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Der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen beim Vertrieb von Netto-Lebensversicherungen: Wirtschaftliche Eigensicherung auf Kosten des Verbraucherschutzes?

©2014 Bachelorarbeit 64 Seiten

Zusammenfassung

Das im Jahr 2000 gegründete Liechtensteiner Versicherungsunternehmen "PrismaLife AG'' bietet am deutschen Versicherungsmarkt Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen im Bereich der Lebensversicherung an. Mit Hilfe dieser Produktart wird dem Verbraucher eine höherwertige Transparenz versprochen, da die mit dem Abschluss des Vertrages einhergehenden Kosten unmittelbar und konkret dargestellt werden.
Für den Verbraucher werden solche Kostenausgleichsvereinbarungen erst dann zum Problem, sollten der Versicherungsvertrag frühzeitig gekündigt werden. Denn trotz Beendigung des Versicherungsvertrages ist der Verbraucher nach wie vor dazu verpflichtet, weiterhin die angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten für die Nettopolice zu tragen. Dieser Umstand führt zwangsläufig zu Missstimmungen und viele Verbraucher sehen den Einsatz der Kostenausgleichsvereinbarung als weiteres Instrument zur "Abzocke'' an.
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) unter Berücksichtigung von Verbraucherschutzaspekten sowie ökonomischer Faktoren im Geschäft der Lebensversicherungen. (Stand Februar 2014)

Leseprobe

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Abbildungsverzeichnis
1 Handelsrechtliche Gliederung des Versicherungsvertriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
2 Skizze: Abschluss einer Nettopolice i.V.m. KAV im Namen des Versicherers
. . . . . . .
17
3 Skizze: Abschluss einer Nettopolice mit KAV durch einen Vertreter in eigener Sache . . .
19
4 Vertragsbestand in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
5 Stornoquote der Lebensversicherer in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
6 Durchschnittlichen Beitragseinnahmen in der Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . .
35
7 Strukturen der Beiträge in der Lebensversicherung nach Versicherungarten . . . . . . . .
36
8 Durchschnittliche Versicherungssumme in der deutschen Kapitallebensversicherung
. . .
37
9 Durchschnittliche Versicherungssumme in der deutschen Risikolebensversicherung . . . .
38
10 Durchschnittliche Versicherungssumme in der deutschen Rentenversicherung . . . . . .
39
11 Anzahl der registrierten Versicherungsvermittler und -berater in Deutschland . . . . . .
40
12 Anteile der Vertriebswege am Neugeschäft der Versicherungswirtschaft . . . . . . . . .
41
13 Durchschnittliche Provisionen nach Vertriebsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
14 Durchschnittliche Agenturkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43
15 Verteilung der Gewinne nach Vertriebswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44

Urteilsverzeichnis
Bundesgerichtshof:
BGH, Urteil vom 12.12.2013 ­ III ZR 124/13 ­, juris
BGH, Urteil vom 06.11.2013 ­ I ZR 104/12 ­, juris
BGH, Urteil vom 18.10.2012 ­ III ZR 106/11 ­, NJW 2012, 3718
BGH, Urteil vom 12.10.2005 ­ IV ZR 162/03 ­, BGHZ 164, 297
BGH, Urteil vom 20.01.2005 ­ III ZR 251/04 ­, juris
BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 ­ IVa ZR 190/83 ­, juris
Oberlandesgerichte:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 ­ 12 U 85/13 ­, juris
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 - 5 U 356/12 ­, BeckRS 2013, 13689
OLG Naumburg, Urteil vom 24.05.2012 ­ 9 U 218/11 ­, r+s 2012, 575
OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2009 - 18 U 26/08 ­, r + s 2011, 359
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2001 ­ 3 U 4515/00 ­, juris
Landesgerichte:
LG Bonn, Urteil vom 17.12.2013 ­ 8 S 214/13 ­, BeckRS 2014, 02675
LG Stendal, Urteil vom 18.07.2013 ­ 22 S 131/12 ­, juris
LG Berlin, Urteil vom 11.06.2013 ­ 7 S 41/12 ­, juris
LG Görlitz, Urteil vom 22.04.2013 ­ 2 S 25/13 ­, juris
LG Arnsberg, Urteil vom 16.04.2013 ­ 3 S 152/12 ­, juris
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2013 ­ 14 S 11/12 -, juris
LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2013 ­ 21 S 208/12 ­, juris
LG Köln, Urteil vom 27.03.2013 ­ 26 O 308/12 ­, juris
LG Bremen, Urteil vom 14.03.2013 ­ 6 O 1014/12 ­, juris
LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 ­ 1 S 133/12 ­, juris
LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 ­ 1 S 315/10 ­, juris
LG Cottbus, Urteil vom 20.06.2012 ­ 1 S 142/11 ­, juris
LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012 ­ 03 S 571/11 ­, juris
LG Wuppertal, 03.04.2012, 16 S 46/11 ­, juris
LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011 ­ 8 S 174/11 ­, juris
LG Berlin, Urteil vom 22.11.2011 ­ 7 O 286/10 ­, juris

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011 ­ 5 O 150/11 ­, juris
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 06.10.2011 ­ 1 S 50/11 ­, juris
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011 ­ 9 O 402/10 ­, juris
LG Düsseldorf, Urteil vom10.02.2011 ­ 11 O 401/10 ­, juris
LG Rostock, Urteil vom 06.08.2010 ­ 0 O 137/10 ­, juris
Verwaltungsgerichte:
VerwG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2011 ­ 9 K 105/11.F ­, juris

Abkürzungsverzeichnis
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
BerVersV
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
BGH
Bundesgerichtshof
d.h.
das heißt
DeckRV
Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen
GewO
Gewerbeordnung
HGB
Handelsgesetzbuch
HV
Versicherungsvertreter
h.M.
herrschende Meinung
IHK
Industrie- und Handelskammer
IMD
Insurance Mediation Directive
KAV
Kostenausgleichsvereinbarung
LV
Lebensversicherung
RechVersV
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
VersVermV
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
VN
Versicherungsnehmer
VP
versicherte Person
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
VVG-InfoV
Versicherungsvertragsgesetz-Infoverordnung
VR
Versicherer
VU
Versicherungsunternehmen
u.a.
unter Anderem
z.B.
zum Beispiel

A. Einleitung
Das im Jahr 2000 gegründete Liechtensteiner Versicherungsunternehmen "PrismaLife AG" bietet
am deutschen Versicherungsmarkt Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen im Bereich
der Lebensversicherung an. Mit Hilfe dieser Produktart wird dem Verbraucher eine höherwertige
Transparenz versprochen, da die mit dem Abschluss des Vertrages einhergehenden Kosten un-
mittelbar und konkret dargestellt werden. Somit würde "PrismaLife" nach eigener Meinung den
deutschen gesetzlichen Maßgaben zur Lebensversicherung entsprechen und zugleich eine unnötige
Belastung des Verbrauchers durch versteckte Kosten verhindern.
1
Für den Verbraucher werden solche Kostenausgleichsvereinbarungen erst dann zum Problem, sollten
der Versicherungsvertrag frühzeitig gekündigt werden. Denn trotz Beendigung des Versicherungs-
vertrages ist der Verbraucher nach wie vor dazu verpflichtet, weiterhin die angefallenen Abschluss-
und Vertriebskosten für die Nettopolice zu tragen. Dieser Umstand führt zwangsläufig zu Missstim-
mungen und viele Verbraucher sehen den Einsatz der Kostenausgleichsvereinbarung als weiteres
Instrument zur "Abzocke" an. Diese Meinung ist verständlich, da der Verbraucher weiterhin die
Vermittlungsprovision des Versicherungsvertreters zu tilgen hat, welcher die Verträge vermittelt.
In der Regel haben Handelsvertreter, so auch der Versicherungsvertreter, einen gesetzlichen Aus-
gleichsanspruch gegen den Versicherer, nicht aber direkt gegen den Kunden. Fraglich ist aber, ob
der Vertrieb von Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen durch Versicherungsvertreter
nicht das System des gesetzlichen Ausgleichsanspruches aushebelt und somit Verbraucherschutzin-
teressen verletzt werden. Daher stellt sich automatisch die Frage nach der Wirksamkeit solch einer
separaten Kostenausgleichsvereinbarung, welche bisweilen vor den verschiedensten Instanzgerich-
te sowie dem Bundesgerichtshof diskutiert wurde. Dennoch liegt nach wie vor keine einheitliche
Rechtsprechung vor. Im Wesentlichen sehen Kritiker in der Vermittlung von Nettopolicen mit
Kostenausgleichsvereinbarungen eine Umgehung des gesetzlichen Verbraucherschutzes. Nach der
Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 wurde im Bereich der Lebensversicherung
der Verbraucherschutz erhöht, damit u.a. die Versicherer dem Verbraucher keine versteckten Kos-
ten bei frühzeitiger Vertragsbeendigung berechen können. Die Vermittlung von Nettopolicen mit
Kostenausgleichsvereinbarungen scheinen aber die durch die VVG-Reform eingebrachten Verbrau-
cherschutzvorschriften vollständig zu umgehen.
In dieser Arbeit soll beantwortet werden, ob ein Versicherungsvertreter im Rahmen seines Rechts-
verhältnisses überhaupt separate Vergütungsvereinbarungen mit dem Verbraucher abschließen darf.
Des Weiteren soll die Frage beantwortet werden, ob der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarun-
gen ein Instrument zur Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften für Lebensversicherungen
darstellt und zu dessen Unwirksamkeit führt. Neben der einseitigen rechtlichen Bewertung bedarf
es aber auch einer ökonomischen Bewertung. Der Beruf des Versicherungsvertreters genießt aus di-
versen Gründen ein sehr geringes Ansehen. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der Verbraucher
hinter jeder Maßnahme eines Versicherungsvertreters eine mögliche Verbraucherschutzverletzung
sieht und entsprechendes Misstrauen aufzeigt. Daher soll in der ökonomischen Betrachtung im
Wesentlichen die Frage beantwortet werden, ob die finanzielle Situation und die Abhängigkeit
vom Lebensversicherungsgeschäft des Versicherungsvertreters den Einsatz von Nettopolicen mit
Kostenausgleichsvereinbarungen erfordert
Erst dann kann eine Ableitung erfolgen, ob der Einsatz einer Kostenausgleichsvereinbarung beim
Vertrieb von LV-Nettopolicen ein notwendiges Instrument zur Eigensicherung des Versicherungs-
vertreters darstellt.
Aufgrund der Komplexität der Inhalte erfolgt in den ersten beiden Teilen eine Einführung in die we-
sentlichen Elemente zur Lebensversicherung sowie dem Versicherungsvertreter. Diese sind relevant
für den Schwerpunkt ab dem dritten Teil der Thesis, welche die rechtliche Bewertung beinhal-
tet. Erst dann erfolgt separat von der rechtlichen Bewertung eine ökonomische Betrachtung. Das
anschließende Fazit enthält eine abschließende Zusammenfassung aus beiden Bereichen.
1
Homepage von PrismaLife, zur Kostenausgleichsvereinbarung, http://www.prismalife-transparenz.com/voller-
durchblick (06.02.2014)
1

Zu betonen ist, dass aufgrund der nicht unerheblichen Gesetzesreformen in den letzten Jahren
diese Thesis sich auf die aktuell geltende Gesetzeslage (Stand: 02/2014) bezieht. Insofern findet
auch nur eine Betrachtung nach dem aktuellen Stand statt.
2

B. Die Lebensversicherung
I. Arten der Lebensversicherung
Die auf dem Versicherungsmarkt angebotenen Lebensversicherungen (LV) lassen sich grundsätzlich
in zwei Bereiche einordnen: Kapital- oder Rentenversicherungen. Der Versicherungsmarkt selber
kennt eine Vielzahl von Produkten und Derivate der LV. Hierzu zählt z.B. auch die fondgebundene
LV, bei der der Versicherungsnehmer (VN) vertraglich an der Werteentwicklung von Fondanteilen
des Finanzmarktes und dessen Risiko gebunden ist.
Aufgrund der hohen Produktvielfalt auf dem Markt werden nachfolgend nur die bekanntesten
Formen der LV in ihrer Grundstruktur erläutert.
1. Kapitalversicherung
Kapitalversicherungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass im Leistungsfall eine zuvor
vertraglich vereinbarte Leistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung an den VN erbracht wird.
2
Diese Form findet sich nachfolgend in der Todesfallversicherung, Todes- und Erlebensfallversiche-
rung sowie Versicherung mit festen Auszahlungstermin wieder.
a) Todesfallversicherung
Merkmal einer reinen Todesfallversicherung ist die Leistungspflicht des Versicherers (VR), sollte
während der Vertragslaufzeit der Tod der im Vertrag versicherten Person (VP) eintreten.
3
Wie bei
fast allen LV-Verträgen können VN und VP die gleiche Person sein. Der VN ist der Vertragspartner
des VR, während die VP nur die Person darstellt, dessen Risiko einen Leistungsfall auslösen kann.
Die Prämie der Todesfallversicherung besteht aus einem reinen Risikobeitrag und dient allein der
Risikodeckung. Tritt während der Vertragslaufzeit der Versicherungsfall nicht ein, so sind die ein-
gezahlten Beiträge aufgrund der fehlenden Ansparmöglichkeit des Vertrages verbraucht.
4
Zu unterscheiden ist die Todesfallversicherung zwischen der reinen Todesfallversicherung, der Ster-
begeldversicherung und der Risikolebensversicherung:
Die reine Todesfallversicherung sieht eine lebenslange Laufzeit vor, während die Sterbegeldversi-
cherung nur die Kosten der Beerdigung abdecken soll. Die bekannteste Form stellt die sogenannte
Risikolebensversicherung dar, welche insbesondere im Darlehensgeschäft eine große Rolle spielt.
Sollte in diesem Fall während der Darlehenstilgungsphase der Tod der VP eintreten, so entfaltet
die Risikolebensversicherung ihren finanziellen Schutz nicht nur gegenüber den Hinterbliebenen
und Erben, sondern auch gegenüber dem Darlehensgeber.
5
Sie unterscheidet sich von der reinen
Todesfallversicherung durch eine zeitlich begrenzte Vertragslaufzeit.
6
b) Todes- und Erlebensfallversicherung
Die Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte LV oder kapitalbildende LV genannt, ver-
eint die reine Todes- und Erlebensfallversicherung. Im Unterschied zu reinen Todesfallversicherung
ist auch das Erleben mitversichert, d.h. dass der Leistungsfall auch dann eintritt, wenn die VP
einen vertraglich festgelegten Zeitpunkt erlebt.
Die Prämie der kapitalbildenden LV besteht teils aus einem Risikobeitrag sowie einem Sparbeitrag.
Im Gegensatz zur Todesfallversicherung werden im Erlebensfall die Beiträge nicht verbraucht,
2
Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 34.
3
Höra/Leithoff, in: MAH Versicherungsrecht, § 25 Rn 3.
4
Kirscht, in: Handbuch FA VersR, S. 1239 Rn 6.
5
Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 10 und 11.
6
Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 8.
3

sondern als einmalige Kapitalsumme an den Vertragspartner ausgeschüttet. Insofern dient die
kapitalbildende LV nicht nur zur Absicherung des eigenen Todesfalls, sondern zugleich auch der
Altersvorsorge.
7
In der Praxis wird für die Altersvorsorge die Rentenversicherung der kapitalbildenen
LV vorgezogen, da die Rentenversicherung auf Wunsch auch Elemente der kapitalbildenden LV
beinhalten kann und somit ein flexibles Produkt für den Todes-, Erlebens und Rentenfall darstellt.
c) Versicherung mit festen Auszahlungstermin
Bei der Versicherung mit festem Auszahlungstermin, auch Terminfixversicherung genannt, tritt
der Leistungsfall bei Ablauf eines festgelegten Zeitpunktes ein. Dies ist auch der Fall, sollte die
VP vor dem festgelegten Zeitpunkt zu Tode kommen.
8
Die Terminfixversicherung findet mitunter
bei der Finanzierung von Ausbildungskosten von Kindern eine praktische Rolle.
9
Beim vorzeitigem
Tod der VP entfällt die Beitragszahlungspflicht bis zum Ablauf des Vertrages. Eine Kürzung der
Versicherungsleistung findet nicht statt.
10
2. Rentenversicherung
Wesentliches Merkmal einer Rentenversicherung ist, dass der VR die Versicherungsleistung nicht
wie bei der Kapitalversicherung als einmalige Kapitalsumme auszahlt, sondern dass die Versiche-
rungsleistung zu einem festgelegten Intervallzeitraum (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monat-
lich) als Rente ausbezahlt wird.
11
Die Rentenversicherung kann zwischen der Laibrentenversicherung und der Zeitrentenversicherung
unterschieden werden:
Die Laibrentenversicherung zeichnet sich durch eine lebenslangen Rentenzahlung an die VP aus.
12
Der VR trägt hierbei das Langlebigkeitsrisiko, da der Zeitraum der Rentenauszahlungsphase bis
zum Tod des VN ungewiss ist.
13
Die Prämie selber besteht aus einem reinen Sparanteil, welches im Leistungsfall das Deckungska-
pital für die Rentenzahlung zusammen mit den vertraglich gewährten Überschüssen darstellt. Das
nicht aufgebrauchte Deckungskapital fällt der Versichertengemeinschaft zu, sollte die VP während
der Rentenauszahlungsphase versterben. Ausnahmen bestehen sofern anderweitige vertragliche Ver-
einbarungen getroffen werden.
Anders als bei der Laibrentenversicherung wird bei der Zeitrentenversicherung die Laufzeit der
Rentenzahlung festgelegt. Hierbei ist es unerheblich, ob der VN vor oder während der Auszah-
lungsphase verstirbt, da der Rentenanspruch auf die festgelegten Bezugsberechtigten oder den
Erben übergeht.
14
II. Rechtsgrundlagen der Lebensversicherung
Im deutschen Recht finden sich eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zur LV wieder. Dies ist der
Tatsache geschuldet, dass das die LV ein sehr komplexes Versicherungsprodukt darstellt, wofür von
Seiten des Gesetzgebers alleine schon aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ein erhebliches
Regelungsbedürfnis besteht.
7
Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 36 und 37.
8
Winter, ebd., Einführung Rn 39.
9
Kirscht, in: Handbuch FA VersR, S. 1241 Rn 8.
10
Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 39.
11
Winter, ebd., Einführung Rn 47.
12
Winter, ebd., Einführung Rn 48.
13
Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 14.
14
Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 49 und 56.
4

Im Folgenden werden die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zum Umgang und Ver-
trieb von Lebensversicherungen vorgestellt:
1. Unionsrecht
Das europäische Recht besitzt keine eigenen kodifizierten Rechtsvorschriften zum Umgang oder
Vertrieb von Lebensversicherungen, obgleich die europäische Rechtsprechung diese wesentlich be-
einflusst.
15
Zudem wirkt die Europäische Union durch den Erlass von Richtlinien auf das nationale
Versicherungsgeschäft ein.
16
2. Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt die rechtlichen Anforderungen der Finanz- und
Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen (VU). Die Aufgabe der Finanz- und Rechtsauf-
sicht obliegt in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), welche neben
dem Versicherungswesen auch das Bankwesen beaufsichtigt. Weitere Aufgabe der BaFin ist die
dauerhafte Sicherung der Solvenz der VU sowie die Gewährleistung einer fairen Gewinnbeteiligung
sowie Verteilung zwischen den VU sowie der Versichertengemeinschaft.
17
Die BaFin begleitet die
VU mit Gründung sowie fortlaufend während der Ausübung der Geschäftstätigkeiten.
18
Auch das VAG beinhaltet eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zur LV:
Die Grundlage zur Berechnung von LV-Verträgen finden sich in den §§ 5, 13d Nr. 6 VAG wieder.
Sondervorschriften des VAG zur LV, insbesondere zur Prämienkalkulation durch VU, finden sich
in den §§ 11 - 11e VAG wieder. Auch beinhaltet das VAG aufsichtsrechtliche Vorschriften zur
Bilanzierung von LV in den §§ 53c ff. VAG zur Kapitalanlagemöglichkeit von Lebensversicherungs-
unternehmen sowie § 64 Abs. 1 VAG zur Bildung von Deckungsrückstellungen.
19
Besonders hervorzuheben ist die zwingende Vorschrift zur Spartentrennung gem. § 8 Abs. 1a VAG,
welche es den VU untersagt neben LV-Produkten weitere Versicherungsprodukte zu vertreiben.
Durch dieses gesetzliche Verbot soll das Geschäft der LV von dem Risiko anderer Versicherungs-
sparten getrennt werden. Zugleich will der Gesetzgeber verhindern, dass VU andere Sparten mit
dem Kapital der LV quersubventionieren und somit die eigene Liquidität gefährden.
3. Bürgerliches Gesetzbuch
Für den Umgang mit Versicherungsverträgen gelten im Allgemeinen die Vorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuches (BGB), sofern keine andere Spezialvorschriften Anwendung finden.
20
Das BGB enthält zu LV-Verträgen insbesondere Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingun-
gen in den §§ 305 ff. BGB sowie der Laibrente in den §§ 330 - 332 BGB.
4. Versicherungsvertragsgesetz
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält die Spezialvorschriften (lex specialis) zum Versi-
cherungsvertrag. Die speziellen Vorschriften zur LV finden sich in den §§ 150 - 171 VVG wieder.
Die Vorschriften des BGB sind gegenüber dem VVG subsidiär anzuwenden.
15
Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 29.
16
Meixner /Steinbeck, § 1 Rn 18.
17
Wandt, Rn 1145.
18
Meixner /Steinbeck, § 1 Rn 38.
19
Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 29.
20
Wandt, Rn 135.
5

5. Versicherungsvertragsgesetz-Infoverordnung
Die Infoverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV) legt den notwendigen Inhalt und
Umfang der Informationen fest, welche dem VN bei Vertragsschluss über das Versicherungsprodukt
sowie dem Vertrag als Solchen mitzuteilen sind.
21
Sonderregelungen zur LV finden sich in § 2 VVG-InfoV wieder.
6. Weitere Rechtsgrundlagen
Bilanzrechtliche Vorschriften zur LV finden sich in §§ 341 ff. HGB sowie auch in der Verordnung
über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) und der Verordnung über
die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BerVersV) wieder.
22
III. Die Zillmerung
Für LV-Verträge gibt es mehrere Möglichkeiten zur Berechnung der laufenden Prämie für LV-
Verträge unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben. Das bekannteste Berechnungsverfahren ist
die "Zillmerung", welches nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer
23
benannt wurde.
Im folgenden Abschnitt werden die Ziele und allgemeinen Grundsätze der Zillmerung erläutert,
welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verprovisionierung von Versicherungsvertretern
beim Vertrieb von Brutto-Lebensversicherungen stehen.
1. Abschlusskosten der LV
Mit Abschluss eines LV-Vertrages erhebt der VR in der Regel einmalige Abschlusskosten. Diese
werden zwischen den reinen Abschlusskosten sowie den Kosten der laufenden Verwaltung unter-
schieden. Auf diese hat der VR den VN nach den Vorgaben des § 2 Abs.1 VVG-InfoV hinzuweisen.
24
Die Zahlungspflicht der Kosten durch den VN ergibt sich aus dem geschlossenen Versicherungs-
vertrag.
a) Abschlusskosten
Zu den reinen Abschlusskosten gehören sämtliche Aufwendungen, welche einmalig beim oder durch
Abschluss eines LV-Vertrages anfallen. Zumeist beinhalten diese die Abschlussprovisionen an den
Vertrieb sowie weitere Lohn- und Gehaltskosten.
25
Darüber hinaus beinhalten die reinen Abschluss-
kosten weitere Aufwendungen des VR wie u.a. Schulungsmaßnahmen des Vertriebes, Entwicklung
von Tarifen sowie der Aufwand für Risikoprüfungen.
26
b) Kosten der laufenden Verwaltung
Die Kosten der laufenden Verwaltung beinhalten sämtliche Kosten, welche mit dem Prämieneinzug
oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten (z.B. Vertragsänderungen oder Erstellung und Versand der
Versicherungspolicen) verbunden sind.
27
21
Meixner /Steinbeck, § 1 Rn 40.
22
Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 29.
23
1831­1893
24
Schwintowski, ebd., § 18 Rn 104.
25
Fiederling, S. 9.
26
Winter, in: Bruck/Möller, §153 Rn 50.
27
Winter, ebd., §153 Rn 52.
6

2. Zielstellung und Methodik der Zillmerung
Mit dem Abschluss eines LV-Vertrages könnte der VR die gesamten Abschlusskosten mit Zahlung
der Erstprämie vom VN einfordern. Diese Maßnahme würde aber zu der Konsequenz führen, dass
sich die vom VN zu zahlende Erstprämie erheblich verteuern und somit negativ auf die Attraktivität
der angebotenen LV-Produkte auswirken würde. Daher werden grundsätzlich die Abschlusskosten
vom VR bevorschusst, um so dem VN über die Vertragslaufzeit hinweg eine konstante Prämie zu
gewährleisten.
28
Hierfür wenden die meisten VR das Verfahren der Zillmerung an. Die Zillmerung basiert auf einer
mathematischen Formel, welche den VU die Bevorschussung der Abschlusskosten bei Vertrags-
schluss ermöglicht, ohne selber in Liquiditätsschwierigkeiten zu gelangen.
29
Hierzu werden die
Kosten rechnerisch dem Vertrag angelastet.
30
Mit Hilfe der Zillmerung wird eine Tilgungsrate er-
rechnet, welche auch als Zillmerquote bezeichnet wird, und auf die Nettoprämie aufgeschlagen.
Der VN hat während seiner Vertragslaufzeit die sogenannte gezillmerte Nettoprämie zu zahlen.
31
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstel-
lung (DeckRV) darf die Zillmerquote eine Höhe von 4 % der Summe der gesamten Beiträge des
Vertrages nicht übersteigen. Die Zillmerung dient im wesentlichen zur Berechnung der für den
VR notwendigen Deckungsrückstellung für Lebensversicherungen und bildet die vertragsmäßigen
Pflichten des Versicherungsvertrag korrekt in der Bilanz ab.
32
3. Rechtsgrundlage der Zillmerung
Das Verfahren und der Umgang der Zillmerung ist nicht konkret im deutschen Recht kodifiziert.
Dennoch beinhalten die Rechtsvorschriften Verweise auf die Zillmerung und/oder setzen ein Be-
rechnungsverfahren dieser Art voraus. Zwar hätte der Gesetzgeber das Verfahren der Zillmerung
gesetzlich festschreiben können, dennoch hat dieser eine Regulierung aus Gründen der Flexibili-
sierung unterlassen. Daher verweist das kodifizierte Recht zwar auf die Zillmerung, schließt aber
gleichzeitig die Verwendung einer alternativen Berechnungsmöglichkeit nicht aus. Weder der Ge-
setzgeber noch die Rechtsprechung zweifeln die Wirksamkeit der Zillmerung an.
33
Im Folgenden werden allgemeine Rechtsgrundlagen vorgestellt, welche auch auf das Verfahren der
Zillmerung Anwendung finden:
a) § 330 Abs. 1 und 3 HGB i.V.m. RechVersV
Die Vorschriften des § 330 Abs. 1 und 3 HGB i.V.m. RechVersV beziehen sich auf die Rechnungsle-
gung von Versicherungsunternehmen. Diese erlauben den VU eine besondere Art der Bilanzierung,
welche von den üblichen bilanzrechtlichen Vorschriften für andere Kapitalgesellschaften abweichen.
b) § 25 Abs. 1 RechVersV
Die Berechnung der bilanziellen Deckungsrückstellung, welche dem VN die Zahlung der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistung gewährleisten soll, erfolgt nach den Vorschriften des § 25 Abs.
1 RechVersV.
28
Winter, ebd., §153 Rn 50.
29
Fiederling, S. 4.
30
Jaeger, VersR 2006, 1033 (1033).
31
Winter, in: Bruck/Möller, §153 Rn 50.
32
Laars Laars, Kommentar DeckRV, § 4 Rn 1.
33
Fiederling, S. 49, 56 und 102.
7

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783958207370
ISBN (Paperback)
9783958202375
Dateigröße
2.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Wismar
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Note
1,2
Schlagworte
Versicherungsvertrieb Vertriebsrecht Vergütungsvereinbarung Nettopolice Kostenausgleich

Autor

Michael Skirlo, LL.B., wurde 1985 in München geboren. Sein wirtschaftsrechtliches Studium an der Hochschule Wismar schloss der Autor im Jahre 2014 mit dem akademischen Grad des Bachelors of Laws erfolgreich ab. Als gelernter Kaufmann für Versicherungen und Finanzen besitzt der Autor umfassende praktische Erfahrungen in der Versicherungsbranche. Neben allgemeinen versicherungsrechtlichen Themen beschäftigt er sich zudem mit vertriebsrechtlichen Fragestellungen im Bereich der Versicherungsbranche. Dies führte auch dazu, dass er sich im Rahmen seiner Abschlussarbeit mit der Thematik des vorliegenden Buches widmet.
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Titel: Der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen beim Vertrieb von Netto-Lebensversicherungen: Wirtschaftliche Eigensicherung auf Kosten des Verbraucherschutzes?
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