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Miete, Kauf, Leasing - Eine Vorteilsanalyse

©2014 Bachelorarbeit 34 Seiten

Zusammenfassung

Steht ein Unternehmen vor einer Investition, ist eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten unabdingbar. Grundsätzlich kann man diese Möglichkeiten in Miete, Kauf und Leasing unterscheiden. Primärer Bestandteil eines Entscheidungsprozesses ist die Kenntnis der Unterschiede dieser drei Optionen. Darauf basierend analysiert das vorliegende Buch Vor- und Nachteile der drei Finanzierungswege. Dabei werden einerseits steuerrechtliche Unterschiede der Alternativen erörtert, auf der anderen Seite ökonomische Auswirkungen der Finanzierung, beispielsweise auf die Bilanzstruktur, untersucht. Die in diesem Buch gewonnenen Erkenntnisse dienen Unternehmen und Unternehmern als Unterstützung auf dem Weg zur Entscheidung für die richtige Investitionsmöglichkeit.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2. Formale Abgrenzung der Untersuchungsobjekte

Zu Beginn meiner Auseinandersetzung mit dem Thema werde ich die drei Finanzierungsalternativen - Miete, Kauf und Leasing - formal voneinander abgrenzen, um einen ersten Überblick zu ermöglichen.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine vollkommen überschneidungsfreie Abgrenzung lediglich bei den Begriffen Miete und Kauf möglich ist. Das Leasing kann, je nach Ausgestaltung des Leasingvertrages, deutliche Schnittmengen mit einer der beiden anderen Alternativen aufweisen.

Folgendes Schaubild veranschaulicht diese Überschneidungsproblematik in geeigneter Weise und bildet gleichzeitig die graphische Grundlage für die nachstehende Abgrenzung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: eigene Darstellung über die Überschneidungsproblematik bei der Abgrenzung der drei untersuchten Finanzierungsalternativen

2.1. Miete

Der der Miete zugrunde liegende Sachverhalt wird rechtlich in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Im Rahmen eines Mietverhältnisses überträgt der Vermieter dem Mieter zeitlich befristet gegen Entgelt die Nutzungsrechte an einer Mietsache.

Ein Hauptcharakteristikum der Miete ist, dass die Mietdauer regelmäßig unterhalb der, von steuerlichen Abschreibungstabellen vorgeschriebenen, betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt. Daraus resultiert in der Regel, dass es innerhalb eines Mietverhältnisses nicht zu einer vollständigen Amortisierung der Mietsache kommt, was bedeutet, dass das Investitionsrisiko im Falle der Miete beim Vermieter liegt.[1] Folglich liegt es gleichzeitig im Interesse des Vermieters, die vollständige Amortisierung durch wiederholte Vermietung des Mietobjektes herbeizuführen. Konsequenterweise schränken die daraus folgenden Anforderungen an die Beschaffenheit der Mietsache den Bereich der als Mietobjekte infrage kommenden Investitionsgüter erheblich ein.

2.2. Kauf

Im Gegensatz zur Miete werden beim Kauf eines Investitionsobjektes die Nutzungsrechte und darüber hinaus das zivilrechtliche Eigentum dauerhaft auf die kaufende Vertragsseite übertragen. Hier trägt also, im Gegensatz zur Miete, der Käufer das Investitionsrisiko und muss für die vollständige Amortisation Sorge tragen. Dieser Sachverhalt ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Demgemäß ist dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben.

Für die weitere Betrachtung ist an dieser Stelle die Frage relevant, woher die Mittel zur Finanzierung des Objektes stammen[2]. Denkbar sind der Kauf mit Eigenmitteln, der Kauf mit Fremdmitteln sowie eine Mischform aus beidem.

2.3. Leasing

Etymologisch handelt es sich beim Leasing eher um Mietverhältnisse als um Kaufverträge. „To lease“ bedeutet aus dem Englischen übersetzt „mieten, pachten“ bzw. „vermieten, verpachten“.

De facto kommt es allerdings, wie eingangs bereits erwähnt, auf die vertragliche Ausgestaltung an. Man kann die verschiedenen Erscheinungsformen des Leasings daher anhand diverser Merkmale kategorisieren. Gemein haben alle Vertragsausprägungen, dass, ähnlich einem Mietverhältnis, nur die Nutzungsrechte und nicht die Eigentumsrechte eines Investitionsgutes vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden[3]. Unterscheidungsmöglichkeiten ergeben sich durch die Dauer und Kündbarkeit der Nutzungsrechteüberlassung, den Grad der Amortisierung (Voll- bzw. Teilamortisierung) sowie die Einrichtung verschiedener Optionen am Ende der Vertragsdauer.

Kroll (1992) unterscheidet das Leasing beispielsweise in Finance- und Operate-Leasing. In Abbildung 1 stellt die Schnittmenge zwischen Miete und Leasing das Operate-Leasing dar. Ähnlich einem Mietverhältnis, liegt die Grundmietzeit, also die Laufzeit des Leasingvertrages, regelmäßig deutlich unterhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Zudem sind Operate-Leasingverträge regelmäßig zu jedem Zeitpunkt des vertraglichen Verhältnisses unter Beachtung vorgegebener Fristen von beiden Vertragsparteien kündbar. Das führt dazu, dass beim Operate-Leasing der Leasinggeber das Investitionsrisiko trägt[4]. Eine vollständige Amortisierung des Leasinggutes kann dieser folglich erst durch wiederholtes Verleasen oder mittels Objektverwertung durch Verkauf erreichen.

Vor diesem Hintergrund wird eine Abgrenzung des Operate-Leasings zur Miete in der Literatur bisweilen ausgeklammert. So behauptet Büschgen (1969, S. 430), „dass man sich für das Operate-Leasing die amerikanische Bezeichnung in Deutschland hätte ersparen können“. Auch Kroll (1992, S. 34) schließt sich dieser Haltung an und behauptet, dass „Operate-Leasingverträge .. zivilrechtlich übliche Mietverträge im Sinne des BGB [sind].“

In Abgrenzung zum Operate-Leasing ähnelt das Finance-Leasing eher einem (Miet-) Kauf. In Abbildung 1 stellt die rechte Schnittmenge zwischen Kauf und Leasing daher das Finance-Leasing dar. Bei dieser Form des Leasings wird vertraglich meist eine mehrjährige, unkündbare Grundmietzeit festgelegt[5]. Diese liegt aus steuerrechtlichen Gründen in vielen Fällen zwischen den Grenzen von 40 und 90 Prozent der betriebsüblichen Grundmietzeit[6].

Nach dem Ende der Grundmietzeit nimmt der Leasinggeber den Leasinggegenstand dann entweder zurück oder es wird eine zuvor vertraglich fixierte Optionen ausgeübt[7]. Denkbar sind an dieser Stelle zahlreiche individuelle Vertragsgestaltungen. Als Beispiele seien Kaufoptionen des Leasingnehmers oder Andienungsrechte des Leasinggebers genannt. Unter Letzterem versteht man die Möglichkeit des Leasinggebers, den Kauf des Leasinggutes nach dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit vom Leasingnehmer zu verlangen.

3. Die Finanzierungsalternativen auf dem vollkommenen Kapitalmarkt

Um eine quantitative Vergleichbarkeit der Finanzierungsalternativen zu ermöglichen, ist es hilfreich vorab zu zeigen, dass es auf einem vollkommenen Kapitalmarkt unerheblich ist, für welchen der drei Finanzierungswege sich ein Unternehmen entscheidet.

Einem vollkommenen Kapitalmarkt liegen folgende Rahmenbedingungen zugrunde[8]:

- Der Sollzinssatz entspricht dem Habenzinssatz. Alle Individuen können zum gleichen Zinssatz Geld aufnehmen oder anlegen.

- Der Markt ist kompetitiv. Kein Wirtschaftssubjekt kann Finanzmittel zu besseren Konditionen oder Zinssätzen anlegen oder aufnehmen als ein anderes Wirtschaftssubjekt.
- Es gibt keine Transaktionskosten oder Steuern.
- Die Marktteilnehmer sind Preisnehmer und können das Marktgeschehen nicht beeinflussen.
- Alle Marktteilnehmer haben homogene Erwartungen.
- Es gibt keine Informationskosten bzw. asymmetrische Informationen. Daher sind alle Marktteilnehmer immer vollständig informiert.

Wenngleich ein solcher Kapitalmarkt in der Realität nicht existiert, ist dieses Modell dennoch geeignet, um zu zeigen, dass es keinen Unterschied macht, ob das Unternehmen einen Produktionsfaktor kauft oder least bzw. mietet. Dies kann anhand der Barwerte der Cashflows der Finanzierungsalternativen gezeigt werden. Die Cashflows von Miet- und Leasingverhältnissen verfügen dabei über eine identische Struktur, da in beiden Fällen nur die periodischen Entgelte für die Betrachtung relevant sind. Daher bietet die Differenzierung zwischen Miete und Leasing – solange es keine Kauf- oder Andienungsoptionen vorsieht - an dieser Stelle keinen informativen Mehrwert.

Des Weiteren können die Einzahlungen durch die Umsatzerlöse des Investitionsgutes beim Vergleich ausgelassen werden. Diese sind, unabhängig vom Finanzierungsweg, identisch, da das Investitionsgut in den drei Fällen dasselbe ist. Es handelt sich um eine reine Finanzierungs- und nicht um eine Investitionsentscheidung.

Fügt man diesem Modell ceteris paribus sequentiell Marktunvollkommenheiten hinzu, ergibt sich die Möglichkeit, die Auswirkungen jener Unvollkommenheiten unverfälscht zu analysieren.

Anhand des folgenden Rechenweges[9] kann man formal zeigen, dass Leasing oder Miete und Kauf auf vollkommenen Kapitalmärkten indifferent sind. Zur Veranschaulichung dient dabei das in der Einleitung bereits angesprochene Beispiel:

Die von der NGZ AG für die Verkaufsplattform ausgewählte Serveranlage kostet 1.000.000,00 EUR. Denkbare Finanzierungswege wären ein Tilgungs- oder Annuitätendarlehen oder Leasing. Eine Eigenfinanzierung kann nicht in Betracht gezogen werden. Die betriebsübliche Nutzungsdauer beträgt 4 Jahre. Am Ende dieser 4 Jahre könnte das Fahrzeug für 150.000,00 EUR verkauft werden. Der Kalkulationszinsfuß beträgt 10 %.

3.1. Kreditkauf

Der Barwert der Kreditfinanzierung (BWKK) setzt sich zusammen aus den Anschaffungskosten (AK), dem Eingang des Darlehensbetrages (F), den aufsummierten Zins- (Z) und Tilgungszahlungen (T) und dem Restveräußerungserlös (RVE). Alle Zahlungen werden auf den Anfangszeitpunkt diskontiert. Dabei entspricht n der Anzahl Jahre, die das Gut genutzt wird, t der Betrachtungsperiode und i dem Zinssatz.

Darlehen können strukturell einem Tilgungsdarlehen oder einem Annuitätendarlehen gleichen. Bei Ersterem bleibt der jährliche Tilgungsanteil gleich. Bei Letzterem bleibt die jährliche Zahlung (Annuität) gleich, dabei steigt der Tilgungsanteil der Annuität, während der Zinsanteil sinkt.

3.1.1. Tilgungsdarlehen

Die Barwertermittlung eines Tilgungsdarlehens mit einer jährlichen Tilgungszahlung und einer Verzinsung von erstreckt sich wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(1)

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Davon ausgehend, dass der Darlehensbetrag den Anschaffungskosten entspricht kann man die Gleichung wie folgt vereinfachen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(2)

Das Einsetzen der entsprechenden Werte ergibt Folgendes:

(3)

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(4)

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3.1.2. Annuitätendarlehen

Davon ausgehend, dass dem Annuitätendarlehen die gleichen Basisdaten zugrunde liegen wie dem Tilgungsdarlehen ( , ergibt sich der Barwert gemäß Formel (7) – (9). Zuerst muss jedoch die Annuität berechnet werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(5)

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(6)

Der Barwert des Annuitätendarlehens stellt sich nun als Summe der negativen, abgewerteten Annuitäten zuzüglich des diskontierten RVEs dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(7)

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(8)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(9)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.2. Miete/Leasing

Die Bedingungen des vollkommenen Kapitalmarktes, insbesondere die Marktkompetitivität und die vollständige Information der Marktteilnehmer, lassen keine Arbitragemöglichkeiten zu. Das bedeutet, dass identische Waren auf dem Markt von keinem Anbieter günstiger oder teurer angeboten werden können. Wäre das Leasing beispielsweise teurer als andere Finanzierungsalternativen, würde die Nachfrage nach Leasing abnehmen und im Gegenzug die Nachfrage nach Alternativen steigen. Dies würde zu entgegengesetzten Preisentwicklungen führen, die sich solange fortsetzen, bis es wieder zu einem Preisgleichgewicht kommt.

Wenn man also von einem Leasingverhältnis ausgeht, das die Rückgabe des Investitionsgutes am Ende der Vertragslaufzeit vorsieht, dann muss der Barwert der Leasingraten dem Barwert des Kaufpreises abzüglich des Restveräußerungserlöses entsprechen. Dieser läge im Beispiel der NGZ AG bei .

Bei einem Leasingverhältnis sind die jährlichen Leasingraten gleichbleibend. Diesen Charakter weisen auch die Auszahlungen bei einem Annuitätendarlehen auf. Daher kann man bei der Bestimmung des Barwertes eines Leasingverhältnisses auf die Barwertformel eines Annuitätendarlehens zurückgreifen. Legt man einen Barwert in Höhe von zugrunde und stellt die Formel nach um, ergibt sich folgender Wert für die Leasingrate:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(8)

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(9)

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(10)

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(11)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auf einem vollkommenen Kapitalmarkt würde sich eine Leasingrate in Höhe von einstellen. Diese führt zu einem Barwert der Leasingfinanzierung von und dazu, dass die unter Kapitel 3 betrachteten Alternativen vor dem Barwerthintergrund als gleichwertig anzusehen sind.

4. Die Finanzierungsalternativen auf dem unvollkommenen Kapitalmarkt

Wie vorangehend aufgezeigt, kann es auf einem vollkommenen Kapitalmarkt unerheblich sein, für welchen Finanzierungsweg sich ein Unternehmen entscheidet. In der Wirklichkeit allerdings leidet das Konzept des vollkommenen Kapitalmarktes dadurch, dass die drei Alternativen vor verschiedenen Hintergründen unterschiedlich gehandhabt werden müssen bzw. können. Zwei dieser Unvollkommenheiten werden unter 4.1. und 4.2. näher veranschaulicht.

4.1. Bilanzielle Betrachtung

4.1.1. Bilanzierungsvorschriften

Eine der angesprochenen Unvollkommenheiten findet sich beispielsweise im Handelsrecht wieder. Miete bzw. Leasing und Kauf unterliegen jeweils unterschiedlichen Bilanzierungsregeln. Beim Kauf muss das Unternehmen das Investitionsgut aktivieren und bei (teilweiser) Fremdfinanzierung auch die Verbindlichkeiten passivieren. Gemäß § 246 HGB müssen Vermögensgegenstände in die Bilanz des Eigentümers und Schulden in die Bilanz des Schuldners aufgenommen werden. Beim Kauf können daher die Abschreibungen als Aufwand geltend gemacht werden. Bei (teilweiser) Fremdfinanzierung fallen zudem die Zinsen erfolgsmindernd an.

Mietsachen hingegen werden vom Mieter nicht bilanziert. § 246 HGB greift nicht, da der Mieter auf der einen Seite nicht über das zivilrechtliche Eigentum an der Mietsache verfügt. Andererseits ist die Mietsache dem Mieter wirtschaftlich aufgrund der Mietdauer, die regelmäßig deutlich unterhalb der betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt, nicht zuzurechnen. Folglich wirken sich bei einem Mietverhältnis auf der Mieterseite die Mietaufwendungen negativ auf den Erfolg aus.

Für die bilanzielle Handhabung von Leasingverhältnissen hält das Handelsrecht keine allgemeingültigen Regelungen bereit. Die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei Leasingverträgen werden mit Hilfe der so genannten Leasingerlasse an die Bilanzierungsfrage herangeführt. Die wichtigsten dieser Erlasse stammen aus den Jahren 1971, 1972 und 1991 und stellen Regeln auf, nach denen Finance-Leasinggüter bilanziert werden müssen. Auf das Operate-Leasing gehen die Erlasse nicht ausdrücklich ein[10]. Hier ist die Frage nach der Bilanzierung beim Leasingnehmer jedoch eindeutig zu verneinen, da durch die jederzeitige Kündbarkeit und die kurze Dauer des Vertragsverhältnisses sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum beim Leasinggeber liegt. Folglich wird das Gut auch von ihm bilanziert. Dem Leasingnehmer bleiben die Leasingraten als erfolgsmindernder Aufwand.

Die Leasingerlasse gehen im Gegenzug näher auf Finance-Leasingverträge ein. Grundsätzlich wird dieses in den Erlassen als ein Vertragsverhältnis definiert, das über eine gewisse Dauer (Grundmietzeit) geschlossen wird und während dieser unkündbar ist[11]. Mit Blick auf die Bilanzierungsfrage wird das Finance-Leasing des Weiteren in Voll- und Teilamortisationsverträge unterschieden. Bei Vollamortisierung decken die summierten Leasingraten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Neben- und Finanzierungskosten des Leasinggebers in Bezug auf das Leasinggut.

Abbildung 2 verdichtet die Erlassregelungen sowohl für Teil- als auch für Vollamortisierung auf ein übersichtliches Maß. Den Erlassen von 1971, 1972 und 1991 zufolge muss das mobile/immobile Leasinggut vom Leasinggeber unter den in der Matrix hellgrau hinterlegten Bedingungen aktiviert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: eigene Darstellung zur Verdichtung der Bilanzierungsregeln gemäß Leasingerlasse von 1971, 1972 und 1991

Die grundsätzliche Frage danach, wer das Leasinggut bilanziert, ist dahingegen so wichtig, weil daraus nicht nur Auswirkungen auf die Bilanz selbst, sondern auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung resultieren.

Wenn das Leasinggut durch den Leasingnehmer nicht aktiviert werden darf, so führt dieser die Leasingraten in voller Höhe als Aufwand an[12]. Steuer- und handelsrechtlich gleicht das Leasingverhältnis dann einem Mietverhältnis[13]. Gemäß § 285 Nr. 3 HGB sind darüber hinaus „Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendige ist“, im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben. Darunter fiele in diesem Zusammenhang der Ausweis eines Fremdkapitaläquivalents in Höhe der kumulierten, zum Bilanzstichtag noch ausstehenden Leasingraten.

In dem Fall, dass das Leasingverhältnis durch den Leasingnehmer bilanziert wrd, muss dieser das Leasinggut zu seinen „Anschaffungs- oder Herstellungskosten .. aktivieren“[14]. Gleichzeitig muss eine Verbindlichkeit in selber Höhe passiviert werden. Daraus folgt, dass die AfA des Leasinggutes beim Leasingnehmer als Aufwand anzuführen ist. Zu den Abschreibungsaufwendungen addiert sich der Zins- und Kostenanteil der Leasingraten. Konsequenterweise reduzieren die Tilgungsanteile die passivierte Verbindlichkeit und die Zins-/Kostenanteile den periodischen Erfolg.

4.1.2. Auswirkungen unterschiedlicher Bilanzierungen am Beispiel

Anhand einer Weiterentwicklung des NGZ-AG-Beispiels sollen die Auswirkungen der in Kapitel 4.1.1. erläuterten Regelungen illustriert werden. Um diese Auswirkungen auf quantitativer Basis beurteilen zu können, eigenen sich verschiedene Bilanzkennzahlen.

Die Bilanzstruktur kann beispielsweise mittels Eigenkapitalquote bewertet werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(12)

Es existiert zwar kein branchenübergreifender Richtwert für die Eigenkapitalquote, dennoch ist es sinnvoll, dass sich die Höhe des Eigenkapitals eines Unternehmens an der Höhe des Anlagevermögens orientiert[15]. Dahinter steht die Idee der Fristkongrurenz. Das bedeutet, dass die Geldüberlassungdauer der Geldbindungsdauer entsprechen sollte[16]. Ist die Finanzierungslaufzeit beispielsweise länger als die antizipierte Lebensdauer des Investitionsgutes, dann entsteht möglicherweise das folgende Szenario: Das Investitionsgut scheidet nach dem Ende der antizipierten Lebensdauer aus dem Unternehmen aus und generiert dementsprechend keine Erträge oder Einzahlungen mehr. Die Finanzierung erfordert jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin Aufwendungen und Auszahlungen für Zins und Tilgung.

Daher sollte die Lebensdauer eines Investitionsgutes möglichst mit der Laufzeit seiner Finanzierung übereinstimmen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden[17].

Für die exemplarische Berechnung der Eigenkapitalquote der NGZ AG sei nachstehende Bilanz zum Bilanzstichtag vor der Durchführung der Investition zugrunde gelegt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Bilanz der NGZ AG zum Bilanzstichtag vor der Investition[18]

Damit ergibt sich die folgende Eigenkapitalquote:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(13)

Der Informationsgehalt dieser Eigenkapitalquote nimmt zum einen zu, wenn man sie in ihrer zeitlichen Abfolge betrachtet. Zum anderen bietet die parallele Berücksichtigung anderer Kennzahlen zusätzliche Rückschlüsse. Steigt beispielsweise die Eigenkapitalquote bei gleichbleibender Ertragslage, sinkt dadurch die Eigenkapitalrendite. Sinkt die Eigenkapitalquote bei gleichbleibender Ertragslage, steigt andererseits das Risiko, da die Abhängigkeit von den Fremdkapitalgebern steigt[19].

Zur Beurteilung der Ertragslage bietet sich die Ermittlung des Return-on-Investment, kurz ROI, an[20]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(14)

Im Vergleich zum Jahresüberschuss umfasst das Betriebsergebnis die Fremdkapitalzinsen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass der ROI beurteilen soll, ob ein Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, seinen Betriebszweck rentabel zu erfüllen und das unabhängig von seiner Finanzierungsstruktur[21]. Basierend auf den Werten aus Abbildung 3 ergibt sich folgender ROI:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(15)

Für die aktuelle Betrachtung soll sich die Investition als erfolgsneutral darstellen. Das bedeutet, dass sich die Umsatzerlöse und die Aufwendungen, die aus der Investition resultieren, ausgleichen. Dadurch werden die alternativen Finanzierungsmöglichkeiten vergleichbar und die Auswirkungen der Marktunvollkommenheiten durch heterogene Bilanzierungsvorschriften unverfälscht sichtbar gemacht.

Entscheidet sich die NGZ AG für eine Finanzierung, die nach den in Kapitel 4.1.1. erläuterten Regelungen nicht bilanziert werden muss (Miete, Operate-Leasing oder Finance-Leasing unter den geschilderten Bedingungen), verändert sich die Bilanz und damit die zwei Kennzahlen zum Bilanzstichtag nach der Investition nicht.

Entscheidet sich die NGZ AG hingegen für eine zu bilanzierende Alternative (Kauf, Finance-Leasing unter oben geschilderten Bedingungen), so verlängert sich die Bilanz um die Investitionshöhe. Im Beispiel kostet die Serveranlange . Die daraus resultierenden Veränderungen sind in Abbildung 4 durch Kursivschrift und hellgraue Anmerkungen hervorgehoben. Die Bilanz und die betrachteten Kennzahlen sehen danach wie folgt aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 4: Bilanz der NGZ AG zum Bilanzstichtag nach der Investition (bei Wahl einer nicht bilanzneutralen Finanzierungsalternative)

Dies führt zu folgenden, neuen Kennzahlen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(16)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(17)

Durch die Verlängerung der Bilanz kommt es bei unveränderter Rendite zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote und des ROI. Zwar handelt es sich lediglich um einen Rückgang in Höhe von 1,57 bzw. 0.15 Prozentpunkten, dennoch stehen die nicht zu bilanzierenden Finanzierungsalternativen in diesem Vergleich besser da, da die Kennzahlen in dem Fall unverändert bleiben.

Mit Hilfe solcher Kennzahlen können dritte Parteien (Banken, Investoren etc.) das Finanzierungsrisiko der NGZ AG evaluieren und die Bonität der Unternehmung beurteilen[22]. Damit die finanzielle Lage eines Unternehmens trotz der Bilanzierungsungleichheit dennoch möglichst realitätsidentisch abgebildet wird, muss im Anhang des Jahresabschlusses ein Fremdkapitaläquivalent der nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter des Unternehmens angeführt werden. Dieses Fremdkapitaläquivalent entspricht der Summe der zukünftigen, nicht bilanzierten Auszahlungen (Leasing bspw.).

Es kann Sinn ergeben, dieses Fremdkapitaläquivalent auch bei der Berechnung der Kennzahlen zu berücksichtigen, um dadurch die in diesem Kapitel zustande kommende Ungleichheit zu verringern. Dagegen spricht allerdings, dass es gerechtfertigt ist, dass bestimmte Finanzierungswege bilanzneutral bleiben, da bei diesen Alternativen sowohl das Investitionsrisiko als auch die Wertsteigerungsmöglichkeit beim Leasinggeber bzw. Vermieter verbleiben[23].

4.2. Steuerrechtliche Betrachtung

Im folgenden Abschnitt liegt der Fokus auf einer steuerrechtlichen Marktunvollkommenheit. § 8 GewStG enthält Vorschriften darüber, mit welchem Anteil welche Aufwendungen wieder zum Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden müssen. Diese Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen bildet wiederum die Grundlage für die Berechnung der abzuführenden Gewerbesteuer.

Laut § 8 Nr. 1 a) Satz 1 GewStG müssen 25 % der Zinsaufwendungen zum Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden, sobald diese in der Summe die Grenze von überschreiten. Gemäß § 8 Nr. 1 d) und e) GewStG müssen hingegen nur 5 % bzw. 12,5 % der kumulierten Miet-, Leasing- und Pachtzinsen beweglicher bzw. unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzugerechnet werden, wenn diese Güter im Eigentum eines Dritten stehen. Auch hier gilt die oben genannte 100.000,00 EUR-Grenze. Dabei werden die Miet-, Leasing oder Pachtzinsen nach der Zinsstaffelmethode vom Tilgungsanteil der Gesamtrate getrennt[24].

Wenn man die Berechnungen aus Kapitel 3. nun um die Regelungen aus § 8 GewStG erweitert, werden die Auswirkungen dieser steuerrechtlichen Unvollkommenheit auf die unterschiedlichen Finanzierungsalternativen sichtbar. Der Kalkulationszinssatz für die Diskontierung beträgt erneut 10 %. Vor dem Hintergrund, dass, wie bereits in Kapitel 3, die Investitionsgüter jeweils identisch sind und daher die gleichen Einzahlungen generieren würden, werden diese aus Vereinfachungsgründen in der Übersicht der Cashflows nicht berücksichtigt. Das führt dazu, dass die betrachteten Barwerte negativ sind. Folglich verursacht die Alternative mit dem höchsten Barwert die geringsten Kosten für das Unternehmen.

4.2.1. Berechnung der Cashflows der einzelnen Finanzierungsalternativen

Im vorliegenden Beispiel der NGZ AG sollen die kumulierten Zins- und Finanzierungsaufwendungen annahmegemäß die Summe von 100.000,00 EUR überschreiten - unabhängig von dem Finanzierungsweg, der für die Beispielinvestition gewählt wird. Das bedeutet, dass es in jedem Fall zu gewerbesteuerbedingten Mehrausgaben kommt. Die Höhe der Mehrausgaben bemisst sich an dem Anteil, der laut § 8 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden muss, dem kommunalen Gewerbesteuerhebesatz sowie dem allgemeinen Gewerbesteuersatz. In der Stadt Kiel liegt der Hebesatz bei 430 % und die Steuermesszahl bei 3,5 %[25]. In ihrer allgemeinen Form sieht die Formel zur Ermittlung der durch die Investition zusätzlich abzuführenden Gewerbesteuer dementsprechend wie folgt aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(18)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Übersicht über die Hinzurechnungsanteile der Finanzierungsaufwendungen bei der Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Cashflows der Kreditfinanzierungen (Annuitäten- und Tilgungsdarlehen) finden über die zusätzliche Gewerbesteuer hinaus die Auszahlungen für Zins- und Tilgung sowie die Einzahlung durch den Restveräußerungserlös Berücksichtigung. Die in Abbildung 6 verwendeten Werte für Restschuld und Annuität sind dabei jeweils identisch mit den Werten aus Kapitel 3. bzw. denen aus der Übersicht im Anhang. Abgesehen von der Gewerbesteuer gilt dies auch für die Werte in Abbildung 7. Die Übersicht der Cashflows stellt sich damit folgendermaßen dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 6: eigene Darstellung des Cashflows eines Tilgungsdarlehens

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 7: eigene Darstellung des Cashflows eines Annuitätendarlehens

Beim Leasing sind die Leasingraten sowie die zusätzliche Gewerbesteuer die relevanten Cashflows. Wenn der Leasinggeber bei Vertragsabschluss nicht offenlegt, wie hoch der Zinsanteil der periodischen Leasingrate ist, ist diese nach der Zinsstaffelmethode zu ermitteln[26]. Der Rechenweg zur Ermittlung der Zinsanteile kann im Anhang nachvollzogen werden. Abbildung 8 stellt der Übersichtlichkeit halber lediglich die Ergebnisse dieses Rechenweges dar. Die Leasingrate entspricht dabei derjenigen aus Kapitel 3.2.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Zins- und Tilgungsplan der Leasingfinanzierung am Beispiel der NGZ AG

Da es sich bei der Beispielinvestition um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, werden 5 % der Leasingzinsaufwendungen dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet. Mit Hilfe von Formel (18) wird der genaue Gewerbesteuerbetrag ermittelt. Der Cashflow der Leasingfinanzierung sieht wie folgt aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 9: eigene Darstellung eines Cashflows einer Leasingfinanzierung

4.2.2. Betrachtung der Cashflows

Nachdem in Abbildung 6, 7 und 9 die jeweiligen Cashflows der einzelnen Alternativen ermittelt wurden, fasst Abbildung 10 die Ergebnisse zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10: Übersicht über die Cashflows und zusätzlichen Gewerbesteueraufwendungen

Der diskontierte Cashflow der Leasingfinanzierung ist mit am höchsten. Die Differenzen zwischen den diskontierten Cashflows der einzelnen Alternativen entsprechen genau den Differenzen in den Barwerten der zusätzlichen Aufwendungen durch die Gewerbesteuer.

Daraus, dass die Hinzurechnungssätze der Entgelte für Schulden höher sind als beim Leasing, folgt, dass die Barwerte der Kreditfinanzierungen niedriger sind, als die des Leasings. Der Barwert des Tilgungsdarlehens liegt bei und der Barwert des Annuitätendarlehens bei . Dadurch fallen allein, aufgrund der steuerlichen Diskriminierung von Kreditfinanzierungen gegenüber der Leasingalternative, Mehrausgaben in Höhe von bzw. an.

Angemerkt sei an dieser Stelle erneut, dass es erst zu den angeführten steuerlichen Unterscheidungsmöglichkeiten kommt, wenn die gesamten Entgelte für Schulden, Leasing, Miete oder Pachten die Summe von überschreiten,[27].

[...]


[1] Vgl. Börner (2009), S. 19.

[2] Vgl. Börner (2009), S. 18.

[3] Vgl. Rinderknecht (1984), S. 3.

[4] Vgl. Kroll (1992), S. 16.

[5] Vgl. Tacke (1999), S. 2.

[6] Vgl. Kroll (1992), S. 16.

[7] Vgl. Börner (2008), S. 36f.

[8] Vgl. Rudolph (2006), S. 28f.

[9] Vgl. Beigler (2012), S. 114 – 118.

[10] Vgl. Börner (2008), S. 104

[11] Vgl. BMF-Schreiben vom 19.4.1971.

[12] Vgl. BMF-Schreiben vom 19.4.1971, BStBl. 1971 I, S. 264; BMF-Schreiben vom 21.3.1972, BStBl. 1972 I, S. 188.

[13] BMF-Schreiben vom 13. Mai 1980, S. 815.

[14] Vgl. BMF-Schreiben vom 19.4.1971, BStBl. 1971 I, S. 264; BMF-Schreiben vom 21.3.1972, BStBl. 1972 I, S. 188.

[15] Vgl. Dobler (1998), S. 70, Freidank (2007), S. 480.

[16] Vgl. Michel (1999), S. 52.

[17] Vgl. Mersch (2008), S. 179f.

[18] In Anlehnung an Börner (2008), S. 186 f.

[19] Vg. Dobler (1998), S. 70.

[20] Vgl. Börner (2008), S. 184.

[21] Vgl. Dobler (1998), S. 96.

[22] Vgl. Dobler (1980), S. 70.

[23] Vgl. Börner (2008), S. 184.

[24] Vgl. BMF-Schreiben 13.12.1973, S. 2170.

[25] Vgl. IHK-Schleswig-Holstein, Realsteueratlas 2013, S. 14.

[26] Vgl. BMF-Schreiben 13.12.1973, S. 2170.

[27] Vgl. § 8 GewStG.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783958206496
ISBN (Paperback)
9783958201491
Dateigröße
733 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
Gewerbesteuer goldene Bilanzregel Cashflowanalyse vollkommener Kapitalmarkt Kapitalmarkt Zinsstaffelmethode Bilanzregel

Autor

Hannes Kuhl kam als Kind einer Handwerkerfamilie initiativ durch sein Wirtschaftsabitur, das er während der weltweiten Finanzkrise abschloss, mit den theoretischen Wirtschaftswissenschaften in Kontakt. Der globale Fokus auf die Bankenwelt lenkte auch sein Studium der Volkswirtschaft an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zu einem finanzwirtschaftlichen Schwerpunkt. Außerkurrikulär festigte der Autor sein Interesse auf diesem Gebiet durch die Leitung der Finanzabteilung einer Studenteninitiative an seiner Universität, die er 2013 übernahm.
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