besteht i.d.R. aus 3 bis 5 Gelehrten, die man als Scharia-Scholars bezeichnet und die oft mit Wirtschaftsprüfern verglichen werden. Sie benötigen eine umfassende Ausbildung in islamischen Rechtsfragen und müssen aufgrund dieser das Recht haben eigene Rechtsauslegungen (Fatwas) zu erlassen. Diese Mitglieder sind völlig unabhängig von den Banken, für die sie tätig werden. Die Unabhängigkeit ist auch notwendig, da es zurzeit weltweit nur ca. 150 Personen gibt, welche die Voraussetzung zur Zulassung als Scharia-Scholar erfüllen. Deswegen sitzen viele Scharia-Scholars für verschiedene Banken im jeweiligen Scharia-Board.[31] Der Beirat versucht durch das Entfernen einzelner, unislamischer Elemente, aus konventionellen Finanzprodukten und Einsetzung neuer islamisch unbedenklicher Elemente, ein neues schariakonformes Finanzprodukt zu schaffen. Dabei gibt es von Land zu Land unterschiedliche Präferenzen. Tendenziell kann man sagen, dass um so höher der Entwicklungsstand des Landes ist, um so mehr wird auf steuerliche Effizienz geachtet, während in geringer entwickelten Ländern die Glaubwürdigkeit bezüglich der Konformität mehr geachtet wird.[32] Sollten sich die Gelehrten einig sein, dass ein Produkt schariakonform ist, so erlassen sie eine Fatwa. Dadurch ist das Produkt religiös und rechtlich zertifiziert. Die Entscheidung ist selbst dann verbindlich für die Bank, wenn keine Konformität festgestellt werden konnte, somit muss die Bank in diesem Fall von einer Markteinführung absehen. Sollte jedoch die Konformität festgestellt werden, so sind die Scharia-Scholars nun, im Rahmen der Markteinführung, im Marketing für das neue Produkt tätig, indem einzelne Personen an Workshops, Seminaren u.ä. teilnehmen und dort als Sprecher des Boards fungieren.[33]
Die Fatwas haben allerdings ein großes Manko, es gibt inzwischen sechstausend verschiedene Fatwas, von diversen Scharia-Boards und Gelehrten. Dabei kommt es oft vor, dass sich die Fatwas nicht entsprechen oder sie sich sogar widersprechen. Weltweit einheitliche Regelungen gibt es daher keine, die aber bei einem erwarteten Marktwachstum des Islamic Banking von 15 - 20%[34] dringend erforderlich wären. Bisher ist es trotz großer Bemühungen bei lokalen unverbindlichen Empfehlungen für die Gelehrten geblieben. Einzig die Empfehlungen des AAOIFI sowie die Empfehlungen der „Islamic Conference“, die im Jahre 1988 stattfand, finden allgemeinen Zuspruch und gelten als wegweisend.[35] Die Freiheit, welche die Gelehrten und Scharia-Boards genießen, birgt neben der Uneinheitlichkeit ein großes Problem. So kann es vorkommen, dass eine Fatwa eines Gelehrten ganze Märkte ins wanken bringt. Genau das geschah vor wenigen Jahren in Malaysia, als ein Gelehrter verkündete, dass 85% aller bereits existierenden islamischen Anleihen, Sukuks genannt (Kapitel 7), nicht schariakonform seihen.[36] Ähnliches ereignete sich 2007 auch im weltweiten Maßstab, als das AAOIFI seinerseits kritisch auf Ausgestaltungen von manchen islamischen Anleihen einging.[37] (Siehe hierzu auch Kapitel 7.1)
5. Basisfinanzinstrumente im Islamic Banking
5.1 Murabaha (Kauf mit Wiederverkauf unter Gewinnangabe)
5.1.1 Das Murabaha Basismodell und Bai Bithaman Ajil Murabaha
[38] Beim Murabaha beauftragt der Kunde die Bank einen Gegenstand zu kaufen. Zudem versichert der Kunde, dass er das Gut für einen bestimmten Betrag der Bank abkaufen wird, wenn die Bank das Gut erworben hat. Die Bank kauft dann dieses Gut günstiger ein und übergibt es an ihren Kunden. Die Bank wird demnach vorübergehend Eigentümer des Gegenstandes, dies ist nötig um Schariakonformität zu erreichen. Außerdem muss das Gut zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits existieren und alle vertraglichen Elemente wie der Preis und Lieferzeitpunkt fest vereinbart sein.[39] Die Bank bezahlt seinen Lieferanten umgehend, während der Kunde erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen muss.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1, Quelle: J. Wieners, 2008, S. 37
So sind Murabaha-Konstrukte in der Lage zur kurzfristigen Finanzierung von Unternehmen beizutragen. Im westlichen Sinne wäre hier vermutlich ein Darlehen vereinbart worden, dabei wären Zinsen angefallen, was das Zinsverbot aber verbietet. Durch das Murabaha Kreditinstrument kann dies aber umgangen werden. Im Fall der Vereinbarung eines späteren Zahlungszeitpunkts spricht man von einer Bai Bithaman Ajil Murabaha oder BBA-Murabaha.[40]
5.1.2 Probleme in der aktuellen Praxis
Die Murabaha-Konstruktion weißt allerdings einige Mängel auf, die zum Teil große Risiken bergen. Der Auftrag des Kunden an die Bank ein Gut zu kaufen bindet den Kunden nicht, das auch wirklich zu tun. Somit kann es sich ergeben, dass die Bank die Gegenstände nicht, wie vereinbart, an ihren Kunden weiterverkaufen kann. Dieses Risiko versuchen die Banken durch vertraglichen Ausschluss zu verhindern. Genau das birgt aber das Problem, dass ein Ausschluss nicht Inhalt eines Auftrages sein kann und somit der Auftrag einen Kaufvertragcharakter annimmt. Der Verkauf von Dingen, die noch gar nicht im Besitz des Verkäufers sind, ist allerdings nach Gharar verboten (siehe Kapitel 3.2). Außerdem würde eine Anzahlung des Käufers bei Ablehnen der Annahme verfallen, was gegen das Verbot von Vertragsstrafen[41] verstößt (siehe Kapitel 3.1.2.1.) Der dritte Kritikpunkt ist, dass die Bank bei normal ablaufendem Geschäft ohne Risiko feste Überschüsse erzielt (Maysir siehe Kapitel 3.3). Aufgrund des Aufpreises auf die Ware sind viele islamische Gelehrte der Meinung, dass es sich bei Murabaha um ein reines Umgehungsgeschäft zu einem zinsbasierenden Darlehen handelt. Dieser Verdacht liegt deshalb so nahe, weil sich der Gewinnaufschlag häufig strickt an den aktuellen Interbankenzinssatz anlehnt. Die Anlehnung hat dabei aber vor allem praktische Zwecke, so ist es den Bankkunden dadurch möglich die Leistungen der islamischen Banken und konventionellen Banken besser zu vergleichen. Hinzu kommt noch, dass ein Kunde schon vor einer Angebotserstellung bei der Bank diesen Zinssatz aus dem Internet oder der Tagespresse ersehen kann und damit in der Lage ist im Vorhinein seine Kosten abzuschätzen.[42] Aufgrund dieser mannigfaltigen Schwächen wurde Murabaha 1991 in Pakistan von dem „Federal Sharia Court“ als nicht schariakonform eingestuft.[43] Murabaha ist trotz allem das am weitesten verbreitete islamische Finanzprodukt. 70-80% aller islamischen Bankgeschäfte sind Murabaha-Konstruktionen.[44]
5.1.3 Tawarruq
Neben der ursprünglichen Form des einzelnen Murabaha gibt es noch eine wichtige aber wenig verbreitete Unterform; das Tawarruq[45]. Durch dieses Instrument ist es einem Kunden oder der Bank selbst möglich Barmittel aufzunehmen.
Die Barmittel Aufnahme bei Tawarruq entsteht dadurch, dass ein Rohstoff (meistens Gold oder Platin) gekauft und sofort wieder zu einem höheren Betrag verkauft wird. Die Bank verkauft dabei einem Kunden zu einem erhöhten Preis, auf Grundlage einer sofortigen Lieferung und späteren Zahlung, einen Rohstoff. Der Kunde verkauft die Rohstoffe sofort weiter an eine Dritte Person. Diese muss jedoch sofort zahlen und erhält auch sofort die Rohstoffe. So erhält der Kunde Barmittel und erwirbt auf der anderen Seite gestundete Verbindlichkeiten bei der islamischen Bank.[46] Dabei sollte der Käufer nicht der ursprüngliche Verkäufer sein. Ist er es doch so spricht man von Bay Inah. Bay Inah ist jedoch nicht schariakonform. Diese Transaktionen werden in der Regel an einer Edelmetallbörse durch eine vermittelnde Bank durchgeführt. Die Bank leiht ihrem Kunden für diesen Zeitraum Kapital und erhält dafür einen Gewinnbeitrag. Eine pauschale Gebühr ist hingegen verboten, da dabei keine Risikoteilung vorliegen würde. Aus Sicht der Scharia liegen hier zwei Kaufverträge vor, was das Tawarruq-Modell grundsätzlich schariakonform macht. Da es allerdings keinerlei Absicht gibt einen Gegenstand wirklich zu erwerben ist jede Tawarruq-Transaktion einzelfallweise von den Scharia-Scholars zu bewerten. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob eine Notwendigkeit für die Anwendung von Tawarruq besteht. So besteht z.B. eine Notwendigkeit, wenn ein Kunde von konventionellen Banken auf islamische Banken umschulden möchte. Auch islamische Banken selbst dürfen dieses Instrument anwenden, da es kein anderes Instrument zum Liquidationsmanagement islamischer Banken gibt. Ein weiterer Grund liegt vor, wenn eine konventionelle Bank sich in eine islamische Bank umwandeln möchte.[47]
5.2 Salam
Bei Salam handelt es sich um eine Art urzeitliches Termingeschäft. Es ist ganz genau definiert und muss daher engen Regelungen genügen. Dabei beauftragt der Verkäufer die Bank einen Gegenstand bei ihm zu kaufen. Die Lieferung soll allerdings erst zu einem Späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Bank verkauft zeitgleich die Güter an einen Dritten (Käufer) und vereinbart ebenfalls einen späteren Liefertermin. Der Kaufpreis wird von der Bank sofort an den Verkäufer geleistet. Der Käufer bezahlt seinerseits die Bank sofort. Dabei generiert die Bank wie bei Murabaha einen Aufschlag. Hier kann erneut das Problem auftreten, dass der Käufer die Ware später nicht benötigt. Zwar hat er die Ware schon bezahlt, jedoch entstehen der Bank nun Lagerkosten und sie muss einen neuen Abnehmer der Ware finden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Abbildung 2, Quelle: eigene Darstellung
Salam bildet eine Ausnahme vom Gharar (Kapitel 3.2), denn eigentlich ist der Verkauf von Waren, welche nicht im Besitz des Verkäufers sind, verboten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existieren die Waren in der Regel aber noch gar nicht und befinden sich somit auch nicht im Besitz von einem der Vertragsparteien. Jedoch benötigten die Bauern zu Muhammads Zeiten diese Konstruktion, da sie ihre Ernte bevorschussen lassen mussten. Aus diesem Grund hat der Prophet Muhammad Salam ausdrücklich erlaubt, aber an strikte Regeln gebunden. Damit ein Salam zulässig ist müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:[48]
- Sofortige Kaufpreiszahlung
- Es muss sich um Gattungsware handeln
- Qualität, Quantität, Ort und Zeit der Lieferung muss genau festgelegt sein
- Während der Vertragslaufzeit muss die Ware auf einem geregelten Markt gehandelt werden
Aufgrund dieser Regelungen sind Terminkontrakte bei dem Geld und Ware später geliefert werden nicht möglich.[49] Zusätzlich muss ein Salam eine gewisse Mindestlaufzeit aufweisen, die bei den islamischen Gelehrten umstritten ist. Die Meinungen liegen in diesem Punkt zwischen 15 Tagen und einem Monat. Sind diese Voraussetzungen gegeben ist ein Salam schariakonform und kann bedenkenlos in Anspruch genommen werden. Sollte ein Salam ohne Bank, nur zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen werden, so kann der Käufer in diesem Fall Sicherheiten vom Verkäufer verlangen und diese bei Nichtleistung des Verkäufers frei verkaufen.[50]
5.3 Istisna (Projektfinanzierung)
Bei Istisna beauftragt ein Bankkunde die Bank ein Haus oder Ähnliches für ihn zu bauen. Hierbei erwirbt der Bankkunde das Werk auf Termin, wobei der Preis von vornherein fest vereinbart ist. Bezahlt wird bei Lieferung bzw. bei Übergabe oder noch später.[51] Daher wird Istisna vor allem zur Projektfinanzierung eingesetzt, ist aber auch für andere kleinere Werke, z.B. eine Statue, einsetzbar. Teilweise wird diese Konstruktion auch ohne Banken zum Bau von Autobahnen mit gleichzeitiger Mauterhebungseinwilligung des Staates genutzt, was hier aber nicht weiter betrachtet wird. In der Literatur wird Istisna zum Teil als Parallel-Istisna bezeichnet, da die Bank nicht in der Lage ist, das Werk selber zu erstellen und deswegen mit Dritten oder gar Vierten Verträge eingehen muss.[52] Die Bank beauftragt bei Istisna oft den Bankkunden damit den Bau zu überwachen. Damit versucht die Bank ihr Risiko zu vermindern, dass das Werk nach Herstellung nicht die versprochenen Eigenschaften besitzt,[53] denn sollte dies der Fall sein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Größter Vorteil von Istisna ist die Flexibilität. Es kann eine Vorauszahlung geben, es kann in Raten nach Baufortschritt bezahlt werden, bei Fertigstellung oder wie im Grundtyp bei Lieferung/Übergabe bzw. noch später.[54]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3, Quelle: eigene Darstellung
Da Istisna nur bei Werken, also noch anzufertigenden Gütern eingesetzt werden kann, ist eine Nutzung als Terminkontrakt für beliebige Waren nicht möglich. Doch auch ohne diese Möglichkeit hat Istisna eine wichtige Rolle in den Volkswirtschaften islamischer Länder übernommen. Durch die Möglichkeit der schariakonformen Projektfinanzierung ist die Nachfrage bei Handels- und Bauunternehmen deutlich höher als sie ohne sein würde. Zusätzlich ist es von großem Vorteil, dass die Finanzierung von Projekten durch dieses Instrument vollständig abgesichert ist. Diese Sicherheit führt zu Preisstabilität und fördert die technologische und innovative Entwicklung solcher Volkswirtschaften. Istisna wird daher zurzeit erfolgreich in den Bereichen des Flugzeug-, Bahn-, Schiffs- sowie Schwermaschinenbaues eingesetzt.[55]
5.4 Ijarah (Leasing)
5.4.1 Ijarah allgemein und Pure Ijarah
Das Leasing stellt im konventionellen Sinne eine gute Alternative zu eigenkapitalbasierender Finanzierung dar. Auch im islamischen Bankenwesen gibt es eine solche Alternative, sie unterscheidet sich nur marginal vom konventionellen Leasing und wird allgemein Ijarah genannt und lässt sich in drei Teilbereiche aufsplitten : Pure Ijarah, Ijarah wa Iqtina und Ijarah Waliktina, wobei ersteres die Grundform und die Anderen einen Spezialfall darstellen.[56]
Im Rahmen einer Pure Ijarah-Transaktion treten i.d.R zwei Parteien auf: der Leasinggeber (Mujir) und der Leasingnehmer (Mustajir). Der Leasingnehmer teilt dem Leasinggeber, also i.d.R. der islamische Bank, mit, dass er einen Gegenstand bei ihm leasen möchte. Daraufhin erwirbt die Bank den Vermögensgegenstand von einem Dritten, wobei oft der Mustajir als Prinzipal der Bank fungiert und den Gegenstand selber abholt. Der Besitz des Vermögensgegenstandes geht dann auf den Mustajir über, wobei das Eigentum[57] auf die Bank übergeht und auch bei ihr verbleibt. Die Eigentümerstellung der Bank stellt den größten Unterschied von Ijarah zum konventionellen Leasing dar. Eine Konstruktion bei der die Bank nur als „Leasing-Agent“ auftritt, also nur die Finanzierung regelt ist verboten. Zudem gibt es für den Leasingnehmer bei Pure Ijarah nicht das Risiko des plötzlichen Untergangs, wie es im konventionellen Leasing vorliegt. Die Bank ist verpflichtet das Gut gegen Beschädigung und Verlust zu versichern[58]. Das Gut bzw. der Gegenstand darf nicht verbrauchbar sein, denn durch einen Ijarah-Vertrag wird nur das Nutzungsrecht nicht aber das Verbrauchsrecht übertragen.[59] Für die Überlassung des Gegenstandes zahlt der Mustajir Raten an den Mujir. Dabei können die Raten fix oder variabel sein,[60] auch Einmalzahlung sind möglich.[61] Die Raten decken dabei nicht den vollständigen Kaufpreis des Gegenstandes ab, weshalb man Pure Ijarah auch als operatives Leasing bezeichnen kann.[62] Sollte der Leasingnehmer nicht in der Lage sein seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen hat der Leasinggeber die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen. Trotz der Kündigung muss der Leasingnehmer die noch bis zum Vertragsende anfallenden Raten zahlen.[63] Die Kosten, welche während der Ijarah entstehen, teilen sich Leasingnehmer und Leasinggeber: Kosten die sich auf das Eigentum beziehen, wie z.B. Steuern werden vom Leasinggeber, laufende Kosten vom Leasingnehmer getragen. Der Leasingnehmer oder Mustajir hat überdies die Möglichkeit nach Ablauf des Vertrages den Vermögensgegenstand weiter zu leasen. Tut er das nicht, muss die Bank sich einen anderen Mustajir suchen oder den Vermögensgegenstand veräußern.[64]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 4, Quelle: in Anlehnung an Bahrain Monetary Agency, 2002, S.28
5.4.2 Ijarah wa Iqtina
Hierbei kommt, im Vergleich zum Pure Ijarah, hinzu, dass der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit die Möglichkeit hat, das Leasinggut zu erwerben. Dabei gibt es verschiedene Vertragsgestaltungen, dabei besteht in den meisten Fällen die Option das Gut zu kaufen, jedoch kann es auch sein, dass die Bank eine Schenkungsverpflichtung hat oder der Leasingnehmer einen symbolischen Kaufpreis zahlen muss. Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass die Bank nur dann an den Leasingnehmer verkaufen muss, wenn er regelmäßig die Leasingraten gezahlt hat.[65]
5.4.3 Ijarah Walikatina (Mietkauf)
Bei Ijarah Walikatina handelt es sich um einen Mietkauf von Immobilien oder Investitionsgütern. Die Bank erwirbt den Mietgegenstand unter der Bedingung, dass sich der Mieter zur käuflichen Übernahme mit Hilfe von Raten verpflichtet. Die Bank überlässt dem Mieter den Mietgegenstand, wofür sie von dem Mieter eine Miete erhält. Der Mieter hat nun das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen und die restlichen Anteile der Mietsache zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen.[66]
[...]
[1] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 100
[2] vgl. K. Pfannkuch, 2009, S. 12
[3] vgl. Lohlker, 1996, S. 115
[4] vgl. Nienhaus, 1982, S. 205
[5] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 31ff
[6] Koran Sure XXX, Vers 39
[7] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 101
[8] Koran Sure IV, Vers 161
[9] vgl. Bibel, Mose 3, Kapitel 25, Vers 35-37
[10] Bibel, Mose 5, Kapitel 23, Vers 19-20
[11] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 102
[12] Koran, Sure III, Vers 130
[13] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 102
[14] Koran, Sure II, Vers 275-279
[15] vgl. Koran, Sure II, Vers 280
[16] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 104
[17] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 31ff
[18] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 34f
[19] vgl. zur folgenden Aufzählung, mit eigenen Beispielen M. Mahlknecht, 2009 S. 24f
[20] vgl. M. Mahlknecht, 2009 S. 26f
[21] vgl. ebenda, S. 27
[22] Koran, Sure II, Vers 219
[23] ebenda, Sure II, Vers 90f
[24] vgl. D. Bergmann, 2009, S. 36
[25] vgl. M. Mahlknecht, 2009, S. 28
[26] Accounting and Auditing Organisation for Islamic Financial Intitutions
[27] Kontrolle im Rahmen einer Investitionsentscheidung
[28] vgl. M. El-Gamal, 2006, S. 11
[29] vgl. M. Ashrati, 2007, S. 30
[30] vgl. D. Bergamnn, 2008, S. 40
[31] vgl. M. Gassner, 2010, S. 42ff
[32] vgl. M. El-Gamal, 2006, S. 21
[33] vgl. D. Bergamnn, 2008, S. 41f
[34] vgl. C. Pauly, 2009, S. 84
[35] vgl. U. Walder, 2007, S. 29
[36] vgl. C. Pauly, 2009, S. 84
[37] vgl. Pressemitteilung von “Institute for Islamic Banking and Finance” (IFIBAF), 03.06.2009
[38] die unter Gliederungspunkt 5. genannten Basisinstrumente stellen die reine Form des jeweiligen Instrumentes, sowie zum Teil häufig auftretende Untertypen dar. Die einzelnen Produkte nennen sich Konstruktionen, Konstrukte oder Modelle, da aus diesen reinen Formen verschiedene andere oder ähnliche Konstruktionen von Finanzinstrumenten entwickelt oder durch Kombination von reinen Formen geschaffen werden.
[39] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 61f
[40] vgl. U.Walder ua., 2007, S. 29f
[41] abgeleitet von Muhammads Verbot von Verzugszinsen
[42] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 65
[43] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 127
[44] vgl. U. Walder, 2007, S. 31 übereinstimmend D. Bergmann, 2008, S. 50
[45] auch Reverse Murabaha genannt
[46] vgl. Ernst & Young, 2010, online
[47] vgl. U. Nauber ua., 2009, S. 56f
[48] vgl. zur folgenden Aufzählung U. Walder, 2007, S. 35
[49] vgl. H. Ebert ua, 2008, S. 261
[50] vgl. Bergmann, 2008, S. 56f
[51] vgl. M. Mahlknecht, 2009, S. 139
[52] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 59
[53] vgl. M. Mahlknecht, 2009, S. 141
[54] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 60
[55] vgl. ebenda, S. 61
[56] vgl. M. Gassner, 2010, S. 84
[57] im islamischen Sinne: Siehe Kapitel 2.1
[58] konventionelle Versicherungen sind untersagt, allerdings ist hier Takaful, die islamische Versicherung (Kapitel 11) gemeint
[59] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 64f
[60] vgl. M. Gassner, 2010, S. 84, abweichend M. Ashrati, 2008, S. 77, abweichend M. Kunze, 2008, S. 28
[61] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 77
[62] vgl. ebenda, 2008, S. 78
[63] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 65
[64] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 78
[65] vgl. M. Gassner, 2010, S. 84f
[66] vgl. F. von Albertini, 2008, S. 227
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2010
- ISBN (PDF)
- 9783958207257
- ISBN (Paperback)
- 9783958202252
- Dateigröße
- 5.9 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Standort Oldenburg
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1
- Schlagworte
- Koran Banking Islamic Finance Riba Gharar Maysir