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Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

©2014 Bachelorarbeit 57 Seiten

Zusammenfassung

Die Veräußerung einer Kapitalgesellschaft ist ein alltäglicher Vorgang. Die steuerliche Bewertung eines Veräußerungsvorgangs bedarf jedoch immer einer Einzelfallbetrachtung und kann sich unter Umständen als weitaus komplexer erweisen, als auf den ersten Blick erwartet. Dies gilt insbesondere, sobald eine Veräußerung unter internationaler Beteiligung erfolgt.
Das vorliegende Buch bietet einen kompakten Überblick darüber, wie die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Deutschland besteuert wird. Es werden sowohl rein inländische Veräußerungsvorgänge als auch jene mit internationaler Beteiligung beleuchtet. Dadurch soll sowohl eine Orientierung über alle in Deutschland steuerrelevanten Grundkonstellationen zu diesem Thema ermöglicht werden, als auch eine erste Vertiefung der jeweiligen Fälle erfolgen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2.3.2 Veräußerung aus dem Privatvermögen

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Einkommensteuerpflicht; ihr Einkommen wird somit nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bewertet und versteuert. Grundsätzlich ist eine Veräußerung von Anteilen aus dem Privatvermögen den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 grundlegend erneuert. Diese Änderungen haben bis heute Bestand. Da die Reform jedoch ohne rückwirkende Geltung eingeführt wurde, sind Anteile, welche vor der Gesetzeseinführung erworben wurden, nicht von ihr betroffen. Wurden die Anteile dem Privatvermögen vor dem 01.01.2009 entgeltlich zugeführt, ist ein aus ihrer Veräußerung resultierender Gewinn, unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt, steuerfrei.[1] Ermöglicht wird dies durch die Übergangsregelung des § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG. Für nach diesem Zeitpunkt zugeführte Anteile gelten die Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform 2008 in Form der Abgeltungssteuer.

Demnach ergibt sich nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG die Besteuerungsgrundlage aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten, zzgl. in unmittelbar sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Aufwendungen. Darüber hinaus darf nach § 20 Abs. 9 EStG ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehepartner abgezogen werden, wobei gemäß § 20 Abs. 9 S. 3 EStG ein ganz oder teilweise ungenutzter Sparer-Pauschbetrag eines Ehegatten auf den anderen übertragen werden darf. Tatsächliche Werbungskosten werden damit als abgegolten angesehen, ihr Abzug ist ausgeschlossen, selbst wenn der Betrag über dem Sparer-Pauschbetrag liegen sollte.[2]

Die Besteuerung erfolgt prinzipiell über § 32d Abs. 1 EStG, demnach gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der einheitliche Abgeltungssteuersatz von 25%, abzüglich eines Viertels ggf. anfallender Kirchensteuer. Falls eine Günstigerprüfung ergeben sollte, dass die Besteuerung mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen würde, ermöglicht § 32d Abs. 6 EStG auf Antrag eine Besteuerung nach § 32a EStG. Das Abzugsverbot für die tatsächlichen Werbungskosten bleibt auch in diesem Fall erhalten.[3]

Kommt es bei einer Veräußerung zu Verlusten, besagt § 20 Abs. 6 Satz 2, 1. Hs. EStG, dass diese nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Das Verrechnungsverbot ist den unterschiedlichen Steuer-sätzen geschuldet, da andernfalls Einkünfte, welche mit bis zu 45% Spitzensteuersatz veranlagt werden müssen, durch Kapitaleinkünfte, die lediglich mit 25% besteuert werden, ausgeglichen werden könnten.[4] Demnach bleibt nur ein horizontaler Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Obwohl § 20 Abs. 6 Satz 2, 2. Hs. EStG besagt, dass eine Verlustverrechnung nach den allgemeinen Vorschriften des § 10d EStG nicht zulässig ist, wird in § 20 Abs. 6 Satz 3 u. 4 EStG einem Verlustvortrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG stattgegeben, wonach lediglich ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist. Dies bedeutet aber auch, dass die Verluste in den Folgejahren in der Höhe unbeschränkt verrechnet werden dürfen, da die Begrenzungen des § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht greifen.[5] Zusätzlich bestehen durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verschärfte Regelungen für Aktien. Verluste aus dem Aktienhandel dürfen nur mit Einkünften aus Selbigen ausgeglichen werden, um zu verhindern, dass sich großflächige und gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Verluste an den Aktienmärkten zu einem Risiko für den Haushalt entwickeln können.[6]

Die Abgeltungssteuer ist in ihrer Form eine Quellensteuer, deren Entrichtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG der Finanzinstitution obliegt, welche das angelegte Kapital oder die Wertpapiere verwaltet.

- 20 Abs. 8 EStG besagt, dass Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, es sei denn, die Veräußerung ist anderen Einkunftsarten i. S. d. §§ 13, 15,17, 18 und 21 EStG zuzuordnen.

Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG kann demnach eine Umqualifizierung der Einkunftsart zu Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, sobald eine private Beteiligungsveräußerung stattfindet, bei welcher die Beteiligungsquote des Veräußerers als wesentlich anzusehen ist, d.h. in den vorangegangenen fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar über einem Prozent gelegen hat.[7] Befinden sich Anteile sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen einer Person, müssen die im Betriebsvermögen gehaltenen Anteile zur Ermittlung der Beteiligungshöhe hinzugezogen werden.[8] Sollten Anteile veräußert werden, welche durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG oder qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG erworben worden sind, kann nach § 17 Abs. 6 EStG die Zuordnung zu den Einkünften des § 17 EStG unter Umständen unabhängig von der Beteiligungsquote erfolgen. Dasselbe kann nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG für die Veräußerung unentgeltlich erworbene Anteile zutreffen. Einer Veräußerung gleichgestellt ist:

- Eine verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG
- Rückzahlungen des Nennkapitals bei einer Kapitalherabsetzung oder einer Auflösung der Gesellschaft nach § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. EStG
- Die Ausschüttung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. EStG
- Der Besitz von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, welche durch Sitz- oder Geschäftsleitungsverlegung das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland vollständig oder teilweise ausschließt nach § 17 Abs. 5 EStG
- Ein Tausch von Anteilen des Privatvermögens.[9]

Die Einlage von Anteilen aus einer wesentlichen Beteiligung vom Privat- in das Betriebsvermögen erfüllt hingegen nicht den Tatbestand einer Veräußerung.[10]

Die Besteuerungsgrundlage ist der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG, ermittelt durch Abzug der Veräußerungs- und Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis. Als Veräußerungskosten definieren sich Ausgaben, welche im Zuge des Anteilsverkaufs entstehen. Beispiele sind Beratungs-, Anwalts-, und Notarkosten. Im Falle der verdeckten Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ersetzt nach § 17 Abs. 2 S. 2 EStG der gemeine Wert den Verkaufspreis.[11] Anschaffungskosten beinhalten die Aufwendungen für den Bezug der Anteile. Gemeint ist damit der Erwerbspreis für gekaufte Anteile bzw. der Einlagewert für Gründeranteile, zuzüglich Anschaffungsnebenkosten, wobei auch hier Beratungs-, Anwalts-, und Notarkosten als Beispiele zu nennen sind. Zu berücksichtigen sind auch nachträgliche Anschaffungskosten nach § 255 HGB.[12] Diese entstehen, wenn zusätzliche Aufwendungen anfallen, um die Anteile zu halten, wie z.B. offene und verdeckte Einlagen oder Bürgschaftsgewährungen.[13] Bei unentgeltlichem Erwerb werden gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 EStG die Anschaffungskosten herangezogen, welche der Rechtsvorgänger entrichten musste.

Die Veräußerungsgewinne im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG realisieren sich bereits bei der entgeltlichen Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberschaft an einer Beteiligung[14] und sind ab diesem Zeitpunkt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c) EStG mit 60% dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32a EStG, vermindert um den Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG, zu unterwerfen. Letzterer berechnet sich über die Beteiligungsquote, wobei der Referenzwert für 100% der Anteile 9.060 Euro beträgt und sich entsprechend dem tatsächlichen Sachverhalt quotal verringert, wobei ab einem Veräußerungsgewinn von 36.100 Euro für 100% der Anteile eine Abschmelzung erfolgt.

Sollte es bei der Anteilsveräußerung zu einem Verlust kommen, so findet auch dieser sowohl bei einem Verlustausgleich nach § 3c Abs. 2 EStG als auch bei einem Verlustabzug nach 10d EStG nur zu 60% Berücksichtigung.[15] Ausgenommen hiervon sind nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchstabe a) EStG jedoch Verluste aus Anteilen, deren Erwerb in den letzten fünf Jahren unentgeltlich erfolgte und bei denen der Rechtsvorgänger noch keinen Verlust hätte geltend machen können, sowie nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchstabe b) EStG Verluste aus Anteilen, welche nach Erreichen der einprozentigen Beteiligungsquote diese in den letzten fünf Jahren zeitweise wieder unterschritten haben. Die Veranlagung des Verlustes erfolgt über § 10d EStG. Es besteht somit die Möglichkeit, die Verluste nach § 10d Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro direkt auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Sollte der Verlust den Anrechnungshöchstbetrag oder den Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums überschreiten, kann der verbleibende Betrag nach § 10d Abs. 2 EStG als Verlustvortrag für die folgenden Veranlagungszeiträume geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG ein Verzicht auf Verlustrücktrag beantragt wird. Vorgetragene Verluste mindern die Einkünfte in den folgenden Jahren bis zu Betrag von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus werden jedes Jahr Verluste ein Höhe von 60% der verbleibenden Einkünfte berücksichtigt.[16]

Obwohl Gewinne aus einer Veräußerung des Privatvermögens nach § 17 EStG Gewinne aus einem Gewerbebetrieb darstellen, werden sie nach R 7.1 Abs. 3 Nr. 2 GewStR dennoch von der Gewerbesteuer befreit.

2.3.3 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmens

Personenunternehmen selbst unterliegen in Deutschland keiner Besteuerung, da es sich bei ihnen weder um eine natürliche Person i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG noch um eine juristische Person nach § 1 Abs. 1 KStG handelt. Vielmehr erfolgt durch das Transparenzprinzip die Besteuerung direkt bei den Mitunternehmern bzw. dem Unternehmer. Veräußert eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so wird dieser Vorgang als laufender Gewinn oder laufender Verlust bewertet.[17]

Da sich die Anteile im Betriebsvermögen eines Gewerbes befinden, werden die Veräußerungsgewinne den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zugeordnet, was sowohl zur Entstehung von Einkommens- als auch der Gewerbesteuer führt. Anteile im Betriebsvermögen gelten auch bei einer Entnahme oder bei einem Tausch als veräußert.[18] Lediglich die unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen Einheit nach § 6 Abs. 3 EStG sowie die Anteilsüberführung in ein anderes Betriebsvermögen derselben Person erfüllen nicht den Tatbestand einer Anteilsveräußerung.[19]

Als Veräußerungsgewinn wird die Differenz bezeichnet, um welche der Veräußerungspreis den am Übertragungsstichtag nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften bewerteten Buchwert, zzgl. der Veräußerungskosten, übersteigt.[20] Sollte ein Nichtgesellschafter Anteile an einer Gesellschaft im Zuge einer Kapitalerhöhung erwerben und ein Agio in Selbige einzahlen, welches zeitnah an die Altgesellschafter ausgezahlt wird, so ist auch hier ein Veräußerungsgewinn zu versteuern, soweit ein Rechtsmissbrauch zur Steuerumgehung nach § 42 AO vorliegt.[21]

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt über § 3 Nr. 40 Buchstabe e) EStG Umkehrschluss nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60% des Veräußerungsgewinns in die Summe der Einkünfte eingehen, welche unter Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 32a EStG besteuert werden.[22] Alternativ dazu kann der Gewinn auch nach § 34a EStG zur Thesaurierung eingesetzt werden, was eine Besteuerung mit 28,25% zur Folge hat. Voraussetzung hierfür ist im Falle einer Mitunternehmerschaft jedoch gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die Beteiligungsquote über 10% liegen muss oder der Gewinn 10.000 Euro übersteigt. Außerdem muss nach § 34a Abs. 2 EStG die Gewinnermittlung über den Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG oder § 5 EStG erfolgen. Werden die thesaurierten Gewinne in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren entnommen, erfolgt gemäß § 34a Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung mit 25%, was einer gesamten Einkommensteuerbelastung von 53,25% entspricht.

Analog zur Vorschrift des Teileinkünfteverfahrens greift durch § 3c Abs. 2 EStG auch eine entsprechende Begrenzung von 60% für den Abzug von Veräußerungsverlusten, welche mit anderen Einkünften verrechnet werden oder in einen Verlustvor- oder Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG eingehen dürfen.

Durch § 2 GewStG unterliegen Gewinne aus Anteilsveräußerungen, welche den Einkünften im Sinne des § 15 EStG beizuordnen sind, auch der Gewerbesteuer.[23] Maßgeblich für die Besteuerungsgrundlage zur Gewerbesteuererhebung ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, welcher sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG. Bezüglich des Gewerbeertrags aus Mitunternehmeranteilen verweist § 7 Satz 4 GewStG auf die Vorschriften zum Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG. Somit bleiben bei der Erhebung des Gewerbeertrags 40% der Kapitaleinkünfte, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, außer Ansatz.[24]

Die Veräußerungsgewinne sind von der Besteuerung mit Gewerbesteuer ausgenommen, wenn die Veräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erfolgt.[25]

Für die Besteuerung muss zunächst der Steuermessbetrag nach § 11 GewStG ermittelt werden. Hierzu ist der Gewerbeertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. GewStG auf volle 100 Euro abzurunden, um den Freibetrag für natürliche Personen von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu kürzen und mit der Steuermesszahl von 3,5% zu multiplizieren. Um abschließend die persönliche Gewerbesteuerschuld zu ermitteln, wird auf den Steuermessbetrag ein Hebesatz angewendet, welcher nach § 16 GewStG von der zuständigen Gemeinde festgesetzt wird. Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG ist es möglich, diese zumindest teilweise zu kompensieren. Die von der Einkommensteuer abzugsfähige Gewerbesteuer ergibt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus dem 3,8 fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags, wobei die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer im Zweifel den Ermäßigungshöchstbetrag darstellt. Demnach hängt es vor allem vom individuellen Hebesatz der Gemeinden ab, wie weit die Gewerbesteuer durch die Minderung der Einkommensteuer ausgeglichen werden kann.

Sollte es bei der Ermittlung der Gewerbesteuer zu einem negativen Ergebnis kommen, erfolgt nach § 10a GewStG ein Gewerbeverlustvortrag auf die folgenden Jahre. Ein Gewerbeverlustvortrag nach § 10a Satz 1 GewStG kann jedes Jahr bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro unbeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden. Der danach verbleibende Gewerbeertrag ist nach § 10a Satz 2 GewStG bis zu 60% um darüberhinausgehende Verluste zu kürzen.[26] Der Gewerbeverlust mindert nach R 10a.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR den Gewerbeertrag, bevor der Freibetrag nach § 11 GewStG abgezogen wird. Folglich kann es dazu kommen, dass der Freibetrag im Verlustabzugsjahr ungenutzt bleibt.

Von einer Zuordnung zu den laufenden Einkünften des Gewerbebetriebs ausgenommen ist die Veräußerung einer 100-prozentigen Beteiligung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ebenso wie die Aufgabe einer 100-prozentigen Beteiligung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Beides wird nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Teilbetriebsveräußerung gleichgestellt. Eine solche Teilbetriebsveräußerung liegt vor, wenn eine Beteiligung nach R 16 Abs. 3 S. 6 EStR das gesamte Nennkapital der veräußerten Kapitalgesellschaft umfasst und innerhalb eines Wirtschaftsjahres an einen Dritten veräußert wird. Des Weiteren muss diese sich zu 100% im notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen eines Personenunternehmens befinden, hierzu zählt nach R 16 Abs. 3 S. 7 EStR auch das Sonderbetriebsvermögen. Anteile aus dem Privatvermögen können vor einer Veräußerung steuerneutral in das Betriebsvermögen eingelegt werden, um die Maßgaben des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG zu erfüllen.[27] Sollten die Anteile auf mehrere Dritte übergehen oder zu einem Teil veräußert und zum anderen Teil ins Privatvermögen überführt werden, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, welche nach § 16 Abs. 3 EStG allerdings einer Betriebsveräußerung gleichgestellt ist.[28]

Als Bemessungsgrundlage bei einer Betriebsveräußerung wird der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG erhoben, indem der Wert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Veräußerung, ermittelt nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 EStG oder des § 5 EStG, sowie die Veräußerungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden. Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung werden den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Demnach gilt für die Besteuerung von Einkünften aus Teilbetriebsveräußerungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG das Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40b EStG, wonach auch in diesem Fall 40% der Einkünfte steuerbefreit sind.

Die begünstigte Besteuerung, welche für Einkünfte aus der Veräußerung des Betriebes nach § 34 EStG gewährt wird, ist für Einkünfte, welche nach dem Teileinkünfteverfahren ermittelt werden, nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 2. Hs EStG. ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu gibt es für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung einer 100-prozentigen Beteiligung keine gesonderten Einschränkungen. Der Freibetrag kann von jedem Steuerpflichtigen einmalig für Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung beantragt werden, wenn er entweder dass 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauerhaft berufsunfähig ist. Bei Gewährung wird ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG erst ab dem Betrag von 45.000 Euro zur Einkommensteuerermittlung herangezogen. Sollte der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigen, so wird die Differenz zu ebendiesem Schwellenwert vom Freibetrag abgezogen, weshalb dieser ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro vollständig abgeschmolzen ist. Für natürliche Personen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, stille Reserven aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bei deren Veräußerung innerhalb gegebener Fristen nach § 6b Abs. 10 EStG bis zu dem Betrag von 500.000 Euro auf neu angeschaffte Grundstücke oder Anteile an Kapitalgesellschaften zu übertragen. Eine solche Übertragung mindert die Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes, so dass ggf. bei dessen Veräußerung eine erhöhte Besteuerung entsteht. Sollte der Veräußerungspreis eine Leibrente beinhalten, so kann für diese nach R 16 Abs. 11 EStR ein Wahlrecht beider Besteuerungsarten bestehen. Zum einen besteht die Möglichkeit zur Sofortversteuerung, bei welcher der Barwert[29] gemäß den Standards der Betriebsveräußerung des § 16 EStG herangezogen wird, während nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG die Zinsen in die sonstigen Einkünfte eingehen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Zuflussbesteuerung. Hierbei werden die Zahlungen im jeweiligen Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG behandelt, und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG entfällt. Verluste aus einer Betriebsveräußerung sind allgemein sowohl horizontal als auch vertikal ausgleichsfähig, da es sich bei ihnen nach § 16 Abs. 1 EStG Umkehrschluss um Verluste aus dem Gewerbebetrieb handelt. Ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist möglich.[30]

Die Teilbetriebsfiktion nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für die Veräußerung einer 100%-Beteiligung erstreckt sich nur auf die Einkommens-, und nicht auf die Gewerbesteuer.[31] Demnach unterliegen Veräußerungsgewinne aus einer 100%-Beteiligung regelmäßig den allgemeinen Besteuerungsregeln des GewStG für die Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften.[32] Der Gewerbeertrag wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes ermittelt, demzufolge nach § 16 Abs. 2 EStG unter möglicher Beachtung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG.

Sollte an einer Personengesellschaft, welche Anteile einer Kapitalgesellschaft veräußert, wiederum eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt sein, erfolgt die Besteuerung für den Gewinnanteil der Kapitalgesellschaft über § 8b Abs. 6 KStG. Demnach wird die zwischengeschaltete Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

2.3.4 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer Körperschaft

Kapitalgesellschaften unterliegen im Gegensatz zu natürlichen Personen nicht dem Einkommensteuergesetz, sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG dem Körperschaftssteuergesetz.

Erwirtschaftet eine Körperschaft selbst einen Gewinn aus der Veräußerung einer anderen Körperschaft, so bleibt dieser nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz, um eine Doppelbesteuerung mit der Körperschaftssteuer bei hintereinandergeschalteten Kapitalgesellschaften zu vermeiden.[33] Die Steuerbefreiung bleibt versagt, wenn die veräußerten Anteile zum Veräußerungszeitpunkt nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG durch eine steuerwirksame Abschreibung aus früheren Jahren mit einem niedrigeren Teilwert in der Bilanz geführt werden. Selbiges gilt nach § 8b Abs. 2 Satz 5 KStG für Anteile, auf die bei der Anschaffung nach § 6b EStG Stille Reserven übertragen worden sind. Eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft wird durch § 8b Abs. 2 Satz 6 KStG einer Veräußerung gleichgestellt.

Den Veräußerungsgewinn definiert § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG als den Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert der veräußerten Anteile im Veräußerungszeitpunkt übersteigt.

Durch § 8b Abs. 3 KStG verbleiben aber 5% des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsabgabe in den Einkünfte nach § 7 KStG und unterliegen nach § 23 KStG dem Körperschaftssteuersatz von 15%. Durch dieses betriebsausgabenabzugsverbot sind auch die tatsächlichen Betriebsausgaben abzugsfähig.[34]

Veräußerungsgewinne sind nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Obwohl 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten und diese der Besteuerung unterliegen, bleibt ein Verlustabzug deshalb außer Ansatz. Demnach ist der Veräußerungsgewinn im Ergebnis zu 95 % steuerbefreit, während ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt werden darf. Die Saldierung mehrerer Veräußerungsvorgänge ist ausgeschlossen, da die nicht abzugsfähige Betriebsabgabe nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ausdrücklich auf den jeweiligen Gewinn eines einzelnen Tatbestandes erhoben wird.[35]

Einkünfte einer Kapitalgesellschaft unterliegen nach § 2 Abs. 2 GewStG in vollem Umfang der Gewerbesteuerpflicht. Der Gewerbeertrag ermittelt sich auch für eine Kapitalgesellschaft nach §7 Abs. 1 GewStG, jedoch mit Bezugnahme auf das Körperschaftsteuergesetz. Somit schlägt die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG ebenso auf die Gewerbesteuer durch wie die Besteuerung der nicht abziehbaren Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 3 KStG. Als Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bleiben demnach lediglich 5% des Veräußerungsertrages.[36]

2.4 Untersuchung von Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerlichen Optimierung

Zunächst ist festzuhalten, dass die Anteilsveräußerung selbst der geringsten Besteuerung unterliegt, wenn die Anteile dem Betriebsvermögen einer weiteren Kapitalgesellschaft zugeordnet sind. In diesem Fall beträgt die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuerbelastung unter Anwendung des durchschnittlichen gewogenen Gewerbesteuerhebesatz von 428%[37] im lediglich 1,54025%.[38] Die Gewinnrealisierung bei dem Gesellschafter und somit die Erhebung der Einkommensteuer ist aufgeschoben, solange der Gewinn im Betriebsvermögen bleibt. Dies kann wirtschaftlich von Vorteil sein, wenn beispielsweise die Gewinne reinvestiert werden. Schlussendlich führt die Zwischenschaltung inländischer Körperschaften, durch den Kaskadeneffekt der nicht abziehbaren Betriebsausgabe des 8b KStG, bei der Ausschüttung an die Anteilseigner zu einer höheren steuerlichen Gesamtbelastung.

Hat eine natürliche Person im Veranlagungszeitraum ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne einer nicht wesentlichen Beteiligung nach § 20 EStG erzielt, so ist die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32d Abs. 6 EStG i.v.m. § 32a EStG bis zu einem Betrag von 48.165 Euro der Besteuerung mit der Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG vorzuziehen, da erst ab dem Betrag von 48.166 Euro der durchschnittliche Einkommensteuersatz den Abgeltungssteuersatz von 25% übersteigt.[39] Bei gemischten Einkünften ist die Veranlagung mit dem Abgeltungssteuersatz vorteilhaft, soweit neben den Einkünften aus Kapitalvermögen andere tariflich besteuerte Einkünfte von mindestens 15.720 Euro vorliegen, da ab diesem Betrag der Grenzsteuersatz den Abgeltungssteuersatz übersteigt.[40]

Besteht für eine natürliche Person die Möglichkeit, Anteile entweder dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen, bedarf es einer Einzelfallentscheidung, bei der verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind:

- Liegt eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG im Privatvermögen vor, erfolgt die Besteuerung mit der Einkommensteuer bei einer Veräußerung ebenso wie für Anteilsveräußerungen aus dem Betriebsvermögen über das Teileinkünfteverfahren.
- Liegen ausschließlich Einkünfte aus nicht wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 20 EStG vor, ist ab einem Gewinn von 788.051 Euro aus steuertariflicher Sicht die Zuordnung zum Privatvermögen vorzuziehen.[41]
- Für die Veräußerung von Anteilen aus dem Betriebsvermögen ist neben der Einkommensteuer die Gewerbesteuer zu entrichten. Ob die Gewerbesteuer nach § 35 EStG in voller Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann, hängt vom jeweiligen Hebesatz der zuständigen Gemeinde ab. Grundsätzlich ist eine vollständige Anrechnung ab einem Hebesatz von 400% nicht mehr möglich.[42] Häufig ist der Hebesatz jedoch deutlich darüber.[43]
- Für Anteile im Betriebsvermögen dürfen zusätzlich anfallende Kosten nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60% berücksichtigt werden, während für Anteile im Privatvermögen lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801[44] Euro geltend gemacht werden darf.

Die nachträgliche Einlage der Anteile vom Privat- in das Betriebsvermögen ist steuerneutral.[45] Die Überführung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen erfüllt hingegen den Tatbestand einer Veräußerung.[46]

3. Veräußerung von Anteilen ausländischer Kapitalgesellschaften oder durch einen Steuerausländer

3.1 Doppelbesteuerung und Maßnahmen zur Vermeidung

Gewinne aus Veräußerungen von Gesellschafteranteilen einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen neben der deutschen auch einer ausländischen Besteuerung unterliegen:

- Outbound-Investment: eine nach § 1 Abs. 1-3 EStG bzw. § 1 Abs. 1 KStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Person veräußert Gesellschafteranteile einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
- Inbound-Investment: eine nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 KStG Deutschland beschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Person veräußert Gesellschafteranteile einer inländischen Kapitalgesellschaft.

Um zu verhindern, dass die Einkünfte aus Anteilsveräußerungen durch Überschneidung von Nationalitäts- und des Belegenheitsprinzip in beiden Staaten vollumfänglich besteuert werden, muss ein Staat zumindest teilweise auf sein Recht zur Steuererhebung verzichten.[47] Ein solcher Verzicht kann unilateral durch nationale Gesetzgebung erfolgen. Er kann jedoch auch bilateral in Form eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen verschiedenen Nationen vereinbart werden.[48] Während der unilaterale Verzicht eines Staates auf sein Besteuerungsrecht, unabhängig von der Vorgehensweise anderer Staaten, zu einer Verringerung der Doppelbesteuerung führen kann, bedarf es bei bilateralen Maßnahmen einer Kooperation in Form von internationalen Verträgen zwischen einzelnen Nationen.[49]

Durch einen vollständigen Verzicht wird die Besteuerung in Gänze einem Vertragspartner zugewiesen. Bei einem partiellen Verzicht mindern die in einem Land entrichteten Steuern die Steuerschuld im anderen Land teilweise. In welcher Höhe die Einkommens- oder Körperschaftssteuer anfällt, kann in den Fällen mit internationalen Verstrickungen somit neben den Faktoren der Vermögenszuordnung und der Rechtsform des Veräußerers[50] zusätzlich davon abhängen, ob und in welcher Höhe der Fiskus ausländische Steuerzahlungen anerkennt und deshalb vollständig oder zumindest partiell auf eine eigene Besteuerung verzichtet.

[...]


[1] Eine Ausnahme bestand für Anteile, welche weniger als ein Jahr im Vermögen gehalten wurden, da ihr Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 darstellte. Altverluste aus ebendiesen privaten Veräußerungsgeschäften mussten gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EStG bis Jahresende 2013 mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

[2] Vgl. I. Haas (2008) S. 12.

[3] Vgl. F. Harenberg/ S. Zöller (2012) S. 99.

[4] Vgl. M. Baumgärtel/ U.Lange (2008) S. 309.

[5] Vgl. B. Börndörfer (2010) S. 62.

[6] Vgl. BT-Drs. Nr. 16/5491 S.19.

[7] Der ursprüngliche Schwellenwert der Beteiligungsqoute wurde vom Gesetzgeber sukzessiv von 25% auf 1% verringert, um Steuerumgehung einzudämmen. Der Begriff der wesentlichen Beteiligung war somit nicht mehr in ursprünglicher Form zu verstehen und wurde aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen. Vgl. BT-Drs. Nr. 14/3366 S. 118 Dennoch wird in der Literatur bei einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG weiterhin von der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gesprochen.

[8] Vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1992 VIII R 40/89 BStBl. 1994 II S. 222.

[9] Vgl. BFH-Urteil vom 7.7.1992 VIII R 54/88 BStBl. 1993 II S. 331.

[10] Vgl. J. Schiffers (2009) S. 303.

[11] Der gemeine Wert richtet sich nach § 9 Abs. 2 BewG nach dem Preis, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für börsennotierte Wertpapiere gilt nach § 11 Abs. 1 BewG der letzte notierte Kurs.

[12] Obwohl nicht auf das Maßgeblichkeitsprinzip nach §5 EStG zurückgegriffen werden kann, da keine Einkünfte aus einem Handelsgewerbe vorliegen, definieren sich die Anschaffungskosten nach den Vorschriften des HGB.

[13] Vgl. OFD München vom 30.04.1996 - S 224.

[14] Vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2006 VIII R 32/04 BStBl. 2007 II S. 296.

[15] Vgl. C. Kraft/ G. Kraft (2009) S. 57.

[16] Die Anrechnungshöchstbeträge von jeweils 1 Mio. Euro verdoppeln sich bei gemeinsamer Veranlagung auf 2 Mio. Euro.

[17] Vgl. C. Kraft/ G. Kraft (2009) S. 97.

[18] Vgl. D. Schulze zu Wische (2002) S. 4ff.

[19] Vgl. J. Schiffers (2009) S. 316.

[20] Vgl. H. Gröger, (2010), S. 316.

[21] Vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1992 VIII R 3/89 BStBl. 1993 II S. 477.

[22] Vgl. M. Preißer (2012) S. 622.

[23] Vgl. J.W. Hidien/C.Pohl/G.Schnitter (2009) S. 97.

[24] Das Schachtelprivileg nach § 9 Abs. 2a GewStG bleibt ebenso wie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG unberührt, da sich beide Vorschriften ausdrücklich auf Dividendeneinkünfte beziehen.

[25] Vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2005 - VIII R 99/03 BFH-NV 2006, 608.

[26] Der Vorgang entspricht dem Verlustvortrag des Einkommensteuerrechts nach § 10d Abs. 2 EStG.

[27] Siehe Abschnitt 2.3.2.

[28] Vgl. W. Kaufmann (2013) S. 41.

[29] Der Abzinsungsfaktor beträgt nach R 16 Abs. 11 Satz 10 EStR 5,5%.

[30] Vgl. D. Schulze zu Wische (2002) S. 184.

[31] BFH-Urteil vom 14.01.2002 - VIII B 95/01 BFH-NV 6/02, 811.

[32] RP Richter & Partner (2008) S. 111.

[33] §§ 8b Abs. 7 u. Abs. 8 KStG schließt gewisse Anteile von der Befreiung aus. Betroffen sind beispielsweise Anteile, welche Kreditinstituten so wie Lebens- und Krankenversicherungen zuzurechnen sind.

[34] Vgl. Vgl. N. Höhn/ J. Höring (2010) S.135.

[35] Vgl. A. Pung (2011) S. 1001.

[36] Vgl. M. Preißer (2010) Rz. 1990.

[37] Vgl. DIHK (2013).

[38] Siehe Anhang, Berechnung 1.

[39] Siehe Anhang, Berechnung 2.

[40] Siehe Anhang, Berechnung 4.

[41] Siehe Anhang, Berechnung 3.

[42] Vgl. G. Reichert (2011) S. 235.

[43] Beispielsweise 520% in Oberhausen Vgl. DIHK (2012).

[44] 1.062 Euro bei gemeinsamer Veranlagung.

[45] Siehe Abschnitt 2.3.2.

[46] Siehe Abschnitt 2.3.3.

[47] Für Deutschland, mit seiner exportorientierten Volkswirtschaft, seiner hohen Auslandsinvestitionsquote und den Auslandsaktivitäten deutscher Unternehmen, ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung von großer Bedeutung, vgl. F. Haase (2011) S. 238.

[48] Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Abkommen auf multilateraler sowie supranationaler Ebene zu beschließen, nach aktueller Rechtslage bestehen in Deutschland allerdings keine derartigen Vereinbarungen für Anteilsveräußerungen.

[49] Vgl. G. Brähler (2012) S. 21.

[50] Siehe Abschnitt 2.3.1.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783958206243
ISBN (Paperback)
9783958201248
Dateigröße
727 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
2
Schlagworte
Aktie Anteil Veranlagung Handel Kapitalgesellschaft Gesellschafteranteil
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Titel: Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften
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