SEPA und die Veränderungen des Zahlungsverkehrs
©2011
Bachelorarbeit
70 Seiten
Zusammenfassung
Unterschiedliche Länder verfügen über verschiedene technische Standards, Zahlungsverfahren, Regeln und unterliegen keiner einheitlichen Gesetzgebung. Eine erfolgreiche Entstehung eines Binnenmarktes im unbaren Zahlungsverkehr in Europa wird die Anpassung der unterschiedlichen nationalen Zahlungssysteme und entsprechende einheitliche rechtliche Gesetzgebung erforderlich machen. Durch den Wandlungsprozess könnte sich europaweit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und zudem würden sich Kostenvorteile für alle Beteiligten ergeben. Im bargeldlosen Zahlungswandel könnten sich allerdings mit der Einführung neuer SEPA- Zahlungsinstrumente die Kosten erhöhen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, derartige Veränderungen im unbaren europäischen Zahlungsverkehr näher zu untersuchen. Ausgehend von der bisherigen Situation in Deutschland werden zunächst die vorhandenen bargeldlosen Instrumente sowie die nationalen und europäischen Abwicklungssysteme beschrieben. Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung des SEPA- Prozesses – angefangen von der Idee im Jahr 2000 bis zu den aktuellsten Veränderungen. Daraufhin werden Erneuerungen und Auswirkungen für einzelne SEPA- Beteiligte aufgezeigt. Zum Schluss werden wesentliche Ergebnisse zusammenfassend dargelegt und weitere neue Entwicklungen hinsichtlich SEPA vorgestellt. Alternative Sichtweisen auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr, ausgehend von Deutschland vor und nach der SEPA- Einführung, sollen Veränderungen im Zuge der SEPA- Umstellung veranschaulichen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, derartige Veränderungen im unbaren europäischen Zahlungsverkehr näher zu untersuchen. Ausgehend von der bisherigen Situation in Deutschland werden zunächst die vorhandenen bargeldlosen Instrumente sowie die nationalen und europäischen Abwicklungssysteme beschrieben. Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung des SEPA- Prozesses – angefangen von der Idee im Jahr 2000 bis zu den aktuellsten Veränderungen. Daraufhin werden Erneuerungen und Auswirkungen für einzelne SEPA- Beteiligte aufgezeigt. Zum Schluss werden wesentliche Ergebnisse zusammenfassend dargelegt und weitere neue Entwicklungen hinsichtlich SEPA vorgestellt. Alternative Sichtweisen auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr, ausgehend von Deutschland vor und nach der SEPA- Einführung, sollen Veränderungen im Zuge der SEPA- Umstellung veranschaulichen.
Themenübersicht
Inhaltsverzeichnis
ESBG
European Savings Banks Group
ESZB Europäisches System der Zentralbanken
E-
Tickets
Electronic
Tickets
EU
Europäische
Gemeinschaft
EUFISERV
European Savings Banks Financial Services
E.v.
Eingang
vorbehalten
EWR
Europäischer
Wirtschaftsraum
EZB
Europäische
Zentralbank
EZL
Elektronischer Zahlungsverkehr mit Lastschriften
EZÜ
Elektronischer
Zahlungsverkehr
für
Überweisungen
HBV
Hausbankverfahren
IBAN
International Bank Account Number
ICM
Information and Control Module
ID
Identifikationsnummer
IP
Internet- Protocol
ISO
International Organization for Standardization
IT
Informationtstechnologie
LZB Landeszentralbank
MFIs
Monetary
financial
institutions
m- Payments
mobile Payments
MT
103
Message-
Type-
Format
NZB Nationale Zentralbank
PCI PTS
Payment Card Industry PIN Transaction Security
PCI SSC
Payment Card Industry Data Security Standards Overview
PE- ACH
Pan- European Automated Clearing House
PE- ACH/CSM Framework for the Evolution of the Clearing and Settlement of
Payments in SEPA- Including the principles for SEPA
Scheme Compliance and Re- Statement of the PE- ACH
Concept
PIN
Persönliche Identifikationsnummer
POS
Point
of
Sale
PSD
Payment Services Directive
RTGS
Real Time Gross Settlement
SCF
SEPA
Cards
Framework
SCT
SEPA Credit Transfer
SDD
SEPA
Direct
Debit
SEPA
Single Euro Payments Area
SSP
Single Shared Platform
STEP2
Europe`s first pan- European ACH managed by EBA clearing
company
STP
Straight- through- processing
SWIFT
Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication
TARGET2
Trans- European Automated Realtime Gross Settlement
Express Transfer System
vdp
Verband
deutscher
Pfandbriefbanken
VISA
International Service Association
VÖB Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
XCT
Crossborder Credit Transfer
XML
eXtensible Markup Language
ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZKA
Zentrale Kreditausschuss
1 Einleitung
In der heutigen Gesellschaft ist eine reibungslos funktionierende Wirtschaft ohne ein
zuverlässiges Zahlungsverkehrssystem nicht mehr möglich. Alle Europäer, die am
wirtschaftlichen Leben teilhaben, nutzen ihr Geld, um Zahlungsabwicklungen durch
Bargeld oder mit bargeldlosen Zahlungsinstrumenten durchzuführen. Der bargeld-
lose Zahlungsverkehr findet in fast allen Wirtschaftsbereichen Anwendung und si-
chert den schnellen und sicheren Transfer von größeren Geldbeträgen.
Die Einführung des Euro hat für alle Europäer im Euroraum eine einheitliche Wäh-
rung zu Grunde gelegt und ein Zusammenwachsen der unterschiedlichen Länder
herbeigeführt. Eine zunehmende wirtschaftliche Globalisierung bedeutet, sich auch
den Herausforderungen von unterschiedlichen Gegebenheiten der Länder zu stellen.
Die SEPA (Single Euro Payments Area)- Initiative ermöglicht in Europa, dass im bar-
geldlosen Zahlungsverkehr einheitliche Zahlungstransaktionen abgewickelt werden.
Wie wandelt sich der europäische bargeldlose Zahlungsverkehr durch SEPA, welche
Auswirkungen ergeben sich für die Beteiligten und in wie weit ist dieser Prozess im
bargeldlosen Zahlungsverkehr vorangeschritten?
Die unterschiedlichen Länder verfügen über verschiedene technische Standards,
Zahlungsverfahren, Regeln und unterliegen keiner einheitlichen Gesetzgebung. Eine
erfolgreiche Entstehung eines Binnenmarktes im unbaren Zahlungsverkehr in Europa
wird die Anpassung der unterschiedlichen nationalen Zahlungssysteme und entspre-
chende einheitliche rechtliche Gesetzgebung erforderlich machen. Durch den
Wandlungsprozess könnte sich europaweit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, au-
ßerdem würden sich Kostenvorteile für alle Beteiligten ergeben. Im bargeldlosen
Zahlungswandel könnten sich allerdings mit der Einführung neuer SEPA- Zahlungs-
instrumente die Kosten erhöhen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, derartige Veränderungen im unbaren euro-
päischen Zahlungsverkehr näher zu untersuchen. Ausgehend von der bisherigen
Situation in Deutschland werden zunächst die vorhandenen bargeldlosen Instru-
1
mente sowie die nationalen und europäischen Abwicklungssysteme beschrieben
(Kapitel 2). Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung des SEPA- Prozesses
angefangen von der Idee im Jahr 2000 bis zu den aktuellsten Veränderungen (Ka-
pitel 3). Daraufhin werden Erneuerungen und Auswirkungen für einzelne SEPA- Be-
teiligte aufgezeigt (Kapitel 4). Zum Schluss werden wesentliche Ergebnisse zusam-
menfassend dargelegt und weitere neue Entwicklungen hinsichtlich SEPA vorgestellt
(Kapitel 5). Alternative Sichtweisen auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr, ausge-
hend von Deutschland vor und nach der SEPA- Einführung, sollen Veränderungen
im Zuge der SEPA- Umstellung veranschaulichen.
2 Formen und Organisation des Zahlungsverkehrs
In folgenden Gliederungspunkten dieses Abschnitts folgt nach Definition des Zah-
lungsverkehrs eine Beschreibung nationaler Zahlungsverkehrsformen. Durch die
SEPA- Zahlungsinstrumente hat sich im komplexen Bereich bargeldlosen Zahlungs-
verkehrs eine Auswahl von bargeldlosen Zahlungsinstrumenten ergeben. Anschlie-
ßend werden Abwicklung und Organisation nationalen Zahlungsverkehrs in
Deutschland mit Zahlungsverkehrsnetzen und dem Finanzstandort Deutschland nä-
her betrachtet. Um das Gesamtverständnis für einen einheitlichen Zahlungsverkehrs-
raum SEPA zu ermöglichen, werden abschließend einzelne Möglichkeiten von Zah-
lungsverkehrsabwicklungen im Euroraum beschrieben.
2.1 Definition des Zahlungsverkehrs
Auf volkswirtschaftlicher Ebene versteht man unter Zahlungsverkehr alle Zahlungs-
vorgänge, d.h. die Gesamtheit aller Zahlungsmittel die übertragen werden (vgl.
Hartmann- Wendels 2010, S. 259). Unter Zahlungsmitteln versteht man Geldersatz-
mittel (Scheck, Wechsel) oder Geld, welches in Form von Bargeld (Banknoten, Mün-
zen), Buchgeld auf Bankkonten, Zentralbankkonten oder als elektronisches Geld
(Kartengeld, Netzgeld) verwendet wird. In der modernen Wirtschaft erfüllt Geld vier
Aufgaben. Es ist ein allgemeines Tauschmittel, Waren und Dienstleistungen werden
gegen Geld getauscht. Wertmesser und Recheneinheit entsprechen Geld; dieses
2
dient der Bewertung von Tauschgütern und jeder Tausch wird wiederrum mit
Geldeinheiten verrechnet. Die Güter können so miteinander verglichen und durch die
Bewertung von Geldeinheiten aufsummiert werden. Außerdem dient Geld der
Wertaufbewahrung, da es wertbeständig und haltbar ist. Dabei wird Vertrauen in
einen stabilen Geldwert vorausgesetzt. Desweiteren eignet sich Geld zur
Wertübertragung, weil es Wertaufbewahrungsmittel ist und als allgemeines Tausch-
mittel anerkannt wird (vgl. Grill 2009, S. 109). Alle Zahlungsvorgänge finden in ei-
nem makroökonomischen System statt, welche rechtliche, institutionelle Rahmenbe-
dingungen beinhalten und eine technische Infrastruktur zu Grunde liegt (Zahlungs-
system). Die wichtigsten Akteure sind: Geschäftsbanken und Nichtbanken (Inland
und Ausland), Clearinghäuser als Abwicklungsagenten eines
Interbankzahlungsverkehrssytems und/ oder als wirtschaftliche Privatbetreiber. Die
Zentralbank übernimmt die Aufgabe als Betreiber, Aufseher und als Koordinator für
Zahlungsabwicklungen (vgl. Riedl 2002, S. 27).
Unter bankbetrieblichem Zahlungsverkehr versteht man die Gesamtheit aller Zahlun-
gen, die durch Kundenaufträge entstehen oder auf Eigengeschäfte der Banken zu-
rückzuführen sind. Auslandszahlungsverkehr sind Zahlungsvorgänge, welche die
Grenzen eines Währungsraumes überschreiten. Werden Währungsgrenzen nicht
überschritten, so handelt es sich um Inlandszahlungsverkehr (vgl. Riedl 2002, S. 29).
In Deutschland entwickelte sich im größeren Umfang der Inlandszahlungsverkehr im
19. Jahrhundert. Münzen konnten nicht den steigenden Geldbedarf befriedigen. Da-
her wurden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt und anerkannt.
Monopolisierte Zentralbanken übernahmen die Aufgabe der Emission. Banknoten
waren damit ein sinnvolles Instrument der Geldschöpfung und vereinfachten den
Zahlungsverkehr. Jedoch basierte schon damals ein stabiles Finanzwesen auf kon-
trolliertem Banknotenumlauf. Desweiteren spielte die Sicherheit in eine vertrauens-
volle Herstellung von Banknoten durch monopolisierte Zentralbanken eine bedeu-
tende Rolle im Finanzsystem (vgl. Tolkmitt 2007, S. 13f.).
Eine Studie der europäischen Kommission von 2004 2007 zeigte, dass Betrugsbe-
kämpfung eine Grundvoraussetzung für das Verbrauchervertrauen darstellt. Sicher-
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heit in Zahlungsverkehrssystemen und entsprechenden Zahlungsmitteln bekräftigen
so das Vertrauen in neue Zahlungsdienste. Der Missbrauch von Kredit- und
Debitkarten behindert die Entwicklung eines europäischen Zahlungssystems. Ständig
wechselnde Betrugsformen erschweren die Arbeit der Aufklärung von Betrugsfällen.
Jedoch hat die neue Chip und PIN Technologie bei gestohlenen oder verlorenen
Karten einen Rückgang bei Zahlungsdelikten herbeigeführt. Einige besondere Be-
trugsformen gehen auf Maßnahmen der Banken zurück, wobei der größere und
wachsende Anteil von Betrugsfällen auf das Internet zurückzuführen sind. Wenn
auch nur ein kleiner Teil von Betrugsfällen vorkommt, untergräbt es das Vertrauen
und die Sicherheit in Zahlungssysteme. Um solche Fälle zu verhindern, sind eine
Zusammenarbeit aller Beteiligten, Aufklärung der Öffentlichkeit sowie die
Sensibilisierung von Verbrauchern notwendig. Gute Ausgangsbedingungen, um die
Sicherheit und das Vertrauen zu fördern, sind mit einem neuen Rechtsrahmen für
den Zahlungsverkehr, die Entwicklung von SEPA und die Pflicht einer
Kundenidentität sicherzustellen gegeben (vgl. Europäische Kommission 2008).
2.2 Formen des nationalen Zahlungsverkehrs
Der Zahlungsverkehr wird in drei Formen, je nach Art des verwendeten Zahlungs-
mittels in bare, halbbare und bargeldlose Zahlungen unterteilt. Eine Barzahlung ist
eine Übertragung von gesetzlichen Zahlungsmitteln mit Hilfe von Banknoten und
Münzen. Bargeld unterliegt einem gesetzlichen Annahmezwang mit einem Zwangs-
kurs, der sich durch den aufgedruckten Nennwert ergibt. Das Bargeld wird durch den
Zahlungspflichtigen übergeben und befreit ihn gleichzeitig von seinen Zahlungsver-
pflichtungen gegenüber dem Zahlungsempfänger. Die Bezahlung mit Bargeld ist im
Konsumentenbereich sowie bei Dienstleistungen und Einkäufen des täglichen Be-
darfs dominierende Zahlungsform (vgl. Heger 2006, S. 81ff.). Neben der Barzahlung
dringen bargeldlose Zahlungen in diesen Bereich ein, so werden beispielsweise zu-
meist kleinere Geldbeträge durch Zahlungen mit Kartengeld, wie Kredit- oder Bank-
karte ersetzt (vgl. Grill 2009, S. 111). Die Umwandlung von Bargeld in Buchgeld oder
umgekehrt wird als halbbare Zahlung bezeichnet. Erfolgt eine Barabhebung durch
Kunden am Bankschalter oder Geldautomaten, wandelt sich Buchgeld in Bargeld
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um. Mit einer Bareinzahlung auf das Bankkonto wird schließlich Bargeld zu Buchgeld
transformiert (vgl. Becker 2011, S. 155). Dritte Form des Zahlungsverkehrs ist der
bargeldlose Zahlungsverkehr. Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger müssen
ein Bankkonto unterhalten. Im Gegensatz zu den anderen beiden Zahlungsformen
wird nur Buchgeld für die Zahlungen bewegt. Bargeldloser Zahlungsverkehr kann
weiterhin in beleghaften (z.B. Überweisung, Scheck) und beleglosen oder auch
(elektronischen) Zahlungsverkehr z.B. Debit- oder Kreditkarten, Internet- Banking
unterteilt werden. Aufgrund hohen Zahlungsverkehrsvolumens, nimmt die bargeld-
lose Zahlungsform eine bedeutende Rolle im Zahlungsverkehr ein (vgl. Riedl 2002,
S. 35). Für den Auftraggeber einer Zahlung und den Begünstigten ist diese Zah-
lungsform einfach und sicher, sie verringert das Risiko der Bargeldhaltung und damit
verbundenes Diebstahl-, Verlust- und Unterschlagungsrisiko. Kreditinstitute profitie-
ren durch diese Zahlungsform, indem sie Sichteinlagen gewinnen und die Möglich-
keit zur Kreditgewährung besteht. So erwirtschaften Kreditinstitute Zinserträge als
mögliche Voraussetzung zur Erzielung von Float- Gewinnen. Dabei muss die Wert-
stellung für Belastungen vor dem Abfluss des Geldes liegen und Wertstellungen für
Gutschriften zeitlich hinausgezögert werden. Für die Gesamtwirtschaft ist die dritte
Zahlungsverkehrsform Voraussetzung für Abwicklungen des Massenzahlungsver-
kehrs und ermöglicht Kreditinstitutionen Kreditschöpfung durch Sichteinlagen (vgl.
Grill 2009, S. 112).
2.3 Überweisung
Ein Kunde beauftragt seine Bank mit Hilfe eines Überweisungsauftrages eine Buch-
geldsumme zu Lasten des Zahlungspflichtigen (Überweisender) auf das Konto des
Zahlungsempfängers (Begünstigter) zu übertragen. Die Rechtsgrundlage für den
Überweisungsverkehr ist im Überweisungsgesetz (§§ 675 676h BGB) geregelt (vgl.
Becker 2008, S. 158). In Deutschland gelten diese Gesetze seit 2002 für das Zah-
lungsinstrument Überweisung (vgl. Tolkmitt 2007, S. 118). Das Überweisungsgesetz
ist durch Umsetzung der EU- Überweisungsrichtlinie in nationales Recht entstanden.
Ziele der EU- Überweisungsrichtlinie sind u. a. die transparente Gestaltung und
schnelle Abwicklung von Überweisungen im europäischen Binnenmarkt. Desweiteren
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sollen Kunden eine verbesserte Rechtsstellung erhalten. Im Überweisungsgesetz
sind hingegen die Rechtsbeziehungen in der Überweisungskette zwischen den Be-
teiligten als eigenständige Geschäftsbesorgungsverträge geregelt (vgl. Becker 2008,
S. 158).
(Abbildung 1: Grill 2009, S. 124)
Mit der Ausführung des Überweisungsauftrages erfolgt die Belastung des Auftragge-
bers. Der Überweisungsverkehr besteht zwischen Zahlungspflichtigen und beauf-
tragtem Kreditinstitut. Eine Überweisung ist Erfüllung der geschuldeten Leistung.
Diese tritt erst ein, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Zahlungsempfän-
gers gut geschrieben ist. Eine Weiterleitung des Überweisungsbetrages wird durch
den Zahlungsvertrag geregelt. Der zu überweisende Betrag wird an andere beteiligte
Kreditinstitute bzw. bis hin zum Kreditinstitut des Begünstigten weitergeleitet. Vo-
raussetzung für die Weitergabe der Gutschrift ist, dass ein Girovertrag zwischen
Zahlungsempfänger und endbegünstigtem Kreditinstitut besteht (vgl. Tolkmitt 2007,
S. 119f.).
Wesentliche Inhalte des Überweisungsvertrages sind Verpflichtungen und Haftung
des Kreditinstitutes, Ausführungsfristen, Informationspflichten und die Kündigung des
Überweisungsvertrages. Im § 676a Abs. 1 BGB sind die Pflichten des überweisen-
den Kreditinstitutes gegenüber dem Zahlungspflichtigen geregelt. Darunter fällt die
Bereitstellung des Geldbetrages (Gutschrift) auf dem Konto des Begünstigten. Per-
sonenangaben des Überweisenden sowie Verwendungszweck sind anzugeben und
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der vollständige Geldbetrag ist dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers rechtzei-
tig (falls nicht anders vereinbart) zu übersenden. Ausführungsfristen sind im § 676a
Abs. 2 BGB aufgeführt. Unter Ausführungsfrist von Überweisungen versteht man
eine Zeitspanne, die innerhalb der Bankgeschäftstage am Ende des ausführenden
Tages beginnt und mit der Kontogutschrift des Begünstigten endet. Grenzüber-
schreitende Überweisungen sind an Drittstaaten bald möglichst auszuführen und
fünf Tage an Euro- oder EWR- Mitgliedsstaaten mit max. 75.000 vorgeschrieben.
Drei Geschäftstage innerhalb Deutschlands zwischen Kreditinstituten, zwei Tage bei
zwei Geschäftsstellen eines Kreditinstitutes und ein Bankgeschäftstag innerhalb ei-
ner Geschäftsstelle sind einzuhalten. Die unterschiedlichen Ansprüche des Auftrag-
gebers und damit verbundene Haftung des erstbeauftragten Überweisungsinstitutes
sind in den § 676b und § 676c BGB geregelt. Ist die Ausführungsfrist verstrichen und
eine Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen abgelaufen, gilt die Überweisung als ver-
loren, wenn der Begünstigte oder dessen Kreditinstitut nicht über den Überwei-
sungsbetrag verfügt. Bei der verlorenen Überweisung kann der Auftraggeber maxi-
mal 12.500 (Garantiebetrag) vom erstbeauftragtem Institut zurückverlangen. Die
Verzinsung ist im § 247 BGB festgelegt und vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur
Zahlung des Garantiebetrages zu berücksichtigen. Nachdem die Ausführungsfrist
abgelaufen ist, ohne dass Überweisender oder Empfänger daran verschuldet sind,
besitzt der Auftraggeber Anspruch auf Verzugszinsen. Eine weitere Möglichkeit be-
steht darin, dass Geldbeträge im Überweisungsverkehr entgegen den Vereinbarun-
gen gekürzt werden. Zurückzuführen sind diese nicht vollständigen Beträge auf das
erstbeauftragte- oder zwischengeschaltete Kreditinstitut. Die gekürzten Beträge hat
das erstbeauftragte Überweisungsinstitut dem Empfänger oder Auftraggeber kos-
tenlos zu erstatten. Diese Haftungsregeln kommen für Überweisungen von bis zu
75.000 zum Tragen. Neben dem eigenen Verschulden haftet das erstbeauftragte
Kreditinstitut auch für das zwischengeschaltete Überweisungsinstitut, außer der
Überweisende hat das weiterleitende Kreditinstitut festgelegt. Die Informations-
pflichten, z.B. Laufzeit, Entgelte und Auslagen, Beschwerdeverfahren hat das Über-
weisungsinstitut vor Ausführung der Überweisung gegenüber dem Kunden zu erbrin-
gen und ist im § 675a BGB aufgeführt. Die Kündigung des Überweisungsvertrages
kann vom Kunden oder dem Kreditinstitut erfolgen und ist im § 676 BGB geregelt.
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Der Kunde kann vor der Ausführungsfrist jederzeit kündigen, danach ist dies nur
noch bis zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers mög-
lich. Mit dem Zahlungsvertrag im § 676d und § 676e BGB verpflichtet sich das wei-
terleitende Kreditinstitut den Überweisungsbetrag an ein anderes oder endbegüns-
tigtes Kreditinstitut weiterzugeben. Ist eine Überweisung verspätet, gekürzt oder
verloren, wobei dieses auf das zwischengeschaltete Überweisungsinstitut zurückzu-
führen ist, muss es aufgrund der Erfüllungsansprüche des Auftraggebers, welches
dem überweisenden Kreditinstitut entsteht, den Schaden ersetzen. Die § 676f und §
676g BGB regeln den Giro- Vertrag, das endbegünstigte Kreditinstitut verpflichtet
sich z.B. die Kontoeinrichtung, Gutschrift und Überweisungsangaben vorzunehmen.
Die Erteilung eines Überweisungsauftrages erfolgt beleghaft (Vordruck) oder
beleglos (vgl. Grill 2009, S. 124ff.).
Überweisungen werden in drei Formen getätigt, die Einzelüberweisung wird einmalig
ausgeführt, Sammelaufträge bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Beträgen und
Zahlungsempfängern sowie Daueraufträge bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlun-
gen (vgl. Heger 2006, S. 86f.). Beleglose Überweisungen können durch Selbstbe-
dienungsterminals der Kreditinstitute, Einzel- oder Daueraufträge durch Online- Ban-
king (Internetbanking), Telefon- Banking und elektr. Sammelaufträge ausgeführt
werden. Bevor jedoch der Überweisungsauftrag vollzogen wird, prüft die überwei-
sende Bank ob die Kontodeckung des Auftraggebers bzw. deren Unterschrift und
korrekte, vollständige Datenangabe vorhanden sind. Im EZÜ- und BZÜ- Verfahren
können dann Überweisungen ausgeführt werden. Das EZÜ- Verfahren beinhaltet
haftungsrechtliche und verfahrenstechnische Regelungen für die Umwandlung von
beleghaften Datensätzen. Hierbei führt das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers
einen Kontonummer-, Namensvergleich durch, wobei die Namensangabe
maßgeblich ist. Beim BZÜ- Verfahren übersenden z.B. Unternehmen, öffentliche
Kassen oder Versandhäuser ihren Kunden beleglose meist vorgedruckte Über-
weisungsformulare (Zahlscheine). Besonderheit hierbei ist ein prüfzifferngesicherter
Verwendungszweck, dadurch können Zahlungsempfänger und überweisendes Kre-
ditinstitut die Korrektheit aller Daten anhand der Prüfziffern nachvollziehen. Bei auf-
tretenden Problemen im Überweisungsverkehr kann sich der Kunde bei einem Miss-
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brauch von Zahlungskarten oder Streitigkeiten zwischen Kreditinstitut und Kunde an
eine Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden (vgl. Grill 2009, S.
128ff.).
2.4 Lastschrift
Die Lastschrift zählt zu den bargeldlosen Zahlungsinstrumenten. Der Zahlungs-
empfänger hat die Möglichkeit seine wiederkehrenden Forderungen, welche in Höhe
oder Zeitpunkt variieren können, vom Zahlungspflichtigen einzuziehen. Für einen
reibungslosen, standardisierten Ablauf bildet das Lastschriftabkommen mit geregel-
ten Haftungsverhältnissen die rechtliche Grundlage. Dem Zahlungsempfänger ist es
erst möglich das Lastschriftverfahren einzusetzen, wenn eine Vereinbarung (Inkas-
sovereinbarung) mit dem Kreditinstitut geschlossen ist. Die dabei erfolgende Boni-
tätsprüfung der Kunden, soll das Vertrauen in das Lastschriftverfahren stärken und
vor unberechtigtem Einzug bewahren (vgl. Tolkmitt 2007, S. 120). Neben der Inkas-
sovereinbarung ist die Einwilligung des Schuldners notwendig, um Forderungen ein-
zuziehen. Hat der Zahlungspflichtige zugestimmt, wird von seinem Bankkonto oder
einer anderen Bank (Zahlstelle) durch die Bank des Zahlungsempfängers (erste In-
kassostelle) die vereinbarte Lastschrift abgebucht bzw. eingezogen. Grundsätzlich
werden dadurch zwei Formen (Einzugsermächtigung, Abbuchungsauftrag) im Last-
schriftverkehr unterschieden.
(Abbildung 2: Grill 2009, S. 132)
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Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Schuldner dem Gläubiger mit Hilfe einer Er-
mächtigung die Erlaubnis, entstandene Forderung durch Lastschrift vom Konto des
Zahlungspflichtigen einzuziehen. Hierbei ergibt sich als Vorteil für die Zahlstelle, dass
sie nicht die Vorlage der Einzugsermächtigung prüfen bzw. feststellen muss, ob es
sich um den vereinbarten Betrag handelt. Desweiteren kann der Zahlungspflichtige
innerhalb der sechs Wochenfrist ohne Angaben von Gründen widersprechen und be-
kommt den Betrag gebührenfrei, rückwirkend zum fehlerhaften Abbuchungsdatum
auf seinem Konto gutgeschrieben (vgl. Becker 2011, S. 158). Wenn der Kunde nach
der sechs Wochenfrist unverzüglich Widerruf einlegt, ist die Rücknahme der unbe-
rechtigten Lastschrift möglich. Die Zahlstelle tätigt die Rückbuchung und für den ent-
standenen Schaden muss, aufgrund des Lastschriftabkommens, die erste Inkasso-
stelle haften. Hat der Kunde jedoch den Rechungsabschluss anerkannt, ist nach der
Lastschriftbuchung ein Widerruf nicht realisierbar (vgl. Grill 2009, S. 134).
(Abbildung 3: Grill 2009, S. 132)
Durch das Abbuchungsverfahren erhält die Bank vom Schuldner den Auftrag, die
Lastschriften des Gläubigers zu Lasten des Zahlungspflichtigen einzulösen. Der da-
mit entstandene Vertrag endet in den meisten Fällen erst mit Widerruf zwischen
Zahlungspflichtigen und Zahlstelle. Bevor die Lastschrift ausgeführt wird, hat die
Bank des Schuldners zu prüfen, ob der Gläubiger zugestimmt hat. Einen Schutz
durch die Widerspruchsmöglichkeit eine Lastschrift zurückzugeben ist dem Schuld-
ner damit nicht gegeben. Hingegen wird die unterlassene Prüfung beim Einzugser-
mächtigungsverfahren durch die Vertrautheit über die Einzugsermächtig von In-
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kasso- und Zahlstelle zurückgeführt. (vgl. Heger 2006, S. 90).
Erfolgt eine Rückgabe
von Lastschriften ist dies auf eine Nichteinlösung der Zahlstelle oder durch den mög-
lichen Widerspruch des Schuldners bei der Einzugsermächtigung zurückzuführen.
Gründe für die Nichteinlösung sind z.B. nicht ausreichende Kontodeckung,
Unanbringlichkeit (ungültige Kontonummer, Angaben nicht eindeutig) oder nicht vor-
handener Abbuchungsauftrag. Liegt der Zahlstelle eine Lastschrift vor, wird das
Konto des Schuldners sofort belastet. Die Bank behält sich jedoch vor, bis zum Ab-
lauf des zweiten Geschäftstages die Lastschrift als nicht eingelöst zu betrachten, um
eine Rückbuchung problemlos sicherzustellen. Eine ungültige Kontoangabe hat die
Nichteinlösung der Lastschrift zur Folge und zwingt die Zahlstelle den Schuldner so-
fort zu benachrichtigen (vgl. Ettmann 2010, S.100). Mit dem EZL- Verfahren werden
alle Kundeninformationen (auch beleghaft) in belegloser Form weitergeleitet und
Rücklastschriften sind sehr schnell an die erste Inkassostelle weitergeleitet. So ist die
unter E. v.- Gutschrift des Gläubigers rechtzeitig aufgehoben (vgl. Grill 2009, S.
133ff.).
2.5 Kartenzahlung
Der Zahlungsverkehr wird durch verschiedene Möglichkeiten der Kartenzahlung ra-
tionell erweitert. Der Kartenbesitzer verfügt über eine höhere Liquidität und verringert
gleichzeitig seine Bargeldhaltung. Die Karte dient der Beschaffung von Bargeld, sie
ermöglicht bargeldlose Zahlungen (Waren, Dienstleistungen) abzuwickeln und kurz-
fristige Kredite in Anspruch zu nehmen. Weiterhin sind je nach Ausstattung der Karte
Zusatzfunktionen integriert, z.B. Versicherungen und Rabatte oder Bonussysteme
(vgl. Heger 2006, S. 93).
Unter den Kartenarten versteht man Debitkarten, Geldkarten und Kreditkarten, wel-
che sich wiederum in Charge- und Credit Cards aufteilen. Die Kartenvarianten unter-
scheiden sich nach ihrer Liquiditätswirkung für den Kartenbesitzer. Das Kundenkonto
wird bei Debitkarten unverzüglich, bei Geldkarten davor und bei Kreditkarten eine
gewisse Zeit danach belastet (vgl. Becker 2011, S. 158f.).
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Debitkarten werden auch als Bank- oder Sparkassenkundenkarten bzw. als Girocard
bezeichnet. Sie ist eine Multifunktionskarte, weil sie mit ihren vielfältigen Einsatz-
möglichkeiten das große Angebot von Dienstleistungen in der Kreditwirtschaft nutzen
kann. Auszahlungen von Bargeld sind an nationalen Geldautomatensystemen und
international durch das Maestro Geldautomatensystem möglich. Für bargeldlose
Zahlungen kann das Electronic- Cash- System z.B. POS- Zahlung genutzt werden
und findet mit dem Maestro- Verfahren grenzüberschreitende Anwendung (vgl. Grill
2009, S. 147ff.). Wird eine Girocard mit dem ELV an Kassenterminals eingesetzt, ist
eine schriftliche Einzugsermächtigung (Unterschrift) des Karteninhabers notwendig.
Das Kreditinstitut übernimmt keine Garantie und Autorisierung der Zahlung, wobei
das Zahlungsrisiko der Händler -im Unterschied zum Electronic- Cash- Verfahren mit
PIN- trägt (vgl. Ettmann 2010, S.105). Kreditinstitute bieten durch ihre Bankkarte zu-
sätzliche Serviceleistungen an, z. B. Nutzung des Kontoauszugsdruckers (ohne PIN)
oder Kundenselbstbedienungsterminals (mit PIN). Zusätzliche Anwendungen, z.B.
elektronischer Fahrschein oder digitale Signatur, werden ebenfalls von der Debitkarte
unterstützt (vgl. Grill 2009, S. 148).
Bekannte Synonyme für Geldkarten sind z. B. Prepaid Cards, Chipkarten oder Wert-
karten. Sie sind mit einem Chip ausgestattet, der mehrere Funktionen unterstützt. Als
elektronische Geldbörse wird sie z.B. an Bankterminals aufgeladen und kann als
Bargeldersatz verwendet werden. Insbesondere bei Kredit- und Bankkarten ist der
Einsatz von Chips möglich. Weitere Zusatzfunktionen, z.B. Bonuspunkte im Handel
oder zum Telefonieren, sind durch Prepaid Cards realisierbar. Dementgegen können
entwendete Wertkarten nicht gesperrt und die Rückerstattung des Geldes wird aus-
geschlossen (vgl. Becker 2011, S. 159). Jedoch wird die Verlustbegrenzung durch
einen maximalen Aufladebetrag von 200,00 abgesichert (vgl. Ettmann 2010,
S.106).
Die Kreditkarten werden nach ihrer Ausstattung in Standard-, Gold- und Firmenkar-
ten unterschieden. Das Abrechnungssystem differenziert in Deutschland herausge-
gebene Kreditkarten in Charge- oder Creditkarten. Chargekarten werden monatlich
abgerechnet und bewegen sich in einem vorgegebenen Verfügungsrahmen. Hin-
12
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (PDF)
- 9783958205925
- ISBN (Paperback)
- 9783958200920
- Dateigröße
- 5.3 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1,7
- Schlagworte
- Verbraucher Kreditwirtschaft Überweisung Lastschrift Kartenzahlung